<?xml version="1.0" encoding="UTF-8"?>
<TEI xmlns="http://www.tei-c.org/ns/1.0">
  <teiHeader>
    <fileDesc>
      <titleStmt>
        <title>Moratorien und andere Sonderregelungen des Zahlungsverkehrs im Auslande</title>
      </titleStmt>
      <publicationStmt />
      <sourceDesc>
        <bibl>
          <msIdentifier>
            <idno>1004499035</idno>
          </msIdentifier>
        </bibl>
      </sourceDesc>
    </fileDesc>
  </teiHeader>
  <text>
    <body>
      <div>
        <pb n="1" />
        ﻿
        <pb n="2" />
        ﻿

MORATORIEN

und andere Sonderregelungen
des Zahlungsverkehrs

im Auslande

Zusammengestellt von der

Handelskammer zu Berlin
        <pb n="3" />
        ﻿9SbS
        <pb n="4" />
        ﻿MORATORIEN

und andere Sonderregelungen
des Zahlungsverkehrs

im Auslande

Zusammengestellt von der

Handelskammer zu Berlin

nach dem bis zum 19. November
ermittelten Stande

Dritte vervollständigte Auflage

Ohne Verbindlichkeit / Nachträge Vorbehalten
        <pb n="5" />
        ﻿Inhalts-Verzeichnis

Europäische Staaten:

Belgien	Österreich

Bulgarien	Bosnien und	die	Herzegowina

Dänemark	Galizien und	die	Bukowina

England	Ungarn

Frankreich	Portugal

Griechenland	Rumänien

Holland	Rußland

Italien	Schweden

Luxemburg	Schweiz

Montenegro	Serbien

Norwegen	Türkei

Außereuropäische Staaten:

Argentinien

Brasilien

Chile

China

Egypten

Kanada

Mexiko

Nicaragua

Uruguay

Anhang:

Deutsches Reich

Bestimmungen über den Zahlungsverkehr mit dem Auslande





BibV1

Ul

iheH

ro







Ta

K'ieV
        <pb n="6" />
        ﻿VORWORT.

Infolge des starken Anwachsens des von uns heraus-
gegebenen Sammelwerks

Moratorien und andere Sonderregelungen
des Zahlungsverkehrs im Auslande

haben wir die weitere Lieferung von Nachträgen für die
erste und zweite Auflage eingestellt und eine Änderung in
der Bearbeitung und Veröffentlichung eintreten lassen.

Die Herausgabe einer dritten Auflage war vornehmlich
auch deshalb erforderlich, weil die umfangreichen Nachträge
nicht mehr dort eingeordnet werden konnten, wo sie sachlich
hingehörten. Unter einem Andauern dieses Zustandes hätte
die Übersichtlichkeit und praktische Verwendbarkeit der
Arbeit gelitten.

Mit Rücksicht hierauf ist die Neuauflage in Form einer
Sammelmappe ausgestaltet worden, die die Bestimmungen
jedes Landes in gesonderter Zusammenfassung bringt.
So wird es möglich, den jeweils erscheinenden Nachtrag
unmittelbar hinter den für das betreffende Land bereits
veröffentlichten Vorschriften der Sammelmappe einzufügen.
Die nicht mehr geltenden Bestimmungen*) sind durch einen
Querstrich am Rande kenntlich gemacht worden. Die Auf-
hebung früherer Vorschriften wird künftig in den Nachträgen
hervorgehoben werden. Diese sollen in freier Folge mög-
lichst zum 1. und 15. jeden Monats erscheinen. In Fällen,

*) Wegen zahlreicher Verweisungen läßt sich eine Gewähr für die vor-
genommene Sonderung der aufgehobenen von den geltenden Vorschriften nicht
übernehmen.
        <pb n="7" />
        ﻿die der Beschleunigung bedürfen, wird die Handelskammer
das neueste ihr zugängliche Material den Interessenten zur
Einsicht vorlegen.

Als Anlage sind wie bisher auch einige wichtige, den
Zahlungsverkehr mit dem Auslande betreffende deutsche
Bestimmungen zum Abdruck gelangt.

Der Bezugspreis für die dritte so umgestaltete Auflage
mußte mit Rücksicht auf den Umfang und die unentgeltliche
Lieferung von Nachträgen höher bemessen werden.

Berlin, den 19. November 1914.

Die Handelskammer zu Berlin.

Franz v. Mendelssohn.
        <pb n="8" />
        ﻿
        <pb n="9" />
        ﻿
        <pb n="10" />
        ﻿BELGIEN

Rechtliche Grundlage und Zeit der Anordnung	Quellen
I. Königliche Verordnung betreffend die Proteste vom 2. August 1914, veröffentlicht im Amtsblatt Nr. 215 vom 3. August 1914.  Vergl. auch: zu VII Art. 1.	Amtliches Material.
II. Königliche Verordnung betreffend die Abhebung aus Bankdepots vom 3. August 1914, veröffentlicht im Amtsblatt Nr. 216 vom  4. August 1914. yergj auch: zu VII Art. 2.	Amtliches Material.
III. Gesetz betreffend die dringlichen Maß- nahmen, die durch die Kriegs-Eventualitäten erforderlich werden, vom 4. August 1914, veröffentlicht im Amtsblatt Nr. 217 vom 5. August 1914.	Amtliches Material.

2
        <pb n="11" />
        ﻿BELGIEN

Inhalt im einzelnen

Auf Vorschlag unserer Minister der Justiz und Finanzen haben Wir ver-
ordnet und verordnen, was folgt:

Art. 1: Die Fristen, innerhalb welcher die Proteste und alle Verhand-
lungen zur Erhaltung der Regresse vorgenommen werden müssen für
jedes übertragbare Papier, das vor der Veröffentlichung der vorliegenden
Verordnung unterschrieben worden ist, werden bis zum 31. August ein-
schließlich verlängert.

Die Rückzahlung kann während dieser Frist von den Indossanten
und sonstigen Verpflichteten nicht verlangt werden.

Die Zinsen laufen von der Fälligkeit bis zur Zahlung.

Art. 2. Vorliegende Verordnung tritt in Kraft am Tage ihrer Ver-
öffentlichung.

Unser Justizminister wird mit der Ausführung der vorliegenden Ver-
ordnung beauftragt.

Auf Vorschlag unserer Minister der Justiz und der Finanzen haben wir
verordnet und verordnen, was folgt:

Bis zum 15. August 1914 werden die Abhebungen von Geldern aus Bank-
depots, wie folgt beschränkt:

Die Depots, deren Saldo 1000 Franks nicht übersteigt, können in voller
Höhe abgehoben werden.

Für die Depots, deren Saldo diesen Betrag übersteigt, brauchen die
Abhebungsanträge nur angenommen zu werden bis zur Höhe eines Betrages
von 1000 Franks zuzüglich 10% des Überschusses des Kredit-Saldos.

Vorliegende Verordnung tritt mit dem Tage der Veröffentlichung in Kraft.

Die Kammern haben angenommen und Wir bestätigen, was folgt:

Art. 1. Während der Dauer des Krieges kann der König je
nach den Umständen:

1.	Die Fristen verlängern, während welcher die Proteste und alle Hand-
lungen zur Erhaltung der Regresse vorgenommen werden müssen für
jedes übertragbare Papier, das vor der Veröffentlichung der Königlichen
Verordnung unterschrieben ist.

Während derselben Zeit kann die Rückzahlung von den Indossanten
und sonstigen Verpflichteten nicht verlangt werden.

Die Zinsen laufen von der Fälligkeit bis zur Zahlung;

2.	die Abhebung von Geldern aus Bankdepots beschränken;

3.	die Ausfuhr über alle Land- und Seegrenzen von allen Gegenständen
oder Erzeugnissen untersagen, deren Zurückbehaltung im Lande ent-
weder für die Bedürfnisse der Landesverteidigung oder für die Ernährung
der Bevölkerung erforderlich ist;

3
        <pb n="12" />
        ﻿
        <pb n="13" />
        ﻿BELGIEN

Inhalt im einzelnen

4.	alle Maßregeln irgendwelcher Art ergreifen, die dazu bestimmt sind,
die Ernährung der Bevölkerung zu sichern oder zu erleichtern und den
wucherischen Aufkauf zu bekämpfen, namentlich den Preis der Lebens-
mittel und der unmittelbar notwendigen Waren festsetzen und den Pro-
vinzial- und Kommunal-Behörden die Befugnis einräumen, diese Lebens-
mittel und Waren zu den festgesetzten Preisen im Wege der Requisition
zu beschaffen, um sie den Einwohnern zur Verfügung zu stellen oder
sie ihnen zum Selbstkostenpreis zu verkaufen.

Die auf den Lebensmittelwucher anzuwendenden Strafen fest-
setzen, die Einziehung anzuordnen und die Verwendung der eingezogenen
Waren und Lebensmittel zu bestimmen.

Als Waren- und Lebensmittelwucherer gelten:

a)	diejenigen, die in gewinnsüchtiger Absicht dem Verkehr unmittel-
bar notwendige Waren oder Lebensmittel entziehen, die sie an
irgendeinem Ort verschlossen halten, ohne sie täglich dem
Publikum feilzubieten,

b)	diejenigen, die absichtlich die unmittelbar notwendigen Lebens-
mittel oder Waren vernichten oder verderben lassen;

5.	den Provinzen und Gemeinden, die zur Erfüllung ihrer Aufgaben er-
forderlichen Gelder zur Verfügung stellen;

6.	die Erfüllung der bürgerlichen und Handels-Verbindlichkeiten auf-
schieben ;

7.	außerhalb der durch das Gesetz vom 15. Juni 1899 festgesetzten Regeln
für die Zusammensetzung des Militär-Gerichtshofs sorgen.

Art. 2. In Abweichung des Artikels 17 über die Rechnungsführung des
Staates können die von der Regierung zu Lasten des Budgets oder der von den
Gesetzgebungs-Organen angenommenen Spezialkredite zu leistenden Zahlungen
im Falle der Dringlichkeit oder wenn die Umstände es gebieten, erfolgen; ent-
weder mittels Verfügungen ohne-das vorgängige Visum und ohne den Rechnungs-
vermerk des Rechnungshofes oder mittels direkter Anweisungen des Schatzamtes.

Die auf diese Weise bewirkten Zahlungen sind nachträglich dem Rech-
nungshof zu belegen.

Art. 3. Die Regierung wird ermächtigt, für alle im Hinblick auf die
Landesverteidigung zu schließenden dringlichen Verträge von der Vorschrift
des Artikels 21 des Gesetzes vom 15. Mai 1846 abzuweichen.

Art. 4. Es werden bestätigt und mit voller Wirksamkeit ausgestattet:

1.	Die beiden Königlichen Verordnungen vom 30. Juli 1914 und diejenige
vom 2. August 1914, durch welche provisorisch untersagt ist die Ausfuhr
von Vieh aller Art, Weizen, Spelz, Mengkorn, Roggen und Hafer in
Form von Garben, Körnern und Mehl, von Heu, Stroh und sonstigem
Viehfutter, von Automobilen aller Art und Motorrädern, von Schmier-
ölen, Brennölen und Essenzen, die als Brennmittel für die Erzeugung
der Triebkraft dienen, von Fahrzeugen aller Art, die von Tieren gezogen
werden, von allen Pferden außer Fohlen, von Brot, Kartoffeln, Zerealien
und Nahrungsmitteln aller Art.

5
        <pb n="14" />
        ﻿BELGIEN

Rechtliche Grundlage und Zeit der Anordnung	Quellen
IV. Gesetz über die Gewährung von Gnadenfristen durch die Gerichte vom  4. August 1914, veröffentlicht im Amtsblatt Nr. 217 vom 5. August 1914.	Amtliches Material.
V. Gesetz, durch welches die gerichtlichen Verfolgungen die zu den Fahnen einberufenen Bürger untersagt werden, vom 4. August 1914, veröffentlicht im Amtsblatt Nr. 217 vom  5. August 1914.	Amtliches Material.
VI. Verordnung über die Verlängerung der Fristen für die Zahlung von Patentgebühren vom 5. August 1914, veröffentlicht im Amts- blatt Nr. 224 vom 12. August 1914.	Amtliches Material.

6
        <pb n="15" />
        ﻿BELGIEN

Inhalt im einzelnen

2.	Die Königliche Verordnung vom 2. August 1914 betreffend die Fälligkeit
der Handelspapiere.

3.	Die Königliche Verordnung vom 2. August 1914 betreffend die Scheine
der Nationalbank.

4.	Die Königliche Verordnung vom 3. August 1914, durch welche die Ent-
nahme von Geldern aus Bankdepots beschränkt wird.

5.	Die Königliche Verordnung vom 3. August 1914, die den Durchgangsver-
kehr und die Ausfuhr von Waffen und Kriegsmunition aller Art untersagt.

6.	Die Königliche Verordnung vom selben Tage, die die Ausfuhr aller
Stoffe untersagt, die bei der Herstellung von Explosivstoffen sowie bei
der Herstellung von Kriegsmunition Verwendung finden.

Art. 5. Dieses Gesetz tritt am Tage seiner Veröffentlichung in Kraft.

Die Kammern haben angenommen. Ich bestätige, was folgt:

Art. 1: Während der Dauer des Kriegszustandes wird der Artikel 1244,
Absatz 2 des code civil für anwendbar erklärt in allen Zivil- und Handelssachen
und in welchem Stadium die Sache sich befinden mag.

In dringenden Fällen hat der Vorsitzende des Gerichts durch einstweilige
Verfügung zu entscheiden, die unbeschadet der Berufung vorläufig vollstreckbar ist.

Art. 2. Vorliegendes Gesetz tritt mit dem Tage seiner Veröffentlichung
in Kraft.

Wir verkünden vorliegendes Gesetz und befehlen, daß es mit dem
Staatssiegel versehen und von dem Amtsblatt veröffentlicht wird.

Die Kammern haben angenommen. Ich bestätige, was folgt:

Art. 1. Während der Dauer des Kriegszustandes kann keinerlei Ver-
folgung in Zivil- oder Handelssachen gegen die zu den Fahnen einberufenen
Bürger ausgeübt werden.

Art. 2. Vorliegendes Gesetz tritt mit dem Tage der Veröffentlichung
in Kraft.

Wir verkünden vorliegendes Gesetz und befehlen, daß es mit dem Staats-
siegel versehen und von dem Amtsblatt veröffentlicht wird.

Auf Grund des Artikels 1 des Gesetzes vom 4. August 1914, welches
insbesondere bestimmt, daß während der Dauer des Kriegszustandes der König
je nach den Umständen die Erfüllung der Zivil- und Handels-Verbindlichkeiten
aufschieben kann.

Im Hinblick auf Artikel 22 des Gesetzes vom 24. Mai 1854 betreffend
die Erfindungs-Patente, abgeändert durch das Gesetz vom 27. März 1857 und
das wie folgt lautet: „Wenn die im Artikel 3 des Gesetzes vom 24. Mai 1854
festgesetzte Gebühr nicht innerhalb eines Monats nach Fälligkeit gezahlt wird,
muß der Patentinhaber nach vorgängiger Benachrichtigung bei Gefahr des

7
        <pb n="16" />
        ﻿VII. Königliche Verordnung betreffend die in
Kriegszeiten erforderlichen dringlichen Maß-
nahmen vom 6. August 1914, veröffentlicht
im Amtsblatt Nr. 221 vom 9. August 1914.

Amtliches Material.

VIII. Verordnung vom 18. August 1914.

Amtliches Material.



8
        <pb n="17" />
        ﻿BELGIEN

Inhalt im einzelnen

Verfalls der ihm durch sein Patent verliehenen Rechte vor Ablauf von sechs
Monaten nach Fälligkeit außer der fälligen Gebühr den Betrag von 10 Franks
zahlen; haben wir verordnet und verordnen was folgt:

Art. 1. Die Ausführung des Artikels 22 des Gesetzes vom 24. Mai 1854,
abgeändert durch das Gesetz vom 27. März 1857, wird auf unbestimmte Zeit
aufgeschoben.

Infolgedessen werden die durch die oben erwähnte Bestimmung für die
Zahlung der Patentgebühren festgesetzten Fristen, die am 5. August 1914 noch
nicht abgelaufen waren, um eine späterhin festzusetzende Frist verlängert.

Art. 2. Unser Minister für Industrie und Arbeit wird mit der Ausführung
der vorliegenden Verordnung beauftragt.

Auf Grund des Gesetzes vom 4. August 1914 betreffend die in Kriegs-
zeiten erforderlichen dringlichen Maßnahmen.

Auf Vorschlag unserer Minister der Finanz und Justiz haben Wir ver-
ordnet und verordnen, was folgt:

Art. 1. Die Bestimmungen der Königlichen Verordnung vom 2.Augustl914
betreffend die Proteste und sonstigen zur Erhaltung von Regressen erforder-
lichen Akte werden wie folgt abgeändert:

Die Fristen, innerhalb welcher die Proteste und alle Handlungen zur
Erhaltung der Regresse vorgenommen werden müssen für jedes übertrag-
bare Papier, das vor der Veröffentlichung der genannten Verordnung vom
2. August unterschrieben ist, werden bis zum 15. September 1914 einschließlich
verlängert.

Die Rückzahlung kann von den Indossanten und sonstigen Ver-
pflichteten während dieser Frist nicht verlangt werden.

Während derselben Frist wird der Inhaber von der Verpflichtung ent-
bunden, die Zahlung am Tage der Fälligkeit zu verlangen. Er ist verpflichtet,
den Schuldner oder Hauptverpflichteten davon zu benachrichtigen, daß das
Papier am Wohnsitz des Inhabers gezahlt werden kann.

Die Zinsen laufen von der Fälligkeit bis zur Zahlung.

Art. 2. Vom 16. August ab bis zum 15. September dürfen die
Abhebungen von Geldern aus Bankdepots, die vor der Veröffentlichung der
Königlichen Verordnung vom 3. August angelegt worden sind, nicht 1000
Franks für je fünfzehn Tage überschreiten.

Die Depots, deren Saldo 1000 Franks nicht überschreitet, können in
voller Höhe abgehoben werden.

Unser Finanzminister ist mit der Ausführung dieser Verordnung beauftragt.

Verfallklauseln wegen Nichtzahlung, die auf Zivil-oder Handelsrecht
beruhen, sind während des Krieges unwirksam.

9
        <pb n="18" />
        ﻿
        <pb n="19" />
        ﻿BELGIEN

Inhalt im einzelnen

Die Bestimmungen des Artikels 1 der Königlichen Verordnung vom
6. August 1914 betreffend die Proteste und andere zur Erhaltung von Regressen
vorzunehmenden Handlungen werden wie folgt abgeändert:

Die Fristen, innerhalb welcher die Proteste und alle Handlungen zur
Erhaltung der Regresse vorzunehmen sind für jedes übertragbare Papier,
das jetzt fällig ist oder vor dem 13. September 1914 fällig wird, werden bis
zum 15. dieses Monats verlängert. Während dieser Frist kann die Zahlung von
Indossanten und anderen Verpflichteten nicht verlangt werden.

Während derselben Frist ist der Inhaber von der Verpflichtung befreit,
die Zahlung am Fälligkeitstage zu verlangen. Er ist verpflichtet, davon Nach-
richt zu geben, daß das Papier am Wohnsitz des Inhabers gezahlt werden kann.
Die Zinsen laufen von der Fälligkeit bis zur Zahlung.

Art. 1. Die Bestimmungen der Königlichen Verordnung vom 1. Au-
gust 1914 werden wie folgt abgeändert:

Bis zum 30. September 1914 einschließlich brauchen Anträge auf Geld-
entnahmen aus Depots, die vor dem 4. August desselben Jahres angelegt worden
sind, nur angenommen werden bis zur Höhe für je 15 Tage von 10 °/o des
Kredit-Saldos und von 1000 Franks höchstens.

Es können jedoch ohne Beschränkung des Betrages erfolgen:

1.	Diejenigen Qeldentnahmen, die zur Zahlung der Gehälter und Löhne
der Angestellten und Arbeiter von industriellen oder kaufmännischen
Betrieben bestimmt sind.

Die Entnahme darf bei jedem Zahlungstermin den Betrag der
Gehälter und Löhne erreichen, die durch die Personal-Entlöhnungs-Auf-
stellungen nachgewiesen werden.

Es werden für die Anwendung dieser Bestimmungen den Löhnen
gleichgestellt die zeitweiligen Zuwendungen oder lebenslänglichen
Renten, die den Opfern von Arbeitsunfällen zustehen und die dem
Depositar entweder durch Verträge oder Urteile oder durch die Bücher
des Schuldners in genügender Weise nachgewiesen werden.

2.	Die Geldentnahmen, die verlangt werden von Unternehmern von Ar-
beiten und Lieferungen zur nationalen Verteidigung zwecks
Zahlung anderer Kosten und Ausgaben als die in der obigen Ziffer 1
vorgesehenen, die zur Ausführung dieser Arbeiten oder Lieferungen er-
forderlich sind.

3.	Die Geldentnahmen, die bestimmt sind zur ganzen oder teilweisen
Zahlung von Steuern, Abgaben, Taxen, Gebühren und Pacht-
zinsen, auch wenn sie noch nicht fällig sind, die dem Staat, den
Provinzen oder Gemeinden geschuldet werden. Die Entnahme hat zu
erfolgen mittels eines von dem Depositar auf den Namen des Finanz-
ministers ausgestellten Schecks. Die auf diese Weise ausgestellten Schecks
sind von den Einnehmern oder öffentlichen Rechnungsbeamten als Bar-
zahlung anzunehmen.

11
        <pb n="20" />
        ﻿Erlaß des General-Leutnants und Militär-
uouverneurs der befestigten Stellung von

führung durch nachstehenden Erlaß aufge-
schoben.

Amtliches Material.
        <pb n="21" />
        ﻿BELGIEN

Inhalt im einzelnen

Art. 2. Die Bestimmungen der Königlichen Verordnung vom
24. August werden wie folgt abgeändert:

Die Fristen, innerhalb welcher Proteste oder alle Handlungen zur Er-
haltung des Regresses vorgenommen werden, müssen für jedes übertragbare
Papier, das jetzt fällig ist oder vor dem 1. Oktober 1914 fällig wird, bis
zum 2. Oktober einschließlich verlängert werden.

Während dieser Frist kann die Rückzahlung von den Indossanten und
sonstigen Verpflichteten nicht verlangt werden.

Während derselben Frist ist der Inhaber von der Verpflichtung befreit,
die Zahlung am Tage der Fälligkeit zu verlangen. Er ist verpflichtet, davon
Nachricht zu geben, daß das Papier am Wohnsitz des Inhabers bezahlt werden
kann. Die zum Zinsfuß von vom Hundert berechneten Zinsen laufen
von der Fälligkeit bis zur Zahlung.

Der General-Leutnant und Militär-Gouverneur verordnet in Erwägung,
daß es angebracht erscheint, alle Banken- oder Börsengeschäfte und Transaktionen
in den nachstehend festgesetzten Grenzen zu verhindern und auch die Ausfuhr
von barem Gelde zu vermeiden, was folgt:

1.	Alle Banken, Wechselfirmen, Privatanstalten, sind vom heutigen Tage
ab nicht mehr befugt, eine Finanz-Operation abzuschließen oder weiter zu ver-
folgen, die entweder direkt oder indirekt dazu führen würde, deutschen Unter-
tanen, Handels- oder Bankhäusern finanzielle Erleichterungen zu sichern.

2.	Die Liquidation der vor dem 24. August abgeschlossenen Ge-
schäfte kann jedoch weiter verfolgt werden.

3.	Alle aus diesen Geschäften stammenden Kapitalien oder Gelder werden
bei den Kassen der Anstalten oder Privatpersonen, die das Geschäft geführt
haben, hinterlegt. Sie haften dafür den Beteiligten gegenüber, die jedoch auf
keinen Fall Zinsen für die, wie oben angegeben, zurückbehaltenen Beträge ver-
langen können.

4.	Der Militär-Gouverneur ist durch die Aufstellungen vom ersten eines
jeden Monats über alle Geschäfte zu unterrichten, die sie unter den ausge-
sprochenen Vorbehalten etwa liquidierten, wie auch über alle Anträge, die in
Zukunft gestellt werden.

5.	Die Zuwiderhandelnden werden mit Gefängnis von 2 bis 5 Jahren und
mit einer Geldstrafe von 1000 bis 10000 Francs bestraft.

Der General-Leutnant und Militär-Gouverneur der befestigten Stellung in
Antwerpen verordnet auf Grund der Verordnung vom 18. August 1914, durch
welche eine Requisitions-Kommission eingesetzt worden ist, die zur Aufgabe hat,
für die Aufbewahrung und Erhaltung der am Wohnsitz zurzeit ausgewiesener
feindlicher Untertanen beschlagnahmten Gegenstände zu sorgen und die eventuelle
Requisition dieser Gegenstände zu beaufsichtigen, was folgt:

Artikel 3a.

Es wird jedwedem untersagt, unter welchem Vorwand auch immer irgend-
welche Mobiliar-Gegenstände, Werte, Lebensmittel oder Getränke wegzunehmen,
        <pb n="22" />
        ﻿Erlaß des General-Leutnants und Militär-
Gouverneurs der befestigten Stellung von
Antwerpen vom 29. August 1914.

Verordnung des General-Leutnants und
Gouverneurs der befestigten Stellung in
Antwerpen vom 31. August 1914.

Amtliches Material.

Amtliches Material.

Amtliches Material.
        <pb n="23" />
        ﻿BELGIEN

Inhalt im einzelnen

die sich in früher von ausgewiesenen feindlichen Untertanen bewohnten Häusern be-
finden, oder über diese Gegenstände verfügen, ohne die ausdrückliche Ermächtigung
der Requisitions-Kommission.

Zuwiderhandelnde werden der Militär-Gerichtbarkeit überwiesen; sie
werden mit fünf bis zehn Jahren Gefängnis und einer Geldstrafe in Höhe des
zwanzigfachen Betrages des Wertes der weggenommenen Gegenstände bestraft.

Einziger Artikel:

Die Ausführung des Erlasses vom 25. August 1914 wird bis auf weiteres
aufgeschoben.	------------

Der General-Leutnant und Gouverneur der befestigten Stellung in Antwerpen
verordnet auf Grund der Verordnungen vom 25. August 1914 und 29. August 1914;

in Erwägung, daß die Interessen der Ausländer in wirksamer Weise
geschützt werden müssen;

in Erwägung ferner, daß unter den Ausländern, die durch die Kriegs-
notwendigkeiten gezwungen worden sind, das Staatsgebiet zu verlassen,
die einen keinen Vertreter noch Bevollmächtigten im Lande haben, die
andern nicht in zweckdienlicher Weise die Ausübung der von ihnen
erteilten Mandate oder Vollmachten beaufsichtigen können;

in Erwägung andererseits, daß zu besorgen steht, daß unter Mißbrauch
des Moratoriums Angehörige derjenigen Mächte, mit welchen Belgien
sich im Kriegszustand befindet, ihre Aktiven zum Nachteil ihrer belgischen
Gläubiger verändern, daß diese Gefahr um so größer ist, als diejenigen
Belgier, die den von dem Feinde besetzten Teil bewohnen, sich in der
tatsächlichen Unmöglichkeit befinden, die durch das gemeine Recht vor-
gesehenen Erhaltungs-Maßregeln zu ergreifen,
was folgt:	Artikel 1,

Von einem deutschen oder österreichischen Untertan, keiner deutschen
oder österreichischen Firma oder Filiale, keinem Bevollmächtigten oder Prokuristen
dieser Untertanen, Firmen oder Filialen kann in gültiger Weise eine Zahlung
entgegengenommen werden außer in Gegenwart eines zu diesem Zweck von dem
Gouverneur der befestigten Stellung ernannten Pflegers.

Artikel 2.

Der Pfleger hat das Recht und die Pflicht, sich allen Zahlungen zu
widersetzen, die entweder dem Interesse deutscher oder österreichischer Untertanen
oder dem Interesse ihrer belgischen Gläubiger oder dem nationalen Interesse
entgegenstehen würden.

Der General-Leutnant und Militär-Gouverneur der befestigten Stellung
in Antwerpen verordnet in Verfolg der Verordnung vom heutigen Tage was
folgt:

Artikel 1.

Alle diejenigen, die von der vorerwähnten Verordnung betroffen werden,
sind verpflichtet, ihre Lage am 1. September zwischen 10&gt;/2 und 12 Uhr und
2Vi und 4 Uhr Rempart Ripdorp 28 anzuzeigen.

15
        <pb n="24" />
        ﻿
        <pb n="25" />
        ﻿BELGIEN

Inhalt im einzelnen

Artikel 2.

Diejenigen, die sich den Vorschriften der Verordnung entziehen, werden
mit Gefängnis von 2 bis 5 Jahren und einer Geldstrafe von 1000 bis 10 000 Fr.
bestraft.

Note zur Auslegung der Verordnung des Militär-Gouverneurs von Ant-
werpen vom 31. August 1900, betreffend die Interessen der Ausländer.

Der Zweck der getroffenen Maßnahmen ist ein doppelter:

1.	Zu verhindern, daß die Rechte der Deutschen oder Österreicher verletzt
werden, die Vermögen in Belgien besitzen.

2.	Die nationalen Interessen zu schützen und zu verhindern, daß Kapitalien
nach dem Ausland geschafft werden zum Vorteil von Angehörigen
solcher Staaten, die sich im Kriegszustand mit Belgien befinden.

Die Verordnung betrifft und bezeichnet mit dem Worte „Zahlung“ alle
Geldgeschäfte, die von physischen oder juristischen Personen, oder von Dritten,
die von diesen Personen bevollmächtigt worden sind, vorgenommen werden.

Die Verordnung findet Anwendung auf alle physischen und juristischen
Personen, die die im vorhergehenden Absatz erwähnten Geschäfte unter irgend-
einer Form gewerbsmäßig oder nicht gewerbsmäßig vornehmen.

Es werden von der Verordnung betroffen:

1.	Alle deutschen oder österreichischen Staatsangehörigen,

2.	alle offenen Handelsgesellschaften, Kommanditgesellschaften oder
Kommanditgesellschaften auf Aktien, bei denen einer oder mehrere Ge-
sellschafter oder Geschäftsführer deutsche oder österreichische Staats-
angehörige sind,

3.	alle Aktiengesellschaften oder Genossenschaften, bei welchen ein oder
mehrere Mitglieder des Verwaltungsrats oder des Vorstandes deutsche
oder österreichische Staatsangehörige sind, mit den von dem Militär-
Gouverneur zu bestimmenden Ausnahmen,

4.	alle Aktiengesellschaften, Genossenschaften oder Kommanditgesellschaften
auf Aktien, wenn sich aus den Gründungsverhandlungen oder den
darauf bezüglichen Bekanntmachungen ergibt, daß ein erheblicher Teil
der angelegten Gelder deutsches oder österreichisches Geld ist,

5.	die Bevollmächtigten der in den vorigen Absätzen erwähnten Gesell-
schaften und physischen oder juristischen Personen.

Die belgischen Banken können alle, selbst mit deutschen oder öster-
reichischen Staatsangehörigen abgeschlossenen Geschäfte vornehmen, wenn diese
Geschäfte bezwecken, die Regulierung von Rechnungen zugunsten belgischer
Staatsangehöriger zu erleichtern.

Alle physischen oder juristischen Personen können über diejenigen Gelder
verfügen, die erforderlich sind, um die Löhne ihrer in Belgien wohnhaften An-
gestellten zu zahlen, oder sie können diese Beträge aus ihren Bankkrediten ent-
nehmen. Dasselbe gilt von den für Ausländer, auch solche, die deutsche oder
österreichische Staatsangehörige sind, zur Rückreise in ihr Ursprungsland oder
zur Erhaltung ihres notdürftigen Unterhalts erforderlichen Beträge.

17
        <pb n="26" />
        ﻿BELGIEN

Rechtliche Grundlage und Zeit der Anordnung	Quellen
Verordnung des Deutschen General - Gouverneurs vom 3. September 1914 be- treffend die verbindliche Kraft der vom General - Gouverneur für die okkupierten Gebiete Belgiens erlassenen Gesetze und Verordnungen.	Gesetz- u. Verordnungs- blatt fürdieokkupierten Gebiete Belgiens Nr. 1 v. 5. September 1914.
Verordnung des Deutschen General- Gouverneurs in Belgien vom 10. September 1914.	Gesetz- u. Verordnungs- blatt für die okkupierten Gebiete Belgiens Nr. 2 v. 11. September 1914.
Verordnung des Deutschen General- Gouverneurs in Belgien vom 10. September 1914.	Gesetz- u. Verordnungs- blatt für die okkupierten Gebiete Belgiens Nr. 2 v. 11. September 1914.

18
        <pb n="27" />
        ﻿BELGIEN

Inhalt im einzelnen

Die Verfügung über die von den Banken gemieteten Geldschränke und
die Abhebung der darin enthaltenen Werte bleibt völlig frei und ist keinerlei
Beschränkung und keinerlei Aufsicht auch von seiten des Pflegers unterworfen.

Falls über die Staatsangehörigkeit der von der in Frage stehenden Ver-
ordnung betroffenen physischen oder juristischen Personen Zweifel entstehen,
so ist darüber an die Kommission zu berichten.

Die von dem Militär-Gouverneur zu dem besonderen Zweck ernannten
Pfleger erhalten die Bezeichnung „Delegierter des Militär-Gouverneurs ernannt
in Anwendung der Verordnung vom 31. August 1914 bezüglich der Interessen
der Ausländer“.

Die wie oben bezeichneten Delegierten werden entweder ernannt, um
denjenigen Personen dauernd beizustehen, auf welche die genannte Verordnung
Anwendung findet, oder zur Erledigung einer einzelnen Frage oder Angelegenheit.

Die Mitwirkung der Delegierten wird auf die Fälle beschränkt, bei
welchen deutsche oder österreichische Untertanen bei den Geschäften mitwirken
und auf den Fall, daß deutsche oder österreichische Interessen in Frage stehen.

Die Pfleger dürfen den Austritt von Kapitalien aus Belgien nur unter
folgenden Bedingungen gestatten:

Unterhalts-Unterstützungen, Regulierung von Rechnungen zugunsten von

Belgiern und alle sonstigen gleichartigen Fälle.

Die vom General-Gouverneur für die okkupierten Gebiete Belgiens er-
lassenen Gesetze und Verordnungen werden in deutschem Wortlaut erlassen
und erlangen, soweit in denselben nicht ein anderer Anfangstermin bestimmt
wird, mit dem Ablauf des Tages, an dem das betreffende Stück des Gesetz-
und Verordnungsblattes für die okkupierten Gebiete Belgiens in Brüssel aus-
gegeben worden ist, ihre verbindliche Kraft.

Die durch Verordnung des Königs der Belgier vom 2. August dieses
Jahres (Moniteur vom 3. August 1914, Nr. 215) gewährte und durch Ver-
ordnung des Königs der Belgier vom 6. August dieses Jahres (Moniteur vom
9. August 1914, Nr. 221) verlängerte Frist für Protesterhebungen und sonstige
zur Wahrung des Regresses bestimmte Rechtshandlungen wird hierdurch ver-
längert, und zwar einstweilen bis zum 30. September dieses Jahres.

Die durch Verordnung des Königs der Belgier vom 3. August dieses
Jahres (Moniteur vom 4. August 1914, Nr. 216) erlassene und durch Ver-
ordnung des Königs der Belgier vom 6. August dieses Jahres (Moniteur vom
9. August 1914, Nr. 221) abgeänderte Verfügung, betreffend die Zurückziehung
von Bankguthaben, bleibt bis zum 30. September dieses Jahres in Kraft.

19
        <pb n="28" />
        ﻿
        <pb n="29" />
        ﻿BELGIEN

ings-
erten
Nr. 3
1914.

Inhalt im einzelnen

I.

Die Geschäftsführung der belgischen Zweigniederlassungen solcher nicht
belgischen Banken und Bankfirmen, die ihren Hauptsitz in einem mit dem
Deutschen Reich im Kriegszustände befindlichen Staate haben, wird unter
Wahrung des Eigentums und der Privatrechte während der Dauer des Krieges
den Beschränkungen der §§ 1 und 2 unterworfen.

§ 1.

Die genannten Banken und Bankfirmen dürfen vom Tage der Veröffent-
lichung dieser Verordnung ab neue Geschäfte nur insoweit eingehen, als es
erforderlich ist, um die alten Geschäfte abzuwickeln und die zur Erfüllung
ihrer Verbindlichkeiten verwendbaren Aktiva flüssig zu machen.

§ 2.

Die Aktiva, welche nach Begleichung der unter den jetzigen Umständen
erfüllbaren Verpflichtungen verbleiben, sind während der Dauer des Krieges an
einer noch zu bestimmenden Stelle zu hinterlegen.

II.

Die belgischen Banken und Bankfirmen dürfen vom Tage der Veröffent-
lichung dieser Verordnung ab während der Dauer des Krieges ihren Geschäfts-
betrieb nicht in einer den deutschen Interessen widerstreitenden Weise führen,
sie dürfen insbesondere weder mittelbar noch unmittelbar Gelder oder sonstige
Vermögenswerte in das feindliche Ausland, auch nicht in die von den deutschen
Truppen nicht besetzten Gebietsteile Belgiens abführen oder überweisen.

III.

Zur Durchführung der Bestimmungen dieser Verordnung werden alle
Banken und Bankfirmen unter Wahrung des Eigentums und der Privatrechte
der Aufsicht des Generalgouverneurs in Belgien unterworfen, die von einem
General-Kommissar in der Person des Herrn Geheimen Oberfinanzrats Dr. von
Lumm ausgeübt wird. Der General-Kommissar ist berechtigt, seine Befugnisse
auf Spezial-Kommissare zu übertragen.

Der General-Kommissar ist befugt, die zur Durchführung der Bestimmun-
gen dieser Verordnung erforderlichen Maßnahmen zu treffen und auch Aus-
nahmen zuzulassen. Seinen Anordnungen und Weisungen haben die Leiter und
Angestellten aller beaufsichtigten Banken und Bankfirmen Folge zu leisten.

Der General-Kommissar ist insbesondere berechtigt:

a)	die Bücher und Schriften der Banken und Bankfirmen einzusehen
sowie den Bestand der Kasse und die Bestände an Wertpapieren,
Wechseln etc. zu untersuchen, auch Auskunft über alle geschäftlichen
Angelegenheiten zu verlangen,

b)	geschäftliche Maßnahmen jeder Art, insbesondere Verfügungen
über Vermögenswerte und Mitteilungen über geschäftliche Angelegen-
heiten zu untersagen,

c)	eine Stelle für erforderliche Hinterlegungen zu bestimmen.

IV.

Der General-Kommissar ist berechtigt, von den Banken und Bankfirmen
für die Einhaltung der Bestimmungen dieser Verordnung sowie der von ihm

21
        <pb n="30" />
        ﻿

BELGIEN

Verordnung des Deutschen General-
Gouverneurs in Belgien vom 23. September
1914.

Verordnung des Deutschen General-
Gouverneurs in Belgien vom 23. September
1914.

Quellen

Gesetz- u. Verordnungs-
blatt für die okkupierten
Gebiete Belgiens Nr. 4
vom 26. Septbr. 1914.

Gesetz- u. Verordnungs-
blatt für die okkupierten
Gebiete Belgiens Nr. 4
v. 26. September 1914.
        <pb n="31" />
        ﻿BELGIEN

Inhalt im einzelnen

auf Grund dieser Verordnung getroffenen Anordnungen Kautionen zu ver-
langen. Im Falle der Übertretung gelten diese Kautionen ganz oder teilweise
zugunsten des Deutschen Reiches als verfallen. Weitere Maßnahmen gegen
die verantwortlichen Personen bleiben Vorbehalten.

V.

Die durch die Kontrolle entstehenden Kosten sind von den beaufsichtigten
Banken und Bankfirmen anteilig zu tragen.

Die durch die Verordnung vom 10. September 1914 (Nr. 2 des Gesetz-
und Verordnungsblattes für die okkupierten Gebiete Belgiens) bis zum

30.	September d. J. verlängerte Frist für Protesterhebnngen und sonstige zur
Wahrung des Regresses bestimmte Rechtshandlungen wird hierdurch bis zum

31.	Oktober d. J. verlängert.

Die durch die Verordnung vom 10. September 1914 (Nr. 2 des Gesetz-
und Verordnungsblattes für die okkupierten Gebiete Belgiens) bis zum 30. Sep-
tember d. j. aufrecht erhaltenen Verordnungen des Königs der Belgier vom 3.
und 6. August 1914 (Moniteur vom 4. August 1914, Nr. 216 und vom 9. August
1914, Nr. 221), betreffend die Zurückziehung von Bankguthaben, bleiben bis zum
31. Oktober d. J. in Kraft.

Ferner wird verordnet, daß die Banken außer den an die Konteninhaber
zu leistenden Zahlungen, zu denen sie bisher verpflichtet waren, von heute ab
auch in folgenden Fällen Zahlung leisten müssen:

1.	Wenn die Beträge nachweisbar zur Entrichtung von geschuldeten Gehältern
und Löhnen von Angestellten und Arbeitern in industriellen und
kommerziellen Unternehmungen oder zur Zahlung von zeitweiligen oder
lebenslänglichen, durch Verträge, Urteil oder durch die Buchführung des
Schuldners festgestellten Unfallrenten gemäß dem belgischen Gesetz über
die Unfallentschädigung der Arbeiter vom 24. Dezember 1903, be-
stimmt sind.

2.	Wenn die Beträge zur Zahlung von Steuern, Kontributionen und sonstigen

Auflagen und Abgaben aller Art sowie von Domanialpachtzins bestimmt
sind, ohne Rücksicht darauf, ob sie fällig sind oder nicht. Diese
Zahlungen können nur bewirkt werden mittels eines an die Order der
Kasse des General-Gouvernements in Brüssel auszustellenden Schecks auf
die Bank.	____________

In allen Fällen, in denen Ausländer infolge des Krieges verhindert
sind, ihre Rechte vor den Gerichtsbehörden in den okkupierten Gebieten
Belgiens zu verteidigen, hat der Richter von Amts wegen Stundung gemäß
Artikel 1244 Absatz 2 des in Belgien geltenden bürgerlichen Gesetzbuchs zu
gewähren.

In keinem Falle dürfen Urteile oder richterliche Verfügungen gegen den
verhinderten Ausländer erlassen werden.

Diese Verordnung tritt sofort in Kraft.

23
        <pb n="32" />
        ﻿BELGIEN

Rechtliche Grundlage und Zeit der Anordnung	Quellen
Verordnung des General-Gouverneurs in Belgien vom 3. Oktober 1914.	Gesetz- und Verord- nungsblatt für die okkupierten Gebiete Belgiens Nr. 6 vom 5. Oktober 1914.
Verordnungen des Generalgouverneurs in Belgien vom 21. Oktober 1914.	Nachrichten für Handel, Industrieund Landwirt- schaft Nr. 115 vom 30. Oktober 1914.  Gesetz- und Verord- nungsblatt Nr. 9 vom 24. Oktober 1914.
Verordnung des Generalgouverneurs in Belgien vom 3. November 1914 betreffend Zahlungs-Verbot gegen England und Frank- reich.	Gesetz- und Verord- nungsblatt für die okku- pierten Gebiete Bel- giens Nr. 10 vom 7. No- vember 1914.

24
        <pb n="33" />
        ﻿BELGIEN

Inhalt im einzelnen

Deutsches Geld muß in den okkupierten Gebieten Belgiens in Zahlung
genommen werden, wobei 1 Mark bis auf weiteres mit mindestens 1.25 Franc
zu berechnen ist.

Das Moratorium bezüglich der Wechselzahlungen und der Auszahlung
von Bankguthaben in der bisherigen Form ist bis zum 30. November 1914 ver-
längert worden. Danach werden die Fristen für Protesterhebungen und sonstige
zur Wahrung des Regresses bestimmte Rechtshandlungen bis zum 30. No-
vember d. Js. hinausgeschoben. Ferner brauchen die Banken von Bankguthaben
alle 14 Tage nur je 1000 Frank auszuzahlen, abgesehen von Beträgen für Ge-
hälter, Löhne, Steuern und sonstige Abgaben sowie Arbeiterunfallentschädigungen.

Der amtliche Text der in vorstehender Meldung erwähnten Verord-
nungen lautet:

Die durch die Verordnung vom 23. September 1914 (Nr. 4 des Gesetz-
und V erordnungsblattes für die okkupierten Gebiete Belgiens) bis zum 31. Oktober d. J.
verlängerte Frist für Protesterhebungen und sonstige zur Wahrung des
Regresses bestimmte Rechtshandlungen wird hierdurch bis zum 30. November 1914
verlängert.

Die Verordnung des Königs der Belgier vom 3. August 1914 betreffend
die Zurückziehung von Bankguthaben bleibt mit der Einschränkung, die sie
durch Verordnung des Königs der Belgier vom 6. August 1914 und mit der
Erweiterung, die sie durch Verordnung vom 10. September 1914 (Nr. 4 des
Gesetz- und Verordnungsblattes für die okkupierten Gebiete Belgiens) erfahren
hat, bis zum 30. November 1914 in Kraft.

1.	Es ist bis auf weiteres verboten, Zahlungen nach Großbritannien und
Irland oder den britischen Kolonien und auswärtigen Besitzungen, Frankreich,
den französischen Kolonien und Schutzgebieten, mittelbar oder unmittelbar in

bar, in Wechseln oder Schecks, durch Überweisung oder in sonstiger Weise
zu leisten, sowie Geld oder Wertpapiere mittelbar oder unmittelbar nach den
bezeichneten Gebieten abzuführen oder zu überweisen.

Leistungen zur Unterstützung von Deutschen bleiben gestattet.

2.	Schon entstandene oder noch entstehende vermögensrechtliche An-
sprüche solcher natürlicher oder juristischer Personen, die in den in Art. 1 be-
zeichneten Gebieten ihren Wohnsitz oder Sitz haben, gelten vom 31. Juli 1914
an, oder wenn sie erst an einem späteren Tage zu erfüllen sind, von diesem
Tage an bis auf weiteres als gestundet. Für die Dauer der Stundung können
Zinsen nicht gefordert werden. Rechtsfolgen, die sich nach den bestehenden
Gesetzen und Verträgen in der Zeit vom 31. Juli 1914 bis zum Inkrafttreten
dieser Verordnung aus der Nichterfüllung ergeben haben, gelten als nicht ein-
getreten.

25
        <pb n="34" />
        ﻿BELGIEN

Inhalt im einzelnen

Die Stundung wirkt auch gegen jeden Erwerber des Anspruchs, es sei
denn, daß der Erwerb vor dem 31. Juli 1914, oder wenn der Erwerber in
Deutschland oder den okkupierten Gebieten Belgiens seinen Wohnsitz oder
Sitz hat, vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung stattgefunden hat. Dem Er-
werber des Anspruches steht gleich, wer durch dessen Erfüllung einen Er-
stattungs-Anspruch erlangt hat.

3.	Der Schuldner kann sich dadurch befreien, daß er die geschuldeten
Beträge oder Wertpapiere bei der Kasse der Deutschen Zivil-Verwaltung in
Brüssel für Rechnung des Berechtigten hinterlegt.

4.	Bei Wechseln, bei denen zur Zeit des Inkrafttretens dieser Verordnung
die Frist für die Vorlage zur Zahlung und für die Protesterhebung wegen Nicht-
zahlung noch nicht abgelaufen und Protest noch nicht erhoben ist, wird durch
das Zahlungsverbot und die Stundung die Zeit, zu der die Vorlage zur Zahlung
und die Protesterhebung wegen Nichtzahlung zulässig und erforderlich ist, bis
nach dem Außerkrafttreten dieser Verordnung hinausgeschoben. Die Frist,
innerhalb deren die Vorlage und die Protesterhebung nach dem Außerkraft-
treten zu erfolgen hat, bestimmt der General-Gouverneur in Belgien.

Die Vorschriften des Abs. 1 finden entsprechende Anwendung auf Schecks,
bei denen die Zeit, innerhalb deren sie zur Zahlung vorzulegen sind, bei dem
Inkrafttreten dieser Verordnung noch nicht abgelaufen ist.

5.	Die Vorschriften der Art. 1 bis 4 finden keine Anwendung, wenn es
sich um eine in Deutschland oder den okkupierten Gebieten Belgiens erfolgende
Erfüllung von Ansprüchen handelt, die für die in Art. 2 bezeichneten natürlichen
oder juristischen Personen im Betriebe ihrer in Deutschland oder den okku-
pierten Gebieten Belgiens unterhaltenen Niederlassungen entstanden sind. Die
Vorschriften der Art. 2 und 3 finden jedoch Anwendung, wenn es sich um
Rückgriffs-Ansprüche der bezeichneten Personen wegen der Nichtannahme oder
Nichtzahlung eines außerhalb Deutschlands oder den okkupierten Gebieten
Belgiens zahlbaren Wechsels handelt.

6.	Wer wissentlich der Vorschrift des Art. 1 zuwiderhandelt, oder wer
den Versuch einer solchen Zuwiderhandlung unternommen hat, wird nach
Kriegsrecht bestraft.

7.	Der General-Gouverneur in Belgien kann Ausnahmen von dem Verbote
des Art. 1 zulassen.

8.	Die Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft.

26
        <pb n="35" />
        ﻿
        <pb n="36" />
        ﻿Nachtras (12. Dezember 1914)

BELGIEN

Rechtliche Grundlage und Zeit der Anordnung	Quellen
Verordnung des Deutschen General- gouverneurs in Belgien vom 15. November 1914.	Gesetz- und Verord- nungsblatt für die okkupierten Gebiete Belgiens Nr. 12 vom 17. November 1914, S. 40.
Verordnung des Deutschen General- gouverneurs in Belgien vom 20. November 1914.	Gesetz- und Verord- nungsblatt für die okkupierten Gebiete Belgiens Nr. 14 vom 21. November 1914, S. 45.
Verordnung des Deutschen General- gouverneurs in Belgien vom 20. November 1914.	Gesetz- und Verord- nungsblatt für die okkupierten Gebiete Belgiens Nr. 14 vom 21. November 1914, S. 46.
Verordnung des Deutschen General- gouverneurs in Belgien vom 20. November 1914.	Gesetz- und Verord- nungsblatt für die okkupierten Gebiete Belgiens Nr. 15 vom 25. November 1914, S. 47.
Verordnungen des Deutschen General- gouverneurs in Belgien vom 26. und 28. No- vember 1914.	Vossische Zeitung  Nr. 615 vom 3. Dezem- ber 1914.

28
        <pb n="37" />
        ﻿BELGIEN

Nachtrag (12. Dezember 1914)

Inhalt im einzelnen

1.	Die durch Verordnung vom 3. Oktober 1914 (Gesetz- und Ver-
ordnungsblatt für die okkupierten Gebiete Belgiens vom 5. Oktober 1914,
Nr. 6) festgesetzte Verpflichtung, deutsches Geld in Zahlung zu nehmen,
wobei eine Mark bis auf weiteres mit mindestens Francs 1,25 zu berechnen
ist, kann durch Parteivereinbarungen nicht beseitigt werden.

2.	Die Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft.

Die durch die Verordnung vom 21. Oktober 1914 (Nr. 9 des Gesetz-
und Verordnungsblattes für die okkupierten Gebiete Belgiens) bis zum 30. No-
vember d. J. verlängerte Frist für Protesterhebungen und sonstige zur Wah-
rung des Regresses bestimmte Rechtshandlungen wird hierdurch bis zum
31. Dezember 1914 verlängert.

Die Verordnung des Königs der Belgier vom 3. August 1914, betr.
die Zurückziehung von Bankguthaben, bleibt mit der Einschränkung, die sie
durch Verordnung des Königs der Belgier vom 6. August 1914 und mit
der Erweiterung, die sie durch Verordnung vom 23. September 1914 (Nr. 4
des Gesetz- und Verordnungsblattes für die okkupierten Gebiete Belgiens)
erfahren hat, bis zum 31. Dezember d. J. in Kraft.

Mieter, die infolge des Krieges an der Benutzung der Mietsache ver-
hindert waren, sind berechtigt, entweder Auflösung des Mietvertrages oder
eine Herabsetzung des Mietpreises für die Zeit ihrer Verhinderung zu ver-
langen, ohne daß dem Vermieter hieraus ein Entschädigungsanspruch gegen
den Mieter zusteht.

Die Friedensrichter sind ohne Rücksicht auf die Flöhe des Streit-
gegenstandes ausschließlich für die Entscheidung der vorbezeichneten Miets-
streitigkeiten zuständig.

Diese Verordnung tritt mit dem Tage ihrer Verkündung in Kraft.

Durch Verordnung vom 28. November sind die Bestimmungen der bis-
her erlassenen Zahlungsverbote gegen England und Frankreich in gleicher
Weise auch auf Rußland und Finnland ausgedehnt worden. Ferner können
laut einer Verordnung vom 26. November für Unternehmungen, die sich in
den okkupierten Gebieten Belgiens befinden und die von einem mit dem
Deutschen Reich im Kriegszustand befindlichen Lande aus geleitet oder be-
aufsichtigt werden, Aufsichtspersonen bestellt werden, die darüber zu wachen

29
        <pb n="38" />
        ﻿



* 'Ej

haben, daß der Geschäftsbetrieb nicht in deutschfeindlichem Sinne geführt
wird. Die gleichen Maßnahmen können gegenüber Unternehmungen getroffen
werden, die ihr Wirkungsgebiet ganz oder zum Teil im belgischen Kongo-
staat haben sowie gegenüber belgischen Unternehmungen, von deren Anlage-
kapital sich mindestens 10 % im Eigentum deutscher Staatsangehöriger
befinden.

30
        <pb n="39" />
        ﻿
        <pb n="40" />
        ﻿BULGARIEN

Rechtliche Grundlage und Zeit der Anordnung	Quellen
Gesetz vom 26. Juli/8. August 1914, ver- öffentlicht in der Bulgarischen Staatszeitung vom 28. Juli/10. August 1914.	Amtliches Material vgl. auch Nachrichten für Handel, Industrie und Landwirtschaft.  1
Ukas Nr. 65 vom 24. Oktober (6. No- vember) 1914, veröffentlicht in der Staats- zeitung vom 24. Oktober (6. November) 1914.	t  Amtliches Material.  !
2
        <pb n="41" />
        ﻿BULGARIEN

Inhalt im einzelnen

Art I. Privatpersonen, Gesellschaften und Banken wird hinsichtlich der Er-
füllung ihrer Geldverbindlichkeiten, die aus zivil- und handelsrechtlichen,
vor dem 25. Juli /7. August 1914 getroffenen Abmachungen herrühren,
ein Moratorium für die Dauer von 3 Monaten, von dem letztgenannten Datum
an gerechnet, gewährt.

Art. II. Das gewährte Moratorium beeinträchtigt nicht den Lauf der
vereinbarten und der gesetzlichen Zinsen.

Bezüglich der Wechsel, der Inhaberpapiere und überhaupt aller Handels-
effekten laufen die Zinsen, sofern Gegenteiliges nicht vereinbart worden ist,
vom Tage ihrer Fälligkeit an.

Art. III. Während der Dauer des Moratoriums werden alle Fristen,
materielle und prozessuale, Verjährungsfristen, straf- und zivilrechtliche,
gerichtliche und peremtorische und andere unterbrochen.

Art. IV. Dem Justizminister wird auf den Beschluß des Ministerrates
und durch ordnungsmäßigen Ukas das Recht erteilt, das obige Moratorium
in vollem Umfange oder teilweise auch früher aufzuheben.

Wir geben allen Unseren treuen Untertanen kund, daß die XVII. ordent-
liche Nationalversammlung in ihrer ersten ordentlichen Tagung, in der Sitzung
vom 23. Oktober (5. November) 1914 votiert und angenommen hat:

Wir bestätigen und bekräftigen das nachstehende Gesetz betr. Ergänzung
des Moratoriumsgesetzes vom 28. Juli (10. August) 1914.

§ 1.

Der im Artikel 1 vorgesehene Zahlungsausstand (Moratorium) von drei
Monaten zur Erfüllung von Geldverbindlichkeiten, die aus zivil- und handels-
rechtlichen, vor dem 25. Juli (7. August) 1914 getroffenen Abrechnungen her-
riihren, wird um weitere drei Monate bis zum 25. Januar (7. Februar) 1915
verlängert.

§ 2.

Artikel 2 erhält nachstehenden dritten Absatz: Der vor dem 25. Juli
(7. August) 1914 vereinbarte Zinssatz kann während der Dauer des Moratoriums
unter keinen Umständen und unter keiner Form erhöht werden. Jede andere
Vereinbarung ist rechtsungültig.

§ 3.

Artikel 3 wird wie folgt abgeändert:

Während der Dauer des Moratoriums laufen nur die Strafprozeßfristen
Der Lauf aller anderen Fristen — Fristen, die sich auf das materielle Straf-
prozeßrecht beziehen, Fristen, die sich auf das materielle oder prozessuale

3
        <pb n="42" />
        ﻿BULGARIEN

Inhalt im einzelnen

Zivilrecht beziehen, Oerichtsfristen, peremtorische Fristen und Verjährungsfristen
— wird gehemmt, wenn derselbe vor dem 25. Juli (7. August) 1914 begonnen hat.

Nach Artikel 3 folgen die nachstehenden neuen Artikel:

Artikel 4. Als Maßregel zur Sicherung der im Artikel 1 vorgesehenen
Geldforderungen können die Gläubiger nach Eintritt der Fälligkeit der betreffenden
Forderungen nur einen dinglichen Arrest über die unbeweglichen Güter der
Schuldner im Arrestverfahren und ohne Klagestellung, d. h. in einem Neben-
verfahren (abgesonderten Verfahren) beantragen. Diese Sicherung wird von
Rechts wegen hinfällig, wenn innerhalb einer Frist von einem Monat nach Auf-
hebung des Moratoriums der Gläubiger nicht das Fiauptverfahren mittels Klage-
stellung einleitet.

Artikel 5. Eine Klage aus einer der im Artikel 1 vorgesehenen Geld-
forderung . kann nicht aus dem Grunde abgewiesen werden, weil sie während
der Moratoriumszeit anhängig gemacht worden ist.

Artikel 6. Alle im Artikel 1 vorgesehenen Geldverbindlichkeiten erhalten
einen Zahlungsaufschub von soviel Tagen, von ihrer Fälligkeit ab gerechnet,
als Tage vom 25. Juli (7. August) 1914 bis zum Tage der Aufhebung des
Moratoriums verflossen sind.

Artikel 7. Von dem Moratoriumsgesetz werden nicht betroffen:

a)	alle aus der Gewährung von Unterhaltsmitteln herrührenden Forde-
rungen ;

b)	Forderungen aus Mietsverträgen*) über unbewegliche Güter;

c)	aus Dienstverträgen herrührende Forderungen.

Wir ordnen an, daß das obige Gesetz mit dem Staatssiegel versehen
wird, daß es im Staatsanzeiger veröffentlicht wird und zur Ausführung gelangt.

Mit den Maßnahmen zur Ausführung des obigen Gesetzes beauftragen
Wir Unseren Justizminister.

*) Anmerkung. Im Falle einer allgemeinen Mobilmachung wird das
Moratorium auf alle Mietverträge ausgedehnt, wenn der Schuldner zum Kriegs-
dienst einberufen wird.
        <pb n="43" />
        ﻿DÄNEMARK
        <pb n="44" />
        ﻿
        <pb n="45" />
        ﻿
        <pb n="46" />
        ﻿DÄNEMARK

Inhalt im einzelnen

§ 1. Der Handelsminister ist ermächtigt, solange die gegenwärtige wirt-
schaftliche Lage es wünschenswert macht, festzusetzen, daß auf einem von
einer Bank- oder Sparkasse ausgestellten Kontrabuch oder Einzahlungsnach-
weis, ohne Rücksicht auf die darin festgesetzten Auszahlungsbedingungen, keine
höhere Auszahlung verlangt werden kann, als dreihundert Kronen in der
Woche, sofern nicht die Auszahlung in der Form der Überschreibung in das
Kontrabuch oder auf Einzahlungsnachweis bei demselben oder einem anderen
Geldinstitut oder in der Form von Schecks, die auf öffentliche Kassen ausge-
stellt sind, geschieht.

§ 2. Dieses Gesetz sowie die im Verfolg desselben erlassenen Bekannt-
machungen treten sofort in Kraft.

Durch eine Bekanntmachung des Handelsministers vom 2. August 1914
ist von der im Gesetz erteilten Ermächtigung Gebrauch gemacht und das Ge-
setz in vollem Umfange in Kraft gesetzt worden.

§ 1. Wenn ein Schuldner, der wegen einer vor dem 1. August 1914
eingegangenen Schuld in erster Instanz gerichtlich belangt wird, den Beweis
erbringt, daß er wegen der vorliegenden außerordentlichen Verhältnisse nicht
bezahlen kann, so ist das Gericht bis zum 10. Oktober 1914 ermächtigt,
ihm einen Zahlungsaufschub in dem Umfange einzuräumen, in welchem die
Schuld anerkannt wird, indem es hinsichtlich dieser Schuld die weitere
Verfolgung des Prozesses so lange aussetzt, als es den Zahlungsaufschub für
begründet erachtet, jedoch nicht länger als 3 Monate. Der Aufschub kann
von einer nach freiem Ermessen des Gerichts festgesetzten Sicherheitsleistung
abhängig gemacht werden, auch kann das Gericht den Aufschub verweigern,
wenn derselbe für den Kläger unverhältnismäßigen Schaden mit sich bringen
würde. Ob der Antrag des Schuldners, der in der ersten Gerichtssitzung vor-
zubringen ist, in welcher die Prozeßsache nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes
verhandelt wird, in Betracht gezogen werden kann, wird durch ein besonderes
Erkenntnis entschieden, gegen das bei einem höheren Gericht Berufung nicht
eingelegt werden kann. Das Erkenntnis soll sobald wie möglich gefällt werden,
wenn tunlich in derselben Gerichtssitzung, in welcher der Antrag gestellt wird.
Hinsichtlich des nicht anerkannten Teiles der Schuld kann das Prozeßverfahren
ungeachtet der eingeräumten Frist fortgesetzt werden. Die vorstehende Regel
kommt nicht zur Anwendung, wenn die Klage Zinsen oder Abzahlungen
auf Hypothekenschulden, Zinsen von Obligationen, Gehälter,
Pensionen, Altenteilsleistungen, Versicherungsbeträge und Ver-
sicherungsprämien, Hausmiete, Pachtabgaben, Steuern und Ab-
gaben an den Staat oder Forderungen an Banken und Sparkassen
betrifft. Hinsichtlich der letztgenannten Forderungen verbleiben die Be-
stimmungen des Gesetzes Nr. 156 vom 2. August 1914 in Kraft.

3
        <pb n="47" />
        ﻿DÄNEMARK

Rechtliche Grundlage und Zeit der Anordnung	Quellen
Gesetz vom 9. Oktober 1914 betreffend Änderung im Gesetz Nr. 179 vom 20. August 1914 über Zahlungsaufschub.	Amtliches Material.

4
        <pb n="48" />
        ﻿DÄNEMARK

Inhalt im einzelnen

§ 2. Bis zum 10. Oktober 1914 kann kein Prozeßverfahren bei dänischen
Gerichten eingeleitet oder Zwangsvollstreckungen vorgenommen werden, darunter
Veräußerung von Pfandobjekten, für eine vor dem 1. August 1914 im
Auslande oder an das Ausland gemachte Schuld, wenn dieselbe dem
Gewerbebetriebe des ursprünglichen Gläubigers wie des Schuldners ent-
stammt. Ebensowenig kann in diesem Zeitraum die Auslieferung einer hier
beruhenden Sicherheit, die für eine solche Schuld bestellt ist, verlangt werden.

§ 3. Der Schuldner ist, in den im § 1 und 2 besprochenen Fällen, ver-
pflichtet, die Schuld nach der Verfallzeit, falls ein höherer Zinsfuß nicht
vereinbart ist, mit dem jeweilig geltenden Nationalbankdiskont, jedoch nicht
unter 6% jährlich, zu verzinsen.

Dieses Gesetz tritt sofort in Kraft.

Die in den Paragraphen 1 und 2 des Gesetzes Nr. 179 vom 20. August 1914
über Zahlungsaufschub genannte Zeitfrist, der 10. Oktober 1914, wird bis zum
15. Januar 1915 verlängert, wonach die Betreffenden sich zu richten haben.

5
        <pb n="49" />
        ﻿
        <pb n="50" />
        ﻿
        <pb n="51" />
        ﻿
        <pb n="52" />
        ﻿ENGLAND

Inhalt im einzelnen

des

roß-

land

Abgesehen von seiner Unfähigkeit, ein britisches Schiff oder einen Anteil
an einem solchen zu erwerben, ist in Friedenszeiten der Ausländer ebenso wie
der Inländer voll vertragsfähig.

Aus politischen Gründen wird jedoch diese Gleichberechtigung soge-
nannten „Ausländischen Feinden“ versagt.

Ob jemand als ausländischer Feind (alien enemy) zu betrachten ist, ent-
scheidet sich nicht nach der Nationalität der betreffenden Person, sondern nach
dem Ort, an dem sich der Sitz ihres Geschäftsbetriebes oder ihre Wohnung
zur Zeit des Krieges befindet. Daher ist selbst der in einem mit England
kriegsführenden Lande wohnende1) Engländer2), nicht aber ein in England oder
in einem neutralen Lande wohnhafter Angehörige des feindlichen Staates, als
ausländischer Feind anzusehen.

In dreifacher Hinsicht sind „ausländische Feinde" Rechtsbeschränkungen
unterworfen:

1.	Ohne besondere Erlaubnis des Königs darf niemand mit einem aus-
ländischen Feind ein Rechtsgeschäft abschließen. Jeder unter Verletzung dieses
Rechtssatzes eingegangene Vertrag ist nichtig. Waren, die Gegenstand eines
solchen Vertrages sind, unterliegen der Einziehung.

2.	Ansprüche, welche ein ausländischer Feind im Frieden erworben hat,
können während des Kriegszustandes vor keinem Gerichte in Großbritannien
und Irland geltend gemacht werden. Soweit jedoch inzwischen nicht etwa
Verjährung eingetreten ist, steht der Verfolgung dieser Ansprüche nach Friedens-
schluß nichts im Wege.3)

3.	Die Entstehung eines Anspruchs zu Gunsten eines ausländischen Feindes
nach Ausbruch des Krieges ist auch dann ausgeschlossen, wenn demselben ein
noch zu Friedenszeiten abgeschlossener Vertrag zugrunde liegt. Insbesondere
kann ein „ausländischer Feind", der vor Kriegserklärung Waren bei einem
Engländer versichert hat, dem Versicherungsunternehmer wegen einer nach
Ausbruch des Krieges erfolgten Beschlagnahme nicht in Anspruch nehmen.4)

Anmerkungen:

}) Der Engländer muß sich freiwillig in dem ausländischen Staate befinden. Ist der Auf-
enthalt im feindlichen Lande ein unfreiwilliger, so gilt der dort wohnhafte Engländer nicht als aus-
ländischer Feind. Ein von ihm auf einen Engländer im Inland gezogener Wechsel ist deshalb
gültig; nur kann er von einem ausländischen Feind als Indossatar während des Krieges nicht
geltend gemacht werden. Antoine v. Morshead (1815) 6 Taunt. 237. Nach schottischem Recht gilt
ein Schotte, selbst wenn er sich freiwillig im Auslande befindet, nie als ausländischer Feind.
Oreen I. 191.

2)	O’Mealey v. Wilson 1808, I. Camp. 482; Roberts v. Hardy 1815, 3 M. &amp; S. 533. Ein
solcher Engländer gilt jedoch nur im Verhältnis zu England als ».fremder Feind“. Ein mit dem
Angehörigen eines neutralen Staates abgeschlossener Vertrag ist gültig. Houriet v. Moris (1812)

3 Camp. 393.

3)	Im Konkurse sind Forderungen ausländischer Gläubiger zu berücksichtigen, und ist ein
dementsprechender Betrae zu reservieren. Ex parte Boussmaker, dessen Geltung für Schottland
Beils Comm. I 320. annimmt.

4)	Ist aber die Beschlagnahme kurz vor Ausbruch des Krieges, wenn auch im Hinblick auf
die bevorstehenden Feindseligkeiten, erfolgt, so ist der Versicherungsunternehmer haftpflichtig.
Siehe den interessanten Fall Janson v. Driefontein Mines Limited L R. 1902, A.C. 484. Kurz vor
Ausbruch des Krieges und im Hinblick auf denselben beschlagnahmte die südafrikanische Republik
bedeutende nach England bestimmte Geldsendungen zu Gunsten der Kriegskasse. Die Minen-
gesellschaft, die die Versicherung im Hinblick auf den Krieg bewirkt hatte, drang mit ihrer Klage
gegen die englische Versicherungsgesellschaft durch, da die Beschlagnahme noch während des
Friedens erfolgt war.

3
        <pb n="53" />
        ﻿
        <pb n="54" />
        ﻿ENGLAND

Inhalt im einzelnen

Die vorstehenden gesetzlichen Bestimmungen sind aus Anlaß des gegen-
wärtigen Krieges nochmals durch Königliche Verordnung verlautbart worden.
Diese Verordnung, deren Wortlaut unten zu b abgedruckt ist, hat im wesent-
lichen folgenden Inhalt:

Der Bewohner Groß-Britanniens oder seiner Kolonien darf nach Deutsch-
land nichts liefern und aus Deutschland nichts beziehen, und zwar auch nicht
durch einen etwa im neutralen Auslande wohnenden Zwischenhändler. Der
Engländer darf ferner mit Waren, die von Deutschland kommen oder für
Deutschland bestimmt sind, nicht handeln. Er darf britischen Schiffen nicht
gestatten, deutsche Häfen anzulaufen. Er darf nicht zugunsten eines Deutschen
eine neue Versicherungspolice ausstellen oder einen neuen Versicherungs-
vertrag schließen, ebenso nicht auf Grund bestehender Police oder bestehenden
Versicherungsvertrages Kriegsschäden vergüten, die durch Groß-Britannien oder
seine Verbündeten verursacht sind. Der Engländer darf auch andere Verträge
mit Deutschen oder zugunsten eines Deutschen nicht eingehen, auch Verpflich-
tungen Deutschen gegenüber nicht übernehmen. Zahlungen dürfen nur für
bereits gelieferte Waren oder bereits geleistete Dienste erfolgen.

Zuwiderhandlungen gegen diese Verordnung sind strafbar.

Mit Rücksicht auf den zwischen Uns und dem Deutschen Kaiser bestehen-
den Kriegszustand und da es für jede Person, die in Unseren Ländern wohnt,
ein Geschäft oder ein Gewerbe betreibt oder sich in ihnen aufhält, gesetzwidrig
ist, mit einer Person, die im Deutschen Reiche wohnt, ein Geschäft
oder ein Gewerbe betreibt oder sich darin aufhält, ohne Unsere Erlaubnis
Handelsgeschäfte zu machen oder Handelsverkehr zu unterhalten,
und da es deshalb ratsam und notwendig ist, alle Personen, die in Unseren
Ländern wohnen, ein Geschäft oder ein Gewerbe betreiben oder sich in ihnen
aufhalten, an ihre Pflichten und Obliegenheiten gegen Uns, Unsere Krone und
Regierung zu erinnern, so haben Wir auf Anraten Unseres Geheimen Staatsrats
es für angezeigt erachtet, diese Königliche Verordnung zu erlassen, und

Wir warnen hierdurch alle Personen, die in Unseren Ländern wohnen,
ein Geschäft oder ein Gewerbe betreiben oder sich in ihnen aufhalten, dem
genannten Reiche Güter, Waren oder Kaufmannsgut zu liefern
oder aus ihm zu beziehen; oder einer Person zu liefern, oder von
einer Person zu beziehen, die dort wohnt, ein Geschäft oder Gewerbe
betreibt oder sich aufhält; oder Güter, Waren oder Kaufmannsgut für das ge-
nannte Reich oder im Wege des Versands nach oder aus dem genannten Reiche
oder an eine Person oder von seiten einer Person, die darin wohnt, ein Geschäft
oder ein Gewerbe betreibt oder sich aufhält, einer Person zu liefern oder von
einer Person zu beziehen; oder mit Gütern, Waren oder Kaufmannsgut,
die für das genannte Reich bestimmt sind oder aus ihm kommen,
oder für eine Person bestimmt sind oder von einer Person kommen, die darin
wohnt, ein Geschäft oder ein Gewerbe betreibt oder sich aufhält, zu handeln
oder sie zu führen, einem britischen Schiffe die Erlaubnis zu erteilen, nach

5
        <pb n="55" />
        ﻿
        <pb n="56" />
        ﻿ENGLAND

Inhalt im einzelnen

einem Hafen oder Platze des genannten Reichs zu fahren, dort anzulaufen oder
mit ihm in Verbindung zu treten; zugunsten einer Person, die in dem
genannten Reiche wohnt, ein Geschäft oderein Gewerbe betreibt oder sich
darin aufhält, eine neue Seeversicherungspolice, Lebensversicherungs-
police, Feuerversicherungspolice oder andere Versicherungspolice
auszustellen oder mit einer solchen Person einen neuen Seeversicherungsver-
trag, Lebensversicherungsvertrag, Feuerversicherungsvertrag oder anderen Ver-
sicherungsvertrag abzuschließen, oder auf Grund einer bestehenden
Versicherungspolice oder eines bestehenden Versicherungsvertrags an
eine solche Person oder zugunsten einer solchen Person in
Ansehung eines Verlustes oder Schadens, der durch die Kriegstätig-
keit der Streitkräfte Seiner Majestät oder derjenigen eines Verbündeten
Seiner Majestät verursacht ist, Zahlung zu leisten; mit oder zum
Nutzen einer Person, die in dem genannten Reiche wohnt, ein
Geschäft oder ein Gewerbe betreibt oder sich darin aufhält, einen
kommerziellen, finanziellen oder anderen Vertrag abzuschließen
oder dergleichen Verpflichtungen einzugehen. Und weiter tun Wir
hierdurch allen Personen zu wissen, daß jeder, der in Zuwiderhandlung gegen
das Gesetz eine der vorbezeichneten Handlungen begeht, unterstützt oder
fördert, den gesetzlich vorgesehenen Strafen unterliegt. Und Wir
erklären hierdurch, daß Geschäfte mit oder zum Nutzen einer Person, die in dem
genannten Reiche wohnt, ein Geschäft oder ein Gewerbe betreibt oder sich
darin aufhält, sofern sie nicht verräterisch und für jetzt von Uns kraft dieser
Verordnung oder anderswie ausdrücklich verboten sind und die, wenn der vor-
erwähnte Kriegszustand nicht bestände, gesetzlich sein würden, erlaubt sind.
Und Wir erklären hierdurch, daß der Ausdruck „Person“ in dieser Verordnung
jede Gesellschaft von Personen mit Korporationsrechten oder
ohne Korporationsrechte einschließen soll, und daß, wenn eine Person
Geschäftshäuser oder Zweiggeschäfte sowohl in einem anderen Lande als auch
in Unseren Ländern oder in dem genannten Reiche (wie der Fall sein mag) hat
oder an ihnen beteiligt ist, diese Verordnung auf den Handels- oder Geschäfts-
verkehr, der von einer solchen Person lediglich von diesen Geschäftshäusern
oder Zweiggeschäften aus oder durch sie in solchem anderen Lande unterhalten
wird, keine Anwendung finden soll.

Da hinsichtlich des Sinnes und der Anwendung der Proklamation über
den Handel mit dem Feinde Zweifel entstanden sind, so ermächtigt die
Regierung die Veröffentlichung folgender Auslegungen:

1.	Um zu entscheiden, welche Geschäfte mit ausländischen Kaufleuten er-
laubt sind, ist es wichtig, zu beachten, wo der ausländische Kaufmann
wohnt und seine Geschäfte betreibt; seine Staatsangehörigkeit kommt da-
bei nicht in Betracht.

2.	Demgemäß ist in der Regel kein Einspruch zu erheben, wenn britische
Firmen mit deutschen oder österreichischen Firmen Geschäfte machen,

7
        <pb n="57" />
        ﻿ENGLAND

Rechtliche Grundlage und Zeit der Anordnung

III. Königliche Verordnung vom 2. August
1914 betreffend die Hinausschiebung der
Zahlung gewisser Wechsel.

Vergl. auch VI.

Quellen

Amtliches Material.
        <pb n="58" />
        ﻿ENGLAND

Inhalt im einzelnen

die in neutralen oder britischen Gebieten sich niedergelassen haben.
Verboten ist nur der Handel mit einer in Feindesland ansässigen Firma.

3.	Wenn eine Firma mit dem Hauptgeschäft in Feindesland ein Zweig-
geschäft im neutralen oder britischen Gebiete hat, so ist der Handel mit
dem Zweiggeschäft, abgesehen von Verboten in besonderen Fällen, zu-
lässig, solange er mit dem Zweiggeschäft in gutem Glauben geschieht
und darin kein Geschäft mit dem Hauptgeschäfte begriffen ist.

4.	Geschäftsabschlüsse, die vor Ausbruch des Krieges mit in Feindesland
ansässigen Firmen abgeschlossen sind, dürfen während der Dauer des
Krieges nicht ausgeführt werden; Zahlungen, die daraufhin zu erfolgen
hätten, dürfen an solche Firmen während des Krieges nicht geleistet
werden. Falls aber nur Zahlungen für bereits gelieferte Waren oder für
bereits geleistete Dienste zu machen sind, steht diesen Zahlungen nichts
entgegen. Ob vor dem Kriege eingegangene Abschlüsse aufgeschoben
oder beendigt sind, ist eine Rechtsfrage, die von besonderen Umständen
abhängen kann; in Zweifelsfällen müssen britische Firmen ihre Rechts-
beistände zu Rate ziehen. Diese Ausführungen werden gegeben, um
Vertrauen und Sicherheit in den britischen Handelsgeschäften zu schaffen;
es muß aber der Regierung freie Hand gelassen werden, im Notfall
strengere Vorschriften oder besondere Verbote im Staatsinteresse zu erlassen.

In Erwägung, daß es mit Rücksicht auf die kritische Lage in Europa
und die dadurch veranlaßten finanziellen Schwierigkeiten ratsam erscheint, daß
die Zahlung gewisser Wechsel, wie dies in dieser Verordnung näher ausgeführt
ist, hinausgeschoben wird.

Aus dieser Erwägung haben Wir es für angebracht erachtet, mit Zu-
stimmung Unseres Geheimen Rats diese Unsere Königliche Verordnung zu er-
lassen und verkünden und verordnen hiermit was folgt:

Wenn bei Präsentation zur Zahlung eines Wechsels*) — abgesehen von
einem Sichtscheck oder Sichtwechsel —, welcher vor Beginn des 4. August 1914
akzeptiert worden ist, der Akzeptant durch einen Vermerk auf der Vorderseite
des Wechsels in der unten angegebenen Form den Wechsel nochmals akzep-
tiert, so soll dieser Wechsel für alle Zwecke, einschließlich der Haftung des
Ausstellers oder Giranten oder einer anderen beteiligten Person einen Kalender-
monat nach dem Tage seiner ursprünglichen Fälligkeit anstatt des Tages
seiner ursprünglichen Fälligkeit fällig und zahlbar sein. Der Wechsel soll
validieren für den ursprünglichen Betrag desselben, erhöht um den Zinsbetrag,
der darauf vom Tage des erneuten Akzeptes bis zu dem neuen Zahlungstage
zum Bankdiskont der Bank von England an dem Tage, an dem der Wechsel
neu akzeptiert wird, zu berechnen ist.

*) Anra.: Der Ausdruck „bill of exchange“ läßt sich nur mit „Wechsel“ wiedergeben, er

umfaßt aber Wechsel im eigentlichen Sinne und Schecks.

9
        <pb n="59" />
        ﻿ENGLAND

Rechtliche Grundlage und Zeit der Anordnung	Quellen
IV. Königliche Verordnung vom 6. August 1914 über die Ausdehnung der Hinaus- schiebung von Zahlungen laut Verordnung vom 2. August 1914 auf gewisse andere Zahlungen.  Vergl. auch VI.	Amtliches Material.

10
        <pb n="60" />
        ﻿ENGLAND

Inhalt im einzelnen

Schema des neuen Akzepts.

Wieder akzeptiert auf Grund der Verordnung für £..........................

(Hier ist die erhöhte Summe einzurücken)

Unterschrift.....................

Datum................

In Erwägung, daß auf Grund des Zahlungsaufschiebungsgesetzes von
1914 Seine Majestät die Befugnis hat, durch Verordnung die Hinausschiebung
der Zahlung von Wechseln oder Handelspapieren oder von anderen Zahlungen
auf Grund eines Vertrages in demjenigen Umfange auf diejenige Zeit und vor-
behaltlich derjenigen Bedingungen oder sonstigen Vorschriften anzuordnen, wie
dies in der Verordnung spezifiziert werden mag;

In fernerer Erwägung, daß es zweckmäßig ist, daß — abgesehen von den
in Unserer Verordnung vom zweiten August eintausendneunhundertundvierzehn
über die Hinausschiebung der Zahlung gewisser Wechsel getroffenen Anord-
nungen — anderweite Vorkehrungen zum Zwecke solcher Hinausschiebung von
Zahlungen getroffen werden;

Aus diesen Erwägungen haben Wir es für angebracht erachtet, mit Ge-
nehmigung Unseres Geheimen Rats diese Unsere Königliche Verordnung zu
erlassen und verkünden und verordnen hiermit was folgt:

Soweit nicht nachfolgend entgegenstehende Bestimmungen enthalten sind,
sind alle Zahlungen, welche vor Erlaß dieser Verordnung fällig und zählbar
waren, oder die an irgendeinem Tage vor Beginn des vierten September ein-
tausendneunhundertundvierzehn fällig und zahlbar werden mit Bezug auf einen
Wechsel*) (einen Sichtscheck oder Sichtwechsel), der vor Beginn des vierten
August eintausendneunhundertundvierzehn gezogen war oder mit Bezug auf
ein Handelspapier (bei dem es sich nicht um einen Wechsel handelt), welches
vor dieser Zeit ausgestellt ist oder mit Bezug auf irgendeinen vor dieser Zeit
geschlossenen Vertrag einen Kalendermonat nach demTage, an dem die
Zahlung ursprünglich geschuldet und zahlbar war, beziehungsweise am
vierten September eintausendneunhundertundvierzehn, je nachdem das eine oder
andere Datum das spätere ist, an Stelle desjenigen Tages, an welchem die
Zahlung ursprünglich zu leisten war, fällig und zahlbar sein.

Derartig hinausgeschobene Zahlungen sollen jedoch, wenn sie nicht
anderweitig Zinsen bringen und wenn eine besondere Zahlungsaufforderung
erfolgt und Zahlung verweigert wird, vom vierten August eintausendneunhundert-
undvierzehn Zinsen tragen, wenn sie vor diesem Tage fällig und zahlbar werden,
und wenn sie an oder nach diesem Tage fällig und zahlbar werden, von dem
Tage ab, an welchem die Fälligkeit und Zahlbarkeit eintritt, und zwar zum
Diskontsatz der Bank von England am siebenten August eintausendneunhundert-

*) Anm.: Der Ausdruck »bill of exchange“ läßt sich nur mit .Wechsel“ wiedergeben, er

umfaßt aber Wechsel im eigentlichen Sinne und Schecks.

11
        <pb n="61" />
        ﻿ENGLAND

Rechtliche Grundlage und Zeit der Anordnung	Quellen
V. Königliche Verordnung vom 12. August 1914 betreffend Hinausschiebung von Zahlungen.  Vergl. auch VI.	•  Amtliches Material.

12
        <pb n="62" />
        ﻿ENGLAND

Inhalt im einzelnen

undvierzehn. Durch diese Verordnung sollen jedoch Zahlungen nicht gehindert
werden, welche vor Ablauf des Monats, auf den sie verlängert sind, geleistet

werden.

1.

2.

3.

4.

Diese Verordnung soll keine Anwendung finden auf:

Zahlungen mit Bezug auf Löhne und Gehälter,

Zahlungen mit Bezug auf Verbindlichkeiten, welche bei der Eingehung
fünf Pfund nicht überstiegen,

Zahlungen mit Bezug auf Abgaben oder Steuern,

Zahlungen mit Bezug auf Seefracht,

5.	Zahlungen mit Bezug auf Schulden von Personen, die außerhalb der
britischen Inseln wohnen oder von Firmen, Gesellschaften oder Instituten,
deren Hauptgeschäftssitz außerhalb der britischen Inseln belegen ist, so-
fern es sich nicht um eine auf den britischen Inseln von einer Person,
Firma, Gesellschaft oder Institut, die eineGeschäfts-Niederlassung oder Zweig-
niederlassung auf den britischen Inseln hat, eingegangene Schuld handelt,
Zahlungen mit Bezug auf Dividenden oder Zinsen, welche auf
Effekten, Fonds oder Sicherheiten zahlbar sind (mit Ausnahme von
dinglichen oder Grundbesitzsicherheiten), in denen Treuhänder auf Grund
des § 1 des Treuhandsgesetzes von 1893 oder etwaiger jeweilig in Kraft
stehender Gesetze ermächtigt sind, Anlagen vorzunehmen,

Verbindlichkeiten einer Emissionsbank mit Bezug auf von dieser Bank
ausgegebene Banknoten,

8.	Zahlungen, die durch oder für Seine Majestät oder irgendeine Regierungs-
abteilung zu leisten sind, einschließlich der Zahlung von Alterspensionen,

9.	Zahlungen, die von irgendeiner Person oder Gesellschaft auf Grund des
Nationalen Versicherungsgesetzes von 1911 oder eines Ergänzungsgesetzes
geleistet werden (gleichgiltig, ob diese Zahlungen den Charakter von
Beiträgen, von Gewinnen oder Ähnliches darstellen),

10.	Zahlungen auf Grund des Arbeiterentschädigungsgesetzes von 1906 oder
eines Zusatzgesetzes,

11.	Zahlungen betreffend die Zurückziehung eines Depots eines Depot-
inhabers in einer Treuhandssparbank.

Nichts in dieser Verordnung soll Wechsel berühren, auf welche Unsere

Verordnung vom zweiten August eintausendneunhundertundvierzehn über die
Hinausschiebung der Zahlung gewisser Wechsel Anwendung findet.

6.

7.

In Erwägung, daß es ratsam ist, Unsere Verordnung vom 6. August
eintausendneunhundertundvierzehn (über die Hinausschiebung von Zahlungen)
derart zu erweitern, daß Wechsel unter gewissen Umständen sowie Zahlungen
von Schuldbeträgen, die von einer Bank zu leisten sind, deren Hauptgeschäfts-
sitz in irgendeinem Teil der Gebiete Seiner Majestät oder in einem britischen
Schutzgebiet liegen, von der Verordnung mitbetroffen werden;

13
        <pb n="63" />
        ﻿VI. Königliche Verordnung vom 3. Sep-
tember 1914 betreffend Abänderung der
Verordnungen über die Hinausschiebung
von Zahlungen vom zweiten August, sechsten
August und zwölften August, sowie den
Widerruf der Verordnung vom ersten Sep-
tember eintausendneunhundertundvierzehn.
Veröffentlicht in »The London Gazette" vom
4. September 1914.

VossischeZeitungNr.445
vorn 2. September 1914.

Amtliches Material
        <pb n="64" />
        ﻿ENGLAND

Inhalt im einzelnen

Aus dieser Erwägung haben Wir es für angebracht erachtet, mit Zu-
stimmung Unseres Geheimen Rats diese Unsere Königliche Verordnung zu er-
lassen und verkünden und verordnen hiermit was folgt:

Unbeschadet aller in der gedachten Verordnung vom sechsten August
eintausendneunhundertundvierzehn über die Hinausschiebung von Zahlungen
enthaltenen Bestimmungen, soll diese Verordnung Anwendung finden, und soll
es so angesehen werden, als ob sie immer Anwendung gefunden hätte,

a)	auf alle Wechsel, die auf Grund Unserer Verordnung vom zweiten Au-
gust eintausendneunhundertundvierzehn nicht von neuem akzeptiert worden
sind, ebenso wie sie auf Wechsel *) Anwendung findet, die sich als Sicht-
schecks oder Sichtwechsel darstellen, es sei denn, daß der Akzeptant bei
Präsentation des Wechsels oder des Schecks ausdrücklich die Neuakzep
tierung desselben verweigert hat. Es soll jedoch, was den Zinssatz an-
langt, der Tag der Präsentation an Stelle des siebenten August eintausend-
neunhundertundvierzehn gesetzt werden, und

b)	ferner auf Zahlungen aus Schuldverbindlichkeiten von einer Bank, deren
Hauptgeschäftssitz in irgendeinem Teile der Gebiete Seiner Majestät oder
in irgendeinem britischen Schutzgebiet belegen ist, auch wenn die Schuld
nicht auf den britischen Inseln eingegangen war und die Bank keine
Geschäfts- oder Zweigniederlassung auf den britischen Inseln hatte.

Die englische Regierung hat das Moratorium um mindestens einen
Monat verlängert und eine Gesetzesvorlage eingereicht, nach der Zahlungen
nach Beendigung des Moratoriums einstweilen nur eingetrieben werden können,
wenn die Gerichte in jedem einzelnen Falle keinen Zahlungsauf-
schub für nötig erachten.

In Erwägung, daß auf Grund des Gesetzes betreffend die Hinaus-
schiebung von Zahlungen von 1914 Wir die Befugnis haben, durch Ver-
ordnungen die Hinausschiebung der Zahlung von Wechseln oder anderen
begebbaren Papieren, sowie die Hinausschiebung anderer Zahlungen auf Grund
eines Vertrages in demjenigen Umfang und für diejenige Zeitperiode und unter
denjenigen Bedingungen oder anderen Bestimmungen anzuordnen, wie dies in
der Verordnung näher bestimmt werden mag.

In fernerer Erwägung, daß Wir auf Grund dieser Machtbefugnis bereits
am sechsten undzwölftenAugusteintausendneunhundertundvierzehn Verordnungen
über die Hinausschiebung von Zahlungen, die fällig waren, bevor Wir im
Kriegszustand waren, oder die fällig waren mit Bezug auf Verträge, die vor
diesem Zeitpunkte abgeschlossen waren, erlassen haben und Wir ferner am
zweiten August neuenzehnhundertundvierzehn eine Verordnung erlassen haben,
welche durch das gedachte Gesetz von 1914 über die Hinausschiebung von
Zahlungen bestätigt und welche auf Grund dieses Gesetzes erlassen ist.

*1 Anm.: Der Ausdruck „bill of exchange“ läßt sich nur mit »Wechsel" wiedergeben, er

umfaßt aber Wechsel im eigentlichen Sinne und Schecks.

15
        <pb n="65" />
        ﻿
        <pb n="66" />
        ﻿ENGLAND

Inhalt im einzelnen

In fernerer Erwägung, daß Wir auf Grund des gedachten Gesetzes die
Befugnis haben, alle Verordnungen nach Maßgabe dieses Gesetzes durc eine
spätere Verordnung abzuändern, zu erweitern oder zu widerrufen.

Und in fernerer Erwägung, daß in dem gegenwärtigen Stadium es im
besten Interesse Unseres Königreichs liegt, daß alle Personen, die ihre Ver-
pflichtungen erfüllen können, dies ohne Verzug tun, daß es jedoch gleichzeitig
für gewisse Zwecke nützlich ist, daß Unsere gedachten Verordnungen abgeändert
werden und Wir zu diesem Zwecke eine Verordnung vom ersten September
eintausendneunhundertundvierzehn erlassen haben.

In fernerer Erwägung, daß es zweckmäßig ist, die letzterwähnte Verordnung
zurückzunehmen und an ihre Stelle diejenigen Abänderungen Unserer anderen
Verordnungen zu setzen, wie dies nachfolgend zum Ausdruck gelangt.

Aus allen diesen Erwägungen haben Wir es mit Zustimmung Unseres
Geheimen Rats für angebracht erachtet, diese Unsere Königliche Verordnung
zu erlassen, und Wir verordnen und bestimmen hiermit was folgt:

1.	Wenn bei Präsentation zur Zahlung eines Wechsels, welcher vor dem
vierten September eintausendneunhundertundvierzehn auf Grund der Be-
stimmungen Unserer gedachten Verordnung vom zweiten August eintausend-
neunhundertundvierzehn wieder akzeptiert ist, der Wechsel nicht bezahlt
ist, dann soll die gedachte Verordnung in ihrer Anwendung auf diesen Wechsel
so wirken, als wenn die Zeitperiode von zwei Kalendermonaten in der Verordnung
statt der Zeitperiode eines Kalendermonats stände, und soll die Summe, welche
in dem Schema für das neue Akzept auf Grund der gedachten Proklamation
erwähnt ist, als erhöht gelten um den Zinsbetrag auf den ursprünglichen
Wechselbetrag für einen Kalendermonat, berechnet zum Diskontsatz der
Bank von England an dem Tage, an dem der Wechsel so wie vorgedacht
zur Zahlung präsentiert wird.

2.	Unsere gedachte Verordnung vom sechsten August eintausendneun-
hundertundvierzehn mit den Erweiterungen durch Unsere gedachte Verordnung
vom zwölften August eintausendneunhundertundvierzehn soll Anwendung finden
auf Zahlungen, welche an oder nach dem vierten September und vor
dem vierten Oktober eintausendneunhundertundvierzehn fällig und zahlbar
werden (gleichgiltig, ob sie auf Grund der gedachten Verordnungen oder
sonstwie so fällig und zahlbar werden) in gleicher Weise, wie dies für die
Zahlungen verordnet ist, welche nach dem Tage der ersterwähnten Verordnung
und vor dem vierten September eintausendneunhundertundvierzehn fällig und
zahlbar wurden.

3.	Keine Bestimmung in dieser Verordnung soll Einfluß haben auf die
Zahlung von Zinsen auf Grund der hierdurch erweiterten Verordnungen oder
verhindern, daß Zahlungen vor dem Ablauf der Zeitperiode, für welche sie
hinausgeschoben sind, geleistet werden.

4.	Unsere gedachte Verordnung vom ersten September eintausend-
neunhundertundvierzehn wird hierdurch widerrufen.

17
        <pb n="67" />
        ﻿ENGLAND

Rechtliche Grundlage und Zeit der Anordnung	Quellen
VII. Ausdehnung des Zahlungsaufschubes auf die Insel Man.	Amtliches Material
VIII. Königliche revidierte Verordnung über den Handelsverkehr mit dem Feinde, ver- öffentlicht in einer Beilage der London Gazette vom 9. September 1914.	Second Supplement to The London Gazette of the 8* September 1914 vom 9. Septem- ber 1914.

18
        <pb n="68" />
        ﻿ENGLAND

Inhalt im einzelnen

In Erwägung, daß durch das Insel-Man-Gesetz von 1914 (Kriegsgesetz-
gebung) Seine Majestät die Befugnis hat, auf die Insel Man Gesetze auszudehnen,
welche nach Ansicht Seiner Majestät erlassen wurden, um Notfällen zu begegnen,
die durch den jetzigen Krieg hervorgerufen sind, vorbehaltlich von Anpassungen,
die erforderlich sind, um die Gesetze auf die Insel Man anwendbar zu machen.

Aus dieser Erwägung hat es Seiner Majestät gefallen, mit Zustimmung
Seines Geheimen Rats anzuordnen und wird hiermit angeordnet, daß das
Gesetz von 1914 betreffend die Hinausschiebung von Zahlungen auf die Insel
Man ausgedehnt werde mit den in der Anlage hierzu näher ausgeführten
Abänderungen.

Dazu als

Anlage.

Gesetz von 1914 betreffend die Hinausschiebung von Zahlungen:

1.	Unser Generalgouverneur der Insel Man kann mit Unserer Zustimmung,
die ihm von einem Unserer Hauptstaatssekretäre bekanntgegeben ist,
durch Verordnung die Hinausschiebung der Zahlung von Wechseln oder
begebbaren Urkunden oder anderweiten Zahlungen auf Grund eines
Vertrages in demjenigen Umfang, für diejenige Zeitperiode und unter
denjenigen Bedingungen oder anderen Bestimmungen anordnen, wie
dies in der Verordnung näher angegeben werden mag.

2.	Kein Zusatzstempel soll für Urkunden bei einer Hinausschiebung der
Zahlung auf Grund einer nach Maßgabe dieses Gesetzes erlassenen
Verordnung zahlbar sein, es sei denn, daß die Verordnung anderweite
Bestimmungen trifft.

3.	jede solche Verordnung kann durch eine spätere Verordnung abgeändert,
erweitert oder widerrufen werden, und können besondere Verordnungen',
welche sich mit Einzelgegenständen befassen, erlassen werden.

4.	Die Verordnungen vom 8. August 1914 über die Hinausschiebung von
Zahlungen gewisser Wechsel und gewisser anderer Zahlungen werden
hierdurch bestätigt, und soll es so angesehen werden, als wären sie auf
Grund dieses Gesetzes erlassen.

5.	Dieses Gesetz kann zitiert werden als Gesetz von 1914 betreffend die
Hinausschiebung von Zahlungen.

6.	Dieses Gesetz soll in Kraft bleiben für die Dauer von sechs Monaten
vom Tage des Erlasses derselben.

;nt to
iazette
ember
ptem-

Mit Rücksicht auf den zwischen Uns und dem Deutschen Kaiserreich
von 11 Uhr nachmittags des 4. August 1914, und den zwischen Uns und der
Doppel-Monarchie Österreich-Ungarn von Mitternacht des 12. August 1914 ab
bestehenden Kriegszustand, und da es für jede Person, die in Unseren Ländern
wohnt, ein Geschäft oder ein Gewerbe betreibt oder sich in ihnen aufhält, ge-
setzwidrig ist, mit einer Person, die im Deutschen Reiche oder in Österreich-
Ungarn wohnt, ein Geschäft oder ein Gewerbe betreibt oder sich darin aufhält,

19
        <pb n="69" />
        ﻿ENGLAND

Inhalt im einzelnen

ohne Unsere Erlaubnis Handelsgeschäfte zu machen oder Handelsverkehr zu
unterhalten, und da durch Unsere Verordnung vom 5. August, die sich auf
Handelsgeschäfte mit dem Feinde bezog, gewisse Arten von Geschäften mit
dem Deutschen Reiche zu machen, verboten war, und da durch § 2 Unserer
Verordnung vom 12. August 1914 die besagte Verordnung vom 5. August 1914
auch auf Österreich-Ungarn für anwendbar erklärt worden war, und da es
wünschenswert ist, die in den früheren Verordnungen ausgesprochenen Verbote
zu wiederholen und auszudehnen und zu diesem Zwecke die Verordnung vom

5.	August 1914 und § 2 der Verordnung vom 12. August 1914 zu widerrufen
und durch diese Verordnung zu ersetzen, und da es ratsam und notwendig ist,
alle Personen, die in Unseren Ländern wohnen und ein Geschäft betreiben, an
ihre Pflichten und Obliegenheiten gegen Uns, Unsere Krone und Regierung
zu erinnern, haben wir auf Anraten Unseres Geheimen Staatsrats es für an-
gezeigt erachtet, diese Königliche Verordnung zu erlassen und bestimmen hiermit
wie folgt:	.________

Der Ausdruck „feindliches Land“ in dieser Verordnung bedeutet die
Gebiete des Deutschen Reiches und der Doppelmonarchie Österreich-Ungarn,
sowie alle Kolonien und abhängigen Gebiete derselben.

Der Ausdruck „Feind“ in dieser Verordnung bedeutet Personen oder
Personengemeinschaften irgendeiner Nationalität, welche in dem feindlichen
Lande wohnhaft sind oder Geschäfte betreiben, umfaßt aber nicht Personen
feindlicher Nationalität, welche in dem feindlichen Lande weder wohnen noch
Geschäfte betreiben. Im Falle von inkorporierten Körperschaften wird der
feindliche Charakter nur denjenigen beigelegt, welche in einem feindlichen
Lande inkorporiert sind.

Die folgenden Verbote treten jetzt in Wirksamkeit (soweit nicht nach
den nachfolgenden Bestimmungen Lizenzen erteilt werden können):

1.	Es ist verboten, Geldbeträge an einen Feind oder zu dessen Vorteil zu
zahlen.

2.	Es ist verboten, bezüglich der Zahlung einer Schuld oder einer sonstigen
Geldsumme einen Vergleich mit einem Feinde abzuschließen oder für
derartige Zahlungen Sicherheit zum Besten eines Feindes zu leisten.

3.	Es ist verboten, bei dem Trassieren, Akzeptieren, der Zahlung,
Präsentierung zum Akzept oder zur Zahlung, der Begebung
oder sonstigen Verfügung über ein begebbares Papier für einen Feind
tätig zu sein.

4.	Es ist verboten, ein begebbares Papier, welches von einem Feinde oder
für einen Feind innegehalten wird, zu akzeptieren, zu zahlen oder sonst-
wie darüber zu verfügen. Dieses Verbot soll jedoch keine Anwendung
finden auf Personen, die keinen vernünftigen Grund zu der Annahme
haben, daß das Papier von oder für einen Feind innegehalten wird.

5.	Es ist verboten, neue Geschäfte in Aktien oder sonstigen Effekten mit
einem Feinde einzugehen oder derartige bereits entrierte Geschäfte durch-
zuführen.

20
        <pb n="70" />
        ﻿ENGLAND

Inhalt im einzelnen

6.	Es ist verboten, mit oder zum Besten eines Feindes neue See-, Lebens-,
Feuer- oder sonstige Policen oder Versicherungsverträge abzuschließen;
ebenso Versicherungen eines auf Grund einer Police entstehenden Risikos
oder einen Versicherungsvertrag (einschließlich Rückversicherung) anzu-
nehmen oder zu effektuieren, sofern dieselben vor Ausbruch des Krieges
mit einem Feinde oder zum Besten eines Feindes errichtet oder ab-
geschlossen sind.

7.	Es ist verboten, direkt oder indirekt an ein feindliches Land oder an
einen Feind oder zu deren Besten oder Nutzen Waren, Güter oder
Handelsartikel zu liefern oder von feindlichen Ländern oder Feinden zu
beschaffen, ebenso direkt oder indirekt irgendeiner Person oder zu deren
Besten oder Vorteil Waren, Güter oder Handelsartikel zu liefern oder
von derselben zu beschaffen zum Zwecke der Übersendung nach einem
feindlichen Lande oder an einen Feind oder zum Zwecke des Bezugs
aus einem feindlichen Lande oder von einem Feinde, ebenso direkt oder
indirekt Waren, Güter oder Handelsartikel, welche für ein feindliches
Land oder für einen Feind bestimmt sind oder von dort kommen, zu
verkaufen oder zu führen.

8.	Es ist verboten, britischen Schiffen zu gestatten, nach einem Hafen oder
Orte in einem feindlichen Lande zu fahren, dort anzulegen oder mit
einem solchen Hafen oder Platz in Verbindung zu treten.

9.	Es ist verboten, Handels-, Finanz- oder sonstige obligatorische Verträge
mit einem Feinde oder zu dessen Besten abzuschließen.

10.	Es ist verboten, Geschäfte mit einem Feinde abzuschließen, wenn und
sobald dieselben durch einen Kabinettsbeschluß verboten sind, welcher
auf Grund der Empfehlung eines Staatssekretärs erlassen und bekannt
gemacht ist, auch wenn derartige Geschäfte sonst nach den Gesetzen
oder auf Grund dieser oder einer anderen Verordnung gestattet sein-
würden.

Und wir sprechen hierdurch für jedermann weiter die Warnung aus, daß
wer auch immer in Übertretung des Gesetzes eine der vorgedachten Handlungen
begeht, dabei Hilfe leistet oder zu denselben anstiftet, eines Verbrechens schuldig
ist und sich Gefängnis- und Geldstrafen aussetzt.

Wenn jedoch ein Feind eine Zweigniederlassung besitzt, die örtlich
in britischen, verbündeten oder neutralen Gebieten belegen ist, und es
sich nicht um ein neutrales Territorium in Europa handelt, so sollen Geschäfte
von oder mit solcher Zweigniederlassung nicht als Geschäfte von oder mit
einem Feinde angesehen werden.

Keine Bestimmung in dieser Verordnung soll so ausgelegt werden,
daß dadurch Zahlungen von oder für Feinde an Personen verhindert
werden, welche in Unseren Gebieten wohnhaft sind, Geschäfte betreiben
oder sich aufhalten, sofern solche Zahlungen aus Geschäften entstehen, welche
vor Ausbruch des Krieges eingegangen oder welche sonstwie erlaubt sind.

21
        <pb n="71" />
        ﻿
        <pb n="72" />
        ﻿ENGLAND

Inhalt im einzelnen

Keine Bestimmung in dieser Verordnung soll so ausgelegt werden,
daß dadurch irgendeine Handlung verboten wird, welche ausdrücklich auf Grund
Unserer Lizenz oder auf Grund der von Uns seitens eines Staatssekretärs oder
des Handelsamts erteilten Lizenz gestattet ist, gleichgültig, ob derartige Lizenzen
ausdrücklich an bestimmte Personen erteilt sind oder ob sie derartig angeordnet
sind, daß sie auf gewisse Personengruppen Anwendung zu finden haben.

Diese Verordnung soll als die Verordnung Nr. 2 betreffend den
Handelsverkehr mit dem Feinde bezeichnet werden.

ln der Erwägung, daß Wir auf Grund des Gesetzes, betreffend
Zahlungsaufschub, vom Jahre 1914 die Befugnis haben, durch Verordn‘ S
Hinausschiebung der Zahlung von Wechseln oder anderen ege are
oder den Aufschub anderer Zahlungen auf Grund eines Ve rags m
Umfang und für solche Zeit und unter solchen Bedingungen oder an _
Voraussetzungen anzuordnen, wie dies in der Verordnung nä er es 1
werden mag,

Und in der Erwägung, daß Wir im Verfolg dieser Ermächtigung in be
zug auf den Aufschub von Zahlungen, die fällig waren, bevor Wir im
zustand waren oder die fällig waren gemäß Verträgen, die vor dieser ei a
geschlossen waren, bereits Verordnungen unter dem 6. August, 12. Augus un
3. September 1914 erlassen haben — Verordnungen, die mit Bezug au lese
Verordnungen als die erste, zweite und dritte allgemeine Verordnung bezeic ne
werden —, und am 2. August 1914 auch eine Verordnung erlassen haben, le
durch das gedachte Gesetz vom Jahre 1914, betreffend den Zahlungsaufsc u ,
bestätigt und als auf Grund dieses Gesetzes erlassen angesehen und in dieser

Verordnung als die Wechsel-(Wiederakzeptierungs-)Verordnung bezeichnet wir ,

Und in der Erwägung, daß Wir auf Grund des Zahlungsaufschubs
gesetzes vom Jahre 1914 die Befugnis haben, jede auf Grund dieses ese zes
erlassene Verordnung durch eine spätere Verordnung abzuändern, zu erwei ern
oder zu widerrufen,	, .... .

