4 Die tnit dem Inkasso von Akzepten beauftragte Stelle wäre anzuweisen, alles zur Erhaltung des Regreßrechts Erforderliche zu veranlassen (wichtig z. B. für den Fall der Abänderung der bestehenden Bestimmungen). Zu 3. Bankguthaben. Die Banken machen im allgemeinen von der weiter oben unter 3. genannten gesetzlichen Erleichterung Gebrauch, zahlen aber manchmal guten Kunden oder nach besonderer Vereinbarung auch sofort höhere Beträge als Frs. 1000 aus. Es wird zunächst versucht werden müssen — z. B. durch die Deutsche Bank — das gesamte Guthaben oder größere Teilbeträge einzuziehen, sei es mittels Schecks, sei es mittels geforderter Überweisung an die Deutsche Bank in Brüssel. Im Falle — wahrscheinlicher — Nichterfüllung sind die Be träge einzuziehen, die zufolge der oben unter A 3. wiedergegebenen Verord nung des Deutschen Generalgouverneurs vom 23. September, besonders Punkt a, gezahlt werden müssen. Für die Zeit nach dem 31. Oktober würden etwaige neue gesetzliche Anordnungen zu berücksichtigen sein. Ratsam wird es sein, die Deutsche Bank um sofortige Weiterüberweisung aller Eingänge zu ersuchen. So weit bedeutende Summen in Frage kommen, ist durch persönliche Unterhandlung an Ort und Stelle vielleicht mehr zu erreichen als durch schriftlichen Verkehr. Zu 4. Sparkasseneinlagen. Die Deutsche Bank, Filiale Brüssel, wird auf Ansuchen Sparkassengelder (bei der Caisse d’Epargne et de Retraite) einziehen. Dazu müssen ihr zu gesandt werden a) das Sparkassenbuch; b) eine Vollmacht. Der im Sparkassenbuch genannte Eigentümer hat letztere zu unter schreiben; seine Unterschrift ist amtlich zu beglaubigen. Vollmachtsformulare sind bei der Handelskammer in Berlin hinterlegt worden und können von dort bezogen werden. Sonstige Bemerkungen. Der Reiseverkehr nach und in den okkupierten Gebieten ist zurzeit zwar schwierig, aber möglich. Zur Reise bedarf es einer amtlichen Erlaubnis. Außer halb Brüssels und allenfalls der bedeutendsten Provinzstädte (Lüttich, Namur, Verviers, Charleroi) ist jegliche Vermittlung erschwert. Außerhalb des Okku pationsgebiets, z. B. zurzeit in Antwerpen, ist die Zivilverwaltung zur Unter stützung und Vermittlung außerstande. Eine Verantwortung für den richtigen Eingang von Wertsachen kann von der Zivilverwaltung nicht übernommen werden. Bis zur Wiederaufnahme eines geregelten Postverkehrs nach und von Brüssel wird die Zivilverwaltung den Briefverkehr mit der Deutschen Bank ver mitteln. Die auszuhändigenden Briefe dürfen nicht geschlossen werden, wohl aber der äußere Umschlag mit der Adresse der Zivil Verwaltung." Herr v. Sandt weist ausdrücklich darauf hin, daß die Verkehrsmöglich keiten in Belgien zurzeit noch ziemlich beschränkt sind und eine regelmäßige Postverbindung noch nicht besteht, deshalb die Verlustgefahr für Wechsel und Briefe nicht außer Acht gelassen werden dürfe.