RUSSLAND Inhalt im einzelnen 3 I. Proteste für Wechsel, für welche der Termin nach dem 17./30. Juli 1914 abgelaufen ist, sollen auch nach Ablauf des Termins, der in den §§ 6, 7 ff sowie unter III ff des Wechselgesetzes bestimmt ist, ausgeführt werden, wobei die protestierten Wechsel ihr Wechselrecht bewahren sollen sowohl gegenüber den Wechselausstellern als den Akzeptanten und den Indossanten sowie allen anderen Personen, auf welche der Wechsel Bezug hat. II. Das im § I Abt. 50 des Wechselgesetzes bestimmte Prozent wird während der Zeit, während Punkt 1 dieser Verordnung Gültigkeit hat, berechnet, aber nicht vom Protesttage, sondern vom Verfalltage des Wechsels, solange die Verordnung besteht. Die im § 3 Abt. 50 des Wechselgesetzes bestimmten Gebühren werden während dieser Zeit nicht erhoben. III. Der Termin, an dem es möglich ist, die Verordnung aufzuheben, wird seinerzeit dem Kaiserlichen Senate zur Bekanntmachung mitgeteilt werden. I. Auf Grund des Kriegszustandes befehlen wir, für eine Zeit von 2 Monaten vom heutigen Tage an gerechnet Wechselproteste und Forde rungen für Wechselschulden aufzuschieben, die vor dem 17. Juli 1914 akzeptiert sind und deren Termine nach dem genannten Datum ablaufen und die zahlbar sind in den Gouvernements: Warschau, Kalisch, Kielce, Lomscha, Ljublin, Petrokow, Plotzk, Radom, Suwalki, Siedlze, Kiew, Wolhynien, Tschernigow, Mogilew, Cholm, Cherson, Taurien, Bessarabien, Podolks, Wilna, Kowna, Grodna, Minsk, St. Petersburg, Pskow, Nowgorod, Witebsk, Livland, Estland, Kurland und Olonetz. II. Der Finanzminister ist berechtigt, die in Punkt I erwähnte Bestimmung, betreffend die nachsichtige Anwendung der allgemeinen Ordnung über Proteste und Wechselforderungen vom 17. Juli d. J., je nach Bedarf auch auf andere Teile des Reiches während derselben Zweimonatsperiode auszudehnen. In Ergänzung zu Unseren Erlassen an den Finanzminister vom 20. Juli (a. St.), betreffend Erteilung des Rechtes, die Wechselproteste bis zum Schlüsse der kriegerischen Ereignisse aufzuschieben, und vom 25. Juli (a. St.), betreffend die zeitweilige Einstellung von Wechselprotesten und gerichtlichen Verfolgungen auf Grund von Wechseln, befehlen Wir Allergnädigst: 1. Für Wechsel, die vor dem 17. Juli 1914, mit den Fristen vom 26. August bis 25. September d. J. einschließlich, ausgestellt waren, deren Ausgabe- oder Zahlungsorte sich befinden in den Gouvernements Waischau, Kalisch, Kielce, Lomsha, Ljublin, Petrikau, Plozk, Radom, Ssuwalki, Ssedlez, Kiew, Wolhynien, Tschernigow, Mohilew, Cholm, Chersson, Taurien, Bess arabien, Podolien, Wilna, Kowno, Grodno, Minsk, Petrograd, Pskow, Nowgorod, Witebsk, Livland, Estland, Kurland und Olonezk - werden die Proteste und die Ergreifung der Maßnahmen zur Einlösung für einen Monat, gerechnet vom Tage des Ablaufs der Frist eines jeden solchen Wechsels, eingestellt.