Und in der Erwägung, daß es unter den gegenwärtigen er * nl®
im besten Interesse unseres Reiches liegt, daß alle diejenigen, we c e J
pflichtungen zu erfüllen in der Lage sind, dies unverzüglic un so'
es aber gleichzeitig im Interesse derjenigen liegt, welche ihren erp l
nicht so nachkommen können, eine weiter beschränkte un en S1
dehnung des Zahlungsaufschubs gemäß der genannten eror tiung s
zu lassen: haben Wir mit Zustimmung Unseres Geheimen Rats für angebracht
erachtet, diese Unsere Königliche Verordnung zu erlassen, un ir v
und bestimmen hiermit was folgt:	.

1. Die erste allgemeine Verordnung, die durch Absatz b der zweiten all-
gemeinen Verordnung ausgedehnt worden ist, soll unter Berücksichtigung der

23
        <pb n="73" />
        ﻿ENGLAND

Rechtliche Grundlage und Zeit der Anordnung

Quellen
        <pb n="74" />
        ﻿ENGLAND

Inhalt im einzelnen

in dieser Verordnung vorgesehenen Beschränkungen auf Zahlungen Anwendung
finden, welche fällig und zahlbar werden am oder nach dem 4. Oktober
und vor dem 4. November 1914 (gleichviel ob sie gemäß der gedachten
Verordnungen oder der dritten allgemeinen Verordnung oder sonstwie fä ig
und zahlbar werden), und zwar in derselben Weise, wie sie für Zahlungen gi t,
die nach dem Tage der ersten allgemeinen Verordnung und vor Beginn des
4. September 1914 fällig und zahlbar wurden.

Wenn es sich indessen um solche Zahlung handelt, deren Fälligkeitstag
bereits nach einer der angezogenen allgemeinen Verordnungen hinausgeschoben
worden ist, oder um eine solche, die Zinsen trägt kraft der Bestimmungen
eines Vertrages oder einer Urkunde, auf Grund deren sie gemäß den genannten
allgemeinen Verordnungen fällig und zahlbar ist, so ist derjenige, welcher zur
Zahlungsleistung verpflichtet ist, nicht berechtigt, die Wohltat dieses Artikels
in Anspruch zu nehmen, sofern nicht innerhalb dreier Tage nach dem Zeit-
punkt, bis zu welchem die Zahlung gemäß den genannten allgemeinen Ver-
ordnungen hinausgeschoben worden ist, alle Zinsen darauf bis zu diesem Tage
gezahlt worden sind.

Dieser Artikel soll keine Anwendung finden:

a)	auf Zahlungen von Miete (rent);	,	... .

b)	auf Zahlungen, die fällig und zahlbar sind an oder von einem Klein-
händler in Hinsicht auf seine Tätigkeit als solcher.

2. Die Wechsel-(Wiederakzeptierungs-) Verordnung findet auch weiterhin

Anwendung auf Wechsel (mit Ausnahme von Schecks und Sichtwechseln), die
vor Beginn des 4. August 1914 angenommen worden sind und deren
ursprünglicher Fälligkeitstag nach dem 3. Oktober 1914 liegt. Wenn
bei Vorlage eines solchen Wechsels zur Zahlung dieser nicht eingelost und ge-
mäß der genannten Verordnung auch nicht wiederakzeptiert wird, so soll der
Wechsel, sofern bei solcher Vorlage der Akzeptant nicht ausdrücklich seine
Wiederannahme abgelehnt hat, für alle Zwecke, einschließlich der Verbindlic -
keit für den Aussteller und Giranten oder einen anderen Beteiligten, als fa lg
und zahlbar gelten einen Kalendermonat nach dem Tage seiner ursprungliclien
Fälligkeit, und zwar als Wechsel über den ursprünglichen Betrag, vermehrt um
den Betrag der Zinsen darauf, berechnet von dem Tage der ursprünglichen
Fälligkeit ab bis zum Tage der Zahlung nach dem Zinsfuß der Ban
England an dem Tage seiner erstmaligen Fälligkeit; Absatz
gemeinen Verordnung soll auf solchen Wechsel keine Anwendung finden.

von

a der zweiten all-

3. Wenn bei Vorlage eines Wechsels zur Zahlung, dessen Fälligkeits-
datum vor dem 4. Oktober 1914 entweder kraft der Wechsel-(Wieder-
akzeptierungs-) Verordnung oder Absatz a der zweiten allgemeinen Verordnung
(gleichviel ob der Fälligkeitstag kraft der dritten allgemeinen Verordnung weiter
hinausgeschoben ist oder nicht) hinausgeschoben worden ist, der Wechsel
nicht eingelöst wird, so soll der Zeitpunkt der Fälligkeit als weiter hinaus-
geschoben gelten auf 14 Tage nach dem Tage der Vorlage zur Zahlung,
und der ursprüngliche Betrag des Wechsels soll als weiter erhöht gelten um

25
        <pb n="75" />
        ﻿ENGLAND

Rechtliche Grundlage und Zeit der Anordnung	Quellen
X. Verordnungen des Börsenkomitees. Wortlaut der Verordnungen und Bestimmun- gen bezüglich des Moratoriums und zahlungs- unfähiger Mitglieder vom 2. Oktober 1914.	Amtliches Material über- nommen aus The Financial Times, das die Veröffentlichung mit nebenstehenden Worten einleitet:
Bekanntmachung bezüglich des Mora- toriums.	

26
        <pb n="76" />
        ﻿ENGLAND

i r „rsorünslichen Wechselsumme für 14 Tage,
den Betrag der Zinsen von der ur p ^ nd an dem Tage der Vorlage
berechnet nach dem Zinssatz der Ban

zur Zahlung.	.	. . . cnii

4. Sofern anderweit nichts ausdrücklich Jaejstmm^	all.

keine Bestimmung dieser Veror "ung berühren, auf welche
gemeinen Verordnungen aut zani s	in dieser Verord-

diese Verordnungen sich Beziehen,	g diese Verordnung

nung soll Zahlungen verhindern,	, zeit für welche sie

anwendbar i«,	soUhe*or	t'o'rdel sind,

daraufhin hinausgeschoben sind, g

Das Börsenkomitee hat gestern zwei wichtige Bekanntmachungen aus-
gegeben, eine bezüglich des Moratoriums und die aridere mit einer neuen
Verordnung, wonach bis auf weiteres kein Börsenmitglied, wie bisher, as
zahlungsunfähig erklärt werden kann. Gleichzeitig mit der neuen Verordnung,
welche die Nr. 178a trägt, werden diesbezügliche Bestimmungen ausgegeben.
Die Bestimmungen sind bezeichnet: „Copyright", aber wir sind uberzeugt, daß in
Anbetracht des außerordentlich großen Interesses, welches das Publikum [als
Kunden der Börse] in dieser Angelegenheit hat, keine Bedenken gegen die
Veröffentlichung der Bestimmungen in „The Financial Times" erhoben werden
können, und wir geben sie daher vollständig wieder.

Moratorium.

Verordnungen 20, 89, 149 und 150.

Infolge der Königlichen Proklamation vom 6. August, 3. und 30. Sep-
mber 1914 sind die Beschlüsse des Komitees für allgemeine Angelegenheiten
VOrn 31- Juli, 12. August und 4. September 1914 wie folgt abgeändert worden:

, K Daß gemäß den Vorschriften der Verordnung 20 die strikte Durch-
uhrung der Verordnungen 89, 149 und 150 wie folgt aufgehoben wird:

a) Daß die Beschlüsse des Komitees vom 2. Juni, 6. Juli, 4. August und
' September, welche die Konsolsabrechnungstage für August, September,
«ober und November und die gewöhnlichen Abrechnungstage (für andere
fekten als Konsols) für August, September, Oktober und November fest-
gesetzt haben, aufgehoben werden.

KB. Die Bemerkungen in runden Klammern (-) sind Anmerkungen des Übersetzers.

Die Bemerkungen in eckigen Klammern [-] sind im englischen Text enthalten.

27
        <pb n="77" />
        ﻿ENGLAND

Inhalt im einzelnen

b)	Daß offene Engagements für die Konsolsabrechnungen per August,
September und Oktober am 18. November und die Konsolsabrechnungen für
November am 1. Dezember zu regulieren sind.

c)	Daß offene Engagements für alle gewöhnlichen Abrechnungen bis ein-
schließlich 14. Oktober am 18. November und diejenigen bis 29. Oktober und
die per 12. und 26. November am 1. Dezember reguliert werden sollen.

d)	Daß offene Engagements für die besonderen auf den 7. und 13. August
und 14. Oktober festgesetzten Abrechnungen am 18. November reguliert werden
sollen.

2.	Das Komitee hat auch den folgenden Beschluß bestätigt:

Daß durch nichts von dem oben Gesagten die gesetzlichen Verpflichtungen
feindlicher Ausländer, vor Beginn des Krieges eingegangene Engagements zu
erfüllen, aufgehoben oder hinausgeschoben werden sollen.

3.	Das Komitee hat ferner beschlossen:

a)	Zinsen auf unerledigte Engagements von dem Tage, an welchem sie
ursprünglich reguliert werden sollten, bis zum 14. Oktober müssen innerhalb
dreier Tage von diesem Datum bezahlt werden.

b)	Reportgelder, zahlbar in der August-Konsolsliquidation und der
gewöhnlichen Medio-Augustliquidation müssen bei Regulierung des Engagements
bezahlt werden.

c)	Zahlungen für Effekten, welche in der Ultimo-Juliliquidation nicht ab-
geliefert waren, werden durch Proklamation bis zum 4. November verlängert,
unter der Bedingung, daß Zinsen zu 6 % bis zum 4. Oktober innerhalb dreier
Tage von diesem Datum bezahlt werden; indessen hofft das Komitee, daß alle
Mitglieder trotzdem alle Anstrengungen machen werden, um alle offenen
Engagements zu erledigen.

d)	Die Zinssätze für die unter a) und e) erwähnten Zeitverlängerungen
werden von dem Komitee festgesetzt werden.

e)	Das Bureau des Secretary und das Bureau der Official Assignees
(Masseverwalter) soll offengehalten werden.

f)	Laufende Optionen, welche während der Zeit, in der die Börse ge-
schlossen ist, fällig werden, müssen an ihrem Fälligkeitstermin erklärt werden.

Im Aufträge
Edward Satterthwaite,

Secretary C.G.P.

Neue Verordnung 178a.

Das Komitee für allgemeine Angelegenheiten hat die folgende neue Ver-
ordnung bestätigt:

178 a. Während der Fortdauer des gegenwärtigen Krieges und während
6 Monaten nach dessen Beendigung kann das Komitee durch Beschluß von
Zeit zu Zeit die Wirksamkeit der Verordnungen 160 und 162 bis 176 aufheben,
eventuell auch nur einige von ihnen und kann ferner eine derartige Aufhebung,
welche jeweilig in Kraft ist, wieder rückgängig machen, und während der

28
        <pb n="78" />
        ﻿ENGLAND

Inhalt im einzelnen

Dauer irgendeiner solchen Aufhebung sollen die Bestimmungen, welche im
Bureau des Secretary erhältlich sind, in Wirkung treten, sollen jedoch nicht
Anwendung finden auf die Verwaltung von Massen von Personen, welche auf
Grund der aufgehobenen Verordnungen zahlungsunfähig erklärt sind.

Sie haben die folgenden Beschlüsse bestätigt:

1.	Daß gemäß Verordnung 178a die Wirksamkeit der Verordnungen 160
«nd 162 bis 176, beide inkl., bis auf weiteres aufgehoben wird.

2.	Daß die Verordnungen 10 und 18 soweit als nötig abgeändert werden,
um die Vorschriften der Bestimmungen auf Grund der Verordnung 178 a zur
Ausführung zu bringen.

Im Aufträge
Edward Satterthwaite,

Secretary C.G.P.

2.	Oktober 1914.

Neue Verordnung 178 a und dazugehörige Bestimmungen.

178a. Während der Fortdauer des gegenwärtigen Krieges und während
6 Monaten nach dessen Beendigung kann das Komitee durch Beschluß von
Zeit zu Zeit die Wirksamkeit der Verordnungen 160 und 162 bis 176 aufheben,
eventuell auch nur einige von ihnen und kann ferner eine derartige Aufhebung,
welche jeweilig in Kraft ist, wieder rückgängig machen und während der
Dauer irgendeiner solchen Aufhebung sollen die folgenden Bestimmungen in
Wirkung treten, sollen jedoch nicht Anwendung finden auf die Verwaltung von
Massen von Personen, welche auf Grund der aufgehobenen Verordnungen

zahlungsunfähig erklärt sind.	_	_

1.	Wenn ein Mitglied seine Engagements an der Börse bei Fälligkeit
nicht prompt erfüllt, kann das Komitee nach seinem Gutdünken und nach
Prüfung der Sachlage jedes einzelnen Falles anordnen, daß seine Engagements
und Geschäfte gemäß diesen Bestimmungen zur Liquidation gebracht werden.
Das Komitee kann verlangen, ehe es eine solche Anordnung trifft, daß ihm
eine genaue Übersicht der Lage vorgelegt wird.

2.	Ein Antrag auf Anordnungen gemäß der vorstehenden Bestimmung
s°ll in der folgenden Form erfolgen und dem Secretary von dem Mitgliede
selbst oder von einem anderen Mitgliede, dessen Forderung bei Fälligkeit nicht
Beglichen wurde, eingereicht werden:

An das Komitee für allgemeine Angelegenheiten.

Börse.

Ich ,

Wfr beantragen Anordnungen gemäß Verordnung 178 a.

Formular eines Antrags des Mitglieds.

Ich

Formular eines Antrags eines Dritten.

seine mir

^ gestatten uns, Ihnen mitzuteilen, daß...................ihre uns gegen-

über bestehenden Engagements an der Börse nicht erfüllt hat und beantragen

Anord

nungen gemäß Verordnung 178 a.

29
        <pb n="79" />
        ﻿ENGLAND

Inhalt im einzelnen

3.	Eine Bekanntmachung der von dem Komitee angeordneten Liquidierung
gemäß den vorhergehenden Bestimmungen kann in der Börse zum Aushang
gebracht, soll jedoch der Presse nicht mitgeteilt werden.

4.	Einem in Liquidation tretenden Mitglied soll der Zutritt zur Börse und
der Abschluß von Geschäften verboten werden, bis seine Suspension beendet ist.

5.	Das Komitee kann nach Gutdünken jederzeit beschließen, daß ein in
Liquidation tretendes Mitglied aufhören soll, Mitglied zu sein, in welchem
Falle dies, wie bisher, öffentlich bekannt gegeben werden soll.

6.	Das Vorgehen gemäß §§ 4 und 5 dieser Bestimmungen soll auf Grund
eines Komiteebeschlusses erfolgen, welcher der in der Verordnung 10 vor-
gesehenen Bestätigung nicht bedarf. Verordnung 18 soll hierauf keine An-
wendung finden.

7.	Der Anhang zu diesen Bestimmungen bildet einen Teil derselben.
Verordnung 177 und der darin erwähnte Anhang 37 sollen auf Liquidierungen
in gleicher Weise Anwendung finden, wie sie angewendet werden in Fällen
von Zahlungsunfähigkeit in Gemäßheit der aufgehobenen Verordnungen.

8.	Die Official Assignees (Masseverwalter) sollen die Aktiven des liquidierenden
Mitglieds einziehen und an die von dem Komitee jeweilig zu bestimmenden
Banken auf einen ebenfalls von dem Komitee zu bestimmenden Namen ein-
zahlen. Diese Aktiven sollen gemäß den vorliegenden Bestimmungen sobald
als möglich verteilt werden.

9.	Gerichtskosten und Kosten der Verwalter oder sonstiger mit der Ab-
wickelung der Masse des liquidierenden Mitglieds betrauter Personen sollen von
dem für die Verteilung verfügbaren Betrag abgezogen werden.

10.	Die Masse des liquidierenden Mitglieds soll von den Official Assignees
(Masseverwalter) unter Aufsicht und Anordnung eines Komitees der Gläubiger
[weiter unten Gläubigerkomitee genannt] abgewickelt werden; dieses Gläubiger-
komitee wird in einer zu diesem Zwecke von den Official Assignees (Masse-
verwalter) einberufenen Versammlung der Gläubiger sobald als möglich ernannt
werden.

11.	Offene Engagements des liquidierenden Mitglieds sollen von den Official
Assignees (Masseverwalter) gemäß den Anordnungen des Gläubigerkomitees auf
eine von ihm noch zu bestimmende Weise und zu einer von ihm zu be-
stimmenden Zeit glattgestellt werden.

12.	Ansprüche aus Verlusten, welche daraus resultieren, daß die offenen
Engagements nicht in Übereinstimmung mit den Official Assignees (Masse-
verwalter) glattgestellt worden sind, sollen gegen die Masse nicht Geltung haben,
es sei denn, daß es das Komitee für allgemeine Angelegenheiten anders
entscheidet.

13.	Das Gläubigerkomitee die Official Assignees (Masseverwalter)
sollen dem Komitee für allgemeine Angelegenheiten über die Lage und den
Fortschritt der Liquidierung sobald als möglich nach Beginn und auch am
Ende jeden folgenden Monats Bericht erstatten.
        <pb n="80" />
        ﻿ENGLAND

Inhalt im einzelnen

14.	Ein Gläubiger, welcher etwa nach Beginn der Liquidierung eine
größere Zahlung als die, zu welcher jeder einzelne Gläubiger berechtigt ist, er-
hält, soll einen entsprechenden Teil zurückgeben, damit seine Dividende auf
die gleiche Höhe der anderen ermäßigt wird.

Jede vorzugsweise Zahlung oder Inempfangnahme, welche im Falle eines
Konkurses ungültig wäre, soll der Masse zurückvergütet werden. Jedes Mitglied,
welches ein Engagement mit dem Chef eines liquidierenden Mitglieds glatt-
gestellt, soll diese Tatsache den Official Assignees (Masseverwalter) sofort mitteilen.

15.	Ein Anspruch, welcher nicht aus einem Börsengeschäft herrührt, kann
gegen die Masse eines liquidierenden Mitglieds nicht geltend gemacht werden.

16.	Ansprüche, deren Nichtbezahlung gestattet wird, sollen von einer
Geltendmachung bei einer späteren Liquidierung oder Zahlungsunfähigkeit nicht
ausgeschlossen sein.

17.	Mitglieder, welche die fällige Zahlung für abgelieferte Effekten nicht
erhalten, sollen pro rata bezahlt werden und vorzugsweise aus den Aktiven,
welche auf irgendeine Weise von diesen Effekten herrühren; falls diese Aktiven
sich als ungenügend erweisen, so sollen die Mitglieder bezüglich des Saldos
■hrer Ansprüche mit anderen Gläubigern an dem vorhandenen Garantiefonds
der liquidierenden Firma teilnehmen.

18.	Wenn ein Geldvorschuß gegen Wertpapiere gemacht worden ist, so
soll der Geldgeber seine Wertpapiere im Einverständnis mit den Official
Assignees (Masseverwalter) verkaufen oder sie zu einem mit den Official
Assignees (Masseverwalter) festzusetzenden Preise übernehmen, vorbehaltlich
e&gt;nes Rekurses an das Komitee für allgemeine Angelegenheiten. Falls die
Sicherheiten ungenügend sind, kann die Differenz gegen die Masse des liqui-
dierenden Mitglieds geltend gemacht werden.

19.	Ein Vorschuß ohne Sicherheiten, welcher vor dem 4. August 1914
genommen worden ist, soll als Anspruch gegen die Masse nicht zugelassen
werden. Wenn irdendein nicht gesicherter Gläubigei Bezahlung irgendeines
ungesicherten Vorschusses von dem liquidierenden Mitglied innerhalb eines
Monats vor dem Beginn der Liquidierung erhält, so soll ei den erhaltenen Be-
frag zugunsten der Masse zurückvergüten.

20.	Es soll einem Nichtmitgliede gestattet werden, an der Masse eines
liquidierenden Mitglieds teilzunehmen, vorausgesetzt, daß sein Anspruch von
dem Gläubigerkomitee zugelassen wird, vorbehaltlich eines Rekurses an das
Komitee für allgemeine Angelegenheiten. Personen, deren Ansprüche zuge-
gen sind, können in einer Gläubigerversammlung von irgendeinem von
ihnen zu beauftragenden Mitgliede vertreten werden.

21.	Mitglieder, welche Gläubiger der Masse eines liquidierenden Mit-
glieds sind, sollen ihren Anspruch gegen diese Masse an ein Nichtmitglied ohne
hie Zustimmung des Gläubigerkomitees weder verkaufen, übertragen oder ver-
pfänden, vorbehaltlich eines Rekurses an das Komitee für allgemeine Angelegen-
heiten. Jede derartige Übertragung soll den Official Assignees (Masseverwaltern)
s°fort mitgeteilt werden.

31
        <pb n="81" />
        ﻿ENGLAND



Inhalt im einzelnen

22.	Mitglieder sollen nicht versuchen, einen Anspruch, welcher aus einem
Börsengeschäft herrührt, gegen ein liquidierendes Mitglied oder den Chef dieses
Mitglieds ohne die Genehmigung des Gläubigerkomitees oder des Komitees für
allgemeine Angelegenheiten gerichtlich zu verfolgen.

23.	Die Vorschriften der Verordnungen bezüglich der Anwendung von
Garantiefonds und der Wiederzulassung von Zahlungsunfähigen soll sich er-
strecken und Anwendung finden auf Liquidierungen unter den vorliegenden
Bestimmungen und auf die Wiederzulassung zur Börse von suspendierten liqui-
dierenden Mitgliedern.

24.	Alle Fragen oder Streitigkeiten, welche aus diesen Bestimmungen
entstehen, sollen an das Komitee für allgemeine Angelegenheiten zu dessen
Entscheidung verwiesen werden.

Anhang, erwähnt in Bestimmung (7).

Liquidierungen.

1.	Alle Mitglieder, welche mit dem liquidierenden Mitglied irgendwelche
Engagements zu laufen haben, sollten sobald als möglich den Official Assignees
(MasseVerwaltern) zwei Aufstellungen einreichen mit folgenden Angaben:

a)	Eine Abschrift des Kontos aus dem Kontokorrentbuch des Jobbers
(Händlers),

b)	alle offenen Engagements für spätere Termine, sei es für spätere
reguläre Abrechnungstage oder für besondere Abrechnungen (special settlements).
Beides muß auf getrennten Bogen aufgegeben werden.

2.	Wenn ein Mitglied Effekten an ein liquidierendes Mitglied abgeliefert
und die dagegen fällige Zahlung nicht erhalten hat, so sollte sich das Mitglied
sofort an das liquidierende Mitglied wenden wegen einer Rückgabe dieser
Effekten. Wenn diese Effekten auf Grund eines Schlußscheins abgeliefert
wurden, so sollte das Mitglied, welehes die Lieferung gemacht hat, sich sofort
an seinen nächsten Kommittenten wenden, um Zahlung zu erhalten, indem es
ihm den unbezahlten Scheck des liquidierenden Mitglieds und die eventuell
zurückerhaltenen Effekten aushändigt. Wenn Schlußscheine durch die Ab-
rechnungsstelle ausgegeben worden sind, so sollte ein entsprechender Antrag
an diese Stelle wegen der Weiterverfolgung gemacht werden. Jedes Mitglied,
welches sich mit der Weiterverfolgung befaßt, sollte in gleicher Weise vorgehen,
bis das letzte Mitglied, welches mit dem liquidierenden Mitgliede gehandelt hat,
erreicht ist. Dieses Mitglied sollte seinen Anspruch sofort bei den Official
Assignees (Masseverwaltern) einreichen. Wenn ein Zwischenhändler, der sich
mit der Weiterverfolgung befaßt, ein liquidierendes Mitglied ist, so sollten der
unbezahlte Scheck und [eventuell] die Effekten den Official Assignees (Masse-
verwaltern) ausgehändigt werden.

32
        <pb n="82" />
        ﻿ENGLAND

Inhalt im einzelnen

Wenn das liquidierende Mitglied ein Broker (Makler) ist.

3.	Mitglieder, welche mit ihm Engagements laufen haben, sollten sich
an die Official Assignees (Masseverwalter) wenden wegen der Namen und
Adressen der [eventuellen] Kunden, für welche die Engagements laufen.

4.	Wenn der Kunde mit der Zahlung rückständig ist, so sollten alle für
ihn laufenden Engagements durch Verkäufe oder Käufe im offenen Markte in
Übereinstimmung mit den Official Assignees (Masseverwaltern) gemäß den An-
ordnungen des Oläubigerkomitees glattgestellt werden.

Eine Eintragung des Stock (Fonds) oder der Aktien in das „Buch" (ge-
nieint ist vermutlich das Buch des Maklers) ohne eine endgültige Abmachung
niit dem Kunden gilt nicht als Glattstellung.

5.	a) Wenn der Kunde nicht in seinen Zahlungen rückständig ist, so
sollte das Mitglied sich sofort mit ihm in Verbindung setzen. Falls gewünscht,
werden die Official Assignees (Masseverwalter) ein in Anwendung zu bringendes
Briefformular zur Verfügung stellen.

b)	Ein Kunde, welcher nicht in seinen Zahlungen rückständig ist, muß
seine Geschäfte zu dem Engagementskurs (NB. zu dem vereinbarten Kurs)
glattstellen, oder, wenn es sich um reportierte Effekten handelt, zu dem letzten
Liquidationskurs und Satz.

c)	Der Kunde kann seine Geschäfte direkt mit dem Mitgliede glattstellen
oder einen Makler, Bankier oder andern Vermittler ernennen, um die Glatt-
stellung für ihn vorzunehmen, aber kein Mitglied ist gezwungen, von dem
Kunden Instruktionen anzunehmen to „make down" (abwickeln).

d)	Wenn der Kunde Instruktionen zur Glattstellung gibt, so steht es dem
Mitglied frei, sie zu befolgen; die Differenz zwischen dem ursprünglich ver-
einbarten Kurs und dem Glattstellungskurs ist seitens des Kunden an das
Mitglied oder seitens des Mitglieds an den Kunden, je nach Lage des Falles,
zu zahlen. Eine Eintragung des Stock (Fonds) oder der Aktien in das „Buch“
ohne endgültige Abmachung mit dem Kunden gilt nicht als Glattstellung.

e)	Wenn der Kunde nach ordnungsmäßigem Avis bis 3 Uhr an dem
^age, welcher dem Schiebungstage vorangeht, [oder bis 11 Uhr an einem
Sonnabend, wenn der Schiebungstag ein Montag ist,] keine Instruktionen gibt,
so &gt;st das Mitglied zu sofortiger Glattstellung berechtigt.

6.	Sobald ein Kunde seine Geschäfte persönlich glattgestellt oder das
Mitglied sich einverstanden erklärt hat, to make down (abzuwickeln) mit einem
neuen Makler, muß eine ergänzende Aufstellung den Official Assignees (Masse-
verwaltern) eingereicht werden, welche nur die glattgestellten Transaktionen

aufführt.

33
        <pb n="83" />
        ﻿FRANKREICH
        <pb n="84" />
        ﻿
        <pb n="85" />
        ﻿FRANKREICH

Rechtliche Grundlage und Zeit der Anordnung	Quellen
I. Erlaß vom 31. Juli 1914 betr. die Ver- längerung der Fälligkeitsfristen für Handels- papiere.	Schweizer Handelsamts- blatt Nr. 202 vom  28. August 1914.
II. Gesetz vom 5. August 1914.	Nachrichten für Handel, Industrie und Land- wirtschaft Nr. 118 vom  10. November 1914.
III. Erlaß vom 9. August 1914 betr. die Verlängerung der Fälligkeitsfristen und die Rückziehung von Bardepots bei Banken und Kreditinstituten.	Schweizer Handelsamts- blatt Nr. 202 vom 28. August 1914.
        <pb n="86" />
        ﻿FRANKREICH

Inhalt im einzelnen

Artikel 1.

Die Fristen, innerhalb welcher die Proteste und alle anderen Handlungen
vorzunehmen sind, die bestimmt sind, die Regresse für jedes vor dem 1. Au-
gust 1914 ausgestellte übertragbare Papier zu erhalten, das nach diesem Datum
fällig geworden ist oder vor dem 15. August 1914 fällig wird, werden um
30 volle Tage verlängert.

Dieselbe Verlängerung von 30 vollen Tagen wird den übertragbaren
Papieren verliehen, die vor dem 15. August 1914 fällig werden.

Artikel 1.

Als Handelspapiere für die Anwendung der Gesetze vom 27. Januar und

4.	Dezember 1910 werden angesehen die Schecks, die erhalten worden sind,
°der alle anderen Urkunden, die ausgestellt worden sind, um festzustellen
entweder die Auszahlung von Gelddepots oder von Kreditsaldi der laufenden
Rechnungen bei den Banken und den Kredit- oder Depotanstalten, oder die
■nlösung von Versicherungsscheinen oder -policen sowie von Kapitalisierungs-
°der Spareinlagebescheinigungen mit bestimmtem Zahlungstermin oder mit einer
bmachung, wonach die Einlösung gemäß dem Belieben des in der Police
oder in der Bescheinigung angegebenen Inhabers oder des Präsentanten zu er-
folgen hat.

Artikel 1.

Für alle übertragbaren Papiere, die seit dem 31. Juli 1914 einschließ-
. ' fällig geworden sind, oder die vor dem 1. September 1914 fällig werden,
wird die Fälligkeit um volle 30 Tage verschoben, sofern diese Papiere
v°r dem 4. August 1914 ausgestellt worden sind.

Die von dem vorliegenden Artikel getroffenen übertragbaren Papiere
s,nd die Wechsel, die auf Ordre oder auf den Inhaber lautenden Zahlungs-
anweisungen, die Schecks mit Ausnahme der von dem Aussteller selbst
v°rgelegten, die Mandate und die Warrants.

Nicht betroffen von diesem Artikel sind die auf den Staatsschatz
ausgestellten übertragbaren Papiere.

Artikel 2.

dem ^'e Zahlung von Warenlieferungen, die unter Kaufleuten vor
m 4. August 1914 bewirkt worden sind, wird eine Frist von 30 vollen
lagen gewährt.

an Fff^'eSe Bestimmung findet keine Anwendung auf Geschäfte, die entweder
bl 'K e . enbörsen oder an Warenbörsen geschlossen worden sind, diese
ei en vielmehr den sie betreffenden Reglements unterworfen.

Artikel 3.

ge ... le durch Artikel 1 des vorliegenden Erlasses für übertragbare Papiere
die ni't^6 ^r's* von 30 vollen Tagen findet Anwendung auf alle Beträge,
die voi-0^ °^ne klimmte Fälligkeit geschuldet werden, für alle Vorschüsse,
gewährt	^us=usf *914 *n laufender Rechnung oder ohne Deckung

worden sind sowie für alle Vorschüsse, die vor dem genannten Datum

3
        <pb n="87" />
        ﻿FRANKREICH

Rechtliche Grundlage und Zeit der Anordnung

Quellen
        <pb n="88" />
        ﻿FRANKREICH

Inhalt im einzelnen

auf Mobiliar-Wertpapiere und auf Handelspapiere gewährt worden sind oder
für welche solche Papiere haften.

Artikel 4.

Eine Frist von 30 vollen Tagen vom 1. August 1914 ab gerechnet
wird gewährt für die Auszahlung von Bardepots und Kreditsaiden aus Konto-
korrenten bei den Banken oder Kredit- oder Depot-Instituten, namentlich wenn
die Auszahlung zu erfolgen hat gegen Vorlegung eines Empfangsscheins, eines
von dem Aussteller selbst vorgelegten Schecks eines Kreditbriefes, und zwar
uiit folgender Maßgabe:

Im Laufe des genannten Zeitraums hat jeder Depotinhaber oder Gläubiger,
dessen Depot- oder Kreditsalden nicht mehr als 250 Franks beträgt, das
Recht, dessen volle Rückzahlung zu verlangen. Über den Betrag von
250 Franks hinaus können die Depotinhaber oder Gläubiger außer diesem
Betrage nur die Zahlung von 5% des Überschusses verlangen.

Diese Rückzahlung kann von der Verkündung des vorliegenden Erlasses
an und bis zum 31. August einschließlich, von jedem Gläubiger oder Depot-
mhaber in soweit verlangt werden, als er von der aus dem Erlaß vom 1. Au-
gust 1914 sich ergebenden Befugnis die Rückzahlung zu verlangen nicht Ge-
brauch gemacht haben sollte.

Die Bestimmungen der vorstehenden Absätze finden keine Anwendung
uuf die von den Depotinhabern vom 2. August 1914 ab erfolgten Einzahlungen,
ebensowenig auf die für ihre Rechnung vom selben Tage ab erfolgten Inkassi
jeder Art.

Die Depotinhaber oder Gläubiger, die Arbeiter oder Angestellte für die
Ausübung eines landwirtschaftlichen, industriellen oder kaufmännischen Berufs
beschäftigen, haben das Recht, aus den ihnen gehörenden Beträgen den Ge-
samtbetrag der Löhne eines jeden Löhnungstermins zu verlangen,
sofern sie den Nachweis dieses Betrages durch die Vorlegung der Lohnauf-
stellungen erbringen. Für die Anwendung der obigen Bestimmung werden den
Löhnen gleichgestellt die zeitweiligen Zuwendungen oder lebenslänglichen
Renten, die den Opfern von Betriebsunfällen oder ihren Rechtsnachfolgern auf
Grund des Gesetzes vom 9. April 1898 und der dieses Gesetz abändernden
Gesetze zustehen.

Die Inhaber solcher industriellen Betriebe, die auf Grund des Gesetzes
vom 3. Juli 1877 requisitioniert worden sind, haben Anspruch auf die volle
Rückzahlung der ihnen gehörenden Gelder.

Die Inhaber von industriellen Betrieben und die Lieferungsunter-
o chm er, die den Nachweis erbringen, daß ihnen staatliche Bestellungen für
le Bedürfnisse der nationalen Verteidigung gemacht worden sind,
sowie die Konzessionsinhaber öffentlicher Dienste können die Rück-
zahlung ihrer Gelder nach Maßgabe der außer den Arbeitslöhnen für die Aus-

rung dieser Bestellungen oder dieser Dienste notwendigen Ausgaben ver-
engen.

o . Gie Gesellschaften oder Vereinigungen, die amtlich ermächtigt sind, dem
amtätsdienst des Land- und Seeheeres ihre Beihilfe zu leisten, haben das

5
        <pb n="89" />
        ﻿

FRANKREICH

Rechtliche Grundlage und Zeit der Anordnung	Quellen
IV.	Amtliches Material.
V. Erlaß vom 10. August 1914 betr. die Unterbrechung der Verjährungs- und Ver- fallfristen und der Fristen in Zivil-, Handels- und Verwaltungssachen.	Schweizer Handelsamts- blatt Nr. 202 vom  28. August 1914.

6
        <pb n="90" />
        ﻿FRANKREICH

^'r,sV

//. O	V \

hek

+ iS' \

Recht, die Rückzahlung der gesamten von ihnen deponierten ö'elder %j*
verlangen.

Artikel 5.

Die Frist von vollen 30 Tagen, vom 1. August 1914 ab gerechnet,
findet Anwendung auf die Rückzahlung aus Versicherungsscheinen oder
-Policen oder aus Kapitalisierungs- oder Sparguthaben-Bescheinigungen, die zu
einem bestimmten Termin odet jederzeit auf Verlangen des in der Urkunde
Bezeichnten oder des Inhabers rückzahlbar sind.

Artikel 7.

Die Erlasse vom 31. Juli, 1. August, 2. August und 5. August werden
aufgehoben.

Die Französischen Banken honorieren auch abgesehen vom Moratorium
nicht mehr Wechsel, die deutsches Indossament tragen.

Artikel 1.

Während der Dauer der Mobilmachung und bis zur Beendigung
der Feindseligkeiten werden unterbrochen als Verjährungs- und Verfallfristen
ln Zivil-, Handels- und Verwaltungssachen sowie alle Fristen für die Zustellung,
Vollziehung oder Anfechtung der Entscheidungen der Zivil- und Verwaltungs-
gerichte.

Die Unterbrechung der Verjährungs- und Verfallfristen findet Anwendung
auf die hypothekarischen Eintragungen, ihre Erneuerung, die Um-
schreibungen und überhaupt auf alle Handlungen, die nach dem Gesetz
■unerhalb einer bestimmten Frist vorzunehmen sind.

Artikel 2.

Von der Beendigung der Feindseligkeiten ab läuft eine neue, der
gewöhnlichen Frist gleiche Frist für die verschiedenen Anfechtungs-Handlungen
vor Zivil- und Verwaltungsgerichten.

Was die andern Handlungen anbelangt, so wird vom selben Zeitpunkt
aD eine Frist von derselben Dauer gewährt wie die Frist, die am ersten
lobilisationstage noch zu laufen hatte. Ein besonderer Erlaß wird den Zeit-
Punkt des Beginns der in den beiden vorstehenden Absätzen erwähnten Fristen

festsetzen.

Artikel 3.

In Abweichung von der im Artikel 1 ausgesprochenen Regel kann die
rtsetzung der anhängigen Rechtsstreitigkeiten ausnahmsweise durch eine auf
esonderen Antrag von dem Vorsitzenden des mit der Rechtsstreitigkeit befaßten
nchts ergehende Verfügung zugelassen werden.

Unter denselben Bedingungen und in denselben Formen kann die
Streckung der endgültig gewordenen Entscheidungen von dem Vorsitzenden
es Zivilgerichts zugelassen werden.

7
        <pb n="91" />
        ﻿
        <pb n="92" />
        ﻿FRANKREICH

Inhalt im einzelnen

Artikel 4.

Der Artikel 1244 Absatz 2 des code civil findet während der Dauer der
Mobilisation und bis zur Beendigung der Feindseligkeiten auf alle Arten von
Verfolgungen und Vollstreckungen Anwendung. Der Vorsitzende des Zivil-
gerichts hat darüber durch einstweilige Verfügung, die unbeschadet der Berufung
vorläufig vollstreckbar ist, zu entscheiden.

Artikel 5.

Während derselben Zeit werden die Vertragsklauseln, in welchen für
deh Fall der Nichterfüllung einer Verpflichtung innerhalb einer bestimmten
Frist oder zu einem bestimmten Termin ein Rechtsverlust vorgesehen ist, außer
Kraft gesetzt, sofern diese Verträge vor dem 4. August 1914 geschlossen
worden sind.

Ein besonderer Erlaß wird den Zeitpunkt bestimmen, von welchem ab
die gesamten Klauseln wieder in Kraft treten.

Der Justizminister hat am 12. August an die Ersten Präsidenten und
General-Prokuraturen einen Runderlaß betreffend die Anwendung dieses
Erlasses vom 10. August 1914 gerichtet, Amtsblatt der Französischen Republik
Seite 7354 und 7419.

Artikel 1.

Es wird eine Frist von 90 vollen Tagen gewährt für die Zahlung
folgender Mieten:

E in Paris, jährliche Mieten bis zu 1000 Franks einschließlich,

2. in den Städten von über 100 000 Einwohnern und darüber, jährliche
Mieten bis zu 600 Franks einschließlich,

T in den Städten von weniger als 100 000 Einwohnern und mehr als
5000 Einwohnern, jährliche Mieten bis 300 Franks einschließlich,

4- in den anderen Ortschaften, jährliche Mieten bis 100 Franks einschließlich.

Artikel 2.

Diese Frist findet Anwendung:

E Von der Verkündung dieses Erlasses an für die in diesem Zeitpunkt
fällig gewesenen und noch nicht gezahlten Mietsraten,

2- von ihrer Fälligkeit ab für die seit der erwähnten Verkündung bis zum
E Oktober 1914 fällig werdenden Mieten.

Die im vorigen Artikel festgesetzte Frist findet auch dann Anwendung,
We"n die Miete im voraus zu zahlen ist.

Artikel 3.

Die Fristverlängerung von 90 vollen Tagen findet auch Anwendung
U Mieter von möblierten Zimmern.

9
        <pb n="93" />
        ﻿FRANKREICH

Rechtliche Grundlage und Zeit der Anordnung	Quellen
VII. Verordnung der französischen Re- gierung vom 29. August 1914 über den Aufschub für die Einlösung von Zins- scheinen und Schuldverschreibungen sowie für die Auszahlung der auf letztere fallenden Losgewinne.	Nachrichten für Handel, Industrie und Landwirt- schaft Nr. 118 vom 10. November 1914.

10
        <pb n="94" />
        ﻿FRANKREICH

Artikel 1.

Vom Tage der Verkündigung dieser Verordnung ab und bis zu dem Tage,
der nach der Einstellung der Feindseligkeiten festgesetzt werden wird, sind die
den französischen Gesetzen unterstehenden Gesellschaften, die Departements, die
Gemeinden und die öffentlichen Anstalten befugt, die Einlösung ihrer Schuld-
verschreibungen und etwaigen Falls, die Auszahlung der darauffallenden Los-
gewinne aufzuschieben.

Diese Befugnis erstreckt sich unterschiedslos: 1. auf Schuldverschreibungen,
die vor der Veröffentlichung dieser Verordnung einzulösen waren; 2. auf die-
jenigen, die innerhalb 60 Tagen nach Veröffentlichung dieser Verordnung ein-
gelöst werden müssen.

Die durch die Anleihebedingungen vorgesehenen Auslosungen haben an
dem dafür festgesetzten Tage, unter Vorbehalt der oben in Absatz 1 erteilten
Befugnis, die Einlösung aufzuschieben, stattzufinden. Der Inhaber einer aus-
gelosten Schuldverschreibung kann verlangen, daß die Tatsache der Auslosung
auf der Schuldverschreibung vermerkt wird.

Der Inhaber eines gezogenen Losgewinnes hat das Recht, die Anerkennung
seiner Forderung in Form eines nicht verzinsbaren Gutscheins oder eines Vermerks
auf der Schuldverschreibung zu verlangen.

Die ausgelosten Schuldverschreibungen werden unter denselben Bedingungen
wie zuvor verzinst, und zwar bis zu dem Tage, an dem die Einlösung verlangt
werden kann. Jedoch findet diese Bestimmung keine Anwendung auf die
Schuldverschreibungen, deren Verzinsung, da sie einzulösen waren, mit dem
B Jl,li 1914 aufgehört hatte.

Artikel 2.

Die den französischen Gesetzen unterstehenden Gesellschaften sind befugt,
die Einlösung ihrer Aktien für den Zeitraum und unter den Bedingungen auf-
zuschieben, die im vorhergehenden Artikel festgesetzt sind.

Artikel 3.

Während des oben angegebenen Zeitraums können diejenigen der oben
Gezeichneten Gesellschaften, die infolge der Verhältnisse außerstande sein sollten,
den Verpflichtungen aus ihren Schuldverschreibungen nachzukommen, die Ein-
osung ihrer Zinsscheine aufschieben oder nur eine Abschlagszahlung auf den
eG'ag dieser Zinsscheine leisten.

In diesem Falle müssen sie, unter ihrer Verantwortung und unbeschadet
es Einspruchs der Inhaber der Schuldverschreibungen vor den Gerichten, eine
entsprechende Erklärung vor dem Eintragungsamt ihres Geschäftssitzes abgeben,
und zwar 1. innerhalb 14 Tage nach der Veröffentlichung dieser Verordnung
msichtlich der Zinsscheine, die vor dieser Veröffentlichung fällig geworden
waren oder innerhalb dieser 14 Tage fällig werden; 2. hinsichtlich aller anderen
insscheine wenigstens innerhalb 14 voller Tage vor ihrer Fälligkeit.

Die Beträge, deren Zahlung kraft der obigen Bestimmung aufgeschoben
worden ist, sind, zugunsten der Inhaber der Schuldverschreibungen, vom Tage
er Fälligkeit der Zinsscheine ab mit 5 v. H. zu verzinsen.

11
        <pb n="95" />
        ﻿
        <pb n="96" />
        ﻿FRANKREICH

Artikel 4.

Die Bestimmungen des Artikels 3 finden auf die Beträge Anwendung,
auf die die Inhaber von Aktien oder von Gründeranteilen am Tage der
Veröffentlichung dieser Verordnung in Gestalt von Dividenden oder Zinsen An-
spruch haben.

Artikel 5.

Die Bestimmungen dieser Verordnung finden auf Algerien Anwendung.

Artikel 1.

Ein neuer Aufschub von 30 vollen Tagen wird für die Einlösung aller
Handelspapiere bewilligt, die seit dem 31. Juli 1914 einschließlich fällig sind
oder vor dem 1. Oktober 1914 fällig werden, vorausgesetzt, daß sie vor
dem 4. August 1914 ausgestellt worden sind.

Die Handelspapiere, auf die sich dieser Artikel erstreckt, sind Wechsel,
auf Order oder auf den Inhaber lautende Zahlungsanweisungen, Schecks, mit
Ausnahme der von dem Aussteller selbst vorgelegten, Mandate und Warrants.

Unter diesen Artikel fallen nicht die auf den Staatsschatz oder zu seinen
Gunsten ausgestellten Handelspapiere.

Die seit dem 4. August 1914 ausgestellten Handelspapiere bleiben
an ihrem Fälligkeitstag eintreibbar. In Abweichung von den Artikeln 161
und 162 des Handelsgesetzbuchs können die Vorlegung dieser Handels-
Papiere und, etwaigen Falls, der Protest wegen Nichteinlösung binnen einer
Frist von 10 Tagen, unter Einbegriff des Fälligkeitstags, bewirkt werden.

Artikel 2.

Eine neue Frist von 30 vollen Tagen wird für die Bezahlung der Waren-
lieferungen gewährt, die vor dem 4. August 1914 zwischen Kaufleuten aus-
geführt worden sind.

Diese Bestimmung findet keine Anwendung auf die an Effektenbörsen oder
au Handelsbörsen geschlossenen Geschäfte, die den für sie geltenden Vor-
schriften unterworfen bleiben.

Die oben angegebene Frist von 30Tagen findet gleichfalls Anwendung auf die

Verwirklichung der vor dem 4. August 1914 bewilligten Krediteröffnungen. Sie

läuft

vom Tage des Gesuchs um Verwirklichung.

Artikel 3.

Der den Handelspapieren durch Artikel 1 dieser Verordnung bewilligte
utschub von 30 vollen Tagen erstreckt sich auf alle mit oder ohne bestimmten
ahlungstermin geschuldeten Beträge, auf alle vor dem 1. August 1914 in
autender Rechnung oder ohne Deckung gewährten Vorschüsse oder Darlehen,
e vor demselben Tage auf kurshabende Wertpapiere und auf Handelspapiere
gewährt worden sind oder für die diese Wertpapiere und Handelspapiere haften.

Artikel 4.

*:'n neuer Aufschub von 30 vollen Tagen wird vom 1. September 1914
a für die Auszahlung der Gelddepots und der Kreditsaldi der laufenden

13
        <pb n="97" />
        ﻿FRANKREICH

Inhalt im einzelnen

Rechnungen bei den Banken oder den Kredit- oder Depotanstalten, namentlich
gegen Empfangsschein, gegen Scheck, der von dem Aussteller selbst vorgelegt
wird, und gegen Kreditbrief, unter den folgenden Vorbehalten gewährt:

Im Laufe der besagten Frist hat jeder Depotinhaber oder Gläubiger das
Recht, von dem aus seiner Rechnung sich ergebenden Saldo zu seinen Gunsten
250 Frank und 20 v. H. des Überschusses herauszunehmen, unter Abzug der seit
dem 2. August 1914 einschließlich abgehobenen Beträge, mit Ausnahme derjenigen,
die zur Bestreitung der nachstehenden Ausgaben bestimmt sind.

Unabhängig von den vorerwähnten Abhebungen können andere Ab-
hebungen unter den folgenden Bedingungen bewirkt werden:

1.	Die Depotinhaber oder Gläubiger, die bei der Ausübung eines land-
wirtschaftlichen, industriellen oder kaufmännischen Berufs ein Arbeiter- oder
Angestelltenpersonal beschäftigen, haben das Recht, aus den ihnen gehörenden
Geldern die Auszahlung des Gesanitbelrags der Löhne an jedem Lohntag zu
verlangen. Den benötigten Betrag haben sie jeweils durch Vorlegung der Lohn-
liste nachzuweisen. Der Hauptunternehmer hat das Recht, der Lohnliste seines
Personals diejenigen des Personals seiner Unterkontrahenten beizufügen.

2.	Den Löhnen werden für die Anwendung der vorstehenden Bestimmung
gleichgestellt zeitweilige Geldbewilligungen oder Leibrenten, die den Opfern
von Betriebsunfällen oder ihren Rechtsnachfolgern kraft des Gesetzes vom
9. April 1898 und der dazu ergangenen Abänderungsgesetze zustehen.

3.	Die Depotinhaber oder Gläubiger, die einen industriellen Beruf aus-
üben, sind zur Abhebung derjenigen Summen berechtigt, deren sie zur Er-
werbung der Rohstoffe benötigen, die für den Betrieb ihrer Industrie un-
erläßlich sind.

Die gleiche Berechtigung wird denjenigen, die einen landwirtschaftlichen
Beruf ausüben, hinsichtlich der für ihren Betrieb unerläßlichen Einkäufe,
besonders von Sämereien, Dünger, antikryptogamischen Erzeugnissen, land-
wirtschaftlichen Nutztieren und Zugtieren, zugestanden.

Die Auszahlung der Gelder kann nur gegen Vorlegung einer Faktur und
zu Händen des Verkäufers oder seines Vertreters erfolgen.

4.	Das Recht zur Abhebung kann ebenfalls zum Zwecke der Bezahlung
des Frachtgeldes für Beförderungen zur See, auf Flüssen und zu Lande, mit
Einschluß der Nebenkosten, ausgeübt werden. Der benötigte Betrag ist durch
Vorlegung der Konnossomente, Frachtbriefe, Empfangsscheine oder Fakturen
nachzuweisen.

5.	Die Industriellen, deren Anstalten auf Grund des Gesetzes vom
3. Juli 1877 und des dazu ergangenen Abänderungsgesetzes vom 23. Juli 1911
für militärische Zwecke in Anspruch genommen worden sind, haben das Recht
auf gänzliche Herausnahme der ihnen gehörenden Gelder.

Diese Bestimmung findet keine Anwendung, wenn die industrielle Anstalt
kraft des Artikel 58, Absatz 4, des vorerwähnten Gesetzes durch die Militärbehörde
unmittelbar in Besitz und in Betrieb genommen worden ist.

Die Industriellen und Lieferungsunternehmer, die nachweisen, daß sie
vom Staate Aufträge für die Bedürfnisse der Landesverteidigung erhalten haben,

14
        <pb n="98" />
        ﻿FRANKREICH

Inhalt im einzelnen

sowie die Inhaber von Konzessionen für den Betrieb öffentlicher Dienstzweige
können die Auszahlung ihrer Gelder in Höhe der Ausgaben, einschließlich der
Arbeitslöhne, verlangen, die erforderlich sind, um die Ausführung dieser Auf-
träge oder den Betrieb dieser Dienstzweige zu sichern, wobei die Vorschüsse,
die ihnen der Staat bewilligt, in Rechnung zu ziehen sind.

6.	Die durch das Gesetz vom 14. Juli 1900 geregelten landwirtschaftlichen Ver-
sicherungsgesellschaften auf Gegenseitigkeit sowie die Gesellschaften oder Ver-
einigungen, die amtlich ermächtigt sind, dem Gesundheitsdienste des Landheers
und der Kriegsflotte ihre Mitwirkung zu leihen, haben das Recht, sämtliche von
ihnen eingezahlten Gelder abzuheben.

7- Das Recht der Abhebung kann ebenfalls ausgeübt werden zum Zwecke
der Bezahlung der direkten und indirekten Steuern, von Gefällen, Taxen und
Abgaben jeder Art, die dem Staate, den Departements und den Gemeinden ge-
schuldet werden, sowie zum Zwecke der Bezahlung der Erzeugnisse der Monopole
und aller anderen Erzeugnisse, wofür die Beträge von den staatlichen Rent-
beamten einzuziehen sind.

Die Auszahlung dieser Summen erfolgt ausschließlich zugunsten der Er-
heber, Einnehmer oder Rentbeamten der beteiligten öffentlichen Verwaltungen,
und zwar gegen Übergabe eines Schecks, einer Anweisung oder Abrechnung
an die Ordre des berechtigten Rentbeamten.

Diese Schecks, Anweisungen oder Abrechnungen können auch zugunsten
der Staats- oder öffentlichen Beamten ausgestellt werden, die gehalten sind, die
Vorausbezahlung der dem Staatsschatz geschuldeten Gefälle und Steuern zu be-
wirken, vorausgesetzt daß diejenigen, zu deren Gunsten die Schecks, An-
weisungen und Abrechnungen ausgestellt sind, in ihrer Quittung ausdrücklich
bescheinigen, daß der von ihnen eingezogene Betrag zur Bezahlung der vor-
erwähnten Gefälle und Steuern bestimmt ist.

Jedoch darf die Gesamtheit der Abhebungen 60 v. H. des Kreditsaldos
l)er Rechnung am 2. August 1914 nicht überschreiten, mit Ausnahme der Ab-
hebungen, die in Absatz 2, Absatz 5, erster Unterabsatz, und in Absatz 6
d&gt;eses Artikels erwähnt sind und die sich auf das ganze Geld erstrecken können.

Artikel 5.

Die Bestimmungen des vorhergehenden Artikels finden keine Anwendung
auf die Einzahlungen^ die von den Depotinhabern vom 2. August 1914 ab be-
wirkt worden sind, ebensowenig auf die Abhebungen jeder Art, die für ihre
Rechnung von demselben Tage ab bewirkt worden sind. Die so gebildeten
Kredite bleiben dem gemeinen Rechte unterworfen.

Artikel 6.

Der in den Verordnungen vom 31. Juli, 1., 2., 5. und 9. August 1914
sowie in dieser Verordnung angegebene Aufschub ist für die Schuldner durch-

ai&gt;s unverbindlich.

Diejenigen, die ihn sich zunutzemachen, schulden mit vollem Rechte
Zinsen, die, wie folgt, zu berechnen sind:

15
        <pb n="99" />
        ﻿IX. Verordnung der Französischen Re-
gierung vom 23. September 1914.

Nachrichten für Handel,
Industrie und Land-
wirtschaft Nr. 111 vom
14. Oktober 1914.
        <pb n="100" />
        ﻿FRANKREICH

Inhalt im einzelnen

1.	Für die in den Artikeln 1 und 2 erwähnten Beträge, mit Ausnahme
der durch Schecks dargestellten, 5 v. H., von dem Tage ab, der auf denjenigen
folgt, an welchem die Zahlung ursprünglich hätte erfolgen müssen.

2.	Für die in Artikel 3 erwähnten Beträge von dem Tage ab, der auf
den Fälligkeitstag folgt, oder von dem Tage ab, an dem die Kündigung be-
wirkt werden konnte, und, falls kein Fälligkeitstag vorgesehen ist, vom 10. August
1914 ab. Der Zinsfuß ist für jede Aufschubszeit der von der Bank von Frank-
reich am Anfangsfage dieser Aufschubszeit für Vorschüsse oder Darlehne auf
Wertpapiere angewendete Zinsfuß, vorbehaltlich der Anwendung aller Vertrags-
klauseln, die höhere Bedingungen festsetzen.

3.	Für die in Artikel 4 erwähnten Beträge 3 v. H. vom 1. August 1914
ab; jedoch findet diese Bestimmung keine Anwendung auf den nicht verfüg-
baren Teil des Depots oder des Rechnungssaldos.

Artikel 7.

Es wird ein neuer Aufschub von vollen 30 Tagen vom 1. September 1914
ab gewährt für die Einlösung von Versicherungsscheinen oder Policen sowie von
Kapitalisierungs- oder Spareinlage-Bescheinigungen mit bestimmtem Zahlungs-
termin oder mit einer Abmachung, wonach die Einlösung gemäß dem Belieben
des in der Police oder in der Bescheinigung angegebenen Inhabers oder des
Präsentanten zu erfolgen hat.

Artikel 8.

Alle auf die Abhebungen von Geldern bezüglichen Streitigkeiten werden
durch einfaches Gesuch der zuerst sich meldenden Partei vor den Präsidenten
des Zivilgerichts gebracht, der eine vorläufige Entscheidung trifft. Seine Ent-
scheidung ist, unbeschadet der Berufung, vorläufig vollstreckbar.

Artikel 9.

Die Bestimmungen dieser Verordnung finden auf Algerien und Tunis
Anwendung.

Artikel 10.

Diese Verordnung ist kraft des Artikels 2 der Verordnung vom 5. November
1870 sofort auszuführen.	_____________

Artikel 1.

Es wird Aufschub gewährt für die Zahlung aller Zinsen oder Dividenden
(auch solcher für abgelaufene Rechnungsjahre) zugunsten der Inhaber von
Gründeranteilen oder Aktien von Gesellschaften, denen auf Grund der Ver-
ordnung vom 29. August 1914 die Befugnis zusteht, die Einlösung der Zins-
scheine ihrer Schuldverschreibungen hinauszuschieben, oder denen für die Aus-
zahlung von Depots, Geldern und Kreditsaldos aus Kontokorrenten bei den
anken, Kredit- oder Depotinstituten eine Frist gewährt wird.

Artikel 2.

Von denjenigen Gesellschaften, welche etwa die gedachten Zinsen oder
ividenden ausgezahlt haben, wird angenommen, daß sie auf die ihnen aus
er Verordnung vom 29. August 1914 erwachsenden und im vorhergehenden
•"tikel erwähnten Vergünstigungen verzichtet haben.

17
        <pb n="101" />
        ﻿FRANKREICH

Rechtliche Grundlage und Zeit der Anordnung	Quellen
X. Verordnung der französischen Regierung vom 28. September 1914.	Nachrichten für Handel, Industrie und Land- wirtschaft Nr. 118 vom 10. November 1914.

18
        <pb n="102" />
        ﻿FRANKREICH

Inhalt im einzelnen

Artikel 1.

Der durch die Artikel 1, 2, 3 und 4 der Verordnung vom 29. August 1914
bewilligte Aufschub wird vom 1. Oktober 1914 ab um einen Zeitraum von
30 Tagen verlängert. Die Wohltat desselben wird auf die Handelspapiere aus-
gedehnt, die vor dem 1. November 1914 fällig werden, vorausgesetzt, daß
sie vor dem 4. August 1914 ausgestellt worden sind.

Artikel 2.

Die Depotinhaber oder Gläubiger haben das Recht, die im zweiten Ab-
satz des Artikel 4 der Verordnung vom 29. August 1914 vorgesehenen Ab-
hebungen mit allen im Bankwesen gebräuchlichen Mitteln zu bewirken; der
Höchstbetrag dieser Abhebungen wird auf 250 Frank und ein Viertel (25 v. H.)
des Überschusses festgesetzt. Der durch den letzten Absatz desselben Artikels
bestimmte Höchstbetrag wird auf zwei Drittel (66% v. H.) des Rechnungssaldo
festgesetzt.

Für die Ausübung des Abhebungsrechts werden:

1.	den Löhnen die Pensionen gleichgestellt, die von den Arbeitgebern
ihren alten Arbeitern oder Angestellten gezahlt werden müssen, ohne daß diese
Abhebung mehr als 100 Frank monatlich für den einzelnen Arbeiter oder An-
gestellten betragen darf.

2.	Den Einkäufen für die Bedürfnisse eines landwirtschaftlichen Betriebs
die Rosten für das Mieten der für diesen Betrieb unerläßlichen Gerätschaften
gleichgestellt;

3.	Den durch das Gesetz vom 4. Juli 1900 geregelten landwirtschaftlichen
Versicherungsgesellschaften auf Gegenseitigkeit die durch die Gesetze vom
5. November 1894, 31. März 1899, 25. Dezember 1900, 10. März 1910 und
4- Dezember 1913 geregelten Kreiskassen und Ortskassen für gegenseitigen land-
wirtschaftlichen Kredit und für Seekredit sowie die gemäß dem Gesetze vom
29. Dezember 1906 gebildeten landwirtschaftlichen Genossenschaften gleichgestellt.

Artikel 3.

Der Schuldner in einem Handelspapier, dessen letzter Inhaber sich durch
die Vorlegung des Papiers oder durch einen eingeschriebenen Brief nicht hat
erkennen lassen, kann sich durch Einzahlung des Betrags seiner Schuld bei der
Bank von Frankreich gegen einen auf Sicht einlösbaren Empfangsschein be-
freien. Der Empfangsschein ist dem Inhaber bei der Vorlegung des Papiers
zu übergeben.

Artikel 4.

Die bei der Vorlegung nicht bezahlten Schecks sind durch die Kredit-
anstalten zu visieren. Das Visa wird zur Wirkung haben:

1.	eine Verzinsung zu 3 v. H. zugunsten des Inhabers des Schecks, die
nr Rechnung des Ausstellers zu erheben ist;

2.	die Sperrung eines Teiles des Kreditsaldo der laufenden Rechnung
0 er der Depotrechnung in Höhe des Scheckbetrags.

19
        <pb n="103" />
        ﻿
        <pb n="104" />
        ﻿FRANKREICH

Inhalt im einzelnen

Der Inhaber der Depotrechnung oder der laufenden Rechnung kann eine
Abhebung nur unter Mitwirkung der Inhaber der Schecks, die zuvor zu visieren
sind, oder mit der Erlaubnis des Richters bewirken.

Artikel 5.

Durch Anwendung des Artikel 2 der Verordnung vom 23. September
1914 kann die Wohltat der durch diese Verordnung bewilligten Fristen nicht
von den Gesellschaften in Anspruch genommen werden, die Zinsen- oder
Dividendenzahlungen an die Inhaber von Aktien oder Gründeranteilen
geleistet haben.

Artikel 6.

Alle Bestimmungen der Verordnung vom 29. August 1914, die dieser
Verordnung nicht entgegenstehen, werden aufrechterhalten.

Artikel 7.

Die Bestimmungen dieser Verordnung finden auf Algerien und Tunis
Anwendung.

Artikel 8.

Die gegenwärtige Verordnung ist kraft des Artikel 2 der Verordnung
vom 5. November 1870 sofort auszuführen.

1.	In Anbetracht des Kriegszustandes und aus Gründen der Landes-
verteidigung wird hiermit jeder Handel mit Angehörigen des Deutschen Reiches
und Österreich-Ungarn fürderhin untersagt.

Desgleichen wird Untertanen dieser Staaten verboten, innerhalb Frank-
reichs oder der französischen Schutzgebiete irgendein Handelsgeschäft, sei es
unmittelbar oder durch Mittelpersonen, zu betreiben.

2.	Als Vergehen gegen die öffentliche Ordnung und nichtig erklärt
werden alle Verträge oder sonstigen Vereinbarungen, welche irgendeine Person
innerhalb Frankreichs (einschließlich Schutzgebiete), ein französischer Untertan
bezw. Schutzgenosse an einem beliebigen Ort mit Untertanen des Deutschen
Reiches und Österreich-Ungarn oder mit Personen, die in diesen Staaten wohnen,

eingegangen hat.

Die Wirksamkeit dieser Nichtigkeitserklärung beginnt Deutschland gegen-
über mit dem 4. August, Österreich-Ungarn gegenüber mit dem 13. August d. J.
uud bleibt in Kraft während der ganzen Kriegsdauer bis zu einem später be-
hördlich festzusetzenden Endtermin.

3.	Während der gleichen Frist wird verboten und als Vergehen gegen die
öffentliche Ordnung erklärt, zugunsten von Angehörigen des Deutschen Reichs
oder Österreichs-Ungarns oder von Personen, die sich in diesen Ländern auf-
halten, irgendwelche geldlichen oder sonstigen Verpflichtungen zu erfüllen auf
Grund von Verträgen oder Vereinbarungen, welche vor den angegebenen Zeit-

21
        <pb n="105" />
        ﻿
        <pb n="106" />
        ﻿FRANKREICH

Inhalt im einzelnen

punkten von irgendeiner Person innerhalb Frankreichs (einschließlich Schutz-
gebiete) oder von einem französischen Untertan bezw. Schutzgenossen an einem
beliebigen Ort eingegangen worden waren. — Wenn ein Vertrag oder eine
Vereinbarung der bezeichneten Art bis zum Inkrafttreten dieses Erlasses noch
keine Warenlieferung oder Geldleistung zur Folge gehabt hat, so kann auf
Antrag von Angehörigen Frankreichs, der französischen Schutzgebiete sowie der
verbündeten oder neutralen Staaten die Nichtigkeitserklärung durch Beschluß
des Zivilgerichts-Präsidenten ausgesprochen werden.

4.	Die Vorschriften unter 2 und 3 gelten auch für solche Verträge oder
Vereinbarungen, welche etwa durch eine Mittelsperson zustande gekommen sind.

5.	Über Patente und Warenzeichen deutscher und österreichisch-ungarischer
Staatsangehöriger sowie über die in diesen beiden Ländern domizilierten Lebens-
und Unfall-Versicherungsgesellschaften wird ein besonderer Erlaß erfolgen.

6.	Der vorliegende Erlaß wird hiermit den beiden Kammern zum Voll-
zug vorgelegt.

23
        <pb n="107" />
        ﻿12. Dezember 1914

FRANKREICH
        <pb n="108" />
        ﻿
        <pb n="109" />
        ﻿
        <pb n="110" />
        ﻿Nachtrag (12. Dezember 1914)

FRANKREICH

Inhalt im einzelnen

Nach Erlaß der Verordnung, durch die jeder Handel mit deutschen
oder österr.-ungarischen Untertanen verboten ist, ergab sich die Frage, in
Welcher Form Franzosen, die Lieferungen von Industriellen oder Kaufleuten
der beiden genannten Nationen erhalten hatten, den Preis bezahlen solllten.

Eine Zirkularnote des Justizministers trifft die danach notwendigen
Bestimmungen:

Wenn für die liefernde Firma zum Zweck ihres Fortbestandes ein
erwalter bestellt worden ist, so ist der Preis an diesen zu bezahlen und er
nat Quittung zu erteilen.

Wenn keine derartige Aufsichtsperson bestellt ist, haben die Schuldner
den Preis für die empfangenen Waren in Paris bei der Depositen- und Hinter-
egungskasse (caisse des depots et consignations) zu deponieren; in den De-
partements bei den Oberrentmeistern und bei den Steuereinnehmern. Diese
•mterlegten Beträge werden im allgemeinen mit 2 % vom 61. Tage der De-
ponierung ab verzinst.

Die ministerielle Zirkularnote führt aus, daß das Wort „Lieferungen“
ourniture) im weitesten Sinne zu verstehen ist und sich insbesondere auch
auf Arbeiten erstreckt, die von deutschen, österreichischen oder ungarischen
innen für Rechnung von Franzosen oder von in Frankreich ansässigen
ersonen auszuführen waren.

... Die Verordnung vom 23. September 1914, betreffend Zahlungsaufschub
•dr Zinsen und Dividenden, ist unter dem 21. Oktober 1914 als auf die

Ban:

zosischen überseeischen Besitzungen anwendbar erklärt worden.

Artikel 1. Die durch Artikel 1 der Verordnung vom 29. August 1914
-willigten und durch Artikel 1 der Verordnung vom 27. September 1914
^firlängerten Fristen werden um einen neuen Zeitraum von sechzig vollen
,agen verlängert.

Die Wohltat dieses neuen Aufschubs erstreckt sich auf die Handels-
^aPiere, die vor dem 1. Januar 1915 fällig werden, vorausgesetzt, daß
16 Vor dem 4. August 1914 ausgestellt worden sind.

Die durch diesen Artikel vorgesehene Verlängerung wird nur unter
b &gt; r,-i •^er Bestimmungen des nachstehenden Artikel 2 den Schuldnern
„ '	^’e weder unter den Fahnen stehen, noch in den vom Kriege heim-

^e^uc ten Gebietsteilen wohnen. Die Bestimmung dieser Gebietsteile wird
* Verordnungen erfolgen, die auf den Vorschlag der Minister der
s «z, des Innern, der Finanzen, des Handels, der Industrie, der Posten und
egraphen werden erlassen werden.

^ehe	2. Bis zum Ablauf der im vorhergehenden Artikel vorge-

nen rist bleibt die Anwendung der Artikel 161 bis einschließlich 172

27
        <pb n="111" />
        ﻿28
        <pb n="112" />
        ﻿Nachtrag (12. Dezember 1914)

FRANKREICH

Inhalt im einzelnen

des Handelsgesetzbuchs in Hinsicht auf die Handelspapiere, die die Wohltat
der Verlängerung genießen, aufgehoben.

Jedoch darf der Inhaber des verlängerten Papiers dessen gänzliche
°der teilweise Einlösung während der dreißig letzten Tage dieser Frist und
von Zeit zu Zeit (ä titre transitoire) vom Hauptschuldner fordern.

Die Nichteinlösung bei der Vorlegung wird gegebenenfalls durch
^geschriebenen Brief mit Empfangsbescheinigung bewiesen. Vierzehn
Vo'le Tage nach dem Datum der Empfangsbescheinigung darf die Klage ohne
vorherigen Protest, aber nur mit der Erlaubnis des Präsidenten des Zivil-
gerichts, angestrengt werden. Dieser wird, nachdem der Schuldner durch
den Aktuar benachrichtigt worden ist, in der Sache kostenfrei Verfügung
Neffen. Die Benachrichtigung des Schuldners hat durch eingeschriebenen
ßrief mit Empfangsbescheinigung zu erfolgen.

Artikel 3. Für die Bezahlung der in Artikel 2 der Verordnung vom
August 1914 erwähnten Warenlieferungen und der in Artikel 3 derselben
_erordnung erwähnten Beträge wird ein neuer Aufschub von vollen sechzig
Tagen gewährt.

Jedoch darf gegen Schuldner, die weder unter den Fahnen stehen, noch
111 den nach Maßgabe des Artikel 1 dieser Verordnung zu bestimmenden,
v°m Feinde heimgesuchten Gebietsteilen wohnen, eine Klage auf Zahlung
während der dreißig letzten Tage dieses Aufschubs, aber nur mit der Er-
aubnis des Präsidenten des Zivilgerichts, angestrengt werden. Dieser wird
unter den im Artikel 2 bezeichneten Bedingungen und Förmlichkeiten Ver-
eng treffen.

Artikel 4. Die durch Artikel 2 der Verordnung vom 29. August 1914
gewährte und durch Artikel 1 der Verordnung vom 27. September 1914 ver-
^ ngerte Frist für die Einlösung von Krediteröffnungen, die vor dem
; August 1914 bewilligt worden sind, wird bis zu einem Datum ver-
Sert, das nach der Einstellung der Feindseligkeiten festgesetzt werden wird.
Artikel 5. Die durch Artikel 4 der Verordnung vom 29. August 1914
durch Artikel 1 der Verordnung vom 27. September 1914 bewilligten
für die Auszahlung von Gelddepots und Kreditsaldi bei den Banken,
rcdit- oder Depotanstalten werden bis zum 31. Dezember 1914 ein-
Scnheßlich verlängert.

Ve. ^er Höchstbetrag der durch den zweiten Absatz des Artikel 4 der
(je,l0[dnung vom 29. August 1914 vorgesehenen Abhebungen wird während
itstrr &gt;na*S ^0vemf)er 1914 auf 1000 Frank und 40 v. H. des Überschusses
ajr =ese*zU Derselbe Höchstbetrag wird während des Monats Dezember 1914
000 Frank und 50 v. H. des Überschusses erhöht.

ord	C^Urc'1 ^en 'etzfen Absatz des Artikel 4 der vorerwähnten Ver-

stim	durcl1 Artikel 2 der Verordnung vom 27. September 1914 be-

dß- n e, öcüstbetrag wird für den Monat Dezember auf 75 v. H. des Saldo

er Rechnung festgesetzt.

29
        <pb n="113" />
        ﻿
        <pb n="114" />
        ﻿Nachtrag (12. Dezember 1914)

FRANKREICH

Inhalt im einzelnen

Artikel 6. Es werden aufrecht erhalten alle B e s t i m-
m u n g e n der Verordnungen vom 29. August und 27. Sep-
tember 1914, die dieser Verordnung nicht entgegen-
stehen.

Artikel 7. Die Bestimmungen dieser Verordnung finden auf Algerien
und Tunis Anwendung.

Artikel 1. Die durch die Verordnung vom 29. August 1914 bewilligten
Fristen werden unter den Bedingungen, die durch die genannte Verordnung,
die Verordnung vom 23. September 1914, und durch Artikel 5 der Verord-
!'ung vom 27. September 1914 vorgesehen sind, auf die Einlösung der Schuld-
verschreibungen, die Auszahlung des Betrags der Losgewinne, die Einlösung
der Zinsscheine, die Zahlung der Dividenden und Zinsen, die vor dem
F Januar 1915 fällig werden, ausgedehnt.

Artikel 2. Die Bestimmungen dieser Verordnung finden auf Algerien

Anwendung.

Ein Dekret vom 27. Oktober verfügte, daß der Gläubiger berechtigt
*ei&gt; am 1. Dezember die Deckung der von den Schuldnern ausgestellten
Rimessen und die Bezahlung von Warenforderungen zu verlangen. Kurz
'°r dem Eintritt des festgesetzten Termines stellt sich nun heraus, daß die
chuldner nicht imstande sind, die Vorschriften dieses Dekrets zu erfüllen.
u‘ den Antrag des Handels- und des Finanzministers ist daher gestern ein
neues Dekret unterzeichnet worden, das für den Monat Dezember die Be-
s itnniung vom 27. Oktober aufhebt. Die Maßregel bedeutet nichts anderes
s die unbeschränkte Verlängerung des allgemeinen Moratoriums bis zum
Januar 1915.

31
        <pb n="115" />
        ﻿GRIECHENLAND
        <pb n="116" />
        ﻿
        <pb n="117" />
        ﻿SSSSSSSSSSSSSSSSSSBSSBS

GRIECHENLAND

Rechtliche Grundlage und Zeit der Anordnung	Quellen
I. Gesetz Nr. 4068 vom 6. Oktober 1912 betreffend die Einstellung von Verjährungen, Fristen und gerichtlichen Handlungen im all- gemeinen während der Mobilmachung, ver- öffentlicht in der griechischen Regierungs- zeitung Bd. I, Nr. 317 vom 6. Oktober 1912	Amtliches Material.

2
        <pb n="118" />
        ﻿GRIECHENLAND

Inhalt im einzelnen

Gemäß dem Beschlüsse der Kammer haben Wir beschlossen und befehlen:

Artikel 1.

Im Falle einer allgemeinen Mobilmachung ist gestattet, durch Königliche
Dekrete die nach vorhergegangenem Gutachten des Ministerrats für einen be-
stimmten Zeitraum, teilweise oder ganz, für den ganzen Staat oder für einzelne
Gegenden gegeben werden, anzuordnen.

1.	Die Einstellung jeder Verjährung, die in die Zeit der Gültigkeit dieses
Gesetzes und drei Monate nach deren Ablauf fällt, ferner der gesetzlichen und
aus Vereinbarungen hergeleiteten gerichtlichen Fristen, sowie die Aufschiebung
der Bezahlung fälliger Schulden, ohne Beeinträchtigung der vertragsmäßigen
oder gesetzmäßigen Zinsverpflichtungen der Schuldner in allen diesen Fällen.

2.	Die Einstellung der Zwangsvollstreckung der Beschlüsse des Zivilver-
fahrens und anderer ziviler oder kaufmännischer Forderungen, sowie auch der
administrativen Vollstreckungen der Personalhaft, sowie anderer Sicherungsmaß-
nahmen (Einstellung der Personalhaft, die die Freilassung der bereits wegen
Schulden in Haft befindlichen Personen zur Folge hat).

3.	Das Verbot der Verurteilung in contumaciam in Straf- und Zivil-
sachen unter Einbegriff der beim Areopag schwebenden, sowie auch der Kon-
tumazbeweisführung einer der Parteien.

4.	Das Verbot der Protestverhandlungen gezogener Wechsel und Schecks,
ln dem dem Inhaber die Rechte auch ohne Protest bewahrt bleiben.

Artikel 2.

Vom 17. September d. J. bis zur Ausgabe des ersten Königlichen Dekrets
°ach Artikel 1 werden als eingestellt betrachtet: alle gesetzlichen und gencht-
’Khen Fristen für zivile, Handels und administrative Angelegenheiten, sowie
auch die Verjährungen, deren Ablauf mit diesem Zeitabschnitt zusammenfallt.

Artikel 3.

Durch Königliches Dekret gemäß Artikel 1 kann den anonymen Gesell-
schaften, die sich mit Bankgeschäften befassen und hierüber eine Er Mmng an
das Volkswirtschaftsministerium richten, gestattet werden, während der Mobil-
«achung und drei Monate nach deren Ende, die fälligen oder auf eine Fns
■autenden Depotgelder nur, soweit sie dieselben zur Verfügung haben und ge-
maß den Anträgen der Deponenten auf Rückzahlung, zu zahlen.

Diese Bestimmung findet keine Anwendung auf die nach dem eginn
Cer Mobilmachung deponierten Gelder.

• ton fielder laufen für den e
Die vereinbarten Zinsen für die dePorner.-vaegeben werden; wenn diese

rechtigten fort, solange die Depositen nich zuru .	_0. jährlich verzinst, von

zinslos sind, so werden sie dem Berechtigten

dem Tage der Rückforderung an.	Banken auch die Au -

Die Regierung kann auf den Antrag	j ;n hem Könighchen

Schiebung anderer Verpflichtungen, welche je es
Dekret bestimmt werden, genehmigen.

3
        <pb n="119" />
        ﻿II. Gesetz Nr. 122 betreffend Verlängerung
der Dauer und Vervollständigung des Ge-
setzes Nr. 4068 über Einstellung von Ver-
jährungen vom 31. Dezember 1913, ver-
öffentlicht in der griechischen Regierungs-
zeitung vom 2. Januar 1914, Bd. V, Nr. 1.

Amtliches Material.
        <pb n="120" />
        ﻿GRIECHENLAND

Inhalt im einzelnen

Obige Bestimmungen gelten für das Hauptinstitut der bez. Banken
sowie für alle ihre Filialen des In- und Auslandes.

Bei den die obige Erklärung abgebenden Bankinstituten hat die Regierung
das Recht, aus den höheren Beamten des Volkswirtschaftsministeriums einen
Königlichen Kommissär zu ernennen, der die Verwaltung derselben und die
Durchführung obiger Bestimmungen zu überwachen hat. Die Banken, welche
e&gt;nen Antrag eingereicht haben, können jederzeit, auch vor der angesetzten
Fr'st, die regelmäßige Erfüllung ihrer Verpflichtungen wieder aufnehmen, indem
sie dem Volkswirtschaftsministerium hiervon Anzeige machen.

Artikel 4.

Während der Dauer der Gültigkeit des vorliegenden Gesetzes ist es
gestattet, daß für die Beschlüsse über Exmittierung schlechtzahlender Mieter
eine längere als die in Artikel 2 des Gesetzes Nr. 22 608 (D X H) vom Jahre 1899
erlaubte einmonatliche Frist, nach dem Urteil des Richters, bestimmt wird;
■iei berechtigten Gründen kann auch Einstellung der Vollstreckung derselben
v°n dem zuständigen Gerichtspräsidenten oder Gerichtshöfe angeordnet werden.

Während des gleichen Zeitraums ist jedes Börsengeschäft nur gegen bar
gestattet, es untersteht den Satzungen im übrigen und nur bez. der Barzahlung
öen allgemeinen Regierungsverordnungen.

Artikel 5.

Die Gültigkeit dieses Gesetzes beginnt mit dessen Veröffentlichung in
der Regierungszeitung, in jedem gleichen Falle zukünftig, aber mit der Ver-
öffentlichung des Königlichen Dekrets über allgemeine Mobilmachung und
dauert so lange, wie letztere und noch 2 Monate nach deren Ablauf.

Das gegenwärtige von der Kammer votierte und von Uns heute
sanktionierte Gesetz ist in der Regierungszeitung zu veröffentlichen und als
Gesetz des Staates zu vollziehen.

Kam

Wir Konstantin, König der Hellenen haben in Übereinstimmung mit der
mer beschlossen und befehlen:

Artikel 1.

Ausnahmsweise anläßlich der Mobilmachung von 1912 bis 1913 und un-
abhängig von der Zeit ihrer Einstellung wird die Geltung des Artikels 1 un
des ersten Absatzes des Artikels 4 vom Gesetz Nr. 4068 bis zum 30. Sep-
tember 1914 verlängert; die Aufschiebung der persönlichen Haft wird nach dem
fraglichen Gesetz gestattet bis zum 31. Dezember desselben Jahres, sowohl als
wangsmittel wie als Sicherungsmaßregel.

Artikel 2.

Während der Dauer der Geltung des gegenwärtigen Gesetzes und so-
'ange nicht durch Königliches Dekret eine teilweise oder gänzliche Emstei g
Cer Zwangsvollstreckungen eintritt, ist es, gemäß Artikel 9 un 3

5
        <pb n="121" />
        ﻿
        <pb n="122" />
        ﻿GRIECHENLAND

Inhalt im einzelnen

Zivilrechts, dem Präsidenten oder dem Gerichte gestattet, nach Ermei
weder einmalig oder auch öfters das Prozeßverfahren hinsichtlich der Zwangs-
vollstreckungen oder der Vornahme von Versteigerungen bis zum 30. September
1014 einzustellen.

Gleichzeitig hat das Gericht die Befugnis, nach Ermessen unter Berück-
sichtigung des Artikels 555 des Handelsgesetzbuches, der Beschlußfassung über
Anträge auf Konkurserklärung entweder für eine bestimmte oder auch für eine
unbestimmte Zeit sich zu enthalten.

Artikel 3.

Die gesetzlichen Fristen für Gerichtsbeschlüsse sowie die durch Gerichts-
°der Verwaltungsbeschluß, durch Schiedsspruch oder andere Beschlüsse ge-
stellten Fristen, welche durch gerichtliche Zustellung oder auf andere Weise
vor oder während der Dauer der Gültigkeit zur Ausführung des Gesetzes
gr- 4068 erlassenen Königlichen Dekrete begonnen haben und bis zum
Januar 1914 aufgeschoben wurden, können nicht fortlanfen, wenn nicht
llach Ablauf der Einstellung seitens des Antragstellers eine besondere Zustellung
r °'gt, in welcher die gestellte Frist und jeder erhebliche Umstand angegeben
^Urde, und auch dann erst nach Ablauf von mindestens fünfzehn Tagen vom
aSe der Zustellung ab.

Jede andere gesetzliche Frist, welche unter den oben angegebenen Be-
g 2Ungen begonnen hat und eingestellt wurde, nimmt ihren Fortlauf vom
j. 'anuar 1914 und läuft ab, sobald die dafür bestimmte Zeit verstrichen ist,
le aber in keinem Falle geringer als fünfzehn Tage sein soll.

Artikel 4.

jj , Solange nach den zur Ausführung des Gesetzes Nr. 4068 erlassenen
tlacjieten Verurteilung in contumaciam für bestimmte Sachen untersagt ist, ist,
einen ^uf*le*3unS dieses Verbots, die Verhandlung über die Berufung gegen
ein 7°r 0&lt;^er wa*lrenc^ der Dauer des Verbots ergangenen Kontumatialbeschluß
kes^ 'vilgerichts unstatthaft, wenn nicht nach Aufhebung des Verbots eine
verhalt;616 ^u^orderung an den Berufungskläger ergeht, in welcher der Sach-
au und die Verhandlung darüber, auf Grund einer erlassenen Verfügung
dieser^611 Unc* wenn n'cht fünfzehn Tage von dem Tage der Zustellung
Stari; Forderung ab vergangen sind, indem die Prozeßsache in demjenigen
dium verbleibt, in welchem sie sich befindet.

Artikel 5.

Die Gültigkeit dieses Gesetzes beginnt mit der Veröffentlichung m der

Regierungszeitung.	, . ,

Das gegenwärtige von der Kammer votierte und von Uns heute gene mi e
esetz ist in der Regierungszeitung zu veröffentlichen und a s ese z
Staates zu handhaben.

7
        <pb n="123" />
        ﻿GRIECHENLAND

Rechtliche Grundlage und Zeit der Anordnung	Quellen
III. Königliches Dekret vom 30. Juni/13. Juli 1914, betreffend Durchführung des Gesetzes Nr. 40Ö8 von 1912 und des Gesetzes Nr. 122 von 1913 über teilweise Verlängerung der Gültigkeit der Bestimmungen des Gesetzes Nr. 4068 über Einstellungen von Verjährungen. Veröffentlicht in der Griechischen Regierungs- zeitung.	Amtliches Material.
IV. Königliches Dekret vom 21. Juli/3. Au- gust 1914 veröffentlicht in der Griechischen Regierungs-Zeitung.	Amtliches Material.
V. Königliches Dekret vom 26. Juli/8. Au- gust 1914, veröffentlicht in der Griechischen Regierungs-Zeitung. Bd. 1 Nr. 209 vom 26. Juli 1914.	Amtliches Material.
8
        <pb n="124" />
        ﻿GRIECHENLAND

Inhalt im einzelnen

Es ist mit Bezug auf Artikel 1 der Gesetze vom 6./19. Oktober 1912
und vom 31. Dezember 1913/13. Januar 1914 über teilweise Verlängerung der
Gültigkeit und Vervollständigung der Bestimmungen über Unterbrechung von
Verjährungen bestimmt worden, daß bis Ende August/13. September 1914
ln den Provinzen des alten Königreiches und den Verwaltungsbezirken Maccedoniens
und von Epirus jede Verjährung von Rechten und Klagen des bürgerlichen
und des Handelsrechts, deren Ablauf in die Zeit der Gültigkeit dieses Dekrets
fallen sollte, unterbrochen wird, wobei auch die eingerechnet sind, die durch
frühere Dekrete unterbrochen waren. In den Verwaltungsbezirken von Macce-
donien und von Epirus werden zur gleichen Zeit eingestellt alle Prozesse über
Konkurserklärungen und alle mit diesen Prozessen zusammenhängenden Fristen.
Die durch das Königliche Dekret vom 29. April/12. Mai 1914 angeordnete Ein-
stellung von Zwangsvollstreckungen in landwirtschaftliche Güter im alten
Griechenland, in Maccedonien und in Epirus wird auch auf die nicht ein-
gebrachten Früchte dieser Güter ausgedehnt, für die die Beschlagnahme gemäß
den Bestimmungen der Artikel 915 ff. des Zivilrechtes untersagt ist. Die Unter-
brechungen haben keine Gültigkeit für Rechtsverhältnisse, die nach dem
2./15. November 1913 entstanden sind.

Es ist bestimmt worden, daß bis zum 31. August/13. September 1914
die Verpflichtung der Rückgabe der bei den Banken oder Privatbankiers auf
Sicht deponierten sowie der auf Kündigung hinterlegten und in dieser Zeit
fällig werdenden Beträge eingestellt wird. Ausgenommen sind die Einzahlungen
in die Sparkasse, welche zurückgezahlt werden müssen, soweit diese in Raten
nicht über 50 Drachmen innerhalb 15 Tagen zurückgefordert werden.

Mit Bezug auf Artikel 1 des Gesetzes Nr. 4068 vom 6. Oktober 1912 un
auf den Artikel 1 des Gesetzes Nr. 122 vom 31. Dezember 1913 über teilweise
Verlängerung der Gültigkeit und Vervollständigung der Bestimmungen des
Gesetzes Nr. 4068 über Einstellung von Verjährungen und auf das Gutachten
Nr. 304 vom 25. Juli 1914. Unseres Ministerrates haben wir auf den Vorsch ag
unseres Justizministers beschlossen und befehlen:

Artikel 1.

Eingestellt wird bis zum 31. August/13. September 1914 für den ganzen
Staat die Zwangsvollstrekung auf Grund der Gerichtsbeschlüsse in ivi sac en
und auf Grund von allen anderweitigen Rechtstiteln.	,

Von dieser Einstellung sind ausgenommen: die Beschlüsse betrettend
vorläufige Maßnahmen bezüglich des Besitzes, betreffend die gesetzliche Unter-

haltungspflicht, betreffend dieExmissionnichtzahlenderMieter,die darau

s&gt;ch beziehenden anhängigen Prozesse, die Berufungsklagen über Sicherungsmaß-
Uahmen oder Zwangsvollstreckungen, die Gerichtsbeschlüsse über die m einem be-
sonderen Verzeichnis aufgeführten Gegenstände, die Gerichtsbeschlüsse in bereits
schwebenden Konkursverfahren, die Gerichtsbeschlüsse entsprechend dem Gesetz
Nr. 8974 (Gesetz betr. Versteigerung von Sendungen, welche dem Verderben

9
        <pb n="125" />
        ﻿GRIECHENLAND

Rechtliche Grundlage und Zeit der Anordnung	Quellen
VI. Gesetz Nr. 298 vom 1. Oktober 1914 betreffend Verlängerung der Gültigkeit des Artikels 4, Absatz 1 des Gesetzes Nr. 4068 von 1912 und des Artikels 2 des Gesetzes Nr. 122 von 1913. Veröffentl. im griechischen Regierungsanzeiger Bd. I, Nr. 279 vom 1. Ok- tober 1914.	Amtliches Material.

10
        <pb n="126" />
        ﻿GRIECHENLAND

Inhalt im einzelnen

ausgesetzt sind) sowie diejenigen betreffend die Seeprisen, die Beschlüsse gemäß
Artikel 898 der Zivilprozeß-Ordnung über den Verkauf derjenigen Gegenstände,
welche dem Verderben ausgesetzt sind, die Vollstreckung des Zuschlagsprotokolls
gemäß Artikel 980 der Zivilprozeß-Ordnung.

Nicht eingestellt werden ebenfalls dieVollstreckungen inVerwaltungssachen.

Artikel 2.

Bis Ende August/13. September 1914 wird auch für den ganzen Staat
jeder Prozeß über Konkurserklärung aufgeschoben.

Artikel 3.

Eingestellt wird auch die Verpflichtung zur Erfüllung von Verbindlich-
keiten nach den vertragsmäßigen Fristen, deren Ablauf in die obige Zeit fällt,
indem die Fristen bis zum 31. August 1914 verlängert werden, soweit der Ab-
iauf der Frist nur Konventionalstrafen oder den Verlust von Rechten zur
F°ige hat. Von dieser Einstellung sind ausgenommen solche Forderungen, bei
welchen Zwangsvollstreckungen zulässig sind gemäß Artikel 1.

Übereinstimmend mit der Kammer haben Wir beschlossen und befehlen:
Artikel 1.

Die Gültigkeit der Bestimmungen des ersten Absatzes von Artikel 4
„es Gesetzes Nr. 4068 vom 6. Oktober 1912 — verlängert durch Artikel 1 des
esetzes Nr. 122 — und der beiden Absätze Artikel 2 des Gesetzes Nr. 122
v°m 31. Dezember 1913 wird bis zum Ende d. J. verlängert.

ode J^UC'1 'm *"au^e c'es Jahres 1915 können diese Bestimmungen teilweise
r auch ganz im ganzen Staate oder in bestimmten Bezirken desselben in
und ^6SetZt weRlen durch ein auf den Vorschlag des Justizministers gestütztes
n durch Beschluß des Ministerrates erlassenes Königliches Dekret.

Ebenso kann die persönliche Haft als Zwangs- und Sicherungsmittel
«"gestellt werden.

Artikel 2.

im p ^'e Gültigkeit dieses Gesetzes beginnt mit der Veröffentlichung desselben
schlo e^lerunSsanze&gt;g'er. Das gegenwärtige Gesetz ist von der Kammer be-
zu v -« Un? heute von Uns genehmigt worden; es ist im Regierungsanzeiger
6r° enGichen und als Gesetz des Staates zu handhaben.

11
        <pb n="127" />
        ﻿HOLLAND
        <pb n="128" />
        ﻿
        <pb n="129" />
        ﻿HOLLAND

Rechtliche Grundlage und Zeit der Anordnung	Quellen
I. Gesetz vom 4. September 1914, ent- haltend Bestimmungen, um dem Richter die Befugnis zu geben, sofortige Zwangs- vollstreckung aus Anlaß der geldlichen Schwierigkeiten infolge der gegenwärtigen außergewöhnlichen Umstände zu verhindern. Veröffentlicht im Staatsblatt Nr. 444 vom  6. September 1914.	Amtliches Material.
        <pb n="130" />
        ﻿HOLLAND

Inhalt im einzelnen

Artikel 1.

Wenn die Bezahlung einer Geldsumme vor Gericht verlangt wird, kann
der Beklagte sich an den Richter in einer Eingabe mit dem Ersuchen wenden,
ihm eine Frist zu gewähren, um alsdann seiner Verpflichtung nachzukommen.

Erklärt der Beklagte in der Eingabe, die Forderungen ganz und be-
dingungslos anzuerkennen und, falls er vor Gericht gegen die Forderungen
bereits Einspruch erhoben, alle vorgebrachten Einwendungen zurückzu-
f'ehmen, dann kann der Richter, wenn er bei summarischer Prüfung die
Überzeugung gewinnt, daß der Beklagte ausschließlich oder hauptsächlich in-
nige der gegenwärtigen außergewöhnlichen Umstände zeitweilig
nicht in der Lage ist, seinen Verpflichtungen nachzukommen, dem Ersuchen
stattgeben und ihm eine Frist bis zu sechs Monaten gewähren, um alsdann
seine Verpflichtungen zu erfüllen.

Der Richter entscheidet auf die Eingabe, nachdem die Parteien in der
Ratskammer gehört oder wenigstens aufgerufen sind.

Auf Ersuchen des Beklagten kann die durch den Richter gewährte Frist
ein oder mehrere Male, jedesmal um höchstens 6 Monate, verlängert
werden. Auf dieses Ersuchen finden die vorstehenden Bestimmungen ent-
sprechend Anwendung.

Der Richter bestimmt durch seine Verfügung jedesmal den Tag, an dem
Ie Sache wieder aufgerufen wird.

Bei Anwendung des Vorstehenden stellt der Richter solche Bedingungen
l&gt;nd trifft solche Bestimmungen, als er im Interesse des Klägers für nötig er-
achtet. Auch kann auf Ersuchen des letzteren, nach Anhörung oder wenigstens
mrufung des Beklagten, der Richter, wenn er dazu Veranlassung findet, zu
jeder Zeit die Frist abkürzen und den Kläger ermächtigen, die Sache an einem
ri&gt;heren Gerichtstag wieder vorzubringen.

.	der Prozeß vor dem Kantonrichter anhängig und befindet sich der

kan tersc^'enene Beklagte außerhalb seines Wohnortes unter den Waffen, dann
nn der Richter die Verhandlung höchstens einen Monat vertagen, um dem
agten Gelegenheit zu geben, die im ersten Absatz dieses Artikels erwähnte
"gäbe einzureichen.

„ ^ucb kann der Richter, sofern er dazu wegen der gegenwärtigen außer-
hkels ,n 1C^en Umstände Veranlassung findet, die im letzten Absatz des Ar-
d ,. ^^2 des Bürgerlichen Gesetzbuches erwähnte Frist gemäß den vorstehenden
Stimmungen verlängern.

Artikel 2.

(jaß . enn ein Vertrag eine Bestimmung enthält, kraft welcher in dem Falle,
Zah,ueine ^er Parteien an einem bestimmten Zeitpunkt ihrer Verpflichtung zur
b°lgen^ C'ner gew'ssen Geldsumme nicht nachkommt, für diese Partei nachteilige
bestim e'ntrete.n °der eintreten können, so kann diese sich, auch wenn der
dissenip1 f ^e'tpunkt bereits verstrichen ist, mittels Eingabe an die Arron-
bf'st zu* S"^f^^bank ihres Wohnortes mit dem Ersuchen wenden, ihr eine
bank kan|jeWä^ren’. um alsdann ihrer Verpflichtung nachzukommen. Die Rechts-
’ Wenn sie bei summarischer Prüfung die Überzeugung gewinnt, daß der

3
        <pb n="131" />
        ﻿HOLLAND

Inhalt im einzelnen

Schuldner ausschließlich oder hauptsächlich infolge der gegenwärtigen außer-
gewöhnlichen Umstände zeitweilig nicht in der Lage ist, seinen Verpflichtungen
nachzukommen, dem Ersuchen stattgeben und dem Schuldner eine Frist bis zn
6 Monaten gewähren. Durch die Gewährung des Ersuchens werden die in dem
Vertrage bestimmten nachteiligen Folgen aufgehoben, wenn der Schuldner
alsdann innerhalb der gewährten Frist seinen Verpflichtungen nachkommt.

Die Rechtsbank verfügt auf die Eingabe, nachdem die Parteien in der
Ratskammer gehört oder wenigstens aufgerufen sind.

Auf Ersuchen des Schuldners kann die durch die Rechtsbank gewährte
Frist ein oder mehrere Male, jedesmal um höchstens 6 Monate, verlängert
werden. Auf dieses Ersuchen finden die Bestimmungen im ersten und zweiten
Absatz entsprechende Anwendung.

Bei Anwendung des Vorstehenden stellt die Rechtsbank solche Be-
dingungen und trifft solche Bestimmungen, als sie im Interesse des
Gläubigers für nötig erachtet. Auch kann auf Ersuchen des letzteren, nach
Anhörung oder wenigstens Aufrufung des Schuldners, die Rechtsbank, wenn
sie dazu Veranlassung findet, die Frist abkürzen. Der Gerichtsschreiber gibt
dem Schuldner davon unverzüglich Kenntnis.

Beträgt die im ersten Absatz erwähnte Geldsumme weniger als
200 Gulden, dann muß die Eingabe an den Kantonrichter gerichtet werden,
der unter Beachtung der Bestimmungen in diesem Artikel darauf verfügt.

Artikel 3.

Wenn Konkurserklärung beantragt oder gefordert wird, kann auf Er-
suchen des Schuldners die Verfügung für eine Frist von höchstens 6 Monaten
aufgehoben werden, wenn der Richter nach summarischer Prüfung die Über-
zeugung gewinnt, daß der im ersten Absatz des Artikels 1 des Konkursgesetzes
erwähnte Zustand nur von zeitlicher Art und ausschließlich oder hauptsächlich
den gegenwärtigen außergewöhnlichen Umständen zuzuschreiben ist.

Die Frist kann auf Ersuchen des Schuldners ein oder mehrere Male/
jedesmal höchstens um 6 Monate, verlängert werden.

Wenn die Konkurserklärung nach Anwendung des ersten Absatzes aus-
gesprochen wird, wird der Zeitpunkt, an dem die in den Artikeln 43 und 45
des Konkursgesetzes aufgeführten Fristen beginnen, von dem Tage ab berechnet,
an dem der Richter seine erste Verfügung auf den Antrag oder auf die
Forderung nach Konkurserklärung erlassen hat.

Bei Anwendung des ersten Absatzes stellt der Richter solche Bedingungen
und trifft solche Bestimmungen, als er im Interesse des Gläubigers für nötig
erachtet. Auch kann der Richter nach Anhörung oder wenigstens Aufrufung
des Schuldners, wenn er dazu Veranlassung findet, zu jeder Zeit die Auf-
schiebung der Verfügung widerrufen. Der Gerichisschreiber gibt dem Schuldner
davon unverzüglich Kenntnis.

Artikel 4.

Wenn ein Schuldner mit einem gerichtlichen oder außergerichtlichen
Rückgriff auf das Ganze oder einen Teil seiner Güter oder Außenstände bedroh

4
        <pb n="132" />
        ﻿HOLLAND

Inhalt im einzelnen

wird, kann er sich mittels Eingabe an die Arrondissements-Rechtsbank seines
Wohnortes mit dem Ersuchen wenden, anzuordnen, daß die Vollstreckung aus-
gesetzt werden soll. Die Rechtsbank kann diesem Ersuchen für eine Frist von
höchstens sechs Monaten stattgeben, wenn sie nach summarischer Prüfung die
Überzeugung gewinnt, daß der Schuldner ausschließlich oder hauptsächlich
infolge der gegenwärtigen außergewöhnlichen Umstände zeitweilig nicht in der
Rage ist, seinen Verpflichtungen nachzukommen.

Die Rechtsbank verfügt auf die Eingabe, nachdem die Parteien in der
Ratskammer gehört oder wenigstens aufgerufen sind.

Auf Ersuchen des Schuldners kann die durch die Rechtsbank festgesetzte
Frist ein oder mehrere Male, jedesmal höchstens um sechs Monate, verlängert
Werden.

Bei Anwendung des Vorstehenden stellt die Rechtsbank solche Bedingungen
Ur&gt;d trifft solche Bestimmungen, als sie im Interesse des Gläubigers für nötig
erachtet. Auch kann, auf Ersuchen des letzteren, die Rechtsbank nach Anhörung
oder wenigstens Aufrufung des Schuldners, wenn sie dazu Veranlassung findet,
die Frist abkürzen. Der Gerichtsschreiber gibt dem Schuldner davon unver-
züglich Kenntnis.

Unter Rückgriff im ersten Absatz wird verstanden Verkauf kraft unwider-
ruflicher Vollmacht, Pfandrechts oder Verabredung auf Grund von Verord-
nungen, betreffend den Warenhandel.

Artikel 5.

Nachdem dem Gläubiger durch den Gerichtsvollzieher Abschrift einer
v°n dem Schuldner an die Arrondissements-Rechtsbank gemäß Artikel 4 ein-
§ereichten Eingabe zugestellt ist, kann keinerlei gerichtlicher oder außer-
gerichtlicher Rückgriff stattfinden, bevor die Rechtsbank auf die Eingabe verfügt
H falls nicht bereits früher auf eine Eingabe gleichen Sinnes in derselben
ache eine ablehnende Verfügung erlassen sein sollte.

Artikel 6.

Der Richter ist stets befugt, eidlich oder uneidlich solche Personen zu
°ren, die er zu seiner Aufklärung für nötig erachtet. Diesen kann eine Ver-
gutung „ach Maßgabe des Tarifs für Gerichtskosten und Gehälter in bürger-
lc en Sachen zuerkannt werden.

Diese Vernehmung findet in der Ratskammer in Gegenwart oder wenigstens
ac Aufrufung der Parteien statt.

Artikel 7.

S v, • Aufrufungen, vor der Ratskammer zu erscheinen, erfolgen mittels
reibens des Gerichtsschreibers.

Artikel 8.

Scheid *^e^en d'e auf Grund dieses Gesetzes ergangenen richterlichen Ent-
Ungen findet weder Berufung noch Kassation statt.

5
        <pb n="133" />
        ﻿
        <pb n="134" />
        ﻿Alle auf Grund dieses Gesetzes ausgefertigten Schriftstücke sind stempel-
frei und werden, soweit nötig, kostenlos registriert.

Schreibgebühren werden bei Anwendung dieses Gesetzes nicht berechnet,

Artikel 10.

Dieses Gesetz findet weder Anwendung hinsichtlich der Verpflichtungen,
die nach dem 29. Juli 1914 eingegangen sind, noch hinsichtlich dessen, was im
Börsengesetz von 1914 vorgesehen ist.

Artikel 11.

Dieses Gesetz tritt mit dem Tage seiner Veröffentlichung in Kraft.

Sobald die gegenwärtigen außergewöhnlichen Umstände aufgehört haben.
S°H den Generalstaaten ein Gesetzesvorschlag unterbreitet werden, wodurch die
Aufhebung dieses Gesetzes sowie der Übergang zum normalen Zustand herbei-
Seführt wird.

Beauftragen und befehlen, daß dieses im Staatsblatt veröffentlicht werden
S°U, und daß alle Ministerial-Abteilungen, Behörden, Kollegien und Beamten,
die solches angeht, auf die gewissenhafte Ausführung achten sollen.

Artikel 1.

Unter Börsen im Sinne dieses Gesetzes werden alle niederländischen
andelsbörsen verstanden, soweit sie für den Geld- und Effektenhandel bestimmt
Slnd&gt; auch wenn sie nicht auf Anordnung des örtlichen Vorstandes abgehalten
Werden, sowie alle Versteigerungen von Effekten.

Artikel 2.

1- Die Börsen unterstehen der Aufsicht Unseres Ministers für Landwirt-
Chaft, Gewerbe und Handel.

2. Auf Grund der im ersten Absatz erwähnten Aufsicht ist Unser
annter Minister befugt, Vorschriften zu geben oder geben zu lassen über:

B die Öffnung und Schließung der Börsen;

• die Notierungen und die Weise, in der an der Börse Geschäfte
gemacht werden;

die Abwickelung von Prolongationen, Vorschüssen in laufender
Rechnung oder anderen Anleihen, welche seit der Zeit vor dem
29. Juli 1914 laufen und wofür Effekten als Pfand gegeben wurden, mögen
die Anleihen an der Börse abgeschlossen sein oder nicht;

eins wie das andere, soweit nötig, in Abweichung von den
Ur einige Börsen bestehenden Vorschriften des örtlichen Vor-
landes oder eines Vereines.

Artikel 3.

welChe *e Kurszettel der Börsen werden nur die Effekten aufgenommen,
Digge AV°Vder namens Unseres vorgenannten Ministers angegeben werden.
nga e wird jedes Mal im Staatskurant bekannt gemacht.

7

3/1080,
        <pb n="135" />
        ﻿HOLLAND

Inhalt im einzelnen

Artikel 4.

1.	Als Maßstab zur Berechnung des Wertes von Effekten, die als Pfand
dienen für nicht eingelöste Prolongationen, Vorschüsse in laufender Rechnung
oder für andere Anleihen, welche seit der Zeit vor dem 29. Juli 1914 laufen,
werden die von oder namens Unseres genannten Ministers festgesetzten Kurse
angenommen.

2.	Falls die Notierung einiger Effekten niedriger ist, als der auf Grund
des ersten Absatzes festgesetzte Kurs, wird die Frist oder werden die Fristen,
innerhalb welcher der Geldnehmer, dessen Pfand demzufolge nicht mehr das
vereinbarte Mehr aufbringt, verpflichtet ist, dieses Mehr nachzuzahlen, von oder
namens Unseres vorgenannten Ministers festgesetzt.

Artikel 5.

1.	Effekten, welche als Pfand für die in Artikel 4 Absatz 1 angeführten
Verbindlichkeiten dienen, dürfen ohne Zustimmung des Pfandgebers nur dann
verkauft werden, wenn der Pfandinhaber die von oder namens Unseres genannten
Ministers festgesetzten Bestimmungen beachtet und beim Verkauf dieser Effekten
an der Börse darauf ein Gebot zu einem Kurs abgibt, der nicht niedriger ist
als der von oder namens Unseres genannten Ministers für den Tag des Ver'
kaufs festgesetzte.

