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        <title>Moratorien und andere Sonderregelungen des Zahlungsverkehrs im Auslande</title>
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      <div>UNGARN 
Inhalt im einzelnen 
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sämtlicher Umstände auch in einem anderen Falle angeordnet hat. Das Gericht 
soll aber die Versteigerung des beweglichen Vermögens nicht anordnen, wenn 
seines Erachtens von der Versteigerung kein entsprechendes Resultat zu er 
warten ist. 
Jeder der Interessenten kann die Sequestration der bei der Versteigerung 
erstandenen Liegenschaft beantragen, wenn er eine solche Handlung oder 
Unterlassung des Versteigerungskäufers, der die Liegenschaft auf Grund der 
Kaufbescheinigung in Besitz genommen hat, nachweisen kann, die dem Be 
stände der Liegenschaft beträchtlichen Abbruch tun kann oder ihre Wert 
verringerung zur Folge hat. Auf diese Sequestration sind die im Gesetz 
artikel LX vom Jahre 1881 auf die Sequestration, die auf Grund des jetzt 
angeführten Gesetzartikels § 237, Lit. f, angeordnet werden kann, bezüglichen 
Bestimmungen entsprechend anzuwenden. 
Ansuchen auswärtiger Gerichte um Zwangsvollstreckung. 
§ 15. 
Stellt ein auswärtiges Gericht das Ersuchen auf Zwangsvollstreckung» 
entscheidet das ungarische Gericht in der Frage der Anordnung der Zwangs 
vollstreckung ohne Anhörung der Parteien, es hat aber vor Anordnung der 
Zwangsvollstreckung von Amts wegen zu prüfen, ob insbesondere die auswärtige 
öffentliche Urkunde, die dem Antrag um Bewilligung der Zwangsvollstreckung, 
zugrunde liegt, keine derartige ist, daß die Anerkennung ihrer Gültigkeit den 
Schuldner gegen seinen Willen um das zur Zeit der Erledigung in den Ländern 
der ungarischen heiligen Krone maßgebende Moratorium oder die damit 
verbundenen Rechte — inbegriffen auch das im Sinne der Moratorium 
verordnung ausgeübte Rücktrittsrecht — bringen würde. (Dritte Moratorium- 
Verordnung § 28.) 
Im bejahenden Falle ist die Zwangsvollstreckung zu verweigern, selbst 
wenn das auswärtige Gericht erklärt hat, daß die im Wege der Zwangs 
vollstreckung hereinzub'ringende Forderung dem Moratorium nicht unterliege- 
Die Zwangsvollstreckung ist auch in dem Falle zu verweigern, wenn irgend 
eine der im Gesetzartikel LX vom Jahre 1881, §§ 3, 4, 5 bestimmten Vor 
bedingungen fehlt. 
Das ungarische Gericht kann vor der Entscheidung hinsichtlich der 1111 
Absatz 1 erörterten Umstände Aufklärungen verlangen, wenn es in betreff 
dieser Umstände Bedenken hegt und diese Bedenken durch die Daten des 
Ansuchens oder seiner Beilagen nicht zerstreut werden. 
§ 16. 
Gegen den auf Grund der Entscheidung eines auswärtigen Gerichts die 
Zwangsvollstreckung anordnenden Beschluß kann der Verpflichtete außer dem 
nach Gesetzartikel LX vom Jahre 1881, § 34 zulässigen Rekurse binnen 15 Tage 11 
nach Einhändigung des Beschlusses beim anordnenden Gerichte die Einwendung 
erheben, daß die Zwangsvollstreckung dem § 15 der gegenwärtigen Verordnung 
entgegen angeordnet wurde.</div>
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