7 SCHWEIZ Inhalt im einzelnen 1. Der Bundesratsbeschluß vom 3. August 1914 betr. die von Respekttagen (schweizerisches Handelsblatt vom 4. August 1914, der Beginn der vom Gesetze zur Erhebung des Protestes mangels Zahlung aufgestellten Frist um 30 Tage hinausgeschoben wird, gilt für die gezogenen und eigenen Wechsel, die auf Ende Juli und während des Monats August 1914 fällig geworden sind oder fällig werden. 2. Für die im Monat September 1914 fällig werdenden gezogenen und eigenen Wechsel beginnt die vom Gesetze zur Erhebung des Protestes mangels Zahlung aufgestellte Frist mit dem 1. Oktober 1914 zu laufen. 3. Dieser Beschluß tritt mit dem 21. August 1914 in Kraft. 4. Der Bundesratsbeschluß vom 3. August 1914, betr. die Bewilligung von Respektstagen und der vorliegende Beschluß, treten am 1. Oktober 1914 außer Kraft. Der durch Bundesratsbeschluß vom 5. August 1914 für das Gebiet der schweizerischen Eidgenossenschaft gewährte Rechtsstillstand wird bis zum 30. Septemb er 1914 verlängert. Der vorliegende Beschluß tritt am 1. September 1914 in Kraft. Wird die rechtzeitige Vornahme einer Handlung, die im Auslande zur Ausübung oder Erhaltung der Rechte aus einem Wechsel oder einem Scheck vorzunehmen ist, durch eine dort erlassene gesetzliche Vorschrift oder durch einen anderen mit dem Kriegszustand im Zusammenhang stehenden, im Ausland eingetretenen Fall höherer Gewalt verhindert, so bleiben die Rechte ungeachtet der Versäumung bestehen, wenn die Handlung bis zum Ablauf von 6 Werktagen nach Wegfall des Hindernisses nachgeholt wird. Diese Vorschrift tritt sofort in Kraft und wirkt auf den 31. Juli 1914 zurück. Der schweizerische Bundesrat, auf den Antrag seines Justiz- und Polizei departements; gestützt auf den Bundesbeschluß vom 3. August 1914, betreffend Maßnahmen zum Schutze des Landes und zur Aufrechterhaltung der Neutralität, beschließt: I. Zur Bezahlung der Hinterlegungsgebühr, sowie der ersten Jahresgebühr für Erfindungspatente, die in der Zeit vom 1. August 1914 einschließlich bis und mit 31. Dezember 1914 angemeldet werden, wird Frist bis zum Ablauf des 31. Dezember 1914 gewährt. Als Anmeldungsdatum der in dem angegebenen Zeitraum eingereichten Patentgesuche gilt das Datum, an welchem dem eidg. Amt für geistiges Eigentum ein schriftlicher Antrag auf Erteilung des Patentes