2.	Sind für eine und dieselbe der in Artikel 4 Absatz 1 angeführten
Verbindlichkeiten Effekten in Pfand gegeben, wovon zwar ein Teil infolge
Artikel 3, ein anderer Teil aber nicht in den Kurszettel aufgenommen ist, so
können die erstgenannten Effekten unter Beachtung des ersten Absatzes dieses
Artikels besonders verkauft werden.

Artikel 6.

1.	Der Pfandinhaber hat — vorbehaltlich der Bestimmung im dritten
Absatz — die Befugnis, die ihm in Pfand gegebenen Effekten mit Ausnahme
von Losen und Obligationen von Prämienanleihen, ganz oder teilweise seinerseits
bei dritten zu verpfänden; er bleibt trotzdem gegenüber dem Pfandgeber von
verantwortlich.

2.	Effekten, welche am Tage des Inkrafttretens dieses Artikels bereits
Pfand gegeben und von dem Pfandinhaber am genannten Tage bereits weiter
verpfändet waren, gelten als mit Einverständnis des Pfandgebers weiter verpfändet»
unbeschadet der Verantwortlichkeit des Weiterverpfänders.

3.	Die in diesem Artikel dem Pfandinhaber gegebene Befugnis kann heI
den nach Inkrafttreten dieses Artikels in Pfand gegebenen Effekten nur dan11
ausgeübt werden, wenn sie in dem Verpfändungsvertrage vorgesehen ist.

Artikel 7.

Alle Bestimmungen in Verträgen oder Vorschriften, die den Bestimmung611
widersprechen, die durch oder infolge dieses Gesetzes getroffen sind oder Se'
troffen wurden, sind ungültig.

8
        <pb n="136" />
        ﻿HOLLAND

Inhalt im einzelnen

Artikel 8.

Bei Ausführung dieses Gesetzes wird Unser genannter Minister von
einer von uns benannten Sachverständigen-Kommission unterstützt.

Artikel 9.

Dieses Gesetz kann bezeichnet werden als „Börsengesetz 1914".

Artikel 10.

1.	Die Artikel 4 und 5 dieses Gesetzes treten an dem von Uns bestimmten
Tage in Kraft; die übrigen Artikel dieses Gesetzes treten am Tage ihrer Ver-
öffentlichung in Kraft.

2.	Sobald die gegenwärtigen außergewöhnlichen Umstände aufgehört
haben, soll den Generalstaaten ein Gesetzesvorschlag unterbreitet werden, wo-
durch die Aufhebung dieses Gesetzes und somit der Übergang zum normalen
Zustande herbeigeführt werden soll.

Beauftragen und befehlen, daß dieses im Staatsblatt veröffentlicht werden
S°H und daß alle Minister, Behörden, Kollegien und Beamten, die dieses
angeht, auf die genaue Ausführung achten sollen.
        <pb n="137" />
        ﻿ITALIEN
        <pb n="138" />
        ﻿
        <pb n="139" />
        ﻿
        <pb n="140" />
        ﻿ITALIEN

Inhalt im einzelnen

ln Anerkennung der zwingenden Notwendigkeit des Augenblicks, daß im
Betrieb des Sparwesens die berechtigten Ansprüche Privater mit den An-
forderungen des öffentlichen Kredites in Einklang zu bringen sind;

Nach Anhörung des Ministerrates;

Auf Vorschlag Unseres Ministers, des Staatssekretärs für Landwirtschaft,
Industrie und Handel, in Übereinkunft mit dem Präsidenten des Ministerrats,
Minister des Innern, dem Schatzminister und dem Justizminister;

Haben Wir verordnet und verordnen:

Artikel 1.

Vom 4. bis 20. August 1914 sind die gewöhnlichen Sparkassen, die Leih-
ämter, welche Depositen entgegennehmen, die Kreditinstitute, mit Ausnahme
der Emissions-Institute, die Aktienbanken, Genossenschaftsbanken, Banken auf
Gegenseitigkeit und die landwirtschaftlichen Kassen ermächtigt, die Rück-
zahlungen für jedes einzelne Konto der für die verschiedenen Depositen-
kategorien und Kontokorrente geschuldeten Summen, die in dem genannten
Zeitraum gefordert werden können, auf insgesamt 5 °/o zu beschränken, mit der
Minimalgrenze von 50 Lire.

Die den genannten Instituten innerhalb dieses Zeitraums zugehenden
Meldungen betreffs Rückerstattung sind wirkungslos.

Artikel 2.

Die Fälligkeitstermine der innerhalb des Reiches vom 1. bis ein-
schließlich 20. August zahlbaren Wechsel werden um 20 Tage verlängert.
Hfl. dazu unten Art. 6 des Dekretes vom 16. August 1914.

Artikel 1.

^ Unter unverändertem Bestehen des Art. 1 des Kgl. Dekretes vom
^ August 1914 Nr. 760 sind die gewöhnlichen Sparkassen, die Leihämter, welche
ePositen entgegennehmen, die Kreditinstitute und die Aktienbanken, die
enossenschaftsbanken und die Banken auf Gegenseitigkeit sowie die Land-
^'Pschaftskassen ermächtigt, die Rückzahlungen für jedes einzelne Konto der
0 zum 4. August für alle Kategorien von Depositen und Kontokorrenten
chuldeten Summen, die bis zum kommenden 30. September verlangt
nüt n können, insgesamt bis zum 10. September auf 5 % zu beschränken,
30 o61nem Minimum von 50 Lire und auf weitere 5 °/o vom 15. bis zum
jn' pPtember ebenfalls mit einem Minimum von 50 Lire, ohne die Rückzahlung
er Gesamtheit von 10 % zu beeinträchtigen,
die ri ^°n ^'eser Ermächtigung, die Rückzahlungen zu beschränken, bleiben
re‘ Emissionsinstitute ausgeschlossen, welche die Verpflichtung haben, die
K'Ontokorrent erhaltenen Summen gänzlich zurückzuzahlen.

Artikel 2.

Ko Ermächtigung zu den teilweisen Rückerstattungen von Depositen und
Verf-° rrenten&gt; wovon der vorhergehende Artikel handelt, und die übrigen
4 u§ungen des vorliegenden Dekretes und des vorhergehenden vom
gust 19J4 Nr. 760 werden auf die übrigen Bankhäuser ausgedehnt.

3
        <pb n="141" />
        ﻿ITALIEN

Inhalt im einzelnen

Artikel 3.

Auf die Spareinlagen und Kontokorrenteinzahlungen jeder Art müssen
die Rückzahlungen auch über die oben angegebenen Grenzen hinaus aus-
geführt werden, wenn dieselben verlangt werden:

a)	für Lohnzahlungen an die Arbeiter auf Grund der wöchentlichen
und 14tägigen Löhnungstermine sowie für den Ankauf von Rohstoffen,
soweit derselbe für die Fortführung des Betriebes durchaus notwendig ist;

b)	für die Summe, die der Monatsrate der fiskalischen Steuern und
Kommunal- und Provinzialabgaben auf Grund der Eintragungen in den
Steuerrollen für den laufenden Monat August entspricht.

Artikel 4.

Die Zahlungen und Rückzahlungen auf Spareinlagen oder Kontokorrente
jeglicher Art, die bei irgendeinem Institut, einer Kasse oder Bank oder unter
irgendwelchem Titel bestehen, sind keinerlei Beschränkung unterworfen:

a)	für nach dem 4. August gemachte Einzahlungen;

b)	für dem Kassendienst unterstehende zinslose Kapitalien auf Rechnung

von öffentlichen Körperschaften.

Artikel 5.

Die Verfügungen, von denen die vorstehenden Artikel 1 und 2 handeln,
sind für die Spareinlagen und Kontokorrenteinzahlungen anwendbar, deren
Abhebung an gewisse Fälligkeitstermine gebunden ist, und zwar innerhalb der
Grenze der für die Fälligkeitstermine vereinbarten Summen.

Artikel 6.

Für die Wechsel, deren Fälligkeitstermin durch das Königliche Dekret
vom 4. August 1914 verlängert wurde, sowie für diejenigen, die bis zum
30. September 1914 fällig werden, wird für den Schuldner hinsichtlich der
Bezahlung und der Wechseloperationen ein Aufschub von 40 Tagen ge-
währt, vorausgesetzt, daß an den betreffenden Fälligkeitsterminen auf die
genannten Wechsel eine Abschlagszahlung von nicht weniger als 15 °/o des
Betrages nebst den Zinsen in Höhe von 6 °/o jährlich für jede Aufschubsperiode
geleistet wird.

Über diese Zahlung wird eine besondere Quittung ausgestellt und ein
diesbezüglicher, von der die Zahlung empfangenden Partei unterschriebener
Vermerk auf dem Wechsel gemacht werden, nebst der Angabe des verlängerten
Fälligkeitstermins und des geschuldeten Restbetrages, wonach der Wechsel in
den Händen des Überbringers verbleibt.

Gemäß den im Artikel 317 des Handelsgesetzbuchs angegebenen Be-
Stimmungen muß den Regreßpflichtigen innerhalb 4 Tagen von der Zahlung
Mitteilung gemacht werden.

4
        <pb n="142" />
        ﻿ITALIEN

Inhalt im einzelnen

Handelt es sich nicht um Erneuerung, so werden die am 4. August und
später ausgegebenen Wechsel mit Fälligkeitstermin nach dem 30. September
nicht den Vorteil des Aufschubs genießen.

Der für den Protest der Wechsel, die innerhalb der vom vorher-
gehenden und dem vorliegenden Dekret festgesetzten Termine fällig sind, zu-
lässige Termin wird bis auf den 4. Werktag nach dem Fälligkeitstermin ausgedehnt.
Die Verlängerung bedingt nicht die Zahlung von Zuschlagsstempelsteuern.

Der Aufschub kann für die Regreßpflichtigen unter denselben Be-
dingungen wie für den Hauptpflichtigen stattfinden.

Artikel 7.

Die Vorschußoperationen auf Hinterlegungsscheine, die von
^eneralmagazinen ausgestellt sind, können in derselben Weise, wie im vorher-
gehenden Artikel angegeben, verlängert werden. Der Gläubiger hat das Recht,
e&gt;ne Abschlagszahlung in Höhe von 2'k °/o außer den Zinsen von 6 °/o jährlich
verlangen.

Artikel 8.

Die Terminoperationen auf Wertpapiere, die Übertragungen, die täglichen
Verlängerungen (ausschließlich der aufgeschobenen Zahlungen der Emissions-
'nstitute an die Stanze di compensacione) sowie die Darlehen von Wertpapieren
1,111 Fälligkeitstermin vom 1. August bis 30. September 1914 werden um
32 Tage von den betreffenden Fälligkeitsterminen an durch die Zahlung einer
Vbschlagssumme, auf den Betrag der Übertragungen oder auf denjenigen
der täglichen Verlängerungen oder Darlehen von Wertpapieren verlängert.
Uer Gläubiger hat das Recht, eine Abschlagszahlung in Höhe von 21h % zu
Gelangen. Die Aufschubszinsen werden mit 6 % jährlich berechnet.

Wegen der am 1. August 1914 stattgehabten Schließung der italienischen
°rsen wird die Zwangsvollstreckung in der Börse für Terminoperationen
ai,f Wertpapiere, Übertragungen und tägliche Verlängerungen mit Fälligkeitstermin
g°,m 1- August 1914 an bis zum Tage der offiziellen Wiedereröffnung der
wsen vom 5. Werktage nach der Wiedereröffnung der Börse an und nicht
er die folgenden 20 Tage hinaus stattfinden, unter Ausschluß jeglichen
er'alls oder anderen Schadens für den Gläubiger infolge von Vollstreckungen
nach den von den in Kraft befindlichen Gesetzen und Reglements fest-
gesetzten Bestimmungen.

Artikel 9.

Die Wechselschuldner, die für die Bezahlung bei den in den beiden
‘ Artikeln des vorliegenden Dekretes angegebenen Instituten, Sparkassen und
Banken ihren Wohnsitz haben, und denen die Wechsel vor dem 4. August
^gestellt worden sind, können die betreffende Schuld mit ihrem Guthaben auf
Pareinlagen oder auf Kontokorrente bei den betreffenden Körperschaften oder
atlken und Bankhäusern ausgleichen.

Artikel 10.

Die auf irgend eine der in den Artikeln 1 und 2 des vorliegenden
Dekretes angegebenen Körperschaften, Banken oder Firmen (mit Ausnahme der

5
        <pb n="143" />
        ﻿Dekret über die Verlängerung des
Moratoriums und die neuen Auszahlungs-
bestimmungen vom 27. September 1914.
(Die endgültige Fassung der §§ 4 und 7,
datiert vom 27. September, ist in der Oazetta
Ufficiale am 29. September veröffentlicht
worden.)

Italienische Presse unter
Zugrundelegung einer
Übersetzung der Ita-
lienischen Handels-
kammer für Deutsch-
land.
        <pb n="144" />
        ﻿ITALIEN

Inhalt im einzelnen

Emissions-Institute) ausgestellten Bankanweisungen sind für die
denselben Vorschriften unterworfen wie die Spareinlagen und

Die Bankanweisungen und Zirkularanweisungen müssen gänzlich be-
zahlt werden.

Artikel 11.

Bei öffentlichen Versteigerungen, Arbeiten oder Lieferungen an den
Staat oder öffentliche Körperschaften können die auf die Bewerber ausgestellten
Postsparkassenbücher provisorisch hinterlegt werden.

Der von der Ausschreibung für Vertragsspesen und Gebühren vor-
geschriebene Anteil der zu hinterlegenden Summe muß bar eingezahlt werden.

Die Beschränkung der Auszahlungen.

Artikel 1.

Unter Beibehaltung des Artikels 1 der kön. Dekrete vom 4. August 1914,
760, und vom 16. August 1914, Nr. 821, sind sämtliche gewöhnlichen Spar-
kassen, Leihhäuser, welche Depositen empfangen, Kreditanstalten, Banken auf
Aktien, Banken für gegenseitigen Kredit, Genossenschaftsbanken, Landwirtschafts-
kassen und Bankfirmen berechtigt, bis zum 31. Dezember d. J. die Auszahlungen
aus jedem einzelnen Konto der bei ihnen hinterlegten Gelder für alle Kategorien
v°n Depositen und Kontokorrente, die in diesem Zeitraum einziehbar wären,
auf insgesamt 10 °/o in jedem Monat zu beschränken, und zwar werden diese
10 % für den Monat Oktober von dem Restbetrag des 30. September, für den
kfonat November von dem des 31. Oktober, und für den Monat Dezember von
dem des 30. November berechnet, immer mit einer Mindestgrenze von 50 Lire
fQr jeden Monat.

Eine solche Befugnis ist jedoch für die drei Emissionsinstitute ausge-
welch letztere auch weiterhin verpflichtet sind, die auf laufende
empfangenen Summen voll auszuzahlen.

Auszahlungen in besonderen Fällen.

Artikel 2.

Auf sämtliche Depositengelder und Guthaben auf Kontokorrente können
Jedoch auch höhere Auszahlungen als zu den im vorigen Artikel angegebenen
'zen, die dort bezeichnete Mindestgrenze inbegriffen, erfolgen, insoweit sie
er*angt werden:

a) für wöchentliche und 14 tägige Lohnzahlungen an Arbeiter, für die An-
schaffung von Rohstoffen in dem zur Fortführung des industriellen Betriebs
unumgänglichen notwendigen Ausmaß, für die Anschaffung von Saat-
gut und Düngemitteln, die für die Bodenbearbeitung in der bevorstehenden
Herbstkampagne nötig sind,

E) für die Oktober- und Dezemberrate der Staats-, Provinz- und Gemeinde-
steuern, wofür die entsprechenden Beträge, für jeden dieser Monate
gesondert, auf Grund der Steuerrolle und Vorzeigung des Steuerzettels
auszuzahlen sind.

7
        <pb n="145" />
        ﻿ITALIEN

Inhalt im einzelnen

Ein mit der Übertragungsklausel versehenes Einlagebuch, das auf eine
andere Person als den Vorzeiger lautet, gibt kein Recht auf die in diesem
Artikel besprochenen Auszahlungen, falls die Übertragung nicht im Laufe des
Monats August 1914 angezeigt worden ist.

Artikel 3.

Keiner Beschränkung unterliegen Auszahlungen aus welchem Titel immer
auf Sparbücher oder auf Kontokorrentkonten jeder Art bei den im Art. 1 an-
geführten Anstalten oder Firmen:

a)	wenn die Einzahlungen nach dem 4. August erfolgten,

b)	wenn es sich um Kapitalien handelt, die zugunsten juristischer Personen

aufgenommen und von den letzteren abhängig sind.

Artikel 4.

Die Bestimmungen der vorigen Artikel (betreffend Zahlung der Depots)
gelten auch für Spar- und Kontokorrentgelder mit bestimmter Kündigungsfrist
stets im Rahmen der jeweilig zu den einzelnen Fristen fälligen Summen.

Die laut Art. 1 dieses Dekrets und des Dekretes vom 16. August 19Ü,
Nr. 821, nicht zurückgezahlten Summen bleiben zur freien Verfügung deS
Gläubigers.

Übertragung von Krediten.

Artikel 5.

Der Inhaber eines Kontokorrents und der Spareinleger, der zugleich der
Wechselschuldner eines bei dem Institut, bei dem er ein Spar- oder Konto
korrentguthaben besitzt, domizilierten Wechsels ist, kann dessen Deckung 11,1
Ausmaß seines eigenen Kredits verlangen, sofern der Wechsel seit dem 1 Sep
tember d. J. im Besitz dieses Institutes war.

Artikel 6.

Die im Artikel 1 erwähnten Anstalten oder Firmen sind verpflichtet, de111
Verlangen auf gänzliche oder teilweise Übertragung der dem Moratorium untef
worfenen Guthaben der Spareinleger oder Kontokorrentinhaber sei es an an“e
Einleger oder Kontokorrentinhaber derselben Institute, sei es an Dritte sta
zugeben. Diese sind für die solcherart übertragenen Summen gleichfalls a
Bestimmungen des gegenwärtigen Moratoriums unterworfen.

Die Übertragung der Kontokorrente erfolgt mittels der üblichen
anweisungen, die der Spareinlagen durch einfache Präsentierung des Büc’
wenn dieses auf den Träger lautet, hingegen in Anwesenheit des Zedieren
und des Übernehmers, wenn das Büchel auf Namen lautet.

Sämtliche oben angeführten Institute und Firmen können Übereinkunftj
treffen zwecks gegenseitiger Erleichterung der Übertragung von Span-
Kontokorrentguthaben sowie zur Durchführung der bezüglichen Abrechnung

8
        <pb n="146" />
        ﻿ITALIEN

Inhalt im einzelnen

Der Aufschub für Wechsel.

Artikel 7.

Die in den Monaten Oktober, November und Dezember 1914 fällig
werdenden, vor dem 4. August 1914 ausgestellten Wechsel, ob nun ihr Verfall bereits
kraft des Dekrets vom 16. August 1914, Nr. 821, verlängert wurde oder es ihre
ursprüngliche Verfallszeit ist, wird in bezug auf Zahlung und Wechselexekution
ein Moratorium zugunsten des Schuldners von 3, 2 oder 1 Monat bewilligt,
sofern zu den betreffenden Verfallsfristen und sukzessive von Monat zu Monat
für jeden Monat eine Akontozahlung von mindestens 20°/o des ursprünglichen
Betrags geleistet wird.

Die gleiche Behandlung wie die im Oktober fällig werdenden Wechsel
erfahren die ursprünglich am 1. August fälligen Wechsel, deren Verfall mit
königl. Dekret vom 4. August bis zum 21. August und später mit Dekret vom
16. August bis zum 30. September verlängert wurde.

Auf alle Wechsel, die das Moratorium in Anspruch nehmen, sind,
abgesehen von der Akontozahlung, für jede Aufschubperiode Zinsen zu 6 °/o
pro Jahr zu entrichten.

Artikel 8.

Über die laut Artikel 7 geleisteten Abzahlungen sind separate, stempel-
freie Quittungen auszustellen und dies auf dem betreffenden Abschnitt des
Wechsels seitens des Empfängers zu vermerken, unter Hinzufügung der
verlängerten Frist und des Restbetrags. Der betreffende Wechsel wird vom
Inhaber zurückbehalten.

Die Protestierung des Gesamtbetrags von Wechseln mit Verfallszeit
innerhalb der von dem früheren und dem jetzigen Dekret festgestellten
Grenzen muß bis zum sechsten Werktag nach Verfall stattfinden. Erfolgt
binnen sechs Tagen nach dem Protest seitens eines der Haftpflichtigen die
oberwähnte Akonto- und Zinsenzahlung, so hat dies für alle die Hinaus-
schiebung der Zahlungsfrist für den Restbetrag zur Folge, und die Frist für
Ausübung des Regreßrechtes läuft vom Tage, an dem der Aufschub endet.

Der gleiche Zahlungsaufschub gilt mit den gleichen Wirkungen auch für
schon protestierte Wechsel, auf die von einem der Haftpflichtigen die Akonto-
und Zinsenzahlung geleistet wurde.

Statt die Wechsel bei den bezeichneten Domizilen zur Zahlung zu
Präsentieren, können die Emissionsinstitute auch bloß Zahlungsaufträge hin-
gelangen lassen, die an den Kassen derselben Institute zu bezahlen sind.

Sonstige Aufschübe.

Artikel 9.

Vorschußgeschäfte auf Depositenscheine, die von Lagerhäusern vor dem
• August ausgegeben wurden, können bis Ende Dezember verlängert werden
Der Gläubiger ist berechtigt, Zinsen zu 6 °/o pro Jahr zu verlangen.
        <pb n="147" />
        ﻿ITALIEN

Inhalt im einzelnen

Artikel 10.

Verpflichtungen aus Termingeschäften auf mobile Werte, aus Report- und
Schiebungsgeschäften — prorogne Giomaliere — (mit Ausnahme der den
Emissionsinstituten für die „stanze di compensazione" - Abrechnungsstellen —
gestatteten) sowie aus Anleihen von Wertpapieren mit Verfallzeit vom 1. August 1914
an, die mit Dekret vom 16. August 1914, Nr. 821, verlängert wurden, werden
neuerdings bis 2. Dezember 1914 verlängert.

Die Zinsen des Moratoriums sind auf 4 °/o pro Jahr für staatliche oder
vom Staat garantierte Papiere und auf 6 °/o für andere Werte festgesetzt.

Übrigens steht es dem Käufer zu, vom Verkäufer einen Teil der Wert-
papiere — nicht weniger als 10 °/o gegen Zahlung des entsprechenden Preises
zu verlangen, nach Abzug der laut dem kön. Dekret vom 16. August bereits
geleisteten Teilzahlung.

Infolge der Schließung der italienischen Börsen wird die Zwangsvollstreckung
vonTermin-,Report-undSchiebungsgeschäften, die vom 1. August 1914
bis zur offiziellen Wiedereröffnung der Börsen fällig sind, vom 5. Werktag nach
Wiedereröffnung beginnend, jedoch nicht länger als zwanzig Tage stattfinden,
und ist in der Zwischenzeit eine Verjährung oder sonstige Nachteile für den
Gläubiger wegen Exekutionsverzug in den von den geltenden Gesetzen und
Verordnungen festgesetzten Fristen ausgeschlossen.

Bankanweisungen.

Artikel 11.

Bankanweisungen, welche auf die im Artikel 1 angeführten Anstalten
und Firmen gezogen sind (mit Ausnahme der Emissionsinstitute), unterliegen
den gleichen Rückzahlungsbestimmungen wie Spargelder und Kontokorrent-
guthaben.

Die Überweisungsschecks der italienischen Notenbanken („Vaglia bancari“)
und die Zirkularanweisungen der italienischen Privatbanken müssen stets mit
dem ganzen Betrag eingelöst werden.

Artikel 12.

Postsparkassenbücher können bei öffentlichen Bewerbungen um
Staats-oder Gemeindearbeiten oder - Lieferungen als provisorisches Depot
angenommen werden.

Der von den Bekanntmachungen für die Spesen oder Vertragsgebühren
geforderte Teil des Depots muß hingegen bar bezahlt werden.
        <pb n="148" />
        ﻿

12. Dezember 1914

ITALIEN
        <pb n="149" />
        ﻿
        <pb n="150" />
        ﻿ITALIEN

Nachtrag (12. Dezember 1914)

Inhalt im einzelnen

Die aus Termingeschäften in Mobiliarwerten herrührenden Verbind-
lichkeiten werden bis zum 31. Dezember 1914 gestundet. Der Durchschnitts-
kurs der Staatspapiere und der vom Staate garantierten Papiere sowie der
Hypothekar-Pfandbriefe wird, solange die Börsen geschlossen sind, vom
Schatzminister und dem Ackerbauminister bestimmt werden.

13
        <pb n="151" />
        ﻿LUXEMBURG
        <pb n="152" />
        ﻿
        <pb n="153" />
        ﻿LUXEMBURG

Rechtliche Grundlage und Zeit der Anordnung	Quellen
I. Gesetz vom 3. August 1914, Memorial des Großherzogtums Luxemburg Nr. 52 vom  3. August 1914, S. 905.	Nachrichten für Handel, Industrie und Land- wirtschaft Nr. 103 vom 17 September 1914.
II. Beschluß des luxemburgischen General- direktors der Finanzen vom 3. August 1914, Memorial des Großherzogtums Luxemburg Nr. 52 vom 3. August 1914, S. 905.	Nachrichten für Handel, Industrie und Land- wirtschaft Nr. 103 vom 17. September 1914.
III. Beschluß des luxemburgischen General- direktors der Finanzen vom 5. August 1914, Memorial des Großherzogtums Luxemburg Nr. 53 vom 5. August 1914, S. 909.	Nachrichten für Handel, Industrie und Land- wirtschaft Nr. 103 vom 17. September 1914.
IV. Beschluß der luxemburgischen Regie- rung vom 22. August 1914, Memorial des Großherzogtums Luxemburg Nr. 59 vom 22. August 1914, S. 945.	Nachrichten für Handel, Industrie und Land- wirtschaft Nr. 103 vom 17. September 1914.
        <pb n="154" />
        ﻿LUXEMBURG

Inhalt im einzelnen

Art. 3. Die Regierung ist befugt, wenn nötig, alle Maßnahmen zu
treffen betreffs der Aufschiebung aller Zahlungen und Lieferungen sowie aller
Termine, Verjährungen und Rechtsverluste, die durch das Gesetz vorgesehen sind.

Art. 4. Gegenwärtiges Gesetz und die dazu gehörigen Ministerial-
beschlüsse sind ausführbar vom Tage ihrer Veröffentlichung im „Memorial" ab.

Art. 1. Die Termine, innerhalb welcher die Proteste und die
anderen Rechtsmittel zur Wahrung der Regreßansprüche betreffs aller vor
Insertion gegenwärtigen Beschlusses ins „Memorial" unterschriebenen Wechsel
und Effekten, deren Verfalltag in den Zeitraum vom 31. Juli 1914 bis zum
5. September 1914 einschließlich fällt, zu geschehen haben, werden um
dreißig volle Tage verlängert.

Die Zahlung kann vom Hauptschuldner von den Indossanten und anderen
Mitverpflichteten während der vorerwähnten Stundung von dreißig vollen Tagen
nicht gefordert werden.

Die Zinsen sind vom Verfalltag bis zur Zahlung geschuldet.

Art. 1. Die Zahlungspflichten sind zugunsten der inländischen Banken
bis zum 5. September 1914 einschließlich verlängert.

Die Gläubiger können jedoch während dieser Frist jeder 300 Franks zu-
züglich 5 v. H. des Betrags ihres Guthabens über diese Summe hinaus fordern.

Art. 2. Unbeachtet der Bestimmungen des Artikels 1188 des Zivil-
gesetzbuchs können genannte Bankgeschäfte das Beitreiben ihrer Guthaben
gegen die im Lande wohnenden Schuldner bis zu derselben Frist nicht in
die Wege leiten.

Art. 3. Gegenwärtiger Beschluß ist weder auf die Staatsgrund-
hredit-Anstalt noch auf die Sparkasse anwendbar; er tritt mit dem Tage seiner
Veröffentlichung im „Memorial" in Kraft.

Art. 1. Alle Verjährungen in Zivil-, Handels-, Verwaltungs- und Fiskal-
sachen, alle behufs Beanstandung oder Zustellung der in diesen Sachen gefällten
Entscheide gewährten Fristen setzen bis auf weitere Verfügung aus.

Diese Hemmung (Stillstand) findet Anwendung auf Hypothekareintragungen,
auf deren Erneuerung, Überschreibungen und im allgemeinen auf alle jene
Akte der vorerwähnten Sachen, welche in einer bestimmten Frist zu geschehen
haben. Sie setzt ein am 3. des Monats August.

Eine Frist gleich der, die im Augenblicke der Hemmung noch zu vei-
streichen hatte, ist vom Tage der Beendigung dieses Stillstandes gewährt. Dies
Erist darf jedoch nicht weniger als zehn volle Tage betragen.

Art. 2. Vom Tage der Veröffentlichung dieses Beschlusses ab ist vor-
läufig von jeder Immobiliarbeschlagnahme und Wiederversteigerung, sogar von
denjenigen, die augenblicklich schon in Angriff genommen sind, abzusehen.

Nach Verlauf dieses Aufschubs sind die Fristen nach Schlußabsatz des Art. 1
zu regeln.

3
        <pb n="155" />
        ﻿LUXEMBURG

Rechtliche Grundlage und Zeit der Anordnung	Quellen
V. Beschluß der luxemburgischen Regierung unter Bezugnahme auf den Beschluß vom 22. August 1914, betreffend Verjährungen, Peremptionen und Fristen in Zivil-, Handels-, Verwaltungs- und Fiskalsachen, veröffentlicht im Memorial desOroßherzogtumsLuxemburg, Nr. 76 vom 31. Oktober 1914, S. 1089.	Nachrichten für Handel, Industrie und Landwirt- schaft Nr. 118 vom 10. November 1914.
VI. Beschluß des luxemburgischen General- direktors der Finanzen vom 29. August 1914, erlassen unter Bezugnahme auf den Beschluß vom 5. August 1914, Memorial des Groß- herzogtums Luxemburg Nr. 62 vom 29. Au- gust 1914, S. 981.	Nachrichten für Handel, Industrie und Land- wirtschaft Nr. 103 vom 17. September 1914.
VII. Beschluß des luxemburgischen General- direktors der Finanzen vom 29. August 1914, Memorial des Großherzogtums Luxemburg Nr. 62 vom 29. August 1914, S. 981.	Nachrichten für Handel, Industrie und Land- wirtschaft Nr. 103 vom 17. September 1914.
        <pb n="156" />
        ﻿LUXEMBURG

Inhalt im einzelnen

Art. 3. Durch vorstehende Bestimmungen wird der Beschluß vom
3. August 1914, Wechsel und Effekte betreffend, nicht berührt; derselbe bleibt
bestehen.

Art. 4. Gegenwärtiger Beschluß tritt in Kraft am Tage seiner Ver-
öffentlichung im „Memorial«.

Artikel 1.

Die Hemmung der in Fiskalsachen gewährten Berufungsfristen findet auf
die Berufungen gegen die Entscheidung eines Revisionsrates keine Anwendung.

Die Berufung ist von dem Steuerpflichtigen bei Strafe des Rechtsverlustes
innerhalb zweier Monate vom Datum der amtlichen Zustellung der Ent-
scheidung, und von der Verwaltung binnen Monatsfrist vom Datum der Ent-
scheidung zu erheben.

Artikel 2.

Gegenwärtiger Beschluß ist ebenfalls anwendbar auf die Berufungen
gegen die vor dieser Veröffentlichung zugestellten Entscheidungen eines Revi-
sionsrates.

Art. 1. Die durch Art. 1 Abs. 1 vorerwähnten Beschlusses zugunsten
der inländischen Banken gewährten Zahlungsfristen sind um dreißig volle Tage,
d. h. bis zum 5. Oktober 1914 einschließlich verlängert.

Die Gläubiger können jedoch während dieser neuen Frist jeder 300 Frank
zuzüglich 5 v. H. des Betrags ihres am 5. September 1914 bestehenden Gut-
habens über diese Summe hinaus fordern.

Art. 2. Unbeachtet der Bestimmungen des Art. 1188 des Zivilgesetz-
buchs können genannte Bankgeschäfte das Beitreiben ihrer Guthaben gegen die
im Lande wohnenden Schuldner bis zum 5. Oktober 1914 einschließlich nicht
in die Wege leiten.

Art. 3. Gegenwärtiger Beschluß ist weder auf die Staatsgrundkredit-
Anstalt noch auf die Sparkasse anwendbar; er tritt mit dem Tage seiner Ver-
öffentlichung im „Memorial" in Kraft.

Einziger Artikel. Die Termine, innerhalb welcher die Proteste und
die anderen Rechtsmittel zur Wahrung der Regreßansprüche betreffs aller vor
dem 3. August 1914 unterschriebenen Wechsel und Effekten, deren
Verfalltag in den Zeitraum vom 6. September bis zum 5. Oktober einschließlich
fällt, werden um dreißig volle Tage verlängert.

Die Zahlung kann vom Hauptschuldner, von den Indossanten und
anderen Mitverpflichteten während der vorerwähnten Stundung von dreißig
vollen Tagen nicht gefordert werden.

Die durch Abs. 1 und 2 des einzigen Artikels des Ministerialbeschlusses
vom 3. August 1914 für die vor dem 6. September 1914 verfallenen Wechsel
und Effekten bewilligten Fristen werden ebenfalls um dreißig volle Tage verlängert.

Die Zinsen sind auf alle Fälle vom Verfalltag bis zur Zahlung geschuldet.

5
        <pb n="157" />
        ﻿MONTENEGRO
        <pb n="158" />
        ﻿
        <pb n="159" />
        ﻿MONTENEGRO

Inhalt im einzelnen

Die vor dem 25. Juli d. J. fällig gewordenen Zahlungen sind um sechs
Monate nach der Mobilmachung in Montenegro verlängert. Von dieser die
Zivilbevölkerung und Handelswelt betr. Vergünstigung sind Miets- und
landwirtschaftliche Pachtbeträge sowie Zahlungen für Nahrungsmittel aus-
geschlossen. Bezüglich Bankdepots wird mangels eigenen Gesetzes die
Maßregel österreichisch-ungarischer Banken befolgt, die alle fünfzehn Tage
fünf Prozent des Depots auszahlen.

3
        <pb n="160" />
        ﻿NORWEGEN
        <pb n="161" />
        ﻿
        <pb n="162" />
        ﻿NORWEGEN

Rechtliche Grundlage und Zeit der Anordnung	Quellen
I. VorläufigeVerordnung vom 14.Aug. 1914.	Nachrichten für Handel, Industrie und Land- wirtschaft Nr. 95 vom 22. August 1914.  Berliner Börsen-Courier Nr. 396 vom 25. Au- gust 1914.
II. Gesetz vom 18. August 1914, betreffend Aufschub der Bezahlung gewisser Geldfor- derungen, veröffentlicht im norwegischen Gesetzblatt Nr. 38 S. 497/499.	Amtliches Material.
        <pb n="163" />
        ﻿NORWEGEN

Inhalt im einzelnen

Die Begleichung von Geldforderungen, die in der Zeit vom 5. August
bis 6. September 1914 fällig werden, kann erst einen Kalendermonat nach
der Zeit der Fälligkeit beansprucht werden. Auf Forderungen, die nicht
zinstragend sind, sind für die Zwischenzeit 5 v. H. jährlich Zinsen zu gewähren,
auf Wechsel und Wechselobligationen ist ein Zins gleich dem Wechsel- und
Wechselobligations-Diskont von Norges Bank zu gewähren, auf andere Forderungen
sind die gleichen Zinsen wie sonst nach dem Verfalle zu gewähren. Aus-
genommen von den vorstehenden Bestimmungen sind Steuern und Abgaben
an Staat und Gemeinde sowie Löhne, Ruhegehälter und Leibrenten.
Ebenso sind Forderungen ausgenommen, die in der Zeit vom 5. August bis 6. Sep-
tember 1914 entstehen. Auf den Zeitpunkt für Einlegung von Wechselprotesten
erhalten diese Bestimmungen keinen Einfluß.

§ 1. Geldforderungen, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes verfallen
sind, können nicht vor dem 7. September bezahlt verlangt werden. Für
Forderungen, die in der Zeit zwischen dem Tage, an dem dieses Gesetz in
Kraft tritt und dem 6. September 1914 verfallen, wobei beide Tage mitgerechnet
werden, wird der Verfalltag um einen Monat hinausgeschoben.

Forderungen, die nicht zinstragend sind, sind während des Aufschubes
sofern dieser in Anspruch genommen wird, mit 5 v. H. jährlic , ec se
und Wechselobligationen mit einem dem Wechsel- und Wechse o lga 10ns
Diskontosatz der Norges Bank entsprechenden Zinsfuß, andere Forderungen mit
demselben Zinsfuß wie sonst nach Verfall zu verzinsen.

§ 2. Aus Anlaß einer Geldforderung im Laufe der Stundungszeit können
Vorladungen vor die Vergleichskommission oder Verhandlungen vor derselben
oder gerichtliche Zustellungen von Vorladungen nicht stattfinden, ebenso kann
währenddessen eine Klage nicht eingeleitet werden. Wenn die Behandlung
e'ner Sache vor der Vergleichungskommission vor dem Inkrafttreten des Gesetzes
begonnen hat, so kann die Sache von der Kommission weiter behandelt werden.
Ist die Sache bereits vor Gericht anhängig gemacht, so kann sie bis zur
endgültigen Urteilsfällung durchgeführt werden.

§ 3. Während der Dauer der Stundung kann Pfändung, Zwangsvoll-
streckung, bedingte Vollstreckung uud Arrest auf Gegenstände nur in dem Fall
vorgenommen werden, wenn die Sache aus diesem Anlaß vor dem Inkrafttreten
es Gesetzes anhängig gemacht worden war.

Dasselbe trifft auf Konkurse zu, die in Gemäßheit des Konkursgesetzes,
§ 5, beantragt werden.

Zwangsversteigerungen (darunter Versteigerungen, die von einer Konkurs-
masse abgehalten werden), können nur vorgenommen werden, wenn die Sache
schon vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes anhängig gemacht worden war, oder
wenn es sich um Waren handelt, die leicht dem Verderb ausgesetzt sind oder
ren Aufbewahrung mit unverhältnismäßig großen Kosten verbunden ist.

3
        <pb n="164" />
        ﻿NORWEGEN

Rechtliche Grundlage und Zeit der Anordnung

Quellen
        <pb n="165" />
        ﻿NORWEGEN

Inhalt im einzelnen

§ 4. Während der Dauer der Stundung hat die Vorzeigung von Wechseln
zwecks Zahlung keine rechtliche Gültigkeit, und Protest wegen mangelnder
Zahlung darf nicht erfolgen.

§ 5. Wenn einem Gläubiger infolge der obigen Bestimmungen die
Möglichkeit genommen wird, innerhalb der vorgeschriebenen Zeit die Ver-
fügungen zu treffen, die notwendig sind, um seine Rechte zu wahren, so
können diese in Kraft bleiben, wenn die Verfügungen baldigst nach Ablauf
eines Kalendermonats nach dem Ablauf der Stundung getroffen werden.

Vorzeigung zur Bezahlung und gegebenenfalls Protest verfallener Wechsel
muß spätestens am 2. Werktage nach dem Ablauf der Stundung stattfinden.

§ 6. Vorstehende Bestimmungen finden keine Anwendung auf:

1.	Steuern und Abgaben an Staat und Gemeinde. In den Fällen, wo
die Wahrung eines Anspruches in dem Zeitraum von dem Inkrafttreten
dieses Gesetzes bis zum 6. September 1914 einschließlich von der
Erlegung der Abgabe vor einem bestimmten Tage abhängig ist, tritt der
Verlust des Anspruches nicht ein, wenn die Abgabe spätestens einen
Kalendermonat nach dem Verfalltage erlegt wird,

2.	Löhne, Fischeranteile, sofern die Fischer nicht einen eigenen Fischerei-
betrieb haben, Pensionen und Leibrente, Unterhaltungsbeiträge
in Gemäßheit der Gesetze vom 6. Juli 1892, Prämien und Zuschüsse zu
öffentlichen oder anerkannten Krankenkassen und die Leistungen der
Krankenkassen sowie Erstattungen in Gemäßheit der Gesetze betreffs der
Unfallversicherung,

3.	Folioeinlagen in Bankinstituten,

4.	Forderungen, die am oder nach dem 5. August 1914 oder nach
dem Inkrafttreten dieses Gesetzes entstanden sind.

§ 7. Sofern die Gerichtssitzung, zu welcher die Taxsumme in Gemäßheit
es Odelsgesetzes*) von dem Odelsprätendenten vorgezeigt und angeboten
c en muß, in die Zeit von dem Inkrafttreten dieses Gesetzes bis zum
-j' ePfember 1914 fällt, genügt es für die Wahrung des Odelsrechts, daß die
lu7lnme ai|f der ersten Gerichtssitzung nach diesem Zeitpunkt vorgezeigt
einer a[*^e^0*etl w'rd, die gesetzlich angezeigt werden kann. Ist die Sache zu
fällt h est'mmten Gerichtssitzung anberaumt, die in den genannten Zeitraum
dem A&amp;t ^e'sPrätendent Anspruch auf Aufschub mit der Vorzeigung und
.].■	!' gebot der Taxsumme bis zur ersten Gerichtssitzung nach dem Ablauf

eses Zeitraums.

stimmun§	bann, wenn es als notwendig angesehen wi

Zeit bis^- m §	2, auch auf Geldforderungen ausdehnen,

s zu 6 sechs — Monaten nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ver-

wird, die Be-
die in der

fallen, und kann die in den Abs. 1 und 2 desselben Paragraphen festgesetzten
Fristen um eine Frist bis zu 5 — fünf - Kalendermonaten verlängern.

”,	Gesetz vom 21. Juni 1821; „Odelsref ist das Erbrecht eines Ofehlcchts. vermögc

essen ein verkauftes Landgut innerhalb bestimmter Zeit wieder von dem Geschlecht zu g
"erden kann.

5
        <pb n="166" />
        ﻿NORWEGEN

Rechtliche Grundlage und Zelt der Anordnung	Quellen
III. Gesetz vom 21. August 1914, betreffend das Recht zur Verpfändung von Forderungen, die sich nicht auf einen Schuldschein stützen.	Amtliches Material.
IV. Königliche Resolution vom 2. Sep- tember 1914, veröffentlicht im norwegischen Gesetzblatt Nr. 42 S. 550.	

ö
        <pb n="167" />
        ﻿NORWEGEN

Inhalt im einzelnen

Der König kann ferner, wenn er von diesein Recht Gebrauch macht, be-
stimmen, daß andere Geldverpflichtungen als die in § 6 angegebenen von den
Bestimmungen des Gesetzes ausgeschlossen werden, auch kann er weniger weit-
gehende Wirkungen des Aufschubs, als in diesem Gesetz bestimmt, festsetzen.

Der König kann ferner im Laufe der ersten 6 — sechs — Monate nach
dem Inkrafttreten dieses Gesetzes dasselbe erneut ganz oder teilweise mit den
■n dem vorliegenden Paragraphen enthaltenen Erweiterungen und Änderungen
in Wirksamkeit setzen, selbst, wenn das Gesetz eine Zeitlang außer Kraft ge-
wesen ist.

§ 9. Dieses Gesetz tritt sofort in Kraft.

§ 1.

Geldforderungen, die sich nicht auf einen Schuldschein stützen, und auf
die das Gesetz über die Stundung der Zahlung gewisser Geldforderungen An-
wendung findet, können in der Stundungszeit dadurch verpfändet werden, daß
der Verpfänder eine datierte schriftliche Erklärung abgibt, welche jede einzelne
Forderung besonders angibt, und daß er dem Schuldner eine schriftliche Mit-
teilung über die Verpfändung macht. Eine solche Verpfändung kann jedoch nur
als Sicherheit für Darlehn erfolgen, die gegen die Verpfändung gegeben werden.

Die Verpfändung bleibt auch nach Ablauf der Stundungszeit gültig.

§ 2-

Dieses Gesetz tritt sofort in Kraft.

II.

Die Verfallzeit für Geldverpflichtungen, die dem Auslande gegenüber em-

gegangen sind, wird wie folgt hinausgeschoben:

a)	FürVerpflichtungen, dieverfallen sindoder spätestens am 6.Semptemberl914
verfallen, wird die Stundung um zwei Kalendermonate von dem ursprüng-
lichen Verfalltage ab, doch mindestens bis znm 6. Oktober 1914
verlängert,

b)	für Verpflichtungen, die vom 7. September bis zum 6. Oktober 1914,
beides einschließlich, verfallen, wird die Verfallzeit um einen Kalender-
monat hinausgeschpben.

Im übrigen wird eine verlängerte Stundung nur in folgenden Fällen gewährt:

a)	Für Wechsel, die in der Zeit vom 8. bis 17. August 1914 einschließlich
verfallen, wird die Stundung um einen Monat von der Verfallzeit ab
verlängert,

b)	für Wechsel, die im Zeitraum vom 7. bis 21. September 1914 einschließ-
lich verfallen, wird die Verfallzeit um 14 Tage hinausgeschoben.

7

'o'/lSB'ä
        <pb n="168" />
        ﻿NORWEGEN

Rechtliche Grundlage und Zeit der Anordnung	Quellen
V. Bestimmungen vom 3. Oktober 1914 über eine weitere Verlängerung des Moratoriums für Geldforderungen, die dem Auslande ge- schuldet werden, und die vor dem 5. August 1914 entstanden sind.	Nachrichten für Handel, Industrie und Land- wirtschaft Nr. 109 vom 8. Oktober .914.

8
        <pb n="169" />
        ﻿NORWEGEN

Inhalt im einzelnen

Im Staatsrat vom 3. Oktober 1914 ist auf Grund von § 8 des Gesetzes
vom 18. August 1914 Bestimmung getroffen worden über eine weitere Ver-
längerung des Moratoriums für Geldforderungen, die dem Ausland geschuldet
werden und die vor dem 5. August 1914 entstanden sind:

a)	für Forderungen, deren ursprüngliche Fälligkeitszeit vor dem
7. September 1914 liegt, wird die Aufschubfrist auf drei Kalender-
monate vom ursprünglichen Fälligkeitstag ab verlängert, mindestens
jedoch bis zum 6. November 1914;

b)	für Forderungen, deren ursprüngliche Fälligkeitszeit in dem Zeit-
abschnitt vom 7. September einschließlich biszum 6. Oktober
einschließlich des Jahres 1914 liegt, wird die Aufschubzeit auf zwei
Kalendermonate vom ursprünglichen Fälligkeitstag ab verlängert.

Die Entschließung umfaßt nur Geldforderungen, die dem Aus-
land geschuldet werden, vor dem 5. August entstanden sind und
vor dem 7. Oktober fällig werden.

Das Moratorium für inländische Forderungen ist nicht verlängert worden
und hört nunmehr auf.

9
        <pb n="170" />
        ﻿ÖSTERREICH
        <pb n="171" />
        ﻿
        <pb n="172" />
        ﻿ÖSTERREICH

Rechtliche Grundlage und Zeit der Anordnung	Quellen
a) Kaiserliche Verordnung vom 31. Juli, Reichsgesetzbl. vom 1. August 1914 (Seite 907). "	
b) Kaiserliche Verordnung vom 13. August, Reichsgesetzblatt vom 14. August 1914 (Seite 949), über die Stundung privat- rechtlicher Qeldforderungen, nebst den Ab- änderungen durch eine weitere im Einver- nehmen mit den beteiligten Ministern er- lassene Verordnung des österreichischen Justizministers, Reichsgesetzblatt vom 6. Sep- tember 1914 (Seite 989) Nr. 237.  Die geänderten Vorschriften sind, so- weit kursiv gedruckt, erst seit dem 16. Sep- tember 1914 in Wirksamkeit.	Amtliches Material

2
        <pb n="173" />
        ﻿ÖSTERREICH

Inhalt im einzelnen

Außer Kraft. Vgl. Verordnung vom 13. August 1914 § 15 unten zu b).

(1)	Vor dem 1. August 1914 entstandene privatrechtliche Geldforderungen,
einschließlich der Forderungen aus Wechseln oder Schecks, ferner Geld-
forderungen aus Versicherungsverträgen, die vor diesem I age abgeschlossen
wurden, werden, wenn sie vor dem 1. August 1914 fällig geworden sind, bis
zum 30. September, .wenn sie zwischen dem 1. August und dem
30. September fällig geworden sind oder fällig werden, auf 61 Tage vom
Fälligkeitstage an gestundet.

(2)	Für die vor dem 1. August 1914 ausgestellten Wechsel oder Schecks,
d'e in der Zeit vom 1. August bis 30. September fällig geworden sind oder
fällig werden, wird die Frist für die Präsentation zur Annahme oder zur
Zahlung und für die Protesterhebung um 61 Tage hinausgeschoben.

(3)	Bei Berechnung der Dauer der Stundung ist der Tag des Beginnes
und der Beendigung der Stundungsfrist einzurechnen.

§2.

Die Bestimmungen des § 1 finden keine Anwendung auf:

1.	Forderungen aus Dienst- und Lohn vertrügen (§§1151 — 1163 a.b. G.B.);

2.	Forderungen aus Miet- und Pachtverträgen

ft) Geldforderungen für verkaufte Sachen oder gelieferte Waren auf Grund
von Verträgen, die vor dem 1. August 1914 abgeschlossen worden sind,
wenn die Übergabe oder Lieferung erst nach dem 31. Juli 1914 bewirkt
worden ist oder bewirkt wird, es sei denn, daß sie vor dem 1. August 1914
vorzunehmen war;

b)	Forderungen der Vereinskrankenkassen (§ 60 des Gesetzes vom
30. März 1888, Reichsgesetzblatt Nr. 33) und der Ersatzinstitute (§§ 65
des Gesetzes vom 16. Dezember 1906, Reichsgesetzblatt Nr. 1 von 1907,
und der Kaiserl. Verordnung vom 25. Juni 1914, Reichsgesetzbl. Nr. 138)
auf Zahlung der Beiträge zur Kranken- und Pensionsversicherung.

3- Ansprüche auf Zahlung von Zinsen und Annuitäten

a)	auf Grund von Forderungen, die als vorzugsweise Deckung von Pfand-
briefen und mündelsicheren fundierten Bankschuldverschreibungen dienen;

b)	auf Grund bücherlich sichergestellter Forderungen der Sparkassen und
gemeinschaftlichen Waisenkassen;

c)	auf Grund von Forderungen der Sparkassen gegen Gemeinden oder
andere öffentliche Körperschaften;

d)	auf Grund anderer Forderungen, die auf vermieteten oder verpachteten
Häusern und Grundstücken bücherlich sichergestellt sind, soweit der
Schuldner nicht beweist, daß die tatsächlich eingegangenen Miet-
und Pachtzinsen nach Abzug der Steuern und öffentlichen Abgaben
zur Berichtigung der Zinsen und Annuitäten nicht ausreichen.

3
        <pb n="174" />
        ﻿ÖSTERREICH

Inhalt im einzelnen

4.	Rentenforderungen und Ansprüche auf Leistung des Unterhalts;

5.	Forderungen, die der Gesellschaft vom Roten Kreuze, ferner einem
Fonds zur Unterstützung der Angehörigen von Mobilisierten oder zu
sonstiger Hilfeleistung aus Anlaß des Krieges unmittelbar oder auf
Grund einer Anweisung (§ 1408 a. b. G.B.) zustehen;

6.	Ansprüche aus Lebensversicherungsverträgen auf Rückkauf oder
Gewährung von Darlehen bis zur Höhe von 200 K und auf Zahlung der Ver-
sicherungssumme bis zur Höhe von 500 K, ferner aus Versicherungs-
verträgen, die für den Todesfall iin Kriege besonders abgeschlossen
worden sind, bis zur Höhe der vollen Versicherungssumme und bei
allen anderen Versicherungszweigen auf Entschädigung bis zur Höhe
von 400 K;

7.	Ansprüche auf Zahlung von Zinsen und auf Kapitalsrückzahlungen
aus Staatsschulden und staatsgarantierten Verpflichtungen sowie aus
Pfandbriefen und sonstigen Schuldverschreibungen, die zur Anlage von
Mündelgeldern zugelassen sind.

§ 3.

(1)	Auf Forderungen aus laufender Rechnung finden die Bestimmungen
des § 1 mit der Einschränkung Anwendung, daß innerhalb eines Kalender-
monats bei Landes- und Aktienbanken, Zahlung bis zur Höhe von drei Prozent
der am 1. August 1914 bestandenen Forderung, mindestens aber von 400 K
bei anderen Kreditstellen mit Ausnahme der Raiffeisenkassen (Gesetz vom
1. Juni 1889, R.G.B1. Nr. 91) Zahlung bis zur Höhe von zwei Prozent jener
Forderung, mindestens aber von 200 K, und bei Raiffeisenkassen Zahlung bis
zur Höhe von 50 K begehrt werden kann.

(2)	Die Zahlung höherer als der im vorstehenden bezeichneten Betrag6
kann aus Forderungen in laufender Rechnung begehrt werden:

1. Ohne Beschränkung auf einen bestimmten Betrag, soweit die Rück-
zahlung

a)	bescheinigtermaßen zur Auszahlung von Gehältern und LöhneI1
im eigenen Betriebe des Gläubigers oder zur Berichtigung vorn
Gläubiger geschuldeter Miet- oder Pachtzinse erforderlich ist; die Se'
mäß § 2, Z. 3, von der Stundung ausgenommen sind;

b)	zur Berichtigung von Steuern und öffentlichen Abgaben im Wege
der Überweisung oder Übermittelung an die mit deren Einhebung
betraute Kasse erforderlich ist;

c)	von Ländern, Bezirken, Gemeinden zur Erfüllung ihrer Verpflichtung611;
einschließlich der Verzinsung und Tilgung von Landes- u11.
Kommunalschulden, ferner von Banken und Anstalten, &lt;***
Pfandbriefe oder sonstige mündelsichere Schuldverschreibungen a,lS
gegeben haben, zur Etfüllung ihrer daraus entstandenen Verpfüehtlina
zur Verzinsung und Tilgung oder von öffentlich-rechtlich6
Versicherungsinstituten zur Erfüllung ihrer Verpflichtung6
gegenüber den Versicherten und deren Angehörigen gefordert '*ui'

4
        <pb n="175" />
        ﻿ÖSTERREICH

Inhalt im einzelnen

2.	in jedem Kalendermonat bis zur Höhe von fünf Prozent der am
1. August 1914 bestandenen Forderung aus laufender Rechnung, soweit
die Rückzahlung bescheinigtermaßen für die Aufrechthaltung des Betriebs
des Gläubigers unumgänglich notwendig ist;

3.	in der Zeit vom 1. August bis 30. September 1914 bis zur Höhe von
50 Prozent der am 1. August 1914 bestandenen Forderungen aus
laufender Rechnung, soweit die Rückzahlung nachweislich zur Erfüllung
der einer Sparkasse oder Kreditgenossenschaft nach dieser Kaiserlichen
Verordnung obliegenden Verpflichtung zu Rückzahlungen aus laufender
Rechnung oder aus Einlagen gegen Einlagebuch benötigt wird.

(3)	Die im zweiten Absatz Z. 1, 2 und 3 bezeichneten Beträge können
nebeneinander gefordert werden. Dagegen können innerhalb desselben Kalender-
m°nats die im ersten und zweiten Absatz bezeichneten Beträge nebeneinander
nur bis zu dem Höchstbetrage gefordert werden, zu dessen Auszahlung die
Kreditstelle entweder auf Grund der Bestimmungen des ersten oder des zweiten
Absatzes verpflichtet ist.

(4)	Gegen das Begehren um Überweisung von Forderungen aus laufender
Rechnung auf bestehende oder neu zu eröffnende Konti bei derselben Kredit-
Stelle kann die Stundung nicht eingewendet werden; doch kann die Auszahlung
^^brnwesenen Beträge während der Dauer der Stundung nicht gefordert

§ 4-

Auf Rückforderungen aus Einlagen gegen Einlagebuch, die vor
V August 1914 gemacht wurden, finden die Bestimmungen des § 1 mit
er Einschränkung Anwendung, daß von derselben Einlage innerhalb eines
a endermonats bei Landes- und Aktienbanken sowie Sparkassen Zahlung bis
fUr Höhe von 200 K, bei anderen Kreditstellen mit Ausnahme der Raiffeisen-
assen Zahlung bis zur Höhe von 100 K und bei Raiffeisenkassen Zahlung bis
ZUr lohe von 50 K begehrt werden kann.

fJa . übersteigt die vor dem 1. August 1914 bei einer Landes- oder Aktien-
den p ^er einer Sparkasse gemachte Einlage am 16. September 1914 noch
Ber' 6!raß‘ von 2000 K, so können außerdem 20°lo der restlichen Einlage zur
Über lt.lgun£ ^er„ Steuern und öffentlichen Abgaben im Wege der
^efoTrt °^er Übermittching an die mit der Einhebung betraute Kasse zu-

§ 5-

zum	L''£ von Einlagen gegen Einlagebuch in der Zeit vom 1. bis

§ 4 diese	zurückgezahlt wurden, können in den Betrag, der nach

werHofSfr Eaisei liehen Verordnung während des Monats August zurückgefordert
erden kann, eingerechnet werden

Kechnim Hat,eine Kreditstelle nach dem 1. August 1914 auf Grund laufender
kann gezahlt ^ ^ naC^ § ^ dieser Kaiserlichen Verordnung gefordert werden
auch'im fn]CT’ '&lt;ann s'e ^en Mehrbetrag bei einem neuen Zahlungsbegehren
genden Kalendermonat einrechnen.

5
        <pb n="176" />
        ﻿ÖSTERREICH

Inhalt im einzelnen

§ 6.

Forderungen auf Ersatz der für einen Dritten bezahlten Schuld an Steuern
oder öffentlichen Abgaben unterliegen der Stundung, genießen aber im Konkurs
das Vorrecht der berichtigten Forderung.

§ 7.

Die Regierung wird ermächtigt, durch Verordnung weitere Ausnahmen
von der allgemeinen Stundungsanordnung festzusetzen sowie die in § 2 Z. 1
bis 6, §§ 3 und 4 dieser Kaiserlichen Verordnung festgesetzten Ausnahmen
einzuschränken.

§ 8.

Für Wechsel und Schecks ohne Unterschied des Zahlungsorts, die nach
dem 31. Juli 1914 ausgestellt wurden und bezüglich deren ein infolge der
kriegerischen Ereignisse eingetretenes unüberwindliches Hindernis (höhere Gewalt)
die Präsentation zur Annahme oder zur Zahlung und die Protesterhebung
unmöglich macht, wird die Zahlungszeit, die Frist für die Präsentatio«
zur Annahme oder zur Zahlung und für die Protesterhebung um so viel
hinausgeschoben, als erforderlich ist, um nach Wegfall des Hindernisses die
wechselrechtliche Handlung vorzunehmen, mindestens aber bis zum Ablauf von
zehn Werktagen nach Wegfall des Hindernisses. Im Protest ist das Hindernis
und dessen Dauer soweit als tunlich festzustellen.

§ 9.

Für die Zeit, um die infolge der Stundung die Zahlung hinausgeschoben
wird, sind die gesetzlichen oder die nach dem Vertrage gebührenden höheren
Zinsen zu entrichten.

§ 10.

Die Dauer der Stundung wird bei der Berechnung der Verjährung5'
frist und der gesetzlichen Fristen zur Erhebung der Klage nicht eingerechnet-

§ 11.

Eine zwischen dem 1. August und dem 30. September 1914 erklär^
Kündigung einer Geldforderung, auf die diese Kaiserliche Verordnung Anwendung
findet, ist so zu behandeln, als ob sie am 1. Oktober 1914 erklärt worden wäre'

Das dem Gläubiger für den Fall nicht rechtzeitiger Zahlung von Zinsetl
und Annuitäten vertragsmäßig eingeräumte Recht zur Kündigung °def
sofortigen Rückforderung von Kapitalsbeträgen kann nicht geltend Se
macht werden, wenn der Schuldner nur mit Zinsen oder Annuitäten im R'lC
stände ist, die vor dem 30. September 1914 fällig geworden sind oder fällig werde’1'

§ 12-

J «g

(1)	Das gerichtliche Verfahren über Klagen, mit denen
Zahlung gestundeter Forderungen begehrt wird, ist bis zum Ablauf

6
        <pb n="177" />
        ﻿Stundungsfrist nicht fortzusetzen, es sei denn, daß der Beklagte die
des unterbrochenen Verfahrens beantragt. Wenn jedoch schon vor "cfern"
h August 1914 die erste Tagsatzung im Sinne des § 239 Z. P. O. oder eine
mündliche Streitverhandlung stattgefunden hat, ist das gerichtliche Verfahren
fortzusetzen und im Urteil die Frist für die Leistung einschließlich der Prozeß-
kosten derart zu bestimmen, daß sie mit dem Ablauf der Stundungsfrist beginnt.

(2)	Nach Beginn der Wirksamkeit dieser Kaiserlichen Verordnung
angebrachte Klagen auf Zahlung gestundeter Forderungen sind zurückzu weisen.

§ 13.

(1) Exekutionshandlungen, einschließlich der Exekution zur Sicher-
stellung, zugunsten der gestundeten Forderungen sind während der Stundungs-
nst nicht zu bewilligen, bereits bewilligte nicht zu vollziehen. Ein anhängiges
aekutionsverfahren mit Ausnahme der Zwangsverwaltung und Zwangs-
Pachtung ist nicht fortzusetzen. Schon zugestellte Überweisungsbeschlüsse
eiben wirksam. Durch Exekution eingebrachte Beträge sind zu verteilen.

.	(2) Exekutionshandlungen, die vorgenommen wurden, bevor diese Kaiser-

e Verordnung beim Exekutionsgerichte bekannt geworden ist, bleiben

(3)	Einstweilige Verfügungen zugunsten der gestundeten Forderungen
onnen bewilligt und vollzogen werden.

§ 14.

Insoweit österreichische Gläubiger in einem anderen Staate
un'tVa^reC^|tliche Forderungen nur in geringerem Ausmaß oder
aj er weitergehenden Beschränkungen geltend machen können,
^ s in dieser Kaiserlichen Verordnung bestimmt ist, unterliegen
P!e Forderungen von Angehörigen solcher Staaten den gleichen

t-inschränkungen.

§ 15.

Qi. Diese Kaiserliche Verordnung tritt am 15. August 1914 in Wirksamkeit,
außer Kjaf ^ d‘e Kaiserliche Verordnung vom. 31. Juli 1914 R. G. Bl. Nr. 193

7
        <pb n="178" />
        ﻿ÖSTERREICH

Rechtliche Grundlage und Zeit der Anordnung	Quellen
c) Verordnung des Justizministers im Einvernehmen mit den beteiligten Ministern vom 25. August 1914, Reichsgesetzblatt vom 26. August 1914 (Seite 965) über eine weitere Ausnahme von der Stundung privat- rechtlicher Geldforderungen. Außer Kraft seit der Verordnung vom 6. September 1914 (siehe oben unter b).	Amtliches Material.
d) Kaiserliche Verordnung vom 29. August 1914, Reichsgesetzblatt vom 1. Sep- tember 1914, Nr. 227.	Nachrichten für Handel, Industrie und Land- wirtschaft Nr. 100 vom 8. September 1914.
e) Kaiserliche Verordnung vom 30. Au- gust 1914, Reichsgesetzblatt vom 4. Septem- ber 1914, Nr. 234, S. 985.	Nachrichten für Handel, Industrie und Land- wirtschaft Nr. 103 vom 17. September 1914-

8
        <pb n="179" />
        ﻿ÖSTERREICH



Inhalt im einzelnen

Die Bestimmungen des § 1 der Kaiserlichen Verordnung vom 13. August
1914 finden weiter keine Anwendung auf Geldforderungen für verkaufte
Sachen oder gelieferte Waren auf Grund von Verträgen, die vor dem
1. August 1914 abgeschlossen worden sind, wenn die Übergabe oder Lieferung
erst nach dem 31. Juli 1914 bewirkt worden ist oder bewirkt wird, es sei denn,
daß sie vor dem 1. August 1914 vorzunehmen war.

§ 2.

Auf Grund des § 7 der Kaiserlichen Verordnung vom 13. August 1914
R-G.B1. Nr. 216 wird festgestellt, daß unter dem Ausdruck „Grundstücken" in
§ 2 Ziff. 3 dieser Kaiserlichen Verordnung auch Häuser zu verstehen sind.

§ 3.

Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Kundmachung in Kraft.

§ 1. Durch Verordnung kann der Einfluß der kriegerischen Ereignisse
auf den Lauf von Fristen und auf die Einhaltung von Terminen, die durch
bestehende Vorschriften oder auf Grund solcher durch die Behörde gesetzt sind,
und auf das Verfahren geregelt werden. Insbesondere kann bestimmt werden,
inwiefern und in welcher Weise Rechtsnachteile, die durch die Versäumung von
Fristen oder Terminen oder sonst infolge der kriegerischen Ereignisse eintreten
können, hintenangehalten und bereits entstandene Rechtsnachteile wieder beseitigt

werden.

§ 2. Die Kaiserliche Verordnung tritt mit dem Tage ihrer Kundmachung

iu Wirksamkeit.

§ 3. Mit dem Vollzüge sind die beteiligten Minister betraut.

Auf Grund des § 14 des Staatsgrundgesetzes vom 21. Dezember ■
RGBl. Nr. 141, finde Ich anzuordnen, wie to g • Forderung aus einem nach

§1. Wird durch eine gesetzliche Anordnung	März ^76, RGBl- Nr-26’

§ 4 Abs. 1 Lit. a oder § 8 Abs. 1 Lit. a des Gesetzes vom ■	^ dk Entrichtung

der Gebühr nach Skala 1 unterliegenden Wechsel	ßgebenden Zeitraum

des Ergänzungsstempels (§§ 5 und 8 desselben je	wircj die Präsentation

von sechs oder zwölf Monaten hinaus gestundet	dje Kriegsereignisse

eines solchen Wechsels zur Zahlung infolge eines	innerhalb des be-
bewirkten unüberwindlichen Hindernisses ( 0	Verpflichtung, den auf

zeichneten Zeitraums unmöglich gemacht so r,	entrichten, erst ein

die Gebühr nach Skala II fehlenden Gebuhrenbetrag	Zeit nach Sicht,

a)	bei einem Wechsel auf Sicht oder auf eine	^ naCft Aufhören

wenn der Wechsel bis zum Ablauf des zehnte" Hindernisses nicht zur
der gesetzlichen Stundung oder nach Weg a

« Zahlung präsentiert worden ist;	wenn der Wechsel

b)	bei einem Wechsel mit bestimmter Zah ungs '	Gegeben wird.,

nach Ablauf des in Lit. a) angeführten Zeitraums

9
        <pb n="180" />
        ﻿ÖSTERREICH

Rechtliche Grundlage und Zeit der Anordnung	Quellen
f) Verordnung des Finanzministers vom  2. September 1914 zur Durchführung vor- stehender Verordnung, Reichsgesetzblatt vom  4. September 1914, Nr. 234, S. 985.	Nachrichten für Handel, Industrie und Land- wirtschaft Nr. 103 vom  17. September 1914.
	4

10
        <pb n="181" />
        ﻿ÖSTERREICH

Die näheren Bestimmungen über die Art, wie der Bestand und die
Dauer der höheren Gewalt festgestellt wird, werden im Verordnungswege ge-
troffen.

§ 2. Die Vorschriften des § 1 dieser Kaiserlichen Verordnung finden
auf die im § 18 Abs. 1 des Gesetzes vom 8. März 1876, RGBL. Nr. 26, be-
zeichneten kaufmännischen Urkunden sinngemäße Anwendung.

§ 3. Diese Kaiserliche Verordnung tritt am Tage ihrer Kundmachung
&gt;n Wirksamkeit und ist auch auf diejenigen Wechsel und ihnen gleichgehaltenen
kaufmännischen Urkunden (§ 2) anzuwenden, hinsichtlich deren der im § 1
angeführte Zeitraum von sechs oder zwölf Monaten in der Zeit zwischen dem
L August 1914 und dem Tage der Kundmachung dieser Kaiserl. Verordnung
abgelaufen ist.

§ 4. Mit dem Vollzüge dieser Kaiserl. Verordnung ist Mein Finanz-
minister betraut.

§ 1. Wer den Anspruch auf die Begünstigung des § 1 Abs. 1 der
Kaiserl. Verordnung vom 30. August 1914 aus dem Umstand ableitet, daß die
räsentation eines Wechsels zur Zahlung infolge eines durch die Kriegs-
Ereignisse bewirkten unüberwindlichen Hindernisses (höhere Gewalt) innerhalb
es in den §§ 5 und 8 des Gesetzes vom 8. März 1876, RGBL. Nr. 26, vor-
gesehenen Zeitraums von sechs oder zwölf Monaten unmöglich war, hat den
estand der höheren Gewalt sowie deren für die Einhaltung der Frist des
a 1 Lit. a oder b der Kaiserl. Verordnung maßgebende Dauer zu beweisen
S0 ern diese Umstände nicht anderweitig feststehen.

§ 2. Der im § 1 angeordnete Beweis kann erbracht werden:

L durch einen Vermerk im Proteste mangels Zahlung oder durch eine ab-
gesondert von diesem ausgestellte Bestätigung, die das Protestorgan er-
teilt, oder

2. durch die Bestätigung einer Behörde oder eines Amtes.

,	^'e 'm vorhergehenden Absatz angeführten Bestätigungen können auch

Uf dem Wechsel selbst erteilt werden.

s^j ^ur Erteilung der in Ziffer 2 des ersten Absatzes bezeichneten Be-
ims't8U"8en. s’nd alle Behörden und Ämter berufen, welche nach der Sachlage
an e sind, den Bestand und die Dauer der höheren Gewalt festzustellen.
Eit o d 16 &lt;^esuc*le um Erteilung dieser Bestätigungen sind nach Tarif-Nr. 44
selbst 6S ^esetzes vom 13. Dezember 1862, RGBL. Nr. 89, die Bestätigungen
GesPf naCh Tarif'Nr- H7 Lit. m, in Verbindung mit Tarif-Nr. 102 Lif. b des
es v°m 9. Februar 1850, RGBL. Nr. 50, stempelfrei.

vom 30 Ä ^'eSe Verordnung g'H auch für die im § 2 der Kaiserl. Verordnung
o .	19|4 angeführten kaufmännischen Urkunden,

tnachuncr , *e Wirksamkeit dieser Verordnung beginnt am Tage ihrer Kund-
vom an AUnd erstreckt sich auf alle Fälle, in denen die Kaiserl. Verordnung
30- August 1914 Anwendung findet.

11
        <pb n="182" />
        ﻿
        <pb n="183" />
        ﻿ÖSTERREICH

Inhalt im einzelnen

Auf Grund des § 14 des Staatsgrundgesetzes vom 21. Dezember 1867,
RGBl. Nr. 141, finde Ich anzuordnen, wie folgt:

Umfang der Stundung.

§ 1.

(1)	Vordem 1. August 1914 entstandene privatrechtliche Geldforderungen,

einschließlich der Forderungen aus Wechseln oder Schecks, ferner Geld-
forderungen aus Versicherungsverträgen, die vor diesem Tage ab-
geschlossen wurden, werden gemäß den folgenden Bestimmungen gestundet.

(2)	Soweit in den §§ 2 bis 5 nichts anderes bestimmt ist und unbe-
schadet der in den §§ 15 und 16 vorgesehenen richterlichen Stundung ist ein
Viertel der Forderung, mindestens aber ein Betrag von 100 Kronen, nebst
den bis zum Zahlungstage laufenden Zinsen der ganzen Forderung und den
Nebengebühren von der Stundung ausgenommen und zu bezahlen:

am 14. Oktober 1914, wenn die Forderung spätestens am 14. August 1914
fällig geworden ist,

am 61. Tage nach dem Fälligkeitstage, wenn die Forderung zwischen
cm 15. August und dem 30. September 1914 fällig geworden ist oder fällig
wird, und

am Fälligkeitstage, jedoch frühestens am 14. Oktober 1914, wenn die
orderung zwischen dem 1. Oktober und dem 30. November 1914 fällig wird.

(3)	Der Rest der Forderung ist gestundet:

bis zum 30. November 1914, wenn die Forderung vor dem
Oktober 1914 fällig geworden ist oder fällig wird,

auf 61 Tage vom Fälligkeitstage an, wenn die Forderung zwischen
em 1. Oktober und dem 30. November 1914 fällig wird.

(4)	Bei Berechnung der Dauer der Stundung ist der Tag des Beginnes
n der Beendigung der Stundungsfrist einzurechnen.

Von der Stundung gänzlich ausgenommene Forderungen.

§ 2.

on der im § 1 festgesetzten gesetzlichen Stundung sind gänzlich aus-
senommen:

0) Forderungen aus Dienst- und Lohnverträgen (§§ 1151 bis 1163 a. b. GB.);
! Forderungen aus Miet- und Pachtverträgen;
von y • Forderungen für verkaufte Sachen oder gelieferte Waren auf Grund
die flh la^en' F’e vor dem 1. August 1914 abgeschlossen worden sind, wenn
oder , erSabe oder Lieferung erst nach dem 31. Juli 1914 bewirkt worden ist

nehmeneWlrkt W*rd' SS Sei denn’ daß sie vor dem AuSust 1914 vorzu-

vom

/c ßQ des Gesetzes

(4) Forderungen der Vereinskrankenkassen ö &amp;&amp; des 0esetzes vom

30. März 1888, RGBl. Nr. 33) und der Ersatzmsti Kaiserlichen Verordnung
16. Dezember 1906, RGBl. Nr. 1 von 1907, und ae	zur Kranken-

vom 25. Juni 1914, RGBl. Nr. 138) auf Zahlung der Beitr g
und Pensions-Versicherung;

13
        <pb n="184" />
        ﻿ÖSTERREICH

Inhalt im einzelnen

(5)	Ansprüche auf Zahlung von Zinsen und Annuitäten

a)	auf Grund von Forderungen, die als vorzugsweise Deckung von Pfand-
briefen und fundierten Bankschuldverschreibungen dienen,

b)	auf Grund bücherlich sichergestellter Forderungen der Sparkassen und
gemeinschaftlichen Waisenkassen,

c)	auf Grund von Forderungen der Sparkassen gegen Gemeinden oder
andere öffentliche Körperschaften,

d)	auf Grund anderer Forderungen, die auf vermieteten oder verpachteten
Fläusern und Grundstücken bücherlich sichergestellt sind, soweit der
Schuldner nicht beweist, daß die tatsächlich eingegangenen Miet- und
Pachtzinse nach Abzug der Steuern und öffentlichen Abgaben zur Be-
richtigung der Zinsen und Annuitäten nicht ausreichen;

(6)	Rentenforderungen und Ansprüche auf Leistung des Unterhaltes;

(7)	Forderungen, die der Gesellschaft vom Roten Kreuze, ferner einem
Fonds zur Unterstützung der Angehörigen von Mobilisierten oder zu sonstiger
Hilfeleistung aus Anlaß des Krieges unmittelbar oder auf Grund einer An-
weisung (§ 1408 a. b. GB.) zustehen;

(8)	Forderungen auf Zahlung von Zinsen und auf Kapitalsrückzahlungen
aus Staatsschulden und staatsgarantierten Verpflichtungen;

(9)	Forderungen auf Zahlung von Zinsen und auf Kapitalsrückzahlungen
aus Pfandbriefen, fundierten Bankschuldverschreibungen und Teilschuld-
verschreibungen ;

(10)	Forderungen aus Pfanddarlehen der Pfandleihanstalten und gewerb-
lichen Pfandleiher; doch darf der Verkauf des Pfandstfickes nicht früher als
sechs Monate nach der ursprünglich bestimmten Verfallszeit vorgenommen werden.

Forderungen aus Versicherungsverträgen.

§ 3.

(1)	Von der gesetzlichen Stundung sind ferner ausgenommen Ansprüche:

a)	aus Lebensversicherungs-Verträgen auf Rückkauf oder Gewährung von
Darlehen bis zur Höhe von 300 Kronen und auf Zahlung der Ver-
sicherungssumme bis zur Höhe von 3000 Kronen,

b)	aus Versicherungsverträgen, die für den Todesfall im Kriege besonders
abgeschlossen worden sind, bis zur vollen Höhe der Versicherungssumme)

c)	bei allen anderen Versicherungszweigen bis zur Höhe von 2000 Kronen
und, wenn die Entschädigungssumme 2000 Kronen übersteigt, auf
2000 Kronen und 12 % des 2000 Kronen übersteigenden Betrages der
Entschädigungssumme, keinesfalls aber auf mehr als zusammen 5000 Kronen-

(2)	Wird eine Lebensversicherungs-Prämie nicht rechtzeitig oder nur zum
Teile (§ 1, Absatz 2) gezahlt, so kann der Versicherer den Versicherungsnehmer
bis 31. Oktober 1914 und, wenn die Prämie erst nach dem 17. Oktober 1914
fällig wird, innerhalb 14 Tagen nach dem Fälligkeitstage schriftlich auffordern;
binnen längstens einem Monat nach Empfang der Aufforderung zu erklären,
ob er die Versicherung fortsetzen will. Gibt der Versicherungsnehmer die trj
klärung, die Versicherung nicht fortzusetzen, innerhalb der bezeichneten FrlS

14
        <pb n="185" />
        ﻿ÖSTERREICH

Inhalt im einzelnen

nicht ab, so ist er zur Zahlung der Jahresprämie verpflichtet. In der Auf-
forderung muß auf diese Rechtsfolge hingewiesen werden. Die im Vertrage
an die Unterlassung der Prämienzahlung geknüpften Rechtsnachteile kann der
Versicherer während der Dauer der Wirksamkeit dieser Kaiserlichen Verordnung
nur geltend machen, wenn der Versicherungsnehmer erklärt hat, die Ver-
sicherung nicht fortzusetzen.

(3)	Unterbleibt die im zweiten Absätze bezeichnete Aufforderung, so kann
der Versicherer den Anspruch auf die Prämie nicht gerichtlich geltend machen.

Forderungen aus laufender Rechnung, Kassenscheinen und Einlagebüchern.

§ 4.

(1)	Forderungen aus laufender Rechnung und aus Einlagen gegen Kassen-
scheine sind mit der Einschränkung gestundet, daß innerhalb eines Kalender-
monates bei Landes- und Aktienbanken Zahlung bis zur Höhe von 5 °/o der am
T August 1914 bestandenen Forderung, mindestens aber von 400 Kronen,
^ei anderen Kreditstellen mit Ausnahme der Raiffeisen-Kassen (Gesetz vom
T Juni 1889, RGBl. Nr. 91) Zahlung bis zur Höhe von 2% jener Forderung,
uiindestens aber von 200 Kronen, und bei Raiffeisen-Kassen Zahlung bis zur
Höhe von 50 Kronen begehrt werden kann.

(2)	Die Zahlung höherer als der im Vorstehenden bezeichneten Beträge
kann aus Forderungen aus laufender Rechnung und aus Einlagen gegen Kassen-
scheine begehrt werden:

I.	Ohne Beschränkung auf einen bestimmten Betrag, soweit die Rückzahlung

a)	bescheinigtermaßen zur Erfüllung der dem Gläubiger nach § 1, Ab-
satz 2, obliegenden Verpflichtungen, zur Auszahlung von Gehältern und
Löhnen im eigenen Betriebe des Gläubigers oder zur Berichtigung vom
Gläubiger geschuldeter Miet- oder Pachtzinse oder Zinsen un
Annuitäten erforderlich ist, die gemäß § 2, Z. 5, von der Stundung
gänzlich ausgenommen sind;

b)	zur Berichtigung von Forderungen des Staates oder von Steuern un
öffentlichen Abgaben, ferner zur Leistung von Einzahlungen auf An-
lehen des Staates im Wege der Überweisung oder Übermittlung an die
zur Übernahme berufene Kasse erforderlich ist;

c)	von Ländern, Bezirken, Gemeinden zur Erfüllung ihrer Ver-
pflichtungen, einschließlich der Verzinsung und Tilgung von Landes-
und Kommunalschulden, ferner von Banken und Anstalten, die Pfan

briefe oder sonstige Schuldverschreibungen ausgegeben haben, zur
Erfüllung ihrer daraus entstandenen Verpflichtung zur Verzinsung und
Tilgung, endlich von öffentlich-rechtlichen Versicherungs-Instituten zur
Erfüllung ihrer Verpflichtungen gegenüber den Versicherten und deren
Angehörigen oder von privaten Versicherungsanstalten bescheinigter-
maßen zur Erfüllung der ihnen nach § 3 obliegenden Verpflichtungen
gefordert wird;

d)	von Gerichten aus den von ihnen eingelegten Geldern gefordert wird,
        <pb n="186" />
        ﻿ÖSTERREICH

Inhalt im einzelnen

e)	von Advokaten oder Notaren aus den von ihnen eingelegten Geldern

bescheinigtermaßen zur Befolgung gerichtlicher Verfügungen oder Auf-
träge oder zur Erfüllung nicht gestundeter Verpflichtungen ihrer Auf-
traggeber gefordert wird.

II.	In jedem Kalendermonate bis zur Höhe von 10% der am 1. August
1914 bestandenen Forderung aus laufender Rechnung oder aus Einlagen gegen
Kassenscheine, soweit die Rückzahlung bescheinigtermaßen für die Aufrecht-
haltung des Betriebes des Gläubigers unumgänglich notwendig ist;

III.	In der Zeit vom 1. August bis 30. November 1914 bis zur Höhe
von 50% der am 1. August 1914 bestandenen Forderung aus laufender
Rechnung oder aus Einlagen gegen Kassenscheine, soweit die Rückzahlung
nachweislich zur Erfüllung der einer Kreditstelle nach dieser Kaiser-
lichen Verordnung obliegenden Verpflichtung zu Rückzahlungen aus
laufender Rechnung oder aus Einlagen gegen Kassenscheine oder gegen Ein-
lagebuch benötigt wird.

(3)	Die im zweiten Absätze, Z. I, II und III, bezeichneten Beträge
können nebeneinander gefordert werden. Dagegen können innerhalb
desselben Kalendermonates die im ersten und zweiten Absätze bezeichneten
Beträge nebeneinander nur bis zu dem Höchstbetrage gefordert werden, zu
dessen Auszahlung die Kreditstelle entweder auf Grund der Bestimmungen des
ersten oder des zweiten Absatzes verpflichtet ist.

(4)	Gegen das Begehren um Überweisung von Forderungen aus laufender

Rechnung auf bestehende oder neu zu eröffnende Konti bei derselben
Kreditstelle kann die Stundung nicht eingewendet werden; doch kann
die Auszahlung der überwiesenen Beträge während der Dauer der Stundung
nicht gefordert werden.	g 5

(1)	Forderungen aus Einlagen gegen Einlagebuch, die vor dem 1. August
1914 gemacht wurden, sind mit der Einschränkung gestundet, daß von der-
selben Einlage innerhalb eines Kalendermonates bei Landes- und Aktienbanken
sowie Sparkassen Zahlung bis zur Höhe von 5 % des am 1. August 1914 be-
standenen Guthabens, mindestens aber von 200 Kronen, bei anderen Kredit-
stellen, mit Ausnahme der Raiffeisen-Kassen, Zahlung bis zur Höhe von 2 °/°
jenes Guthabens, mindestens aber von 100 Kronen, und bei Raiffeisen-Kassen
Zahlung bis zur Höhe von 50 Kronen begehrt werden kann.

(2)	Hat die vor dem 1. August 1914 bei einer Landes- oder Aktienbank
oder bei einer Sparkasse gemachte Einlage am 16. September 1914 noch mehr
als 2000 Kronen betragen, so können außerdem in der Zeit vom 16. September
bis zum 30. November 1914 20 % der restlichen Einlage zur Berichtigung v°11
Forderungen des Staates oder von Steuern und öffentlichen Abgaben im Wege
der Überweisung oder Übermittlung an die mit der Einhebung betraute Kasse,
und weitere 20 °/o, insoweit sie bescheinigtermaßen zur Erfüllung der dem
Gläubiger nach § 1, Absatz 2, obliegenden Verpflichtungen erforderlich sin /
zurückgefordert werden.

(3)	Beträge zur Leistung von Einzahlungen auf Anlehen des
Staates im Wege der Überweisung oder Übermittlung an die Übernahme

16
        <pb n="187" />
        ﻿ÖSTERREICH

Inhalt im einzelnen

berufene Kasse sowie von Gerichten eingelegte Beträge können ohne Be-
schränkung zurückgefordert werden.

§ 6.

Hat eine Kreditstelle auf Grund laufender Rechnung, auf eine Einlage
gegen Kassenschein oder gegen Einlagebuch mehr bezahlt, als nach den §§ 3
und 4 der Kaiserlichen Verordnung vom 13. August 1914, RGBl. Nr. 216, und
nach den §§ 4 und 5 dieser Kaiserlichen Verordnung zurückgefordert werden
konnte, so kann sie den Mehrbetrag bei einem neuen Zahlungsbegehren auch
in einem späteren Kalendermonat einrechnen.

Ersatzansprüche aus der Bezahlung bevorrechteter Forderungen.

§ 7-

Forderungen auf Ersatz der für einen Dritten bezahlten Schuld an
Steuern oder öffentlichen Abgaben unterliegen der Stundung nach den Be-
stimmungen des § 1, genießen aber im Konkurse das Vorrecht der berichtigten
Forderung.

Wechsel und Schecks.

§ 8.

(1)	Bei Wechseln, die vor dem 1. August 1914 ausgestellt worden
sind, gilt als Zahlungstag für den nach § 1, Absatz 2, von der Stundung aus-
genommenen Betrag, wenn der Wechsel spätestens am 14. August 1914
fällig geworden ist, der 14. Oktober 1914, wenn der Wechsel zwischen dem

15.	August und dem 30. September 1914 fällig geworden ist oder fällig wird,
der 61, auf den Fälligkeitstag folgende Tag und, wenn der Wechsel zwischen
dem 1. Oktober und dem 30. November 1914 fällig wird, der Fälligkeitstag,
jedoch frühestens der 14. Oktober 1914.

(2)	Hinsichtlich des nach § 1 gestundeten Betrages wird die Frist für die
Präsentation zur Zahlung, wenn der Wechsel vor dem 1. Oktober 1914 fällig
geworden ist oder fällig wird, bis zum 30. November 1914, wenn er zwischen
dem 1. Oktober und dem 30. November 1914 fällig wird, um 61 Tage hinaus-
geschoben. Dementsprechend verschiebt sich auch die Frist für die Protest-
erhebung.

(3)	Wird Teilzahlung geleistet, so ist auf dem Wechsel zu vermerken,
^ann, von wem und in welcher Höhe sie geleistet worden ist. Dem Zahlenden
&gt;st auf einer Abschrift des Wechsels Quittung zu erteilen.

(4)	Hat ein Rückgriffsverpflichteter auf einen Wechsel, der vor dem
• August 1914 fällig geworden ist, Teilzahlung (§ 1, Absatz 2) geleistet, so

kann er außer dem Vermerk nach Absatz 3 und der Quittung eine beglaubigte
Abschrift des Protestes verlangen. Die Ausfolgung der beglaubigten Abschrift
lst auf dem Proteste zu vermerken. Ein Duplikat oder mehr als eine be-
glaubigte Abschrift des Protestes darf nicht ausgefolgt werden. Die Unter-

SC r'^ der Österreichisch-ungarischen Bank auf einer Abschrift des Protestes
ersetzt deren Beglaubigung.

(5)	Bei Wechseln, die nach dem 31. Juli 1914 fällig geworden sind oder
p '5 werder&gt;, ist die Nichtleistung der Teilzahlung (§ 1, Absatz 2) durch

0 est, und zwar auch dann festzustellen, wenn der Protest erlassen worden

17
        <pb n="188" />
        ﻿ÖSTERREICH

Inhalt im einzelnen

ist. Die Vormänner sind gemäß Artikel 45 bis 47 WO. zu benachrichtigen.
Hat ein Rückgriffsverpflichteter die Teilzahlung geleistet, so kann er außer dem
Vermerke nach Absatz 3 und der Quittung die Ausfolgung des Protestes über
die nicht geleistete Teilzahlung verlangen.

(6)	Macht ein Rückgriffsverpflichteter den Ersatz der von ihm geleisteten
Teilzahlung gegen die Vormänner oder den Akzeptanten geltend, so ist bei
Wechseln, die vor dem 1. August 1914 fällig geworden sind, die Quittung und
die beglaubigte Abschrift des Protestes, wenn jedoch der Protest erlassen worden
ist, die Quittung und eine beglaubigte Abschrift des Wechsels beizubringen; bei
Wechseln, die nach dem 31. Juli 1914 fällig geworden sind oder fällig werden,
ist die Quittung und der Protest über die nicht geleistete Teilzahlung beizu-
bringen.

(7)	Die vorstehenden Bestimmungen finden auf Schecks entsprechende
Anwendung.

Einfluß der höheren Gewalt auf Wechsel und Schecks.

§ 9.

Steht bei Wechseln oder Schecks, ohne Unterschied des Zahlungsortes und
des Ausstellungstages, der Präsentation oder der Protesterhebung ein infolge der
kriegerischen Ereignisse eingetretenes unüberwindliches Hindernis (höhere Gewalt)
entgegen, so wird die Zahlungszeit, die Frist für die Präsentation zur Annahme
oder zur Zahlung und für die Protesterhebung um soviel hinausgeschoben, als
erforderlich ist, um nach Wegfall des Hindernisses die wechselrechtliche Handlung
vorzunehmen, mindestens aber bis zum Ablauf von zehn Werktagen nach Weg-
fall des Hindernisses. Im Protest ist das Hindernis und dessen Dauer, soweit
als tunlich, festzustellen.

Zinsenvergütung.

§ 10.

Für die Zeit, um die infolge der Stundung (§§ 1, 3, 4, 5, 8 und 9) die
Zahlung hinausgeschoben wird, sind die gesetzlichen oder die nach dem
Vertrage gebührenden höheren Zinsen zu entrichten.

Verjährungs- und Klagefristen.

§ 11.

Die Dauer der Stundung wird bei der Berechnung der Verjährungsfrist
und der gesetzlichen Fristen zur Erhebung der Klage nicht eingerechnet.

Kündigung.

§ 12.

(1)	Eine zwischen dem 1. August 1914 und dem Tage der Kundmachung
dieser Kaiserlichen Verordnung erklärte Kündigung einer gestundeten Geld-
forderung ist so zu behandeln, als ob sie am 1. Oktober 1914 erklärt worden
wäre; jedoch können von einer auf diese Weise fällig gewordenen Geldforde-
rung während der Zeit, um die durch die Stundung die Zahlung des fällig611

18
        <pb n="189" />
        ﻿ÖSTERREICH

Inhalt im einzelnen

Betrages hinausgeschoben wird, nur die nach dem Vertrage gebührenden Zinsen
gefordert werden.

(2)	Eine zwischen dem Tage der Kundmachung dieser Kaiserlichen Ver-
ordnung und dem 30. November 1914 erklärte Kündigung einer gestundeten
Geldforderung ist so zu behandeln, als ob sie am 1. Dezember 1914 erklärt
worden wäre.

(3)	Das dem Gläubiger für den Fall nicht rechtzeitiger Zahlung von
Zinsen, Annuitäten oder Raten vertragsmäßig eingeräumte Recht zur Kündigung
oder sofortigen Rückforderung von Kapitalsbeträgen kann nicht geltend gemacht
werden, wenn der Schuldner nur mit Zinsen, Annuitäten oder Raten im Rück-
stände ist, die vor dem 30. November 1914 fällig geworden sind oder fällig
werden.

Aufrechnung.

§13.

Der Umstand, daß eine Forderung nach den Bestimmungen dieser
Kaiserlichen Verordnung gestundet ist, steht ihrer Aufrechnung gegen eine
andere Forderung nicht entgegen.

Prozeßrechtliche Vorschriften.

§ 14.

(1)	Das gerichtliche Verfahren über Klagen, mit denen die Zahlung von
orderungen begehrt wird, die gemäß § 1, Absatz 2, teilweise von der Stundung
ausgenommen sind, ist ohne Rücksicht auf den Stand des Verfahrens fortzu-
S(jtzen. Neue Klagen auf Zahlung solcher Forderungen sind zulässig, wenn-
S eich damit die Zahlung des vollen Betrages der Forderung begehrt wird,
agegen sind neue Klagen, die bloß auf die Zahlung gestundeter Forderungs-
rage gerichtet sind, zurückzuweisen. Auf Grund von Wechseln oder Schecks,
19^/°" dem ^uSust 1914 ausgestellt worden sind und nach dem 31. Juli
uacl	£ew°rden sind oder fällig werden, sind Klagen nur bezüglich des

c § 1, Absatz 2, von der Stundung ausgenommenen Betrages zulässig.

der ^’e Verurteilung zu einer Leistung, für die dem Schuldner zur Zeit
ist	rte'lsfällung noch die gesetzliche Stundung zukommt, ist zulässig; jedoch

sti 16 ^r'st für die Leistung einschließlich der Prozeßkosten derart zu be-
j}jes™en’ Sle vom letzten Tage der gesetzlichen Stundungsfrist beginnt,
kalp *i ag . ’m Urteil unter Angabe des Fälligkeitstages der Forderung
übermäßig anzugeben.

Richterliche Stundung.

§ 15-	,gs geklagten, wenn

(1) Das Prozeßgericht kann auf Antrag d der Gläubiger da-

dessen wirtschaftliche Lage es rechtfertig	erleidet, hinsichtlich

durch keinen unverhältnismäßigen a5.	2 von der gesetzlichen

von Forderungsbeträgen, die gemäß § »	^ längere als die gesetzmäßige

Stundung ausgenommen sind, im Urtei eine	^en Rest der Forde-

Leistungsfrist bestimmen; diese Frist darf jedoch 11

19
        <pb n="190" />
        ﻿ÖSTERREICH

Inhalt im einzelnen

rang oder, wenn die Forderung nicht mehr als 100 Kronen beträgt, für Forde-
rungen mit gleichem Fälligkeitstage geltende gesetzliche Stundungsfrist nicht
überschreiten.

(2)	Der Beklagte hat die tatsächlichen Behauptungen, auf die er seinen
Antrag stützt, glaubhaft zu machen.

(3)	Das Gericht kann die Bewilligung der Frist von einer Sicherheits-
leistung abhängig machen.

(4)	Gegen die Bewilligung oder Verweigerung der begehrten Zahlungs-
frist findet kein Rechtsmittel statt.

(5)	Diese Bestimmungen finden auf Forderungen aus Wechseln oder
Schecks keine Anwendung.

§ 16.

(1)	Der Schuldner kann bei dem Bezirksgerichte, in dessen Sprengel der
Gläubiger seinen Wohnsitz hat, unter Anerkennung der Forderung des Gläubi-
gers dessen Ladung zur Verhandlung über die Bestimmung einer Zahlungsfrist
für einen gemäß § 1, Absatz 2, von der gesetzlichen Stundung ausgenommenen
Schuldbetrag beantragen.

(2)	Das Gericht hat in dem auf Antrag des Gläubigers zu fällenden
Anerkenntnisurteile oder, wenn die Parteien in einem über den Schuldbetrag
abgeschlossenen gerichtlichen Vergleiche dem Gerichte die Bestimmung einer
Zahlungsfrist überlassen, in einem besonderen Beschluß über die Zahlungsfrist
zu erkennen. Die Kosten der Verhandlung hat der Schuldner dem Gläubiger
zu ersetzen.

(3)	Die Bestimmungen des § 15 finden entsprechende Anwendung.

Exekution.

§ 17.

(1)	Exekutionshandlungen zugunsten gestundeter Forderungen sind
während der Stundungsfrist nicht zu bewilligen, bereits bewilligte nicht zu
vollziehen. Ein anhängiges Exekutionsverfahren mit Ausnahme der Zwangs-
verwaltung und Zwangsverpachtung ist nicht fortzusetzen. Schon zugestellte
Überweisungsbeschlüsse bleiben wirksam. Durch Exekution einge-
brachte Beträge sind zu verteilen.

(2)	Exekutionshandlungen, die vorgenommen wurden, bevor die Kaiser-
liche Verordnung vom 13. August 1914, RGBl. Nr. 216, beim Exekutionsgerichte
bekannt geworden ist, bleiben wirksam.

(3)	Exekution zur Sicherstellung und einstweilige Verfügungen
zugunsten gestundeter Forderungen können bewilligt und vollzogen werden-

Aufschiebung der Exekution.

§ 18-

Das Exekutionsgericht kann auf Antrag des Verpflichteten unter den un
§ 15, Absatz 1, bezeichneten Voraussetzungen die Exekution zugunsten eines
Forderungsbetrages, der nach § 1, Absatz 2, von der gesetzlichen Stundung
        <pb n="191" />
        ﻿ÖSTERREICH

Inhalt im einzelnen

ausgenommen ist, auf die Dauer von längstens zwei Monaten aufschieben,
soweit es sich nicht um die Pfändung von Gegenständen des beweglichen
Vermögens oder um die zwangsweise Pfandrechtsbegründung handelt. Eine
solche Aufschiebung ist unzulässig, wenn das Prozeßgericht bereits gemäß
§§15 oder 16 eine Zahlungsfrist bewilligt hat.

(2) Auf die Bewilligung der Aufschiebung finden die Bestimmungen des
§ 15, Absatz 1 bis 4, entsprechende Anwendung.

Richterliche Stundung für den Kriegsschauplatz.

§ 19.

Personen, die ihren Wohnsitz (Sitz) oder ihre ständige geschäftliche
Niederlassung in einem Gebiete haben, in dem infolge der kriegerischen
Ereignisse die Tätigkeit des Gerichtes zeitweise eingestellt wurde, kann das an-
gerufene Gericht für Verpflichtungen aller Art Stundung gewähren (§§ 15 und 16)
und ebenso aussprechen, daß Rechtsnachteile, die für den Fall nicht rechtzeitiger
Erfüllung vereinbart worden sind, mit Ausnahme der Pflicht zur Zahlung von
Verzugszinsen, nicht eintreten oder aufgehoben werden. Die Bestimmungen
^es § 18 finden auf solche Personen ohne Rücksicht auf die Art der Forderung
Anwendung, zu deren Gunsten Exekution geführt wird.

Gegenseitigkeitsrecht.

§ 20.

^ Insoweit Gläubiger, die im Inland ihren Wohnsitz (Sitz)
aEen, in einem anderen Staate privatrechtliche Forderungen
nur in geringerem Ausmaße oder unter weitergehenden Beschrän-
ungen geltend machen können, als in dieser Kaiserlichen Ver-
0rdnung bestimmt ist, unterliegen die Forderungen von Gläubi-
g®rn, die in diesem Staate ihren Wohnsitz (Sitz) haben, den
g eichen Einschränkungen.

Schlußbestimmungen.

§ 21

Die Regierung wird ermächtigt, durch Verordnung, die Ausnahmen von
der allgemeinen Stundungsanordnung, die im § 2, Z. 1 bis 7, 9 un , tm
ln den §§ 3 bis 8 dieser Kaiserlichen Verordnung festgesetzt sind, zu erweitern
°der einzuschränken sowie die Bestimmungen der §§ 9 bis 20 abzuändern o er
zu ergänzen, soweit die wirtschaftlichen Bedürfnisse dies erfordern.

§ 22.

(1) Diese Kaiserliche Verordnung tritt am 1. Oktober 1914
ln Wirksamkeit. Gleichzeitig treten die Kaiserliche Verordnung
v°m 13. August 1914, RGBl. Nr. 216, und die Ministerial-Verord-

nung vom 5. September 1914, RGBl. Nr. 237, außer Kraft.

. . (2) Mit der Durchführung dieser Kaiserlichen Verordnung ist Mein Justiz-
uunister im Einvernehmen mit den beteiligten Ministern beauftragt.

21
        <pb n="192" />
        ﻿ÖSTERREICH

Rechtliche Grundlage und Zeit der Anordnung	Quellen
Verordnung des österreichischen Gesamt- ministeriums vom 3. Oktober 1914. Reichs- gesetzblatt vom 4. Oktober 1914, S. 1104, Nr. 267.	Nachrichten für Handel, Industrie und Land- wirtschaft Nr. 110 vom 10. Oktober 1914.
Kaiserliche Verordnung vom 13. Okto- ber 1914, womit die Regierung zur Abände- rung von Bestimmungen der Kaiserlichen Verordnung vom 27. September 1914, R.G.B1. Nr. 261, über die Stundung privatrechtlicher Geldforderungen ermächtigt wird. Veröffent- licht im Reichsgesetzblatt Stück 155 Nr. 278 vom 14. Oktober 1914.	Amtliches Material. '

22
        <pb n="193" />
        ﻿ÖSTERREICH

Inhalt im einzelnen

Auf Grund des § 21 der Kaiserlichen Verordnung vom 27. Sep-
tember 1914 werden folgende Bestimmungen dieser Verordnung geändert:

§ 1-

Dem § 8 Abs. 1 ist folgender Zusatz anzufügen:

„Bei Wechseln, die demnach ganz oder teilweise am 14. Oktober 1914
zahlbar sind, gelten die Präsentation zur Zahlung und die Protesterhebung als
rechtzeitig, wenn sie innerhalb von sechs Werktagen nach dem Zahlungs-
tage vorgenommen werden; ferner wird bei solchen Wechseln die Frist für
die Benachrichtigung der Vormänner auf sechs Werktage verlängert."

§ 2.

Dem § 20 ist folgender Absatz anzufügen:

„Forderungen, einschließlich der Forderungen aus Wechseln oder Schecks,
die in einem feindlichen Staate zahlbar sind, der Zahlungen in das Gebiet der
österreichisch-ungarischen Monarchie verbietet, dürfen bis auf weitere Anordnung
nicht bezahlt werden, auch wenn der Gläubiger oder Präsentant in einem
anderen Staate seinen Wohnsitz (Sitz) hat."

§ 3.

Diese Verordnung tritt mit dem Tage ihrer Kundmachung in Wirksamkeit.

Auf Grund des § 14 des Staatsgrundgesetzes vom 21. Dezember 1867,
R-G.B1. Nr. 141, finde Ich anzuordnen, wie folgt:

§ 1.

Die Regierung wird ermächtigt, von den Bestimmungen der Kaiserlichen
yerordnung vom 27. September 1914, R.G.B1. Nr.261, abweichende Vorschriften
über die Stundung privatrechtlicher Forderungen gegen Schuldner zu erlassen,
d&gt;e ihren Wohnsitz (Sitz) oder ihre ständige geschäftliche Niederlassung im
Königreiche Galizien und Lodomerien mit dem Großherzogtume Krakau oder
im Herzogtume Bukowina haben.

Weiter wird die Regierung ermächtigt, den § 1 der Kaiserlichen er-
Ordnung vom 27. September 1914, R.G.B1. Nr. 261, abzuändern, soweit die
'wirtschaftlichen Bedürfnisse dies erfordern.

§ 2.

Diese Kaiserliche Verordnung tritt mit dem Tage ihrer Kundmachung

&gt;n Wirksamkeit.

Mit der Durchführung ist Mein Justizminister im Einvernehmen mit den
beteiligten Ministern betraut.

23
        <pb n="194" />
        ﻿ÖSTERREICH

Rechtliche Grundlage und Zeit der Anordnung	Quellen
Verordnung des Österreichischen Ge- samtministeriums vom 13. Oktober 1914, womit die Bestimmungen über die Stundung privatrechtlicher Geldforderungen abgeändert werden. Veröffentlicht im Reichsgesetzblatt vom 14. Oktober 1914 Stück 155 Nr. 280.	Mitteilung des Deutsch- Österreich - Ungarischen Wirtschafts-Verbandes.
Verordnung des Justizministers im Ein- vernehmen mit dem Handelsminister vom 13. Oktober 1914, betreffend eine zeitweise Verlängerung der Tageszeiten für die Er- hebung von Wechselprotesten in der k. k. Reichshaupt- und Residenzstadt Wien. Ver- öffentlicht im Reichsgesetzblatt Stück 155 Nr. 281 vom 14. Oktober 1914.	Amtliches Material.

24
        <pb n="195" />
        ﻿ÖSTERREICH

Inhalt im einzelnen

Auf Grund des § 1 der Kaiserlichen Verordnung vom 13. Oktober 1914,
RGBl. Nr. 278, und des § 21 der Kaiserlichen Verordnung vom 27. September 1914,
RGBl. Nr. 261, werden folgende Bestimmungen der letztgenannten Kaiserlichen
Verordnung geändert:

§ 1, Absatz 2, hat zu lauten:

„Soweit in den §§ 2 bis 5 nichts anderes bestimmt ist, und unbeschadet
der in den §§ 15 und 16 vorgesehenen richterlichen Stundung sind folgende
Teilbeträge der Forderung nebst den bis zum Zahlungstage laufenden Zinsen
der ganzen Forderung und den Nebengebühren von der Stundung ausgenommen
und zu bezahlen:	,

a)	Bei Wechseln und Schecks 25 o/o der Forderung, mindestens aber ein
Betrag von 100 Kronen, an den im § 8, Absatz 1, bezeichneten Tagen;

b)	bei anderen Forderungen

100/o der Forderung am 14. Oktober 1914 und weitere 15% am
14. November 1914, wenn die Forderung spätestens am 14. August 1914
fällig geworden ist;

25o/o der Forderung am 61. Tage nach dem Fälligkeitstage, wenn
die Forderung zwischen dem 15. August und dem 30. September 1914
fällig geworden ist oder fällig wird, und am Fälligkeitstage, jedoch
frühestens am 14. Oktober 1914, wenn die Forderung zwischen dem
1. Oktober und dem 30. November 1914 fällig wird."

§ 2.

Im § 2, Z. 10, ist vor den Worten „der Verkauf des Pfandstückes" ein-
2l|schalten: „im Betriebe des Pfandleihergewerbes".

§ 3.

Im § 15, Absatz 1, hat der letzte Absatz zu lauten: „diese Frist darf jedoch
dle für den Rest der Forderung geltende gesetzliche Stundungsfrist nicht

überschreiten“

§ 4‘

Diese Verordnung tritt mit dem Tage ihrer Kundmachung in Kraft.

