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        <title>Moratorien und andere Sonderregelungen des Zahlungsverkehrs im Auslande</title>
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ÖSTERREICH 
Inhalt im einzelnen 
§ 2. 
Die Aufsichtspersonen sind insbesondere befugt: 
1. Auskunft über alle Geschäftsangelegenheiten zu verlangen; 
2. die Bücher und Schriften des Unternehmens einzusehen sowie den 
Bestand der Kasse und die Bestände an Wertpapieren und Waren zu untersuchen; 
3. geschäftliche Maßnahmen jeder Art, insbesondere Verfügungen über 
Vermögenswerte und Mitteilungen über geschäftliche Angelegenheiten zu 
Untersagen. 
§ 3. 
Die Leiter und Angestellten der Unternehmungen haben den zum Zwecke 
er Überwachung des Unternehmens von den Aufsichtspersonen getroffenen 
n °rdnungen und Weisungen Folge zu leisten. 
§ 4. 
Gelder oder sonstige Vermögenswerte eines unter Aufsicht gestellten 
uternehmens dürfen weder mittelbar noch unmittelbar in das feindliche Aus- 
atl d abgeführt oder überwiesen werden. 
Die Aufsichtspersonen können Ausnahmen zulassen. Sie können in ge 
rieten Fällen anordnen, daß Geld oder Wertpapiere, deren Abführung oder 
erweisung nach Absatz 1 nicht erfolgen darf, zugunsten der Berechtigten 
bei der 
»erden. 
österreichisch-ungarischen Bank oder bei der Postsparkasse hinterlegt 
§ 5. 
Die Verordnung tritt mit dem Tage der Kundmachung in Kraft. 
Pp Grund des § 1 der Kaiserlichen Verordnung vom 29. August 1914, 
•Nr. 227, wird verordnet: 
1914 § ** ® e ' Wechseln und Schecks, die ganz oder teilweise am 31. Oktober 
Ms s P äter bis einschließlich 31. Dezember 1914 zahlbar sind, gelten die 
i n „ , *L lon zur Zahlung und die Protesterhebung als rechtzeitig, wenn sie 
wi r(1 * ze * ,n Werktagen nach dem Zahlungstage vorgenommen werden; ferner 
Vorm- 61 S0 * c ^ en Wechseln und Schecks die Frist für die Benachrichtigung der 
unner auf zehn Werktage verlängert. 
in \w- , 2 ' üiese Verordnung tritt mit dem Tage ihrer Kundmachung 
lr ksamke' 
ceit.</div>
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