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        <title>Moratorien und andere Sonderregelungen des Zahlungsverkehrs im Auslande</title>
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          <msIdentifier>
            <idno>1004499035</idno>
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  <text>
    <body>
      <div>
        <pb n="1" />
        MORATORIEN
und  andere  Sonderregelungen
des  Zahlungsverkehrs
im  Auslande

Zusammengestellt  von  der
Handelskammer  zu  Berlin
        <pb n="2" />
        9SbS
        <pb n="3" />
        MORATORIEN
und  andere  Sonderregelungen
des  Zahlungsverkehrs
im  Auslande

Zusammengestellt  von  der
Handelskammer  zu  Berlin
nach  dem  bis  zum  19.  November
ermittelten  Stande

Dritte  vervollständigte  Auflage
Ohne  Verbindlichkeit  /  Nachträge  Vorbehalten
        <pb n="4" />
        Inhalts-Verzeichnis

Europäische  Staaten:
Belgien  Österreich
Bulgarien  Bosnien  und  die  Herzegowina
Dänemark  Galizien  und  die  Bukowina
England  Ungarn
Frankreich  Portugal
Griechenland  Rumänien
Holland  Rußland
Italien  Schweden
Luxemburg  Schweiz
Montenegro  Serbien
Norwegen  Türkei

Außereuropäische  Staaten:

Argentinien
Brasilien
Chile
China
Egypten

Kanada
Mexiko
Nicaragua
Uruguay

Anhang:
Deutsches  Reich
Bestimmungen  über  den  Zahlungsverkehr  mit  dem  Auslande

BibV 1

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K'ieV
        <pb n="5" />
        VORWORT.

Infolge  des  starken  Anwachsens  des  von  uns  herausgegebenen ­
  Sammelwerks
Moratorien  und  andere  Sonderregelungen
des  Zahlungsverkehrs  im  Auslande
haben  wir  die  weitere  Lieferung  von  Nachträgen  für  die
erste  und  zweite  Auflage  eingestellt  und  eine  Änderung  in
der  Bearbeitung  und  Veröffentlichung  eintreten  lassen.
Die  Herausgabe  einer  dritten  Auflage  war  vornehmlich
auch  deshalb  erforderlich,  weil  die  umfangreichen  Nachträge
nicht  mehr  dort  eingeordnet  werden  konnten,  wo  sie  sachlich
hingehörten.  Unter  einem  Andauern  dieses  Zustandes  hätte
die  Übersichtlichkeit  und  praktische  Verwendbarkeit  der
Arbeit  gelitten.
Mit  Rücksicht  hierauf  ist  die  Neuauflage  in  Form  einer
Sammelmappe  ausgestaltet  worden,  die  die  Bestimmungen
jedes  Landes  in  gesonderter  Zusammenfassung  bringt.
So  wird  es  möglich,  den  jeweils  erscheinenden  Nachtrag
unmittelbar  hinter  den  für  das  betreffende  Land  bereits
veröffentlichten  Vorschriften  der  Sammelmappe  einzufügen.
Die  nicht  mehr  geltenden  Bestimmungen*)  sind  durch  einen
Querstrich  am  Rande  kenntlich  gemacht  worden.  Die  Aufhebung ­
  früherer  Vorschriften  wird  künftig  in  den  Nachträgen
hervorgehoben  werden.  Diese  sollen  in  freier  Folge  möglichst ­
  zum  1.  und  15.  jeden  Monats  erscheinen.  In  Fällen,
*)  Wegen  zahlreicher  Verweisungen  läßt  sich  eine  Gewähr  für  die  vorgenommene ­
  Sonderung  der  aufgehobenen  von  den  geltenden  Vorschriften  nicht
übernehmen.
        <pb n="6" />
        die  der  Beschleunigung  bedürfen,  wird  die  Handelskammer
das  neueste  ihr  zugängliche  Material  den  Interessenten  zur
Einsicht  vorlegen.
Als  Anlage  sind  wie  bisher  auch  einige  wichtige,  den
Zahlungsverkehr  mit  dem  Auslande  betreffende  deutsche
Bestimmungen  zum  Abdruck  gelangt.
Der  Bezugspreis  für  die  dritte  so  umgestaltete  Auflage
mußte  mit  Rücksicht  auf  den  Umfang  und  die  unentgeltliche
Lieferung  von  Nachträgen  höher  bemessen  werden.
Berlin,  den  19.  November  1914.

Die  Handelskammer  zu  Berlin.

Franz  v.  Mendelssohn.
        <pb n="7" />
        BELGIEN

2

Rechtliche  Grundlage  und  Zeit  der  Anordnung

Quellen

I.  Königliche  Verordnung  betreffend  die
Proteste  vom  2.  August  1914,  veröffentlicht
im  Amtsblatt  Nr.  215  vom  3.  August  1914.
Vergl.  auch:  zu  VII  Art.  1.

Amtliches  Material.

II.  Königliche  Verordnung  betreffend  die
Abhebung  aus  Bankdepots  vom  3.  August  1914,
veröffentlicht  im  Amtsblatt  Nr.  216  vom
4.  August  1914.  y er gj  auch:  zu  VII  Art.  2.

Amtliches  Material.

III.  Gesetz  betreffend  die  dringlichen  Maßnahmen, ­
  die  durch  die  Kriegs-Eventualitäten
erforderlich  werden,  vom  4.  August  1914,
veröffentlicht  im  Amtsblatt  Nr.  217  vom
5.  August  1914.

Amtliches  Material.
        <pb n="8" />
        3

BELGIEN

Inhalt  im  einzelnen

Auf  Vorschlag  unserer  Minister  der  Justiz  und  Finanzen  haben  Wir  verordnet ­
  und  verordnen,  was  folgt:
Art.  1:  Die  Fristen,  innerhalb  welcher  die  Proteste  und  alle  Verhandlungen ­
  zur  Erhaltung  der  Regresse  vorgenommen  werden  müssen  für
jedes  übertragbare  Papier,  das  vor  der  Veröffentlichung  der  vorliegenden
Verordnung  unterschrieben  worden  ist,  werden  bis  zum  31.  August  einschließlich ­
  verlängert.
Die  Rückzahlung  kann  während  dieser  Frist  von  den  Indossanten
und  sonstigen  Verpflichteten  nicht  verlangt  werden.
Die  Zinsen  laufen  von  der  Fälligkeit  bis  zur  Zahlung.
Art.  2.  Vorliegende  Verordnung  tritt  in  Kraft  am  Tage  ihrer  Veröffentlichung. ­

Unser  Justizminister  wird  mit  der  Ausführung  der  vorliegenden  Verordnung ­
  beauftragt.

Auf  Vorschlag  unserer  Minister  der  Justiz  und  der  Finanzen  haben  wir
verordnet  und  verordnen,  was  folgt:
Bis  zum  15.  August  1914  werden  die  Abhebungen  von  Geldern  aus  Bankdepots, ­
  wie  folgt  beschränkt:
Die  Depots,  deren  Saldo  1000  Franks  nicht  übersteigt,  können  in  voller
Höhe  abgehoben  werden.
Für  die  Depots,  deren  Saldo  diesen  Betrag  übersteigt,  brauchen  die
Abhebungsanträge  nur  angenommen  zu  werden  bis  zur  Höhe  eines  Betrages
von  1000  Franks  zuzüglich  10%  des  Überschusses  des  Kredit-Saldos.
Vorliegende  Verordnung  tritt  mit  dem  Tage  der  Veröffentlichung  in  Kraft.

Die  Kammern  haben  angenommen  und  Wir  bestätigen,  was  folgt:
Art.  1.  Während  der  Dauer  des  Krieges  kann  der  König  je
nach  den  Umständen:
1.  Die  Fristen  verlängern,  während  welcher  die  Proteste  und  alle  Handlungen ­
  zur  Erhaltung  der  Regresse  vorgenommen  werden  müssen  für
jedes  übertragbare  Papier,  das  vor  der  Veröffentlichung  der  Königlichen
Verordnung  unterschrieben  ist.
Während  derselben  Zeit  kann  die  Rückzahlung  von  den  Indossanten
und  sonstigen  Verpflichteten  nicht  verlangt  werden.
Die  Zinsen  laufen  von  der  Fälligkeit  bis  zur  Zahlung;
2.  die  Abhebung  von  Geldern  aus  Bankdepots  beschränken;
3.  die  Ausfuhr  über  alle  Land-  und  Seegrenzen  von  allen  Gegenständen
oder  Erzeugnissen  untersagen,  deren  Zurückbehaltung  im  Lande  entweder ­
  für  die  Bedürfnisse  der  Landesverteidigung  oder  für  die  Ernährung
der  Bevölkerung  erforderlich  ist;
        <pb n="9" />
        BELGIEN

Inhalt  im  einzelnen

5

4.  alle  Maßregeln  irgendwelcher  Art  ergreifen,  die  dazu  bestimmt  sind,
die  Ernährung  der  Bevölkerung  zu  sichern  oder  zu  erleichtern  und  den
wucherischen  Aufkauf  zu  bekämpfen,  namentlich  den  Preis  der  Lebensmittel ­
  und  der  unmittelbar  notwendigen  Waren  festsetzen  und  den  Provinzial- ­
  und  Kommunal-Behörden  die  Befugnis  einräumen,  diese  Lebensmittel ­
  und  Waren  zu  den  festgesetzten  Preisen  im  Wege  der  Requisition
zu  beschaffen,  um  sie  den  Einwohnern  zur  Verfügung  zu  stellen  oder
sie  ihnen  zum  Selbstkostenpreis  zu  verkaufen.
Die  auf  den  Lebensmittelwucher  anzuwendenden  Strafen  festsetzen, ­
  die  Einziehung  anzuordnen  und  die  Verwendung  der  eingezogenen
Waren  und  Lebensmittel  zu  bestimmen.
Als  Waren-  und  Lebensmittelwucherer  gelten:
a)  diejenigen,  die  in  gewinnsüchtiger  Absicht  dem  Verkehr  unmittelbar ­
  notwendige  Waren  oder  Lebensmittel  entziehen,  die  sie  an
irgendeinem  Ort  verschlossen  halten,  ohne  sie  täglich  dem
Publikum  feilzubieten,
b)  diejenigen,  die  absichtlich  die  unmittelbar  notwendigen  Lebensmittel ­
  oder  Waren  vernichten  oder  verderben  lassen;
5.  den  Provinzen  und  Gemeinden,  die  zur  Erfüllung  ihrer  Aufgaben  erforderlichen ­
  Gelder  zur  Verfügung  stellen;
6.  die  Erfüllung  der  bürgerlichen  und  Handels-Verbindlichkeiten  aufschieben ­
  ;
7.  außerhalb  der  durch  das  Gesetz  vom  15.  Juni  1899  festgesetzten  Regeln
für  die  Zusammensetzung  des  Militär-Gerichtshofs  sorgen.
Art.  2.  In  Abweichung  des  Artikels  17  über  die  Rechnungsführung  des
Staates  können  die  von  der  Regierung  zu  Lasten  des  Budgets  oder  der  von  den
Gesetzgebungs-Organen  angenommenen  Spezialkredite  zu  leistenden  Zahlungen
im  Falle  der  Dringlichkeit  oder  wenn  die  Umstände  es  gebieten,  erfolgen;  entweder ­
  mittels  Verfügungen  ohne-das  vorgängige  Visum  und  ohne  den  Rechnungsvermerk ­
  des  Rechnungshofes  oder  mittels  direkter  Anweisungen  des  Schatzamtes.
Die  auf  diese  Weise  bewirkten  Zahlungen  sind  nachträglich  dem  Rechnungshof ­
  zu  belegen.
Art.  3.  Die  Regierung  wird  ermächtigt,  für  alle  im  Hinblick  auf  die
Landesverteidigung  zu  schließenden  dringlichen  Verträge  von  der  Vorschrift
des  Artikels  21  des  Gesetzes  vom  15.  Mai  1846  abzuweichen.
Art.  4.  Es  werden  bestätigt  und  mit  voller  Wirksamkeit  ausgestattet:
1.  Die  beiden  Königlichen  Verordnungen  vom  30.  Juli  1914  und  diejenige
vom  2.  August  1914,  durch  welche  provisorisch  untersagt  ist  die  Ausfuhr
von  Vieh  aller  Art,  Weizen,  Spelz,  Mengkorn,  Roggen  und  Hafer  in
Form  von  Garben,  Körnern  und  Mehl,  von  Heu,  Stroh  und  sonstigem
Viehfutter,  von  Automobilen  aller  Art  und  Motorrädern,  von  Schmierölen, ­
  Brennölen  und  Essenzen,  die  als  Brennmittel  für  die  Erzeugung
der  Triebkraft  dienen,  von  Fahrzeugen  aller  Art,  die  von  Tieren  gezogen
werden,  von  allen  Pferden  außer  Fohlen,  von  Brot,  Kartoffeln,  Zerealien
und  Nahrungsmitteln  aller  Art.
        <pb n="10" />
        BELGIEN

6

Rechtliche  Grundlage  und  Zeit  der  Anordnung

Quellen

IV.  Gesetz  über  die  Gewährung  von
Gnadenfristen  durch  die  Gerichte  vom
4.  August  1914,  veröffentlicht  im  Amtsblatt
Nr.  217  vom  5.  August  1914.

Amtliches  Material.

V.  Gesetz,  durch  welches  die  gerichtlichen
Verfolgungen  die  zu  den  Fahnen  einberufenen
Bürger  untersagt  werden,  vom  4.  August  1914,
veröffentlicht  im  Amtsblatt  Nr.  217  vom
5.  August  1914.

Amtliches  Material.

VI.  Verordnung  über  die  Verlängerung  der
Fristen  für  die  Zahlung  von  Patentgebühren
vom  5.  August  1914,  veröffentlicht  im  Amtsblatt ­
  Nr.  224  vom  12.  August  1914.

Amtliches  Material.
        <pb n="11" />
        BELGIEN

Inhalt  im  einzelnen

7

2.  Die  Königliche  Verordnung  vom  2.  August  1914  betreffend  die  Fälligkeit
der  Handelspapiere.
3.  Die  Königliche  Verordnung  vom  2.  August  1914  betreffend  die  Scheine
der  Nationalbank.
4.  Die  Königliche  Verordnung  vom  3.  August  1914,  durch  welche  die  Entnahme ­
  von  Geldern  aus  Bankdepots  beschränkt  wird.
5.  Die  Königliche  Verordnung  vom  3.  August  1914,  die  den  Durchgangsverkehr ­
  und  die  Ausfuhr  von  Waffen  und  Kriegsmunition  aller  Art  untersagt.
6.  Die  Königliche  Verordnung  vom  selben  Tage,  die  die  Ausfuhr  aller
Stoffe  untersagt,  die  bei  der  Herstellung  von  Explosivstoffen  sowie  bei
der  Herstellung  von  Kriegsmunition  Verwendung  finden.
Art.  5.  Dieses  Gesetz  tritt  am  Tage  seiner  Veröffentlichung  in  Kraft.

Die  Kammern  haben  angenommen.  Ich  bestätige,  was  folgt:
Art.  1:  Während  der  Dauer  des  Kriegszustandes  wird  der  Artikel  1244,
Absatz  2  des  code  civil  für  anwendbar  erklärt  in  allen  Zivil-  und  Handelssachen
und  in  welchem  Stadium  die  Sache  sich  befinden  mag.
In  dringenden  Fällen  hat  der  Vorsitzende  des  Gerichts  durch  einstweilige
Verfügung  zu  entscheiden,  die  unbeschadet  der  Berufung  vorläufig  vollstreckbar  ist.
Art.  2.  Vorliegendes  Gesetz  tritt  mit  dem  Tage  seiner  Veröffentlichung
in  Kraft.
Wir  verkünden  vorliegendes  Gesetz  und  befehlen,  daß  es  mit  dem
Staatssiegel  versehen  und  von  dem  Amtsblatt  veröffentlicht  wird.

Die  Kammern  haben  angenommen.  Ich  bestätige,  was  folgt:
Art.  1.  Während  der  Dauer  des  Kriegszustandes  kann  keinerlei  Verfolgung ­
  in  Zivil-  oder  Handelssachen  gegen  die  zu  den  Fahnen  einberufenen
Bürger  ausgeübt  werden.
Art.  2.  Vorliegendes  Gesetz  tritt  mit  dem  Tage  der  Veröffentlichung
in  Kraft.
Wir  verkünden  vorliegendes  Gesetz  und  befehlen,  daß  es  mit  dem  Staatssiegel ­
  versehen  und  von  dem  Amtsblatt  veröffentlicht  wird.

Auf  Grund  des  Artikels  1  des  Gesetzes  vom  4.  August  1914,  welches
insbesondere  bestimmt,  daß  während  der  Dauer  des  Kriegszustandes  der  König
je  nach  den  Umständen  die  Erfüllung  der  Zivil-  und  Handels-Verbindlichkeiten
aufschieben  kann.
Im  Hinblick  auf  Artikel  22  des  Gesetzes  vom  24.  Mai  1854  betreffend
die  Erfindungs-Patente,  abgeändert  durch  das  Gesetz  vom  27.  März  1857  und
das  wie  folgt  lautet:  „Wenn  die  im  Artikel  3  des  Gesetzes  vom  24.  Mai  1854
festgesetzte  Gebühr  nicht  innerhalb  eines  Monats  nach  Fälligkeit  gezahlt  wird,
muß  der  Patentinhaber  nach  vorgängiger  Benachrichtigung  bei  Gefahr  des
        <pb n="12" />
        VII.  Königliche  Verordnung  betreffend  die  in
Kriegszeiten  erforderlichen  dringlichen  Maßnahmen ­
  vom  6.  August  1914,  veröffentlicht
im  Amtsblatt  Nr.  221  vom  9.  August  1914.

Amtliches  Material.

VIII.  Verordnung  vom  18.  August  1914.

Amtliches  Material.

8
        <pb n="13" />
        BELGIEN

Inhalt  im  einzelnen

9

Verfalls  der  ihm  durch  sein  Patent  verliehenen  Rechte  vor  Ablauf  von  sechs
Monaten  nach  Fälligkeit  außer  der  fälligen  Gebühr  den  Betrag  von  10  Franks
zahlen;  haben  wir  verordnet  und  verordnen  was  folgt:
Art.  1.  Die  Ausführung  des  Artikels  22  des  Gesetzes  vom  24.  Mai  1854,
abgeändert  durch  das  Gesetz  vom  27.  März  1857,  wird  auf  unbestimmte  Zeit
aufgeschoben.
Infolgedessen  werden  die  durch  die  oben  erwähnte  Bestimmung  für  die
Zahlung  der  Patentgebühren  festgesetzten  Fristen,  die  am  5.  August  1914  noch
nicht  abgelaufen  waren,  um  eine  späterhin  festzusetzende  Frist  verlängert.
Art.  2.  Unser  Minister  für  Industrie  und  Arbeit  wird  mit  der  Ausführung
der  vorliegenden  Verordnung  beauftragt.

Auf  Grund  des  Gesetzes  vom  4.  August  1914  betreffend  die  in  Kriegszeiten ­
  erforderlichen  dringlichen  Maßnahmen.
Auf  Vorschlag  unserer  Minister  der  Finanz  und  Justiz  haben  Wir  verordnet ­
  und  verordnen,  was  folgt:
Art.  1.  Die  Bestimmungen  der  Königlichen  Verordnung  vom  2.Augustl914
betreffend  die  Proteste  und  sonstigen  zur  Erhaltung  von  Regressen  erforderlichen ­
  Akte  werden  wie  folgt  abgeändert:
Die  Fristen,  innerhalb  welcher  die  Proteste  und  alle  Handlungen  zur
Erhaltung  der  Regresse  vorgenommen  werden  müssen  für  jedes  übertragbare ­
  Papier,  das  vor  der  Veröffentlichung  der  genannten  Verordnung  vom
2.  August  unterschrieben  ist,  werden  bis  zum  15.  September  1914  einschließlich
verlängert.
Die  Rückzahlung  kann  von  den  Indossanten  und  sonstigen  Verpflichteten ­
  während  dieser  Frist  nicht  verlangt  werden.
Während  derselben  Frist  wird  der  Inhaber  von  der  Verpflichtung  entbunden, ­
  die  Zahlung  am  Tage  der  Fälligkeit  zu  verlangen.  Er  ist  verpflichtet,
den  Schuldner  oder  Hauptverpflichteten  davon  zu  benachrichtigen,  daß  das
Papier  am  Wohnsitz  des  Inhabers  gezahlt  werden  kann.
Die  Zinsen  laufen  von  der  Fälligkeit  bis  zur  Zahlung.
Art.  2.  Vom  16.  August  ab  bis  zum  15.  September  dürfen  die
Abhebungen  von  Geldern  aus  Bankdepots,  die  vor  der  Veröffentlichung  der
Königlichen  Verordnung  vom  3.  August  angelegt  worden  sind,  nicht  1000
Franks  für  je  fünfzehn  Tage  überschreiten.
Die  Depots,  deren  Saldo  1000  Franks  nicht  überschreitet,  können  in
voller  Höhe  abgehoben  werden.
Unser  Finanzminister  ist  mit  der  Ausführung  dieser  Verordnung  beauftragt.

Verfallklauseln  wegen  Nichtzahlung,  die  auf  Zivil-oder  Handelsrecht
beruhen,  sind  während  des  Krieges  unwirksam.
        <pb n="14" />
        BELGIEN

Inhalt  im  einzelnen

11

Die  Bestimmungen  des  Artikels  1  der  Königlichen  Verordnung  vom
6.  August  1914  betreffend  die  Proteste  und  andere  zur  Erhaltung  von  Regressen
vorzunehmenden  Handlungen  werden  wie  folgt  abgeändert:
Die  Fristen,  innerhalb  welcher  die  Proteste  und  alle  Handlungen  zur
Erhaltung  der  Regresse  vorzunehmen  sind  für  jedes  übertragbare  Papier,
das  jetzt  fällig  ist  oder  vor  dem  13.  September  1914  fällig  wird,  werden  bis
zum  15.  dieses  Monats  verlängert.  Während  dieser  Frist  kann  die  Zahlung  von
Indossanten  und  anderen  Verpflichteten  nicht  verlangt  werden.
Während  derselben  Frist  ist  der  Inhaber  von  der  Verpflichtung  befreit,
die  Zahlung  am  Fälligkeitstage  zu  verlangen.  Er  ist  verpflichtet,  davon  Nachricht ­
  zu  geben,  daß  das  Papier  am  Wohnsitz  des  Inhabers  gezahlt  werden  kann.
Die  Zinsen  laufen  von  der  Fälligkeit  bis  zur  Zahlung.

Art.  1.  Die  Bestimmungen  der  Königlichen  Verordnung  vom  1.  August ­
  1914  werden  wie  folgt  abgeändert:
Bis  zum  30.  September  1914  einschließlich  brauchen  Anträge  auf  Geldentnahmen ­
  aus  Depots,  die  vor  dem  4.  August  desselben  Jahres  angelegt  worden
sind,  nur  angenommen  werden  bis  zur  Höhe  für  je  15  Tage  von  10  °/o  des
Kredit-Saldos  und  von  1000  Franks  höchstens.
Es  können  jedoch  ohne  Beschränkung  des  Betrages  erfolgen:
1.  Diejenigen  Qeldentnahmen,  die  zur  Zahlung  der  Gehälter  und  Löhne
der  Angestellten  und  Arbeiter  von  industriellen  oder  kaufmännischen
Betrieben  bestimmt  sind.
Die  Entnahme  darf  bei  jedem  Zahlungstermin  den  Betrag  der
Gehälter  und  Löhne  erreichen,  die  durch  die  Personal-Entlöhnungs-Aufstellungen
  nachgewiesen  werden.
Es  werden  für  die  Anwendung  dieser  Bestimmungen  den  Löhnen
gleichgestellt  die  zeitweiligen  Zuwendungen  oder  lebenslänglichen
Renten,  die  den  Opfern  von  Arbeitsunfällen  zustehen  und  die  dem
Depositar  entweder  durch  Verträge  oder  Urteile  oder  durch  die  Bücher
des  Schuldners  in  genügender  Weise  nachgewiesen  werden.
2.  Die  Geldentnahmen,  die  verlangt  werden  von  Unternehmern  von  Arbeiten ­
  und  Lieferungen  zur  nationalen  Verteidigung  zwecks
Zahlung  anderer  Kosten  und  Ausgaben  als  die  in  der  obigen  Ziffer  1
vorgesehenen,  die  zur  Ausführung  dieser  Arbeiten  oder  Lieferungen  erforderlich ­
  sind.
3.  Die  Geldentnahmen,  die  bestimmt  sind  zur  ganzen  oder  teilweisen
Zahlung  von  Steuern,  Abgaben,  Taxen,  Gebühren  und  Pachtzinsen, ­
  auch  wenn  sie  noch  nicht  fällig  sind,  die  dem  Staat,  den
Provinzen  oder  Gemeinden  geschuldet  werden.  Die  Entnahme  hat  zu
erfolgen  mittels  eines  von  dem  Depositar  auf  den  Namen  des  Finanzministers ­
  ausgestellten  Schecks.  Die  auf  diese  Weise  ausgestellten  Schecks
sind  von  den  Einnehmern  oder  öffentlichen  Rechnungsbeamten  als  Barzahlung ­
  anzunehmen.
        <pb n="15" />
        Erlaß  des  General-Leutnants  und  Militäruouverneurs
  der  befestigten  Stellung  von
führung  durch  nachstehenden  Erlaß  aufgeschoben. ­


Amtliches  Material.
        <pb n="16" />
        BELGIEN

Inhalt  im  einzelnen

Art.  2.  Die  Bestimmungen  der  Königlichen  Verordnung  vom
24.  August  werden  wie  folgt  abgeändert:
Die  Fristen,  innerhalb  welcher  Proteste  oder  alle  Handlungen  zur  Erhaltung ­
  des  Regresses  vorgenommen  werden,  müssen  für  jedes  übertragbare
Papier,  das  jetzt  fällig  ist  oder  vor  dem  1.  Oktober  1914  fällig  wird,  bis
zum  2.  Oktober  einschließlich  verlängert  werden.
Während  dieser  Frist  kann  die  Rückzahlung  von  den  Indossanten  und
sonstigen  Verpflichteten  nicht  verlangt  werden.
Während  derselben  Frist  ist  der  Inhaber  von  der  Verpflichtung  befreit,
die  Zahlung  am  Tage  der  Fälligkeit  zu  verlangen.  Er  ist  verpflichtet,  davon
Nachricht  zu  geben,  daß  das  Papier  am  Wohnsitz  des  Inhabers  bezahlt  werden
kann.  Die  zum  Zinsfuß  von  vom  Hundert  berechneten  Zinsen  laufen
von  der  Fälligkeit  bis  zur  Zahlung.

Der  General-Leutnant  und  Militär-Gouverneur  verordnet  in  Erwägung,
daß  es  angebracht  erscheint,  alle  Banken-  oder  Börsengeschäfte  und  Transaktionen
in  den  nachstehend  festgesetzten  Grenzen  zu  verhindern  und  auch  die  Ausfuhr
von  barem  Gelde  zu  vermeiden,  was  folgt:
1.  Alle  Banken,  Wechselfirmen,  Privatanstalten,  sind  vom  heutigen  Tage
ab  nicht  mehr  befugt,  eine  Finanz-Operation  abzuschließen  oder  weiter  zu  verfolgen, ­
  die  entweder  direkt  oder  indirekt  dazu  führen  würde,  deutschen  Untertanen, ­
  Handels-  oder  Bankhäusern  finanzielle  Erleichterungen  zu  sichern.
2.  Die  Liquidation  der  vor  dem  24.  August  abgeschlossenen  Geschäfte ­
  kann  jedoch  weiter  verfolgt  werden.
3.  Alle  aus  diesen  Geschäften  stammenden  Kapitalien  oder  Gelder  werden
bei  den  Kassen  der  Anstalten  oder  Privatpersonen,  die  das  Geschäft  geführt
haben,  hinterlegt.  Sie  haften  dafür  den  Beteiligten  gegenüber,  die  jedoch  auf
keinen  Fall  Zinsen  für  die,  wie  oben  angegeben,  zurückbehaltenen  Beträge  verlangen ­
  können.
4.  Der  Militär-Gouverneur  ist  durch  die  Aufstellungen  vom  ersten  eines
jeden  Monats  über  alle  Geschäfte  zu  unterrichten,  die  sie  unter  den  ausgesprochenen ­
  Vorbehalten  etwa  liquidierten,  wie  auch  über  alle  Anträge,  die  in
Zukunft  gestellt  werden.
5.  Die  Zuwiderhandelnden  werden  mit  Gefängnis  von  2  bis  5  Jahren  und
mit  einer  Geldstrafe  von  1000  bis  10000  Francs  bestraft.

Der  General-Leutnant  und  Militär-Gouverneur  der  befestigten  Stellung  in
Antwerpen  verordnet  auf  Grund  der  Verordnung  vom  18.  August  1914,  durch
welche  eine  Requisitions-Kommission  eingesetzt  worden  ist,  die  zur  Aufgabe  hat,
für  die  Aufbewahrung  und  Erhaltung  der  am  Wohnsitz  zurzeit  ausgewiesener
feindlicher  Untertanen  beschlagnahmten  Gegenstände  zu  sorgen  und  die  eventuelle
Requisition  dieser  Gegenstände  zu  beaufsichtigen,  was  folgt:
Artikel  3a.
Es  wird  jedwedem  untersagt,  unter  welchem  Vorwand  auch  immer  irgendwelche ­
  Mobiliar-Gegenstände,  Werte,  Lebensmittel  oder  Getränke  wegzunehmen,
        <pb n="17" />
        Erlaß  des  General-Leutnants  und  Militär-Gouverneurs
  der  befestigten  Stellung  von
Antwerpen  vom  29.  August  1914.
Verordnung  des  General-Leutnants  und
Gouverneurs  der  befestigten  Stellung  in
Antwerpen  vom  31.  August  1914.

Amtliches  Material.

Amtliches  Material.

Amtliches  Material.
        <pb n="18" />
        BELGIEN

Inhalt  im  einzelnen

15

die  sich  in  früher  von  ausgewiesenen  feindlichen  Untertanen  bewohnten  Häusern  befinden, ­
  oder  über  diese  Gegenstände  verfügen,  ohne  die  ausdrückliche  Ermächtigung
der  Requisitions-Kommission.
Zuwiderhandelnde  werden  der  Militär-Gerichtbarkeit  überwiesen;  sie
werden  mit  fünf  bis  zehn  Jahren  Gefängnis  und  einer  Geldstrafe  in  Höhe  des
zwanzigfachen  Betrages  des  Wertes  der  weggenommenen  Gegenstände  bestraft.
Einziger  Artikel:
Die  Ausführung  des  Erlasses  vom  25.  August  1914  wird  bis  auf  weiteres
aufgeschoben.
Der  General-Leutnant  und  Gouverneur  der  befestigten  Stellung  in  Antwerpen
verordnet  auf  Grund  der  Verordnungen  vom  25.  August  1914  und  29.  August  1914;
in  Erwägung,  daß  die  Interessen  der  Ausländer  in  wirksamer  Weise
geschützt  werden  müssen;
in  Erwägung  ferner,  daß  unter  den  Ausländern,  die  durch  die  Kriegsnotwendigkeiten ­
  gezwungen  worden  sind,  das  Staatsgebiet  zu  verlassen,
die  einen  keinen  Vertreter  noch  Bevollmächtigten  im  Lande  haben,  die
andern  nicht  in  zweckdienlicher  Weise  die  Ausübung  der  von  ihnen
erteilten  Mandate  oder  Vollmachten  beaufsichtigen  können;
in  Erwägung  andererseits,  daß  zu  besorgen  steht,  daß  unter  Mißbrauch
des  Moratoriums  Angehörige  derjenigen  Mächte,  mit  welchen  Belgien
sich  im  Kriegszustand  befindet,  ihre  Aktiven  zum  Nachteil  ihrer  belgischen
Gläubiger  verändern,  daß  diese  Gefahr  um  so  größer  ist,  als  diejenigen
Belgier,  die  den  von  dem  Feinde  besetzten  Teil  bewohnen,  sich  in  der
tatsächlichen  Unmöglichkeit  befinden,  die  durch  das  gemeine  Recht  vorgesehenen ­
  Erhaltungs-Maßregeln  zu  ergreifen,
was  folgt:  Artikel  1,
Von  einem  deutschen  oder  österreichischen  Untertan,  keiner  deutschen
oder  österreichischen  Firma  oder  Filiale,  keinem  Bevollmächtigten  oder  Prokuristen
dieser  Untertanen,  Firmen  oder  Filialen  kann  in  gültiger  Weise  eine  Zahlung
entgegengenommen  werden  außer  in  Gegenwart  eines  zu  diesem  Zweck  von  dem
Gouverneur  der  befestigten  Stellung  ernannten  Pflegers.
Artikel  2.
Der  Pfleger  hat  das  Recht  und  die  Pflicht,  sich  allen  Zahlungen  zu
widersetzen,  die  entweder  dem  Interesse  deutscher  oder  österreichischer  Untertanen
oder  dem  Interesse  ihrer  belgischen  Gläubiger  oder  dem  nationalen  Interesse
entgegenstehen  würden.

Der  General-Leutnant  und  Militär-Gouverneur  der  befestigten  Stellung
in  Antwerpen  verordnet  in  Verfolg  der  Verordnung  vom  heutigen  Tage  was
folgt:
Artikel  1.
Alle  diejenigen,  die  von  der  vorerwähnten  Verordnung  betroffen  werden,
sind  verpflichtet,  ihre  Lage  am  1.  September  zwischen  10&amp;gt;/2  und  12  Uhr  und
2Vi  und  4  Uhr  Rempart  Ripdorp  28  anzuzeigen.
        <pb n="19" />
        BELGIEN

Inhalt  im  einzelnen

17

Artikel  2.
Diejenigen,  die  sich  den  Vorschriften  der  Verordnung  entziehen,  werden
mit  Gefängnis  von  2  bis  5  Jahren  und  einer  Geldstrafe  von  1000  bis  10  000  Fr.
bestraft.

Note  zur  Auslegung  der  Verordnung  des  Militär-Gouverneurs  von  Antwerpen ­
  vom  31.  August  1900,  betreffend  die  Interessen  der  Ausländer.
Der  Zweck  der  getroffenen  Maßnahmen  ist  ein  doppelter:
1.  Zu  verhindern,  daß  die  Rechte  der  Deutschen  oder  Österreicher  verletzt
werden,  die  Vermögen  in  Belgien  besitzen.
2.  Die  nationalen  Interessen  zu  schützen  und  zu  verhindern,  daß  Kapitalien
nach  dem  Ausland  geschafft  werden  zum  Vorteil  von  Angehörigen
solcher  Staaten,  die  sich  im  Kriegszustand  mit  Belgien  befinden.
Die  Verordnung  betrifft  und  bezeichnet  mit  dem  Worte  „Zahlung“  alle
Geldgeschäfte,  die  von  physischen  oder  juristischen  Personen,  oder  von  Dritten,
die  von  diesen  Personen  bevollmächtigt  worden  sind,  vorgenommen  werden.
Die  Verordnung  findet  Anwendung  auf  alle  physischen  und  juristischen
Personen,  die  die  im  vorhergehenden  Absatz  erwähnten  Geschäfte  unter  irgendeiner ­
  Form  gewerbsmäßig  oder  nicht  gewerbsmäßig  vornehmen.
Es  werden  von  der  Verordnung  betroffen:
1.  Alle  deutschen  oder  österreichischen  Staatsangehörigen,
2.  alle  offenen  Handelsgesellschaften,  Kommanditgesellschaften  oder
Kommanditgesellschaften  auf  Aktien,  bei  denen  einer  oder  mehrere  Gesellschafter ­
  oder  Geschäftsführer  deutsche  oder  österreichische  Staatsangehörige ­
  sind,
3.  alle  Aktiengesellschaften  oder  Genossenschaften,  bei  welchen  ein  oder
mehrere  Mitglieder  des  Verwaltungsrats  oder  des  Vorstandes  deutsche
oder  österreichische  Staatsangehörige  sind,  mit  den  von  dem  Militär-Gouverneur
  zu  bestimmenden  Ausnahmen,
4.  alle  Aktiengesellschaften,  Genossenschaften  oder  Kommanditgesellschaften
auf  Aktien,  wenn  sich  aus  den  Gründungsverhandlungen  oder  den
darauf  bezüglichen  Bekanntmachungen  ergibt,  daß  ein  erheblicher  Teil
der  angelegten  Gelder  deutsches  oder  österreichisches  Geld  ist,
5.  die  Bevollmächtigten  der  in  den  vorigen  Absätzen  erwähnten  Gesellschaften ­
  und  physischen  oder  juristischen  Personen.
Die  belgischen  Banken  können  alle,  selbst  mit  deutschen  oder  österreichischen ­
  Staatsangehörigen  abgeschlossenen  Geschäfte  vornehmen,  wenn  diese
Geschäfte  bezwecken,  die  Regulierung  von  Rechnungen  zugunsten  belgischer
Staatsangehöriger  zu  erleichtern.
Alle  physischen  oder  juristischen  Personen  können  über  diejenigen  Gelder
verfügen,  die  erforderlich  sind,  um  die  Löhne  ihrer  in  Belgien  wohnhaften  Angestellten ­
  zu  zahlen,  oder  sie  können  diese  Beträge  aus  ihren  Bankkrediten  entnehmen. ­
  Dasselbe  gilt  von  den  für  Ausländer,  auch  solche,  die  deutsche  oder
österreichische  Staatsangehörige  sind,  zur  Rückreise  in  ihr  Ursprungsland  oder
zur  Erhaltung  ihres  notdürftigen  Unterhalts  erforderlichen  Beträge.
        <pb n="20" />
        BELGIEN

18

Rechtliche  Grundlage  und  Zeit  der  Anordnung

Quellen

Verordnung  des  Deutschen  General  -
Gouverneurs  vom  3.  September  1914  betreffend ­
  die  verbindliche  Kraft  der  vom
General  -  Gouverneur  für  die  okkupierten
Gebiete  Belgiens  erlassenen  Gesetze  und
Verordnungen.

Gesetz-  u.  Verordnungsblatt ­
  fürdieokkupierten
Gebiete  Belgiens  Nr.  1
v.  5.  September  1914.

Verordnung  des  Deutschen  General-Gouverneurs
  in  Belgien  vom  10.  September
1914.

Gesetz-  u.  Verordnungsblatt ­
  für  die  okkupierten
Gebiete  Belgiens  Nr.  2
v.  11.  September  1914.

Verordnung  des  Deutschen  General-Gouverneurs
  in  Belgien  vom  10.  September
1914.

Gesetz-  u.  Verordnungsblatt ­
  für  die  okkupierten
Gebiete  Belgiens  Nr.  2
v.  11.  September  1914.
        <pb n="21" />
        BELGIEN

Inhalt  im  einzelnen

19

Die  Verfügung  über  die  von  den  Banken  gemieteten  Geldschränke  und
die  Abhebung  der  darin  enthaltenen  Werte  bleibt  völlig  frei  und  ist  keinerlei
Beschränkung  und  keinerlei  Aufsicht  auch  von  seiten  des  Pflegers  unterworfen.
Falls  über  die  Staatsangehörigkeit  der  von  der  in  Frage  stehenden  Verordnung ­
  betroffenen  physischen  oder  juristischen  Personen  Zweifel  entstehen,
so  ist  darüber  an  die  Kommission  zu  berichten.
Die  von  dem  Militär-Gouverneur  zu  dem  besonderen  Zweck  ernannten
Pfleger  erhalten  die  Bezeichnung  „Delegierter  des  Militär-Gouverneurs  ernannt
in  Anwendung  der  Verordnung  vom  31.  August  1914  bezüglich  der  Interessen
der  Ausländer“.
Die  wie  oben  bezeichneten  Delegierten  werden  entweder  ernannt,  um
denjenigen  Personen  dauernd  beizustehen,  auf  welche  die  genannte  Verordnung
Anwendung  findet,  oder  zur  Erledigung  einer  einzelnen  Frage  oder  Angelegenheit.
Die  Mitwirkung  der  Delegierten  wird  auf  die  Fälle  beschränkt,  bei
welchen  deutsche  oder  österreichische  Untertanen  bei  den  Geschäften  mitwirken
und  auf  den  Fall,  daß  deutsche  oder  österreichische  Interessen  in  Frage  stehen.
Die  Pfleger  dürfen  den  Austritt  von  Kapitalien  aus  Belgien  nur  unter
folgenden  Bedingungen  gestatten:
Unterhalts-Unterstützungen,  Regulierung  von  Rechnungen  zugunsten  von
Belgiern  und  alle  sonstigen  gleichartigen  Fälle.

Die  vom  General-Gouverneur  für  die  okkupierten  Gebiete  Belgiens  erlassenen ­
  Gesetze  und  Verordnungen  werden  in  deutschem  Wortlaut  erlassen
und  erlangen,  soweit  in  denselben  nicht  ein  anderer  Anfangstermin  bestimmt
wird,  mit  dem  Ablauf  des  Tages,  an  dem  das  betreffende  Stück  des  Gesetzund
  Verordnungsblattes  für  die  okkupierten  Gebiete  Belgiens  in  Brüssel  ausgegeben ­
  worden  ist,  ihre  verbindliche  Kraft.

Die  durch  Verordnung  des  Königs  der  Belgier  vom  2.  August  dieses
Jahres  (Moniteur  vom  3.  August  1914,  Nr.  215)  gewährte  und  durch  Verordnung ­
  des  Königs  der  Belgier  vom  6.  August  dieses  Jahres  (Moniteur  vom
9.  August  1914,  Nr.  221)  verlängerte  Frist  für  Protesterhebungen  und  sonstige
zur  Wahrung  des  Regresses  bestimmte  Rechtshandlungen  wird  hierdurch  verlängert, ­
  und  zwar  einstweilen  bis  zum  30.  September  dieses  Jahres.

Die  durch  Verordnung  des  Königs  der  Belgier  vom  3.  August  dieses
Jahres  (Moniteur  vom  4.  August  1914,  Nr.  216)  erlassene  und  durch  Verordnung ­
  des  Königs  der  Belgier  vom  6.  August  dieses  Jahres  (Moniteur  vom
9.  August  1914,  Nr.  221)  abgeänderte  Verfügung,  betreffend  die  Zurückziehung
von  Bankguthaben,  bleibt  bis  zum  30.  September  dieses  Jahres  in  Kraft.
        <pb n="22" />
        21

BELGIEN

ingserten

Nr.  3
1914.

Inhalt  im  einzelnen

I.
Die  Geschäftsführung  der  belgischen  Zweigniederlassungen  solcher  nicht
belgischen  Banken  und  Bankfirmen,  die  ihren  Hauptsitz  in  einem  mit  dem
Deutschen  Reich  im  Kriegszustände  befindlichen  Staate  haben,  wird  unter
Wahrung  des  Eigentums  und  der  Privatrechte  während  der  Dauer  des  Krieges
den  Beschränkungen  der  §§  1  und  2  unterworfen.
§  1.
Die  genannten  Banken  und  Bankfirmen  dürfen  vom  Tage  der  Veröffentlichung ­
  dieser  Verordnung  ab  neue  Geschäfte  nur  insoweit  eingehen,  als  es
erforderlich  ist,  um  die  alten  Geschäfte  abzuwickeln  und  die  zur  Erfüllung
ihrer  Verbindlichkeiten  verwendbaren  Aktiva  flüssig  zu  machen.
§  2.
Die  Aktiva,  welche  nach  Begleichung  der  unter  den  jetzigen  Umständen
erfüllbaren  Verpflichtungen  verbleiben,  sind  während  der  Dauer  des  Krieges  an
einer  noch  zu  bestimmenden  Stelle  zu  hinterlegen.
II.
Die  belgischen  Banken  und  Bankfirmen  dürfen  vom  Tage  der  Veröffentlichung ­
  dieser  Verordnung  ab  während  der  Dauer  des  Krieges  ihren  Geschäftsbetrieb ­
  nicht  in  einer  den  deutschen  Interessen  widerstreitenden  Weise  führen,
sie  dürfen  insbesondere  weder  mittelbar  noch  unmittelbar  Gelder  oder  sonstige
Vermögenswerte  in  das  feindliche  Ausland,  auch  nicht  in  die  von  den  deutschen
Truppen  nicht  besetzten  Gebietsteile  Belgiens  abführen  oder  überweisen.
III.
Zur  Durchführung  der  Bestimmungen  dieser  Verordnung  werden  alle
Banken  und  Bankfirmen  unter  Wahrung  des  Eigentums  und  der  Privatrechte
der  Aufsicht  des  Generalgouverneurs  in  Belgien  unterworfen,  die  von  einem
General-Kommissar  in  der  Person  des  Herrn  Geheimen  Oberfinanzrats  Dr.  von
Lumm  ausgeübt  wird.  Der  General-Kommissar  ist  berechtigt,  seine  Befugnisse
auf  Spezial-Kommissare  zu  übertragen.
Der  General-Kommissar  ist  befugt,  die  zur  Durchführung  der  Bestimmungen ­
  dieser  Verordnung  erforderlichen  Maßnahmen  zu  treffen  und  auch  Ausnahmen ­
  zuzulassen.  Seinen  Anordnungen  und  Weisungen  haben  die  Leiter  und
Angestellten  aller  beaufsichtigten  Banken  und  Bankfirmen  Folge  zu  leisten.
Der  General-Kommissar  ist  insbesondere  berechtigt:
a)  die  Bücher  und  Schriften  der  Banken  und  Bankfirmen  einzusehen
sowie  den  Bestand  der  Kasse  und  die  Bestände  an  Wertpapieren,
Wechseln  etc.  zu  untersuchen,  auch  Auskunft  über  alle  geschäftlichen
Angelegenheiten  zu  verlangen,
b)  geschäftliche  Maßnahmen  jeder  Art,  insbesondere  Verfügungen
über  Vermögenswerte  und  Mitteilungen  über  geschäftliche  Angelegenheiten ­
  zu  untersagen,
c)  eine  Stelle  für  erforderliche  Hinterlegungen  zu  bestimmen.
IV.
Der  General-Kommissar  ist  berechtigt,  von  den  Banken  und  Bankfirmen
für  die  Einhaltung  der  Bestimmungen  dieser  Verordnung  sowie  der  von  ihm
        <pb n="23" />
        BELGIEN

Verordnung  des  Deutschen  General-Gouverneurs
  in  Belgien  vom  23.  September
1914.

Verordnung  des  Deutschen  General-Gouverneurs
  in  Belgien  vom  23.  September
1914.

Quellen

Gesetz-  u.  Verordnungsblatt ­
  für  die  okkupierten
Gebiete  Belgiens  Nr.  4
vom  26.  Septbr.  1914.
Gesetz-  u.  Verordnungsblatt ­
  für  die  okkupierten
Gebiete  Belgiens  Nr.  4
v.  26.  September  1914.
        <pb n="24" />
        23

BELGIEN

Inhalt  im  einzelnen

auf  Grund  dieser  Verordnung  getroffenen  Anordnungen  Kautionen  zu  verlangen. ­
  Im  Falle  der  Übertretung  gelten  diese  Kautionen  ganz  oder  teilweise
zugunsten  des  Deutschen  Reiches  als  verfallen.  Weitere  Maßnahmen  gegen
die  verantwortlichen  Personen  bleiben  Vorbehalten.
V.
Die  durch  die  Kontrolle  entstehenden  Kosten  sind  von  den  beaufsichtigten
Banken  und  Bankfirmen  anteilig  zu  tragen.

Die  durch  die  Verordnung  vom  10.  September  1914  (Nr.  2  des  Gesetzund
  Verordnungsblattes  für  die  okkupierten  Gebiete  Belgiens)  bis  zum
30.  September  d.  J.  verlängerte  Frist  für  Protesterhebnngen  und  sonstige  zur
Wahrung  des  Regresses  bestimmte  Rechtshandlungen  wird  hierdurch  bis  zum
31.  Oktober  d.  J.  verlängert.
Die  durch  die  Verordnung  vom  10.  September  1914  (Nr.  2  des  Gesetzund
  Verordnungsblattes  für  die  okkupierten  Gebiete  Belgiens)  bis  zum  30.  September ­
  d.  j.  aufrecht  erhaltenen  Verordnungen  des  Königs  der  Belgier  vom  3.
und  6.  August  1914  (Moniteur  vom  4.  August  1914,  Nr.  216  und  vom  9.  August
1914,  Nr.  221),  betreffend  die  Zurückziehung  von  Bankguthaben,  bleiben  bis  zum
31.  Oktober  d.  J.  in  Kraft.
Ferner  wird  verordnet,  daß  die  Banken  außer  den  an  die  Konteninhaber
zu  leistenden  Zahlungen,  zu  denen  sie  bisher  verpflichtet  waren,  von  heute  ab
auch  in  folgenden  Fällen  Zahlung  leisten  müssen:
1.  Wenn  die  Beträge  nachweisbar  zur  Entrichtung  von  geschuldeten  Gehältern
und  Löhnen  von  Angestellten  und  Arbeitern  in  industriellen  und
kommerziellen  Unternehmungen  oder  zur  Zahlung  von  zeitweiligen  oder
lebenslänglichen,  durch  Verträge,  Urteil  oder  durch  die  Buchführung  des
Schuldners  festgestellten  Unfallrenten  gemäß  dem  belgischen  Gesetz  über
die  Unfallentschädigung  der  Arbeiter  vom  24.  Dezember  1903,  bestimmt ­
  sind.
2.  Wenn  die  Beträge  zur  Zahlung  von  Steuern,  Kontributionen  und  sonstigen
Auflagen  und  Abgaben  aller  Art  sowie  von  Domanialpachtzins  bestimmt
sind,  ohne  Rücksicht  darauf,  ob  sie  fällig  sind  oder  nicht.  Diese
Zahlungen  können  nur  bewirkt  werden  mittels  eines  an  die  Order  der
Kasse  des  General-Gouvernements  in  Brüssel  auszustellenden  Schecks  auf
die  Bank.
In  allen  Fällen,  in  denen  Ausländer  infolge  des  Krieges  verhindert
sind,  ihre  Rechte  vor  den  Gerichtsbehörden  in  den  okkupierten  Gebieten
Belgiens  zu  verteidigen,  hat  der  Richter  von  Amts  wegen  Stundung  gemäß
Artikel  1244  Absatz  2  des  in  Belgien  geltenden  bürgerlichen  Gesetzbuchs  zu
gewähren.
In  keinem  Falle  dürfen  Urteile  oder  richterliche  Verfügungen  gegen  den
verhinderten  Ausländer  erlassen  werden.
Diese  Verordnung  tritt  sofort  in  Kraft.
        <pb n="25" />
        BELGIEN

Rechtliche  Grundlage  und  Zeit  der  Anordnung

Quellen

Verordnung  des  General-Gouverneurs
in  Belgien  vom  3.  Oktober  1914.

Gesetz-  und  Verordnungsblatt ­
  für  die
okkupierten  Gebiete
Belgiens  Nr.  6  vom
5.  Oktober  1914.

Verordnungen  des  Generalgouverneurs
in  Belgien  vom  21.  Oktober  1914.

Nachrichten  für  Handel,
Industrieund  Landwirtschaft ­
  Nr.  115  vom
30.  Oktober  1914.
Gesetz-  und  Verordnungsblatt ­
  Nr.  9  vom
24.  Oktober  1914.

Verordnung  des  Generalgouverneurs  in
Belgien  vom  3.  November  1914  betreffend
Zahlungs-Verbot  gegen  England  und  Frankreich. ­


Gesetz-  und  Verordnungsblatt ­
  für  die  okkupierten ­
  Gebiete  Belgiens ­
  Nr.  10  vom  7.  November ­
  1914.

24
        <pb n="26" />
        BELGIEN

Inhalt  im  einzelnen

25

Deutsches  Geld  muß  in  den  okkupierten  Gebieten  Belgiens  in  Zahlung
genommen  werden,  wobei  1  Mark  bis  auf  weiteres  mit  mindestens  1.25  Franc
zu  berechnen  ist.

Das  Moratorium  bezüglich  der  Wechselzahlungen  und  der  Auszahlung
von  Bankguthaben  in  der  bisherigen  Form  ist  bis  zum  30.  November  1914  verlängert ­
  worden.  Danach  werden  die  Fristen  für  Protesterhebungen  und  sonstige
zur  Wahrung  des  Regresses  bestimmte  Rechtshandlungen  bis  zum  30.  November ­
  d.  Js.  hinausgeschoben.  Ferner  brauchen  die  Banken  von  Bankguthaben
alle  14  Tage  nur  je  1000  Frank  auszuzahlen,  abgesehen  von  Beträgen  für  Gehälter, ­
  Löhne,  Steuern  und  sonstige  Abgaben  sowie  Arbeiterunfallentschädigungen.
Der  amtliche  Text  der  in  vorstehender  Meldung  erwähnten  Verordnungen ­
  lautet:
Die  durch  die  Verordnung  vom  23.  September  1914  (Nr.  4  des  Gesetzund
  V  erordnungsblattes  für  die  okkupierten  Gebiete  Belgiens)  bis  zum  31.  Oktober  d.  J.
verlängerte  Frist  für  Protesterhebungen  und  sonstige  zur  Wahrung  des
Regresses  bestimmte  Rechtshandlungen  wird  hierdurch  bis  zum  30.  November  1914
verlängert.
Die  Verordnung  des  Königs  der  Belgier  vom  3.  August  1914  betreffend
die  Zurückziehung  von  Bankguthaben  bleibt  mit  der  Einschränkung,  die  sie
durch  Verordnung  des  Königs  der  Belgier  vom  6.  August  1914  und  mit  der
Erweiterung,  die  sie  durch  Verordnung  vom  10.  September  1914  (Nr.  4  des
Gesetz-  und  Verordnungsblattes  für  die  okkupierten  Gebiete  Belgiens)  erfahren
hat,  bis  zum  30.  November  1914  in  Kraft.

1.  Es  ist  bis  auf  weiteres  verboten,  Zahlungen  nach  Großbritannien  und
Irland  oder  den  britischen  Kolonien  und  auswärtigen  Besitzungen,  Frankreich,
den  französischen  Kolonien  und  Schutzgebieten,  mittelbar  oder  unmittelbar  in
bar,  in  Wechseln  oder  Schecks,  durch  Überweisung  oder  in  sonstiger  Weise
zu  leisten,  sowie  Geld  oder  Wertpapiere  mittelbar  oder  unmittelbar  nach  den
bezeichneten  Gebieten  abzuführen  oder  zu  überweisen.
Leistungen  zur  Unterstützung  von  Deutschen  bleiben  gestattet.
2.  Schon  entstandene  oder  noch  entstehende  vermögensrechtliche  Ansprüche ­
  solcher  natürlicher  oder  juristischer  Personen,  die  in  den  in  Art.  1  bezeichneten ­
  Gebieten  ihren  Wohnsitz  oder  Sitz  haben,  gelten  vom  31.  Juli  1914
an,  oder  wenn  sie  erst  an  einem  späteren  Tage  zu  erfüllen  sind,  von  diesem
Tage  an  bis  auf  weiteres  als  gestundet.  Für  die  Dauer  der  Stundung  können
Zinsen  nicht  gefordert  werden.  Rechtsfolgen,  die  sich  nach  den  bestehenden
Gesetzen  und  Verträgen  in  der  Zeit  vom  31.  Juli  1914  bis  zum  Inkrafttreten
dieser  Verordnung  aus  der  Nichterfüllung  ergeben  haben,  gelten  als  nicht  eingetreten. ­
        <pb n="27" />
        26

BELGIEN

Inhalt  im  einzelnen

Die  Stundung  wirkt  auch  gegen  jeden  Erwerber  des  Anspruchs,  es  sei
denn,  daß  der  Erwerb  vor  dem  31.  Juli  1914,  oder  wenn  der  Erwerber  in
Deutschland  oder  den  okkupierten  Gebieten  Belgiens  seinen  Wohnsitz  oder
Sitz  hat,  vor  dem  Inkrafttreten  dieser  Verordnung  stattgefunden  hat.  Dem  Erwerber ­
  des  Anspruches  steht  gleich,  wer  durch  dessen  Erfüllung  einen  Erstattungs-Anspruch ­
  erlangt  hat.
3.  Der  Schuldner  kann  sich  dadurch  befreien,  daß  er  die  geschuldeten
Beträge  oder  Wertpapiere  bei  der  Kasse  der  Deutschen  Zivil-Verwaltung  in
Brüssel  für  Rechnung  des  Berechtigten  hinterlegt.
4.  Bei  Wechseln,  bei  denen  zur  Zeit  des  Inkrafttretens  dieser  Verordnung
die  Frist  für  die  Vorlage  zur  Zahlung  und  für  die  Protesterhebung  wegen  Nichtzahlung ­
  noch  nicht  abgelaufen  und  Protest  noch  nicht  erhoben  ist,  wird  durch
das  Zahlungsverbot  und  die  Stundung  die  Zeit,  zu  der  die  Vorlage  zur  Zahlung
und  die  Protesterhebung  wegen  Nichtzahlung  zulässig  und  erforderlich  ist,  bis
nach  dem  Außerkrafttreten  dieser  Verordnung  hinausgeschoben.  Die  Frist,
innerhalb  deren  die  Vorlage  und  die  Protesterhebung  nach  dem  Außerkrafttreten ­
  zu  erfolgen  hat,  bestimmt  der  General-Gouverneur  in  Belgien.
Die  Vorschriften  des  Abs.  1  finden  entsprechende  Anwendung  auf  Schecks,
bei  denen  die  Zeit,  innerhalb  deren  sie  zur  Zahlung  vorzulegen  sind,  bei  dem
Inkrafttreten  dieser  Verordnung  noch  nicht  abgelaufen  ist.
5.  Die  Vorschriften  der  Art.  1  bis  4  finden  keine  Anwendung,  wenn  es
sich  um  eine  in  Deutschland  oder  den  okkupierten  Gebieten  Belgiens  erfolgende
Erfüllung  von  Ansprüchen  handelt,  die  für  die  in  Art.  2  bezeichneten  natürlichen
oder  juristischen  Personen  im  Betriebe  ihrer  in  Deutschland  oder  den  okkupierten ­
  Gebieten  Belgiens  unterhaltenen  Niederlassungen  entstanden  sind.  Die
Vorschriften  der  Art.  2  und  3  finden  jedoch  Anwendung,  wenn  es  sich  um
Rückgriffs-Ansprüche  der  bezeichneten  Personen  wegen  der  Nichtannahme  oder
Nichtzahlung  eines  außerhalb  Deutschlands  oder  den  okkupierten  Gebieten
Belgiens  zahlbaren  Wechsels  handelt.
6.  Wer  wissentlich  der  Vorschrift  des  Art.  1  zuwiderhandelt,  oder  wer
den  Versuch  einer  solchen  Zuwiderhandlung  unternommen  hat,  wird  nach
Kriegsrecht  bestraft.
7.  Der  General-Gouverneur  in  Belgien  kann  Ausnahmen  von  dem  Verbote
des  Art.  1  zulassen.
8.  Die  Verordnung  tritt  mit  dem  Tage  der  Verkündung  in  Kraft.
        <pb n="28" />
        Nachtras  (12.  Dezember  1914)
BELGIEN

Rechtliche  Grundlage  und  Zeit  der  Anordnung

Quellen

Verordnung  des  Deutschen  Generalgouverneurs ­
  in  Belgien  vom  15.  November
1914.

Gesetz-  und  Verordnungsblatt ­
  für  die
okkupierten  Gebiete
Belgiens  Nr.  12  vom
17.  November  1914,
S.  40.

Verordnung  des  Deutschen  Generalgouverneurs ­
  in  Belgien  vom  20.  November
1914.

Gesetz-  und  Verordnungsblatt ­
  für  die
okkupierten  Gebiete
Belgiens  Nr.  14  vom
21.  November  1914,
S.  45.

Verordnung  des  Deutschen  Generalgouverneurs ­
  in  Belgien  vom  20.  November
1914.

Gesetz-  und  Verordnungsblatt ­
  für  die
okkupierten  Gebiete
Belgiens  Nr.  14  vom
21.  November  1914,
S.  46.

Verordnung  des  Deutschen  Generalgouverneurs ­
  in  Belgien  vom  20.  November
1914.

Gesetz-  und  Verordnungsblatt ­
  für  die
okkupierten  Gebiete
Belgiens  Nr.  15  vom
25.  November  1914,
S.  47.

Verordnungen  des  Deutschen  Generalgouverneurs ­
  in  Belgien  vom  26.  und  28.  November ­
  1914.

Vossische  Zeitung
Nr.  615  vom  3.  Dezember ­
  1914.

28
        <pb n="29" />
        29

BELGIEN

Nachtrag  (12.  Dezember  1914)

Inhalt  im  einzelnen

1.  Die  durch  Verordnung  vom  3.  Oktober  1914  (Gesetz-  und  Verordnungsblatt ­
  für  die  okkupierten  Gebiete  Belgiens  vom  5.  Oktober  1914,
Nr.  6)  festgesetzte  Verpflichtung,  deutsches  Geld  in  Zahlung  zu  nehmen,
wobei  eine  Mark  bis  auf  weiteres  mit  mindestens  Francs  1,25  zu  berechnen
ist,  kann  durch  Parteivereinbarungen  nicht  beseitigt  werden.
2.  Die  Verordnung  tritt  mit  dem  Tage  der  Verkündung  in  Kraft.

Die  durch  die  Verordnung  vom  21.  Oktober  1914  (Nr.  9  des  Gesetzund
  Verordnungsblattes  für  die  okkupierten  Gebiete  Belgiens)  bis  zum  30.  November ­
  d.  J.  verlängerte  Frist  für  Protesterhebungen  und  sonstige  zur  Wahrung ­
  des  Regresses  bestimmte  Rechtshandlungen  wird  hierdurch  bis  zum
31.  Dezember  1914  verlängert.

Die  Verordnung  des  Königs  der  Belgier  vom  3.  August  1914,  betr.
die  Zurückziehung  von  Bankguthaben,  bleibt  mit  der  Einschränkung,  die  sie
durch  Verordnung  des  Königs  der  Belgier  vom  6.  August  1914  und  mit
der  Erweiterung,  die  sie  durch  Verordnung  vom  23.  September  1914  (Nr.  4
des  Gesetz-  und  Verordnungsblattes  für  die  okkupierten  Gebiete  Belgiens)
erfahren  hat,  bis  zum  31.  Dezember  d.  J.  in  Kraft.

Mieter,  die  infolge  des  Krieges  an  der  Benutzung  der  Mietsache  verhindert ­
  waren,  sind  berechtigt,  entweder  Auflösung  des  Mietvertrages  oder
eine  Herabsetzung  des  Mietpreises  für  die  Zeit  ihrer  Verhinderung  zu  verlangen, ­
  ohne  daß  dem  Vermieter  hieraus  ein  Entschädigungsanspruch  gegen
den  Mieter  zusteht.
Die  Friedensrichter  sind  ohne  Rücksicht  auf  die  Flöhe  des  Streitgegenstandes ­
  ausschließlich  für  die  Entscheidung  der  vorbezeichneten  Mietsstreitigkeiten ­
  zuständig.
Diese  Verordnung  tritt  mit  dem  Tage  ihrer  Verkündung  in  Kraft.

Durch  Verordnung  vom  28.  November  sind  die  Bestimmungen  der  bisher ­
  erlassenen  Zahlungsverbote  gegen  England  und  Frankreich  in  gleicher
Weise  auch  auf  Rußland  und  Finnland  ausgedehnt  worden.  Ferner  können
laut  einer  Verordnung  vom  26.  November  für  Unternehmungen,  die  sich  in
den  okkupierten  Gebieten  Belgiens  befinden  und  die  von  einem  mit  dem
Deutschen  Reich  im  Kriegszustand  befindlichen  Lande  aus  geleitet  oder  beaufsichtigt ­
  werden,  Aufsichtspersonen  bestellt  werden,  die  darüber  zu  wachen
        <pb n="30" />
        *  'Ej

30

haben,  daß  der  Geschäftsbetrieb  nicht  in  deutschfeindlichem  Sinne  geführt
wird.  Die  gleichen  Maßnahmen  können  gegenüber  Unternehmungen  getroffen
werden,  die  ihr  Wirkungsgebiet  ganz  oder  zum  Teil  im  belgischen  Kongostaat ­
  haben  sowie  gegenüber  belgischen  Unternehmungen,  von  deren  Anlagekapital ­
  sich  mindestens  10  %  im  Eigentum  deutscher  Staatsangehöriger
befinden.
        <pb n="31" />
        BULGARIEN

Rechtliche  Grundlage  und  Zeit  der  Anordnung

Quellen

Gesetz  vom  26.  Juli/8.  August  1914,  veröffentlicht ­
  in  der  Bulgarischen  Staatszeitung
vom  28.  Juli/10.  August  1914.

Amtliches  Material
vgl.  auch  Nachrichten
für  Handel,  Industrie
und  Landwirtschaft.
1

Ukas  Nr.  65  vom  24.  Oktober  (6.  November) ­
  1914,  veröffentlicht  in  der  Staatszeitung ­
  vom  24.  Oktober  (6.  November)  1914.

t
Amtliches  Material.
!

2
        <pb n="32" />
        BULGARIEN

Inhalt  im  einzelnen

3

Art  I.  Privatpersonen,  Gesellschaften  und  Banken  wird  hinsichtlich  der  Erfüllung ­
  ihrer  Geldverbindlichkeiten,  die  aus  zivil-  und  handelsrechtlichen,
vor  dem  25.  Juli  /7.  August  1914  getroffenen  Abmachungen  herrühren,
ein  Moratorium  für  die  Dauer  von  3  Monaten,  von  dem  letztgenannten  Datum
an  gerechnet,  gewährt.
Art.  II.  Das  gewährte  Moratorium  beeinträchtigt  nicht  den  Lauf  der
vereinbarten  und  der  gesetzlichen  Zinsen.
Bezüglich  der  Wechsel,  der  Inhaberpapiere  und  überhaupt  aller  Handelseffekten ­
  laufen  die  Zinsen,  sofern  Gegenteiliges  nicht  vereinbart  worden  ist,
vom  Tage  ihrer  Fälligkeit  an.
Art.  III.  Während  der  Dauer  des  Moratoriums  werden  alle  Fristen,
materielle  und  prozessuale,  Verjährungsfristen,  straf-  und  zivilrechtliche,
gerichtliche  und  peremtorische  und  andere  unterbrochen.
Art.  IV.  Dem  Justizminister  wird  auf  den  Beschluß  des  Ministerrates
und  durch  ordnungsmäßigen  Ukas  das  Recht  erteilt,  das  obige  Moratorium
in  vollem  Umfange  oder  teilweise  auch  früher  aufzuheben.

Wir  geben  allen  Unseren  treuen  Untertanen  kund,  daß  die  XVII.  ordentliche ­
  Nationalversammlung  in  ihrer  ersten  ordentlichen  Tagung,  in  der  Sitzung
vom  23.  Oktober  (5.  November)  1914  votiert  und  angenommen  hat:
Wir  bestätigen  und  bekräftigen  das  nachstehende  Gesetz  betr.  Ergänzung
des  Moratoriumsgesetzes  vom  28.  Juli  (10.  August)  1914.
§  1.
Der  im  Artikel  1  vorgesehene  Zahlungsausstand  (Moratorium)  von  drei
Monaten  zur  Erfüllung  von  Geldverbindlichkeiten,  die  aus  zivil-  und  handelsrechtlichen, ­
  vor  dem  25.  Juli  (7.  August)  1914  getroffenen  Abrechnungen  herriihren,
  wird  um  weitere  drei  Monate  bis  zum  25.  Januar  (7.  Februar)  1915
verlängert.

§  2.
Artikel  2  erhält  nachstehenden  dritten  Absatz:  Der  vor  dem  25.  Juli
(7.  August)  1914  vereinbarte  Zinssatz  kann  während  der  Dauer  des  Moratoriums
unter  keinen  Umständen  und  unter  keiner  Form  erhöht  werden.  Jede  andere
Vereinbarung  ist  rechtsungültig.