Auf Grund des Artikels I des Gesetzes vom 9. März 1903, R.G Bl. Nr. 60,
betreffend die Festsetzung der Tageszeiten für die Erhebung von Wechsel-
protesten, wird im Einvernehmen mit dem Handelsminister bestimmt, daß in
den Bezirken I bis IX der Reichshaupt- und Residenzstadt Wien Wechsel-
proteste, die in derZeit vom 14. Oktober bis einschließlich 31. Dezember 191
zu erheben sind, am Zahlungstage in der Zeit von 2 bis 7 Uhr abends, an den
übrigen Werktagen in der Zeit von 9 Uhr vormittags bis 7 Uhr abends
erhoben werden können.

Außerhalb dieser Zeit können Wechselproteste nur mit Zustimmung des
Wechselverpflichteten erhoben werden; die Zustimmung ist im Proteste zu
bemerken.

25
        <pb n="196" />
        ﻿
        <pb n="197" />
        ﻿ÖSTERREICH

Inhalt im einzelnen

Das Justizministerium hat an die Oberlandesgerichtspräsidien einen Erlaß
hinausgegeben, der den Zweck hat, Zweifel zu beseitigen, die sich im Zu-
sammenhang mit der Moratoriumsverordnung in einigen Fragen ergeben haben.
Nachstehend seien die Anschauungen des Justizministeriums wiedergegeben:

1.	In § 1, Absatz 2, der Stundungsverordnung können als Nebengebühren
nur die vor der Betretung des Prozeßweges entstandenen Nebengebühren, wie
Kosten von Mahnungen, Protest- und Notifikationskosten und dergleichen ver-
standen werden. Der Anspruch auf Prozeßkosten entsteht erst durch die ge-
richtliche Entscheidung über den Ersatz solcher Kosten.

2.	Der von der Stundung ausgenommene Betrag ist, wenn die Forderung
zwischen dem 15. August und dem 30. September 1914 fällig geworden ist,
gemäß § 1, Absatz 2, der kaiserlichen Verordnung am 61. Tage nach dem
Fälligkeitstage zu bezahlen. Nach § 1, Absatz 3, ist der Rest der Forderung
auf 61 Tage vom Fälligkeitstage an gestundet, wenn die Forderung zwischen
dem 1. Oktober und 30. November 1914 fällig wird. Absatz 4 bestimmt, daß
bei Berechnung der Dauer der Stundung der Tag des Beginnes und der Be-
endigung der Stundungsfrist einzurechnen ist, weil der Tag, an dem die
Zahlung, abgesehen von der Stundung, gefordert werden könnte, der erste
Tag der gesetzlichen Stundung ist. Wenn demnach eine Forderung am
18. August 1914 fällig geworden ist, so ist der von der weiteren Stundung aus-
genommene Betrag am 61. Tage nach dem 18. August, d. i. am 18. Oktober,
zu bezahlen (die 61 tägige Stundungsfrist umfaßt nämlich 14 Tage im August,
30 Tage des September und 17 Tage im Oktober); bei einer am 5. September
fällig gewordenen Forderung ist der 5. November der Zahlungstag (26 Tage im
September, 31 Tage des Oktober, 4 Tage des November). Ist eine Forderung
arn 10. Oktober fällig geworden, so ist der erste Tag der Stundung der
10. Oktober; die Stundungsfrist umfaßt somit 22 Tage des Oktober, 30 Tage
^es November und 9 Tage des Dezember, die Stundung endet also am 9. De-
zember, so daß am 10. Dezember die Zahlung zu bewirken wäre. Es ergibt

hieraus, daß der Tag, an dem nach Beendigung der Stundung die
-ahlungsfrist wieder auflebt, seiner Zahl nach dem ursprünglichen Fälligkeits-
ag entspricht. Dieselbe Berechnung ergibt sich für die Ermittlung des Zahlungs-
Jiges und des Endes der Stundungsfrist bei Wechseln und Schecks, da die be-
'-"g ichen Bestimmungen des § 8 der kaiserlichen Verordnung mit der Rege-
ng in § 1 übereinstimmen.

■&gt;• Zu § 3 Absatz 2 (Versicherungsverträge) sagt der Erlaß, daß es zur
djeSeitigung der Unsicherheit notwendig war, dem Versicherer ein Mittel an
le'rn ^atK' zu 2e*3en, um die Absicht des Versicherungsnehmers kennen zu
p , ,en' deshalb ist dem Versicherer gestattet, den Versicherungsnehmer zur
^rj*ng aufzufordern, ob er den Vertrag fortsetzen will oder nicht. Gibt der
lerungsnehmer nicht ausdrücklich eine verneinende Antwort, so gilt der Ver-
des rgSVertrag a'S ^'bestehend und ist demnach auch ein klagbarer Anspruch
Vers' e/SIC'lerers a*d Zahlung der Prämie entstanden, und zwar der Prämie für das
zeitli , er™gsiallr’ da dieses durchwegs die dem Vertrage zugrunde liegende
c- e mheit bildet. Die Bestimmung des § 3, Absatz 2, gilt naturgemäß

27
        <pb n="198" />
        ﻿
        <pb n="199" />
        ﻿ÖSTERREICH

Inhalt im einzelnen

nur für diejenige Prämie, für welche ein Klagerecht des Versicherers noch nicht
bestand, also nicht auch für die erste Jahresprämie, zu deren Zahlung der
Versicherungsnehmer nach den Versicherungsbedingungen ohne weiteres ver-
pflichtet ist. Der § 3 Absatz 2 soll den Versicherungsnehmer auch dadurch
schützen, daß dem Versicherer untersagt wird, die für den Fall der Nicht-
zahlung der Prämie vereinbarten Rechtsnachteile, Auflösung des Vertrages oder
Umwandlung der Versicherung, während der Wirksamkeit der Moratoriumsver-
ordnung geltend zu machen, es sei denn, daß der Versicherungsnehmer er-
klärt hat, den Vertrag nicht fortsetzen zu wollen. Selbst wenn also der Ver-
sicherungsnehmer den von der Stundung ausgenommenen Teil der Prämie
nicht bezahlt, bleiben ihm während der bezeichneten Zeit die durch die Ver-
sicherung erworbenen Vorteile gewahrt.

4.	Es wurde die Ansicht geäußert, daß die Erweiterung der Protest-
ßrhebungsfrist (Verordnung des Oesamtministeriums vom 3. Oktober 1914) sich
nur auf Wechsel beziehe. Demgegenüber ist darauf zu verweisen, daß die ge-
nannte Ministerialverordnung die Bestimmung über die Verlängerung der

notestfrist dem Absätze 1 des § 8 der kaiserlichen Verordnung angefügt hat
nud daß nach Absatz 7 die Bestimmungen der vorangehenden Absätze auch
auf Schecks entsprechende Anwendung finden.

5.	Es sind Zweifel laut geworden, ob die Bestimmung des § 8, Absatz 5,
Cahin zu verstehen ist, daß bei Verweigerung der Teilzahlung bei Wechseln
unter allen Umständen Protest erhoben werden muß. Der Erlaß sagt,

aß die grundsätzlichen Bestimmungen der Wechselordnung durch § 8 keine
nderung erfahren haben. Infolgedessen ist die Protesterhebung, abgesehen
°n domizilierten Wechseln mit benanntem Domiziliat, nur zur Erhaltung des
ii.echselrechtlichen Anspruches gegenüber dem Rückgriffsverpflichteten, nicht

We' aUC^ ZUr Erha,tul'g des Wechselrechtes gegen den Akzeptanten erforderlich.

es nach der Wechselordnung der Protesterhebung nicht bedarf, ist diese

auch nach § 8 der kaiserlichen Verordnung (den Fall des Protesterlasses aus-
genommen) entbehrlich.

6.	Die Anwendung des Gesetzes vom 30. November 1912 (Einfluß der
höheren Gewalt auf die Vornahme wechselrechtlicher Handlungen) kann nicht
,n Frage kommen, wenn § 9 der kaiserlichen Verordnung vom 27. Septer
’9U Anwendung findet, da § 9 eine Hinausschiebung der Zahlungszeit ver-
ugt und, solange der Zahlungstag nicht gekommen ist, von einer
Akzeptanten zur Zahlung und daher von einer Rückgriffverpflichtung e -
uiänner nicht gesprochen werden kann. Die Vorschrift des § 9 is auc

'm Auslande zahlbare Wechsel anzuwenden.	.	,

7.	Zwischen dem ersten und zweiten Absatz des § 14 wur e ein
Spruch gefunden; beide Bestimmungen sind jedoch wohl vereinbarhch Nach
Absatz l sind die ausschließlich auf die Zahlung eines gestundeten Forderungs-
betrages gerichteten Klagen zurückzuweisen. Absatz 2 hat dagegen den Fa
lm Auge, daß zugleich mit einem von der Stundung ausgenommenen l eil-

etrage auch der gestundete Restbetrag den Gegenstand der Urteilsfallung
bildet oder daß auf Grund eines bereits vor dem 1. August 1914 anhängig ge-

29
        <pb n="200" />
        ﻿
        <pb n="201" />
        ﻿ÖSTERREICH

Inhalt im einzelnen

wordenen Verfahrens die Verurteilung zu einer gestundeten Leistung aus-
gesprochen wird.

Die richterliche Stundung.

In einem Erlaß an die Zivilgerichte führt das Justizministerium aus, daß
durch den Richter dort Stundung ermöglicht werden soll, wo sie nach der
Lage des einzelnen Falles durch die wirtschaftlichen Verhältnisse begründet ist.
Wer nach seinen wirtschaftlichen Verhältnissen in der Lage ist, seinen Ver-
pflichtungen in dem nunmehr vom Gesetze festgesetzten Ausmaße zu genügen,
dem soll die Stundung nicht zugute kommen. Dagegen muß es vermieden
werden, daß durch die Einschränkung der Stundung der Zusammenbruch wirt-
schaftlicher Existenzen herbeigeführt wird. Der Richter soll die angesprochene
Leistung mit der wirtschaftlichen Kraft des Schuldners in Einklang bringen
Ur&gt;d damit dessen wirtschaftliche Tätigkeit im Interesse der Gesamtheit aufrecht-
erhalten. Der Richter wird daher in jedem einzelnen Falle mit besonderer
Sorgfalt zu prüfen haben, ob die für die richterliche Stundung maßgebenden
Voraussetzungen gegeben sind. Seine Entscheidung ist um so schwerwiegender,

als

sie endgültig ist. Jede Engherzigkeit muß vermieden werden. Dem freien

o	O --- j-------ö-----ö	---- --------- -------

ermessen ist nur bei der Würdigung der tatsächlichen Voraussetzungen ein
Spielraum gegeben. Findet der Richter, daß der Schuldner die Zahlung tat-
sächlich nicht leisten kann und daß bei Gewährung einer weiteren Stundung
er Gläubiger keinen unverhältnismäßigen Nachteil erleidet, dann besteht ein
gesetzlicher Anspruch des Schuldners auf Stundung, die der Richter innerhalb
er gesetzten Schranken nach dem erforderlichen Ausmaße zu bemessen hat.
le Richter desselben Gerichtes werden sich bemühen müssen, möglichst ern-
stlich vorzugehen, damit nicht der Zufall, der bei der Geschäftsverteilung
’S'tspielt, einen Einfluß auf die Beurteilung der einzelnen Fälle erlangt. Die
orichte werden angewiesen, damit ein Überblick über die Wirkungen der
j ter&gt;den Stundungsverordnung gewonnen werden kann, vom 15. Oktober ab

durch

vier Wochen allwöchentlich Ausweise, allenfalls Fehlbericht, durch die

Gerichtshofpräsidien an das Justizministerium zu erstatten. Die Geiichtshof-
Präsidien haben die Ausweise längstens binnen 48 Stunden nach Ablauf der
Woche unmittpU-.at-	i..-*:—

unmittelbar an das Justizministerium weiterzuleiten.

P q r,,^U| LI rund des § 14 des Staatsgrundgesetzes vom 21. Dezember 1867,
Nr. 141, finde Ich anzuordnen, wie folgt:

§ 1.

oder V r ^eglerunS wird ermächtigt, kraft des Vergeltungsrechts Verordnungen
Ausländ ÜgUngen reclltlicher oder wirtschaftlicher Art über die Behandlung von
'reffen ^ undiausländischen Unternehmungen zu erlassen und Maßregeln zu
Leistun 'S • gee'gne' sind, die unmittelbare oder mittelbare Vollziehung von
gSn ln ('as feindliche Ausland zu verhindern.

31
        <pb n="202" />
        ﻿ÖSTERREICH

Rechtliche Grundlage und Zeit der Anordnung	Quellen
Verordnung des österreichischen Ge- samtministeriums vom 22. Oktober 1914. Veröffentlicht im Reichsgesetzblatt vom 23. Oktober 1914.	Nachrichten für Handel, Industrie und Landwirt- schaft.
Verordnung des österreichischen Ge- samtministeriums vom 22. Oktober 1914. Veröffentlicht im Reichsgesetzblatt vom 23. Oktober 1914.	Nachrichten für Handel,  Industrie und Landwid'  schaff.

32
        <pb n="203" />
        ﻿ÖSTERREICH

Inhalt im einzelnen

§2.

Wer vorsätzlich den auf Orund des § 1 erlassenen Vorschriften zuwider-
handelt, wird wegen Vergehens mit strengem Arrest von einem Monat bis zu
einem Jahre bestraft.

Neben der Freiheitsstrafe kann Geldstrafe bis zu 50 000 Kronen verhängt
werden, die in den Staatsschatz fließt.

§ 3.

Die Kaiserliche Verordnung tritt mit dem Tage der Kundmachung in
Kraft. Mit dem Vollzüge sind der Minister des Innern und die anderen be-
teiligten Minister beauftragt.

Auf Grund des § 1 der Kaiserlichen Verordnung vom 16. Oktober 1914,
R-G.B1. Nr. 289, wird verordnet, wie folgt:

§ 1.

Kraft des Vergeltungsrechts kann die Befriedigung von Ansprüchen, die An-
genörigen feindlicher Staaten aus Guthaben und Forderungen gegen im Inland
tätige Unternehmungen, Einzelpersonen, öffentliche Verwaltungskörper und
sonstige Körperschaften zustehen, verboten oder von der Erfüllung bestimmter
Bedingungen abhängig gemacht werden. Ferner kann angeordnet werden, daß
h&gt;e geschuldeten Sachen bis auf weiteres bei der österreichisch-ungarischen Bank
oder der Postsparkasse oder an anderen geeigneten Stellen hinterlegt werden.

§ 2.

Vom Zeitpunkt des Wirksamkeitsbeginns der Verordnung an können alle
■ni Inland tätigen Unternehmungen, Einzelpersonen, öffentliche Verwaltungs-
orper und sonstige Körperschaften von der Regierung angehalten werden, die
uthaben und Forderungen der im § 1 bezeichneten Art anzugeben.

§ 3-

Die Verordnung tritt mit dem Tage der Kundmachung in Wirksamkeit.

Auf Grund des § 1 der Kaiserlichen Verordnung vom 16. Oktober 191 ,
K-Q.B1. Nr. 289, betreffend Vergeltungsmaßregeln auf rechtlichem und wir -
schaftlichem Gebiete anläßlich der kriegerischen Ereignisse, wird verordnet,
wie folgt;

§ 1

Es wird bis auf weiteres verboten, an Angehörige von Großbritannien i
'rland sowie der britischen Kolonien und Besitzungen, ferner von Frankreicl
und dessen Kolonien sowie an Personen, die in diesen Gebieten ihren Wohn-
*,tz (Sitz) haben, mittelbar oder unmittelbar in bar, in Wechseln o er
Schecks, durch Überweisung oder in sonstiger Weise Zahlungen zu
•eisten sowie Geld oder Wertpapiere mittelbar oder unmittelbar nach diesen
Gebieten zu überweisen.

33
        <pb n="204" />
        ﻿Verordnung des österreichischen Ge-
samtministeriums vom 22. Oktober 1914.
Veröffentlicht im Reichsgesetzblatt vom
23. Oktober 1914.

Nachrichten für Handel,
Industrie und Landwirt'
Schaft.

34
        <pb n="205" />
        ﻿ÖSTERREICH

Inhalt im einzelnen

Dieses Verbot gilt insbesondere auch gegen jeden Erwerber des Anspruchs,
der ihn nach dem 13. August 1914, wenn er aber im Inland seinen Wohn-
sitz (Sitz) hat, nach dem Beginne der Wirksamkeit dieser Verordnung
erworben hat.

§ 2.

Für Wechsel und Schecks, die unter dieses Zahlungsverbot fallen, wird
die Zahlungszeit, die Frist für die Präsentation zur Zahlung und für die
Protesterhebung bis auf weiteres hinausgeschoben.

§ 3.

Die Vorschriften der §§ 1 und 2 finden keine Anwendung auf Zahlungen
11,1 Inland an Angehörige der im § 1 genannten Staaten, die im Inland ihren
Wohnsitz haben, ferner auf die im Inland zu bewirkende Erfüllung von An-
sprüchen, die für Angehörige solcher Staaten im Betriebe ihrer im Inlande be-
findlichen Niederlassungen entstanden sind.

Die Leistung von Unterstützungen an Angehörige der öster-
reichisch-ungarischen Monarchie bleibt gestattet.

§ 4.

Der Finanzminister im Einvernehmen mit den beteiligten Ministern kann

Ausnahmen von dem Verbote des § 1 zulassen.

§ 5.

Für die Dauer des Verbots können Verzugszinsen nicht gefordert werden.

§ 6-

Der Schuldner kann sich dadurch befreien, daß er die geschuldeten

Bet

;trage od er Wertpapiere bei der österreichisch-ungarischen Bank oder

61 der Postsparkasse hinterlegt.

§ 7.

Verbotswidrige Leistungen unterliegen den im § 2 der Kaiserlichen Ver-
0r nung vom 16. Oktober 1914, R.G.B1. Nr. 289, vorgesehenen Strafen.

§ 8.

Die Verordnung tritt mit dem Tage der Kundmachung in Wirksamkeit.

Auf Grund des § 1 der Kaiserlichen Verordnung vom 16. Oktober 1914,
P-G.Bl. Nr. 298, wird verordnet, wie folgt:

Kraft des Vergeltungsrechts können für solche, im Geltungsgebiete dieser
Verordnung tätige Unternehmungen oder Zweigniederlassungen von Umer-
Uehmungen, welche vom feindlichen Ausland aus geleitet o er ea
*erden, sowie für solche Unternehmungen, deren Erträgnisse ganz oder zum
{eile in das feindliche Ausland abzuführen sind, auf Kosten der Unternehmunge
Aufsichtspersonen bestellt werden, die unter Wahrung der Eigentums- und
sonstigen Privatrechte des Unternehmens darüber zu wachen haben, dau
ehrend des Krieges der Geschäftsbetrieb nicht in einer den inländischen Inter-

ssen widerstreitenden Weise geführt wird.

35
        <pb n="206" />
        ﻿Nachrichten für Handel,
Industrieland Landwirt'
Schaft.

Verordnung des österreichischen Justiz-
ministers vom 30. Oktober 1914 über die
Verlängerung von Fristen zur Vornahme
Wechsel- und scheckrechtlicher Handlungen,
veröffentlicht im Reichsgesetzblatt 1914 S. 1164
Nr. 300.
        <pb n="207" />
        ﻿ÖSTERREICH

Inhalt im einzelnen

§ 2.

Die Aufsichtspersonen sind insbesondere befugt:

1.	Auskunft über alle Geschäftsangelegenheiten zu verlangen;

2.	die Bücher und Schriften des Unternehmens einzusehen sowie den
Bestand der Kasse und die Bestände an Wertpapieren und Waren zu untersuchen;

3.	geschäftliche Maßnahmen jeder Art, insbesondere Verfügungen über
Vermögenswerte und Mitteilungen über geschäftliche Angelegenheiten zu
Untersagen.

§ 3.

Die Leiter und Angestellten der Unternehmungen haben den zum Zwecke
er Überwachung des Unternehmens von den Aufsichtspersonen getroffenen
n°rdnungen und Weisungen Folge zu leisten.

§ 4.

Gelder oder sonstige Vermögenswerte eines unter Aufsicht gestellten
uternehmens dürfen weder mittelbar noch unmittelbar in das feindliche Aus-
atld abgeführt oder überwiesen werden.

Die Aufsichtspersonen können Ausnahmen zulassen. Sie können in ge-
rieten Fällen anordnen, daß Geld oder Wertpapiere, deren Abführung oder
erweisung nach Absatz 1 nicht erfolgen darf, zugunsten der Berechtigten

bei der
»erden.

österreichisch-ungarischen Bank oder bei der Postsparkasse hinterlegt

§ 5.

Die Verordnung tritt mit dem Tage der Kundmachung in Kraft.

Pp Grund des § 1 der Kaiserlichen Verordnung vom 29. August 1914,
•Nr. 227, wird verordnet:

1914 § ** ®e' Wechseln und Schecks, die ganz oder teilweise am 31. Oktober
Ms sPäter bis einschließlich 31. Dezember 1914 zahlbar sind, gelten die
in„ , *Llon zur Zahlung und die Protesterhebung als rechtzeitig, wenn sie
wir(1 * ze*,n Werktagen nach dem Zahlungstage vorgenommen werden; ferner
Vorm-61 S0*c^en Wechseln und Schecks die Frist für die Benachrichtigung der
unner auf zehn Werktage verlängert.

in \w- ,2' üiese Verordnung tritt mit dem Tage ihrer Kundmachung
lrksamke'

ceit.

37
        <pb n="208" />
        ﻿* &lt;&amp;Q

1Z Dezember 1914

ÖSTERREICH
        <pb n="209" />
        ﻿
        <pb n="210" />
        ﻿
        <pb n="211" />
        ﻿Nachtrag (12. Dezember 1914)

ÖSTERREICH

Inhalt im einzelnen

Auf Grund des § 14 des Staatsgrundgesetzes vom 21. Dezember 1867,
R. G. Bl. Nr. 141, finde Ich anzuordnen, wie folgt:

Umfang der Stundung.

§ 1.

(1)	Vor dem 1. August 1914 entstandene privatrechtliche Geldforderungen,
einschließlich der Forderungen aus Wechseln oder Schecks, ferner Geldforderungen
aus Versicherungsverträgen, die vor diesem Tage abgeschlossen wurden, werden
gemäß den folgenden Bestimmungen gestandet.

(2)	Soweit in den §§ 2 bis 5 nichts anderes bestimmt ist, und un-
beschadet der in den §§ 18 bis 21 vorgesehenen richterlichen Stundung sind
außer den Beträgen, die bereits durch die Kaiserliche Verordnung vom
27. September 1914, R. G. Bl. Nr. 261, in der Fassung der Ministerialverordnung
vom 13. Oktober 1914, R. G. Bl. Nr. 280, von der Stundung ausgenommen
wurden, folgende weitere Beträge von der Stundung ausgenommen und

bezahlen:

a)	25 Prozent der Forderungen, die spätestens am 31. August 1914
fällig geworden sind, bei Wechseln und Schecks aber mindestens ein
Betrag von 100 K,

am 14. Dezember 1914, wenn die Forderung spätestens am
14. August 1914 fällig geworden ist,

an dem durch seine Zahl dem Fälligkeitstage entsprechenden Tage
des Dezember 1914, wenn die Forderung zwischen dem 15. und
31. August 1914 fällig geworden ist;

b)	25 Prozent der Forderungen, die im September und Oktober 1914
fällig geworden sind, bei Wechseln und Schecks aber mindestens ein
Betrag von 100 K,

an dem durch seine Zahl dem Fälligkeitstage entsprechenden Tage
des Januar 1915.

(3)	Der zu zahlende Teilbetrag ist nach dem Betrage der Forderung
rm. ^' August 1914 oder an deren späterem Fälligkeitstage zu be-
lauf nCn’ zu^*e'c*1 m’t dem Teilbeträge sind die bis zum Zahlungstage
^’nsen der ganzen unberichtigten Forderung und allfällige Neben-
gebuhren zu entrichten.

ber ^*er der Federungen, die bis einschließlich 30. Novem-
die*^ • 914 fä'üg geworden sind oder fällig werden, ferner die Forderungen,
länf111).'^®zember 1914 und im Januar 1915 fällig werden, werden vor-
’g is einschließlich 31. Januar 1915 gestundet.

Von der Stundung gänzlich ausgenommene Forderungen.

Von der im § 1 festgesetzten gesetzlichen Stundung sind g

ausgenommen:	irr 1151 bis 1163 a.b.G.B

1.	Forderungen aus Dienst- und Lohnvertragen tsS

2.	Forderungen aus" Miet- und Pachtverträgen;

41
        <pb n="212" />
        ﻿Nachtrag (12. Dezember 1914)

ÖSTERREICH

Inhalt im einzelnen

3.	Forderungen für verkaufte Sachen oder gelieferte Waren auf Grund

von Verträgen, die vor dem 1. August 1914 abgeschlossen worden
sind, wenn die Übergabe oder Lieferung erst nach dem 31. Juli 1914 bewirkt
worden ist oder bewirkt wird, es sei denn, daß sie vor dem 1. August 1914
vorzunehmen war;

4.	Forderungen der Vereinskrankenkassen (§ 60 des Gesetzes vom
30. März 1888, R. G. Bl. Nr. 33, und der Ersatzinstitute (§§ 65 des Gesetzes vom

16.	Dezember 1906, R. G. Bl. Nr. 1 von 1907, und der Kaiserlichen Verordnung
vom 25. Juni 1914, R. G. Bl. Nr. 138) auf Zahlung der Beiträge zur Kranken-
und Pensionsversicherung;

5.	Ansprüche auf Zahlung von Zinsen und Annuitäten:

a)	auf Grund von Forderungen, die als vorzugsweise Deckung von Pfand-
briefen und fundierten Bankschuldverschreibungen dienen,

b)	auf Grund bücherlich sichergestellter Forderungen der Sparkassen und
gemeinschaftlichen Waisenkassen,

c)	auf Grund von Forderungen der Sparkassen gegen Gemeinden oder
andere öffentliche Körperschaften,

d)	auf Grund anderer bücherlich sichergesteilter Forderungen;

6.	Rentenforderungen und Ansprüche auf Leistung des Unterhaltes;

7.	Forderungen, die der Gesellschaft vom Roten Kreuze, ferner einem
Fonds zur Unterstützung der Angehörigen von Mobilisierten oder zu sonstiger
Hilfeleistung aus Anlaß des Krieges unmittelbar oder auf Grund einer An-
weisung (§ 1408 a b G. B.) zustehen;

8.	Forderungen auf Zahlung von Zinsen und auf Kapitalsrückzahlungen
aus Staatsschulden und staatsgarantierten Verpflichtungen;

9.	Forderungen auf Zahlung von Zinsen und auf Kapitalsrückzahlungen
aus Pfandbriefen, fundierten Bankschuldverschreibungen und Teilschuld-
verschreibungen ;

10.	Forderungen aus Pfanddarlehen der Pfandleihanstalten und ge-
werblichen Pfandleiher; doch darf im Betriebe des Pfandleihergewerbes der
Verkauf des Pfandstückes nicht früher als sechs Monate nach der ursprünglich
bestimmten Verfallszeit vorgenommen werden;

11.	Forderungen von Kreditgenossenschaften gegen Personen, die in
einem öffentlichen oder privaten Dienste dauernd angestellt sind und deren
Dienstbezüge sich seit dem 1. August 1914 nicht wesentlich vermindert haben,
auf Zahlung von Zinsen und auf Kapitalsrückzahlungen aus Darlehen.

Forderungen aus Versicherungsverträgen.

§ 3.

(1) Von der gesetzlichen Stundung sind ferner ausgenommen Ansprüche-

a)	aus Lebensversicherungsverträgen auf Rückkauf oder Gewährung v°n
Darlehen bis zur Höhe von 500 K und auf Zahlung der Versicherungs-
summe bis zur Höhe von 5000 K,

b)	aus Versicherungsverträgen, die für den Todesfall im Kriege besonders
abgeschlossen worden sind, bis zur vollen Höhe der Versicherungssumme-

42
        <pb n="213" />
        ﻿Nachtrag (12. Dezember 1914)

ÖSTERREICH

Inhalt im einzelnen

c)	bei allen anderen Versicherungszweigen bis zur Höhe von 5000 K und,
wenn die Entschädigungssumme 5000 K übersteigt, auf 5000 K und
20 Prozent des 5000 K übersteigenden Betrages der Entschädigungs-
summe, keinesfalls aber auf mehr als zusammen 10000 K,

d)	auf Zahlung von Versicherungsprämien bis zur Höhe von 100 K.

(2)	Vertragsmäßige, für die Zahlung der Prämien festgesetzte Nachfristen
sind in die Dauer der gesetzlichen Stundung einzurechnen.

(3)	Die im Vertrage an die gänzliche oder teilweise Nichtleistung einer
Lebensversicherungsprämie geknüpften Rechtsnachteile kann der Versicherer
vom zweiten Versicherungsjahre angefangen während der Dauer der Wirksam-
keit dieser Kaiserlichen Verordnung nicht geltend machen, es sei denn, daß
der Versicherungsnehmer binnen 14 Tagen nach Ablauf der vertragsmäßigen,
für die Zahlung der Prämie festgesetzten Nachfrist erklärt hat, die Versicherung
nicht fortzusetzen. Hat der Versicherungsnehmer eine solche Erklärung nicht
rechtzeitig abgegeben, so ist er zur Zahlung der Prämie verpflichtet.

(4)	Die Bestimmungen des dritten Absatzes finden auf die zwischen dem
f- August 1914 und dem Beginn der Wirksamkeit dieser Kaiserlichen Verord-
nung fällig gewordenen Prämien mit der Änderung Anwendung, daß die
vierzehntägige Frist mit dem Tage des Inkrafttretens dieser Kaiserlichen Ver-
ordnung zu laufen beginnt.

Forderungen aus laufender Rechnung, Kassenscheinen und Einlagebüchem.

§4.

(1)	Forderungen aus laufender Rechnung und aus Einlagen gegen
Kassenscheine sind mit der Einschränkung gestundet, daß innerhalb eines
Kalendermonats bei Landes- und Aktienbanken Zahlung bis zur Höhe von
5 Prozent der am 1. August 1914 bestandenen Forderung, mindestens
aber von 400 K, bei anderen Kreditstellen mit Ausnahme der Raiffeisenkassen
(Gesetz vom 1. Juni 1889, R. G. Bl. Nr. 91) Zahlung bis zur Höhe von
^ Prozent jener Forderung, mindestens aber von 200 K, und bei Raiffeisen-

assen Zahlung bis zur Höhe von 50 K begehrt werden kann. Der Anspruch
a|*f Auszahlung der für das zweite Halbjahr 1914 entfallenden Zinsen unterliegt
nicht der Stundung, kann jedoch erst nach dem 31. Dezember 1914
geltend gemacht werden.

(2)	Die Zahlung höherer als der im vorstehenden bezeichneten Beträge
ann aus Forderungen aus laufender Rechnung und aus Einlagen gegen Kassen-
scheine begehrt werden:

L Ohne Beschränkung auf einen bestimmten Betrag, soweit die Rück-

er

Zahlung

a) bescheinigtermaßen zur Erfüllung der dem G'a^‘SeJ Gehältern und
und 3, obliegenden Verpflichtungen, zur Ausza g Berichtigung vom
Löhnen im eigenen Betriebe des Gläubigers oc er 7_ und Annuitäten

Gläubiger geschuldeter Miet- oder Pachtzinse o e	gänzlich aus-

erforderlich ist, die gemäß § 2, Z. 5, von der -
genommen sind,

43
        <pb n="214" />
        ﻿Nachtrag (12. Dezember W14)

ÖSTERREICH

Inhalt im einzelnen

b)	zur Berichtigung von Forderungen des Staates oder von Steuern und
öffentlichen Abgaben, ferner zur Leistung von Einzahlungen auf Anlehen
des Staates im Wege der Überweisung oder Übermittlung an die zur
Übernahme berufene Kasse erforderlich ist,

c)	von Ländern, Bezirken, Gemeinden zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen,
einschließlich der Verzinsung und Tilgung von Landes- und Kommunal-
schulden, ferner von Banken und Anstalten, die Pfandbriefe oder sonstige
Schuldverschreibungen ausgegeben haben, zur Erfüllung ihrer daraus ent-
standenen Verpflichtung zur Verzinsung und Tilgung, endlich von öffent-
lich-rechtlichen Versicherungsinstituten zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen
gegenüber den Versicherten und deren Angehörigen oder von privaten
Versicherungsanstalten bescheinigtermaßen zur Erfüllung der ihnen nach
§ 2, Z. 6, und § 3 obliegenden Verpflichtungen gefordert wird,

d)	von Gerichten aus den von ihnen eingelegten Geldern gefordert wird,

e)	von Advokaten oder Notaren aus den von ihnen eingelegten Geldern
bescheinigtermaßen zur Befolgung gerichtlicher Verfügungen oder Auf-
träge oder zur Erfüllung nicht gestundeter Verpflichtungen ihrer Auftrag-
geber gefordert wird;

II.	in jedem Kalendermonate bis zur Höhe von 20 Prozent der am

1. August 1914 bestandenen Forderungaus laufender Rechnung oder aus
Einlagen gegen Kassenscheine, soweit die Rückzahlung bescheinigtermaßen für
die Aufrechterhaltung des Betriebes des Gläubigers unumgänglich notwendig ist;

III.	in der Zeit vom 1. Dezember 1914 bis zum 31. Januar 1915 bis zur
Höhe von 25 Prozent der am 1. August 1914 bestandenen Forderung aus
laufender Rechnung oder aus Einlagen gegen Kassenscheine, soweit die Rück-
zahlung nachweislich zur Erfüllung der einer Kreditstelle nach dieser Kaiserlichen
Verordnung obliegenden Verpflichtung zu Rückzahlungen aus laufender Rechnung
oder aus Einlagen gegen Kassenscheine oder gegen Einlagebuch benötigt wird.
Zur Erfüllung der einer Kreditstelle nach Z. 1, Lit. b, obliegenden Verpflichtung
kann Rückzahlung im Wege der Überweisung oder Übermittlung an die zur
Übernahme berufene Kasse ohne Beschränkung auf einen bestimmten Betrag
gefordert werden.

(3)	Die im zweiten Absätze, Z. I, II und III, bezeichneten Beträge können
nebeneinander gefordert werden. Dagegen können innerhalb desselben Kalender-
monates die im ersten und zweiten Absätze bezeichneten Beträge nebeneinander
nur bis zu dem Höchstbetrage gefordert werden, zu dessen Auszahlung die
Kreditstelle entweder auf Grund der Bestimmungen des ersten oder des zweiten
Absatzes verpflichtet ist.

(4)	Gegen das Begehren um Überweisung von Forderungen aus laufender
Rechnung auf bestehende oder neu zu eröffnende Konti bei derselben Kreditstelle
kann die Stundung nicht eingewendet werden; doch kann die Auszahlung der
überwiesenen Beträge während der Dauer der Stundung nicht gefordert werden-

§ 5-

(1) Forderungen aus Einlagen gegen Einlagebuch, die vor dem 1. August 1914
gemacht wurden, sind mit der Einschränkung gestundet, daß von derselben E|n

44
        <pb n="215" />
        ﻿Nachtrag (12. Dezember 1914

ÖSTERREICH

Inhalt im einzelnen

läge innerhalb eines Kalendermonates bei Landes- und Aktienbanken sowie
Sparkassen Zahlung bis zur Höhe von 5 Prozent des am 1. August 1914
bestandenen Guthabens, mindestens aber von 200 K, bei anderen Kredit-
stellen mit Ausnahme der Raiffeisenkassen Zahlung bis zur Höhe von 2 Prozent
jenes Guthabens, mindestens aber von 100 K, und bei Raiffeisenkassen Zahlung
bis zur Höhe von 50 K begehrt werden kann. Der Anspruch auf Auszahlung
der für das zweite Halbjahr 1914 entfallenden Zinsen unterliegt nicht der Stundung,
kann jedoch erst nach dem 31. Dezember 1914 geltend gemacht werden.

(2)	Hat die vor dem 1. August 1914 bei einer Landes- oder Aktienbank
oder bei einer Sparkasse gemachte Einlage am 16. September 1914 noch mehr
als 2000 K betragen, so können außerdem in der Zeit vom 1. Dezember 1914
bis zum 31. Januar 1915 20 Prozent der restlichen Einlage zur Berichtigung
von Forderungen des Staates oder von Steuern und öffentlichen Abgaben im
Wege der Überweisung oder Übermittlung an die mit der Einhebung betraute
Kasse und weitere 20 Prozent, insoweit sie bescheinigtermaßen zur Erfüllung
der dem Gläubiger nach § 1, Absatz 2 und 3, obliegenden Verpflichtungen
erforderlich sind, zurückgefordert werden.

(3)	Beträge zur Leistung von Einzahlungen auf Anlehen des Staates im
Wege der Überweisung oder Übermittlung an die zur Übernahme berufene
Kasse, sowie von Gerichten eingelegte Beträge können ohne Beschränkung
zurückgefordert werden.

§ 6-

Hat eine Kreditstelle auf Grund laufender Rechnung, auf eine Einlage
gegen Kassenschein oder gegen Einlagebuch mehr gezahlt, als jeweils nach den
§§ 3 und 4 der Kaiserlichen Verordnung vom 13. August 1914, R. G. Bl. Nr. 216,
und nach den §§ 4 und 5 der Kaiserlichen Verordnung vom 27. September 1914,
K- G. Bl. Nr. 261, und dieser Kaiserlichen Verordnung zurückgefordert werden
konnte, so kann sie den Mehrbetrag bei einem neuen Zahlungsbegehren auch
ln einem späteren Kalendermonat einrechnen.

Ersatzansprüche aus der Bezahlung bevorrechteter Forderungen.

Forderungen auf Ersatz der.für einen Dntten ^zahlten^^mmungen

r.ÄÄ	rfahren das Vorrecht

der berichtigten Forderung.

Wechsel und Schecks.

^	, 1 n 1 a. ausirestellt worden

(1)	Bei Wechseln, die vor dem 1.	, 2 und 3) von der

sind, gelten als Zahlungstage für die nach § L

Stundung ausgenommenen Beträge die dort bezeichne ^n a°„	ird der

(2)	Hinsichtlich des „ach | 1, Absatz, geendete	» „d

Zahlungstag vorläufig auf den 1. Februar 1915 hinausgesc e

verschiebt sich auch die Frist für die Protesterhebung.

45
        <pb n="216" />
        ﻿Nachtrag (12. Dezember 1914)

ÖSTERREICH

Inhalt im einzelnen

(3)	Wird Teilzahlung geleistet, so ist auf dem Wechsel zu vermerken,
wann, von wem und in welcher Höhe sie geleistet worden ist. Dem Zahlenden
ist auf einer Abschrift des Wechsels Quittung zu erteilen.

§9.

(1)	Leistet ein Rückgriffsverpflichteter auf einen Wechsel, der vor dem
1. August 1914 fällig geworden ist, Teilzahlung (§ 1, Absatz 2 und 3), so kann
er außer dem Vermerk nach § 8, Absatz 3, und der Quittung eine beglaubigte
Abschrift des Protestes verlangen. Die Ausfolgung der beglaubigten Abschrift
ist auf dem Proteste zu vermerken. Ein Duplikat oder mehr als eine beglaubigte
Abschrift des Protestes für je eine Teilzahlung darf nicht ausgefolgt werden.
Die Unterschrift der Österreichisch-ungarischen Bank auf einer Abschrift des
Protestes ersetzt deren Beglaubigung.

(2)	Macht ein Rückgriffsverpflichteter den Ersatz der von ihm geleisteten
Teilzahlung gegen die Vormänner oder den Akzeptanten geltend, so ist bei
Wechseln, die vor dem 1. August 1914 fällig geworden sind, die Quittung und
die beglaubigte Abschrift des Protestes, wenn jedoch der Protest erlassen worden
ist, die Quittung und eine beglaubigte Abschrift des Wechsels beizubringen.

§ 10.

(1)	Bei Wechseln, die vor dem 1. August 1914 ausgestellt worden sind
und nach dem 31. Juli 1914 fällig geworden sind oder fällig werden, ist die
Nichtleistung der Teilzahlung (§ 1, Absatz 2 und 3) durch Protest, und zwar
auch dann festzustellen, wenn der Protest erlassen worden ist. Die Vormänner
sind gemäß Artikel 45 bis 47 W.O. zu benachrichtigen.

(2)	Bei den im Absatz 1 bezeichneten Wechseln kann der Protest wegen
Nichtleistung einer Teilzahlung (§ 1, Absatz 2 und 3) ersetzt werden:

a)	durch eine Erklärung des Akzeptanten (Bezogenen), des Ausstellers des
eigenen Wechsels oder des Domiziliaten,

b)	durch eine Erklärung des Wechselinhabers, wenn auf ihn gemäß § 1
des Gesetzes vom 3. April 1906, R. G. Bl. Nr. 84, ein Scheck gezogen
werden kann.

(3)	Die Erklärung muß auf den Wechsel oder ein mit ihm verbundenes
Blatt (Allonge) gesetzt und vom Erklärenden unterschrieben werden. Sie hat
den Tag der Präsentation und die Bemerkung zu enthalten, daß die Zahlung
nicht geleistet oder daß die Person, der zu präsentieren war, nicht angetroffen
wurde. Ist das Geschäftslokal oder in Ermangelung eines solchen die Wohnung
nicht zu ermitteln, so findet die Vorschrift des Absatzes 2, Lit. b, keine An-
wendung.

(4)	Leistet ein Rückgriffsverpflichteter Teilzahlung auf einen Wechsel,
der vor dem 1. August 1914 ausgestellt worden ist und nach dem 31. Juli 1914
fällig geworden ist oder fällig wird, so kann er außer dem Vermerk nach § 8’
Absatz 3, und der Quittung die Ausfolgung des Protestes über die nicht ge-
leistete Teilzahlung oder, wenn der Protest durch eine der im Absatz 2 he-
zeichneten Erklärungen ersetzt wurde, eine beglaubigte Abschrift des Wechsels
verlangen. Die Beglaubigung muß innerhalb der für die Protesterhebung fest-
gesetzten Frist bewirkt werden. Die Ausfolgung der Abschrift ist auf dem

46
        <pb n="217" />
        ﻿Nachtrag (12. Dezember 1914)

ÖSTERREICH

Inhalt im einzelnen

Wechsel zu vermerken. Mehr als eine Abschrift des Wechsels darf nicht aus-
gefolgt werden. Die Unterschrift der Österreichisch-ungarischen Bank auf
einer Abschrift des Wechsels ersetzt deren Beglaubigung.

(5)	Macht ein Rückgriffsverpflichteter den Ersatz der von ihm geleisteten
Teilzahlung gegen die Vormänner oder den Akzeptanten geltend, so ist bei den
im Absatz 1 bezeichneten Wechseln die Quittung und der Protest oder die den
Protest ersetzende Erklärung (Absatz 2 bis 4) über die nicht geleistete Teil-
zahlung beizubringen.

§ 11.

Die Bestimmungen der §§ 8 bis 10 finden auf Scheeles entsprechende
Anwendung.

Einfluß der höheren Gewalt auf Wechsel und Schecks.

§ 12.

Steht bei Wechseln oder Schecks, ohne Unterschied des Zahlungsortes
und des Ausstellungstages, der Präsentation oder der Protesterhebung ein infolge
der kriegerischen Ereignisse eingetretenes unüberwindliches Hindernis (höhere
Gewalt) entgegen, so wird die Zahlungszeit, die Frist für die Präsentation zur An-
nahme oder zur Zahlung und für die Protesterhebung um so viel hinaus-
geschoben, als erforderlich ist, um nach Wegfall des Hindernisses die wechsel-
rechtliche Handlung vorzunehmen, mindestens aber bis zum Ablauf von 10 Werk-
agen nach Wegfall des Hindernisses. Im Protest ist das Hindernis und dessen
auer, soweit als tunlich, festzustellen.

Zinsenvergütung und Kassaskonto.

§ 13.

(1)	Für die Zeit, um die infolge der Stundung (§§ 1, 3, 4, 5, 8 und 12)
r &gt;e Zahlung hinausgeschoben wird, sind die gesetzlichen oder die nach dem

ertrage gebührenden höheren Zinsen zu entrichten.

(2)	Bei Berechnung des Betrages, der aus einer gestundeten Forderung
Hach Ablauf der Stundung zu leisten ist, darf im Zweifel der Kassaskonto nicht
abgezogen werden.

und

Verjährungs- und Klagefristen.

§ 14-

Die Dauer der Stundung wird bei der Berechnung der Verjährungsfrist
der gesetzlichen Fristen zur Erhebung der Klage nicht eingerechnet.

Kündigung und vereinbarte Rechtsnachteile.

§ 15.	je fällig wäre, der

Die Kündigung einer Geldforderung, ie&lt; ,WeV sje am l. Oktober 1914

gesetzlichen Stundung unterläge, ist zu behandeln, a s	August und dem

erklärt worden wäre, wenn die Kündigung zwisc en	^ Dezember 1914

28. September 1914 erklärt worden ist, und als o sie	uncf dem der

erklärt worden wäre, wenn sie zwischen dem 29. Sep em	Tage erklärt

Kundmachung dieser Kaiserlichen Verordnung voiange

47
        <pb n="218" />
        ﻿Nachtrag (12. Dezember 1914)

ÖSTERREICH

Inhalt im einzelnen

worden ist; jedoch können von einer auf diese Weise fällig gewordenen Geld-
forderung während der Zeit, um die durch die Stundung die Zahlung des
fälligen Betrages hinausgeschoben wird, nur die nach dem Vertrage gebührenden
Zinsen gefordert werden.

(2)	Eine zwischen dem Tage der Kundmachung dieser Kaiserlichen Ver-
ordnung und dem 31. Januar 1915 erklärte Kündigung einer Geldforderung,
die, wenn sie fällig wäre, der gesetzlichen Stundung unterläge, ist so zu behandeln,
als ob sie am 1. Februar 1915 erklärt worden wäre.

(3)	Das dem Gläubiger für den Fall nicht rechtzeitiger Zahlung von
Zinsen, Annuitäten oder Raten von Forderungen der in § 1, Absatz 1, bezeichneten
Art vertragsmäßig eingeräumte Recht zur Kündigung oder sofortigen Rück-
forderung von Kapitalsbeträgen oder sonstige für den bezeichneten Fall vereinbarte
Rechtsnachteile mit Ausnahme der Pflicht zur Zahlung von Verzugszinsen
können nicht geltend gemacht werden, wenn der Schuldner nur mit Zinsen,
Annuitäten oder Raten im Rückstände ist, die vor dem 1. Februar 1915 fällig
geworden sind oder fällig werden.

Aufrechnung.

§ 16.

Der Umstand, daß eine Forderung nach den Bestimmungen dieser
Kaiserlichen Verordnung gestundet ist, steht ihrer Aufrechnung gegen eine
andere Forderung nicht entgegen.

Prozeßrechtliche Vorschriften.

§ 17-

(1)	Das gerichtliche Verfahren über Klagen, mit denen die Zahlung von
Forderungen begehrt wird, die gemäß § 1, Absatz 2 und 3, teilweise von der
Stundung ausgenommen sind, ist ohne Rücksicht auf den Stand des Verfahrens
von Amts wegen fortzusetzen. Neue Klagen auf Zahlung solcher Forderungen
sind zulässig, wenngleich damit die Zahlung des vollen Betrages der Forderung
begehrt wird. Dagegen sind neue Klagen, die bloß auf die Zahlung gestundeter
Forderungsbeträge gerichtet sind, zurückzuweisen. Auf Grund von Wechseln
oder Schecks, die vor dem 1. August 1914 ausgestellt worden sind und nach
dem 31. Juli 1914 fällig geworden sind oder fällig werden, sind Klagen nur
bezüglich des nach § 1, Absatz 2 und 3, von der Stundung ausgenommenen
Betrages zulässig.

(2)	Die Verurteilung zu einer Leistung, für die dem Schuldner zur Zed
der Urteilsfällung noch die gesetzliche Stundung zukommt, ist zulässig; jedoch
ist die Frist für die Leistung einschließlich der Prozeßkosten derart zu bestimmen,
daß sie vom letzten Tage der gesetzlichen Stundungsfrist beginnt. Dieser Tag
ist im Urteile unter Angabe des Fälligkeitstages der Forderung kalendermäßig
anzugeben. Der Beginn der durch Urteil bestimmten Frist für die Leistung
von Forderungsbeträgen, deren gesetzliche Stundung durch diese Kaiserliche

48
        <pb n="219" />
        ﻿Nachtrag (12. Dezember 1914)

ÖSTERREICH

Inhalt im einzelnen

Verordnung verlängert wird, einschließlich der Prozeßkosten verschiebt sich
auf den Tag, an dem nach den Bestimmungen dieser Kaiserlichen Verordnung
Zahlung zu leisten ist.

Richterliche Stundung.

§ 18.

(1)	Das Prozeßgericht kann auf Antrag des Beklagten, wenn dessen
'wirtschaftliche Lage es rechtfertigt und der Gläubiger dadurch keinen un-
verhältnismäßigen Nachteil erleidet, hinsichtlich von Forderungsbeträgen, die
gemäß § 1, Absatz 2 und 3, oder § 2, Z. 5, Lit. d, von der gesetzlichen Stundung
ausgenommen sind, im Urteile eine längere als die gesetzmäßige Leistungsfrist
bestimmen; diese Frist darf jedoch die für den Rest der Forderung und im
Falle des § 2, Z. 5, Lit. d, die für gestundete Forderungen mit gleichem
Fälligkeitstage geltende gesetzliche Stundungsfrist nicht überschreiten. Eine
richterliche Stundung, die auf die längste, nach den zur Zeit ihrer Bewilligung
geltenden Vorschriften zulässige Dauer gewährt wurde, gilt als bis einschließlich
3L Januar 1915 verlängert; das Gericht kann jedoch auf Antrag des Gläubigers
und nach Einvernehmung des Schuldners (§ 56 E. O.) eine Abkürzung der
Frist beschließen.

(2)	Der Beklagte hat die tatsächlichen Behauptungen, auf die er seinen
Antrag stützt, glaubhaft zu machen.

(3)	Das Gericht kann die Bewilligung der Frist von einer Sicherheits-
leistung abhängig machen.

(4)	Gegen die Bewilligung oder Verweigerung der richterlichen Stundung
findet kein Rechtsmittel statt.

(5)	Diese Bestimmungen finden auf Forderungen aus Wechseln oder
Schecks keine Anwendung.

§ 19.

(1)	Der Schuldner kann bei dem Bezirksgerichte, in dessen Sprengel der
Gläubiger seinen Wohnsitz hat, unter Anerkennung der Forderung des
Gläubigers dessen Ladung zur Verhandlung über die Bestimmung einer
Zahlungsfrist für einen gemäß § 1, Absatz 2 und 3, oder § 2, Z. 5, Lit. d, von
der gesetzlichen Stundung ausgenommenen Schuldbetrag beantragen.

(2)	Das Gericht hat in dem auf Antrag des Gläubigers zu fällenden
nerkenntnisurteile oder, wenn die Parteien in einem über den Schuldbetrag

a geschlossenen gerichtlichen Vergleiche dem Gerichte die Bestimmung einer
a 'ungsfrist überlassen, in einem besonderen Beschlüsse über die Zahlungsfrist
zu erkennen. Die Kosten der Verhandlung hat der Schuldner dem Gläubiger
zu ersetzen.

(3)	Die Bestimmungen des § 18 finden entsprechende Anwendung.

§ 20.

(1)	Bestandzinse für Räumlichkeiten, die ganz oder zum größeren Teile
r em geschäftliches Unternehmen benützt werden können, gleichviel, ob der
j * ^ertra2 vor dem 1. August 1914 oder später abgeschlossen wurde, nach

es immungen der §§ 18 und 19 in der Weise gestundet werden, daß von

49
        <pb n="220" />
        ﻿Nachtrag (12. Dezember 1914)

ÖSTERREICH

Inhalt im einzelnen

einer halbjährigen Zinsrate die Hälfte sofort, die andere Hälfte nach einem
Vierteljahre und von einer vierteljährigen Zinsrate ein Drittel sofort und ein
weiteres Drittel nach je einem Monate zu entrichten ist.

(2)	Rechtsnachteile, die für den Fall nicht rechtzeitiger Erfüllung &gt;
vereinbart worden sind, treten nur dann ein, wenn der Mieter diese Raten
nicht rechtzeitig entrichtet.

(3)	Wird eine solche Rate nicht rechtzeitig entrichtet, so kann der
Vermieter dem Mieter mit Wirksamkeit für den nächsten Kündigungstermin
aufkündigen.

§ 21.

(1)	Gewerbe- und Handeltreibenden, die durch ein Zeugnis der Handels-
und Gewerbekammer nachweisen, daß sie vorwiegend Waren liefern oder
beziehen, die zur Ausfuhr in das Zollausland bestimmt sind, ferner Personen
und Unternehmungen, die bescheinigen, daß sie vorwiegend auf den Erwerb
oder auf Einkünfte aus dem Fremdenverkehr angewiesen sind, kann unter den
im § 18, Absatz 1, bezeichneten Voraussetzungen richterliche Stundung für die
gemäß § 1, Absatz 2 und 3, oder § 2, Z. 1, 2, 3 und 5, von der gesetzlichen
Stundung ausgenommenen Forderungsbeträge bis längstens einschließlich

31. Angust 1915 gewährt werden.	I

(2)	Die Bestimmungen des § 18, Absatz 2 bis 5, und des § 19 finden
Anwendung.

Exekution.

§ 22.

(1)	Exekutionshandlungen zugunsten gestundeter Forderungen sind
während der Stundungsfrist nicht zu bewilligen, bereits bewilligte nicht zu voll-
ziehen. Ein anhängiges Exekutionsverfahren mit Ausnahme der Zwangs-
verwaltung und Zwangsverpachtung ist nicht fortzusetzen. Schon zugestellte
Oberweisungsbeschlüsse bleiben wirksam. Durch Exekution eingebrachte Be-
träge sind zu verteilen.

(2)	Exekutionshandlungen, die vorgenommen wurden, bevor die Kaiserliche
Verordnung vom 13. August 1914, R.G.B1. Nr. 216, beim Exekutionsgerichte
bekannt geworden ist, bleiben wirksam.

(3)	Exekution zur Sicherstellung und einstweilige Verfügungen zugunsten

gestundeter Forderungen können bewilligt und vollzogen werden.	&gt;

Aufschiebung der Exekution.

§ 23.

(1)	Das Exekutionsgericht kann auf Antrag des Verpflichteten unter den
im § 18, Absatz 1, bezeichneten Voraussetzungen die Exekution zugunsten eines
Forderungsbetrages, der nach § 1, Absatz 2 und 3, oder § 2, Z. 5, Lit. d, von
der gesetzlichen Stundung ausgenommen ist, auf die Dauer von längstens zwei
Monaten aufschieben, soweit es sich nicht um die Pfändung von Gegenständen
des beweglichen Vermögens oder um die zwangsweise Pfandrechtsbegründung
handelt. Eine solche Aufschiebung ist unzulässig, wenn bereits gemäß §§

19 oder 21 eine Zahlungsfrist bewilligt worden ist.

50
        <pb n="221" />
        ﻿Nachtrag (12. Dezember 1914

ÖSTERREICH

Inhalt im einzelnen

(2)	Auf die Bewilligung der Aufschiebung finden die Bestimmungen des
§ 18, Absatz 1 bis 4, entsprechende Anwendung.

(3)	Eine gemäß § 18 der Kaiserlichen Verordnung vom 27. September 1914,
R.G.B1. Nr. 261, auf die Dauer von zwei Monaten aufgeschobene Exekution
kann unter denselben Voraussetzungen auf Antrag des Verpflichteten auf
längstens weitere zwei Monate aufgeschoben werden.

(4)	In den im § 21 bezeichneten Fällen kann die Aufschiebung der Exe-
kution bis 31. August 1915 bewilligt werden. Die Bestimmungen der vor-
stehenden Absätze finden Anwendung.

Richterliche Stundung für den Kriegsschauplatz.

§ 24.

Personen, die ihren Wohnsitz (Sitz) oder ihre ständige geschäftliche
Niederlassung in einem Gebiete haben, in dem infolge der kriegerisc en r
eignisse die Tätigkeit des Gerichtes zeitweise eingestellt wurde, kann das an-
gerufene Gericht für Verpflichtungen aller Art Stundung gewähren (§§ 18
und 19) und ebenso aussprechen, daß Rechtsnachteile, die für den Fall nie t
rechtzeitiger Erfüllung vereinbart worden sind, mit Ausnahme der Pflicht zui
Zahlung von Verzugszinsen nicht eintreten oder aufgehoben werden. Die
Bestimmungen des § 23 finden auf solche Personen ohne Rücksicht auf die Art
der Forderung Anwendung, zu deren Gunsten Exekution geführt wird.

Gegenseitigkeitsrecht.

§ 25.

Insoweit Gläubiger, die im Inlande ihren Wohnsitz (Sitz)
haben, in einem anderen Staate privatrechtliche Forderungen nur
•n geringerem Ausmaße oder unter weitergehenden Beschränkungen
geltend machen können, als in dieser Kaiserlichen Verordnung
bestimmt ist, unterliegen die Forderungen von Gläubigern, die in
diesem Staate ihren Wohnsitz (Sitz) haben, den gleichen Ein-
schränkungen.

Gebührenrechtliche Bestimmungen.

§ 26.

(1)	Wenn die Gebühr für den Protest bereits bei der Erhebung des
1 rötestes wegen Nichtleistung einer Teilzahlung auf einen Wechsel oder

check entrichtet wurde, ist der Protest wegen Nichtleistung einer weiteren
Zahlung von der Gebühr nach T. P. 116, Lit. g oder a, des Gesetzes vom
13. Dezember 1862, R.G.B1. Nr. 89, befreit. Die näheren Bestimmungen
werden durch Verordnung getroffen.

(2)	Die im § 10 bezeichnete Erklärung des Akzeptanten (Bezogenen),
Ausstellers des eigenen Wechsels oder Domiziliaten oder des Inhabers des

ec sels oder Schecks ist kein Gegenstand der Gebühr.

51
        <pb n="222" />
        ﻿Nachtrag (12. Dezember 1914)

ÖSTERREICH

Inhalt im einzelnen

Schlußbestimmungen.

§ 27.

Die Regierung wird ermächtigt, durch Verordnung die Ausnahmen von
der allgemeinen Stundungsanordnung, die im § 2, Z. 1 bis 7, 9 bis 11, und
in den §§ 3 bis 8 dieser Kaiserlichen Verordnung festgesetzt sind, zu erweitern
oder einzuschränken sowie die Bestimmungen der §§ 1 und 9 bis 26 abzuändern
oder zu ergänzen, soweit die wirtschaftlichen Bedürfnisse dies erfordern.

Insbesondere wird die Regierung ermächtigt, von den Bestimmungen
dieser Kaiserlichen Verordnung abweichende Vorschriften über die Stundung
privatrechtlicher Forderungen gegen Schuldner zu erlassen, die ihren Wohnsitz
(Sitz) oder ihre ständige geschäftliche Niederlassung im Königreiche Galizien
und Lodomerien mit dem Großherzogtume Krakau oder im Herzogtume
Bukowina haben.

§ 28.

(1)	Diese Kaiserliche Verordnung tritt am 1. Dezember 1914 in Wirksam-
keit. Gleichzeitig treten die Kaiserlichen Verordnungen vom 27. September 1914,
R.G.B1. Nr. 261, und vom 13. Oktober 1914, R.G.B1. Nr. 278, ferner die
Ministerialverordnungen vom 3. Oktober 1914, R.G.B1. Nr. 267, und vom
13. Oktober 1914, R.G.B1. Nr. 280, außer Kraft.

(2)	Mit der Durchführung dieser Kaiserlichen Verordnung sind Mein
Justizminister und Mein Finanzminister im Einvernehmen mit den beteiligten
Ministern beauftragt.

52
        <pb n="223" />
        ﻿BOSNIEN

UND DIE HERZEGOWINA
        <pb n="224" />
        ﻿
        <pb n="225" />
        ﻿BOSNIEN und die HERZEGOWINA

Inhalt im einzelnen

Das bisherige Moratorium in Bosnien ist bis zum 30. September
1914 verlängert worden. Das neue bosnische Moratoriumgesetz hält sich an
den Wortlaut des in Österreich-Ungarn erlassenen Moratoriums mit
folgenden Unterschieden:

1.	Als Stichtag für den Beginn der Wirksamkeit des Moratoriums ist nicht
der 1., sondern der 2. August 1914 festgesetzt.

2.	Da der Endtermin analog dem österreichischen Moratorium (30. Septem-
ber 1914) bestimmt ist, so werden die Forderungen nicht um 61 Tage,
sondern um 60 Tage gestundet.

3.	Die Spezialbestimmungen für Raiffeisenkassen sind im bosnischen Mora-
torium nicht enthalten.

4.	Da der Beginn des ursprünglichen bosnischen Moratoriums für den
2. August 1914 ansgesetzt war, so erfolgt die Hinausschiebung der
formellen Erfordernisse zur Aufrechterhaltung des wechselrechtlichen
Regreßrechts für jene Wechsel, die nach dem 1. August 1914 (im
österreichischen Gesetz 31. Juli 1914) ausgestellt sind.

5- Die in der österreichischen Moratoriumverordnung enthaltene Rezi-
prozitätsklausel ist im bosnischen Moratoriumgesetz nicht enthalten.

Ein am 1. Oktober erlassenes und sofort in Kraft getretenes Gesetz über
je Stundung privatrechtlicher Forderungen trifft gleiche Maßnahmen, wie die
(U.r Österreich unter dem 27. September 1914 ergangene Kaiserliche Verordnung,
def 2'n^essen c'er Tatsache Rechnung, daß in Bosnien und der Herzegowina
Mor t ^U^USt ~~ nicht w’e 'n Österreich der 1. August — der Anfangstag des

des k k C'ner 'n ^er "Konsular-Korrespondenz“ veröffentlichten Mitteilung
länjfert ^ster^ Handelsmuseums hält sich das bis zum 30. November 1914 ver-
Öster 6 .k°sn'sc*le Moratoriumgesetz im allgemeinen an den Wortlaut des in
re|C A?rlaSSenen Moratoriums mit folgenden Unterschieden:

"icht d S	für den Beginn der Wirksamkeit des Moratoriums ist

2&amp;r '* sondern der 2. August 1914 festgesetzt,
vember igu ^ ^nc^erm'n analog dem österreichischen Moratorium (30. No-
sondem ^ bestimmt ist, so werden die Forderungen nicht um 61 Tage,
°ndern nur um 60 Tage gestundet.

zwischen d^ ^tundung um 60 Tage betrifft alle jene Forderungen, die
19141 ,,„,em ^ugust 1914 (im österreichischen Gesetze 15. August
4 Die ST ?• September 1914 fällig geworden sind,
weise des MinHSC,ka^SZa'1*un^ von ^°/o der gestundeten Forderung, beziehungs-
15. Oktober 1914	V°n ^ Kronen ist nicht am 14., sondern am
        <pb n="226" />
        ﻿BOSNIEN und die HERZEGOWINA

Inhalt im einzelnen

5.	Von der Stundung sind nicht nur die Forderungen der Vereins-
krankenkassen, sondern auch jene der Distrikts- und Betriebskrankenkassen,
sowie der Bruderladen ausgenommen.

6.	Die Spezialbestimmungen für Raiffeisenkassen sind im bosnischen
Moratoriumgesetz nicht enthalten.

7.	Als Fälligkeitstag für Wechsel, die spätestens am 15. August 1914 (im
österr. Gesetz am 14. August 1915) fällig geworden sind, ist der 15. Oktober
1914 (im österr. Gesetz der 14. Oktober 1914) festgesetzt; als Fälligkeitstag für
Wechsel, die zwischen dem 16. August 1914 (im österr. Gesetz 15. August
1914) und dem 30. September 1914 fällig geworden sind, ist der 60. (im österr.
Gesetz 61.) auf den Fälligkeitstag folgende Tag festgesetzt.

8.	Die Bestimmung, wonach die Unterschrift der österr.-ungarischen Bank
auf einer Abschrift des Protestes deren Beglaubigung ersetze, ist im bosnischen
Moratoriumgesetze nicht enthalten.

9.	Die Anordnung, daß schon zugestellte Überweisungsbeschlüsse wirksam
bleiben, fehlt im bosnischen Moratoriumgesetze.

10.	Die in der österr. Moratoriumverordnung enthaltene Reziprozitäts-
klausel ist im bosnischen Moratoriumgesetz nicht enthalten.

4
        <pb n="227" />
        ﻿12. Dezember 1914

BOSNIEN

UND DIE HERZEGOWINA
        <pb n="228" />
        ﻿Nachtrag (12. Dezember 1914)

BOSNIEN und die HERZEGOWINA

Rechtliche Grundlage und Zeit der Anordnung	Quellen
Verordnung vom 21. November 1914.	Amtliches Material.
Verordnung vom 21. November 1914.	Amtliches Material.

6
        <pb n="229" />
        ﻿Nachtrag (12. Dezember 1914)

BOSNIEN und die HERZEGOWINA

Inhalt im einzelnen

Das am 30. d. M. ablaufende bosnische Moratoriengesetz ist im Ver-
ordnungswege abgeändert worden, im wesentlichen dahin, daß für Forderungen,
die weder Wechsel- noch scheckrechtlicher Natur sind, das Abschlagsminimum
von 100 Kronen fortfällt und daß für solche Forderungen, sofern sie am
15. August d. J. oder früher fällig geworden waren, die Abschlagszahlung mit
10% sofort und mit 15 °/o am 15. d. M. zu leisten ist, daß aber die 25°/o Ab-
schlag voll am 61. Tage nach dem Fälligkeitstag gezahlt werden müssen, wenn
dieser zwischen dem 16. August und 30. September liegt, und am Fälligkeits-
läge selbst, wenn er zwischen dem 1. Oktober und dem 30. November liegt.

Im Verordnungswege ist ferner das Moratoriumgesetz zugunsten der im
nvasionsgebiet (Bezirke Foca,Visegrad, Rogatica,Cajnice,Srebrenica,Vlasenice,
iJacko, Bilecfa und Trebinje) ansässigen Schuldner sachgerecht erweitert oder ein-
geschränkt worden; für diese besteht beispielsweise keine Abschlagszahlungspflicht.

7
        <pb n="230" />
        ﻿12. Dezember 1914

GALIZIEN

UND DIE BUKOWINA
        <pb n="231" />
        ﻿$ee^;
        <pb n="232" />
        ﻿Nachtrag (12. Dezember 1914)

GALIZIEN und die BUKOWINA

Rechtliche Grundlage und Zeit der Anordnung	Quellen
Verordnung des Gesamtministeriums vom 25. November 1914 über die Stundung privatrechtlicher Geldforderungen gegen Schuldner in Galizien und in der Bukowina. Veröffentlicht im Reichsgesetzblatt vom 26. November 1914.	Amtliches Österreich. Material.
        <pb n="233" />
        ﻿Nachtrag (12. Dezember 1914)

GALIZIEN und die BUKOWINA

Inhalt im einzelnen

Auf Grund des § 27 der Kaiserlichen Verordnung vom 25. November 1914,
R.G.B1. Nr. 321, wird verordnet, wie folgt:

§ 1-

(1)	Schuldnern, die ihren Wohnsitz (Sitz) oder ihre ständige geschäftliche
Niederlassung im Königreiche Galizien und Lodomerien mit dem Gioßherzog-
tume Krakau oder im Herzogtume Bukowina haben, wird Stundung nach
folgenden Bestimmungen gewährt.

(2)	Vor dem 1. August 1914 entstandene privatrechtliche Geld-
forderungen, einschließlich der Forderungen aus Wechseln oder Schecks, ferner
Geldforderungen aus Versicherungsverträgen, die vor diesem Tage abgeschlossen
wurden, werden, wenn sie vor dem 1. Februar 1915 fällig geworden sind
oder fällig werden, vorläufig bis einschließlich 31. Januar 1915 gestundet.

(3)	Für die vor dem 1. August 1914 ausgestellten gezogenen
Wechsel oder Schecks, deren Bezogener, und für die vor demselben Tage aus-
gestellten eigenen Wechsel, deren Aussteller in dem im Absatz 1 bezeichneten
Gebiete seinen Wohnsitz hat, wird der Zahlungstag, wenn der Wechsel oder
Scheck zwischen dem 1. August und dem 31. Januar 1915 fällig geworden ist
oder fällig wird, vorläufig auf den 1. Februar 1915 hinausgeschoben. Dem-
entsprechend verschiebt sich auch die Frist für die Protesterhebung. Für die
Anwendung dieser Verordnung gilt bei gezogenen Wechseln und Schecks der
bei dem Namen oder der Firma des Bezogenen angegebene Ort als der Wohn-
s'tz des Bezogenen, bei eigenen Wechseln der Ort der Ausstellung als dei
Wohnsitz des Ausstellers.

Von der Stundung ausgenommene Forderungen.

§ 2.

Von der im § 1 festgesetzten Stundung sind ausgenommen:

1.	Forderungen aus Dienst- und Lohnverträgen (§§ 1151 bis 1163 a b G. B.),

2.	Forderungen aus Miet- und Pachtverträgen;

3.	Forderungen für verkaufte Sachen oder gelieferte Waren auf Grund
von Verträgen, die vor dem 1. August 1914 abgeschlossen worden sind, wenn
dle Übergabe oder Lieferung erst nach dem 31. Juli 1914 bewirkt worden ist
oder bewirkt wird, es sei denn, daß sie vor dem 1. August 1914 vorzunehmen war.

„	4. Forderungen der Vereinskrankenkassen (§ 60 des Gesetzes vom

März 1888, R.G.B1. Nr. 33) und der Ersatzinstitute (§ 65 des Gesetzes vom

Dezember 1906, R.G.B1. Nr. 1 von 1907, und der Kaiserlichen Verordnung
v°m 25. Juni iq14i pqB1 Nr 138) alIf Zahlung der Beiträge zur Kranken-

Un Pensionsversicherung;

5. Ansprüche auf Zahlung von Zinsen und Annuitäten

a)	auf Grund von Forderungen, die als vorzugsweise Deckung von Pfand-

briefen und fundierten Bankschuldverschreibungen dienen,

b)	auf Grund von Forderungen der Sparkassen gegen Gemeinden oder

andere öffentliche Körperschaften,

C au^ ®rund bücherlich sichergestellter Forderungen;

13
        <pb n="234" />
        ﻿Nachtrag (12. Dezember 1914)

GALIZIEN und die BUKOWINA

Inhalt im einzelnen

6.	Rentenforderungen und Ansprüche auf Leistung des Unterhaltes;

7.	Forderungen, die der Gesellschaft vom Roten Kreuze, ferner einem
Fonds zur Unterstützung der Angehörigen von Mobilisierten oder zu sonstiger
Hilfeleistung aus Anlaß des Krieges unmittelbar oder auf Grund einer An-
weisung (§ 1408 a b G.B.) zustehen;

8.	Forderungen auf Zahlung von Zinsen und auf Kapitalsrückzahlungen

aus staatsgarantierten Verpflichtungen.

Forderungen aus Versicherungsverträgen.

§ 3.

(1)	Von der Stundung sind ferner ausgenommen Ansprüche:

a)	aus Lebensversicherungsverträgen auf Rückkauf oder Gewährung von

Darlehen bis zur Höhe von 200 K und auf Zahlung der Versicherungs-
summe bis zur Höhe von 500 K,

b)	aus Versicherungsverträgen, die für den Todesfall im Kriege besonders

abgeschlossen worden sind, bis zur vollen Höhe der Versicherungssumme,

c)	bei allen anderen Versicherungszweigen auf Entschädigung bis zur Höhe

von 400 K.

(2)	Die im Vertrage an die gänzliche oder teilweise Nichtleistung einer
Lebensversicherungsprämie geknüpften Rechtsnachteile kann der Versicherer
vom zweiten Versicherungsjahre angefangen während der Dauer der Wirksam-
keit dieser Verordnung nicht geltend machen, es sei denn, daß der Versiche-
rungsnehmer binnen 14 Tagen nach Ablauf der vertragsmäßigen, für die Zah-
lung der Prämie festgesetzten Nachfrist erklärt hat, die Versicherung nicht
fortzusetzen. Hat der Versicherungsnehmer eine solche Erklärung nicht recht-
zeitig abgegeben, so ist er zur Zahlung der Prämie verpflichtet.

(3)	Die Bestimmungen des zweiten Absatzes finden auf die zwischen
dem 1. August 1914 und dem Beginn der Wirksamkeit dieser Verordnung
fällig gewordenen Prämien mit der Änderung Anwendung, daß die vierzehn-
tägige Frist mit dem Tage des Inkrafttretens dieser Verordnung zu laufen beginnt-

Forderung aus laufender Rechnung, Kassenscheinen und Einlagebücher.

§ 4.

(1) Forderungen aus laufender Rechnung und aus Einlagen gegen
Kassenscheine sind mit der Einschränkung gestundet, daß innerhalb eines
Kalendermonates bei Landes- und Aktienbanken Zahlung bis zur Höhe v0tl
3 Prozent der am 1. August 1914 bestandenen Forderung, mindestens
aber von 400 K, bei anderen Kreditstellen mit Ausnahme der Raiffeisenkassen
(Gesetz vom 1. Juni 1889, R. G. Bl. Nr. 91) Zahlung bis zur Höhe von 2 Pf0'
jener Forderung, mindestens aber von 200 K und bei Raiffeisenkassen
Zahlung bis zur Höhe von 50 K begehrt werden kann.

14
        <pb n="235" />
        ﻿Nachtrag (12. Dezember 1914)

GALIZIEN und die BUKOWINA

Inhalt im einzelnen

(2) Gegen das Begehren um Überweisung von Forderungen aus laufen-
der Rechnung auf bestehende oder neu zu eröffnende Konti bei derselben
Kreditstelle kann die Stundung nicht eingewendet werden; doch kann die Aus-
zahlung der überwiesenen Beträge während der Dauer der Stundung nicht ge-
fordert werden.

§ 5.

Forderungen aus Einlagen gegen Einlagebuch, die vor dem 1. August
J914 gemacht wurden, sind mit der Einschränkung gestundet, daß von der-
selben Einlage innerhalb eines Kalendermonates bei Landes- und Aktienbanken
sowie Sparkassen Zahlung bis zur Flöhe von 200 K, bei anderen Kreditstellen
ftdt Ausnahme der Raiffeisenkassen Zahlung bis zur Höhe von 100 K und bei
Raiffeisenkassen Zahlung bis zur Höhe von 50 K begehrt werden kann.

§ 6.

Hat eine Kreditstelle auf Grund laufender Rechnung, auf eine Einlage
gegen Kassenschein oder gegen Einlagebuch mehr gezahlt, als jeweils nach den
§§ 3 und 4 der Kaiserlichen Verordnung vom 13. August 1914, R. G. Bl. |Nr. 216,
und nach den §§ 4 und 5 der Verordnung vom 13. Oktober 1914, R. G. Bl.
Nr. 279, und dieser Verordnung zurückgefordert werden konnte, so kann sie
den Mehrbetrag bei einem neuen Zahlungsbegehren auch in einem späteren
Kalendermonat einrechnen.

Ersatzansprüche aus der Bezahlung bevorrechteter Forderungen.

§ 7-

ode .F°rderunSen aid Ersatz der für einen Dritten bezahlten Schuld an Steuern
d^entlichen Abgaben unterliegen der Stundung nach den Bestimmungen
j “ N genießen aber im Konkurse und im Exekutionsverfahren das Vorrecht
r berichtigten Forderung.

Einfluß der höheren Gewalt auf Wechsel und Schecks.

, unterschied des Zahlungs-

(1)	Steht bei Wechseln oder Schecks, ohne	protesterhebung ein

ortes und des Ausstellungstages, der Präsenta lon	erwindliches Hindernis

infolge der kriegerischen Ereignisse eingetretenes	prist für die Präsen-

(höhere Gewalt) entgegen, so wird die Zahlungszei , p.^^.Hebung um so vie

Nation zur Annahme oder zur Zahlung und für	des Hindernisses die

hinausgeschoben, als erforderlich ist, um nach	eg ^ ^jg zum Ablaufe

wechselrechtliche Handlung vorzunehmen, mindestens	.gt das Hinder-

en 10 Werktagen nach Wegfall des Hindernisses, rn
nis und dessen Dauer, soweit als tunlich, festzustellen.

15
        <pb n="236" />
        ﻿Nachtrag (12. Dezember 1914)

GALIZIEN und die BUKOWINA

Inhalt im einzelnen

(2)	Für Wechsel und Schecks, ohne Unterschied des Ausstellungstages,
die in Galizien oder in der Bukowina zahlbar sind, ferner für Wechsel und
Schecks, die nach dem 31. Juli 1914 ausgestellt worden und in
Galizien oder in der Bukowina zahlbar sind oder deren Bezogener, und bei
eigenen Wechseln, deren Aussteller in diesem Gebiete wohnhaft ist (Art. 4,
Z. 8, und Art. 97 WO.), wird der Zahlungstag und die Frist für die Prä-
sentation zur Annahme oder zur Zahlung vorläufig auf 1. Februar 1915
hinausgeschoben. Dementsprechend verschiebt sich auch die Frist für die
Protesterhebung.

Zinsenvergütung und Kassaskonto.

§ 9.

(1)	Für die Zeit, um die infolge der Stundung (§§ 1, 3, 4, 5 und 8)
die Zahlung hinausgeschoben wird, sind die gesetzlichen oder die nach dem
Vertrage gebührenden höheren Zinsen zu entrichten.

(2)	Bei Berechnung des Betrages, der aus einer gestundeten Forderung
nach Ablauf der Stundung zu leisten ist, darf im Zweifel der Kassaskonto
nicht abgezogen werden.

Verjährungs- und Klagefristen.

§ io.

Die Dauer der Stundung wird bei der Berechnung der Verjährungs-
frist und der gesetzlichen Fristen zur Erhebung der Klage nicht eingerechnet.

Kündigung und vereinbarte Rechtsnachteile.

§ 11.

(1)	Die Kündigung einer Geldforderung, die, wenn sie fällig wäre, der
Stundung unterläge, ist zu behandeln, als ob sie am 1. Oktober 1914 erklär!
worden wäre, wenn die Kündigung zwischen dem 1. August und den1
28. September 1914 erklärt worden ist, und als ob sie am 1. Dezember 191^
erklärt worden wäre, wenn sie zwischen dem 29. September 1914 und dem
der Kundmachung dieser Verordnung vorangehenden Tage erklärt worden
ist; jedoch können von einer auf diese Weise fällig gewordenen Geld'
forderung während der Zeit, um die durch die Stundung die Zahlung des
fälligen Betrages hinausgeschoben wird, nur die nach dem Vertrage Se
Führenden Zinsen gefordert werden.

(2)	Eine zwischen dem Tage der Kundmachung dieser Verordnung
und dem 31. Januar 1915 erklärte Kündigung einer Geldforderung, die, wßö
sie fällig wäre, der Stundung unterläge, ist so zu behandeln, als ob sie a
1. Februar 1915 erklärt worden wäre.

(3)	Das dem Gläubiger für den Fall nicht rechtzeitiger Zahlung
Zinsen, Annuitäten oder Raten von Forderungen der in § 1, Absatz 1&gt; ^
zeichneten Art vertragsmäßig eingeräumte Recht zur Kündigung oder

16
        <pb n="237" />
        ﻿Nachtrag (12. Dezember 1914)

GALIZIEN und die BUKOWINA

Inhalt im einzelnen

fertigen Rückforderung von Kapitalsbeträgen oder sonstige für den bezeich-
nten Fall vereinbarte Rechtsnachteile können nicht geltend gemacht werden,
wenn der Schuldner nur mit Zinsen, Annuitäten oder Raten im Rück-
stände ist, die vor dem 1. Februar 1915 fällig geworden sind oder fällig
werden.

Aufrechnung.

§ 12.

Der Umstand, daß eine Forderung nach den Bestimmungen dieser
Verordnung gestundet ist, steht ihrer Aufrechnung gegen eine andere For-
derung nicht entgegen.

Prozeßrechtliche Vorschriften.

§ 13-

(1)	Das gerichtliche Verfahren über Klagen, mit denen die Zahlung
gestundeter Forderungen begehrt wird, ist bis zum Ablaufe der Stundungs-
inst nicht fortzusetzen, es sei denn, daß der Beklagte die Aufnahme des
unterbrochenen Verfahrens beantragt. Wenn jedoch schon vor dem 1. August
1914 die erste Tagsatzung im Sinne des § 239 Z.P.O. oder eine mündliche
Streitverhandlung stattgefunden hat, ist das gerichtliche Verfahren fort-
zusetzen und im Urteil die Frist für die Leistung einschließlich der Prozeß-
kosten derart zu bestimmen, daß sie vom letzten Tage der Stundungsfrist
(§ 1) beginnt. Wurde dieser Tag kalendermäßig angegeben, so verschiebt
sich der Beginn der Leistungsfrist auf den Tag, an dem nach den Bestimmun-
gen dieser Verordnung Zahlung zu leisten ist.

(2)	Neue Klagen auf Zahlung gestundeter Forderungen sind zurück-
zuweisen.

Exekution.

§14.

(1)	Exekutionshandlungen, einschließlich der Exekution zur Sicher-
stellung zugunsten gestundeter Forderungen sind während der Stundungsfrist
nfeht zu bewilligen, bereits bewilligte nicht zu vollziehen. Ein anhängiges
Exekutionsverfahren mit Ausnahme der Zwangsverwaltung und Zwangs-
verpachtung ist nicht fortzusetzen. Schon zugestellte Überweisungsbeschlüsse
bleiben wirksam. Durch Exekution eingebrachte Beträge sind zu verteilen.

(2)	Exekutionshandlungen, die vorgenommen wurden, bevor die Kaiser
hche Verordnung vom 13. August 1914, R.G.B1. Nr. 216, beim Exekutions-
gerichte bekannt geworden ist, bleiben wirksam.

(3)	Einstweilige Verfügungen zugunsten gestundeter Forderungen
önnen bewilligt und vollzogen werden.

Richterliche Stundung.

§ 15.

Den in § l, Absatz 1, bezeichneten Personen kann das angerufene
ericht nach den folgenden Bestimmungen (§§ 16 bis 18) für Verpflichtungen
er Art Stundung gewähren und ebenso aussprechen, daß Rechtsnachteile,

17
        <pb n="238" />
        ﻿Nachtrag (12. Dezember 1914)

GALIZIEN und die BUKOWINA

Inhalt im einzelnen

die für den Fall nicht rechtzeitiger Erfüllung vereinbart worden sind, mit
Ausnahme der Pflicht zur Zahlung von Verzugszinsen, nicht eintreten oder
aufgehoben werden.

§ 16.

(1)	Das Prozeßgericht kann auf Antrag des Beklagten, wenn dessen
wirtschaftliche Lage es rechtfertigt und der Gläubiger dadurch keinen un-
verhältnismäßigen Nachteil erleidet, hinsichtlich von Forderungen, die gemäß
§§ 2 bis 5 von der Stundung ausgenommen sind, im Urteil eine längere als
die gesetzmäßige Leistungsfrist bestimmen; diese Frist darf jedoch die für ge-
stundete Forderungen mit gleichem Fälligkeitstage geltende Stundungsfrist
nicht überschreiten. Eine richterliche Stundung, die auf die längste, nach
den zur Zeit ihrer Bewilligung geltenden Vorschriften zulässige Dauer
gewährt wurde, gilt als bis einschließlich 31. Januar 1915 verlängert; das
Gericht kann jedoch auf Antrag des Gläubigers und nach Einvernehmung
des Schuldners (§ 56 E. O.) eine Abkürzung der Frist beschließen.

(2)	Der Beklagte hat die tatsächlichen Behauptungen, auf die er seinen
Antrag stützt, glaubhaft zu machen.

(3)	Das Gericht kann die Bewilligung der Frist von einer Sicherheits-
leistung abhängig machen.

(4)	Gegen die Bewilligung oder Verweigerung der richterlichen
Stundung findet kein Rechtsmittel statt.

(1)	Der Schuldner kann bei dem Bezirksgerichte, in dessen Sprengel
der Gläubiger seinen Wohnsitz hat, unter Anerkennung der Forderung des
Gläubigers dessen Ladung zur Verhandlung über die Bestimmung einer
Zahlungsfrist für eine gemäß §§ 2 bis 5 von der Stundung ausgenommen
Schuldverbindlichkeit beantragen.

(2)	Das Gericht hat in dem auf Antrag des Gläubigers zu fällenden
Anerkenntnisurteil oder, wenn die Parteien in einem über die Schuldverbind'
lichkeit abgeschlossenen gerichtlichen Vergleiche dem Gerichte die Bestimmung
einer Zahlungsfrist überlassen, in einem besonderen Beschlüsse über die
Zahlungsfrist zu erkennen. Die Kosten der Verhandlung hat der Schuldner
dem Gläubiger zu ersetzen.

(3)	Die Bestimmungen des § 16 finden entsprechende Anwendung.

§ 18.

(1) Das Exekutionsgericht kann auf Antrag des Verpflichteten unter de*1
im § 16, Absatz 1, bezeichneten Voraussetzungen die Exekution zugunsten
einer Forderung, die gemäß §§ 2 bis 5 von der Stundung ausgenommen 1 ’
auf die Dauer von längstens zwei Monaten aufschieben und die Aufhebung
bereits vollzogener Exekutionsakte auch ohne die in § 43, Absatz 2, E- '
verlangte Sicherheitsleistung anordnen. Eine solche Aufschiebung ist
zulässig, wenn das Prozeßgericht bereits gemäß §§ 16 oder 17 eine Zahlung
frist bewilligt hat.

18
        <pb n="239" />
        ﻿Nachtrag (12. November 1914

GALIZIEN und die BUKOWINA

Inhalt im einzelnen

(2)	Aut die Bewilligung der Aufschiebung finden die Bestimmungen
des § 16, Absatz 2 bis 4, entsprechende Anwendung.

(3)	Eine gemäß § 15 der Verordnung vom 13. Oktober 1914, R.G.B1.
Nr. 279, auf die Dauer von zwei Monaten aufgeschobene Exekution kann
unter denselben Voraussetzungen auf Antrag des Verpflichteten auf längstens
weitere zwei Monate aufgeschoben werden.

Gegenseitigkeitsrecht.

§ 19.

Insoweit Gläubiger, die im Inlande ihren Wohnsitz
(Sitz) haben, in einem anderen Staate privatrechtliche
Forderungen nur in geringerem Ausmaße oder unter
weitergehenden Beschränkungen geltend machen
können, als in dieser Verordnung bestimmt ist, unter-
legen die Forderungen von Gläubigern, die in diesem
Staate ihren Wohnsitz (Sitz) haben, den gleichen Ein-
schränkungen.

§ 20.

Diese Verordnung tritt mit dem Tage ihrer Kundmachung in Wirk-
samkeit. Gleichzeitig treten die Verordnungen vom 13. Oktober 1914,
K-G.Bl. Nr. 279, und vom 19. November 1914, R.G.B1. Nr. 318, außer Kraft.

19
        <pb n="240" />
        ﻿GALIZIEN

UND DIE BUKOWINA
        <pb n="241" />
        ﻿
        <pb n="242" />
        ﻿GALIZIEN und die BUKOWINA

Rechtliche Grundlage und Zeit der Anordnung	Quellen
Verordnung des Qesamtministeriums vom 13. Oktober 1914 über die Stundung privatrechtlicher Oeldforderungen gegen Schuldner in Galizien und in der Bukowina, veröffentlicht im Reichsgesetzblatt vom 14. Oktober 1914, Nr. 279.	Mitteilung des Deutsch- Österreich - Ungarischen Wirtschafts -Verbandes.
	

2
        <pb n="243" />
        ﻿GALIZIEN und die BUKOWINA

Inhalt im einzelnen

Auf Grund des § 1 der Kaiserlichen Verordnung vom 13. Oktober 1914,
RGBl. Nr. 278, wird verordnet, wie folgt:

§ 1-

(1)	Schuldnern, die ihren Wohnsitz (Sitz) oder ihre ständige geschäftliche
Niederlassung im Königreiche Galizien und Lodomerien mit dem Großherzog-
tume Krakau oder im Herzogtume Bukowina haben, wird Stundung nach
folgenden Bestimmungen gewählt.

(2)	Vor dem 1. August 1914 entstandene privatrechtliche Geldforde-
rungen, einschließlich der Forderungen aus Wechseln oder Schecks, ferner
Geldforderungen aus Versicherungsverträgen, die vor diesem Tage abgeschlossen
wurden, werden, wenn sie vor dem 1. August 1914 fällig geworden sind,
b&gt;s zum 30. November 1914 und, wenn sie zwischen dem 1. Oktober und dem
30. November 1914 fällig geworden sind oder fällig werden, auf 61 Tage vom
Fälligkeitstage an gestundet.

(3)	Für die vor dem 1. August 1914 ausgestellten gezogenen Wechsel
oder Schecks, deren Bezogener, und für die vor demselben Tage ausgestellten
eigenen Wechsel, deren Aussteller in dem in Absatz 1 bezeichneten Gebiete
seinen Wohnsitz hat, wird die Frist für die Präsentation zur Zahlung, wenn
der Wechsel oderScheck zwischen dem 1. August und dem 30. September 1914
fällig geworden ist, bis zum 30. November 1914 und, wenn er zwischen dem
f- Oktober und dem 30. November 1914 fällig geworden ist oder fällig wird, um
bi Tage hinausgeschoben. Dementsprechend verschiebt sich auch die Frist
für die Protesterhebung. Für die Anwendung dieser Verordnung gilt bei
gezogenen Wechseln und Schecks der bei dem Namen oder der Firma des
Bezogenen angegebene Ort als der Wohnsitz des Bezogenen, bei eigenen

echsein der Ort der Ausstellung als der Wohnsitz des Ausstellers.

(4)	Bei Berechnung der Dauer der Stundung ist der Tag des Beginnes
Ur|d der Beendigung der Stundungsfrist einzurechnen.

Von der Stundung ausgenommene Forderungen.

§ 2.

Von der im § 1 festgesetzten gesetzlichen Stundung sind ausgenommen:
b	Forderungen aus Dienst- und Lohnverträgen (§§ 1151 bis 1163 a.

2-	Forderungen aus Miet- und Pachtverträgen;

3-	Forderungen für verkaufte Sachen oder gelieferte Waren auf Grund
n Verträgen, die vor dem 1. August 1914 abgeschlossen worden sind, wenn

J Übergabe oder Lieferung erst nach dem 31. Juli 1914 bewirkt worden ist

beW‘rkt wird- es sei denn, daß sie vor dem 1. August 1914 vor-
zunehmen war;

30	Forderungen der Vereinskrankenkassen (§ 60 des Gesetzes vom

16 r,arZ 1888, RQB1- Nr- 33) und der Ersatzinstitute (§ 65 des Gesetzes vom
vom eZ6m,ber 1906’ RQB1- Nr- 1 von 1907&lt; und der Kaiserlichen Verordnung
und p2 * * 5‘ Uni 1914’ RQB1- Nr. 138) auf Zahlung der Beiträge zur Kranken-

9 Pensions-Versicherung;

3
        <pb n="244" />
        ﻿GALIZIEN und die BUKOWINA

Inhalt im einzelnen

5.	Ansprüche auf Zahlung von Zinsen und Annuitäten

a)	auf Grund von Forderungen, die als vorzugsweise Deckung von
Pfandbriefen und fundierten Bankschuldverschreibungen dienen,

b)	auf Grund bücherlich sichergestellter Forderungen der Sparkasse
und gemeinschaftlicher Waisenkassen,

c)	auf Grund von Forderungen der Sparkassen gegen Gemeinden oder
andere öffentliche Körperschaften,

d)	auf Grund anderer Forderungen, die auf vermieteten oder verpachteten
Fiäusern oder Grundstücken bücherlich sichergestellt sind, soweit
der Schuldner nicht beweist, daß die tatsächlich eingegangenen Miet-
und Pachtzinse nach Abzug der Steuern und öffentlichen Abgaben
zur Berichtigung der Zinsen und Annuitäten nicht ausreichen;

6.	Rentenforderungen und Ansprüche auf Leistung des Unterhaltes;

7.	Forderungen, die der Gesellschaft vom Roten Kreuze, ferner einem
Fonds zur Unterstützung der Angehörigen von Mobilisierten oder zu sonstiger
Hilfeleistung aus Anlaß des Krieges unmittelbar oder auf Grund einer Anwei-
sung (§ 1408 a. b. GB.) zustehen;

8.	Forderungen auf Zahlung von Zinsen und auf Kapitalsrückzahlungen
aus staatsgarantierten Verpflichtungen.

Forderungen aus Versicherungsverträgen.

§ 3.

(1) Von der gesetzlichen Stundung sind ferner ausgenommen Ansprüche:

a)	aus Lebensversicherungs-Verträgen auf Rückkauf oder Gewährung von
Darlehen bis zur Höhe von 200 Kronen und auf Zahlung der Ver-
sicherungssumme bis zur Höhe von 500 Kronen,

b)	aus Versicherungsverträgen, die für den Todesfall im Kriege besonders
abgeschlossen worden sind, bis zur vollen Höhe der Versicherungs-
summe,

c)	bei allen anderen Versicherungszweigen auf Entschädigung bis zl,r
Höhe von 400 Kronen.

(2) Wird eine gestundete Lebensversicherungs-Prämie nicht gezahlt, s°
kann der Versicherer den Versicherungsnehmer bis zum 31. Oktober 1914 un &lt;
wenn die Prämie erst nach dem 17. Oktober 1914 fällig wird, innerhalb
Tagen nach dem Fälligkeitstage schriftlich auffordern, binnen längstens e'ncI1'
Monat nach Empfang der Aufforderung zu erklären, ob er die Versichern
fortsetzen will. Gibt der Versicherungsnehmer die Erklärung, die Versichern^
nicht fortzusetzen, innerhalb der bezeichneten Frist nicht ab, so ist er na
Ablauf der Stundungsfrist zur Zahlung der Jahresprämie verpflichtet, ln
Aufforderung muß auf diese Rechtsfolge hingewiesen werden. Die im Ver'T^
an die Unterlassung der Prämienzahlung geknüpften Rechtsnachteile kann ^
Versicherer während der Dauer der Wirksamkeit dieser Verordnung nur ge
machen, wenn der Versicherungsnehmer erklärt hat, die Versicherung ni
fortzusetzen.

4
        <pb n="245" />
        ﻿GALIZIEN und die BUKOWINA

Inhalt im einzelnen

(3) Unterbleibt die im zweiten Absätze bezeichnete Aufforderung, so
kann der Versicherer den Anspruch auf die Prämie nicht gerichtlich geltend
machen.

Forderungen aus laufender Rechnung, Kassenscheinen und Einlagebüchern.

§ 4.

(1)	Forderungen aus laufender Rechnung und aus Einlagen gegen Kassen-
scheine sind mit der Einschränkung gestundet, daß innerhalb eines Kalender-
monates bei Landes- und Aktienbanken Zahlung bis zur Höhe von 3% der am
L August 1914 bestandenen Forderung, mindestens aber von 400 Kronen
bei anderen Kreditstellen mit Ausnahme der Raiffeisen-Kassen (Gesetz vom
!• Juni 1889, RGBl. Nr. 91) Zahlung bis zur Höhe von 2°/o jener Forderung,
mindestens aber von 200 Kronen, und bei Raiffeisen-Kassen Zahlung bis zur
Höhe von 50 Kronen begehrt werden kann.

(2)	Die Zahlung höherer als der im vorstehenden bezeichneten Beträge
kann aus Forderungen aus laufender Rechnung und aus Einlagen gegen Kassen-
scheine begehrt werden:

I. Ohne Beschränkung auf einen bestimmten Betrag, soweit die Rück-
•zahlung

a) bescheinigtermaßen zur Auszahlung von Gehalten und Löhnen im eigenen
Betriebe des Gläubigers oder zur Berichtigung vom Gläubiger ge-
schuldeter Miet- oder Pachtzinse oder Zinsen und Annuitäten
erforderlich ist, die gemäß § 2, Z. 5, von der Stundung ausgenommen
sind;

b)	zur Berichtigung von Forderungen des Staates oder von Steuern und
öffentlichen Abgaben, ferner zur Leistung von Einzahlungen auf An-
lehen des Staates im Wege der Überweisung oder Übermittlung an die
zur Übernahme berufene Kasse erforderlich ist;

c)	von Ländern, Bezirken, Gemeinden zur Erfüllung ihrer Ver-
pflichtungen, einschließlich der Verzinsung und Tilgung von an es
und Kommunalschulden, ferner von Banken und Anstalten, ie an
briefe oder sonstige Schuldverschreibungen ausgegeben a en, zur
Erfüllung ihrer daraus entstandenen Verpflichtungen zur Verzinsung
und Tilgung, endlich von öffentlich-rechtlichen Versicherungs-Ins l u en
zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen gegenüber den Versicherten un
deren Angehörigen gefordert wird;

d)	von Gerichten aus den von ihnen eingelegten Geldern gefordert wird;

e)	von Advokaten oder Notaren aus den von ihnen eingelegten e c ern
bescheinigtermaßen zur Befolgung gerichtlicher Verfügungen oder Au-
träge oder zur Erfüllung nicht gestundeter Verpflichtungen ihrer Auftrag-
geber gefordert wird.

11.	In jedem Kalendermonate bis zur Höhe von 5*&gt;/o der am 1. August 1914

estandenen Forderung aus laufender Rechnung oder aus Einlagen gegen
assenscheine, soweit die Rückzahlung bescheinigtermaßen für die Aufrecht-
mitung des Betriebes des Gläubigers unumgänglich notwendig ist.
        <pb n="246" />
        ﻿GALIZIEN und die BUKOWINA

Inhalt im einzelnen

III.	In der Zeit vom 1. August bis 30. November 1914 bis zur Höhe von
500/o der am 1. August 1914 bestandenen Forderung aus laufender Rechnung
oder aus Einlagen gegen Kassenscheine, soweit die Rückzahlung nachweislich
zur Erfüllung der einer Kreditstelle nach dieser Verordnung ob-
liegenden Verpflichtung zu Rückzahlungen aus laufender Rech-
nung oder aus Einlagen gegen Kassenscheine oder gegen Einlagebuch benötigt
wird.

(3) Die im zweiten Absätze, Z. I, II und III, bezeichnten Beträge können
nebeneinander gefordert werden. Dagegen können innerhalb desselben Kalender-
monates die im ersten und zweiten Absätze bezeichneten Beträge nebeneinander
nur bis zu dem Höchstbetrage gefordert werden, zu dessen Auszahlung die
Kreditstelle entweder auf Grund der Bestimmungen des ersten oder des zweiten
Absatzes verpflichtet ist.

(41 Gegen das Begehren um Überweisung von Forderungen aus laufender
Rechnung auf bestehende oder neu zu eröffnende Konti bei derselben
Kreditstelle kann die Stundung nicht eingewendet werden; doch kann die
Auszahlung der überwiesenen Beträge während der Dauer der Stundung nicht
gefordert werden.

§ 5.

(1)	Forderungen aus Einlagen gegen Einlagebuch, die vor dem

1.	August 1914 gemacht wurden, sind mit der Einschränkung gestundet, daß
von derselben Einlage innerhalb eines Kalendermonats bei Landes- und Aktien-
banken sowie Sparkassen Zahlung bis zur Höhe von 200 Kronen, bei anderen
Kreditstellen mit Ausnahme der Raiffeisenkassen Zahlung bis zur Höhe von
100 Kronen und bei Raiffeisenkassen Zahlung bis zur Höhe von 50 Kronen
begehrt werden kann.

(2)	Hat die vor dem 1. August 1914 bei einer Landes- oder Aktienbank
oder bei einer Sparkasse gemachte Einlage am 16. September 1914 noch mehr
als 2000 Kronen betragen, so können außerdem in der Zeit vom 16. September
bis zum 30. November 1914 20 % der restlichen Einlage zur Berichtigung von
Forderungen des Staates oder von Steuern und öffentlichen Abgaben im Wege
der Überweisung oder. Übermittlung an die mit der Einhebung betraute Kasse
zurückgefordert werden.

(3)	Beträge zur Leistung von Einzahlungen auf Anlehen
des Staates im Wege der Überweisung oder Übermittlung an die zur Über'
nähme berufene Kasse sowie von Gerichten eingelegte Beträge können ohne
Beschränkung zurückgefordert werden.

§ 6.

Hat eine Kreditstelle auf Grund laufender Rechnung, auf eine Einlage
gegen Kassenschein oder gegen Einlagebuch mehr bezahlt, als nach den §§ -j
und 4 der Kaiserlichen Verordnung vom 13. August 1914, RGBl. Nr. 216 un
nach den §§ 4 und 5 dieser Kaiserlichen Verordnung zurückgefordert werde
konnte, so kann sie den Mehrbetrag bei einem neuen Zahlungsbegehren auc
in einem späteren Kalendermonat einrechnen.

6
        <pb n="247" />
        ﻿GALIZIEN und die BUKOWi

v\\schg//

' cP
&lt;P



Ersatzansprüche aus der Bezahlung bevorrechteter Forderungen. *

§ 7.

Forderungen auf Ersatz der für einen Dritten bezahlten Schuld an
Steuern oder öffentlichen Abgaben unterliegen der Stundung nach den Be-
stimmungen des § 1, genießen aber im Konkurse das Vorrecht der berichtigten
Forderung.

Einfluß der höheren Gewalt auf Wechsel und Schecks.

§ 8.

(1) Steht bei Wechseln oder Schecks, ohne Unterschied des Zahlungs-
ortes und des Ausstellungstages, der Präsentation oder der Protest-
erhebung ein infolge der kriegerischen Ereignisse eingetretenes unüber-
windliches Hindernis (höhere Gewalt) entgegen, so wird die Zahlungszeit,
die Frist für die Präsentation zur Annahme oder zur Zahlung und für die
rotesterhebung um soviel hinausgeschoben, als erforderlich ist, um nach
vegfall des Hindernisses die wechselrechtliche Handlung vorzunehmen, min-
oestens aber bis zum Ablauf von zehn Werktagen nach Wegfall des Hinder-
insses. Im Protest ist das Hindernis und dessen Dauer, soweit als tunlich
testzustellen.

s (2) Für Wechsel und Schecks, die nach dem 31. Juli 1914 ausge-
® ellt wurden und in Galizien oder in der Bukowina zahlbar sind oder deren
ez°gener, und bei eigenen Wechseln, deren Aussteller in diesem Gebiete
wohnhaft ist (Art. 4, Z. 8, und Art. 97 WO.), wird die Zahlungszeit und die
2Q für die Präsentation zur Annahme oder zur Zahlung bis einschließlich
• November 1914 hinausgeschoben. Dementsprechend verschiebt sich auch die
Ust für die Protesterhebung.

Zinsenvergütung.

§ 9.

Zahl iir •C*'e ^e’*: um ^'e inf°ige der Stundung (§§ 1, 3, 4. 5 und 8) die
trän JllnausSesch°ben wird, sind die gesetzlichen oder die nach dem Ver-
Se gebührenden höheren Zinsen zu entrichten.

4J&gt;

Prozeßrechtliche Vorschriften.

§ 10-	denen die Zahlung ge-

(1)	Das gerichtliche Verfahren über Klagen,	def Stundungsfnst

stundeter Forderungen begehrt wird, ist &gt;s	Aufnahme des un er

nicht fortzusetzen, es sei denn, daß der e a hnnvor dem 1. August 1
hrochenen Verfahrens beantragt. Wenn jedocisc	ejne mündliche Strei-

die erste Tagsatzung im Sinne des § 239 verfahren fortzusetzen un
Verhandlung stattgefunden hat, ist das gerichthc e	^ prozeßkosten dera

&gt;m Urteil die Frist für die Leistung einschlieb

Stundungsfrist beginnt.

zu bestimmen, daß sie vom letzten Tage der ges	s;nd zurück-

(2)	Ne« Klagen auf Zahlung gestundeter Forderungen

zuweisen.

7
        <pb n="248" />
        ﻿GALIZIEN und die BUKOWINA

Inhalt im einzelnen

Exekution.

§ 11.

(1)	Exekutionshandlungen, einschließlich der Exekution zur Sicherstellung,
zugunsten gestundeter Forderungen sind während der Stundungsfrist nicht zu
bewilligen, bereits bewilligte nicht zu vollziehen. Ein anhängiges Exekutions-
Verfahren mit Ausnahme der Zwangsverwaltung und Zwangsverpachtung ist
nicht fortzusetzen. Schon zugestellte Überweisungsbeschlüsse bleiben
wirksam. Durch Exekution eingebrachte Beträge sind zu verteilen.

(2)	Exekutionshandlungen, die vorgenommen wurden, bevor die Kaiser-
liche Verordnung vom 13. August 1914 RGBl. Nr. 216 beim Exekutionsgerichte
bekannt geworden ist, bleiben wirksam.

(3)	Einstweilige Verfügungen zugunsten gestundeter Forderungen
können bewilligt und vollzogen werden.

Richterliche Stundung.

§ 12.

Den in § 1, Absatz 1, bezeichneten Personen kann das angerufene
Gericht nach den folgenden Bestimmungen (§§ 13 bis 15) für Verpflichtungen
aller Art Stundung gewähren und ebenso aussprechen, daß Rechtsnachteile/
die für den Fall nicht rechtzeitiger Erfüllung vereinbart worden sind,
mit Ausnahme der Pflicht zur Zahlung von Verzugszinsen, nicht eintreten oder
aufgehoben werden.	g ^

(1)	Das Prozeßgericht kann auf Antrag des Beklagten, wenn dessen
wirtschaftliche Lage es rechtfertigt und der Gläubiger dadurch keinen unver-
hältnismäßigen Nachteil erleidet, hinsichtlich von Forderungen, die von der
gesetzlichen Stundung ausgenommen sind, im Urteil eine längere
als die gesetzmäßige Leistungsfrist bestimmen; diese Frist darf jedoch die h‘r
gestundete Forderungen mit gleichem Fälligkeitstage geltende gesetzliche
Stundungsfrist nicht überschreiten.

(2)	Der Beklagte hat die tatsächlichen Behauptungen, auf die er seinen
Antrag stützt, glaubhaft zu machen.

(3)	Das Gericht kann die Bewilligung der Frist von einer Sicherheits-
leistung abhängig machen.

(4)	Gegen die Bewilligung oder Verweigerung der begehrten Zahlung1 2 3 4 5"

frist findet kein Rechtsmittel statt.

(5) Diese Bestimmungen finden auf Forderungen aus Wechseln oder
Schecks keine Anwendung.

S 14.

Zahlungsfrist für eine von der gesetzlichen Stundung ausgenommene
Verbindlichkeit beantragen.

