SCHWEIZ Inhalt im einzelnen 13 Artikel 20. Die Stundung ist auf Antrag eines Gläubigers oder des Sachwalters nach vorheriger Anhörung des Schuldners von derjenigen Nachlaß behörde, welche die Stundung letztinstanzlich bewilligte, zu widerrufen, wenn der Schuldner die ihm abfällig vorgeschriebenen Abzahlungen nicht pünktlich leistet, wenn er eine der ihm in Artikel 17 dieser Verordnung untersagten Handlungen vornimmt oder den Weisungen des Sachwalters zuwiderhandelt, wenn ein Gläubiger den Nachweis erbringt, daß die vom Schuldner der Nachlaßbehörde gemachten Angaben falsch sind, oder daß er imstande ist, alle seine Verbindlichkeiten zu erfüllen. Artikel 21. Wird die Stundung widerrufen, so darf eine Nachlaß stundung gemäß Artikel 295 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs nicht mehr bewilligt werden. Artikel 22. Will der Schuldner während der Betreibungsstundung einen Nachlaßvertrag anstreben, so ist der Nachlaßvertragsentwurf mit dem Gutachten des Sachwalters und den anderen Aktenstücken vor Ablauf der Stundungsfrist einzureichen. Eine neue Nachlaßstundung gemäß Artikel 295 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs kann nicht mehr verlangt werden. IV. Verlängerung der Nachiaßstundung beim Nachlaßvertrag. Artikel 23. Ist wegen der Kriegswirren die Beibringung der nötigen Zustimmungserklärungen zum Nachlaßvertrag oder die Sicherstellung der Er füllung des Nachlaßvertrages erheblich erschwert, so kann die Nachlaßbehörde die Nachlaßstundung um weitere zwei Monate verlängern, d. h. bis auf höchstens sechs Monate ausdehnen. V. Öffentlich-rechtliche Folgen der fruchtlosen Pfändung und des Konkurses. Artikel 24. Die Kantonsregierungen können die öffentlich-rechtlichen Folgen der fruchtlosen Pfändung und des Konkurses auf dem Verordnungs wege feststellen. Sie haben von den von ihnen, gestützt auf diese Ermächtigung erlassenen Bestimmungen dem Bundesrate Kenntnis zu geben. VI. Gebühren. Artikel 25. Für den Entscheid über Aufschiebung des Konkurs erkenntnisses beziehen die Konkursgerichte die in Artikel 25, 26 (im Streit fälle), 27, 29, 30, für die Verfügung über die Betreibungsstundung die Nachlaßbehörden die in Artikel 51 des bundesrätlichen Gebührentarifs vom 1. Mai 1891 be zeichnten Gebühren. Auch für die Mitteilungen, Abschriften usw. finden die Vorschriften dieses Gebührentarifs entsprechende Anwendung.