§  3.
Artikel  3  wird  wie  folgt  abgeändert:
Während  der  Dauer  des  Moratoriums  laufen  nur  die  Strafprozeßfristen
Der  Lauf  aller  anderen  Fristen  —  Fristen,  die  sich  auf  das  materielle  Strafprozeßrecht ­
  beziehen,  Fristen,  die  sich  auf  das  materielle  oder  prozessuale
        <pb n="33" />
        BULGARIEN

Inhalt  im  einzelnen

Zivilrecht  beziehen,  Oerichtsfristen,  peremtorische  Fristen  und  Verjährungsfristen
—  wird  gehemmt,  wenn  derselbe  vor  dem  25.  Juli  (7.  August)  1914  begonnen  hat.
Nach  Artikel  3  folgen  die  nachstehenden  neuen  Artikel:
Artikel  4.  Als  Maßregel  zur  Sicherung  der  im  Artikel  1  vorgesehenen
Geldforderungen  können  die  Gläubiger  nach  Eintritt  der  Fälligkeit  der  betreffenden
Forderungen  nur  einen  dinglichen  Arrest  über  die  unbeweglichen  Güter  der
Schuldner  im  Arrestverfahren  und  ohne  Klagestellung,  d.  h.  in  einem  Nebenverfahren ­
  (abgesonderten  Verfahren)  beantragen.  Diese  Sicherung  wird  von
Rechts  wegen  hinfällig,  wenn  innerhalb  einer  Frist  von  einem  Monat  nach  Aufhebung ­
  des  Moratoriums  der  Gläubiger  nicht  das  Fiauptverfahren  mittels  Klagestellung ­
  einleitet.
Artikel  5.  Eine  Klage  aus  einer  der  im  Artikel  1  vorgesehenen  Geldforderung ­
  .  kann  nicht  aus  dem  Grunde  abgewiesen  werden,  weil  sie  während
der  Moratoriumszeit  anhängig  gemacht  worden  ist.
Artikel  6.  Alle  im  Artikel  1  vorgesehenen  Geldverbindlichkeiten  erhalten
einen  Zahlungsaufschub  von  soviel  Tagen,  von  ihrer  Fälligkeit  ab  gerechnet,
als  Tage  vom  25.  Juli  (7.  August)  1914  bis  zum  Tage  der  Aufhebung  des
Moratoriums  verflossen  sind.
Artikel  7.  Von  dem  Moratoriumsgesetz  werden  nicht  betroffen:
a)  alle  aus  der  Gewährung  von  Unterhaltsmitteln  herrührenden  Forderungen ­
  ;
b)  Forderungen  aus  Mietsverträgen*)  über  unbewegliche  Güter;
c)  aus  Dienstverträgen  herrührende  Forderungen.
Wir  ordnen  an,  daß  das  obige  Gesetz  mit  dem  Staatssiegel  versehen
wird,  daß  es  im  Staatsanzeiger  veröffentlicht  wird  und  zur  Ausführung  gelangt.
Mit  den  Maßnahmen  zur  Ausführung  des  obigen  Gesetzes  beauftragen
Wir  Unseren  Justizminister.

*)  Anmerkung.  Im  Falle  einer  allgemeinen  Mobilmachung  wird  das
Moratorium  auf  alle  Mietverträge  ausgedehnt,  wenn  der  Schuldner  zum  Kriegsdienst ­
  einberufen  wird.
        <pb n="34" />
        DÄNEMARK
        <pb n="35" />
        DÄNEMARK

Inhalt  im  einzelnen

3

§  1.  Der  Handelsminister  ist  ermächtigt,  solange  die  gegenwärtige  wirtschaftliche ­
  Lage  es  wünschenswert  macht,  festzusetzen,  daß  auf  einem  von
einer  Bank-  oder  Sparkasse  ausgestellten  Kontrabuch  oder  Einzahlungsnachweis, ­
  ohne  Rücksicht  auf  die  darin  festgesetzten  Auszahlungsbedingungen,  keine
höhere  Auszahlung  verlangt  werden  kann,  als  dreihundert  Kronen  in  der
Woche,  sofern  nicht  die  Auszahlung  in  der  Form  der  Überschreibung  in  das
Kontrabuch  oder  auf  Einzahlungsnachweis  bei  demselben  oder  einem  anderen
Geldinstitut  oder  in  der  Form  von  Schecks,  die  auf  öffentliche  Kassen  ausgestellt ­
  sind,  geschieht.
§  2.  Dieses  Gesetz  sowie  die  im  Verfolg  desselben  erlassenen  Bekanntmachungen ­
  treten  sofort  in  Kraft.

Durch  eine  Bekanntmachung  des  Handelsministers  vom  2.  August  1914
ist  von  der  im  Gesetz  erteilten  Ermächtigung  Gebrauch  gemacht  und  das  Gesetz ­
  in  vollem  Umfange  in  Kraft  gesetzt  worden.

§  1.  Wenn  ein  Schuldner,  der  wegen  einer  vor  dem  1.  August  1914
eingegangenen  Schuld  in  erster  Instanz  gerichtlich  belangt  wird,  den  Beweis
erbringt,  daß  er  wegen  der  vorliegenden  außerordentlichen  Verhältnisse  nicht
bezahlen  kann,  so  ist  das  Gericht  bis  zum  10.  Oktober  1914  ermächtigt,
ihm  einen  Zahlungsaufschub  in  dem  Umfange  einzuräumen,  in  welchem  die
Schuld  anerkannt  wird,  indem  es  hinsichtlich  dieser  Schuld  die  weitere
Verfolgung  des  Prozesses  so  lange  aussetzt,  als  es  den  Zahlungsaufschub  für
begründet  erachtet,  jedoch  nicht  länger  als  3  Monate.  Der  Aufschub  kann
von  einer  nach  freiem  Ermessen  des  Gerichts  festgesetzten  Sicherheitsleistung
abhängig  gemacht  werden,  auch  kann  das  Gericht  den  Aufschub  verweigern,
wenn  derselbe  für  den  Kläger  unverhältnismäßigen  Schaden  mit  sich  bringen
würde.  Ob  der  Antrag  des  Schuldners,  der  in  der  ersten  Gerichtssitzung  vorzubringen ­
  ist,  in  welcher  die  Prozeßsache  nach  dem  Inkrafttreten  dieses  Gesetzes
verhandelt  wird,  in  Betracht  gezogen  werden  kann,  wird  durch  ein  besonderes
Erkenntnis  entschieden,  gegen  das  bei  einem  höheren  Gericht  Berufung  nicht
eingelegt  werden  kann.  Das  Erkenntnis  soll  sobald  wie  möglich  gefällt  werden,
wenn  tunlich  in  derselben  Gerichtssitzung,  in  welcher  der  Antrag  gestellt  wird.
Hinsichtlich  des  nicht  anerkannten  Teiles  der  Schuld  kann  das  Prozeßverfahren
ungeachtet  der  eingeräumten  Frist  fortgesetzt  werden.  Die  vorstehende  Regel
kommt  nicht  zur  Anwendung,  wenn  die  Klage  Zinsen  oder  Abzahlungen
auf  Hypothekenschulden,  Zinsen  von  Obligationen,  Gehälter,
Pensionen,  Altenteilsleistungen,  Versicherungsbeträge  und  Versicherungsprämien, ­
  Hausmiete,  Pachtabgaben,  Steuern  und  Abgaben ­
  an  den  Staat  oder  Forderungen  an  Banken  und  Sparkassen
betrifft.  Hinsichtlich  der  letztgenannten  Forderungen  verbleiben  die  Bestimmungen ­
  des  Gesetzes  Nr.  156  vom  2.  August  1914  in  Kraft.
        <pb n="36" />
        DÄNEMARK

4

Rechtliche  Grundlage  und  Zeit  der  Anordnung

Quellen

Gesetz  vom  9.  Oktober  1914  betreffend
Änderung  im  Gesetz  Nr.  179  vom  20.  August
1914  über  Zahlungsaufschub.

Amtliches  Material.
        <pb n="37" />
        DÄNEMARK

5

Inhalt  im  einzelnen

§  2.  Bis  zum  10.  Oktober  1914  kann  kein  Prozeßverfahren  bei  dänischen
Gerichten  eingeleitet  oder  Zwangsvollstreckungen  vorgenommen  werden,  darunter
Veräußerung  von  Pfandobjekten,  für  eine  vor  dem  1.  August  1914  im
Auslande  oder  an  das  Ausland  gemachte  Schuld,  wenn  dieselbe  dem
Gewerbebetriebe  des  ursprünglichen  Gläubigers  wie  des  Schuldners  entstammt. ­
  Ebensowenig  kann  in  diesem  Zeitraum  die  Auslieferung  einer  hier
beruhenden  Sicherheit,  die  für  eine  solche  Schuld  bestellt  ist,  verlangt  werden.
§  3.  Der  Schuldner  ist,  in  den  im  §  1  und  2  besprochenen  Fällen,  verpflichtet, ­
  die  Schuld  nach  der  Verfallzeit,  falls  ein  höherer  Zinsfuß  nicht
vereinbart  ist,  mit  dem  jeweilig  geltenden  Nationalbankdiskont,  jedoch  nicht
unter  6%  jährlich,  zu  verzinsen.
Dieses  Gesetz  tritt  sofort  in  Kraft.

Die  in  den  Paragraphen  1  und  2  des  Gesetzes  Nr.  179  vom  20.  August  1914
über  Zahlungsaufschub  genannte  Zeitfrist,  der  10.  Oktober  1914,  wird  bis  zum
15.  Januar  1915  verlängert,  wonach  die  Betreffenden  sich  zu  richten  haben.
        <pb n="38" />
        ENGLAND

Inhalt  im  einzelnen

3

des
roßland ­


Abgesehen  von  seiner  Unfähigkeit,  ein  britisches  Schiff  oder  einen  Anteil
an  einem  solchen  zu  erwerben,  ist  in  Friedenszeiten  der  Ausländer  ebenso  wie
der  Inländer  voll  vertragsfähig.
Aus  politischen  Gründen  wird  jedoch  diese  Gleichberechtigung  sogenannten ­
  „Ausländischen  Feinden“  versagt.
Ob  jemand  als  ausländischer  Feind  (alien  enemy)  zu  betrachten  ist,  entscheidet ­
  sich  nicht  nach  der  Nationalität  der  betreffenden  Person,  sondern  nach
dem  Ort,  an  dem  sich  der  Sitz  ihres  Geschäftsbetriebes  oder  ihre  Wohnung
zur  Zeit  des  Krieges  befindet.  Daher  ist  selbst  der  in  einem  mit  England
kriegsführenden  Lande  wohnende 1 )  Engländer 2 ),  nicht  aber  ein  in  England  oder
in  einem  neutralen  Lande  wohnhafter  Angehörige  des  feindlichen  Staates,  als
ausländischer  Feind  anzusehen.
In  dreifacher  Hinsicht  sind  „ausländische  Feinde"  Rechtsbeschränkungen
unterworfen:
1.  Ohne  besondere  Erlaubnis  des  Königs  darf  niemand  mit  einem  ausländischen ­
  Feind  ein  Rechtsgeschäft  abschließen.  Jeder  unter  Verletzung  dieses
Rechtssatzes  eingegangene  Vertrag  ist  nichtig.  Waren,  die  Gegenstand  eines
solchen  Vertrages  sind,  unterliegen  der  Einziehung.
2.  Ansprüche,  welche  ein  ausländischer  Feind  im  Frieden  erworben  hat,
können  während  des  Kriegszustandes  vor  keinem  Gerichte  in  Großbritannien
und  Irland  geltend  gemacht  werden.  Soweit  jedoch  inzwischen  nicht  etwa
Verjährung  eingetreten  ist,  steht  der  Verfolgung  dieser  Ansprüche  nach  Friedensschluß ­
  nichts  im  Wege. 3 )
3.  Die  Entstehung  eines  Anspruchs  zu  Gunsten  eines  ausländischen  Feindes
nach  Ausbruch  des  Krieges  ist  auch  dann  ausgeschlossen,  wenn  demselben  ein
noch  zu  Friedenszeiten  abgeschlossener  Vertrag  zugrunde  liegt.  Insbesondere
kann  ein  „ausländischer  Feind",  der  vor  Kriegserklärung  Waren  bei  einem
Engländer  versichert  hat,  dem  Versicherungsunternehmer  wegen  einer  nach
Ausbruch  des  Krieges  erfolgten  Beschlagnahme  nicht  in  Anspruch  nehmen. 4 )
Anmerkungen:
})  Der  Engländer  muß  sich  freiwillig  in  dem  ausländischen  Staate  befinden.  Ist  der  Aufenthalt ­
  im  feindlichen  Lande  ein  unfreiwilliger,  so  gilt  der  dort  wohnhafte  Engländer  nicht  als  ausländischer
  Feind.  Ein  von  ihm  auf  einen  Engländer  im  Inland  gezogener  Wechsel  ist  deshalb
gültig;  nur  kann  er  von  einem  ausländischen  Feind  als  Indossatar  während  des  Krieges  nicht
geltend  gemacht  werden.  Antoine  v.  Morshead  (1815)  6  Taunt.  237.  Nach  schottischem  Recht  gilt
ein  Schotte,  selbst  wenn  er  sich  freiwillig  im  Auslande  befindet,  nie  als  ausländischer  Feind.
Oreen  I.  191.
2 )  O’Mealey  v.  Wilson  1808,  I.  Camp.  482;  Roberts  v.  Hardy  1815,  3  M.  &amp;amp;  S.  533.  Ein
solcher  Engländer  gilt  jedoch  nur  im  Verhältnis  zu  England  als  ».fremder  Feind“.  Ein  mit  dem
Angehörigen  eines  neutralen  Staates  abgeschlossener  Vertrag  ist  gültig.  Houriet  v.  Moris  (1812)
3  Camp.  393.
3 )  Im  Konkurse  sind  Forderungen  ausländischer  Gläubiger  zu  berücksichtigen,  und  ist  ein
dementsprechender  Betrae  zu  reservieren.  Ex  parte  Boussmaker,  dessen  Geltung  für  Schottland
Beils  Comm.  I  320.  annimmt.
4 )  Ist  aber  die  Beschlagnahme  kurz  vor  Ausbruch  des  Krieges,  wenn  auch  im  Hinblick  auf
die  bevorstehenden  Feindseligkeiten,  erfolgt,  so  ist  der  Versicherungsunternehmer  haftpflichtig.
Siehe  den  interessanten  Fall  Janson  v.  Driefontein  Mines  Limited  L  R.  1902,  A.C.  484.  Kurz  vor
Ausbruch  des  Krieges  und  im  Hinblick  auf  denselben  beschlagnahmte  die  südafrikanische  Republik
bedeutende  nach  England  bestimmte  Geldsendungen  zu  Gunsten  der  Kriegskasse.  Die  Minengesellschaft, ­
  die  die  Versicherung  im  Hinblick  auf  den  Krieg  bewirkt  hatte,  drang  mit  ihrer  Klage
gegen  die  englische  Versicherungsgesellschaft  durch,  da  die  Beschlagnahme  noch  während  des
Friedens  erfolgt  war.
        <pb n="39" />
        ENGLAND
Inhalt  im  einzelnen

5

Die  vorstehenden  gesetzlichen  Bestimmungen  sind  aus  Anlaß  des  gegenwärtigen ­
  Krieges  nochmals  durch  Königliche  Verordnung  verlautbart  worden.
Diese  Verordnung,  deren  Wortlaut  unten  zu  b  abgedruckt  ist,  hat  im  wesentlichen ­
  folgenden  Inhalt:
Der  Bewohner  Groß-Britanniens  oder  seiner  Kolonien  darf  nach  Deutschland ­
  nichts  liefern  und  aus  Deutschland  nichts  beziehen,  und  zwar  auch  nicht
durch  einen  etwa  im  neutralen  Auslande  wohnenden  Zwischenhändler.  Der
Engländer  darf  ferner  mit  Waren,  die  von  Deutschland  kommen  oder  für
Deutschland  bestimmt  sind,  nicht  handeln.  Er  darf  britischen  Schiffen  nicht
gestatten,  deutsche  Häfen  anzulaufen.  Er  darf  nicht  zugunsten  eines  Deutschen
eine  neue  Versicherungspolice  ausstellen  oder  einen  neuen  Versicherungsvertrag ­
  schließen,  ebenso  nicht  auf  Grund  bestehender  Police  oder  bestehenden
Versicherungsvertrages  Kriegsschäden  vergüten,  die  durch  Groß-Britannien  oder
seine  Verbündeten  verursacht  sind.  Der  Engländer  darf  auch  andere  Verträge
mit  Deutschen  oder  zugunsten  eines  Deutschen  nicht  eingehen,  auch  Verpflichtungen ­
  Deutschen  gegenüber  nicht  übernehmen.  Zahlungen  dürfen  nur  für
bereits  gelieferte  Waren  oder  bereits  geleistete  Dienste  erfolgen.
Zuwiderhandlungen  gegen  diese  Verordnung  sind  strafbar.

Mit  Rücksicht  auf  den  zwischen  Uns  und  dem  Deutschen  Kaiser  bestehenden ­
  Kriegszustand  und  da  es  für  jede  Person,  die  in  Unseren  Ländern  wohnt,
ein  Geschäft  oder  ein  Gewerbe  betreibt  oder  sich  in  ihnen  aufhält,  gesetzwidrig
ist,  mit  einer  Person,  die  im  Deutschen  Reiche  wohnt,  ein  Geschäft
oder  ein  Gewerbe  betreibt  oder  sich  darin  aufhält,  ohne  Unsere  Erlaubnis
Handelsgeschäfte  zu  machen  oder  Handelsverkehr  zu  unterhalten,
und  da  es  deshalb  ratsam  und  notwendig  ist,  alle  Personen,  die  in  Unseren
Ländern  wohnen,  ein  Geschäft  oder  ein  Gewerbe  betreiben  oder  sich  in  ihnen
aufhalten,  an  ihre  Pflichten  und  Obliegenheiten  gegen  Uns,  Unsere  Krone  und
Regierung  zu  erinnern,  so  haben  Wir  auf  Anraten  Unseres  Geheimen  Staatsrats
es  für  angezeigt  erachtet,  diese  Königliche  Verordnung  zu  erlassen,  und
Wir  warnen  hierdurch  alle  Personen,  die  in  Unseren  Ländern  wohnen,
ein  Geschäft  oder  ein  Gewerbe  betreiben  oder  sich  in  ihnen  aufhalten,  dem
genannten  Reiche  Güter,  Waren  oder  Kaufmannsgut  zu  liefern
oder  aus  ihm  zu  beziehen;  oder  einer  Person  zu  liefern,  oder  von
einer  Person  zu  beziehen,  die  dort  wohnt,  ein  Geschäft  oder  Gewerbe
betreibt  oder  sich  aufhält;  oder  Güter,  Waren  oder  Kaufmannsgut  für  das  genannte ­
  Reich  oder  im  Wege  des  Versands  nach  oder  aus  dem  genannten  Reiche
oder  an  eine  Person  oder  von  seiten  einer  Person,  die  darin  wohnt,  ein  Geschäft
oder  ein  Gewerbe  betreibt  oder  sich  aufhält,  einer  Person  zu  liefern  oder  von
einer  Person  zu  beziehen;  oder  mit  Gütern,  Waren  oder  Kaufmannsgut,
die  für  das  genannte  Reich  bestimmt  sind  oder  aus  ihm  kommen,
oder  für  eine  Person  bestimmt  sind  oder  von  einer  Person  kommen,  die  darin
wohnt,  ein  Geschäft  oder  ein  Gewerbe  betreibt  oder  sich  aufhält,  zu  handeln
oder  sie  zu  führen,  einem  britischen  Schiffe  die  Erlaubnis  zu  erteilen,  nach
        <pb n="40" />
        ENGLAND

Inhalt  im  einzelnen

7

einem  Hafen  oder  Platze  des  genannten  Reichs  zu  fahren,  dort  anzulaufen  oder
mit  ihm  in  Verbindung  zu  treten;  zugunsten  einer  Person,  die  in  dem
genannten  Reiche  wohnt,  ein  Geschäft  oderein  Gewerbe  betreibt  oder  sich
darin  aufhält,  eine  neue  Seeversicherungspolice,  Lebensversicherungspolice, ­
  Feuerversicherungspolice  oder  andere  Versicherungspolice
auszustellen  oder  mit  einer  solchen  Person  einen  neuen  Seeversicherungsvertrag, ­
  Lebensversicherungsvertrag,  Feuerversicherungsvertrag  oder  anderen  Versicherungsvertrag ­
  abzuschließen,  oder  auf  Grund  einer  bestehenden
Versicherungspolice  oder  eines  bestehenden  Versicherungsvertrags  an
eine  solche  Person  oder  zugunsten  einer  solchen  Person  in
Ansehung  eines  Verlustes  oder  Schadens,  der  durch  die  Kriegstätigkeit ­
  der  Streitkräfte  Seiner  Majestät  oder  derjenigen  eines  Verbündeten
Seiner  Majestät  verursacht  ist,  Zahlung  zu  leisten;  mit  oder  zum
Nutzen  einer  Person,  die  in  dem  genannten  Reiche  wohnt,  ein
Geschäft  oder  ein  Gewerbe  betreibt  oder  sich  darin  aufhält,  einen
kommerziellen,  finanziellen  oder  anderen  Vertrag  abzuschließen
oder  dergleichen  Verpflichtungen  einzugehen.  Und  weiter  tun  Wir
hierdurch  allen  Personen  zu  wissen,  daß  jeder,  der  in  Zuwiderhandlung  gegen
das  Gesetz  eine  der  vorbezeichneten  Handlungen  begeht,  unterstützt  oder
fördert,  den  gesetzlich  vorgesehenen  Strafen  unterliegt.  Und  Wir
erklären  hierdurch,  daß  Geschäfte  mit  oder  zum  Nutzen  einer  Person,  die  in  dem
genannten  Reiche  wohnt,  ein  Geschäft  oder  ein  Gewerbe  betreibt  oder  sich
darin  aufhält,  sofern  sie  nicht  verräterisch  und  für  jetzt  von  Uns  kraft  dieser
Verordnung  oder  anderswie  ausdrücklich  verboten  sind  und  die,  wenn  der  vorerwähnte ­
  Kriegszustand  nicht  bestände,  gesetzlich  sein  würden,  erlaubt  sind.
Und  Wir  erklären  hierdurch,  daß  der  Ausdruck  „Person“  in  dieser  Verordnung
jede  Gesellschaft  von  Personen  mit  Korporationsrechten  oder
ohne  Korporationsrechte  einschließen  soll,  und  daß,  wenn  eine  Person
Geschäftshäuser  oder  Zweiggeschäfte  sowohl  in  einem  anderen  Lande  als  auch
in  Unseren  Ländern  oder  in  dem  genannten  Reiche  (wie  der  Fall  sein  mag)  hat
oder  an  ihnen  beteiligt  ist,  diese  Verordnung  auf  den  Handels-  oder  Geschäftsverkehr, ­
  der  von  einer  solchen  Person  lediglich  von  diesen  Geschäftshäusern
oder  Zweiggeschäften  aus  oder  durch  sie  in  solchem  anderen  Lande  unterhalten
wird,  keine  Anwendung  finden  soll.

Da  hinsichtlich  des  Sinnes  und  der  Anwendung  der  Proklamation  über
den  Handel  mit  dem  Feinde  Zweifel  entstanden  sind,  so  ermächtigt  die
Regierung  die  Veröffentlichung  folgender  Auslegungen:
1.  Um  zu  entscheiden,  welche  Geschäfte  mit  ausländischen  Kaufleuten  erlaubt ­
  sind,  ist  es  wichtig,  zu  beachten,  wo  der  ausländische  Kaufmann
wohnt  und  seine  Geschäfte  betreibt;  seine  Staatsangehörigkeit  kommt  dabei ­
  nicht  in  Betracht.
2.  Demgemäß  ist  in  der  Regel  kein  Einspruch  zu  erheben,  wenn  britische
Firmen  mit  deutschen  oder  österreichischen  Firmen  Geschäfte  machen,
        <pb n="41" />
        ENGLAND

Rechtliche  Grundlage  und  Zeit  der  Anordnung

III.  Königliche  Verordnung  vom  2.  August
1914  betreffend  die  Hinausschiebung  der
Zahlung  gewisser  Wechsel.
Vergl.  auch  VI.

Quellen

Amtliches  Material.
        <pb n="42" />
        *)  Anra.:  Der  Ausdruck  „bill  of  exchange“  läßt  sich  nur  mit  „Wechsel“  wiedergeben,  er
umfaßt  aber  Wechsel  im  eigentlichen  Sinne  und  Schecks.

9

ENGLAND

Inhalt  im  einzelnen

die  in  neutralen  oder  britischen  Gebieten  sich  niedergelassen  haben.
Verboten  ist  nur  der  Handel  mit  einer  in  Feindesland  ansässigen  Firma.
3.  Wenn  eine  Firma  mit  dem  Hauptgeschäft  in  Feindesland  ein  Zweiggeschäft ­
  im  neutralen  oder  britischen  Gebiete  hat,  so  ist  der  Handel  mit
dem  Zweiggeschäft,  abgesehen  von  Verboten  in  besonderen  Fällen,  zulässig, ­
  solange  er  mit  dem  Zweiggeschäft  in  gutem  Glauben  geschieht
und  darin  kein  Geschäft  mit  dem  Hauptgeschäfte  begriffen  ist.
4.  Geschäftsabschlüsse,  die  vor  Ausbruch  des  Krieges  mit  in  Feindesland
ansässigen  Firmen  abgeschlossen  sind,  dürfen  während  der  Dauer  des
Krieges  nicht  ausgeführt  werden;  Zahlungen,  die  daraufhin  zu  erfolgen
hätten,  dürfen  an  solche  Firmen  während  des  Krieges  nicht  geleistet
werden.  Falls  aber  nur  Zahlungen  für  bereits  gelieferte  Waren  oder  für
bereits  geleistete  Dienste  zu  machen  sind,  steht  diesen  Zahlungen  nichts
entgegen.  Ob  vor  dem  Kriege  eingegangene  Abschlüsse  aufgeschoben
oder  beendigt  sind,  ist  eine  Rechtsfrage,  die  von  besonderen  Umständen
abhängen  kann;  in  Zweifelsfällen  müssen  britische  Firmen  ihre  Rechtsbeistände ­
  zu  Rate  ziehen.  Diese  Ausführungen  werden  gegeben,  um
Vertrauen  und  Sicherheit  in  den  britischen  Handelsgeschäften  zu  schaffen;
es  muß  aber  der  Regierung  freie  Hand  gelassen  werden,  im  Notfall
strengere  Vorschriften  oder  besondere  Verbote  im  Staatsinteresse  zu  erlassen.

In  Erwägung,  daß  es  mit  Rücksicht  auf  die  kritische  Lage  in  Europa
und  die  dadurch  veranlaßten  finanziellen  Schwierigkeiten  ratsam  erscheint,  daß
die  Zahlung  gewisser  Wechsel,  wie  dies  in  dieser  Verordnung  näher  ausgeführt
ist,  hinausgeschoben  wird.
Aus  dieser  Erwägung  haben  Wir  es  für  angebracht  erachtet,  mit  Zustimmung ­
  Unseres  Geheimen  Rats  diese  Unsere  Königliche  Verordnung  zu  erlassen ­
  und  verkünden  und  verordnen  hiermit  was  folgt:
Wenn  bei  Präsentation  zur  Zahlung  eines  Wechsels*)  —  abgesehen  von
einem  Sichtscheck  oder  Sichtwechsel  —,  welcher  vor  Beginn  des  4.  August  1914
akzeptiert  worden  ist,  der  Akzeptant  durch  einen  Vermerk  auf  der  Vorderseite
des  Wechsels  in  der  unten  angegebenen  Form  den  Wechsel  nochmals  akzeptiert, ­
  so  soll  dieser  Wechsel  für  alle  Zwecke,  einschließlich  der  Haftung  des
Ausstellers  oder  Giranten  oder  einer  anderen  beteiligten  Person  einen  Kalendermonat ­
  nach  dem  Tage  seiner  ursprünglichen  Fälligkeit  anstatt  des  Tages
seiner  ursprünglichen  Fälligkeit  fällig  und  zahlbar  sein.  Der  Wechsel  soll
validieren  für  den  ursprünglichen  Betrag  desselben,  erhöht  um  den  Zinsbetrag,
der  darauf  vom  Tage  des  erneuten  Akzeptes  bis  zu  dem  neuen  Zahlungstage
zum  Bankdiskont  der  Bank  von  England  an  dem  Tage,  an  dem  der  Wechsel
neu  akzeptiert  wird,  zu  berechnen  ist.
        <pb n="43" />
        ENGLAND

10

Rechtliche  Grundlage  und  Zeit  der  Anordnung

Quellen

IV.  Königliche  Verordnung  vom  6.  August
1914  über  die  Ausdehnung  der  Hinausschiebung ­
  von  Zahlungen  laut  Verordnung
vom  2.  August  1914  auf  gewisse  andere
Zahlungen.
Vergl.  auch  VI.

Amtliches  Material.
        <pb n="44" />
        ENGLAND

Inhalt  im  einzelnen

*)  Anm.:  Der  Ausdruck  »bill  of  exchange“  läßt  sich  nur  mit  .Wechsel“  wiedergeben,  er
umfaßt  aber  Wechsel  im  eigentlichen  Sinne  und  Schecks.

11

Schema  des  neuen  Akzepts.
Wieder  akzeptiert  auf  Grund  der  Verordnung  für  £
(Hier  ist  die  erhöhte  Summe  einzurücken)
Unterschrift
Datum

In  Erwägung,  daß  auf  Grund  des  Zahlungsaufschiebungsgesetzes  von
1914  Seine  Majestät  die  Befugnis  hat,  durch  Verordnung  die  Hinausschiebung
der  Zahlung  von  Wechseln  oder  Handelspapieren  oder  von  anderen  Zahlungen
auf  Grund  eines  Vertrages  in  demjenigen  Umfange  auf  diejenige  Zeit  und  vorbehaltlich ­
  derjenigen  Bedingungen  oder  sonstigen  Vorschriften  anzuordnen,  wie
dies  in  der  Verordnung  spezifiziert  werden  mag;
In  fernerer  Erwägung,  daß  es  zweckmäßig  ist,  daß  —  abgesehen  von  den
in  Unserer  Verordnung  vom  zweiten  August  eintausendneunhundertundvierzehn
über  die  Hinausschiebung  der  Zahlung  gewisser  Wechsel  getroffenen  Anordnungen ­
  —  anderweite  Vorkehrungen  zum  Zwecke  solcher  Hinausschiebung  von
Zahlungen  getroffen  werden;
Aus  diesen  Erwägungen  haben  Wir  es  für  angebracht  erachtet,  mit  Genehmigung ­
  Unseres  Geheimen  Rats  diese  Unsere  Königliche  Verordnung  zu
erlassen  und  verkünden  und  verordnen  hiermit  was  folgt:
Soweit  nicht  nachfolgend  entgegenstehende  Bestimmungen  enthalten  sind,
sind  alle  Zahlungen,  welche  vor  Erlaß  dieser  Verordnung  fällig  und  zählbar
waren,  oder  die  an  irgendeinem  Tage  vor  Beginn  des  vierten  September  eintausendneunhundertundvierzehn
  fällig  und  zahlbar  werden  mit  Bezug  auf  einen
Wechsel*)  (einen  Sichtscheck  oder  Sichtwechsel),  der  vor  Beginn  des  vierten
August  eintausendneunhundertundvierzehn  gezogen  war  oder  mit  Bezug  auf
ein  Handelspapier  (bei  dem  es  sich  nicht  um  einen  Wechsel  handelt),  welches
vor  dieser  Zeit  ausgestellt  ist  oder  mit  Bezug  auf  irgendeinen  vor  dieser  Zeit
geschlossenen  Vertrag  einen  Kalendermonat  nach  demTage,  an  dem  die
Zahlung  ursprünglich  geschuldet  und  zahlbar  war,  beziehungsweise  am
vierten  September  eintausendneunhundertundvierzehn,  je  nachdem  das  eine  oder
andere  Datum  das  spätere  ist,  an  Stelle  desjenigen  Tages,  an  welchem  die
Zahlung  ursprünglich  zu  leisten  war,  fällig  und  zahlbar  sein.
Derartig  hinausgeschobene  Zahlungen  sollen  jedoch,  wenn  sie  nicht
anderweitig  Zinsen  bringen  und  wenn  eine  besondere  Zahlungsaufforderung
erfolgt  und  Zahlung  verweigert  wird,  vom  vierten  August  eintausendneunhundertundvierzehn
  Zinsen  tragen,  wenn  sie  vor  diesem  Tage  fällig  und  zahlbar  werden,
und  wenn  sie  an  oder  nach  diesem  Tage  fällig  und  zahlbar  werden,  von  dem
Tage  ab,  an  welchem  die  Fälligkeit  und  Zahlbarkeit  eintritt,  und  zwar  zum
Diskontsatz  der  Bank  von  England  am  siebenten  August  eintausendneunhundert-
        <pb n="45" />
        ENGLAND

12

Rechtliche  Grundlage  und  Zeit  der  Anordnung

Quellen

V.  Königliche  Verordnung  vom  12.  August
1914  betreffend  Hinausschiebung  von
Zahlungen.
Vergl.  auch  VI.

•
Amtliches  Material.
        <pb n="46" />
        13

ENGLAND

Inhalt  im  einzelnen

undvierzehn.  Durch  diese  Verordnung  sollen  jedoch  Zahlungen  nicht  gehindert
werden,  welche  vor  Ablauf  des  Monats,  auf  den  sie  verlängert  sind,  geleistet

werden.

1.
2.
3.
4.

Diese  Verordnung  soll  keine  Anwendung  finden  auf:
Zahlungen  mit  Bezug  auf  Löhne  und  Gehälter,
Zahlungen  mit  Bezug  auf  Verbindlichkeiten,  welche  bei  der  Eingehung
fünf  Pfund  nicht  überstiegen,
Zahlungen  mit  Bezug  auf  Abgaben  oder  Steuern,
Zahlungen  mit  Bezug  auf  Seefracht,
5.  Zahlungen  mit  Bezug  auf  Schulden  von  Personen,  die  außerhalb  der
britischen  Inseln  wohnen  oder  von  Firmen,  Gesellschaften  oder  Instituten,
deren  Hauptgeschäftssitz  außerhalb  der  britischen  Inseln  belegen  ist,  sofern ­
  es  sich  nicht  um  eine  auf  den  britischen  Inseln  von  einer  Person,
Firma,  Gesellschaft  oder  Institut,  die  eineGeschäfts-Niederlassung  oder  Zweigniederlassung ­
  auf  den  britischen  Inseln  hat,  eingegangene  Schuld  handelt,
Zahlungen  mit  Bezug  auf  Dividenden  oder  Zinsen,  welche  auf
Effekten,  Fonds  oder  Sicherheiten  zahlbar  sind  (mit  Ausnahme  von
dinglichen  oder  Grundbesitzsicherheiten),  in  denen  Treuhänder  auf  Grund
des  §  1  des  Treuhandsgesetzes  von  1893  oder  etwaiger  jeweilig  in  Kraft
stehender  Gesetze  ermächtigt  sind,  Anlagen  vorzunehmen,
Verbindlichkeiten  einer  Emissionsbank  mit  Bezug  auf  von  dieser  Bank
ausgegebene  Banknoten,
8.  Zahlungen,  die  durch  oder  für  Seine  Majestät  oder  irgendeine  Regierungsabteilung ­
  zu  leisten  sind,  einschließlich  der  Zahlung  von  Alterspensionen,
9.  Zahlungen,  die  von  irgendeiner  Person  oder  Gesellschaft  auf  Grund  des
Nationalen  Versicherungsgesetzes  von  1911  oder  eines  Ergänzungsgesetzes
geleistet  werden  (gleichgiltig,  ob  diese  Zahlungen  den  Charakter  von
Beiträgen,  von  Gewinnen  oder  Ähnliches  darstellen),
10.  Zahlungen  auf  Grund  des  Arbeiterentschädigungsgesetzes  von  1906  oder
eines  Zusatzgesetzes,
11.  Zahlungen  betreffend  die  Zurückziehung  eines  Depots  eines  Depotinhabers ­
  in  einer  Treuhandssparbank.
Nichts  in  dieser  Verordnung  soll  Wechsel  berühren,  auf  welche  Unsere
Verordnung  vom  zweiten  August  eintausendneunhundertundvierzehn  über  die
Hinausschiebung  der  Zahlung  gewisser  Wechsel  Anwendung  findet.

6.

7.

In  Erwägung,  daß  es  ratsam  ist,  Unsere  Verordnung  vom  6.  August
eintausendneunhundertundvierzehn  (über  die  Hinausschiebung  von  Zahlungen)
derart  zu  erweitern,  daß  Wechsel  unter  gewissen  Umständen  sowie  Zahlungen
von  Schuldbeträgen,  die  von  einer  Bank  zu  leisten  sind,  deren  Hauptgeschäftssitz ­
  in  irgendeinem  Teil  der  Gebiete  Seiner  Majestät  oder  in  einem  britischen
Schutzgebiet  liegen,  von  der  Verordnung  mitbetroffen  werden;
        <pb n="47" />
        VI.  Königliche  Verordnung  vom  3.  September ­
  1914  betreffend  Abänderung  der
Verordnungen  über  die  Hinausschiebung
von  Zahlungen  vom  zweiten  August,  sechsten
August  und  zwölften  August,  sowie  den
Widerruf  der  Verordnung  vom  ersten  September ­
  eintausendneunhundertundvierzehn.
Veröffentlicht  in  »The  London  Gazette"  vom
4.  September  1914.

VossischeZeitungNr.445
vorn  2.  September  1914.

Amtliches  Material
        <pb n="48" />
        ENGLAND

Inhalt  im  einzelnen

*1  Anm.:  Der  Ausdruck  „bill  of  exchange“  läßt  sich  nur  mit  »Wechsel"  wiedergeben,  er
umfaßt  aber  Wechsel  im  eigentlichen  Sinne  und  Schecks.

15

Aus  dieser  Erwägung  haben  Wir  es  für  angebracht  erachtet,  mit  Zustimmung ­
  Unseres  Geheimen  Rats  diese  Unsere  Königliche  Verordnung  zu  erlassen ­
  und  verkünden  und  verordnen  hiermit  was  folgt:
Unbeschadet  aller  in  der  gedachten  Verordnung  vom  sechsten  August
eintausendneunhundertundvierzehn  über  die  Hinausschiebung  von  Zahlungen
enthaltenen  Bestimmungen,  soll  diese  Verordnung  Anwendung  finden,  und  soll
es  so  angesehen  werden,  als  ob  sie  immer  Anwendung  gefunden  hätte,
a)  auf  alle  Wechsel,  die  auf  Grund  Unserer  Verordnung  vom  zweiten  August ­
  eintausendneunhundertundvierzehn  nicht  von  neuem  akzeptiert  worden
sind,  ebenso  wie  sie  auf  Wechsel  *)  Anwendung  findet,  die  sich  als  Sichtschecks ­
  oder  Sichtwechsel  darstellen,  es  sei  denn,  daß  der  Akzeptant  bei
Präsentation  des  Wechsels  oder  des  Schecks  ausdrücklich  die  Neuakzep
tierung  desselben  verweigert  hat.  Es  soll  jedoch,  was  den  Zinssatz  anlangt, ­
  der  Tag  der  Präsentation  an  Stelle  des  siebenten  August  eintausendneunhundertundvierzehn
  gesetzt  werden,  und
b)  ferner  auf  Zahlungen  aus  Schuldverbindlichkeiten  von  einer  Bank,  deren
Hauptgeschäftssitz  in  irgendeinem  Teile  der  Gebiete  Seiner  Majestät  oder
in  irgendeinem  britischen  Schutzgebiet  belegen  ist,  auch  wenn  die  Schuld
nicht  auf  den  britischen  Inseln  eingegangen  war  und  die  Bank  keine
Geschäfts-  oder  Zweigniederlassung  auf  den  britischen  Inseln  hatte.

Die  englische  Regierung  hat  das  Moratorium  um  mindestens  einen
Monat  verlängert  und  eine  Gesetzesvorlage  eingereicht,  nach  der  Zahlungen
nach  Beendigung  des  Moratoriums  einstweilen  nur  eingetrieben  werden  können,
wenn  die  Gerichte  in  jedem  einzelnen  Falle  keinen  Zahlungsaufschub ­
  für  nötig  erachten.

In  Erwägung,  daß  auf  Grund  des  Gesetzes  betreffend  die  Hinausschiebung ­
  von  Zahlungen  von  1914  Wir  die  Befugnis  haben,  durch  Verordnungen ­
  die  Hinausschiebung  der  Zahlung  von  Wechseln  oder  anderen
begebbaren  Papieren,  sowie  die  Hinausschiebung  anderer  Zahlungen  auf  Grund
eines  Vertrages  in  demjenigen  Umfang  und  für  diejenige  Zeitperiode  und  unter
denjenigen  Bedingungen  oder  anderen  Bestimmungen  anzuordnen,  wie  dies  in
der  Verordnung  näher  bestimmt  werden  mag.
In  fernerer  Erwägung,  daß  Wir  auf  Grund  dieser  Machtbefugnis  bereits
am  sechsten  undzwölftenAugusteintausendneunhundertundvierzehn  Verordnungen
über  die  Hinausschiebung  von  Zahlungen,  die  fällig  waren,  bevor  Wir  im
Kriegszustand  waren,  oder  die  fällig  waren  mit  Bezug  auf  Verträge,  die  vor
diesem  Zeitpunkte  abgeschlossen  waren,  erlassen  haben  und  Wir  ferner  am
zweiten  August  neuenzehnhundertundvierzehn  eine  Verordnung  erlassen  haben,
welche  durch  das  gedachte  Gesetz  von  1914  über  die  Hinausschiebung  von
Zahlungen  bestätigt  und  welche  auf  Grund  dieses  Gesetzes  erlassen  ist.
        <pb n="49" />
        ENGLAND

Inhalt  im  einzelnen

17

In  fernerer  Erwägung,  daß  Wir  auf  Grund  des  gedachten  Gesetzes  die
Befugnis  haben,  alle  Verordnungen  nach  Maßgabe  dieses  Gesetzes  durc  eine
spätere  Verordnung  abzuändern,  zu  erweitern  oder  zu  widerrufen.
Und  in  fernerer  Erwägung,  daß  in  dem  gegenwärtigen  Stadium  es  im
besten  Interesse  Unseres  Königreichs  liegt,  daß  alle  Personen,  die  ihre  Verpflichtungen ­
  erfüllen  können,  dies  ohne  Verzug  tun,  daß  es  jedoch  gleichzeitig
für  gewisse  Zwecke  nützlich  ist,  daß  Unsere  gedachten  Verordnungen  abgeändert
werden  und  Wir  zu  diesem  Zwecke  eine  Verordnung  vom  ersten  September
eintausendneunhundertundvierzehn  erlassen  haben.
In  fernerer  Erwägung,  daß  es  zweckmäßig  ist,  die  letzterwähnte  Verordnung
zurückzunehmen  und  an  ihre  Stelle  diejenigen  Abänderungen  Unserer  anderen
Verordnungen  zu  setzen,  wie  dies  nachfolgend  zum  Ausdruck  gelangt.
Aus  allen  diesen  Erwägungen  haben  Wir  es  mit  Zustimmung  Unseres
Geheimen  Rats  für  angebracht  erachtet,  diese  Unsere  Königliche  Verordnung
zu  erlassen,  und  Wir  verordnen  und  bestimmen  hiermit  was  folgt:
1.  Wenn  bei  Präsentation  zur  Zahlung  eines  Wechsels,  welcher  vor  dem
vierten  September  eintausendneunhundertundvierzehn  auf  Grund  der  Bestimmungen ­
  Unserer  gedachten  Verordnung  vom  zweiten  August  eintausendneunhundertundvierzehn
  wieder  akzeptiert  ist,  der  Wechsel  nicht  bezahlt
ist,  dann  soll  die  gedachte  Verordnung  in  ihrer  Anwendung  auf  diesen  Wechsel
so  wirken,  als  wenn  die  Zeitperiode  von  zwei  Kalendermonaten  in  der  Verordnung
statt  der  Zeitperiode  eines  Kalendermonats  stände,  und  soll  die  Summe,  welche
in  dem  Schema  für  das  neue  Akzept  auf  Grund  der  gedachten  Proklamation
erwähnt  ist,  als  erhöht  gelten  um  den  Zinsbetrag  auf  den  ursprünglichen
Wechselbetrag  für  einen  Kalendermonat,  berechnet  zum  Diskontsatz  der
Bank  von  England  an  dem  Tage,  an  dem  der  Wechsel  so  wie  vorgedacht
zur  Zahlung  präsentiert  wird.
2.  Unsere  gedachte  Verordnung  vom  sechsten  August  eintausendneunhundertundvierzehn
  mit  den  Erweiterungen  durch  Unsere  gedachte  Verordnung
vom  zwölften  August  eintausendneunhundertundvierzehn  soll  Anwendung  finden
auf  Zahlungen,  welche  an  oder  nach  dem  vierten  September  und  vor
dem  vierten  Oktober  eintausendneunhundertundvierzehn  fällig  und  zahlbar
werden  (gleichgiltig,  ob  sie  auf  Grund  der  gedachten  Verordnungen  oder
sonstwie  so  fällig  und  zahlbar  werden)  in  gleicher  Weise,  wie  dies  für  die
Zahlungen  verordnet  ist,  welche  nach  dem  Tage  der  ersterwähnten  Verordnung
und  vor  dem  vierten  September  eintausendneunhundertundvierzehn  fällig  und
zahlbar  wurden.
3.  Keine  Bestimmung  in  dieser  Verordnung  soll  Einfluß  haben  auf  die
Zahlung  von  Zinsen  auf  Grund  der  hierdurch  erweiterten  Verordnungen  oder
verhindern,  daß  Zahlungen  vor  dem  Ablauf  der  Zeitperiode,  für  welche  sie
hinausgeschoben  sind,  geleistet  werden.
4.  Unsere  gedachte  Verordnung  vom  ersten  September  eintausendneunhundertundvierzehn
  wird  hierdurch  widerrufen.
        <pb n="50" />
        ENGLAND

18

Rechtliche  Grundlage  und  Zeit  der  Anordnung

Quellen

VII.  Ausdehnung  des  Zahlungsaufschubes
auf  die  Insel  Man.

Amtliches  Material

VIII.  Königliche  revidierte  Verordnung  über
den  Handelsverkehr  mit  dem  Feinde,  veröffentlicht ­
  in  einer  Beilage  der  London
Gazette  vom  9.  September  1914.

Second  Supplement  to
The  London  Gazette
of  the  8*  September
1914  vom  9.  September ­
  1914.
        <pb n="51" />
        ENGLAND

Inhalt  im  einzelnen

19

In  Erwägung,  daß  durch  das  Insel-Man-Gesetz  von  1914  (Kriegsgesetzgebung) ­
  Seine  Majestät  die  Befugnis  hat,  auf  die  Insel  Man  Gesetze  auszudehnen,
welche  nach  Ansicht  Seiner  Majestät  erlassen  wurden,  um  Notfällen  zu  begegnen,
die  durch  den  jetzigen  Krieg  hervorgerufen  sind,  vorbehaltlich  von  Anpassungen,
die  erforderlich  sind,  um  die  Gesetze  auf  die  Insel  Man  anwendbar  zu  machen.
Aus  dieser  Erwägung  hat  es  Seiner  Majestät  gefallen,  mit  Zustimmung
Seines  Geheimen  Rats  anzuordnen  und  wird  hiermit  angeordnet,  daß  das
Gesetz  von  1914  betreffend  die  Hinausschiebung  von  Zahlungen  auf  die  Insel
Man  ausgedehnt  werde  mit  den  in  der  Anlage  hierzu  näher  ausgeführten
Abänderungen.
Dazu  als
Anlage.
Gesetz  von  1914  betreffend  die  Hinausschiebung  von  Zahlungen:
1.  Unser  Generalgouverneur  der  Insel  Man  kann  mit  Unserer  Zustimmung,
die  ihm  von  einem  Unserer  Hauptstaatssekretäre  bekanntgegeben  ist,
durch  Verordnung  die  Hinausschiebung  der  Zahlung  von  Wechseln  oder
begebbaren  Urkunden  oder  anderweiten  Zahlungen  auf  Grund  eines
Vertrages  in  demjenigen  Umfang,  für  diejenige  Zeitperiode  und  unter
denjenigen  Bedingungen  oder  anderen  Bestimmungen  anordnen,  wie
dies  in  der  Verordnung  näher  angegeben  werden  mag.
2.  Kein  Zusatzstempel  soll  für  Urkunden  bei  einer  Hinausschiebung  der
Zahlung  auf  Grund  einer  nach  Maßgabe  dieses  Gesetzes  erlassenen
Verordnung  zahlbar  sein,  es  sei  denn,  daß  die  Verordnung  anderweite
Bestimmungen  trifft.
3.  jede  solche  Verordnung  kann  durch  eine  spätere  Verordnung  abgeändert,
erweitert  oder  widerrufen  werden,  und  können  besondere  Verordnungen',
welche  sich  mit  Einzelgegenständen  befassen,  erlassen  werden.
4.  Die  Verordnungen  vom  8.  August  1914  über  die  Hinausschiebung  von
Zahlungen  gewisser  Wechsel  und  gewisser  anderer  Zahlungen  werden
hierdurch  bestätigt,  und  soll  es  so  angesehen  werden,  als  wären  sie  auf
Grund  dieses  Gesetzes  erlassen.
5.  Dieses  Gesetz  kann  zitiert  werden  als  Gesetz  von  1914  betreffend  die
Hinausschiebung  von  Zahlungen.
6.  Dieses  Gesetz  soll  in  Kraft  bleiben  für  die  Dauer  von  sechs  Monaten
vom  Tage  des  Erlasses  derselben.

;nt  to
iazette
ember
ptem-Mit

  Rücksicht  auf  den  zwischen  Uns  und  dem  Deutschen  Kaiserreich
von  11  Uhr  nachmittags  des  4.  August  1914,  und  den  zwischen  Uns  und  der
Doppel-Monarchie  Österreich-Ungarn  von  Mitternacht  des  12.  August  1914  ab
bestehenden  Kriegszustand,  und  da  es  für  jede  Person,  die  in  Unseren  Ländern
wohnt,  ein  Geschäft  oder  ein  Gewerbe  betreibt  oder  sich  in  ihnen  aufhält,  gesetzwidrig ­
  ist,  mit  einer  Person,  die  im  Deutschen  Reiche  oder  in  Österreich-Ungarn
  wohnt,  ein  Geschäft  oder  ein  Gewerbe  betreibt  oder  sich  darin  aufhält,
        <pb n="52" />
        ENGLAND

Inhalt  im  einzelnen

20

ohne  Unsere  Erlaubnis  Handelsgeschäfte  zu  machen  oder  Handelsverkehr  zu
unterhalten,  und  da  durch  Unsere  Verordnung  vom  5.  August,  die  sich  auf
Handelsgeschäfte  mit  dem  Feinde  bezog,  gewisse  Arten  von  Geschäften  mit
dem  Deutschen  Reiche  zu  machen,  verboten  war,  und  da  durch  §  2  Unserer
Verordnung  vom  12.  August  1914  die  besagte  Verordnung  vom  5.  August  1914
auch  auf  Österreich-Ungarn  für  anwendbar  erklärt  worden  war,  und  da  es
wünschenswert  ist,  die  in  den  früheren  Verordnungen  ausgesprochenen  Verbote
zu  wiederholen  und  auszudehnen  und  zu  diesem  Zwecke  die  Verordnung  vom
5.  August  1914  und  §  2  der  Verordnung  vom  12.  August  1914  zu  widerrufen
und  durch  diese  Verordnung  zu  ersetzen,  und  da  es  ratsam  und  notwendig  ist,
alle  Personen,  die  in  Unseren  Ländern  wohnen  und  ein  Geschäft  betreiben,  an
ihre  Pflichten  und  Obliegenheiten  gegen  Uns,  Unsere  Krone  und  Regierung
zu  erinnern,  haben  wir  auf  Anraten  Unseres  Geheimen  Staatsrats  es  für  angezeigt ­
  erachtet,  diese  Königliche  Verordnung  zu  erlassen  und  bestimmen  hiermit
wie  folgt:  .
Der  Ausdruck  „feindliches  Land“  in  dieser  Verordnung  bedeutet  die
Gebiete  des  Deutschen  Reiches  und  der  Doppelmonarchie  Österreich-Ungarn,
sowie  alle  Kolonien  und  abhängigen  Gebiete  derselben.
Der  Ausdruck  „Feind“  in  dieser  Verordnung  bedeutet  Personen  oder
Personengemeinschaften  irgendeiner  Nationalität,  welche  in  dem  feindlichen
Lande  wohnhaft  sind  oder  Geschäfte  betreiben,  umfaßt  aber  nicht  Personen
feindlicher  Nationalität,  welche  in  dem  feindlichen  Lande  weder  wohnen  noch
Geschäfte  betreiben.  Im  Falle  von  inkorporierten  Körperschaften  wird  der
feindliche  Charakter  nur  denjenigen  beigelegt,  welche  in  einem  feindlichen
Lande  inkorporiert  sind.
Die  folgenden  Verbote  treten  jetzt  in  Wirksamkeit  (soweit  nicht  nach
den  nachfolgenden  Bestimmungen  Lizenzen  erteilt  werden  können):
1.  Es  ist  verboten,  Geldbeträge  an  einen  Feind  oder  zu  dessen  Vorteil  zu
zahlen.
2.  Es  ist  verboten,  bezüglich  der  Zahlung  einer  Schuld  oder  einer  sonstigen
Geldsumme  einen  Vergleich  mit  einem  Feinde  abzuschließen  oder  für
derartige  Zahlungen  Sicherheit  zum  Besten  eines  Feindes  zu  leisten.
3.  Es  ist  verboten,  bei  dem  Trassieren,  Akzeptieren,  der  Zahlung,
Präsentierung  zum  Akzept  oder  zur  Zahlung,  der  Begebung
oder  sonstigen  Verfügung  über  ein  begebbares  Papier  für  einen  Feind
tätig  zu  sein.
4.  Es  ist  verboten,  ein  begebbares  Papier,  welches  von  einem  Feinde  oder
für  einen  Feind  innegehalten  wird,  zu  akzeptieren,  zu  zahlen  oder  sonstwie ­
  darüber  zu  verfügen.  Dieses  Verbot  soll  jedoch  keine  Anwendung
finden  auf  Personen,  die  keinen  vernünftigen  Grund  zu  der  Annahme
haben,  daß  das  Papier  von  oder  für  einen  Feind  innegehalten  wird.
5.  Es  ist  verboten,  neue  Geschäfte  in  Aktien  oder  sonstigen  Effekten  mit
einem  Feinde  einzugehen  oder  derartige  bereits  entrierte  Geschäfte  durchzuführen. ­
        <pb n="53" />
        ENGLAND

Inhalt  im  einzelnen

21

6.  Es  ist  verboten,  mit  oder  zum  Besten  eines  Feindes  neue  See-,  Lebens-,
Feuer-  oder  sonstige  Policen  oder  Versicherungsverträge  abzuschließen ;
ebenso  Versicherungen  eines  auf  Grund  einer  Police  entstehenden  Risikos
oder  einen  Versicherungsvertrag  (einschließlich  Rückversicherung)  anzunehmen ­
  oder  zu  effektuieren,  sofern  dieselben  vor  Ausbruch  des  Krieges
mit  einem  Feinde  oder  zum  Besten  eines  Feindes  errichtet  oder  abgeschlossen ­
  sind.
7.  Es  ist  verboten,  direkt  oder  indirekt  an  ein  feindliches  Land  oder  an
einen  Feind  oder  zu  deren  Besten  oder  Nutzen  Waren,  Güter  oder
Handelsartikel  zu  liefern  oder  von  feindlichen  Ländern  oder  Feinden  zu
beschaffen,  ebenso  direkt  oder  indirekt  irgendeiner  Person  oder  zu  deren
Besten  oder  Vorteil  Waren,  Güter  oder  Handelsartikel  zu  liefern  oder
von  derselben  zu  beschaffen  zum  Zwecke  der  Übersendung  nach  einem
feindlichen  Lande  oder  an  einen  Feind  oder  zum  Zwecke  des  Bezugs
aus  einem  feindlichen  Lande  oder  von  einem  Feinde,  ebenso  direkt  oder
indirekt  Waren,  Güter  oder  Handelsartikel,  welche  für  ein  feindliches
Land  oder  für  einen  Feind  bestimmt  sind  oder  von  dort  kommen,  zu
verkaufen  oder  zu  führen.
8.  Es  ist  verboten,  britischen  Schiffen  zu  gestatten,  nach  einem  Hafen  oder
Orte  in  einem  feindlichen  Lande  zu  fahren,  dort  anzulegen  oder  mit
einem  solchen  Hafen  oder  Platz  in  Verbindung  zu  treten.
9.  Es  ist  verboten,  Handels-,  Finanz-  oder  sonstige  obligatorische  Verträge
mit  einem  Feinde  oder  zu  dessen  Besten  abzuschließen.
10.  Es  ist  verboten,  Geschäfte  mit  einem  Feinde  abzuschließen,  wenn  und
sobald  dieselben  durch  einen  Kabinettsbeschluß  verboten  sind,  welcher
auf  Grund  der  Empfehlung  eines  Staatssekretärs  erlassen  und  bekannt
gemacht  ist,  auch  wenn  derartige  Geschäfte  sonst  nach  den  Gesetzen
oder  auf  Grund  dieser  oder  einer  anderen  Verordnung  gestattet  seinwürden.

Und  wir  sprechen  hierdurch  für  jedermann  weiter  die  Warnung  aus,  daß
wer  auch  immer  in  Übertretung  des  Gesetzes  eine  der  vorgedachten  Handlungen
begeht,  dabei  Hilfe  leistet  oder  zu  denselben  anstiftet,  eines  Verbrechens  schuldig
ist  und  sich  Gefängnis-  und  Geldstrafen  aussetzt.
Wenn  jedoch  ein  Feind  eine  Zweigniederlassung  besitzt,  die  örtlich
in  britischen,  verbündeten  oder  neutralen  Gebieten  belegen  ist,  und  es
sich  nicht  um  ein  neutrales  Territorium  in  Europa  handelt,  so  sollen  Geschäfte
von  oder  mit  solcher  Zweigniederlassung  nicht  als  Geschäfte  von  oder  mit
einem  Feinde  angesehen  werden.
Keine  Bestimmung  in  dieser  Verordnung  soll  so  ausgelegt  werden,
daß  dadurch  Zahlungen  von  oder  für  Feinde  an  Personen  verhindert
werden,  welche  in  Unseren  Gebieten  wohnhaft  sind,  Geschäfte  betreiben
oder  sich  aufhalten,  sofern  solche  Zahlungen  aus  Geschäften  entstehen,  welche
vor  Ausbruch  des  Krieges  eingegangen  oder  welche  sonstwie  erlaubt  sind.
        <pb n="54" />
        ENGLAND

Inhalt  im  einzelnen

23

Keine  Bestimmung  in  dieser  Verordnung  soll  so  ausgelegt  werden,
daß  dadurch  irgendeine  Handlung  verboten  wird,  welche  ausdrücklich  auf  Grund
Unserer  Lizenz  oder  auf  Grund  der  von  Uns  seitens  eines  Staatssekretärs  oder
des  Handelsamts  erteilten  Lizenz  gestattet  ist,  gleichgültig,  ob  derartige  Lizenzen
ausdrücklich  an  bestimmte  Personen  erteilt  sind  oder  ob  sie  derartig  angeordnet
sind,  daß  sie  auf  gewisse  Personengruppen  Anwendung  zu  finden  haben.
Diese  Verordnung  soll  als  die  Verordnung  Nr.  2  betreffend  den
Handelsverkehr  mit  dem  Feinde  bezeichnet  werden.

ln  der  Erwägung,  daß  Wir  auf  Grund  des  Gesetzes,  betreffend
Zahlungsaufschub,  vom  Jahre  1914  die  Befugnis  haben,  durch  Verordn‘  S
Hinausschiebung  der  Zahlung  von  Wechseln  oder  anderen  ege  are
oder  den  Aufschub  anderer  Zahlungen  auf  Grund  eines  Ve  rags  m
Umfang  und  für  solche  Zeit  und  unter  solchen  Bedingungen  oder  an  _
Voraussetzungen  anzuordnen,  wie  dies  in  der  Verordnung  nä  er  es  1
werden  mag,
Und  in  der  Erwägung,  daß  Wir  im  Verfolg  dieser  Ermächtigung  in  be
zug  auf  den  Aufschub  von  Zahlungen,  die  fällig  waren,  bevor  Wir  im
zustand  waren  oder  die  fällig  waren  gemäß  Verträgen,  die  vor  dieser  ei  a
geschlossen  waren,  bereits  Verordnungen  unter  dem  6.  August,  12.  Augus  un
3.  September  1914  erlassen  haben  —  Verordnungen,  die  mit  Bezug  au  lese
Verordnungen  als  die  erste,  zweite  und  dritte  allgemeine  Verordnung  bezeic  ne
werden  —,  und  am  2.  August  1914  auch  eine  Verordnung  erlassen  haben,  le
durch  das  gedachte  Gesetz  vom  Jahre  1914,  betreffend  den  Zahlungsaufsc  u  ,
bestätigt  und  als  auf  Grund  dieses  Gesetzes  erlassen  angesehen  und  in  dieser
Verordnung  als  die  Wechsel-(Wiederakzeptierungs-)Verordnung  bezeichnet  wir  ,
Und  in  der  Erwägung,  daß  Wir  auf  Grund  des  Zahlungsaufschubs
gesetzes  vom  Jahre  1914  die  Befugnis  haben,  jede  auf  Grund  dieses  ese  zes
erlassene  Verordnung  durch  eine  spätere  Verordnung  abzuändern,  zu  erwei  ern
oder  zu  widerrufen,  ,  ....  .
Und  in  der  Erwägung,  daß  es  unter  den  gegenwärtigen  er  *  nl ®
im  besten  Interesse  unseres  Reiches  liegt,  daß  alle  diejenigen,  we  c  e  J
pflichtungen  zu  erfüllen  in  der  Lage  sind,  dies  unverzüglic  un  so'
es  aber  gleichzeitig  im  Interesse  derjenigen  liegt,  welche  ihren  erp  l
nicht  so  nachkommen  können,  eine  weiter  beschränkte  un  en  S 1
dehnung  des  Zahlungsaufschubs  gemäß  der  genannten  eror  tiung  s
zu  lassen:  haben  Wir  mit  Zustimmung  Unseres  Geheimen  Rats  für  angebracht
erachtet,  diese  Unsere  Königliche  Verordnung  zu  erlassen,  un  ir  v
und  bestimmen  hiermit  was  folgt:  .
1.  Die  erste  allgemeine  Verordnung,  die  durch  Absatz  b  der  zweiten  allgemeinen ­
  Verordnung  ausgedehnt  worden  ist,  soll  unter  Berücksichtigung  der
        <pb n="55" />
        ENGLAND

Rechtliche  Grundlage  und  Zeit  der  Anordnung

Quellen
        <pb n="56" />
        ENGLAND

Inhalt  im  einzelnen

25

in  dieser  Verordnung  vorgesehenen  Beschränkungen  auf  Zahlungen  Anwendung
finden,  welche  fällig  und  zahlbar  werden  am  oder  nach  dem  4.  Oktober
und  vor  dem  4.  November  1914  (gleichviel  ob  sie  gemäß  der  gedachten
Verordnungen  oder  der  dritten  allgemeinen  Verordnung  oder  sonstwie  fä  ig
und  zahlbar  werden),  und  zwar  in  derselben  Weise,  wie  sie  für  Zahlungen  gi  t,
die  nach  dem  Tage  der  ersten  allgemeinen  Verordnung  und  vor  Beginn  des
4.  September  1914  fällig  und  zahlbar  wurden.
Wenn  es  sich  indessen  um  solche  Zahlung  handelt,  deren  Fälligkeitstag
bereits  nach  einer  der  angezogenen  allgemeinen  Verordnungen  hinausgeschoben
worden  ist,  oder  um  eine  solche,  die  Zinsen  trägt  kraft  der  Bestimmungen
eines  Vertrages  oder  einer  Urkunde,  auf  Grund  deren  sie  gemäß  den  genannten
allgemeinen  Verordnungen  fällig  und  zahlbar  ist,  so  ist  derjenige,  welcher  zur
Zahlungsleistung  verpflichtet  ist,  nicht  berechtigt,  die  Wohltat  dieses  Artikels
in  Anspruch  zu  nehmen,  sofern  nicht  innerhalb  dreier  Tage  nach  dem  Zeitpunkt, ­
  bis  zu  welchem  die  Zahlung  gemäß  den  genannten  allgemeinen  Verordnungen ­
  hinausgeschoben  worden  ist,  alle  Zinsen  darauf  bis  zu  diesem  Tage
gezahlt  worden  sind.

Dieser  Artikel  soll  keine  Anwendung  finden:
a)  auf  Zahlungen  von  Miete  (rent);  ,  ...  .
b)  auf  Zahlungen,  die  fällig  und  zahlbar  sind  an  oder  von  einem  Kleinhändler ­
  in  Hinsicht  auf  seine  Tätigkeit  als  solcher.
2.  Die  Wechsel-(Wiederakzeptierungs-)  Verordnung  findet  auch  weiterhin
Anwendung  auf  Wechsel  (mit  Ausnahme  von  Schecks  und  Sichtwechseln),  die
vor  Beginn  des  4.  August  1914  angenommen  worden  sind  und  deren
ursprünglicher  Fälligkeitstag  nach  dem  3.  Oktober  1914  liegt.  Wenn
bei  Vorlage  eines  solchen  Wechsels  zur  Zahlung  dieser  nicht  eingelost  und  gemäß ­
  der  genannten  Verordnung  auch  nicht  wiederakzeptiert  wird,  so  soll  der
Wechsel,  sofern  bei  solcher  Vorlage  der  Akzeptant  nicht  ausdrücklich  seine
Wiederannahme  abgelehnt  hat,  für  alle  Zwecke,  einschließlich  der  Verbindlic  -
keit  für  den  Aussteller  und  Giranten  oder  einen  anderen  Beteiligten,  als  fa  lg
und  zahlbar  gelten  einen  Kalendermonat  nach  dem  Tage  seiner  ursprungliclien
Fälligkeit,  und  zwar  als  Wechsel  über  den  ursprünglichen  Betrag,  vermehrt  um
den  Betrag  der  Zinsen  darauf,  berechnet  von  dem  Tage  der  ursprünglichen
Fälligkeit  ab  bis  zum  Tage  der  Zahlung  nach  dem  Zinsfuß  der  Ban
England  an  dem  Tage  seiner  erstmaligen  Fälligkeit;  Absatz
gemeinen  Verordnung  soll  auf  solchen  Wechsel  keine  Anwendung  finden.

von
a  der  zweiten  all-3.

  Wenn  bei  Vorlage  eines  Wechsels  zur  Zahlung,  dessen  Fälligkeitsdatum ­
  vor  dem  4.  Oktober  1914  entweder  kraft  der  Wechsel-(Wiederakzeptierungs-) ­
  Verordnung  oder  Absatz  a  der  zweiten  allgemeinen  Verordnung
(gleichviel  ob  der  Fälligkeitstag  kraft  der  dritten  allgemeinen  Verordnung  weiter
hinausgeschoben  ist  oder  nicht)  hinausgeschoben  worden  ist,  der  Wechsel
nicht  eingelöst  wird,  so  soll  der  Zeitpunkt  der  Fälligkeit  als  weiter  hinausgeschoben ­
  gelten  auf  14  Tage  nach  dem  Tage  der  Vorlage  zur  Zahlung,
und  der  ursprüngliche  Betrag  des  Wechsels  soll  als  weiter  erhöht  gelten  um
        <pb n="57" />
        ENGLAND

26

Rechtliche  Grundlage  und  Zeit  der  Anordnung

Quellen

X.  Verordnungen  des  Börsenkomitees.
Wortlaut  der  Verordnungen  und  Bestimmungen ­
  bezüglich  des  Moratoriums  und  zahlungsunfähiger ­
  Mitglieder  vom  2.  Oktober  1914.

Amtliches  Material  übernommen ­
  aus  The
Financial  Times,  das
die  Veröffentlichung
mit  nebenstehenden
Worten  einleitet:

Bekanntmachung  bezüglich  des  Moratoriums. ­
        <pb n="58" />
        ENGLAND

27

i  r  „rsorünslichen  Wechselsumme  für  14  Tage,
den  Betrag  der  Zinsen  von  der  ur  p  ^  nd  an  dem  Tage  der  Vorlage
berechnet  nach  dem  Zinssatz  der  Ban
zur  Zahlung.  .  .  .  .  cn ii
4.  Sofern  anderweit  nichts  ausdrücklich  Jaejstmm^  all .
keine  Bestimmung  dieser  Veror  " ung  berühren ,  auf  welche
gemeinen  Verordnungen  aut  zani  s  in  dieser  Verorddiese
  Verordnungen  sich  Beziehen,  g  diese  Verordnung
nung  soll  Zahlungen  verhindern,  ,  zeit  für  welche  sie
anwendbar  i«,  soUhe*or  t'o'rdel  sind,
daraufhin  hinausgeschoben  sind,  g

Das  Börsenkomitee  hat  gestern  zwei  wichtige  Bekanntmachungen  ausgegeben, ­
  eine  bezüglich  des  Moratoriums  und  die  aridere  mit  einer  neuen
Verordnung,  wonach  bis  auf  weiteres  kein  Börsenmitglied,  wie  bisher,  as
zahlungsunfähig  erklärt  werden  kann.  Gleichzeitig  mit  der  neuen  Verordnung,
welche  die  Nr.  178a  trägt,  werden  diesbezügliche  Bestimmungen  ausgegeben.
Die  Bestimmungen  sind  bezeichnet:  „Copyright",  aber  wir  sind  uberzeugt,  daß  in
Anbetracht  des  außerordentlich  großen  Interesses,  welches  das  Publikum  [als
Kunden  der  Börse]  in  dieser  Angelegenheit  hat,  keine  Bedenken  gegen  die
Veröffentlichung  der  Bestimmungen  in  „The  Financial  Times"  erhoben  werden
können,  und  wir  geben  sie  daher  vollständig  wieder.