8
        <pb n="249" />
        ﻿GALIZIEN und die BUKOWINA

Inhalt im einzelnen

(2)	Das Gericht hat in dem auf Antrag des Gläubigers zu fällenden
Anerkenntnisurteil oder, wenn die Parteien in einem über die Schuldverbind-
lichkeit abgeschlossenen gerichtlichen Vergleiche dem Gerichte die Bestimmung
einer Zahlungsfrist überlassen, in einem besonderen Beschlüsse über die Zahlungs-
frist zu erkennen. Die Kosten der Verhandlung hat der Schuldner dem
Gläubiger zu ersetzen.

(3)	Die Bestimmungen des § 13 finden entsprechende Anwendung.

§ 15.

(1)	Das Exekutions-Gericht kann auf Antrag des Verpflichteten unter
den im § 13, Absatz 1, bezeichneten Voraussetzungen die Exekution zugunsten
einer Forderung, die von der gesetzlichen Stundung ausgenommen ist, auf die
Dauer von längstens zwei Monaten aufschieben und die Aufhebung bereits
vollzogener Exekutionsakte auch ohne die in § 43, Absatz 2, EO. verlangte
Sicherheitsleistung anordnen. Eine solche Aufschiebung ist unzulässig,
wenn das Prozeßgericht bereits gemäß §§ 13 und 14 eine Zahlungs-
frist bewilligt hat.

(2)	Auf die Bewilligung der Aufschiebung finden die Bestimmungen
des § 13, Absatz 2 bis 4, entsprechende Anwendung.

Schlußbestimmungen.

§ 16.

(1)	Die Bestimmungen der §§ 11, 12, 13 und 20 der Kaiser-
Hchen Verordnung vom 27. September 1914, RGBl. Nr. 261, finden

Anwendung.

(2)	Auf Gegenstände, die in dieser Verordnung geregelt sind, finden die
§§ 1 bis 10 und 14 bis 19 der Kaiserlichen Verordnung vom 27.

eptember 1914, RGBl. Nr. 261, keine Anwendung.

§ 17.

samk ,^&gt;’ese Verordnung tritt mit dem Tage ihrer Kundmachung in Wirk-

9
        <pb n="250" />
        ﻿UNGARN
        <pb n="251" />
        ﻿
        <pb n="252" />
        ﻿UNGARN

Rechtliche Grundlage und Zeit der Anordnung	Quellen
I. Gesetzesartikel LXI1I vom Jahre 1912 über Ausnahmeverfügungen für den Fall eines Krieges.	Amtliches Material.
II. Verordnung des königlich ungari- schen Ministeriums Z. 5715/1914 M. E. über Gewährung eines Auf- schubes zur Erfüllung privatrecht- licher Verpflichtungen vom 31. Juli 1914.	Amtliches Material.
III. Verordnung des königlich ungari- schen Ministeriums Zahl 5751/1914 M. E. über Ausnahmeverfügungen im streitigen und außerstreitigen Zivilverfahren vom 1. August 1914.	Amtliches Material.
	

2
        <pb n="253" />
        ﻿UNGARN

Inhalt im einzelnen

§ 16. Das Ministerium kann hinsichtlich der Geltendmachung privat-
rechtlicher Forderungen — die Geltendmachung wechselrechtlicher Forderungen
•nitinbegriffen—weiter hinsichtlich des streitigen und außerstreitigen Zivilverfahrens
und im allgemeinen hinsichtlich der Zivilgerichtsbarkeit, endlich hinsichtlich der
Geschäftsführung der Notenbank außerordentliche Verfügungen treffen und zu
diesem Zwecke abweichende Bestimmungen von den geltenden Gesetzen festsetzen.

Außer Kraft vgl. Verordnung vom 12. August 1914 § 15, unten zu d).

Auf Grund der im § 16 des Gesetzartikels LXIII vom Jahre 1912 über
usnahmeverfiigungen für den Kriegsfall erhaltenen Ermächtigung verfügt das
on'gl. ung. Ministerium wie folgt:

,	§ 1- Wenn eine Prozeßpartei — den gesetzlichen Vertreter mit in-

I	f“n ‘en — in Kriegszeiten Militärdienst leistet oder den Militärdienst
^•Stenden Personen gleichzuhalten ist (§ 3), hat das Gericht, vor dem die
sejC	's*’ das Verfahren — auch von Amts wegen — auszusetzen, es

uenn, daß eine solche Partei selbst die Fortsetzung des Verfahrens beantragt.

Vom Standpunkte des vorgehenden Absatzes ist derjenige, der nach den
scinften des Verfahrens im Prozesse intervenieren kann, der Partei gleich-
zuhalten.

an l ^en 'm ^dsa*z 1 erwähnten Umstand kann sowohl die Partei, wie auch
gel' rer e'n ^ritter anmelden, der Zusteller aber ist verpflichtet, wenn ihm
cgentlieh der versuchten Zustellung ein solcher Umstand zur Kenntnis
angt, diesen anzumelden.

rtlej, ^rsclu’int das Hindernis wahrscheinlich, so hat das Gericht die An-
öber^ ZU kö^cksichtigen. Das Gericht kann, falls es dies für nötig erachtet,
lesen Umstand auch von Amts wegen Erkundigungen einholen.

&lt;jje y n ordentlichen Prozessen hindert dieBestimmungdiesesParagraphen nicht
und h” £p reitun2 der vor dem Eintritt des Hindernisses eingebrachten Berufung
16 r*ed|gung dieser durch das Gericht höherer Instanz.

Miijtärjj2' ^eistet der Advokat einer Prozeßpartei oder eines Intervenienten
(§ 3) l‘,len.st oder ist er den Militärdienst leistenden Personen gleichzuhalten
wegen	das Bericht (§ 1) das Verfahren gleichfalls — auch von Amts

selbst di p'SZUSetzen’ es sei denn, daß ein solcher Advokat oder die Partei
finden a! u °r^se*zung des Verfahrens beantragt. Die Absätze 3—5 des § 1
au&lt;* in diesen Fällen Anwendung.

3
        <pb n="254" />
        ﻿UNGARN

Inhalt im einzelnen

Auf Grund dieses Paragraphen kann das Verfahren nur in dem Falle aus-
gesetzt werden, wenn die Vollmacht des im vorgehenden Absatz erwähnten
Advokaten nach den Vorschriften des Verfahrens bereits vor Eintritt des
Hindernisses dem Gerichte vorgelegt oder angemeldet worden ist.

§ 3. Militärdienst im Sinne dieser Verordnung leisten:

1.	die im aktiven Dienst stehenden Angehörigen der bewaffneten Macht
(gemeinsames Heer, Kriegsmarine, Landwehr, Landsturm);

2.	das Personal der Gendamerie, der Finanzwache und des staatlichen Forst-
wesens, wenn es im Sinne des § 2 des Gesetzartikels XX vom Jahre 1886
sich dem Landsturm anschließt, wie auch die zum militärischen Grenz-
(Küsten-)Schutzdienst beorderten, der Gendarmie und Finanzwache an-
gehörenden Personen;

3.	die im Sinne des § 7 des Gesetzartikels XXX vom Jahre 1912 über die
Wehrmacht oder des Gesetzartikes LXVI1I vom Jahre 1912 über die
Kriegsleistungen zu Dienstleistungen für Kriegszwecke verwendet werden.
Den Militärdienst leistenden Personen sind gleichzuhalten die Feld-
gendarmen, ferner jene Zivilpersonen, die der Armee im Felde in amtlicher
Eigenschaft zur Dienstleistung zugeteilt sind oder dem Gefolge der Armee im
Felde angehören, schließlich jene Personen, die sich an dem freiwilligen
Sanitätsdienst bei der Armee im Felde beteiligen, ferner die vom Feinde ge-
fangen genommenen oder als Geisel zurückbehaltenen, wie auch jene Personen,
die sich an einem Orte aufhalten, mit dem der Verkehr vom Sitze des Gerichts
zufolge des Krieges nicht möglich ist.

§ 4. Mit der Aussetzung des Verfahrens wird der Lauf jeder Frist unter-
brochen, und die Frist beginnt mit dem Aufheben der Aussetzung ganz von
neuem zu laufen.

Jede während der Dauer der Aussetzung des Verfahrens von welcher
Partei immer vorgenoinmene prozessuale Handlung ist dem Gegner gegenüber
unwirksam. Auch die Mitteilung gerichtlicher Entscheidungen ist unwirksam-
§ 5. Das Gericht kann auf Antrag das Aussetzen des Verfahrens (§§ 1
und 2) aufheben, wenn es nach eingehender Würdigung sämtlicher Umstände
des Prozesses die Überzeugung gewinnt, daß das Aussetzen des Verfahren5
einen bedeutenden Schaden des Gegners zur Folge haben würde und nach den
Umständen des Falles der Billigkeit widerspricht.

Wenn es außer Zweifel steht, daß die Vorbedingungen der Aussetzung
des Verfahrens (§§ 1 und 2) nicht vorhanden waren oder nicht mehr Vorhände'1
sind, wie auch im Falle des § 2, wenn die Partei ihrem Advokaten die Vo*
macht entzogen hat, hat das Gericht das Aussetzen des Verfahrens von An1
wegen aufzuheben.

In der Frage des Aussetzens des Verfahrens oder der Aufhebung
Aussetzung kann das Gericht ohne Anhörung der Parteien entscheiden, 1
Falle der auf Grund des Abs. 1 beantragten Aussetzung aber hat es
Parteien schriftlich oder mündlich anzuhören.

4
        <pb n="255" />
        ﻿UNGARN

Inhalt im einzelnen

In Sachen der Aussetzung des Verfahrens oder der Aufhebung der
Aussetzung kann die Partei auch dann persönlich vorgehen oder sich durch
einen im § 7 des Oesetzartikels XVI11 vom Jahre 1893 bestimmten Bevoll-
mächtigten vertreten lassen, wenn sonst in der Sache die Vertretung durch
einen Advokaten geboten ist.

Gegen den Bescheid des Gerichtes über das Aussetzen des Verfahrens
°der über die Aufhebung des Aussetzens ist eine Beschwerde zulässig.

§ 6. Das erkennende Gericht erster Instanz kann auf Antrag die Folgen
der Aussetzung des Verfahrens auch nach Beendigung des Verfahrens mit Be-
stimmung der Zeit, auf die sich die Wirksamkeit der Aussetzung rückwirkend
erstreckt, aussprechen, wenn es nachträglich in der im § 1 bestimmten Weise
zur Überzeugung gelangt, daß im Verfahren eine im § 1 bestimmte Person als
Partei oder als Intervenient oder ein im § 2 bestimmter Advokat beteiligt war.
In dieser Entscheidung sind auch alle zu der Zeit, auf die sich die Aussetzung
des Verfahrens rückwirkend erstreckt, erbrachten Entscheidungen und getroffenen
Verfügungen außer Kraft zu setzen.

Die rückwirkende Kraft der Aussetzung des Verfahrens kann sich auf
keine längere Zeit erstrecken als:

1.	bei Wehrpflichtigen, die dem gemeinsamen Heere (der Kriegsmarine)
oder der Landwehr angehören, bis zum Tage der Kundmachung der
Mobilisierung;

2.	bei Landsturmpflichtigen bis zu dem Tage, an dem sie in o ge er in
berufung des Landsturmes zum Dienste eingerückt sind,

3.	bei dem Personal der Gendarmerie, der Finanzwache und des staatlichen
Forstwesens bis zu dem Tage, an dem es sich dem Landsturm an-
geschlossen, beziehungsweise den Grenz- (Küsten-)Schutzdienst ange re en
hat;

4-	bei Personen, die im Sinne des § 7 des Gesetzartikels XXX vom Jahre

1912 über die Wehrmacht oder des Gesetzartikels LXV11I vom Ja re
über die Kriegsleistungen zu Dienstleistungen für Kriegszwecke verptlic e
werden können, bis zu dem Tage, an dem sie zu diesem Dienste ein-
gerückt sind;	. ,

5-	bei den Feldgendarmen, den der Armee im Felde folgenden, sowie den

ihrem Gefolge angehörenden, ferner bei den am Sanitätsdienst reiwi lg
teilnehmenden Personen (letzter Absatz des § 3) bis zum Tage i res
Dienstantrittes;	. .

6-	bei Kriegsgefangenen und Geiseln bis zu dem Tage, an dem sie in die
Gewalt des Feindes gelangt sind, insofern dieser Paragraph keine weiter-
reichende rückwirkende Kraft bestimmt;

7. bei Personen, die zufolge des Krieges mit dem Gericht nicht verkehren
können, bis zum Eintritt dieses Hindernisses.

§ 7- Das Gericht hebt die Aussetzung des Verfahrens nach dem Tage,
n ? *e Verordnung des Ministeriums über die Außerkraftsetzung er us-
hmeverfügungen bestimmen wird, hinsichtlich der im § 6 Zahl 6 und 7

5
        <pb n="256" />
        ﻿UNGARN

Inhalt im einzelnen

angeführten Personen aber nach Ablauf von 30 Tagen nach dem Aufhören des
Hindernisses über Antrag auf, es sei denn, daß es auf den Antrag der im § 1
oder im § 2 angeführten Personen oder im Sinne des § 5 die Aussetzung schon
früher aufgehoben hat.

§ 8. Vom 5. August 1914 an kann bis zur weiteren Verfügung des
Ministeriums eine exekutive Versteigerung auf dem gesamten Gebiete des Staates
auf eine Liegenschaft in keinem Falle, auf bewegliche Sachen aber nur dann
vorgenommen werden, wenn das Gericht die Versteigerung im Falle des § 104
des Gesetzartikels LX vom Jahre 1881 oder nach eingehender Würdigung
sämtlicher Umstände in einem anderen Falle angeordnet hat.

Das Gericht soll die Versteigerung beweglicher Sachen nicht anordnen,
wenn von der Versteigerung kein entsprechender Erfolg zu erwarten ist.

§ 9. Gegen die im § 1 angeführten Personen können, wenn sich zur Zeit
des Inkrafttretens dieser Verordnung bereits Militärdienste leisten oder solchen
Personen schon vom Inkrafttreten dieser Verordnung an gleichzuhalten sind,
vom Inkrafttreten dieser Verordnung an, sonst aber von dem im § 6 Abs. 2
bestimmten äußersten Zeitpunkte an nur solche Zwangsvollstreckungshandlungen
vorgenommen werden, die zur Sicherstellung der Forderung dienen;
eine enge Sperre und eine Transferierung kann jedoch nicht vorgenommen,
ebenso dem Verpflichteten der Besitz der gepfändeten Sache auf irgendeine
andere Weise nicht entzogen werden.

Ist die Zwangsvollstreckung gegen eine im § 1 angeführte Person bereits
im Zuge, so hat das Gericht die über die Sicherstellung hinausgehenden exekii'
tiven Schritte — auch von Amts wegen — auszusetzen. Hinsichtlich der Wirk'
samkeit der Aussetzung sind die Bestimmungen des § 4 entsprechend anzuwenden-

Die Aussetzung und die im Abs. 1 bestimmte Begünstigung hören m
dem im § 7 bestimmten Zeitpunkte auf, das Gericht kann sie jedoch auch
früher aufheben, wenn der Grund derselben hinsichtlich des Exekuten nicht
mehr besteht.

Die Bestimmungen dieses Paragraphen hindern nicht:

1.	die Aufteilung des Kauferlöses aus einer schon vor dem in Abs. 1 c':'
wähnten Zeitpunkte rechtskräftig gewordenen Versteigerung;

2.	die Aufteilung der Einkünfte aus einer rechtskräftig vorgenomme1,erl
Zwangsvollstreckung auf die Nutznießung einer Liegenschaft;

3.	die in den Fällen des § 104 des Gesetzartikels LX vom Jahre 1881 nöti£e
Vornahme der Versteigerung.

6
        <pb n="257" />
        ﻿UNGARN

Inhalt im einzelnen

§ 10. Wenn im Laufe des Zwangsvollstreckungsvl
Streckungsorgan Kenntnis davon erlangt, daß das Verfahren
auszusetzen ist, so hat es hiervon dem Gerichte unverzüglf
erstatten.

§ 11. Falls die im § 1 angeführte Person im Zwangsvollstreckungs-
verfahren nicht als Exekut oder in dem im § 10 erwähnten Aufteilungsverfahren
als Exekut beteiligt ist, so ist für sie im Notfälle ein Kurator zu bestellen.

Wenn eine im § 1 erwähnte Person, für die kein Kurator bestellt wurde,
1111 Laufe des Zwangsvollstreckungsverfahrens wegen der Versäumung der
Geltendmachung einer Forderung einen Nachteil erlitten hat, kann sie — inso-
fern dieser Nachteil durch ein ordentliches Rechtsmittel nicht abgewendet
'verden kann — ihre Rechte binnen 30 Tagen nach Verstreichen des im § 7
bestimmten Zeitpunktes gegen jene, die zu ihrem Nachteile einen Vorteil er-
äugt haben, im Klagewege geltend machen.

§ 12. Ist eine im § 1 erwähnte Person an einem außerstreitigen Ver-
ahren — das Konkursverfahren mitinbegriffen — beteiligt, so gelten für sie
die Vorschriften, die nach dem betreffenden Verfahren auf Abwesende unbe-
annten Aufenthaltes anzuwenden sind.

Der letzte Absatz des § 11 findet auch im außerstreitigen Verfahren

Anwendung.

§ 13. Insofern sich aus dieser Verordnung nichts anderes ergibt, kann
d'e Zeitdauer von dem in § 6 Abs. 2 bestimmten äußersten Zeitpunkt bis zu
.em in § 7 bestimmten Zeitpunkt nicht in die Frist eingerechnet werden,
Innerhalb welcher eine im § 1 erwähnte Persoii zur Wahrung irgendeines
Rechtes Klage zu erheben oder eine andere Rechtshandlung vor Gericht vor-
nehmen hat.

Eine solche Frist läuft nicht früher ab, als 30 Tage nach dem im § 7
estimmten Zeitpunkte.

2	Fällt der Beginn der Frist in die im ersten Satze des Abs. 1 bestimmte
ei i so beginnt die Frist nur von dem im § 7 bestimmten Zeitpunkt an zu laufen.

§ 14. Diese Verordnung tritt am Tage ihrer Kundmachung in Kraft.

7

'•VJah*
        <pb n="258" />
        ﻿UNGARN

Rechtliche Grundlage und Zeit der Anordnung	Quellen
IV. Verordnung des königlich ungari- schen Ministeriums, Zahl 6045/1914 vom 12. August 1914 über die Ge- währung eines Aufschubes (Mora- toriums) zur Erfüllung privatrecht- licher Verpflichtungen. Veröffentlicht im Amtsblatt vom 14. August 1914.	Pester Lloyd Nr. 194 vom 14. August 1914.
        <pb n="259" />
        ﻿UNGARN

Inhalt im einzelnen

Das königlich ungarische Ministerium verfügt auf Grund der im § 16
des G.-A. LXIII: 1912 über die Ausnahmemaßregeln für den Fall eines Krieges
enthaltenen Ermächtigung wie folgt:

§ 1. Zur Zahlung von fälligen oder bis einschließlich den
20. September 1914 fällig werdenden Geldschulden aus einem vor dem
1- August 1914 ausgestellten Wechsel, einer solchen kaufmännischen An-
weisung, einem solchen Scheck, einem solchen Lagerschein, oder im allgemeinen
aus einem solchen handelsrechtlichen Geschäfte oder einem anderen privat-
rechtlichen Rechtstitel, die vor dem 1. August 1914 entstanden sind, wird ein
Aufschub von zwei Monaten gewährt (Moratorium). Die Dauer des Auf-
schubes ist von dem Tage der Fälligkeit, und wenn die Fälligkeit schon vor
dem l. August 1914 erfolgt ist, von dem 1. August 1914 an zu rechnen.

Hinsichtlich solcher Verpflichtungen, nach denen auf Grund einer Ver-
einbarung oder auf Grund des Gesetzes Zinsen zu entrichten sind, können die
&gt;nsen auch für die Dauer des Aufschubes gerechnet werden. Nach unverzins-
’chen Verpflichtungen können die gesetzlichen Zinsen berechnet werden.

§ 2. Während der Dauer des Aufschubes ist hinsichtlich solcher Wechsel,
.männischer Anweisungen, Lagerscheine und Schecks, die unter die Be-
'tnmung des § 1 fallen, die Präsentation zur Zahlung und die Protesterhebung
^egen nichterfolgter Zahlung, hinsichtlich solcher Schecks auch die im § 17 des
•-A. LVIII: 1908 vorgesehene Rechtfertigung unwirksam.

Hinsichtlich solcher Wechsel, die unter die Bestimmung des § 1 fallen,
187fi ährend derDauer des Aufschubes die in den §§ 25-29 des G.-A. XXVII:

6 geregelte Rückgriffsklage zur Sicherung nicht zulässig.

, . Hinsichtlich solcher Wechsel, kaufmännischer Anweisungen und Lager-
1 n'ne’ d'C	unter die Bestimmung des § 1 fallen und vor dem

und t0dcr 1914 fähig werden, beträgt die Frist der Präsentation zur Zahlung
der Protesterhebung wegen nichterfolgter Zahlung zehn Werktage nach dem
lage der Fälligkeit.

Ve fr§ ^ Hie Zeit des Aufschubes kann hinsichtlich der im § 1 bezeichneten

Geh *C"tungen weder in die Verjährungsfrist, noch in eine andere zur

ppr e’K'niachung oder Aufrechterhaltung der Rechte bestimmte Frist ein-
rechnet werden.

1	§ A. Dem in dieser Verordnung gewährten Aufschub unterliegen nicht:

le Zinsen staatlicher und staatlich garantierter Schulden,

2	!e f^Phälsrückzahlungsraten und Renten solcher Schulden;

lc Zinsenkupons und ausgelosten Titres von Pfandbriefen, sowie die von
sonstigen Schuldverschreibungen, die zur Anlage von Mündelgeldern

3	®&lt;e'8nef oder für kautionsfähig erklärt sind;

,le insen und Kapitalsrückzahlungsraten von Amortisations-Pfandbrief-
^arlehen und von solchen Forderungen, auf Grund deren die im
unkte 2 bezeichneten sonstigen Schuldverschreibungen emittiert

4	Werden können;

und6"’ dl£ fÜr d'e BenützunS von Wasserleitungs- und Beleuchtungswerken,
lm ^'gemeinen für die öffentlichen Betriebe zu entrichten sind;

9
        <pb n="260" />
        ﻿UNGARN

Inhalt im einzelnen

5.

6.

7.

8.

9.

10.

11.

12.

Verpflichtungen, die den Schuldner unmittelbar oder auf Grund einer
Anweisung dem Verein vom Roten Kreuz oder einem Fonds gegenüber
belasten, der zur Unterstützung von Angehörigen mobilisierter Personen
oder zu einer sonstigen Hilfsleistung aus Anlaß des Krieges bestimmt ist;
Unterhaltsleistungen und Lebensrenten;
die folgenden Verpflichtungen aus Versicherungsverträgen:

a)	bei Versicherungen für den Militärdienst oder bei Versicherungen, die
sich auf den Todesfall im Kriegsdienste erstrecken, die Zahlung der
ganzen Versicherungssumme, bei anderen Lebensversicherungen die
Zahlung der Versicherungssumme bis zu 500 Kronen;

b)	die Verpflichtung des Versicherers auf Rückkauf oder Belehnung der
Lebensversicherungspolice bis zu 200 Kronen;

c)	bei Versicherungen gegen Brand- und Hagelschaden die Zahlung der
Prämien und der Entschädigungssumme;

d)	bei allen anderen Versicherungszweigen auf Zahlung der Entschädigungs-
summe bis zu 400 Kronen;

e)	die Verpflichtungen des Rückversicherers aus dieser Versicherung im
Verhältnisse jener Beträge, die der Versicherer im Sinne der Punkte a)
bis d) zu zahlen hat, sowie die Rückversicherungsprämien aus der
Versicherung gegen Brand- und Hagelschaden;

Mietzinse, es sei denn, daß der Verpflichtete militärische Dienste leistet
oder jenen Personen gleichzuhalten ist, die militärische Dienste leisten,
insofern er nicht im Genüsse seiner ordentlichen Bezüge aus dem Dienst-
oder Anstellungsverhältnis oder zumindest im Genüsse eines Quartier-
geldes oder einer zu Zwecken des Wohnungsmietzinses gewährten
öffentlichen Unterstützung steht, in den beiden letzteren Fällen ist d'e
Mietzinsschuld nur bis zur Höhe des bezogenen Quartiergeldes oder der
Unterstützung zu bezahlen;

Pachtzinsen;

Verpflichtungen aus Dienstverträgen, die Verpflichtungen ai&gt;
dem landwirtschaftlichen und gewerblichen Arbeitsverhältnisse m'f
inbegriffen;

die Verpflichtungen, die den Unternehmer seinem Wiederunternehmer
gegenüber belasten in dem Verhältnisse, in dem der Unternehmer ^
Entgelt für die geleistete Arbeit zu seinen Händen erhalten hat;
die Ausfolgung des Einkommens während der Dauer des Aufschubes au
der Verwaltung eines fremden Vermögens, unbeschadet der Rechte oe
Vermögensverwalters.

gilt'

§ 5. Über die bei Instituten oder anderen Firmen, die sich mit j
lagegeschäften befassen, vor dem 1. August 1914 auf ein Einlagebuch oder
laufende Rechnung erfolgte Einlage kann der Einleger — unbeschadet
vereinbarten Kündigungsfrist — während der Dauer des mit dieser Veror
gewährten Aufschubes nur unter den weiter unten folgenden Einschränku
verfügen.
        <pb n="261" />
        ﻿UNGARN

Inhalt im einzelnen

Hat die auf ein Einlagebuch oder auf laufende Rechnung erfolgte Einlage
am 1. August 1914 den Betrag von 2000 Kronen nicht überstiegen, so kann der
Einleger die Auszahlung von 200 Kronen, hat sie aber den Betrag von
2000 Kronen überstiegen, monatlich die Auszahlung von 200 Kronen verlangen;
hei einer Einlage von zweitausend bis viertausend Kronen kann jedoch während
der ganzen Dauer des Aufschubes die Auszahlung von höchstens 10 Prozent
der Einlage gefordert werden.

Der Inhaber der laufenden Rechnung kann die Auszahlung seiner Einlage
ohne Rücksicht auf den Betrag fordern, insoweit er glaubwürdig nachweist, daß
er den auszuzahlenden Betrag zur Begleichung der Gehälter und Löhne seiner
Angestellten, zur Begleichung des Mietzinses seiner Geschäfts- oder Betriebsräume
unumgänglich benötigt, oder insoweit er den Betrag zur Begleichung von
Steuern oder sonstigen öffentlichen Abgaben der zur Einhebung derselben
berufenen Kasse anweist; dieses sein Recht kann er jedoch nur so geltend
rnachen, wenn er den benötigten Betrag — insofern eine längere Kündigungsfrist
nicht vereinbart ist — mindestens acht Tage früher anmeldet.

Bei landwirtschaftlichen und gewerblichen Kreditgenossenschaften kann
oi Betrag, der gefordert werden kann, die Hälfte der Einlage in keinem Falle
ubersteigen.

Die von der am 1. August 1914 bestandenen Einlage an diesem Tage
er später ausbezahlten Beträge können in die auf Grund des zweiten Absatzes
2e orderten Summen eingerechnet werden.

Ah ^'e vor dem Inslebentreten dieser Verordnung oder auf Grund des
Ahatzes ^ ausbezahlten Beträge können in die Beträge, die auf Grund des
Satzes 2 gefordert werden, eingerechnet werden.

Das Institut oder die Firma kann mit Berufung auf den mit dieser
g|e^ordnung gewährten Aufschub die Effektuierung einer solchen Verfügung des
ln t ?6rS n'cbt verweigern, derzufolge ein bestimmter Betrag bei demselben
z ut ober bei derselben Firma auf einer anderen laufenden Rechnung gut-
v C ,re'ben oder in ein mit der auf die Übertragung bezüglichen Klausel
Se enes Einlagebuch zu übertragen ist.

kann	d'e derart zugunsten einer anderen Person übertragene Summe

Sehr i-leSe ^erson während der Zeit des Moratoriums auch innerhalb der
Institut 611 C'Cr zw'scben ihr und dem Einleger zustande gekommenen und dem
■nwiefe °der der E'rma mitgeteilten Vereinbarung nur insofern disponieren,
können1-11 ’ *'ber d'6Se ^umme der Einleger ohne Übertragung verfügen hätte
bis zur H" d'eSem Ealle kann der Einleger über seine verbleibende Einlage
Auszahl °lle dgr betreffenden Summe nicht verfügen. Der Einleger kann die
übertra ^ ^ 3uf seine e'gene laufende Rechnung oder sein Einlagebuch
ohne fn!nen Summe ebenfalls bloß in demselben Maße fordern, als er sie
E.ertragung fordern hätte können.

10 000 Kro" aUf e’n EinIagebuch erlegten Betrag, der nicht geringer ist als
selben Firm? k ka‘ln der EinleSer auf seine bei demselben Institut oder der-
a bestehende oder neu zu eröffnende laufende Rechnung überweisen,

11
        <pb n="262" />
        ﻿
        <pb n="263" />
        ﻿UNGARN

Inhalt im einzelnen

und er kann über dieses sein Guthaben so verfügen, als wenn der Betrag auch
ursprünglich auf laufende Rechnung placiert gewesen wäre.

Die auf laufende Rechnung oder Einlagebuch erlegten Einlagen von
öffentlichen Fonds sind gemäß der obwaltenden Notwendigkeit — unter
Wahrung der bedungenen Kündigungsfrist — unbeschränkt auszuzahlen.

§ 6. Der im § 1 gewährte Aufschub erstreckt sich auch auf die jähr-
lichen Taxen der Erfinderpatente.

§ 7. Diese Verordnung läßt die Rechtsvorschriften bezüglich der
Wirkung der höheren Gewalt unberührt.

§ 8. Die Zahlung der dem Aufschub unterliegenden Versicherungs-
prämien kann der Versicherte nach Ablauf der Dauer des Aufschubes nicht
Berufung darauf verweigern, daß die Versicherung infolge der Nicht-
zahlung der Prämie aufgehoben ist, es sei denn, daß der Versicherte innerhalb
15 Tagen nach dem Tage der Fälligkeit der Versicherungsprämie oder nach dem
Ablauf des durch den Versicherer gewährten Aufschubs dem Versicheret
erklärt, daß er die Versicherung aufzuheben wünscht oder daß er innerhalb
dieses Termins ein Schreiben dieses Inhalts an die Adresse des Versicherers bei
der Post aufgibt.

§ 9. Der Finanzminister wird ermächtigt, den zur Auswertung öffentlicher
Abgaben berechtigten Körperschaften zur Zahlung ihrer im Punkt 3 des § 4
angefiihrten solchen Verpflichtungen, welche aus diesen öffentlichen Abgaben
gedeckt werden, einen Aufschub insoweit zu gewähren, als ein Aufschub zur
Zahlung dieser Abgaben gewährt wurde.

§ 10. Insoweit während der Geltung dieser Verordnung die Ausdehnung
°der Einschränkung des Kreises der dem Aufschub unterliegenden Verpflichtungen
s'ch als notwendig erweisen würde, wird das Ministerium diesbezüglich nach
Bedarf im Verordnungswege verfügen.

§ 11. Wenn ein ungarischer Staatsbürger seine privatrecht-
’erung in einem anderen Staate nur in geringerem Ma e

liche Ford

o-eltend machen kann,
oder mit weitergehenden Beschrän	festgestellt ist, unter-

als dies durch die gegenwärtige Verorn g^	solchen Staates

liegen die Forderungen der in den	heiligen ungarischen

gehörigen Gläubiger in den Ländern der

Krone ähnlichen Beschränkungen.	■ cireH.

.. ,. h des Verfahrens in »wen
§ 12. Die infolge dieser Verordnung	!• mungen wird der justiz-

sachen und außerhalb derselben erforderlichen	.ne besondere Verordnung

minister, in Kroatien und Slavonien der Banus, urc

T«. Die mit dem Ablauf des durch diese	e^ne

schubs zusammenhängenden Bestimmungen wer
besondere Verordnung festgesetzt werden.
        <pb n="264" />
        ﻿UNGARN

Rechtliche Grundlage und Zeit der Anordnung	Quellen
V. Verordnung des königl. ung. Justiz- ministers vom 13. August 1914. Zahl 13 300/1914 I. M. E. bezüglich Festsetzung der infolge des Mora- toriums notwendigen Vorschriften des streitigen und außerstreitigen Zivilverfahrens.	Amtliches Material.
        <pb n="265" />
        ﻿UNGARN

Inhalt im einzelnen

§ 14. Die Geltung dieser Verordnung erstreckt sich, soweit sie sich auf
Rechtsverhältnisse bezieht, die in einem im Gesamtgebiete der Länder der heiligen
ungarischen Krone geltenden Gesetze geregelt sind, auch auf Kroatien und
Slavonien.

§ 15. Diese Verordnung tritt am 15. August 1914 in Kraft.

Mit dem Inslebentreten dieser Verordnung tritt die Verordnung über
Gewährung eines Aufschubes zur Erfüllung privatrechtlicher Verpflichtungen
vom 31. Juli 1914 Zahl 5715/1914 M. außer Kraft, ausgenommen insoweit sie
über Verpflichtungen verfügt, die im Sinne der gegenwärtigen Verordnung dem
Aufschübe nicht unterliegen. Würde der hinsichtlich der letzteren Verpflichtungen
durch die zitierte Verordnung gewährte Aufschub vor dem 22. August 1914
ablaufen, so ist die Verpflichtung an diesem Tage zu erfüllen.

Im Sinne des § 12 jener Verordnung, welche das Kön. ung. Ministerium
auf Grund der im § 16 des Gesetz-Artikels LXIII vom Jahre 1912 über die
Ausnahmeverfügungen für den Fall eines Krieges erhaltenen Ermächtigung am
52. August 1914 unter Zahl 6045/1914 M. E. erlassen hat, setze ich folgende
Vorschriften fest:

§ 1. Wegen einer Geldschuld, die unter das Moratorium fällt, kann von
dem 15. August 1914 an Klage nicht erhoben werden, und das Gericht hat
die Klageschrift von Amts wegen zurückzuweisen, wenn aus deren Inhalt nicht
hervorgeht, daß die Geldschuld, deren Geltendmachung sie bezweckt, nicht
unter das Moratorium fällt.	, ...

Auf Grund einer vor dem 15. August 1914 eingelaufenen Klageschrift
'st das streitige Verfahren sowohl vor dem Gerichte erster Instanz, wie auch
vor der Berufungsinstanz nach den geltenden Verfahrensvorschriften mit den
§§ 3 und 4 bestimmten Abweichungen fortzusetzen.

§ 2. Der Antrag auf Erlassung eines Zahlungsauftrages ist unter An-
wendung des § 4 des Gesetz-Artikels XIX vom Jahre 1893 zuruckzuweisen,
wenn aus dem Inhalt des Antrages nicht hervorgeht, daß die Geldschuld, deren
Geltendmachung der Auftrag bezweckt, nicht unter das Moratorium fallt.
Diese Vorschrift hat auch auf Anträge Anwendung zu finden, die vor dem
55- August 1914 eingelaufen und vor diesem Tage durch Erlassung des Au-
irages noch nicht erledigt worden sind.	,

Wird gegen den vor dem 1. August 1914 erlassenen Zahlungsauftrag
Widerspruch erhoben, so ist auf Grund des auf Ladung gestellten Antrages
der Termin zur Verhandlung der Angelegenheit auch in dem Falle anzube-
raumen, wenn der Widerspruch am 15. August oder später erhoben worden ist.

§ 3. Hat das Gericht auf die vor dem 15. August 1914 angebrachte
summarische Wechselklage hin vor diesem Tage einen Zahlungsauftrag noch
n'cht erlassen oder wurden gegen den Zahlungsauftrag Einwendungen erhoben,
®° 'st zu der nach dem ordentlichen Wechselverfahren vorzunehmenden Ver-
handlung der Wechselklage der Termin auch in dem Falle anzuberaumen, wenn
d'e Einwendung am 15. August oder später erhoben worden ist.

15
        <pb n="266" />
        ﻿UNGARN

Rechtliche Grundlage und Zeit der Anordnung

Quellen
        <pb n="267" />
        ﻿UNGARN

Inhalt im einzelnen

§ 4. Fällt das Gericht in einem im Absatz 2 des § 1 erwähnten Pro-
zesse eine Entscheidung, durch welche die Partei zur Zahlung einer unter das
Moratorium fallenden Geldschuld oder zur Zahlung der Kosten eines wegen
einer solchen Geldschuld eingeleiteten Prozesses verurteilt wird, so hat das
Gericht in seiner Entscheidung die Erfüllungsfrist in der Weise festzusetzen,
daß ihr Lauf mit dem ersten Tage nach Ablauf jener von der Rechtskraft des
Ürteiles an zu rechnenden Frist beginnt, welche Frist in der bezüglich der Auf-
hebung des Moratoriums zu erlassenden Verordnung des Kön.-Ung. Ministeriums
festgesetzt werden wird.

In einer Entscheidung, mit welcher der Beklagte zur Zahlung einer im
vorstehenden Absätze bestimmten Geldschuld auf Grund seines Nichterscheinens
verurteilt wird, kann der Geklagte zugunsten des Klägers nur in den durch die
Klageschrift verursachten Kosten verurteilt werden.

Eine Entscheidung, welche eine Verurteilung zur Zahlung einer unter
as Moratorium fallenden Geldschuld enthält, kann nicht ohne Rücksicht auf
en Rechtsmittelweg für vollstreckbar erklärt werden.

§ 5. Fällt das Gericht bezüglich einer nicht unter das Moratorium fallen-
en Geldforderung eine verurteilende Entscheidung, so erklärt sie in der Ent-
scheidung, daß dieselbe ohne Rücksicht auf das Moratorium vollstreckbar ist.

§ 6. Von dem 15. August 1914 an kann zur Hereinbringung oder Sicher-
stellung einer unter das Moratorium fallenden Forderung, ohne Rücksicht darauf,
wann die vollstreckbare öffentliche Urkunde errichtet wurde, die Exekution
ZUr Befriedigung oder Sicherstellung nicht angeordnet, eine vorgängig ange-
ordnete derartige Exekution nicht fortgesetzt, weiteres, außer den Fällen des
3 104 des Gesetzartikels LX vom Jahre 1881, die Versteigerung nicht angeordnet
0 er fortgesetzt werden.

Diese Bestimmung steht

1-	der Aufteilung des auf Grund der Versteigerung eingegangenen Kauf-
erlöses,

2-	der Überweisung einer Forderung, die aus einer öffentlichen Kasse oder
einem Deposit behoben werden kann,

3-	der weiteren Fortsetzung einer auf die Nutznießung einer Liegenschaft
geführten Exekution

Grund einer vor dem 15. August vollzogenen Exekution nicht im Wege.

1914 K°ie ®esdmmung des Absatz 1 hindert auch in der Zeit vom 15. August
nicht ^ ZUm 22‘ August 1914 (§ 15 der Verordnung Zahl 6045/1914 M. E.)
Wege dlC An°rdnung oder den Vollzug einer Exekution zur Sicherstellung
SOlchen Forderung, welche gemäß der Verordnung vom 31. Juli
vom io".5715/1914 M- K. unter das Moratorium fiel, nach der Verordnung
fällt ' AlIgust 1914 Zahl 6045/1914 M. E. aber nicht unter das Moratorium

17
        <pb n="268" />
        ﻿UNGARN	
Rechtliche Grundlage und Zeit der Anordnung	Quellen
VI. Verordnung des königlich unga- rischen Ministeriums Zahl 6504/1914 M. E. bezüglich der Ergänzung der Verordnung Zahl 6045/1914 M. E. über die Gewährung eines Auf- schubes (Moratoriums) zur Erfüllung privatrechtlicher Forderungen in An- sehung von Geldforderungen aus einzelnen Börsengeschäften vom 28. August 1914.	Amtliches Material.

18
        <pb n="269" />
        ﻿UNGARN

Inhalt im einzelnen

Der § 8 der Verordnung vom 2. August 1914 Zahl 5761/1914 M. E.
bleibt hinsichtlich von Forderungen, die nicht unter das Moratorium fallen,
unberührt.

Daß die Forderung, auf deren Befriedigung oder Sicherstellung die Exe-
kution gerichtet ist, nicht unter das Moratorium fällt, ist in der richterlichen
Entscheidung, in dem die Exekution anordnenden Bescheide, sowie in dem
Zahlungsverbote auszusprechen.

§ 7. Während der Dauer des Moratoriums kann die Konkurseröffnung
auf Antrag des Gläubigers nicht angeordnet werden; in Angelegenheit eines
auf Eröffnung des Konkurses seitens des Gläubigers vor dem 15. August 1914
gestellten Antrages ruht das Verfahren von diesem Tage an.

In die im letzten Absätze des § 27 des Konkursgesetzes (Gesetz-
artikel XVII vom Jahre 1881) festgesetzte sechsmonatliche Frist kann die Zeit
vom 1. August 1914 bis zur Aufgebung des Moratoriums nicht eingerechnet
werden.

§ 8. Der § 9 der Verordnung vom 2. August 1914 Zahl 5761/1914 M. E.
hindert nicht die Überweisung einer solchen Forderung, die aus einer öffent-
lichen Kasse oder einem Deposit behoben werden kann, zur Begleichung einer
nicht unter das Moratorium fallenden Forderung.

§ 9. Die Wirkung des Moratoriums auf den Gang der Besitzregulierungs-
sachen wird durch eine besondere Verordnung oder besondere Verfügung des
Justizministers geregelt.

Das königl. ungarische Ministerium verfügt zur Ergänzung seiner Ver-
ordnung vom 12. August 1914 Zahl 6045/1914 M. E. über die Gewährung eines
Aufschubes (Moratoriums) zur Erfüllung privatrechtlicher Forderungen auf Grund
der im § 16 des G. A. LXIII vom Jahre 1912 erhaltenen Ermächtigung, wie folgt:

§ 1. Jene Geldforderungen, die auf Grund von Geschäften, welche der
ander Budapester Waren- und Effektenbörse in Geltung stehenden Waren- und
Effekten-Liquidationsordnung unterliegen, die an der Liquidation beteiligten
Börsenmitglieder einander gegenüber sowie ein Börsenmitglied, welches einem
anderen Börsenmitglied zu einem solchen Geschäft Auftrag erteilt hat, dem
beauftragten Börsenmitglied gegenüber und das letztere dem auftraggeben en
Börsenmitglied gegenüber im Erfolge der Liquidation belasten, fallen nicht unter
den im § i der Verordnung vom 12. August 1914 Zahl 6045/1914 M. E. ge-
währten Aufschub (Moratorium).

§ 2. Diese Verordnung tritt am 31. August 1914 in Kraft.

19
        <pb n="270" />
        ﻿UNGARN

Rechtliche Grundlage und Zeit der Anordnung	Quellen
VII. Verordnung des kön. ung. Ministeriums Zahl 7205/1914 M. E. vom 30. September 1914 über die Gewährung eines neuerlichen Auf- schubes (Moratoriums) zur Erfüllung privat- rechtlicher Verpflichtungen.  l	Pester Lloyd Nr. 235 vom 1. Oktober 1914.
        <pb n="271" />
        ﻿UNGARN

Inhalt im einzelnen

Das Königlich-Ungarische Ministerium verfügt auf Qrund der im § 16 des
0--A. LXI11:1912 über Ausnahmeverfügungen für den Fall eines Krieges
enthaltenen Ermächtigung wie folgt:

I.	Geldschulden, die dem Aufschübe unterliegen.

§ 1. Der mit der Verordnung vom 12. August 1914 Zahl 6045/M. E. 1914
zur Erfüllung privatrechtlicher Verpflichtungen gewährte Aufschub (Moratorium)
wird hinsichtlich aller jener Geldschulden, welche die gegenwärtige Verordnung
von dem Aufschübe nicht ausnimmt, bis einschließlich 30. November erstreckt
Zur Zahlung von Geldschulden aus einem vor dem 1. August 1914 aus-
gestellten Wechsel, einer derartigen kaufmännischen Anweisung, einem derartigen
Lagerschein, einem derartigen Scheck oder im allgemeinen aus einem solchen
handelsrechtlichen Geschäfte oder einem anderen solchen privatrechtlichen
‘rechtstitel, die vor dem 1. August 1914 entstanden sind, wird, insofern
sie nach dem 30. September bis einschließlich den 30. November 1914
ällig werden, ein Aufschub (Moratorium) von zwei Monaten nach Fälligkeit
gewährt.

Hinsichtlich solcher Geldschulden, nach denen auf Grund einer Verein-
arung oder auf Grund des Gesetzes Zinsen zu entrichten sind, können die
'nsen auch für die Dauer des Aufschubes berechnet werden. Nach un-
verzinslichen Verpflichtungen können die gesetzlichen Zinsen berechnet werden.

§ 2. Während der Dauer des Aufschubes ist hinsichtlich der dem Auf-
schübe unterliegenden Wechsel, kaufmännischen Anweisungen, Lagerscheine und
checks die Präsentation zur Zahlung und die Protesterhebung wegen nicht
erfolgter Zahlung und bei Schecks auch die im § 17 des G.-A. LVIII: 1908 vor-
gesehene Rechtfertigung unwirksam, insofern aus dem § 5 sich nichts anderes
ergibt. Bei Wechseln auf Sicht oder auf eine bestimmte Zeit nach Sicht ist
le Präsentation zum Zwecke der Festsetzung der Fälligkeit wirksam.

Die zur Aufnahme des Protestes berufene Person kann die Aufnahme des
' ehestes mit Berufung darauf, daß dieselbe der gegenwärtigen Verordnung
gemäß unwirksam ist, nicht verweigern.

1 Ller Wechselbesitzer ist zur Ausfüllung des Wechsels, den er vor dem
•AugUst 1914 unausgefiillt erhalten hat, nur in der Weise berechtigt, daß der
ec isel dem Aufschübe unterliege. Eine dem widersprechende Ausfüllung gilt
gegen die Vereinbarung verstoßend.

si Hinsichtlich solcher Wechsel, die vor dem 1. August 1914 ausgestellt worden
xnx-f während der Dauer des Aufschubes die in den §§ 25 bis 29 des G.-A.

. 1876 geregelte Rückgriffsklage zur Sicherung nicht zulässig.
ln- . L*'nsichtlich solcher dem Aufschübe nicht unterliegenden Wechsel, kauf-
fälli n'Sc^en Anweisungen und Lagerscheine, welche vor dem 1. Dezember 1914
nicht Trden’ hat die Präsentation zur Zahlung und die Protesterhebung wegen
erfol er &lt;)1jfer Zahlung spätestens in dem Zeitpunkte zu erfolgen, in dem sie zu
Anw86" hatte' Wenn der betreffende Wechsel, die betreffende kaufmännische
o "SUn? oder der betreffende Lagerschein im Sinne der gegenwärtigen Ver-
ng dem Aufschübe unterliegen würde.

21
        <pb n="272" />
        ﻿UNGARN

Inhalt im einzelnen

§ 3. Der im § 1 gewährte Aufschub erstreckt sich auch auf die Jahres-
taxen der Erfinderpatente.

II.	Geldschulden, die dem Aufschübe nicht unterliegen.

§ 4. Dem in dieser Verordnung gewährten Aufschübe unterliegen nicht:

1.	Die Zinsen staatlicher und staatlich garantierter Schulden, die Kapitals-
tilgungsraten und Renten solcher Schulden;

2.	die Zinsenkupons und ausgelosten Titres von Pfandbriefen, sowie von
sonstigen Schuldverschreibungen, die zur Anlage von Mündelgeldern geeignet
oder für kautionsfähig erklärt sind;

3.	die laufenden Zinsen und laufenden Kapitaltilgungsraten von
Amortisations-Pfandbriefdarlehen dem Hypothekarschuldner gegenüber, sowie
derartige Zinsen und Kapitaltilgungsraten von solchen Forderungen, auf Grund
deren die im Punkte 2 bezeichneten sonstigen Schuldverschreibungen emittiert
werden können;

4.	Taxen, die für die Benützung von Wasserleitungs- und Beleuchtungs-
werken, im allgemeinen für die Benützung von öffentlichen Betrieben zu ent-
richten sind;

5.	Geldschulden, die den Schuldner unmittelbar oder auf Grund einer
Anweisung dem Verein vom Roten Kreuz oder einem Fonds gegenüber be-
lasten, der zur Unterstützung von Angehörigen mobilisierter Personen oder zu
einer sonstigen Hilfsleistung aus Anlaß des Krieges bestimmt ist;

6.	Unterhaltsleistungen und Lebensrenten;

7.	die folgenden Verpflichtungen aus Versicherungsverträgen:

a)	bei den für den Todesfall im Kriegsdienste besonders abgeschlossenen
oder gegen eine besondere Prämie sich hierauf erstreckenden Versicherungen,
insoweit der Tod eine Folge des Kriegsdienstes ist, sowie bei Versicherungen
für den Militärdienst die Zahlung der ganzen Versicherungssumme;

b)	bei anderen Lebensversicherungen, die nicht unter den Punkt 6 fallen,
die Zahlung der Versicherungssumme bis zu fünfhundert Kronen;

c)	die Verpflichtung des Versicherers auf Rückkauf oder Belehnung der
Lebensversicherungspolice bis zu zweihundert Kronen;

d)	bei Versicherungen gegen Brand- und Hagelschaden, sowie bei Vieh-
versicherungen die Zahlung der ganzen Entschädigungssumme, bei allen
anderen Schadenversicherungen die Zahlung der Entschädigungssumme bis zu
vierhundert Kronen;

e)	bei den unter Punkt a) fallenden Lebensversicherungen, sowie bei
den Versicherungen gegen Brand- und Hagelschaden und den Viehversicherungen
die Zahlung der ganzen Prämie, bei allen anderen Schadenversicherungen und
den Versicherungen gegen Unfall die Zahlung der Prämien in dem Verhältnisse,
m dem die Versicherungssumme zu dem durch den Versicherer im Sinne des
Punktes d), beziehungsweise b) zu zahlenden Höchstbetrage steht; die zur
Deckung solcher Versicherungsprämien ausgefolgten Wechsel und unter dem
Titel solcher Versicherungsprämien bestehenden Schulden aus laufender Rechnung

22
        <pb n="273" />
        ﻿UNGARN

Inhalt im einzelnen

sind — unbeschadet der auf das Kontokorrent-Verhältnis bezüglichen Verein-
barungen — gleichfalls von dem Aufschübe ausgenommen;

f)	die Verpflichtungen des Rückversicherers aus dieser Versicherung im
Verhältnisse jener Beträge, die der Versicherer im Sinne der Punkte a) bis
d) zu zahlen hat, weiter die Rückversicherungsprämien aus einer unter den
Punkt a) fallenden Lebensversicherung, aus einer Versicherung gegen Brand-
oder Hagelschaden und aus einer Viehversicherung ihrem ganzen Betrage nach,
die Rückversicherungsprämien sonstiger Versicherungszweige aber in dem Ver-
hältnisse, indem der Versicherte die Versicherungsprämien zu zahlen hat;

8.	Mietzinse, den Fall ausgenommen, daß der Verpflichtete militärische
Dienste leistet oder jenen Personen gleich zu halten ist, die militärische Dienste
leisten und nicht im Genüsse seiner ordentlichen Bezüge aus dem Dienst-
oder Anstellungsverhältnis, oder zumindest im Genüsse eines Quartiergeldes,
oder einer zu Zwecken des Wohnungsmietzinses gewährten öffentlichen Unter-
stützung steht; steht der Verpflichtete bloß im Genüsse eines Quartiergeldes
oder einer zu Zwecken des Wohnungsmietzinses gewährten öffentlichen Unter-
stützung, so ist die Mietzinsschuld nur bis zur Höhe des bezogenen Quartier-
geldes oder der Unterstützung zu zahlen;

9.	Pachtzinse;

10.	die laufenden Kapitaltilgungsraten von Amortisationsdarlehen, welche
auf vermieteten oder verpachteten Grundstücken hypothekarisch sichergestellt
sind und nicht unter Punkt 3 fallen, dem Hypothekarschuldner gegenüber, es
se&gt; denn, daß der Verpflichtete nachweist, daß der tatsächlich eingegangene
Miet- oder Pachtzins nach Abzug der das Grundstück belastenden öffenthch-
rechtlichen Abgaben, der im Sinne des Punktes 3 zu zahlenden Zinsen und
Kapitaltilgungsraten, endlich der das Grundstück belastenden und im Sinne
des § 5 zu zahlenden übrigen Zinsenschulden — insofern alle diese auf die
betreffende Miet- oder Pachtperiode entfallen - die in dem gegenwärtigen
Punkte erwähnten übrigen Kapitaltilgungsschulden nicht deckt; insoweit der
auf diese Weise berechnete Betrag die letzterwähnten Kapitalstilgungsschulden
nur zum Teile deckt, ist die Zahlung bis zur Höhe dieses Teilbetrages zu
le&gt;sten, bezüglich der Reihenfolge der Zahlungsverpflichtungen aber ist die
grundbücherliche Rangordnung maßgebend;

11.	Verpflichtungen aus Dienstverträgen, die Verpflichtungen aus em
landwirtschaftlichen, handelsartigen und gewerblichen Arbeitsverhältnisse mit-

inbegriffen;

•	« Aufträge oder sais

12.	Schulden für Kosten und Gebühren ** tungcn, die Ärzte-,

Verträgen auF andere ähnliche personhc e	Makler- Vermittler- und

Advokaten-, Ingenieur-, Schriftsteller-, Küns er ’ Ätsjejstungen zu zahlen

Agentengebühren mitinbegriffen, insofern sie ür 1	.	^ bjs 7ur Höhe

sind, welche vor dem 1. August 1914 bewir

von fünfundzwanzig Prozent der fälligen Schule ,	welche vor dem

13.	Schulden für den Kaufpreis beweg le ier	Entgelt von gewerb

\ August 1914 geliefert worden sind un l“. worden sind, monatlich
liehen Arbeitsleistungen, welche vor diesem 1 age

23
        <pb n="274" />
        ﻿UNGARN

Inhalt im einzelnen

bis zur Höhe von je zehn Prozent der fälligen Schuld, so zwar, daß diese
Prozente stets nach dem ursprünglichen Betrage der fälligen Schuld zu be-
rechnen sind; hat derselbe Schuldner demselben Gläubiger gegenüber mehrere
fällige Schulden, so sind die zehn Prozente nach jeder Schuld besonders zu
berechnen; die erste Rate ist in einem jeden Falle des gegenwärtigen Punktes
am Tage der Fälligkeit, und wenn dieser in die Zeit vor dem 15. Oktober 1914
fällt, am 15. Oktober zu bezahlen;

14.	die Verpflichtung, die den Unternehmer seinem Wiederunternehmer
gegenüber belasten, auch über die nach Punkt 13 zu zahlenden Raten hinaus,
in dem Verhältnisse, in dem der Unternehmer als Entgelt für die geleistete
Arbeit zu seinen Händen erhalten hat;

15.	die Ausfolgung der aus der Verwaltung eines fremden Vermögens
— den Kommissionsverkauf mitinbegriffen — während der Dauer des Auf-
schubes oder vorgängig eingegangenen Werte, unbeschadet der Rechte des
Vermögensverwalters; weiter die Schulden, welche den Agenten einer Ver-
sicherungsgesellschaft der Versicherungsgesellschaft gegenüber auf Grund dieses
ihres Verhältnisses belasten, die aus diesem Rechtsgrunde sich ergebenden
Schulden aus laufender Rechnung mitinbegriffen, unbeschadet der auf das
Kontokorrentverhältnis bezüglichen Vereinbarungen;

16.	Geldschulden, welche sich auf Grund eines vor dem 1. August 1914
abgeschlossenen Vertrages, der jedoch während des Bestehens des Moratoriums
zu erfüllen ist, aus der Ausübung des Rücktrittsrechtes, oder aus der Nicht-
erfüllung oder nicht entsprechenden Erfüllung des Vertrages ergeben;

17.	Geldschulden aus Strafhandlungen.

Bei Anwendung dieser Verordnung gilt als Amortisationsdarlehen jenes,
bei dem die Abzahlung des Kapitals dem vorgängig festgesetzten Amortisations-
plane gemäß mindestens auf fünfzehn Jahre aufgeteilt ist.

§ 5. Die im § 4, Punkt 1 bis 3 nicht erwähnten Zinsen unterliegen,
insofern sie nach dem 31. Juli 1914 fällig geworden sind oder fällig werden,
oder in Ermangelung einer bestimmten Fälligkeit seit nicht länger als dem
1. August 1914 lauten, ebenfalls nicht dem im § 1 gewährten Aufschübe.

Auf die Geltendmachung der Forderung auf die Wechselzinsen sind die
hinsichtlich der Wechselsumme geltenden Vorschriften entsprechend anzuwenden,
der letzte Absatz des § 2 gilt auch hier.

Zinsen mit bestimmter Fälligkeit sind am Tage der Fälligkeit, und wenn
dieser in die Zeit vor dem 15. Oktober 1914 fällt, am 15. Oktober 1914 zu
bezahlen.

ln Ermangelung einer bestimmten Fälligkeit sind die Zinsen — unbeschadet
einer anderweitigen Vereinbarung - zweimonatlich nachträglich zu zahlen-
Laufen die Zinsen seit länger als dem 1. August 1914, so sind die zwei Monate
von dem 1. August 1914 zu rechnen. Wären die Zinsen dieser Vorschn
gemäß vor dem 15. Oktober 1914 zu bezahlen, so ist die Zahlung am 15- ^
tober 1914 zu leisten.

§ 6. Über die bei Instituten, die sich mit Einlagegeschäften befasse11'
oder anderen solchen Firmen vor dem 1. August 1914 auf Einlagebuch 0 e

24
        <pb n="275" />
        ﻿UNGARN

Inhalt im einzelnen

auf laufende Rechnung erfolgten Einlagen, die vor dem 1. August 1914 fällig
gewordenen Zinsen mitinbegriffen, kann der Einleger — unter Wahrung der
bedungenen Kündigungsfristen — während der Dauer des mit dieser Ver-
ordnung gewährten Aufschubes nur unter den weiter unten folgenden Ein-
schränkungen verfügen.

Hat die auf Einlagebuch oder laufende Rechnung erfolgte Einlage am
1- August 1914 den Betrag von zweitausend Kronen nicht überstiegen, so kann
der Einleger für die seit dem 1. August 1914 laufende ganze Zeit die Aus-
zahlung von zweihundert Kronen, hat sie aber den Betrag von zweitausend
Kronen überstiegen, monatlich die Auszahlung von zweihundert Kronen ver-
langen; in dem letzteren Falle kann jedoch während der ganzen Dauer des
Aufschubes die Auszahlung von höchstens zehn Prozent der am 1. August 1914
bestandenen Einlage gefordert werden.

Der Inhaber der laufenden Rechnung kann die Auszahlung seiner Ein-
lage ohne Rücksicht auf den Betrag fordern, insoweit er glaubwürdig nachweist,
daß er den auszuzahlenden Betrag zur Begleichung von Gehältern oder Löhnen
seiner Angestellten, von Miet- oder Pachtzinsen seiner Geschäfts- oder Betriebs-
räume, von seinen im § 4, Punkt 3 erwähnten Schulden oder den im Sinne
des § 4, Punkt 7 durch ihn zu bezahlenden Versicherungsprämien, von seinen
nach § 4, Punkte 12 und 13 zu zahlenden Schulden, oder von den nach § 5
zu zahlenden Zinsen oder endlich in seinem landwirtschaftlichen, gewerblichen
°der kaufmännischen Unternehmen oder Betriebe zur Beschaffung von Material
oder Waren unumgänglich benötigt und den Betrag zu diesem Zwecke zugunsten
des hiezu Berechtigten überweist.

Von den im Absatz 1 erwähnten, auf Einlagebuch oder laufende Rechnung
^legten Einlagen kann der Einleger zur Begleichung der ihn belastenden
feuern oder anderen öffentlichen Abgaben oder zum Zwecke von Einzahlungen
auf Darlehen des Staates jedweden Betrag an die zu ihrer Einhebung oder
bernahme berufenen Kasse überweisen.

Geldinstitute oder andere Firmen, die sich mit Einlagegeschäften befassen,
U|’d Versicherungsgesellschaften können über ihre Einlagen auf laufende Rechnung
ne Rücksicht auf den Betrag verfügen, insoweit sie glaubwürdig nachweisen,
a sie den gewünschten Betrag zur Begleichung von Schulden benötigen, die
le nn Sinne des § 4, Punkt 2, 6 und 7 des gegenwärtigen Paragraphen oder
aes § 8 belasten.

Der Einleger kann sein in den Absätzen 3, 4 und 5 des gegenwärtigen
Paragraphen bestimmtes Recht nur so ausüben, wenn er den benötigten Be rag
~ insofern eine längere Kündigungsfrist nicht bedungen ist - mindestens acnt
Vage früher schriftlich anmeldet.	.. .

Bei Kreditgenossenschaften kann der Betrag, der dem gegenwärtigen
Paragraphen gemäß gefordert werden kann, die Hälfte der Einlage in einem
Falle übersteigen.

Die aus der am 1. August 1914 bestandenen Einlage an diesem Tage
oder später ausbezahlten Beträge können in die auf Grund des Absatzes 2 nach-
träglich geforderten Beträge eingerechnet werden.

25
        <pb n="276" />
        ﻿UNGARN

Inhalt im einzelnen

§ 7. Institute, die sich mit Einlagegeschäften befassen, oder andere solche
Firmen können mit Berufung auf den mit dieser Verordnung gewährten Aufschub
die Effektuierung einer solchen Verfügung des Einlegers nicht verweigern, der-
zufolge ein bestimmter Betrag bei demselben Institut oder bei derselben Firma
auf einer anderen laufenden Rechnung gutzuschreiben oder in ein mit einer
auf die Überweisung bezüglichen Klausel versehenes Einlagebuch zu übertragen
ist. Über den derart zugunsten einer anderen Person überwiesenen Betrag kann
diese Person während der Dauer des Aufschubs nur innerhalb der Schranken
der zwischen ihr und dem Einleger zustandegekommenen und dem Institut oder
der Firma mitgeteilten Vereinbarung und nur insoweit verfügen, inwieweit der
Einleger über denselben ohne die Überweisung verfügen hätte können; in diesem
Falle kann der Einleger über die ihm verbliebene Einlage bis zur Höhe des
betreffenden Betrages nicht verfügen. Der Einleger kann die Auszahlung des
auf seine eigene laufende Rechnung oder sein Einlagebuch überwiesenen Betrages
ebenfalls bloß in demselben Maße fordern, als er dies ohne die Überweisung
hätte fordern können.

Einen auf Einlagebücher erlegten Betrag, der nicht geringer ist als zehn-
tausend Kronen, kann der Einleger auf seine bei demselben Institut oder der-
selben Firma bestehende neu zu eröffnende laufende Rechnung überweisen und
er kann über dieses sein Guthaben auf laufender Rechnung so verfügen, als
wenn der Betrag auch ursprünglich auf laufende Rechnung erlegt gewesen wäre.

§ 8. Die auf laufende Rechnung oder Einlagebuch erlegten Einlagen
von öffentlichen Fonds sind nach Maßgabe des obwaltenden Bedürfnisses,
welches durch die zur Aufsicht berufene Regierungsbehörde festgestellt wird —
unter Wahrung der bedungenen Kündigungsfrist, jedoch bei mindestens acht
Tage früher erfolgter schriftlicher Anmeldung — unbeschränkt auszuzahlen.
Das Ausmaß des Bedürfnisses wird hinsichtlich der Fonds von Städten mit
geordnetem Magistrat, von Groß- und Kleingemeinden bei den Beträgen über
fünftausend Kronen durch den Minister des Innern und bei jenen Beträgen,
welche fünftausend Kronen nicht übersteigen, durch den Vizegespan des Komitats
festgesetzt.

Dasselbe gilt für die Einlagen der Arbeiterversicherungskassen und der
Bergwerks- Bruderladen.

Städte und Gemeinden, sowie Waisenkassen können zur Deckung ihrer
laufenden Bedürfnisse über ihre auf laufende Rechnung oder Einlagebuch er-
legten Einlagen — unter Wahrung der bedungenen Kündigungsfrist, jedoch
bei mindestens acht Tage früher erfolgter schriftlicher Anmeldung — ohne
Rücksicht auf die im § 6 und im § 7 festgesetzten Schranken verfügen. DaS
Ausmaß des laufenden Bedürfnisses wird hinsichtlich der Haupt- und Residenz-
stadt Budapest hinsichtlich Beträge über zwanzigtausend Kronen durch den
Minister des Innern, bei jenen Beträgen, welche zwanzigtausend Kronen nicht
übersteigen, durch den Magistrat, hinsichtlich der städtischen Munizipien und
der Städte mit geordnetem Magistrat durch den Minister des Innern, hinsicht-
lich der Groß- und Kleingemeinden bei den Beträgen über fünftausend Kronen
durch den Minister des Innern, bei den Beträgen, die fünftausend Kronen nicht

26
        <pb n="277" />
        ﻿UNGARN

Inhaft im einzelnen

übersteigen, durch den Vizegespan des Komitats festgesetzt. Hinsichtlich der
Waisenkassen ist der Waisenstuhl zur Festsetzung des laufenden Bedürfnisses
berufen.

Das in der Waisenkasse verwaltete Bargeld, welches infolge der Aus-
hebung des Vormundschafts- oder Pflegschaftsverhältnisses zahlbar geworden
ist, ist nur ausnahmsweise und nur in dem Ausmaße auszuzahlen, als dies der
Minister des Innern fallweise festsetzt.

§ 9. Ist dem mit einer dem Moratorium nicht unterliegenden
Schuld belasteten Schuldner gegenüber auf Grund einer Schuld-
ubernahme oder aus einem anderen Grunde ein Dritter zur Be-
gleichung der Schuld oder zum Ersatz des ausgezahlten Betrages
verpflichtet, so fällt auch diese letztere Schuld nicht unter das
Moratorium.

§ 10. Geldschulden, welche aus den der Waren- und Effektenliquida-
t'onsordnung der Budapester Waren- und Effektenbörse unterliegenden Geschäf-
ten, die an der Liquidation beteiligten Börsenmitglieder einander gegenüber,
sowie ein Börsenmitglied, welches einem anderen Börsenmitglied zu einem
solchen Geschäfte Auftrag erteilt hat, dem beauftragten Börsenmitgliede gegen-
über im Ergebnisse der Liquidation belasten, fallen nicht unter das Moratorium.

§ 11. Bei dem im G.-A. XIV: 1881 erwähnten Pfandleihgeschäften fällt
die Pfandleihgebühr nicht unter das Moratorium; Versteigerungen können je-
doch nur auf Grund einer vom Handelsminister fallweise erteilten Bewilligung
abgehalten werden. Die Pfandleihgebühr kann auch über die im § 15 des
Q-'A. XIV: 1881 bestimmte Zeit behoben werden. Auf die königlichen Ver-
satzämter finden diese Vorschriften entsprechende Anwendung.

III.	Erfüllung gegenseitiger Verträge.

§ 12. Die Partei, die auf Grund eines vor dem 1. August 1914 abge-
schlossenen gegenseitigen Vertrages Geld schuldet, kann von der Partei, der
eine n'cht in Geld bestehende Leistung obliegt, während der Geltungs-
auer der Moratoriums-Verordnung nur dann Erfüllung fordern, wenn sie
'ire eigene Verpflichtung schon erfüllt hat, oder mit der nicht in Geld be-
llenden Leistung zugleich erfüllt, oder aber — sofern die zu der nicht in
hal^ ^stehenden Leistung verpflichtete Partei laut Vertrag vorauszuleisten
j ~ darauf verzichtet, bezüglich ihrer eigenen Verpflichtung das Moratorium
nspruch zu nehmen und nebstbei ihre rückständige Schuld aus demselben
r rage oder aus Verträgen, deren Gegenstand ein ähnlicher ist, erfüllt.

§ 13- Wenn die Partei, die auf Grund eines vor dem 1. August 1914
pagteSC llossenen gegenseitigen Vertrages Geld schuldet, der von der anderen
rücke!-an?eb0tenen ErfillIung gegenüber bezüglich ihrer eigenen Schuld — ihre
stand an&lt;V*le Schuld aus demselben Vertrage oder aus Verträgen, deren Gegen-
nehm CIn. 5'lnlic*ler ist, nicht inbegriffen — das Moratorium in Anspruch zu
tritt £n wünsckt&gt; kann die andere Partei vom Vertrage zurücktreten; ihr Rück-
Part -S aber. nur dann wirksam, wenn sie denselben der Geld schuldenden
ei gegenüber unverzüglich (ohne schuldhaftes Zögern) erklärt.

27
        <pb n="278" />
        ﻿UNGARN

Inhalt im einzelnen

Auf gleiche Weise kann auch die Geld schuldende Partei vom Vertrage
zurücktreten, wenn die andere Partei nach Fälligkeit nur für den Fall zu leisten
geneigt ist, daß die Geld schuldende Partei darauf verzichtet, bezüglich ihrer
eigenen Verpflichtung ein Moratorium in Anspruch zu nehmen und nebstbei
ihre rückständige Schuld aus demselben Vertrage oder aus Verträgen, deren
Gegenstand ein ähnlicher ist, erfüllt.

Wenn die nicht in Geld bestehende Leistung in Raten zu erfolgen hat,
ist der Rücktritt auf Grund der Absätze 1 und 2 nur bezüglich der fälligen
Raten statthaft; bezüglich des ganzen Vertrages aber nur dann, wenn die
Leistung unteilbar ist.

§ 14. Das Rücktrittsrecht steht der Partei, der die nicht in Geld be-
stehende Leistung obliegt, auch dann zu, wenn sie die Geld schuldende Partei
schon vor Anbieten der Erfüllung bei Bestimmung einer Frist von acht
Tagen zur Erklärung darüber aufgefordert hat, ob sie geneigt ist, ihre
Verpflichtung ohne Inanspruchnahme des Moratoriums (§ 13, Absatz 1) zu
erfüllen, die Frist aber erfolglos verstrichen ist.

Dasselbe vorgängige Rücktrittsrecht steht auch der Geld schuldenden
Partei zu, wenn sie die andere Partei bei Bestimmung einer Frist von acht
Tagen zur Erklärung darüber aufgefordert hat, ob sie bereit ist, bei Fälligkeit
auch in dem Falle zu erfüllen, daß die Geld schuldende Partei das Moratorium
in Anspruch nimmt (§ 13, Absatz 2), die Frist aber erfolglos verstrichen ist.

Der Rücktritt kann in den Fällen der Absätze 1 und 2 in der Aufforde-
rung selbst auch im voraus erklärt werden. Die Erklärung der aufgeforderten
Partei ist nicht verspätet, wenn die Partei den ihre Erklärung enthaltenden
rekommandierten Brief innerhalb der achttägigen Frist zur Post gibt.

Die in den Absätzen 1 und 2 erwähnte Aufforderung ist nicht zu-
lässig, insofern die nicht in Geld bestehende Leistung erst nach
dem 30. November 1914 fällig wird.

Die Vorschrift des § 13, Absatz 3 ist auch in den Fällen dieses Paragraphen
entsprechend mit der Ergänzung anzuwenden, daß das Rücktrittsrecht nur hin-
sichtlich jener Raten ausgeübt werden kann, auf die sich die Aufforderung
erstreckt und im Sinne des vorstehenden Absatzes nicht ausgeschlossen ist.

§ 15. Wenn die Partei, welche auf Grund eines vor dem 1. August 1914
abgeschlossenen gegenseitigen Vertrages zu einer nicht in Geld bestehenden
Leistung verpflichtet ist, sich bereit erklärt, die Leistung bei Fälligkeit auch in
dem Falle zu erfüllen, wenn die Geld schuldende Partei das Moratorium in
Anspruch nimmt, so bleibt der Vertrag unberührt, die Geld schuldende Partei
kann jedoch hinsichtlich ihrer eigenen Schuld das Moratorium selbst dann noch
in Anspruch nehmen, wenn die Geldschuld zur Zeit ihrer Fälligkeit nicht mehr
unter das derzeit bestehende Moratorium fallen würde, im Sinne der Verord-
nung aber, welche bezüglich der eventuellen Erstreckung oder der Aufhebung
des Moratoriums erlassen werden wird, einen Aufschub erhält.

§ 16. Durch die Vorschriften des §§ 12 — 15 wird die Erfüllung von
Verpflichtungen auf Lieferungen, welche für den Staat oder staatliche Institutionen

28
        <pb n="279" />
        ﻿UNGARN

Inhalt im einzelnen

oder Unternehmungen benötigt werden, nicht berührt; ihre derartige Ver-
pflichtung hat die Partei ohne Rücksicht auf das Moratorium zu erfüllen.

Die Vorschriften der §§ 12—15 erstrecken sich auch auf solche gegen-
seitige Verträge nicht, bei denen die Geldschuld ohne Rücksicht auf ihre
Fälligkeit von dem Moratorium ausgenommen ist.

Die Vorschriften der §§ 12—15 erstrecken sich auf den Kauf von Grund-
stücken mit der Abänderung, daß ein Rücktritt in Ermangelung einer anderen
Vereinbarung nicht statthaft ist, wenn der Käufer in den Besitz des Grund-
stückes getreten ist.

IV.	Gemischte und Schlußbestimmungen.

§ 17. Jene Rechtswirkungen, welche für den Fall, daß bei Fälligkeit
nicht erfüllt wird, auf irgendeine Weise festgesetzt worden sind, treten nicht
ein, wenn die Geld schuldende Partei das Moratorium in Anspruch genommen hat.

§ 18. Aus dem Grunde, daß der Schuldner die nach § 4 Punkt 3, 10, 12
oder 13, oder aber nach § 5 dem Aufschübe nicht unterliegende Verpflichtung
nicht erfüllt hat, kann der Gläubiger die für den Fall der Nichterfüllung fest-
gesetzten Rechtswirkungen bis auf weitere Verfügung des Ministeriums nicht
geltend machen, ausgenommen die Geltendmachung der fälligen Zinsen und
Kapitalsraten und ihrer Nebengebühren, die für den Fall der Nichtzahlung der
Zinsen oder Kapitalsraten diesfalls vereinbarte Vertragsstrafe mitinbegriffen.
Diese Bestimmung gilt rückwirkend auch für jene Schulden, welche seit dem
1- August 1914 zu zahlen waren.

§ 19. Die Zahlung der dem Aufschübe unterliegenden Versicherungs-
prämien kann der Versicherte nach Ablauf der Dauer des Aufschubes nicht mit
Berufung darauf verweigern, daß die Versicherung infolge der Nichtzahlung
der Prämie aufgehoben ist, es sei denn, daß der Versicherte innerhalb von
Tagen nach dem Tage der Fälligkeit der Versicherungsprämie oder nach
dem Ablauf des durch den Versicherer gewährten oder des gesetzlichen Auf-
schubes (§ 505 Punkt 3 des G.-A. XXXVII: 1875) dem Versicherer schriftlich
nntteilt, daß er die Versicherung aufzuheben wünscht oder daß er innerhalb
dieser Frist ein rekommandiertes Schreiben dieses Inhaltes an die Adresse des
Versicherers zur Post gibt.

§ 20. Der Umstand, daß die Forderung unter das Moratorium fällt,
hindert nicht die Verwendung der Forderung zur Aufrechnung.

§ 21. Die Dauer des Aufschubes kann hinsichtlich der unter das Mora-
torium fallenden Verpflichtungen weder in die Verjährungsfrist, noch in eine

zur Geltendmachung oder Wahrung der Rechte festgesetzte Frist eingerechnet
werden.

§ 22. Die auf Grund des § 25 des G.-A. XVII: 1914 zulässigen Abzüge
von den Gebühren der Angestellten der Bahnen sind wanen er
Dauer des Moratoriums nach den folgenden Vorschriften zu bewirken.

I. Von den Gebühren der Angestellten, die nicht in den Krieg gezogen
sind, werden die Abzüge — ohne Rücksicht auf das Moratorium — unverändert
auch weiterhin bewirkt.

29
        <pb n="280" />
        ﻿UNGARN

Inhalt im einzelnen

II.	Die Abzüge, welche von den Gebühren der infolge der Mobilisierung
zum Militärdienst eingerückten Angestellten zu bewirken sind, werden, wie folgt
geregelt:

1.	Insolange der in den Krieg gezogene Angestellte seine ständigen Ge-
bühren von der Bahn unverkürzt erhält, sind die Abzüge von den Gebühren
unverändert, das heißt so zu bewirken, als wäre der Betreffende nicht zum
Militärdienst eingerückt.

2.	Bei jenen Angestellten, deren ständige Gebühren infolge ihres Aus-
zuges in den Krieg eine Herabsetzung erfahren haben, sind die Abzüge vom
Zeitpunkte der Herabsetzung der ständigen Gebühren an, wie folgt, zu bewirken:

a)	die Mitgliedtaxen und Beiträge der im § 22 des G.-A. XVII: 1914
erwähnten Wohlfahrtsinstitute sind in Gemäßheit der Statuten der betreffenden
Institute auch von den herabgesetzten Gebühren unverändert in Abzug zu
bringen ;

b)	bei Abzug der pfandrechtlich sichergestellten Forderungen ist darauf
zu achten, daß — bei vollständiger Außerachtlassung des jährlichen Betrages
der militärischen Gage — als Gehalt nicht der ursprüngliche Betrag jener
ständigen Gebühren, die den Charakter eines Gehaltes haben, sondern nur der
den Vorschriften entsprechend herabgesetzte Betrag derselben zu betrachten ist,
und daß die pfandrechtlich sichergestellten Forderungen demzufolge — ohne
jedes neuerliche gerichtliche Verfahren — im Sinne des §6 des G.-A. XLI: 1908
nur bis zur Höhe eines Drittels dieses herabgesetzten Betrages, jedoch unter
Freilassung von jährlichen zweitausend Kronen in Abzug gebracht werden
können. Von dieser Bestimmung sind ausgenommen jene pfandrechtlich sicher-
gestellten Forderungen, bei denen der Abzug in monatlichen gleichen Raten
geschieht, die auch im Falle der Erhöhung des Gehaltes einer Änderung nicht
unterliegen, welche demzufolge ungeachtet der Herabsetzung jener ständigen
Gebühren, die den Charakter eines Gehaltes haben, auch weiterhin in den
gerichtlich vorgemerkten monatlichen Raten in Abzug zu bringen sind, doch
unbeschadet der im Punkt IV des § 25 des G.-A. XVII: 1914 festgesetzten
Schranken;

c)	der Abzug von Forderungen und Mitgliedtaxen (Punkt III/5 des § 2h
des G.-A. XVII : 1914) der im Schoße der Bahnen oder im Kreise der Ange-
stellten errichteten und im § 22 des G.-A. XVII: 1914 nicht erwähnten Wohl-
fahrtsinstitute, Wohltätigkeitsvereine und Genossenschaften ist einzustellen.

III.	Die vor dem Inslebentreten der gegenwärtigen Verordnung bewirk-
ten Abzüge können nicht zurückgefordert werden, auch können für eine den1
Inslebentreten vorgegangene Zeit Abzüge nachträglich nicht gefordert werden-

§ 23. Auf die Beitragsforderungen der Arbeiterversicherungskassen und
der Bergwerks-Bruderladen, sowie auf ihre Verpflichtungen zur Ausfolgung
von Unterstützungen und Renten erstreckt sich diese Verordnung nicht.

§ 24. Durch diese Verordnung werden die auf die Wirkung der höhere«
Gewalt (vis major) bezüglichen Rechtsvorschriften nicht berührt.

Die für den Fall der Nichterfüllung bestimmten Rechtsfolgen treten ^lC
Verpflichtung zur Zahlung von Verzugszinsen ausgenommen — während der

30
        <pb n="281" />
        ﻿UNGARN

Inhalt im einzelnen

Zeit, insolange am Wohnsitze oder Orte der Geschäftsniederlassung des Schuld-
ners die Tätigkeit des Gerichts infolge der kriegerischen Ereignisse ruht
nicht ein.

§ 25. Der Finanzminister wird ermächtigt, den zur Umlage öffentlicher
Abgaben berechtigten Körperschaften zur Zahlung ihrer im § 4, Punkt 3, an-
geführten solchen Verpflichtungen, welche aus diesen öffentlichen Abgaben ge-
deckt werden, einen Aufschub zur Zahlung dieser Abgaben gewähren zu dürfen,
insofern ein Aufschub zur Bezahlung dieser öffentlichen Abgaben gewährt
wurde.

§ 26. Insoweit während der Geltung dieser Verordnung die Ausdehnung
oder Einschränkung des Kreises der dem Aufschübe unterliegenden Verpflich-
tungen sich als notwendig erweisen würde, wird das Ministerium diesbezüglich
nach Bedarf im Verordnungswege verfügen.

§ 27. Insofern das königl. ung. Ministerium keine anderweitige Ver-
fügung trifft, sind die Vorschriften der gegenwärtigen Verordnung mit den
Beschränkungen der nachstehenden Absätze auch auf die Forderungen und
Schulden von Angehörigen oder Einwohnern auswärtiger Staaten maßgebend.

Wenn ein ungarischer Staatsbürger oder ein Einwohner
der Länder der ungarischen heiligen Krone seine privatrechtliche
Forderung in einem anderen Staate nur in geringerem Maße oder
nilt weitergehenden Beschränkungen geltend machen kann, als
dies durch die gegenwärtige Verordnung festgesetzt ist, unter-
liegen in den Ländern der ungarischen heiligen Krone die
Forderungen der in den Verband eines solchen Staates gehörigen
Gläubiger, sowie die Forderungen der im Gebiete eines solchen
Staates wohnenden derjenigen Gläubiger, die in den Verband
lrgendeines feindlichen Staates gehören, ähnlichen Beschrän-
kungen.

Wenn in einem anderen Staate das dort gewährte Moratorium
Slch auf die privatrechtlichen Schulden ungarischer Staatsbürger
oder Einwohner der Länder der ungarischen heiligen Krone ent-
weder überhaupt nicht erstreckt oder in einem engeren Kreise
im allgemeinen zur Geltung gelangt, unterliegen in den
-ändern der ungarischen heiligen Krone die Schulden der in den
^crband eines solchen Staates gehörigen Gläubiger, sowie die
chulden der im Gebiete eines solchen Staates wohnenden der-
jenigen Gläubiger, die in den Verband irgendeines feindlichen
aates gehören, ähnlichen Beschränkungen.

Den in den Alineen 2 und 3 enthaltenen Beschränkungen
unterliegen nicht solche Forderungen und Schulden von Bürgern
Lä h Bewohnern ausländischer Staaten, die aus ihrem in den
andern der heiligen ungarischen Krone unterhaltenen kommer-
e en, industriellen oder Wirtschaftsbetriebe stammen.

Die Bestimmungen des gegenwärtigen Paragraphen finden

auf

juristische Personen entsprechende Anwendung.

31
        <pb n="282" />
        ﻿UNGARN

Inhalt im einzelnen

§ 28. Jede richterliche Verfügung, welche dem Schuldner das in den
Ländern der ungarischen heiligen Krone maßgebende Moratorium oder die
mit demselben verbundenen Rechte gegen seinen Willen entziehen würde, gilt
als gegen ein inländisches Verbotsgesetz (gegen die inländische öffentliche
Ordnung) verstoßend und dem Zwecke eines inländischen Gesetzes widerstreitend.

§ 29. Die infolge des Moratoriums im streitigen und außerstreitigen
Verfahren notwendigen Bestimmungen wird der Justizminister, in Kroatien und
Slavonien der Banus durch besondere Verordnung festsetzen.

§ 30. Die mit dem Ablauf des Moratoriums zusammenhängenden Be-
stimmungen werden seinerzeit durch eine besondere Verordnung festgesetzt
werden.

§ 31. Die Geltung dieser Verordnung erstreckt sich, soweit sie sich auf
Rechtsverhältnisse bezieht, die in einem im Gesamtgebiete der Länder der
heiligen ungarischen Krone geltenden Gesetze geregelt sind, auch auf Kroatien
und Slavonien.

Die zur Festsetzung des Ausmaßes der laufenden Bedürfnisse von
Städten und Gemeinden, sowie von Waisenkassen im Sinne des § 8 berufene
Behörde wird hinsichtlich des Gebietes von Kroatien und Slavonien durch den
Banus bestimmt.

§ 32. Diese Verordnung — welche als dritte Moratoriums-Verordnung
zu zitieren ist — tritt am 1. Oktober 1914 in Kraft.

Mit dem Inslebentreten dieser Verordnung treten außer Kraft:

die die am 31. Juli 1914 unter Zahl 5715/1914 M. E. erlassene

—	erste — Moratorium-Verordnung außer Kraft setzende — zweite

—	Moratorium-Verordnung, welche vom königl. Ungar. Ministerium
am 12. August 1914 unter Zahl 6045/1914 M. E. erlassen wurde;

die über Geldforderungen aus einzelnen Börsengeschäften
atn 28. August 1914 unter Zahl 6504/1914 M. E. erlassene Verordnung;

endlich die bezüglich Ergänzung der Verordnung Zahl
6045/1914 M. E. am 10. September 1914 unter Zahl 6796/1914 M. E.
erlassene Verordnung.

Insoweit die gegenwärtige Verordnung im § 4, Punkt 13 und
1111 § 5 nichts anderes bestimmt, bleibt der mit den früheren
Moratorium-Verordnungen gewährte Aufschub hinsichtlich jener
erpfijchtungen, welche die gegenwärtige Verordnung von der
Geltung des Moratoriums ausnimmt, unberührt. Würde dieser
Aufschub vor dem 15. Oktober 1914 ablaufen, so ist die Schuld am
!5. Oktober zu zahlen.

33
        <pb n="283" />
        ﻿UNGARN

Rechtliche Grundlage und Zeit der Anordnung

Quellen
        <pb n="284" />
        ﻿UNGARN

Rechtliche Grundlage und Zeit der Anordnung	Quellen
VIII. Verordnung des königlich ungarischen Ministeriums Zahl 7808/1914, M. E. über Aus- nahmeverfügungen in betreff von Schulden^ die zugunsten von Angehörigen und Ein- wohnern feindlicher Staaten bestehen, sowie über die Überwachung einzelner Unter- nehmungen. Veröffentlicht im Ungar. Amts- blatt vom 23. Oktober 1914.	Nachrichten für Handel, Industrie und Landwirt- schaft.

34
        <pb n="285" />
        ﻿UNGARN

Inhalt im einzelnen

Das königlich ungarische Ministerium verordnet auf Grund der im § 16
des Gesetzartikels LXIII vom Jahre 1912 über Ausnahmeverfügungen für den
Fall eines Krieges erteilten Ermächtigung wie folgt:

I.	Ausnahmeverfügungen in betreff von Schulden, die zugunsten von Angehörigen
und Einwohnern feindlicher Staaten bestehen.

Inländische Munizipien, Gemeinden und andere öffentliche Körperschaften,
sowie auch die auf dem Gebiete der Länder der ungarischen heiligen Krone
tätigen Körperschaften, Vereinigungen, Vereine, Institute, Gesellschaften und im
allgemeinen Handelsfirmen sowie die daselbst wohnhaften Einzelpersonen haben
über gemeinsame, im allgemeinen oder von Fall zu Fall erlassene Verordnung
des königlich ungarischen Handelsministers und des königlich ungarischen
Finanzministers ihre Schulden anzugeben, die zugunsten von Angehörigen und
Einwohnern (§ 9) feindlicher Staaten bestehen.

§ 2.

Der königlich ungarische Handelsminister und der königlich ungarische
Finanzminister können mit gemeinsamer Verordnung im allgemeinen oder von
Fall zu Fall im Wege der Vergeltung:

1.	die Begleichung der im § 1 bezeichneten Schulden verbieten oder von
der Erfüllung bestimmter Bedingungen abhängig machen;

2.	anordnen, daß der Gegenstand der im § 1 bezeichneten Schuld bis
auf weitere Verfügung bei der königlich ungarischen Postsparkasse, bei der
Österreichisch-Ungarischen Bank oder an einer anderen geeigneten Stelle
hinterlegt werde.

Die im Widerspruche mit den im Punkt 1 Abs. 1 erwähnten Anordnungen
vorgenommene Handlung ist ohne rechtliche Wirkung.

Der königlich ungarische Handelsminister und der königlich ungarische
Finanzminister können mit gemeinsamer Verordnung im allgemeinen oder von
Fall zu Fall die im Punkt 2 des Abs. 1 erwähnte Hinterlegung auch außer dem
Falle der Vergeltung in betreff von solchen zugunsten von Angehörigen und
Einwohnern (§ 9) feindlicher Staaten bestehenden Schulden anordnen, bezüglich
deren dies aus Rücksichten des öffentlichen Kredits erwünscht erscheint.

II.	Überwachung einzelner Unternehmungen.

§ 3.

Der königlich ungarische Handelsminister und der königlich ungarische
Finanzminister können mit gemeinsamer Verordnung im Wege der Vergeltung
anordnen, daß für solche im Gebiete der Länder der ungarischen heiligen
Krone tätige Unternehmungen oder Zweigniederlassungen von Unternehmungen
'»eiche vom feindlichen Ausland aus geleitet oder beaufsichtigt werden, oder
deren Erträgnisse ganz oder zum Teil in das feindliche Ausland abzuführen
sind, auf Kosten der Unternehmungen Aufsichtskommissare bestellt werden.

Die Aufsichtskommissare haben unter Wahrung der Eigentums- und
sonstigen Privatrechte des Unternehmens darüber zu wachen, daß während

35
        <pb n="286" />
        ﻿UNGARN

Rechtliche Grundlage und Zeit der Anordnung

Quellen
        <pb n="287" />
        ﻿des Krieges der Geschäftsbetrieb der Unternehmung nicht in einer den
inländischen Interessen widerstreitenden Weise geführt werde.

§ 4.

Die Aufsichtskommissare (§ 3) sind insbesondere befugt:

1.	geschäftliche Maßnahmen jeder Art, insbesondere Verfügungen über
Vermögenswerte und Mitteilungen über geschäftliche Angelegenheiten zu unter-
sagen oder sich selbst vorzubehalten;

2.	die Bücher und Schriften des Unternehmens einzusehen, sowie den Be-
stand der Kasse und die Bestände an Wertpapieren und Waren zu untersuchen;

3.	Auskunft für alle Geschäftsangelegenheiten zu verlangen.

§ 5.

Die Leiter und Angestellten der Unternehmungen haben den im Kreise
der Überwachung des Unternehmens von den Aufsichtskommissaren (§ 3)
getroffenen Anordnungen und Weisungen Folge zu leisten.

§ ö.

Gelder, Wertpapiere oder sonstige bewegliche Sachen eines unter Aufsicht
gestellten Unternehmens dürfen weder mittelbar noch unmittelbar an
Angehörige oder Einwohner (§ 9) feindlicher Staaten abgeführt oder über-
wiesen werden.

Die Aufsichtskommissare können Ausnahmen zulassen. Sie können in
geeigneten Fällen anordnen, daß Gelder, Wertpapiere oder sonstige bewegliche
Sachen, deren Abführung oder Überweisung nach Abs. 1 nicht erfolgen darf,
zugunsten der Berechtigten bei der königlich ungarischen Postsparkasse, bei
der Österreichisch-Ungarischen Bank oder an einer anderen geeigneten Stelle
hinterlegt werden.

III.	Gemischte und Schlußbestimmungen.

§ 7.

Gegen denjenigen, der einer in den §§ 1, 2, 5 und 6 enthaltenen oder
auf Grund dieser Paragraphen erlassenen Anordnung zuwiderhandelt, können
der königlich ungarische Handelsminister und der königlich ungarische Finanz-
minister mit gemeinsamer Verfügung eine Ordnungsbuße bis zu fünfzigtausend
Kronen bemessen, haben aber ihm zuvor Gelegenheit zur Äußerung zu geben.

§ 8.

Durch den Umstand, daß zugunsten von Angehörigen oder Einwohnern
(§ 9) feindlicher Staaten bestandene Schulden oder in ihrem Eigentum gewesene
Gelder, Wertpapiere oder sonstige bewegliche Sachen nach dem
31. Juli 1914 auf eine andere Person übergegangen sind, wird die Anwendung
der gegenwärtigen Verordnung nicht verhindert.

§ 9.

Diejenigen Bestimmungen der gegenwärtigen Verordnung, welche An-
gehörige und Einwohner feindlicher Staaten betreffen, sind auf juristische
Personen entsprechend anzuwenden.

37
        <pb n="288" />
        ﻿UNGARN

Rechtliche Grundlage und Zeit der Anordnung	Quellen
IX. Verordnung des königlich ungarischen Justizministers vom 23. Oktober 1914 Zahl 19400/1914 I. M. E., betreffend die Fest- stellung der infolge des Moratoriums im bürgerlichen streitigen und außerstreitigen Verfahren erforderlichen Vorschriften.	Amtliches Material.

38
        <pb n="289" />
        ﻿UNGARN

Inhalt im einzelnen

§ 10.

Die Geltung dieser Verordnung erstreckt sich, soweit sie sich auf Rechts-
verhältnisse bezieht, die in einem im Gesamtgebiete der Länder der ungarischen
heiligen Krone geltenden Gesetze geregelt und bezüglich des Vollzuges nicht der
kroatisch-slavonischen Autonomie Vorbehalten sind, auch auf Kroatien-Slavonien.

§ 11-

Diese Verordnung tritt am 23. Oktober 1914 in Kraft.

Auf Grund der im § 16 des G. A. LXIII: 1912 über Ausnahmeverfügungen
für den Kriegsfall erhaltenen Ermächtigung erlasse ich im Sinne des § 29 der
Verordnung vom 30. September 1914 Zahl 7205 M. E. (dritte Moratorium-
verordnung) die folgenden Vorschriften:

I.	Bestimmungen betreffend das streitige Verfahren.

§ 1.

Geldschulden, die dem Moratorium unterliegen, können nicht geklagt
Werden, und das Gericht hat jede Klage, aus der nicht ersichtlich ist, daß die
geltend gemachte Geldforderung dem Moratorium nicht unterliegt, von Amts
Wegen abzuweisen.

Die im Absatz 1 enthaltene Vorschrift findet auch auf jene Klagen
Anwendung, die am 15. August 1914 oder nach diesem Tage bis zum Inkraft-
reten dieser Verordnung eingereicht wurden.

Auf Grund der vor dem 15. August 1914 eingelaufenen Klagen ist das
streitige Verfahren sowohl beim Gerichte erster Instanz, wie auch beim
erufungsgerichte nach den bestehenden Vorschriften des Verfahrens mit den
'n dieser Verordnung bestimmten Abweichungen fortzusetzen.

§ 2.

Wenn das Gericht in einem im letzten Absatz des vorstehenden Paragraphen
erwähnten Prozesse eine zur Zahlung einer dem Moratorium unterliegenden
...schuld samt Nebengebühren — auch die Prozeßkosten inbegriffen — ver-
P 'chtende Entscheidung trifft, so hat es in der Entscheidung die Erfüllungsfrist
^ den Prozessen die unter den § 4, Z. 12 und 13 oder § 5 der dritten
im or'umverordnung oder unter den § 5 der gegenwärtigen Verordnung fallen,
diese'11116 ^*eSer f’&gt;uil'de, beziehungsweise Paragraphen oder im Sinne der an Stelle
ser Punkte oder Paragraphen tretenden späteren Bestimmungen des königlich
daßH1SC^en ^'nisieriumsi in anderen Prozessen aber in der Weise zu bestimmen,
(jer „ie Erfüllungsfrist mit dem Tage nach Ablauf jener von der Rechtskraft
des , ,ntsclle'dung zu berechnenden Zeit beginne, die durch die Verordnung
best' °nig'icfl ungarischen Ministeriums über die Aufhebung des Moratoriums
wen'iT'i-f WCrc,en wird- Diese letztere Vorschrift ist auch dann anzuwenden,
Proz aS Qericllt den Beklagten nur zur Zahlung der Kosten eines solchen
Zahlt]SSeS,iVerUrl:e''t:; w*rd hingegen bei Abweisung der Klage der Kläger zur
°hne "fl- Prozeßkosten verurteilt, so hat das Gericht die Erfüllungspflicht
Uc sic,lt auf das Moratorium festzustellen. Diese Vorschrift findet auch

39
        <pb n="290" />
        ﻿UNGARN

Inhalt im einzelnen

auf die Entscheidung Anwendung, mit der der Kläger zur Zahlung der Berufungs-
kosten verpflichtet wird.

Mit einer Entscheidung, welche in einem vor dem 15. August 1914
anhängig gemachten Prozeß erfolgt ist und in welcher der Beklagte zur Bezahlung
einer im vorstehenden Absätze bestimmten Geldschuld auf Grund des Nicht-
erscheinens verurteilt wird, kann der Beklagte zur Zahlung der Kosten bloß
solcher Prozeßhandlungen zugunsten des Klägers verpflichtet werden, die vor
dem 15. August 1914 erfolgt sind.

In einer zur Bezahlung einer dem Moratorium unterliegenden Geldschuld
verpflichteten Entscheidung, die im Sinne der für das Verfahren bestehenden
Vorschriften ohne Rücksicht auf die Berufung vollstreckbar wäre, ist zu be-
stimmen, daß die Entscheidung nur insofern ohne Rücksicht auf die Berufung
vollstreckbar sein wird, als die Geldschuld durch die das Moratorium teilweise
oder ganz aufhebende Verordnung des königlichen ungarischen Ministeriums
vom Moratorium ausgenommen werden wird.

§ 3.

Unterliegen ein Teil oder die Zinsen der Geldschuld im Sinne der dritten
Moratoriumverordnung nicht dem Moratorium und hat der Schuldner seiner
Zahlungspflicht hinsichtlich dieses Teiles oder der Zinsen nicht entsprochen, so
kann der Gläubiger seine Klage gleichzeitig hinsichtlich der ganzen Geld-
forderung — mit Inbegriff der Zinsen und sonstigen Nebengebühren — an-
hängig machen und die Erfüllungsfrist ist in diesem Falle hinsichtlich des dem
Moratorium unterliegenden Teiles der Geldschuld im Sinne des § 2 festzustellen;
der letzte Absatz des § 2 findet auch hier Anwendung.

Wenn der Gläubiger die Klage nur hinsichtlich des dem Moratorium
nicht unterliegenden Teiles oder der Zinsen der Geldforderung anhängig macht,
so kann der Beklagte die Widerklage auf Feststellung des Nichtbestehens der
Geldschuld einbringen, ohne nachweisen zu müssen, daß diese Feststellung zur
Sicherstellung seines Rechtszustandes dem Kläger gegenüber nötig sei.

§ 4.

Wenn der Kläger im Falle des § 3 die Klage nur hinsichtlich eines
Teiles der Geldschuld anhängig macht, so ist vom Gesichtspunkte des Gerichts-
standes für die Feststellung des Wertes des Streitgegenstandes der Wert der
noch bestehenden ganzen Forderung, das ist auch jener Teil der fälligen
Forderung, der infolge des Moratoriums nicht geltend gemacht werden kann,
maßgebend; die noch mit fälligen Raten können jedoch nicht berücksichtig!
werden.

§ 5-	. ,

Richtet sich die Klage auf solche Zinsen, die ohne bestimmte Fällig1^1
seit länger als dem 1. August laufen, so ist die Erfüllungsfrist hinsichtlich der
auf die Zeit vor dem 1. August entfallenden Zinsen nach den für die restliche
Kapitalsschuld maßgebenden Vorschriften, hinsichtlich der auf die Zeit nach dem

1.	August entfallenden Zinsen aber im Sinne des letzten Absatzes des § 5 der
dritten Moratoriumverordnung zu bestimmen.

40
        <pb n="291" />
        ﻿UNGARN

Inhalt im einzelnen

Vom Gesichtspunkte der im § 4, Z. 12 und 13 der dritten Moratorium-
verordnung bestimmten Ratenzahlung sind die auf die Zeit vordem 1. August 1914
entfallenden Zinsen dem Kapital zuzurechnen.

§ 6.

Falls der Schuldner zur Deckung seiner laut §§ 4 und 5 der dritten
Moratoriumverordnung dem Moratorium nicht unterliegenden Geldschuld einen
Wechsel gegeben hat, so ist hinsichtlich der mit dem Wechsel gedeckten Schuld
die Verurteilung von der Bedingung abhängig zu machen, daß der Gläubiger die
geleistete Zahlung im Sinne des § 39, G. A. XXV11: 1876 quittiert.

Solche mit Wechsel gedeckte Geldschulden können mit Ausschluß des
Wechselverfahrens — nur im Wege des allgemeinen Rechtsverfahrens geltend
gemacht werden. Ausgenommen sind aber die zur Deckung von Versicherungs-
prämien gegebenen Wechsel (§ 4, Z. 7 der dritten Moratoriumverordnung), die
im Wege des Wechselverfahrens geltend gemacht werden können.

§ 7.

Wenn das Gericht in den im § 2 oder im § 3 vorgesehenen Fällen hin-
sichtlich einzelner Teile der eingeklagten Forderung verschiedene Erfüllungs-
fristen bestimmt, so hat es bei Erwägung sämtlicher Umstände nach Billigkeit
darüber zu beschließen, zu welcher Erfüllungsfrist und eventuell in welchen
Raten die Prozeßkosten zu zahlen sind.

§ 8.

Wenn das Gericht in einem Prozeß wegen einer dem Moratorium im
ganzen oder teilweise nicht unterliegenden Geldschuld eine zur Zahlung ver-
pflichtende Entscheidung trifft, so bestimmt es in der Entscheidung, daß diese
ltn ganzen oder in einem bestimmten Teil, ohne Rücksicht auf das Moratorium

vollstreckbar ist.

Diese Vorschrift findet auch auf die über einen privatrechtlichen Anspruch
'■■"folgte, zur Leistung einer Geldschuld verpflichtende Entscheidung des Straf-
gerichtes Anwendung.

II.	Bestimmungen betreffend die Zahlungsaufträge.

§ 9.

Das Gesuch um Erlassung eines Zahlungsauftrages ist mit Anwendung
cs §4, G. A. XIX: 1893 abzuweisen, wenn aus dem Inhalt des Gesuches nicht
«vorgeht, daß die ganze Geldschuld, deren Geltendmachung mittels Zahlungs-
fi': ra^es beabsichtigt wird, dem Moratorium nicht unterliegt. Diese Vorschrift
£n et auch auf die vor dem 15. August 1914 eingelaufenen und durch Erlassung
Anwe ^ahlungsauftrages vor diesem Tage noch nicht erledigten Gesuche

Ejn Wenn gegen einen vor dem 15. August 1914 erlassenen Zahlungsauftrag
diese^*1116 erhoben wird, so ist auf Grund des Antrages auf Vorladung für
SprachgUCh dann e’n Termin zur Verhandlung anzuberaumen, wenn die Ein-
am fb. August oder später erhoben wurde.

41
        <pb n="292" />
        ﻿UNGARN

Inhalt im einzelnen

§ 10.

Wenn das Gericht über eine wegen einer dem Moratorium unterliegenden
Forderung vor dem 15. August 1914 überreichte summarische Wechselklage vor
diesem Tage noch keinen Wechselzahlungsauftrag erlassen hat, oder wenn gegen
den erlassenen Wechselzahlungsauftrag die Wechseleinrede überreicht wurde,
so hat das Gericht zur Verhandlung der Wechselklage nach den Vorschriften
für das ordentliche Wechselverfahren auch dann einen Termin anzuberaumen,
wenn die Einrede am 15. August oder später überreicht wurde.

§ 11.

Auf Prozesse wegen der Zinsen eines dem Moratorium unterliegenden
Wechsels sind die Vorschriften für das Wechselverfahren mit der Abweichung
anzuwenden, daß anstatt des urschriftlichen Wechsels eine beglaubigte Abschrift
des Wechsels beigelegt werden kann. Auch eine beglaubigte Abschrift des
Wechsels muß nicht beigelegt werden, wenn der mangels der Zahlung von
Zinsen aufgenommene Protest beigelegt ist. Die Bescheinigung der Österreichisch-
Ungarischen Bank auf der Wechselabschrift ersetzt die Beglaubigung der
Wechselabschrift.

III.	Bestimmungen betreffend das Exekutionsverfahren. Zwangsvollstreckung
zur Befriedigung der Forderung. Zwangsvollstreckung zur Sicherstellung der
Forderung. Zwangsversteigerung.

§ 12.

Zur Hereinbringung oder Sicherstellung einer dem Moratorium unter-
liegenden Forderung kann vom 15. August 1914 an weder die Befriedigungsweise,
noch die im G. A. LX. 1881, § 223 ff. nominierte sicherstellungsweise Zwangs-
vollstreckung angeordnet werden, die früher angeordnete solche Zwangs-
vollstreckung kann ohne Rücksicht darauf, wann die vollstreckbare öffentliche
Urkunde ausgestellt wurde, nicht vollzogen werden.

Die Erledigung eines in betreff der Zwangsvollstreckung vor dein

15.	August 1914 erfolgten erstrichterlichen Beschlusses — auch die Bestätigung
der Exekutionsbewilligung mit inbegriffen — durch das Gericht höherer Instanz
wird durch das Moratorium nicht gehemmt.

Die Bestimmung des Absatzes 1 hindert nicht auf Grund der vor dem
15. August 1914 vollzogenen Zwangsvollstreckung:

1.	die Aufteilung des Erlöses der Versteigerung;

2 die Anweisung solcher Forderungen, die von einer öffent-
liehen Kasse oder aus einem Deposit behoben werden können;

3.	die Fortsetzung der auf die Nutznießung einer Liegen-
schaft geführten Zwangsvollstreckung.

Die Bestimmung des Absatzes 1 hindert ferner nicht:

a)	Die Anordnung der im G. A. LX.: 1881 § 237 ff. geregelten, wie
auch eines sonstigen Sequesters (zum Beispiel des Sequesters einer Verlassen-
Schaft) und das fernere Sequestrationsverfahren,

42
        <pb n="293" />
        ﻿UNGARN

Inhalt im einzelnen

b)	die Bewilligung und den Vollzug der Zwangsvollstreckung auf
solche Beträge, die sich in gerichtlicher Verwahrung befinden und die
Anweisung eines solchen Betrages zur Hereinbringung der Forderung, wegen
der der Betrag gerichtlich hinterlegt wurde, und zwar ohne Rücksicht auf die
im § 2 bestimmte Leistungsfrist.

Daß die Forderung, deren Hereinbringung oder Sicherstellung die
Zwangsvollstreckung bezweckt, dem Moratorium nicht unterliegt, ist in der
gerichtlichen Entscheidung in der Bewilligung der Zwangsvollstreckung, wie
auch im Inhibierungsdekret festzustellen. Diese Vorschrift findet auf die
Entscheidung des Strafgerichtes — auch die Zwangsvollstreckung zum Zwecke
der Sicherstellung inbegriffen — entsprechende Anwendung.