Moratorium.
Verordnungen  20,  89,  149  und  150.
Infolge  der  Königlichen  Proklamation  vom  6.  August,  3.  und  30.  Sepmber
  1914  sind  die  Beschlüsse  des  Komitees  für  allgemeine  Angelegenheiten
VOrn  31-  Juli,  12.  August  und  4.  September  1914  wie  folgt  abgeändert  worden:
,  K  Daß  gemäß  den  Vorschriften  der  Verordnung  20  die  strikte  Durchuhrung
  der  Verordnungen  89,  149  und  150  wie  folgt  aufgehoben  wird:
a)  Daß  die  Beschlüsse  des  Komitees  vom  2.  Juni,  6.  Juli,  4.  August  und
'  September,  welche  die  Konsolsabrechnungstage  für  August,  September,
«ober  und  November  und  die  gewöhnlichen  Abrechnungstage  (für  andere
fekten  als  Konsols)  für  August,  September,  Oktober  und  November  festgesetzt ­
  haben,  aufgehoben  werden.
KB.  Die  Bemerkungen  in  runden  Klammern  (-)  sind  Anmerkungen  des  Übersetzers.
Die  Bemerkungen  in  eckigen  Klammern  [-]  sind  im  englischen  Text  enthalten.
        <pb n="59" />
        ENGLAND

Inhalt  im  einzelnen

28

b)  Daß  offene  Engagements  für  die  Konsolsabrechnungen  per  August,
September  und  Oktober  am  18.  November  und  die  Konsolsabrechnungen  für
November  am  1.  Dezember  zu  regulieren  sind.
c)  Daß  offene  Engagements  für  alle  gewöhnlichen  Abrechnungen  bis  einschließlich ­
  14.  Oktober  am  18.  November  und  diejenigen  bis  29.  Oktober  und
die  per  12.  und  26.  November  am  1.  Dezember  reguliert  werden  sollen.
d)  Daß  offene  Engagements  für  die  besonderen  auf  den  7.  und  13.  August
und  14.  Oktober  festgesetzten  Abrechnungen  am  18.  November  reguliert  werden
sollen.
2.  Das  Komitee  hat  auch  den  folgenden  Beschluß  bestätigt:
Daß  durch  nichts  von  dem  oben  Gesagten  die  gesetzlichen  Verpflichtungen
feindlicher  Ausländer,  vor  Beginn  des  Krieges  eingegangene  Engagements  zu
erfüllen,  aufgehoben  oder  hinausgeschoben  werden  sollen.
3.  Das  Komitee  hat  ferner  beschlossen:
a)  Zinsen  auf  unerledigte  Engagements  von  dem  Tage,  an  welchem  sie
ursprünglich  reguliert  werden  sollten,  bis  zum  14.  Oktober  müssen  innerhalb
dreier  Tage  von  diesem  Datum  bezahlt  werden.
b)  Reportgelder,  zahlbar  in  der  August-Konsolsliquidation  und  der
gewöhnlichen  Medio-Augustliquidation  müssen  bei  Regulierung  des  Engagements
bezahlt  werden.
c)  Zahlungen  für  Effekten,  welche  in  der  Ultimo-Juliliquidation  nicht  abgeliefert ­
  waren,  werden  durch  Proklamation  bis  zum  4.  November  verlängert,
unter  der  Bedingung,  daß  Zinsen  zu  6  %  bis  zum  4.  Oktober  innerhalb  dreier
Tage  von  diesem  Datum  bezahlt  werden;  indessen  hofft  das  Komitee,  daß  alle
Mitglieder  trotzdem  alle  Anstrengungen  machen  werden,  um  alle  offenen
Engagements  zu  erledigen.
d)  Die  Zinssätze  für  die  unter  a)  und  e)  erwähnten  Zeitverlängerungen
werden  von  dem  Komitee  festgesetzt  werden.
e)  Das  Bureau  des  Secretary  und  das  Bureau  der  Official  Assignees
(Masseverwalter)  soll  offengehalten  werden.
f)  Laufende  Optionen,  welche  während  der  Zeit,  in  der  die  Börse  geschlossen ­
  ist,  fällig  werden,  müssen  an  ihrem  Fälligkeitstermin  erklärt  werden.
Im  Aufträge
Edward  Satterthwaite,
Secretary  C.G.P.
Neue  Verordnung  178a.
Das  Komitee  für  allgemeine  Angelegenheiten  hat  die  folgende  neue  Verordnung ­
  bestätigt:
178  a.  Während  der  Fortdauer  des  gegenwärtigen  Krieges  und  während
6  Monaten  nach  dessen  Beendigung  kann  das  Komitee  durch  Beschluß  von
Zeit  zu  Zeit  die  Wirksamkeit  der  Verordnungen  160  und  162  bis  176  aufheben,
eventuell  auch  nur  einige  von  ihnen  und  kann  ferner  eine  derartige  Aufhebung,
welche  jeweilig  in  Kraft  ist,  wieder  rückgängig  machen,  und  während  der
        <pb n="60" />
        ENGLAND

Inhalt  im  einzelnen

29

Dauer  irgendeiner  solchen  Aufhebung  sollen  die  Bestimmungen,  welche  im
Bureau  des  Secretary  erhältlich  sind,  in  Wirkung  treten,  sollen  jedoch  nicht
Anwendung  finden  auf  die  Verwaltung  von  Massen  von  Personen,  welche  auf
Grund  der  aufgehobenen  Verordnungen  zahlungsunfähig  erklärt  sind.
Sie  haben  die  folgenden  Beschlüsse  bestätigt:
1.  Daß  gemäß  Verordnung  178a  die  Wirksamkeit  der  Verordnungen  160
«nd  162  bis  176,  beide  inkl.,  bis  auf  weiteres  aufgehoben  wird.
2.  Daß  die  Verordnungen  10  und  18  soweit  als  nötig  abgeändert  werden,
u m  die  Vorschriften  der  Bestimmungen  auf  Grund  der  Verordnung  178  a  zur
Ausführung  zu  bringen.
Im  Aufträge
Edward  Satterthwaite,
Secretary  C.G.P.
2.  Oktober  1914.
Neue  Verordnung  178  a  und  dazugehörige  Bestimmungen.
178a.  Während  der  Fortdauer  des  gegenwärtigen  Krieges  und  während
6  Monaten  nach  dessen  Beendigung  kann  das  Komitee  durch  Beschluß  von
Zeit  zu  Zeit  die  Wirksamkeit  der  Verordnungen  160  und  162  bis  176  aufheben,
eventuell  auch  nur  einige  von  ihnen  und  kann  ferner  eine  derartige  Aufhebung,
welche  jeweilig  in  Kraft  ist,  wieder  rückgängig  machen  und  während  der
Dauer  irgendeiner  solchen  Aufhebung  sollen  die  folgenden  Bestimmungen  in
Wirkung  treten,  sollen  jedoch  nicht  Anwendung  finden  auf  die  Verwaltung  von
Massen  von  Personen,  welche  auf  Grund  der  aufgehobenen  Verordnungen
zahlungsunfähig  erklärt  sind.  _  _
1.  Wenn  ein  Mitglied  seine  Engagements  an  der  Börse  bei  Fälligkeit
nicht  prompt  erfüllt,  kann  das  Komitee  nach  seinem  Gutdünken  und  nach
Prüfung  der  Sachlage  jedes  einzelnen  Falles  anordnen,  daß  seine  Engagements
und  Geschäfte  gemäß  diesen  Bestimmungen  zur  Liquidation  gebracht  werden.
Das  Komitee  kann  verlangen,  ehe  es  eine  solche  Anordnung  trifft,  daß  ihm
eine  genaue  Übersicht  der  Lage  vorgelegt  wird.
2.  Ein  Antrag  auf  Anordnungen  gemäß  der  vorstehenden  Bestimmung
s °ll  in  der  folgenden  Form  erfolgen  und  dem  Secretary  von  dem  Mitgliede
selbst  oder  von  einem  anderen  Mitgliede,  dessen  Forderung  bei  Fälligkeit  nicht
Beglichen  wurde,  eingereicht  werden:
An  das  Komitee  für  allgemeine  Angelegenheiten.
Börse.

Ich  ,
Wf r  beantragen  Anordnungen  gemäß  Verordnung  178  a.

Formular  eines  Antrags  des  Mitglieds.

Ich

Formular  eines  Antrags  eines  Dritten.

seine  mir

^  gestatten  uns,  Ihnen  mitzuteilen,  daß  ihre  uns  gegenüber
  bestehenden  Engagements  an  der  Börse  nicht  erfüllt  hat  und  beantragen

Anord

nungen  gemäß  Verordnung  178  a.
        <pb n="61" />
        ENGLAND

Inhalt  im  einzelnen

3.  Eine  Bekanntmachung  der  von  dem  Komitee  angeordneten  Liquidierung
gemäß  den  vorhergehenden  Bestimmungen  kann  in  der  Börse  zum  Aushang
gebracht,  soll  jedoch  der  Presse  nicht  mitgeteilt  werden.
4.  Einem  in  Liquidation  tretenden  Mitglied  soll  der  Zutritt  zur  Börse  und
der  Abschluß  von  Geschäften  verboten  werden,  bis  seine  Suspension  beendet  ist.
5.  Das  Komitee  kann  nach  Gutdünken  jederzeit  beschließen,  daß  ein  in
Liquidation  tretendes  Mitglied  aufhören  soll,  Mitglied  zu  sein,  in  welchem
Falle  dies,  wie  bisher,  öffentlich  bekannt  gegeben  werden  soll.
6.  Das  Vorgehen  gemäß  §§  4  und  5  dieser  Bestimmungen  soll  auf  Grund
eines  Komiteebeschlusses  erfolgen,  welcher  der  in  der  Verordnung  10  vorgesehenen ­
  Bestätigung  nicht  bedarf.  Verordnung  18  soll  hierauf  keine  Anwendung ­
  finden.
7.  Der  Anhang  zu  diesen  Bestimmungen  bildet  einen  Teil  derselben.
Verordnung  177  und  der  darin  erwähnte  Anhang  37  sollen  auf  Liquidierungen
in  gleicher  Weise  Anwendung  finden,  wie  sie  angewendet  werden  in  Fällen
von  Zahlungsunfähigkeit  in  Gemäßheit  der  aufgehobenen  Verordnungen.
8.  Die  Official  Assignees  (Masseverwalter)  sollen  die  Aktiven  des  liquidierenden
Mitglieds  einziehen  und  an  die  von  dem  Komitee  jeweilig  zu  bestimmenden
Banken  auf  einen  ebenfalls  von  dem  Komitee  zu  bestimmenden  Namen  einzahlen.
  Diese  Aktiven  sollen  gemäß  den  vorliegenden  Bestimmungen  sobald
als  möglich  verteilt  werden.
9.  Gerichtskosten  und  Kosten  der  Verwalter  oder  sonstiger  mit  der  Abwickelung ­
  der  Masse  des  liquidierenden  Mitglieds  betrauter  Personen  sollen  von
dem  für  die  Verteilung  verfügbaren  Betrag  abgezogen  werden.
10.  Die  Masse  des  liquidierenden  Mitglieds  soll  von  den  Official  Assignees
(Masseverwalter)  unter  Aufsicht  und  Anordnung  eines  Komitees  der  Gläubiger
[weiter  unten  Gläubigerkomitee  genannt]  abgewickelt  werden;  dieses  Gläubigerkomitee ­
  wird  in  einer  zu  diesem  Zwecke  von  den  Official  Assignees  (Masseverwalter) ­
  einberufenen  Versammlung  der  Gläubiger  sobald  als  möglich  ernannt
werden.
11.  Offene  Engagements  des  liquidierenden  Mitglieds  sollen  von  den  Official
Assignees  (Masseverwalter)  gemäß  den  Anordnungen  des  Gläubigerkomitees  auf
eine  von  ihm  noch  zu  bestimmende  Weise  und  zu  einer  von  ihm  zu  bestimmenden ­
  Zeit  glattgestellt  werden.
12.  Ansprüche  aus  Verlusten,  welche  daraus  resultieren,  daß  die  offenen
Engagements  nicht  in  Übereinstimmung  mit  den  Official  Assignees  (Masseverwalter) ­
  glattgestellt  worden  sind,  sollen  gegen  die  Masse  nicht  Geltung  haben,
es  sei  denn,  daß  es  das  Komitee  für  allgemeine  Angelegenheiten  anders
entscheidet.
13.  Das  Gläubigerkomitee  die  Official  Assignees  (Masseverwalter)
sollen  dem  Komitee  für  allgemeine  Angelegenheiten  über  die  Lage  und  den
Fortschritt  der  Liquidierung  sobald  als  möglich  nach  Beginn  und  auch  am
Ende  jeden  folgenden  Monats  Bericht  erstatten.
        <pb n="62" />
        ENGLAND

Inhalt  im  einzelnen

31

14.  Ein  Gläubiger,  welcher  etwa  nach  Beginn  der  Liquidierung  eine
größere  Zahlung  als  die,  zu  welcher  jeder  einzelne  Gläubiger  berechtigt  ist,  erhält, ­
  soll  einen  entsprechenden  Teil  zurückgeben,  damit  seine  Dividende  auf
die  gleiche  Höhe  der  anderen  ermäßigt  wird.
Jede  vorzugsweise  Zahlung  oder  Inempfangnahme,  welche  im  Falle  eines
Konkurses  ungültig  wäre,  soll  der  Masse  zurückvergütet  werden.  Jedes  Mitglied,
welches  ein  Engagement  mit  dem  Chef  eines  liquidierenden  Mitglieds  glattgestellt, ­
  soll  diese  Tatsache  den  Official  Assignees  (Masseverwalter)  sofort  mitteilen.
15.  Ein  Anspruch,  welcher  nicht  aus  einem  Börsengeschäft  herrührt,  kann
gegen  die  Masse  eines  liquidierenden  Mitglieds  nicht  geltend  gemacht  werden.
16.  Ansprüche,  deren  Nichtbezahlung  gestattet  wird,  sollen  von  einer
Geltendmachung  bei  einer  späteren  Liquidierung  oder  Zahlungsunfähigkeit  nicht
ausgeschlossen  sein.
17.  Mitglieder,  welche  die  fällige  Zahlung  für  abgelieferte  Effekten  nicht
erhalten,  sollen  pro  rata  bezahlt  werden  und  vorzugsweise  aus  den  Aktiven,
welche  auf  irgendeine  Weise  von  diesen  Effekten  herrühren;  falls  diese  Aktiven
sich  als  ungenügend  erweisen,  so  sollen  die  Mitglieder  bezüglich  des  Saldos
■hrer  Ansprüche  mit  anderen  Gläubigern  an  dem  vorhandenen  Garantiefonds
d e r  liquidierenden  Firma  teilnehmen.
18.  Wenn  ein  Geldvorschuß  gegen  Wertpapiere  gemacht  worden  ist,  so
soll  der  Geldgeber  seine  Wertpapiere  im  Einverständnis  mit  den  Official
Assignees  (Masseverwalter)  verkaufen  oder  sie  zu  einem  mit  den  Official
Assignees  (Masseverwalter)  festzusetzenden  Preise  übernehmen,  vorbehaltlich
e &amp;gt;nes  Rekurses  an  das  Komitee  für  allgemeine  Angelegenheiten.  Falls  die
Sicherheiten  ungenügend  sind,  kann  die  Differenz  gegen  die  Masse  des  liquidierenden ­
  Mitglieds  geltend  gemacht  werden.
19.  Ein  Vorschuß  ohne  Sicherheiten,  welcher  vor  dem  4.  August  1914
genommen  worden  ist,  soll  als  Anspruch  gegen  die  Masse  nicht  zugelassen
werden.  Wenn  irdendein  nicht  gesicherter  Gläubigei  Bezahlung  irgendeines
ungesicherten  Vorschusses  von  dem  liquidierenden  Mitglied  innerhalb  eines
Monats  vor  dem  Beginn  der  Liquidierung  erhält,  so  soll  ei  den  erhaltenen  Befrag ­
  zugunsten  der  Masse  zurückvergüten.
20.  Es  soll  einem  Nichtmitgliede  gestattet  werden,  an  der  Masse  eines
liquidierenden  Mitglieds  teilzunehmen,  vorausgesetzt,  daß  sein  Anspruch  von
dem  Gläubigerkomitee  zugelassen  wird,  vorbehaltlich  eines  Rekurses  an  das
Komitee  für  allgemeine  Angelegenheiten.  Personen,  deren  Ansprüche  zugegen ­
  sind,  können  in  einer  Gläubigerversammlung  von  irgendeinem  von
ihnen  zu  beauftragenden  Mitgliede  vertreten  werden.
21.  Mitglieder,  welche  Gläubiger  der  Masse  eines  liquidierenden  Mitglieds ­
  sind,  sollen  ihren  Anspruch  gegen  diese  Masse  an  ein  Nichtmitglied  ohne
hie  Zustimmung  des  Gläubigerkomitees  weder  verkaufen,  übertragen  oder  verpfänden, ­
  vorbehaltlich  eines  Rekurses  an  das  Komitee  für  allgemeine  Angelegenheiten. ­
  Jede  derartige  Übertragung  soll  den  Official  Assignees  (Masseverwaltern)
s °fort  mitgeteilt  werden.
        <pb n="63" />
        ENGLAND

Inhalt  im  einzelnen

32

22.  Mitglieder  sollen  nicht  versuchen,  einen  Anspruch,  welcher  aus  einem
Börsengeschäft  herrührt,  gegen  ein  liquidierendes  Mitglied  oder  den  Chef  dieses
Mitglieds  ohne  die  Genehmigung  des  Gläubigerkomitees  oder  des  Komitees  für
allgemeine  Angelegenheiten  gerichtlich  zu  verfolgen.
23.  Die  Vorschriften  der  Verordnungen  bezüglich  der  Anwendung  von
Garantiefonds  und  der  Wiederzulassung  von  Zahlungsunfähigen  soll  sich  erstrecken ­
  und  Anwendung  finden  auf  Liquidierungen  unter  den  vorliegenden
Bestimmungen  und  auf  die  Wiederzulassung  zur  Börse  von  suspendierten  liquidierenden ­
  Mitgliedern.
24.  Alle  Fragen  oder  Streitigkeiten,  welche  aus  diesen  Bestimmungen
entstehen,  sollen  an  das  Komitee  für  allgemeine  Angelegenheiten  zu  dessen
Entscheidung  verwiesen  werden.

Anhang,  erwähnt  in  Bestimmung  (7).
Liquidierungen.
1.  Alle  Mitglieder,  welche  mit  dem  liquidierenden  Mitglied  irgendwelche
Engagements  zu  laufen  haben,  sollten  sobald  als  möglich  den  Official  Assignees
(MasseVerwaltern)  zwei  Aufstellungen  einreichen  mit  folgenden  Angaben:
a)  Eine  Abschrift  des  Kontos  aus  dem  Kontokorrentbuch  des  Jobbers
(Händlers),
b)  alle  offenen  Engagements  für  spätere  Termine,  sei  es  für  spätere
reguläre  Abrechnungstage  oder  für  besondere  Abrechnungen  (special  settlements).
Beides  muß  auf  getrennten  Bogen  aufgegeben  werden.
2.  Wenn  ein  Mitglied  Effekten  an  ein  liquidierendes  Mitglied  abgeliefert
und  die  dagegen  fällige  Zahlung  nicht  erhalten  hat,  so  sollte  sich  das  Mitglied
sofort  an  das  liquidierende  Mitglied  wenden  wegen  einer  Rückgabe  dieser
Effekten.  Wenn  diese  Effekten  auf  Grund  eines  Schlußscheins  abgeliefert
wurden,  so  sollte  das  Mitglied,  welehes  die  Lieferung  gemacht  hat,  sich  sofort
an  seinen  nächsten  Kommittenten  wenden,  um  Zahlung  zu  erhalten,  indem  es
ihm  den  unbezahlten  Scheck  des  liquidierenden  Mitglieds  und  die  eventuell
zurückerhaltenen  Effekten  aushändigt.  Wenn  Schlußscheine  durch  die  Abrechnungsstelle ­
  ausgegeben  worden  sind,  so  sollte  ein  entsprechender  Antrag
an  diese  Stelle  wegen  der  Weiterverfolgung  gemacht  werden.  Jedes  Mitglied,
welches  sich  mit  der  Weiterverfolgung  befaßt,  sollte  in  gleicher  Weise  vorgehen,
bis  das  letzte  Mitglied,  welches  mit  dem  liquidierenden  Mitgliede  gehandelt  hat,
erreicht  ist.  Dieses  Mitglied  sollte  seinen  Anspruch  sofort  bei  den  Official
Assignees  (Masseverwaltern)  einreichen.  Wenn  ein  Zwischenhändler,  der  sich
mit  der  Weiterverfolgung  befaßt,  ein  liquidierendes  Mitglied  ist,  so  sollten  der
unbezahlte  Scheck  und  [eventuell]  die  Effekten  den  Official  Assignees  (Masseverwaltern) ­
  ausgehändigt  werden.
        <pb n="64" />
        ENGLAND

Inhalt  im  einzelnen

33

Wenn  das  liquidierende  Mitglied  ein  Broker  (Makler)  ist.
3.  Mitglieder,  welche  mit  ihm  Engagements  laufen  haben,  sollten  sich
an  die  Official  Assignees  (Masseverwalter)  wenden  wegen  der  Namen  und
Adressen  der  [eventuellen]  Kunden,  für  welche  die  Engagements  laufen.
4.  Wenn  der  Kunde  mit  der  Zahlung  rückständig  ist,  so  sollten  alle  für
ihn  laufenden  Engagements  durch  Verkäufe  oder  Käufe  im  offenen  Markte  in
Übereinstimmung  mit  den  Official  Assignees  (Masseverwaltern)  gemäß  den  Anordnungen ­
  des  Oläubigerkomitees  glattgestellt  werden.
Eine  Eintragung  des  Stock  (Fonds)  oder  der  Aktien  in  das  „Buch"  (genieint ­
  ist  vermutlich  das  Buch  des  Maklers)  ohne  eine  endgültige  Abmachung
niit  dem  Kunden  gilt  nicht  als  Glattstellung.
5.  a)  Wenn  der  Kunde  nicht  in  seinen  Zahlungen  rückständig  ist,  so
sollte  das  Mitglied  sich  sofort  mit  ihm  in  Verbindung  setzen.  Falls  gewünscht,
werden  die  Official  Assignees  (Masseverwalter)  ein  in  Anwendung  zu  bringendes
Briefformular  zur  Verfügung  stellen.
b)  Ein  Kunde,  welcher  nicht  in  seinen  Zahlungen  rückständig  ist,  muß
seine  Geschäfte  zu  dem  Engagementskurs  (NB.  zu  dem  vereinbarten  Kurs)
glattstellen,  oder,  wenn  es  sich  um  reportierte  Effekten  handelt,  zu  dem  letzten
Liquidationskurs  und  Satz.
c)  Der  Kunde  kann  seine  Geschäfte  direkt  mit  dem  Mitgliede  glattstellen
oder  einen  Makler,  Bankier  oder  andern  Vermittler  ernennen,  um  die  Glattstellung ­
  für  ihn  vorzunehmen,  aber  kein  Mitglied  ist  gezwungen,  von  dem
Kunden  Instruktionen  anzunehmen  to  „make  down"  (abwickeln).
d)  Wenn  der  Kunde  Instruktionen  zur  Glattstellung  gibt,  so  steht  es  dem
Mitglied  frei,  sie  zu  befolgen;  die  Differenz  zwischen  dem  ursprünglich  vereinbarten
  Kurs  und  dem  Glattstellungskurs  ist  seitens  des  Kunden  an  das
Mitglied  oder  seitens  des  Mitglieds  an  den  Kunden,  je  nach  Lage  des  Falles,
zu  zahlen.  Eine  Eintragung  des  Stock  (Fonds)  oder  der  Aktien  in  das  „Buch“
ohne  endgültige  Abmachung  mit  dem  Kunden  gilt  nicht  als  Glattstellung.
e)  Wenn  der  Kunde  nach  ordnungsmäßigem  Avis  bis  3  Uhr  an  dem
^ a ge,  welcher  dem  Schiebungstage  vorangeht,  [oder  bis  11  Uhr  an  einem
Sonnabend,  wenn  der  Schiebungstag  ein  Montag  ist,]  keine  Instruktionen  gibt,
so  &amp;gt;st  das  Mitglied  zu  sofortiger  Glattstellung  berechtigt.
6.  Sobald  ein  Kunde  seine  Geschäfte  persönlich  glattgestellt  oder  das
Mitglied  sich  einverstanden  erklärt  hat,  to  make  down  (abzuwickeln)  mit  einem
neuen  Makler,  muß  eine  ergänzende  Aufstellung  den  Official  Assignees  (Massever
 waltern)  eingereicht  werden,  welche  nur  die  glattgestellten  Transaktionen
aufführt.
        <pb n="65" />
        FRANKREICH
        <pb n="66" />
        FRANKREICH

Rechtliche  Grundlage  und  Zeit  der  Anordnung

Quellen

I.  Erlaß  vom  31.  Juli  1914  betr.  die  Verlängerung ­
  der  Fälligkeitsfristen  für  Handelspapiere. ­


Schweizer  Handelsamtsblatt ­
  Nr.  202  vom
28.  August  1914.

II.  Gesetz  vom  5.  August  1914.

Nachrichten  für  Handel,
Industrie  und  Landwirtschaft ­
  Nr.  118  vom
10.  November  1914.

III.  Erlaß  vom  9.  August  1914  betr.  die
Verlängerung  der  Fälligkeitsfristen  und  die
Rückziehung  von  Bardepots  bei  Banken  und
Kreditinstituten.

Schweizer  Handelsamtsblatt ­
  Nr.  202  vom
28.  August  1914.
        <pb n="67" />
        FRANKREICH

Inhalt  im  einzelnen

Artikel  1.
Die  Fristen,  innerhalb  welcher  die  Proteste  und  alle  anderen  Handlungen
vorzunehmen  sind,  die  bestimmt  sind,  die  Regresse  für  jedes  vor  dem  1.  August ­
  1914  ausgestellte  übertragbare  Papier  zu  erhalten,  das  nach  diesem  Datum
fällig  geworden  ist  oder  vor  dem  15.  August  1914  fällig  wird,  werden  um
30  volle  Tage  verlängert.
Dieselbe  Verlängerung  von  30  vollen  Tagen  wird  den  übertragbaren
Papieren  verliehen,  die  vor  dem  15.  August  1914  fällig  werden.

Artikel  1.
Als  Handelspapiere  für  die  Anwendung  der  Gesetze  vom  27.  Januar  und
4.  Dezember  1910  werden  angesehen  die  Schecks,  die  erhalten  worden  sind,
°der  alle  anderen  Urkunden,  die  ausgestellt  worden  sind,  um  festzustellen
entweder  die  Auszahlung  von  Gelddepots  oder  von  Kreditsaldi  der  laufenden
Rechnungen  bei  den  Banken  und  den  Kredit-  oder  Depotanstalten,  oder  die
■nlösung  von  Versicherungsscheinen  oder  -policen  sowie  von  Kapitalisierungs-°der
  Spareinlagebescheinigungen  mit  bestimmtem  Zahlungstermin  oder  mit  einer
bmachung,  wonach  die  Einlösung  gemäß  dem  Belieben  des  in  der  Police
oder  in  der  Bescheinigung  angegebenen  Inhabers  oder  des  Präsentanten  zu  erfolgen ­
  hat.

Artikel  1.
Für  alle  übertragbaren  Papiere,  die  seit  dem  31.  Juli  1914  einschließ-.
  '  fällig  geworden  sind,  oder  die  vor  dem  1.  September  1914  fällig  werden,
wird  die  Fälligkeit  um  volle  30  Tage  verschoben,  sofern  diese  Papiere
v °r  dem  4.  August  1914  ausgestellt  worden  sind.
Die  von  dem  vorliegenden  Artikel  getroffenen  übertragbaren  Papiere
s, nd  die  Wechsel,  die  auf  Ordre  oder  auf  den  Inhaber  lautenden  Zahlungsanweisungen, ­
  die  Schecks  mit  Ausnahme  der  von  dem  Aussteller  selbst
v °rgelegten,  die  Mandate  und  die  Warrants.
Nicht  betroffen  von  diesem  Artikel  sind  die  auf  den  Staatsschatz
au sgestellten  übertragbaren  Papiere.
Artikel  2.
d em  ^' e  Zahlung  von  Warenlieferungen,  die  unter  Kaufleuten  vor
m  4.  August  1914  bewirkt  worden  sind,  wird  eine  Frist  von  30  vollen
la gen  gewährt.
an  Fff^' eSe  Bestimmung  findet  keine  Anwendung  auf  Geschäfte,  die  entweder
bl  'K  e  .  en börsen  oder  an  Warenbörsen  geschlossen  worden  sind,  diese
ei  en  vielmehr  den  sie  betreffenden  Reglements  unterworfen.
Artikel  3.
ge  ...  le  durch  Artikel  1  des  vorliegenden  Erlasses  für  übertragbare  Papiere
die  ni't^ 6  ^ r ' s *  von  30  vollen  Tagen  findet  Anwendung  auf  alle  Beträge,
die  voi- 0 ^  °^ ne  klimmte  Fälligkeit  geschuldet  werden,  für  alle  Vorschüsse,
gewährt  ^ us = us f  *914  * n  laufender  Rechnung  oder  ohne  Deckung
worden  sind  sowie  für  alle  Vorschüsse,  die  vor  dem  genannten  Datum

3
        <pb n="68" />
        FRANKREICH

Rechtliche  Grundlage  und  Zeit  der  Anordnung

Quellen
        <pb n="69" />
        FRANKREICH

Inhalt  im  einzelnen

5

auf  Mobiliar-Wertpapiere  und  auf  Handelspapiere  gewährt  worden  sind  oder
für  welche  solche  Papiere  haften.
Artikel  4.
Eine  Frist  von  30  vollen  Tagen  vom  1.  August  1914  ab  gerechnet
wird  gewährt  für  die  Auszahlung  von  Bardepots  und  Kreditsaiden  aus  Kontokorrenten ­
  bei  den  Banken  oder  Kredit-  oder  Depot-Instituten,  namentlich  wenn
die  Auszahlung  zu  erfolgen  hat  gegen  Vorlegung  eines  Empfangsscheins,  eines
von  dem  Aussteller  selbst  vorgelegten  Schecks  eines  Kreditbriefes,  und  zwar
uiit  folgender  Maßgabe:
Im  Laufe  des  genannten  Zeitraums  hat  jeder  Depotinhaber  oder  Gläubiger,
dessen  Depot-  oder  Kreditsalden  nicht  mehr  als  250  Franks  beträgt,  das
Recht,  dessen  volle  Rückzahlung  zu  verlangen.  Über  den  Betrag  von
250  Franks  hinaus  können  die  Depotinhaber  oder  Gläubiger  außer  diesem
Betrage  nur  die  Zahlung  von  5%  des  Überschusses  verlangen.
Diese  Rückzahlung  kann  von  der  Verkündung  des  vorliegenden  Erlasses
a n  und  bis  zum  31.  August  einschließlich,  von  jedem  Gläubiger  oder  Depotmhaber
  in  soweit  verlangt  werden,  als  er  von  der  aus  dem  Erlaß  vom  1.  August ­
  1914  sich  ergebenden  Befugnis  die  Rückzahlung  zu  verlangen  nicht  Gebrauch ­
  gemacht  haben  sollte.
Die  Bestimmungen  der  vorstehenden  Absätze  finden  keine  Anwendung
uuf  die  von  den  Depotinhabern  vom  2.  August  1914  ab  erfolgten  Einzahlungen,
ebensowenig  auf  die  für  ihre  Rechnung  vom  selben  Tage  ab  erfolgten  Inkassi
jeder  Art.
Die  Depotinhaber  oder  Gläubiger,  die  Arbeiter  oder  Angestellte  für  die
Ausübung  eines  landwirtschaftlichen,  industriellen  oder  kaufmännischen  Berufs
beschäftigen,  haben  das  Recht,  aus  den  ihnen  gehörenden  Beträgen  den  Gesamtbetrag ­
  der  Löhne  eines  jeden  Löhnungstermins  zu  verlangen,
sofern  sie  den  Nachweis  dieses  Betrages  durch  die  Vorlegung  der  Lohnaufstellungen ­
  erbringen.  Für  die  Anwendung  der  obigen  Bestimmung  werden  den
Löhnen  gleichgestellt  die  zeitweiligen  Zuwendungen  oder  lebenslänglichen
Renten,  die  den  Opfern  von  Betriebsunfällen  oder  ihren  Rechtsnachfolgern  auf
Grund  des  Gesetzes  vom  9.  April  1898  und  der  dieses  Gesetz  abändernden
Gesetze  zustehen.
Die  Inhaber  solcher  industriellen  Betriebe,  die  auf  Grund  des  Gesetzes
vom  3.  Juli  1877  requisitioniert  worden  sind,  haben  Anspruch  auf  die  volle
Rückzahlung  der  ihnen  gehörenden  Gelder.
Die  Inhaber  von  industriellen  Betrieben  und  die  Lieferungsuntero
  chm  er,  die  den  Nachweis  erbringen,  daß  ihnen  staatliche  Bestellungen  für
le  Bedürfnisse  der  nationalen  Verteidigung  gemacht  worden  sind,
sowie  die  Konzessionsinhaber  öffentlicher  Dienste  können  die  Rückzahlung ­
  ihrer  Gelder  nach  Maßgabe  der  außer  den  Arbeitslöhnen  für  die  Ausrung
  dieser  Bestellungen  oder  dieser  Dienste  notwendigen  Ausgaben  verengen. ­

o  .  Gie  Gesellschaften  oder  Vereinigungen,  die  amtlich  ermächtigt  sind,  dem
amtätsdienst  des  Land-  und  Seeheeres  ihre  Beihilfe  zu  leisten,  haben  das
        <pb n="70" />
        6

FRANKREICH

Rechtliche  Grundlage  und  Zeit  der  Anordnung

Quellen

IV.

Amtliches  Material.

V.  Erlaß  vom  10.  August  1914  betr.  die
Unterbrechung  der  Verjährungs-  und  Verfallfristen ­
  und  der  Fristen  in  Zivil-,  Handelsund ­
  Verwaltungssachen.

Schweizer  Handelsamtsblatt ­
  Nr.  202  vom
28.  August  1914.
        <pb n="71" />
        7

FRANKREICH

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Recht,  die  Rückzahlung  der  gesamten  von  ihnen  deponierten  ö'elder  %j*
verlangen.
Artikel  5.
Die  Frist  von  vollen  30  Tagen,  vom  1.  August  1914  ab  gerechnet,
findet  Anwendung  auf  die  Rückzahlung  aus  Versicherungsscheinen  oder
-Policen  oder  aus  Kapitalisierungs-  oder  Sparguthaben-Bescheinigungen,  die  zu
einem  bestimmten  Termin  odet  jederzeit  auf  Verlangen  des  in  der  Urkunde
Bezeichnten  oder  des  Inhabers  rückzahlbar  sind.
Artikel  7.
Die  Erlasse  vom  31.  Juli,  1.  August,  2.  August  und  5.  August  werden
aufgehoben.

Die  Französischen  Banken  honorieren  auch  abgesehen  vom  Moratorium
nicht  mehr  Wechsel,  die  deutsches  Indossament  tragen.

Artikel  1.
Während  der  Dauer  der  Mobilmachung  und  bis  zur  Beendigung
der  Feindseligkeiten  werden  unterbrochen  als  Verjährungs-  und  Verfallfristen
ln  Zivil-,  Handels-  und  Verwaltungssachen  sowie  alle  Fristen  für  die  Zustellung,
Vollziehung  oder  Anfechtung  der  Entscheidungen  der  Zivil-  und  Verwaltungsgerichte. ­

Die  Unterbrechung  der  Verjährungs-  und  Verfallfristen  findet  Anwendung
auf  die  hypothekarischen  Eintragungen,  ihre  Erneuerung,  die  Umschreibungen ­
  und  überhaupt  auf  alle  Handlungen,  die  nach  dem  Gesetz
■unerhalb  einer  bestimmten  Frist  vorzunehmen  sind.
Artikel  2.
Von  der  Beendigung  der  Feindseligkeiten  ab  läuft  eine  neue,  der
gewöhnlichen  Frist  gleiche  Frist  für  die  verschiedenen  Anfechtungs-Handlungen
vor  Zivil-  und  Verwaltungsgerichten.
Was  die  andern  Handlungen  anbelangt,  so  wird  vom  selben  Zeitpunkt
aD  eine  Frist  von  derselben  Dauer  gewährt  wie  die  Frist,  die  am  ersten
lobilisationstage  noch  zu  laufen  hatte.  Ein  besonderer  Erlaß  wird  den  Zeit-Punkt
  des  Beginns  der  in  den  beiden  vorstehenden  Absätzen  erwähnten  Fristen
festsetzen.
Artikel  3.
In  Abweichung  von  der  im  Artikel  1  ausgesprochenen  Regel  kann  die
rtsetzung  der  anhängigen  Rechtsstreitigkeiten  ausnahmsweise  durch  eine  auf
esonderen  Antrag  von  dem  Vorsitzenden  des  mit  der  Rechtsstreitigkeit  befaßten
nchts  ergehende  Verfügung  zugelassen  werden.
Unter  denselben  Bedingungen  und  in  denselben  Formen  kann  die
Streckung  der  endgültig  gewordenen  Entscheidungen  von  dem  Vorsitzenden
es  Zivilgerichts  zugelassen  werden.
        <pb n="72" />
        FRANKREICH

Inhalt  im  einzelnen

9

Artikel  4.
Der  Artikel  1244  Absatz  2  des  code  civil  findet  während  der  Dauer  der
Mobilisation  und  bis  zur  Beendigung  der  Feindseligkeiten  auf  alle  Arten  von
Verfolgungen  und  Vollstreckungen  Anwendung.  Der  Vorsitzende  des  Zivilgerichts ­
  hat  darüber  durch  einstweilige  Verfügung,  die  unbeschadet  der  Berufung
vorläufig  vollstreckbar  ist,  zu  entscheiden.
Artikel  5.
Während  derselben  Zeit  werden  die  Vertragsklauseln,  in  welchen  für
deh  Fall  der  Nichterfüllung  einer  Verpflichtung  innerhalb  einer  bestimmten
Frist  oder  zu  einem  bestimmten  Termin  ein  Rechtsverlust  vorgesehen  ist,  außer
Kraft  gesetzt,  sofern  diese  Verträge  vor  dem  4.  August  1914  geschlossen
worden  sind.
Ein  besonderer  Erlaß  wird  den  Zeitpunkt  bestimmen,  von  welchem  ab
die  gesamten  Klauseln  wieder  in  Kraft  treten.
Der  Justizminister  hat  am  12.  August  an  die  Ersten  Präsidenten  und
General-Prokuraturen  einen  Runderlaß  betreffend  die  Anwendung  dieses
Erlasses  vom  10.  August  1914  gerichtet,  Amtsblatt  der  Französischen  Republik
Seite  7354  und  7419.

Artikel  1.
Es  wird  eine  Frist  von  90  vollen  Tagen  gewährt  für  die  Zahlung
folgender  Mieten:
E  in  Paris,  jährliche  Mieten  bis  zu  1000  Franks  einschließlich,
2.  in  den  Städten  von  über  100  000  Einwohnern  und  darüber,  jährliche
Mieten  bis  zu  600  Franks  einschließlich,
T  in  den  Städten  von  weniger  als  100  000  Einwohnern  und  mehr  als
5000  Einwohnern,  jährliche  Mieten  bis  300  Franks  einschließlich,
4-  in  den  anderen  Ortschaften,  jährliche  Mieten  bis  100  Franks  einschließlich.
Artikel  2.
Diese  Frist  findet  Anwendung:
E  Von  der  Verkündung  dieses  Erlasses  an  für  die  in  diesem  Zeitpunkt
fällig  gewesenen  und  noch  nicht  gezahlten  Mietsraten,
2-  von  ihrer  Fälligkeit  ab  für  die  seit  der  erwähnten  Verkündung  bis  zum
E  Oktober  1914  fällig  werdenden  Mieten.
Die  im  vorigen  Artikel  festgesetzte  Frist  findet  auch  dann  Anwendung,
We " n  die  Miete  im  voraus  zu  zahlen  ist.
Artikel  3.
Die  Fristverlängerung  von  90  vollen  Tagen  findet  auch  Anwendung
U  Mieter  von  möblierten  Zimmern.
        <pb n="73" />
        FRANKREICH

10

Rechtliche  Grundlage  und  Zeit  der  Anordnung

Quellen

VII.  Verordnung  der  französischen  Regierung ­
  vom  29.  August  1914  über  den
Aufschub  für  die  Einlösung  von  Zinsscheinen ­
  und  Schuldverschreibungen  sowie
für  die  Auszahlung  der  auf  letztere  fallenden
Losgewinne.

Nachrichten  für  Handel,
Industrie  und  Landwirtschaft ­
  Nr.  118  vom  10.
November  1914.
        <pb n="74" />
        FRANKREICH

11

Artikel  1.
Vom  Tage  der  Verkündigung  dieser  Verordnung  ab  und  bis  zu  dem  Tage,
der  nach  der  Einstellung  der  Feindseligkeiten  festgesetzt  werden  wird,  sind  die
den  französischen  Gesetzen  unterstehenden  Gesellschaften,  die  Departements,  die
Gemeinden  und  die  öffentlichen  Anstalten  befugt,  die  Einlösung  ihrer  Schuldverschreibungen ­
  und  etwaigen  Falls,  die  Auszahlung  der  darauffallenden  Losgewinne ­
  aufzuschieben.
Diese  Befugnis  erstreckt  sich  unterschiedslos:  1.  auf  Schuldverschreibungen,
die  vor  der  Veröffentlichung  dieser  Verordnung  einzulösen  waren;  2.  auf  diejenigen, ­
  die  innerhalb  60  Tagen  nach  Veröffentlichung  dieser  Verordnung  eingelöst ­
  werden  müssen.
Die  durch  die  Anleihebedingungen  vorgesehenen  Auslosungen  haben  an
dem  dafür  festgesetzten  Tage,  unter  Vorbehalt  der  oben  in  Absatz  1  erteilten
Befugnis,  die  Einlösung  aufzuschieben,  stattzufinden.  Der  Inhaber  einer  ausgelosten ­
  Schuldverschreibung  kann  verlangen,  daß  die  Tatsache  der  Auslosung
auf  der  Schuldverschreibung  vermerkt  wird.
Der  Inhaber  eines  gezogenen  Losgewinnes  hat  das  Recht,  die  Anerkennung
seiner  Forderung  in  Form  eines  nicht  verzinsbaren  Gutscheins  oder  eines  Vermerks
auf  der  Schuldverschreibung  zu  verlangen.
Die  ausgelosten  Schuldverschreibungen  werden  unter  denselben  Bedingungen
wie  zuvor  verzinst,  und  zwar  bis  zu  dem  Tage,  an  dem  die  Einlösung  verlangt
werden  kann.  Jedoch  findet  diese  Bestimmung  keine  Anwendung  auf  die
Schuldverschreibungen,  deren  Verzinsung,  da  sie  einzulösen  waren,  mit  dem
B  J l, li  1914  aufgehört  hatte.
Artikel  2.
Die  den  französischen  Gesetzen  unterstehenden  Gesellschaften  sind  befugt,
die  Einlösung  ihrer  Aktien  für  den  Zeitraum  und  unter  den  Bedingungen  aufzuschieben, ­
  die  im  vorhergehenden  Artikel  festgesetzt  sind.
Artikel  3.
Während  des  oben  angegebenen  Zeitraums  können  diejenigen  der  oben
Gezeichneten  Gesellschaften,  die  infolge  der  Verhältnisse  außerstande  sein  sollten,
den  Verpflichtungen  aus  ihren  Schuldverschreibungen  nachzukommen,  die  Einosung
  ihrer  Zinsscheine  aufschieben  oder  nur  eine  Abschlagszahlung  auf  den
e G'ag  dieser  Zinsscheine  leisten.
In  diesem  Falle  müssen  sie,  unter  ihrer  Verantwortung  und  unbeschadet
es  Einspruchs  der  Inhaber  der  Schuldverschreibungen  vor  den  Gerichten,  eine
e ntsprechende  Erklärung  vor  dem  Eintragungsamt  ihres  Geschäftssitzes  abgeben,
und  zwar  1.  innerhalb  14  Tage  nach  der  Veröffentlichung  dieser  Verordnung
msichtlich  der  Zinsscheine,  die  vor  dieser  Veröffentlichung  fällig  geworden
waren  oder  innerhalb  dieser  14  Tage  fällig  werden;  2.  hinsichtlich  aller  anderen
insscheine  wenigstens  innerhalb  14  voller  Tage  vor  ihrer  Fälligkeit.
Die  Beträge,  deren  Zahlung  kraft  der  obigen  Bestimmung  aufgeschoben
worden  ist,  sind,  zugunsten  der  Inhaber  der  Schuldverschreibungen,  vom  Tage
er  Fälligkeit  der  Zinsscheine  ab  mit  5  v.  H.  zu  verzinsen.
        <pb n="75" />
        FRANKREICH

13

Artikel  4.
Die  Bestimmungen  des  Artikels  3  finden  auf  die  Beträge  Anwendung,
auf  die  die  Inhaber  von  Aktien  oder  von  Gründeranteilen  am  Tage  der
Veröffentlichung  dieser  Verordnung  in  Gestalt  von  Dividenden  oder  Zinsen  Anspruch ­
  haben.
Artikel  5.
Die  Bestimmungen  dieser  Verordnung  finden  auf  Algerien  Anwendung.

Artikel  1.
Ein  neuer  Aufschub  von  30  vollen  Tagen  wird  für  die  Einlösung  aller
Handelspapiere  bewilligt,  die  seit  dem  31.  Juli  1914  einschließlich  fällig  sind
oder  vor  dem  1.  Oktober  1914  fällig  werden,  vorausgesetzt,  daß  sie  vor
dem  4.  August  1914  ausgestellt  worden  sind.
Die  Handelspapiere,  auf  die  sich  dieser  Artikel  erstreckt,  sind  Wechsel,
auf  Order  oder  auf  den  Inhaber  lautende  Zahlungsanweisungen,  Schecks,  mit
Ausnahme  der  von  dem  Aussteller  selbst  vorgelegten,  Mandate  und  Warrants.
Unter  diesen  Artikel  fallen  nicht  die  auf  den  Staatsschatz  oder  zu  seinen
Gunsten  ausgestellten  Handelspapiere.
Die  seit  dem  4.  August  1914  ausgestellten  Handelspapiere  bleiben
an  ihrem  Fälligkeitstag  eintreibbar.  In  Abweichung  von  den  Artikeln  161
und  162  des  Handelsgesetzbuchs  können  die  Vorlegung  dieser  Handels-Papiere
  und,  etwaigen  Falls,  der  Protest  wegen  Nichteinlösung  binnen  einer
Frist  von  10  Tagen,  unter  Einbegriff  des  Fälligkeitstags,  bewirkt  werden.
Artikel  2.
Eine  neue  Frist  von  30  vollen  Tagen  wird  für  die  Bezahlung  der  Warenlieferungen ­
  gewährt,  die  vor  dem  4.  August  1914  zwischen  Kaufleuten  ausgeführt ­
  worden  sind.
Diese  Bestimmung  findet  keine  Anwendung  auf  die  an  Effektenbörsen  oder
au  Handelsbörsen  geschlossenen  Geschäfte,  die  den  für  sie  geltenden  Vorschriften ­
  unterworfen  bleiben.
Die  oben  angegebene  Frist  von  30Tagen  findet  gleichfalls  Anwendung  auf  die
Verwirklichung  der  vor  dem  4.  August  1914  bewilligten  Krediteröffnungen.  Sie

läuft

vom  Tage  des  Gesuchs  um  Verwirklichung.

Artikel  3.
Der  den  Handelspapieren  durch  Artikel  1  dieser  Verordnung  bewilligte
utschub  von  30  vollen  Tagen  erstreckt  sich  auf  alle  mit  oder  ohne  bestimmten
ahlungstermin  geschuldeten  Beträge,  auf  alle  vor  dem  1.  August  1914  in
autender  Rechnung  oder  ohne  Deckung  gewährten  Vorschüsse  oder  Darlehen,
e  vor  demselben  Tage  auf  kurshabende  Wertpapiere  und  auf  Handelspapiere
gewährt  worden  sind  oder  für  die  diese  Wertpapiere  und  Handelspapiere  haften.
Artikel  4.
* : ' n  neuer  Aufschub  von  30  vollen  Tagen  wird  vom  1.  September  1914
a  für  die  Auszahlung  der  Gelddepots  und  der  Kreditsaldi  der  laufenden
        <pb n="76" />
        14

FRANKREICH

Inhalt  im  einzelnen

Rechnungen  bei  den  Banken  oder  den  Kredit-  oder  Depotanstalten,  namentlich
gegen  Empfangsschein,  gegen  Scheck,  der  von  dem  Aussteller  selbst  vorgelegt
wird,  und  gegen  Kreditbrief,  unter  den  folgenden  Vorbehalten  gewährt:
Im  Laufe  der  besagten  Frist  hat  jeder  Depotinhaber  oder  Gläubiger  das
Recht,  von  dem  aus  seiner  Rechnung  sich  ergebenden  Saldo  zu  seinen  Gunsten
250  Frank  und  20  v.  H.  des  Überschusses  herauszunehmen,  unter  Abzug  der  seit
dem  2.  August  1914  einschließlich  abgehobenen  Beträge,  mit  Ausnahme  derjenigen,
die  zur  Bestreitung  der  nachstehenden  Ausgaben  bestimmt  sind.
Unabhängig  von  den  vorerwähnten  Abhebungen  können  andere  Abhebungen ­
  unter  den  folgenden  Bedingungen  bewirkt  werden:
1.  Die  Depotinhaber  oder  Gläubiger,  die  bei  der  Ausübung  eines  landwirtschaftlichen, ­
  industriellen  oder  kaufmännischen  Berufs  ein  Arbeiter-  oder
Angestelltenpersonal  beschäftigen,  haben  das  Recht,  aus  den  ihnen  gehörenden
Geldern  die  Auszahlung  des  Gesanitbelrags  der  Löhne  an  jedem  Lohntag  zu
verlangen.  Den  benötigten  Betrag  haben  sie  jeweils  durch  Vorlegung  der  Lohnliste ­
  nachzuweisen.  Der  Hauptunternehmer  hat  das  Recht,  der  Lohnliste  seines
Personals  diejenigen  des  Personals  seiner  Unterkontrahenten  beizufügen.
2.  Den  Löhnen  werden  für  die  Anwendung  der  vorstehenden  Bestimmung
gleichgestellt  zeitweilige  Geldbewilligungen  oder  Leibrenten,  die  den  Opfern
von  Betriebsunfällen  oder  ihren  Rechtsnachfolgern  kraft  des  Gesetzes  vom
9.  April  1898  und  der  dazu  ergangenen  Abänderungsgesetze  zustehen.
3.  Die  Depotinhaber  oder  Gläubiger,  die  einen  industriellen  Beruf  ausüben, ­
  sind  zur  Abhebung  derjenigen  Summen  berechtigt,  deren  sie  zur  Erwerbung ­
  der  Rohstoffe  benötigen,  die  für  den  Betrieb  ihrer  Industrie  unerläßlich ­
  sind.
Die  gleiche  Berechtigung  wird  denjenigen,  die  einen  landwirtschaftlichen
Beruf  ausüben,  hinsichtlich  der  für  ihren  Betrieb  unerläßlichen  Einkäufe,
besonders  von  Sämereien,  Dünger,  antikryptogamischen  Erzeugnissen,  landwirtschaftlichen ­
  Nutztieren  und  Zugtieren,  zugestanden.
Die  Auszahlung  der  Gelder  kann  nur  gegen  Vorlegung  einer  Faktur  und
zu  Händen  des  Verkäufers  oder  seines  Vertreters  erfolgen.
4.  Das  Recht  zur  Abhebung  kann  ebenfalls  zum  Zwecke  der  Bezahlung
des  Frachtgeldes  für  Beförderungen  zur  See,  auf  Flüssen  und  zu  Lande,  mit
Einschluß  der  Nebenkosten,  ausgeübt  werden.  Der  benötigte  Betrag  ist  durch
Vorlegung  der  Konnossomente,  Frachtbriefe,  Empfangsscheine  oder  Fakturen
nachzuweisen.
5.  Die  Industriellen,  deren  Anstalten  auf  Grund  des  Gesetzes  vom
3.  Juli  1877  und  des  dazu  ergangenen  Abänderungsgesetzes  vom  23.  Juli  1911
für  militärische  Zwecke  in  Anspruch  genommen  worden  sind,  haben  das  Recht
auf  gänzliche  Herausnahme  der  ihnen  gehörenden  Gelder.
Diese  Bestimmung  findet  keine  Anwendung,  wenn  die  industrielle  Anstalt
kraft  des  Artikel  58,  Absatz  4,  des  vorerwähnten  Gesetzes  durch  die  Militärbehörde
unmittelbar  in  Besitz  und  in  Betrieb  genommen  worden  ist.
Die  Industriellen  und  Lieferungsunternehmer,  die  nachweisen,  daß  sie
vom  Staate  Aufträge  für  die  Bedürfnisse  der  Landesverteidigung  erhalten  haben,
        <pb n="77" />
        FRANKREICH

Inhalt  im  einzelnen

15

sowie  die  Inhaber  von  Konzessionen  für  den  Betrieb  öffentlicher  Dienstzweige
können  die  Auszahlung  ihrer  Gelder  in  Höhe  der  Ausgaben,  einschließlich  der
Arbeitslöhne,  verlangen,  die  erforderlich  sind,  um  die  Ausführung  dieser  Aufträge ­
  oder  den  Betrieb  dieser  Dienstzweige  zu  sichern,  wobei  die  Vorschüsse,
die  ihnen  der  Staat  bewilligt,  in  Rechnung  zu  ziehen  sind.
6.  Die  durch  das  Gesetz  vom  14.  Juli  1900  geregelten  landwirtschaftlichen  Versicherungsgesellschaften ­
  auf  Gegenseitigkeit  sowie  die  Gesellschaften  oder  Vereinigungen, ­
  die  amtlich  ermächtigt  sind,  dem  Gesundheitsdienste  des  Landheers
und  der  Kriegsflotte  ihre  Mitwirkung  zu  leihen,  haben  das  Recht,  sämtliche  von
ihnen  eingezahlten  Gelder  abzuheben.

7-  Das  Recht  der  Abhebung  kann  ebenfalls  ausgeübt  werden  zum  Zwecke
der  Bezahlung  der  direkten  und  indirekten  Steuern,  von  Gefällen,  Taxen  und
Abgaben  jeder  Art,  die  dem  Staate,  den  Departements  und  den  Gemeinden  geschuldet ­
  werden,  sowie  zum  Zwecke  der  Bezahlung  der  Erzeugnisse  der  Monopole
und  aller  anderen  Erzeugnisse,  wofür  die  Beträge  von  den  staatlichen  Rentbeamten
  einzuziehen  sind.
Die  Auszahlung  dieser  Summen  erfolgt  ausschließlich  zugunsten  der  Erheber, ­
  Einnehmer  oder  Rentbeamten  der  beteiligten  öffentlichen  Verwaltungen,
und  zwar  gegen  Übergabe  eines  Schecks,  einer  Anweisung  oder  Abrechnung
an  die  Ordre  des  berechtigten  Rentbeamten.
Diese  Schecks,  Anweisungen  oder  Abrechnungen  können  auch  zugunsten
der  Staats-  oder  öffentlichen  Beamten  ausgestellt  werden,  die  gehalten  sind,  die
Vorausbezahlung  der  dem  Staatsschatz  geschuldeten  Gefälle  und  Steuern  zu  bewirken, ­
  vorausgesetzt  daß  diejenigen,  zu  deren  Gunsten  die  Schecks,  Anweisungen ­
  und  Abrechnungen  ausgestellt  sind,  in  ihrer  Quittung  ausdrücklich
bescheinigen,  daß  der  von  ihnen  eingezogene  Betrag  zur  Bezahlung  der  vorerwähnten ­
  Gefälle  und  Steuern  bestimmt  ist.

Jedoch  darf  die  Gesamtheit  der  Abhebungen  60  v.  H.  des  Kreditsaldos
l) er  Rechnung  am  2.  August  1914  nicht  überschreiten,  mit  Ausnahme  der  Abhebungen, ­
  die  in  Absatz  2,  Absatz  5,  erster  Unterabsatz,  und  in  Absatz  6
d &amp;gt;eses  Artikels  erwähnt  sind  und  die  sich  auf  das  ganze  Geld  erstrecken  können.

Artikel  5.
Die  Bestimmungen  des  vorhergehenden  Artikels  finden  keine  Anwendung
auf  die  Einzahlungen^  die  von  den  Depotinhabern  vom  2.  August  1914  ab  bewirkt ­
  worden  sind,  ebensowenig  auf  die  Abhebungen  jeder  Art,  die  für  ihre
Rechnung  von  demselben  Tage  ab  bewirkt  worden  sind.  Die  so  gebildeten
Kredite  bleiben  dem  gemeinen  Rechte  unterworfen.

Artikel  6.
Der  in  den  Verordnungen  vom  31.  Juli,  1.,  2.,  5.  und  9.  August  1914
sowie  in  dieser  Verordnung  angegebene  Aufschub  ist  für  die  Schuldner  durchai
 &amp;gt;s  unverbindlich.
Diejenigen,  die  ihn  sich  zunutzemachen,  schulden  mit  vollem  Rechte
Zinsen,  die,  wie  folgt,  zu  berechnen  sind:
        <pb n="78" />
        IX.  Verordnung  der  Französischen  Regierung ­
  vom  23.  September  1914.

Nachrichten  für  Handel,
Industrie  und  Landwirtschaft ­
  Nr.  111  vom
14.  Oktober  1914.
        <pb n="79" />
        FRANKREICH

Inhalt  im  einzelnen

17

1.  Für  die  in  den  Artikeln  1  und  2  erwähnten  Beträge,  mit  Ausnahme
der  durch  Schecks  dargestellten,  5  v.  H.,  von  dem  Tage  ab,  der  auf  denjenigen
folgt,  an  welchem  die  Zahlung  ursprünglich  hätte  erfolgen  müssen.
2.  Für  die  in  Artikel  3  erwähnten  Beträge  von  dem  Tage  ab,  der  auf
den  Fälligkeitstag  folgt,  oder  von  dem  Tage  ab,  an  dem  die  Kündigung  bewirkt ­
  werden  konnte,  und,  falls  kein  Fälligkeitstag  vorgesehen  ist,  vom  10.  August
1914  ab.  Der  Zinsfuß  ist  für  jede  Aufschubszeit  der  von  der  Bank  von  Frankreich ­
  am  Anfangsfage  dieser  Aufschubszeit  für  Vorschüsse  oder  Darlehne  auf
Wertpapiere  angewendete  Zinsfuß,  vorbehaltlich  der  Anwendung  aller  Vertragsklauseln, ­
  die  höhere  Bedingungen  festsetzen.
3.  Für  die  in  Artikel  4  erwähnten  Beträge  3  v.  H.  vom  1.  August  1914
ab;  jedoch  findet  diese  Bestimmung  keine  Anwendung  auf  den  nicht  verfügbaren ­
  Teil  des  Depots  oder  des  Rechnungssaldos.
Artikel  7.
Es  wird  ein  neuer  Aufschub  von  vollen  30  Tagen  vom  1.  September  1914
ab  gewährt  für  die  Einlösung  von  Versicherungsscheinen  oder  Policen  sowie  von
Kapitalisierungs-  oder  Spareinlage-Bescheinigungen  mit  bestimmtem  Zahlungstermin ­
  oder  mit  einer  Abmachung,  wonach  die  Einlösung  gemäß  dem  Belieben
des  in  der  Police  oder  in  der  Bescheinigung  angegebenen  Inhabers  oder  des
Präsentanten  zu  erfolgen  hat.
Artikel  8.
Alle  auf  die  Abhebungen  von  Geldern  bezüglichen  Streitigkeiten  werden
durch  einfaches  Gesuch  der  zuerst  sich  meldenden  Partei  vor  den  Präsidenten
des  Zivilgerichts  gebracht,  der  eine  vorläufige  Entscheidung  trifft.  Seine  Entscheidung ­
  ist,  unbeschadet  der  Berufung,  vorläufig  vollstreckbar.
Artikel  9.
Die  Bestimmungen  dieser  Verordnung  finden  auf  Algerien  und  Tunis
Anwendung.
Artikel  10.
Diese  Verordnung  ist  kraft  des  Artikels  2  der  Verordnung  vom  5.  November
1870  sofort  auszuführen.
Artikel  1.
Es  wird  Aufschub  gewährt  für  die  Zahlung  aller  Zinsen  oder  Dividenden
(auch  solcher  für  abgelaufene  Rechnungsjahre)  zugunsten  der  Inhaber  von
Gründeranteilen  oder  Aktien  von  Gesellschaften,  denen  auf  Grund  der  Verordnung ­
  vom  29.  August  1914  die  Befugnis  zusteht,  die  Einlösung  der  Zinsscheine ­
  ihrer  Schuldverschreibungen  hinauszuschieben,  oder  denen  für  die  Auszahlung ­
  von  Depots,  Geldern  und  Kreditsaldos  aus  Kontokorrenten  bei  den
anken,  Kredit-  oder  Depotinstituten  eine  Frist  gewährt  wird.
Artikel  2.
Von  denjenigen  Gesellschaften,  welche  etwa  die  gedachten  Zinsen  oder
ividenden  ausgezahlt  haben,  wird  angenommen,  daß  sie  auf  die  ihnen  aus
er  Verordnung  vom  29.  August  1914  erwachsenden  und  im  vorhergehenden
•"tikel  erwähnten  Vergünstigungen  verzichtet  haben.
        <pb n="80" />
        18

FRANKREICH

Rechtliche  Grundlage  und  Zeit  der  Anordnung

Quellen

X.  Verordnung  der  französischen  Regierung
vom  28.  September  1914.

Nachrichten  für  Handel,
Industrie  und  Landwirtschaft ­
  Nr.  118  vom
10.  November  1914.
        <pb n="81" />
        FRANKREICH

Inhalt  im  einzelnen

19

Artikel  1.
Der  durch  die  Artikel  1,  2,  3  und  4  der  Verordnung  vom  29.  August  1914
bewilligte  Aufschub  wird  vom  1.  Oktober  1914  ab  um  einen  Zeitraum  von
30  Tagen  verlängert.  Die  Wohltat  desselben  wird  auf  die  Handelspapiere  ausgedehnt, ­
  die  vor  dem  1.  November  1914  fällig  werden,  vorausgesetzt,  daß
sie  vor  dem  4.  August  1914  ausgestellt  worden  sind.
Artikel  2.
Die  Depotinhaber  oder  Gläubiger  haben  das  Recht,  die  im  zweiten  Absatz ­
  des  Artikel  4  der  Verordnung  vom  29.  August  1914  vorgesehenen  Abhebungen ­
  mit  allen  im  Bankwesen  gebräuchlichen  Mitteln  zu  bewirken;  der
Höchstbetrag  dieser  Abhebungen  wird  auf  250  Frank  und  ein  Viertel  (25  v.  H.)
des  Überschusses  festgesetzt.  Der  durch  den  letzten  Absatz  desselben  Artikels
bestimmte  Höchstbetrag  wird  auf  zwei  Drittel  (66%  v.  H.)  des  Rechnungssaldo
festgesetzt.
Für  die  Ausübung  des  Abhebungsrechts  werden:
1.  den  Löhnen  die  Pensionen  gleichgestellt,  die  von  den  Arbeitgebern
ihren  alten  Arbeitern  oder  Angestellten  gezahlt  werden  müssen,  ohne  daß  diese
Abhebung  mehr  als  100  Frank  monatlich  für  den  einzelnen  Arbeiter  oder  Angestellten ­
  betragen  darf.
2.  Den  Einkäufen  für  die  Bedürfnisse  eines  landwirtschaftlichen  Betriebs
die  Rosten  für  das  Mieten  der  für  diesen  Betrieb  unerläßlichen  Gerätschaften
gleichgestellt;
3.  Den  durch  das  Gesetz  vom  4.  Juli  1900  geregelten  landwirtschaftlichen
Versicherungsgesellschaften  auf  Gegenseitigkeit  die  durch  die  Gesetze  vom
5.  November  1894,  31.  März  1899,  25.  Dezember  1900,  10.  März  1910  und
4-  Dezember  1913  geregelten  Kreiskassen  und  Ortskassen  für  gegenseitigen  landwirtschaftlichen ­
  Kredit  und  für  Seekredit  sowie  die  gemäß  dem  Gesetze  vom
29.  Dezember  1906  gebildeten  landwirtschaftlichen  Genossenschaften  gleichgestellt.
Artikel  3.
Der  Schuldner  in  einem  Handelspapier,  dessen  letzter  Inhaber  sich  durch
die  Vorlegung  des  Papiers  oder  durch  einen  eingeschriebenen  Brief  nicht  hat
erkennen  lassen,  kann  sich  durch  Einzahlung  des  Betrags  seiner  Schuld  bei  der
Bank  von  Frankreich  gegen  einen  auf  Sicht  einlösbaren  Empfangsschein  befreien. ­
  Der  Empfangsschein  ist  dem  Inhaber  bei  der  Vorlegung  des  Papiers
z u  übergeben.
Artikel  4.
Die  bei  der  Vorlegung  nicht  bezahlten  Schecks  sind  durch  die  Kreditanstalten ­
  zu  visieren.  Das  Visa  wird  zur  Wirkung  haben:
1.  eine  Verzinsung  zu  3  v.  H.  zugunsten  des  Inhabers  des  Schecks,  die
nr  Rechnung  des  Ausstellers  zu  erheben  ist;
2.  die  Sperrung  eines  Teiles  des  Kreditsaldo  der  laufenden  Rechnung
0  er  der  Depotrechnung  in  Höhe  des  Scheckbetrags.
        <pb n="82" />
        FRANKREICH

Inhalt  im  einzelnen

21

Der  Inhaber  der  Depotrechnung  oder  der  laufenden  Rechnung  kann  eine
Abhebung  nur  unter  Mitwirkung  der  Inhaber  der  Schecks,  die  zuvor  zu  visieren
sind,  oder  mit  der  Erlaubnis  des  Richters  bewirken.
Artikel  5.
Durch  Anwendung  des  Artikel  2  der  Verordnung  vom  23.  September
1914  kann  die  Wohltat  der  durch  diese  Verordnung  bewilligten  Fristen  nicht
von  den  Gesellschaften  in  Anspruch  genommen  werden,  die  Zinsen-  oder
Dividendenzahlungen  an  die  Inhaber  von  Aktien  oder  Gründeranteilen
geleistet  haben.
Artikel  6.
Alle  Bestimmungen  der  Verordnung  vom  29.  August  1914,  die  dieser
Verordnung  nicht  entgegenstehen,  werden  aufrechterhalten.
Artikel  7.
Die  Bestimmungen  dieser  Verordnung  finden  auf  Algerien  und  Tunis
Anwendung.
Artikel  8.
Die  gegenwärtige  Verordnung  ist  kraft  des  Artikel  2  der  Verordnung
vom  5.  November  1870  sofort  auszuführen.

1.  In  Anbetracht  des  Kriegszustandes  und  aus  Gründen  der  Landesverteidigung ­
  wird  hiermit  jeder  Handel  mit  Angehörigen  des  Deutschen  Reiches
und  Österreich-Ungarn  fürderhin  untersagt.
Desgleichen  wird  Untertanen  dieser  Staaten  verboten,  innerhalb  Frankreichs ­
  oder  der  französischen  Schutzgebiete  irgendein  Handelsgeschäft,  sei  es
unmittelbar  oder  durch  Mittelpersonen,  zu  betreiben.
2.  Als  Vergehen  gegen  die  öffentliche  Ordnung  und  nichtig  erklärt
werden  alle  Verträge  oder  sonstigen  Vereinbarungen,  welche  irgendeine  Person
innerhalb  Frankreichs  (einschließlich  Schutzgebiete),  ein  französischer  Untertan
bezw.  Schutzgenosse  an  einem  beliebigen  Ort  mit  Untertanen  des  Deutschen
Reiches  und  Österreich-Ungarn  oder  mit  Personen,  die  in  diesen  Staaten  wohnen,
eingegangen  hat.
Die  Wirksamkeit  dieser  Nichtigkeitserklärung  beginnt  Deutschland  gegenüber ­
  mit  dem  4.  August,  Österreich-Ungarn  gegenüber  mit  dem  13.  August  d.  J.
uud  bleibt  in  Kraft  während  der  ganzen  Kriegsdauer  bis  zu  einem  später  behördlich ­
  festzusetzenden  Endtermin.

3.  Während  der  gleichen  Frist  wird  verboten  und  als  Vergehen  gegen  die
öffentliche  Ordnung  erklärt,  zugunsten  von  Angehörigen  des  Deutschen  Reichs
oder  Österreichs-Ungarns  oder  von  Personen,  die  sich  in  diesen  Ländern  aufhalten, ­
  irgendwelche  geldlichen  oder  sonstigen  Verpflichtungen  zu  erfüllen  auf
Grund  von  Verträgen  oder  Vereinbarungen,  welche  vor  den  angegebenen  Zeit-
        <pb n="83" />
        FRANKREICH

Inhalt  im  einzelnen

23

punkten  von  irgendeiner  Person  innerhalb  Frankreichs  (einschließlich  Schutzgebiete) ­
  oder  von  einem  französischen  Untertan  bezw.  Schutzgenossen  an  einem
beliebigen  Ort  eingegangen  worden  waren.  —  Wenn  ein  Vertrag  oder  eine
Vereinbarung  der  bezeichneten  Art  bis  zum  Inkrafttreten  dieses  Erlasses  noch
keine  Warenlieferung  oder  Geldleistung  zur  Folge  gehabt  hat,  so  kann  auf
Antrag  von  Angehörigen  Frankreichs,  der  französischen  Schutzgebiete  sowie  der
verbündeten  oder  neutralen  Staaten  die  Nichtigkeitserklärung  durch  Beschluß
des  Zivilgerichts-Präsidenten  ausgesprochen  werden.
4.  Die  Vorschriften  unter  2  und  3  gelten  auch  für  solche  Verträge  oder
Vereinbarungen,  welche  etwa  durch  eine  Mittelsperson  zustande  gekommen  sind.
5.  Über  Patente  und  Warenzeichen  deutscher  und  österreichisch-ungarischer
Staatsangehöriger  sowie  über  die  in  diesen  beiden  Ländern  domizilierten  Lebensund ­
  Unfall-Versicherungsgesellschaften  wird  ein  besonderer  Erlaß  erfolgen.
6.  Der  vorliegende  Erlaß  wird  hiermit  den  beiden  Kammern  zum  Vollzug ­
  vorgelegt.
        <pb n="84" />
        12.  Dezember  1914

FRANKREICH
        <pb n="85" />
        Nachtrag  (12.  Dezember  1914)

FRANKREICH
Inhalt  im  einzelnen

27

Nach  Erlaß  der  Verordnung,  durch  die  jeder  Handel  mit  deutschen
oder  österr.-ungarischen  Untertanen  verboten  ist,  ergab  sich  die  Frage,  in
Welcher  Form  Franzosen,  die  Lieferungen  von  Industriellen  oder  Kaufleuten
der  beiden  genannten  Nationen  erhalten  hatten,  den  Preis  bezahlen  solllten.
Eine  Zirkularnote  des  Justizministers  trifft  die  danach  notwendigen
Bestimmungen:
Wenn  für  die  liefernde  Firma  zum  Zweck  ihres  Fortbestandes  ein
erwalter  bestellt  worden  ist,  so  ist  der  Preis  an  diesen  zu  bezahlen  und  er
na t  Quittung  zu  erteilen.
Wenn  keine  derartige  Aufsichtsperson  bestellt  ist,  haben  die  Schuldner
den  Preis  für  die  empfangenen  Waren  in  Paris  bei  der  Depositen-  und  Hintere
 gungskasse  (caisse  des  depots  et  consignations)  zu  deponieren;  in  den  Departements ­
  bei  den  Oberrentmeistern  und  bei  den  Steuereinnehmern.  Diese
•mterlegten  Beträge  werden  im  allgemeinen  mit  2  %  vom  61.  Tage  der  Deponierung ­
  ab  verzinst.
Die  ministerielle  Zirkularnote  führt  aus,  daß  das  Wort  „Lieferungen“
ourniture)  im  weitesten  Sinne  zu  verstehen  ist  und  sich  insbesondere  auch
au f  Arbeiten  erstreckt,  die  von  deutschen,  österreichischen  oder  ungarischen
innen  für  Rechnung  von  Franzosen  oder  von  in  Frankreich  ansässigen
ersonen  auszuführen  waren.

...  Die  Verordnung  vom  23.  September  1914,  betreffend  Zahlungsaufschub
•dr  Zinsen  und  Dividenden,  ist  unter  dem  21.  Oktober  1914  als  auf  die

Ban:

zosischen  überseeischen  Besitzungen  anwendbar  erklärt  worden.

Artikel  1.  Die  durch  Artikel  1  der  Verordnung  vom  29.  August  1914
-willigten  und  durch  Artikel  1  der  Verordnung  vom  27.  September  1914
^firlängerten  Fristen  werden  um  einen  neuen  Zeitraum  von  sechzig  vollen
,a gen  verlängert.
Die  Wohltat  dieses  neuen  Aufschubs  erstreckt  sich  auf  die  Handels-^
 a Piere,  die  vor  dem  1.  Januar  1915  fällig  werden,  vorausgesetzt,  daß
16  Vor  dem  4.  August  1914  ausgestellt  worden  sind.
Die  durch  diesen  Artikel  vorgesehene  Verlängerung  wird  nur  unter
b  &amp;gt;  r ,-i  •^ er  Bestimmungen  des  nachstehenden  Artikel  2  den  Schuldnern
„  '  ^’ e  we der  unter  den  Fahnen  stehen,  noch  in  den  vom  Kriege  heim-^e^uc
  ten  Gebietsteilen  wohnen.  Die  Bestimmung  dieser  Gebietsteile  wird
*  Verordnungen  erfolgen,  die  auf  den  Vorschlag  der  Minister  der
s  «z,  des  Innern,  der  Finanzen,  des  Handels,  der  Industrie,  der  Posten  und
e graphen  werden  erlassen  werden.
^ehe  2.  Bis  zum  Ablauf  der  im  vorhergehenden  Artikel  vorgenen
  rist  bleibt  die  Anwendung  der  Artikel  161  bis  einschließlich  172
        <pb n="86" />
        28
        <pb n="87" />
        Nachtrag  (12.  Dezember  1914)

FRANKREICH

Inhalt  im  einzelnen

29

des  Handelsgesetzbuchs  in  Hinsicht  auf  die  Handelspapiere,  die  die  Wohltat
der  Verlängerung  genießen,  aufgehoben.
Jedoch  darf  der  Inhaber  des  verlängerten  Papiers  dessen  gänzliche
°der  teilweise  Einlösung  während  der  dreißig  letzten  Tage  dieser  Frist  und
v on  Zeit  zu  Zeit  (ä  titre  transitoire)  vom  Hauptschuldner  fordern.
Die  Nichteinlösung  bei  der  Vorlegung  wird  gegebenenfalls  durch
^geschriebenen  Brief  mit  Empfangsbescheinigung  bewiesen.  Vierzehn
Vo 'le  Tage  nach  dem  Datum  der  Empfangsbescheinigung  darf  die  Klage  ohne
vorherigen  Protest,  aber  nur  mit  der  Erlaubnis  des  Präsidenten  des  Zivilgerichts, ­
  angestrengt  werden.  Dieser  wird,  nachdem  der  Schuldner  durch
den  Aktuar  benachrichtigt  worden  ist,  in  der  Sache  kostenfrei  Verfügung
Neffen.  Die  Benachrichtigung  des  Schuldners  hat  durch  eingeschriebenen
ßrief  mit  Empfangsbescheinigung  zu  erfolgen.
Artikel  3.  Für  die  Bezahlung  der  in  Artikel  2  der  Verordnung  vom
August  1914  erwähnten  Warenlieferungen  und  der  in  Artikel  3  derselben
_erordnung  erwähnten  Beträge  wird  ein  neuer  Aufschub  von  vollen  sechzig
Tagen  gewährt.
Jedoch  darf  gegen  Schuldner,  die  weder  unter  den  Fahnen  stehen,  noch
111  den  nach  Maßgabe  des  Artikel  1  dieser  Verordnung  zu  bestimmenden,
v °m  Feinde  heimgesuchten  Gebietsteilen  wohnen,  eine  Klage  auf  Zahlung
während  der  dreißig  letzten  Tage  dieses  Aufschubs,  aber  nur  mit  der  Eraubnis
  des  Präsidenten  des  Zivilgerichts,  angestrengt  werden.  Dieser  wird
unter  den  im  Artikel  2  bezeichneten  Bedingungen  und  Förmlichkeiten  Vereng ­
  treffen.
Artikel  4.  Die  durch  Artikel  2  der  Verordnung  vom  29.  August  1914
gewährte  und  durch  Artikel  1  der  Verordnung  vom  27.  September  1914  ver-^
  n gerte  Frist  für  die  Einlösung  von  Krediteröffnungen,  die  vor  dem
;  August  1914  bewilligt  worden  sind,  wird  bis  zu  einem  Datum  ver-S
 e rt,  das  nach  der  Einstellung  der  Feindseligkeiten  festgesetzt  werden  wird.
Artikel  5.  Die  durch  Artikel  4  der  Verordnung  vom  29.  August  1914
durch  Artikel  1  der  Verordnung  vom  27.  September  1914  bewilligten
für  die  Auszahlung  von  Gelddepots  und  Kreditsaldi  bei  den  Banken,
rcdit-  oder  Depotanstalten  werden  bis  zum  31.  Dezember  1914  ein-Sc
 nheßli ch  verlängert.
V e .  ^ er  Höchstbetrag  der  durch  den  zweiten  Absatz  des  Artikel  4  der
( j e , l0 [d nun g  vom  29.  August  1914  vorgesehenen  Abhebungen  wird  während
itstrr  &amp;gt;na * S  ^ 0vem f )er  1914  auf  1000  Frank  und  40  v.  H.  des  Überschusses
ajr  = ese * z U  Derselbe  Höchstbetrag  wird  während  des  Monats  Dezember  1914
000  Frank  und  50  v.  H.  des  Überschusses  erhöht.
ord  C ^ Urc ' 1  ^ en  ' etz f en  Absatz  des  Artikel  4  der  vorerwähnten  Verstim
  durcl1  Artikel  2  der  Verordnung  vom  27.  September  1914  bedß-
  n  e ,  öc üstbetrag  wird  für  den  Monat  Dezember  auf  75  v.  H.  des  Saldo
er  Rechnung  festgesetzt.
        <pb n="88" />
        Nachtrag  (12.  Dezember  1914)

FRANKREICH

Inhalt  im  einzelnen

31

Artikel  6.  Es  werden  aufrecht  erhalten  alle  B  e  s  t  i  mm
  u  n  g  e  n  der  Verordnungen  vom  29.  August  und  27.  September ­
  1914,  die  dieser  Verordnung  nicht  entgegenstehen. ­

Artikel  7.  Die  Bestimmungen  dieser  Verordnung  finden  auf  Algerien
u nd  Tunis  Anwendung.

Artikel  1.  Die  durch  die  Verordnung  vom  29.  August  1914  bewilligten
Fristen  werden  unter  den  Bedingungen,  die  durch  die  genannte  Verordnung,
die  Verordnung  vom  23.  September  1914,  und  durch  Artikel  5  der  Verord-!
 'ung  vom  27.  September  1914  vorgesehen  sind,  auf  die  Einlösung  der  Schuldverschreibungen, ­
  die  Auszahlung  des  Betrags  der  Losgewinne,  die  Einlösung
der  Zinsscheine,  die  Zahlung  der  Dividenden  und  Zinsen,  die  vor  dem
F  Januar  1915  fällig  werden,  ausgedehnt.
Artikel  2.  Die  Bestimmungen  dieser  Verordnung  finden  auf  Algerien
Anwendung.

Ein  Dekret  vom  27.  Oktober  verfügte,  daß  der  Gläubiger  berechtigt
* ei &amp;gt;  am  1.  Dezember  die  Deckung  der  von  den  Schuldnern  ausgestellten
Rimessen  und  die  Bezahlung  von  Warenforderungen  zu  verlangen.  Kurz
'°r  dem  Eintritt  des  festgesetzten  Termines  stellt  sich  nun  heraus,  daß  die
c huldner  nicht  imstande  sind,  die  Vorschriften  dieses  Dekrets  zu  erfüllen.
u ‘  den  Antrag  des  Handels-  und  des  Finanzministers  ist  daher  gestern  ein
neues  Dekret  unterzeichnet  worden,  das  für  den  Monat  Dezember  die  Bes
  itnniung  vom  27.  Oktober  aufhebt.  Die  Maßregel  bedeutet  nichts  anderes
s  die  unbeschränkte  Verlängerung  des  allgemeinen  Moratoriums  bis  zum
Januar  1915.
        <pb n="89" />
        GRIECHENLAND
        <pb n="90" />
        2

SSSSSSSSSSSSSSSSSSBSSBS
GRIECHENLAND

Rechtliche  Grundlage  und  Zeit  der  Anordnung

Quellen

I.  Gesetz  Nr.  4068  vom  6.  Oktober  1912
betreffend  die  Einstellung  von  Verjährungen,
Fristen  und  gerichtlichen  Handlungen  im  allgemeinen ­
  während  der  Mobilmachung,  veröffentlicht ­
  in  der  griechischen  Regierungszeitung ­
  Bd.  I,  Nr.  317  vom  6.  Oktober  1912

Amtliches  Material.
        <pb n="91" />
        3

GRIECHENLAND

Inhalt  im  einzelnen

Gemäß  dem  Beschlüsse  der  Kammer  haben  Wir  beschlossen  und  befehlen:

Artikel  1.
Im  Falle  einer  allgemeinen  Mobilmachung  ist  gestattet,  durch  Königliche
Dekrete  die  nach  vorhergegangenem  Gutachten  des  Ministerrats  für  einen  bestimmten ­
  Zeitraum,  teilweise  oder  ganz,  für  den  ganzen  Staat  oder  für  einzelne
Gegenden  gegeben  werden,  anzuordnen.
1.  Die  Einstellung  jeder  Verjährung,  die  in  die  Zeit  der  Gültigkeit  dieses
Gesetzes  und  drei  Monate  nach  deren  Ablauf  fällt,  ferner  der  gesetzlichen  und
aus  Vereinbarungen  hergeleiteten  gerichtlichen  Fristen,  sowie  die  Aufschiebung
der  Bezahlung  fälliger  Schulden,  ohne  Beeinträchtigung  der  vertragsmäßigen
oder  gesetzmäßigen  Zinsverpflichtungen  der  Schuldner  in  allen  diesen  Fällen.
2.  Die  Einstellung  der  Zwangsvollstreckung  der  Beschlüsse  des  Zivilverfahrens
  und  anderer  ziviler  oder  kaufmännischer  Forderungen,  sowie  auch  der
administrativen  Vollstreckungen  der  Personalhaft,  sowie  anderer  Sicherungsmaßnahmen ­
  (Einstellung  der  Personalhaft,  die  die  Freilassung  der  bereits  wegen
Schulden  in  Haft  befindlichen  Personen  zur  Folge  hat).
3.  Das  Verbot  der  Verurteilung  in  contumaciam  in  Straf-  und  Zivilsachen ­
  unter  Einbegriff  der  beim  Areopag  schwebenden,  sowie  auch  der  Kontumazbeweisführung ­
  einer  der  Parteien.
4.  Das  Verbot  der  Protestverhandlungen  gezogener  Wechsel  und  Schecks,
ln  dem  dem  Inhaber  die  Rechte  auch  ohne  Protest  bewahrt  bleiben.

Artikel  2.
Vom  17.  September  d.  J.  bis  zur  Ausgabe  des  ersten  Königlichen  Dekrets
°ach  Artikel  1  werden  als  eingestellt  betrachtet:  alle  gesetzlichen  und  gencht-’Khen
  Fristen  für  zivile,  Handels  und  administrative  Angelegenheiten,  sowie
auch  die  Verjährungen,  deren  Ablauf  mit  diesem  Zeitabschnitt  zusammenfallt.

Artikel  3.
Durch  Königliches  Dekret  gemäß  Artikel  1  kann  den  anonymen  Gesellschaften, ­
  die  sich  mit  Bankgeschäften  befassen  und  hierüber  eine  Er  Mmng  an
das  Volkswirtschaftsministerium  richten,  gestattet  werden,  während  der  Mobil-«achung
  und  drei  Monate  nach  deren  Ende,  die  fälligen  oder  auf  eine  Fns
■autenden  Depotgelder  nur,  soweit  sie  dieselben  zur  Verfügung  haben  und  gem
 aß  den  Anträgen  der  Deponenten  auf  Rückzahlung,  zu  zahlen.
Diese  Bestimmung  findet  keine  Anwendung  auf  die  nach  dem  eginn
Cer  Mobilmachung  deponierten  Gelder.

•  ton  fielder  laufen  für  den  e
Die  vereinbarten  Zinsen  für  die  de P orner .-vaegeben  werden;  wenn  diese
rechtigten  fort,  solange  die  Depositen  nich  zuru  .  _ 0 .  jährlich  verzinst,  von
zinslos  sind,  so  werden  sie  dem  Berechtigten
dem  Tage  der  Rückforderung  an.  Banken  auch  die  Au  -
Die  Regierung  kann  auf  den  Antrag  j  ; n  hem  Könighch en
Schiebung  anderer  Verpflichtungen,  welche  je  es
Dekret  bestimmt  werden,  genehmigen.
        <pb n="92" />
        II.  Gesetz  Nr.  122  betreffend  Verlängerung
der  Dauer  und  Vervollständigung  des  Gesetzes ­
  Nr.  4068  über  Einstellung  von  Verjährungen ­
  vom  31.  Dezember  1913,  veröffentlicht ­
  in  der  griechischen  Regierungszeitung ­
  vom  2.  Januar  1914,  Bd.  V,  Nr.  1.

Amtliches  Material.
        <pb n="93" />
        5

GRIECHENLAND

Inhalt  im  einzelnen

Obige  Bestimmungen  gelten  für  das  Hauptinstitut  der  bez.  Banken
sowie  für  alle  ihre  Filialen  des  In-  und  Auslandes.
Bei  den  die  obige  Erklärung  abgebenden  Bankinstituten  hat  die  Regierung
d as  Recht,  aus  den  höheren  Beamten  des  Volkswirtschaftsministeriums  einen
Königlichen  Kommissär  zu  ernennen,  der  die  Verwaltung  derselben  und  die
Durchführung  obiger  Bestimmungen  zu  überwachen  hat.  Die  Banken,  welche
e &amp;gt;nen  Antrag  eingereicht  haben,  können  jederzeit,  auch  vor  der  angesetzten
Fr 'st,  die  regelmäßige  Erfüllung  ihrer  Verpflichtungen  wieder  aufnehmen,  indem
sie  dem  Volkswirtschaftsministerium  hiervon  Anzeige  machen.

Artikel  4.
Während  der  Dauer  der  Gültigkeit  des  vorliegenden  Gesetzes  ist  es
gestattet,  daß  für  die  Beschlüsse  über  Exmittierung  schlechtzahlender  Mieter
ein e  längere  als  die  in  Artikel  2  des  Gesetzes  Nr.  22  608  (D  X  H)  vom  Jahre  1899
erlaubte  einmonatliche  Frist,  nach  dem  Urteil  des  Richters,  bestimmt  wird;
■ ie i  berechtigten  Gründen  kann  auch  Einstellung  der  Vollstreckung  derselben
v °n  dem  zuständigen  Gerichtspräsidenten  oder  Gerichtshöfe  angeordnet  werden.
Während  des  gleichen  Zeitraums  ist  jedes  Börsengeschäft  nur  gegen  bar
gestattet,  es  untersteht  den  Satzungen  im  übrigen  und  nur  bez.  der  Barzahlung
öen  allgemeinen  Regierungsverordnungen.

Artikel  5.
Die  Gültigkeit  dieses  Gesetzes  beginnt  mit  dessen  Veröffentlichung  in
der  Regierungszeitung,  in  jedem  gleichen  Falle  zukünftig,  aber  mit  der  Veröffentlichung ­
  des  Königlichen  Dekrets  über  allgemeine  Mobilmachung  und
dauert  so  lange,  wie  letztere  und  noch  2  Monate  nach  deren  Ablauf.
Das  gegenwärtige  von  der  Kammer  votierte  und  von  Uns  heute
sanktionierte  Gesetz  ist  in  der  Regierungszeitung  zu  veröffentlichen  und  als
Gesetz  des  Staates  zu  vollziehen.

Kam

Wir  Konstantin,  König  der  Hellenen  haben  in  Übereinstimmung  mit  der
mer  beschlossen  und  befehlen:

Artikel  1.
Ausnahmsweise  anläßlich  der  Mobilmachung  von  1912  bis  1913  und  unabhängig ­
  von  der  Zeit  ihrer  Einstellung  wird  die  Geltung  des  Artikels  1  un
des  ersten  Absatzes  des  Artikels  4  vom  Gesetz  Nr.  4068  bis  zum  30.  September ­
  1914  verlängert;  die  Aufschiebung  der  persönlichen  Haft  wird  nach  dem
fraglichen  Gesetz  gestattet  bis  zum  31.  Dezember  desselben  Jahres,  sowohl  als
wangsmittel  wie  als  Sicherungsmaßregel.

Artikel  2.
Während  der  Dauer  der  Geltung  des  gegenwärtigen  Gesetzes  und  so-'ange
  nicht  durch  Königliches  Dekret  eine  teilweise  oder  gänzliche  Emstei  g
Cer  Zwangsvollstreckungen  eintritt,  ist  es,  gemäß  Artikel  9  un  3
        <pb n="94" />
        7

GRIECHENLAND

Inhalt  im  einzelnen

Zivilrechts,  dem  Präsidenten  oder  dem  Gerichte  gestattet,  nach  Ermei
weder  einmalig  oder  auch  öfters  das  Prozeßverfahren  hinsichtlich  der  Zwangsvollstreckungen ­
  oder  der  Vornahme  von  Versteigerungen  bis  zum  30.  September
1014  einzustellen.
Gleichzeitig  hat  das  Gericht  die  Befugnis,  nach  Ermessen  unter  Berücksichtigung ­
  des  Artikels  555  des  Handelsgesetzbuches,  der  Beschlußfassung  über
Anträge  auf  Konkurserklärung  entweder  für  eine  bestimmte  oder  auch  für  eine
unbestimmte  Zeit  sich  zu  enthalten.

Artikel  3.
Die  gesetzlichen  Fristen  für  Gerichtsbeschlüsse  sowie  die  durch  Gerichts-°der
  Verwaltungsbeschluß,  durch  Schiedsspruch  oder  andere  Beschlüsse  gestellten ­
  Fristen,  welche  durch  gerichtliche  Zustellung  oder  auf  andere  Weise
vor  oder  während  der  Dauer  der  Gültigkeit  zur  Ausführung  des  Gesetzes
g r -  4068  erlassenen  Königlichen  Dekrete  begonnen  haben  und  bis  zum
Januar  1914  aufgeschoben  wurden,  können  nicht  fortlanfen,  wenn  nicht
llac h  Ablauf  der  Einstellung  seitens  des  Antragstellers  eine  besondere  Zustellung
r  °'gt,  in  welcher  die  gestellte  Frist  und  jeder  erhebliche  Umstand  angegeben
^ Ur de,  und  auch  dann  erst  nach  Ablauf  von  mindestens  fünfzehn  Tagen  vom
a S e  der  Zustellung  ab.
Jede  andere  gesetzliche  Frist,  welche  unter  den  oben  angegebenen  Beg
  2 Un gen  begonnen  hat  und  eingestellt  wurde,  nimmt  ihren  Fortlauf  vom
j.  ' anuar  1914  und  läuft  ab,  sobald  die  dafür  bestimmte  Zeit  verstrichen  ist,
le  aber  in  keinem  Falle  geringer  als  fünfzehn  Tage  sein  soll.
Artikel  4.
jj  ,  Solange  nach  den  zur  Ausführung  des  Gesetzes  Nr.  4068  erlassenen
tlac j i eten  Verurteilung  in  contumaciam  für  bestimmte  Sachen  untersagt  ist,  ist,
einen  ^ uf * le * 3un S  dieses  Verbots,  die  Verhandlung  über  die  Berufung  gegen
ein  7° r  0&amp;lt; ^ er  wa * lrenc ^  der  Dauer  des  Verbots  ergangenen  Kontumatialbeschluß
kes^  'vilgerichts  unstatthaft,  wenn  nicht  nach  Aufhebung  des  Verbots  eine
verhalt; 616  ^ u ^ or d erun g  an  den  Berufungskläger  ergeht,  in  welcher  der  Sachau ­
  un d  die  Verhandlung  darüber,  auf  Grund  einer  erlassenen  Verfügung
dieser^ 611  Unc *  wenn  n ' c ht  fünfzehn  Tage  von  dem  Tage  der  Zustellung
Stari;  Forderung  ab  vergangen  sind,  indem  die  Prozeßsache  in  demjenigen
dium  verbleibt,  in  welchem  sie  sich  befindet.

Artikel  5.

Die  Gültigkeit  dieses  Gesetzes  beginnt  mit  der  Veröffentlichung  m  der
Regierungszeitung.  ,  .  ,
Das  gegenwärtige  von  der  Kammer  votierte  und  von  Uns  heute  gene  mi  e
esetz  ist  in  der  Regierungszeitung  zu  veröffentlichen  und  a  s  ese  z
Staates  zu  handhaben.
        <pb n="95" />
        GRIECHENLAND

Rechtliche  Grundlage  und  Zeit  der  Anordnung

Quellen

III.  Königliches  Dekret  vom  30.  Juni/13.  Juli
1914,  betreffend  Durchführung  des  Gesetzes
Nr.  40Ö8  von  1912  und  des  Gesetzes  Nr.  122
von  1913  über  teilweise  Verlängerung  der
Gültigkeit  der  Bestimmungen  des  Gesetzes
Nr.  4068  über  Einstellungen  von  Verjährungen.
Veröffentlicht  in  der  Griechischen  Regierungszeitung. ­


Amtliches  Material.

IV.  Königliches  Dekret  vom  21.  Juli/3.  August ­
  1914  veröffentlicht  in  der  Griechischen
Regierungs-Zeitung.

Amtliches  Material.

V.  Königliches  Dekret  vom  26.  Juli/8.  August ­
  1914,  veröffentlicht  in  der  Griechischen
Regierungs-Zeitung.  Bd.  1  Nr.  209  vom
26.  Juli  1914.

Amtliches  Material.

8
        <pb n="96" />
        GRIECHENLAND

Inhalt  im  einzelnen

9

Es  ist  mit  Bezug  auf  Artikel  1  der  Gesetze  vom  6./19.  Oktober  1912
und  vom  31.  Dezember  1913/13.  Januar  1914  über  teilweise  Verlängerung  der
Gültigkeit  und  Vervollständigung  der  Bestimmungen  über  Unterbrechung  von
Verjährungen  bestimmt  worden,  daß  bis  Ende  August/13.  September  1914
ln  den  Provinzen  des  alten  Königreiches  und  den  Verwaltungsbezirken  Maccedoniens
und  von  Epirus  jede  Verjährung  von  Rechten  und  Klagen  des  bürgerlichen
und  des  Handelsrechts,  deren  Ablauf  in  die  Zeit  der  Gültigkeit  dieses  Dekrets
fallen  sollte,  unterbrochen  wird,  wobei  auch  die  eingerechnet  sind,  die  durch
frühere  Dekrete  unterbrochen  waren.  In  den  Verwaltungsbezirken  von  Maccedonien
  und  von  Epirus  werden  zur  gleichen  Zeit  eingestellt  alle  Prozesse  über
Konkurserklärungen  und  alle  mit  diesen  Prozessen  zusammenhängenden  Fristen.
Die  durch  das  Königliche  Dekret  vom  29.  April/12.  Mai  1914  angeordnete  Einstellung ­
  von  Zwangsvollstreckungen  in  landwirtschaftliche  Güter  im  alten
Griechenland,  in  Maccedonien  und  in  Epirus  wird  auch  auf  die  nicht  eingebrachten
  Früchte  dieser  Güter  ausgedehnt,  für  die  die  Beschlagnahme  gemäß
den  Bestimmungen  der  Artikel  915  ff.  des  Zivilrechtes  untersagt  ist.  Die  Unterbrechungen ­
  haben  keine  Gültigkeit  für  Rechtsverhältnisse,  die  nach  dem
2./15.  November  1913  entstanden  sind.

Es  ist  bestimmt  worden,  daß  bis  zum  31.  August/13.  September  1914
die  Verpflichtung  der  Rückgabe  der  bei  den  Banken  oder  Privatbankiers  auf
Sicht  deponierten  sowie  der  auf  Kündigung  hinterlegten  und  in  dieser  Zeit
fällig  werdenden  Beträge  eingestellt  wird.  Ausgenommen  sind  die  Einzahlungen
in  die  Sparkasse,  welche  zurückgezahlt  werden  müssen,  soweit  diese  in  Raten
nicht  über  50  Drachmen  innerhalb  15  Tagen  zurückgefordert  werden.

Mit  Bezug  auf  Artikel  1  des  Gesetzes  Nr.  4068  vom  6.  Oktober  1912  un
auf  den  Artikel  1  des  Gesetzes  Nr.  122  vom  31.  Dezember  1913  über  teilweise
Verlängerung  der  Gültigkeit  und  Vervollständigung  der  Bestimmungen  des
Gesetzes  Nr.  4068  über  Einstellung  von  Verjährungen  und  auf  das  Gutachten
Nr.  304  vom  25.  Juli  1914.  Unseres  Ministerrates  haben  wir  auf  den  Vorsch  ag
unseres  Justizministers  beschlossen  und  befehlen:
Artikel  1.
Eingestellt  wird  bis  zum  31.  August/13.  September  1914  für  den  ganzen
Staat  die  Zwangsvollstrekung  auf  Grund  der  Gerichtsbeschlüsse  in  ivi  sac  en
und  auf  Grund  von  allen  anderweitigen  Rechtstiteln.  ,
Von  dieser  Einstellung  sind  ausgenommen:  die  Beschlüsse  betrettend
vorläufige  Maßnahmen  bezüglich  des  Besitzes,  betreffend  die  gesetzliche  Unterhaltungspflicht,
  betreffend  dieExmissionnichtzahlenderMieter,die  darau
s &amp;gt;ch  beziehenden  anhängigen  Prozesse,  die  Berufungsklagen  über  Sicherungsmaß-Uahmen
  oder  Zwangsvollstreckungen,  die  Gerichtsbeschlüsse  über  die  m  einem  besonderen ­
  Verzeichnis  aufgeführten  Gegenstände,  die  Gerichtsbeschlüsse  in  bereits
schwebenden  Konkursverfahren,  die  Gerichtsbeschlüsse  entsprechend  dem  Gesetz
Nr.  8974  (Gesetz  betr.  Versteigerung  von  Sendungen,  welche  dem  Verderben
        <pb n="97" />
        GRIECHENLAND

10

Rechtliche  Grundlage  und  Zeit  der  Anordnung

Quellen

VI.  Gesetz  Nr.  298  vom  1.  Oktober  1914
betreffend  Verlängerung  der  Gültigkeit  des
Artikels  4,  Absatz  1  des  Gesetzes  Nr.  4068
von  1912  und  des  Artikels  2  des  Gesetzes
Nr.  122  von  1913.  Veröffentl.  im  griechischen
Regierungsanzeiger  Bd.  I,  Nr.  279  vom  1.  Oktober ­
  1914.

Amtliches  Material.
        <pb n="98" />
        GRIECHENLAND

Inhalt  im  einzelnen

11

ausgesetzt  sind)  sowie  diejenigen  betreffend  die  Seeprisen,  die  Beschlüsse  gemäß
Artikel  898  der  Zivilprozeß-Ordnung  über  den  Verkauf  derjenigen  Gegenstände,
welche  dem  Verderben  ausgesetzt  sind,  die  Vollstreckung  des  Zuschlagsprotokolls
gemäß  Artikel  980  der  Zivilprozeß-Ordnung.
Nicht  eingestellt  werden  ebenfalls  dieVollstreckungen  inVerwaltungssachen.
Artikel  2.
Bis  Ende  August/13.  September  1914  wird  auch  für  den  ganzen  Staat
jeder  Prozeß  über  Konkurserklärung  aufgeschoben.
Artikel  3.
Eingestellt  wird  auch  die  Verpflichtung  zur  Erfüllung  von  Verbindlichkeiten ­
  nach  den  vertragsmäßigen  Fristen,  deren  Ablauf  in  die  obige  Zeit  fällt,
indem  die  Fristen  bis  zum  31.  August  1914  verlängert  werden,  soweit  der  Abiauf
  der  Frist  nur  Konventionalstrafen  oder  den  Verlust  von  Rechten  zur
F °ige  hat.  Von  dieser  Einstellung  sind  ausgenommen  solche  Forderungen,  bei
welchen  Zwangsvollstreckungen  zulässig  sind  gemäß  Artikel  1.

Übereinstimmend  mit  der  Kammer  haben  Wir  beschlossen  und  befehlen:
Artikel  1.
Die  Gültigkeit  der  Bestimmungen  des  ersten  Absatzes  von  Artikel  4
„ es  Gesetzes  Nr.  4068  vom  6.  Oktober  1912  —  verlängert  durch  Artikel  1  des
esetzes  Nr.  122  —  und  der  beiden  Absätze  Artikel  2  des  Gesetzes  Nr.  122
v °m  31.  Dezember  1913  wird  bis  zum  Ende  d.  J.  verlängert.
ode  J ^ UC ' 1  ' m  *" au ^ e  c ' es  Jahres  1915  können  diese  Bestimmungen  teilweise
r  auch  ganz  im  ganzen  Staate  oder  in  bestimmten  Bezirken  desselben  in
und  ^ 6SetZt  weR l en  durch  ein  auf  den  Vorschlag  des  Justizministers  gestütztes
n  durch  Beschluß  des  Ministerrates  erlassenes  Königliches  Dekret.
Ebenso  kann  die  persönliche  Haft  als  Zwangs-  und  Sicherungsmittel
«"gestellt  werden.

Artikel  2.
im  p  ^' e  Gültigkeit  dieses  Gesetzes  beginnt  mit  der  Veröffentlichung  desselben
schlo  e ^ lerun S sanze &amp;gt;g' er .  Das  gegenwärtige  Gesetz  ist  von  der  Kammer  bez
 u  v  -«  Un ?  heute  von  Uns  genehmigt  worden;  es  ist  im  Regierungsanzeiger
6r °  en Gichen  und  als  Gesetz  des  Staates  zu  handhaben.
        <pb n="99" />
        HOLLAND
        <pb n="100" />
        HOLLAND

Rechtliche  Grundlage  und  Zeit  der  Anordnung

Quellen

I.  Gesetz  vom  4.  September  1914,  enthaltend ­
  Bestimmungen,  um  dem  Richter
die  Befugnis  zu  geben,  sofortige  Zwangsvollstreckung ­
  aus  Anlaß  der  geldlichen
Schwierigkeiten  infolge  der  gegenwärtigen
außergewöhnlichen  Umstände  zu  verhindern.
Veröffentlicht  im  Staatsblatt  Nr.  444  vom
6.  September  1914.

Amtliches  Material.
        <pb n="101" />
        HOLLAND

Inhalt  im  einzelnen

3

Artikel  1.
Wenn  die  Bezahlung  einer  Geldsumme  vor  Gericht  verlangt  wird,  kann
der  Beklagte  sich  an  den  Richter  in  einer  Eingabe  mit  dem  Ersuchen  wenden,
ihm  eine  Frist  zu  gewähren,  um  alsdann  seiner  Verpflichtung  nachzukommen.
Erklärt  der  Beklagte  in  der  Eingabe,  die  Forderungen  ganz  und  bedingungslos ­
  anzuerkennen  und,  falls  er  vor  Gericht  gegen  die  Forderungen
bereits  Einspruch  erhoben,  alle  vorgebrachten  Einwendungen  zurückzuf'ehmen,
  dann  kann  der  Richter,  wenn  er  bei  summarischer  Prüfung  die
Überzeugung  gewinnt,  daß  der  Beklagte  ausschließlich  oder  hauptsächlich  innige ­
  der  gegenwärtigen  außergewöhnlichen  Umstände  zeitweilig
nic ht  in  der  Lage  ist,  seinen  Verpflichtungen  nachzukommen,  dem  Ersuchen
stattgeben  und  ihm  eine  Frist  bis  zu  sechs  Monaten  gewähren,  um  alsdann
seine  Verpflichtungen  zu  erfüllen.
Der  Richter  entscheidet  auf  die  Eingabe,  nachdem  die  Parteien  in  der
Ratskammer  gehört  oder  wenigstens  aufgerufen  sind.
Auf  Ersuchen  des  Beklagten  kann  die  durch  den  Richter  gewährte  Frist
ein  oder  mehrere  Male,  jedesmal  um  höchstens  6  Monate,  verlängert
werden.  Auf  dieses  Ersuchen  finden  die  vorstehenden  Bestimmungen  entsprechend ­
  Anwendung.
Der  Richter  bestimmt  durch  seine  Verfügung  jedesmal  den  Tag,  an  dem
Ie  Sache  wieder  aufgerufen  wird.
Bei  Anwendung  des  Vorstehenden  stellt  der  Richter  solche  Bedingungen
l &amp;gt;nd  trifft  solche  Bestimmungen,  als  er  im  Interesse  des  Klägers  für  nötig  erachtet. ­
  Auch  kann  auf  Ersuchen  des  letzteren,  nach  Anhörung  oder  wenigstens
mrufung  des  Beklagten,  der  Richter,  wenn  er  dazu  Veranlassung  findet,  zu
jeder  Zeit  die  Frist  abkürzen  und  den  Kläger  ermächtigen,  die  Sache  an  einem
ri &amp;gt;heren  Gerichtstag  wieder  vorzubringen.
.  der  Prozeß  vor  dem  Kantonrichter  anhängig  und  befindet  sich  der
kan  tersc ^' enene  Beklagte  außerhalb  seines  Wohnortes  unter  den  Waffen,  dann
nn  der  Richter  die  Verhandlung  höchstens  einen  Monat  vertagen,  um  dem
agten  Gelegenheit  zu  geben,  die  im  ersten  Absatz  dieses  Artikels  erwähnte
"gäbe  einzureichen.
„  ^ uc b  kann  der  Richter,  sofern  er  dazu  wegen  der  gegenwärtigen  außerhkels
  , n  1C ^ en  Umstände  Veranlassung  findet,  die  im  letzten  Absatz  des  Ard
  ,.  ^^2  des  Bürgerlichen  Gesetzbuches  erwähnte  Frist  gemäß  den  vorstehenden
Stimmungen  verlängern.
Artikel  2.
(j a ß  .  enn  e i n  Vertrag  eine  Bestimmung  enthält,  kraft  welcher  in  dem  Falle,
Zah , u eine  ^ er  Parteien  an  einem  bestimmten  Zeitpunkt  ihrer  Verpflichtung  zur
b°lgen^  C ' ner  gew ' ssen  Geldsumme  nicht  nachkommt,  für  diese  Partei  nachteilige
bestim  e ' ntrete . n  °der  eintreten  können,  so  kann  diese  sich,  auch  wenn  der
dissenip 1  f  ^ e 'tpunkt  bereits  verstrichen  ist,  mittels  Eingabe  an  die  Arronbf'st
  zu*  S "^f^^bank  ihres  Wohnortes  mit  dem  Ersuchen  wenden,  ihr  eine
bank  k an |j eWä ^ ren ’.  um  alsdann  ihrer  Verpflichtung  nachzukommen.  Die  Rechts-’
  Wenn  sie  bei  summarischer  Prüfung  die  Überzeugung  gewinnt,  daß  der
        <pb n="102" />
        HOLLAND

Inhalt  im  einzelnen

4

Schuldner  ausschließlich  oder  hauptsächlich  infolge  der  gegenwärtigen  außergewöhnlichen ­
  Umstände  zeitweilig  nicht  in  der  Lage  ist,  seinen  Verpflichtungen
nachzukommen,  dem  Ersuchen  stattgeben  und  dem  Schuldner  eine  Frist  bis  zn
6  Monaten  gewähren.  Durch  die  Gewährung  des  Ersuchens  werden  die  in  dem
Vertrage  bestimmten  nachteiligen  Folgen  aufgehoben,  wenn  der  Schuldner
alsdann  innerhalb  der  gewährten  Frist  seinen  Verpflichtungen  nachkommt.
Die  Rechtsbank  verfügt  auf  die  Eingabe,  nachdem  die  Parteien  in  der
Ratskammer  gehört  oder  wenigstens  aufgerufen  sind.
Auf  Ersuchen  des  Schuldners  kann  die  durch  die  Rechtsbank  gewährte
Frist  ein  oder  mehrere  Male,  jedesmal  um  höchstens  6  Monate,  verlängert
werden.  Auf  dieses  Ersuchen  finden  die  Bestimmungen  im  ersten  und  zweiten
Absatz  entsprechende  Anwendung.
Bei  Anwendung  des  Vorstehenden  stellt  die  Rechtsbank  solche  Bedingungen ­
  und  trifft  solche  Bestimmungen,  als  sie  im  Interesse  des
Gläubigers  für  nötig  erachtet.  Auch  kann  auf  Ersuchen  des  letzteren,  nach
Anhörung  oder  wenigstens  Aufrufung  des  Schuldners,  die  Rechtsbank,  wenn
sie  dazu  Veranlassung  findet,  die  Frist  abkürzen.  Der  Gerichtsschreiber  gibt
dem  Schuldner  davon  unverzüglich  Kenntnis.
Beträgt  die  im  ersten  Absatz  erwähnte  Geldsumme  weniger  als
200  Gulden,  dann  muß  die  Eingabe  an  den  Kantonrichter  gerichtet  werden,
der  unter  Beachtung  der  Bestimmungen  in  diesem  Artikel  darauf  verfügt.
Artikel  3.
Wenn  Konkurserklärung  beantragt  oder  gefordert  wird,  kann  auf  Ersuchen ­
  des  Schuldners  die  Verfügung  für  eine  Frist  von  höchstens  6  Monaten
aufgehoben  werden,  wenn  der  Richter  nach  summarischer  Prüfung  die  Überzeugung ­
  gewinnt,  daß  der  im  ersten  Absatz  des  Artikels  1  des  Konkursgesetzes
erwähnte  Zustand  nur  von  zeitlicher  Art  und  ausschließlich  oder  hauptsächlich
den  gegenwärtigen  außergewöhnlichen  Umständen  zuzuschreiben  ist.
Die  Frist  kann  auf  Ersuchen  des  Schuldners  ein  oder  mehrere  Male/
jedesmal  höchstens  um  6  Monate,  verlängert  werden.
Wenn  die  Konkurserklärung  nach  Anwendung  des  ersten  Absatzes  ausgesprochen ­
  wird,  wird  der  Zeitpunkt,  an  dem  die  in  den  Artikeln  43  und  45
des  Konkursgesetzes  aufgeführten  Fristen  beginnen,  von  dem  Tage  ab  berechnet,
an  dem  der  Richter  seine  erste  Verfügung  auf  den  Antrag  oder  auf  die
Forderung  nach  Konkurserklärung  erlassen  hat.
Bei  Anwendung  des  ersten  Absatzes  stellt  der  Richter  solche  Bedingungen
und  trifft  solche  Bestimmungen,  als  er  im  Interesse  des  Gläubigers  für  nötig
erachtet.  Auch  kann  der  Richter  nach  Anhörung  oder  wenigstens  Aufrufung
des  Schuldners,  wenn  er  dazu  Veranlassung  findet,  zu  jeder  Zeit  die  Aufschiebung ­
  der  Verfügung  widerrufen.  Der  Gerichisschreiber  gibt  dem  Schuldner
davon  unverzüglich  Kenntnis.
Artikel  4.
Wenn  ein  Schuldner  mit  einem  gerichtlichen  oder  außergerichtlichen
Rückgriff  auf  das  Ganze  oder  einen  Teil  seiner  Güter  oder  Außenstände  bedroh
        <pb n="103" />
        HOLLAND

Inhalt  im  einzelnen

5

wird,  kann  er  sich  mittels  Eingabe  an  die  Arrondissements-Rechtsbank  seines
Wohnortes  mit  dem  Ersuchen  wenden,  anzuordnen,  daß  die  Vollstreckung  ausgesetzt ­
  werden  soll.  Die  Rechtsbank  kann  diesem  Ersuchen  für  eine  Frist  von
höchstens  sechs  Monaten  stattgeben,  wenn  sie  nach  summarischer  Prüfung  die
Überzeugung  gewinnt,  daß  der  Schuldner  ausschließlich  oder  hauptsächlich
infolge  der  gegenwärtigen  außergewöhnlichen  Umstände  zeitweilig  nicht  in  der
Rage  ist,  seinen  Verpflichtungen  nachzukommen.
Die  Rechtsbank  verfügt  auf  die  Eingabe,  nachdem  die  Parteien  in  der
Ratskammer  gehört  oder  wenigstens  aufgerufen  sind.
Auf  Ersuchen  des  Schuldners  kann  die  durch  die  Rechtsbank  festgesetzte
Frist  ein  oder  mehrere  Male,  jedesmal  höchstens  um  sechs  Monate,  verlängert
Werden.
Bei  Anwendung  des  Vorstehenden  stellt  die  Rechtsbank  solche  Bedingungen
Ur &amp;gt;d  trifft  solche  Bestimmungen,  als  sie  im  Interesse  des  Gläubigers  für  nötig
erachtet.  Auch  kann,  auf  Ersuchen  des  letzteren,  die  Rechtsbank  nach  Anhörung
oder  wenigstens  Aufrufung  des  Schuldners,  wenn  sie  dazu  Veranlassung  findet,
die  Frist  abkürzen.  Der  Gerichtsschreiber  gibt  dem  Schuldner  davon  unverz
 üglich  Kenntnis.
Unter  Rückgriff  im  ersten  Absatz  wird  verstanden  Verkauf  kraft  unwiderruflicher ­
  Vollmacht,  Pfandrechts  oder  Verabredung  auf  Grund  von  Verordnun
 gen,  betreffend  den  Warenhandel.
Artikel  5.
Nachdem  dem  Gläubiger  durch  den  Gerichtsvollzieher  Abschrift  einer
v °n  dem  Schuldner  an  die  Arrondissements-Rechtsbank  gemäß  Artikel  4  ein-§
 e reichten  Eingabe  zugestellt  ist,  kann  keinerlei  gerichtlicher  oder  außergerichtlicher ­
  Rückgriff  stattfinden,  bevor  die  Rechtsbank  auf  die  Eingabe  verfügt
H  falls  nicht  bereits  früher  auf  eine  Eingabe  gleichen  Sinnes  in  derselben
ac he  eine  ablehnende  Verfügung  erlassen  sein  sollte.
Artikel  6.
Der  Richter  ist  stets  befugt,  eidlich  oder  uneidlich  solche  Personen  zu
°ren,  die  er  zu  seiner  Aufklärung  für  nötig  erachtet.  Diesen  kann  eine  Vergutung
  „ach  Maßgabe  des  Tarifs  für  Gerichtskosten  und  Gehälter  in  bürgerlc
  e n  Sachen  zuerkannt  werden.
Dies e  Vernehmung  findet  in  der  Ratskammer  in  Gegenwart  oder  wenigstens
ac  Aufrufung  der  Parteien  statt.
Artikel  7.
S  v,  •  Aufrufungen,  vor  der  Ratskammer  zu  erscheinen,  erfolgen  mittels
reibens  des  Gerichtsschreibers.

Artikel  8.
Sc heid  *^ e ^ en  d ' e  au f  Grund  dieses  Gesetzes  ergangenen  richterlichen  Ent-Un
 gen  findet  weder  Berufung  noch  Kassation  statt.
        <pb n="104" />
        7

Alle  auf  Grund  dieses  Gesetzes  ausgefertigten  Schriftstücke  sind  stempelfrei ­
  und  werden,  soweit  nötig,  kostenlos  registriert.
Schreibgebühren  werden  bei  Anwendung  dieses  Gesetzes  nicht  berechnet,
Artikel  10.
Dieses  Gesetz  findet  weder  Anwendung  hinsichtlich  der  Verpflichtungen,
die  nach  dem  29.  Juli  1914  eingegangen  sind,  noch  hinsichtlich  dessen,  was  im
Börsengesetz  von  1914  vorgesehen  ist.
Artikel  11.
Dieses  Gesetz  tritt  mit  dem  Tage  seiner  Veröffentlichung  in  Kraft.
Sobald  die  gegenwärtigen  außergewöhnlichen  Umstände  aufgehört  haben.
S °H  den  Generalstaaten  ein  Gesetzesvorschlag  unterbreitet  werden,  wodurch  die
Aufhebung  dieses  Gesetzes  sowie  der  Übergang  zum  normalen  Zustand  herbei-Seführt
  wird.
Beauftragen  und  befehlen,  daß  dieses  im  Staatsblatt  veröffentlicht  werden
S °U,  und  daß  alle  Ministerial-Abteilungen,  Behörden,  Kollegien  und  Beamten,
die  solches  angeht,  auf  die  gewissenhafte  Ausführung  achten  sollen.

Artikel  1.
Unter  Börsen  im  Sinne  dieses  Gesetzes  werden  alle  niederländischen
andelsbörsen  verstanden,  soweit  sie  für  den  Geld-  und  Effektenhandel  bestimmt
Sln d&amp;gt;  auch  wenn  sie  nicht  auf  Anordnung  des  örtlichen  Vorstandes  abgehalten
Werden,  sowie  alle  Versteigerungen  von  Effekten.
Artikel  2.
1-  Die  Börsen  unterstehen  der  Aufsicht  Unseres  Ministers  für  Landwirt-Chaft
 ,  Gewerbe  und  Handel.
2.  Auf  Grund  der  im  ersten  Absatz  erwähnten  Aufsicht  ist  Unser
annter  Minister  befugt,  Vorschriften  zu  geben  oder  geben  zu  lassen  über:
B  die  Öffnung  und  Schließung  der  Börsen;
•  die  Notierungen  und  die  Weise,  in  der  an  der  Börse  Geschäfte
gemacht  werden;
die  Abwickelung  von  Prolongationen,  Vorschüssen  in  laufender
Rechnung  oder  anderen  Anleihen,  welche  seit  der  Zeit  vor  dem
29.  Juli  1914  laufen  und  wofür  Effekten  als  Pfand  gegeben  wurden,  mögen
die  Anleihen  an  der  Börse  abgeschlossen  sein  oder  nicht;
eins  wie  das  andere,  soweit  nötig,  in  Abweichung  von  den
Ur  einige  Börsen  bestehenden  Vorschriften  des  örtlichen  Vorlandes ­
  oder  eines  Vereines.
Artikel  3.
wel C h e  * e  Kurszettel  der  Börsen  werden  nur  die  Effekten  aufgenommen,
Digge  A V °V der  namens  Unseres  vorgenannten  Ministers  angegeben  werden.
n ga  e  wird  jedes  Mal  im  Staatskurant  bekannt  gemacht.

3/1080,
        <pb n="105" />
        HOLLAND

Inhalt  im  einzelnen

Artikel  4.
1.  Als  Maßstab  zur  Berechnung  des  Wertes  von  Effekten,  die  als  Pfand
dienen  für  nicht  eingelöste  Prolongationen,  Vorschüsse  in  laufender  Rechnung
oder  für  andere  Anleihen,  welche  seit  der  Zeit  vor  dem  29.  Juli  1914  laufen,
werden  die  von  oder  namens  Unseres  genannten  Ministers  festgesetzten  Kurse
angenommen.
2.  Falls  die  Notierung  einiger  Effekten  niedriger  ist,  als  der  auf  Grund
des  ersten  Absatzes  festgesetzte  Kurs,  wird  die  Frist  oder  werden  die  Fristen,
innerhalb  welcher  der  Geldnehmer,  dessen  Pfand  demzufolge  nicht  mehr  das
vereinbarte  Mehr  aufbringt,  verpflichtet  ist,  dieses  Mehr  nachzuzahlen,  von  oder
namens  Unseres  vorgenannten  Ministers  festgesetzt.
Artikel  5.
1.  Effekten,  welche  als  Pfand  für  die  in  Artikel  4  Absatz  1  angeführten
Verbindlichkeiten  dienen,  dürfen  ohne  Zustimmung  des  Pfandgebers  nur  dann
verkauft  werden,  wenn  der  Pfandinhaber  die  von  oder  namens  Unseres  genannten
Ministers  festgesetzten  Bestimmungen  beachtet  und  beim  Verkauf  dieser  Effekten
an  der  Börse  darauf  ein  Gebot  zu  einem  Kurs  abgibt,  der  nicht  niedriger  ist
als  der  von  oder  namens  Unseres  genannten  Ministers  für  den  Tag  des  Ver'
kaufs  festgesetzte.
2.  Sind  für  eine  und  dieselbe  der  in  Artikel  4  Absatz  1  angeführten
Verbindlichkeiten  Effekten  in  Pfand  gegeben,  wovon  zwar  ein  Teil  infolg e
Artikel  3,  ein  anderer  Teil  aber  nicht  in  den  Kurszettel  aufgenommen  ist,  so
können  die  erstgenannten  Effekten  unter  Beachtung  des  ersten  Absatzes  dieses
Artikels  besonders  verkauft  werden.
Artikel  6.
1.  Der  Pfandinhaber  hat  —  vorbehaltlich  der  Bestimmung  im  dritten
Absatz  —  die  Befugnis,  die  ihm  in  Pfand  gegebenen  Effekten  mit  Ausnahm e
von  Losen  und  Obligationen  von  Prämienanleihen,  ganz  oder  teilweise  seinerseits
bei  dritten  zu  verpfänden;  er  bleibt  trotzdem  gegenüber  dem  Pfandgeber  von
verantwortlich.
2.  Effekten,  welche  am  Tage  des  Inkrafttretens  dieses  Artikels  bereits
Pfand  gegeben  und  von  dem  Pfandinhaber  am  genannten  Tage  bereits  weit er
verpfändet  waren,  gelten  als  mit  Einverständnis  des  Pfandgebers  weiter  verpfändet»
unbeschadet  der  Verantwortlichkeit  des  Weiterverpfänders.
3.  Die  in  diesem  Artikel  dem  Pfandinhaber  gegebene  Befugnis  kann  h eI
den  nach  Inkrafttreten  dieses  Artikels  in  Pfand  gegebenen  Effekten  nur  dan 11
ausgeübt  werden,  wenn  sie  in  dem  Verpfändungsvertrage  vorgesehen  ist.
Artikel  7.
Alle  Bestimmungen  in  Verträgen  oder  Vorschriften,  die  den  Bestimmung 611
widersprechen,  die  durch  oder  infolge  dieses  Gesetzes  getroffen  sind  oder  S e '
troffen  wurden,  sind  ungültig.

8
        <pb n="106" />
        HOLLAND

Inhalt  im  einzelnen

Artikel  8.
Bei  Ausführung  dieses  Gesetzes  wird  Unser  genannter  Minister  von
einer  von  uns  benannten  Sachverständigen-Kommission  unterstützt.
Artikel  9.
Dieses  Gesetz  kann  bezeichnet  werden  als  „Börsengesetz  1914".
Artikel  10.
1.  Die  Artikel  4  und  5  dieses  Gesetzes  treten  an  dem  von  Uns  bestimmten
Tage  in  Kraft;  die  übrigen  Artikel  dieses  Gesetzes  treten  am  Tage  ihrer  Veröffentlichung ­
  in  Kraft.
2.  Sobald  die  gegenwärtigen  außergewöhnlichen  Umstände  aufgehört
haben,  soll  den  Generalstaaten  ein  Gesetzesvorschlag  unterbreitet  werden,  wodurch ­
  die  Aufhebung  dieses  Gesetzes  und  somit  der  Übergang  zum  normalen
Zustande  herbeigeführt  werden  soll.
Beauftragen  und  befehlen,  daß  dieses  im  Staatsblatt  veröffentlicht  werden
S °H  und  daß  alle  Minister,  Behörden,  Kollegien  und  Beamten,  die  dieses
angeht,  auf  die  genaue  Ausführung  achten  sollen.
        <pb n="107" />
        ITALIEN
        <pb n="108" />
        ITALIEN

Inhalt  im  einzelnen

3

ln  Anerkennung  der  zwingenden  Notwendigkeit  des  Augenblicks,  daß  im
Betrieb  des  Sparwesens  die  berechtigten  Ansprüche  Privater  mit  den  Anforderungen ­
  des  öffentlichen  Kredites  in  Einklang  zu  bringen  sind;
Nach  Anhörung  des  Ministerrates;
Auf  Vorschlag  Unseres  Ministers,  des  Staatssekretärs  für  Landwirtschaft,
Industrie  und  Handel,  in  Übereinkunft  mit  dem  Präsidenten  des  Ministerrats,
Minister  des  Innern,  dem  Schatzminister  und  dem  Justizminister;
Haben  Wir  verordnet  und  verordnen:
Artikel  1.
Vom  4.  bis  20.  August  1914  sind  die  gewöhnlichen  Sparkassen,  die  Leihämter, ­
  welche  Depositen  entgegennehmen,  die  Kreditinstitute,  mit  Ausnahme
der  Emissions-Institute,  die  Aktienbanken,  Genossenschaftsbanken,  Banken  auf
Gegenseitigkeit  und  die  landwirtschaftlichen  Kassen  ermächtigt,  die  Rückzahlungen ­
  für  jedes  einzelne  Konto  der  für  die  verschiedenen  Depositenkategorien
  und  Kontokorrente  geschuldeten  Summen,  die  in  dem  genannten
Zeitraum  gefordert  werden  können,  auf  insgesamt  5  °/o  zu  beschränken,  mit  der
Minimalgrenze  von  50  Lire.
Die  den  genannten  Instituten  innerhalb  dieses  Zeitraums  zugehenden
Meldungen  betreffs  Rückerstattung  sind  wirkungslos.
Artikel  2.
Die  Fälligkeitstermine  der  innerhalb  des  Reiches  vom  1.  bis  einschließlich ­
  20.  August  zahlbaren  Wechsel  werden  um  20  Tage  verlängert.
Hfl.  dazu  unten  Art.  6  des  Dekretes  vom  16.  August  1914.

Artikel  1.
^  Unter  unverändertem  Bestehen  des  Art.  1  des  Kgl.  Dekretes  vom
^  August  1914  Nr.  760  sind  die  gewöhnlichen  Sparkassen,  die  Leihämter,  welche
e Positen  entgegennehmen,  die  Kreditinstitute  und  die  Aktienbanken,  die
enossenschaftsbanken  und  die  Banken  auf  Gegenseitigkeit  sowie  die  Land-^'Pschaftskassen
  ermächtigt,  die  Rückzahlungen  für  jedes  einzelne  Konto  der
0  zum  4.  August  für  alle  Kategorien  von  Depositen  und  Kontokorrenten
chuldeten  Summen,  die  bis  zum  kommenden  30.  September  verlangt
nüt  n  können,  insgesamt  bis  zum  10.  September  auf  5  %  zu  beschränken,
30  o 61nem  Minimum  von  50  Lire  und  auf  weitere  5  °/o  vom  15.  bis  zum
j n '  pPtember  ebenfalls  mit  einem  Minimum  von  50  Lire,  ohne  die  Rückzahlung
er  Gesamtheit  von  10  %  zu  beeinträchtigen,
die  ri  ^° n  ^' eser  Ermächtigung,  die  Rückzahlungen  zu  beschränken,  bleiben
re ‘  Emissionsinstitute  ausgeschlossen,  welche  die  Verpflichtung  haben,  die
K 'Ontokorrent  erhaltenen  Summen  gänzlich  zurückzuzahlen.
Artikel  2.
Ko  Ermächtigung  zu  den  teilweisen  Rückerstattungen  von  Depositen  und
V er f-°  rrenten &amp;gt;  wovon  der  vorhergehende  Artikel  handelt,  und  die  übrigen
4  u § un gen  des  vorliegenden  Dekretes  und  des  vorhergehenden  vom
gust  19J4  Nr.  760  werden  auf  die  übrigen  Bankhäuser  ausgedehnt.
        <pb n="109" />
        ITALIEN

Inhalt  im  einzelnen

4

Artikel  3.
Auf  die  Spareinlagen  und  Kontokorrenteinzahlungen  jeder  Art  müssen
die  Rückzahlungen  auch  über  die  oben  angegebenen  Grenzen  hinaus  ausgeführt ­
  werden,  wenn  dieselben  verlangt  werden:
a)  für  Lohnzahlungen  an  die  Arbeiter  auf  Grund  der  wöchentlichen
und  14tägigen  Löhnungstermine  sowie  für  den  Ankauf  von  Rohstoffen,
soweit  derselbe  für  die  Fortführung  des  Betriebes  durchaus  notwendig  ist;
b)  für  die  Summe,  die  der  Monatsrate  der  fiskalischen  Steuern  und
Kommunal-  und  Provinzialabgaben  auf  Grund  der  Eintragungen  in  den
Steuerrollen  für  den  laufenden  Monat  August  entspricht.

Artikel  4.
Die  Zahlungen  und  Rückzahlungen  auf  Spareinlagen  oder  Kontokorrente
jeglicher  Art,  die  bei  irgendeinem  Institut,  einer  Kasse  oder  Bank  oder  unter
irgendwelchem  Titel  bestehen,  sind  keinerlei  Beschränkung  unterworfen:
a)  für  nach  dem  4.  August  gemachte  Einzahlungen;
b)  für  dem  Kassendienst  unterstehende  zinslose  Kapitalien  auf  Rechnung
von  öffentlichen  Körperschaften.
Artikel  5.
Die  Verfügungen,  von  denen  die  vorstehenden  Artikel  1  und  2  handeln,
sind  für  die  Spareinlagen  und  Kontokorrenteinzahlungen  anwendbar,  deren
Abhebung  an  gewisse  Fälligkeitstermine  gebunden  ist,  und  zwar  innerhalb  der
Grenze  der  für  die  Fälligkeitstermine  vereinbarten  Summen.
Artikel  6.
Für  die  Wechsel,  deren  Fälligkeitstermin  durch  das  Königliche  Dekret
vom  4.  August  1914  verlängert  wurde,  sowie  für  diejenigen,  die  bis  zum
30.  September  1914  fällig  werden,  wird  für  den  Schuldner  hinsichtlich  der
Bezahlung  und  der  Wechseloperationen  ein  Aufschub  von  40  Tagen  gewährt, ­
  vorausgesetzt,  daß  an  den  betreffenden  Fälligkeitsterminen  auf  die
genannten  Wechsel  eine  Abschlagszahlung  von  nicht  weniger  als  15  °/o  des
Betrages  nebst  den  Zinsen  in  Höhe  von  6  °/o  jährlich  für  jede  Aufschubsperiode
geleistet  wird.
Über  diese  Zahlung  wird  eine  besondere  Quittung  ausgestellt  und  ein
diesbezüglicher,  von  der  die  Zahlung  empfangenden  Partei  unterschriebener
Vermerk  auf  dem  Wechsel  gemacht  werden,  nebst  der  Angabe  des  verlängerten
Fälligkeitstermins  und  des  geschuldeten  Restbetrages,  wonach  der  Wechsel  in
den  Händen  des  Überbringers  verbleibt.
Gemäß  den  im  Artikel  317  des  Handelsgesetzbuchs  angegebenen  Be -
Stimmungen  muß  den  Regreßpflichtigen  innerhalb  4  Tagen  von  der  Zahlung
Mitteilung  gemacht  werden.
        <pb n="110" />
        ITALIEN

Inhalt  im  einzelnen

5

Handelt  es  sich  nicht  um  Erneuerung,  so  werden  die  am  4.  August  und
später  ausgegebenen  Wechsel  mit  Fälligkeitstermin  nach  dem  30.  September
nicht  den  Vorteil  des  Aufschubs  genießen.
Der  für  den  Protest  der  Wechsel,  die  innerhalb  der  vom  vorhergehenden ­
  und  dem  vorliegenden  Dekret  festgesetzten  Termine  fällig  sind,  zulässige ­
  Termin  wird  bis  auf  den  4.  Werktag  nach  dem  Fälligkeitstermin  ausgedehnt.
Die  Verlängerung  bedingt  nicht  die  Zahlung  von  Zuschlagsstempelsteuern.
Der  Aufschub  kann  für  die  Regreßpflichtigen  unter  denselben  Bedingungen ­
  wie  für  den  Hauptpflichtigen  stattfinden.

Artikel  7.
Die  Vorschußoperationen  auf  Hinterlegungsscheine,  die  von
^eneralmagazinen  ausgestellt  sind,  können  in  derselben  Weise,  wie  im  vorhergehenden ­
  Artikel  angegeben,  verlängert  werden.  Der  Gläubiger  hat  das  Recht,
e &amp;gt;ne  Abschlagszahlung  in  Höhe  von  2'k  °/o  außer  den  Zinsen  von  6  °/o  jährlich
verlangen.

Artikel  8.
Die  Terminoperationen  auf  Wertpapiere,  die  Übertragungen,  die  täglichen
Verlängerungen  (ausschließlich  der  aufgeschobenen  Zahlungen  der  Emissions-'nstitute
  an  die  Stanze  di  compensacione)  sowie  die  Darlehen  von  Wertpapieren
1,11 1  Fälligkeitstermin  vom  1.  August  bis  30.  September  1914  werden  um
32  Tage  von  den  betreffenden  Fälligkeitsterminen  an  durch  die  Zahlung  einer
Vbschlagssumme,  auf  den  Betrag  der  Übertragungen  oder  auf  denjenigen
der  täglichen  Verlängerungen  oder  Darlehen  von  Wertpapieren  verlängert.
Uer  Gläubiger  hat  das  Recht,  eine  Abschlagszahlung  in  Höhe  von  2 1 h  %  zu
Gelangen.  Die  Aufschubszinsen  werden  mit  6  %  jährlich  berechnet.
Wegen  der  am  1.  August  1914  stattgehabten  Schließung  der  italienischen
°rsen  wird  die  Zwangsvollstreckung  in  der  Börse  für  Terminoperationen
ai, f  Wertpapiere,  Übertragungen  und  tägliche  Verlängerungen  mit  Fälligkeitstermin
g°, m  1-  August  1914  an  bis  zum  Tage  der  offiziellen  Wiedereröffnung  der
wsen  vom  5.  Werktage  nach  der  Wiedereröffnung  der  Börse  an  und  nicht
er  die  folgenden  20  Tage  hinaus  stattfinden,  unter  Ausschluß  jeglichen
er 'alls  oder  anderen  Schadens  für  den  Gläubiger  infolge  von  Vollstreckungen
n ach  den  von  den  in  Kraft  befindlichen  Gesetzen  und  Reglements  festgesetzten
  Bestimmungen.

Artikel  9.
Die  Wechselschuldner,  die  für  die  Bezahlung  bei  den  in  den  beiden
‘  Artikeln  des  vorliegenden  Dekretes  angegebenen  Instituten,  Sparkassen  und
Ba nken  ihren  Wohnsitz  haben,  und  denen  die  Wechsel  vor  dem  4.  August
^gestellt  worden  sind,  können  die  betreffende  Schuld  mit  ihrem  Guthaben  auf
Pareinlagen  oder  auf  Kontokorrente  bei  den  betreffenden  Körperschaften  oder
atl ken  und  Bankhäusern  ausgleichen.
Artikel  10.
Die  auf  irgend  eine  der  in  den  Artikeln  1  und  2  des  vorliegenden
Dekretes  angegebenen  Körperschaften,  Banken  oder  Firmen  (mit  Ausnahme  der
        <pb n="111" />
        Dekret  über  die  Verlängerung  des
Moratoriums  und  die  neuen  Auszahlungsbestimmungen ­
  vom  27.  September  1914.
(Die  endgültige  Fassung  der  §§  4  und  7,
datiert  vom  27.  September,  ist  in  der  Oazetta
Ufficiale  am  29.  September  veröffentlicht
worden.)