In einem wegen Zahlung der Zinsen, auf Grund einer Wechselabschrift
anhängig gemachten Wechselprozesse kann die Zwangsvollstreckung zur Sicher-
stellung aus dem Grunde, W'eil gegen den Wechselzahlungsauftrag eine Ein-
wendung überreicht wurde, nicht angeordnet werden.

§ 13.

Wenn das Gericht hinsichtlich einer dem Moratorium unterliegenden
Geldschuld eine verfallende Entscheidung getroffen hat und diese Geldschuld
nach der Erbringung der Entscheidung vom Moratorium ganz oder teilweise
ansgenommen wurde, so ist hinsichtlich der vom Moratorium ausgenommenen
Geldschuld oder des vom Moratorium ausgenommenen Teiles der Geldschuld
^je Zwangsvollstreckung zur Befriedigung oder Sicherstellung nach Ablauf der
‘nullungsfrist, die von dem in der Verordnung des königlich ungarischen
Ministeriums über die teilweise oder gänzliche Aufhebung des Moratoriums
stimmten Zeitpunkt an zu berechnen ist, anzuordnen, obgleich das Gericht
m seiner Entscheidung hinsichtlich der Erfüllungsfrist anders verfügt und es
nicht bestimmt hat, daß die Entscheidung ohne Rücksicht auf das Moratorium

vollstreckbar ist.

Sollten die im vorstehenden Absatz bestimmten Vorbedingungen der
,;.'|°rclnung der Zwangsvollstreckung aus den Akten nicht festgestellt werden

so sind vor der meritorischen Erledigung des Gesuches um Bewilligung

vwi uci uiciuuiibuicii mcuigung v-u_

er Zwangsvollstreckung die Parteien zu vernehmen.

§ 14.

Ohne Rücksicht darauf, ob die im Wege der Versteigerung herem-
aubringende Forderung dem Moratorium unterliegt oder nicht, kann
3- August 1914 an die Zwangsversteigerung	_	,

1.	auf Liegenschaften nur dann durchgeführt werden, wenn ie run
Euchsbehörde infolge eines bezüglich einer vor dem 5. August 1914 abgehaltenen

«Steigerung gestellten Nachtragsangebotes die neuerliche Versteigerung an
geordnet und derjenige, der das Nachtragsangebot gestellt hat, die Ver-
steigerung betreibt;

2.	auf bewegliches Vermögen nur dann durchgeführt werden, wenn as
ericht die Versteigerung über Antrag in den im Gesetzarti e ^om

Jahre 1881 § 104 oder 233 vorgesehenen Fällen oder bei sorgsamer Prüfung

43
        <pb n="294" />
        ﻿UNGARN

Inhalt im einzelnen

sämtlicher Umstände auch in einem anderen Falle angeordnet hat. Das Gericht
soll aber die Versteigerung des beweglichen Vermögens nicht anordnen, wenn
seines Erachtens von der Versteigerung kein entsprechendes Resultat zu er-
warten ist.

Jeder der Interessenten kann die Sequestration der bei der Versteigerung
erstandenen Liegenschaft beantragen, wenn er eine solche Handlung oder
Unterlassung des Versteigerungskäufers, der die Liegenschaft auf Grund der
Kaufbescheinigung in Besitz genommen hat, nachweisen kann, die dem Be-
stände der Liegenschaft beträchtlichen Abbruch tun kann oder ihre Wert-
verringerung zur Folge hat. Auf diese Sequestration sind die im Gesetz-
artikel LX vom Jahre 1881 auf die Sequestration, die auf Grund des jetzt
angeführten Gesetzartikels § 237, Lit. f, angeordnet werden kann, bezüglichen
Bestimmungen entsprechend anzuwenden.

Ansuchen auswärtiger Gerichte um Zwangsvollstreckung.

§ 15.

Stellt ein auswärtiges Gericht das Ersuchen auf Zwangsvollstreckung»
entscheidet das ungarische Gericht in der Frage der Anordnung der Zwangs-
vollstreckung ohne Anhörung der Parteien, es hat aber vor Anordnung der
Zwangsvollstreckung von Amts wegen zu prüfen, ob insbesondere die auswärtige
öffentliche Urkunde, die dem Antrag um Bewilligung der Zwangsvollstreckung,
zugrunde liegt, keine derartige ist, daß die Anerkennung ihrer Gültigkeit den
Schuldner gegen seinen Willen um das zur Zeit der Erledigung in den Ländern
der ungarischen heiligen Krone maßgebende Moratorium oder die damit
verbundenen Rechte — inbegriffen auch das im Sinne der Moratorium-
verordnung ausgeübte Rücktrittsrecht — bringen würde. (Dritte Moratorium-
Verordnung § 28.)

Im bejahenden Falle ist die Zwangsvollstreckung zu verweigern, selbst
wenn das auswärtige Gericht erklärt hat, daß die im Wege der Zwangs-
vollstreckung hereinzub'ringende Forderung dem Moratorium nicht unterliege-
Die Zwangsvollstreckung ist auch in dem Falle zu verweigern, wenn irgend-
eine der im Gesetzartikel LX vom Jahre 1881, §§ 3, 4, 5 bestimmten Vor-
bedingungen fehlt.

Das ungarische Gericht kann vor der Entscheidung hinsichtlich der 1111
Absatz 1 erörterten Umstände Aufklärungen verlangen, wenn es in betreff
dieser Umstände Bedenken hegt und diese Bedenken durch die Daten des
Ansuchens oder seiner Beilagen nicht zerstreut werden.

§ 16.

Gegen den auf Grund der Entscheidung eines auswärtigen Gerichts die
Zwangsvollstreckung anordnenden Beschluß kann der Verpflichtete außer dem
nach Gesetzartikel LX vom Jahre 1881, § 34 zulässigen Rekurse binnen 15 Tage11
nach Einhändigung des Beschlusses beim anordnenden Gerichte die Einwendung
erheben, daß die Zwangsvollstreckung dem § 15 der gegenwärtigen Verordnung
entgegen angeordnet wurde.

44
        <pb n="295" />
        ﻿UNGARN

Inhalt im einzelnen

Im Falle der Erhebung einer Einwendung bleiben die bereits durch-
geführten Zwangsvollstreckungshandlungen in Wirksamkeit, das Zwangsvoll-
streckungsverfahren kann aber nicht fortgesetzt werden. Zufolge der Einwendung
entscheidet das Gericht in der Frage der Anordnung der Zwangsvollstreckung
nach Anhörung der Parteien mittels Beschlusses. Im übrigen sind auf die
Einwendung die Bestimmungen des Gesetzartikels XVIII vom Jahre 1893,
§§ 14, 15, 17 entsprechend anzuwenden, § 17 des angeführten Gesetzes ist auch
ln dem Falle anzuwenden, wenn die Partei die Einwendung verspätet erhoben hat.

Der letzte Absatz des Gesetzartikels LX vom Jahre 1881, § 10, findet
keine Anwendung.

Insofern ein völkerrechtlicher Vertrag anders verfügen sollte, finden
§§ 15 und 16 der gegenwärtigen Verordnung keine Anwendung.

IV.	Bestimmungen betreffend das Konkursverfahren.

§ 17.

Während der Dauer des Moratoriums kann über Verlangen eines
Gläubigers kein Konkurs eröffnet werden. Hinsichtlich eines vor dem 15. Au-
gust 1914 von einem Gläubiger eingebrachten Antrages auf Konkurseröffnung
jst das Verfahren auf Verlangen des Schuldners fortzusetzen. Wenn das Gericht
ln- solchen Fällen die Eröffnung des Konkurses für zulässig hält, so hat es
'las Verfahren auszusetzen, erachtet es aber die Konkurseröffnung für unzulässig,
hat es das Gesuch um Konkurseröffnung abzuweisen. Im Falle der Aussetzung
entscheidet das Gericht hinsichtlich der Aufrechterhaltung oder Aufhebung der
etwa vorher angeordneten Sicherstellungsmaßregeln (G. A. XVII, 1881, § 86,
Absatz 2) nötigenfalls nach Anhörung der Interessenten.

In die im Konkursgesetz (G. A. XVII, 1881) § 27, letzter Absatz, bestimmte

Frist

von 6 Monaten kann die Zeit vom 1. August 1914 bis zur Aufhebung des

Moratoriums nicht

eingerechnet werden.

V.	Gemischte Bestimmungen.

§ 18.

v Wenn das Gericht die auf Grund des § 2 der Verordnung Zahl 5761 M. E.
an^f"' '^U®'US^ 1914 erfolgte Aussetzung des Verfahrens auf Grund des § 5 der
Sacf ^rten Verordnung aufgehoben hat, kann der Gegner in einer solchen
daß'eH-W0&gt; d'e Vertretun£ durch einen Advokaten obligatorisch ist, beantragen,
Ge ' n 6 Parte‘ zur Anmeldung ihres neuen Advokaten innerhalb einer vom
p ^lc. ^ anzuberaumenden Frist aufgefordert werde. Diese Aufforderung ist der
p , ,ei ln der Weise zuzustellen, wie eine mit der Ladung versehene Klage dem
tagten zuzustellen ist.

wie . Bleibt diese Aufforderung ohne Erfolg, so ist die Partei so zu behandeln,
euie Partei, die für ihre Vertretung im Prozesse nicht sorgt.

Ford ^ 9 der angeführten Verordnung hindert nicht die Anweisung von
werden1"1!?611’ d’e V°n einer öffentlichen Kasse oder aus einem Deposit behoben
unwi-1 önnen zum Zwecke der Begleichung einer dem Moratorium nicht

uterliegenden Forderung.

45
        <pb n="296" />
        ﻿UNGARN

Inhalt im einzelnen

Die angeführte Verordnung bleibt, insofern die gegenwärtige Verordnung
nicht anders verfügt (§ 14), im übrigen unberührt.

§ 19-

Wenn das Gericht infolge des Krieges zu funktionieren aufhört, wird das
Streitverfahren unterbrochen.

Mit der Unterbrechung des Verfahrens wird der Lauf jeder Frist unter-
brochen, und beginnt die Frist mit dem Aufheben der Unterbrechung ganz
von neuem zu laufen.

Jede während der Dauer der Unterbrechung des Verfahrens von welcher
Partei immer vorgenommene prozessuale Handlung ist dem Gegner gegenüber
unwirksam. Auch die Mitteilung gerichtlicher Entscheidungen ist unwirksam-

Die Unterbrechung hört mit dem achten Tage, der auf jenen Tag folgt,
an dem die Kundmachung über den neuerlichen Beginn der Tätigkeit des
Gerichtes veröffentlicht wurde, auf.

Wenn eine Partei zu einer bestimmten Frist eine Klage bei einem Gerichte
anhängig zu machen hätte, dessen Tätigkeit infolge des Krieges aufgehoben
wurde, kann die Zeit, wann die Tätigkeit aufgehoben war, in die Klageerhebungs-
frist nicht eingerechnet werden.

Der Tag, wann die Tätigkeit des Gerichtes aufgehoben wurde, und der
Tag, wann das Gericht seine Tätigkeit wieder aufnimmt, wird bei der Wieder-
aufnahme der Tätigkeit vom Leiter des Gerichtes im Amtsblatte („Budapesti
Közlöny") einmal kundgemacht. Die Kundmachung hat zu unterbleiben, wenn
das Gericht seine Tätigkeit vor dem Inkrafttreten der gegenwärtigen Verordnung
wieder aufgenommen hat. In diesem Falle bestimmt das Gericht gemäß der
Umstände, ob die Partei die prozessuale Handlung rechtzeitig vorgenommen hat.

§ 20.

Ob eine Geldforderung dem Moratorium unterliegt oder
nicht, ist mit Anwendung der gegenwärtigen Verordnung nach
der dritten Moratoriumverordnung zu entscheiden, insofern die
gegenwärtige Verordnung nicht anders verfügt.

§ 21.

Die Verfügungen über das Moratorium berühren nicht die Vorschrift11
für das außerstreitige Verfahren in Grundbuchsachen. Der Umstand, daß die
Forderung dem Moratorium unterliegt, hindert nicht die Eintragung in das
Grundbuch - auch die grundbücherliche Vormerkung — insofern diese sonst
zulässig ist.

§ 22.

Auf die gerichtlich festgestellten Bezüge der Exmittierten des Gerichtes,
der auf Grund eines gerichtlichen Auftrages vorgehenden anderen Persone11
(z. B. des Kurators, des Sequesters, des Eheverteidigers) wie auch der Zeugen
und Sachverständigen finden die mit dem Moratorium verbundenen Verfügung^

keine Anwendung.

46
        <pb n="297" />
        ﻿UNGARN

Inhalt im einzelnen

§ 23.

Die Wirkung des Moratoriums auf den Gang der Besitzregelungssachen
wird durch eine besondere Verordnung oder besondere Verfügung des Justiz-
ministers bestimmt.

§ 24.

Wenn ein inländischer oder im Inland wohnhafter Schuldner eines im
Auslande, aber außerhalb des Gebietes von Österreich wohnhaften Gläubigers
&gt;n glaubwürdiger Weise nachweist, daß er zur Sicherstellung des Gläubigers
durch Hinterlegung bei einem im Inlande wohnhaften Dritten (Pfandhalter)
ein Pfand gegeben hat, kann das für den Wohnort des Pfandhalters zuständige
Bezirksgericht dem Pfandhalter auftragen, daß er das Pfand bis auf weitere
richterliche Verfügung niemandem ausfolge und das Pfand nicht verwerte, und
kann es dem Pfandhalter auch auftragen, das Pfand gerichtlich zu deponieren.
Die Außerachtlassung dieses Auftrages verpflichtet zum vollen Schadenersatz.

Der Pfandhalter kann das Pfand auch ohne vorhergehendes richterliches
Verfahren, mit Namhaftmachung des Pfandgebers gerichtlich deponieren. In
der Frage der Ausfolgung des gerichtlich deponierten Pfandes sind sämtliche
Interessenten zu hören.

Die vorstehenden Absätze sind auch dann anzuwenden, wenn der dritte
die vom Schuldner zur Deckung seiner Schuld bestellte bewegliche Sache nicht
als Pfandhalter, sondern als Depositär des Gläubigers in Verwahrung hat.

Vor der Erledigung des Antrages auf Erlassung des Auftrages sind
nötigenfalls die Interessenten zu hören. Gegen den den Auftrag enthaltenden
Beschluß ist ein einmaliger Rekurs ohne aufschiebende Wirkung zulässig.

Das Bezirksgericht kann den Auftrag über Antrag welcher immer der
interessierten Parteien oder des Pfandhalters, nach Anhörung sämtlicher
nteressenten mittels Beschlusses außer Kraft setzen, gegen diesen Beschluß
'st ein einmaliger Rekurs von aufschiebender Wirkung zulässig.

Sollte das Gericht hinsichtlich der Außerkraftsetzung des Auftrages oder
er Ausfolgung des Deposits (Absatz 2 dieses Paragraphen) nicht mit Beruhigung
^'ne Entscheidung treffen können, so verweist es eine der Parteien auf den
echtsweg und bestimmt eine entsprechende Frist zur Klageerhebung.

Bei Anwendung dieses Paragraphen ist unter Wohnort auch der Sitz, in
rniangelung eines solchen der Ort der Anlage zu verstehen.

§ 25.

Diese Verordnung, die als zweite Verordnung über das Moratorium-
erfahren anzuführen ist, tritt am 24. Oktober 1914 in Kraft. Die Verordnung
Zahl 13300 (I. M. E. vom 13. August 1914) erste Verordnung über das
Moratori um verfahren, tritt außer Kraft.

47
        <pb n="298" />
        ﻿UNGARN

Rechtliche Grundlage und Zeit der Anordnung	Quellen
X. Verordnung des königlich ungarischen Ministeriums betreffend die Ergänzung der sub Zahl 7205/1914 M. E. veröffentlichten dritten Moratoriumverordnung. Vom 27. Ok- tober 1914. Veröffentlicht in dem amt- lichen Blatt vom 28. Oktober 1914 sub Zahl 7868/1914 M. E.	Pester Lloyd vom 28. Ok- tober 1914.
        <pb n="299" />
        ﻿UNGARN

Inhalt im einzelnen

Das königlich ungarische Ministerium ergänzt auf Grund der im § 16
G.-A. LXIII: 1912 über die Ausna'nmeverfügungen für den Kriegsfall erhaltenen
Ermächtigung die sub Zahl 7205/1914 M. E. erlassene dritte Moratorium-
verordnung durch folgende Verfügungen:

I.	Die auf das Mietverhältnis bezüglichen Verfügungen.

§ 1. Der Vermieter einer Wohnung oder einer sonstigen Lokalität kann
während der Zeit des Bestehens der Moratoriumverordnung das ihm im Ver-
trage, in einem Statut oder in einer anderen Rechtsnorm gesicherte Recht, die
Miete im Falle der Nichtzahlung des Zinses durch Auflösung des Vertrages
oder durch außerordentliche Kündigung aufheben zu können, bei wöchentlichen
°der monatlichen Mieten überhaupt nicht, bei Mieten von längerer Dauer aber
nur wegen Nichtzahlung der dem Moratorium nicht unterliegenden Miete und
auch auf dieser Grundlage nur dann ausüben, wenn der Mieter den auf je einen
Monat entfallenden Teil der Mietsumme bis zum Ablauf des fünften Tages
jedes Monats nicht bezahlt. Dieses Recht kann jedoch nach dem zehnten Tage
des letzten Monats der betreffenden Mietperiode nicht mehr ausgeübt werden.

Die Verfügungen des vorhergehenden Alineas stellen die laut der dritten
Moratoriumverordnung dem Moratorium nicht unterliegenden Mietschulden
nicht unter das Moratorium, sie berühren sonach unter anderem auch nicht das
Recht des Vermieters, solche Mietforderungen bis zur Höhe der ganzen Miet-
summe zur Geltung bringen und nach dem zur Zeit des Ablaufes nicht be-
glichenen Teil der Miete Verzugszinsen fordern zu dürfen.

Die Regel des ersten Alineas gilt im Falle der Wohnungsmiete nicht,
wenn der Mieter auf Grund seines Dienst- oder Verwendungsverhältnisses einen
Wohnungsbeitrag erhält und den behobenen Wohnungsbeitrag nicht zur Er-
füllung der Mietschuld verwendet.

§ 2. Im Falle einer Hauptmiete kann der Hauptvermieter den mit dem
Hauptmieter geschlossenen Mietvertrag wegen Nichtzahlung det Miete nie t
uufheben, wenn der Hauptmieter nachweist, daß er den rückständigen Teil dei
Mietsumme mangels sonstigen ihm zur Verfügung stehenden Vermögens deshalb
uicht begleichen konnte, weil seine Mieter die der rückständigen Miete ent-
sprechende Summe infolge des ihnen zukommenden Moratoriums nicht bezahlt
haben. Das zweite Alinea § 1 gilt auch für diesen Fall.

Eine Hauptmiete ist im Sinne dieser ^^^ohnungen bestehendes
kraft dessen jemand (der Hauptmieter) ein aus me rc anderen zu vermieten.
Haus oder im Hause mehrere Wohnungen miete, um

§ 3. Wenn der Hauptmieter den

Hauptmieter auf

durch Kündigung oder ohne eine solche au e. ’	,• Remittierung der ge-

Grund dieser Aufhebung von seinem Mieter mer (jmstand obwaltet, auf
mieteten Lokalität fordern, es sei denn, daß ein so c e ,^en Moratorium-
Grund dessen dies — mit Rücksicht auf Punkt t&gt;, §

49
        <pb n="300" />
        ﻿UNGARN

Inhalt im einzelnen

Verordnung und auf die Normen des § 1 der gegenwärtigen Verordnung —
auch der Hauptmieter hätte fordern können.

§ 4. Wenn im Falle einer Hauptmiete (Alinea 2, § 2) dem Hauptmieter
für seine Mietzinsschuld ein Moratorium zukommt, hat der Hauptvermieter
ein gesetzliches Pfandrecht auf die Mietzinsforderung des Hauptmieters gegen-
über seinem eigenen Mieter. Der Mieter des Hauptmieters kann jedoch den
Mietzins insolange wirksam zu Händen des Hauptmieters zahlen, als ihm der
Hauptvermieter dies nicht untersagt.

Nach der Untersagung kann der Haupt Vermieter sein dem eigenen Mieter
gegenüber bestehendes gesetzliches Pfandrecht ausüben. Der Verzicht des
Hauptmieters auf dieses Pfandrecht oder eine solche Vereinbarung zwischen
dem Hauptmieter und seinem Mieter, welche dieses Pfandrecht ausschließt oder
beschränkt, ist dem Hauptvermieter gegenüber wirkungslos.

Die Normen dieses Paragraphen sind auch im Falle der Überlassung
einzelner Wohnungen oder Wohnungsteile an Aftermieter entsprechend an-
zuwenden.

II.	Vermischte und Schlußbestimmungen.

§ 5. Der § 6 der dritten Moratoriumverordnung wird mit folgenden
Verfügungen ergänzt:

Der Eigentümer eines Kontokorrents kann ohne Rücksicht auf die Summe
die Auszahlung seiner Einlage auch insofern verlangen, als er in glaubwürdiger
Weise nachweist, daß er die Einlage

a)	zur Fertigstellung eines öffentlichen Zwecken dienenden Baues oder
einer anderen, einem solchen Zwecke dienenden Arbeit, wenn die zur Ober-
aufsicht berufene Regierungsbehörde die Fertigstellung dieses Baues oder dieser
Arbeit für unaufschiebbar erklärt, oder

b)	zur Fortsetzung eines vor dem Inslebentreten dieser Verordnung bereits
begonnenen Baues

unbedingt nötig hat und wenn er den zu diesem Zwecke nötigen Betrag
dem hierzu Berechtigten überweist. Alinea 6 des § 6 der dritten Moratorium-
verordnung erstreckt sich auch auf diese Verfügung.

§ 6. Die Straßenregulierungsgesellschaften können über die von ihnen
im Sinne des § 118, O.-A. XXIII: 1885 gebildeten und bei irgendeinem Geld-
institut auf Kontokorrent oder gegen Einlagebuch deponierten Wasserschutz-
reservefonds je nach eintretendem Bedarf, den die zur Aufsicht berufene Re'
gierungsbehörde feststellt, ohne Rücksicht auf die in der dritten Moratorium-
Verordnung enthaltenen Beschränkungen verfügen.

§ 7. Diese Verordnung tritt am 28. Oktober 1914 ins Leben. Ihre
Wirksamkeit erstreckt sich, insofern sie sich auf Rechtsverhältnisse bezieht, die
in einem auf dem ganzen Gebiete der Länder der ungarischen heiligen Kr°nen
geltenden Gesetze geregelt werden, auch auf Kroatien-Slavonien.

50
        <pb n="301" />
        ﻿*9? *

12. Dezember 1914

UNGARN
        <pb n="302" />
        ﻿
        <pb n="303" />
        ﻿
        <pb n="304" />
        ﻿UNGARN

Nachtrag (12. Dezember 1914)

Inhalt im einzelnen

Auf Grund der im § 16 G.-A. LXIII von 1912 über die Ausnahme-
verfügungen für den Kriegsfall hat das königlich ungarische Ministerium
als Vergeltungsmaßnahme folgendes verordnet:

§ 1. Bis auf weitere Verfügung ist es verboten, zugunsten der Bürger
von Großbritannien und Frankreich, sowie der Kolonien und auswärtigen
Besitzungen dieser Staaten, ferner zugunsten der auf den erwähnten Gebieten
Wohnenden Personen mittels Bargeldes, Wechsels, Schecks, Anweisung oder
auf andere Weise direkt oder indirekt eine Zahlung zu leisten, sowie auch
Bargeld oder Wertpapiere mittelbar oder unmittelbar für die erwähnten Ge-
biete auszuliefern.

Dieses Verbot ist auch für diejenigen Rechtsnachfolger wirksam,
welche die Forderung nach dem 13. August 1914 erworben haben.

§ 2. Hinsichtlich solcher Wechsel, Assignationen, Warrants und
Schecks, die unter das im § 1 enthaltene Verbot fallen, wird der Zahlungs-
termin bis auf weitere Verfügung aufgeschoben und der Termin der Prä-
sentierung und der Protestlevierung, bei Schecks aber der Termin der im
§ 17 G.-A. LVIII von 1908 erwähnten Legitimierung bis auf weitere Ver-
fügung verlängert.

§ 3. Unter die Verfügung des § 1 fallen nicht die in den Ländern
der ungarischen heiligen Krone oder in den unter der Regierung Sr. Majestät
stehenden übrigen Ländern und Provinzen vollzogenen Zahlungen und
sonstigen Leistungen, wenn sie zugunsten eines auf diesen Gebieten ständig
Wohnenden britischen oder französischen Staatsbürgers erfolgten, oder wenn
Sle sich auf eine Forderung beziehen, die aus einem von einem britischen
oder französischen Staatsbürger auf den erwähnten Gebieten betriebenen
kommerziellen oder gewerblichen Geschäfte oder aus seiner Wirtschaft ent-
standen ist.

§ 4. Unter die Verfügung des § 1 fallen nicht die zugunsten unga-
rischer oder österreichischer Staatsbürger, oder nach Bosnien und der
terzegowina zuständiger Personen bestimmten Unterstützungsspenden.

§ 5. Der königlich ungarische Handelsminister und der königlich
ungarische Finanzminister können im allgemeinen oder von Fall zu Fall
v°n dem im § 1 enthaltenen Verbote Ausnahmen gestatten.

§ 6. Nach den unter das im § 1 enthaltene Verbot fallenden Forde-
rilngen sind für die Zeit des Verbots keine Verzugszinsen zu zahlen.

§ 7. Wer infolge des im § 1 enthaltenen Verbots keine Zahlung leisten
arf, kann das den Gegenstand seiner Schuld bildende Bargeld oder Wert-
Papier zugunsten des Gläubigers bei der königlich ungarischen Postspar-
kasse in Budapest oder bei der Budapester Hauptanstalt der Österreichisch-
ngarischen Bank mit der Wirkung der Erfüllung deponieren.

§ 8. Demjenigen, der das im § 1 enthaltene Verbot verletzt, können
er königlich ungarische Handelsminister und der königlich ungarische
manzminister durch gemeinsame Verfügung eine bis zu 50 000 Kronen
^eichende Ordnungsstrafe auferlegen, doch geben sie ihm vorher Gelegen-
neit&gt; sich zu äußern.

53
        <pb n="305" />
        ﻿
        <pb n="306" />
        ﻿UNGARN

Nachtrag (12. Dezember 1914)

Inhalt im einzelnen

§ 9. Die Verfügungen dieser Verordnung sind auf die Rechtspersonen
entsprechend anzuwenden.

§ 10. Die Geltung dieser Verordnung erstreckt sich, insofern sie
sich auf Rechtsverhältnisse bezieht, die in einem auf dem ganzen Gebiete der
Länder der ungarischen heiligen Krone gültigen Gesetze geregelt und hin-
sichtlich des Vollzuges nicht der Autonomie Kroatiens und Slavoniens Vor-
behalten sind, auch auf Kroatien-Slavonien.

§ 11. Diese Verordnung tritt am 11. November 1914 in Kraft.

Das königlich ungarische Ministerium verfügt auf Grund der im
§ 16 des G.-A. LXIII: 1912 über Ausnahmsverfügungen für den Fall eines
Krieges enthaltenen Ermächtigung wie folgt:

I. Einem Aufschub unterliegende Geldschulden.

§ 1. Der mit der am 30. September 1914 unter Zahl 7205/1914 M. E.
erlassenen dritten Moratoriumverordnung zur Erfüllung privatrechtlichen
Verpflichtungen gewährte Aufschub wird hinsichtlich all jener Geldschulden,
Welche die gegenwärtige Verordnung von dem Aufschübe nicht ausnimmt,
bis einschließlich den 31. Januar 1915 erstreckt.

Zur Zahlung von Geldschulden aus einem vor dem 1. August 1914
^gestellten Wechsel, einer derartigen kaufmännischen Anweisung, einem
derartigen Lagerschein, einem derartigen Scheck oder im allgemeinen aus
einem solchen handelsrechtlichen Geschäfte oder einem anderen solchen
Privatrechtlichen Rechtstitel, die vor dem 1. August 1914 entstanden
s'nd, wird, insofern sie nach dem 30. November bis einschließlich
d£n 31. Januar 1915 fällig werden, ein Aufschub (Moratorium) von
2Wei Monaten nach Fälligkeit gewährt.

Hinsichtlich solcher Geldschulden, nach denen auf Grund einer Ver-
einbarung oder auf Grund des Gesetzes Zinsen zu entrichten sind, können
le Zinsen auch für die Dauer des Aufschubes berechnet werden. Nach
unverzinslichen Verpflichtungen können die gesetzlichen Zinsen berechnet
Werden.

§ 2. Während der Dauer des Aufschubes ist hinsichtlich der dem
Aufschübe unterliegenden Wechsel, kaufmännischen Anweisungen, Lager-
scheine und Schecks die Präsentation zur Zahlung und die Protesterhebung
Wegen nicht erfolgter Zahlung und bei Schecks auch die im § 17 des G.-A.
bVllj; 1908 vorgesehene Rechtfertigung unwirksam, insofern aus dem § 4,
Punkt 18 und letzter Absatz, sowie aus § 5 letzter Absatz sich nichts anderes
ergibt. Bei Wechseln auf Sicht oder auf eine bestimmte Zeit nach Sicht ist
die Präsentation zum Zwecke der Festsetzung der
Fälligkeit wirksam.

Die zur Aufnahme des Protestes berufene Person kann die Aufnahme
des Protestes, mit Berufung darauf, daß dieselbe der gegenwärtigen Ver-
°rdnung gemäß unwirksam ist, nicht verweigern.

55
        <pb n="307" />
        ﻿Nachtrag (12. Dezember 1914)

UNGARN

Inhalt im einzelnen

Der Wechselbesitzer ist zur Ausfüllung des Wechsels, den er vor
dem 1. August 1914 auf Grund einer dem Moratorium unterliegenden
Forderung unausgefüllt erhalten hat, nur mit einem Datum vor dem
1. August auszufüllen berechtigt. Eine dem widersprechende Ausfüllung
gilt als gegen die Vereinbarung verstoßend.

Hinsichtlich solcher Wechsel, die vor dem 1. August 1914 ausgestellt
worden sind, ist während der Dauer des Aufschubes die in den §§ 25 bis 29
des G.-A. XXVII: 1876 geregelte Rückgriffsklage zur Sicherung nicht zulässig.

Hinsichtlich solcher, dem Aufschübe nicht unterliegenden Wechsel,
kaufmännischen Anweisungen und Lagerscheine, welche vor dem 1. Fe-
bruar 1915 fällig werden, hat die Präsentation zur Zahlung und die
Protesterhebung wegen nicht erfolgter Zahlung spätestens während der nach
Verlauf der von der Fälligkeit gerechneten zwei Monaten folgenden zwei
Wochentage zu erfolgen, und wenn diese Frist vor dem 3. Februar 1915
ablaufen sollte, spätestens am 3. Februar 1915. Während derselben Frist
kann bei den einem Aufschübe nicht unterliegenden Wechseln die Prä-
sentation wegen Ehrenintervention erfolgen.

§ 3. Der im § 1 gewährte Aufschub erstreckt sich auch auf die
Jahrestaxen der Erfinderpatente.

II.	Geldschulden, die dem Aufschübe nicht unterliegen.

§ 4. Dem in § 1 gewährten Aufschub unterliegen nicht:

1.	Die Zinsen staatlicher und staatlich garantierter Schulden, die
Kapitalstilgungsraten und Renten solcher Schulden;

2.	die Zinsenkupons und ausgelosten Titres von Pfandbriefen, sowie
von sonstigen Schuldverschreibungen, die zur Anlage von Mündelgeldern
geeignet oder für kautionsfähig erklärt sind;

3.	die vom 1. August 1914 laufenden Zinsen und die von diesem Tage
laufenden Kapitalstilgungsraten von Amortisations-Pfandbriefdarlehen dem
Hypothekarschuldner gegenüber, die Forderung gegenüber dem Eigentümer
des Grundstückes als persönlichem Schuldner mit inbegriffen, sowie der-
artige Zinsen und Kapitalstilgungsraten von solchen Forderungen, auf Grund
deren die im Punkt 2 bezeichneten sonstigen Schuldverschreibungen
emittiert werden können; als Amortisationsdarlehen ist bei der Anwendung
dieses und des Punktes 10 jenes Anlehen anzusehen, bei dem die Bezahlung
des Kapitals nach einem im vorhinein festgestellten Amortisationsplan auf
mindestens 15 Jahre verteilt ist;

4.	Taxen, die für die Benutzung von Wasserleitungs- und Beleuch-
tungswerken, im allgemeinen für die Benutzung von öffentlichen Betrieben zu
entrichten sind, sowie Vereinsmitgliedergebühren;

5.	Geldschulden, die den Schuldner unmittelbar oder auf Grund einer
Anweisung dem Verein vom Roten Kreuz oder einem Fonds gegenüber
belasten, der zur Unterstützung von Angehörigen mobilisierter Persone11
oder zu einer sonstigen Hilfsleistung aus Anlaß des Krieges bestimmt is*»

6.	Unterhaltsleistungen und Lebensrenten;

56
        <pb n="308" />
        ﻿UNGARN

Nachtrag (12. Dezember 1914)

Inhalt im einzelnen

7.	folgende Verpflichtungen aus dem Versicherungsverträge:

a)	bei den für den Todesfall im Kriegsdienste besonders abgeschlosse-
nen oder gegen eine besondere Prämie sich hierauf erstreckenden Ver-
sicherungen, insoweit der Tod eine Folge des Kriegsdienstes ist, sowie
bei Versicherungen für den Militärdienst die Zahlung der ganzen Versiche-
rungssumme und der vollen Versicherungsprämie; so zwar, daß bei den
auf den Todesfall im Kriegsdienste gegen eine besondere Prämie sich er-
streckenden Versicherungen nur die besondere Prämie ganz zu entrichten
•st, während die Grundprämie unter Punkt b fällt;

b)	bei anderen Lebensversicherungen, die Unfallversicherung mit-
•nbegriffen, die Zahlung von fünfundzwanzig Prozent der Versicherungen,
höchstens jedoch von 5000 und zumindest von 500 Kronen, sowie die Zahlung
der Versicherungsprämien bis zur Höhe von fünfundzwanzig Prozent; bei
Rentenversicherungen hat der Versicherer die Renten zur Gänze (Punkt 6),
der Versicherungsnehmer aber die Prämien bis zur Höhe von fünfundzwanzig
Prozent zu zahlen;

c)	die Verpflichtung des Versicherers auf Rückkauf oder Belehnung
der Lebensversicherungspolice bis zur Höhe von fünfundzwanzig Prozent
höchstens jedoch von 2000 und zumindest von 200 Kronen;

d)	bei Feuer- und Hagelschadenversicherungen,
sowie bei Viehversicherungen die Zahlung des ganzen Schaden-
hetrages und der Versicherungsprämien zur Gänze;

e)	bei allen anderen Schadenversicherungen die Zahlung des Schaden-
betrages bis zur Höhe von 25 Prozent, höchstens jedoch von 4000 Kronen
Und mindestens von 400 Kronen, sowie die Zahlung der Versicherungs-
prämien bis zur Höhe von 25 Prozent;

f)	die Verpflichtungen des Rückversicherers im Verhältnis der laut
unkte a—e vom Versicherer zu bezahlenden Beträge, desgleichen die Rück-

Versicherungsprämien in dem Verhältnisse, in dem der Versicherungsnehmer
Zur Zahlung der Versicherungsprämien verpflichtet ist;

g)	die zur Deckung von Versicherungsprämien ausgefolgten Wechsel
die unter dem Titel von Versicherungsprämien bestehenden Konto-

orrentschulden sind in demselben Maße vom Moratorium ausgenommen,
W‘e die Prämien selbst;

h)	Versicherungsprämien aus vor dem 1. August 1914 abgeschlossenen
ersicherungsverträgen fallen ganz unter das Moratorium, wenn zur Zeit,

^er sie zu bezahlen wären, der Versicherungsnehmer Militärdienst leistet,
0 er einer Militärdienst leistenden Person gleich zu halten ist;
jj. 8- Mietzinse, den Fall ausgenommen, daß der Verpflichtete militärische
renste leistet oder jenen Personen gleich zu halten ist, die militärische
lenste leisten und nicht im Genüsse seiner ordentlichen Bezüge aus dem
•enst- oder Anstellungsverhältnis, oder zumindest im Genüsse eines
. ^artiergeldes, oder einer zu Zwecken des Wohnungsmietzinses gewährten
°. enPichen Unterstützung steht; steht der Verpflichtete bloß im Genüsse
emes Quartiergeldes oder einer zu Zwecken des Wohnungsmietzinses ge-

57
        <pb n="309" />
        ﻿Nachtrag (12. Dezember 1914)

UNGARN

Inhalt im einzelnen

währten öffentlichen Unterstützung, so ist die Mietzinsschuld nur bis zur
Höhe des bezogenen Quartiergeldes oder der Unterstützung zu zahlen; dem
Moratorium unterliegt die Miete der Geschäfts- oder Betriebslokalitäten
nicht, wenn das Geschäft oder der Betrieb trotz des Einrückens des Eigen-
tümers weitergeführt wird;

9.	Pachtzinse;

10.	die Wechsel- und die vom 1. August 1914 laufenden Kapitalstilgungs-
raten von Amortisationsdarlehen, welche auf vermieteten oder verpachteten
Grundstücken hypothekarisch sichergestellt sind und nicht unter den Punkt 3
fallen, dem Hypothekarschuldner gegenüber — die Forderung gegenüber
dem Eigentümer des Grundstücks als persönlichem Schuldner mitinbegriffen —
es sei denn, daß der Verpflichtete nachweist, daß der tatsächlich einge-
gangene Miet- oder Pachtzins nach Abzug der das Grundstück belastenden
öffentlichrechtlichen Abgaben, der im Sinne des Punktes 3 zu zahlenden
Zinsen und Kapitalstilgungsraten, endlich der das Grundstück in vor-
gehender Rangordnung belastenden und im Sinne des § 5 zu zahlenden
übrigen Zinsenschulden — insofern alle diese auf die betreffende Miet- oder
Pachtperiode entfallen —, die in dem gegenwärtigen Punkte erwähnten
übrigen Kapitalstilgungsschulden nicht deckt; insoweit der auf diese Weise
berechnete Betrag die letzterwähnten Kapitalstilgungsschulden nur zum Teile
deckt, ist die Zahlung bis zur Höhe dieses Teilbetrages zu leisten, bezüglich
der Reihenfolge der Zahlungsverpflichtungen aber ist die grundbücherliche
Rangordnung maßgebend;

11.	Verpflichtungen aus dem Dienstverhältnisse, die Verpflichtungen
aus dem landwirtschaftlichen, kommerziellen und gewerblichen Arbeits-
Verhältnisse mitinbegriffen;

12. Schulden für Kosten und Gebühren aus einem vor dem 1. August
1914 gegebenen Aufträge und aus Verträgen, die auf ähnliche andere
persönliche Arbeitsleistungen vor diesem Tage abgeschlossen wurden, die
Kosten und Gebühren von Ärzten, Advokaten, Ingenieuren, Schriftstellern,
Künstlern, Mäklern, Vermittlern, Agenten und Kommissionären mit-
inbegriffen, bis zur Höhe von 25 Prozent der fälligen Schuld, ohne Rück-
sicht auf den Zeitpunkt der Arbeitsleistung; sofern auf eine solche Schuld
schon auf Grund der dritten Moratoriumsverordnung 25 Prozent zu zahlen
waren, sind nach Ablauf von zwei Monaten vom Tage der Fälligkeit der
früheren 25 Prozent gerechnet, weitere 25 Prozent zu zahlen;

der Advokat kann eine Kosten- und Gebührenforderung, die ihm
seiner Partei gegenüber gerichtlich festgestellt wurde, bis zur Höhe des
Betrages, der von dem Gegner auf die geltend gemachte Forderung eifl'
gelaufen ist, zur Gänze geltend machen;

Verpflichtungen aus Speditions- und Frachtgeschäften unterliegen dem
Moratorium überhaupt nicht, ausgenommen die Darlehen 1111
Vorschüsse, die der Spediteur dem Auftraggeber gewährt hat;

13.	Kaufpreisschulden für gelieferte bewegliche Sachen, sowie Loho-
schulden für geleistete gewerbliche Arbeiten auf Grund von Verträge0’

58
        <pb n="310" />
        ﻿UNGARN

Nachtrag (12. Dezember 1914)

Inhalt im einzelnen

die vor dem 1. August 1914 abgeschlossen wurden, ohne Rück-
sicht auf die Zeit der Lieferung oder Arbeitsleistung, monatlich bis zur
Höhe von je 10 Prozent der fälligen Schuld, so zwar, daß die 10 Prozent
immer nach dem ursprünglichen Betrage der fälligen Schuld, und falls die
Schuld laut Vertrag in Raten zu zahlen war, nach jeder einzelnen Rate
besonders zu berechnen sind;

die einzelnen 10 prozentigen Raten sind an dem Tage jeden Monats
Zu zahlen, der seiner Zahl gemäß dem Tage der Fälligkeit, bezw. dem
für die erste Rate in der dritten Moratoriumsverordnung (§ 4, Punkt 13)
bestimmten Zahlungstag entspricht, und falls dieser Tag im bezüglichen
Monat fehlt, am letzten Tage des Monats;

im Falle eines Kommissionskaufs kann der Kommissionär den Ersatz
des von ihm gezahlten Kaufpreises von dem Auftraggeber ebenfalls im
Sinne der Bestimmungen dieses Punktes fordern;

14.	die Verpflichtung, die den Unternehmer seinem Wiederunternehmer
gegenüber belasten, auch über die nach Punkt 13 zu zahlenden Raten hinaus,
ln dem Verhältnisse, in dem der Unternehmer das Entgelt für die geleistete
Arbeit zu seinen Händen erhalten hat;

15.	die Ausfolgung der aus der Verwaltung eines fremden Vermögens
den Kommissionsverkauf mitinbegriffen — während der Dauer des Auf-
schubes oder vorher eingegangenen Werte, unbeschadet der Rechte des Ver-
mögens Verwalters; weiter die Schulden, welche den Agenten einer Ver-
sicherungsgesellschaft der Versicherungsgesellschaft gegenüber auf Grund
dieses ihres Verhältnisses belasten, die aus diesem Rechtsgrunde sich er-
gebenden Schulden aus laufender Rechnung miteinbegriffen, unbeschadet der
auf das Kontokorrentverhältnis bezüglichen Vereinbarungen;

16.	Geldschulden, welche sich auf Grund eines vor dem
E August 1914 abgeschlossenen Vertrages, der jedoch
während des Bestehens des Moratoriums zu erfüllen ist, aus der Ausübung
des Rücktrittsrechts oder aus der Nichterfüllung oder nicht entsprechenden
Erfüllung des Vertrages ergeben;

17.	Geldschulden aus unerlaubten Handlungen und aus unverschul-
eter Schädigung;

18.	10 Prozent der Schulden, die auf einem vor 1. August 1914
liierten und vor 1. Oktober 1914 abgelaufenen Wechsel, kauf-

. annische Anweisung und Lagerschein, ferner auf einem vor 1. August
j ^ ausgestellten Scheck, Wechsel auf Sicht und auf einer auf Sicht
u enden kaufmännischen Anweisung beruhen; diese lOprozentige Rate
an jenem Tage des Monats Januar 1915 zu bezahlen, der seiner Zahl
acn dem Fälligkeitstage der Schuld entspricht, war aber die Zahlung auf
yu zu leisten, an dem Tage des erwähnten Monats, an welchem das
e reffende Papier zur Zahlung vorgewiesen wird;

die zur Aufrechterhaltung der Klage oder des Rückgriffs hinsichtlich
^ eser 10 prozentigen Basis notwendige Präsentation hat bei Papieren auf
lc t spätestens am 3. Februar 1915, bei anderen Papieren aber spätestens

59
        <pb n="311" />
        ﻿Nachtrag (12. Dezember 1914)

UNGARN

Inhalt im einzelnen

in der im § 2, letzten Absatz bestimmten Frist zu erfolgen; in derselben
Frist kann bei Wechseln die Präsentation zur Ehrenzahlung erfolgen. Hin-
sichtlich der 10 prozentigen Rate ist zur Aufrechterhaltung der Klage oder
des Rückgriffs die Protestaufnahme mangels Zahlung — die auf Sicht und
nach einer gewissen Frist nach Sicht zu bezahlenden Papiere ausgenommen —
nicht notwendig; der etwa dennoch aufgenommene Protest ist wohl wirk-
sam, doch können seine Kosten nur in dem Falle zugeurteilt werden, wenn
einer der Wechselverpflichteten im Auslande wohnt; leugnet der Verpflichtete
die erfolgte Präsentation, so belastet ihn der Beweis; hinsichtlich der Ver-
ständigung der Vordermänner sind G.-A. XXVII: 1876 §§ 45—47 ent-
sprechend anzuwenden;

der Wechselverpflichtete kann fordern, daß die Tatsache der Teil-
zahlung, wie auch der Umstand, durch wen diese erfolgt ist, auf dem Wechsel
angemerkt und daß ihm hierüber auf einer Abschrift des Wechsels eine
Quittung gegeben werde; der dem Zahlungsrückgriff unterworfene Wechsel-
verpflichtete kann überdies fordern, daß ihm eine legalisierte Abschrift
des über den ganzen Wechselbetrag wirksam aufgenommenen Protestes,
oder der nach dem 31. Juli 1914 über die Nichtleistung der Ratenzahlung
aufgenommene Originalprotest ausgefolgt werde; wurde kein Protest auf-
genommen, so hat der Wechselinhaber die Wechselabschrift, auf der er
die Teilzahlung quittiert, auf Wunsch und auf Kosten des Wechselverpflich-
teten legalisieren zu lassen; die auf die Wechselabschrift geführte Bekundung
der Österreichisch-Ungarischen Bank ersetzt die Legalisierung der Wechsel-
abschrift; all diese Vorschriften gelten auch entsprechend für kaufmännische
Anweisungen, Lagerscheine und Schecks;

die Bestimmungen des vorliegenden Punktes erstrecken sich nicht
auf die Verpflichteten, deren ständige Geschäftsniederlage, Betrieb oder Wirt-
schaft, in Ermangelung einer solchen aber Wohnort (Sitz) ausschließlich
auf dem Gebiete der Komitate Bereg, Szatmär, Ugocsa oder Ung, oder der
mit Munizipalrecht bekleideten Stadt Szatmärnemeti ist.

Gegenüber demjenigen, der auf einem vor 1. August 1914 ausgestellten
Wechsel auf Grund einer von dem Moratorium zum Teil oder im ganzen
ausgenommenen Schuld eine Wechselverpflichtung übernommen hat, kann
der Wechselinhaber, zu dessen Gunsten die erwähnte gemeingesetzliche
Schuld besteht, die auf dem Wechsel beruhende Forderung im selben Maße
geltend machen, in welchem Maße die erwähnte gemeingesetzliche Schuld
von dem Moratorium ausgenommen ist. Die im Punkt 18, Absatz 2 und 3,
enthaltenen Bestimmungen gelten auch hier. Die Vorschriften dieses Ab'
satzes erstrecken sich auch auf kaufmännische Anweisungen, Lagerschein6
und Schecks.

§ 5. Die im § 4, Punkt 1—3 nicht erwähnten Zinsen sind, insofern
sie nach dem 31. Juli 1914 fällig geworden sind oder fällig werden,
oder in Ermangelung einer bestimmten Fälligkeit auf die Zeit seit nicht
länger als dem 1. August 1914 entfallen, von dem im § 1 bewilligten Aul'
schube gleichfalls ausgenommen.

60
        <pb n="312" />
        ﻿UNGARN

Nachtrag- (12. Deiembtr 1914)

Inhalt im einzelnen

Zinsen mit bestimmter Fälligkeit sind am Tage der Fälligkeit zu
bezahlen.

In Ermangelung einer bestimmten Fälligkeit sind die Zinsen — un-
beschadet einer anderweitigen Vereinbarung — zweimonatlich nachträglich
zu zahlen. Laufen die Zinsen seit länger als dem 1. August 1914, so sind
die zwei Monate von dem 1. August 1914 zu rechnen.

Zugleich mit der vom Moratorium ausgenommenen Kapitalsrate kann
such die Bezahlung der nach der ganzen Schuld bis zum Tage der Zahlung
der Kapitalsrate fälligen Zinsen ohne Rücksicht auf die Regel des vorher-
gehenden Alineas gefordert werden. Diese Bestimmung erstreckt sich auch
suf Zinsen, die auf die Zeit vor dem 1. August 1914 entfallen.

Hinsichtlich der Aufrechterhaltung und Geltendmachung der Zinsen-
forderung nach den im § 4, Punkt 18 aufgezählten Papieren sind die Be-
stimmungen des § 4, Punkt 18, Absatz 2 und 3 entsprechend anzuwenden.

§ 6. Über die bei Instituten, die sich mit Einlagegeschäften befassen,
oder anderen solchen Firmen vor dem 1. August 1914 auf Einlagebuch oder
auf laufende Rechnung erfolgten Einlagen, die vor dem 1. August 1914 fällig
gewordenen Zinsen mitinbegriffen, kann der Einleger — unter Wahrung
der bedungenen Kündigungsfristen — während der Dauer des mit dieser
Verordnung gewährten Aufschubes nur unter den weiter unten folgenden
Einschränkungen verfügen.

Hat die auf Einlagebuch oder laufende Rechnung erfolgte Einlage
am 1. August 1914 den Betrag von 2000 Kronen nicht überstiegen, so kann
der Einleger für die seit dem 1. August 1914 laufende ganze Zeit die Aus-
zahlung von 200 Kronen, hat sie aber den Betrag von 2000 Kronen über-
legen, monatlich die Auszahlung von 200 Kronen verlangen; in dem
letzteren Falle kann jedoch während der ganzen Dauer des Aufschubes die
Auszahlung von höchstens 10 Prozent der am 1. August 1914 bestandenen
Einlage gefordert werden.

Der Inhaber der laufenden Rechnung kann die Auszahlung seiner Ein-
ige ohne Rücksicht auf den Betrag fordern, insoweit er glaubwürdig nach-
We*st, daß er den auszuzahlenden Betrag

1.	zur Begleichung von Gehältern oder Löhnen seiner Angestellten,
y°u Miet- oder Pachtzinsen seiner Geschäfts- oder Betriebsräume, von seinen
*In § 4, Punkt 3 erwähnten Schulden oder den im Sinne des § 4, Punkt 7

urch ihn zu bezahlenden Versicherungsprämien, von seinen nach § 4,
unkte 12, 13 und 18 zu zahlenden Schulden, oder von den nach § 5 zu
^Elenden Zinsen,

2.	in seinem land- und forstwirtschaftlichen, gewerblichen oder kauf-
männischen Unternehmen oder Betriebe zur Beschaffung von Material oder
waren,

3.	zur Errichtung eines öffentlichen Zwecken dienenden Gebäudes
0 er eines anderen einem solchen Zweck dienenden Werkes, dessen Er-
r&gt;chtung die zur Aufsicht berufene Regierungsbehörde für unaufschiebbar

61
        <pb n="313" />
        ﻿Nachtrag (12. Dezember 1914)

UNGARN

Inhalt im einzelnen

erklärt, oder zur Fortsetzung eines schon vor dem 28. Oktober 1914 be-
gonnenen Baues

unumgänglich benötigt und den Betrag zu diesem Zwecke zugunsten
des hierzu Berechtigten überweist.

Von den im Absatz 1 erwähnten, auf Einlagebuch oder laufende
Rechnung erlegten Einlagen kann der Einleger zur Begleichung der ihn
belastenden Steuern oder anderen öffentlichen Abgaben, oder — nach den
vom Finanzminister feststellbaren Modalitäten und in den vom Finanzminister
bestimmbaren Grenzen — zum Zwecke von Einzahlungen auf Darlehen des
Staates jedweden Betrag an die zu ihrer Einhebung oder Übernahme be-
rufenen Kassen überweisen.

Geldinstitute oder andere Firmen, die sich mit Einlagegeschäften be-
fassen, und Versicherungsgesellschaften können über ihre Einlagen auf
laufende Rechnung ohne Rücksicht auf den Betrag verfügen, insoweit sie
glaubwürdig nachweisen, daß sie den gewünschten Betrag zur Begleichung
von Schulden benötigen, die sie im Sinne des § 4, Punkt 2, 6, 7 und 18
des gegenwärtigen Paragraphen oder des § 8 belasten.

Der Einleger kann sein in den Absätzen 3, 4 und 5 des gegenwärtigen
Paragraphen bestimmtes Recht nur so ausüben, wenn er den benötigten Be-
trag — insofern eine längere Kündigungsfrist nicht bedungen ist — min-
destens acht Tage früher schriftlich anmeldet.

Bei Kreditgenossenschaften kann der Betrag, der dem gegenwärtigen
Paragraphen gemäß gefordert werden kann, die Hälfte der Einlage in keinem
Falle übersteigen.

Die aus der am 1. August 1914 bestandenen Einlage an diesem Tage
oder später ausbezahlten Beträge können in die auf Grund des Absatzes 2
nachträglich geforderten Beträge eingerechnet werden.

§ 7. Institute, die sich mit Einlagegeschäften befassen, oder andere
solche Firmen können mit Berufung auf den mit dieser Verordnung ge-
währten Aufschub die Effektuierung einer solchen Verfügung des Einlegers
nicht verweigern, derzufolge ein bestimmter Betrag bei demselben Institut
oder bei derselben Firma auf einer anderen laufenden Rechnung gut-
zuschreiben oder in ein mit einer auf die Überweisung bezüglichen Klausel
versehenes Einlagebuch zu übertragen ist. Über den derart zugunsten einer
anderen Person überwiesenen Betrag kann diese Person während der Dauer
des Aufschubes nur innerhalb der Schranken der zwischen ihr und dem
Einleger zustande gekommenen und dem Institut oder der Firma mitgeteilten
Vereinbarung und nur insoweit verfügen, inwieweit der Einleger über den-
selben ohne die Überweisung verfügen hätte können; in diesem Falle kann
der Einleger über die ihm verbliebene Einlage bis zur Höhe des betreffenden
Betrages nicht verfügen. Der Einleger kann die Auszahlung des auf seine
eigene laufende Rechnung oder sein Einlagebuch überwiesenen Betrages
ebenfalls bloß in demselben Maße fordern, als er dies ohne die Überweisung
hätte fordern können.

62
        <pb n="314" />
        ﻿UNGARN

Nachtrag (12. Dezember 1914)

Inhalt im einzelnen

Einen auf Einlagebücher erlegten Betrag, der nicht geringer ist als
10 000 Kronen, kann der Einleger auf seine bei demselben Institut oder
derselben Firma bestehende oder neu zu eröffnende laufende Rechnung über-
weisen und er kann über dieses sein Guthaben auf laufender Rechnung
so verfügen, als wenn der Betrag auch ursprünglich auf laufende Rechnung
«legt gewesen wäre.

§ 8. Die auf laufende Rechnung oder Einlagebuch erlegten Einlagen
von öffentlichen Fonds sind nach Maßgabe des obwaltenden Bedürfnisses,
welches durch die zur Aufsicht berufene Regierungsbehörde festgestellt wird
— unter Wahrung der bedungenen Kündigungsfrist, jedoch bei mindestens
acht Tage früher erfolgter schriftlicher Anmeldung — unbeschränkt aus-
zuzahlen. Das Ausmaß des Bedürfnisses wird hinsichtlich der Fonds von
Städten mit geordnetem Magistrat, von Groß- und Kleingemeinden bei den
Beträgen über 5000 Kronen durch den Minister des Innern und bei jenen
Beträgen, welche 5000 Kronen nicht übersteigen, durch den Vizegespan
des Komitats festgesetzt.

Dasselbe gilt für die Einlagen der Arbeiterversicherungskassen und
der Bergwerks-Bruderladen.

Städte und Gemeinden, sowie Waisenkassen können zur Deckung ihrer
laufenden Bedürfnisse über ihre auf laufende Rechnung oder Einlagebuch
siegten Einlagen — unter Wahrung der bedungenen Kündigungsfrist, jedoch
Bei mindestens acht Tage früher erfolgter schriftlicher Anmeldung — ohne
Rücksicht auf die im § 6 und im § 7 festgesetzten Schranken verfügen. Das
Ausmaß des laufenden Bedürfnisses wird hinsichtlich der Haupt- und Resi-
denzstadt Budapest hinsichtlich Beträge über 20 000 Kronen durch den
Minister des Innern, bei jenen Beträgen, welche 20 000 Kronen nicht über-
steigen, durch den Magistrat, hinsichtlich der städtischen Munizipien und
d« Städte mit geordnetem Magistrat durch den Minister des Innern, hin-
S1chtlich der Groß- und Kleingemeinden bei den Beträgen über 5000 Kronen
durch den Minister des Innern, bei den Beträgen, die 5000 Kronen nicht
ubersteigen, durch den Vizegespan des Komitats festgesetzt. Hinsichtlich
der Waisenkassen ist der Waisenstuhl zur Festsetzung des laufenden Bedürf-
n'sses berufen.

Das in der Waisenkasse verwaltete Bargeld, welches infolge der Aus-
hebung des Vormundschafts- oder Pflegschaftsverhältnisses zahlbar geworden
Ist&gt; darf nur ausnahmsweise und nur in dem Ausmaße ausgezahlt werden,
als dies der Minister des Innern fallweise festsetzt.

Die Wasserregulierungsgesellschaften können über die im Sinne des
p'A. XXIII: 1885, § 148 gebildeten und bei einem Geldinstitut auf laufende
Rechnung oder auf ein Einlagebuch placierten Flutenschutzreservefonds dem
Bedarf entsprechend, den die zur Aufsicht berufene Regierungsbehörde fest-
stellt, unbeachtet der in den §§ 6 und 7 enthaltenen Einschränkungen verfügen.

§0. Ist dem mit einer dem Moratorium nicht unter-
legenden Schuld belasteten Schuldner gegenüber auf
«rund einer S c h u 1 d ü b e r n a h m e oder aus einem anderen

63
        <pb n="315" />
        ﻿Nachtrag (12. Dezember 1914)

UNGARN

Inhalt im einzelnen

Grunde ein Dritter zur Begleichung der Schuld oder
zum Ersatz des ausgezahlten Betrages verpflichtet, so
fällt auch diese letztere Schuld nicht unter das Mora-
torium.

§ 10. Geldschulden, welche aus den der Waren- und Effekten-
liquidationsordnung der Budapester Waren- und Effektenbörse unterliegenden
Geschäften, die an der Liquidation beteiligten Börsenmitglieder einander
gegenüber, sowie ein Börsenmitglied, welches einem anderen Börsenmitglied
zu einem solchen Geschäfte Auftrag erteilt hat, dem beauftragten Börsen-
mitgliede gegenüber im Ergebnisse der Liquidation belasten, fallen nicht
unter das Moratorium. Die Vorschrift des § 9 erstreckt sich hierauf nicht.

§ 11. Bei den im G.-A. XIV: 1881 erwähnten Pfandleihgeschäften
fällt die Pfandleihgebühr nicht unter das Moratorium; Versteigerungen
können jedoch nur auf Grund einer vom Handelsminister fallweise erteilten
Bewilligung abgehalten werden. Die Pfandleihgebühr kann auch über die
im § 15 des G.-A. XIV: 1881 bestimmte Zeit erhoben werden. Auf die könig-
lichen Versatzämter finden diese Vorschriften entsprechende Anwendung.

III.	Erfüllung gegenseitiger Verträge.

§ 12. Die Partei, die auf Grund eines vor dem 1. August 1914
abgeschlossenen gegenseitigen Vertrages Geld schuldet, kann von der Partei,
der eine nicht in Geld bestehende Leistung obliegt, während der Geltungs-
dauer der Moratoriumsverordnung nur dann Erfüllung fordern, wenn sie
ihre eigene Verpflichtung schon erfüllt hat, oder mit der nicht in Geld be-
stehenden Leistung zugleich erfüllt, oder aber — sofern die zu der nicht
in Geld bestehenden Leistung verpflichtete Partei laut Vertrag vorauszuleisten
hat — darauf verzichtet, bezüglich ihrer eigenen Verpflichtung das Mora-
torium in Anspruch zu nehmen und nebstbei ihre rückständige Schuld aus
demselben Vertrage oder aus Verträgen, deren Gegenstand ein ähnlicher
ist, erfüllt.

§ 13. Wenn die Partei, die auf Grund eines vor dem 1. August 1914
abgeschlossenen gegenseitigen Vertrages Geld schuldet, der von der anderen
Partei angebotenen Erfüllung gegenüber bezüglich ihrer eigenen Schuld
— ihre rückständige Schuld aus demselben Vertrage oder aus Verträgen,
deren Gegenstand ein ähnlicher ist, nicht inbegriffen — das Moratorium
in Anspruch zu nehmen wünscht, kann die andere Partei vom Vertrage
zurücktreten; ihr Rücktritt ist aber nur dann wirksam, wenn sie denselben
der Geld schuldenden Partei gegenüber unverzüglich (ohne schuldhaftes
Zögern) erklärt.

Auf gleiche Weise kann auch die Geld schuldende Partei vom Ver-
trage zurücktreten, wenn die andere Partei nach Fälligkeit nur für den Fall
zu leisten geneigt ist, daß die Geld schuldende Partei darauf verzichtet, be-
züglich ihrer eigenen Verpflichtung ein Moratorium in Anspruch zu nehmen

64
        <pb n="316" />
        ﻿UNGARN

Nachtrag (12. Dezember 1914)

Inhalt im einzelnen

und nebstbei ihre rückständige Schuld aus demselben Vertrage oder aus
Verträgen, deren Gegenstand ein ähnlicher ist, erfüllt.

Wenn die nicht in Geld bestehende Leistung in Raten zu erfolgen hat,
ist der Rücktritt auf Grund der Absätze 1 und 2 nur bezüglich der fälligen
Raten statthaft; bezüglich des ganzen Vertrages aber nur dann, wenn die
Leistung unteilbar ist.

§ 14. Das Rücktrittsrecht steht der Partei, der die nicht in Geld
bestehende Leistung obliegt, auch dann zu, wenn sie die Geld schuldende
Partei schon vor Anbieten der Erfüllung bei Bestimmung einer Frist von
acht Tagen zur Erklärung darüber aufgefordert hat, ob sie geneigt ist,
ihre Verpflichtung ohne Inanspruchnahme des Moratoriums (§ 13, Absatz 1)
2u erfüllen, die Frist aber erfolglos verstrichen ist.

Dasselbe vorgängige Rücktrittsrecht steht auch der Geld schuldenden
Partei zu, wenn sie die andere Partei bei Bestimmung einer Frist von
acht Tagen zur Erklärung darüber aufgefordert hat, ob sie bereit ist, bei
Fälligkeit auch in dem Falle zu erfüllen, daß die Geld schuldende Partei
das Moratorium in Anspruch nimmt (§ 13, Absatz 2), die Frist aber erfolg-
los verstrichen ist.

Der Rücktritt kann in den Fällen der Absätze 1 und 2 in der Auf-
forderung selbst auch im voraus erklärt werden. Die Erklärung der auf-
Heforderten Partei ist nicht verspätet, wenn die Partei den ihre Erklärung
enthaltenden rekommandierten Brief innerhalb der achttägigen Frist zur
post gibt.

Die in den Absätzen 1 und 2 erwähnte Aufforderung ist nicht zulässig,
insofern die nicht in Geld bestehende Leistung erst nach dem 31. Januar 1915
fällig wird.

Die Vorschrift des § 13, Absatz 3 ist auch in den Fällen dieses
aragraphen entsprechend mit der Ergänzung anzuwenden, daß das Rück-
.srecht nur hinsichtlich jener Raten ausgeübt werden kann, auf die sich
le Aufforderung erstreckt und im Sine des vorstehenden Absatzes nicht
ausgeschlossen ist.

§ 15. Wenn die Partei, welche auf Grund eines vor dem 1. August
4 abgeschlossenen gegenseitigen Vertrages zu einer nicht in Geld be-
ehenden Leistung verpflichtet ist, sich bereit erklärt, die Leistung bei
a ligkeit auch in dem Falle zu erfüllen, wenn die Geld schuldende Partei
as Moratorium in Anspruch nimmt (§ 13, Absatz 2), so bleibt der
ertrag unberührt, die Geld schuldende Partei kann jedoch hinsichtlich ihrer
Eigenen Schuld das Moratorium selbst dann noch in Anspruch nehmen,
enn die Geldschuld zur Zeit ihrer Fälligkeit nicht mehr unter das derzeit
stehende Moratorium fallen würde, im Sinne der Verordnung aber, welche
zuglich der eventuellen Erstreckung oder der Aufhebung des Moratoriums
r assen werden wird, einen Aufschub erhält.

y § 16- Durch die Vorschriften der §§ 12—15 wird die Erfüllung von
«Pflichtungen auf Lieferungen, welche für den Staat oder staatliche In-
' utionen oder Unternehmungen benötigt werden, nicht berührt; ihre der-

65
        <pb n="317" />
        ﻿Nachtrag (12. Dezember 1914)

UNGARN

Inhalt im einzelnen

artige Verpflichtung hat die Partei ohne Rücksicht auf das Moratorium zu
erfüllen.

Die Vorschriften der §§ 12—15 erstrecken sich auch
auf solche gegenseitigen Verträge nicht, bei denen die
Geldschuld ohne Rücksicht auf ihre Fälligkeit von dem
Moratorium ausgenommen ist.

Die Vorschriften der §§ 12—15 erstrecken sich auf den Kauf von
Grundstücken mit der Abänderung, daß ein Rücktritt in Ermangelung einer
anderen Vereinbarung nicht statthaft ist, wenn der Käufer in den Besitz
des Grundstücks getreten ist. Wenn der Käufer hinsichtlich des Kauf-
preises das Moratorium in Anspruch nimmt, so kann der Verkäufer sowohl
gleichzeitig mit der grundbücherlichen Eintragung des Eigentums zugunsten
des Käufers, wie auch nachher, die hypothekarische Sicherstellung der rück-
ständigen Kaufpreisschuld auch ohne hierauf gerichtete Vertragsverfügung
fordern.

IV.	Die auf das Mietverhältnis bezüglichen Verfügungen.

§ 17. Der Vermieter einer Wohnung oder einer sonstigen Lokalität
kann während der Zeit des Bestehens der Moratoriumverordnung das ihm
im Vertrage, in einem Statut oder in einer anderen Rechtsnorm gesicherte
Recht, die Miete im Falle der Nichtzahlung des Zinses durch Auflösung des
Vertrages oder durch außerordentliche Kündigung aufheben zu können, bei
wöchentlichen oder monatlichen Mieten überhaupt nicht, bei Mieten von
längerer Dauer aber nur wegen Nichtzahlung der dem Moratorium nicht
unterliegenden Miete und auch auf dieser Grundlage nur dann ausüben,
wenn der Mieter den auf je einen Monat entfallenden Teil der Mietsumme
bis zum Ablauf des fünften Tages jedes Monats nicht bezahlt. Dieses Recht
kann jedoch nach dem zehnten Tage des letzten Monats der betreffenden
Mietperiode nicht mehr ausgeübt werden.

Die Verfügungen des vorhergehenden Absatzes stellen die laut der
dritten Moratoriumverordnung dem Moratorium nicht unterliegenden Mief'
schulden nicht unter das Moratorium, sie berühren sonach unter anderem
auch nicht das Recht des Vermieters, solche Mietforderungen bis zur Höhe
der ganzen Mietsumme zur Geltung bringen und nach dem zur Zeit des Ab-
laufes nicht beglichenen Teil der Miete Verzugszinsen fordern zu dürfen-

Die Vorschrift des ersten Absatzes gilt im Falle der Wohnungsmiete
nicht, wenn der Mieter auf Grund seines Dienst- oder Verwendungsverhält'
nisses einen Wohnungsbeitrag erhält und den behobenen Wohnungsbeitrag
nicht zur Erfüllung der Mietschuld verwendet.

§ 18. Im Falle einer Hauptmiete kann der Hauptvermieter den 111 ^
dem Hauptmieter geschlossenen Mietvertrag wegen Nichtzahlung der Miete
nicht aufheben, wenn der Hauptmieter nachweist, daß er den rückständig611
Teil der Mietsumme mangels sonstigen ihm zur Verfügung stehenden Ver'

66
        <pb n="318" />
        ﻿UNGARN

Nachtrag (12. Dezember 1914)

Inhalt im einzelnen

mögens deshalb nicht begleichen konnte, weil seine Mieter die der rück-
ständigen Miete entsprechende Summe infolge des ihnen zukommenden Mo-
ratoriums nicht bezahlt haben. Das zweite Alinea § 1 gilt auch für
diesen Fall.

Eine Hauptmiete ist im Sinne dieser Verordnung ein solcher Vertrag,
kraft dessen jemand (der Hauptmieter) ein aus mehreren Wohnungen be-
stehendes Haus oder im Hause mehrere Wohnungen mietet, um sie anderen
zu vermieten.

§ 19. Wenn der Hauptmieter den Hauptmietvertrag (§ 18, Absatz 2)
durch Kündigung oder ohne eine solche aufhebt, kann der Hauptmieter
auf Grund dieser Aufhebung von seinem Mieter nicht die Remittierung
der gemieteten Lokalität fordern, es sei denn, daß ein solcher Umstand
obwaltet, auf Grund dessen dies — mit Rücksicht auf die Vorschriften des
§ 4, Punkt 8 und des § 17 — auch der Hauptmieter hätte fordern können.

§ 20. Wenn im Falle einer Hauptmiete (§ 18, Absatz 2) dem Haupt-
uiieter für seine Mietzinsschuld ein Moratorium zukommt, hat der Haupt-
vermieter ein gesetzliches Pfandrecht auf die Mietzins-
forderung des Hauptmieters gegenüber seinem eigenen Mieter.
E*er Mieter des Hauptmieters kann jedoch den Mietzins insolange wirksam
zu Händen des Hauptmieters zahlen, als ihm der Hauptvermieter dies nicht

untersagt.

Nach der Untersagung kann der Hauptvermieter sein dem eigenen
Mieter gegenüber bestehendes gesetzliches Pfandrecht ausüben. Der Ver-
zicht des Hauptmieters auf dieses Pfandrecht oder eine solche Vereinbarung
zwischen dem Hauptmieter und seinem Mieter, welche dieses Pfandrecht
ausschließt oder beschränkt, ist dem Hauptvermieter gegenüber wirkungslos.

Die Normen dieses Paragraphen sind auch im Falle der Über-
lassung einzelner Wohnungen oder W o h n u n g s t e i 1 e an
Aftermieter entsprechend anzuwenden.

V.	Ausnahmebestimmungen hinsichtlich der durch die kriegerischen
Ereignisse unmittelbar betroffenen Schuldner.

§ 21. Die für den Fall der Nichterfüllung bestimmten Rechtsfolgen
treten — die Verpflichtung zur Zahlung von Verzugszinsen ausgenommen —
Während der Zeit, insolange am Wohnsitze oder Orte der Geschäftsnieder-
fassung des Schuldners die Tätigkeit des Gerichts infolge der kriegerischen
Ereignisse ruht, nicht ein.

§ 22. Wenn der Schuldner nachweist, daß er durch feindlichen Ein-
fall oder durch die damit verbundenen Ereignisse an seinem in der hier-
durch betroffenen Gegend befindlichen Vermögen einen derartigen Schaden
Glitten hat, infolgedessen er seine Geldschuld — ohne Gefährdung seiner
Existenz oder der Existenz seiner ihm gegenüber zum Unterhalte berech-
Egten Angehörigen oder der Fortführung seines wirtschaftlichen Unter-

67
        <pb n="319" />
        ﻿Nachtrag (12. Dezember 1914)

UNGARN

Inhalt im einzelnen

nehmens oder Betriebes — nicht zu erfüllen vermag, kann das Gericht auf
Ansuchen des Schuldners hinsichtlich seiner nicht unter das Moratorium
fallenden Geldschuld, ohne Rücksicht darauf, wann die Schuld entstanden
ist, die Erfüllungsfrist durch einen Zeitraum verlängern, innerhalb dessen
die Herstellung der Leistungsfähigkeit des Schuldners zu erwarten ist, wenn
der durch das Gericht gewährte Aufschub über den Tag hinausgeht, welchen
diesbezüglich die das Moratorium aufhebende Verordnung des Ministe-
riums mit Rücksicht hierauf festsetzen wird, erlischt der Aufschub mit diesem
Tage. Das Gericht kann die Verlängerung der Erfüllungsfrist entweder
für die ganze Forderung oder für einen Teil derselben aussprechen und
die Verlängerung von einer nach freiem Ermessen zu bestimmenden Sicher-
heitsleistung abhängig machen.

Dem Absatz 1 gemäß kann das Gericht auch die Erfüllungsfrist
einer solchen Geldschuld verlängern, die zwar auf einem vor 1. August 1914
entstandenen Rechtstitel beruht, jedoch im Sinne des § 4, Punkte 3, 8, 9,
12, 13 und 18 oder des § 5 vom Moratorium ausgenommen ist, wenn die
Schuld mit einem solchen wirtschaftlichen Unternehmen oder Betrieb des
Schuldners zusammenhängt, bezüglich dessen der Schuldner durch ein vom
Handelsminister ausgestelltes Zeugnis nachweist, daß er das Unternehmen
oder den Betrieb infolge der kriegerischen Ereignisse einzustellen bemüßigt
war, oder daß das Unternehmen oder der Betrieb überwiegend solche
Waren herstellt oder liefert, die für den Export ins Zollausland oder in die
von den kriegerischen Ereignissen betroffenen Teile Bosniens und der
Herzegowina oder der im Reichsrate vertretenen Königreiche und Länder
bestimmt sind, oder daß er infolge der kriegerischen Ereignisse längere
Zeit überhaupt nicht imstande war, die in dem Unternehmen oder in dem
Betrieb hergestellten Waren in Verkehr zu bringen.

Die Vorschrift des vorstehenden Absatzes erstreckt sich auch auf die
Heilbäder und auf solche auf den Fremdenverkehr gegründete Unter-
nehmungen, deren an eine Saison geknüpfter Betrieb infolge der kriege-
rischen Ereignisse eingestellt werden mußte, wenn der Schuldner diesen
Umstand mit einem durch den Minister des Innern ausgestellten Zeugnis
nach weist.

Die Minister des Handels und des Innern können das in diesem
Paragraphen erwähnte Zeugnis auf Ansuchen auch im allgemeinen ohne
Bezug auf einzelne Rechtssachen ausstellen.

Die Vorschriften dieses Paragraphen berühren in den nach
G.-A. I: 1911 zu beurteilenden Angelenheiten die in § 397 des zitierten
Gesetzartikels enthaltene Vorschrift nicht, daß das Gericht unter außer'
ordentlichen Umständen auf Antrag des Beklagten eine längere Erfüllungs-
frist, als die ordentliche ist, bestimmen kann.

§ 23. Das Exekutionsgericht kann auf Antrag des Exekuten die
Exekution hinsichtlich der im § 22 angeführten Verpflichtungen aus den
dort bestimmten Gründen für den dort umschriebenen Zeitraum in Schwebe
lassen.

68
        <pb n="320" />
        ﻿UNGARN

Nachtrag (12. Dezember 1914)

Inhalt im einzelnen

Der Schuldner kann hinsichtlich einer vollstreckbaren öffentlichen
Urkunde auch vor Bewilligung der Exekution beantragen, daß das Exekutions-
gericht die Vollstreckbarkeit der öffentlichen Urkunde aus den im § 22
bestimmten Gründen für den dort umschriebenen Zeitraum in Schwebe
lassen soll.

Die Bestimmungen der Absätze 1 und 2 finden keine Anwendung,
wenn das Gericht die Erfüllungsfrist auf Grund des § 22 verlängert hat.

§ 24. Der Finanzminister kann hinsichtlich solcher Geldinstitute oder
anderen Firmen, die das Einlagegeschäft betreiben und ihren Sitz in einer
durch feindlichen Einfall oder durch die damit verbundenen Ereignisse
unmittelbar betroffenen Gegend haben, die Geltung der in den §§ 6—8
enthaltenen Bestimmungen im allgemeinen oder von Fall zu Fall auf eine
vorher bestimmte oder auf unbestimmte Zeit im ganzen oder zum Teil
suspendieren.

Wenn der Einleger infolge der im Sinne des Absatzes 1 getroffenen
Maßnahme über seine Einlage nicht verfügen kann, so kann er die Er-
füllung der in § 6, Absatz 3 aufgezählten Schulden verweigern, insofern
er nachweist, daß er diese Schulden mangels Verfügung über seine Einlage
ohne Gefährdung seiner Existenz oder der Existenz seiner ihm gegenüber
zum Unterhalte berechtigten Angehörigen oder der Fortführung seines wirt-
schaftlichen Unternehmens oder Betriebes nicht zu erfüllen vermag.

VI.	Gemischte und Schlußbestimmungen.

§25. Jene Rechtswirkungen, welche für den Fall,
daß bei Fälligkeit nicht erfüllt wird, auf irgendeine
Weise festgesetzt worden sind, treten nicht ein, wenn
die geldschuldende Partei das Moratorium in Anspruch

genommen hat.

§ 26. Aus dem Grunde, daß der Schuldner die nach § 4, Punkte 3,
10&gt; 12, 13 oder 18, oder aber nach § 5 dem Aufschübe nicht unterliegende
Verpflichtung nicht erfüllt hat, kann der Gläubiger die für den Fall der
Nichterfüllung festgesetzten Rechtswirkungen bis auf weitere Verfügung
des Ministeriums nicht geltend machen, ausgenommen die Geltendmachung
der fälligen Zinsen und Kapitalsraten und ihrer Nebengebühren, die für
den Fall der Nichtzahlung der Zinsen und Kapitalsraten diesfalls vereinbarte
Vertragsstrafe mitinbegriffen. Diese Bestimmung gilt rückwirkend auch
für jene Schulden, welche seit dem 1. August 1914 zu zahlen waren.

§ 27. Der Versicherungsnehmer kann die Bezahlung einer Ver-
sicherungsprämie, die laut einer früheren oder der gegenwärtigen Mora-
formmverordnung unter das Moratorium gefallen ist oder fällt, nach Ablauf
der Dauer des Aufschubes nicht mit Berufung darauf verweigern, daß die
Versicherung infolge der Nichtzahlung der Prämie aufgehoben ist, es sei
denn, daß der Versicherungsnehmer innerhalb von fünfzehn Tagen nach
dem Tage der Fälligkeit der Versicherungsprämie oder nach dem Ablauf

69
        <pb n="321" />
        ﻿Nachtrag (12. Dezember 1914)

UNGARN

Inhalt im einzelnen

des durch den Versicherer gewährten oder des gesetzlichen Aufschubes
(§ 505, Punkt 3 des O.-A. XXXVII: 1875) dem Versicherer schriftlich mit-
teilt, daß er die Versicherung aufzuheben wünscht oder daß er innerhalb
dieser Frist ein rekommandiertes Schreiben dieses Inhalts an die Adresse
des Versicherers zur Post gibt.

Insofern eine Versicherunsprämie, die früher gestundet war, durch
die dritte oder die gegenwärtige Moratoriumverordnung vom Moratorium
ausgenommen wird und der Versicherungsnehmer die vom Aufschub aus-
genommene Prämie oder den vom Aufschub ausgenommenen Teil derselben
in der gesetzlichen Zahlungsfrist (Absatz 1) nicht bezahlt, kann der Ver-
sicherer den Vertrag aufheben, jedoch nur, nachdem er den Versicherungs-
nehmer vorher zur Bezahlung der Prämie in einem rekommandierten
Schreiben aufgefordert und der Versicherungsnehmer die Prämien oder
deren vom Moratorium ausgenommenen Teil binnen 30 Tagen, von dem
Empfange des Schreibens gerechnet, nicht gezahlt hat. Die Aufhebung kann
für den Fall der Nichtbezahlung der Prämie in der Aufforderung auch
vorher erklärt werden.

§ 28. Aus dem Gesichtspunkte der für den Fall der Erfüllung der
gesetzlichen Landsturmpflicht oder eines Todesfalles, einer Verwundung
oder Erkrankung, die infolge einer solchen Pflichterfüllung eingetreten sind,
gesetzlich oder in einem Vertrag gesicherten Privatrechte und priivatrecht-
lichen Verbindlichkeiten gilt als gesetzliche Landsturmpflicht auch die, die
eine im landsturmpflichtigen Alter stehende Person infolge einer auf Grund
ihrer freiwilligen Eintrittserklärung erfolgten Einberufung erfüllt.

§ 29. Der Umstand, daß die Forderung unter das
Moratorium fällt, hindert nicht die Verwendung der
Forderung zur Aufrechnung.

§ 30. Die Dauer des Aufschubes kann hinsichtlich der unter das
Moratorium fallenden Verpflichtungen weder in die Verjährungsfrist, noch
in eine zur Geltendmachung oder Wahrung der Rechte festgesetzte Frist
eingerechnet werden. Diese Vorschrift gilt auch hinsichtlich der für die
Präsentation des Wechsels oder eines anderen Wertpapiers zur Sicht oder zur
Annahme bestimmten Frist.

Die Verjährung endigt hinsichtlich der auf Grund § 4, Punkt 18 von
dem Moratorium ausgenommenen Kapitalsrate wie auch der Zinsen nach
den im zitierten Punkte aufgezählten Papieren und zusammen mit der Ver-
jährung der Restschuld.

§ 31. Die auf Grund des § 25 des G.-A. XVII: 1914 zulässigen Ab-
züge von den Gebühren der Angestellten der Bahnen sind während der
Dauer des Moratoriums nach den folgenden Vorschriften zu bewirken:

L Von den Gebühren der Angestellten, die nicht in den Krieg ge"
zogen sind, werden die Abzüge — ohne Rücksicht auf das Moratorium "
unverändert auch weiterhin bewirkt.

70
        <pb n="322" />
        ﻿UNGARN

Nachtrag (12. Dezember 1914)

Inhalt im einzelnen

II.	Die Abzüge, welche von den Gebühren der infolge der Mobili-
sierung zum Militärdienst eingerückten Angestellten zu bewirken sind, werden
wie folgt geregelt:

1.	Insolange der in den Krieg gezogene Angestellte seine ständigen
Gebühren von der Bahn unverkürzt erhält, sind die Abzüge von den Ge-
bühren unverändert, das heißt so zu bewirken, als wäre der Betreffende
nicht zum Militärdienst eingerückt.

2.	Bei jenen Angestellten, deren ständige Gebühren infolge ihres Aus-
zuges in den Krieg eine Herabsetzung erfahren haben, sind die Abzüge vom
Zeitpunkte der Herabsetzung der ständigen Gebühren an wie folgt zu be-
wirken:

a)	die Mitgliedstaxen und Beiträge der im § 22 des G.-A. XVII: 1914
erwähnten Wohlfahrtsinstitute sind in Gemäßheit der Statuten der betreffenden
Institute auch von den herabgesetzten Gebühren unverändert in Abzug
zu bringen;

b)	bei Abzug der pfandrechtlich sichergestellten Forderungen ist
darauf zu achten, daß — bei vollständiger Außerachtlassung des jährlichen
Betrages der militärischen Gage — als Gehalt nicht der ursprüngliche Betrag
lener ständigen Gebühren, die den Charakter eines Gehaltes haben, sondern
nur der den Vorschriften entsprechend herabgesetzte Betrag derselben zu
betrachten ist, und daß die pfandrechtlich sichergestellten Forderungen dem-
zufolge — ohne jedes neuerliche gerichtliche Verfahren — im Sinne des § 6
des G.-A. XLI: 1908 nur bis zur Höhe eines Drittels dieses herabgesetzten
Betrages, jedoch unter Freilassung von jährlichen 2000 Kronen in Abzug
gebracht werden können. Von dieser Bestimmung sind ausgenommen jene
Pfandrechtlich sichergestellten Forderungen, bei denen der Abzug in monat-
lichen gleichen Raten geschieht, die auch im Falle der Erhöhung des Gehalts
e'ner Änderung nicht unterliegen, welche demzufolge ungeachtet der Herab-
setzung jener ständigen Gebühren, die den Charakter eines Gehalts haben,
auch weiterhin in den gerichtlich vorgemerkten monatlichen Raten in Abzug
zu bringen sind, doch unbeschadet der im Punkt IV des § 25 des
G--A. XVII: 1914 festgesetzten Schranken;

c)	der Abzug von Forderungen und Mitgliedtaxen (Punkt III/5 des §25
des G.-A. XVII: 1914) der im Schoße der Bahnen oder im Kreise der Ange-
stellten errichteten und im § 22 des G.-A. XVII: 1914 nicht erwähnten Wohl-
fahrtsinstitute, Wohltätigkeitsvereine und Genossenschaften ist einzustellen.

III.	Die vor dem Inslebentreten der gegenwärtigen Verordnung be-
wirkten Abzüge können nicht zurückgefordert werden, auch können für eine
dem Inslebentreten vorgegangene Zeit Abzüge nachträglich nicht gefordert werden.

§ 32. Auf die Beitragsforderung der Arbeiterversiclierungskasen und der
Bergwerks-Bruderladen, sowie auf ihre Verpflichtungen zur Ausfolgung von
Unterstützungen und Renten erstreckt sich diese Verordnung nicht.

§ 33. Durch diese Verordnung werden die auf die Wirkung der höheren
Gewalt (vis major) bezüglichen Rechtsvorschriften nicht berührt.

71
        <pb n="323" />
        ﻿Nachtrag (12. Dezember 1914)

UNGARN

Inhalt im einzelnen

§ 34. Der Finanzminister wird ermächtigt, den zur Umlage öffentlicher
Abgaben berechtigten Körperschaften zur Zahlung ihrer im § 4, Punkt 3, an-
geführten solchen Verpflichtungen, welche aus diesen öffentlichen Abgaben
gedeckt werden, einen Aufschub zur Zahlung dieser Abgaben gewähren zu
dürfen, insofern ein Aufschub zur Bezahlung dieser öffentlichen Abgaben ge-
währt wurde.

§ 35. Insoweit während der Geltung dieser Verordnung die Ausdehnung
oder Einschränkung des Kreises der dem Aufschübe unterliegenden Verpflichtungen
sich als notwendig erweisen würde, wird das Ministerium diesbezüglich nach
Bedarf im Verordnungswege verfügen.

§ 36. Insofern das königliche ungarische Ministerium keine anderweitige
Verfügung trifft, sind die Vorschriften der gegenwärtigen Verordnung mit den
Beschränkungen der nachstehenden Absätze auch auf die Forderungen und
Schulden von Angehörigen oder Einwohnern auswärtiger Staaten maßgebend.

Wenn ein ungarischer Staatsbürger oder ein Ein-
wohner der Länder der ungarischen heiligen Krone seine
privatrechtliche Forderung in einem anderen Staate nur
in geringerem Maße oder mit weitergehenden Beschrän-
kungen geltend machen kann, als dies durch diegegen-
wärtige Verordnung festgesetzt ist, unterliegen in den
Ländern der ungarischen heiligen Krone dieForderungen
der in den Verband eines solchen Staates gehörigen
Gläubiger, sowie die Forderungen der imGebiete eines
solchen Staates wohnenden derjenigen Gläubiger, die in
den Verband irgendeines feindlichen Staates gehören,
ähnlichen Beschränkungen.

Wenn in einem anderen Staate das dort gewährte
Moratorium sich auf die privatrechtlichen Schulden
ungarischer Staatsbürger oder Einwohner der Länder
der ungarischen heiligen Krone entweder überhaupt
nicht erstreckt oder in einem engeren Kreise als in1
allgemeinen zur Geltung gelangt, unterliegen in den
Ländern der ungarischen heiligen Krone die Schulden
der in den Verband eines solchen Staates gehörige0
Gläubiger, sowie die Schulden der im Gebiet eines
solchen Staates wohnenden derjenigen Gläubiger, di®
in den Verband irgendeines feindlichen Staates ge"
hören, ähnlichen Beschränkungen.

Den in den Alinzen 2 und 3 enthaltenen Beschränkungen unterliege0
nicht solche Forderungen und Schulden von Bürgern und Bewohnern aus-
ländischer Staaten, die aus ihrem in den Ländern der heiligen ungarischen
Krone unterhaltenen kommerziellen, industrirllen oder Wirtschaftsbetriebe
stammen.

Die Bestimmungen des gegenwärtigen Paragraphen finden auf juristische
Personen entsprechende Anwendung.

72
        <pb n="324" />
        ﻿UNGARN

Nachtrag (12. Dezember 1914)

Inhalt im einzelnen

§37. Jede richterliche Verfügung, welche dem
Schuldner das in den Ländern der ungarischen heiligen
Krone maßgebende Moratorium oder die mit demselben
verbundenen Rechte gegen seinen Willen entziehen
würde, gilt als gegen ein inländisches Verbotsgesetz
(gegen die inländische öffentliche Ordnung) verstoßend
und dem Zwecke eines inländischen Gesetzes wider-
streitend.

§ 38. Die infolge des Moratoriums im strittigen und außerstrittigen
Verfahren notwendigen Bestimmungen wird der Justizminister, in Kroatien und
Slavonien der Banus durch besondere Verordnung festsetzen.

§ 39. Die mit dem Ablauf des Moratoriums zusammenhängenden Be-
stimmungen werden seinerzeit durch eine besondere Verordnung festgesetzt werden.

§ 40. Die Geltung dieser Verordnung erstreckt sich, soweit sie sich auf
Rechtsverhältnisse bezieht, die in einem im Gesamtgebiete der Länder der
heiligen ungarischen Krone geltenden Gesetze geregelt sind, auch auf Kroatien
und Slavonien.

Die zur Festsetzung des Ausmaßes der laufenden Bedürfnisse von Städten
und Gemeinden, sowie von Waisenkassen im Sinne des § 8 berufene Behörde
wird hinsichtlich des Gebietes von Kroatien und Slavonien durch den Banus
bestimmt.

§ 4L Diese Verordnung, welche als vierte Moratoriumverordnung zu
zitieren ist, tritt am 1. Dezember 1914 in Kraft.

Von diesem Tage an treten an Stelle der am 30. September 1914 sub
Zahl 7205/M. E. erlassenen dritten Moratoriumverordnung und der behufs Er-
gänzung der letzteren am 27. Oktober sub Zahl 7968/M. E. erlassenen Verord-
uung für die Zukunft die Bestimmungen der gegenwärtigen Verordnung.

Wo eine Rechtsvorschrift, eine richterliche oder andere behördliche
Verfügung auf eine Bestimmung einer früheren Moratoriumverordnung hinweist,
ist an ihrer Stelle jene Bestimmung der gegenwärtigen Verordnung zu ver-
stehen, die an Stelle der betreffenden Bestimmung der früheren Verordnung
getreten ist.

Insoweit die gegenwärtige Verordnung im § 4, Punkt 12 und 13 und
§ 5 nichts anderes bestimmt, bleibt der mit den früheren Moratorium-
verordnungen gewährte Aufschub hinsichtlich jener Verpflichtungen, welche
gegenwärtige Verordnung von der Geltung des Moratoriums ausnimmt,
Unberührt. Würde der Bezahlungstag für eine durch die gegenwärtige Ver-
ordnung vom Moratorium ausgenommene Verpflichtung in die Zeit vor
15- Dezember 1914 fallen, so ist die Schuld am 15. Dezember zu zahlen.

73
        <pb n="325" />
        ﻿
        <pb n="326" />
        ﻿UNGARN

Nachtrag (12. Dezember 1914)

Inhalt im einzelnen

Im Sinne des § 38 der Verordnung vom 30. November 1914, Z. 8680/1914
M.-E. (vierte Moratoriumverordnung), die auf Grund der im § 16 G.-A. LX111:1912
über die Ausnahmeverfügungen im Kriegsfall erhaltenen Ermächtigung erlassen
wurde, stelle ich für die außerordentliche Sicherstellung der Geldforderungen
folgende Regeln fest:

§ 1. Eine Exekution zur Sicherstellung auf die Mobilien seines Schuldners
kann der verlangen, der durch ein Dokument, darunter ist ein unbedingt
verpflichtender, wenn auch noch nicht rechtskräftiger Gerichtsbeschluß zu ver-
stehen, nachweist, daß er gegen seinen Schuldner eine fällige, wenn auch unter
das Moratorium fallende Geldforderung hat und überdies annehmbar nach-
weist, daß

1.	eine dritte Person, die im Namen des Schuldners oder in einer An-
gelegenheit desselben vorgeht oder der Schuldner selbst mit einer Handlung
oder Verfügung die Befriedigung seiner Geldforderung gefährdet, oder

2.	daß der Schuldner keinen ständigen Wohnsitz hat, oder daß der
Wohnort des Schuldners, dessen Wohnsitz oder ständiger Aufenthalt im Aus-
lande, aber außerhalb der österreichischen Grenzen ist, wenn der Schuldner in
den Ländern der ungarischen heiligen Krone zur Führung seiner Angelegen-
heiten einen ständigen inländischen entsprechenden Betrauten nicht hat.

Es wird nicht als ausreichender Nachweis der Gefahr betrachtet der
Nachweis der Tatsache, daß gegen den Schuldner früher eine Exekution ver-
fügt oder durchgeführt worden ist.

Zur Sicherstellung von Geldforderungen, die nicht unter das Moratorium
fallen, kann auch eine außerordentliche sicherstellungsweise Exekution gefordert
Werden: die Verfügung einer solchen Exekution schließt die Verfügung einer
s'cherstellungsweisen Exekution im Sinne des G.-A. LX: 1881 nicht aus.

Die außerordentliche Exekution zur Sicherstellung kann auch ohne Ein-
bringung einer Klage verlangt werden. Im übrigen werden im Falle einer
s°lchen außerordentlichen Exekution die entsprechenden Regeln der Exekutions-
0rdnung über die sicherstellungsweise Exekution mit den in dieser Verordnung
bestimmten Abweichungen angewendet.

§ 2. Wenn gegen den Schuldner zugunsten eines oder mehrerer Gläubiger
ü'e außerordentliche Exekution zur Sicherstellung bereits vollzogen wurde, kann
ieder andere Gläubiger, der nachweist, daß er gegen den Schuldner eine fällige
Neidforderung hat, solange die außerordentliche sicherstellungsweise Exekution
wirksam ist, ohne Nachweis der Wahrscheinlichkeit der Gefahr verlangen, daß
b’e außerordentliche sicherstellungsweise Exekution auch zu seinen Gunsten
verfügt werde.

Wenn der Gläubiger in seinem Gesuch erklärt, daß er die Exekution
nur auf den von dem früheren Gläubiger bereits gepfändeten Mobilien zu
führen wünscht, verfügt das Gericht die außerordentliche sicherstellungsweise
^ekuiion so, daß sie ohne Exmittierung eines Vollziehers durch die Auf-
lehnung der Superpfändung auf das bereits vorhandene Pfändungsprotokoll
durchgeführt werde. Von der zugunsten eines späteren Gläubigers erfolgten

75
        <pb n="327" />
        ﻿Nachtrag (12. Dezember 1914)

UNGARN

Inhalt im einzelnen

Verfügung der Exekution, müssen der frühere Exekutionsführer oder die früheren
Exekutionsführer verständigt werden.

Wenn nach der Durchführung einer außerordentlichen, sicherstellungs-
weisen Pfändung auf die gepfändeten Mobilien eine befriedigungsweise Pfändung
geführt wird, findet dieser Paragraph nur auf jene Gläubiger Anwendung, zu
deren Gunsten die außerordentliche sicherstellungsweise Pfändung vor dem
Termin der Rangordnungstagfahrt vollzogen wurde.

§ 3. Das Gesuch um Verfügung der außerordentlichen sicherstellungs-
weisen Exekution muß bei dem Bezirksgericht unterbreitet werden, das nach
der Person des Schuldners zuständig ist.

§ 4. § 229 des G.-A. LX : 1881 findet mit der Abweichung Abwendung,
daß das Gericht über die Verfügung der außerordentlichen sicherstellungs-
weisen Exekution und über die Frage der Einstellung gewöhnlich ohne An-
hörung der Parteien beschließt, doch kann im Notfälle das Gericht den Ge-
suchsteller, den Schuldner, die übrigen Interessenten und auch andere Personen
anhören, wenn ihre Anhörung nicht einen den Zweck vereitelnden Zeitverlust
zur Folge hätte.

Das Gericht kann das angebotene Beweisverfahren nach eigener Ansicht
durchführen, oder auch ablehnen, es kann aber auch eine Beweisaufnahme oder
Informationen von Amts wegen aufnehmen.

§ 5. Der erste Absatz des § 230 des G.-A. LX:1881 findet auf die
außerordentliche sicherstellungsweise Pfändung mit der Abweichung Anwendung,
daß die Stellung der gepfändeten Mobilien unter enge Sperre (§ 75, G.-A-
LX:1881), auf Ersuchen des Gläubigers, nur durch das Gericht und nur auf
die kaufmännischen Warenartikeln des Kaufmannes verfügt werden kann, und
zwar nur dann, wenn der Gläubiger als wahrscheinlich nachweist, daß ohne
Anwendung der engen Sperre die gepfändeten Mobilien der Befriedigung des
Gläubigers entzogen werden.

Die Person des Sequestrikurators muß in strikter Beachtung der im
letzten Absatz des § 240, G.-A. LX:1881 enthaltenen Vorschriften gewählt
werden. Vor seiner Ernennung soll das Gericht nach Anhörung der Parteien
und des Sequestrikurators, den Umständen des Falles angemessen in der
mäßigsten Summe die Höchstgebülir des Sequestrikurators feststellen.
Sequestrikurator kann höhere Kosten als diese Höchstgebühren in keinem l'a"
aufrechnen, aber das Gericht kann diese Kosten auch von Amts wegen herab-
setzen.

Das Gericht soll nach Anhörung der Parteien den Sequestrikurator mit
den den Umständen des Falles entsprechenden Anweisungen versehen. f:S
muß Sorge tragen, daß die laufenden öffentlichen Schulden bezahlt werden
und daß das Sequestrierungsverfahren nach Möglichkeit nicht verhindere, da
der Schuldner oder dessen Betrauter sein Gewerbe oder sein kaufmännische5
Geschäft fortsetzen, namentlich daß er dem gewöhnlichen Gange seines Ge^
Schaftes entsprechend die Handelsartikeln verkaufen könne und den Kaufprel
zur Beschaffung neuer Handelsartikeln verwenden könne.

76
        <pb n="328" />
        ﻿UNGARN

Nachtrag (12. Dezember 1914)

Inhalt im einzelnen

Der Sequestrikurator kann nur dann die selbständige Führung des Ge-
werbes oder des kaufmännischen Geschäftes übernehmen, wenn der Schuldner
oder dessen Betrauter das Gewerbe oder das Geschäft nicht fortführen. In der
Anweisung muß des weiteren die Summe bestimmt werden, welche aus den
einlaufenden Einkünften dem Schuldner oder der notwendigen Erhaltung jener
Personen zuzuwenden ist, zu deren Erhaltung der Schuldner laut Gesetz oder
laut gesetzlicher Praxis verpflichtet ist.

Im Falle einer außerordentlichen, sicherstellungsweisen Exekution kann
die Überführung der Mobilien (§ 76, G.-A. LX : 1881) nicht stattfinden.

§ 6. Der 3. Absatz des § 230, G.-A. LX : 1881), findet im Falle einer
außerordentlichen sicherstellungsweisen Exekution mit der Abweichung An-
wendung, daß vom Gesichtspunkte der Priorität des auf die gepfändeten Mo-
bilien erworbenen Exekutionspfandrechtes alle Gläubiger, für deren Forderungen
eine außerordentliche, sicherstellungsweise Exekution geführt wurde, weiteres
alle Gläubiger, die nach der Vollziehung der außerordentlichen sicherstellungs-
weisen Exekution bis zu dem Zeitpunkte der in dem Erlaß des Ministeriums
über die Aufhebung des Moratoriums festgestellt werden wird, im Exekutions-
wege ein Pfandrecht erworben haben, so zu betrachten sind, als hätten sie die
Exekution gemeinsam zu der Zeit geführt, in der die außerordentliche sicher-
stellungsweise Exekution zugunsten des ersten Gläubigers vollzogen wurde.

Jene Forderungen aber, welche im Sinne der Punkte 6, 8, 9 und 11 des
§ 4 des vierten Moratoriumerlasses einen Aufschub nicht erleiden oder aus
öffentlichen Forderungen stammen, finden vor den im vorstehenden Absatz
hervorgehobenen Forderungen Befriedigung, untereinander in der Reihenfolge
üer Vollziehung der Exekution, ohne Rücksicht darauf, wann bis zur Höhe
dieser Forderung das Exekutionspfandrecht entstanden ist.

Die Priorität jener Gläubiger, die noch vor der Vollziehung der außer-
0rdentlichen sicherstellungsweisen Exekution ein Exekutionspfandrecht erworben
haben, bleibt unberührt.

Unberührt bleibt ferner die Priorität jener Forderungen, denen im Sinne
des Gesetzes eine privilegierte Befriedigung zusteht.

§ 7. jene Partei, gegen die eine außerordentliche sicherstellungsweise
Exekution verfügt wurde, kann gegen den verfügenden Bescheid, dem § 232,
EL'A. LX: 1881 entsprechend, auch dann Berufung einlegen, wenn die Exekution
Segen die Verfügungen dieser Verordnung verstoßend angeordnet wurde.

Das Bezirksgericht, das den angegriffenen Bescheid erbrachte, kann der
Berufung im Notfälle nach Anhörung der Interessenten selbst entsprechen, gegen
welchen Beschluß dann desgleichen die Einlegung der Berufung erfolgen kann.

§ 8. § 236 des G.-A. LX: 1881 findet auf die außerordentliche sicher-
stellungsweise Exekution entsprechende Anwendung, mit der Abweichung, daß
die in dem zitierten Paragraphen erwähnte Präklusivfrist von dreißig Tagen,
bei Forderungen, die unter das Moratorium fallen von jenem Tage, nach Er-
oschung des Moratoriums an gerechnet werden müssen, an dem die Schuld zu
zahlen ist. (Zweiter Moratoriumverfahrenserlaß § 2, Absatz 1.)

77
        <pb n="329" />
        ﻿Nachtrag (12. Dezember 1914)	UNGARN
	Inhalt im einzelnen

§ 9. Die Kosten des Gesuches um Verfügung der außerordentlichen
sicherstellungsweisen Exekution sowie der Durchführung derselben, belasten
unbedingt den Gläubiger. Wenn mehrere Gläubiger vorhanden sind, trägt jeder
Gläubiger die durch sein Gesuch verursachten Kosten.

78
        <pb n="330" />
        ﻿PORTUGAL
        <pb n="331" />
        ﻿
        <pb n="332" />
        ﻿PORTUGAL

Rechtliche Grundlage und Zeit der Anordnung	Quellen
I. Gesetz Nr. 275 vom 8. August 1914, be- treffend die Ermächtigung der Regierung zur Vornahme der erforderlichen Maßnahmen zur Aufrechterhaltung der Ordnung im Lande und zum Schutze der vaterländischen Inter- essen. Veröffentlicht im Diario do Governo,  I. Serie, Nr. 137 vom 8. August 1914.	Nachrichten für Handel, Industrie und Land- wirtschaft Nr. 107 vom 30. September 1914.
II. Verordnung vom 10. August 1914, be- treffend den Zahlungsaufschub für alle For- derungen in ausländischer Währung aus Wechseln, Schecks und laufender Rechnung. Veröffentlicht im Diario do Governo. I. Serie, Nr. 138 vom 10. August 1914.	Nachrichten für Handel, Industrie und Land- wirtschaft Nr. 107 vom 30. September 1914.

2
        <pb n="333" />
        ﻿PORTUGAL

Inhalt im einzelnen

Artikel 1.

Die Regierung wird ermächtigt, die erforderlichen Maßnahmen zu treffen,
um bei den gegenwärtigen Zuständen im ganzen Lande die Ordnung aufrecht
zu erhalten und die vaterländischen Interessen zu schützen, sowie auch allen
außerordentlichen, schleunige Abhilfe erfordernden Fällen wirtschaftlicher und
finanzieller Art zu begegnen.

Einziger Paragraph. Die Regierung hat dem Kongreß bei seinem ersten
Zusammentreten Rechenschaft darüber zu geben, inwiefern sie von der Er-
mächtigung Gebrauch gemacht hat.

Artikel 2.

Die entgegenstehende Gesetzgebung wird aufgehoben.

Artikel 1.

Für Zahlungen in ausländischer Währung, die aus Wechseln, Schecks,
laufender Rechnung (conta corrente) und Geldgeschäften (operagöes cambiais)
siammen, wird ohne Protest ein Zahlungsaufschub (prorrogagäo) von 60 Tagen
gewährt. Die Zinsen für die in der Zahlung hinausgeschobenen Summen werden
nach einer Taxe der Bank von Portugal geregelt.

Einziger Paragraph. Der Zahlungsaufschub, worauf sich der Artikel
bezieht, rechnet vom Tage der Fälligkeit der betreffenden Zahlungsverpflichtungen
bis zu dem der gegenwärtigen Verordnung, und von da ab für die Verpflichtungen,
bir die ein Fälligkeitstermin nicht besteht.

Artikel 2.

Die entgegenstehende Gesetzgebung wird aufgehoben.

Zur Beseitigung von Zweifeln hinsichtlich der Auslegung des
Artikel 1 der vorstehenden Verordnung hat die portugiesische Regierung
Unter dem 27. August 1914 durch den Justizminister erklären lassen, daß der
Zahlungsaufschub von 60 Tagen, worauf sich der genannte Artikel 1 bezieht,
die sämtlichen Geldgeschäfte (opera^öes cambiais) einschließt, die bis zum Tage
der erwähnten Verordnung abgeschlossen worden sind.

(Diario do Governo, I. Serie, Nr. 153, vom 27. August 1914.)

3
        <pb n="334" />
        ﻿PORTUGAL

Rechtliche Grundlage und Zeit der Anordnung	Quellen
III. Verordnung der portugiesischen Regie- rung vom 24. September 1914. Veröffent- licht im Diario do Governo, I. Serie, Nr. 173 vom 24. September 1914.	Nachrichten für Handel, Industrie und Land- wirtschaft Nr. 116 vom 3. November 1914.
IV. Verordnung der portugiesischen Regie- rung (unter Bezugnahme auf die Verordnung vom 10. August 1914) vom 29. September 1914. Veröffentlicht im Diario do Governo,  I. Serie, Nr. 176 vom 29. September 1914.	Nachrichten für Handel, Industrie und Land- wirtschaft Nr. 116 vom 3. November 1914.
V.	Nachrichten für Handel, Industrie und Land- wirtschaft Nr. 116 v°nl 3. November 1914.