Italienische  Presse  unter
Zugrundelegung  einer
Übersetzung  der  Italienischen ­
  Handelskammer ­
  für  Deutschland. ­
        <pb n="112" />
        7

ITALIEN

Inhalt  im  einzelnen

Emissions-Institute)  ausgestellten  Bankanweisungen  sind  für  die
denselben  Vorschriften  unterworfen  wie  die  Spareinlagen  und
Die  Bankanweisungen  und  Zirkularanweisungen  müssen  gänzlich  bezahlt ­
  werden.

Artikel  11.
Bei  öffentlichen  Versteigerungen,  Arbeiten  oder  Lieferungen  an  den
Staat  oder  öffentliche  Körperschaften  können  die  auf  die  Bewerber  ausgestellten
Postsparkassenbücher  provisorisch  hinterlegt  werden.
Der  von  der  Ausschreibung  für  Vertragsspesen  und  Gebühren  vorgeschriebene ­
  Anteil  der  zu  hinterlegenden  Summe  muß  bar  eingezahlt  werden.

Die  Beschränkung  der  Auszahlungen.
Artikel  1.
Unter  Beibehaltung  des  Artikels  1  der  kön.  Dekrete  vom  4.  August  1914,
760,  und  vom  16.  August  1914,  Nr.  821,  sind  sämtliche  gewöhnlichen  Sparkassen, ­
  Leihhäuser,  welche  Depositen  empfangen,  Kreditanstalten,  Banken  auf
Aktien,  Banken  für  gegenseitigen  Kredit,  Genossenschaftsbanken,  Landwirtschaftskassen ­
  und  Bankfirmen  berechtigt,  bis  zum  31.  Dezember  d.  J.  die  Auszahlungen
aus  jedem  einzelnen  Konto  der  bei  ihnen  hinterlegten  Gelder  für  alle  Kategorien
v °n  Depositen  und  Kontokorrente,  die  in  diesem  Zeitraum  einziehbar  wären,
au f  insgesamt  10  °/o  in  jedem  Monat  zu  beschränken,  und  zwar  werden  diese
10  %  für  den  Monat  Oktober  von  dem  Restbetrag  des  30.  September,  für  den
kfonat  November  von  dem  des  31.  Oktober,  und  für  den  Monat  Dezember  von
dem  des  30.  November  berechnet,  immer  mit  einer  Mindestgrenze  von  50  Lire
fQr  jeden  Monat.
Eine  solche  Befugnis  ist  jedoch  für  die  drei  Emissionsinstitute  ausgewelch
  letztere  auch  weiterhin  verpflichtet  sind,  die  auf  laufende
empfangenen  Summen  voll  auszuzahlen.
Auszahlungen  in  besonderen  Fällen.
Artikel  2.
Auf  sämtliche  Depositengelder  und  Guthaben  auf  Kontokorrente  können
Jedoch  auch  höhere  Auszahlungen  als  zu  den  im  vorigen  Artikel  angegebenen
'zen,  die  dort  bezeichnete  Mindestgrenze  inbegriffen,  erfolgen,  insoweit  sie
er *angt  werden:
a )  für  wöchentliche  und  14  tägige  Lohnzahlungen  an  Arbeiter,  für  die  Anschaffung ­
  von  Rohstoffen  in  dem  zur  Fortführung  des  industriellen  Betriebs
unumgänglichen  notwendigen  Ausmaß,  für  die  Anschaffung  von  Saatgut ­
  und  Düngemitteln,  die  für  die  Bodenbearbeitung  in  der  bevorstehenden
Herbstkampagne  nötig  sind,
E)  für  die  Oktober-  und  Dezemberrate  der  Staats-,  Provinz-  und  Gemeindesteuern, ­
  wofür  die  entsprechenden  Beträge,  für  jeden  dieser  Monate
gesondert,  auf  Grund  der  Steuerrolle  und  Vorzeigung  des  Steuerzettels
auszuzahlen  sind.
        <pb n="113" />
        ITALIEN

Inhalt  im  einzelnen

8

Ein  mit  der  Übertragungsklausel  versehenes  Einlagebuch,  das  auf  eine
andere  Person  als  den  Vorzeiger  lautet,  gibt  kein  Recht  auf  die  in  diesem
Artikel  besprochenen  Auszahlungen,  falls  die  Übertragung  nicht  im  Laufe  des
Monats  August  1914  angezeigt  worden  ist.
Artikel  3.
Keiner  Beschränkung  unterliegen  Auszahlungen  aus  welchem  Titel  immer
auf  Sparbücher  oder  auf  Kontokorrentkonten  jeder  Art  bei  den  im  Art.  1  angeführten ­
  Anstalten  oder  Firmen:
a)  wenn  die  Einzahlungen  nach  dem  4.  August  erfolgten,
b)  wenn  es  sich  um  Kapitalien  handelt,  die  zugunsten  juristischer  Personen
aufgenommen  und  von  den  letzteren  abhängig  sind.
Artikel  4.
Die  Bestimmungen  der  vorigen  Artikel  (betreffend  Zahlung  der  Depots)
gelten  auch  für  Spar-  und  Kontokorrentgelder  mit  bestimmter  Kündigungsfrist
stets  im  Rahmen  der  jeweilig  zu  den  einzelnen  Fristen  fälligen  Summen.
Die  laut  Art.  1  dieses  Dekrets  und  des  Dekretes  vom  16.  August  19Ü,
Nr.  821,  nicht  zurückgezahlten  Summen  bleiben  zur  freien  Verfügung  d eS
Gläubigers.

Übertragung  von  Krediten.
Artikel  5.
Der  Inhaber  eines  Kontokorrents  und  der  Spareinleger,  der  zugleich  d er
Wechselschuldner  eines  bei  dem  Institut,  bei  dem  er  ein  Spar-  oder  Konto
korrentguthaben  besitzt,  domizilierten  Wechsels  ist,  kann  dessen  Deckung  11,1
Ausmaß  seines  eigenen  Kredits  verlangen,  sofern  der  Wechsel  seit  dem  1  Sep
tember  d.  J.  im  Besitz  dieses  Institutes  war.
Artikel  6.
Die  im  Artikel  1  erwähnten  Anstalten  oder  Firmen  sind  verpflichtet,  de 111
Verlangen  auf  gänzliche  oder  teilweise  Übertragung  der  dem  Moratorium  unte f
worfenen  Guthaben  der  Spareinleger  oder  Kontokorrentinhaber  sei  es  an  an “ e
Einleger  oder  Kontokorrentinhaber  derselben  Institute,  sei  es  an  Dritte  sta
zugeben.  Diese  sind  für  die  solcherart  übertragenen  Summen  gleichfalls  a
Bestimmungen  des  gegenwärtigen  Moratoriums  unterworfen.
Die  Übertragung  der  Kontokorrente  erfolgt  mittels  der  üblichen
anweisungen,  die  der  Spareinlagen  durch  einfache  Präsentierung  des  Büc’
wenn  dieses  auf  den  Träger  lautet,  hingegen  in  Anwesenheit  des  Zedieren
und  des  Übernehmers,  wenn  das  Büchel  auf  Namen  lautet.
Sämtliche  oben  angeführten  Institute  und  Firmen  können  Übereinkunftj
treffen  zwecks  gegenseitiger  Erleichterung  der  Übertragung  von  Span-Kontokorrentguthaben
  sowie  zur  Durchführung  der  bezüglichen  Abrechnung
        <pb n="114" />
        ITALIEN

Inhalt  im  einzelnen

Der  Aufschub  für  Wechsel.
Artikel  7.
Die  in  den  Monaten  Oktober,  November  und  Dezember  1914  fällig
werdenden,  vor  dem  4.  August  1914  ausgestellten  Wechsel,  ob  nun  ihr  Verfall  bereits
kraft  des  Dekrets  vom  16.  August  1914,  Nr.  821,  verlängert  wurde  oder  es  ihre
ursprüngliche  Verfallszeit  ist,  wird  in  bezug  auf  Zahlung  und  Wechselexekution
ein  Moratorium  zugunsten  des  Schuldners  von  3,  2  oder  1  Monat  bewilligt,
sofern  zu  den  betreffenden  Verfallsfristen  und  sukzessive  von  Monat  zu  Monat
für  jeden  Monat  eine  Akontozahlung  von  mindestens  20°/o  des  ursprünglichen
Betrags  geleistet  wird.
Die  gleiche  Behandlung  wie  die  im  Oktober  fällig  werdenden  Wechsel
erfahren  die  ursprünglich  am  1.  August  fälligen  Wechsel,  deren  Verfall  mit
königl.  Dekret  vom  4.  August  bis  zum  21.  August  und  später  mit  Dekret  vom
16.  August  bis  zum  30.  September  verlängert  wurde.
Auf  alle  Wechsel,  die  das  Moratorium  in  Anspruch  nehmen,  sind,
abgesehen  von  der  Akontozahlung,  für  jede  Aufschubperiode  Zinsen  zu  6  °/o
pro  Jahr  zu  entrichten.
Artikel  8.
Über  die  laut  Artikel  7  geleisteten  Abzahlungen  sind  separate,  stempelfreie ­
  Quittungen  auszustellen  und  dies  auf  dem  betreffenden  Abschnitt  des
Wechsels  seitens  des  Empfängers  zu  vermerken,  unter  Hinzufügung  der
verlängerten  Frist  und  des  Restbetrags.  Der  betreffende  Wechsel  wird  vom
Inhaber  zurückbehalten.
Die  Protestierung  des  Gesamtbetrags  von  Wechseln  mit  Verfallszeit
innerhalb  der  von  dem  früheren  und  dem  jetzigen  Dekret  festgestellten
Grenzen  muß  bis  zum  sechsten  Werktag  nach  Verfall  stattfinden.  Erfolgt
binnen  sechs  Tagen  nach  dem  Protest  seitens  eines  der  Haftpflichtigen  die
oberwähnte  Akonto-  und  Zinsenzahlung,  so  hat  dies  für  alle  die  Hinausschiebung ­
  der  Zahlungsfrist  für  den  Restbetrag  zur  Folge,  und  die  Frist  für
Ausübung  des  Regreßrechtes  läuft  vom  Tage,  an  dem  der  Aufschub  endet.
Der  gleiche  Zahlungsaufschub  gilt  mit  den  gleichen  Wirkungen  auch  für
schon  protestierte  Wechsel,  auf  die  von  einem  der  Haftpflichtigen  die  Akontound
  Zinsenzahlung  geleistet  wurde.
Statt  die  Wechsel  bei  den  bezeichneten  Domizilen  zur  Zahlung  zu
Präsentieren,  können  die  Emissionsinstitute  auch  bloß  Zahlungsaufträge  hingelangen ­
  lassen,  die  an  den  Kassen  derselben  Institute  zu  bezahlen  sind.

Sonstige  Aufschübe.
Artikel  9.
Vorschußgeschäfte  auf  Depositenscheine,  die  von  Lagerhäusern  vor  dem
•  August  ausgegeben  wurden,  können  bis  Ende  Dezember  verlängert  werden
Der  Gläubiger  ist  berechtigt,  Zinsen  zu  6  °/o  pro  Jahr  zu  verlangen.
        <pb n="115" />
        ITALIEN

Inhalt  im  einzelnen

Artikel  10.
Verpflichtungen  aus  Termingeschäften  auf  mobile  Werte,  aus  Report-  und
Schiebungsgeschäften  —  prorogne  Giomaliere  —  (mit  Ausnahme  der  den
Emissionsinstituten  für  die  „stanze  di  compensazione"  -  Abrechnungsstellen  —
gestatteten)  sowie  aus  Anleihen  von  Wertpapieren  mit  Verfallzeit  vom  1.  August  1914
an,  die  mit  Dekret  vom  16.  August  1914,  Nr.  821,  verlängert  wurden,  werden
neuerdings  bis  2.  Dezember  1914  verlängert.
Die  Zinsen  des  Moratoriums  sind  auf  4  °/o  pro  Jahr  für  staatliche  oder
vom  Staat  garantierte  Papiere  und  auf  6  °/o  für  andere  Werte  festgesetzt.
Übrigens  steht  es  dem  Käufer  zu,  vom  Verkäufer  einen  Teil  der  Wertpapiere ­
  —  nicht  weniger  als  10  °/o  gegen  Zahlung  des  entsprechenden  Preises
zu  verlangen,  nach  Abzug  der  laut  dem  kön.  Dekret  vom  16.  August  bereits
geleisteten  Teilzahlung.
Infolge  der  Schließung  der  italienischen  Börsen  wird  die  Zwangsvollstreckung
vonTermin-,Report-undSchiebungsgeschäften,  die  vom  1.  August  1914
bis  zur  offiziellen  Wiedereröffnung  der  Börsen  fällig  sind,  vom  5.  Werktag  nach
Wiedereröffnung  beginnend,  jedoch  nicht  länger  als  zwanzig  Tage  stattfinden,
und  ist  in  der  Zwischenzeit  eine  Verjährung  oder  sonstige  Nachteile  für  den
Gläubiger  wegen  Exekutionsverzug  in  den  von  den  geltenden  Gesetzen  und
Verordnungen  festgesetzten  Fristen  ausgeschlossen.
Bankanweisungen.
Artikel  11.
Bankanweisungen,  welche  auf  die  im  Artikel  1  angeführten  Anstalten
und  Firmen  gezogen  sind  (mit  Ausnahme  der  Emissionsinstitute),  unterliegen
den  gleichen  Rückzahlungsbestimmungen  wie  Spargelder  und  Kontokorrentguthaben. ­

Die  Überweisungsschecks  der  italienischen  Notenbanken  („Vaglia  bancari“)
und  die  Zirkularanweisungen  der  italienischen  Privatbanken  müssen  stets  mit
dem  ganzen  Betrag  eingelöst  werden.
Artikel  12.
Postsparkassenbücher  können  bei  öffentlichen  Bewerbungen  um
Staats-oder  Gemeindearbeiten  oder  -  Lieferungen  als  provisorisches  Depot
angenommen  werden.
Der  von  den  Bekanntmachungen  für  die  Spesen  oder  Vertragsgebühren
geforderte  Teil  des  Depots  muß  hingegen  bar  bezahlt  werden.
        <pb n="116" />
        12.  Dezember  1914

ITALIEN
        <pb n="117" />
        13

ITALIEN

Nachtrag  (12.  Dezember  1914)

Inhalt  im  einzelnen

Die  aus  Termingeschäften  in  Mobiliarwerten  herrührenden  Verbindlichkeiten ­
  werden  bis  zum  31.  Dezember  1914  gestundet.  Der  Durchschnittskurs
  der  Staatspapiere  und  der  vom  Staate  garantierten  Papiere  sowie  der
Hypothekar-Pfandbriefe  wird,  solange  die  Börsen  geschlossen  sind,  vom
Schatzminister  und  dem  Ackerbauminister  bestimmt  werden.
        <pb n="118" />
        LUXEMBURG
        <pb n="119" />
        LUXEMBURG

Rechtliche  Grundlage  und  Zeit  der  Anordnung

Quellen

I.  Gesetz  vom  3.  August  1914,  Memorial
des  Großherzogtums  Luxemburg  Nr.  52  vom
3.  August  1914,  S.  905.

Nachrichten  für  Handel,
Industrie  und  Landwirtschaft ­
  Nr.  103  vom
17  September  1914.

II.  Beschluß  des  luxemburgischen  Generaldirektors ­
  der  Finanzen  vom  3.  August  1914,
Memorial  des  Großherzogtums  Luxemburg
Nr.  52  vom  3.  August  1914,  S.  905.

Nachrichten  für  Handel,
Industrie  und  Landwirtschaft ­
  Nr.  103  vom
17.  September  1914.

III.  Beschluß  des  luxemburgischen  Generaldirektors ­
  der  Finanzen  vom  5.  August  1914,
Memorial  des  Großherzogtums  Luxemburg
Nr.  53  vom  5.  August  1914,  S.  909.

Nachrichten  für  Handel,
Industrie  und  Landwirtschaft ­
  Nr.  103  vom
17.  September  1914.

IV.  Beschluß  der  luxemburgischen  Regierung ­
  vom  22.  August  1914,  Memorial  des
Großherzogtums  Luxemburg  Nr.  59  vom
22.  August  1914,  S.  945.

Nachrichten  für  Handel,
Industrie  und  Landwirtschaft ­
  Nr.  103  vom
17.  September  1914.
        <pb n="120" />
        LUXEMBURG

Inhalt  im  einzelnen

3

Art.  3.  Die  Regierung  ist  befugt,  wenn  nötig,  alle  Maßnahmen  zu
treffen  betreffs  der  Aufschiebung  aller  Zahlungen  und  Lieferungen  sowie  aller
Termine,  Verjährungen  und  Rechtsverluste,  die  durch  das  Gesetz  vorgesehen  sind.
Art.  4.  Gegenwärtiges  Gesetz  und  die  dazu  gehörigen  Ministerialbeschlüsse
  sind  ausführbar  vom  Tage  ihrer  Veröffentlichung  im  „Memorial"  ab.

Art.  1.  Die  Termine,  innerhalb  welcher  die  Proteste  und  die
anderen  Rechtsmittel  zur  Wahrung  der  Regreßansprüche  betreffs  aller  vor
Insertion  gegenwärtigen  Beschlusses  ins  „Memorial"  unterschriebenen  Wechsel
und  Effekten,  deren  Verfalltag  in  den  Zeitraum  vom  31.  Juli  1914  bis  zum
5.  September  1914  einschließlich  fällt,  zu  geschehen  haben,  werden  um
dreißig  volle  Tage  verlängert.
Die  Zahlung  kann  vom  Hauptschuldner  von  den  Indossanten  und  anderen
Mitverpflichteten  während  der  vorerwähnten  Stundung  von  dreißig  vollen  Tagen
nicht  gefordert  werden.
Die  Zinsen  sind  vom  Verfalltag  bis  zur  Zahlung  geschuldet.

Art.  1.  Die  Zahlungspflichten  sind  zugunsten  der  inländischen  Banken
bis  zum  5.  September  1914  einschließlich  verlängert.
Die  Gläubiger  können  jedoch  während  dieser  Frist  jeder  300  Franks  zuzüglich ­
  5  v.  H.  des  Betrags  ihres  Guthabens  über  diese  Summe  hinaus  fordern.
Art.  2.  Unbeachtet  der  Bestimmungen  des  Artikels  1188  des  Zivilgesetzbuchs ­
  können  genannte  Bankgeschäfte  das  Beitreiben  ihrer  Guthaben
gegen  die  im  Lande  wohnenden  Schuldner  bis  zu  derselben  Frist  nicht  in
die  Wege  leiten.
Art.  3.  Gegenwärtiger  Beschluß  ist  weder  auf  die  Staatsgrundhredit-Anstalt
  noch  auf  die  Sparkasse  anwendbar;  er  tritt  mit  dem  Tage  seiner
Veröffentlichung  im  „Memorial"  in  Kraft.

Art.  1.  Alle  Verjährungen  in  Zivil-,  Handels-,  Verwaltungs-  und  Fiskalsachen, ­
  alle  behufs  Beanstandung  oder  Zustellung  der  in  diesen  Sachen  gefällten
Entscheide  gewährten  Fristen  setzen  bis  auf  weitere  Verfügung  aus.
Diese  Hemmung  (Stillstand)  findet  Anwendung  auf  Hypothekareintragungen,
auf  deren  Erneuerung,  Überschreibungen  und  im  allgemeinen  auf  alle  jene
Akte  der  vorerwähnten  Sachen,  welche  in  einer  bestimmten  Frist  zu  geschehen
haben.  Sie  setzt  ein  am  3.  des  Monats  August.
Eine  Frist  gleich  der,  die  im  Augenblicke  der  Hemmung  noch  zu  veistreichen
  hatte,  ist  vom  Tage  der  Beendigung  dieses  Stillstandes  gewährt.  Dies
Erist  darf  jedoch  nicht  weniger  als  zehn  volle  Tage  betragen.
Art.  2.  Vom  Tage  der  Veröffentlichung  dieses  Beschlusses  ab  ist  vorläufig ­
  von  jeder  Immobiliarbeschlagnahme  und  Wiederversteigerung,  sogar  von
denjenigen,  die  augenblicklich  schon  in  Angriff  genommen  sind,  abzusehen.
Nach  Verlauf  dieses  Aufschubs  sind  die  Fristen  nach  Schlußabsatz  des  Art.  1
zu  regeln.
        <pb n="121" />
        LUXEMBURG

Rechtliche  Grundlage  und  Zeit  der  Anordnung

Quellen

V.  Beschluß  der  luxemburgischen  Regierung
unter  Bezugnahme  auf  den  Beschluß  vom
22.  August  1914,  betreffend  Verjährungen,
Peremptionen  und  Fristen  in  Zivil-,  Handels-,
Verwaltungs-  und  Fiskalsachen,  veröffentlicht
im  Memorial  desOroßherzogtumsLuxemburg,
Nr.  76  vom  31.  Oktober  1914,  S.  1089.

Nachrichten  für  Handel,
Industrie  und  Landwirtschaft ­
  Nr.  118  vom
10.  November  1914.

VI.  Beschluß  des  luxemburgischen  Generaldirektors ­
  der  Finanzen  vom  29.  August  1914,
erlassen  unter  Bezugnahme  auf  den  Beschluß
vom  5.  August  1914,  Memorial  des  Großherzogtums ­
  Luxemburg  Nr.  62  vom  29.  August ­
  1914,  S.  981.

Nachrichten  für  Handel,
Industrie  und  Landwirtschaft ­
  Nr.  103  vom
17.  September  1914.

VII.  Beschluß  des  luxemburgischen  Generaldirektors ­
  der  Finanzen  vom  29.  August  1914,
Memorial  des  Großherzogtums  Luxemburg
Nr.  62  vom  29.  August  1914,  S.  981.

Nachrichten  für  Handel,
Industrie  und  Landwirtschaft ­
  Nr.  103  vom
17.  September  1914.
        <pb n="122" />
        LUXEMBURG

Inhalt  im  einzelnen

5

Art.  3.  Durch  vorstehende  Bestimmungen  wird  der  Beschluß  vom
3.  August  1914,  Wechsel  und  Effekte  betreffend,  nicht  berührt;  derselbe  bleibt
bestehen.
Art.  4.  Gegenwärtiger  Beschluß  tritt  in  Kraft  am  Tage  seiner  Veröffentlichung ­
  im  „Memorial«.

Artikel  1.
Die  Hemmung  der  in  Fiskalsachen  gewährten  Berufungsfristen  findet  auf
die  Berufungen  gegen  die  Entscheidung  eines  Revisionsrates  keine  Anwendung.
Die  Berufung  ist  von  dem  Steuerpflichtigen  bei  Strafe  des  Rechtsverlustes
innerhalb  zweier  Monate  vom  Datum  der  amtlichen  Zustellung  der  Entscheidung, ­
  und  von  der  Verwaltung  binnen  Monatsfrist  vom  Datum  der  Entscheidung ­
  zu  erheben.
Artikel  2.
Gegenwärtiger  Beschluß  ist  ebenfalls  anwendbar  auf  die  Berufungen
gegen  die  vor  dieser  Veröffentlichung  zugestellten  Entscheidungen  eines  Revisionsrates. ­


Art.  1.  Die  durch  Art.  1  Abs.  1  vorerwähnten  Beschlusses  zugunsten
der  inländischen  Banken  gewährten  Zahlungsfristen  sind  um  dreißig  volle  Tage,
d.  h.  bis  zum  5.  Oktober  1914  einschließlich  verlängert.
Die  Gläubiger  können  jedoch  während  dieser  neuen  Frist  jeder  300  Frank
zuzüglich  5  v.  H.  des  Betrags  ihres  am  5.  September  1914  bestehenden  Guthabens ­
  über  diese  Summe  hinaus  fordern.
Art.  2.  Unbeachtet  der  Bestimmungen  des  Art.  1188  des  Zivilgesetzbuchs ­
  können  genannte  Bankgeschäfte  das  Beitreiben  ihrer  Guthaben  gegen  die
im  Lande  wohnenden  Schuldner  bis  zum  5.  Oktober  1914  einschließlich  nicht
in  die  Wege  leiten.
Art.  3.  Gegenwärtiger  Beschluß  ist  weder  auf  die  Staatsgrundkredit-Anstalt
  noch  auf  die  Sparkasse  anwendbar;  er  tritt  mit  dem  Tage  seiner  Veröffentlichung ­
  im  „Memorial"  in  Kraft.

Einziger  Artikel.  Die  Termine,  innerhalb  welcher  die  Proteste  und
die  anderen  Rechtsmittel  zur  Wahrung  der  Regreßansprüche  betreffs  aller  vor
dem  3.  August  1914  unterschriebenen  Wechsel  und  Effekten,  deren
Verfalltag  in  den  Zeitraum  vom  6.  September  bis  zum  5.  Oktober  einschließlich
fällt,  werden  um  dreißig  volle  Tage  verlängert.
Die  Zahlung  kann  vom  Hauptschuldner,  von  den  Indossanten  und
anderen  Mitverpflichteten  während  der  vorerwähnten  Stundung  von  dreißig
vollen  Tagen  nicht  gefordert  werden.
Die  durch  Abs.  1  und  2  des  einzigen  Artikels  des  Ministerialbeschlusses
vom  3.  August  1914  für  die  vor  dem  6.  September  1914  verfallenen  Wechsel
und  Effekten  bewilligten  Fristen  werden  ebenfalls  um  dreißig  volle  Tage  verlängert.
Die  Zinsen  sind  auf  alle  Fälle  vom  Verfalltag  bis  zur  Zahlung  geschuldet.
        <pb n="123" />
        MONTENEGRO
        <pb n="124" />
        3

MONTENEGRO

Inhalt  im  einzelnen

Die  vor  dem  25.  Juli  d.  J.  fällig  gewordenen  Zahlungen  sind  um  sechs
Monate  nach  der  Mobilmachung  in  Montenegro  verlängert.  Von  dieser  die
Zivilbevölkerung  und  Handelswelt  betr.  Vergünstigung  sind  Miets-  und
landwirtschaftliche  Pachtbeträge  sowie  Zahlungen  für  Nahrungsmittel  ausgeschlossen. ­
  Bezüglich  Bankdepots  wird  mangels  eigenen  Gesetzes  die
Maßregel  österreichisch-ungarischer  Banken  befolgt,  die  alle  fünfzehn  Tage
fünf  Prozent  des  Depots  auszahlen.
        <pb n="125" />
        NORWEGEN
        <pb n="126" />
        NORWEGEN

Rechtliche  Grundlage  und  Zeit  der  Anordnung

Quellen

I.  VorläufigeVerordnung  vom  14.Aug.  1914.

Nachrichten  für  Handel,
Industrie  und  Landwirtschaft ­
  Nr.  95  vom
22.  August  1914.
Berliner  Börsen-Courier
Nr.  396  vom  25.  August ­
  1914.

II.  Gesetz  vom  18.  August  1914,  betreffend
Aufschub  der  Bezahlung  gewisser  Geldforderungen, ­
  veröffentlicht  im  norwegischen
Gesetzblatt  Nr.  38  S.  497/499.

Amtliches  Material.
        <pb n="127" />
        NORWEGEN

Inhalt  im  einzelnen

3

Die  Begleichung  von  Geldforderungen,  die  in  der  Zeit  vom  5.  August
bis  6.  September  1914  fällig  werden,  kann  erst  einen  Kalendermonat  nach
der  Zeit  der  Fälligkeit  beansprucht  werden.  Auf  Forderungen,  die  nicht
zinstragend  sind,  sind  für  die  Zwischenzeit  5  v.  H.  jährlich  Zinsen  zu  gewähren,
auf  Wechsel  und  Wechselobligationen  ist  ein  Zins  gleich  dem  Wechsel-  und
Wechselobligations-Diskont  von  Norges  Bank  zu  gewähren,  auf  andere  Forderungen
sind  die  gleichen  Zinsen  wie  sonst  nach  dem  Verfalle  zu  gewähren.  Ausgenommen ­
  von  den  vorstehenden  Bestimmungen  sind  Steuern  und  Abgaben
a n  Staat  und  Gemeinde  sowie  Löhne,  Ruhegehälter  und  Leibrenten.
Ebenso  sind  Forderungen  ausgenommen,  die  in  der  Zeit  vom  5.  August  bis  6.  September ­
  1914  entstehen.  Auf  den  Zeitpunkt  für  Einlegung  von  Wechselprotesten
erhalten  diese  Bestimmungen  keinen  Einfluß.

§  1.  Geldforderungen,  die  vor  dem  Inkrafttreten  dieses  Gesetzes  verfallen
sind,  können  nicht  vor  dem  7.  September  bezahlt  verlangt  werden.  Für
Forderungen,  die  in  der  Zeit  zwischen  dem  Tage,  an  dem  dieses  Gesetz  in
Kraft  tritt  und  dem  6.  September  1914  verfallen,  wobei  beide  Tage  mitgerechnet
werden,  wird  der  Verfalltag  um  einen  Monat  hinausgeschoben.
Forderungen,  die  nicht  zinstragend  sind,  sind  während  des  Aufschubes
sofern  dieser  in  Anspruch  genommen  wird,  mit  5  v.  H.  jährlic  ,  ec  se
und  Wechselobligationen  mit  einem  dem  Wechsel-  und  Wechse  o  lga  10ns
Diskontosatz  der  Norges  Bank  entsprechenden  Zinsfuß,  andere  Forderungen  mit
demselben  Zinsfuß  wie  sonst  nach  Verfall  zu  verzinsen.
§  2.  Aus  Anlaß  einer  Geldforderung  im  Laufe  der  Stundungszeit  können
Vorladungen  vor  die  Vergleichskommission  oder  Verhandlungen  vor  derselben
oder  gerichtliche  Zustellungen  von  Vorladungen  nicht  stattfinden,  ebenso  kann
währenddessen  eine  Klage  nicht  eingeleitet  werden.  Wenn  die  Behandlung
e 'ner  Sache  vor  der  Vergleichungskommission  vor  dem  Inkrafttreten  des  Gesetzes
begonnen  hat,  so  kann  die  Sache  von  der  Kommission  weiter  behandelt  werden.
Ist  die  Sache  bereits  vor  Gericht  anhängig  gemacht,  so  kann  sie  bis  zur
endgültigen  Urteilsfällung  durchgeführt  werden.
§  3.  Während  der  Dauer  der  Stundung  kann  Pfändung,  Zwangsvollstreckung, ­
  bedingte  Vollstreckung  uud  Arrest  auf  Gegenstände  nur  in  dem  Fall
vorgenommen  werden,  wenn  die  Sache  aus  diesem  Anlaß  vor  dem  Inkrafttreten
es  Gesetzes  anhängig  gemacht  worden  war.
Dasselbe  trifft  auf  Konkurse  zu,  die  in  Gemäßheit  des  Konkursgesetzes,
§  5,  beantragt  werden.
Zwangsversteigerungen  (darunter  Versteigerungen,  die  von  einer  Konkursmasse ­
  abgehalten  werden),  können  nur  vorgenommen  werden,  wenn  die  Sache
schon  vor  dem  Inkrafttreten  dieses  Gesetzes  anhängig  gemacht  worden  war,  oder
wenn  es  sich  um  Waren  handelt,  die  leicht  dem  Verderb  ausgesetzt  sind  oder
ren  Aufbewahrung  mit  unverhältnismäßig  großen  Kosten  verbunden  ist.
        <pb n="128" />
        NORWEGEN

Rechtliche  Grundlage  und  Zeit  der  Anordnung

Quellen
        <pb n="129" />
        NORWEGEN

Inhalt  im  einzelnen

5

§  4.  Während  der  Dauer  der  Stundung  hat  die  Vorzeigung  von  Wechseln
zwecks  Zahlung  keine  rechtliche  Gültigkeit,  und  Protest  wegen  mangelnder
Zahlung  darf  nicht  erfolgen.
§  5.  Wenn  einem  Gläubiger  infolge  der  obigen  Bestimmungen  die
Möglichkeit  genommen  wird,  innerhalb  der  vorgeschriebenen  Zeit  die  Verfügungen ­
  zu  treffen,  die  notwendig  sind,  um  seine  Rechte  zu  wahren,  so
können  diese  in  Kraft  bleiben,  wenn  die  Verfügungen  baldigst  nach  Ablauf
eines  Kalendermonats  nach  dem  Ablauf  der  Stundung  getroffen  werden.
Vorzeigung  zur  Bezahlung  und  gegebenenfalls  Protest  verfallener  Wechsel
muß  spätestens  am  2.  Werktage  nach  dem  Ablauf  der  Stundung  stattfinden.
§  6.  Vorstehende  Bestimmungen  finden  keine  Anwendung  auf:
1.  Steuern  und  Abgaben  an  Staat  und  Gemeinde.  In  den  Fällen,  wo
die  Wahrung  eines  Anspruches  in  dem  Zeitraum  von  dem  Inkrafttreten
dieses  Gesetzes  bis  zum  6.  September  1914  einschließlich  von  der
Erlegung  der  Abgabe  vor  einem  bestimmten  Tage  abhängig  ist,  tritt  der
Verlust  des  Anspruches  nicht  ein,  wenn  die  Abgabe  spätestens  einen
Kalendermonat  nach  dem  Verfalltage  erlegt  wird,
2.  Löhne,  Fischeranteile,  sofern  die  Fischer  nicht  einen  eigenen  Fischereibetrieb ­
  haben,  Pensionen  und  Leibrente,  Unterhaltungsbeiträge
in  Gemäßheit  der  Gesetze  vom  6.  Juli  1892,  Prämien  und  Zuschüsse  zu
öffentlichen  oder  anerkannten  Krankenkassen  und  die  Leistungen  der
Krankenkassen  sowie  Erstattungen  in  Gemäßheit  der  Gesetze  betreffs  der
Unfallversicherung,
3.  Folioeinlagen  in  Bankinstituten,
4.  Forderungen,  die  am  oder  nach  dem  5.  August  1914  oder  nach
dem  Inkrafttreten  dieses  Gesetzes  entstanden  sind.
§  7.  Sofern  die  Gerichtssitzung,  zu  welcher  die  Taxsumme  in  Gemäßheit
es  Odelsgesetzes*)  von  dem  Odelsprätendenten  vorgezeigt  und  angeboten
c  en  muß,  in  die  Zeit  von  dem  Inkrafttreten  dieses  Gesetzes  bis  zum
-j'  e Pf e mber  1914  fällt,  genügt  es  für  die  Wahrung  des  Odelsrechts,  daß  die
lu 7 lnme  ai| f  der  ersten  Gerichtssitzung  nach  diesem  Zeitpunkt  vorgezeigt
einer  a [*^ e ^ 0 * etl  w 'rd,  die  gesetzlich  angezeigt  werden  kann.  Ist  die  Sache  zu
fällt  h  est ' mmten  Gerichtssitzung  anberaumt,  die  in  den  genannten  Zeitraum
dem  A &amp;amp;t  ^ e ' s P räten dent  Anspruch  auf  Aufschub  mit  der  Vorzeigung  und
.].■  !'  gebot  der  Taxsumme  bis  zur  ersten  Gerichtssitzung  nach  dem  Ablauf
eses  Zeitraums.
st immun §  bann,  wenn  es  als  notwendig  angesehen  wi
Zeit  bis^-  m  §  2,  auch  auf  Geldforderungen  ausdehnen,
s  zu  6  sechs  —  Monaten  nach  dem  Inkrafttreten  dieses  Gesetzes  verwird,

  die  Bedie
  in  der

fallen,  und  kann  die  in  den  Abs.  1  und  2  desselben  Paragraphen  festgesetzten
Fristen  um  eine  Frist  bis  zu  5  —  fünf  -  Kalendermonaten  verlängern.
”,  Gesetz  vom  21.  Juni  1821;  „Odelsref  ist  das  Erbrecht  eines  Ofehlcchts.  vermögc
essen  ein  verkauftes  Landgut  innerhalb  bestimmter  Zeit  wieder  von  dem  Geschlecht  zu  g
"erden  kann.
        <pb n="130" />
        NORWEGEN

Rechtliche  Grundlage  und  Zelt  der  Anordnung

Quellen

III.  Gesetz  vom  21.  August  1914,  betreffend
das  Recht  zur  Verpfändung  von  Forderungen,
die  sich  nicht  auf  einen  Schuldschein  stützen.

Amtliches  Material.

IV.  Königliche  Resolution  vom  2.  September ­
  1914,  veröffentlicht  im  norwegischen
Gesetzblatt  Nr.  42  S.  550.

ö
        <pb n="131" />
        7

NORWEGEN

Inhalt  im  einzelnen

Der  König  kann  ferner,  wenn  er  von  diesein  Recht  Gebrauch  macht,  bestimmen, ­
  daß  andere  Geldverpflichtungen  als  die  in  §  6  angegebenen  von  den
Bestimmungen  des  Gesetzes  ausgeschlossen  werden,  auch  kann  er  weniger  weitgehende ­
  Wirkungen  des  Aufschubs,  als  in  diesem  Gesetz  bestimmt,  festsetzen.
Der  König  kann  ferner  im  Laufe  der  ersten  6  —  sechs  —  Monate  nach
dem  Inkrafttreten  dieses  Gesetzes  dasselbe  erneut  ganz  oder  teilweise  mit  den
■n  dem  vorliegenden  Paragraphen  enthaltenen  Erweiterungen  und  Änderungen
in  Wirksamkeit  setzen,  selbst,  wenn  das  Gesetz  eine  Zeitlang  außer  Kraft  gewesen ­
  ist.
§  9.  Dieses  Gesetz  tritt  sofort  in  Kraft.

§  1.
Geldforderungen,  die  sich  nicht  auf  einen  Schuldschein  stützen,  und  auf
die  das  Gesetz  über  die  Stundung  der  Zahlung  gewisser  Geldforderungen  Anwendung ­
  findet,  können  in  der  Stundungszeit  dadurch  verpfändet  werden,  daß
der  Verpfänder  eine  datierte  schriftliche  Erklärung  abgibt,  welche  jede  einzelne
Forderung  besonders  angibt,  und  daß  er  dem  Schuldner  eine  schriftliche  Mitteilung ­
  über  die  Verpfändung  macht.  Eine  solche  Verpfändung  kann  jedoch  nur
als  Sicherheit  für  Darlehn  erfolgen,  die  gegen  die  Verpfändung  gegeben  werden.
Die  Verpfändung  bleibt  auch  nach  Ablauf  der  Stundungszeit  gültig.
§  2-Dieses
  Gesetz  tritt  sofort  in  Kraft.

II.

Die  Verfallzeit  für  Geldverpflichtungen,  die  dem  Auslande  gegenüber  emgegangen
  sind,  wird  wie  folgt  hinausgeschoben:
a )  FürVerpflichtungen,  dieverfallen  sindoder  spätestens  am  6.Semptemberl914
verfallen,  wird  die  Stundung  um  zwei  Kalendermonate  von  dem  ursprünglichen ­
  Verfalltage  ab,  doch  mindestens  bis  znm  6.  Oktober  1914
verlängert,
b)  für  Verpflichtungen,  die  vom  7.  September  bis  zum  6.  Oktober  1914,
beides  einschließlich,  verfallen,  wird  die  Verfallzeit  um  einen  Kalendermonat
  hinausgeschpben.
Im  übrigen  wird  eine  verlängerte  Stundung  nur  in  folgenden  Fällen  gewährt:
a )  Für  Wechsel,  die  in  der  Zeit  vom  8.  bis  17.  August  1914  einschließlich
verfallen,  wird  die  Stundung  um  einen  Monat  von  der  Verfallzeit  ab
verlängert,
b)  für  Wechsel,  die  im  Zeitraum  vom  7.  bis  21.  September  1914  einschließlich ­
  verfallen,  wird  die  Verfallzeit  um  14  Tage  hinausgeschoben.

'o'/lSB'ä
        <pb n="132" />
        NORWEGEN

8

Rechtliche  Grundlage  und  Zeit  der  Anordnung

Quellen

V.  Bestimmungen  vom  3.  Oktober  1914  über
eine  weitere  Verlängerung  des  Moratoriums
für  Geldforderungen,  die  dem  Auslande  geschuldet ­
  werden,  und  die  vor  dem  5.  August
1914  entstanden  sind.

Nachrichten  für  Handel,
Industrie  und  Landwirtschaft ­
  Nr.  109  vom
8.  Oktober  .914.
        <pb n="133" />
        NORWEGEN

Inhalt  im  einzelnen

9

Im  Staatsrat  vom  3.  Oktober  1914  ist  auf  Grund  von  §  8  des  Gesetzes
vom  18.  August  1914  Bestimmung  getroffen  worden  über  eine  weitere  Verlängerung ­
  des  Moratoriums  für  Geldforderungen,  die  dem  Ausland  geschuldet
werden  und  die  vor  dem  5.  August  1914  entstanden  sind:
a)  für  Forderungen,  deren  ursprüngliche  Fälligkeitszeit  vor  dem
7.  September  1914  liegt,  wird  die  Aufschubfrist  auf  drei  Kalendermonate ­
  vom  ursprünglichen  Fälligkeitstag  ab  verlängert,  mindestens
jedoch  bis  zum  6.  November  1914;
b)  für  Forderungen,  deren  ursprüngliche  Fälligkeitszeit  in  dem  Zeitabschnitt ­
  vom  7.  September  einschließlich  biszum  6.  Oktober
einschließlich  des  Jahres  1914  liegt,  wird  die  Aufschubzeit  auf  zwei
Kalendermonate  vom  ursprünglichen  Fälligkeitstag  ab  verlängert.
Die  Entschließung  umfaßt  nur  Geldforderungen,  die  dem  Ausland ­
  geschuldet  werden,  vor  dem  5.  August  entstanden  sind  und
v or  dem  7.  Oktober  fällig  werden.
Das  Moratorium  für  inländische  Forderungen  ist  nicht  verlängert  worden
und  hört  nunmehr  auf.
        <pb n="134" />
        ÖSTERREICH
        <pb n="135" />
        ÖSTERREICH

2

Rechtliche  Grundlage  und  Zeit  der  Anordnung

Quellen

a)  Kaiserliche  Verordnung  vom  31.
Juli,  Reichsgesetzbl.  vom  1.  August  1914
(Seite  907).  "

b)  Kaiserliche  Verordnung  vom  13.
August,  Reichsgesetzblatt  vom  14.  August
1914  (Seite  949),  über  die  Stundung  privatrechtlicher ­
  Qeldforderungen,  nebst  den  Abänderungen ­
  durch  eine  weitere  im  Einvernehmen ­
  mit  den  beteiligten  Ministern  erlassene ­
  Verordnung  des  österreichischen
Justizministers,  Reichsgesetzblatt  vom  6.  September ­
  1914  (Seite  989)  Nr.  237.
Die  geänderten  Vorschriften  sind,  soweit ­
  kursiv  gedruckt,  erst  seit  dem  16.  September ­
  1914  in  Wirksamkeit.

Amtliches  Material
        <pb n="136" />
        ÖSTERREICH

Inhalt  im  einzelnen

3

Außer  Kraft.  Vgl.  Verordnung  vom  13.  August  1914  §  15  unten  zu  b).

(1)  Vor  dem  1.  August  1914  entstandene  privatrechtliche  Geldforderungen,
einschließlich  der  Forderungen  aus  Wechseln  oder  Schecks,  ferner  Geldforderungen ­
  aus  Versicherungsverträgen,  die  vor  diesem  I  age  abgeschlossen
wurden,  werden,  wenn  sie  vor  dem  1.  August  1914  fällig  geworden  sind,  bis
zum  30.  September,  .wenn  sie  zwischen  dem  1.  August  und  dem
30.  September  fällig  geworden  sind  oder  fällig  werden,  auf  61  Tage  vom
Fälligkeitstage  an  gestundet.
(2)  Für  die  vor  dem  1.  August  1914  ausgestellten  Wechsel  oder  Schecks,
d 'e  in  der  Zeit  vom  1.  August  bis  30.  September  fällig  geworden  sind  oder
fällig  werden,  wird  die  Frist  für  die  Präsentation  zur  Annahme  oder  zur
Zahlung  und  für  die  Protesterhebung  um  61  Tage  hinausgeschoben.
(3)  Bei  Berechnung  der  Dauer  der  Stundung  ist  der  Tag  des  Beginnes
und  der  Beendigung  der  Stundungsfrist  einzurechnen.
§2.
Die  Bestimmungen  des  §  1  finden  keine  Anwendung  auf:
1.  Forderungen  aus  Dienst-  und  Lohn  vertrügen  (§§1151  —  1163  a.b.  G.B.);
2.  Forderungen  aus  Miet-  und  Pachtverträgen
ft)  Geldforderungen  für  verkaufte  Sachen  oder  gelieferte  Waren  auf  Grund
von  Verträgen,  die  vor  dem  1.  August  1914  abgeschlossen  worden  sind,
wenn  die  Übergabe  oder  Lieferung  erst  nach  dem  31.  Juli  1914  bewirkt
worden  ist  oder  bewirkt  wird,  es  sei  denn,  daß  sie  vor  dem  1.  August  1914
vorzunehmen  war;
b)  Forderungen  der  Vereinskrankenkassen  (§  60  des  Gesetzes  vom
30.  März  1888,  Reichsgesetzblatt  Nr.  33)  und  der  Ersatzinstitute  (§§  65
des  Gesetzes  vom  16.  Dezember  1906,  Reichsgesetzblatt  Nr.  1  von  1907,
und  der  Kaiserl.  Verordnung  vom  25.  Juni  1914,  Reichsgesetzbl.  Nr.  138)
auf  Zahlung  der  Beiträge  zur  Kranken-  und  Pensionsversicherung.
3-  Ansprüche  auf  Zahlung  von  Zinsen  und  Annuitäten
a )  auf  Grund  von  Forderungen,  die  als  vorzugsweise  Deckung  von  Pfandbriefen ­
  und  mündelsicheren  fundierten  Bankschuldverschreibungen  dienen;
b)  auf  Grund  bücherlich  sichergestellter  Forderungen  der  Sparkassen  und
gemeinschaftlichen  Waisenkassen;
c )  auf  Grund  von  Forderungen  der  Sparkassen  gegen  Gemeinden  oder
andere  öffentliche  Körperschaften;
d)  auf  Grund  anderer  Forderungen,  die  auf  vermieteten  oder  verpachteten
Häusern  und  Grundstücken  bücherlich  sichergestellt  sind,  soweit  der
Schuldner  nicht  beweist,  daß  die  tatsächlich  eingegangenen  Mietund
  Pachtzinsen  nach  Abzug  der  Steuern  und  öffentlichen  Abgaben
zur  Berichtigung  der  Zinsen  und  Annuitäten  nicht  ausreichen.
        <pb n="137" />
        ÖSTERREICH

Inhalt  im  einzelnen

4

4.  Rentenforderungen  und  Ansprüche  auf  Leistung  des  Unterhalts;
5.  Forderungen,  die  der  Gesellschaft  vom  Roten  Kreuze,  ferner  einem
Fonds  zur  Unterstützung  der  Angehörigen  von  Mobilisierten  oder  zu
sonstiger  Hilfeleistung  aus  Anlaß  des  Krieges  unmittelbar  oder  auf
Grund  einer  Anweisung  (§  1408  a.  b.  G.B.)  zustehen;
6.  Ansprüche  aus  Lebensversicherungsverträgen  auf  Rückkauf  oder
Gewährung  von  Darlehen  bis  zur  Höhe  von  200  K  und  auf  Zahlung  der  Versicherungssumme ­
  bis  zur  Höhe  von  500  K,  ferner  aus  Versicherungsverträgen, ­
  die  für  den  Todesfall  iin  Kriege  besonders  abgeschlossen
worden  sind,  bis  zur  Höhe  der  vollen  Versicherungssumme  und  bei
allen  anderen  Versicherungszweigen  auf  Entschädigung  bis  zur  Höhe
von  400  K;
7.  Ansprüche  auf  Zahlung  von  Zinsen  und  auf  Kapitalsrückzahlungen
aus  Staatsschulden  und  staatsgarantierten  Verpflichtungen  sowie  aus
Pfandbriefen  und  sonstigen  Schuldverschreibungen,  die  zur  Anlage  von
Mündelgeldern  zugelassen  sind.

§  3.
(1)  Auf  Forderungen  aus  laufender  Rechnung  finden  die  Bestimmungen
des  §  1  mit  der  Einschränkung  Anwendung,  daß  innerhalb  eines  Kalendermonats ­
  bei  Landes-  und  Aktienbanken,  Zahlung  bis  zur  Höhe  von  drei  Prozent
der  am  1.  August  1914  bestandenen  Forderung,  mindestens  aber  von  400  K
bei  anderen  Kreditstellen  mit  Ausnahme  der  Raiffeisenkassen  (Gesetz  vom
1.  Juni  1889,  R.G.B1.  Nr.  91)  Zahlung  bis  zur  Höhe  von  zwei  Prozent  jener
Forderung,  mindestens  aber  von  200  K,  und  bei  Raiffeisenkassen  Zahlung  bis
zur  Höhe  von  50  K  begehrt  werden  kann.
(2)  Die  Zahlung  höherer  als  der  im  vorstehenden  bezeichneten  Betrag 6
kann  aus  Forderungen  in  laufender  Rechnung  begehrt  werden:
1.  Ohne  Beschränkung  auf  einen  bestimmten  Betrag,  soweit  die  Rückzahlung ­

a)  bescheinigtermaßen  zur  Auszahlung  von  Gehältern  und  Löhn eI1
im  eigenen  Betriebe  des  Gläubigers  oder  zur  Berichtigung  vorn
Gläubiger  geschuldeter  Miet-  oder  Pachtzinse  erforderlich  ist;  die  S e '
mäß  §  2,  Z.  3,  von  der  Stundung  ausgenommen  sind;
b)  zur  Berichtigung  von  Steuern  und  öffentlichen  Abgaben  im  Weg e
der  Überweisung  oder  Übermittelung  an  die  mit  deren  Einhebung
betraute  Kasse  erforderlich  ist;
c)  von  Ländern,  Bezirken,  Gemeinden  zur  Erfüllung  ihrer  Verpflichtung 611 ;
einschließlich  der  Verzinsung  und  Tilgung  von  Landes-  u11 .
Kommunalschulden,  ferner  von  Banken  und  Anstalten,  &amp;lt;***
Pfandbriefe  oder  sonstige  mündelsichere  Schuldverschreibungen  a,lS
gegeben  haben,  zur  Etfüllung  ihrer  daraus  entstandenen  Verpfüeht lina
zur  Verzinsung  und  Tilgung  oder  von  öffentlich-rechtlich 6
Versicherungsinstituten  zur  Erfüllung  ihrer  Verpflichtung 6
gegenüber  den  Versicherten  und  deren  Angehörigen  gefordert  '*ui'
        <pb n="138" />
        ÖSTERREICH

Inhalt  im  einzelnen

5

2.  in  jedem  Kalendermonat  bis  zur  Höhe  von  fünf  Prozent  der  am
1.  August  1914  bestandenen  Forderung  aus  laufender  Rechnung,  soweit
die  Rückzahlung  bescheinigtermaßen  für  die  Aufrechthaltung  des  Betriebs
des  Gläubigers  unumgänglich  notwendig  ist;
3.  in  der  Zeit  vom  1.  August  bis  30.  September  1914  bis  zur  Höhe  von
50  Prozent  der  am  1.  August  1914  bestandenen  Forderungen  aus
laufender  Rechnung,  soweit  die  Rückzahlung  nachweislich  zur  Erfüllung
der  einer  Sparkasse  oder  Kreditgenossenschaft  nach  dieser  Kaiserlichen
Verordnung  obliegenden  Verpflichtung  zu  Rückzahlungen  aus  laufender
Rechnung  oder  aus  Einlagen  gegen  Einlagebuch  benötigt  wird.
(3)  Die  im  zweiten  Absatz  Z.  1,  2  und  3  bezeichneten  Beträge  können
nebeneinander  gefordert  werden.  Dagegen  können  innerhalb  desselben  Kalenderm
 °nats  die  im  ersten  und  zweiten  Absatz  bezeichneten  Beträge  nebeneinander
nur  bis  zu  dem  Höchstbetrage  gefordert  werden,  zu  dessen  Auszahlung  die
Kreditstelle  entweder  auf  Grund  der  Bestimmungen  des  ersten  oder  des  zweiten
Absatzes  verpflichtet  ist.
(4)  Gegen  das  Begehren  um  Überweisung  von  Forderungen  aus  laufender
Rechnung  auf  bestehende  oder  neu  zu  eröffnende  Konti  bei  derselben  Kredit-Stelle
  kann  die  Stundung  nicht  eingewendet  werden;  doch  kann  die  Auszahlung
^^brnwesenen  Beträge  während  der  Dauer  der  Stundung  nicht  gefordert
§  4 -
Auf  Rückforderungen  aus  Einlagen  gegen  Einlagebuch,  die  vor
V  August  1914  gemacht  wurden,  finden  die  Bestimmungen  des  §  1  mit
er  Einschränkung  Anwendung,  daß  von  derselben  Einlage  innerhalb  eines
a  endermonats  bei  Landes-  und  Aktienbanken  sowie  Sparkassen  Zahlung  bis
f Ur  Höhe  von  200  K,  bei  anderen  Kreditstellen  mit  Ausnahme  der  Raiffeisenassen
  Zahlung  bis  zur  Höhe  von  100  K  und  bei  Raiffeisenkassen  Zahlung  bis
ZUr  lohe  von  50  K  begehrt  werden  kann.
f Ja  .  übersteigt  die  vor  dem  1.  August  1914  bei  einer  Landes-  oder  Aktienden
  p  ^ er  einer  Sparkasse  gemachte  Einlage  am  16.  September  1914  noch
Ber'  6 ! ra ß‘  von  2000  K,  so  können  außerdem  20°lo  der  restlichen  Einlage  zur
Über  l t. l g un £  ^ er „  Steuern  und  öffentlichen  Abgaben  im  Wege  der
^efoTrt  °^ er  Üb erm ittching  an  die  mit  der  Einhebung  betraute  Kasse  zu-§
  5-zum
  L '' £  von  Einlagen  gegen  Einlagebuch  in  der  Zeit  vom  1.  bis
§  4  diese  zurückgezahlt  wurden,  können  in  den  Betrag,  der  nach
werHof S f r  Eaisei  liehen  Verordnung  während  des  Monats  August  zurückgefordert
erde n  kann,  eingerechnet  werden
Kechnim  Hat , eine  Kreditstelle  nach  dem  1.  August  1914  auf  Grund  laufender
kann  gezahlt  ^  ^  naC ^  §  ^  dieser  Kaiserlichen  Verordnung  gefordert  werden
auch'i m  f n ] CT ’  ' &amp;lt;ann  s ' e  ^ en  Mehrbetrag  bei  einem  neuen  Zahlungsbegehren
genden  Kalendermonat  einrechnen.
        <pb n="139" />
        6

ÖSTERREICH

Inhalt  im  einzelnen

§  6.
Forderungen  auf  Ersatz  der  für  einen  Dritten  bezahlten  Schuld  an  Steuern
oder  öffentlichen  Abgaben  unterliegen  der  Stundung,  genießen  aber  im  Konkurs
das  Vorrecht  der  berichtigten  Forderung.
§  7.
Die  Regierung  wird  ermächtigt,  durch  Verordnung  weitere  Ausnahmen
von  der  allgemeinen  Stundungsanordnung  festzusetzen  sowie  die  in  §  2  Z.  1
bis  6,  §§  3  und  4  dieser  Kaiserlichen  Verordnung  festgesetzten  Ausnahmen
einzuschränken.
§  8.
Für  Wechsel  und  Schecks  ohne  Unterschied  des  Zahlungsorts,  die  nach
dem  31.  Juli  1914  ausgestellt  wurden  und  bezüglich  deren  ein  infolge  der
kriegerischen  Ereignisse  eingetretenes  unüberwindliches  Hindernis  (höhere  Gewalt)
die  Präsentation  zur  Annahme  oder  zur  Zahlung  und  die  Protesterhebung
unmöglich  macht,  wird  die  Zahlungszeit,  die  Frist  für  die  Präsentatio«
zur  Annahme  oder  zur  Zahlung  und  für  die  Protesterhebung  um  so  viel
hinausgeschoben,  als  erforderlich  ist,  um  nach  Wegfall  des  Hindernisses  die
wechselrechtliche  Handlung  vorzunehmen,  mindestens  aber  bis  zum  Ablauf  von
zehn  Werktagen  nach  Wegfall  des  Hindernisses.  Im  Protest  ist  das  Hindernis
und  dessen  Dauer  soweit  als  tunlich  festzustellen.
§  9.
Für  die  Zeit,  um  die  infolge  der  Stundung  die  Zahlung  hinausgeschoben
wird,  sind  die  gesetzlichen  oder  die  nach  dem  Vertrage  gebührenden  höheren
Zinsen  zu  entrichten.
§  10.
Die  Dauer  der  Stundung  wird  bei  der  Berechnung  der  Verjährung 5 '
frist  und  der  gesetzlichen  Fristen  zur  Erhebung  der  Klage  nicht  eingerechnet-§
  11.
Eine  zwischen  dem  1.  August  und  dem  30.  September  1914  erklär^
Kündigung  einer  Geldforderung,  auf  die  diese  Kaiserliche  Verordnung  Anwendung
findet,  ist  so  zu  behandeln,  als  ob  sie  am  1.  Oktober  1914  erklärt  worden  wär e '
Das  dem  Gläubiger  für  den  Fall  nicht  rechtzeitiger  Zahlung  von  Zin setl
und  Annuitäten  vertragsmäßig  eingeräumte  Recht  zur  Kündigung  °d ef
sofortigen  Rückforderung  von  Kapitalsbeträgen  kann  nicht  geltend  S e
macht  werden,  wenn  der  Schuldner  nur  mit  Zinsen  oder  Annuitäten  im  R' lC
stände  ist,  die  vor  dem  30.  September  1914  fällig  geworden  sind  oder  fällig  werde’ 1 '
§  12-J
  «g
(1)  Das  gerichtliche  Verfahren  über  Klagen,  mit  denen
Zahlung  gestundeter  Forderungen  begehrt  wird,  ist  bis  zum  Ablauf
        <pb n="140" />
        7

Stundungsfrist  nicht  fortzusetzen,  es  sei  denn,  daß  der  Beklagte  die
des  unterbrochenen  Verfahrens  beantragt.  Wenn  jedoch  schon  vor  "cfern"
h  August  1914  die  erste  Tagsatzung  im  Sinne  des  §  239  Z.  P.  O.  oder  eine
mündliche  Streitverhandlung  stattgefunden  hat,  ist  das  gerichtliche  Verfahren
fortzusetzen  und  im  Urteil  die  Frist  für  die  Leistung  einschließlich  der  Prozeßkosten ­
  derart  zu  bestimmen,  daß  sie  mit  dem  Ablauf  der  Stundungsfrist  beginnt.
(2)  Nach  Beginn  der  Wirksamkeit  dieser  Kaiserlichen  Verordnung
angebrachte  Klagen  auf  Zahlung  gestundeter  Forderungen  sind  zurückzu  weisen.
§  13.
(1)  Exekutionshandlungen,  einschließlich  der  Exekution  zur  Sicherstellung, ­
  zugunsten  der  gestundeten  Forderungen  sind  während  der  Stundungsn
 st  nicht  zu  bewilligen,  bereits  bewilligte  nicht  zu  vollziehen.  Ein  anhängiges
aekutionsverfahren  mit  Ausnahme  der  Zwangsverwaltung  und  Zwangs-Pachtung
  ist  nicht  fortzusetzen.  Schon  zugestellte  Überweisungsbeschlüsse
eiben  wirksam.  Durch  Exekution  eingebrachte  Beträge  sind  zu  verteilen.
.  (2)  Exekutionshandlungen,  die  vorgenommen  wurden,  bevor  diese  Kaisere
  Verordnung  beim  Exekutionsgerichte  bekannt  geworden  ist,  bleiben
(3)  Einstweilige  Verfügungen  zugunsten  der  gestundeten  Forderungen
onnen  bewilligt  und  vollzogen  werden.
§  14.
Insoweit  österreichische  Gläubiger  in  einem  anderen  Staate
un't Va ^ reC ^ | tli c h e  Forderungen  nur  in  geringerem  Ausmaß  oder
a j  er  weitergehenden  Beschränkungen  geltend  machen  können,
^  s  in  dieser  Kaiserlichen  Verordnung  bestimmt  ist,  unterliegen
P ! e  Forderungen  von  Angehörigen  solcher  Staaten  den  gleichen
t-inschränkungen.
§  15.
Qi.  Diese  Kaiserliche  Verordnung  tritt  am  15.  August  1914  in  Wirksamkeit,
außer  Kjaf  ^  d ‘ e  Kaiserliche  Verordnung  vom.  31.  Juli  1914  R.  G.  Bl.  Nr.  193
        <pb n="141" />
        ÖSTERREICH

8

Rechtliche  Grundlage  und  Zeit  der  Anordnung

Quellen

c)  Verordnung  des  Justizministers  im
Einvernehmen  mit  den  beteiligten  Ministern
vom  25.  August  1914,  Reichsgesetzblatt  vom
26.  August  1914  (Seite  965)  über  eine  weitere
Ausnahme  von  der  Stundung  privatrechtlicher ­
  Geldforderungen.  Außer  Kraft
seit  der  Verordnung  vom  6.  September  1914
(siehe  oben  unter  b).

Amtliches  Material.

d)  Kaiserliche  Verordnung  vom  29.
August  1914,  Reichsgesetzblatt  vom  1.  September ­
  1914,  Nr.  227.

Nachrichten  für  Handel,
Industrie  und  Landwirtschaft ­
  Nr.  100  vom
8.  September  1914.

e)  Kaiserliche  Verordnung  vom  30.  August ­
  1914,  Reichsgesetzblatt  vom  4.  September ­
  1914,  Nr.  234,  S.  985.

Nachrichten  für  Handel,
Industrie  und  Landwirtschaft ­
  Nr.  103  vom
17.  September  1914-
        <pb n="142" />
        ÖSTERREICH

Inhalt  im  einzelnen

9

Die  Bestimmungen  des  §  1  der  Kaiserlichen  Verordnung  vom  13.  August
1914  finden  weiter  keine  Anwendung  auf  Geldforderungen  für  verkaufte
Sachen  oder  gelieferte  Waren  auf  Grund  von  Verträgen,  die  vor  dem
1.  August  1914  abgeschlossen  worden  sind,  wenn  die  Übergabe  oder  Lieferung
erst  nach  dem  31.  Juli  1914  bewirkt  worden  ist  oder  bewirkt  wird,  es  sei  denn,
daß  sie  vor  dem  1.  August  1914  vorzunehmen  war.
§  2.
Auf  Grund  des  §  7  der  Kaiserlichen  Verordnung  vom  13.  August  1914
R-G.B1.  Nr.  216  wird  festgestellt,  daß  unter  dem  Ausdruck  „Grundstücken"  in
§  2  Ziff.  3  dieser  Kaiserlichen  Verordnung  auch  Häuser  zu  verstehen  sind.
§  3.
Diese  Verordnung  tritt  mit  dem  Tage  der  Kundmachung  in  Kraft.

§  1.  Durch  Verordnung  kann  der  Einfluß  der  kriegerischen  Ereignisse
auf  den  Lauf  von  Fristen  und  auf  die  Einhaltung  von  Terminen,  die  durch
bestehende  Vorschriften  oder  auf  Grund  solcher  durch  die  Behörde  gesetzt  sind,
und  auf  das  Verfahren  geregelt  werden.  Insbesondere  kann  bestimmt  werden,
inwiefern  und  in  welcher  Weise  Rechtsnachteile,  die  durch  die  Versäumung  von
Fristen  oder  Terminen  oder  sonst  infolge  der  kriegerischen  Ereignisse  eintreten
können,  hintenangehalten  und  bereits  entstandene  Rechtsnachteile  wieder  beseitigt
werden.
§  2.  Die  Kaiserliche  Verordnung  tritt  mit  dem  Tage  ihrer  Kundmachung
iu  Wirksamkeit.
§  3.  Mit  dem  Vollzüge  sind  die  beteiligten  Minister  betraut.

Auf  Grund  des  §  14  des  Staatsgrundgesetzes  vom  21.  Dezember  ■
RGBl.  Nr.  141,  finde  Ich  anzuordnen,  wie  to  g  •  Forderun g  aus  einem  nach
§1.  Wird  durch  eine  gesetzliche  Anordnung  März  ^76,  RGBl-  N r - 26 ’
§  4  Abs.  1  Lit.  a  oder  §  8  Abs.  1  Lit.  a  des  Gesetzes  vom  ■  ^  dk  Entrich tung
der  Gebühr  nach  Skala  1  unterliegenden  Wechsel  ßge benden  Zeitraum
des  Ergänzungsstempels  (§§  5  und  8  desselben  je  wirc j  die  Präsentation
von  sechs  oder  zwölf  Monaten  hinaus  gestundet  dje  Kriegse reignisse
eines  solchen  Wechsels  zur  Zahlung  infolge  eines  innerhalb  des  bebewirkten ­
  unüberwindlichen  Hindernisses  (  0  Verpflichtung,  den  auf
zeichneten  Zeitraums  unmöglich  gemacht  so  r,  entrichte n,  erst  ein
die  Gebühr  nach  Skala  II  fehlenden  Gebuhrenbetrag  Zeit  nach  Sicht,
a)  bei  einem  Wechsel  auf  Sicht  oder  auf  eine  ^  naC ft  Aufhören
wenn  der  Wechsel  bis  zum  Ablauf  des  zehnte "  Hindernisses  nicht  zur
der  gesetzlichen  Stundung  oder  nach  Weg  a
«  Zahlung  präsentiert  worden  ist;  wenn  der  Wechsel
b)  bei  einem  Wechsel  mit  bestimmter  Zah  ungs  '  Gegeben  wird.,
nach  Ablauf  des  in  Lit.  a)  angeführten  Zeitraums
        <pb n="143" />
        ÖSTERREICH

10

Rechtliche  Grundlage  und  Zeit  der  Anordnung

Quellen

f)  Verordnung  des  Finanzministers  vom
2.  September  1914  zur  Durchführung  vorstehender ­
  Verordnung,  Reichsgesetzblatt  vom
4.  September  1914,  Nr.  234,  S.  985.

Nachrichten  für  Handel,
Industrie  und  Landwirtschaft ­
  Nr.  103  vom
17.  September  1914.