4
        <pb n="335" />
        ﻿PORTUGAL

Inhalt im einzelnen

Artikel 1.

Die Frist von 60 Tagen, worauf sich die Verordnung vom 10. August
1914 und die Verfügung vom 27. August 1914 bezieht, wird sogleich um

weitere 30 Tage verlängert.

Einziger Paragraph. Diese neue Frist läuft von dem Tage ab, an
welchem die erste Frist aufhört.

Artikel 2.
usw.

Artikel 3.

Die Verlängerungen und Hinausschiebungen usw., worauf sich die ge-
nannte Verordnung und die genannte Verfügung beziehen, sind bindend für
alle Vertragschließer, Vermittler und Beteiligten bis zum Ende der betreffen-
den Fristen.

Artikel 4.

Die entgegenstehende Gesetzgebung wird aufgehoben.

Artikel 1.

Die Gouverneure der überseeischen Provinzen können mit Zustimmung
des Regierungsrats einen Aufschub ohne Protest auf 60 Tage für die Zah-
lungen in fremder Münze bewilligen, welche aus Wechseln, Schecks, laufender
Rechnung und Geldgeschäften stammen.

Artikel 2.

Die in Artikel T erwähnte Frist von 60 Tagen zählt von dem Tage der
Fälligkeit der betreffenden Zahlungsverpflichtungen ab bis zu dem der pro-
vinziellen Verordnung, die sie ausspricht, und von da ab für die Verpflich-
tungen, für die ein Fälligkeitstermin nicht besteht.

Artikel 3.

Die Zinsen für die von dem Zahlungsaufschub betroffenen Summen
werden nach einer Taxe der überseeischen Nationalbank geregelt.

Artikel 4.

Die entgegenstehende Gesetzgebung wird aufgehoben.

Zur Beseitigung von Zweifeln hinsichtlich der Auslegung des Artikel 1
der Verordnung vom 10. August 1914, ob unter die Vorschriften dieses
Artikels auch die Wechsel fallen, worin ein Wechselkurs nicht vereinbart ist,
sowie solche, bei denen beim Vorhandensein einer Vereinbarung des Wechsel-
kurses die Angabe der Zahlung in fremder Münze fehlt, hat die Portugiesische
Regierung unter dem 3. Oktober 1914 durch den Justizminister erklären
'assen, daß die bezeichneten Wechsel hinsichtlich des Zahlungsaufschubs ohne
Protest unter diesen Artikel 1 fallen und infolgedessen auch unter den
Artikel 1 der Verordnung vom 24. September 1914, welche die Frist von
Ueuem verlängert hat.	____________

5
        <pb n="336" />
        ﻿
        <pb n="337" />
        ﻿PORTUGAL

Inhalt im einzelnen

Das portugiesische Moratorium ist um 30 Tage verlängert worden, so daß
also allen, vor dem 12. August eingegangenen Verpflichtungen ein 90tägiges
Moratorium gewährt wird.

Das portugiesische Moratorium ist bis zum 10. Januar 1915 verlängert

worden. Das Moratorium war am 10. August 1914, und zwar zunächst auf
90 Tage, erlassen worden.
        <pb n="338" />
        ﻿RUMÄNIEN
        <pb n="339" />
        ﻿
        <pb n="340" />
        ﻿RUMÄNIEN

Inhalt im einzelnen

Ein allgemeines Moratorium ist nicht erlassen.

Nach anderer Meldung ist:

Die Bewilligung eines Moratoriums für die Zahlungen ins Ausland be-
schlossen. Bezüglich der Zahlungen im Inlande wurde vorläufig die Verfügung
getroffen, daß die Banken und privaten Gläubiger die Wechsel gegen Erhalt
einer kleinen Teilzahlung prolongieren.
        <pb n="341" />
        ﻿RUSSLAND
        <pb n="342" />
        ﻿

B\t&gt;\votV»ek



9o.



K\e\1



7vgAa®%
        <pb n="343" />
        ﻿RUSSLAND

Rechtliche Grundlage und Zeit der Anordnung	Quellen
I. Kaiserlicher Erlaß vorn 20. Juli/2. Au- gust 1914.	Amtliches Material.
II. Kaiserlicher Erlaß vom 25. Juli/7. Au- gust 1914.	Amtliches Material.
III. Erlaß an den Finanzminister vom 12. September a. St.	Nachrichten für Handel, Industrie undLandwirt- schaft Nr. 113 vom 22. Oktober 1914.

2
        <pb n="344" />
        ﻿RUSSLAND

Inhalt im einzelnen

I.	Proteste für Wechsel, für welche der Termin nach dem 17./30. Juli 1914
abgelaufen ist, sollen auch nach Ablauf des Termins, der in den §§ 6, 7 ff
sowie unter III ff des Wechselgesetzes bestimmt ist, ausgeführt werden, wobei
die protestierten Wechsel ihr Wechselrecht bewahren sollen sowohl gegenüber
den Wechselausstellern als den Akzeptanten und den Indossanten sowie allen
anderen Personen, auf welche der Wechsel Bezug hat.

II.	Das im § I Abt. 50 des Wechselgesetzes bestimmte Prozent wird
während der Zeit, während Punkt 1 dieser Verordnung Gültigkeit hat, berechnet,
aber nicht vom Protesttage, sondern vom Verfalltage des Wechsels, solange die
Verordnung besteht. Die im § 3 Abt. 50 des Wechselgesetzes bestimmten
Gebühren werden während dieser Zeit nicht erhoben.

III.	Der Termin, an dem es möglich ist, die Verordnung aufzuheben,
wird seinerzeit dem Kaiserlichen Senate zur Bekanntmachung mitgeteilt werden.

I.	Auf Grund des Kriegszustandes befehlen wir, für eine Zeit von
2 Monaten vom heutigen Tage an gerechnet Wechselproteste und Forde-
rungen für Wechselschulden aufzuschieben, die vor dem 17. Juli 1914
akzeptiert sind und deren Termine nach dem genannten Datum ablaufen
und die zahlbar sind in den Gouvernements: Warschau, Kalisch, Kielce, Lomscha,
Ljublin, Petrokow, Plotzk, Radom, Suwalki, Siedlze, Kiew, Wolhynien,
Tschernigow, Mogilew, Cholm, Cherson, Taurien, Bessarabien, Podolks, Wilna,
Kowna, Grodna, Minsk, St. Petersburg, Pskow, Nowgorod, Witebsk, Livland,
Estland, Kurland und Olonetz.

II.	Der Finanzminister ist berechtigt, die in Punkt I erwähnte Bestimmung,
betreffend die nachsichtige Anwendung der allgemeinen Ordnung über Proteste
und Wechselforderungen vom 17. Juli d. J., je nach Bedarf auch auf andere
Teile des Reiches während derselben Zweimonatsperiode auszudehnen.

In Ergänzung zu Unseren Erlassen an den Finanzminister vom 20. Juli
(a. St.), betreffend Erteilung des Rechtes, die Wechselproteste bis zum Schlüsse
der kriegerischen Ereignisse aufzuschieben, und vom 25. Juli (a. St.), betreffend
die zeitweilige Einstellung von Wechselprotesten und gerichtlichen Verfolgungen
auf Grund von Wechseln, befehlen Wir Allergnädigst:

1. Für Wechsel, die vor dem 17. Juli 1914, mit den Fristen vom
26. August bis 25. September d. J. einschließlich, ausgestellt waren, deren
Ausgabe- oder Zahlungsorte sich befinden in den Gouvernements Waischau,
Kalisch, Kielce, Lomsha, Ljublin, Petrikau, Plozk, Radom, Ssuwalki, Ssedlez,
Kiew, Wolhynien, Tschernigow, Mohilew, Cholm, Chersson, Taurien, Bess-
arabien, Podolien, Wilna, Kowno, Grodno, Minsk, Petrograd, Pskow, Nowgorod,
Witebsk, Livland, Estland, Kurland und Olonezk - werden die Proteste und
die Ergreifung der Maßnahmen zur Einlösung für einen Monat, gerechnet vom
Tage des Ablaufs der Frist eines jeden solchen Wechsels, eingestellt.

3
        <pb n="345" />
        ﻿RUSSLAND

Rechtliche Grundlage und Zeit der Anordnung

Quellen

IV. Eigenhändiger Allerhöchster Ukas an
den Finanzminister vom 19. Sept. 1914 a. St.

Amtliches Material
        <pb n="346" />
        ﻿RUSSLAND

Inhalt im einzelnen

2.	Die Wechselforderungen, auf welche sich die Wirkung des Ukases
vom 25. Juli 1914 und der Abt. 1 des gegenwärtigen Ukases erstreckt, können
nach Eintritt der Zahlungsfrist der Wechsel zur Einlösung gegen jeglicher Art
anderer Verpflichtungen vorgestellt werden.

3.	Für Wechsel, die vor dem 17. Juli 1914 in ausländischer Währung
und auf spätere Fristen unabhängig vom Ausgabe- und Zahlungsort aus-
gestellt wurden, werden die Proteste und die Ergreifung von Maßnahmen zur
Einlösung der Wechsel bis zum Ablauf der zweiwöchigen Frist vom Tage der
Eröffnung der Fondsabteilungen der Petrograder Börse zur Vollführung von
Abschlüssen in der entsprechenden Währung eingestellt. Im Laufe der
bezeichneten zweiwöchigen Frist kann die Einlösung der Wechsel an einem
beliebigen Tage vorgenommen werden, wobei die Berechnung der Wechselsumme
in russisches Geld gemäß Art. 46 des Wechselstatuts geschieht.

Die für die Wechsel in ausländischer Währung festgesetzte Regel erstreckt
sich auch auf die vor dem 17. Juli 1914 gemachten Abschlüsse, deren Ausführung
in ausländischer Währung vorzunehmen ist.

4.	Für Wechsel, auf welche sich die Wirkung des Ukases vom 25. Juli d. J.
und der Abt. 1 und 3 dieses Ukases erstreckt, werden für die ganze Zeit des
durch diese Ukase geschenkten Aufschubs die Prozente folgendermaßen
berechnet: Für Wechsel, die in russischer Währung geschrieben sind — um
i v. H. höher als der am Tage des Ablaufs der Frist von der Staatsbank für
den Diskont von sechsmonatigen Wechseln festgestellte, und für Wechsel, die
in ausländischer Währung geschrieben sind — als der offizielle Diskont des
Landes dieser Währung.

5.	Dem Finanzminister anheimzustellen, die in den Abt. 1, 2 und 4
dieses Ukases bezeichneten Abweichungen von dem normalen Gange des
Protestes und der Einlösung der vor dem 17. Juli d. J. ausgestellten Wechsel
nach Maßgabe der Notwendigkeit auf die übrigen Orte des Reichs zu erstrecken.

In Ergänzung unserer Ukase an den Finanzminister vom 20. Juli d.j. a.St.,
betreffend den Aufschub noch nicht erhobener Wechselproteste unter Vorbehalt
aller gesetzlichen Rechte bis zum Schlüsse des Krieges, und vom 25. Juli d.J. a.St.,
betreffend zeitweise Einstellung der Proteste und Maßregeln zur Beitreibung
von Wechseln in einzelnen Gouvernements des europäischen Rußland, befehlen
wir allergnädigst:

1. Bezüglich der bis zum 17. Juli 1914 a.St. ausgestellten, bis ein-
schließlich 17. November d. J. a. St. fälligen Wechsel, finden, wenn
sich der Ausstellungs- oder Zahlungsort in den Gouvernements: Warschau,
Kalisch, Kielce, Lomsha, Lublin, Petrikau, Plotzk, Radom, Suwalki,
Siedletz, Cholm, Wilna, Kowno, Grodno, Kurland und Livland befindet,
für 4 Monate vom Tage der Fälligkeit eines jeden solchen Wechsels
weder Proteste noch Maßregeln zur Zahlungseintreibung statt.

5
        <pb n="347" />
        ﻿RUSSLAND

Rechtliche Grundlage und Zeit der Anordnung	Quellen
V.	Nachrichten für Handel, Industrie und Landwirt- schaft Nr. 118 vom 10. November 1914.
VI.	Amtliche Meldung der „Nowoje Wremja" vom 11. Novemb. 1914 nach Mitteilung d. deutschen Presse.

6
        <pb n="348" />
        ﻿RUSSLAND

Inhalt im einzelnen

2.	Auf Wechsel, auf die sich die Wirkung dieses Ukases erst^eekt, fin
die Vorschriften der Artikel 2 und 4 des Ukases vom 12. Sepb$ijy&gt;fflf/t&lt;h&gt;4
entsprechende Anwendung.

3.	Dem Finanzminister wird anheimgestellt, die in Artikel 1 und 2 des
gegenwärtigen Ukases bezeichneten Abweichungen von der allgemeinen
Ordnung des Protestes und der Eintreibung von Wechseln, welche bis
zum 17. Juli 1914 ausgestellt sind, nach Maßgabe des Bedürfnisses auf
weitere Gegenden des Reiches auszudehnen.

Wie bekannt geworden ist, weigern sich russische Firmen, an ausländische
Warenlieferanten Zahlungen zu leisten mit der Begründung, daß sie dazu vor
Beendigung des Krieges nicht berechtigt seien. Bei Lieferungen von
Waren nach Rußland — auch über das neutrale Ausland - ist
hiernach damit zu rechnen, daß die Bezahlung ausbleibt.

Der Ministerrat hat beschlossen, die deutschen und österreichischen
Unternehmungen in drei Kategorien zu teilen, nämlich in Firmen, die in
Rußland keine Filialen besitzen, in Firmen, die Filialen besitzen, und in
russische Firmen mit deutschem und österreichischem Kapital. Zur ersten
Gruppe hat der Ministerrat beschlossen, daß diesen Firmen zukommende Be-
träge bis zur Beendigung des Krieges nicht ausgezahlt werden dürfen. — Vom
Handels- und Finanzministerium sind ferner Maßregeln zur Verhinderung der
Einfuhr deutscher und österreichischer Waren getroffen worden: es ist be-
schlossen worden, von Empfängern ausländischer Waren entsprechende Garantie
zu verlangen, daß die von ihnen bezogenen Waren weder deutscher noch
österreichischer Abstammung sind. Zuwiderhandlungen haben hohe Geldstrafen
und Beschlagnahme der Waren zur Folge.

7
        <pb n="349" />
        ﻿
        <pb n="350" />
        ﻿
        <pb n="351" />
        ﻿RUSSLAND

Nachtrag (12. Dezember 1914)

Inhalt im einzelnen

Nach einer Petersburger Drahtmeldung ordnet ein Kaiserlicher Ukas an:

1.	Es ist ohne besondere Erlaubnis des Finanzministers untersagt, an
österreichisch-ungarische, deutsche und türkische Institute und Staatsangehörige
zu zahlen, auszuliefern, zu senden oder zu übertragen bares Geld, Wertpapiere,
Silber, Gold, Platina, Edelsteine, ebenso Gegenstände, die aus den genannten
Metallen und Steinen angefertigt sind.

2.	Es ist untersagt die Ausfuhr nach dem Auslande von barem Geld,
von Wertpapieren, von Silber, Gold und Platina, dessen Wert 500 Rubel über-
steigt, an jede Adresse.

3.	Es ist untersagt der Zutritt zu den Geldschrankfächern den Personen,
die Vollmacht haben von den oben erwähnten Instituten und Staatsangehörigen.

4.	Alle Zahlungen an deutsche, österreichisch-ungarische und osmanische
Staatsangehörige, die sich außerhalb Rußlands befinden, aber dort Handels-
unternehmungen oder Grundstücke besitzen, werden in Rußland durch gesetzlich
Bevollmächtigte dieser Unternehmungen geleistet werden, die vor dem Kriege
ernannt wurden.

5.	Der Finanzminister wird Verfügungen treffen, um die Ausgaben und
Einnahmen der Aktiengesellschaften wirksam zu kontrollieren, die in Deutschland,
Österreich-Ungarn und der Türkei gegründet sind und das Recht erhalten haben,
in Rußland Geschäft zu betreiben, ebenso auch die Ausgaben und Einnahmen
der Gesellschaften und Unternehmungen, die vollständig oder teilweise dem
obengenannten Untertanen angehören.

11
        <pb n="352" />
        ﻿SCHWEDEN
        <pb n="353" />
        ﻿
        <pb n="354" />
        ﻿SCHWEDEN

Rechtlich^ Grundlage und Zeit der Anordnung	Quellen
I. Gesetz über Aufschub der Bezahlung von Schulden (Moratorium) vom 5. August 1914. Schwedische Gesetzsammlung Nr. 112. 1914.	Amtliches Material.
II. Vorlage angenommen durch den Schwedischen Reichstag am4.September 1914. Verlängerung des Moratoriums.	Nachrichten für Handel, Industrie und Landwirt- schaft Nr. 101 vom 11. September 1914.
2
        <pb n="355" />
        ﻿SCHWEDEN

Inhalt itn einzelnen

In Fällen, wo vom König nicht eine kürzere Frist festgestellt wird, soll
ein Aufschub für Bezahlung von Schulden gewährt werden, und
zwar für Schulden, die vor dem 5. August 1914 fällig sind, bis zum

7.	September 1914, und wenn die Schuld hiernach vor dem genannten
Tage fällig ist, bis zum Ablauf eines Kalendermonates von der Verfall-
zeit ab.

Während der Aufschubzeit darf die Schuld weder durch Klage vor
Gericht, noch beim Oberexekutor, noch bei Pfändungsbeamten beigetrieben
werden; doch soll in Fällen, wo Klage auf Zahlung schon bei Gericht oder
beim Oberexekutor anhängig gemacht worden ist, solche Klage unbeschadet
dessen, was jetzt vorgeschrieben worden ist, geprüft werden. Auch soll ein
Gläubiger während der Aufschubzeit nicht berechtigt sein, Antrag auf
Konkurseröffnung gegen den Schuldner mit Schulden zu begründen, auf welche
der Aufschub sich bezieht. Hat Pfändung schon stattgefunden oder ist das
Eigentum des Schuldners schon in die Konkursmasse gegeben worden, so darf
während der Aufschubzeit das Eigentum nicht in andern Fällen als den im
§ 40 des Zwangsvollstreckungsgesetzes oder § 48 des Konkursgesetzes erwähnten,
verkauft werden.

Während der Zeit, wo Aufschub für Zahlung von Wechseln gewährt wird,
dürfen Wechsel nicht zur Zahlung vorgelegt oder mangels Zahlung protestiert
werden. Ist nach Gesetz oder Verordnung das Recht eines Gläubigers davon
abhängig, daß während einer gewissen Zeit Klage anhängig gemacht, oder andere
Mißnahmen getroffen werden und können auf Grund dessen, was oben vor-
geschrieben worden ist, solche Maßnahmen nicht getroffen werden, so soll dem
Gläubiger sein Recht gewahrt bleiben, wenn er das, was vorgeschrieben ist,
innerhalb eines Kalendermonats oder die Vorlegung des Wechsels zur Zahlung
°der Protesterhebung, spätestens am 2. Werktage, nachdem der Aufschub für
Zahlung von Schulden zu Ende gegangen ist, vollzieht.

Dieses Gesetz bezieht sich nicht auf Schulden, die später ent-
stehen, auch nicht auf Steuern und andere öffentliche Abgaben mit Ausnahme
solcher Abgaben, die im § 11 der Königlichen Verordnung vom 16. Mai 1884
bezüglich Patente oder im § 9 des Gesetzes vom 5. Juli 1884 bezüglich des
Schutzes vom Handelsmarken erwähnt sind.

D eses Gesetz tritt sofort nach Erlaß in Kraft.

Danach wird für die Zahlung solcher Schulden, auf die sich das Gesetz
vom 5. August 1914 bezieht und die nach dem IS. Juli 1914 fällig geworden
sind, ein weiterer Aufschub gewährt. Dieser Aufschub beträgt bis zu 14 Tagen,
gerechnet von demjenigen Tage ab, an welchem die Schuld nach dem bezeich-
nten Gesetze hätte beglichen werden müssen.

Ist die Schuld vor dem 5. August 1914 entstanden und fällig in der Zeit
vom 7. bis 20. September 1914, so wird Aufschub für einen Kalendermonat
vom Verfalltage ab gewährt.

3
        <pb n="356" />
        ﻿SCHWEDEN

Rechtliche Grundlage und Zeit der Anordnung	Quellen
III. Gesetz betreffend erweiterte Stundung von Schuldenzahlungen vom 4. Sept. 1914.	Amtliches schwedisches Material.

4
        <pb n="357" />
        ﻿SCHWEDEN

Inhalt im einzelnen

§ 1. Für die Zahlung solcher Schulden, auf die sich das Gesetz vom
5. August 1914 betr. Stundung von Schuldenzahlungen (Moratorium) bezieht
und die nach dem 15. Juli 1914 fällig geworden sind, wird ein weiterer Auf-
schub gewährt bis zum Ablauf von 14 Tagen, gerechnet von demjenigen Tage
ab, an welchem die Schuld nach dem genannten Gesetze beglichen
werden sollte.

Ist eine Schuld vor dem 5. August 1914 entstanden und zur Zahlung
fällig in der Zeit vom 7. bis 20. September 1914, so genießt der Schuldner
einen Zahlungsaufschub bis zum Ablauf eines Kalendermonats vom Verfall-
tage ab.

§ 2. Was im § 1 verordnet ist, gilt nicht für:

Ste uern oder andere öffentliche Abgaben;

Post-, Telephon- oder Telegrammgebühren;

Gebühren für Wasser, Gas oder elektrischen Strom;

Abgaben an oder Vergütungen von der Reichsversicherungsanstalt, Kranken-
kassen oder Unterstützungsvereinen;

Prämien auf Grund von Versicherungsverträgen oder solche Vergütungen
auf Grund von Verträgen, die bei Rückkauf von Lebensversicherungen
oder als Vorschuß gegen Sicherheit in Lebensversicherungsbriefen nicht
zahlbar sind;

solche Vergütungen, die nach dem Gesetz vom 5. Juli 1901 betr. Schadener-
satz infolge von Unglücksfällen bei der Arbeit von den Arbeitgebern zu
entrichten sind;

Beiträge zum Unterhalt eines andern, die laut Gesetz oder Vertrag fest-
gesetzt sind;

Schadenersatz;

Geldstrafen, die jemand vom Gericht oder einen anderen öffentlichen Behörde
auferlegt sind;

Gehälter für öffentlichen oder privaten Dienst oder anderweitige Beschäfti-
gungen;

Pensionen, Leibrenten oder Ausnahme-Vergünstigungen;

Pachtgelder;

Mieten für unbewegliches oder bewegliches Gut;

Verlagsschulden, die auf Grund von § 11 der Verordnung vom 13. April 1883
betr. Verlagseintragung zur Zahlung fällig sind;

Zahlungen jeglicher Art, die dem Staate oder der Kommune obliegen.

Für Schuldenzinsen wird kein Aufschub gewährt, ebensowenig für Ab-
zahlungen von Darlehnen, die gegen Sicherheit von Hypotheken auf
Grundstücke gemäß den für die Tätigkeit von Hypothekenvereinen erlassenen
Bestimmungen bewilligt worden sind.

§ 3. Für Zahlungen von Kaufsummen für bewegliches Gut darf
eine Stundung nach § 1 in weiterem Maße, als die Kaufsumme Güter betrifft,
die vor dem 5. August 1914 abgeliefert sind, oder es sich um die Kauf-
summe für solche, auf gerichtlicher Auktion verkaufte Schiffe handelt, welche

5
        <pb n="358" />
        ﻿SCHWEDEN

Inhalt im einzelnen

im § 94 des Pfändungsgesetzes genannt sind, nicht gewährt werden. Hat
jemand Zahlungsverpflichtung für die Unternehmungen eines andern über-
nommen, so hat er auf eine Stundung der Bezahlung nach § 1 Anspruch nur
für das, was der Unternehmer bis zu dem genannten Tage geleistet hat.

§ 4. Unbehindert der Vorschriften des § 1 können Gelder, die bei Ge-
sellschaften oder anderen, welche Bankgeschäfte betreiben, eingezahlt sind,
erhoben werden; sind die Gelder bei Sparbanken oder auf Sparkassenrechnung
oder dieser gleichgearteter Rechnung eingezahlt, kann der Einzahler nicht mehr
als 100 Kronen in der Woche von seinem Guthaben erhalten.

§ 5. Wohnt der Gläubiger im Auslande, genießt der Schuldner auch
hinsichtlich solcher Schulden, die in §§ 2 — 4 erwähnt sind, Zahlungsstundung
im Sinne des § 1. Hat ein Gläubiger, wie er eben genannt ist, nach dem

4.	August 1914 seine. Forderung jemandem übertragen, der im Reiche ansässig
ist, so hat dieser in der hier in Frage stehenden Hinsicht kein größeres Recht als
der ausländische Gläubiger.

§ 6. Während der Stundungszeit darf eine Zahlung von Schulden weder
durch gerichtliche Klage noch bei einem Oberexekutor erwirkt oder auf Grund
derselben Pfändung nachgesucht oder bewerkstelligt werden. Ist die Zahlungs-
klage bereits beim Gericht oder Oberexekutor anhängig gemacht, so muß
jedenfalls diese Klage unbehindert der jetzigen Vorschriften geprüft werden.

In der genannten Zeit darf auch nicht anläßlich dessen, was im § 4 des
Konkursgesetzes gesagt ist, der Inhaber einer Forderung, auf welche sich die
Stundung bezieht, den Antrag stellen, daß das Vermögen des Schuldners in
Konkurs gesetzt werde oder ein solcher bereits .gestellter Antrag verhandelt werde.

Unbehindert der Bestimmungen im ersten Absatz kann der Hypotheken-
inhaber das Recht geltend machen, das genannt ist in den §§ 31 und 35 der
Verordnung vom 16. Juni 1875, betr. Hypotheken auf Grundstücken oder in
den §§ 27 und 28 des Gesetzes vom 10 Mai 1901, betr. Hypotheken auf
Schiffen oder im § 17 des Gesetzes vom 14. Juni 1907 betr. Hypotheken auf
Bauplatz- oder Wasserfallsrechte.

§ 7. Bedient sich ein Schuldner der Stun 'ung auf Grund dieses Ge-
setzes, so darf nicht etwa infolge de&gt; Ausbleibens der Zahlung ein Pfand, das
für die Schuld gestellt worden ist, verkauft oder vom Gläubiger für eigene
Rechnung behalten oder Konventionalstrafe erhoben werden, wenn eine solche
festgesetzt worden ist für den Fall, daß der Schuldner die Zahlung über den
Verfalltag hinaus verabsäumen sollte. Ebensowenig darf in solchem Falle auf
Grund der Bestimmungen des § 95 oder § 130 des Pfändungsgesetzes ein Kauf
für ungültig erklärt werden oder eine andere Bestimmung des Gesetzes oder
einer Abmachung, dahingehend, daß das Recht des Schuldners infolge Zahlungs-
verzuges verwirkt sein sollte, Anwendung finden.

§ 8. Für Schulden, für welche Zinsen nicht festgesetzt sind, aber ein
besonderer Verfalltag bestimmt ist, hat der Gläubiger für die laut dieses Ge-
setzes bestehende Stundungszeit Anspruch auf 6 °/o jährlicher Zinsen oder, fall5

6
        <pb n="359" />
        ﻿SCHWEDEN

/*«*

frOoV^

es sich um Schulden handelt, die sich auf Wechsel gründen, auf denjenigen
Zinsfuß, welcher bei Beginn der Stundung für Diskontierung vohvWecbs^^
auf der Reichsbank, ausgestellt als zahlbar nach höchstens drei Monaten
Was hier über die Verpf ichtung, Zinsen zu zahlen, bestimmt ist, findet keine
Anwendung auf denjenigen, welcher auf gerichtlicher Auktion ein Grundstück
oder ein Schiff, derart, wie sie in § 94 des Pfändungsgesetzes genannt werden,
erstanden hat.

Sind für Schulden, deren Zahlung nach diesem Gesetz gestundet wird,
Zinsen festgesetzt, die für eine Zeit nach dem Verfalltage der Schulden zu
einem höheren Zinsfüße als vorher gezahlt werden sollen, so braucht der
Schuldner für die Zeit, während welcher er sich der Stundung bedient, keine
höheren Zinsen als 6 °/o jährlich oder, falls bereits für die Zeit vor dem Ver-
falltage höhere Zinsen festgesetzt sind, diesen höheren Zinsfuß nicht zu zahlen.

§ 9. In der Zeit vom 7. September bis 6. Oktober 1914 darf keinesfalls ein
Grundstück, das gepfändet ist oder zur Konkursmasse gehört, verkauft werden
oder ein Verkauf von gepfändetem oder zur Konkursmasse gehörigem beweg-
lichem Gute in anderen als nachstehend im zweiten Absätze genannten Fällen
stattfinden. Ebensowenig darf während dieser Zeit der Gläubiger, welcher für
seine Forderung ein bewegliches Gut als Pfand hat, durch Verkauf oder in
anderer Weise sich aus dem Pfände Bezahlung verschaffen, sofern nicht das
Gut von der hier unten genannten Beschaffenheit ist.

Ein Verkauf von beweglichem Gute, das dem Verderben oder einer
schnellen Vernichtung ausgesetzt ist oder allzu kostspieliger Pflege bedarf,
kann unbehindert der Bestimmungen des ersten Absatzes stattfinden. Ge-
pfändetes bewegliches Gut darf auch verkauft werden, wenn Gläubiger und
Schuldner sich darüber einig sind oder der Oberexekutor es für angemessen
erachtet. Ebenfalls darf bewegliches Gut, das zur Konkursmasse gehört, ver-
kauft werden, sofern ein Fall vorliegt, wie ihn der § 48 Absatz 2 des Konkurs-
gesetzes erwähnt, oder wenn die Gläubiger nach Maßgabe der §§ 59 und 60
desselben Gesetzes solchen Verkauf beschließen und der gerichtliche Vertreter
lach Anhörung des Schuldners seine Genehmigung dazu gibt. Ist ein Verkauf,
der nach dem eben Gesagten nicht stattfinden darf, bereits anberaumt worden,
so ist derselbe einzustellen. Soll ein Verkauf, wie eben genannt, auf einen
Zeitpunkt nach dem 6. Oktober 1914 anberaumt werden, so darf die Bekannt-
machung betreffend den Verkauf erst nach dem genannten Tage erlassen werden.

§ 10. Eine Versammlung, die zwecks Verteilung der Kaufsumme für ein ge-
pfändetes Grundstück oder Schiff anberaumt worden ist, darf, falls der Käufer
die Stundung auf Grund dieses Gesetzes in Anspruch nimmt, nicht stattfinden.
Sobald die Stundung aufhört, liegt es dem Auktionator ob, falls die Kauf-
summe ordnungsgemäß erlegt wird, unverzüglich eine neue Versammlung
anzusetzen und diese bekanntzugeben in der Weise, wie es in §§ 140 oder 142
des Pfändungsgesetzes angegeben ist, sowie andernfalls unter Beachtung des
hier oben im § 9 Gesagten so zu verfahren, wie es in dem genannten
Gesetze für jeden besonderen Fall vorgeschrieben ist.
        <pb n="360" />
        ﻿
        <pb n="361" />
        ﻿SCHWEDEN

Inhalt im einzelnen

§ 11. In der Zeit der Stundung für die Bezahlung von Wechseln darf der
Wechsel nicht zur Bezahlung vorgelegt oder wegen mangelnder Zahlung
protestiert werden.

§ 12. Hängt nach dem Gesetze das Recht des Gläubigers davon ab, daß die
Sache gerichtlich anhängig gemacht oder eine andere Maßnahme in gewisser
Zeit getroffen wird, und kann auf Grund der hier oben angegebenen Be-
stimmungen eine solche Maßnahme nicht getroffen werden, so bleibt das
Recht des Gläubigers gewahrt, sofern die Maßnahmen innerhalb eines Kalender-
monats nach Fortfall des Hindernisses getroffen wird; doch gelten hinsichtlich
dessen, was der Gläubiger zur Wahrung des Wechselrechts zu beobachten hat,
die Vorschriften des § 92 im Wechselgesetz.

Dieses Gesetz tritt am 7. September 1914 in Kraft.

Nachstehende Mitteilung ist vom schwedischen Justizdepartement aus-
gegeben worden:

Wie bei der Behandlung des Moratoriumgesetzes am 4. September
angedeutet wurde, bezweckt dieses Gesetz eine Abwickelung des Moratoriums,
soweit es sich um inländische Forderungen handelt. Diese Abwickelung, die
in gewissem Umfang bereits am 7. September begann, erhält vom 19. d. Mts.
ab ihre volle Ausdehnung. Mit diesem Tage beginnt nämlich der Zahlungs-
aufschub allgemein aufzuhören. Darin soll jetzt keine Änderung vorgenommen
werden. Nur bezüglich der Schuldenzahlung an Gläubiger, die außerhalb des
Reichs angesessen sind, ist es erforderlich, das Moratorium weiterhin mit
gewissen Ausnahmen aufrechtzuerhalten. Daher wird am Freitag die Verord-
nung über ein solches Moratorium erlassen werden. Dieses Moratorium wird
bis zum 1. November gelten. Wenn aber die Verhältnisse, die in dieser Frage
von Bedeutung sind, nicht vorher eine Änderung erfahren haben werden, so
wird das Moratorium alsdann natürlich noch weiter verlängert werden.

Durch die in Frage stehende Verordnung wird keine Einschränkung in
dem Aufschub veranlaßt, den der Schuldner nach den vorhergehenden Mora-
toriumsverordnungen genießen konnte. Ebenso wird keine Änderung an dem
iu § 9 des Moratoriumgesetzes vom 4. September enthaltenen Verbote vor-
genommen, in anderen als gewissen bezeichneten Fällen während der Zeit bis
zum 6. Oktober einschließlich Verkäufe von gepfändeten oder zu Konkurs-
massen gehörenden Besitzstücken zu veranstalten oder sich aus beweglichen
Pfändern bezahlt zu machen.

§ 1. Sind in fremden europäischen Staaten Verordnungen über die
Hinausschiebung der Schuldenzahlung (Moratorium) ergangen oder befindet
sich Schweden im Kriege oder in Kriegsgefahr, und wird befunden, daß es
infolgedessen unumgänglich nötig ist, zu einer Zeit, wo der Reichstag nicht

9
        <pb n="362" />
        ﻿SCHWEDEN

Rechtliche Grundlage und Zeit der Anordnung

Quellen
        <pb n="363" />
        ﻿SCHWEDEN

Inhalt im einzelnen

versammelt ist, hier im Reiche eine solche Verordnung zu erlassen, so kann
der König darüber nach Anhörung von Bevollmächtigten der Reichsbank und
des Reichsschuldenkontors beschließen. Wird die Verordnung durch einen
Aufschub in einem fremden Staate veranlaßt, der lediglich Schulden bestimmter
Art betrifft, so darf die Verordnung nur in bezug auf solche Schulden erlassen
werden.

Befindet sich Schweden im Kriege oder in Kriegsgefahr, so darf die eben
bezeichnete Verordnung nur erlassen werden, wenn der König eine Einberufung
des Reichstags hat ergehen lassen oder wenn der Reichstag ohnehin innerhalb
eines Zeitraums von 30 Tagen zusammentreten soll.

Wird in einem Falle, wie er im ersten Absatz genannt wird, befunden,
daß es zu einer Zeit, wo der Reichstag versammelt ist, unumgänglich nötig ist,
eine Verordnung über die Hinausschiebung der Schuldenzahlung zu erlassen,
und wird eine solche Beschleunigung für erforderlich gehalten, so daß die
Angelegenheit nicht nach den Vorschriften im § 87 der Regierungsform be-
handelt werden kann, so ist der König berechtigt, eine solche Verordnung in
der oben bezeichneten Ordnung zu erlassen, jedoch nicht für eine Zeit von
mehr als 14 Tagen.

Wird über den Aufschub etwas verordnet, so kann der König gleich-
zeitig Zahlungsaufschub für öffentliche Abgaben, die nicht als Schulden ange-
sehen werden können, beschließen.

§ 2. Ebenso ist der König zum Erlaß der Vorschriften berechtigt, die
etwa auf Grund der Verordnung über den Aufschub für nötig angesehen
werden, einerseits in bezug auf Einschränkungen in den Rechten des Gläubigers,
durch das Gericht, den Oberexekutor und Vollstreckungsbeamte seine For-
derung beizutreiben, die Eröffnung des Konkurses über das Eigentum des
Schuldners herbeizuführen sowie sonst rechtliche Wirkungen aus Zahlungsver-
zögerungen geltend zu machen, anderseits in bezug auf die Hinausschiebung
des Verkaufs von gepfändetem oder zu einer Konkursmasse gehörendem Eigentum.

Während der Zeit, wo Aufschub für die Zahlung von Wechseln genossen
wird, können Wechsel zur Zahlung nicht vorgelegt und auch wegen Aus-
bleibens der Zahlung nicht protestiert werden.

Sind nach Gesetz oder Verordnung die Rechte des Gläubigers davon
abhängig, daß innerhalb einer bestimmten Zeit Klagen anhängig gemacht oder
andere Maßnahmen getroffen werden, und können diese Maßnahmen auf
Grund des Aufschubs nicht getroffen werden, so sollen dem Gläubiger seine
Rechte gewahrt bleiben, wenn die Maßnahmen innerhalb eines Monats nach
dem Aufhören des Hindernisses getroffen werden; bezüglich der Obliegenheiten
des Gläubigers zur Wahrung seines Wechselrechts sollen indessen die Vor-
schriften in § 92 des Wechselgesetzes gelten.

§ 3. Der König ist auch berechtigt, bei der Verordnung von Aufschub
die erforderlichen Bestimmungen zu erlassen über die Verpflichtung des Gläu-
bigers zur Verzinsung von Schulden, für deren Zahlung Aufschub genossen wird.

11
        <pb n="364" />
        ﻿SCHWEDEN

Rechtliche Grundlage und Zeit der Anordnung

Quellen

VI. Auf Orund des vorstehenden Gesetzes
wird nach Anhörung von Bevollmächtigten
der Reichsbank und des Reichsschulden-
kontors durch Königliche Verordnung vom
18. September 1914 Nebenstehendes über
eine weitere Verlängerung des Moratoriums
bestimmt.

Nachrichten für Handel,
Industrie und Land-
wirtschaft Nr. 108 vom
3. Oktober 1914.
        <pb n="365" />
        ﻿SCHWEDEN

Inhalt im einzelnen

§ 4. Eine Verordnung über Aufschub, die vom König zu einer Zeit
ausgefertigt wird, wo der Reichstag nicht versammelt ist, soll, wenn sie nicht
früher aufgehoben und auch die Oültigkeitszeit nicht sonstwie bereits abgelaufen
ist, zu gelten aufhören, wenn 6 Wochen vom Beginne des nächsten Reichstags
ab verflossen sind.

§ 5. Sind Bestimmungen in den Angelegenheiten, von denen die §§ 1
bis 3 handeln, in der Ordnung der Vorschriften des § 87 der Regierungsform
beschlossen worden, und wird es für erforderlich gehalten, die Geltungsdauer
zu verlängern oder die Bestimmungen dahin zu erweitern, daß sie für später
fällig werdende Forderungen gelten, so ist der König berechtigt, gleichviel ob
der Reichstag versammelt ist oder nicht, nach Anhörung von Bevollmächtigten
der Reichsbank und des Reichsschuldenkontors eine Verordnung darüber zu
erlassen. Wird für nötig befunden, daß eine derartige Verordnung über
Schulden anderer Art als solche erlassen wird, die von den früher geltenden
Bestimmungen umfaßt werden, so sollen die für jeden Einzelfall in § 1
getroffenen Vorschriften zur Nachachtung dienen.

Das Gesetz tritt sogleich nach der Ausfertigung in Kraft.

(Svensk Författningssamling.)

§ 1. Für die Begleichung von Forderungen an einen Gläubiger, der
außerhalb des Reichs ansässig ist, kann der Schuldner, wenn die Forderung
vor dem 5. August 1914 entstanden und die Zahlung nicht bereits vor
dem 16. Juli 1914 fällig geworden ist, Aufschub bis zum 1. November 1914
genießen.

Hat der eben bezeichnete Gläubiger nach dem 4. August 1914 seine
Forderung an jemanden abgetreten, der hier im Reiche ansässig ist, so hat
le zterer in der genannten Hinsicht keine größeren Rechte als der ausländische
Gläubiger.

§ 2. Für die Zahlung des Kaufpreises für bewegliches Eigentum kann
Aufschub gemäß § 1 nur insoweit in Anspruch genommen werden, als es sich
um den Kaufpreis für Güter handelt, die vor dem 5. August 1914 geliefert
worden sind. Hat jemand sonstwie Zahlung dafür zugesagt, daß ein anderer
cs übernimmt, etwas zu tun oder zu lassen, so kann er gleichfalls auf Grund
des § l nur insoweit Zahlungsaufschub in Anspruch nehmen, als die Über-
nahme vor dem genannten Tage vollzogen worden ist.

§ 3. Während der Zeit, wo Aufschub für die Begleichung einer For-
derung genossen wird, kann die Forderung weder durch Ladung vor Gericht
noch beim Oberexekutor beigetrieben werden, auch kann auf Grund derselben
keine Pfändung nachgesucht oder vollstreckt werden. Ist indessen die Klage
auf Zahlung bereits beim Gericht oder beim Oberexekutor anhängig gemacht,
so kann die Klage ohne Rücksicht auf die vorstehende Vorschrift geprüft werden.

Während der bezeichneten Zeit kann auch kein Inhaber einer Forderung,
auf die sich der Aufschub bezieht, aus einem Anlaß gemäß § 4 des Konkurs-
gesetzes den Antrag stellen, daß über das Eigentum des Schuldners der Konkurs

13
        <pb n="366" />
        ﻿SCHWEDEN

Rechtliche Grundlage und Zeit der Anordnung	Quellen
        <pb n="367" />
        ﻿SCHWEDEN

Inhalt im einzelnen

zu eröffnen ist, auch kann ein solcher vorher gestellter Antrag nicht be-
handelt werden.

Unbeschadet der Vorschriften im ersten Absatz kann der Inhaber von
Hypotheken das Recht geltend machen, von dem die Rede ist in den §§31
und 35 der Verordnung vom 16. Juni 1875, betreffend Eintragung auf un-
bewegliches Eigentum, oder in den §§ 27 und 28 des Gesetzes vom 10. Mai 1901,
betreffend Eintragung auf Schiffe, oder in § 17 des Gesetzes vom 14. Juni
1907, betreffend Eintragung auf Bauplatzrechte und Wasserfallrechte.

§ 4. Macht der Schuldner von dem Aufschub Gebrauch, auf den er
gemäß diesem Gesetz ein Anrecht hat, so dürfen auf Grund des Ausbleibens
der Zahlung Pfänder, die etwa für die Forderung gegeben sind, nicht verkauft
oder vom Gläubiger für eigene Rechnung behalten werden oder Auflagen
entstehen, wenn solche für den Fall zugesagt sind, daß der Schuldner mit der
Zahlung über den Fälligkeitstag säumig werden sollte. Auch darf in diesem
Falle keine Gesetzesbestimmung oder Abrede darüber, daß die Rechte des
Schuldners infolge von Zahlungsverzögerung verwirkt sein sollen, An-
wendung finden.

§ 5. Auf Forderungen, für die Verzinsung nicht zugesagt, für die aber
ein bestimmter Fälligkeitstermin festgesetzt ist, kann der Gläubiger für die
Zeit, wo Hinausschiebung der geschuldeten Zahlung auf Grund dieser Ver-
ordnung stattfindet, 6 v. H. Zinsen jährlich für sich beanspruchen, oder wenn
es sich um Forderungen handelt, die sich auf Wechsel gründen, Verzinsung
nach dem Zinsfuß, der bei dem Beginn des Aufschubs in der Reichsbank für
die Diskontierung von Wechseln galt, die mit höchstens drei Monat Ziel aus-
gestellt sind.

Ist für eine Forderung, wegen deren Begleichung auf Grund dieser
Verordnung Aufschub gewährt wird, ausgemacht, daß der Zins nach dem Tage
der Fälligkeit der Forderung auf der Grundlage eines höheren Zinsfußes als
vorher zu berechnen ist, so soll der Schuldner während der Zeit, in welcher
er von dem Aufschub Gebrauch macht, nicht verpflichtet sein, Zinsen auf der
Grundlage eines Zinsfußes, der höher ist als 6 v. H. jährlich zu zahlen, oder
wenn bereits für die Zeit vor dem Tage der Fälligkeit eine höhere Verzinsung
zugesagt worden ist, auf der Grundlage des so vereinbarten Zinsfußes.

§ 6. Während der Zeit, wo Aufschub für die Zahlung von Wechseln
genossen wird, können Wechsel zur Zahlung nicht vorgelegt und auch wegen
Ausbleibens der Zahlung nicht protestiert werden.

§ 7. Sind nach Gesetz oder Verordnung die Rechte des Gläubigers
davon abhängig, daß innerhalb einer bestimmten Zeit Klagen anhängig gemacht
oder andere Maßnahmen getroffen werden, und können diese Maßnahmen auf
Grund der obenstehenden Vorschriften nicht getroffen werden, so sollen dem
Gläubiger seine Rechte gewahrt bleiben, wenn die Maßnahmen innerhalb
eines Kalendermonats nach Aufhören des Hindernisses getroffen werden; be-
züglich der Obliegenheiten des Gläubigers zur Wahrung seines Wechselrechts
sollen jedoch die Vorschriften in § 92 des Wechselgesetzes gelten.

15
        <pb n="368" />
        ﻿SCHWEDEN

Rechtliche Grundlage und Zeit der Anordnung	Quellen
VII. Königliche Verordnung vom 29. Sep- tember 1914 über eine weitere Verlängerung der Vorschriften in § 9 des Gesetzes vom  4. September 1914 über den Aufschub der Schuldenzahlung.	Nachrichten für Handel, Industrie und Land- wirtschaft Nr. 109 vom 8. Oktober 1914.

16
        <pb n="369" />
        ﻿SCHWEDEN

Inhalt im einzelnen

§ 8. Die gegenwärtige Verordnung soll, bis anderes verordnet wird,
keine Anwendung finden, wenn der Gläubiger in den Vereinigten Staaten von
Amerika, in den Niederlanden oder in Spanien ansässig ist. Hat ein Gläubiger,
der an anderen ausländischen Plätzen ansässig ist, nach dem 4. August 1914
seine Forderung an einen solchen Gläubiger überlassen, wie er eben genannt
worden ist, so hat letzterer doch in der erwähnten Hinsicht keine größeren
Rechte als der andere ausländische Gläubiger.

Die gegenwärtige Verordnung tritt sogleich nach der Ausfertigung in
Kraft. Durch die Verordnung wird keine Einschränkung in dem Aufschub
veranlaßt, den der Gläubiger hat genießen können auf Grund des Gesetzes
vom 5. August 1914 über den Aufschub der Schuldenzahlung (Moratorium)
oder auf Grund des Gesetzes vom 4. September 1914 über verlängerte Hinaus-
schiebung der Schuldenzahlung.

Durch Königliche Verordnung vom 29. September 1914 wird auf Grund
des Gesetzes vom 18. September 1914 nach Anhörung von Bevollmächtigten
der Reichsbank und des Reichsschuldenkontors nachstehendes über eine weitere
Verlängerung der Vorschriften in § 9 des Gesetzes vom 4. September 1914
über den Aufschub der Schuldenzahlung bestimmt:

Während der Zeit vom 7. Oktober einschließlich bis zum 31. Oktober
einschließlich des Jahres 1914 darf unbewegliches Eigentum, das gepfändet ist
oder zu einer Konkursmasse gehört, keinesfalls verkauft werden und der
Verkauf von gepfändetem oder zu einer Konkursmasse gehörendem beweglichem
Eigentum darf nicht in anderen Fällen als den nachstehend im zweiten Absatz
bezeichneten stattfinden. Auch darf während der genannten Zeit kein
Gläubiger, der für seine Forderung bewegliches Eigentum als Pfand inne hat,
sich durch Verkauf oder sonstwie aus dem Pfände bezahlt machen, wenn das
Eigentum nicht von der nachstehend bezeichneten Beschaffenheit ist.

Der Verkauf von beweglichem Eigentum, welches dem Verderben oder
baldiger Zerstörung unterworfen ist oder allzu kostspielige Obhut erfordert,
darf unbeschadet der Vorschriften des ersten Absatzes stattfinden. Gepfändetes
bewegliches Eigentum darf auch dann verkauft werden, wenn der Gläubiger
und der Schuldner darüber einig sind oder wenn der Oberexekutor es für
zweckmäßig befindet. Ebenso darf bewegliches Eigentum, das zu einer Konkurs-
masse gehört, dann verkauft werden, wenn ein Fall vorliegt, wie er im zweiten
Absatz des § 48 des Konkursgesetzes behandelt wird, oder wenn die Gläubiger
in der Ordnung der §§ 59 und 60 des nämlichen Gesetzes einen solchen
Verkauf beschließen und der Vertreter des Gerichts nach Anhörung des
Schuldners dazu seine Zustimmung erteilt.

Ist ein Verkauf, der gemäß diesen Ausführungen nicht stattfinden darf,
bereits angesetzt worden, so ist er einzustellen. Soll ein Verkauf, wie er eben

17
        <pb n="370" />
        ﻿SCHWEDEN

Rechtliche Grundlage und Zeit der Anordnung	Quellen
VIII. Königliche Verordnung vom 23. Ok- tober IQ 14 über die teilweise Verlängerung des Verbots der Zwangsverkäufe von un- beweglichem Gut und Wertpapieren.	Nachrichten für Handel, Industrieund Landwirt- schaft Xr. 116 vom 3. November 1914.

18
        <pb n="371" />
        ﻿SCHWEDEN

Inhalt im einzelnen

genannt ist, für die Zeit nach dem 31. Oktober 1914 angesetzt werden, so
darf die Bekanntmachung des Verkaufs nicht vor dem genannten Tage er-
lassen werden.

Die gegenwärtige Verordnung soll sogleich nach der Ausfertigung in
Kraft treten.

§ 1. Während der Zeit vom 1. November einschließlich bis zum
30. November einschließlich des Jahres 1914 darf unbewegliches Eigentum, das
gepfändet ist oder über dessen Verkauf ohne vorhergehende Pfändung eine
Verordnung gemäß § 28 des Gesetzes über die Zwangsvollstreckung erlassen
worden ist, nicht verkauft werden. Auch darf während der genannten Zeit
kein unbewegliches Eigentum, das zu einer Konkursmasse gehört, entsprechend
den Vorschriften des Gesetzes über die Zwangsvollstreckung verkauft werden.

Soll ein Verkauf, der nach den oben aufgeführten Bestimmungen nicht
vordem 1. Dezember 1914 erfolgen darf, für die darauf folgende Zeit angesetzt
werden, so darf die Bekanntmachung des Verkaufs nicht vor dem bezeichnetcn
Tage ausgefertigt werden.

§ 2. Der Gläubiger, welcher Aktien, Bankanteile oder Schuldver-
schreibungen als Pfand für Forderungen in Händen hat, darf sich nicht
während der Zeit vom 1. November einschließlich bis zum 30. November ein-
schließlich des Jahres 1914 durch Verkauf oder sonstwie in anderen Fällen oder
in anderer Ordnung als nachstehend im zweiten und dritten Absatz aufgeführt,
aus dem Pfände bezahlt machen. Ist das Pfand gepfändet worden, so gelten
die Vorschriften des § 4.

Ist die Begleichung der Forderung des Gläubigers vor dem 16. Juli 1914
fällig geworden, oder ist das Pfand nach dem 4. August 1914 in die Hände
des Gläubigers gelangt, so kann er das Pfand im Wege der öffentlichen Ver-
steigerung verkaufen lassen. Von der Zeit und dem Orte der Versteigerung
ist der Schuldner, soweit dies geschehen kann, spätestens am dritten Tage vor
der Versteigerung zu benachrichtigen; ist eine solche Benachrichtigung im ein-
geschriebenen Briefe an die gewöhnliche Adresse des Schuldners abgesandt
worden, so gelten die Obliegenheiten des Gläubigers in dieser Beziehung als erfüllt.

Ist der Schuldner in Konkurs geraten, so kann der Gläubiger, auch wenn
seine Forderung nicht den Ausführungen im zweiten Absatz entspricht, den
Verkauf des Pfandes unter Beachtung der Bestimmungen im § 54 des Konkurs-
gesetzes veranlassen.

§ 3. Hat der Pfandbesitzer Hypotheken oder andere Forderungsbelege
als Schuldverschreibungen für eine Forderung als Pfand in Händen, so darf
dieses Pfand während der Zeit vom 1. November einschließlich bis zum
30. November 1914 keinesfalls zur Befriedigung der Forderung vom Pfand-
besitzer verkauft werden.

§ 4. Sind Wertpapiere, von denen in § 2 die Rede ist, gepfändet
worden, so dürfen sie verkauft werden, sofern die Begleichung der Forderung,
wofür die Pfändung erfolgt ist, vor dem 16. Juli 1914 fällig geworden ist

19
        <pb n="372" />
        ﻿SCHWEDEN

Rechtliche Grundlage und Zeit der Anordnung	Quellen
IX.	Frankfurter Zeitung  Nr. 304 vom 2. No- vember 1914.
        <pb n="373" />
        ﻿SCHWEDEN

Inhalt im einzelnen

oder sofern der Pfandbesitzer den Verkauf von Pfändern beantragt, die nach
dem 4. August 1914 in seine Hände gelangt sind. In anderen als den eben
bezeichneten Fällen darf während der Zeit vom 1. November einschließlich bis
zum 30. November einschließlich des Jahres 1914 kein Verkauf von gepfändeten
Wertpapieren, von denen in § 2 oder § 3 die Rede ist, stattfinden, es sei denn,
daß Gläubiger und Schuldner darüber einig sind oder daß der Oberexekutor
es für zweckmäßig befindet.

Die Verordnung ist am 1. November 1914 in Kraft getreten.

Die Regierung hat beschlossen, das Moratorium für Schulden an das Aus-
land weiter vom 1. November bis zum 1. Januar zu verlängern. Ausgeschlossen
bleiben, wie vorher, Schulden an die Vereinigten Staaten von Amerika, Holland
und Spanien, welche Länder uns gegenüber kein Moratorium eingeführt haben.
Für die meisten inländischen Schulden war das Moratorium schon am 6. Ok-
tober abgelaufen, es war verlängert worden bis einschließlich 31. Oktober für
Schulden gegen Sicherheit von Börsenpapieren und Hypotheken. Für diese
Schulden ist das Moratorium jetzt bis einschließlich 30. November verlängert
worden. Ausgeschlossen sind aber Schulden gegen Börsenpapiere, welche vor
dem 16. Juli fällig waren oder nach dem 4. August entstanden sind, dieselben
müssen schon am Ende dieses Monats abgewickelt werden. In Zusammenhang
mit diesen Maßnahmen wird die hiesige Fondsbörse, wie bereits telegraphisch
gemeldet, am 3. November eröffnet, bleibt aber bis auf weiteres nur Dienstags
und Freitags offen.

21
        <pb n="374" />
        ﻿* c&amp;Q

12. Dezember 1914

SCHWEDEN
        <pb n="375" />
        ﻿
        <pb n="376" />
        ﻿SCHWEDEN

Nachtrag (12. Dezember 1914)

Inhalt im einzelnen

Im Staatsrat vom 26. November 1914 ist dasMoratorium, soweit es
Pfandverschreibungen in unbeweglichem Eigentume, verpfändete Aktien und
Wertpapiere betrifft, um drei Monate verlängert worden. Für inländische
Schulden ist der Zahlungsaufschub aufgehoben, für Schulden an das Ausland
bleibt er bis auf weiteres bestehen.

§ 1. Während der Zeit vom 1. Dezember 1914 einschließlich bis zum
28. Februar 1915 einschließlich darf unbewegliches Eigentum, das gepfändet
ist oder über dessen Verkauf ohne vorhergehende Pfändung eine Verordnung
gemäß § 28 des Gesetzes über die Zwangsvollstreckung erlassen worden ist,
nicht verkauft werden, es sei denn, daß vor dem 16. Juli 1914 die Pfändung
geschehen oder die Vollstreckung der Verordnung beantragt worden ist.

Ist unbewegliches Eigentum sowohl für das Kapital als auch für die
Zinsen einer darauf eingetragenen Forderung gepfändet worden, oder ist
neben dem Kapital die Zahlung von Zinsen aus dem eingetragenen Eigentume
festgesetzt worden, und liegt ein Fall solcher Art vor, daß nach den oben-
stehenden Ausführungen verkauft werden darf, so kann der Inhaber der
Eintragung oder der sonstige Rechtsinhaber, der in § 87 des Gesetzes über
die Zwangsvollstreckung bezeichnet ist, das dort genannte Recht geltend
machen, sofern er die Zinsen nebst den Kosten gemäß dem nämlichen Para-
graphen entrichtet.

§ 2. Kein unbewegliches Eigentum, das zu einer Konkursmasse ge-
hör t, darf während der Zeit vom 1. Dezember 1914 einschließlich bis zum
28. Februar 1915 einschließlich auf Antrag der Gläubiger gemäß § 51 des
Konkursgesetzes, in der Ordnung der Bestimmungen des Gesetzes über die
Zwangsvollstreckung verkauft werden, außer wenn der Verkauf vor dem

16.	Juli 1914 beantragt worden ist.

§ 3. Soll ein Verkauf, der gemäß § 1 oder 2 nicht vor dem 1. März
1915 erfolgen darf, für eine darauf folgende Zeit angesetzt werden, so darf
die Bekanntmachung des Verkaufs nicht vor dem bezeichneten Tage aus-
gefertigt werden.

§ 4. Während der Zeit vom 1. Dezember 1914 einschließlich bis zum
28. Februar 1915 einschließlich darf kein Gläubiger, welcher Aktien, Bank-
anteile oder Schuldverschreibungen als Pfand für Forderungen in Händen
hat, auch wenn er sich dieses Recht ausbedungen hat, sich aus dem Pfände
in anderer Ordnung als durch den Verkauf im Wege der öffentlichen Ver-
steigerung bezahlt machen, und dieser Verkauf darf nicht in anderen Fällen
als den in § 5 bezeichneten erfolgen.

Ober die Zeit und den Ort der Versteigerung, die im ersten Absatz
erwähnt wird, soll der Schuldner, soweit dies geschehen kann, spätestens
am dritten Tage vor der Versteigerung benachrichtigt werden; ist eine solche
Benachrichtigung im eingeschriebenen Briefe an die gewöhnliche Adresse
des Schuldners abgesandt worden, so gelten die Obliegenheiten des Gläu-
bigers in dieser Beziehung als erfüllt. Bezüglich dessen, was der Gläubiger
zu beachten hat, wenn der Schuldner in Konkurs geraten ist, sollen die
Bestimmungen in § 54 des Konkursgesetzes zur Nachachtung dienen.

25
        <pb n="377" />
        ﻿Nachtrag; (12. Dezember 1914)

SCHWEDEN

Inhalt im einzelnen

§ 5. Pfänder, wie sie in § 4 behandelt werden, dürfen verkauft werden,
sofern die Begleichung der Forderung des Gläubigers vor dem 16. Juli
1914 fällig geworden, oder das Pfand nach dem 4. August des
gleichen Jahres in seine Hände gelangt ist. Hat der Gläu-
biger fällig gewordene Zinsen zu beanspruchen, so darf ebenfalls Verkauf
erfolgen, indessen nicht vor dem 1. Februar 1915.

Ist der Schuldner in Konkurs geraten, so darf das Pfand
auch in anderen Fällen als den im ersten Absatz genannten verkauft werden.

§ 6. Hat jemand Hypotheken oder andere Forderungsbelege als
Schuldverschreibungen für eine Forderung als Pfand im Besitze, so darf
dieses Pfand während der Zeit vom 1. Dezember 1914 einschließlich bis zum
28. Februar 1915 einschließlich vom Pfandbesitzer nicht verkauft werden.

§ 7. Während der Zeit vom 1. Dezember 1914 einschließlich bis zum
28. Februar 1915 einschließlich dürfen gepfändete Aktien, Bankanteile oder
Schuldverschreibungen nicht in anderen Fällen als den nachstehend im zweiten
Absatz genannten und gepfändete Wertpapiere der im § 6 angegebenen Art
in keinem Falle verkauft werden, außer wenn Gläubiger und Schuldner sich
darüber geeinigt haben, oder wenn der Oberexekutor es für zweckmäßig
befindet.

Aktien, Bankanteile oder Schuldverschreibungen, die gepfändet worden
sind, dürfen verkauft werden, sofern die Begleichung der Forderung,
wofür die Pfändung erfolgt ist, vor dem 16. Juli 1914 fällig geworden
ist, oder sofern der Pfandinhaber den Verkauf von Pfändern verlangt, die
nach dem 4. August des nämlichen Jahres in seine Hände
gelangt sind. Hat der Gläubiger fällig gewordene Zinsen zu fordern,
so darf ebenfalls Verkauf erfolgen, indessen nicht vor dem 1. Februar 1915.

Die gegenwärtige Verordnung soll am 1. Dezember 1914 in Kraft
treten. Ist vor dem genannten Tage eine Pfändung von unbeweglichem
Eigentum erfolgt, oder eine Verordnung gemäß § 28 des Gesetzes über die
Zwangsvollstreckung erlassen worden, und ergeben sich weder aus den
obenstehenden Bestimmungen noch sonstwie Hinderungen für den Verkauf,
so liegt es der Behörde ob, bei welcher die Sache angängig ist, soweit
dies geschehen kann, mittels Briefes den Schuldner und den Rechtsinhaber,
wie er im § 87 des nämlichen Gesetzes erwähnt wird, davon zu benach-
richtigen, daß die Versteigerung bekannt gemacht werden wird, sofern nicht
innerhalb einer Frist von 14 Tagen, von der Versendung des Briefes ab
gerechnet, die Forderung, zu deren Begleichung der Verkauf stattfinden soll,
nebst den im nämlichen Paragraphen erwähnten Kosten befriedigt sein wird,
oder in Fällen, wie sie im zweiten Absatz des § 1 der gegenwärtigen Ver-
ordnung genannt werden, sofern nicht Zahlung für Zinsen und Kosten vom
Rechtsinhaber erlegt wird. Geht Zahlung für eine Forderung, wie sie eben
genannt ist, nach der Ausfertigung der Bekanntmachung über die Versteige-
rung ein, so wird die Versteigerung eingestellt, wenn nicht der Rechtsinhaber,
welcher die Zahlung entrichtet hat, verlangt, daß der Verkauf vor sich
gehen soll.

26
        <pb n="378" />
        ﻿SCHWEIZ
        <pb n="379" />
        ﻿
        <pb n="380" />
        ﻿SCHWEIZ

Rechtliche Grundlage und Zeit der Anordnung	Quellen
I. Bundesratsbeschluß betr. die Bewilli- gung von Respektstagen für Wechsel vom  3. August 1914. yergj dazu unten: V, VII.	Amtliches Material
II. Bundesratsbeschluß betr. Gewährung eines Rechtsstillstandes vom 5. August 1914.  Vergl. dazu unten: VI.	Amtliches Material
III. Kreisschreiben des Schweizerischen Bundesgerichts vom 10. August 1914 an die kantonalen Aufsichtsbehörden für Schuld- betreibungen und Konkurse zur Aufklärung über die Wirkung des Rechtsstillstandes.	Amtliches Material
V	

2
        <pb n="381" />
        ﻿SCHWEIZ

Inhalt im einzelnen

Für alle auf Ende Juli 1914 und die nachfolgenden Tage fälligen Wechsel
werden 30 Respekttage bewilligt. Die Protestfrist beginnt deshalb erst zu
laufen, nachdem diese Respektstage verstrichen sind.

1.	Für das Gebiet der schweizerischen Eidgenossenschaft wird bis zum
31. August 1914 Rechtsstiüstand gewährt.

2.	Dieser Beschluß tritt sofort in Kraft.

1.	Die Fälligkeit der eingegangenen Schulden wird durch den Rechts-
stillstand in keiner Weise berührt, ebensowenig die Verpflichtung zu
deren Bezahlung. Auch besteht die Möglichkeit der gerichtlichen
Einklagung von Forderungen in gleicher Weise wie vorher, und es
laufen auch die Fristen in gerichtlichen Verfahren wie sonst.

2.	Der Rechtsstillstand hat nur zur Folge:

a)	daß während seiner Dauer keine Betreibungshandlungen vor-
genommen werden dürfen. Darunter versteht die bisherige bundes-
gerichtliche Rechtssprechung alle Handlungen der Vollstreckungs-
organe (Betreibungsbeamte, Aufsichtsbehörden, Rechtsöffnungsrichter,
Konkursrichter,) welche geeignet sind, das Verfahren zur zwangsweisen
Befriedigung des Gläubigers aus dem Vermögen des Schuldners ein-
zuleiten, oder weiterzuführen und die die Rechtsstellung des Schuldners
in der Betreibung berühren, also zum Beispiel Anlegung von Zahlungs-
befehlen, auch in der Wechselbetreibung, Pfändungsanzeigen, Pfän-
dungen, Anzeigen von Versteigerungen, Auflegung der Steigerungs-
bedingungen, Versteigerungen und sonstige Verwertungen, Ausstellung
von Verlustscheinen, Rechtsöffnungsbewilligungen, Konkursandrohun-
gen, Konkurserklärungen auf Begehren des Gläubigers, Fristansetzungen
im Widerspruchsverfahren, und die der Anschlußpfändung usw.
Mietsausweisungen gelten nicht als Betreibungshandlungen. Hier-
über müssen besondere Anordnungen der kompetenten Behörde Vor-
behalten werden,

b)	daß während seiner Dauer diejenigen Fristen, welche das Gesetz
oder der Betreibungsbeamte dem Schuldner setzt und deren
Nichtbeachtung für den Schuldner bestimmte Rechtsfolgen nach
sich zieht, sowie diejenigen Fristen, die vom Gesetz den Be-
treibungsbeamten oder den Gerichten zur Vornahme von Betrei-
bungshandlungen gesetzt sind, nicht ablaufen können, sondern
bis zum dritten Tage nach Ablauf des Rechtsstillstandes verlängert
werden. Die Fristen, die zur Vornahme solcher Handlungen schon
vor dem Rechtsstillstand zu laufen begonnen haben, laufen also
während desselben weiter. Dagegen kann der Schuldner und können
die Behörden die betreffenden befristeten Rechtshandlungen gültig
        <pb n="382" />
        ﻿
        <pb n="383" />
        ﻿SCHWEIZ

Inhalt im einzelnen

noch drei Tage nach ihrem Ablauf vornehmen. Natürlich dürfen
während des Rechtsstillstandes solche Fristen auch nicht angesetzt
werden.

c)	Nicht betroffen von dieser Fristverlängerung werden nach der
gegenwärtigen Praxis des Bundesgerichtes diejenigen Fristen, die
den Gläubigern gesetzt sind, um ihre Rechte zu wahren. Betreibungs-,
Pfändungs-, Anschluß- und Verwertungsbegehren usw. können also
während des Rechtsstillstandes gestellt werden und müssen, wenn die
Frist dazu während seiner Dauer ablaufen sollte, auch gestellt werden,
wenn die betreffenden Betreibungsrechte nicht verwirkt werden sollen.
Die Betreibungsbeamten haben von solchen Begehren Vormerk zu
nehmen, sie aber erst nach Ablauf des Rechtsstillstandes auszuführen.
Nicht betroffen werden ferner davon die Fristen des Konkursverfahrens,
Konkurse, die bei Gewähruug des Rechtsstillstandes schon eröffnet
waren, gehen also ihren gewohnten Gang.

3.	Ausgenommen von den Folgen des Rechtsstillstandes sind:

a)	Das Arrestverfahren. Arrestbegehren können also bestellt, Arreste
bewilligt und vollzogen werden; die sich anschließende Betreibung
dagegen bleibt bis zum Ablaufe des Rechtsstillstandes eingestellt. Das
Betreibungsbegehren ist jedoch nach dem oben unter 2, c Erwähnten
innerhalb der Frist des Art. 278 zu stellen.

b)	Unaufschiebbare Maßnahmen zur Erhaltung von Vermögensgegen-
ständen. Als solche erscheinen unter anderem: Der Verkauf von
gepfändeten, retinierten, oder arrestierten Gegenständen, welch
schneller Wertverminderung ausgesetzt sind.

Die Aufnahme des Güterverzeichnisses, wenn die Konkursandrohung schon
vor der Bewilligung des Rechtsstillstandes erlassen, oder der Rechtsvorschlag
in der Wechselbetreibung verweigert wurde;

die Aufnahme der Retentionsurkunde;

sämtliche durch die Verwaltung und Bewirtschaftung von bereits ge-
pfändeten Liegenschaften bedingten Maßnahmen.

1.	Der in der Schweiz wohnhafte Schuldner ist bis auf
weiteres befugt, seinem im Auslande wohnenden Gläubiger die
gleichen Stundungseinreden entgegenzuhalten, die dem im Ausland
wohnhaften Schuldner auf Grund von Rechtsnormen, die im
Lande seines Wohnsitzes erlassen worden sind, gegenüber dem in
der Schweiz wohnenden Gläubiger zustehen.

2.	Dieser Beschluß tritt mit dem 17. August 1914 in Kraft.

5
        <pb n="384" />
        ﻿SCHWEIZ

Rechtliche Grundlage und Zeit der Anordnung	Quellen
V. Bundesratsbeschluß betr. Verlegung der Protestpflicht für Wechsel. Eidgenössische Gesetzsammlung Nr. 35 vom 21. August 1914.	Amtliches Material. Vgl. auch Nachrichten für Handel, Industrie und Landwirtschaft Nr. 98 vom 1. September 1914.
VI. Bundesratsbeschluß betr. Verlängerung des gewährten Rechtsstillstandes. Eid- genössische Gesetzsammlung Nr. 35 vom 21. August 1914.	Amtliches Material. Vgl. auch Nachrichten für Handel, Industrie und Landwirtschaft Nr. 98 vom 1. September 1914.
VII. Bundesratsbeschluß betr. höhere Ge- walt im Wechsel- und Scheckverkehr mit dem Ausland vom 1. September 1914.	
•  VIII. Bundesratsbeschluß betreffend Frist- erstreckungen für Erfindungspatente und gewerbliche Muster und Modelle. Vom  4. September 1914.	Amtliches schweizer Material.
        <pb n="385" />
        ﻿SCHWEIZ

Inhalt im einzelnen

1. Der Bundesratsbeschluß vom 3. August 1914 betr. die
von Respekttagen (schweizerisches Handelsblatt vom 4. August 1914,
der Beginn der vom Gesetze zur Erhebung des Protestes mangels Zahlung
aufgestellten Frist um 30 Tage hinausgeschoben wird, gilt für die gezogenen
und eigenen Wechsel, die auf Ende Juli und während des Monats August 1914
fällig geworden sind oder fällig werden.

2.	Für die im Monat September 1914 fällig werdenden gezogenen
und eigenen Wechsel beginnt die vom Gesetze zur Erhebung des Protestes
mangels Zahlung aufgestellte Frist mit dem 1. Oktober 1914 zu laufen.

3.	Dieser Beschluß tritt mit dem 21. August 1914 in Kraft.

4.	Der Bundesratsbeschluß vom 3. August 1914, betr. die Bewilligung
von Respektstagen und der vorliegende Beschluß, treten am 1. Oktober 1914
außer Kraft.

Der durch Bundesratsbeschluß vom 5. August 1914 für das Gebiet der
schweizerischen Eidgenossenschaft gewährte Rechtsstillstand wird bis zum
30. Septemb er 1914 verlängert.

Der vorliegende Beschluß tritt am 1. September 1914 in Kraft.

Wird die rechtzeitige Vornahme einer Handlung, die im Auslande
zur Ausübung oder Erhaltung der Rechte aus einem Wechsel oder einem
Scheck vorzunehmen ist, durch eine dort erlassene gesetzliche Vorschrift oder
durch einen anderen mit dem Kriegszustand im Zusammenhang stehenden, im
Ausland eingetretenen Fall höherer Gewalt verhindert, so bleiben die Rechte
ungeachtet der Versäumung bestehen, wenn die Handlung bis zum Ablauf von
6 Werktagen nach Wegfall des Hindernisses nachgeholt wird.

Diese Vorschrift tritt sofort in Kraft und wirkt auf den 31. Juli 1914
zurück.

Der schweizerische Bundesrat, auf den Antrag seines Justiz- und Polizei-
departements; gestützt auf den Bundesbeschluß vom 3. August 1914, betreffend
Maßnahmen zum Schutze des Landes und zur Aufrechterhaltung der Neutralität,
beschließt:

I. Zur Bezahlung der Hinterlegungsgebühr, sowie der ersten Jahresgebühr
für Erfindungspatente, die in der Zeit vom 1. August 1914 einschließlich bis
und mit 31. Dezember 1914 angemeldet werden, wird Frist bis zum Ablauf des
31. Dezember 1914 gewährt. Als Anmeldungsdatum der in dem angegebenen
Zeitraum eingereichten Patentgesuche gilt das Datum, an welchem dem eidg.
Amt für geistiges Eigentum ein schriftlicher Antrag auf Erteilung des Patentes

7
        <pb n="386" />
        ﻿SCHWEIZ

Rechtliche Grundlage und Zeit der Anordnung	Quellen
IX. Verordnung des Bundesrats betreffend Ergänzung und Abänderung des Bundes- gesetzes über Schuldbetreibung und Kon- kurs für die Zeit der Kriegswirren. Vom 28. September 1914.	Amtliches schweizer Material.

8
        <pb n="387" />
        ﻿SCHWEIZ

Inhalt im einzelnen

eingereicht und außerdem der Ziffer 1 des ersten Absatzes des Artikels 6 der
Vollziehungsverordnung zum Bundesgesetz vom 21. Juni 1907, betreffend die
Erfindungspatente, entsprochen worden ist.

II.	Zur Bezahlung der Gebühren:

1.	für das zweite oder eines der folgenden Patentjahre,

2.	für die zweite oder die dritte Schutzperiode von Hinterlegungen
gewerblicher Muster oder Modelle

wird, sofern die gesetzliche Zahlungsnachfrist in der Zeit vom 1, August 1914
einschließlich bis und mit 31. Dezember 1914 endigen würde, eine außer-
ordentliche Nachfrist bis zum Ablauf des 31. Dezember 1914 gewährt.

III.	Prioritätsausweise für die vor dem 10. November 1914 eingetragenen
Erfindungspatente und gewerblichen Muster oder Modelle, deren Anmeldungs-
datum dem 30. April 1913 nachgeht, können bis zum Ablauf des 31. Dezember
1914 nachgereicht werden.

Der schweizerische Bundesrat, gestützt auf Artikel 3 des Bundesbeschlusses
vom 3. August 1914 betreffend Maßnahmen zum Schutze des Landes und zur
Aufrechterhaltung der Neutralität, beschließt:

Vom 1. Oktober 1914 an gelten bis auf weiteres für die Zwangsvollstreckungen,
die auf eine Geldzahlung oder Sicherheitsleistung gerichtet sind, die folgenden,
das Bundesgesetz vom 11. April 1889 betreffend Schuldbetreibung und Konkurs
teils ergänzenden, teils abändernden Bestimmungen:

I.	Aufschiebung der Verwertung in der Betreibung auf Pfändung
und auf Pfandverwertung.

Artikel 1. Ein auf Pfändung oder Pfandverwertung betriebener Schuldner
kann, auch wenn das Verwertungsbegehren vor dem 1. Oktober 1914 gestellt
war, die Hinausschiebung der Verwertung verlangen, wenn er sich verpflichtet,
monatliche Abschlagszahlungen von mindestens einem Achtel der Betreibungs-
summe an das Betreibungsamt zuhanden des Gläubigers zu leisten und die
erste Rate sofort bezahlt.

Der Aufschub fällt ohne weiteres dahin, wenn die weiteren Abschlags-
zahlungen nicht pünktlich erfolgen. Er kann auf Beschwerde von der Aufsichts-
behörde jederzeit aufgehoben oder an die Bedingung größerer Abschlagszahlungen
geknüpft werden, wenn der Gläubiger den Nachweis leistet, daß der Schuldner
zur sofortigen Vollzahlung oder doch zur Entrichtung größerer Raten imstande ist.

Artikel 2. Von der Bestimmung des Artikels 1 werden nicht betroffen:

1. die Betreibungen für Forderungen unter Fr. 50;

9
        <pb n="388" />
        ﻿SCHWEIZ

Inhalt im einzelnen

2.	ohne Rücksicht auf den Betrag, die Betreibungen für

a)	Lohnbeträge der Dienstboten,

b)	Besoldungen der Commis und Bureauangestellten,

c)	Lohnbeträge der auf Tag- oder Stücklohn gedungenen Arbeiter, der
Fabrikarbeiter und anderer auf Tag- oder Wochenlohn gedungenen
Personen,

d)	Unterhaltsansprüche,

e)	Steuern, Abgaben, Gebühren, Sporteln;

3.	die Betreibungen für Forderungen, für die der Schuldner bei deren
Begründung schriftlich darauf verzichtet hat, sich auf diese Bestimmungen
zu berufen.

II. Aufschiebung der Konkurseröffnung.

Artikel 3. Das Konkursgericht verfügt auf Antrag des Schuldners und
nach Einvernahme des Gläubigers die Einstellung der Verhandlung über das
Konkursbegehren höchstens für die Dauer von vier Monaten in der ordentlichen
Konkursbetreibung, von zwei Monaten in der Wechselbetreibung, wenn der Schuldner

1.	glaubhaft macht, daß er infolge der Kriegsereignisse in der Unmöglichkeit
ist, die Schuld sofort voll zu bezahlen;

2.	sofort eine Abschlagszahlung von wenigstens

einem Fünftel der Betreibungssumme in der ordentlichen Konkurs-
betreibung,

einem Drittel in der Wechselbetreibung,
sowie die Kosten der Verhandlung vor dem Konkursgericht bezahlt und
sich verpflichtet, den Rest in gleichen monatlichen Raten dem Betreibungs-
amte zuhanden des Gläubigers zu entrichten.

Wird die Aufschiebung bewilligt, so ist der Entscheid dem Betreibungs-
amt schriftlich mitzuteilen.

Artikel 4. Bei nicht pünktlicher Leistung der weiteren Abschlags-
zahlungen fällt der Aufschub dahin. Das Betreibungsamt hat von der
Nichteinhaltung der Fristen das Konkursgericht ohne Verzug in Kenntnis zu
setzen, worauf dieses die Parteien zu einer neuen Verhandlung vorlädt.

Artikel 5. Verfügt das Konkursgericht den Aufschub der Verhandlung,
so ordnet es zugleich auf einfaches Begehren des Gläubigers die Aufnahme
eines Güterverzeichnisses an.

Artikel 6. Der Artikel 182, Ziffer 4, des Bundesgesetzes über Schuld-
betreibung und Konkurs wird dahin abgeändert:

„4. wenn eine andere, nach Artikel 811 des schweizerischen Obligationen-
rechts zulässige Einrede erhoben wird, deren Inhalt glaubhaft erscheint, in
diesem Falle jedoch nur gegen gleichzeitige Hinterlegung der Forderungssumme
in Geld oder Wertschriften oder gegen Sicherstellung der Forderung. Die
Sicherstellung soll angeordnet werden, wenn der Schuldner glaubhaft macht,

10
        <pb n="389" />
        ﻿SCHWEIZ

Inhalt im einzelnen

daß ihm wegen der Kriegsereignisse die Hinterlegung der ganzen Summe
nicht möglich ist."

Artikel 7. Wird ein Konkursbegehren in der Wechselbetreibung gestellt,
so werden zur Verhandlung darüber die Parteien mindestens drei Tage vorher
geladen.

Artikel 8. Gegen das Erkenntnis, welches die Verhandlung über ein
Konkursbegehren gemäß Artikel 3 dieser Verordnung einstellt oder die Ein-
stellung verweigert, kann binnen zehn Tagen seit der Mitteilung vom Schuldner
und dem betreibenden Gläubiger bei der oberen Gerichtsinstanz Berufung ein-
gelegt werden.

Diese hat nach Anhörung der Parteien ihren Entscheid spätestens
innerhalb zehn Tagen zu fällen.

Die Berufung hat aufschiebende Wirkung.

Artikel 9. Die vorstehenden Bestimmungen finden keine Anwendung
in den Betreibungen für die in Artikel 2 dieser Verordnung bezeichneten
Forderungen.

Artikel 10. Das Konkurserkenntnis ist ferner auszusetzen, wenn der
Schuldner ein Gesuch um Bewilligung einer allgemeinen Betreibungsstundung
anhängig gemacht hat.

Artikel 11. Wird gemäß Artikel 3 und Artikel 10 dieser Verordnung
die Verhandlung über das Konkursbegehren eingestellt, so verlängern sich die
in Artikel 286 und 287 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs
erwähnten Fristen von sechs Monaten um die Dauer der Einstellung.

Hl. Allgemeine Betreibungsstundung durch die Nachlaßbehörde.

Artikel 12. Ein Schuldner, der ohne sein Verschulden infolge der
Kriegsereignisse außerstande ist, seine Gläubiger zurzeit voll zu befriedigen,
kann von der Nachlaßbehörde die Bewilligung einer Betreibungsstundung für
die Dauer von höchstens sechs Monaten verlangen.

Er hat zu diesem Zwecke mit seinem Gesuche die erforderlichen Nach-
weise über seine Vermögenslage zu erbringen, ein Verzeichnis seiner Gläubiger
einzureichen, alle von der Nachlaßbehörde verlangten Aufschlüsse zu geben
und die sonstigen Urkunden vorzulegen, die von ihm noch gefordert werden-

Unterliegt der Schuldner der Konkursbetreibung, so hat er überdies dem
Gesuche eine Bilanz und seine Geschäftsbücher beizulegen.

Artikel 13. Die Nachlaßbehörde entscheidet nach Anhörung des
Schuldners und der zur Verhandlung persönlich einzuladenden Gläubiger.

Zur Verhandlung und zum Entscheid sollen, wenn nötig, Sachverständige
beigezogen werden.

Die Nachlaßbehörde kann die Stundungsbewilligung von der Leistung
einer oder mehrerer Abschlagszahlungen abhängig machen.

11
        <pb n="390" />
        ﻿SCHWEIZ

Inhalt im einzelnen

Artikel 14. Wo eine obere kantonale Nachlaßbehörde besteht,, kann
der Entscheid vom Schuldner und jedem Gläubiger innerhalb zehn Tagen nach
erhaltener Mitteilung an sie weitergezogen werden.

Zur Berufungsverhandlung sind der Schuldner und diejenigen Gläubiger vor-
zuladen, die an der erstinstanzlichen Verhandlung anwesend oder vertreten waren.

Die Berufung hat aufschiebende Wirkung.

Artikel 15. Die Nachlaßbehörde kann sofort nach Anbringung des
Begehrens die Aufnahme eines Güterverzeichnisses anordnen oder die in
Artikel 170 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs vorgesehenen
Anordnungen zur Sicherung der Gläubiger treffen. Die gleiche Befugnis hat die
obere Instanz nach Einlegung der Berufung.

Artikel 16. Ist die Stundung rechtskräftig bewilligt, so wird sie dem
Betreibungsamt und dem Grundbuchamt mitgeteilt. Wo die Verhältnisse es
angemessen erscheinen lassen, wird ein Sachwalter bezeichnet, der sofort ein
Inventar über sämtliche Vermögensbestandteile aufzunehmen, die Geschäfts-
führung des Schuldners zu überwachen, und im allgemeinen dafür zu sorgen
hat, daß der Schuldner keine, die gleichmäßige Befriedigung der Gläubiger
beeinträchtigende Verfügungen trifft.

Artikel 17. Die Stundung hat die Wirkung einer Nachlaßstundung
gemäß Artikel 297 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs.

Der Schuldner kann sein Geschäft fortbetreiben. Ist ein Sachwalter
ernannt worden, so unterliegt die Geschäftsführung des Schuldners dessen
Aufsicht.

Der Schuldner kann jedoch während der Stundung in rechtsgültiger
Weise folgende Handlungen nicht mehr vornehmen:

unentgeltliche Verfügungen und nach Artikel 286, Ziffer 1 und 2, des
Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs den Schenkungen gleich-
gestellte Rechtsgeschäfte;

die Sicherstellung von Schulden, die vor der Stundungsbewilligung
entstanden sind;

alle Rechtshandlungen, welche einzelne Gläubiger solcher Forderungen
zum Nachteil anderer begünstigen.

Zur Veräußerung und Belastung von Liegenschaften, Bestellung von
Pfändern und zur Eingehung von Bürgschaften ist die Bewilligung des Sach-
walters, wo kein solcher besteht, des zuständigen Konkursamtes notwendig.

Artikel 18. Die Stundung bezieht sich nicht auf die in Artikel 2,
Ziffer 2, dieser Verordnung bezeichneten Forderungen. Doch ist für diese
während der Dauer der Stundung auch gegen den der Konkursbetreibung
unterstehenden Schuldner nur die Betreibung auf Pfändung oder auf Pfand-
verwertung möglich.

Artikel 19. Die in Artikel 286 und 287 des Bundesgesetzes über
Schuldbetreibung und Konkurs erwähnte Frist von sechs Monaten verlängert
sich um die Dauer der Stundung.

12
        <pb n="391" />
        ﻿SCHWEIZ

Inhalt im einzelnen

Artikel 20. Die Stundung ist auf Antrag eines Gläubigers oder des
Sachwalters nach vorheriger Anhörung des Schuldners von derjenigen Nachlaß-
behörde, welche die Stundung letztinstanzlich bewilligte, zu widerrufen,

wenn der Schuldner die ihm abfällig vorgeschriebenen Abzahlungen nicht
pünktlich leistet,

wenn er eine der ihm in Artikel 17 dieser Verordnung untersagten
Handlungen vornimmt oder den Weisungen des Sachwalters zuwiderhandelt,

wenn ein Gläubiger den Nachweis erbringt, daß die vom Schuldner der
Nachlaßbehörde gemachten Angaben falsch sind, oder daß er imstande ist, alle
seine Verbindlichkeiten zu erfüllen.

Artikel 21. Wird die Stundung widerrufen, so darf eine Nachlaß-
stundung gemäß Artikel 295 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und
Konkurs nicht mehr bewilligt werden.

Artikel 22. Will der Schuldner während der Betreibungsstundung
einen Nachlaßvertrag anstreben, so ist der Nachlaßvertragsentwurf mit dem
Gutachten des Sachwalters und den anderen Aktenstücken vor Ablauf der
Stundungsfrist einzureichen. Eine neue Nachlaßstundung gemäß Artikel 295
des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs kann nicht mehr
verlangt werden.

IV.	Verlängerung der Nachiaßstundung beim Nachlaßvertrag.

Artikel 23. Ist wegen der Kriegswirren die Beibringung der nötigen
Zustimmungserklärungen zum Nachlaßvertrag oder die Sicherstellung der Er-
füllung des Nachlaßvertrages erheblich erschwert, so kann die Nachlaßbehörde
die Nachlaßstundung um weitere zwei Monate verlängern, d. h. bis auf höchstens
sechs Monate ausdehnen.

V.	Öffentlich-rechtliche Folgen der fruchtlosen Pfändung und des Konkurses.

Artikel 24. Die Kantonsregierungen können die öffentlich-rechtlichen
Folgen der fruchtlosen Pfändung und des Konkurses auf dem Verordnungs-
wege feststellen.

Sie haben von den von ihnen, gestützt auf diese Ermächtigung erlassenen
Bestimmungen dem Bundesrate Kenntnis zu geben.

VI.	Gebühren.

Artikel 25. Für den Entscheid über Aufschiebung des Konkurs-
erkenntnisses beziehen die Konkursgerichte die in Artikel 25, 26 (im Streit-
fälle), 27, 29, 30,

für die Verfügung über die Betreibungsstundung die Nachlaßbehörden
die in Artikel 51 des bundesrätlichen Gebührentarifs vom 1. Mai 1891 be-
zeichnten Gebühren.

Auch für die Mitteilungen, Abschriften usw. finden die Vorschriften
dieses Gebührentarifs entsprechende Anwendung.

13
        <pb n="392" />
        ﻿SCHWEIZ

Rechtliche Grundlage und Zeit der Anordnung	Quellen
X. Kreisschreiben des Bundesrats an sämt- liche Kantonsregierungen über die Verord- nung vom 28. September 1914 betreffend die Ergänzung und Abänderung des Bundes- gesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs für die Zeiten der Kriegswirren. Vom 28. September 1914.	Amtliches schweizer Material.

14
        <pb n="393" />
        ﻿SCHWEIZ

Inhalt im einzelnen

Getreue, liebe Eidgenossen! Wir haben für die Tage vom 5. August
bis zum 30. September für das ganze Gebiet der Eidgenossenschaft im Sinne
des Artikels 62 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs einen
allgemeinen Rechtsstillstand gewährt und dadurch die Möglichkeit ausgeschlossen,
während dieser Zeit Betreibungshandlungen vorzunehmen.

Für die im Kriegsdienste befindlichen schweizerischen Wehrmänner
dauert der Rechtsstillstand von Gesetzes wegen (Artikel 57 ScliKG) fort,
solange sie unter den Fahnen stehen. Für die übrige Bevölkerung aber ihn
weiter bestehen zu lassen, geht nicht an. Der Rechtsstillstand hat den Geld-
verkehr zum Teil gehindert, zum Teil ganz unterbunden. Der Schuldner
unterließ es, weil er den Zahlungsbefehl, die Pfändung und den Konkurs nicht
mehr zu fürchten hatte, seiner Zahlungspflicht nachzukommen und erschwerte
und verunmöglichte es so seinem Gläubiger, seinerseits die ihm obliegenden
Verbindlichkeiten zu erfüllen. Während das Institut des Rechtsstillstandes
seinem Zwecke nach nur den Notleidenden dienen soll, hat es sich häufig auch
der Bemittelte und Reiche zunutze gemacht und sich seinen Gläubigern gegen-
über so verhalten, wie wenn seine Schulden gestundet wären. Unser ganzes
Wirtschaftsleben ist ins Stocken geraten. Um es in die alten ordentlichen
Bahnen, soweit dies möglich ist, zurückzuführen, haben wir beschlossen, den
nach Artikel 62 SchKG gewährten Rechtsstillstand nicht zu verlängern, ihn
also mit dem 30. September dahinfallen zu lassen.

Können vom 1. Oktober an gegen Schuldner, die nicht als Wehrmänner
an der Grenze stehen, Zwangsvollstreckungen angehoben und durchgeführt
werden, so würden viele nur deshalb in Konkurs geraten oder ausgepfändet
werden, weil sie zurzeit nicht in der Lage sind, ihren Verpflichtungen nach-
zukommen und würde so ihre wirtschaftliche Existenz vernichtet, ihr Vermögen
entwertet und würden sie selbst von den in einzelnen Kantonen recht harten,
öffentlich-rechtlichen Folgen der fruchtlosen Pfändung und des Konkurses ge-
troffen. Dies nach Möglichkeit zu verhindern, ist der Zweck der von uns am
28. September 1914 erlassenen Verordnung betreffend Ergänzung und Ab-
änderung des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs für die Zeit
der Kriegswirren.

Die von uns aufgestellten neuen Vorschriften greifen so tief in das
geltende Betreibungsrecht ein, daß es uns als angezeigt erscheint, ihnen einige
erläuternde Bemerkungen mit auf den Weg zu geben. Wir stützen uns dabei
zum Teil auf die Ausführungen eines eingehenden Berichtes, den die mit der
Prüfung des Verordnungsentwurfes betraute Expertenkommission erstattet hat.

Die Verordnung läßt den Bundesratsbeschluß betreffend Schutz
der in der Schweiz domizilierten Schuldner gegenüber den im
Auslande domizilierten Gläubigern, vom 17. August 1914, un-
berührt. Soweit also im Ausland weitergehende, das privatrechtliche Ver-
hältnis betreffende Stundungsvorschriften zum Schutze der dortigen Schuldner
bestehen, können sich die in der Schweiz wohnenden Schuldner gegenüber
Gläubigern des Auslandes nach wie vor auf diese Vorschriften berufen. Sie
werden dies entweder im Verfahren gemäß Artikel 85 SchKG oder vor dem

15
        <pb n="394" />
        ﻿SCHWEIZ

Inhalt im einzelnen

Konkursrichter gestützt auf Artikel 172 Ziffer 3 oder in der Wechselbetreibung
bei Erhebung des Rechtsvorschlages gemäß Artikel 182 Ziffer 1 tun können.

1.	Eigentliche Rechtsstillstandsersatzmaßnahmen. Sie haben den Zweck
im Auge, Auspfändungen und Konkurseröffnungen zu verhüten, und bestehen
in folgendem:

1. Aufschiebung der Verwertung bei der Betreibung auf Pfändung und
auf Pfandverwertung (Artikel 1 und 2 der Verordnung). Ist es in diesen Be-
treibungen zu einem Verwertungsbegehren gekommen, so soll nach der Ver-
ordnung der Schuldner die Verwertung dadurch vermeiden können, daß er
monatliche Abschlagszahlungen von mindestens einem Achtel der Forderungs-
summe zu leisten sich verpflichtet und die erste Rate sofort bezahlt. Diese Vor-
schrift soll einerseits verhindern, daß während der Zeit der Krisis die gepfändeten
Gegenstände auf einer Versteigerung zu Preisen losgeschlagen werden, die in
keinem Verhältnis zu ihrem Werte stehen; anderseits bezweckt sie, dem
zahlungswilligen Schuldner eine durch die Verhältnisse gebotene längere
Zahlungsfrist einzuräumen. Im Gegensatz zu Artikel 123 Sch KG hat nach
der Verordnung der Schuldner, der die vorgeschriebene Ratenzahlung verspricht,
und eine Rate sofort zahlt, ein Anrecht auf Verschiebung der Verwertung.
Einer Bewilligung des Betreibungsbeamten, einer Untersuchung der Verhältnisse
des einzelnen Falles durch die Vollstreckungsbehörden bedarf es nicht. Die
Vergünstigung tritt ohne weiteres ein. Nur wenn der Gläubiger nachweist, daß
der Schuldner zur sofortigen Vollzahlung oder doch zur Entrichtung größerer
Raten imstande ist, soll der Aufschub von der Aufsichtsbehörde aufgehoben
oder an die Bedingung größerer Abschlagszahlungen geknüpft werden.

Für einzelne Forderungen, die in Artikel 2 der Verordnung näher be-
zeichnet sind, schien es notwendig, eine Ausnahme von diesen Vorschriften zu
machen. Für sie gilt daher Artikel 123 SchKG in seiner gegenwärtigen
Gestalt. Diese Ausnahme rechtfertigt sich, was die in Ziffer 1 des Artikels 2
angeführten Forderungen unter Fr. 50 anbelangt, durch die Erwägung, daß die
Kosten der Abschlagszahlung, je kleiner die Quoten sind, verhältnismäßig um
so größer werden, und daß so geringe Forderungen bei gutem Willen des
Schuldners nach Artikel 123 SchKG in vier Raten sollten abbezahlt werden
können. Die Lohn- und Gehaltsforderungen sodann (Ziffer 2 Lit. a—c) sind
durch Artikel 219 SchKG schon besonders privilegiert; ihre Ausnahmestellung
bedarf daher einer besonderen Begründung nicht. Diesen Ansprüchen die
Alimentenforderungeri (Ziffer 2 Lit. d) gleichzustellen, drängt sich von selbst
auf. Die Ansprüche der öffentlichen Kassen (Ziffer 2 Lit. e) sollten möglichst
bald befriedigt werden. Die Öffentlichkeit kann den vielen außerordentlichen
Anforderungen, die zurzeit an sie gestellt werden, nur dann gerecht werden,
wenn sie auf die Befriedigung ihrer fälligen Ansprüche nicht Jahr und Tag
warten muß. Wo sich die öffentlichen Kassen der Unmöglichkeit des
Schuldners gegenüber sehen, seine Verbindlichkeiten zu erfüllen, werden sie,
wie bisher, die nötige Nachsicht freiwillig üben. In betreff der Ziffer 3 endlich
ist darauf hinzuweisen, daß die Bestimmungen über den Aufschub der Ver-
wertung dem Schuldner ein Privileg gewähren, auf das er verzichten kann,

16
        <pb n="395" />
        ﻿SCHWEIZ

Inhalt im einzelnen

und daß ein solcher Verzicht oft in seinem eigenen Interesse liegt, indem er
sich damit dem gemeinen Exekutionsrechte unterstellt und unter den jetzigen
Umständen seine Kreditfähigkeit zu steigern vermag.

Entsteht Streit darüber, ob man es mit einer Forderung zu tun habe,
welche unter dem neuen oder unter dem bisherigen Rechte steht, so haben die
Betreibungsbeamten und auf Beschwerde die Aufsichtsbehörden zu entscheiden.

2.	Aufschiebung der Konkurseröffnung (Artikel 3 bis 11 der Verordnung).
Auch dem der Konkursbetreibung unterstehenden Schuldner will die Ver-
ordnung die Möglichkeit gewähren, die in Betreibung gesetzte Forderung,
selbst wenn es schon zur Konkursandrohung gekommen ist, noch durch
Abschlagszahlungen zu tilgen und dadurch die Konkurseröffnung von sich
abzu wenden.

Der auf Konkurs betriebene Schuldner verdient wie der der Pfändungs-
betreibung unterliegende Debitor eine solche Rücksichtnahme. Nach dem
System unseres Betreibungsgesetzes kommt es auch ihm gegenüber nur dann
zu einer Generalliquidation seines Vermögens, wenn er den im Zahlungs-
befehl und in der Konkursandrohung liegenden Aufforderungen zur Befriedigung
eines einzelnen treibenden Gläubigers nicht nachkommt, ln vielen, man kann
sagen in den meisten Fällen, dienen Zahlungsbefehl, Konkursandrohung und
sogar die Vorladung vor den Konkursrichter nur als Zwangsmittel, um den
Schuldner zur Leistung an den treibenden Einzelgläubiger anzuspornen. Das
Betreibungsgesetz gibt also dem Schuldner jetzt schon, bevor es den Konkurs
eröffnen läßt, eine bestimmte Zahlungsfrist zur Befriedigung der treibenden
Gläubiger. Es bedeutet also nur eine weitere Ausbildung dieses Gedankens,
wenn in der Verordnung diese Frist durch Einschiebung des Abzahlungs-
verfahrens verlängert wird.

Der Zweck dieser Bestimmungen ist nicht darauf gerichtet, um allen
Preis jeden Konkurs zu vermeiden. Sie wollen nur ermöglichen, daß die
Schuldner, die momentan, der Krisis wegen, in Verlegenheit sind, durch ein
Hinausschieben der Konkurseröffnung die Möglichkeit erhalten, sich unterdessen
mit den betreibenden Gläubigern zu arrangieren. Es wird Sache einer ver-
ständigen Würdigung jedes einzelnen Falles durch die Konkursgerichte, die
hierüber zu entscheiden haben, sein, daß mit dieser Vergünstigung nicht
■Mißbrauch getrieben wird.

Die Stellung des Schuldners in der Konkursbetreibung ist - verglichen
mit der Lage des der Pfändungsbetreibung unterliegenden Debitors — insofern
erschwert, als der Schuldner dem Konkursgerichte dartun muß, daß er infolge
der Kriegsereignisse, ohne sein Verschulden, an der Erfüllung seiner Ver-
bindlichkeiten verhindert ist. Ein strikter Beweis kann nicht verlangt werden.
Daher begnügte man sich mit dem Erfordernis des Glaubhaftmachens.

Die Raten, die der Schuldner zu zahlen hat, sind hier entsprechend dem
in der Konkursbetreibung liegenden stärkern Zwang auf den Schuldner, größer,
der Aufschub also auch weniger lang, als bei der Pfändungs- und der Pfand-
verwertungsbetreibung. Auch mußte ein Unterschied gemacht werden zwischen
der gewöhnlichen Konkurs- und Wechselbetreibung: für diese ist die Zahlungs-

17
        <pb n="396" />
        ﻿SCHWEIZ

Inhalt im einzelnen

frist noch kürzer, und sind die Raten noch größer angesetzt, als bei jener.
Dadurch wird die besondere Wechselstrenge auch unter dem neuen Rechts-
zustand aufrechterhalten. Die Aufsichtsbehörden werden darauf zu achten
haben, daß die Betreibungsbeamten die Einhaltung der Fristen für die
Abschlagszahlung gehörig überwachen und von ihrer Nichtbeachtung dem
Konkursgericht jeweilen sofort Anzeige machen.

Sollte die Möglichkeit, die Schuld in Abschlagszahlungen zu tilgen,
für den Schuldner nicht in sehr vielen Fällen zum vorneherein illusorisch
gemacht werden, so konnte an der in Artikel 182 Ziffer 4 SchKG vor-
gesehenen Verpflichtung, die Wechselsumme im vollen Betrage schon bei der
Erhebung des Rechtsvorschlages zu deponieren, nicht mehr festgehalten werden.
Eine bloße Sicherstellung erschien für alle Fälle als genügend, in denen der
Schuldner die Unmöglichkeit der sofortigen Hinterlegung als Folge der Kriegs-
wirren glaubhaft macht.

Für das Verfahren vor den Konkursbehörden gelten die bisherigen Bestimmun-
gen des eidgenössischen und kantonalen Rechtes, jedoch mit folgenden Abänderungen:

a)	Auch in der Wechselbetreibung (vgl. Artikel 168 SchKO für die
ordentliche Konkursbetreibung) mußte, entgegen der Bestimmung des
Artikels 189 SchKG, die Vorladung der Parteien zu der Verhandlung über
das Konkursbegehren obligatorisch erklärt werden.

b)	Das Erkenntnis über das Einstellungsgesuch muß, auch wenn es
sich um eine Wechselbetreibung handelt, an die obere kantonale Instanz
weiterziehbar sein, und, da der Berufungskläger Zeit haben muß, das Material
für die zweite Instanz allfällig zu ergänzen, war es notwendig, eine einheitliche
Rekursfrist von 10 Tagen anzusetzen. Entgegenstehende kantonale Bestimmungen
über die Rekursmöglichkeit und über die Rekursfristen sind dadurch aufgehoben.

c)	Damit das Verfahren nicht zu lange in der Schwebe bleibe, mußte
für die Erledigung in der zweiten Instanz (vgl. Artikel 171 SchKG für die erste
Instanz) eine Frist vorgeschrieben werden. Ebenso erschien es notwendig, auch
für das Berufungsverfahren eine mündliche oder schriftliche Einvernahme der
Parteien vorzusehen.

d)	Der Berufung wurde, im Gegensatz zu den Bestimmungen des
Artikels 174 SchKG, schlechthin aufschiebende Wirkung zuerkannt, um die mit
der gegenwärtigen, abweichenden Ordnung der Dinge verbundenen Kompli-
kationen zu vermeiden. Wenn die Einstellung der Verhandlung von der
ersten Instanz verweigert wird und diese daher den Konkurs ausspricht, darf
also die Mitteilung des Konkurserkenntnisses an das Konkursamt, den Grund-
buchführer und das Handelsregisteramt erst nach unbenütztein Ablauf der
Berufungsfrist erfolgen. Der Konkurs gilt aber, wenn es nicht zur Berufung
kommt, von dem Zeitpunkt an als eröffnet, in dem er vom Konkursrichter
ausgesprochen wurde, spricht ihn erst die zweite Instanz aus, erst von ihrem
Entscheide an.

e)	Erfolgt die Einstellung der Verhandlung über das Konkursbegehren,
so muß zur Anordnung des Güterverzeichnisses entgegen der Bestimmung des
Artikels 162 SchKG das bloße Begehren des Gläubigers genügen.

18
        <pb n="397" />
        ﻿f)	Daß das Konkurserkenntnis auch nicht ausgesprochen werden darf,
solange ein Verfahren über die allgemeine Betreibungsstundung schwebt, scheint
keiner besondem Begründung zu bedürfen. Eine ausdrückliche Bestimmung
ist aber beim gegenwärtigen Rechtszustand notwendig, um solche Konkurs-
eröffnungen zu verhindern.

3.	Allgemeine Betreibungsstundung durch die Nachlaßbehörden (Ar-
tikel 12 bis 22 der Verordnung). Wenn die soeben erörterten Bestimmungen
über die Aufschiebung der Konkurseröffnung verhindern wollen, daß der in
momentane Verlegenheit gekommene Schuldner, der nur wenigen Betreibungen
ausgesetzt ist, durch einzelne Gläubiger zu stark bedrängt wird, so zielen da-
gegen die Vorschriften der Artikel 12—22 der Verordnung in erster Linie
darauf ab, die ökonomische Situation von Schuldnern mit einem ausgedehnteren
Geschäftsbetrieb und mit vielen Verbindlichkeiten dadurch zu retten, daß sie
für eine gewisse Zeit vor allen Betreibungen sichergestellt werden, ihnen also
gleichsam ein allgemeiner Rechtsstillstand bewilligt wird. Doch kann die
Institution der allgemeinen Betreibungsstundung auch von den der Pfändungs-
und Pfandverwertungsbetreibung unterliegenden Schuldnern angerufen werden,
wenn sie infolge der Kriegsverhältnisse in eine derart bedrohte Lage geraten
sind, daß nur ein vollständiger Rechtsstillstand während geraumer Zeit sie vor
dem Ruin retten kann, da sie entweder von so vielen Seiten bedrängt sind,
daß sie auch nicht einmal Abschlagszahlungen aufbringen können oder so
sehr aller Mittel entblößt sind, daß sie Zahlungen überhaupt nicht zu leisten
imstande sind.

Hier kann es sich um eine Bewilligung dieser Vergünstigung nur nach
Prüfung der Verhältnisse im einzelnen Falle handeln. Und da dabei die
gesamte finanzielle Situation des Schuldners zu untersuchen ist, lag es nahe,
diesen Entscheid den Nachlaßbehörden zu übertragen, welche ja im Nachlaß-
verfahren bereits ähnliche Aufgaben haben. Auch das Verfahren konnte an
das bestehende angeschlossen werden, und für die Wirkungen einer solchen
Stundung bot ebenfalls die Nachlaßstundung, wie sie in Artikel 295-298 SchKG
geregelt ist, bereits die nötige Grundlage.