4
        <pb n="144" />
        ÖSTERREICH

11

Die  näheren  Bestimmungen  über  die  Art,  wie  der  Bestand  und  die
Dauer  der  höheren  Gewalt  festgestellt  wird,  werden  im  Verordnungswege  getroffen. ­

§  2.  Die  Vorschriften  des  §  1  dieser  Kaiserlichen  Verordnung  finden
auf  die  im  §  18  Abs.  1  des  Gesetzes  vom  8.  März  1876,  RGBL.  Nr.  26,  bezeichneten
  kaufmännischen  Urkunden  sinngemäße  Anwendung.
§  3.  Diese  Kaiserliche  Verordnung  tritt  am  Tage  ihrer  Kundmachung
&amp;gt;n  Wirksamkeit  und  ist  auch  auf  diejenigen  Wechsel  und  ihnen  gleichgehaltenen
kaufmännischen  Urkunden  (§  2)  anzuwenden,  hinsichtlich  deren  der  im  §  1
angeführte  Zeitraum  von  sechs  oder  zwölf  Monaten  in  der  Zeit  zwischen  dem
L  August  1914  und  dem  Tage  der  Kundmachung  dieser  Kaiserl.  Verordnung
abgelaufen  ist.
§  4.  Mit  dem  Vollzüge  dieser  Kaiserl.  Verordnung  ist  Mein  Finanzminister
  betraut.
§  1.  Wer  den  Anspruch  auf  die  Begünstigung  des  §  1  Abs.  1  der
Kaiserl.  Verordnung  vom  30.  August  1914  aus  dem  Umstand  ableitet,  daß  die
räsentation  eines  Wechsels  zur  Zahlung  infolge  eines  durch  die  Kriegs-Ereignisse
  bewirkten  unüberwindlichen  Hindernisses  (höhere  Gewalt)  innerhalb
es  in  den  §§  5  und  8  des  Gesetzes  vom  8.  März  1876,  RGBL.  Nr.  26,  vorgesehenen ­
  Zeitraums  von  sechs  oder  zwölf  Monaten  unmöglich  war,  hat  den
estand  der  höheren  Gewalt  sowie  deren  für  die  Einhaltung  der  Frist  des
a  1  Lit.  a  oder  b  der  Kaiserl.  Verordnung  maßgebende  Dauer  zu  beweisen
S0  ern  diese  Umstände  nicht  anderweitig  feststehen.
§  2.  Der  im  §  1  angeordnete  Beweis  kann  erbracht  werden:
L  durch  einen  Vermerk  im  Proteste  mangels  Zahlung  oder  durch  eine  abgesondert ­
  von  diesem  ausgestellte  Bestätigung,  die  das  Protestorgan  erteilt, ­
  oder
2.  durch  die  Bestätigung  einer  Behörde  oder  eines  Amtes.
,  ^' e  ' m  vorhergehenden  Absatz  angeführten  Bestätigungen  können  auch
Uf  dem  Wechsel  selbst  erteilt  werden.
s ^j  ^ ur  Erteilung  der  in  Ziffer  2  des  ersten  Absatzes  bezeichneten  Beim
 s ' t 8U " 8en .  s ’ n d  alle  Behörden  und  Ämter  berufen,  welche  nach  der  Sachlage
an  e  sind,  den  Bestand  und  die  Dauer  der  höheren  Gewalt  festzustellen.
Eit  o  d  16  &amp;lt; ^ esuc * le  um  Erteilung  dieser  Bestätigungen  sind  nach  Tarif-Nr.  44
selbst  6S  ^ esetzes  vom  13.  Dezember  1862,  RGBL.  Nr.  89,  die  Bestätigungen
Ges P f  naCh  Tarif ' Nr -  H7  Lit.  m,  in  Verbindung  mit  Tarif-Nr.  102  Lif.  b  des
es  v°m  9.  Februar  1850,  RGBL.  Nr.  50,  stempelfrei.
vom  30  Ä  ^' eSe  Verordnun g  g'H  au ch  für  die  im  §  2  der  Kaiserl.  Verordnung
o  .  19|4  angeführten  kaufmännischen  Urkunden,
tnachuncr  ,  * e  Wirksamkeit  dieser  Verordnung  beginnt  am  Tage  ihrer  Kundvom
  an  A Und  erstreckt  sich  auf  alle  Fälle,  in  denen  die  Kaiserl.  Verordnung
30 -  August  1914  Anwendung  findet.
        <pb n="145" />
        ÖSTERREICH

Inhalt  im  einzelnen

13

Auf  Grund  des  §  14  des  Staatsgrundgesetzes  vom  21.  Dezember  1867,
RGBl.  Nr.  141,  finde  Ich  anzuordnen,  wie  folgt:
Umfang  der  Stundung.
§  1.
(1)  Vordem  1.  August  1914  entstandene  privatrechtliche  Geldforderungen,
einschließlich  der  Forderungen  aus  Wechseln  oder  Schecks,  ferner  Geldforderungen ­
  aus  Versicherungsverträgen,  die  vor  diesem  Tage  abgeschlossen ­
  wurden,  werden  gemäß  den  folgenden  Bestimmungen  gestundet.
(2)  Soweit  in  den  §§  2  bis  5  nichts  anderes  bestimmt  ist  und  unbeschadet ­
  der  in  den  §§  15  und  16  vorgesehenen  richterlichen  Stundung  ist  ein
Viertel  der  Forderung,  mindestens  aber  ein  Betrag  von  100  Kronen,  nebst
d en  bis  zum  Zahlungstage  laufenden  Zinsen  der  ganzen  Forderung  und  den
Nebengebühren  von  der  Stundung  ausgenommen  und  zu  bezahlen:
am  14.  Oktober  1914,  wenn  die  Forderung  spätestens  am  14.  August  1914
fällig  geworden  ist,
am  61.  Tage  nach  dem  Fälligkeitstage,  wenn  die  Forderung  zwischen
cm  15.  August  und  dem  30.  September  1914  fällig  geworden  ist  oder  fällig
wird,  und
am  Fälligkeitstage,  jedoch  frühestens  am  14.  Oktober  1914,  wenn  die
orderung  zwischen  dem  1.  Oktober  und  dem  30.  November  1914  fällig  wird.
(3)  Der  Rest  der  Forderung  ist  gestundet:
bis  zum  30.  November  1914,  wenn  die  Forderung  vor  dem
Oktober  1914  fällig  geworden  ist  oder  fällig  wird,
auf  61  Tage  vom  Fälligkeitstage  an,  wenn  die  Forderung  zwischen
em  1.  Oktober  und  dem  30.  November  1914  fällig  wird.
(4)  Bei  Berechnung  der  Dauer  der  Stundung  ist  der  Tag  des  Beginnes
n  der  Beendigung  der  Stundungsfrist  einzurechnen.

Von  der  Stundung  gänzlich  ausgenommene  Forderungen.
§  2.
on  der  im  §  1  festgesetzten  gesetzlichen  Stundung  sind  gänzlich  aussenommen:

0)  Forderungen  aus  Dienst-  und  Lohnverträgen  (§§  1151  bis  1163  a.  b.  GB.);
!  Forderungen  aus  Miet-  und  Pachtverträgen;
von  y  •  Forderungen  für  verkaufte  Sachen  oder  gelieferte  Waren  auf  Grund
die  flh  la ^ en '  F’ e  vor  dem  1.  August  1914  abgeschlossen  worden  sind,  wenn
oder  ,  er Sabe  oder  Lieferung  erst  nach  dem  31.  Juli  1914  bewirkt  worden  ist
n ehmen eWlrkt  W * rd '  SS  Sei  denn ’  daß  sie  vor  dem  Au S ust  1914  vorzu -

vom

/c  ßQ  des  Gesetzes
(4)  Forderungen  der  Vereinskrankenkassen  ö  &amp;amp;&amp;amp;  des  0ese tzes  vom
30.  März  1888,  RGBl.  Nr.  33)  und  der  Ersatzmsti  Kaiserlichen  Verordnung
16.  Dezember  1906,  RGBl.  Nr.  1  von  1907,  und  ae  zur  Krankenvom
  25.  Juni  1914,  RGBl.  Nr.  138)  auf  Zahlung  der  Beitr  g
und  Pensions-Versicherung;
        <pb n="146" />
        ÖSTERREICH

Inhalt  im  einzelnen

14

(5)  Ansprüche  auf  Zahlung  von  Zinsen  und  Annuitäten
a)  auf  Grund  von  Forderungen,  die  als  vorzugsweise  Deckung  von  Pfandbriefen ­
  und  fundierten  Bankschuldverschreibungen  dienen,
b)  auf  Grund  bücherlich  sichergestellter  Forderungen  der  Sparkassen  und
gemeinschaftlichen  Waisenkassen,
c)  auf  Grund  von  Forderungen  der  Sparkassen  gegen  Gemeinden  oder
andere  öffentliche  Körperschaften,
d)  auf  Grund  anderer  Forderungen,  die  auf  vermieteten  oder  verpachteten
Fläusern  und  Grundstücken  bücherlich  sichergestellt  sind,  soweit  der
Schuldner  nicht  beweist,  daß  die  tatsächlich  eingegangenen  Miet-  und
Pachtzinse  nach  Abzug  der  Steuern  und  öffentlichen  Abgaben  zur  Berichtigung ­
  der  Zinsen  und  Annuitäten  nicht  ausreichen;
(6)  Rentenforderungen  und  Ansprüche  auf  Leistung  des  Unterhaltes;
(7)  Forderungen,  die  der  Gesellschaft  vom  Roten  Kreuze,  ferner  einem
Fonds  zur  Unterstützung  der  Angehörigen  von  Mobilisierten  oder  zu  sonstiger
Hilfeleistung  aus  Anlaß  des  Krieges  unmittelbar  oder  auf  Grund  einer  Anweisung ­
  (§  1408  a.  b.  GB.)  zustehen;
(8)  Forderungen  auf  Zahlung  von  Zinsen  und  auf  Kapitalsrückzahlungen
aus  Staatsschulden  und  staatsgarantierten  Verpflichtungen;
(9)  Forderungen  auf  Zahlung  von  Zinsen  und  auf  Kapitalsrückzahlungen
aus  Pfandbriefen,  fundierten  Bankschuldverschreibungen  und  Teilschuldverschreibungen ­
  ;
(10)  Forderungen  aus  Pfanddarlehen  der  Pfandleihanstalten  und  gewerblichen ­
  Pfandleiher;  doch  darf  der  Verkauf  des  Pfandstfickes  nicht  früher  als
sechs  Monate  nach  der  ursprünglich  bestimmten  Verfallszeit  vorgenommen  werden.
Forderungen  aus  Versicherungsverträgen.
§  3.
(1)  Von  der  gesetzlichen  Stundung  sind  ferner  ausgenommen  Ansprüche:
a)  aus  Lebensversicherungs-Verträgen  auf  Rückkauf  oder  Gewährung  von
Darlehen  bis  zur  Höhe  von  300  Kronen  und  auf  Zahlung  der  Versicherungssumme ­
  bis  zur  Höhe  von  3000  Kronen,
b)  aus  Versicherungsverträgen,  die  für  den  Todesfall  im  Kriege  besonders
abgeschlossen  worden  sind,  bis  zur  vollen  Höhe  der  Versicherungssumme)
c)  bei  allen  anderen  Versicherungszweigen  bis  zur  Höhe  von  2000  Kronen
und,  wenn  die  Entschädigungssumme  2000  Kronen  übersteigt,  auf
2000  Kronen  und  12  %  des  2000  Kronen  übersteigenden  Betrages  der
Entschädigungssumme,  keinesfalls  aber  auf  mehr  als  zusammen  5000  Kronen-(2)
  Wird  eine  Lebensversicherungs-Prämie  nicht  rechtzeitig  oder  nur  zum
Teile  (§  1,  Absatz  2)  gezahlt,  so  kann  der  Versicherer  den  Versicherungsnehmer
bis  31.  Oktober  1914  und,  wenn  die  Prämie  erst  nach  dem  17.  Oktober  19 14
fällig  wird,  innerhalb  14  Tagen  nach  dem  Fälligkeitstage  schriftlich  auffordern;
binnen  längstens  einem  Monat  nach  Empfang  der  Aufforderung  zu  erklären,
ob  er  die  Versicherung  fortsetzen  will.  Gibt  der  Versicherungsnehmer  die  t r j
klärung,  die  Versicherung  nicht  fortzusetzen,  innerhalb  der  bezeichneten  F rlS
        <pb n="147" />
        ÖSTERREICH

Inhalt  im  einzelnen

nicht  ab,  so  ist  er  zur  Zahlung  der  Jahresprämie  verpflichtet.  In  der  Aufforderung ­
  muß  auf  diese  Rechtsfolge  hingewiesen  werden.  Die  im  Vertrage
an  die  Unterlassung  der  Prämienzahlung  geknüpften  Rechtsnachteile  kann  der
Versicherer  während  der  Dauer  der  Wirksamkeit  dieser  Kaiserlichen  Verordnung
nur  geltend  machen,  wenn  der  Versicherungsnehmer  erklärt  hat,  die  Versicherung ­
  nicht  fortzusetzen.
(3)  Unterbleibt  die  im  zweiten  Absätze  bezeichnete  Aufforderung,  so  kann
der  Versicherer  den  Anspruch  auf  die  Prämie  nicht  gerichtlich  geltend  machen.

Forderungen  aus  laufender  Rechnung,  Kassenscheinen  und  Einlagebüchern.

§  4.
(1)  Forderungen  aus  laufender  Rechnung  und  aus  Einlagen  gegen  Kassenscheine ­
  sind  mit  der  Einschränkung  gestundet,  daß  innerhalb  eines  Kalendermonates ­
  bei  Landes-  und  Aktienbanken  Zahlung  bis  zur  Höhe  von  5  °/o  der  am
T  August  1914  bestandenen  Forderung,  mindestens  aber  von  400  Kronen,
^ e i  anderen  Kreditstellen  mit  Ausnahme  der  Raiffeisen-Kassen  (Gesetz  vom
T  Juni  1889,  RGBl.  Nr.  91)  Zahlung  bis  zur  Höhe  von  2%  jener  Forderung,
uiindestens  aber  von  200  Kronen,  und  bei  Raiffeisen-Kassen  Zahlung  bis  zur
Höhe  von  50  Kronen  begehrt  werden  kann.
(2)  Die  Zahlung  höherer  als  der  im  Vorstehenden  bezeichneten  Beträge
kann  aus  Forderungen  aus  laufender  Rechnung  und  aus  Einlagen  gegen  Kassenscheine ­
  begehrt  werden:

I.  Ohne  Beschränkung  auf  einen  bestimmten  Betrag,  soweit  die  Rückzahlung
a)  bescheinigtermaßen  zur  Erfüllung  der  dem  Gläubiger  nach  §  1,  Absatz ­
  2,  obliegenden  Verpflichtungen,  zur  Auszahlung  von  Gehältern  und
Löhnen  im  eigenen  Betriebe  des  Gläubigers  oder  zur  Berichtigung  vom
Gläubiger  geschuldeter  Miet-  oder  Pachtzinse  oder  Zinsen  un
Annuitäten  erforderlich  ist,  die  gemäß  §  2,  Z.  5,  von  der  Stundung
gänzlich  ausgenommen  sind;
b)  zur  Berichtigung  von  Forderungen  des  Staates  oder  von  Steuern  un
öffentlichen  Abgaben,  ferner  zur  Leistung  von  Einzahlungen  auf  Anlehen ­
  des  Staates  im  Wege  der  Überweisung  oder  Übermittlung  an  die
zur  Übernahme  berufene  Kasse  erforderlich  ist;
c )  von  Ländern,  Bezirken,  Gemeinden  zur  Erfüllung  ihrer  Verpflichtungen, ­
  einschließlich  der  Verzinsung  und  Tilgung  von  Landesund ­
  Kommunalschulden,  ferner  von  Banken  und  Anstalten,  die  Pfan
briefe  oder  sonstige  Schuldverschreibungen  ausgegeben  haben,  zur
Erfüllung  ihrer  daraus  entstandenen  Verpflichtung  zur  Verzinsung  und
Tilgung,  endlich  von  öffentlich-rechtlichen  Versicherungs-Instituten  zur
Erfüllung  ihrer  Verpflichtungen  gegenüber  den  Versicherten  und  deren
Angehörigen  oder  von  privaten  Versicherungsanstalten  bescheinigtermaßen ­
  zur  Erfüllung  der  ihnen  nach  §  3  obliegenden  Verpflichtungen
gefordert  wird;
d)  von  Gerichten  aus  den  von  ihnen  eingelegten  Geldern  gefordert  wird,
        <pb n="148" />
        ÖSTERREICH

Inhalt  im  einzelnen

e)  von  Advokaten  oder  Notaren  aus  den  von  ihnen  eingelegten  Geldern
bescheinigtermaßen  zur  Befolgung  gerichtlicher  Verfügungen  oder  Aufträge ­
  oder  zur  Erfüllung  nicht  gestundeter  Verpflichtungen  ihrer  Auftraggeber ­
  gefordert  wird.
II.  In  jedem  Kalendermonate  bis  zur  Höhe  von  10%  der  am  1.  August
1914  bestandenen  Forderung  aus  laufender  Rechnung  oder  aus  Einlagen  gegen
Kassenscheine,  soweit  die  Rückzahlung  bescheinigtermaßen  für  die  Aufrechthaltung ­
  des  Betriebes  des  Gläubigers  unumgänglich  notwendig  ist;
III.  In  der  Zeit  vom  1.  August  bis  30.  November  1914  bis  zur  Höhe
von  50%  der  am  1.  August  1914  bestandenen  Forderung  aus  laufender
Rechnung  oder  aus  Einlagen  gegen  Kassenscheine,  soweit  die  Rückzahlung
nachweislich  zur  Erfüllung  der  einer  Kreditstelle  nach  dieser  Kaiserlichen ­
  Verordnung  obliegenden  Verpflichtung  zu  Rückzahlungen  aus
laufender  Rechnung  oder  aus  Einlagen  gegen  Kassenscheine  oder  gegen  Einlagebuch ­
  benötigt  wird.
(3)  Die  im  zweiten  Absätze,  Z.  I,  II  und  III,  bezeichneten  Beträge
können  nebeneinander  gefordert  werden.  Dagegen  können  innerhalb
desselben  Kalendermonates  die  im  ersten  und  zweiten  Absätze  bezeichneten
Beträge  nebeneinander  nur  bis  zu  dem  Höchstbetrage  gefordert  werden,  zu
dessen  Auszahlung  die  Kreditstelle  entweder  auf  Grund  der  Bestimmungen  des
ersten  oder  des  zweiten  Absatzes  verpflichtet  ist.
(4)  Gegen  das  Begehren  um  Überweisung  von  Forderungen  aus  laufender
Rechnung  auf  bestehende  oder  neu  zu  eröffnende  Konti  bei  derselben
Kreditstelle  kann  die  Stundung  nicht  eingewendet  werden;  doch  kann
die  Auszahlung  der  überwiesenen  Beträge  während  der  Dauer  der  Stundung
nicht  gefordert  werden.  g  5
(1)  Forderungen  aus  Einlagen  gegen  Einlagebuch,  die  vor  dem  1.  August
1914  gemacht  wurden,  sind  mit  der  Einschränkung  gestundet,  daß  von  derselben ­
  Einlage  innerhalb  eines  Kalendermonates  bei  Landes-  und  Aktienbanken
sowie  Sparkassen  Zahlung  bis  zur  Höhe  von  5  %  des  am  1.  August  1914  bestandenen ­
  Guthabens,  mindestens  aber  von  200  Kronen,  bei  anderen  Kreditstellen, ­
  mit  Ausnahme  der  Raiffeisen-Kassen,  Zahlung  bis  zur  Höhe  von  2  °/°
jenes  Guthabens,  mindestens  aber  von  100  Kronen,  und  bei  Raiffeisen-Kassen
Zahlung  bis  zur  Höhe  von  50  Kronen  begehrt  werden  kann.
(2)  Hat  die  vor  dem  1.  August  1914  bei  einer  Landes-  oder  Aktienbank
oder  bei  einer  Sparkasse  gemachte  Einlage  am  16.  September  1914  noch  mehr
als  2000  Kronen  betragen,  so  können  außerdem  in  der  Zeit  vom  16.  September
bis  zum  30.  November  1914  20  %  der  restlichen  Einlage  zur  Berichtigung  v ° 11
Forderungen  des  Staates  oder  von  Steuern  und  öffentlichen  Abgaben  im  Wege
der  Überweisung  oder  Übermittlung  an  die  mit  der  Einhebung  betraute  Kasse,
und  weitere  20  °/o,  insoweit  sie  bescheinigtermaßen  zur  Erfüllung  der  dem
Gläubiger  nach  §  1,  Absatz  2,  obliegenden  Verpflichtungen  erforderlich  sin  /
zurückgefordert  werden.
(3)  Beträge  zur  Leistung  von  Einzahlungen  auf  Anlehen  des
Staates  im  Wege  der  Überweisung  oder  Übermittlung  an  die  Übernahme

16
        <pb n="149" />
        ÖSTERREICH

Inhalt  im  einzelnen

17

berufene  Kasse  sowie  von  Gerichten  eingelegte  Beträge  können  ohne  Beschränkung ­
  zurückgefordert  werden.
§  6.
Hat  eine  Kreditstelle  auf  Grund  laufender  Rechnung,  auf  eine  Einlage
gegen  Kassenschein  oder  gegen  Einlagebuch  mehr  bezahlt,  als  nach  den  §§  3
und  4  der  Kaiserlichen  Verordnung  vom  13.  August  1914,  RGBl.  Nr.  216,  und
nach  den  §§  4  und  5  dieser  Kaiserlichen  Verordnung  zurückgefordert  werden
konnte,  so  kann  sie  den  Mehrbetrag  bei  einem  neuen  Zahlungsbegehren  auch
in  einem  späteren  Kalendermonat  einrechnen.
Ersatzansprüche  aus  der  Bezahlung  bevorrechteter  Forderungen.
§  7-Forderungen
  auf  Ersatz  der  für  einen  Dritten  bezahlten  Schuld  an
Steuern  oder  öffentlichen  Abgaben  unterliegen  der  Stundung  nach  den  Bestimmungen ­
  des  §  1,  genießen  aber  im  Konkurse  das  Vorrecht  der  berichtigten
Forderung.
Wechsel  und  Schecks.
§  8.
(1)  Bei  Wechseln,  die  vor  dem  1.  August  1914  ausgestellt  worden
sind,  gilt  als  Zahlungstag  für  den  nach  §  1,  Absatz  2,  von  der  Stundung  ausgenommenen ­
  Betrag,  wenn  der  Wechsel  spätestens  am  14.  August  1914
fällig  geworden  ist,  der  14.  Oktober  1914,  wenn  der  Wechsel  zwischen  dem
15.  August  und  dem  30.  September  1914  fällig  geworden  ist  oder  fällig  wird,
der  61,  auf  den  Fälligkeitstag  folgende  Tag  und,  wenn  der  Wechsel  zwischen
dem  1.  Oktober  und  dem  30.  November  1914  fällig  wird,  der  Fälligkeitstag,
jedoch  frühestens  der  14.  Oktober  1914.
(2)  Hinsichtlich  des  nach  §  1  gestundeten  Betrages  wird  die  Frist  für  die
Präsentation  zur  Zahlung,  wenn  der  Wechsel  vor  dem  1.  Oktober  1914  fällig
geworden  ist  oder  fällig  wird,  bis  zum  30.  November  1914,  wenn  er  zwischen
dem  1.  Oktober  und  dem  30.  November  1914  fällig  wird,  um  61  Tage  hinausgeschoben. ­
  Dementsprechend  verschiebt  sich  auch  die  Frist  für  die  Protesterhebung. ­

(3)  Wird  Teilzahlung  geleistet,  so  ist  auf  dem  Wechsel  zu  vermerken,
^ann,  von  wem  und  in  welcher  Höhe  sie  geleistet  worden  ist.  Dem  Zahlenden
&amp;gt;st  auf  einer  Abschrift  des  Wechsels  Quittung  zu  erteilen.
(4)  Hat  ein  Rückgriffsverpflichteter  auf  einen  Wechsel,  der  vor  dem
•  August  1914  fällig  geworden  ist,  Teilzahlung  (§  1,  Absatz  2)  geleistet,  so
kann  er  außer  dem  Vermerk  nach  Absatz  3  und  der  Quittung  eine  beglaubigte
Abschrift  des  Protestes  verlangen.  Die  Ausfolgung  der  beglaubigten  Abschrift
lst  auf  dem  Proteste  zu  vermerken.  Ein  Duplikat  oder  mehr  als  eine  beglaubigte ­
  Abschrift  des  Protestes  darf  nicht  ausgefolgt  werden.  Die  Unter-SC
  r '^  der  Österreichisch-ungarischen  Bank  auf  einer  Abschrift  des  Protestes
ersetzt  deren  Beglaubigung.
(5)  Bei  Wechseln,  die  nach  dem  31.  Juli  1914  fällig  geworden  sind  oder
p  '5  wer d er &amp;gt;,  ist  die  Nichtleistung  der  Teilzahlung  (§  1,  Absatz  2)  durch
0  e st,  und  zwar  auch  dann  festzustellen,  wenn  der  Protest  erlassen  worden
        <pb n="150" />
        ÖSTERREICH

Inhalt  im  einzelnen

18

ist.  Die  Vormänner  sind  gemäß  Artikel  45  bis  47  WO.  zu  benachrichtigen.
Hat  ein  Rückgriffsverpflichteter  die  Teilzahlung  geleistet,  so  kann  er  außer  dem
Vermerke  nach  Absatz  3  und  der  Quittung  die  Ausfolgung  des  Protestes  über
die  nicht  geleistete  Teilzahlung  verlangen.
(6)  Macht  ein  Rückgriffsverpflichteter  den  Ersatz  der  von  ihm  geleisteten
Teilzahlung  gegen  die  Vormänner  oder  den  Akzeptanten  geltend,  so  ist  bei
Wechseln,  die  vor  dem  1.  August  1914  fällig  geworden  sind,  die  Quittung  und
die  beglaubigte  Abschrift  des  Protestes,  wenn  jedoch  der  Protest  erlassen  worden
ist,  die  Quittung  und  eine  beglaubigte  Abschrift  des  Wechsels  beizubringen;  bei
Wechseln,  die  nach  dem  31.  Juli  1914  fällig  geworden  sind  oder  fällig  werden,
ist  die  Quittung  und  der  Protest  über  die  nicht  geleistete  Teilzahlung  beizubringen. ­

(7)  Die  vorstehenden  Bestimmungen  finden  auf  Schecks  entsprechende
Anwendung.
Einfluß  der  höheren  Gewalt  auf  Wechsel  und  Schecks.
§  9.
Steht  bei  Wechseln  oder  Schecks,  ohne  Unterschied  des  Zahlungsortes  und
des  Ausstellungstages,  der  Präsentation  oder  der  Protesterhebung  ein  infolge  der
kriegerischen  Ereignisse  eingetretenes  unüberwindliches  Hindernis  (höhere  Gewalt)
entgegen,  so  wird  die  Zahlungszeit,  die  Frist  für  die  Präsentation  zur  Annahme
oder  zur  Zahlung  und  für  die  Protesterhebung  um  soviel  hinausgeschoben,  als
erforderlich  ist,  um  nach  Wegfall  des  Hindernisses  die  wechselrechtliche  Handlung
vorzunehmen,  mindestens  aber  bis  zum  Ablauf  von  zehn  Werktagen  nach  Wegfall ­
  des  Hindernisses.  Im  Protest  ist  das  Hindernis  und  dessen  Dauer,  soweit
als  tunlich,  festzustellen.
Zinsenvergütung.
§  10.
Für  die  Zeit,  um  die  infolge  der  Stundung  (§§  1,  3,  4,  5,  8  und  9)  die
Zahlung  hinausgeschoben  wird,  sind  die  gesetzlichen  oder  die  nach  dem
Vertrage  gebührenden  höheren  Zinsen  zu  entrichten.
Verjährungs-  und  Klagefristen.
§  11.
Die  Dauer  der  Stundung  wird  bei  der  Berechnung  der  Verjährungsfrist
und  der  gesetzlichen  Fristen  zur  Erhebung  der  Klage  nicht  eingerechnet.
Kündigung.
§  12.
(1)  Eine  zwischen  dem  1.  August  1914  und  dem  Tage  der  Kundmachung
dieser  Kaiserlichen  Verordnung  erklärte  Kündigung  einer  gestundeten  Geldforderung
  ist  so  zu  behandeln,  als  ob  sie  am  1.  Oktober  1914  erklärt  worden
wäre;  jedoch  können  von  einer  auf  diese  Weise  fällig  gewordenen  Geldforderung ­
  während  der  Zeit,  um  die  durch  die  Stundung  die  Zahlung  des  fällig 611
        <pb n="151" />
        ÖSTERREICH

Inhalt  im  einzelnen

19

Betrages  hinausgeschoben  wird,  nur  die  nach  dem  Vertrage  gebührenden  Zinsen
gefordert  werden.
(2)  Eine  zwischen  dem  Tage  der  Kundmachung  dieser  Kaiserlichen  Verordnung ­
  und  dem  30.  November  1914  erklärte  Kündigung  einer  gestundeten
Geldforderung  ist  so  zu  behandeln,  als  ob  sie  am  1.  Dezember  1914  erklärt
worden  wäre.
(3)  Das  dem  Gläubiger  für  den  Fall  nicht  rechtzeitiger  Zahlung  von
Zinsen,  Annuitäten  oder  Raten  vertragsmäßig  eingeräumte  Recht  zur  Kündigung
oder  sofortigen  Rückforderung  von  Kapitalsbeträgen  kann  nicht  geltend  gemacht
werden,  wenn  der  Schuldner  nur  mit  Zinsen,  Annuitäten  oder  Raten  im  Rückstände ­
  ist,  die  vor  dem  30.  November  1914  fällig  geworden  sind  oder  fällig
werden.
Aufrechnung.
§13.
Der  Umstand,  daß  eine  Forderung  nach  den  Bestimmungen  dieser
Kaiserlichen  Verordnung  gestundet  ist,  steht  ihrer  Aufrechnung  gegen  eine
andere  Forderung  nicht  entgegen.

Prozeßrechtliche  Vorschriften.
§  14.
(1)  Das  gerichtliche  Verfahren  über  Klagen,  mit  denen  die  Zahlung  von
orderungen  begehrt  wird,  die  gemäß  §  1,  Absatz  2,  teilweise  von  der  Stundung
ausgenommen  sind,  ist  ohne  Rücksicht  auf  den  Stand  des  Verfahrens  fortzu-S(
 jtzen.  Neue  Klagen  auf  Zahlung  solcher  Forderungen  sind  zulässig,  wenn-S
  eich  damit  die  Zahlung  des  vollen  Betrages  der  Forderung  begehrt  wird,
agegen  sind  neue  Klagen,  die  bloß  auf  die  Zahlung  gestundeter  Forderungsrage
  gerichtet  sind,  zurückzuweisen.  Auf  Grund  von  Wechseln  oder  Schecks,
19^/°"  dem  ^ u S ust  1914  ausgestellt  worden  sind  und  nach  dem  31.  Juli
uacl  £ ew °rden  sind  oder  fällig  werden,  sind  Klagen  nur  bezüglich  des
c  §  1,  Absatz  2,  von  der  Stundung  ausgenommenen  Betrages  zulässig.
der  ^’ e  Verurteilung  zu  einer  Leistung,  für  die  dem  Schuldner  zur  Zeit
ist  rte 'lsfällung  noch  die  gesetzliche  Stundung  zukommt,  ist  zulässig;  jedoch
s ti  16  ^ r ' st  für  die  Leistung  einschließlich  der  Prozeßkosten  derart  zu  bej}j
 es ™ en ’  Sle  vom  letzten  Tage  der  gesetzlichen  Stundungsfrist  beginnt,
kalp  *i  ag  .  ’ m  Urteil  unter  Angabe  des  Fälligkeitstages  der  Forderung
übermäßig  anzugeben.

Richterliche  Stundung.
§  15-  , gs  geklagten,  wenn
(1)  Das  Prozeßgericht  kann  auf  Antrag  d  der  Gläubiger  dadessen
  wirtschaftliche  Lage  es  rechtfertig  erleide t,  hinsichtlich
durch  keinen  unverhältnismäßigen  a 5.  2  von  der  gesetzlichen
von  Forderungsbeträgen,  die  gemäß  §  »  ^  längere  als  die  gesetzmäßige
Stundung  ausgenommen  sind,  im  Urtei  eine  ^ en  R es t  der  Forde-Leistungsfrist
  bestimmen;  diese  Frist  darf  jedoch  11
        <pb n="152" />
        ÖSTERREICH

Inhalt  im  einzelnen

rang  oder,  wenn  die  Forderung  nicht  mehr  als  100  Kronen  beträgt,  für  Forderungen ­
  mit  gleichem  Fälligkeitstage  geltende  gesetzliche  Stundungsfrist  nicht
überschreiten.
(2)  Der  Beklagte  hat  die  tatsächlichen  Behauptungen,  auf  die  er  seinen
Antrag  stützt,  glaubhaft  zu  machen.
(3)  Das  Gericht  kann  die  Bewilligung  der  Frist  von  einer  Sicherheitsleistung ­
  abhängig  machen.
(4)  Gegen  die  Bewilligung  oder  Verweigerung  der  begehrten  Zahlungsfrist ­
  findet  kein  Rechtsmittel  statt.
(5)  Diese  Bestimmungen  finden  auf  Forderungen  aus  Wechseln  oder
Schecks  keine  Anwendung.
§  16.
(1)  Der  Schuldner  kann  bei  dem  Bezirksgerichte,  in  dessen  Sprengel  der
Gläubiger  seinen  Wohnsitz  hat,  unter  Anerkennung  der  Forderung  des  Gläubigers ­
  dessen  Ladung  zur  Verhandlung  über  die  Bestimmung  einer  Zahlungsfrist
für  einen  gemäß  §  1,  Absatz  2,  von  der  gesetzlichen  Stundung  ausgenommenen
Schuldbetrag  beantragen.
(2)  Das  Gericht  hat  in  dem  auf  Antrag  des  Gläubigers  zu  fällenden
Anerkenntnisurteile  oder,  wenn  die  Parteien  in  einem  über  den  Schuldbetrag
abgeschlossenen  gerichtlichen  Vergleiche  dem  Gerichte  die  Bestimmung  einer
Zahlungsfrist  überlassen,  in  einem  besonderen  Beschluß  über  die  Zahlungsfrist
zu  erkennen.  Die  Kosten  der  Verhandlung  hat  der  Schuldner  dem  Gläubiger
zu  ersetzen.
(3)  Die  Bestimmungen  des  §  15  finden  entsprechende  Anwendung.
Exekution.
§  17.
(1)  Exekutionshandlungen  zugunsten  gestundeter  Forderungen  sind
während  der  Stundungsfrist  nicht  zu  bewilligen,  bereits  bewilligte  nicht  zu
vollziehen.  Ein  anhängiges  Exekutionsverfahren  mit  Ausnahme  der  Zwangsverwaltung ­
  und  Zwangsverpachtung  ist  nicht  fortzusetzen.  Schon  zugestellte
Überweisungsbeschlüsse  bleiben  wirksam.  Durch  Exekution  eingebrachte
  Beträge  sind  zu  verteilen.
(2)  Exekutionshandlungen,  die  vorgenommen  wurden,  bevor  die  Kaiserliche ­
  Verordnung  vom  13.  August  1914,  RGBl.  Nr.  216,  beim  Exekutionsgerichte
bekannt  geworden  ist,  bleiben  wirksam.
(3)  Exekution  zur  Sicherstellung  und  einstweilige  Verfügungen
zugunsten  gestundeter  Forderungen  können  bewilligt  und  vollzogen  werden-Aufschiebung
  der  Exekution.
§  18-Das
  Exekutionsgericht  kann  auf  Antrag  des  Verpflichteten  unter  den  un
§  15,  Absatz  1,  bezeichneten  Voraussetzungen  die  Exekution  zugunsten  eines
Forderungsbetrages,  der  nach  §  1,  Absatz  2,  von  der  gesetzlichen  Stundung
        <pb n="153" />
        ÖSTERREICH

Inhalt  im  einzelnen

21

ausgenommen  ist,  auf  die  Dauer  von  längstens  zwei  Monaten  aufschieben,
soweit  es  sich  nicht  um  die  Pfändung  von  Gegenständen  des  beweglichen
Vermögens  oder  um  die  zwangsweise  Pfandrechtsbegründung  handelt.  Eine
solche  Aufschiebung  ist  unzulässig,  wenn  das  Prozeßgericht  bereits  gemäß
§§15  oder  16  eine  Zahlungsfrist  bewilligt  hat.
(2)  Auf  die  Bewilligung  der  Aufschiebung  finden  die  Bestimmungen  des
§  15,  Absatz  1  bis  4,  entsprechende  Anwendung.

Richterliche  Stundung  für  den  Kriegsschauplatz.
§  19.
Personen,  die  ihren  Wohnsitz  (Sitz)  oder  ihre  ständige  geschäftliche
Niederlassung  in  einem  Gebiete  haben,  in  dem  infolge  der  kriegerischen
Ereignisse  die  Tätigkeit  des  Gerichtes  zeitweise  eingestellt  wurde,  kann  das  angerufene ­
  Gericht  für  Verpflichtungen  aller  Art  Stundung  gewähren  (§§  15  und  16)
und  ebenso  aussprechen,  daß  Rechtsnachteile,  die  für  den  Fall  nicht  rechtzeitiger
Erfüllung  vereinbart  worden  sind,  mit  Ausnahme  der  Pflicht  zur  Zahlung  von
Verzugszinsen,  nicht  eintreten  oder  aufgehoben  werden.  Die  Bestimmungen
^ es  §  18  finden  auf  solche  Personen  ohne  Rücksicht  auf  die  Art  der  Forderung
Anwendung,  zu  deren  Gunsten  Exekution  geführt  wird.

Gegenseitigkeitsrecht.
§  20.
^  Insoweit  Gläubiger,  die  im  Inland  ihren  Wohnsitz  (Sitz)
a Een,  in  einem  anderen  Staate  privatrechtliche  Forderungen
nur  in  geringerem  Ausmaße  oder  unter  weitergehenden  Beschränu
 ngen  geltend  machen  können,  als  in  dieser  Kaiserlichen  Ver-0r
 dnung  bestimmt  ist,  unterliegen  die  Forderungen  von  Gläubig
 ® rn ,  die  in  diesem  Staate  ihren  Wohnsitz  (Sitz)  haben,  den
g  eichen  Einschränkungen.

Schlußbestimmungen.
§  21
Die  Regierung  wird  ermächtigt,  durch  Verordnung,  die  Ausnahmen  von
der  allgemeinen  Stundungsanordnung,  die  im  §  2,  Z.  1  bis  7,  9  un  ,  tm
ln  den  §§  3  bis  8  dieser  Kaiserlichen  Verordnung  festgesetzt  sind,  zu  erweitern
°der  einzuschränken  sowie  die  Bestimmungen  der  §§  9  bis  20  abzuändern  o  er
zu  ergänzen,  soweit  die  wirtschaftlichen  Bedürfnisse  dies  erfordern.
§  22.
(1)  Diese  Kaiserliche  Verordnung  tritt  am  1.  Oktober  1914
ln  Wirksamkeit.  Gleichzeitig  treten  die  Kaiserliche  Verordnung
v ° m  13.  August  1914,  RGBl.  Nr.  216,  und  die  Ministerial-Verordnu
 ng  vom  5.  September  1914,  RGBl.  Nr.  237,  außer  Kraft.
.  .  (2)  Mit  der  Durchführung  dieser  Kaiserlichen  Verordnung  ist  Mein  Justizuunister
  im  Einvernehmen  mit  den  beteiligten  Ministern  beauftragt.
        <pb n="154" />
        ÖSTERREICH

22

Rechtliche  Grundlage  und  Zeit  der  Anordnung

Quellen

Verordnung  des  österreichischen  Gesamtministeriums ­
  vom  3.  Oktober  1914.  Reichsgesetzblatt ­
  vom  4.  Oktober  1914,  S.  1104,
Nr.  267.

Nachrichten  für  Handel,
Industrie  und  Landwirtschaft ­
  Nr.  110  vom
10.  Oktober  1914.

Kaiserliche  Verordnung  vom  13.  Oktober ­
  1914,  womit  die  Regierung  zur  Abänderung ­
  von  Bestimmungen  der  Kaiserlichen
Verordnung  vom  27.  September  1914,  R.G.B1.
Nr.  261,  über  die  Stundung  privatrechtlicher
Geldforderungen  ermächtigt  wird.  Veröffentlicht ­
  im  Reichsgesetzblatt  Stück  155  Nr.  278
vom  14.  Oktober  1914.

Amtliches  Material.  '
        <pb n="155" />
        ÖSTERREICH

Inhalt  im  einzelnen

23

Auf  Grund  des  §  21  der  Kaiserlichen  Verordnung  vom  27.  September ­
  1914  werden  folgende  Bestimmungen  dieser  Verordnung  geändert:
§  1-Dem
  §  8  Abs.  1  ist  folgender  Zusatz  anzufügen:
„Bei  Wechseln,  die  demnach  ganz  oder  teilweise  am  14.  Oktober  1914
zahlbar  sind,  gelten  die  Präsentation  zur  Zahlung  und  die  Protesterhebung  als
rechtzeitig,  wenn  sie  innerhalb  von  sechs  Werktagen  nach  dem  Zahlungstage
  vorgenommen  werden;  ferner  wird  bei  solchen  Wechseln  die  Frist  für
die  Benachrichtigung  der  Vormänner  auf  sechs  Werktage  verlängert."
§  2.
Dem  §  20  ist  folgender  Absatz  anzufügen:
„Forderungen,  einschließlich  der  Forderungen  aus  Wechseln  oder  Schecks,
die  in  einem  feindlichen  Staate  zahlbar  sind,  der  Zahlungen  in  das  Gebiet  der
österreichisch-ungarischen  Monarchie  verbietet,  dürfen  bis  auf  weitere  Anordnung
nicht  bezahlt  werden,  auch  wenn  der  Gläubiger  oder  Präsentant  in  einem
anderen  Staate  seinen  Wohnsitz  (Sitz)  hat."
§  3.
Diese  Verordnung  tritt  mit  dem  Tage  ihrer  Kundmachung  in  Wirksamkeit.

Auf  Grund  des  §  14  des  Staatsgrundgesetzes  vom  21.  Dezember  1867,
R-G.B1.  Nr.  141,  finde  Ich  anzuordnen,  wie  folgt:
§  1.
Die  Regierung  wird  ermächtigt,  von  den  Bestimmungen  der  Kaiserlichen
yerordnung  vom  27.  September  1914,  R.G.B1.  Nr.261,  abweichende  Vorschriften
über  die  Stundung  privatrechtlicher  Forderungen  gegen  Schuldner  zu  erlassen,
d &amp;gt;e  ihren  Wohnsitz  (Sitz)  oder  ihre  ständige  geschäftliche  Niederlassung  im
Königreiche  Galizien  und  Lodomerien  mit  dem  Großherzogtume  Krakau  oder
im  Herzogtume  Bukowina  haben.
Weiter  wird  die  Regierung  ermächtigt,  den  §  1  der  Kaiserlichen  er-Ordnung
  vom  27.  September  1914,  R.G.B1.  Nr.  261,  abzuändern,  soweit  die
'wirtschaftlichen  Bedürfnisse  dies  erfordern.
§  2.
Diese  Kaiserliche  Verordnung  tritt  mit  dem  Tage  ihrer  Kundmachung
&amp;gt;n  Wirksamkeit.
Mit  der  Durchführung  ist  Mein  Justizminister  im  Einvernehmen  mit  den
beteiligten  Ministern  betraut.
        <pb n="156" />
        ÖSTERREICH

24

Rechtliche  Grundlage  und  Zeit  der  Anordnung

Quellen

Verordnung  des  Österreichischen  Gesamtministeriums ­
  vom  13.  Oktober  1914,
womit  die  Bestimmungen  über  die  Stundung
privatrechtlicher  Geldforderungen  abgeändert
werden.  Veröffentlicht  im  Reichsgesetzblatt
vom  14.  Oktober  1914  Stück  155  Nr.  280.

Mitteilung  des  Deutsch-Österreich
  -  Ungarischen
Wirtschafts-Verbandes.

Verordnung  des  Justizministers  im  Einvernehmen ­
  mit  dem  Handelsminister  vom
13.  Oktober  1914,  betreffend  eine  zeitweise
Verlängerung  der  Tageszeiten  für  die  Erhebung ­
  von  Wechselprotesten  in  der  k.  k.
Reichshaupt-  und  Residenzstadt  Wien.  Veröffentlicht ­
  im  Reichsgesetzblatt  Stück  155
Nr.  281  vom  14.  Oktober  1914.

Amtliches  Material.
        <pb n="157" />
        ÖSTERREICH

Inhalt  im  einzelnen

25

Auf  Grund  des  §  1  der  Kaiserlichen  Verordnung  vom  13.  Oktober  1914,
RGBl.  Nr.  278,  und  des  §  21  der  Kaiserlichen  Verordnung  vom  27.  September  1914,
RGBl.  Nr.  261,  werden  folgende  Bestimmungen  der  letztgenannten  Kaiserlichen
Verordnung  geändert:
§  1,  Absatz  2,  hat  zu  lauten:
„Soweit  in  den  §§  2  bis  5  nichts  anderes  bestimmt  ist,  und  unbeschadet
der  in  den  §§  15  und  16  vorgesehenen  richterlichen  Stundung  sind  folgende
Teilbeträge  der  Forderung  nebst  den  bis  zum  Zahlungstage  laufenden  Zinsen
der  ganzen  Forderung  und  den  Nebengebühren  von  der  Stundung  ausgenommen
u nd  zu  bezahlen:  ,
a)  Bei  Wechseln  und  Schecks  25  o/o  der  Forderung,  mindestens  aber  ein
Betrag  von  100  Kronen,  an  den  im  §  8,  Absatz  1,  bezeichneten  Tagen;
b)  bei  anderen  Forderungen
100/o  der  Forderung  am  14.  Oktober  1914  und  weitere  15%  am
14.  November  1914,  wenn  die  Forderung  spätestens  am  14.  August  1914
fällig  geworden  ist;
25o/o  der  Forderung  am  61.  Tage  nach  dem  Fälligkeitstage,  wenn
die  Forderung  zwischen  dem  15.  August  und  dem  30.  September  1914
fällig  geworden  ist  oder  fällig  wird,  und  am  Fälligkeitstage,  jedoch
frühestens  am  14.  Oktober  1914,  wenn  die  Forderung  zwischen  dem
1.  Oktober  und  dem  30.  November  1914  fällig  wird."
§  2.
Im  §  2,  Z.  10,  ist  vor  den  Worten  „der  Verkauf  des  Pfandstückes"  ein-2l|
 schalten:  „im  Betriebe  des  Pfandleihergewerbes".
§  3.
Im  §  15,  Absatz  1,  hat  der  letzte  Absatz  zu  lauten:  „diese  Frist  darf  jedoch
dle  f ür  den  Rest  der  Forderung  geltende  gesetzliche  Stundungsfrist  nicht
überschreiten“
§  4 ‘
Diese  Verordnung  tritt  mit  dem  Tage  ihrer  Kundmachung  in  Kraft.

Auf  Grund  des  Artikels  I  des  Gesetzes  vom  9.  März  1903,  R.G  Bl.  Nr.  60,
betreffend  die  Festsetzung  der  Tageszeiten  für  die  Erhebung  von  Wechselprotesten, ­
  wird  im  Einvernehmen  mit  dem  Handelsminister  bestimmt,  daß  in
den  Bezirken  I  bis  IX  der  Reichshaupt-  und  Residenzstadt  Wien  Wechselproteste, ­
  die  in  derZeit  vom  14.  Oktober  bis  einschließlich  31.  Dezember  191
zu  erheben  sind,  am  Zahlungstage  in  der  Zeit  von  2  bis  7  Uhr  abends,  an  den
übrigen  Werktagen  in  der  Zeit  von  9  Uhr  vormittags  bis  7  Uhr  abends
erhoben  werden  können.
Außerhalb  dieser  Zeit  können  Wechselproteste  nur  mit  Zustimmung  des
Wechselverpflichteten  erhoben  werden;  die  Zustimmung  ist  im  Proteste  zu
bemerken.
        <pb n="158" />
        ÖSTERREICH

Inhalt  im  einzelnen

27

Das  Justizministerium  hat  an  die  Oberlandesgerichtspräsidien  einen  Erlaß
hinausgegeben,  der  den  Zweck  hat,  Zweifel  zu  beseitigen,  die  sich  im  Zusammenhang ­
  mit  der  Moratoriumsverordnung  in  einigen  Fragen  ergeben  haben.
Nachstehend  seien  die  Anschauungen  des  Justizministeriums  wiedergegeben:
1.  In  §  1,  Absatz  2,  der  Stundungsverordnung  können  als  Nebengebühren
nur  die  vor  der  Betretung  des  Prozeßweges  entstandenen  Nebengebühren,  wie
Kosten  von  Mahnungen,  Protest-  und  Notifikationskosten  und  dergleichen  verstanden ­
  werden.  Der  Anspruch  auf  Prozeßkosten  entsteht  erst  durch  die  gerichtliche ­
  Entscheidung  über  den  Ersatz  solcher  Kosten.
2.  Der  von  der  Stundung  ausgenommene  Betrag  ist,  wenn  die  Forderung
zwischen  dem  15.  August  und  dem  30.  September  1914  fällig  geworden  ist,
gemäß  §  1,  Absatz  2,  der  kaiserlichen  Verordnung  am  61.  Tage  nach  dem
Fälligkeitstage  zu  bezahlen.  Nach  §  1,  Absatz  3,  ist  der  Rest  der  Forderung
auf  61  Tage  vom  Fälligkeitstage  an  gestundet,  wenn  die  Forderung  zwischen
dem  1.  Oktober  und  30.  November  1914  fällig  wird.  Absatz  4  bestimmt,  daß
bei  Berechnung  der  Dauer  der  Stundung  der  Tag  des  Beginnes  und  der  Beendigung ­
  der  Stundungsfrist  einzurechnen  ist,  weil  der  Tag,  an  dem  die
Zahlung,  abgesehen  von  der  Stundung,  gefordert  werden  könnte,  der  erste
Tag  der  gesetzlichen  Stundung  ist.  Wenn  demnach  eine  Forderung  am
18.  August  1914  fällig  geworden  ist,  so  ist  der  von  der  weiteren  Stundung  ausgenommene ­
  Betrag  am  61.  Tage  nach  dem  18.  August,  d.  i.  am  18.  Oktober,
zu  bezahlen  (die  61  tägige  Stundungsfrist  umfaßt  nämlich  14  Tage  im  August,
30  Tage  des  September  und  17  Tage  im  Oktober);  bei  einer  am  5.  September
fällig  gewordenen  Forderung  ist  der  5.  November  der  Zahlungstag  (26  Tage  im
September,  31  Tage  des  Oktober,  4  Tage  des  November).  Ist  eine  Forderung
arn  10.  Oktober  fällig  geworden,  so  ist  der  erste  Tag  der  Stundung  der
10.  Oktober;  die  Stundungsfrist  umfaßt  somit  22  Tage  des  Oktober,  30  Tage
^ es  November  und  9  Tage  des  Dezember,  die  Stundung  endet  also  am  9.  Dezember, ­
  so  daß  am  10.  Dezember  die  Zahlung  zu  bewirken  wäre.  Es  ergibt
hieraus,  daß  der  Tag,  an  dem  nach  Beendigung  der  Stundung  die
-ahlungsfrist  wieder  auflebt,  seiner  Zahl  nach  dem  ursprünglichen  Fälligkeitsa
 g  entspricht.  Dieselbe  Berechnung  ergibt  sich  für  die  Ermittlung  des  Zahlungs-Jiges
  und  des  Endes  der  Stundungsfrist  bei  Wechseln  und  Schecks,  da  die  be-'-"g
  ichen  Bestimmungen  des  §  8  der  kaiserlichen  Verordnung  mit  der  Regen
 g  in  §  1  übereinstimmen.
■&amp;gt;•  Zu  §  3  Absatz  2  (Versicherungsverträge)  sagt  der  Erlaß,  daß  es  zur
dje Seiti g un g  der  Unsicherheit  notwendig  war,  dem  Versicherer  ein  Mittel  an
le'rn  ^ atK '  zu  2 e * 3en ,  um  die  Absicht  des  Versicherungsnehmers  kennen  zu
p  ,  , en '  deshalb  ist  dem  Versicherer  gestattet,  den  Versicherungsnehmer  zur
^ r j* n g  au fzufordern,  ob  er  den  Vertrag  fortsetzen  will  oder  nicht.  Gibt  der
lerun g s nehmer  nicht  ausdrücklich  eine  verneinende  Antwort,  so  gilt  der  Verdes ­
  r gSVertrag  a ' S  ^'bestehend  und  ist  demnach  auch  ein  klagbarer  Anspruch
Vers'  e / SIC ' lerers  a *d  Zahlung  der  Prämie  entstanden,  und  zwar  der  Prämie  für  das
zeitli  ,  er ™ gs i allr ’  da  dieses  durchwegs  die  dem  Vertrage  zugrunde  liegende
c -  e  mheit  bildet.  Die  Bestimmung  des  §  3,  Absatz  2,  gilt  naturgemäß
        <pb n="159" />
        ÖSTERREICH

Inhalt  im  einzelnen

29

n ur  für  diejenige  Prämie,  für  welche  ein  Klagerecht  des  Versicherers  noch  nicht
bestand,  also  nicht  auch  für  die  erste  Jahresprämie,  zu  deren  Zahlung  der
Versicherungsnehmer  nach  den  Versicherungsbedingungen  ohne  weiteres  verpflichtet ­
  ist.  Der  §  3  Absatz  2  soll  den  Versicherungsnehmer  auch  dadurch
schützen,  daß  dem  Versicherer  untersagt  wird,  die  für  den  Fall  der  Nichtzahlung ­
  der  Prämie  vereinbarten  Rechtsnachteile,  Auflösung  des  Vertrages  oder
Umwandlung  der  Versicherung,  während  der  Wirksamkeit  der  Moratoriumsverordnung ­
  geltend  zu  machen,  es  sei  denn,  daß  der  Versicherungsnehmer  erklärt ­
  hat,  den  Vertrag  nicht  fortsetzen  zu  wollen.  Selbst  wenn  also  der  Versicherungsnehmer ­
  den  von  der  Stundung  ausgenommenen  Teil  der  Prämie
nicht  bezahlt,  bleiben  ihm  während  der  bezeichneten  Zeit  die  durch  die  Versicherung ­
  erworbenen  Vorteile  gewahrt.
4.  Es  wurde  die  Ansicht  geäußert,  daß  die  Erweiterung  der  Protestßrhebungsfrist
  (Verordnung  des  Oesamtministeriums  vom  3.  Oktober  1914)  sich
nur  auf  Wechsel  beziehe.  Demgegenüber  ist  darauf  zu  verweisen,  daß  die  genannte ­
  Ministerialverordnung  die  Bestimmung  über  die  Verlängerung  der
notestfrist  dem  Absätze  1  des  §  8  der  kaiserlichen  Verordnung  angefügt  hat
nud  daß  nach  Absatz  7  die  Bestimmungen  der  vorangehenden  Absätze  auch
au f  Schecks  entsprechende  Anwendung  finden.
5.  Es  sind  Zweifel  laut  geworden,  ob  die  Bestimmung  des  §  8,  Absatz  5,
Ca hin  zu  verstehen  ist,  daß  bei  Verweigerung  der  Teilzahlung  bei  Wechseln
unter  allen  Umständen  Protest  erhoben  werden  muß.  Der  Erlaß  sagt,
aß  die  grundsätzlichen  Bestimmungen  der  Wechselordnung  durch  §  8  keine
nderung  erfahren  haben.  Infolgedessen  ist  die  Protesterhebung,  abgesehen
°n  domizilierten  Wechseln  mit  benanntem  Domiziliat,  nur  zur  Erhaltung  des
ii.echselrechtlichen  Anspruches  gegenüber  dem  Rückgriffsverpflichteten,  nicht
We'  aUC ^  ZUr  Erha,tul 'g  des  Wechselrechtes  gegen  den  Akzeptanten  erforderlich.

es  nach  der  Wechselordnung  der  Protesterhebung  nicht  bedarf,  ist  diese

auch  nach  §  8  der  kaiserlichen  Verordnung  (den  Fall  des  Protesterlasses  ausgenommen) ­
  entbehrlich.
6.  Die  Anwendung  des  Gesetzes  vom  30.  November  1912  (Einfluß  der
höheren  Gewalt  auf  die  Vornahme  wechselrechtlicher  Handlungen)  kann  nicht
,n  Frage  kommen,  wenn  §  9  der  kaiserlichen  Verordnung  vom  27.  Septer
’ 9U  Anwendung  findet,  da  §  9  eine  Hinausschiebung  der  Zahlungszeit  verugt
  und,  solange  der  Zahlungstag  nicht  gekommen  ist,  von  einer
Akzeptanten  zur  Zahlung  und  daher  von  einer  Rückgriffverpflichtung  e  -
uiänner  nicht  gesprochen  werden  kann.  Die  Vorschrift  des  §  9  is  auc
' m  Auslande  zahlbare  Wechsel  anzuwenden.  .  ,
7.  Zwischen  dem  ersten  und  zweiten  Absatz  des  §  14  wur  e  ein
Spruch  gefunden;  beide  Bestimmungen  sind  jedoch  wohl  vereinbarhch  Nach
Absatz  l  sind  die  ausschließlich  auf  die  Zahlung  eines  gestundeten  Forderungsbetrages
  gerichteten  Klagen  zurückzuweisen.  Absatz  2  hat  dagegen  den  Fa
lm  Auge,  daß  zugleich  mit  einem  von  der  Stundung  ausgenommenen  l  eilet
 rage  auch  der  gestundete  Restbetrag  den  Gegenstand  der  Urteilsfallung
bildet  oder  daß  auf  Grund  eines  bereits  vor  dem  1.  August  1914  anhängig  ge-
        <pb n="160" />
        31

ÖSTERREICH

Inhalt  im  einzelnen

wordenen  Verfahrens  die  Verurteilung  zu  einer  gestundeten  Leistung  ausgesprochen ­
  wird.
Die  richterliche  Stundung.
In  einem  Erlaß  an  die  Zivilgerichte  führt  das  Justizministerium  aus,  daß
durch  den  Richter  dort  Stundung  ermöglicht  werden  soll,  wo  sie  nach  der
Lage  des  einzelnen  Falles  durch  die  wirtschaftlichen  Verhältnisse  begründet  ist.
Wer  nach  seinen  wirtschaftlichen  Verhältnissen  in  der  Lage  ist,  seinen  Verpflichtungen ­
  in  dem  nunmehr  vom  Gesetze  festgesetzten  Ausmaße  zu  genügen,
dem  soll  die  Stundung  nicht  zugute  kommen.  Dagegen  muß  es  vermieden
werden,  daß  durch  die  Einschränkung  der  Stundung  der  Zusammenbruch  wirtschaftlicher ­
  Existenzen  herbeigeführt  wird.  Der  Richter  soll  die  angesprochene
Leistung  mit  der  wirtschaftlichen  Kraft  des  Schuldners  in  Einklang  bringen
Ur &amp;gt;d  damit  dessen  wirtschaftliche  Tätigkeit  im  Interesse  der  Gesamtheit  aufrechter
 halten.  Der  Richter  wird  daher  in  jedem  einzelnen  Falle  mit  besonderer
Sorgfalt  zu  prüfen  haben,  ob  die  für  die  richterliche  Stundung  maßgebenden
Voraussetzungen  gegeben  sind.  Seine  Entscheidung  ist  um  so  schwerwiegender,

als

sie  endgültig  ist.  Jede  Engherzigkeit  muß  vermieden  werden.  Dem  freien

o  O  j  ö  ö
ermessen  ist  nur  bei  der  Würdigung  der  tatsächlichen  Voraussetzungen  ein
Spielraum  gegeben.  Findet  der  Richter,  daß  der  Schuldner  die  Zahlung  tatsächlich ­
  nicht  leisten  kann  und  daß  bei  Gewährung  einer  weiteren  Stundung
er  Gläubiger  keinen  unverhältnismäßigen  Nachteil  erleidet,  dann  besteht  ein
gesetzlicher  Anspruch  des  Schuldners  auf  Stundung,  die  der  Richter  innerhalb
er  gesetzten  Schranken  nach  dem  erforderlichen  Ausmaße  zu  bemessen  hat.
le  Richter  desselben  Gerichtes  werden  sich  bemühen  müssen,  möglichst  ernstlich ­
  vorzugehen,  damit  nicht  der  Zufall,  der  bei  der  Geschäftsverteilung
’S'tspielt,  einen  Einfluß  auf  die  Beurteilung  der  einzelnen  Fälle  erlangt.  Die
orichte  werden  angewiesen,  damit  ein  Überblick  über  die  Wirkungen  der
j  ter &amp;gt;den  Stundungsverordnung  gewonnen  werden  kann,  vom  15.  Oktober  ab

durch

vier  Wochen  allwöchentlich  Ausweise,  allenfalls  Fehlbericht,  durch  die

Gerichtshofpräsidien  an  das  Justizministerium  zu  erstatten.  Die  Geiichtshof-Präsidien
  haben  die  Ausweise  längstens  binnen  48  Stunden  nach  Ablauf  der
Woche  unmittpU-.at-  i..-*:—

unmittelbar  an  das  Justizministerium  weiterzuleiten.

P  q  r,,^ U |  LI  rund  des  §  14  des  Staatsgrundgesetzes  vom  21.  Dezember  1867,
Nr.  141,  finde  Ich  anzuordnen,  wie  folgt:
§  1.
oder  V  r  ^ eglerun S  wird  ermächtigt,  kraft  des  Vergeltungsrechts  Verordnungen
Ausländ  ÜgUngen  recll tlicher  oder  wirtschaftlicher  Art  über  die  Behandlung  von
'reffen  ^  und i auslän dischen  Unternehmungen  zu  erlassen  und  Maßregeln  zu
Leistun  ' S  •  gee ' gne '  sind,  die  unmittelbare  oder  mittelbare  Vollziehung  von
gSn  ln  ( ' as  feindliche  Ausland  zu  verhindern.
        <pb n="161" />
        ÖSTERREICH

32

Rechtliche  Grundlage  und  Zeit  der  Anordnung

Quellen

Verordnung  des  österreichischen  Gesamtministeriums ­
  vom  22.  Oktober  1914.
Veröffentlicht  im  Reichsgesetzblatt  vom
23.  Oktober  1914.

Nachrichten  für  Handel,
Industrie  und  Landwirtschaft. ­


Verordnung  des  österreichischen  Gesamtministeriums ­
  vom  22.  Oktober  1914.
Veröffentlicht  im  Reichsgesetzblatt  vom
23.  Oktober  1914.

Nachrichten  für  Handel,
Industrie  und  Landwid'
schaff.
        <pb n="162" />
        ÖSTERREICH

Inhalt  im  einzelnen

33

§2.
Wer  vorsätzlich  den  auf  Orund  des  §  1  erlassenen  Vorschriften  zuwiderhandelt, ­
  wird  wegen  Vergehens  mit  strengem  Arrest  von  einem  Monat  bis  zu
einem  Jahre  bestraft.
Neben  der  Freiheitsstrafe  kann  Geldstrafe  bis  zu  50  000  Kronen  verhängt
werden,  die  in  den  Staatsschatz  fließt.
§  3.
Die  Kaiserliche  Verordnung  tritt  mit  dem  Tage  der  Kundmachung  in
Kraft.  Mit  dem  Vollzüge  sind  der  Minister  des  Innern  und  die  anderen  beteiligten ­
  Minister  beauftragt.

Auf  Grund  des  §  1  der  Kaiserlichen  Verordnung  vom  16.  Oktober  1914,
R-G.B1.  Nr.  289,  wird  verordnet,  wie  folgt:
§  1.
Kraft  des  Vergeltungsrechts  kann  die  Befriedigung  von  Ansprüchen,  die  Angenörigen
  feindlicher  Staaten  aus  Guthaben  und  Forderungen  gegen  im  Inland
tätige  Unternehmungen,  Einzelpersonen,  öffentliche  Verwaltungskörper  und
sonstige  Körperschaften  zustehen,  verboten  oder  von  der  Erfüllung  bestimmter
Bedingungen  abhängig  gemacht  werden.  Ferner  kann  angeordnet  werden,  daß
h&amp;gt;e  geschuldeten  Sachen  bis  auf  weiteres  bei  der  österreichisch-ungarischen  Bank
oder  der  Postsparkasse  oder  an  anderen  geeigneten  Stellen  hinterlegt  werden.
§  2.
Vom  Zeitpunkt  des  Wirksamkeitsbeginns  der  Verordnung  an  können  alle
■ni  Inland  tätigen  Unternehmungen,  Einzelpersonen,  öffentliche  Verwaltungsorper
  und  sonstige  Körperschaften  von  der  Regierung  angehalten  werden,  die
uthaben  und  Forderungen  der  im  §  1  bezeichneten  Art  anzugeben.
§  3-Die
  Verordnung  tritt  mit  dem  Tage  der  Kundmachung  in  Wirksamkeit.

Auf  Grund  des  §  1  der  Kaiserlichen  Verordnung  vom  16.  Oktober  191  ,
K-Q.B1.  Nr.  289,  betreffend  Vergeltungsmaßregeln  auf  rechtlichem  und  wir  -
schaftlichem  Gebiete  anläßlich  der  kriegerischen  Ereignisse,  wird  verordnet,
wie  folgt;
§  1
Es  wird  bis  auf  weiteres  verboten,  an  Angehörige  von  Großbritannien  i
'rland  sowie  der  britischen  Kolonien  und  Besitzungen,  ferner  von  Frankreicl
und  dessen  Kolonien  sowie  an  Personen,  die  in  diesen  Gebieten  ihren  Wohn-*
 ,tz  (Sitz)  haben,  mittelbar  oder  unmittelbar  in  bar,  in  Wechseln  o  er
Schecks,  durch  Überweisung  oder  in  sonstiger  Weise  Zahlungen  zu
•eisten  sowie  Geld  oder  Wertpapiere  mittelbar  oder  unmittelbar  nach  diesen
Gebieten  zu  überweisen.
        <pb n="163" />
        Verordnung  des  österreichischen  Gesamtministeriums ­
  vom  22.  Oktober  1914.
Veröffentlicht  im  Reichsgesetzblatt  vom
23.  Oktober  1914.

Nachrichten  für  Handel,
Industrie  und  Landwirt'
Schaft.

34
        <pb n="164" />
        35

ÖSTERREICH

Inhalt  im  einzelnen

Dieses  Verbot  gilt  insbesondere  auch  gegen  jeden  Erwerber  des  Anspruchs,
der  ihn  nach  dem  13.  August  1914,  wenn  er  aber  im  Inland  seinen  Wohnsitz ­
  (Sitz)  hat,  nach  dem  Beginne  der  Wirksamkeit  dieser  Verordnung
erworben  hat.
§  2.
Für  Wechsel  und  Schecks,  die  unter  dieses  Zahlungsverbot  fallen,  wird
die  Zahlungszeit,  die  Frist  für  die  Präsentation  zur  Zahlung  und  für  die
Protesterhebung  bis  auf  weiteres  hinausgeschoben.
§  3.
Die  Vorschriften  der  §§  1  und  2  finden  keine  Anwendung  auf  Zahlungen
11,1  Inland  an  Angehörige  der  im  §  1  genannten  Staaten,  die  im  Inland  ihren
Wohnsitz  haben,  ferner  auf  die  im  Inland  zu  bewirkende  Erfüllung  von  Ansprüchen, ­
  die  für  Angehörige  solcher  Staaten  im  Betriebe  ihrer  im  Inlande  befindlichen ­
  Niederlassungen  entstanden  sind.
Die  Leistung  von  Unterstützungen  an  Angehörige  der  österre
 ichisch-ungarischen  Monarchie  bleibt  gestattet.
§  4.
Der  Finanzminister  im  Einvernehmen  mit  den  beteiligten  Ministern  kann
Ausnahmen  von  dem  Verbote  des  §  1  zulassen.
§  5.
Für  die  Dauer  des  Verbots  können  Verzugszinsen  nicht  gefordert  werden.
§  6-Der
  Schuldner  kann  sich  dadurch  befreien,  daß  er  die  geschuldeten

Bet

; tra ge  od  er  Wertpapiere  bei  der  österreichisch-ungarischen  Bank  oder

61  der  Postsparkasse  hinterlegt.

§  7.

Verbotswidrige  Leistungen  unterliegen  den  im  §  2  der  Kaiserlichen  Ver-0r
  nung  vom  16.  Oktober  1914,  R.G.B1.  Nr.  289,  vorgesehenen  Strafen.
§  8.
Die  Verordnung  tritt  mit  dem  Tage  der  Kundmachung  in  Wirksamkeit.

Auf  Grund  des  §  1  der  Kaiserlichen  Verordnung  vom  16.  Oktober  1914,
P-G.Bl.  Nr.  298,  wird  verordnet,  wie  folgt:
Kraft  des  Vergeltungsrechts  können  für  solche,  im  Geltungsgebiete  dieser
Verordnung  tätige  Unternehmungen  oder  Zweigniederlassungen  von  Umer-Uehmungen,
  welche  vom  feindlichen  Ausland  aus  geleitet  o  er  ea
* erd en,  sowie  für  solche  Unternehmungen,  deren  Erträgnisse  ganz  oder  zum
{eile  in  das  feindliche  Ausland  abzuführen  sind,  auf  Kosten  der  Unternehmunge
Aufsichtspersonen  bestellt  werden,  die  unter  Wahrung  der  Eigentums-  und
sonstigen  Privatrechte  des  Unternehmens  darüber  zu  wachen  haben,  dau
ehrend  des  Krieges  der  Geschäftsbetrieb  nicht  in  einer  den  inländischen  Interssen
  widerstreitenden  Weise  geführt  wird.
        <pb n="165" />
        Nachrichten  für  Handel,
Industrieland  Landwirt'
Schaft.

Verordnung  des  österreichischen  Justizministers ­
  vom  30.  Oktober  1914  über  die
Verlängerung  von  Fristen  zur  Vornahme
Wechsel-  und  scheckrechtlicher  Handlungen,
veröffentlicht  im  Reichsgesetzblatt  1914  S.  1164
Nr.  300.
        <pb n="166" />
        37

ÖSTERREICH

Inhalt  im  einzelnen

§  2.
Die  Aufsichtspersonen  sind  insbesondere  befugt:
1.  Auskunft  über  alle  Geschäftsangelegenheiten  zu  verlangen;
2.  die  Bücher  und  Schriften  des  Unternehmens  einzusehen  sowie  den
Bestand  der  Kasse  und  die  Bestände  an  Wertpapieren  und  Waren  zu  untersuchen;
3.  geschäftliche  Maßnahmen  jeder  Art,  insbesondere  Verfügungen  über
Vermögenswerte  und  Mitteilungen  über  geschäftliche  Angelegenheiten  zu
Untersagen.

§  3.

Die  Leiter  und  Angestellten  der  Unternehmungen  haben  den  zum  Zwecke
er  Überwachung  des  Unternehmens  von  den  Aufsichtspersonen  getroffenen
n °rdnungen  und  Weisungen  Folge  zu  leisten.
§  4.
Gelder  oder  sonstige  Vermögenswerte  eines  unter  Aufsicht  gestellten
uternehmens  dürfen  weder  mittelbar  noch  unmittelbar  in  das  feindliche  Ausatl
 d  abgeführt  oder  überwiesen  werden.
Die  Aufsichtspersonen  können  Ausnahmen  zulassen.  Sie  können  in  gerieten ­
  Fällen  anordnen,  daß  Geld  oder  Wertpapiere,  deren  Abführung  oder
erweisung  nach  Absatz  1  nicht  erfolgen  darf,  zugunsten  der  Berechtigten

bei  der
»erden.

österreichisch-ungarischen  Bank  oder  bei  der  Postsparkasse  hinterlegt
§  5.

Die  Verordnung  tritt  mit  dem  Tage  der  Kundmachung  in  Kraft.

Pp  Grund  des  §  1  der  Kaiserlichen  Verordnung  vom  29.  August  1914,
•Nr.  227,  wird  verordnet:
1914  §  **  ® e '  Wechseln  und  Schecks,  die  ganz  oder  teilweise  am  31.  Oktober
Ms  s P äter  bis  einschließlich  31.  Dezember  1914  zahlbar  sind,  gelten  die
i n „  ,  *L lon  zur  Zahlung  und  die  Protesterhebung  als  rechtzeitig,  wenn  sie
wi r(1  *  ze * ,n  Werktagen  nach  dem  Zahlungstage  vorgenommen  werden;  ferner
Vorm- 61  S0 * c ^ en  Wechseln  und  Schecks  die  Frist  für  die  Benachrichtigung  der
unner  auf  zehn  Werktage  verlängert.
in  \w-  , 2 '  üiese  Verordnung  tritt  mit  dem  Tage  ihrer  Kundmachung
lr ksamke'

ceit.
        <pb n="167" />
        *  &amp;lt;&amp;amp;Q

1Z  Dezember  1914

ÖSTERREICH
        <pb n="168" />
        Nachtrag  (12.  Dezember  1914)

ÖSTERREICH
Inhalt  im  einzelnen

41

Auf  Grund  des  §  14  des  Staatsgrundgesetzes  vom  21.  Dezember  1867,
R.  G.  Bl.  Nr.  141,  finde  Ich  anzuordnen,  wie  folgt:
Umfang  der  Stundung.
§  1.
(1)  Vor  dem  1.  August  1914  entstandene  privatrechtliche  Geldforderungen,
einschließlich  der  Forderungen  aus  Wechseln  oder  Schecks,  ferner  Geldforderungen
aus  Versicherungsverträgen,  die  vor  diesem  Tage  abgeschlossen  wurden,  werden
gemäß  den  folgenden  Bestimmungen  gestandet.
(2)  Soweit  in  den  §§  2  bis  5  nichts  anderes  bestimmt  ist,  und  unbeschadet ­
  der  in  den  §§  18  bis  21  vorgesehenen  richterlichen  Stundung  sind
außer  den  Beträgen,  die  bereits  durch  die  Kaiserliche  Verordnung  vom
27.  September  1914,  R.  G.  Bl.  Nr.  261,  in  der  Fassung  der  Ministerialverordnung
vom  13.  Oktober  1914,  R.  G.  Bl.  Nr.  280,  von  der  Stundung  ausgenommen
wurden,  folgende  weitere  Beträge  von  der  Stundung  ausgenommen  und
bezahlen:

a )  25  Prozent  der  Forderungen,  die  spätestens  am  31.  August  1914
fällig  geworden  sind,  bei  Wechseln  und  Schecks  aber  mindestens  ein
Betrag  von  100  K,
am  14.  Dezember  1914,  wenn  die  Forderung  spätestens  am
14.  August  1914  fällig  geworden  ist,
an  dem  durch  seine  Zahl  dem  Fälligkeitstage  entsprechenden  Tage
des  Dezember  1914,  wenn  die  Forderung  zwischen  dem  15.  und
31.  August  1914  fällig  geworden  ist;
b)  25  Prozent  der  Forderungen,  die  im  September  und  Oktober  1914
fällig  geworden  sind,  bei  Wechseln  und  Schecks  aber  mindestens  ein
Betrag  von  100  K,
an  dem  durch  seine  Zahl  dem  Fälligkeitstage  entsprechenden  Tage
des  Januar  1915.
(3)  Der  zu  zahlende  Teilbetrag  ist  nach  dem  Betrage  der  Forderung
r m .  ^'  A u gust  1914  oder  an  deren  späterem  Fälligkeitstage  zu  belauf ­
  nCn ’  zu ^* e ' c * 1  m ’t  dem  Teilbeträge  sind  die  bis  zum  Zahlungstage
^’ nsen  der  ganzen  unberichtigten  Forderung  und  allfällige  Nebengebuhren ­
  zu  entrichten.
ber  ^* er  der  Federungen,  die  bis  einschließlich  30.  Novemdie*^
  •  914  f ä'üg  geworden  sind  oder  fällig  werden,  ferner  die  Forderungen,
länf 111 ).'^® zem ber  1914  und  im  Januar  1915  fällig  werden,  werden  vor-’g
  is  einschließlich  31.  Januar  1915  gestundet.

Von  der  Stundung  gänzlich  ausgenommene  Forderungen.
Von  der  im  §  1  festgesetzten  gesetzlichen  Stundung  sind  g
ausgenommen:  irr  1151  bis  1163  a.b.G.B
1.  Forderungen  aus  Dienst-  und  Lohnvertragen  tsS
2.  Forderungen  aus"  Miet-  und  Pachtverträgen;
        <pb n="169" />
        Nachtrag  (12.  Dezember  1914)

ÖSTERREICH
Inhalt  im  einzelnen

42

3.  Forderungen  für  verkaufte  Sachen  oder  gelieferte  Waren  auf  Grund
von  Verträgen,  die  vor  dem  1.  August  1914  abgeschlossen  worden
sind,  wenn  die  Übergabe  oder  Lieferung  erst  nach  dem  31.  Juli  1914  bewirkt
worden  ist  oder  bewirkt  wird,  es  sei  denn,  daß  sie  vor  dem  1.  August  1914
vorzunehmen  war;
4.  Forderungen  der  Vereinskrankenkassen  (§  60  des  Gesetzes  vom
30.  März  1888,  R.  G.  Bl.  Nr.  33,  und  der  Ersatzinstitute  (§§  65  des  Gesetzes  vom
16.  Dezember  1906,  R.  G.  Bl.  Nr.  1  von  1907,  und  der  Kaiserlichen  Verordnung
vom  25.  Juni  1914,  R.  G.  Bl.  Nr.  138)  auf  Zahlung  der  Beiträge  zur  Krankenund
  Pensionsversicherung;
5.  Ansprüche  auf  Zahlung  von  Zinsen  und  Annuitäten:
a)  auf  Grund  von  Forderungen,  die  als  vorzugsweise  Deckung  von  Pfandbriefen ­
  und  fundierten  Bankschuldverschreibungen  dienen,
b)  auf  Grund  bücherlich  sichergestellter  Forderungen  der  Sparkassen  und
gemeinschaftlichen  Waisenkassen,
c)  auf  Grund  von  Forderungen  der  Sparkassen  gegen  Gemeinden  oder
andere  öffentliche  Körperschaften,
d)  auf  Grund  anderer  bücherlich  sichergesteilter  Forderungen;
6.  Rentenforderungen  und  Ansprüche  auf  Leistung  des  Unterhaltes;
7.  Forderungen,  die  der  Gesellschaft  vom  Roten  Kreuze,  ferner  einem
Fonds  zur  Unterstützung  der  Angehörigen  von  Mobilisierten  oder  zu  sonstiger
Hilfeleistung  aus  Anlaß  des  Krieges  unmittelbar  oder  auf  Grund  einer  Anweisung ­
  (§  1408  a  b  G.  B.)  zustehen;
8.  Forderungen  auf  Zahlung  von  Zinsen  und  auf  Kapitalsrückzahlungen
aus  Staatsschulden  und  staatsgarantierten  Verpflichtungen;
9.  Forderungen  auf  Zahlung  von  Zinsen  und  auf  Kapitalsrückzahlungen
aus  Pfandbriefen,  fundierten  Bankschuldverschreibungen  und  Teilschuldverschreibungen ­
  ;
10.  Forderungen  aus  Pfanddarlehen  der  Pfandleihanstalten  und  gewerblichen ­
  Pfandleiher;  doch  darf  im  Betriebe  des  Pfandleihergewerbes  der
Verkauf  des  Pfandstückes  nicht  früher  als  sechs  Monate  nach  der  ursprünglich
bestimmten  Verfallszeit  vorgenommen  werden;
11.  Forderungen  von  Kreditgenossenschaften  gegen  Personen,  die  in
einem  öffentlichen  oder  privaten  Dienste  dauernd  angestellt  sind  und  deren
Dienstbezüge  sich  seit  dem  1.  August  1914  nicht  wesentlich  vermindert  haben,
auf  Zahlung  von  Zinsen  und  auf  Kapitalsrückzahlungen  aus  Darlehen.
Forderungen  aus  Versicherungsverträgen.
§  3.
(1)  Von  der  gesetzlichen  Stundung  sind  ferner  ausgenommen  Ansprüchea)
  aus  Lebensversicherungsverträgen  auf  Rückkauf  oder  Gewährung  v ° n
Darlehen  bis  zur  Höhe  von  500  K  und  auf  Zahlung  der  Versicherungssumme ­
  bis  zur  Höhe  von  5000  K,
b)  aus  Versicherungsverträgen,  die  für  den  Todesfall  im  Kriege  besonders
abgeschlossen  worden  sind,  bis  zur  vollen  Höhe  der  Versicherungssumme-
        <pb n="170" />
        Nachtrag  (12.  Dezember  1914)

ÖSTERREICH
Inhalt  im  einzelnen

43

c)  bei  allen  anderen  Versicherungszweigen  bis  zur  Höhe  von  5000  K  und,
wenn  die  Entschädigungssumme  5000  K  übersteigt,  auf  5000  K  und
20  Prozent  des  5000  K  übersteigenden  Betrages  der  Entschädigungssumme, ­
  keinesfalls  aber  auf  mehr  als  zusammen  10000  K,
d)  auf  Zahlung  von  Versicherungsprämien  bis  zur  Höhe  von  100  K.
(2)  Vertragsmäßige,  für  die  Zahlung  der  Prämien  festgesetzte  Nachfristen
sind  in  die  Dauer  der  gesetzlichen  Stundung  einzurechnen.
(3)  Die  im  Vertrage  an  die  gänzliche  oder  teilweise  Nichtleistung  einer
Lebensversicherungsprämie  geknüpften  Rechtsnachteile  kann  der  Versicherer
vom  zweiten  Versicherungsjahre  angefangen  während  der  Dauer  der  Wirksamkeit ­
  dieser  Kaiserlichen  Verordnung  nicht  geltend  machen,  es  sei  denn,  daß
der  Versicherungsnehmer  binnen  14  Tagen  nach  Ablauf  der  vertragsmäßigen,
für  die  Zahlung  der  Prämie  festgesetzten  Nachfrist  erklärt  hat,  die  Versicherung
nicht  fortzusetzen.  Hat  der  Versicherungsnehmer  eine  solche  Erklärung  nicht
r echtzeitig  abgegeben,  so  ist  er  zur  Zahlung  der  Prämie  verpflichtet.
(4)  Die  Bestimmungen  des  dritten  Absatzes  finden  auf  die  zwischen  dem
f-  August  1914  und  dem  Beginn  der  Wirksamkeit  dieser  Kaiserlichen  Verordnung
  fällig  gewordenen  Prämien  mit  der  Änderung  Anwendung,  daß  die
vierzehntägige  Frist  mit  dem  Tage  des  Inkrafttretens  dieser  Kaiserlichen  Verordnung ­
  zu  laufen  beginnt.
Forderungen  aus  laufender  Rechnung,  Kassenscheinen  und  Einlagebüchem.
§4.
(1)  Forderungen  aus  laufender  Rechnung  und  aus  Einlagen  gegen
Kassenscheine  sind  mit  der  Einschränkung  gestundet,  daß  innerhalb  eines
Kalendermonats  bei  Landes-  und  Aktienbanken  Zahlung  bis  zur  Höhe  von
5  Prozent  der  am  1.  August  1914  bestandenen  Forderung,  mindestens
aber  von  400  K,  bei  anderen  Kreditstellen  mit  Ausnahme  der  Raiffeisenkassen
(Gesetz  vom  1.  Juni  1889,  R.  G.  Bl.  Nr.  91)  Zahlung  bis  zur  Höhe  von
^  Prozent  jener  Forderung,  mindestens  aber  von  200  K,  und  bei  Raiffeisenassen
  Zahlung  bis  zur  Höhe  von  50  K  begehrt  werden  kann.  Der  Anspruch
a |*f  Auszahlung  der  für  das  zweite  Halbjahr  1914  entfallenden  Zinsen  unterliegt
nicht  der  Stundung,  kann  jedoch  erst  nach  dem  31.  Dezember  1914
geltend  gemacht  werden.
(2)  Die  Zahlung  höherer  als  der  im  vorstehenden  bezeichneten  Beträge
a nn  aus  Forderungen  aus  laufender  Rechnung  und  aus  Einlagen  gegen  Kassenscheine ­
  begehrt  werden:
L  Ohne  Beschränkung  auf  einen  bestimmten  Betrag,  soweit  die  Rücker


Zahlung

a)  bescheinigtermaßen  zur  Erfüllung  der  dem  G ' a ^‘S e J  Gehältern  und
und  3,  obliegenden  Verpflichtungen,  zur  Ausza  g  Berichtigung  vom
Löhnen  im  eigenen  Betriebe  des  Gläubigers  oc  er  7 _  und  Annu itäten
Gläubiger  geschuldeter  Miet-  oder  Pachtzinse  o  e  gänzlich  auserforderlich ­
  ist,  die  gemäß  §  2,  Z.  5,  von  der  -
genommen  sind,
        <pb n="171" />
        Nachtrag  (12.  Dezember  W14)

ÖSTERREICH

Inhalt  im  einzelnen

44

b)  zur  Berichtigung  von  Forderungen  des  Staates  oder  von  Steuern  und
öffentlichen  Abgaben,  ferner  zur  Leistung  von  Einzahlungen  auf  Anlehen
des  Staates  im  Wege  der  Überweisung  oder  Übermittlung  an  die  zur
Übernahme  berufene  Kasse  erforderlich  ist,
c)  von  Ländern,  Bezirken,  Gemeinden  zur  Erfüllung  ihrer  Verpflichtungen,
einschließlich  der  Verzinsung  und  Tilgung  von  Landes-  und  Kommunalschulden, ­
  ferner  von  Banken  und  Anstalten,  die  Pfandbriefe  oder  sonstige
Schuldverschreibungen  ausgegeben  haben,  zur  Erfüllung  ihrer  daraus  entstandenen ­
  Verpflichtung  zur  Verzinsung  und  Tilgung,  endlich  von  öffentlich-rechtlichen ­
  Versicherungsinstituten  zur  Erfüllung  ihrer  Verpflichtungen
gegenüber  den  Versicherten  und  deren  Angehörigen  oder  von  privaten
Versicherungsanstalten  bescheinigtermaßen  zur  Erfüllung  der  ihnen  nach
§  2,  Z.  6,  und  §  3  obliegenden  Verpflichtungen  gefordert  wird,
d)  von  Gerichten  aus  den  von  ihnen  eingelegten  Geldern  gefordert  wird,
e)  von  Advokaten  oder  Notaren  aus  den  von  ihnen  eingelegten  Geldern
bescheinigtermaßen  zur  Befolgung  gerichtlicher  Verfügungen  oder  Aufträge ­
  oder  zur  Erfüllung  nicht  gestundeter  Verpflichtungen  ihrer  Auftraggeber ­
  gefordert  wird;
II.  in  jedem  Kalendermonate  bis  zur  Höhe  von  20  Prozent  der  am
1.  August  1914  bestandenen  Forderungaus  laufender  Rechnung  oder  aus
Einlagen  gegen  Kassenscheine,  soweit  die  Rückzahlung  bescheinigtermaßen  für
die  Aufrechterhaltung  des  Betriebes  des  Gläubigers  unumgänglich  notwendig  ist;
III.  in  der  Zeit  vom  1.  Dezember  1914  bis  zum  31.  Januar  1915  bis  zur
Höhe  von  25  Prozent  der  am  1.  August  1914  bestandenen  Forderung  aus
laufender  Rechnung  oder  aus  Einlagen  gegen  Kassenscheine,  soweit  die  Rückzahlung ­
  nachweislich  zur  Erfüllung  der  einer  Kreditstelle  nach  dieser  Kaiserlichen
Verordnung  obliegenden  Verpflichtung  zu  Rückzahlungen  aus  laufender  Rechnung
oder  aus  Einlagen  gegen  Kassenscheine  oder  gegen  Einlagebuch  benötigt  wird.
Zur  Erfüllung  der  einer  Kreditstelle  nach  Z.  1,  Lit.  b,  obliegenden  Verpflichtung
kann  Rückzahlung  im  Wege  der  Überweisung  oder  Übermittlung  an  die  zur
Übernahme  berufene  Kasse  ohne  Beschränkung  auf  einen  bestimmten  Betrag
gefordert  werden.
(3)  Die  im  zweiten  Absätze,  Z.  I,  II  und  III,  bezeichneten  Beträge  können
nebeneinander  gefordert  werden.  Dagegen  können  innerhalb  desselben  Kalendermonates ­
  die  im  ersten  und  zweiten  Absätze  bezeichneten  Beträge  nebeneinander
nur  bis  zu  dem  Höchstbetrage  gefordert  werden,  zu  dessen  Auszahlung  die
Kreditstelle  entweder  auf  Grund  der  Bestimmungen  des  ersten  oder  des  zweiten
Absatzes  verpflichtet  ist.
(4)  Gegen  das  Begehren  um  Überweisung  von  Forderungen  aus  laufender
Rechnung  auf  bestehende  oder  neu  zu  eröffnende  Konti  bei  derselben  Kreditstell e
kann  die  Stundung  nicht  eingewendet  werden;  doch  kann  die  Auszahlung  der
überwiesenen  Beträge  während  der  Dauer  der  Stundung  nicht  gefordert  werden-§
  5-(1)
  Forderungen  aus  Einlagen  gegen  Einlagebuch,  die  vor  dem  1.  August  1914
gemacht  wurden,  sind  mit  der  Einschränkung  gestundet,  daß  von  derselben  E |n
        <pb n="172" />
        Nachtrag  (12.  Dezember  1914

ÖSTERREICH
Inhalt  im  einzelnen

45

läge  innerhalb  eines  Kalendermonates  bei  Landes-  und  Aktienbanken  sowie
Sparkassen  Zahlung  bis  zur  Höhe  von  5  Prozent  des  am  1.  August  1914
bestandenen  Guthabens,  mindestens  aber  von  200  K,  bei  anderen  Kreditstellen ­
  mit  Ausnahme  der  Raiffeisenkassen  Zahlung  bis  zur  Höhe  von  2  Prozent
jenes  Guthabens,  mindestens  aber  von  100  K,  und  bei  Raiffeisenkassen  Zahlung
bis  zur  Höhe  von  50  K  begehrt  werden  kann.  Der  Anspruch  auf  Auszahlung
der  für  das  zweite  Halbjahr  1914  entfallenden  Zinsen  unterliegt  nicht  der  Stundung,
kann  jedoch  erst  nach  dem  31.  Dezember  1914  geltend  gemacht  werden.
(2)  Hat  die  vor  dem  1.  August  1914  bei  einer  Landes-  oder  Aktienbank
oder  bei  einer  Sparkasse  gemachte  Einlage  am  16.  September  1914  noch  mehr
als  2000  K  betragen,  so  können  außerdem  in  der  Zeit  vom  1.  Dezember  1914
bis  zum  31.  Januar  1915  20  Prozent  der  restlichen  Einlage  zur  Berichtigung
von  Forderungen  des  Staates  oder  von  Steuern  und  öffentlichen  Abgaben  im
Wege  der  Überweisung  oder  Übermittlung  an  die  mit  der  Einhebung  betraute
Kasse  und  weitere  20  Prozent,  insoweit  sie  bescheinigtermaßen  zur  Erfüllung
der  dem  Gläubiger  nach  §  1,  Absatz  2  und  3,  obliegenden  Verpflichtungen
erforderlich  sind,  zurückgefordert  werden.
(3)  Beträge  zur  Leistung  von  Einzahlungen  auf  Anlehen  des  Staates  im
Wege  der  Überweisung  oder  Übermittlung  an  die  zur  Übernahme  berufene
Kasse,  sowie  von  Gerichten  eingelegte  Beträge  können  ohne  Beschränkung
zurückgefordert  werden.
§  6-Hat
  eine  Kreditstelle  auf  Grund  laufender  Rechnung,  auf  eine  Einlage
gegen  Kassenschein  oder  gegen  Einlagebuch  mehr  gezahlt,  als  jeweils  nach  den
§§  3  und  4  der  Kaiserlichen  Verordnung  vom  13.  August  1914,  R.  G.  Bl.  Nr.  216,
und  nach  den  §§  4  und  5  der  Kaiserlichen  Verordnung  vom  27.  September  1914,
K-  G.  Bl.  Nr.  261,  und  dieser  Kaiserlichen  Verordnung  zurückgefordert  werden
konnte,  so  kann  sie  den  Mehrbetrag  bei  einem  neuen  Zahlungsbegehren  auch
ln  einem  späteren  Kalendermonat  einrechnen.

Ersatzansprüche  aus  der  Bezahlung  bevorrechteter  Forderungen.
Forderungen  auf  Ersatz  der.für  einen  Dntten  ^zahlten^^mmungen
r.ÄÄ  rfahren  das  Vorrecht
der  berichtigten  Forderung.
Wechsel  und  Schecks.
^  ,  1  n  1  a.  ausirestellt  worden
(1)  Bei  Wechseln,  die  vor  dem  1.  ,  2  und  3)  von  der
sind,  gelten  als  Zahlungstage  für  die  nach  §  L
Stundung  ausgenommenen  Beträge  die  dort  bezeichne  ^ n  a °„  ird  der
(2)  Hinsichtlich  des  „ach  |  1,  Absatz,  geendete  »  „ d
Zahlungstag  vorläufig  auf  den  1.  Februar  1915  hinausgesc  e
verschiebt  sich  auch  die  Frist  für  die  Protesterhebung.
        <pb n="173" />
        Nachtrag  (12.  Dezember  1914)

ÖSTERREICH
Inhalt  im  einzelnen

46

(3)  Wird  Teilzahlung  geleistet,  so  ist  auf  dem  Wechsel  zu  vermerken,
wann,  von  wem  und  in  welcher  Höhe  sie  geleistet  worden  ist.  Dem  Zahlenden
ist  auf  einer  Abschrift  des  Wechsels  Quittung  zu  erteilen.
§9.
(1)  Leistet  ein  Rückgriffsverpflichteter  auf  einen  Wechsel,  der  vor  dem
1.  August  1914  fällig  geworden  ist,  Teilzahlung  (§  1,  Absatz  2  und  3),  so  kann
er  außer  dem  Vermerk  nach  §  8,  Absatz  3,  und  der  Quittung  eine  beglaubigte
Abschrift  des  Protestes  verlangen.  Die  Ausfolgung  der  beglaubigten  Abschrift
ist  auf  dem  Proteste  zu  vermerken.  Ein  Duplikat  oder  mehr  als  eine  beglaubigte
Abschrift  des  Protestes  für  je  eine  Teilzahlung  darf  nicht  ausgefolgt  werden.
Die  Unterschrift  der  Österreichisch-ungarischen  Bank  auf  einer  Abschrift  des
Protestes  ersetzt  deren  Beglaubigung.
(2)  Macht  ein  Rückgriffsverpflichteter  den  Ersatz  der  von  ihm  geleisteten
Teilzahlung  gegen  die  Vormänner  oder  den  Akzeptanten  geltend,  so  ist  bei
Wechseln,  die  vor  dem  1.  August  1914  fällig  geworden  sind,  die  Quittung  und
die  beglaubigte  Abschrift  des  Protestes,  wenn  jedoch  der  Protest  erlassen  worden
ist,  die  Quittung  und  eine  beglaubigte  Abschrift  des  Wechsels  beizubringen.
§  10.
(1)  Bei  Wechseln,  die  vor  dem  1.  August  1914  ausgestellt  worden  sind
und  nach  dem  31.  Juli  1914  fällig  geworden  sind  oder  fällig  werden,  ist  die
Nichtleistung  der  Teilzahlung  (§  1,  Absatz  2  und  3)  durch  Protest,  und  zwar
auch  dann  festzustellen,  wenn  der  Protest  erlassen  worden  ist.  Die  Vormänner
sind  gemäß  Artikel  45  bis  47  W.O.  zu  benachrichtigen.
(2)  Bei  den  im  Absatz  1  bezeichneten  Wechseln  kann  der  Protest  wegen
Nichtleistung  einer  Teilzahlung  (§  1,  Absatz  2  und  3)  ersetzt  werden:
a)  durch  eine  Erklärung  des  Akzeptanten  (Bezogenen),  des  Ausstellers  des
eigenen  Wechsels  oder  des  Domiziliaten,
b)  durch  eine  Erklärung  des  Wechselinhabers,  wenn  auf  ihn  gemäß  §  1
des  Gesetzes  vom  3.  April  1906,  R.  G.  Bl.  Nr.  84,  ein  Scheck  gezogen
werden  kann.
(3)  Die  Erklärung  muß  auf  den  Wechsel  oder  ein  mit  ihm  verbundenes
Blatt  (Allonge)  gesetzt  und  vom  Erklärenden  unterschrieben  werden.  Sie  hat
den  Tag  der  Präsentation  und  die  Bemerkung  zu  enthalten,  daß  die  Zahlung
nicht  geleistet  oder  daß  die  Person,  der  zu  präsentieren  war,  nicht  angetroffen
wurde.  Ist  das  Geschäftslokal  oder  in  Ermangelung  eines  solchen  die  Wohnung
nicht  zu  ermitteln,  so  findet  die  Vorschrift  des  Absatzes  2,  Lit.  b,  keine  Anwendung. ­

(4)  Leistet  ein  Rückgriffsverpflichteter  Teilzahlung  auf  einen  Wechsel,
der  vor  dem  1.  August  1914  ausgestellt  worden  ist  und  nach  dem  31.  Juli  1914
fällig  geworden  ist  oder  fällig  wird,  so  kann  er  außer  dem  Vermerk  nach  §  8 ’
Absatz  3,  und  der  Quittung  die  Ausfolgung  des  Protestes  über  die  nicht  geleistete ­
  Teilzahlung  oder,  wenn  der  Protest  durch  eine  der  im  Absatz  2  hezeichneten
  Erklärungen  ersetzt  wurde,  eine  beglaubigte  Abschrift  des  Wechsels
verlangen.  Die  Beglaubigung  muß  innerhalb  der  für  die  Protesterhebung  festgesetzten ­
  Frist  bewirkt  werden.  Die  Ausfolgung  der  Abschrift  ist  auf  dem
        <pb n="174" />
        Nachtrag  (12.  Dezember  1914)

ÖSTERREICH
Inhalt  im  einzelnen

47

Wechsel  zu  vermerken.  Mehr  als  eine  Abschrift  des  Wechsels  darf  nicht  ausgefolgt ­
  werden.  Die  Unterschrift  der  Österreichisch-ungarischen  Bank  auf
einer  Abschrift  des  Wechsels  ersetzt  deren  Beglaubigung.
(5)  Macht  ein  Rückgriffsverpflichteter  den  Ersatz  der  von  ihm  geleisteten
Teilzahlung  gegen  die  Vormänner  oder  den  Akzeptanten  geltend,  so  ist  bei  den
im  Absatz  1  bezeichneten  Wechseln  die  Quittung  und  der  Protest  oder  die  den
Protest  ersetzende  Erklärung  (Absatz  2  bis  4)  über  die  nicht  geleistete  Teilzahlung ­
  beizubringen.
§  11.
Die  Bestimmungen  der  §§  8  bis  10  finden  auf  Scheeles  entsprechende
Anwendung.

Einfluß  der  höheren  Gewalt  auf  Wechsel  und  Schecks.
§  12.
Steht  bei  Wechseln  oder  Schecks,  ohne  Unterschied  des  Zahlungsortes
u nd  des  Ausstellungstages,  der  Präsentation  oder  der  Protesterhebung  ein  infolge
der  kriegerischen  Ereignisse  eingetretenes  unüberwindliches  Hindernis  (höhere
Gewalt)  entgegen,  so  wird  die  Zahlungszeit,  die  Frist  für  die  Präsentation  zur  Annahme ­
  oder  zur  Zahlung  und  für  die  Protesterhebung  um  so  viel  hinausgeschoben, ­
  als  erforderlich  ist,  um  nach  Wegfall  des  Hindernisses  die  wechselrechtliche ­
  Handlung  vorzunehmen,  mindestens  aber  bis  zum  Ablauf  von  10  Werka
 gen  nach  Wegfall  des  Hindernisses.  Im  Protest  ist  das  Hindernis  und  dessen
a uer,  soweit  als  tunlich,  festzustellen.
Zinsenvergütung  und  Kassaskonto.
§  13.
(1)  Für  die  Zeit,  um  die  infolge  der  Stundung  (§§  1,  3,  4,  5,  8  und  12)
r  &amp;gt;e  Zahlung  hinausgeschoben  wird,  sind  die  gesetzlichen  oder  die  nach  dem
ertrage  gebührenden  höheren  Zinsen  zu  entrichten.
(2)  Bei  Berechnung  des  Betrages,  der  aus  einer  gestundeten  Forderung
Hach  Ablauf  der  Stundung  zu  leisten  ist,  darf  im  Zweifel  der  Kassaskonto  nicht
abgezogen  werden.

und

Verjährungs-  und  Klagefristen.
§  14 -
Die  Dauer  der  Stundung  wird  bei  der  Berechnung  der  Verjährungsfrist
der  gesetzlichen  Fristen  zur  Erhebung  der  Klage  nicht  eingerechnet.

Kündigung  und  vereinbarte  Rechtsnachteile.
§  15.  j e  fällig  wäre,  der
Die  Kündigung  einer  Geldforderung,  ie &amp;lt;  , We V  s j e  am  l.  Oktober  1914
gesetzlichen  Stundung  unterläge,  ist  zu  behandeln,  a  s  August  und  dem
erklärt  worden  wäre,  wenn  die  Kündigung  zwisc  en  ^  Dezember  1914
28.  September  1914  erklärt  worden  ist,  und  als  o  sie  unc f  dem  der
erklärt  worden  wäre,  wenn  sie  zwischen  dem  29.  Sep  em  Tage  erklärt
Kundmachung  dieser  Kaiserlichen  Verordnung  voiange
        <pb n="175" />
        Nachtrag  (12.  Dezember  1914)

ÖSTERREICH
Inhalt  im  einzelnen

48

worden  ist;  jedoch  können  von  einer  auf  diese  Weise  fällig  gewordenen  Geldforderung ­
  während  der  Zeit,  um  die  durch  die  Stundung  die  Zahlung  des
fälligen  Betrages  hinausgeschoben  wird,  nur  die  nach  dem  Vertrage  gebührenden
Zinsen  gefordert  werden.
(2)  Eine  zwischen  dem  Tage  der  Kundmachung  dieser  Kaiserlichen  Verordnung ­
  und  dem  31.  Januar  1915  erklärte  Kündigung  einer  Geldforderung,
die,  wenn  sie  fällig  wäre,  der  gesetzlichen  Stundung  unterläge,  ist  so  zu  behandeln,
als  ob  sie  am  1.  Februar  1915  erklärt  worden  wäre.
(3)  Das  dem  Gläubiger  für  den  Fall  nicht  rechtzeitiger  Zahlung  von
Zinsen,  Annuitäten  oder  Raten  von  Forderungen  der  in  §  1,  Absatz  1,  bezeichneten
Art  vertragsmäßig  eingeräumte  Recht  zur  Kündigung  oder  sofortigen  Rückforderung ­
  von  Kapitalsbeträgen  oder  sonstige  für  den  bezeichneten  Fall  vereinbarte
Rechtsnachteile  mit  Ausnahme  der  Pflicht  zur  Zahlung  von  Verzugszinsen
können  nicht  geltend  gemacht  werden,  wenn  der  Schuldner  nur  mit  Zinsen,
Annuitäten  oder  Raten  im  Rückstände  ist,  die  vor  dem  1.  Februar  1915  fällig
geworden  sind  oder  fällig  werden.
Aufrechnung.
§  16.
Der  Umstand,  daß  eine  Forderung  nach  den  Bestimmungen  dieser
Kaiserlichen  Verordnung  gestundet  ist,  steht  ihrer  Aufrechnung  gegen  eine
andere  Forderung  nicht  entgegen.
Prozeßrechtliche  Vorschriften.
§  17-(1)
  Das  gerichtliche  Verfahren  über  Klagen,  mit  denen  die  Zahlung  von
Forderungen  begehrt  wird,  die  gemäß  §  1,  Absatz  2  und  3,  teilweise  von  der
Stundung  ausgenommen  sind,  ist  ohne  Rücksicht  auf  den  Stand  des  Verfahrens
von  Amts  wegen  fortzusetzen.  Neue  Klagen  auf  Zahlung  solcher  Forderungen
sind  zulässig,  wenngleich  damit  die  Zahlung  des  vollen  Betrages  der  Forderung
begehrt  wird.  Dagegen  sind  neue  Klagen,  die  bloß  auf  die  Zahlung  gestundeter
Forderungsbeträge  gerichtet  sind,  zurückzuweisen.  Auf  Grund  von  Wechseln
oder  Schecks,  die  vor  dem  1.  August  1914  ausgestellt  worden  sind  und  nach
dem  31.  Juli  1914  fällig  geworden  sind  oder  fällig  werden,  sind  Klagen  nur
bezüglich  des  nach  §  1,  Absatz  2  und  3,  von  der  Stundung  ausgenommenen
Betrages  zulässig.
(2)  Die  Verurteilung  zu  einer  Leistung,  für  die  dem  Schuldner  zur  Zed
der  Urteilsfällung  noch  die  gesetzliche  Stundung  zukommt,  ist  zulässig;  jedoch
ist  die  Frist  für  die  Leistung  einschließlich  der  Prozeßkosten  derart  zu  bestimmen,
daß  sie  vom  letzten  Tage  der  gesetzlichen  Stundungsfrist  beginnt.  Dieser  Tag
ist  im  Urteile  unter  Angabe  des  Fälligkeitstages  der  Forderung  kalendermäßig
anzugeben.  Der  Beginn  der  durch  Urteil  bestimmten  Frist  für  die  Leistung
von  Forderungsbeträgen,  deren  gesetzliche  Stundung  durch  diese  Kaiserliche
        <pb n="176" />
        Nachtrag  (12.  Dezember  1914)

ÖSTERREICH

49

Inhalt  im  einzelnen

Verordnung  verlängert  wird,  einschließlich  der  Prozeßkosten  verschiebt  sich
auf  den  Tag,  an  dem  nach  den  Bestimmungen  dieser  Kaiserlichen  Verordnung
Zahlung  zu  leisten  ist.
Richterliche  Stundung.
§  18.
(1)  Das  Prozeßgericht  kann  auf  Antrag  des  Beklagten,  wenn  dessen
'wirtschaftliche  Lage  es  rechtfertigt  und  der  Gläubiger  dadurch  keinen  unverhältnismäßigen ­
  Nachteil  erleidet,  hinsichtlich  von  Forderungsbeträgen,  die
gemäß  §  1,  Absatz  2  und  3,  oder  §  2,  Z.  5,  Lit.  d,  von  der  gesetzlichen  Stundung
ausgenommen  sind,  im  Urteile  eine  längere  als  die  gesetzmäßige  Leistungsfrist
bestimmen;  diese  Frist  darf  jedoch  die  für  den  Rest  der  Forderung  und  im
Falle  des  §  2,  Z.  5,  Lit.  d,  die  für  gestundete  Forderungen  mit  gleichem
Fälligkeitstage  geltende  gesetzliche  Stundungsfrist  nicht  überschreiten.  Eine
richterliche  Stundung,  die  auf  die  längste,  nach  den  zur  Zeit  ihrer  Bewilligung
geltenden  Vorschriften  zulässige  Dauer  gewährt  wurde,  gilt  als  bis  einschließlich
3 L  Januar  1915  verlängert;  das  Gericht  kann  jedoch  auf  Antrag  des  Gläubigers
und  nach  Einvernehmung  des  Schuldners  (§  56  E.  O.)  eine  Abkürzung  der
Frist  beschließen.
(2)  Der  Beklagte  hat  die  tatsächlichen  Behauptungen,  auf  die  er  seinen
Antrag  stützt,  glaubhaft  zu  machen.
(3)  Das  Gericht  kann  die  Bewilligung  der  Frist  von  einer  Sicherheitsleistung ­
  abhängig  machen.
(4)  Gegen  die  Bewilligung  oder  Verweigerung  der  richterlichen  Stundung
findet  kein  Rechtsmittel  statt.
(5)  Diese  Bestimmungen  finden  auf  Forderungen  aus  Wechseln  oder
Schecks  keine  Anwendung.
§  19.
(1)  Der  Schuldner  kann  bei  dem  Bezirksgerichte,  in  dessen  Sprengel  der
Gläubiger  seinen  Wohnsitz  hat,  unter  Anerkennung  der  Forderung  des
Gläubigers  dessen  Ladung  zur  Verhandlung  über  die  Bestimmung  einer
Zahlungsfrist  für  einen  gemäß  §  1,  Absatz  2  und  3,  oder  §  2,  Z.  5,  Lit.  d,  von
der  gesetzlichen  Stundung  ausgenommenen  Schuldbetrag  beantragen.
(2)  Das  Gericht  hat  in  dem  auf  Antrag  des  Gläubigers  zu  fällenden
nerkenntnisurteile  oder,  wenn  die  Parteien  in  einem  über  den  Schuldbetrag
a  geschlossenen  gerichtlichen  Vergleiche  dem  Gerichte  die  Bestimmung  einer
a  ' un gsfrist  überlassen,  in  einem  besonderen  Beschlüsse  über  die  Zahlungsfrist
zu  erkennen.  Die  Kosten  der  Verhandlung  hat  der  Schuldner  dem  Gläubiger
zu  ersetzen.
(3)  Die  Bestimmungen  des  §  18  finden  entsprechende  Anwendung.
§  20.
(1)  Bestandzinse  für  Räumlichkeiten,  die  ganz  oder  zum  größeren  Teile
r  em  geschäftliches  Unternehmen  benützt  werden  können,  gleichviel,  ob  der
j  *  ^ ertra 2  vor  dem  1.  August  1914  oder  später  abgeschlossen  wurde,  nach
es  immungen  der  §§  18  und  19  in  der  Weise  gestundet  werden,  daß  von
        <pb n="177" />
        Nachtrag  (12.  Dezember  1914)

ÖSTERREICH
Inhalt  im  einzelnen

50

einer  halbjährigen  Zinsrate  die  Hälfte  sofort,  die  andere  Hälfte  nach  einem
Vierteljahre  und  von  einer  vierteljährigen  Zinsrate  ein  Drittel  sofort  und  ein
weiteres  Drittel  nach  je  einem  Monate  zu  entrichten  ist.
(2)  Rechtsnachteile,  die  für  den  Fall  nicht  rechtzeitiger  Erfüllung  &amp;gt;
vereinbart  worden  sind,  treten  nur  dann  ein,  wenn  der  Mieter  diese  Raten
nicht  rechtzeitig  entrichtet.
(3)  Wird  eine  solche  Rate  nicht  rechtzeitig  entrichtet,  so  kann  der
Vermieter  dem  Mieter  mit  Wirksamkeit  für  den  nächsten  Kündigungstermin
aufkündigen.
§  21.
(1)  Gewerbe-  und  Handeltreibenden,  die  durch  ein  Zeugnis  der  Handelsund ­
  Gewerbekammer  nachweisen,  daß  sie  vorwiegend  Waren  liefern  oder
beziehen,  die  zur  Ausfuhr  in  das  Zollausland  bestimmt  sind,  ferner  Personen
und  Unternehmungen,  die  bescheinigen,  daß  sie  vorwiegend  auf  den  Erwerb
oder  auf  Einkünfte  aus  dem  Fremdenverkehr  angewiesen  sind,  kann  unter  den
im  §  18,  Absatz  1,  bezeichneten  Voraussetzungen  richterliche  Stundung  für  die
gemäß  §  1,  Absatz  2  und  3,  oder  §  2,  Z.  1,  2,  3  und  5,  von  der  gesetzlichen
Stundung  ausgenommenen  Forderungsbeträge  bis  längstens  einschließlich
31.  Angust  1915  gewährt  werden.  I
(2)  Die  Bestimmungen  des  §  18,  Absatz  2  bis  5,  und  des  §  19  finden
Anwendung.
Exekution.
§  22.
(1)  Exekutionshandlungen  zugunsten  gestundeter  Forderungen  sind
während  der  Stundungsfrist  nicht  zu  bewilligen,  bereits  bewilligte  nicht  zu  vollziehen. ­
  Ein  anhängiges  Exekutionsverfahren  mit  Ausnahme  der  Zwangsverwaltung ­
  und  Zwangsverpachtung  ist  nicht  fortzusetzen.  Schon  zugestellte
Oberweisungsbeschlüsse  bleiben  wirksam.  Durch  Exekution  eingebrachte  Beträge ­
  sind  zu  verteilen.
(2)  Exekutionshandlungen,  die  vorgenommen  wurden,  bevor  die  Kaiserliche
Verordnung  vom  13.  August  1914,  R.G.B1.  Nr.  216,  beim  Exekutionsgerichte
bekannt  geworden  ist,  bleiben  wirksam.
(3)  Exekution  zur  Sicherstellung  und  einstweilige  Verfügungen  zugunsten
gestundeter  Forderungen  können  bewilligt  und  vollzogen  werden.  &amp;gt;
Aufschiebung  der  Exekution.
§  23.
(1)  Das  Exekutionsgericht  kann  auf  Antrag  des  Verpflichteten  unter  den
im  §  18,  Absatz  1,  bezeichneten  Voraussetzungen  die  Exekution  zugunsten  eines
Forderungsbetrages,  der  nach  §  1,  Absatz  2  und  3,  oder  §  2,  Z.  5,  Lit.  d,  von
der  gesetzlichen  Stundung  ausgenommen  ist,  auf  die  Dauer  von  längstens  zwei
Monaten  aufschieben,  soweit  es  sich  nicht  um  die  Pfändung  von  Gegenständen
des  beweglichen  Vermögens  oder  um  die  zwangsweise  Pfandrechtsbegründung
handelt.  Eine  solche  Aufschiebung  ist  unzulässig,  wenn  bereits  gemäß  §§
19  oder  21  eine  Zahlungsfrist  bewilligt  worden  ist.
        <pb n="178" />
        51

Nachtrag  (12.  Dezember  1914

ÖSTERREICH
Inhalt  im  einzelnen

(2)  Auf  die  Bewilligung  der  Aufschiebung  finden  die  Bestimmungen  des
§  18,  Absatz  1  bis  4,  entsprechende  Anwendung.
(3)  Eine  gemäß  §  18  der  Kaiserlichen  Verordnung  vom  27.  September  1914,
R.G.B1.  Nr.  261,  auf  die  Dauer  von  zwei  Monaten  aufgeschobene  Exekution
kann  unter  denselben  Voraussetzungen  auf  Antrag  des  Verpflichteten  auf
längstens  weitere  zwei  Monate  aufgeschoben  werden.
(4)  In  den  im  §  21  bezeichneten  Fällen  kann  die  Aufschiebung  der  Exekution ­
  bis  31.  August  1915  bewilligt  werden.  Die  Bestimmungen  der  vorstehenden ­
  Absätze  finden  Anwendung.

Richterliche  Stundung  für  den  Kriegsschauplatz.
§  24.
Personen,  die  ihren  Wohnsitz  (Sitz)  oder  ihre  ständige  geschäftliche
Niederlassung  in  einem  Gebiete  haben,  in  dem  infolge  der  kriegerisc  en  r
eignisse  die  Tätigkeit  des  Gerichtes  zeitweise  eingestellt  wurde,  kann  das  angerufene ­
  Gericht  für  Verpflichtungen  aller  Art  Stundung  gewähren  (§§  18
und  19)  und  ebenso  aussprechen,  daß  Rechtsnachteile,  die  für  den  Fall  nie  t
rechtzeitiger  Erfüllung  vereinbart  worden  sind,  mit  Ausnahme  der  Pflicht  zui
Zahlung  von  Verzugszinsen  nicht  eintreten  oder  aufgehoben  werden.  Die
Bestimmungen  des  §  23  finden  auf  solche  Personen  ohne  Rücksicht  auf  die  Art
der  Forderung  Anwendung,  zu  deren  Gunsten  Exekution  geführt  wird.
Gegenseitigkeitsrecht.
§  25.
Insoweit  Gläubiger,  die  im  Inlande  ihren  Wohnsitz  (Sitz)
h aben,  in  einem  anderen  Staate  privatrechtliche  Forderungen  nur
•n  geringerem  Ausmaße  oder  unter  weitergehenden  Beschränkungen
geltend  machen  können,  als  in  dieser  Kaiserlichen  Verordnung
bestimmt  ist,  unterliegen  die  Forderungen  von  Gläubigern,  die  in
diesem  Staate  ihren  Wohnsitz  (Sitz)  haben,  den  gleichen  Einschränkungen. ­

Gebührenrechtliche  Bestimmungen.
§  26.
(1)  Wenn  die  Gebühr  für  den  Protest  bereits  bei  der  Erhebung  des
1  rötestes  wegen  Nichtleistung  einer  Teilzahlung  auf  einen  Wechsel  oder
check  entrichtet  wurde,  ist  der  Protest  wegen  Nichtleistung  einer  weiteren
Zahlung  von  der  Gebühr  nach  T.  P.  116,  Lit.  g  oder  a,  des  Gesetzes  vom
13.  Dezember  1862,  R.G.B1.  Nr.  89,  befreit.  Die  näheren  Bestimmungen
werden  durch  Verordnung  getroffen.
(2)  Die  im  §  10  bezeichnete  Erklärung  des  Akzeptanten  (Bezogenen),
Ausstellers  des  eigenen  Wechsels  oder  Domiziliaten  oder  des  Inhabers  des
ec  sels  oder  Schecks  ist  kein  Gegenstand  der  Gebühr.
        <pb n="179" />
        Nachtrag  (12.  Dezember  1914)

ÖSTERREICH
Inhalt  im  einzelnen

52

Schlußbestimmungen.
§  27.
Die  Regierung  wird  ermächtigt,  durch  Verordnung  die  Ausnahmen  von
der  allgemeinen  Stundungsanordnung,  die  im  §  2,  Z.  1  bis  7,  9  bis  11,  und
in  den  §§  3  bis  8  dieser  Kaiserlichen  Verordnung  festgesetzt  sind,  zu  erweitern
oder  einzuschränken  sowie  die  Bestimmungen  der  §§  1  und  9  bis  26  abzuändern
oder  zu  ergänzen,  soweit  die  wirtschaftlichen  Bedürfnisse  dies  erfordern.
Insbesondere  wird  die  Regierung  ermächtigt,  von  den  Bestimmungen
dieser  Kaiserlichen  Verordnung  abweichende  Vorschriften  über  die  Stundung
privatrechtlicher  Forderungen  gegen  Schuldner  zu  erlassen,  die  ihren  Wohnsitz
(Sitz)  oder  ihre  ständige  geschäftliche  Niederlassung  im  Königreiche  Galizien
und  Lodomerien  mit  dem  Großherzogtume  Krakau  oder  im  Herzogtume
Bukowina  haben.
§  28.
(1)  Diese  Kaiserliche  Verordnung  tritt  am  1.  Dezember  1914  in  Wirksamkeit. ­
  Gleichzeitig  treten  die  Kaiserlichen  Verordnungen  vom  27.  September  1914,
R.G.B1.  Nr.  261,  und  vom  13.  Oktober  1914,  R.G.B1.  Nr.  278,  ferner  die
Ministerialverordnungen  vom  3.  Oktober  1914,  R.G.B1.  Nr.  267,  und  vom
13.  Oktober  1914,  R.G.B1.  Nr.  280,  außer  Kraft.
(2)  Mit  der  Durchführung  dieser  Kaiserlichen  Verordnung  sind  Mein
Justizminister  und  Mein  Finanzminister  im  Einvernehmen  mit  den  beteiligten
Ministern  beauftragt.
        <pb n="180" />
        BOSNIEN
UND  DIE  HERZEGOWINA
        <pb n="181" />
        BOSNIEN  und  die  HERZEGOWINA

Inhalt  im  einzelnen

Das  bisherige  Moratorium  in  Bosnien  ist  bis  zum  30.  September
1914  verlängert  worden.  Das  neue  bosnische  Moratoriumgesetz  hält  sich  an
den  Wortlaut  des  in  Österreich-Ungarn  erlassenen  Moratoriums  mit
folgenden  Unterschieden:
1.  Als  Stichtag  für  den  Beginn  der  Wirksamkeit  des  Moratoriums  ist  nicht
der  1.,  sondern  der  2.  August  1914  festgesetzt.
2.  Da  der  Endtermin  analog  dem  österreichischen  Moratorium  (30.  September ­
  1914)  bestimmt  ist,  so  werden  die  Forderungen  nicht  um  61  Tage,
sondern  um  60  Tage  gestundet.
3.  Die  Spezialbestimmungen  für  Raiffeisenkassen  sind  im  bosnischen  Moratorium ­
  nicht  enthalten.
4.  Da  der  Beginn  des  ursprünglichen  bosnischen  Moratoriums  für  den
2.  August  1914  ansgesetzt  war,  so  erfolgt  die  Hinausschiebung  der
formellen  Erfordernisse  zur  Aufrechterhaltung  des  wechselrechtlichen
Regreßrechts  für  jene  Wechsel,  die  nach  dem  1.  August  1914  (im
österreichischen  Gesetz  31.  Juli  1914)  ausgestellt  sind.
5 -  Die  in  der  österreichischen  Moratoriumverordnung  enthaltene  Reziprozitätsklausel ­
  ist  im  bosnischen  Moratoriumgesetz  nicht  enthalten.

Ein  am  1.  Oktober  erlassenes  und  sofort  in  Kraft  getretenes  Gesetz  über
je  Stundung  privatrechtlicher  Forderungen  trifft  gleiche  Maßnahmen,  wie  die
( U . r  Österreich  unter  dem  27.  September  1914  ergangene  Kaiserliche  Verordnung,
def  2 ' n ^ essen  c ' er  Tatsache  Rechnung,  daß  in  Bosnien  und  der  Herzegowina
Mor  t  ^ U ^ USt  ~~  nicht  w ’ e  ' n  Österreich  der  1.  August  —  der  Anfangstag  des

des  k  k  C ' ner  ' n  ^ er  "Konsular-Korrespondenz“  veröffentlichten  Mitteilung
länjfert  ^ ster ^  Handelsmuseums  hält  sich  das  bis  zum  30.  November  1914  ver-Öster
  6  .k° sn ' sc * le  Moratoriumgesetz  im  allgemeinen  an  den  Wortlaut  des  in
re | C  A ? rlaSSenen  Moratoriums  mit  folgenden  Unterschieden:
"icht  d  S  für  den  Beginn  der  Wirksamkeit  des  Moratoriums  ist
2 &amp;amp;r  '*  son dern  der  2.  August  1914  festgesetzt,
vember  igu  ^  ^ nc ^ erm ' n  analog  dem  österreichischen  Moratorium  (30.  Nosondem
  ^  bestimmt  ist,  so  werden  die  Forderungen  nicht  um  61  Tage,
°ndern  nur  um  60  Tage  gestundet.
zwischen  d^  ^ tundung  um  60  Tage  betrifft  alle  jene  Forderungen,  die
19141  ,,„, em  ^ u gust  1914  (im  österreichischen  Gesetze  15.  August
4  Die  ST  ?•  September  1914  fällig  geworden  sind,
weise  des  Mi nH SC , k a ^ SZa ' 1 * un ^  von  ^°/o  der  gestundeten  Forderung,  beziehungs-15.
  Oktober  1914  V ° n  ^  Kronen  ist  nicht  am  14.,  sondern  am
        <pb n="182" />
        BOSNIEN  und  die  HERZEGOWINA

Inhalt  im  einzelnen

5.  Von  der  Stundung  sind  nicht  nur  die  Forderungen  der  Vereinskrankenkassen, ­
  sondern  auch  jene  der  Distrikts-  und  Betriebskrankenkassen,
sowie  der  Bruderladen  ausgenommen.
6.  Die  Spezialbestimmungen  für  Raiffeisenkassen  sind  im  bosnischen
Moratoriumgesetz  nicht  enthalten.
7.  Als  Fälligkeitstag  für  Wechsel,  die  spätestens  am  15.  August  1914  (im
österr.  Gesetz  am  14.  August  1915)  fällig  geworden  sind,  ist  der  15.  Oktober
1914  (im  österr.  Gesetz  der  14.  Oktober  1914)  festgesetzt;  als  Fälligkeitstag  für
Wechsel,  die  zwischen  dem  16.  August  1914  (im  österr.  Gesetz  15.  August
1914)  und  dem  30.  September  1914  fällig  geworden  sind,  ist  der  60.  (im  österr.
Gesetz  61.)  auf  den  Fälligkeitstag  folgende  Tag  festgesetzt.
8.  Die  Bestimmung,  wonach  die  Unterschrift  der  österr.-ungarischen  Bank
auf  einer  Abschrift  des  Protestes  deren  Beglaubigung  ersetze,  ist  im  bosnischen
Moratoriumgesetze  nicht  enthalten.
9.  Die  Anordnung,  daß  schon  zugestellte  Überweisungsbeschlüsse  wirksam
bleiben,  fehlt  im  bosnischen  Moratoriumgesetze.
10.  Die  in  der  österr.  Moratoriumverordnung  enthaltene  Reziprozitätsklausel ­
  ist  im  bosnischen  Moratoriumgesetz  nicht  enthalten.

4
        <pb n="183" />
        12.  Dezember  1914

BOSNIEN
UND  DIE  HERZEGOWINA
        <pb n="184" />
        Nachtrag  (12.  Dezember  1914)
BOSNIEN  und  die  HERZEGOWINA

6

Rechtliche  Grundlage  und  Zeit  der  Anordnung

Quellen

Verordnung  vom  21.  November  1914.

Amtliches  Material.

Verordnung  vom  21.  November  1914.

Amtliches  Material.
        <pb n="185" />
        Nachtrag  (12.  Dezember  1914)
BOSNIEN  und  die  HERZEGOWINA

Inhalt  im  einzelnen

7

Das  am  30.  d.  M.  ablaufende  bosnische  Moratoriengesetz  ist  im  Verordnungswege
  abgeändert  worden,  im  wesentlichen  dahin,  daß  für  Forderungen,
die  weder  Wechsel-  noch  scheckrechtlicher  Natur  sind,  das  Abschlagsminimum
von  100  Kronen  fortfällt  und  daß  für  solche  Forderungen,  sofern  sie  am
15.  August  d.  J.  oder  früher  fällig  geworden  waren,  die  Abschlagszahlung  mit
10%  sofort  und  mit  15  °/o  am  15.  d.  M.  zu  leisten  ist,  daß  aber  die  25°/o  Abschlag ­
  voll  am  61.  Tage  nach  dem  Fälligkeitstag  gezahlt  werden  müssen,  wenn
dieser  zwischen  dem  16.  August  und  30.  September  liegt,  und  am  Fälligkeitsläge ­
  selbst,  wenn  er  zwischen  dem  1.  Oktober  und  dem  30.  November  liegt.

Im  Verordnungswege  ist  ferner  das  Moratoriumgesetz  zugunsten  der  im
nvasionsgebiet  (Bezirke  Foca,Visegrad,  Rogatica,Cajnice,Srebrenica,Vlasenice,
iJacko,  Bilecfa  und  Trebinje)  ansässigen  Schuldner  sachgerecht  erweitert  oder  eingeschränkt ­
  worden;  für  diese  besteht  beispielsweise  keine  Abschlagszahlungspflicht.
        <pb n="186" />
        12.  Dezember  1914

GALIZIEN
UND  DIE  BUKOWINA
        <pb n="187" />
        $ee^ ;
        <pb n="188" />
        Nachtrag  (12.  Dezember  1914)
GALIZIEN  und  die  BUKOWINA

Rechtliche  Grundlage  und  Zeit  der  Anordnung

Quellen

Verordnung  des  Gesamtministeriums
vom  25.  November  1914  über  die  Stundung
privatrechtlicher  Geldforderungen  gegen
Schuldner  in  Galizien  und  in  der  Bukowina.
Veröffentlicht  im  Reichsgesetzblatt  vom
26.  November  1914.

Amtliches  Österreich.
Material.
        <pb n="189" />
        13

Nachtrag  (12.  Dezember  1914)

GALIZIEN  und  die  BUKOWINA

Inhalt  im  einzelnen

Auf  Grund  des  §  27  der  Kaiserlichen  Verordnung  vom  25.  November  1914,
R.G.B1.  Nr.  321,  wird  verordnet,  wie  folgt:
§  1-(1)
  Schuldnern,  die  ihren  Wohnsitz  (Sitz)  oder  ihre  ständige  geschäftliche
Niederlassung  im  Königreiche  Galizien  und  Lodomerien  mit  dem  Gioßherzogtume
  Krakau  oder  im  Herzogtume  Bukowina  haben,  wird  Stundung  nach
folgenden  Bestimmungen  gewährt.
(2)  Vor  dem  1.  August  1914  entstandene  privatrechtliche  Geldforderungen, ­
  einschließlich  der  Forderungen  aus  Wechseln  oder  Schecks,  ferner
Geldforderungen  aus  Versicherungsverträgen,  die  vor  diesem  Tage  abgeschlossen
wurden,  werden,  wenn  sie  vor  dem  1.  Februar  1915  fällig  geworden  sind
oder  fällig  werden,  vorläufig  bis  einschließlich  31.  Januar  1915  gestundet.
(3)  Für  die  vor  dem  1.  August  1914  ausgestellten  gezogenen
Wechsel  oder  Schecks,  deren  Bezogener,  und  für  die  vor  demselben  Tage  ausgestellten ­
  eigenen  Wechsel,  deren  Aussteller  in  dem  im  Absatz  1  bezeichneten
Gebiete  seinen  Wohnsitz  hat,  wird  der  Zahlungstag,  wenn  der  Wechsel  oder
Scheck  zwischen  dem  1.  August  und  dem  31.  Januar  1915  fällig  geworden  ist
oder  fällig  wird,  vorläufig  auf  den  1.  Februar  1915  hinausgeschoben.  Dementsprechend
  verschiebt  sich  auch  die  Frist  für  die  Protesterhebung.  Für  die
Anwendung  dieser  Verordnung  gilt  bei  gezogenen  Wechseln  und  Schecks  der
bei  dem  Namen  oder  der  Firma  des  Bezogenen  angegebene  Ort  als  der  Wohns
 'tz  des  Bezogenen,  bei  eigenen  Wechseln  der  Ort  der  Ausstellung  als  dei
Wohnsitz  des  Ausstellers.
Von  der  Stundung  ausgenommene  Forderungen.
§  2.
Von  der  im  §  1  festgesetzten  Stundung  sind  ausgenommen:
1.  Forderungen  aus  Dienst-  und  Lohnverträgen  (§§  1151  bis  1163  a  b  G.  B.),
2.  Forderungen  aus  Miet-  und  Pachtverträgen;
3.  Forderungen  für  verkaufte  Sachen  oder  gelieferte  Waren  auf  Grund
von  Verträgen,  die  vor  dem  1.  August  1914  abgeschlossen  worden  sind,  wenn
dle  Übergabe  oder  Lieferung  erst  nach  dem  31.  Juli  1914  bewirkt  worden  ist
oder  bewirkt  wird,  es  sei  denn,  daß  sie  vor  dem  1.  August  1914  vorzunehmen  war.
„  4.  Forderungen  der  Vereinskrankenkassen  (§  60  des  Gesetzes  vom
März  1888,  R.G.B1.  Nr.  33)  und  der  Ersatzinstitute  (§  65  des  Gesetzes  vom
Dezember  1906,  R.G.B1.  Nr.  1  von  1907,  und  der  Kaiserlichen  Verordnung
v °m  25.  Juni  iq 14i  pq B1  Nr  138 )  alI f  Zahlung  der  Beiträge  zur  Kranken-Un
  Pensionsversicherung;
5.  Ansprüche  auf  Zahlung  von  Zinsen  und  Annuitäten
a )  auf  Grund  von  Forderungen,  die  als  vorzugsweise  Deckung  von  Pfandbriefen
  und  fundierten  Bankschuldverschreibungen  dienen,
b )  auf  Grund  von  Forderungen  der  Sparkassen  gegen  Gemeinden  oder
andere  öffentliche  Körperschaften,
C  au ^  ® run d  bücherlich  sichergestellter  Forderungen;
        <pb n="190" />
        Nachtrag  (12.  Dezember  1914)
GALIZIEN  und  die  BUKOWINA

Inhalt  im  einzelnen

14

6.  Rentenforderungen  und  Ansprüche  auf  Leistung  des  Unterhaltes;
7.  Forderungen,  die  der  Gesellschaft  vom  Roten  Kreuze,  ferner  einem
Fonds  zur  Unterstützung  der  Angehörigen  von  Mobilisierten  oder  zu  sonstiger
Hilfeleistung  aus  Anlaß  des  Krieges  unmittelbar  oder  auf  Grund  einer  Anweisung ­
  (§  1408  a  b  G.B.)  zustehen;
8.  Forderungen  auf  Zahlung  von  Zinsen  und  auf  Kapitalsrückzahlungen
aus  staatsgarantierten  Verpflichtungen.
Forderungen  aus  Versicherungsverträgen.
§  3.
(1)  Von  der  Stundung  sind  ferner  ausgenommen  Ansprüche:
a)  aus  Lebensversicherungsverträgen  auf  Rückkauf  oder  Gewährung  von
Darlehen  bis  zur  Höhe  von  200  K  und  auf  Zahlung  der  Versicherungssumme ­
  bis  zur  Höhe  von  500  K,
b)  aus  Versicherungsverträgen,  die  für  den  Todesfall  im  Kriege  besonders
abgeschlossen  worden  sind,  bis  zur  vollen  Höhe  der  Versicherungssumme,
c)  bei  allen  anderen  Versicherungszweigen  auf  Entschädigung  bis  zur  Höhe
von  400  K.
(2)  Die  im  Vertrage  an  die  gänzliche  oder  teilweise  Nichtleistung  einer
Lebensversicherungsprämie  geknüpften  Rechtsnachteile  kann  der  Versicherer
vom  zweiten  Versicherungsjahre  angefangen  während  der  Dauer  der  Wirksamkeit ­
  dieser  Verordnung  nicht  geltend  machen,  es  sei  denn,  daß  der  Versicherungsnehmer ­
  binnen  14  Tagen  nach  Ablauf  der  vertragsmäßigen,  für  die  Zahlung ­
  der  Prämie  festgesetzten  Nachfrist  erklärt  hat,  die  Versicherung  nicht
fortzusetzen.  Hat  der  Versicherungsnehmer  eine  solche  Erklärung  nicht  rechtzeitig ­
  abgegeben,  so  ist  er  zur  Zahlung  der  Prämie  verpflichtet.
(3)  Die  Bestimmungen  des  zweiten  Absatzes  finden  auf  die  zwischen
dem  1.  August  1914  und  dem  Beginn  der  Wirksamkeit  dieser  Verordnung
fällig  gewordenen  Prämien  mit  der  Änderung  Anwendung,  daß  die  vierzehntägige ­
  Frist  mit  dem  Tage  des  Inkrafttretens  dieser  Verordnung  zu  laufen  beginnt-Forderung
  aus  laufender  Rechnung,  Kassenscheinen  und  Einlagebücher.
§  4.
(1)  Forderungen  aus  laufender  Rechnung  und  aus  Einlagen  geg en
Kassenscheine  sind  mit  der  Einschränkung  gestundet,  daß  innerhalb  eines
Kalendermonates  bei  Landes-  und  Aktienbanken  Zahlung  bis  zur  Höhe  v0tl
3  Prozent  der  am  1.  August  1914  bestandenen  Forderung,  mindestens
aber  von  400  K,  bei  anderen  Kreditstellen  mit  Ausnahme  der  Raiffeisenkassen
(Gesetz  vom  1.  Juni  1889,  R.  G.  Bl.  Nr.  91)  Zahlung  bis  zur  Höhe  von  2  P f0 '
jener  Forderung,  mindestens  aber  von  200  K  und  bei  Raiffeisenkassen
Zahlung  bis  zur  Höhe  von  50  K  begehrt  werden  kann.
        <pb n="191" />
        Nachtrag  (12.  Dezember  1914)
GALIZIEN  und  die  BUKOWINA

Inhalt  im  einzelnen

15

(2)  Gegen  das  Begehren  um  Überweisung  von  Forderungen  aus  laufender ­
  Rechnung  auf  bestehende  oder  neu  zu  eröffnende  Konti  bei  derselben
Kreditstelle  kann  die  Stundung  nicht  eingewendet  werden;  doch  kann  die  Auszahlung ­
  der  überwiesenen  Beträge  während  der  Dauer  der  Stundung  nicht  gefordert ­
  werden.
§  5.
Forderungen  aus  Einlagen  gegen  Einlagebuch,  die  vor  dem  1.  August
J 914  gemacht  wurden,  sind  mit  der  Einschränkung  gestundet,  daß  von  derselben ­
  Einlage  innerhalb  eines  Kalendermonates  bei  Landes-  und  Aktienbanken
sowie  Sparkassen  Zahlung  bis  zur  Flöhe  von  200  K,  bei  anderen  Kreditstellen
ftdt  Ausnahme  der  Raiffeisenkassen  Zahlung  bis  zur  Höhe  von  100  K  und  bei
Raiffeisenkassen  Zahlung  bis  zur  Höhe  von  50  K  begehrt  werden  kann.

§  6.
Hat  eine  Kreditstelle  auf  Grund  laufender  Rechnung,  auf  eine  Einlage
gegen  Kassenschein  oder  gegen  Einlagebuch  mehr  gezahlt,  als  jeweils  nach  den
§§  3  und  4  der  Kaiserlichen  Verordnung  vom  13.  August  1914,  R.  G.  Bl.  |Nr.  216,
und  nach  den  §§  4  und  5  der  Verordnung  vom  13.  Oktober  1914,  R.  G.  Bl.
Nr.  279,  und  dieser  Verordnung  zurückgefordert  werden  konnte,  so  kann  sie
den  Mehrbetrag  bei  einem  neuen  Zahlungsbegehren  auch  in  einem  späteren
Kalendermonat  einrechnen.

Ersatzansprüche  aus  der  Bezahlung  bevorrechteter  Forderungen.
§  7-ode
  . F ° rderun S en  ai d  Ersatz  der  für  einen  Dritten  bezahlten  Schuld  an  Steuern
d ^ en tlichen  Abgaben  unterliegen  der  Stundung  nach  den  Bestimmungen
j  “  N  genießen  aber  im  Konkurse  und  im  Exekutionsverfahren  das  Vorrecht
r  beri chtigten  Forderung.

Einfluß  der  höheren  Gewalt  auf  Wechsel  und  Schecks.