Voraussetzung für die Bewilligung eines Gesuches mußte natürlich wieder
sein, daß der Schuldner, der es stellt, einer solchen Wohltat würdig sei, d. h.,
daß seine Zahlungsverlegenheit nur eine momentane, durch die Kriegsereignisse
veranlaßte ist und daß begründete Aussicht dafür besteht, daß er nach Ein-
tritt normaler Zeiten seinen Verpflichtungen wieder voll nachkommen könne.
Die Stundung soll auf alle Fälle nicht dazu dienen, einen doch in sicherer
Aussicht stehenden Ruin aufzuhalten. Die Nachlaßbehörden haben die Schuld-
ner, für die eine Besserung ihrer Situation nach dem Wiedereintritt normaler
Verhältnisse nicht in Aussicht steht, und welche an eine Vollzahlung ihrer
Gläubiger überhaupt nicht mehr denken können, auf den Weg des gewöhn-
lichen Nachlaßvertrages zu verweisen. Wenn der Schuldner sein Geschäft
während der Stundung weiter betreiben kann und daraus einen Verdienst er-
zielt, der über seine Lebensbedürfnisse hinausgeht, so soll die Stundung nur
unter der Bedingung bewilligt werden, daß der Überschuß zu Abschlags-

19
        <pb n="398" />
        ﻿SCHWEIZ

Inhalt im einzelnen

Zahlungen an die Gläubiger verwendet wird. Die Verordnung sieht als Garantie
dafür, daß die Verhältnisse eine gründliche und auch eine sachkundige Prüfung
erfahren, vor, daß zum Entscheid überall da, wo es nötig erscheint, d. h. wo
im Schoße der Nachlaßbehörde solche nicht schon vorhanden sind, Sach-
kundige zur Verhandlung und zum Entscheid beigezogen werden, die über die
einschlägigen geschäftlichen Verhältnisse orientiert sind und in der Sache nicht
als befangen erscheinen, ln vielen Fällen dürfte die Beiziehung eines einzigen
Sachverständigen genügen.

Die Betreibungsstundung soll, wie erwähnt, dem Schuldner die Möglich-
keit geben, seine Verhältnisse so zu ordnen, daß er nach ihrem Ablaufe in der
Lage ist, seinen Verbindlichkeiten wieder nachzukommen. Eine Stundung von
im Maximum sechs Monaten dürfte einstweilen als ausreichend erscheinen.

Die Betreibungsstundung als solche hat keine privatrechtlichen Wirkungen.
Durch sie werden alle Betreibungen eingestellt und neue untersagt. Ausge-
nommen ist auch hier die Betreibung für Forderungen, die nach Art. 219
SchKG in der ersten Klasse privilegiert sind, sowie für Ansprüche der öffent-
lichen Kassen und für Alimentenforderungen. Auch stehen die Verjährungs-
und Verwirkungsfristen still, die durch die Betreibung unterbrochen werden
können. Der Schuldner soll in seiner geschäftlichen Tätigkeit im Prinzip nicht
eingeschränkt sein; dagegen darf er keine Handlungen vornehmen, welche nach
Aufhebung der Stundung zu einer ungleichmäßigen Befriedigung seiner
Gläubiger gleichen Ranges führen müßten. Zu diesem Zwecke sind einerseits
alle auf Begünstigung einzelner Gläubiger abzielenden Handlungen als ungültig
erklärt; anderseits soll dem Schuldner in der Regel, wenn er ein irgendwie
namhaftes Geschäft betreibt, ein Sachwalter beigegeben werden, der, sobald
er solche Handlungen konstatiert, davon der Nachlaßbehörde Anzeige zu
machen hat, damit sie die Stundung widerrufen kann. Liegen ganz einfache
Verhältnisse vor, so kann von der Ernennung eines Sachwalters Umgang ge-
nommen werden. Geht der Schuldner neue Schulden ein, wozu er an und für
sich berechtigt ist, so soll in der Regel ein äquivalenter Gegenwert vorhanden
sein. Ihre Bezahlung ist gestattet, soweit dadurch nicht eine Schädigung der
Vermögensmasse bewirkt wird, wie sie bei Bewilligung der Stundung bestand.
Schulden, die vor der Bewilligung der Stundung bestanden, dürfen nur dann
getilgt werden, wenn ihre Vollzahlung ohnehin gesichert erscheint, wenn es sich
also handelt z. B. um die in erster Klasse privilegierten Forderungen, oder um
durch hinreichendes Pfand gedeckte usw. Es ist nicht notwendig, daß die vom
Sachwalter aufgezeichneten Vermögensbestandteile als solche in natura erhalten
werden; es soll nur keine Veränderung der Wertsumme zum Nachteil der
Gläubiger stattfinden.

Was das Verfahren anbelangt, so gelten im allgemeinen die kantonal-
rechtlichen Bestimmungen über das Verfahren vor den Nachlaßbehörden für
die Verhandlung sowohl über die Bewilligung wie über den Widerruf der
Stundung. Doch haben die Nachlaßbehörden von Amtes wegen alle zur Auf-
klärung des Sachverhaltes nötigen Erhebungen anzuordnen. Auch soll, wenn
das Verfahren sich voraussichtlich in die Länge zieht, zur Sicherung der

20
        <pb n="399" />
        ﻿SCHWEIZ

Inhalt im einzelnen

Gläubiger während dieser Zeit zum mindesten ein Güterverzeichnis aufge-
nommen werden. Es können aber auch noch weitergehende Verfügungen ge-
troffen werden, wie sie Art. 170 SchKG vorsieht: Sperrung des Grundbuches,
Sistierung von Verwertungen in pendenten Betreibungen usw. Wie die erste,
so muß auch die zweite Instanz die Gläubiger anhören. Die Gläubiger sind
zur erstinstanzlichen Verhandlung persönlich vorzuladen; eine Vorladung durch
öffentliche Bekanntmachung schließt die Verordnung aus. In betreff der zweit-
instanzlichen Verhandlung genügt es, wenn die Gläubiger, die an der ersten
Verhandlung teilgenommen haben, eingeladen werden; die andern Gläubiger
haben durch ihr Nichterscheinen zu erkennen gegeben, daß sie an dem Ver-
fahren nicht teilnehmen wollen.

Die Stundung ist wie die Nachlaßstundung auf Antrag eines Gläubigers
oder des Sachwalters zu widerrufen, wenn der Schuldner sich ihrer unwürdig
erweist, indem er die Weisungen des Sachwalters oder die gesetzlichen Ver-
pflichtungen nicht beachtet. In diesen Fällen hat er zum vorneherein auch die
Bewilligung einer eigentlichen Nachlaßstundung nach Art. 293 ff. SchKG ver-
wirkt. Wenn der Schuldner einen eigentlichen Nachlaßvertrag anstreben will
so erscheint es endlich gegeben, daß er dazu nicht etwa nach Ablauf der Be-
treibungsstundung eine neue Nachlaßstundung nach Art. 295 SchKG nachsucht,
sondern die Vorbereitungen für den Nachlaß vertrag während der Betreibungs-
stundung trifft.

Endlich sei noch darauf verwiesen, daß die Bestimmung des Art. 19 der
Verordnung — wie ihr Korrelat für die Sistierung der Konkurseröffnung in
Art. 11 — sich ais notwendig erwiesen hat, um die Anfechtungsrechte der
Gläubiger nicht zu benachteiligen, weil die bundesgerichtliche Praxis bis jetzt
öie Sechsmonatsfrist der Art. 286 und 287 SchKG nicht als eine Verwirkungs-
frist, sondern als ein „Tatbestandsmerkmal der Anfechtungsklage" erklärte, so
daß die Frist unter keinen Umständen eine Verlängerung erfahren kann.

II.	Verlängerung der Naclilaßstundung beim Nachlaßvertrag. Nach Art. 295,
SchKG gewährt die Nachlaßbehörde unter gewissen Voraussetzungen eine Nach-
laßstundung von zwei Monaten und ist berechtigt, sie um höchstens zwei
Monate zu verlängern. Der Artikel 23 der Verordnung, verschafft nun dem
Schuldner, der einen Nach laß vertrag anstrebt und wegen der heute bestehenden
wirtschaftlichen Verhältnisse nicht in der Lage ist, innerhalb der vier Monate die
nötigen Zustimmungserklärungen zum Nachlaßvertrag beizubringen oder die
Erfüllung des Nachlaßvertrages sicherzustellen, die Möglichkeit, eine Verlänge-
rung der Nachlaßstundung um höchstens zwei Monate zu erhalten. Wie die
Institution des Nachlaß Vertrages überhaupt, so bezweckt auch diese Vorschrift,
den ehrlichen bedrängten Schuldner vor dem Konkurse und der Auspfändung
zu bewahren und schließt sich so eng an die vorhergehenden Bestimmungen an.

III.	Öffentlich-rechtliche Folgen der fruchtlosen Pfändung und des Kon-
kurses. Die soeben erörterten Bestimmungen werden dazu beitragen, viele
Schuldner vor dem wirtschaftlichen Ruin zu schützen. Es ist aber unausbleib-
lich, daß Auspfändungen stattfinden und Konkurse eröffnet werden, die ihren
Grund ausschließlich oder in der Hauptsache in der heute bestehenden wirt-

21
        <pb n="400" />
        ﻿SCHWEIZ

Rechtliche Grundlage und Zeit der Anordnung	Quellen
XI. Beschluß des Schweizerischen Bundes- rats vom 3. November 1914.	Nachrichten für Handel, Industrie und Land- wirtschaft Nr. 119 vom 14. November 1914.
        <pb n="401" />
        ﻿SCHWEIZ

Inhalt im einzelnen

schaftlichen Lage haben. An die Auspfändung und den Konkurs knüpfen sich
nun in der Regel gewisse Ehrenfolgen.

Art. 26 SchKG legt es in die Zuständigkeit der Kantone, die öffentlich-
rechtlichen Folgen der fruchtlosen Pfändung und des Konkurses festzustellen.
Die Kantone haben in sehr verschiedener Weise von dieser Kompetenz Ge-
brauch gemacht. Es gibt solche, die den Ausgepfändeten und Konkursiten in
den bürgerlichen Ehren und Rechten nicht einstellen; es gibt aber auch kanto-
nale Gesetze, die auch dann, wenn der wirtschaftliche Zusammenbruch ein un-
verschuldeter war, dem Ausgepfändeten und Konkursiten die bürgerliche Ehren-
fähigkeit, das heißt vor allem die Fähigkeit, in öffentlichen Angelegenheiten
zu stimmen und zu wählen, auf Jahre hinaus und sogar dauernd entziehen,
und ihn so mit einer Strafe belegen, die jedenfalls da jeder innern Berechtigung
entbehrt, wo die Katastrophe darauf zurückzuführen ist, daß der Schuldner zu-
folge der gegenwärtigen Lage seine Aktiven nicht flüssig machen kann oder
keinen oder einen nur beschränkten Verdienst hat.

Der Bundesrat hat sich schon mehr als einmal (vgl. Bundesbl. 1874, III,

S.	43 ff., und 1882, III, S. 14 ff.) dahin ausgesprochen, daß es sich nicht recht-
fertigt, an die Auspfändung und an den Konkurs die Ehrenfolge des Stimm-
rechtsentzugs zu knüpfen. Er scheut sich aber davor, bei der Verschieden-
artigkeit der in dieser Hinsicht in den einzelnen Landesteilen und Kantonen
bestehenden und eingewurzelten Rechtsanschauungen die Frage für die Zeit der
Kriegswirren selbst zu lösen. Es muß also die materielle Regelung der Sache
zurzeit noch in der Hand der Kantone belassen werden.

Sollte sich nun aber, wie vorauszusehen ist, in einzelnen Kantonen das
Bedürfnis zeigen, die geltenden, harten Ehrenfolgengesetze zu mildern, so wird
dies vielerorts praktisch unmöglich sein, weil eine Gesetzesrevision erforderlich
wäre und diese nicht oder nicht rasch genug erfolgen könnte. Wir delegieren
daher in Artikel 24 der Verordnung - wie es in ähnlicher Weise der
Artikel 52 Absatz 2 des Schlußtitels des schweizerischen Zivilgesetzbuches
getan hat - die dem Bunde in dieser Materie zustehende Gesetzgebungs-
kompetenz an die Kantonsregierungen und ermächtigen sie für die Zeit der
Kriegswirren, die öffentlich-rechtlichen Folgen der Auspfändung und des
Konkurses festzustellen.

Artikel 1.

Wird nach Vertrag eine vor dem 31. Juli 1914 entstandene Geld-
forderung bei Verzug in der Entrichtung von Zinsen, Amortisationen und
Ratenzahlungen vorzeitig fällig, oder sind in diesem Falle Strafzinsen zu be-
zahlen, so kann der Richter auf Begehren des Schuldners anordnen, daß diese
Folgen ganz oder teilweise als nicht eingetreten gelten, wenn der Schuldner
glaubhaft macht, daß der Zahlungsverzug die Folge der durch die Kriegswirren
herbeigeführten wirtschaftlichen Verhältnisse ist, und wenn durch Gutheißung
des Begehrens dem Gläubiger nicht ein unverhältnismäßiger Nachteil zuge-
fügt wird.

23
        <pb n="402" />
        ﻿SCHWEIZ

Inhalt im einzelnen

Der Richter kann die Gutheißung des Begehrens davon abhängig
machen, daß der Schuldner dem Gläubiger Sicherheit für Kapital und
Zinsen leistet.

Artikel 2.

Die Kantonsregierungen bezeichnen die Gerichtsstelle, die über solche
Begehren als einzige Instanz zu entscheiden hat, und setzen das eidgenössische
Justiz- und Polizeidepartement davon in Kenntnis.

Das eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement veröffentlicht das Ver-
zeichnis dieser Gerichtsstellen im Bundesblatt.

Artikel 3.

Bei grundversicherten Forderungen ist der Richter der gelegenen Sache,
bei nicht grundversicherten Forderungen der Richter des Wohnorts des Gläubi-
gers zuständig.

Artikel 4.

Der Richter gibt dem Gläubiger Gelegenheit, sich zu dem Begehren des
Schuldners zu äußern. Er hat von Amts wegen die für die Entscheidung er-
heblichen Tatsachen festzustellen und erkennt, gestützt auf die Ergebnisse
seiner Erhebungen, nach freiem Ermessen.

Das Verfahren ist kostenlos.

Die Kantone können ergänzende Verfahrensvorschriften aufstellen.

Artikel 5.

Dieser Bundesratsbeschluß tritt am 7. November 1914 in Kraft.

Die Vorschriften dieses Beschlusses sind auch auf vor ihrem Inkrafttreten
eingetretene Verzugsfolgen anwendbar, soweit die Rückzahlung des Kapitals
oder die Entrichtung von Strafzinsen noch nicht stattgefunden hat.

24
        <pb n="403" />
        ﻿SERBIEN
        <pb n="404" />
        ﻿
        <pb n="405" />
        ﻿SERBIEN

Rechtliche Grundlage und Zeit der Anordnung	Quellen
Gesetz vom 29. Juli 1914 (a. St.) be- treffend Einstellung der Zwangsvollstreckung und der Sicherstellung sowie auch des Laufes von Fristen veröffentlicht in dem Amtsblatte »Srpske Nowine« vom 31. Juli 1914 (a. St.) Nr. 165.	Amtliches Material.
€	

2
        <pb n="406" />
        ﻿SERBIEN

Inhalt im einzelnen

Im Namen Seiner Majestät Peter J. von Gottes Gnaden und durch den
Willen des Volkes König von Serbien: Wir Thronfolger Alexander verkünden
und machen allen und jedem bekannt, daß die zum 14. Juli 1914 (a. St.) in Nisch
einberufene Nationalversammlung (Skupschtina) in ihrer VI. Tagung vom
26. Juli 1914 (a. St.) beschlossen hat und Wir genehmigt haben und genehmigen
das Gesetz, betr. Einstellung der Zwangsvollstreckung und der Sicherstellung,
sowie auch des Laufes von Fristen, welches lautet:

Artikel 1.

Der Lauf von Zahlungsfristen hinsichtlich aller aus dem Handels- und
Wechselrecht und aus Spezialgeselzen herrührenden Verbindlichkeiten für alle
vereinbarten Verbindlichkeiten, die auf dem bürgerlichen Gesetzbuche beruhen,
sowie auch für die Bezahlung von Prämien bei den Versicherungsgesellschaften
für alle Art Versicherungen von Leben und Gut wird vom 12. Juli (a. SL) d. J.
ab, als dem Tage des Ukases bezüglich der Mobilmachung des Heeres und
bis sechzig Tage einschließlich, gerechnet vom Tage, an welchem der Ukas für
die Demobilisierung des Heeres veröffentlicht sein wird, eingestellt.

Die Einstellung des Laufes der Fristen gilt auch für die nach dem

12.	Juli (a. St.) d. J. übernommenen Verbindlichkeiten.

Die gesetzlichen Verpflichtungen aus dem bürgerlichen Gesetzbuche, wie
Verbindlichkeiten zwischen Eheleuten oder zwischen Eltern und Kindern, sowie
Verbindlichkeiten aus dem Vormundschaftsgesetz müssen auch fernerhin am
Fälligkeitstage erfüllt werden.

Die Einstellung des Laufes der Fristen gilt nicht auch für alle Zahlungs-
verbindlichkeiten öffentlich rechtlichen Charakters.

Die Versicherungsgesellschaften sind verpflichtet, innerhalb einer Frist
von 15 Tagen, vom Tage des Inkrafttretens dieses Gesetzes an gerechnet,
Anträge auf eine Kriegsprämie von Versicherten (Kontrahenten oder Nutznießern)
oder von ihren Eltern, Ehefrauen oder Kindern oder von demjenigen, dem die
Policen als Unterpfand für Darlehen gegeben worden sind, anzunehmen. Diese
Prämie müssen die Versicherten nach Ablauf der Frist, wie sie für die Einstellung
des Laufes der Fristen vorgesehen ist, bezahlen. Dies gilt für diejenigen
Versicherungsvereinbarungen, bei denen es notwendig erscheint, das Kriegsrisiko
ausdrücklich auszubedingen.

Die Verpflichtung zurückgestellter Zahlungen gewöhnlicher Prämien bleibt
in Kraft, falls der Versicherte (Kontrahent oder Nutznießer) die Versicherung
nicht innerhalb einer Frist von 15 Tagen, vom Tage des Inkrafttretens dieses Ge-
setzes an gerechnet, rückgängig macht. Der Antrag, wie der Widerruf kann, ohne
Gebühren, bei jeder beliebigen Zivil- oder Militär-Staatsbehörde erfolgen. Die
Behörde wird dem Antragsteller oder Kündiger kostenlos eine Bescheinigung
über den eingereichten Antrag oder den Widerruf erteilen und den Antrag
oder den Widerruf der Versicherungsgesellschaft übersenden.

Artikel 2.

Die in Artikel 1 vorgesehene Einstellung des Laufes der Fristen erstreckt sich
auch auf Vereinbarungen bezüglich der Pachten, und zwar nur in folgenden Fällen:

3
        <pb n="407" />
        ﻿SERBIEN

Inhalt im einzelnen

1.	wenn der Pächter den Militärdienst versieht, und

2.	wenn der Pächter auf Anordnung der Militärbehörde das gepachtete
Gut verlassen mußte und der monatliche Pachtschilling nicht höher
ist als 50 Dinars.

Indes wird in diesem letzteren Falle der Lauf der Frist nur für die Zeit
eingestellt, welche der Pächter auf Anordnung der Militärbehörde außerhalb
des Ortes des Pachtgutes verbringen mußte, während für die ganze übrige Zeit
der Lauf der Zahlungsfrist für den Pachtschilling nicht eingestellt wird.

Sollte der Pächter das Pachtgut an einen Afterpächter abgetreten haben
und der Aftermieter ihm Miete für die Dauer der Wirksamkeit dieses Gesetzes
zahlen, dann ist auch der Pächter in jedem Falle und ohne Rücksicht auf die
Bestimmungen des Gesetzes verpflichtet, auch seinerseits den Pachtschilling zu
bezahlen.

Artikel 3.

Für die im Artikel 1 bezeichnete Dauer wird auch die Vollstreckung von
Urteilen und Entscheidungen in Zivilstreitigkeiten, sowie auch die Bewilligung
von Sicherstellungen, die in der Zivilprozeßordnung und in den Bestimmungen
für die Grundbucheintragungen (Intabulationen) vorgesehen sind, eingestellt,
und ebenso wird für die bezeichnete Zeitdauer auch der Lauf aller Fristen
eingestellt, von denen ein Verlust in bezug auf die Einschränkung irgendwelcher
Rechte, sei es nach dem bürgerlichen Gesetzbuche, sei es nach einem anderen
Spezialgesetze, abhängt. Die Beschlüsse, welche die Gerichte in Sachen der
beantragten Sicherstellungen und Intabulationen während der Zeit vom 12. Juli d. J.
(a. St.) bis zur Inkrafttretung dieses Gesetzes erlassen haben, werden als nicht
bestehend betrachtet.

Indessen wird in denjenigen Fällen, wo vor dem 12. Juli d. J. (a. St.)
eine Sicherstellung auf das Gehalt oder auf die Pensionsbezüge von Beamten
und ihren Witwen und Kindern gelegt worden ist, die Bewirkung von Sequestern
auf das Gehalt oder auf die Pension auf die Hälfte der genehmigten Sicher-
stellung herabgesetzt. Die solchermaßen verminderten Sequester werden bis zu
dem im Artikel 1 für die Einstellung des Laufes von Fristen vorgesehenen
Zeitraum ausgeführt.

Artikel 4.

Während der im Artikel 1 vorgesehenen Dauer wird auch der Lauf von
Fristen für die Unzufriedenheitserklärung und für die Beschwerden in zivil-
rechtlichen Streitigkeiten, sowie auch in bezug auf die Gesetze: betr. das Konkurs-
verfahren und Vormundschaft und in Sachen bezüglich Eintritts in unstrittige
Prozesse, sowie nach Maßgabe übriger Spezialgesetze, laut welchen das
Beschwerderecht mit einer Frist verbunden ist, ausgenommen die Beschwerden
laut dem Gesetze, betr. die Unterstützung von Militärinvaliden eingestellt.

Artikel 5.

Folgendes wird als allgemeines Recht bestimmt:

Bei der Berechnung von Fristen wird nur diejenige Zeit nicht in An-
rechnung gebracht, für die die Fristen laut diesem Gesetz eingestellt sind. Falls

4
        <pb n="408" />
        ﻿SERBIEN

Inhalt im einzelnen

dementsprechend irgendeine Frist vor dem 12. Juli (a. St.) d. J. zu laufen be-
gonnen hat, dann soll der Lauf dieser Frist noch bis zum 12. Juli (a. St.) d. J.
fortdauern, worauf dann, nach Maßgabe dieses Gesetzes, die Einstellung ihres
Laufes eintreten und der Lauf erst dann wieder beginnen wird, wenn 60 Tage
einschließlich, vom Tage der Veröffentlichung des Ukases bezüglich der De-
mobilisierung des Heeres, verstrichen sind.

Der Justizminister wird ermächtigt, eine Fristentabelle auszuarbeiten.

Artikel 6.

Die wegen Nichtbezahlung beantragten Proteste, sowie auch die nach
dem 12. Juli (a. St.) d. J. erhobenen Beschwerden dürfen nicht erneuert werden.

Artikel 7.

Während der laut Artikel 1 dieses Gesetzes festgesetzten Zeitdauer der
Einstellung des Laufes von Fristen wird auch kein Konkursverfahren Schuldnern
gegenüber eröffnet. Ebensowenig wird auch die Übertragung von unbeweg-
lichen Gütern bewerkstelligt werden können.

Artikel 8.

Die öffentliche Versteigerung von beweglichen und unbeweglichen Gütern
wird eingestellt. Die öffentliche Versteigerung in Zwangsvollstreckungssachen,
die vor dem 12. Juli (a. St.) d. J. bei den Vollstreckungsbehörden anhängig
gemacht wurden, sowie auch in bezug auf die Konkursmassen wird erst nach
Ablauf von 90 Tagen einschließlich, vom Tage der Veröffentlichung des Ukases
betreffend die Demobilisierung des Heeres an gerechnet, ausgeführt werden
können.

Artikel 9.

Bevor dieses Gesetz seine Gültigkeit verliert, wird auf gesetzgeberischem
Wege angeordnet werden, wie der durch dieses Gesetz eingeführte Moratoriums-
zustand liquidiert werden soll.

Artikel 10.

Dieses Gesetz gilt von dem Tage an, an welchem es der König unterzeichnet,
während es die rechtsverbindliche Kraft erlangt, wenn es in der „Srpske Nowine*
veröffentlicht wird.

Wir beauftragen Unseren Jnstizminister, dieses Gesetz zu veröffentlichen,
und empfehlen allen Unseren Ministern, für dessen Anwendung zu sorgen;
befehlen dagegen den Behörden an, nach diesem vorzugehen, und allen und
jedem, sich demselben zu fügen.

5
        <pb n="409" />
        ﻿
        <pb n="410" />
        ﻿TÜRKEI
        <pb n="411" />
        ﻿
        <pb n="412" />
        ﻿TÜRKEI

Rechtliche Grundlage und Zeit der Anordnung	Quellen
I. Gesetz veröffentlicht im türkischen Amtsblatt am 3. August 1914.	Nachrichten für Handel, Industrie u. Landwirt- schaft Nr. 96 vom 26. August 1914.
II. Gesetz über die Erneuerung des Mo- ratoriums.	Amtliches türkisches Ma- terial.

2
        <pb n="413" />
        ﻿TÜRKEI

Inhalt im einzelnen

Artikel 1. Alle Fälligkeitstermine für Schulden und sonstige Verbindlich-
keiten, mit Einschluß der befristeten oder unbefristeten Guthaben bei Banken,
werden um einen Monat, vom Tage der Veröffentlichung dieses Gesetzes ab
gerechnet, hinausgeschoben.

Artikel 2. Dieses Gesetz tritt mit dem Tage seiner Kundmachung
in Kraft.

Artikel 3. Die Minister der Justiz und der Finanzen werden beauftragt,
dieses Gesetz durchzuführen.

Art. 1. Die Regulierung aller Schulden, Geldverpflichtungen und Bank-
depots, deren Zahlung am 21. Juli 1330, dem Tage der Verkündung und Ver-
öffentlichung des Gesetzes über das Moratorium zu erfolgen hatte, sowie der
Wechsel, deren Fälligkeit eingetreten ist, wird verschoben bis zum 20. Sep-
tember 1330. Die Schuldner der Schulden, deren Zahlung zu leisten ist,
haben jedoch eine Abzahlung von 5 °/o ihrer Schuld spätestens bis zum
31. August 1330 zu leisten.

Art. 2. 5 °/o der Schulden, deren Fälligkeit nach dem 21. August und
bis zum 20. September 1330 eintritt, sind bei Fälligkeit zu zahlen, der Rest,
nämlich 95 °/o, wird um einen Monat gestundet.

Art. 3. Die seit dem Tage der Veröffentlichung des Gesetzes über das
Moratorium geleisteten Zahlungen werden auf die Abschlagszahlung
von 5 °/o verrechnet.

Diejenigen jedoch, die Forderungen gegen Banken haben, die als
Aktiengesellschaften betrieben werden, haben das Recht, mindestens 10 Türkische
Pfund zu verlangen, wie hoch der Betrag auch sein mag, den sie früher ab-
gehoben haben und selbst, wenn 55 % ihrer Depots weniger betragen als
zehn Türkische Pfund.

Art. 4. Der zwischen Gläubigern und Schuldnern vor dem Tage der
Veröffentlichung des Gesetzes vom 21. Juli 1330 vereinbarte Zinsfuß darf während
der Dauer des Moratoriums nicht erhöht werden. Was die Schulden an-
belangt, für welche Zinsen nicht vereinbart worden sind, so werden sie mit 4 °/o
für Bankdepots und mit 7 &lt;% für alle anderen Schulden verzinst. Diese
Zinsen laufen von der Fälligkeit der Schuld ab. Für die fälligen Schulden
laufen sie, sobald der Gläubiger es verlangt.

Art, 5. Die Proteste für Wechsel und kaufmännische Papiere haben
zu erfolgen innerhalb acht Tagen von dem Tage ab, an welchem die Zahlung
dieser Wechsel und Papiere auf Grund des vorliegenden Gesetzes zu leisten ist.

Art. 6. Die Mieter sind verpflichtet, 25% der fälligen Mieten zu zahlen.

Art. 7. Das Moratorium bezieht sich nicht auf Regierungsforderungen.

Art. 8. Die vorerwähnten Bestimmungen finden keine Anwendung auf
die Schulden, Verträge und Verpflichtungen, die von der Verkündung des vor-
liegenden Gesetzes ab unterschrieben werden.

Art. 9. Vorliegendes Gesetz tritt mit dem 21. August 1330 in Kraft.

Art. 10. Die Justiz- und Finanz-Minister werden mit der Ausführung
des vorliegenden Gesetzes beauftragt.

3
        <pb n="414" />
        ﻿
        <pb n="415" />
        ﻿TÜRKEI

Inhalt im einzelnen

Während das erste Moratorium unmittelbar auf das Betreiben der Banken
zurückzuführen und auch in erster Linie zur Wahrung der Interessen der
Banken bestimmt war, hat sich der Finanzminister bei der Verlängerung des
Moratoriums mehr von den allgemeinen Interessen, insbesondere denen der
Bankkunden leiten lassen. Die Bestimmung einer Mindestauszahlung von 10 Ltq.
für jedes Konto, die offenbar dazu bestimmt ist, den Familien die Beschaffung
der nötigen Lebensmittel und die Fortführung des Haushalts zu sichern, dürfte
für die Banken mit großer Sparkassenkundschaft recht hart sein. Es steht zu
befürchten, daß verschiedene Banken ihr schon in allernächster Zeit nicht mehr
gewachsen sein dürften. Als besonders gefährdet gelten — außer dem schon
zu Anfang der Krisis überrannten Wiener Bankverein — die Russische Bank
für auswärtigen Handel, die Banque de Salonique und die Banque d’Athenes.
Günstiger beurteilt man die Lage des Credit Lyonnais, der in der Hauptsache
die wohlhabenden Sparer zu Kunden hat, am günstigsten die Deutsche Bank
und die Ottomanbank.

Die Bestimmung, daß allgemein 5 v. H. der fällig werdenden Schulden
zu zahlen sind und daß alle neu eingegangenen Verpflichtungen nicht unter
das Moratorium fallen, hat anscheinend den besonderen Zweck, das Moratorium
schärfer als bisher als einen Notzustand zu kennzeichnen und der durch die
allgemeine Fassung des ersten Gesetzes geförderten Auffassung entgegenzuwirken,
daß ohne weiteres der ganze Zahlungsverkehr eingestellt sei.

Die Verlängerung der Gnadenfrist beim Wechselprotest dürfte unter den
gegenwärtigen Umständen einem wirklichen Bedürfnis entsprechen und als eine
Ausdehnung der Möglichkeit zu gütlichen Verhandlungen in kaufmännischen
Kreisen allgemein gewürdigt werden.

Mit der Bestimmung über die Berechnung von 4 v. H. Zinsen auf bis-
her zinsfreie — meist aus religiösen Gründen von der muselmanischen Be-
völkerung ausdrücklich als zinsfreie vereinbarte — Bankguthaben und 7 v. H.
Verzugszinsen auf fällig gewordene Privatschulden bringt das Gesetz gegenüber
dem bisherigen türkischen Rechte, das Verzugszinsen in Höhe von 9 v. H. nur
nach formellem Protest kannte, etwas ganz Neues. Wenn diese Bestimmung in
ihrer praktischen Anwendung auch da und dort auf Schwierigkeiten stoßen
wird, so dürfte sie doch mit Rücksicht auf die voraussichtliche lange Dauer
der Unregelmäßigkeit im Zahlungswesen sowie als allgemeine Belehrung des an
Genauigkeit nur zu wenig gewöhnten Publikums von großer Zweckmäßigkeit sein.

Der türkische Handel sowie die wirtschaftlichen Verhältnisse im all-
gemeinen haben gegenwärtig einen Tiefstand erreicht, der alle Krisen der letzten
Jahre übertrifft. Die Wareneinfuhr ist fast auf Mehl und Kolonialwaren be-
schränkt, die in den meisten Fällen gleich bei Ankunft von den Militärbehörden
beschlagnahmt werden. Schon jetzt sind verschiedene Warengattungen im
Kleinhandel nicht mehr vorrätig und die Preise der Lebensmittel enorm
gestiegen. Gelangen zufällig gelegentlich noch andere Waren hierher, so
werden sie von den Kaufleuten nicht in Empfang genommen und wandern in
die Zollniederlagen oder werden nach neutralen Häfen zurückgesandt. Die
Ausfuhr von Getreide aus dem Innern des Landes nach Europa ist verboten,
        <pb n="416" />
        ﻿TÜRKEI

Rechtliche Grundlage und Zeit der Anordnung	Quellen
IV. Vorläufiges Gesetz vom 18. September 1330 (1. Oktober 1914), betreffend die er- neute Verlängerung des Moratoriums.	Amtliches Material.

6
        <pb n="417" />
        ﻿womit die Haupteinnahmequelle der türkischen Volkswirtschaft unterbunden*'
Ebenso ist der Warenabsatz von Konstantinopel nach der Provinz so gut wie
vollständig unterbunden, so daß den europäischen Einfuhrfinnen und Händlern
gegenwärtig, von kleinen Oelegenheitsgeschäften abgesehen, jede Verdienst-
möglichkeit genommen ist. Unter der Einwirkung dieser Verhältnisse leiden
die Angehörigen aller Nationen, nicht zuletzt auch die Deutschen.

Artikel 1.

Gestundet sind um 3 Monate vom 21. September 1330 (4. Oktober 1914)
an gerechnet allgemein diejenigen Schulden, Geldverbindlichkeiten und Bank-
depots, die am Tage der Veröffentlichung des ersten Moratoriumgesetzes, am
21. Juli 1330 (3. August 1914), einforderbar waren und diejenigen, deren
Fälligkeit in der Zeit von diesem Tage bis zum 20. August 1330 (2. Sep-
tember 1914) eintrat und durch das Gesetz vom 18. August 1330 (31. August
1914) bis zum 20. September 1330 (3. Oktober 1914) hinausgeschoben
wurde.

Jedoch sind Schuldner, die auf ihre fälligen Verpflichtungen 5 v. H. ge-
mäß Artikel 1 des Gesetzes vom 18. August 1330 (31. August 1914)*) abzuzahlen
hatten, diese Zahlung aber nicht geleistet haben, verpflichtet, außer diesen
5 v. H. noch weitere 10 v. H. davon abzuzahlen.

Die Hälfte dieser 10 v. H. ist einforderbar vom 21. September 1330
(4. Oktober 1914) an, die andere Hälfte vom 1. November 1330 (14. November
1914) an.

Artikel 2.

Die vom Datum der Veröffentlichung des Gesetzes vom 21. Juli 1330
(3. August 1914) an geleisteten Zahlungen werden von den 5 v. H. abgerechnet,
die so, wie oben angegeben, abzuzahlen sind.

Jedoch müssen die als Aktiengesellschaften gegründeten Banken 10 Ltq. vom
21- September 1330 (4. Oktober 1914) an und 10 Ltq. vom 1. November 1330
(14. November 1914) an zahlen, und zwar ohne Rücksicht auf die Höhe der
vorher von ihren Gläubigern bereits erhaltenen Beträge und selbst wenn die
3 v. H. der Guthaben der letzteren weniger als 10 Ltq. betragen.

Artikel 3.

Ebenfalls hinausgeschoben bis zum 21. Dezember 1330 (3. Januar 1915)
^■nd die Schulden, deren Fälligkeit in der Zeit vom 21. August 1330
(3. September 1914) bis zum 20. September 1330 (3. Oktober 1914) ein-
getieten ist und deren Bezahlung durch das Gesetz vom 18. August 1330
•^L August 1914) um einen Monat hinausgeschoben wurde.

*) Im türkischen amtlichen Texte steht statt »August“ der Monat
"September". Es handelt sich offensichtlich um einen Druckfehler.
        <pb n="418" />
        ﻿TÜRKEI

Inhalt im einzelnen

Jedoch sind die Schuldner verpflichtet, außer den 5. H., die sie nach
dem Gesetze vom 18. August 1330 (31. August 1914) zahlen müssen, eine
zweite Zahlung von 5 v. H. einen Monat nach Fälligkeit der Schulden
zu leisten und eine dritte Zahlung von 5 v. H. 2 Monate später.

Artikel 4.

Von den Schulden, deren Fälligkeit im Laufe des ersten Monats
vom Datum des Inkrafttretens dieses Gesetzes eintritt, sind 5 v. H. einforderbar
bei Fälligkeit, weitere 5 v. H. einen Monat nach Fälligkeit; der Rest
wird bis zum 21. Dezember 1330 (3. Januar 1915) gestundet.

Von den Schulden, deren Fälligkeit im Laufe des zweiten Monats
vom Datum des Inkrafttretens dieses Gesetzes eintritt, sind 5 v. H. einforderbar
bei Fälligkeit, weitere 5. v. H. einen Monat nach Fälligkeit; der Rest
wird bis zum 21. Dezember 1330 (3. Januar 1915) gestundet.

Von den Schulden, deren Fälligkeit im Laufe des dritten Monats
vom Datum des Inkrafttretens dieses Gesetzes eintritt, sind 5 v. H. einforderbar
bei Fälligkeit und der Rest wird bis zum 21. Dezember 1330 (3. Januar
1915) gestundet.

Artikel 5.

Die Bestimmung des Artikel 4 des Gesetzes vom 18. August 1330
(31. August 1914), betreffend die Zinsen, bleibt in Kraft.

Artikel 6.

Die Proteste bezüglich der Wechsel und ähnlicher Scheine des kauf-
männischen Verkehrs sollen innerhalb 8 Tagen nach dem Datum stattfinden, an
dem sie gemäß den Gesetzen über das Moratorium einforderbar werden.

Jedoch soll der Schuldner erst 15 Tage nach Ablauf der durch dieses
Gesetz über das Moratorium bestimmten Frist in Konkurs erklärt werden
können. Ein bereits einmal protestierter Schein braucht nicht noch einmal
protestiert zu werden.

Artikel 7.

Das Moratorium bezieht sich nicht auf Forderungen der Staatskasse.

Artikel 8.

Scheck, die für Steuern und Abgaben an den Fiskus von den Inhabern
von Bankguthaben unmittelbar auf den Namen der Finanzbeamten ausgestellt
werden, sind von den Banken in voller Höhe und ohne Anrechnung auf die
Beträge einzulösen, die sie den Guthabeninhabern auszuzahlen verpflichtet sind.
Die Guthaben des Evkafs und der Waisen sind ebenfalls nicht dem Moratorium
unterworfen.

Artikel 9.

Vom Mietzins sind 50 v. H. des auf jeden Monat entfallenden Betrags
einforderbar. Der Mietzins, der nach dem Gesetze vom 18. August 1330
(31. August 1914) bezahlt worden ist, wird in Anrechnung gebracht.

8
        <pb n="419" />
        ﻿TÜRKEI

Inhalt im einzelnen

Artikel 10.

Die Bestimmungen dieses Gesetzes finden keine Anwendung auf die
Schulden und Verbindlichkeiten, die nach Veröffentlichung des Gesetzes vom
18. August 1330 (31. August 1914) eingegangen sind.

Artikel 11.

Dieses Gesetz tritt in Kraft am 21. September 1330 (4. Oktober 1914).
Artikel 12.

Der Justiz- und Finanzminister wird mit der Durchführung dieses Ge-
setzes beauftragt.



9
        <pb n="420" />
        ﻿
        <pb n="421" />
        ﻿
        <pb n="422" />
        ﻿TÜRKEI

Nachtrag (12. Dezember 1914)

Inhalt im einzelnen

Das Amtsblatt veröffentlicht ein vom 7. Dezember datiertes Gesetz,
welches bestimmt, daß Zinsen und Kapitaltilgungen der Anleiheobligationen
oder Schatzbons, die vom osmanischen Staat oder von osmanischen Ge-
meinden emittiert worden sind und sich im Besitz von Angehörigen der
kriegführenden Staaten oder ihrer Verbündeten befinden, ebenso wie Zinsen
und Kapitaltilgungen von Obligationen und ferner Dividendenauszahlungen
osmanischer Aktiengesellschaften an die oben bezeichneten Besitzer bis zur
Wiederherstellung des Friedens nicht ausgezahlt werden dürfen. Die Aktien-
gesellschaften haben auf Anordnung des Finanzministers jedoch den ein-
behaltenen Betrag bei einer von der osmanischen Regierung zu bestimmen-
den Bank zu hinterlegen. Zinsen und Kapitaltilgungen von Anleihen, welche
seitens der Türkei in Deutschland und Österreich-Ungarn untergebracht sind,
werden nach wie vor bei den vorgesehenen Zahlstellen ausgezahlt werden
mit Ausnahme jedoch derjenigen Zahlstellen, die sich in feindlichen Ländern
befinden. An Angehörige der feindlichen Staaten wird auch für Zins-
zahlungen und Kapitaltilgungen für diese Anleihen bei keiner Zahlstelle
Zahlung geleistet. Zinsen und Kapitaltilgungen anderer als der oben er-
wähnten Anleihen, deren Titel sich in Händen von Angehörigen der neutralen
Staaten befinden, werden beim türkischen Finanzministerium in Konstan-
tinopel ausgezahlt. Das Finanzministerium ist mit der erforderlichen Aus-
arbeitung der Unterlagen für die Kontrolle der Staatsangehörigkeit der
Inhaber der Anleihetitel zwecks Nachweises ihres Besitzes beschäftigt.

13
        <pb n="423" />
        ﻿ARGENTINIEN
        <pb n="424" />
        ﻿

mmß
...
        <pb n="425" />
        ﻿ARGENTINIEN

Inhalt im einzelnen

Staatliches Moratorium auf 30 Tage bis Ende September 1914.

Die Regierung hat ein Moratorium erlassen, durch das der Termin für
die Zahlungsverpflichtungen gegen Frankreich, England, Belgien, Rußland, die
Schweiz, Italien, Brasilien, Uruguay, Österreich-Ungarn und Deutschland bis
zum Friedensschluß hinausgeschoben wird. Wechselverpflichtungen mit diesen
Ländern unterliegen denselben Bestimmungen.

3
        <pb n="426" />
        ﻿BRASILIEN
        <pb n="427" />
        ﻿
        <pb n="428" />
        ﻿BRASILIEN

Rechtliche Grundlage und Zeit der Anordnung

Gesetz Nr. 2863 vom 24. August IQ 14
über das Moratorium.

Quellen

„Economist“ vgl. Nord-
deutsche Allgemeine
Zeitung Nr. 202 vom
26. August 1914.

Neue Preußische Kreuz-
Zeitung Nr. 444 vom
17. September 1914.

Vossische Zeitung
Nr. 491 vom 27. Sep-
tember 1914.

Amtliches brasiliani-
sches Material.
        <pb n="429" />
        ﻿BRASILIEN

Inhalt im einzelnen

Einstellung der Zahlungen.

Rio de Janeiro, 17. September. Das Moratorium wurde durch ein Dekret
auf neunzig Tage verlängert.

Aus London meldet uns ein eigener Drahtbericht, der brasilianische
Senat habe einen Gesetzentwurf zur Verlängerung des Moratoriums um drei
Monate genehmigt.

Artikel 1.

Die Regierung wird ermächtigt, in Schatzscheinen den Betrag von
250.000:000$000 wie folgt auszugeben:

I. Bis 150.000:000$ 000 für Zahlungen aus Verträgen des Staatsschatzes

und von gesetzlich zugelassenen und eingetragenen Ausgaben.

II. Bis zur Höhe von 100.000:000$ für Darlehne an die Banken:

a)	gegen Verpfändung von kaufmännischen Papieren oder von
Titres der Bundesstaatsschuld, wobei sowohl erstere wie letztere
im Höchstbetrage von 70% ihres Nennwertes angenommen werden;

b)	gegen die ordnungsmäßige Hinterlegung von Scheinen der Kon-
versionskasse zu ihrem angegebenen Reiswert oder von gemünztem
Gold zum Wechselkurse von 16 Pence pro Mil Reis.

§ 1. Falls die von den Banken angebotene Sicherheit von der Regierung
für nicht genügend erachtet wird, wird letztere von dem Schuldner eine Er-
höhung der Sicherheit verlangen und vorkommendenfalls die verpfändeten
Wertpapiere, unabhängig von einem gerichtlichen Verfahren, öffentlich ver-
steigern lassen und wird im übrigen den Schuldner wegen des Restes der
Schuld in Anspruch nehmen. Der Rest der Schuld gilt als liquide und fest-
gestellte Schuld mit allen gesetzlichen Wirkungen.

§ 2. Die Darlehne, auf welche sich Lit. a) Nr. II bezieht, werden bis
zur Dauer von sechs Monaten mit jährlich 6 °/o verzinst und von da ab mit 1 %
für jeden folgenden Monat. Die unter Lit. b) fallenden Darlehne sind zinslos.

§3. Zwecks Tilgung der laut Nr. 1 zugelassenen Ausgabe von Kassen-
scheinen werden 10 % der Zollerträgnisse von Rio de Janeiro und Santos be-
stimmt, wobei der in Gold bezahlte Teil des Zollertrages in Papier umgewandelt
wird; der Betrag dieser 10% soll täglich durch die Inspektoren der genannten
Zollämter direkt an die Amortisationskasse abgeführt werden, deren Direktor
allwöchentlich die auf diese Weise wieder eingezogenen Scheine verbrennen
zu lassen hat. Die Strafen des Artikels 10 des Gesetzes Nr. 2110 vom
20. September 1909 werden auf diejenigen Beamten angewendet, die die
Erfüllung dieser Bestimmung vernachlässigen sollten.

3
        <pb n="430" />
        ﻿BRASILIEN

Rechtliche Grundlage und Zeit der Anordnung

Quellen
        <pb n="431" />
        ﻿BRASILIEN

Inhalt im einzelnen

§ 4. Der Überschuß über die im § 2 festgesetzten Zinsen wird nach Abzug
der durch den Ausgabedienst verursachten Kosten ebenfalls auf die Tilgung der
ausgegebenen Scheine verwendet.

§ 5. Die Tilgung der im § 1 zugelassenen Darlehne hat bis zum
31. Dezember 1915 zu erfolgen, die Banken, die die Darlehne schulden, haben
die der Amortisation ihrer Schuld entsprechenden Scheine direkt bei der
Amortisationskasse einzureichen. Diese Scheine werden in derselben Weise
und unter Androhung derselben Strafen, wie es im § 3 bestimmt ist, verbrannt,
und kein neues Darlehn wird gewährt, sobald der Höchstbetrag der Kassen-
scheinausgabe erreicht ist. In demselben Verhältnisse wie diese Amortisationen
erfolgen, wird die Kasse eine Entlastungs-Empfangsbescheinigung ausstellen, durch
welche der Staatsschatz ermächtigt wird, den Schuldner zu entlasten und ihm einen
entsprechenden Teil der Sicherheit zurückzugeben. Wenn bei Ablauf der Frist
die in Frage stehende Bank diese Verpflichtung nicht erfüllt hat, wird die
Regierung gegenüber dem Schuldner nach den Bestimmungen in § 1 verfahren,
unter Anwendung derselben Grundsätze, die dort für den Fall der Nichterhöhung
der Sicherheit festgesetzt sind.

§ 6. Die Darlehne werden den Banken, denen sie bewilligt sind, durch
ein Konsortium überwiesen, welches die einzelnen Banken verpflichten muß,
ihre Devisengeschäfte zu den mit der Banco do Brazil (Staatsbank) vereinbarten
Kursraten vorzunehmen. Kommt es zu keiner Einigung über die festzusetzende
Kursrate, so steht die Entscheidung dem Finanzminister zu. Diese Entscheidung
ist für alle obligatorisch. Wenn eine dem Konsortium angehörende Bank
sich dieser Entscheidung nicht unterwirft oder bei irgendwelchem Anlasse die
festgesetzte Kursrate nicht innehält, so wird sie von der Regierung gezwungen,
der Amortisationskasse sofort den Betrag ihrer Schuld zu entrichten, unter
Wahrung der im § 1 vorgeschriebenen Regeln.

§ 7. Damit einer ausländischen Bank ein Darlehn gewährt werden kann,
hat die Regierung zunächst zu prüfen, ob diese Bank bereits im Inland
mindestens zwei Drittel ihres Kapitals realisiert hat, wie dies im Artikel 47 des
Dekrets 434 vom 4. Juni 1911 vorgeschrieben ist. Ist diese Klausel nicht
erfüllt, so wird die Regierung zu diesem Zweck eine angemessene Frist gewähren
mit der Androhung, daß widrigenfalls dieser Bank die Ermächtigung zum
Geschäftsbetrieb in Brasilien entzogen werden wird.

Diese auf das Grundkapital Anwendung findende allgemeine Regel ist
gleichermaßen auf den Reserve-Fonds anzuwenden.

§ 8. Dieses Gesetz tritt mit seiner Veröffentlichung in Kraft, und das
Moratorium nimmt gleichzeitig mit dem durch das Gesetz vorgeschriebenen
Aufschub der fiskalischen Vollstreckung mit Ablauf der ersten zugebilligten
dreißigtägigen Frist sein Ende. Es bleibt jedoch in Kraft die Bestimmung
betreffend den Aufschub des Umtauschs der Noten der Konversionskasse.

Artikel 2.

Die entgegenstehenden Bestimmungen werden aufgehoben.

5
        <pb n="432" />
        ﻿BRASILIEN

Rechtliche Grundlage und Zeit der Anordnung	Quellen
Verordnung der brasilianischen Re- gierung vom 3. August 1914, erlassen mit Rücksicht auf durch die Vorgänge in Europa geschaffene ernste Lage zur Wahrung der höchsten Interessen der Nation veröffentlicht im Diario Official Nr. 179 vom 4. August 1914.	Nachrichten für Handel, Industrie und Land- wirtschaft.
Gesetz Nr. 2862 vom 15. August 1914, veröffentlicht im Diario Official Nr. 190 vom 16. August 1914.	Nachrichten für Handel, Industrie und Land- wirtschaft.

6
        <pb n="433" />
        ﻿BRASILIEN

Inhalt im einzelnen

#iVe

3

Einziger Artikel. Die Zeit von heute ab bis zum 15. August 1914
schließlich ist als nationaler Feiertag zu betrachten, so daß während dieser Zeit
alle Handlungen aufgeschoben werden, die an den gesetzlichen Feiertagen nicht
angängig sind.

Einziger Paragraph. Ausgenommen von dieser Maßregel sind nur die
Verwaltungsgeschäfte, mit Ausnahme der Konversionskasse (Caixa de Conversäo).

Artikel 1.

Hinausgeschoben werden im ganzen Gebiete der Republik um eine Frist
von 30 Tagen, gerechnet von dem betreffenden Fälligkeitstage ab, sofern dieser
in diesen Zeitraum fällt, den die Regierung ein oder mehrere Male bis höchstens
120 Tage verlängern kann:

a)	Die Beitreibung von Verbindlichkeiten, die aus Wechseln, Schecks
(notas promissorias) oder anderen Handelspapieren (titulos commer-
ciaes) stammen sowie aus Darlehen für Hypotheken- oder Pfänder-
schulden.

Nicht einbegriffen in dem Zahlungsaufschub sind:

I. Die Abhebungen von zinslosen Hinterlegungen;

II.	die Abhebungen von monatlich 10 v. H. der zinstragenden
Hinterlegungen auf laufenden Konten;

III.	die Abhebungen von 50 v. H., sofern sie für den Bund
oder die Einzelstaaten erfolgen;

b)	Proteste, Rückansprüche und Verjährungen der genannten Papiere;

c)	das Zwangsbeitreibungsverfahren hinsichtlich der Zahlung von Abgaben

für den Bund, innerhalb des Bundesgebiets, sowie für Gemeinde-
abgaben;

d)	die Auswechselung der Noten der Konversionskasse (Caixa de Con-
versäo) in Gold, wobei jedoch die Regierung innerhalb der Fristen
dieses Artikels beschließen kann, daß der Aufschub ohne oder mit
Unterbrechung zu erfolgen hat oder wobei sie die Auswechselung
täglich vorher festgesetzter Beträge gestatten kann.

Artikel 2.

Das bei der Konversionskasse vorhandene Gold bleibt hinterlegt zu dem
ausschließlichen Zwecke der Auswechselung der von ihr heraugegebenen Noten,
unter Aufrechterhaltung der durch das Gesetz Nr. 1575 vom 6. Dezember 1906
festgesetzten Garantien und Strafen gegen irgendwelche Irreführung.

Artikel 3.

Nicht einbegriffen in die Wirkungen dieses Gesetzes sind die nach dem
Tage seiner Veröffentlichung bewirkten Fristgeschäfte.

Artikel 4.

Bestätigt wird die Verordnung vom 3. August 1914, welche für die Zeit
vom 4. bis zum 15. dieses Monats Feiertage angesetzt hat usw.
        <pb n="434" />
        ﻿BRASILIEN

Rechtliche Grundlage und Zeit der Anordnung	Quellen
Gesetz Nr. 2866 vom 15. September 1914. Verlängerung des durch das Gesetz Nr. 2862 vom 15. August bewilligten Moratoriums um 90 Tage. Veröffentlicht im Diario Official Nr. 215 vom 16. September 1914.	Nachrichten für Handel, Industrie und Land- wirtschaft.

8
        <pb n="435" />
        ﻿BRASILIEN

Inhalt im einzelnen

Einziger Paragraph. Geltung haben die Urkunden, Verträge und
sonstige richterliche und behördliche Handlungen, die während der Tage,
worauf sich dieser Artikel bezieht, vollzogen worden sind.

Artikel 5.

Der Aufschub wird unterbrochen für inländische oder aus-
ländische Banken, sobald sie seitens des Staates eine finanzielle Hilfe erhalten
haben durch Emission oder auf eine andere Weise, sowie für Gläubiger des
Staatsschatzes, sobald sie den Betrag ihrer Konten erhalten haben.

Artikel 6.

Dieses Gesetz tritt im Bundesgebiet am Tage seiner Veröffentlichung im
Diario Official in Wirksamkeit.

Einziger Paragraph. Die Regierung hat Vorkehrung zu treffen, daß der
Wortlaut auf telegraphischem Wege den Präsidenten und Gouverneuren der
Staaten übermittelt wird, damit nach der örtlichen Bekanntmachung die Aus-
führung in den Bezirken der betreffenden Hauptstädte sofort und in den
übrigen Bezirken am Tage der im Gerichtssaal durch den Richter erster Instanz
erfolgten Veröffentlichung beginnen kann.

Artikel 7.

Die entgegenstehenden Bestimmungen werden aufgehoben.

Der Präsident der Republik der Vereinigten Staaten von Brasilien gibt
bekannt, daß der Nationalkongreß den nachstehenden Beschluß gefaßt hat, der
vom Präsidenten bestätigt worden ist.

Artikel 1.

Die in Artikel 1 des Gesetzes Nr. 2862 vom 15. August vorgesehenen
Fristen von 30 Tagen werden um 90 Tage, vom 16. des laufenden Monats ab
gerechnet mit dem gleichen Wortlaut und zu den nämlichen Zwecken des ge-
nannten Artikels verlängert, jedoch unter Aufhebung der der Regierung über-
tragenen Befugnis zur Verlängerung der in Frage stehenden Fristen.

§ 1. Der Betrag der monatlichen Bezüge auf zinstragenden Konto-
korrentguthaben wird auf 30 v. H. erhöht.

§ 2. Das Recht auf monatliche Bezüge von 50 v. H. der betreffenden
Kontokorrentguthaben wird auf die Gemeinden und den Bezirk der Hauptstadt
ausgedehnt.

§ 3. Das durch das genannte Gesetz Nr. 2862 bewilligte Moratorium
hat ausschließlich Gültigkeit für die in seinem Art. 1 aufgeführten, nach dem

3.	August verfallenden Titel, wobei die bewilligte Verlängerung mit dem Fällig-
keitstag ihren Anfang nimmt.

§ 4. Die Titel, bei denen keine Zinsen vereinbart sind, unterliegen
während des Moratoriums einer Verzinsung mit 6 v. H. im Jahre.

§ 5. In dem in diesem Gesetze vorgesehenen Moratorium sind nicht
inbegriffen die auf die in Ausführung der Bestimmungen des Artikel 4 der

Q
        <pb n="436" />
        ﻿BRASILIEN

Inhalt im einzelnen

der Verordnung Nr. 1036 vom 14. November 1890 eingeführten Sparhefte der
allgemeinen Ersparniskasse gemachten Einzahlungen.

Artikel 2.

Einzahlungen auf laufende Rechnung und weitere Operationen, die nach
dem 16. August gemacht worden sind, fallen nicht unter das Moratorium.

Artikel 3.

Der Schuldner, der eine der in Art. 2, Ziffer 3, 4, 5, 6 und 7 des Gesetzes
Nr. 2024 vom 17. Dezember 1908 erwähnten Handlungen begeht, hat keinen
Anspruch auf die Wohltat des Moratoriums.

Artikel 4.

Alle mit diesem Gesetze, das mit dem Tage seiner Veröffentlichung in
Kraft tritt, in Widerspruch stehenden Bestimmungen sind aufgehoben.

10
        <pb n="437" />
        ﻿
        <pb n="438" />
        ﻿
        <pb n="439" />
        ﻿CHILE

Inhalt im einzelnen

Einziger Artikel.

Die Frist für die Annahme, die Bezahlung und den Protest von im
laufenden Monat August fälligen Wechseln wird um 30 Tage hinausgeschoben.

Der Präsident der Republik kann diese Frist mit Zustimmung des Staats-
rats um die gleiche Zeitdauer verlängern.

Das Gesetz tritt mit seiner Veröffentlichung in dem Diario oficial
in Kraft.

3
        <pb n="440" />
        ﻿
        <pb n="441" />
        ﻿CHINA

Rechtliche Grundlage und Zeit der Anordnung	Quellen
Note des Ministers des Äußern an den Kaiserlich Deutschen Gesandten, datiert Peking, den 8. August 1914. Nach einem Berichte der Kaiserlichen Gesandtschaft in Peking vom 11. 8. 1914 hat das Waichiagu mitgeteilt, daß sich das in der nebenstehen- den Note nachgesuchte Moratorium nur auf kurzfristige ausländische Schulden bezieht.	Amtliches Material.
	

2
        <pb n="442" />
        ﻿CHINA

Inhalt im einzelnen

Vom Finanzministerium ist folgendes Schreiben hier eingegangen:

„Der Betrag der von der Zentrale zu bezahlenden und noch aus-
stehenden kurzfristigen ausländischen Schulden ist sehr groß. Während die
bis jetzt fortgeführten Anleiheverhandlungen noch zu keinem Ergebnis geführt
haben, ist in Europa der Krieg ausgebrochen; die Wechseltransmittierung
funktioniert nicht mehr, und der gesamte Geldorganismus ist ins Stocken ge-
raten. Was daher die den verschiedenen Banken, fremden Firmen, Gesell-
schaften und Werften zu zahlenden Schuldbeträge betrifft, seien es solche, be-
züglich deren bereits ein Zahlungstermin festgesetzt ist, oder solche, bezüglich
deren in dieser Beziehung erst verhandelt wird, so ist es angesichts der gegen-
wärtigen Geldkrisis unmöglich, die Zahlungen pünktlich zu leisten. Wir bitten,
die Veranlassung für diese Zwangslage den sämtlichen in Peking residierenden
Gesandten zur Kenntnis zu bringen. Alle Beziehungen zu China, in denen
dieses Schuldner ist, sollen einen vorübergehenden Aufschub erfahren. Sobald
allmählich normale Verhältnisse wieder hergestellt sind und der Geldverkehr
wieder flott auflebt, wird man im Interesse unseres Kredits selbstverständlich
Mittel und Wege für die Bezahlungen ausfindig machen.“

Hierzu beehre ich mich ergebenst zu bemerken, daß, wenn es zurzeit
wegen der Behinderung des Geldmarktes infolge des gegenwärtigen europäischen
Krieges keine Möglichkeit gibt, die verschiedenen ausländischen Schulden der
Zentrale zu bezahlen, so liegt das durchaus nicht daran, daß die Chinesische
Regierung etwa wortbrüchig zu werden vorhätte, sondern es handelt sich
wirklich um eine unerwartete Katastrophe, der sie hilflos gegenübersteht. Ich
bitte Euere Exzellenz daher, unter ernstlicher Berücksichtigung der schwierigen
Lage, in der China sich befindet, Vorstehendes zur Kenntnis aller derjenigen
Organe zu bringen, die in einem Gläubigerverhältnis zu China stehen, und uns
damit einen Freundschaftsbeweis zu geben.

3
        <pb n="443" />
        ﻿
        <pb n="444" />
        ﻿
        <pb n="445" />
        ﻿EGYPTEN

Rechtliche Grundlage und Zeit der Anordnung	Quellen
Dekret desKhedive betr. das Moratorium in Handelssachen vom 9. August 1914 ver- öffentlicht im offiziellen Journal der ägyptischen Regierung vom 10. August 1914.	Amtliches Material

2
        <pb n="446" />
        ﻿EGYPTEN

Inhalt im einzelnen

Artikel 1.

Bis zum 15. September 1914 werden alle Forderungen und Verbind-
lichkeiten auf Zahlungen oder auf andere Leistungen, wie sie sich aus irgend-
welchen kaufmännischen Geschäften, Verträgen und Handlungen ergeben oder
ergeben könnten, aufgeschoben.

Während dieses Zeitraumes laufen die Zinsen weiter.

Trotz des Aufschubs bleiben die Banken und Kreditinstitute verpflichtet,
ihren Depotinhabem auf Verlangen, und zwar bis zur Höhe von 5 °/o, ihre
fälligen Depots auszuzahlen, ohne daß jedoch der Höchstbetrag 3000 ägyptische
Pfund für jeden Inhaber übersteigen darf.

Artikel 2.

Während desselben Zeitraumes werden vor allen Gerichten in gleicher
Weise alle gerichtlichen Verfahren, Verfolgungen und Vollstreckungen, die
sich aus den erwähnten kaufmännischen Geschäften, Verträgen und Hand-
lungen ergeben, sowie die daraufhin ergangenen Urteile aufgeschoben.

Artikel 3.

Kein Verfall, keine Verjährung, Aufhebung, Auflösung, kein
Rechtsverlust, keine Ausschließung, mögen sie auf Gesetz, gerichtlichem
Urteil oder Vertrag beruhen, treten während desselben Zeitraumes aus den
aufgeschobenen kaufmännischen Geschäften, Verträgen und Handlungen ein,
alle gegenseitigen Rechte der Beteiligten bleiben vollständig gewahrt.

Artikel 4.

Die Vorschriften der vorstehenden drei Artikel werden weder auf
bereits jetzt vorliegende endgültige oder vorläufig vollstreckbare Urteile, noch
auf Maßnahmen, die in rein vorbeugender oder erhaltender Weise im Interesse
der Gläubiger getroffen werden, noch andererseits auf Handelsgeschäfte ange-
wendet, die nach dem Tage der Veröffentlichung dieser Verordnung stattfinden
würden.

Artikel 5.

Die Vorschriften der vorstehenden Artikel 1, 2 und 3 werden ebenfalls
nicht auf Mieten, Besoldung, Gehälter und andere laufende kaufmännische
Betriebskosten angewendet, die ebenso wie die rein bürgerlichen Verpflichtungen
dem geltenden gemeinen Recht unterworfen bleiben.

Artikel 6.

Unser Justizminister ist mit der Ausführung dieser Verordnung, die mit
ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt in Kraft tritt, beauftragt.

3
        <pb n="447" />
        ﻿EGYPTEN

Rechtliche Grundlage und Zeit der Anordnung	Quellen
Verlängerung des Moratoriums. Ver- öffentlicht im Journal de la chambre de Commerce de Constantinople vom 10. Ok- tober 1914.	Nachrichten für Handel, Industrie und Landwirt- schaft Nr. 118 vom 10. November 1914.

4
        <pb n="448" />
        ﻿EGYPTEN

Inhalt im einzelnen

Artikel 1.

Unter den nachstehend angegebenen Beschränkungen und Abänderungen
wird die Verordnung vom 9. August 1914, die für Handelsgeschäfte einen Auf-
schub vorsieht, vom 15. September bis zum 1. Oktober verlängert, unbeschadet
der Verordnung vom 4. August 1914, welche für umsetzbare Wertpapiere
weiterhin in Geltung bleibt.

Artikel 2.

Banken und Kreditanstalten sind gehalten, alle vor dem 9. August
1914 hinterlegten Gelder in folgender Weise zurückzuzahlen:

1.	Einlagen, die an diesem Tage nicht mehr als 200 ägyptische
Pfund im rechtmäßigen Bestand betrugen, bis zur Höhe von 30 ägyptischen
Pfund bei jeder Einlage;

2.	Einlagen von mehr als 200 ägyptischen Pfund mit 15 v. H.
des am 8. August 1914 vorhandenen rechtmäßigen Bestandes und unter Abzug
aller seit dem 8. August bereits geleisteten Zahlungen; indes darf die zurück-
zuzahlende Summe nicht mehr als 9000 ägyptische Pfund betragen.

Die Verpflichtung zur Rückzahlung wird unter den gleichen Bedingungen
auf 30 v. H. für diejenigen Einlagebeträge erweitert, welche Genossenschaften,
Gesellschaften, Werken oder Einrichtungen für öffentliche Hilfsleistungen oder
für wohltätige Zwecke gehören.

Artikel 3.

Trotz der Vorschriften des vorstehenden Artikels haben Kaufleute, Unter-
nehmer und mit öffentlichen Diensten oder Arbeiten Beauftragte stets das
Recht, von ihrem Guthaben neben den 15 v. H. noch unbeschränkt die Be-
träge, die sie als Gehälter für gewerbliche und handelsmäßige Dienste zu zahlen
haben, abzuheben.

Artikel 4.

Über 15 v. H. hinaus müssen auch aus den Guthaben alle Schecks und
Anweisungen zur Zahlung von Abgaben oder Steuern an den Staat, Provinzräte,
Gemeindebehörden oder örtliche Kommissionen gezahlt werden.

Artikel 5.

Alle bei Banken und Kreditanstalten nach dem 8. August 1914 erfolgten
Einlagen bleiben ausschließlich nach den bei ihrer Einrichtung vereinbarten
Bedingungen forderbar und rückzahlbar.

Artikel 6.

Alle Handelsschulden, Wertpapiere u. dergl., die vor dem 4. August 1914
fällig geworden sind, deren Einlösung aber infolge der Verordnung vom

9.	August 1914 verhindert oder aufgeschoben worden ist, können vom

15. September 1914 ab bis zu 15 v. H. des reinen Kapitals zurückgefordert
werden.

Artikel 7.

Jeder Schuldner eines Wertpapiers, das unter dem Zahlungsaufschub von
einer Bank oder einer Kreditanstalt einbehalten worden ist, kann trotzdem und

5
        <pb n="449" />
        ﻿EGYPTEN

Inhalt im einzelnen

uneingeschränkt schon von jetzt ab dessen Betrag mit jedem ihm zustehenden
Saldo aus einem Guthaben oder aus laufender Rechnung, die er bei derselben
Bank oder derselben Kreditanstalt hat, ausgleichen.

Artikel 8.

Alle Bestimmungen der vorgenannten Verordnungen vom 4. und 9. August
1914 bleiben aufrecht erhalten, soweit davon durch diese Verordung nicht aus-
drücklich etwas aufgehoben worden ist.

Artikel 9.

Unser Justizminister wird mit der Ausführung dieser Verordnung, die
mit ihrer Veröffentlichung im Journal Officiel in Kraft tritt, beauftragt.

6
        <pb n="450" />
        ﻿
        <pb n="451" />
        ﻿
        <pb n="452" />
        ﻿KANADA

Inhalt im einzelnen

Durch eine mit Wirkung vom 4. August 1914 in Kraft gesetzte Verord-
nung des Generalgouverneurs vom 2. Oktober 1914 sind Bestimmungen ge-
troffen worden, die sich im wesentlichen mit den im Mutterland er-
lassenen Gesetzen und Verordnungen gegen die gewerblichen
Schutzrechte von Untertanen der im Kriege gegen Großbritannien
befindlichen Staaten decken. Ergänzend ist angeordnet:

»Der Patent-Kommissar kann die Eintragung einer Patentübertragung,
die von einem feindlichen Untertan vorgenommen und an oder nach
dem 4. August 1914 beim Patentamt angemeldet ist, verweigern, es sei
denn, daß die Übertragung in gutem Glauben und nicht zur Umgehung
einer der neuen Vorschriften vorgenommen ist."
        <pb n="453" />
        ﻿
        <pb n="454" />
        ﻿MEXICO

Rechtliche Grundlage und Zeit der Anordnung

Quellen

Auskunft von amtlicher
Stelle.
        <pb n="455" />
        ﻿MEXICO

Inhalt im einzelnen

Moratorium vom 15. Dezember 1913 bis 31. Dezember 1913; verlängert
bis 15. Januar 1914; wieder verlängert bis 15. April 1914.

Eine weitere Verlängerung ist an amtlicher Stelle nicht bekannt.
        <pb n="456" />
        ﻿
        <pb n="457" />
        ﻿NICARAGUA

Rechtliche Grundlage und Zeit der Anordnung	Quellen
	Frankfurter Zeitung  Nr. 288 vom 17. Ok- tober 1914.
        <pb n="458" />
        ﻿
        <pb n="459" />
        ﻿
        <pb n="460" />
        ﻿
        <pb n="461" />
        ﻿URUGUAY

Inhalt im einzelnen

1.	Bis zum 8. des laufenden Monats und unter dem Vorbehalte, nötigen-
falls diese Frist zu verlängern, werden die Handelsbörse und die Banken ge-
schlossen.

2.	Die Fälligkeit der Handels- und Bankpapiere wie Schuldverschreibungen,
Zahlungsanweisungen, Anerkenntnisse (conformes), Schecks und anderer ähn-
licher Papiere wird für die Dauer der Schließung der Banken hinausgeschoben
bis zu dem ersten Tage, an welchem letztere ihre Tätigkeit wieder aufnehmen.

3.	Die fälligen Zölle der Zollverwaltung von Montevideo, welche infolge
der Schließung der Banken nicht beglichen werden können, werden auf die
gleichen Tage der künftigen Woche übertragen, welche für die betreffenden
Häuser in Betracht kommen.

Artikel 1. Es wird zum Nationalgesetz erklärt mit allen Wirkungen,
die seit dem Tage ihres Erlasses eingetreten sind, die Verordnung der voll-
ziehenden Gewalt vom 2. d. Mts. und hinsichtlich der Schließung der Banken
und der Handelsbörse wird gleichzeitig erklärt, daß der Termin, auf den sich
die genannte Verordnung bezieht, bis zum 10. d. Mts. einschließlich erstreckt
wird. Bis zum 12. d. Mts. einschließlich sollen die Banken nicht zur Aus-
lieferung von Depots auf Sicht und Sparkasseneinlagen verpflichtet sein, und
keinerlei Bank-, Handels- und bürgerliche Verpflichtungen sollen einklagbar sein.

Artikel 2. Die Staatsbank wird ermächtigt, die Einwechselung ihrer
Noten während des Zeitraumes von sechs Monaten, gerechnet vom Tage der
Veröffentlichung des gegenwärtigen Gesetzes an, nicht in Metallgeld vorzunehmen.

Artikel 3. Vorübergehend wird Artikel 10 des Organisationsgesetzes
der Staatsbank, wonach diese befugt ist, bis zum dreifachen Betrage ihres
realisierten Kapitals Noten der größeren Emission auszugeben, in folgender
Weise geändert: Die Bank soll das ausschließliche Vorrecht genießen, Noten
von 10 Pesos und von höheren Beträgen bis zum Höchstbetrage von 26 Mill.
Pesos auszugeben, wobei sie verpflichtet ist, während der ganzen Zeit eine
Golddeckung vorrätig zu halten, die nicht geringer ist als 40 °/o des Höchst-
betrages der durch gegenwärtiges Gesetz genehmigten Emission, einschließlich
der Depositen auf Sicht.

Artikel 4. Die Staatsbank soll einen Betrag bis 4 Millionen zur
Diskontierung der Noten der Banken der hiesigen Stadt verwenden dürfen.

Bei den Diskontierungsmaßnahmen, von denen der vorhergehende Absatz
handelt, finden auf die Bankfirmen, die solche bei der Staatsbank beantragen,
die Beschränkungen keine Anwendung, die in den Abschnitten 2 und 3 des
Artikels 16 des Organisationsgesetzes festgesetzt sind.

Artikel 5. Die Staatsbank wird Golddepots der übrigen Banken bis
4 Mill. Pesos im Austausch von Noten in Verwahrung nehmen, wobei jene
Banken jederzeit über diese Depots verfügen können, indem sie die Noten
zurückgeben. Diese Depots sollen keinen Teil der Metalldeckung der Staats-
bank bilden.

3
        <pb n="462" />
        ﻿URUGUAY

Inhalt im einzelnen

Die Noten, die für jene Depots gegeben werden, sollen nicht in die in
Artikel 3 festgesetzte Beschränkung einbegriffen sein.

Das Oolddepot muß binnen 6 Monaten nach Erlaß dieses Gesetzes ge-
tilgt sein, wenn es der Direktor der Staatsbank so bestimmt.

Artikel 6. Die Noten der Staatsbank haben Tilgungskraft für alle Geld-
verbindlichkeiten vor oder nach Inkrafttreten dieses Gesetzes.

Die Depots auf Sicht sind in die in diesem Artikel erwähnten Verbindlich-
keiten einbegriffen.

Artikel 7. Während zweier Monate bleibt die Vollstreckung der Urteile

auf Versteigerung in allen Prozessen aufgehoben, ebenfalls während des gleichen
Zeitraumes ruht jede Verpflichtung aus einem Rückverkaufsvertrage.

Artikel 8. Für die Dauer eines Monats wird die Ausweisung (lanzamientos)
säumiger Zahler aufgeschoben.

Artikel 9. Alle Bestimmungen dieses Gesetzes treten außer Kraft bei
Ablauf des im Artikel 2 festgesetzten Zeitraums, mit Ausnahme der Bestimmung
in den Artikeln 1, 7 und 8.

Artikel 10. Verboten wird die Ausfuhr, Wiedereinladung und Um-
ladung von Steinkohlen und Gold in Münzen oder Barren, wobei der voll-
ziehenden Gewalt Vollmacht erteilt wird, Ausnahmen zu bewilligen, besonders
Ausnahmen zur Versorgung der Schiffe.

Diese Bestimmung soll rückwirkende Kraft haben.

Artikel 11. Die vollziehende Gewalt wird ermächtigt, jede Börsen-
maßnahme mit Banknoten zu verhindern oder zu regeln und die Volksvertretung
um den Erlaß von Strafen gegen Übertretungen zu ersuchen.

Artikel 12. Dieses Gesetz soll als ein solches öffentlicher Ordnung an-
gesehen werden.

4
        <pb n="463" />
        ﻿Anlage

DEUTSCHES REICH

Bestimmungen über den Zahlungsverkehr
mit dem Auslande.
        <pb n="464" />
        ﻿,oo
        <pb n="465" />
        ﻿
        <pb n="466" />
        ﻿DEUTSCHES REICH

Rechtliche Grundlage und Zeit der Anordnung	Quellen
Bekanntmachung über die Fälligkeit im Ausland ausgestellter Wechsel. Vom 10. August 1914.	Reichs-OesetzblattNr.58 vom 10. August 1914.
Bekanntmachung, betreffend Auslands- wechsel. Vom 12. August 1914.	Reichs-G esetzblatt Nr.59 vom 13. August 1914.
Bekanntmachung über die Fälligkeit im Ausland ausgestellter Wechsel. Vom 22. Oktober 1914.	Reichs-Gesetzblatt Nr.91 vom 23. Oktober 1914.

2
        <pb n="467" />
        ﻿DEUTSCHES REICH

Inhalt im einzelnen

Der Bundesrat hat auf Grund des § 3 des Gesetzes über die Ermächtigung
des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914
(Reichs-Gesetzblatt S. 327) folgende Verordnung erlassen:

§ 1-

Die Fälligkeit aller Wechsel, die im Ausland vor dem 31. Juli 1914
ausgestellt worden und im Inland zahlbar sind, wird, falls sie nicht schon am
31. Juli 1914 verfallen waren, um drei Monate hinausgeschoben.

Eine Verpflichtung zur Entrichtung des weiteren Wechselstempels nach
nach § 3 Absatz 2 des Wechselstempelgesetzes wird durch diese Hinausschiebung
der Fälligkeit nicht begründet.

§ 2.

Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft.

Der Bundesrat hat auf Grund des § 3 des Gesetzes über die Ermächtigung
des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914
(Reichs-Gesetzblatt S. 327) folgende Verordnung erlassen:

§ 1.

Bei Wechseln, deren Fälligkeit durch die Verordnung über die Fälligkeit
im Ausland ausgestellter Wechsel vom 10. August 1914 (Reichs-Gesetzblatt S. 368)
um drei Monate hinausgeschoben ist, erhöht sich die Wechselsumme um sechs
Prozent jährlicher Zinsen für drei Monate.

§ 2.

Für die im § 1 bezeichneten Wechsel bleibt bei Anwendung der Vor-
schriften des § 13 Nr. 2 und des § 17 des Bankgesetzes die durch die Ver-
ordnung vom 10. August 1914 angeordnete Hinausschiebung der Fälligkeit
außer Betracht.

§ 3.

Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft.

Der Bundesrat hat auf Grund des § 3 des Gesetzes über die Ermächtigung
des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914
(Reichs-Gesetzblatt S. 327) folgende Verordnung erlassen:

Die Fälligkeit von Wechseln, deren Fälligkeit durch die Bekanntmachung
vom 10. August 1914 (Reichs-Gesetzblatt S. 368) um drei Monate hinausgeschoben
ist, wird um weitere drei Monate hinausgeschoben. An die Stelle der in der
Bekanntmachung vom 12.'August 1914 (Reichs-Gesetzblatt S. 369) vorgesehenen
Erhöhung der Wechselsumme um sechs Prozent jährlicher Zinsen für drei Monate
tritt eine solche für sechs Monate.

Eine Verpflichtung zur Entrichtung des weiteren Wechselstempels nach
§ 3 Abs. 2 des Wechselstempelgesetzes wird durch die Hinausschiebung der
Fälligkeit nicht begründet. Bei Anwendung der Vorschriften des § 13 Nr. 2
und des § 17 des Bankgesetzes bleibt die Hinausschiebung außer Betracht.

3
        <pb n="468" />
        ﻿DEUTSCHES REICH

Rechtliche Grundlage und Zeit der Anordnung	Quellen
Bekanntmachung über die Geltend- machung von Ansprüchen von Personen, die im Ausland ihren Wohnsitz haben. Vom 7. August 1914.	Reichs-GesetzblattNr.56 vom 7. August 1914.
Bekanntmachung über die Geltend- machung von Ansprüchen von Personen, die im Ausland ihren Wohnsitz haben. Vom 22. Oktober 1914.	Reichs-Gesetzbatt Nr.91 vom 23. Oktober 1914.

4
        <pb n="469" />
        ﻿DEUTSCHES REICH

Inhalt im einzelnen

§ 2.

Die Vorschriften dieser Verordnung finden keine Anwendung auf Wechsel,
bei denen die Zeit der Vorlage zur Zahlung und der Protesterhebung durch
die Bekanntmachung, betreffend Zahlungsverbot gegen England, vom 30. Sep-
tember 1914 (Reichs-Gesetzblatt S. 421) oder durch die Bekanntmachung, be-
treffend Zahlungsverbot gegen Frankreich, vom 20. Oktober 1914 (Reichs-Gesetz-
blatt S. 443) hinausgeschoben ist.

Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft.

Der Bundesrat hat auf Grund des § 3 des Gesetzes vom 4. August 1914
(Reichs-Gesetzblatt S.327) über die Ermächtigung des Bundesrats zu wirtschaftlichen
Maßnahmen und über die Verlängerung der Fristen des Wechsel- und Scheck-
rechts im Falle kriegerischer Ereignisse folgende Verordnung erlassen:

§ 1.

Personen, die im Ausland ihren Wohnsitz haben, sowie juristische Personen,
die im Ausland ihren Sitz haben, können vermögensrechtliche Ansprüche, die
vor dem 31. Juli 1914 entstanden sind, bis zum 31. Oktober 1914 vor
inländischen Gerichten nicht geltend machen. Ist ein Anspruch vor dem In-
krafttreten dieser Vorschrift bereits rechtshängig geworden, so wird das Ver-
fahren bis zum 31. Oktober 1914 unterbrochen.

Der Reichskanzler ist ermächtigt, Ausnahmen von diesen Vorschriften zu-
zulassen. Er kann aus Gründen der Vergeltung die Vorschriften auf Angehörige
und juristische Personen eines ausländischen Staates ohne Rücksicht auf den
Wohnsitz oder Sitz für anwendbar erklären.

§ 2.

Die Vorschriften des § 1, Abs. 1 finden keine Anwendung auf Ansprüche,
die im Betriebe der von den dort bezeichneten physischen oder juristischen Per-
sonen im Inland unterhaltenen gewerblichen Niederlassungen entstanden sind.

Der Reichskanzler ist ermächtigt, aus Gründen der Vergeltung die Vor-
schriften auf Ansprüche der im Absatz 1 bezeichneten Art auszudehnen.

§ 3.

Die in den §§ 1, 2 vorgesehene Beschränkung in der Geltendmachung
von Ansprüchen, mit Einschluß der Unterbrechung des Verfahrens, gilt auch
für die Rechtsnachfolger der von der Beschränkung betroffenen Personen, sofern
nicht die Ansprüche vor dem 31. Juli 1914 auf sie übergegangen sind.

§ 4.

Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft.

Der Bundesrat hat auf Grund des § 3 des Gesetzes über die Ermächtigung
des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914
(Reichs-Gesetzblatt S. 327) folgende Verordnung erlassen:

Die Wirksamkeit der Bekanntmachung über die Geltendmachung von An-
sprüchen von Personen, die im Ausland ihren Wohnsitz haben, vom 7. August
1914 (Reichs-Gesetzblatt S. 360) wird in der Weise ausgedehnt, daß an die
Stelle des 31. Oktober 1914 der 31. Januar 1915 tritt.

5
        <pb n="470" />
        ﻿
        <pb n="471" />
        ﻿DEUTSCHES REICH

Rechtliche Grundlage und Zeit der Anordnung	Quellen
Bekanntmachung, betreffend Zahlungs- verbot gegen England. Vom 30. Septem- ber 1914.	Reichsanzeiger Nr. 231 vom 1. Oktober 1914.
        <pb n="472" />
        ﻿DEUTSCHES REICH

Inhalt im einzelnen

Der Bundesrat hat auf Grund des § 3 des Gesetzes über die Ermächtigung
des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914
(Reichsgesetzbl. S. 327) im Wege der Vergeltung folgende Verordnung erlassen:

§ 1. Es ist bis auf weiteres verboten, Zahlungen nach Großbritannien
und Irland oder den britischen Kolonien und auswärtigen Besitzungen mittelbar
oder unmittelbar in bar, in Wechseln oder Schecks, durch Über-
weisung oder in sonstiger Weise zu leisten sowie Geld oder Wertpapiere
mittelbar oder unmittelbar nach den bezeichneten Gebieten abzuführen oder
zu überweisen.

Leistungen zur Unterstützung von Deutschen bleiben
gestattet.

§ 2. Schon entstandene oder noch entstehende vermögensrechtliche
Ansprüche solcher natürlicher oder juristischer Personen, die in den im § 1
bezeichneten Gebieten ihren Wohnsitz oder Sitz haben, gelten vom 31. Juli 1914
an, oder wenn sie erst an einem späteren Tage zu erfüllen sind, von diesem
Tage an bis auf weiteres als gestundet. Für die Dauer der Stundung können
Zinsen nicht gefordert werden. Rechtsfolgen, die sich nach den bestehenden
Vorschriften in der Zeit vom 31. Juli 1914 bis zum Inkrafttreten dieser Ver-
ordnung aus der Nichterfüllung ergeben haben, gelten als nicht eingetreten.

Die Stundung wirkt auch gegen jeden Erwerber des Anspruchs, es sei
denn, daß der Erwerb vor dem 31. Juli 1914, oder wenn der Erwerber im
Inland seinen Wohnsitz oder Sitz hat, vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung
stattgefunden hat. Dem Erwerber des Anspruchs steht gleich, wer durch dessen
Erfüllung einen Erstattungsanspruch erlangt hat.

§ 3. Der Schuldner kann sich dadurch befreien, daß er die geschuldeten
Beträge oder Wertpapiere bei der Reichsbank für Rechnung des Berechtigten
hinterlegt.

§ 4. Bei Wechseln, bei denen zur Zeit des Inkrafttretens dieser Ver-
ordnung die Frist für die Vorlage zur Zahlung und für die Protesterhebung
wegen Nichtzahlung noch nicht abgelaufen und Protest noch nicht erhoben
ist, wird durch das Zahlungsverbot und die Stundung die Zeit, zu der die
Vorlage zur Zahlung und die Protesterhebung wegen Nichtzahlung zulässig
und erforderlich ist, bis nach dem Außerkrafttreten dieser Verordnung hinaus-
geschoben. Die Frist, innerhalb deren die Vorlage und die Protesterhebung
nach dem Außerkrafttreten zu erfolgen hat, bestimmt der Reichskanzler.

Die Vorschriften des Abs. 1 finden entsprechende Anwendung auf
Schecks, bei denen die Zeit, innerhalb deren sie zur Zahlung vorzulegen sind,
bei dem Inkrafttreten dieser Verordnung noch nicht abgelaufen ist.

Eine Verpflichtung zur Entrichtung des weiteren Wechselstempels
nach § 3 Abs. 2 des Wechselstempelgesetzes wird durch das Zahlungsverbot
und die Stundung nicht begründet.

§ 5. Die Vorschriften der §§ 1 bis 4 finden keine Anwendung, wenn
es sich um eine im Inland erfolgende Erfüllung von Ansprüchen handelt, die
für die im § 2 bezeichneten natürlichen oder juristischen Personen im Betrieb

3
        <pb n="473" />
        ﻿DEUTSCHES REICH

Rechtliche Grundlage und Zeit der Anordnung	Quellen
Bekanntmachung vom 13. Oktober 1914.	Reichsanzeiger Nr. 242 vom 14. Oktober 1914.
        <pb n="474" />
        ﻿DEUTSCHES REICH

Inhalt im einzelnen

ihrer im Inland unterhaltenen Niederlassungen entstanden sind. Die Vor-
schriften der §§ 2, 3 finden jedoch Anwendung, wenn es sich um Rückgriffs-
ansprüche der bezeichnefen Personen wegen der Nichtannahme oder Nicht-
zahlung eines im Ausland zahlbaren Wechsels handelt.

§ 6. Mit Gefängnis bis zu 3 Jahren und mit Geldstrafe bis zu 50 000 M
oder mit einer dieser Strafen wird, sofern nicht nach anderen Strafgesetzen
eine höhere Strafe verwirkt ist, bestraft

1.	wer wissentlich der Vorschrift des § 1 zuwiderhandelt;

2.	wer wissentlich einem deutschen Ausfuhrverbote zuwider Waren nach
den im § 1 bezeichneten Gebieten mittelbar oder unmittelbar ausführt;

3.	wer wissentlich Waren, für die in Deutschland ein Ausfuhrverbot besteht,
aus einem anderen Lande nach den im § 1 bezeichneten Gebieten mittel-
bar oder unmittelbar abführt oder überweist.

Der Versuch ist strafbar.

§ 7. Der Reichskanzler kann Ausnahmen von dem Verbote des § 1 und
des § 6 Abs. 1 Nr. 3 zulassen.

Er kann im Wege der Vergeltung die Vorschriften dieser Verordnung
auch auf andere feindliche Staaten für anwendbar erklären.

§ 8. Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung, der § 6
jedoch erst mit dem 5. Oktober 1914 in Kraft.

Der Reichskanzler bestimmt, wann und in welchem Umfang diese Ver-
ordnung außer Kraft tritt.

Auf Grund des § 7 der Verordnung des Bundesrats, betreffend Zahlungs-
verbot gegen England, vom 30. September 1914 (Reichsgesetzbl. S. 421) werden
Zahlungen, die zum Erlangen, Erhalten oder Verlängern des Patent-, Muster-
oder Warenzeichenschutzes erforderlich sind, bis auf weiteres zugelassen.

5
        <pb n="475" />
        ﻿
        <pb n="476" />
        ﻿
        <pb n="477" />
        ﻿DEUTSCHES REICH

Inhalt im einzelnen

Auf Grund des § 7 Abs. 2 der Verordnung, betreffend Zahlungsverbot
gegen England, vom 30. September 1914 (Reichs-Gesetzbl. S. 421) wird folgendes
bestimmt:

Artikel 1.

Die Vorschriften der Verordnung vom 30. September 1914 werden im
Wege der Vergeltung auch auf Frankreich und die französischen Kolonien und
auswärtigen Besitzungen für anwendbar erklärt.

Die Anwendung unterliegt folgenden Einschränkungen:

1.	Für die Frage, ob die Stundung gegen den Erwerber wirkt oder nicht
(§ 2 Abs. 2 der Verordnung), kommt es ohne Rücksicht auf den Wohnsitz
oder Sitz des Erwerbers nur darauf an, ob der Erwerb nach dem
Inkrafttreten dieser Bekanntmachung oder vorher stattgefunden hat.

2.	Soweit in der Verordnung vom 30. September 1914 auf den Zeitpunkt
ihres Inkrafttretens verwiesen wird, tritt der Zeitpunkt des Inkrafttretens
dieser Bekanntmachung an die Stelle.

Artikel 2.

Diese Bekanntmachung tritt mit dem Tage der Verkündung, hinsichtlich
der Strafbestimmungen des § 6 der Verordnung vom 30. September 1914 jedoch
erst mit dem 25. Oktober 1914 in Kraft.

Demgemäß lautet der § 2 Abs. 2 des Zahlungsverbots gegen Frankreich:
Die Stundung wirkt auch gegen jeden Erwerber des Anspruchs, es sei
denn, daß der Erwerb vor dem Inkrafttreten dieser Bekanntmachung statt-
gefunden hat. Dem Erwerber des Anspruchs steht gleich, wer durch dessen
Erfüllung einen Ersatzanspruch erlangt hat.

3
        <pb n="478" />
        ﻿
        <pb n="479" />
        ﻿DEUTSCHES REICH

Rechtliche Grundlage und Zeit der Anordnung	Quellen
Bekanntmachung, betreffend Zahlungs- verbot gegen Rußland. Vom IQ. Nov. 1914.	Reichs-Gesetzblatt 1914, Nr. 100 S. 479.

2
        <pb n="480" />
        ﻿DEUTSCHES REICH

Inhalt im einzelnen

Auf Grund des § 7 Abs. 2 der Verordnung, betreffend Zahlungsverbot
gegen England, vom 30. September 1914 (Reichs-Gesetzblatt S. 421) wird
folgendes bestimmt:

Artikel 1.

Die Vorschriften der Verordnung vom 30. September 1914 werden im
Wege der Vergeltung auch auf Rußland und Finnland für anwendbar erklärt.
Die Anwendung unterliegt folgenden Einschränkungen:

1.	Für die Frage, ob die Stundung gegen den Erwerber wirkt oder nicht
(§ 2 Abs. 2 der Verordnung), kommt es ohne Rücksicht auf den Wohn-
sitz oder Sitz des Erwerbers nur darauf an, ob der Erwerb nach dem
Inkrafttreten dieser Bekanntmachung oder vorher stattgefunden hat.

2.	Soweit in der Verordnung vom 30. September 1914 auf den Zeitpunkt
ihres Inkrafttretens verwiesen wird, tritt der Zeitpunkt des Inkrafttretens
dieser Bekanntmachung an die Stelle.

Artikel 2.

Diese Bekanntmachung tritt mit dem Tage der Verkündung, hinsichtlich
der Strafbestimmungen des § 6 der Verordnung vom 30. September 1914 jedoch
erst mit dem 25. November 1914 in Kraft.

Demgemäß lautet der § 2 Abs. 2 des Zahlungsverbots gegen Rußland
und Finnland (in Übereinstimmung mit dem Zahlungsverbot gegen Frankreich):

Die Stundung wirkt auch gegen jeden Erwerber des Anspruchs, es sei
denn, daß der Erwerb vor dem Inkrafttreten dieser Bekanntmachung stattge-
funden hat. Dem Erwerber des Anspruchs steht gleich, wer durch dessen Er-
füllung einen Ersatzanspruch erlangt hat.

3
        <pb n="481" />
        ﻿
        <pb n="482" />
        ﻿Einziehung deutscher Forderungen in Belgien.

Die Handelskammer zu Berlin empfing unter dem 8. Oktober d. J. mit
Zuschrift des Verwaltungschefs bei dem Generalgouvemeur in Belgien, Seiner
Exzellenz des Herrn Dr. v. Sandt, eine Verlautbarung des Herrn v. Lumm,
derzeitigen Kaiserlichen Generalkommissars für die Banken in Belgien, vom
1. Oktober 1914, über die Einziehung von Forderungen deutscher Gläubiger in
den okkupierten Gebieten Belgiens.

1. Wechselforderungen; 2. Warenforderungen; 3. Bankgut-
haben; 4. Sparkasseneinlagen.

A. Gesetzliche Grundlagen.

Zu 1. Fällige Wechselforderungen.

Der Fälligkeitstag der Wechsel bleibt an sich unverändert. Doch ist
folgende vom König der Belgier am 6. August d. J. erlassene Verordnung
(Moniteur vom 9. August 1914, Nr. 221 Artikel 1) in Kraft, deren Geltungs-
dauer in den okkupierten Gebieten Belgiens der Deutsche Generalgouverneur
einstweilen bis zum 31. Oktober d. J. verlängert hat (Gesetz-und Verordnungs-
blatt für die okkupierten Gebiete Belgiens vom 26. September 1914, Nr. 4):

„Die Fristen, während welcher die Protesterhebungen und sonstigen zur
Wahrung des Regresses bestimmten Rechtshandlungen vorgenommen werden
müssen, werden bis zum 31. Oktober einschließlich verlängert. Der Rückgriff
auf die Indossanten und die anderen Wechselverbundenen (le remboursement)
kann während dieses Zeitraums nicht durchgeführt werden.

Während derselben Frist ist der Wechselinhaber von der Pflicht befreit,
die Zahlung der Wechselsumme am Fälligkeitstage zu verlangen. Er hat den
Schuldner oder den hauptsächlichsten Wechselverbundenen davon zu verständigen,
daß der Wechsel am Domizil des Inhabers bezahlt werden kann.

Die Zinsen sind bis zum Tage der Wechseleinlösung zu entrichten."

Diese Bestimmungen schützen insbesondere Wechselaussteller und
-indossanten. Dem Wechselakzeptanten kommt eine andere bisher nicht ab-
geänderte Verordnung des Königs der Belgier vom 4. August d. J. (Moniteur
vom 5. August 1914, Nr. 217) zugute. Sie ermächtigt die Richter, auch durch
einstweilige Verfügung den Schuldnern in weitgehendem Maße Zahlungsaufschub
zu gewähren. Dem Vernehmen nach ist dieser Aufschub bisher gewöhnlich
auf einen Monat nach Friedensschluß bemessen worden.

Zu 2. Fällige Warenforderungen.

Die unter 1 zuletzt erwähnte Verordnung (Gewährung von Zahlungs-
aufschub) gilt insbesondere auch für den Warenschuldner. Weitere Moratoriums-
bestimmungen sind für diesen nicht getroffen worden. Gegen im Felde stehende
Belgier können aber gerichtliche Verfahren überhaupt nicht anhängig gemacht
werden. (Letzteres gilt auch zu 1.)

Zu 3. Bankguthaben.

Die Zurückziehung von Bankguthaben wurde nach Kriegsausbruch durch
zwei Verordnungen des Königs der Belgier vom 3. und 6. August 1914
(Moniteur vom 4. August Nr. 216 und vom 9. August Nr. 221) geregelt.
Erstere gab den Bankgläubigern bis zum 15. August das Recht, von ihrem
Guthaben sofort Frs. 1000,— zuzüglich 10% des verbleibenden Saldos ab-
zuheben. Die zweite beschränkt ihren Rechtsanspruch ab 16. August auf

2
        <pb n="483" />
        ﻿halbmonatliche Abhebungen von je Frs. 1000,—. Diese zweite Verordnung
vom 6. August ist durch Verordnung des Deutschen Generalgouverneurs vom
23. September (Gesetz- und Verordnungsblatt für die okkupierten Gebiete
Belgiens vom 26. September, Nr. 4) dahin abgeändert worden, daß die Banken
außer der Zahlung von halbmonatlich je Frs. 1000,— auch in folgenden Fällen
Zahlung leisten müssen:

a)	wenn die Beträge nachweisbar zur Entrichtung von geschuldeten Ge-
hältern und Löhnen von Angestellten und Arbeitern in industriellen und
kommerziellen Unternehmungen oder zur Zahlung von zeitweiligen oder
lebenslänglichen, durch Verträge, Urteil oder die Buchführung des
Schuldners festgestellten Unfallrenten gemäß dem belgischen Gesetz
über die Unfallentschädigung der Arbeiter vom 24. Dezember 1903
bestimmt sind,

b)	wenn die Beträge zur Zahlung von Steuern, Kontributionen und sonstigen
Auflagen und Abgaben aller Art sowie von Dominialpachtzins bestimmt
sind, ohne Rücksicht darauf, ob sie fällig sind oder nicht. Die
Zahlungen können nur bewirkt werden mittels eines an die Order
der Kasse des Generalgouvernements in Brüssel auszustellenden Schecks
auf die Bank.

Namentlich aus der Bestimmung zu a) werden die deutschen Bank-
gläubiger Nutzen ziehen können.

Zu 4. Sparkasseneinlagen. (Caisse generale d'Epargne.)

An den rechtlichen Verhältnissen der Sparkasseneinlagen ist nichts ge-
ändert worden. Tatsächlich ist aber unter Aufhebung der bisherigen Rück-
zahlungsbestimmungen die Einschränkung getroffen worden, daß bis auf
weiteres während eines Zeitraumes von je 15 Tagen nur Frs. 50.— zurück-
gezahlt werden. In der Provinz ist der Dienst mit der Schließung der
Belgischen Nationalbank und der belgischen Post an vielen Orten eingestellt,
die Wiederaufnahme an den größeren Orten, mit Nationalbankagentur, aber
bald zu erwarten. Ohne Vorweisung des Sparkassenbuches werden keine
Gelder ausbezahlt (s. S. 2 des Sparkassenbuchs).

B. Praktische Winke.

Zu 1. und 2. Wechsel- und Warenforderungen.

Während die meisten Schuldner die ihnen zugebilligten Erleichterungen
voll ausnutzen und Zahlung verweigern, gehen doch von manchen noch Teil-
oder Vollzahlungen ein. In den okkupierten Gebieten Belgiens besteht nur ein
deutsches Bankinstitut, die Filiale der Deutschen Bank in Brüssel. Diese wird
die Einziehung aller ihr zugesandten Schecks, Akzepte, Tratten und Quittungen
versuchen. Es wird sich empfehlen, ihre Vermittlung in Anspruch zu nehmen.
Über Warenforderungen wären dabei Tratten oder Quittungen auszuschreiben.
Ist Zahlung nicht zu erlangen, so bieten sofortige Protestierung und gerichtliche
Einklagung mit Rücksicht auf die erwähnten dem Schuldner eingeräumten
gesetzlichen Erleichterungen wenig Aussicht auf Erfolg. Wird trotzdem eine
gerichtliche Interessenvertretung gewünscht, so wäre erforderlich, sich an den
Vorsteher der hiesigen Anwaltskammer (Bätonnier) Herrn Theodor, Rue du
Commerce 118, Brüssel, zu wenden, der die Angelegenheit einem deutsch-
sprechenden Anwalt überweisen würde.

3
        <pb n="484" />
        ﻿Die tnit dem Inkasso von Akzepten beauftragte Stelle wäre anzuweisen,
alles zur Erhaltung des Regreßrechts Erforderliche zu veranlassen (wichtig z. B.
für den Fall der Abänderung der bestehenden Bestimmungen).

Zu 3. Bankguthaben.

Die Banken machen im allgemeinen von der weiter oben unter 3.
genannten gesetzlichen Erleichterung Gebrauch, zahlen aber manchmal guten
Kunden oder nach besonderer Vereinbarung auch sofort höhere Beträge als
Frs. 1000 aus. Es wird zunächst versucht werden müssen — z. B. durch die
Deutsche Bank — das gesamte Guthaben oder größere Teilbeträge einzuziehen,
sei es mittels Schecks, sei es mittels geforderter Überweisung an die Deutsche
Bank in Brüssel. Im Falle — wahrscheinlicher — Nichterfüllung sind die Be-
träge einzuziehen, die zufolge der oben unter A 3. wiedergegebenen Verord-
nung des Deutschen Generalgouverneurs vom 23. September, besonders Punkt a,
gezahlt werden müssen. Für die Zeit nach dem 31. Oktober würden etwaige
neue gesetzliche Anordnungen zu berücksichtigen sein. Ratsam wird es sein, die
Deutsche Bank um sofortige Weiterüberweisung aller Eingänge zu ersuchen. So-
weit bedeutende Summen in Frage kommen, ist durch persönliche Unterhandlung
an Ort und Stelle vielleicht mehr zu erreichen als durch schriftlichen Verkehr.

Zu 4. Sparkasseneinlagen.

Die Deutsche Bank, Filiale Brüssel, wird auf Ansuchen Sparkassengelder
(bei der Caisse d’Epargne et de Retraite) einziehen. Dazu müssen ihr zu-
gesandt werden

a)	das Sparkassenbuch;

b)	eine Vollmacht.

Der im Sparkassenbuch genannte Eigentümer hat letztere zu unter-
schreiben; seine Unterschrift ist amtlich zu beglaubigen. Vollmachtsformulare
sind bei der Handelskammer in Berlin hinterlegt worden und können von dort
bezogen werden.

Sonstige Bemerkungen.

Der Reiseverkehr nach und in den okkupierten Gebieten ist zurzeit zwar
schwierig, aber möglich. Zur Reise bedarf es einer amtlichen Erlaubnis. Außer-
halb Brüssels und allenfalls der bedeutendsten Provinzstädte (Lüttich, Namur,
Verviers, Charleroi) ist jegliche Vermittlung erschwert. Außerhalb des Okku-
pationsgebiets, z. B. zurzeit in Antwerpen, ist die Zivilverwaltung zur Unter-
stützung und Vermittlung außerstande. Eine Verantwortung für den richtigen
Eingang von Wertsachen kann von der Zivilverwaltung nicht übernommen
werden. Bis zur Wiederaufnahme eines geregelten Postverkehrs nach und von
Brüssel wird die Zivilverwaltung den Briefverkehr mit der Deutschen Bank ver-
mitteln. Die auszuhändigenden Briefe dürfen nicht geschlossen werden, wohl
aber der äußere Umschlag mit der Adresse der Zivil Verwaltung."

Herr v. Sandt weist ausdrücklich darauf hin, daß die Verkehrsmöglich-
keiten in Belgien zurzeit noch ziemlich beschränkt sind und eine regelmäßige
Postverbindung noch nicht besteht, deshalb die Verlustgefahr für Wechsel und
Briefe nicht außer Acht gelassen werden dürfe.

4
        <pb n="485" />
        ﻿Nachtrag (12. Dezember 1914)

UNGARN

Inhalt im einzelnen

o

NO

O

CD

&gt;

-vl

o

00

CD

00



ne des § 38 der Verordnung vom 30. November 1914, Z. 8680/1914
Moratorium Verordnung), die auf Grund der im § 16 G.-A. LX111:1912
nahmeverfügungen im Kriegsfall erhaltenen Ermächtigung erlassen
ich für die außerordentliche Sicherstellung der Geldforderungen
ln fest:

|_'.ine Exekution zur Sicherstellung auf die Mobilien seines Schuldners
"langen, der durch ein Dokument, darunter ist ein unbedingt
", wenn auch noch nicht rechtskräftiger Gerichtsbeschluß zu ver-
eist, daß er gegen seinen Schuldner eine fällige, wenn auch unter
m fallende Geldforderung hat und überdies annehmbar nach-

dritte Person, die im Namen des Schuldners oder in einer An-
tsselben vorgeht oder der Schuldner selbst mit einer Handlung
g die Befriedigung seiner Geldforderung gefährdet, oder
der Schuldner keinen ständigen Wohnsitz hat, oder daß der
Schuldners, dessen Wohnsitz oder ständiger Aufenthalt im Au-
ßerhalb der österreichischen Grenzen ist, wenn der Schuldner in
der ungarischen heiligen Krone zur Führung seiner Angelegen-
ändigen inländischen entsprechenden Betrauten nicht hat.
nicht als ausreichender Nachweis der Gefahr betrachtet der
Tatsache, daß gegen den Schuldner früher eine Exekution ver-
hgeführt worden ist.

erstellung von Geldforderungen, die nicht unter das Moratorium
:h eine außerordentliche sicherstellungsweise Exekution gefordert
'erfügung einer solchen Exekution schließt die Verfügung einer
•eisen Exekution im Sinne des G.-A. LX: 1881 nicht aus.
erordentliche Exekution zur Sicherstellung kann auch ohne Ein-
Klage verlangt werden. Im übrigen werden im Falle einer
dentlichen Exekution die entsprechenden Regeln der Exekutions-
lie sicherstellungsweise Exekution mit den in dieser Verordnung
weichungen angewendet.

1 nn gegen den Schuldner zugunsten eines oder mehrerer Gläubiger
liehe Exekution zur Sicherstellung bereits vollzogen wurde, kann
äubiger, der nachweist, daß er gegen den Schuldner eine fällige
lat, solange die außerordentliche sicherstellungsweise Exekution
me Nachweis der Wahrscheinlichkeit der Gefahr verlangen, daß
iliche sicherstellungsweise Exekution auch zu seinen Gunsten

Q.

O

n

c

3

ro

3

&gt;

00

O

co

CD

CD

;r Gläubiger in seinem Gesuch erklärt, daß er die Exekution
on dem früheren Gläubiger bereits gepfändeten Mobilien zu
verfügt das Gericht die außerordentliche sicherstellungsweise
laß sie ohne Exmittierung eines Vollziehers durch die Auf-
Superpfändung auf das bereits vorhandene Pfändungsprotokoll
:rde. Von der zugunsten eines späteren Gläubigers erfolgten

75
      </div>
    </body>
  </text>
</TEI>