,  unterschied  des  Zahlungs-(1)
  Steht  bei  Wechseln  oder  Schecks,  ohne  p rote sterhebung  ein
ortes  und  des  Ausstellungstages,  der  Präsenta  lon  erw indliches  Hindernis
infolge  der  kriegerischen  Ereignisse  eingetretenes  prist  für  die  Präsen-(höhere
  Gewalt)  entgegen,  so  wird  die  Zahlungszei  ,  p.^^.Hebung  um  so  vie
Nation  zur  Annahme  oder  zur  Zahlung  und  für  des  Hindernisses  die
hinausgeschoben,  als  erforderlich  ist,  um  nach  eg  ^  ^jg  z um  Ablaufe
wechselrechtliche  Handlung  vorzunehmen,  mindestens  . gt  das  Hinderen ­
  10  Werktagen  nach  Wegfall  des  Hindernisses,  rn
nis  und  dessen  Dauer,  soweit  als  tunlich,  festzustellen.
        <pb n="192" />
        Nachtrag  (12.  Dezember  1914)
GALIZIEN  und  die  BUKOWINA

Inhalt  im  einzelnen

16

(2)  Für  Wechsel  und  Schecks,  ohne  Unterschied  des  Ausstellungstages,
die  in  Galizien  oder  in  der  Bukowina  zahlbar  sind,  ferner  für  Wechsel  und
Schecks,  die  nach  dem  31.  Juli  1914  ausgestellt  worden  und  in
Galizien  oder  in  der  Bukowina  zahlbar  sind  oder  deren  Bezogener,  und  bei
eigenen  Wechseln,  deren  Aussteller  in  diesem  Gebiete  wohnhaft  ist  (Art.  4,
Z.  8,  und  Art.  97  WO.),  wird  der  Zahlungstag  und  die  Frist  für  die  Präsentation ­
  zur  Annahme  oder  zur  Zahlung  vorläufig  auf  1.  Februar  1915
hinausgeschoben.  Dementsprechend  verschiebt  sich  auch  die  Frist  für  die
Protesterhebung.
Zinsenvergütung  und  Kassaskonto.
§  9.
(1)  Für  die  Zeit,  um  die  infolge  der  Stundung  (§§  1,  3,  4,  5  und  8)
die  Zahlung  hinausgeschoben  wird,  sind  die  gesetzlichen  oder  die  nach  dem
Vertrage  gebührenden  höheren  Zinsen  zu  entrichten.
(2)  Bei  Berechnung  des  Betrages,  der  aus  einer  gestundeten  Forderung
nach  Ablauf  der  Stundung  zu  leisten  ist,  darf  im  Zweifel  der  Kassaskonto
nicht  abgezogen  werden.
Verjährungs-  und  Klagefristen.
§  io.
Die  Dauer  der  Stundung  wird  bei  der  Berechnung  der  Verjährungsfrist ­
  und  der  gesetzlichen  Fristen  zur  Erhebung  der  Klage  nicht  eingerechnet.

Kündigung  und  vereinbarte  Rechtsnachteile.
§  11.
(1)  Die  Kündigung  einer  Geldforderung,  die,  wenn  sie  fällig  wäre,  der
Stundung  unterläge,  ist  zu  behandeln,  als  ob  sie  am  1.  Oktober  1914  erklär!
worden  wäre,  wenn  die  Kündigung  zwischen  dem  1.  August  und  den 1
28.  September  1914  erklärt  worden  ist,  und  als  ob  sie  am  1.  Dezember  191^
erklärt  worden  wäre,  wenn  sie  zwischen  dem  29.  September  1914  und  dem
der  Kundmachung  dieser  Verordnung  vorangehenden  Tage  erklärt  worden
ist;  jedoch  können  von  einer  auf  diese  Weise  fällig  gewordenen  Geld'
forderung  während  der  Zeit,  um  die  durch  die  Stundung  die  Zahlung  des
fälligen  Betrages  hinausgeschoben  wird,  nur  die  nach  dem  Vertrage  S e
Führenden  Zinsen  gefordert  werden.
(2)  Eine  zwischen  dem  Tage  der  Kundmachung  dieser  Verordnung
und  dem  31.  Januar  1915  erklärte  Kündigung  einer  Geldforderung,  die,  w ßö
sie  fällig  wäre,  der  Stundung  unterläge,  ist  so  zu  behandeln,  als  ob  sie  a
1.  Februar  1915  erklärt  worden  wäre.
(3)  Das  dem  Gläubiger  für  den  Fall  nicht  rechtzeitiger  Zahlung
Zinsen,  Annuitäten  oder  Raten  von  Forderungen  der  in  §  1,  Absatz  1&amp;gt;  ^
zeichneten  Art  vertragsmäßig  eingeräumte  Recht  zur  Kündigung  oder
        <pb n="193" />
        Nachtrag  (12.  Dezember  1914)
GALIZIEN  und  die  BUKOWINA

Inhalt  im  einzelnen

17

fertigen  Rückforderung  von  Kapitalsbeträgen  oder  sonstige  für  den  bezeichnten ­
  Fall  vereinbarte  Rechtsnachteile  können  nicht  geltend  gemacht  werden,
wenn  der  Schuldner  nur  mit  Zinsen,  Annuitäten  oder  Raten  im  Rückstände ­
  ist,  die  vor  dem  1.  Februar  1915  fällig  geworden  sind  oder  fällig
werden.
Aufrechnung.
§  12.
Der  Umstand,  daß  eine  Forderung  nach  den  Bestimmungen  dieser
Verordnung  gestundet  ist,  steht  ihrer  Aufrechnung  gegen  eine  andere  Forderung ­
  nicht  entgegen.

Prozeßrechtliche  Vorschriften.
§  13-(1)
  Das  gerichtliche  Verfahren  über  Klagen,  mit  denen  die  Zahlung
gestundeter  Forderungen  begehrt  wird,  ist  bis  zum  Ablaufe  der  Stundungsinst ­
  nicht  fortzusetzen,  es  sei  denn,  daß  der  Beklagte  die  Aufnahme  des
unterbrochenen  Verfahrens  beantragt.  Wenn  jedoch  schon  vor  dem  1.  August
1914  die  erste  Tagsatzung  im  Sinne  des  §  239  Z.P.O.  oder  eine  mündliche
Streitverhandlung  stattgefunden  hat,  ist  das  gerichtliche  Verfahren  fortzusetzen ­
  und  im  Urteil  die  Frist  für  die  Leistung  einschließlich  der  Prozeßkosten ­
  derart  zu  bestimmen,  daß  sie  vom  letzten  Tage  der  Stundungsfrist
(§  1)  beginnt.  Wurde  dieser  Tag  kalendermäßig  angegeben,  so  verschiebt
sich  der  Beginn  der  Leistungsfrist  auf  den  Tag,  an  dem  nach  den  Bestimmungen ­
  dieser  Verordnung  Zahlung  zu  leisten  ist.
(2)  Neue  Klagen  auf  Zahlung  gestundeter  Forderungen  sind  zurückzuweisen. ­

Exekution.
§14.
(1)  Exekutionshandlungen,  einschließlich  der  Exekution  zur  Sicherstellung ­
  zugunsten  gestundeter  Forderungen  sind  während  der  Stundungsfrist
n feht  zu  bewilligen,  bereits  bewilligte  nicht  zu  vollziehen.  Ein  anhängiges
Exekutionsverfahren  mit  Ausnahme  der  Zwangsverwaltung  und  Zwangsverpachtung ­
  ist  nicht  fortzusetzen.  Schon  zugestellte  Überweisungsbeschlüsse
bleiben  wirksam.  Durch  Exekution  eingebrachte  Beträge  sind  zu  verteilen.
(2)  Exekutionshandlungen,  die  vorgenommen  wurden,  bevor  die  Kaiser
hche  Verordnung  vom  13.  August  1914,  R.G.B1.  Nr.  216,  beim  Exekutionsgerichte ­
  bekannt  geworden  ist,  bleiben  wirksam.
(3)  Einstweilige  Verfügungen  zugunsten  gestundeter  Forderungen
önnen  bewilligt  und  vollzogen  werden.
Richterliche  Stundung.
§  15.
Den  in  §  l,  Absatz  1,  bezeichneten  Personen  kann  das  angerufene
ericht  nach  den  folgenden  Bestimmungen  (§§  16  bis  18)  für  Verpflichtungen
er  Art  Stundung  gewähren  und  ebenso  aussprechen,  daß  Rechtsnachteile,
        <pb n="194" />
        Nachtrag  (12.  Dezember  1914)
GALIZIEN  und  die  BUKOWINA

Inhalt  im  einzelnen

18

die  für  den  Fall  nicht  rechtzeitiger  Erfüllung  vereinbart  worden  sind,  mit
Ausnahme  der  Pflicht  zur  Zahlung  von  Verzugszinsen,  nicht  eintreten  oder
aufgehoben  werden.
§  16.
(1)  Das  Prozeßgericht  kann  auf  Antrag  des  Beklagten,  wenn  dessen
wirtschaftliche  Lage  es  rechtfertigt  und  der  Gläubiger  dadurch  keinen  unverhältnismäßigen ­
  Nachteil  erleidet,  hinsichtlich  von  Forderungen,  die  gemäß
§§  2  bis  5  von  der  Stundung  ausgenommen  sind,  im  Urteil  eine  längere  als
die  gesetzmäßige  Leistungsfrist  bestimmen;  diese  Frist  darf  jedoch  die  für  gestundete ­
  Forderungen  mit  gleichem  Fälligkeitstage  geltende  Stundungsfrist
nicht  überschreiten.  Eine  richterliche  Stundung,  die  auf  die  längste,  nach
den  zur  Zeit  ihrer  Bewilligung  geltenden  Vorschriften  zulässige  Dauer
gewährt  wurde,  gilt  als  bis  einschließlich  31.  Januar  1915  verlängert;  das
Gericht  kann  jedoch  auf  Antrag  des  Gläubigers  und  nach  Einvernehmung
des  Schuldners  (§  56  E.  O.)  eine  Abkürzung  der  Frist  beschließen.
(2)  Der  Beklagte  hat  die  tatsächlichen  Behauptungen,  auf  die  er  seinen
Antrag  stützt,  glaubhaft  zu  machen.
(3)  Das  Gericht  kann  die  Bewilligung  der  Frist  von  einer  Sicherheitsleistung ­
  abhängig  machen.
(4)  Gegen  die  Bewilligung  oder  Verweigerung  der  richterlichen
Stundung  findet  kein  Rechtsmittel  statt.

(1)  Der  Schuldner  kann  bei  dem  Bezirksgerichte,  in  dessen  Sprengel
der  Gläubiger  seinen  Wohnsitz  hat,  unter  Anerkennung  der  Forderung  des
Gläubigers  dessen  Ladung  zur  Verhandlung  über  die  Bestimmung  einer
Zahlungsfrist  für  eine  gemäß  §§  2  bis  5  von  der  Stundung  ausgenommen
Schuldverbindlichkeit  beantragen.
(2)  Das  Gericht  hat  in  dem  auf  Antrag  des  Gläubigers  zu  fällenden
Anerkenntnisurteil  oder,  wenn  die  Parteien  in  einem  über  die  Schuldverbind'
lichkeit  abgeschlossenen  gerichtlichen  Vergleiche  dem  Gerichte  die  Bestimmung
einer  Zahlungsfrist  überlassen,  in  einem  besonderen  Beschlüsse  über  die
Zahlungsfrist  zu  erkennen.  Die  Kosten  der  Verhandlung  hat  der  Schuldner
dem  Gläubiger  zu  ersetzen.
(3)  Die  Bestimmungen  des  §  16  finden  entsprechende  Anwendung.

§  18.
(1)  Das  Exekutionsgericht  kann  auf  Antrag  des  Verpflichteten  unter  de* 1
im  §  16,  Absatz  1,  bezeichneten  Voraussetzungen  die  Exekution  zugunsten
einer  Forderung,  die  gemäß  §§  2  bis  5  von  der  Stundung  ausgenommen  1  ’
auf  die  Dauer  von  längstens  zwei  Monaten  aufschieben  und  die  Aufhebung
bereits  vollzogener  Exekutionsakte  auch  ohne  die  in  §  43,  Absatz  2,  E-  '
verlangte  Sicherheitsleistung  anordnen.  Eine  solche  Aufschiebung  i st
zulässig,  wenn  das  Prozeßgericht  bereits  gemäß  §§  16  oder  17  eine  Zahlung
frist  bewilligt  hat.
        <pb n="195" />
        Nachtrag  (12.  November  1914
GALIZIEN  und  die  BUKOWINA

Inhalt  im  einzelnen

(2)  Aut  die  Bewilligung  der  Aufschiebung  finden  die  Bestimmungen
des  §  16,  Absatz  2  bis  4,  entsprechende  Anwendung.
(3)  Eine  gemäß  §  15  der  Verordnung  vom  13.  Oktober  1914,  R.G.B1.
Nr.  279,  auf  die  Dauer  von  zwei  Monaten  aufgeschobene  Exekution  kann
unter  denselben  Voraussetzungen  auf  Antrag  des  Verpflichteten  auf  längstens
weitere  zwei  Monate  aufgeschoben  werden.
Gegenseitigkeitsrecht.
§  19.
Insoweit  Gläubiger,  die  im  Inlande  ihren  Wohnsitz
(Sitz)  haben,  in  einem  anderen  Staate  privatrechtliche
Forderungen  nur  in  geringerem  Ausmaße  oder  unter
weitergehenden  Beschränkungen  geltend  machen
können,  als  in  dieser  Verordnung  bestimmt  ist,  unterlegen ­
  die  Forderungen  von  Gläubigern,  die  in  diesem
Staate  ihren  Wohnsitz  (Sitz)  haben,  den  gleichen  Einschränkungen. ­


§  20.
Diese  Verordnung  tritt  mit  dem  Tage  ihrer  Kundmachung  in  Wirksamkeit. ­
  Gleichzeitig  treten  die  Verordnungen  vom  13.  Oktober  1914,
K-G.Bl.  Nr.  279,  und  vom  19.  November  1914,  R.G.B1.  Nr.  318,  außer  Kraft.

19
        <pb n="196" />
        GALIZIEN
UND  DIE  BUKOWINA
        <pb n="197" />
        GALIZIEN  und  die  BUKOWINA

2

Rechtliche  Grundlage  und  Zeit  der  Anordnung

Quellen

Verordnung  des  Qesamtministeriums
vom  13.  Oktober  1914  über  die  Stundung
privatrechtlicher  Oeldforderungen  gegen
Schuldner  in  Galizien  und  in  der  Bukowina,
veröffentlicht  im  Reichsgesetzblatt  vom
14.  Oktober  1914,  Nr.  279.

Mitteilung  des  Deutsch-Österreich
  -  Ungarischen
Wirtschafts  -Verbandes.
        <pb n="198" />
        GALIZIEN  und  die  BUKOWINA

Inhalt  im  einzelnen

3

Auf  Grund  des  §  1  der  Kaiserlichen  Verordnung  vom  13.  Oktober  1914,
RGBl.  Nr.  278,  wird  verordnet,  wie  folgt:
§  1-(1)
  Schuldnern,  die  ihren  Wohnsitz  (Sitz)  oder  ihre  ständige  geschäftliche
Niederlassung  im  Königreiche  Galizien  und  Lodomerien  mit  dem  Großherzogtume
  Krakau  oder  im  Herzogtume  Bukowina  haben,  wird  Stundung  nach
folgenden  Bestimmungen  gewählt.
(2)  Vor  dem  1.  August  1914  entstandene  privatrechtliche  Geldforderungen,
  einschließlich  der  Forderungen  aus  Wechseln  oder  Schecks,  ferner
Geldforderungen  aus  Versicherungsverträgen,  die  vor  diesem  Tage  abgeschlossen
wurden,  werden,  wenn  sie  vor  dem  1.  August  1914  fällig  geworden  sind,
b &amp;gt;s  zum  30.  November  1914  und,  wenn  sie  zwischen  dem  1.  Oktober  und  dem
30.  November  1914  fällig  geworden  sind  oder  fällig  werden,  auf  61  Tage  vom
Fälligkeitstage  an  gestundet.
(3)  Für  die  vor  dem  1.  August  1914  ausgestellten  gezogenen  Wechsel
oder  Schecks,  deren  Bezogener,  und  für  die  vor  demselben  Tage  ausgestellten
eigenen  Wechsel,  deren  Aussteller  in  dem  in  Absatz  1  bezeichneten  Gebiete
seinen  Wohnsitz  hat,  wird  die  Frist  für  die  Präsentation  zur  Zahlung,  wenn
der  Wechsel  oderScheck  zwischen  dem  1.  August  und  dem  30.  September  1914
fällig  geworden  ist,  bis  zum  30.  November  1914  und,  wenn  er  zwischen  dem
f-  Oktober  und  dem  30.  November  1914  fällig  geworden  ist  oder  fällig  wird,  um
bi  Tage  hinausgeschoben.  Dementsprechend  verschiebt  sich  auch  die  Frist
für  die  Protesterhebung.  Für  die  Anwendung  dieser  Verordnung  gilt  bei
gezogenen  Wechseln  und  Schecks  der  bei  dem  Namen  oder  der  Firma  des
Bezogenen  angegebene  Ort  als  der  Wohnsitz  des  Bezogenen,  bei  eigenen
echsein  der  Ort  der  Ausstellung  als  der  Wohnsitz  des  Ausstellers.
(4)  Bei  Berechnung  der  Dauer  der  Stundung  ist  der  Tag  des  Beginnes
Ur| d  der  Beendigung  der  Stundungsfrist  einzurechnen.
Von  der  Stundung  ausgenommene  Forderungen.
§  2.
Von  der  im  §  1  festgesetzten  gesetzlichen  Stundung  sind  ausgenommen:
b  Forderungen  aus  Dienst-  und  Lohnverträgen  (§§  1151  bis  1163  a.
2-  Forderungen  aus  Miet-  und  Pachtverträgen;
3 -  Forderungen  für  verkaufte  Sachen  oder  gelieferte  Waren  auf  Grund
n  Verträgen,  die  vor  dem  1.  August  1914  abgeschlossen  worden  sind,  wenn
J  Übergabe  oder  Lieferung  erst  nach  dem  31.  Juli  1914  bewirkt  worden  ist
beW ‘ rkt  wird -  es  sei  denn,  daß  sie  vor  dem  1.  August  1914  vorzunehmen ­
  war;
30  Forderungen  der  Vereinskrankenkassen  (§  60  des  Gesetzes  vom
16  r, arZ  1888,  RQB1 -  Nr -  33 )  und  der  Ersatzinstitute  (§  65  des  Gesetzes  vom
vom  eZ6m , ber  1906 ’  RQB1 -  Nr -  1  von  1907 &amp;lt;  und  der  Kaiserlichen  Verordnung
und  p 2  *  *  5 ‘  Uni  1914 ’  RQB1 -  Nr.  138)  auf  Zahlung  der  Beiträge  zur  Kranken-9
  Pensions-Versicherung;
        <pb n="199" />
        GALIZIEN  und  die  BUKOWINA

Inhalt  im  einzelnen

4

5.  Ansprüche  auf  Zahlung  von  Zinsen  und  Annuitäten
a)  auf  Grund  von  Forderungen,  die  als  vorzugsweise  Deckung  von
Pfandbriefen  und  fundierten  Bankschuldverschreibungen  dienen,
b)  auf  Grund  bücherlich  sichergestellter  Forderungen  der  Sparkasse
und  gemeinschaftlicher  Waisenkassen,
c)  auf  Grund  von  Forderungen  der  Sparkassen  gegen  Gemeinden  oder
andere  öffentliche  Körperschaften,
d)  auf  Grund  anderer  Forderungen,  die  auf  vermieteten  oder  verpachteten
Fiäusern  oder  Grundstücken  bücherlich  sichergestellt  sind,  soweit
der  Schuldner  nicht  beweist,  daß  die  tatsächlich  eingegangenen  Mietund
  Pachtzinse  nach  Abzug  der  Steuern  und  öffentlichen  Abgaben
zur  Berichtigung  der  Zinsen  und  Annuitäten  nicht  ausreichen;
6.  Rentenforderungen  und  Ansprüche  auf  Leistung  des  Unterhaltes;
7.  Forderungen,  die  der  Gesellschaft  vom  Roten  Kreuze,  ferner  einem
Fonds  zur  Unterstützung  der  Angehörigen  von  Mobilisierten  oder  zu  sonstiger
Hilfeleistung  aus  Anlaß  des  Krieges  unmittelbar  oder  auf  Grund  einer  Anweisung ­
  (§  1408  a.  b.  GB.)  zustehen;
8.  Forderungen  auf  Zahlung  von  Zinsen  und  auf  Kapitalsrückzahlungen
aus  staatsgarantierten  Verpflichtungen.

Forderungen  aus  Versicherungsverträgen.

§  3.

(1)  Von  der  gesetzlichen  Stundung  sind  ferner  ausgenommen  Ansprüche:
a)  aus  Lebensversicherungs-Verträgen  auf  Rückkauf  oder  Gewährung  von
Darlehen  bis  zur  Höhe  von  200  Kronen  und  auf  Zahlung  der  Versicherungssumme ­
  bis  zur  Höhe  von  500  Kronen,
b)  aus  Versicherungsverträgen,  die  für  den  Todesfall  im  Kriege  besonders
abgeschlossen  worden  sind,  bis  zur  vollen  Höhe  der  Versicherungssumme, ­

c)  bei  allen  anderen  Versicherungszweigen  auf  Entschädigung  bis  zl,r
Höhe  von  400  Kronen.

(2)  Wird  eine  gestundete  Lebensversicherungs-Prämie  nicht  gezahlt,  s °
kann  der  Versicherer  den  Versicherungsnehmer  bis  zum  31.  Oktober  1914  un  &amp;lt;
wenn  die  Prämie  erst  nach  dem  17.  Oktober  1914  fällig  wird,  innerhalb
Tagen  nach  dem  Fälligkeitstage  schriftlich  auffordern,  binnen  längstens  e ' ncI1 '
Monat  nach  Empfang  der  Aufforderung  zu  erklären,  ob  er  die  Versichern
fortsetzen  will.  Gibt  der  Versicherungsnehmer  die  Erklärung,  die  Versichern^
nicht  fortzusetzen,  innerhalb  der  bezeichneten  Frist  nicht  ab,  so  ist  er  na
Ablauf  der  Stundungsfrist  zur  Zahlung  der  Jahresprämie  verpflichtet,  ln
Aufforderung  muß  auf  diese  Rechtsfolge  hingewiesen  werden.  Die  im  Ver'T^
an  die  Unterlassung  der  Prämienzahlung  geknüpften  Rechtsnachteile  kann  ^
Versicherer  während  der  Dauer  der  Wirksamkeit  dieser  Verordnung  nur  g e
machen,  wenn  der  Versicherungsnehmer  erklärt  hat,  die  Versicherung  ni
fortzusetzen.
        <pb n="200" />
        GALIZIEN  und  die  BUKOWINA

Inhalt  im  einzelnen

(3)  Unterbleibt  die  im  zweiten  Absätze  bezeichnete  Aufforderung,  so
kann  der  Versicherer  den  Anspruch  auf  die  Prämie  nicht  gerichtlich  geltend
machen.

Forderungen  aus  laufender  Rechnung,  Kassenscheinen  und  Einlagebüchern.

§  4.
(1)  Forderungen  aus  laufender  Rechnung  und  aus  Einlagen  gegen  Kassenscheine ­
  sind  mit  der  Einschränkung  gestundet,  daß  innerhalb  eines  Kalendermonates ­
  bei  Landes-  und  Aktienbanken  Zahlung  bis  zur  Höhe  von  3%  der  am
L  August  1914  bestandenen  Forderung,  mindestens  aber  von  400  Kronen
bei  anderen  Kreditstellen  mit  Ausnahme  der  Raiffeisen-Kassen  (Gesetz  vom
!•  Juni  1889,  RGBl.  Nr.  91)  Zahlung  bis  zur  Höhe  von  2°/o  jener  Forderung,
mindestens  aber  von  200  Kronen,  und  bei  Raiffeisen-Kassen  Zahlung  bis  zur
Höhe  von  50  Kronen  begehrt  werden  kann.
(2)  Die  Zahlung  höherer  als  der  im  vorstehenden  bezeichneten  Beträge
kann  aus  Forderungen  aus  laufender  Rechnung  und  aus  Einlagen  gegen  Kassenscheine ­
  begehrt  werden:

I.  Ohne  Beschränkung  auf  einen  bestimmten  Betrag,  soweit  die  Rück-•zahlung

a)  bescheinigtermaßen  zur  Auszahlung  von  Gehalten  und  Löhnen  im  eigenen
Betriebe  des  Gläubigers  oder  zur  Berichtigung  vom  Gläubiger  geschuldeter ­
  Miet-  oder  Pachtzinse  oder  Zinsen  und  Annuitäten
erforderlich  ist,  die  gemäß  §  2,  Z.  5,  von  der  Stundung  ausgenommen
sind;

b)  zur  Berichtigung  von  Forderungen  des  Staates  oder  von  Steuern  und
öffentlichen  Abgaben,  ferner  zur  Leistung  von  Einzahlungen  auf  Anlehen ­
  des  Staates  im  Wege  der  Überweisung  oder  Übermittlung  an  die
zur  Übernahme  berufene  Kasse  erforderlich  ist;
c)  von  Ländern,  Bezirken,  Gemeinden  zur  Erfüllung  ihrer  Verpflichtungen, ­
  einschließlich  der  Verzinsung  und  Tilgung  von  an  es
und  Kommunalschulden,  ferner  von  Banken  und  Anstalten,  ie  an
briefe  oder  sonstige  Schuldverschreibungen  ausgegeben  a  en,  zur
Erfüllung  ihrer  daraus  entstandenen  Verpflichtungen  zur  Verzinsung
und  Tilgung,  endlich  von  öffentlich-rechtlichen  Versicherungs-Ins  l  u  en
zur  Erfüllung  ihrer  Verpflichtungen  gegenüber  den  Versicherten  un
deren  Angehörigen  gefordert  wird;
d )  von  Gerichten  aus  den  von  ihnen  eingelegten  Geldern  gefordert  wird;
e)  von  Advokaten  oder  Notaren  aus  den  von  ihnen  eingelegten  e  c  ern
bescheinigtermaßen  zur  Befolgung  gerichtlicher  Verfügungen  oder  Auträge
  oder  zur  Erfüllung  nicht  gestundeter  Verpflichtungen  ihrer  Auftraggeber ­
  gefordert  wird.
11.  In  jedem  Kalendermonate  bis  zur  Höhe  von  5*&amp;gt;/o  der  am  1.  August  1914
estandenen  Forderung  aus  laufender  Rechnung  oder  aus  Einlagen  gegen
assenscheine,  soweit  die  Rückzahlung  bescheinigtermaßen  für  die  Aufrechtmitung
  des  Betriebes  des  Gläubigers  unumgänglich  notwendig  ist.
        <pb n="201" />
        GALIZIEN  und  die  BUKOWINA

Inhalt  im  einzelnen

6

III.  In  der  Zeit  vom  1.  August  bis  30.  November  1914  bis  zur  Höhe  von
500/o  der  am  1.  August  1914  bestandenen  Forderung  aus  laufender  Rechnung
oder  aus  Einlagen  gegen  Kassenscheine,  soweit  die  Rückzahlung  nachweislich
zur  Erfüllung  der  einer  Kreditstelle  nach  dieser  Verordnung  obliegenden ­
  Verpflichtung  zu  Rückzahlungen  aus  laufender  Rechnung ­
  oder  aus  Einlagen  gegen  Kassenscheine  oder  gegen  Einlagebuch  benötigt
wird.
(3)  Die  im  zweiten  Absätze,  Z.  I,  II  und  III,  bezeichnten  Beträge  können
nebeneinander  gefordert  werden.  Dagegen  können  innerhalb  desselben  Kalendermonates ­
  die  im  ersten  und  zweiten  Absätze  bezeichneten  Beträge  nebeneinander
nur  bis  zu  dem  Höchstbetrage  gefordert  werden,  zu  dessen  Auszahlung  die
Kreditstelle  entweder  auf  Grund  der  Bestimmungen  des  ersten  oder  des  zweiten
Absatzes  verpflichtet  ist.
(41  Gegen  das  Begehren  um  Überweisung  von  Forderungen  aus  laufender
Rechnung  auf  bestehende  oder  neu  zu  eröffnende  Konti  bei  derselben
Kreditstelle  kann  die  Stundung  nicht  eingewendet  werden;  doch  kann  die
Auszahlung  der  überwiesenen  Beträge  während  der  Dauer  der  Stundung  nicht
gefordert  werden.
§  5.
(1)  Forderungen  aus  Einlagen  gegen  Einlagebuch,  die  vor  dem
1.  August  1914  gemacht  wurden,  sind  mit  der  Einschränkung  gestundet,  daß
von  derselben  Einlage  innerhalb  eines  Kalendermonats  bei  Landes-  und  Aktienbanken ­
  sowie  Sparkassen  Zahlung  bis  zur  Höhe  von  200  Kronen,  bei  anderen
Kreditstellen  mit  Ausnahme  der  Raiffeisenkassen  Zahlung  bis  zur  Höhe  von
100  Kronen  und  bei  Raiffeisenkassen  Zahlung  bis  zur  Höhe  von  50  Kronen
begehrt  werden  kann.
(2)  Hat  die  vor  dem  1.  August  1914  bei  einer  Landes-  oder  Aktienbank
oder  bei  einer  Sparkasse  gemachte  Einlage  am  16.  September  1914  noch  mehr
als  2000  Kronen  betragen,  so  können  außerdem  in  der  Zeit  vom  16.  September
bis  zum  30.  November  1914  20  %  der  restlichen  Einlage  zur  Berichtigung  von
Forderungen  des  Staates  oder  von  Steuern  und  öffentlichen  Abgaben  im  Weg e
der  Überweisung  oder.  Übermittlung  an  die  mit  der  Einhebung  betraute  Kasse
zurückgefordert  werden.
(3)  Beträge  zur  Leistung  von  Einzahlungen  auf  Anlehen
des  Staates  im  Wege  der  Überweisung  oder  Übermittlung  an  die  zur  Über'
nähme  berufene  Kasse  sowie  von  Gerichten  eingelegte  Beträge  können  ohne
Beschränkung  zurückgefordert  werden.
§  6.
Hat  eine  Kreditstelle  auf  Grund  laufender  Rechnung,  auf  eine  Einlag e
gegen  Kassenschein  oder  gegen  Einlagebuch  mehr  bezahlt,  als  nach  den  §§  -j
und  4  der  Kaiserlichen  Verordnung  vom  13.  August  1914,  RGBl.  Nr.  216  un
nach  den  §§  4  und  5  dieser  Kaiserlichen  Verordnung  zurückgefordert  werde
konnte,  so  kann  sie  den  Mehrbetrag  bei  einem  neuen  Zahlungsbegehren  au c
in  einem  späteren  Kalendermonat  einrechnen.
        <pb n="202" />
        7

GALIZIEN  und  die  BUKOWi

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Ersatzansprüche  aus  der  Bezahlung  bevorrechteter  Forderungen.  *
§  7.
Forderungen  auf  Ersatz  der  für  einen  Dritten  bezahlten  Schuld  an
Steuern  oder  öffentlichen  Abgaben  unterliegen  der  Stundung  nach  den  Bestimmungen ­
  des  §  1,  genießen  aber  im  Konkurse  das  Vorrecht  der  berichtigten
Forderung.
Einfluß  der  höheren  Gewalt  auf  Wechsel  und  Schecks.
§  8.
(1)  Steht  bei  Wechseln  oder  Schecks,  ohne  Unterschied  des  Zahlungsortes ­
  und  des  Ausstellungstages,  der  Präsentation  oder  der  Protesterhebung ­
  ein  infolge  der  kriegerischen  Ereignisse  eingetretenes  unüberwindliches ­
  Hindernis  (höhere  Gewalt)  entgegen,  so  wird  die  Zahlungszeit,
die  Frist  für  die  Präsentation  zur  Annahme  oder  zur  Zahlung  und  für  die
rotesterhebung  um  soviel  hinausgeschoben,  als  erforderlich  ist,  um  nach
vegfall  des  Hindernisses  die  wechselrechtliche  Handlung  vorzunehmen,  minoestens
  aber  bis  zum  Ablauf  von  zehn  Werktagen  nach  Wegfall  des  Hinderinsses.
  Im  Protest  ist  das  Hindernis  und  dessen  Dauer,  soweit  als  tunlich
testzustellen.
s  (2)  Für  Wechsel  und  Schecks,  die  nach  dem  31.  Juli  1914  ausge-®
  e llt  wurden  und  in  Galizien  oder  in  der  Bukowina  zahlbar  sind  oder  deren
ez °gener,  und  bei  eigenen  Wechseln,  deren  Aussteller  in  diesem  Gebiete
wohnhaft  ist  (Art.  4,  Z.  8,  und  Art.  97  WO.),  wird  die  Zahlungszeit  und  die
2Q  für  die  Präsentation  zur  Annahme  oder  zur  Zahlung  bis  einschließlich
•  November  1914  hinausgeschoben.  Dementsprechend  verschiebt  sich  auch  die
Us t  für  die  Protesterhebung.
Zinsenvergütung.
§  9.
Zahl  iir  • C *' e  ^ e ’* :  um  ^' e  i n f°ig e  der  Stundung  (§§  1,  3,  4.  5  und  8)  die
trän  J llnaus S esc h°ben  wird,  sind  die  gesetzlichen  oder  die  nach  dem  Ver-S
 e  gebührenden  höheren  Zinsen  zu  entrichten.

4J&amp;gt;

Prozeßrechtliche  Vorschriften.
§  10 -  denen  die  Zahlung  ge-(1)
  Das  gerichtliche  Verfahren  über  Klagen,  def  Stundungsfnst
stundeter  Forderungen  begehrt  wird,  ist  &amp;gt; s  Aufnahme  des  un  er
nicht  fortzusetzen,  es  sei  denn,  daß  der  e  a  hnnvor  dem  1.  August  1
hrochenen  Verfahrens  beantragt.  Wenn  jedocisc  e j ne  mündliche  Streidie
  erste  Tagsatzung  im  Sinne  des  §  239  verfahren  fortzusetzen  un
Verhandlung  stattgefunden  hat,  ist  das  gerichthc  e  ^  prozeßkosten  dera
&amp;gt;m  Urteil  die  Frist  für  die  Leistung  einschlieb
Stundungsfrist  beginnt.
zu  bestimmen,  daß  sie  vom  letzten  Tage  der  ges  s ; n d  zurück-(2)
  Ne«  Klagen  auf  Zahlung  gestundeter  Forderungen
zuweisen.
        <pb n="203" />
        GALIZIEN  und  die  BUKOWINA

Inhalt  im  einzelnen

8

Exekution.
§  11.

(1)  Exekutionshandlungen,  einschließlich  der  Exekution  zur  Sicherstellung,
zugunsten  gestundeter  Forderungen  sind  während  der  Stundungsfrist  nicht  zu
bewilligen,  bereits  bewilligte  nicht  zu  vollziehen.  Ein  anhängiges  Exekutions-Verfahren
  mit  Ausnahme  der  Zwangsverwaltung  und  Zwangsverpachtung  ist
nicht  fortzusetzen.  Schon  zugestellte  Überweisungsbeschlüsse  bleiben
wirksam.  Durch  Exekution  eingebrachte  Beträge  sind  zu  verteilen.
(2)  Exekutionshandlungen,  die  vorgenommen  wurden,  bevor  die  Kaiserliche ­
  Verordnung  vom  13.  August  1914  RGBl.  Nr.  216  beim  Exekutionsgerichte
bekannt  geworden  ist,  bleiben  wirksam.
(3)  Einstweilige  Verfügungen  zugunsten  gestundeter  Forderungen
können  bewilligt  und  vollzogen  werden.

Richterliche  Stundung.
§  12.

Den  in  §  1,  Absatz  1,  bezeichneten  Personen  kann  das  angerufene
Gericht  nach  den  folgenden  Bestimmungen  (§§  13  bis  15)  für  Verpflichtungen
aller  Art  Stundung  gewähren  und  ebenso  aussprechen,  daß  Rechtsnachteile/
die  für  den  Fall  nicht  rechtzeitiger  Erfüllung  vereinbart  worden  sind,
mit  Ausnahme  der  Pflicht  zur  Zahlung  von  Verzugszinsen,  nicht  eintreten  oder
aufgehoben  werden.  g  ^
(1)  Das  Prozeßgericht  kann  auf  Antrag  des  Beklagten,  wenn  dessen
wirtschaftliche  Lage  es  rechtfertigt  und  der  Gläubiger  dadurch  keinen  unverhältnismäßigen ­
  Nachteil  erleidet,  hinsichtlich  von  Forderungen,  die  von  der
gesetzlichen  Stundung  ausgenommen  sind,  im  Urteil  eine  längere
als  die  gesetzmäßige  Leistungsfrist  bestimmen;  diese  Frist  darf  jedoch  die  h‘ r
gestundete  Forderungen  mit  gleichem  Fälligkeitstage  geltende  gesetzliche
Stundungsfrist  nicht  überschreiten.
(2)  Der  Beklagte  hat  die  tatsächlichen  Behauptungen,  auf  die  er  seinen
Antrag  stützt,  glaubhaft  zu  machen.
(3)  Das  Gericht  kann  die  Bewilligung  der  Frist  von  einer  Sicherheitsleistung ­
  abhängig  machen.
(4)  Gegen  die  Bewilligung  oder  Verweigerung  der  begehrten  Zahlung 1  2  3  4  5 "
frist  findet  kein  Rechtsmittel  statt.

(5)  Diese  Bestimmungen  finden  auf  Forderungen  aus  Wechseln  oder
Schecks  keine  Anwendung.

S  14.

Zahlungsfrist  für  eine  von  der  gesetzlichen  Stundung  ausgenommene
Verbindlichkeit  beantragen.
        <pb n="204" />
        GALIZIEN  und  die  BUKOWINA

Inhalt  im  einzelnen

9

(2)  Das  Gericht  hat  in  dem  auf  Antrag  des  Gläubigers  zu  fällenden
Anerkenntnisurteil  oder,  wenn  die  Parteien  in  einem  über  die  Schuldverbindlichkeit ­
  abgeschlossenen  gerichtlichen  Vergleiche  dem  Gerichte  die  Bestimmung
einer  Zahlungsfrist  überlassen,  in  einem  besonderen  Beschlüsse  über  die  Zahlungsfrist ­
  zu  erkennen.  Die  Kosten  der  Verhandlung  hat  der  Schuldner  dem
Gläubiger  zu  ersetzen.
(3)  Die  Bestimmungen  des  §  13  finden  entsprechende  Anwendung.
§  15.
(1)  Das  Exekutions-Gericht  kann  auf  Antrag  des  Verpflichteten  unter
den  im  §  13,  Absatz  1,  bezeichneten  Voraussetzungen  die  Exekution  zugunsten
einer  Forderung,  die  von  der  gesetzlichen  Stundung  ausgenommen  ist,  auf  die
Dauer  von  längstens  zwei  Monaten  aufschieben  und  die  Aufhebung  bereits
vollzogener  Exekutionsakte  auch  ohne  die  in  §  43,  Absatz  2,  EO.  verlangte
Sicherheitsleistung  anordnen.  Eine  solche  Aufschiebung  ist  unzulässig,
wenn  das  Prozeßgericht  bereits  gemäß  §§  13  und  14  eine  Zahlungsfrist ­
  bewilligt  hat.
(2)  Auf  die  Bewilligung  der  Aufschiebung  finden  die  Bestimmungen
des  §  13,  Absatz  2  bis  4,  entsprechende  Anwendung.
Schlußbestimmungen.
§  16.
(1)  Die  Bestimmungen  der  §§  11,  12,  13  und  20  der  Kaiser-Hchen
  Verordnung  vom  27.  September  1914,  RGBl.  Nr.  261,  finden
Anwendung.
(2)  Auf  Gegenstände,  die  in  dieser  Verordnung  geregelt  sind,  finden  die
§§  1  bis  10  und  14  bis  19  der  Kaiserlichen  Verordnung  vom  27.
eptember  1914,  RGBl.  Nr.  261,  keine  Anwendung.
§  17.
sa mk  ,^ &amp;gt; ’ ese  Verordnung  tritt  mit  dem  Tage  ihrer  Kundmachung  in  Wirk-
        <pb n="205" />
        UNGARN
        <pb n="206" />
        2

UNGARN

Rechtliche  Grundlage  und  Zeit  der  Anordnung

Quellen

I.  Gesetzesartikel  LXI1I  vom  Jahre  1912
über  Ausnahmeverfügungen  für  den
Fall  eines  Krieges.

Amtliches  Material.

II.  Verordnung  des  königlich  ungarischen ­
  Ministeriums  Z.  5715/1914
M.  E.  über  Gewährung  eines  Aufschubes ­
  zur  Erfüllung  privatrechtlicher ­
  Verpflichtungen  vom  31.  Juli
1914.

Amtliches  Material.

III.  Verordnung  des  königlich  ungarischen ­
  Ministeriums  Zahl  5751/1914
M.  E.  über  Ausnahmeverfügungen
im  streitigen  und  außerstreitigen
Zivilverfahren  vom  1.  August  1914.

Amtliches  Material.
        <pb n="207" />
        UNGARN

Inhalt  im  einzelnen

3

§  16.  Das  Ministerium  kann  hinsichtlich  der  Geltendmachung  privatrechtlicher ­
  Forderungen  —  die  Geltendmachung  wechselrechtlicher  Forderungen
•nitinbegriffen—weiter  hinsichtlich  des  streitigen  und  außerstreitigen  Zivilverfahrens
und  im  allgemeinen  hinsichtlich  der  Zivilgerichtsbarkeit,  endlich  hinsichtlich  der
Geschäftsführung  der  Notenbank  außerordentliche  Verfügungen  treffen  und  zu
diesem  Zwecke  abweichende  Bestimmungen  von  den  geltenden  Gesetzen  festsetzen.

Außer  Kraft  vgl.  Verordnung  vom  12.  August  1914  §  15,  unten  zu  d).

Auf  Grund  der  im  §  16  des  Gesetzartikels  LXIII  vom  Jahre  1912  über
usnahmeverfiigungen  für  den  Kriegsfall  erhaltenen  Ermächtigung  verfügt  das
on 'gl.  ung.  Ministerium  wie  folgt:
,  §  1-  Wenn  eine  Prozeßpartei  —  den  gesetzlichen  Vertreter  mit  in-I
  f“ n  ‘ en  —  in  Kriegszeiten  Militärdienst  leistet  oder  den  Militärdienst
^•Stenden  Personen  gleichzuhalten  ist  (§  3),  hat  das  Gericht,  vor  dem  die
sej C  ' s *’  das  Verfahren  —  auch  von  Amts  wegen  —  auszusetzen,  es
uenn,  daß  eine  solche  Partei  selbst  die  Fortsetzung  des  Verfahrens  beantragt.
Vom  Standpunkte  des  vorgehenden  Absatzes  ist  derjenige,  der  nach  den
scinften  des  Verfahrens  im  Prozesse  intervenieren  kann,  der  Partei  gleichzu
 halten.
an  l  ^ en  ' m  ^ dsa * z  1  erwähnten  Umstand  kann  sowohl  die  Partei,  wie  auch
gel'  rer  e ' n  ^ ritter  anmelden,  der  Zusteller  aber  ist  verpflichtet,  wenn  ihm
cgentlieh  der  versuchten  Zustellung  ein  solcher  Umstand  zur  Kenntnis
angt,  diesen  anzumelden.
rtle j,  ^ rsc l u ’int  das  Hindernis  wahrscheinlich,  so  hat  das  Gericht  die  Anöber^
  ZU  kö^cksichtigen.  Das  Gericht  kann,  falls  es  dies  für  nötig  erachtet,
lesen  Umstand  auch  von  Amts  wegen  Erkundigungen  einholen.
&amp;lt;jj e  y  n  ordentlichen  Prozessen  hindert  dieBestimmungdiesesParagraphen  nicht
und  h”  £ p  reitun 2  der  vor  dem  Eintritt  des  Hindernisses  eingebrachten  Berufung
16  r * ed| gung  dieser  durch  das  Gericht  höherer  Instanz.
Miijt ä rjj 2 '  ^ eistet  der  Advokat  einer  Prozeßpartei  oder  eines  Intervenienten
(§  3)  l ‘ ,len . st  oder  ist  er  den  Militärdienst  leistenden  Personen  gleichzuhalten
wegen  das  Bericht  (§  1)  das  Verfahren  gleichfalls  —  auch  von  Amts
selbst  di  p' SZUSetzen ’  es  sei  denn,  daß  ein  solcher  Advokat  oder  die  Partei
finden  a!  u  ° r ^ se * zun g  des  Verfahrens  beantragt.  Die  Absätze  3—5  des  §  1
au &amp;lt;*  in  diesen  Fällen  Anwendung.
        <pb n="208" />
        UNGARN

Inhalt  im  einzelnen

4

Auf  Grund  dieses  Paragraphen  kann  das  Verfahren  nur  in  dem  Falle  ausgesetzt ­
  werden,  wenn  die  Vollmacht  des  im  vorgehenden  Absatz  erwähnten
Advokaten  nach  den  Vorschriften  des  Verfahrens  bereits  vor  Eintritt  des
Hindernisses  dem  Gerichte  vorgelegt  oder  angemeldet  worden  ist.
§  3.  Militärdienst  im  Sinne  dieser  Verordnung  leisten:
1.  die  im  aktiven  Dienst  stehenden  Angehörigen  der  bewaffneten  Macht
(gemeinsames  Heer,  Kriegsmarine,  Landwehr,  Landsturm);
2.  das  Personal  der  Gendamerie,  der  Finanzwache  und  des  staatlichen  Forstwesens, ­
  wenn  es  im  Sinne  des  §  2  des  Gesetzartikels  XX  vom  Jahre  1886
sich  dem  Landsturm  anschließt,  wie  auch  die  zum  militärischen  Grenz-(Küsten-)Schutzdienst
  beorderten,  der  Gendarmie  und  Finanzwache  angehörenden ­
  Personen;
3.  die  im  Sinne  des  §  7  des  Gesetzartikels  XXX  vom  Jahre  1912  über  die
Wehrmacht  oder  des  Gesetzartikes  LXVI1I  vom  Jahre  1912  über  die
Kriegsleistungen  zu  Dienstleistungen  für  Kriegszwecke  verwendet  werden.
Den  Militärdienst  leistenden  Personen  sind  gleichzuhalten  die  Feldgendarmen, ­
  ferner  jene  Zivilpersonen,  die  der  Armee  im  Felde  in  amtlicher
Eigenschaft  zur  Dienstleistung  zugeteilt  sind  oder  dem  Gefolge  der  Armee  im
Felde  angehören,  schließlich  jene  Personen,  die  sich  an  dem  freiwilligen
Sanitätsdienst  bei  der  Armee  im  Felde  beteiligen,  ferner  die  vom  Feinde  gefangen ­
  genommenen  oder  als  Geisel  zurückbehaltenen,  wie  auch  jene  Personen,
die  sich  an  einem  Orte  aufhalten,  mit  dem  der  Verkehr  vom  Sitze  des  Gerichts
zufolge  des  Krieges  nicht  möglich  ist.
§  4.  Mit  der  Aussetzung  des  Verfahrens  wird  der  Lauf  jeder  Frist  unterbrochen, ­
  und  die  Frist  beginnt  mit  dem  Aufheben  der  Aussetzung  ganz  von
neuem  zu  laufen.
Jede  während  der  Dauer  der  Aussetzung  des  Verfahrens  von  welcher
Partei  immer  vorgenoinmene  prozessuale  Handlung  ist  dem  Gegner  gegenüber
unwirksam.  Auch  die  Mitteilung  gerichtlicher  Entscheidungen  ist  unwirksam-§
  5.  Das  Gericht  kann  auf  Antrag  das  Aussetzen  des  Verfahrens  (§§  1
und  2)  aufheben,  wenn  es  nach  eingehender  Würdigung  sämtlicher  Umstände
des  Prozesses  die  Überzeugung  gewinnt,  daß  das  Aussetzen  des  Verfahren 5
einen  bedeutenden  Schaden  des  Gegners  zur  Folge  haben  würde  und  nach  den
Umständen  des  Falles  der  Billigkeit  widerspricht.
Wenn  es  außer  Zweifel  steht,  daß  die  Vorbedingungen  der  Aussetzung
des  Verfahrens  (§§  1  und  2)  nicht  vorhanden  waren  oder  nicht  mehr  Vorhände' 1
sind,  wie  auch  im  Falle  des  §  2,  wenn  die  Partei  ihrem  Advokaten  die  Vo*
macht  entzogen  hat,  hat  das  Gericht  das  Aussetzen  des  Verfahrens  von  An 1
wegen  aufzuheben.
In  der  Frage  des  Aussetzens  des  Verfahrens  oder  der  Aufhebung
Aussetzung  kann  das  Gericht  ohne  Anhörung  der  Parteien  entscheiden,  1
Falle  der  auf  Grund  des  Abs.  1  beantragten  Aussetzung  aber  hat  es
Parteien  schriftlich  oder  mündlich  anzuhören.
        <pb n="209" />
        UNGARN

Inhalt  im  einzelnen

5

In  Sachen  der  Aussetzung  des  Verfahrens  oder  der  Aufhebung  der
Aussetzung  kann  die  Partei  auch  dann  persönlich  vorgehen  oder  sich  durch
einen  im  §  7  des  Oesetzartikels  XVI11  vom  Jahre  1893  bestimmten  Bevollmächtigten ­
  vertreten  lassen,  wenn  sonst  in  der  Sache  die  Vertretung  durch
einen  Advokaten  geboten  ist.
Gegen  den  Bescheid  des  Gerichtes  über  das  Aussetzen  des  Verfahrens
°der  über  die  Aufhebung  des  Aussetzens  ist  eine  Beschwerde  zulässig.
§  6.  Das  erkennende  Gericht  erster  Instanz  kann  auf  Antrag  die  Folgen
der  Aussetzung  des  Verfahrens  auch  nach  Beendigung  des  Verfahrens  mit  Bestimmung ­
  der  Zeit,  auf  die  sich  die  Wirksamkeit  der  Aussetzung  rückwirkend
erstreckt,  aussprechen,  wenn  es  nachträglich  in  der  im  §  1  bestimmten  Weise
zur  Überzeugung  gelangt,  daß  im  Verfahren  eine  im  §  1  bestimmte  Person  als
Partei  oder  als  Intervenient  oder  ein  im  §  2  bestimmter  Advokat  beteiligt  war.
In  dieser  Entscheidung  sind  auch  alle  zu  der  Zeit,  auf  die  sich  die  Aussetzung
des  Verfahrens  rückwirkend  erstreckt,  erbrachten  Entscheidungen  und  getroffenen
Verfügungen  außer  Kraft  zu  setzen.

Die  rückwirkende  Kraft  der  Aussetzung  des  Verfahrens  kann  sich  auf
keine  längere  Zeit  erstrecken  als:
1.  bei  Wehrpflichtigen,  die  dem  gemeinsamen  Heere  (der  Kriegsmarine)
oder  der  Landwehr  angehören,  bis  zum  Tage  der  Kundmachung  der
Mobilisierung;
2.  bei  Landsturmpflichtigen  bis  zu  dem  Tage,  an  dem  sie  in  o  ge  er  in
berufung  des  Landsturmes  zum  Dienste  eingerückt  sind,
3.  bei  dem  Personal  der  Gendarmerie,  der  Finanzwache  und  des  staatlichen
Forstwesens  bis  zu  dem  Tage,  an  dem  es  sich  dem  Landsturm  angeschlossen, ­
  beziehungsweise  den  Grenz-  (Küsten-)Schutzdienst  ange  re  en
hat;
4-  bei  Personen,  die  im  Sinne  des  §  7  des  Gesetzartikels  XXX  vom  Jahre
1912  über  die  Wehrmacht  oder  des  Gesetzartikels  LXV11I  vom  Ja  re
über  die  Kriegsleistungen  zu  Dienstleistungen  für  Kriegszwecke  verptlic  e
werden  können,  bis  zu  dem  Tage,  an  dem  sie  zu  diesem  Dienste  eingerückt
  sind;  .  ,
5 -  bei  den  Feldgendarmen,  den  der  Armee  im  Felde  folgenden,  sowie  den
ihrem  Gefolge  angehörenden,  ferner  bei  den  am  Sanitätsdienst  reiwi  lg
teilnehmenden  Personen  (letzter  Absatz  des  §  3)  bis  zum  Tage  i  res
Dienstantrittes;  .  .
6 -  bei  Kriegsgefangenen  und  Geiseln  bis  zu  dem  Tage,  an  dem  sie  in  die
Gewalt  des  Feindes  gelangt  sind,  insofern  dieser  Paragraph  keine  weiterreichende
  rückwirkende  Kraft  bestimmt;
7.  bei  Personen,  die  zufolge  des  Krieges  mit  dem  Gericht  nicht  verkehren
können,  bis  zum  Eintritt  dieses  Hindernisses.
§  7-  Das  Gericht  hebt  die  Aussetzung  des  Verfahrens  nach  dem  Tage,
n  ?  * e  Verordnung  des  Ministeriums  über  die  Außerkraftsetzung  er  ushmeverfügungen
  bestimmen  wird,  hinsichtlich  der  im  §  6  Zahl  6  und  7
        <pb n="210" />
        UNGARN

Inhalt  im  einzelnen

angeführten  Personen  aber  nach  Ablauf  von  30  Tagen  nach  dem  Aufhören  des
Hindernisses  über  Antrag  auf,  es  sei  denn,  daß  es  auf  den  Antrag  der  im  §  1
oder  im  §  2  angeführten  Personen  oder  im  Sinne  des  §  5  die  Aussetzung  schon
früher  aufgehoben  hat.
§  8.  Vom  5.  August  1914  an  kann  bis  zur  weiteren  Verfügung  des
Ministeriums  eine  exekutive  Versteigerung  auf  dem  gesamten  Gebiete  des  Staates
auf  eine  Liegenschaft  in  keinem  Falle,  auf  bewegliche  Sachen  aber  nur  dann
vorgenommen  werden,  wenn  das  Gericht  die  Versteigerung  im  Falle  des  §  104
des  Gesetzartikels  LX  vom  Jahre  1881  oder  nach  eingehender  Würdigung
sämtlicher  Umstände  in  einem  anderen  Falle  angeordnet  hat.
Das  Gericht  soll  die  Versteigerung  beweglicher  Sachen  nicht  anordnen,
wenn  von  der  Versteigerung  kein  entsprechender  Erfolg  zu  erwarten  ist.

§  9.  Gegen  die  im  §  1  angeführten  Personen  können,  wenn  sich  zur  Zeit
des  Inkrafttretens  dieser  Verordnung  bereits  Militärdienste  leisten  oder  solchen
Personen  schon  vom  Inkrafttreten  dieser  Verordnung  an  gleichzuhalten  sind,
vom  Inkrafttreten  dieser  Verordnung  an,  sonst  aber  von  dem  im  §  6  Abs.  2
bestimmten  äußersten  Zeitpunkte  an  nur  solche  Zwangsvollstreckungshandlungen
vorgenommen  werden,  die  zur  Sicherstellung  der  Forderung  dienen;
eine  enge  Sperre  und  eine  Transferierung  kann  jedoch  nicht  vorgenommen,
ebenso  dem  Verpflichteten  der  Besitz  der  gepfändeten  Sache  auf  irgendeine
andere  Weise  nicht  entzogen  werden.
Ist  die  Zwangsvollstreckung  gegen  eine  im  §  1  angeführte  Person  bereits
im  Zuge,  so  hat  das  Gericht  die  über  die  Sicherstellung  hinausgehenden  exekii'
tiven  Schritte  —  auch  von  Amts  wegen  —  auszusetzen.  Hinsichtlich  der  Wirk'
samkeit  der  Aussetzung  sind  die  Bestimmungen  des  §  4  entsprechend  anzuwenden-Die
  Aussetzung  und  die  im  Abs.  1  bestimmte  Begünstigung  hören  m
dem  im  §  7  bestimmten  Zeitpunkte  auf,  das  Gericht  kann  sie  jedoch  auch
früher  aufheben,  wenn  der  Grund  derselben  hinsichtlich  des  Exekuten  nicht
mehr  besteht.

Die  Bestimmungen  dieses  Paragraphen  hindern  nicht:
1.  die  Aufteilung  des  Kauferlöses  aus  einer  schon  vor  dem  in  Abs.  1  c ' : '
wähnten  Zeitpunkte  rechtskräftig  gewordenen  Versteigerung;
2.  die  Aufteilung  der  Einkünfte  aus  einer  rechtskräftig  vorgenomme 1,erl
Zwangsvollstreckung  auf  die  Nutznießung  einer  Liegenschaft;
3.  die  in  den  Fällen  des  §  104  des  Gesetzartikels  LX  vom  Jahre  1881  nöti£ e
Vornahme  der  Versteigerung.

6
        <pb n="211" />
        7

UNGARN

Inhalt  im  einzelnen

§  10.  Wenn  im  Laufe  des  Zwangsvollstreckungsvl
Streckungsorgan  Kenntnis  davon  erlangt,  daß  das  Verfahren
auszusetzen  ist,  so  hat  es  hiervon  dem  Gerichte  unverzüglf
erstatten.

§  11.  Falls  die  im  §  1  angeführte  Person  im  Zwangsvollstreckungsverfahren ­
  nicht  als  Exekut  oder  in  dem  im  §  10  erwähnten  Aufteilungsverfahren
als  Exekut  beteiligt  ist,  so  ist  für  sie  im  Notfälle  ein  Kurator  zu  bestellen.
Wenn  eine  im  §  1  erwähnte  Person,  für  die  kein  Kurator  bestellt  wurde,
1111  Laufe  des  Zwangsvollstreckungsverfahrens  wegen  der  Versäumung  der
Geltendmachung  einer  Forderung  einen  Nachteil  erlitten  hat,  kann  sie  —  insofern ­
  dieser  Nachteil  durch  ein  ordentliches  Rechtsmittel  nicht  abgewendet
'verden  kann  —  ihre  Rechte  binnen  30  Tagen  nach  Verstreichen  des  im  §  7
bestimmten  Zeitpunktes  gegen  jene,  die  zu  ihrem  Nachteile  einen  Vorteil  eräugt ­
  haben,  im  Klagewege  geltend  machen.

§  12.  Ist  eine  im  §  1  erwähnte  Person  an  einem  außerstreitigen  Verahren
  —  das  Konkursverfahren  mitinbegriffen  —  beteiligt,  so  gelten  für  sie
die  Vorschriften,  die  nach  dem  betreffenden  Verfahren  auf  Abwesende  unbeannten
  Aufenthaltes  anzuwenden  sind.
Der  letzte  Absatz  des  §  11  findet  auch  im  außerstreitigen  Verfahren
Anwendung.

§  13.  Insofern  sich  aus  dieser  Verordnung  nichts  anderes  ergibt,  kann
d' e  Zeitdauer  von  dem  in  §  6  Abs.  2  bestimmten  äußersten  Zeitpunkt  bis  zu
. em  in  §  7  bestimmten  Zeitpunkt  nicht  in  die  Frist  eingerechnet  werden,
Innerhalb  welcher  eine  im  §  1  erwähnte  Persoii  zur  Wahrung  irgendeines
Rechtes  Klage  zu  erheben  oder  eine  andere  Rechtshandlung  vor  Gericht  vornehmen ­
  hat.

Eine  solche  Frist  läuft  nicht  früher  ab,  als  30  Tage  nach  dem  im  §  7
estimmten  Zeitpunkte.
2  Fällt  der  Beginn  der  Frist  in  die  im  ersten  Satze  des  Abs.  1  bestimmte
ei  i  so  beginnt  die  Frist  nur  von  dem  im  §  7  bestimmten  Zeitpunkt  an  zu  laufen.

§  14.  Diese  Verordnung  tritt  am  Tage  ihrer  Kundmachung  in  Kraft.

'•VJah*
        <pb n="212" />
        UNGARN

Rechtliche  Grundlage  und  Zeit  der  Anordnung

Quellen

IV.  Verordnung  des  königlich  ungarischen ­
  Ministeriums,  Zahl  6045/1914
vom  12.  August  1914  über  die  Gewährung ­
  eines  Aufschubes  (Moratoriums) ­
  zur  Erfüllung  privatrechtlicher ­
  Verpflichtungen.  Veröffentlicht
im  Amtsblatt  vom  14.  August  1914.

Pester  Lloyd  Nr.  194
vom  14.  August  1914.
        <pb n="213" />
        UNGARN

Inhalt  im  einzelnen

9

Das  königlich  ungarische  Ministerium  verfügt  auf  Grund  der  im  §  16
des  G.-A.  LXIII:  1912  über  die  Ausnahmemaßregeln  für  den  Fall  eines  Krieges
enthaltenen  Ermächtigung  wie  folgt:
§  1.  Zur  Zahlung  von  fälligen  oder  bis  einschließlich  den
20.  September  1914  fällig  werdenden  Geldschulden  aus  einem  vor  dem
1-  August  1914  ausgestellten  Wechsel,  einer  solchen  kaufmännischen  Anweisung, ­
  einem  solchen  Scheck,  einem  solchen  Lagerschein,  oder  im  allgemeinen
aus  einem  solchen  handelsrechtlichen  Geschäfte  oder  einem  anderen  privatrechtlichen
  Rechtstitel,  die  vor  dem  1.  August  1914  entstanden  sind,  wird  ein
Aufschub  von  zwei  Monaten  gewährt  (Moratorium).  Die  Dauer  des  Aufschubes ­
  ist  von  dem  Tage  der  Fälligkeit,  und  wenn  die  Fälligkeit  schon  vor
dem  l.  August  1914  erfolgt  ist,  von  dem  1.  August  1914  an  zu  rechnen.
Hinsichtlich  solcher  Verpflichtungen,  nach  denen  auf  Grund  einer  Vereinbarung ­
  oder  auf  Grund  des  Gesetzes  Zinsen  zu  entrichten  sind,  können  die
&amp;gt;nsen  auch  für  die  Dauer  des  Aufschubes  gerechnet  werden.  Nach  unverzins-’chen
  Verpflichtungen  können  die  gesetzlichen  Zinsen  berechnet  werden.
§  2.  Während  der  Dauer  des  Aufschubes  ist  hinsichtlich  solcher  Wechsel,
.männischer  Anweisungen,  Lagerscheine  und  Schecks,  die  unter  die  Be-'tnmung
  des  §  1  fallen,  die  Präsentation  zur  Zahlung  und  die  Protesterhebung
^ e gen  nichterfolgter  Zahlung,  hinsichtlich  solcher  Schecks  auch  die  im  §  17  des
•-A.  LVIII:  1908  vorgesehene  Rechtfertigung  unwirksam.
Hinsichtlich  solcher  Wechsel,  die  unter  die  Bestimmung  des  §  1  fallen,
187fi  ährend  derDauer  des  Aufschubes  die  in  den  §§  25-29  des  G.-A.  XXVII:
6  geregelte  Rückgriffsklage  zur  Sicherung  nicht  zulässig.
,  .  Hinsichtlich  solcher  Wechsel,  kaufmännischer  Anweisungen  und  Lager-1
  n' ne ’  d ' C  unter  die  Bestimmung  des  §  1  fallen  und  vor  dem
und  t0dcr  1914  fähig  werden,  beträgt  die  Frist  der  Präsentation  zur  Zahlung
der  Protesterhebung  wegen  nichterfolgter  Zahlung  zehn  Werktage  nach  dem
la ge  der  Fälligkeit.
Ve  fr§  ^  Hie  Zeit  des  Aufschubes  kann  hinsichtlich  der  im  §  1  bezeichneten
Geh  * C " tungen  weder  in  die  Verjährungsfrist,  noch  in  eine  andere  zur
ppr  e ’ K ' niac hung  oder  Aufrechterhaltung  der  Rechte  bestimmte  Frist  einrechnet
  werden.
1  §  A.  Dem  in  dieser  Verordnung  gewährten  Aufschub  unterliegen  nicht:
le  Zinsen  staatlicher  und  staatlich  garantierter  Schulden,
2  ! e  f^Phälsrückzahlungsraten  und  Renten  solcher  Schulden;
lc  Zinsenkupons  und  ausgelosten  Titres  von  Pfandbriefen,  sowie  die  von
sonstigen  Schuldverschreibungen,  die  zur  Anlage  von  Mündelgeldern
3  ® &amp;lt;e '8 ne f  oder  für  kautionsfähig  erklärt  sind;
, le  insen  und  Kapitalsrückzahlungsraten  von  Amortisations-Pfandbrief-^arlehen
  und  von  solchen  Forderungen,  auf  Grund  deren  die  im
unkte  2  bezeichneten  sonstigen  Schuldverschreibungen  emittiert
4  Werden  können;
und 6 "’  dl£  fÜr  d ' e  Benützun S  von  Wasserleitungs-  und  Beleuchtungswerken,
lm  ^'gemeinen  für  die  öffentlichen  Betriebe  zu  entrichten  sind;
        <pb n="214" />
        UNGARN

Inhalt  im  einzelnen

5.

6.
7.

8.

9.
10.
11.
12.

Verpflichtungen,  die  den  Schuldner  unmittelbar  oder  auf  Grund  einer
Anweisung  dem  Verein  vom  Roten  Kreuz  oder  einem  Fonds  gegenüber
belasten,  der  zur  Unterstützung  von  Angehörigen  mobilisierter  Personen
oder  zu  einer  sonstigen  Hilfsleistung  aus  Anlaß  des  Krieges  bestimmt  ist;
Unterhaltsleistungen  und  Lebensrenten;
die  folgenden  Verpflichtungen  aus  Versicherungsverträgen:
a)  bei  Versicherungen  für  den  Militärdienst  oder  bei  Versicherungen,  die
sich  auf  den  Todesfall  im  Kriegsdienste  erstrecken,  die  Zahlung  der
ganzen  Versicherungssumme,  bei  anderen  Lebensversicherungen  die
Zahlung  der  Versicherungssumme  bis  zu  500  Kronen;
b)  die  Verpflichtung  des  Versicherers  auf  Rückkauf  oder  Belehnung  der
Lebensversicherungspolice  bis  zu  200  Kronen;
c)  bei  Versicherungen  gegen  Brand-  und  Hagelschaden  die  Zahlung  der
Prämien  und  der  Entschädigungssumme;
d)  bei  allen  anderen  Versicherungszweigen  auf  Zahlung  der  Entschädigungssumme ­
  bis  zu  400  Kronen;
e)  die  Verpflichtungen  des  Rückversicherers  aus  dieser  Versicherung  im
Verhältnisse  jener  Beträge,  die  der  Versicherer  im  Sinne  der  Punkte  a)
bis  d)  zu  zahlen  hat,  sowie  die  Rückversicherungsprämien  aus  der
Versicherung  gegen  Brand-  und  Hagelschaden;
Mietzinse,  es  sei  denn,  daß  der  Verpflichtete  militärische  Dienste  leistet
oder  jenen  Personen  gleichzuhalten  ist,  die  militärische  Dienste  leisten,
insofern  er  nicht  im  Genüsse  seiner  ordentlichen  Bezüge  aus  dem  Dienstoder
  Anstellungsverhältnis  oder  zumindest  im  Genüsse  eines  Quartier -
geldes  oder  einer  zu  Zwecken  des  Wohnungsmietzinses  gewährten
öffentlichen  Unterstützung  steht,  in  den  beiden  letzteren  Fällen  ist  d' e
Mietzinsschuld  nur  bis  zur  Höhe  des  bezogenen  Quartiergeldes  oder  d er
Unterstützung  zu  bezahlen;
Pachtzinsen;
Verpflichtungen  aus  Dienstverträgen,  die  Verpflichtungen  ai&amp;gt;
dem  landwirtschaftlichen  und  gewerblichen  Arbeitsverhältnisse  m' f
inbegriffen;
die  Verpflichtungen,  die  den  Unternehmer  seinem  Wiederunternehm er
gegenüber  belasten  in  dem  Verhältnisse,  in  dem  der  Unternehmer  ^
Entgelt  für  die  geleistete  Arbeit  zu  seinen  Händen  erhalten  hat;
die  Ausfolgung  des  Einkommens  während  der  Dauer  des  Aufschubes  a u
der  Verwaltung  eines  fremden  Vermögens,  unbeschadet  der  Rechte  o e
Vermögensverwalters.

gilt'
§  5.  Über  die  bei  Instituten  oder  anderen  Firmen,  die  sich  mit  j
lagegeschäften  befassen,  vor  dem  1.  August  1914  auf  ein  Einlagebuch  oder
laufende  Rechnung  erfolgte  Einlage  kann  der  Einleger  —  unbeschadet
vereinbarten  Kündigungsfrist  —  während  der  Dauer  des  mit  dieser  Veror
gewährten  Aufschubes  nur  unter  den  weiter  unten  folgenden  Einschränku
verfügen.
        <pb n="215" />
        11

UNGARN

Inhalt  im  einzelnen

Hat  die  auf  ein  Einlagebuch  oder  auf  laufende  Rechnung  erfolgte  Einlage
am  1.  August  1914  den  Betrag  von  2000  Kronen  nicht  überstiegen,  so  kann  der
Einleger  die  Auszahlung  von  200  Kronen,  hat  sie  aber  den  Betrag  von
2000  Kronen  überstiegen,  monatlich  die  Auszahlung  von  200  Kronen  verlangen;
hei  einer  Einlage  von  zweitausend  bis  viertausend  Kronen  kann  jedoch  während
der  ganzen  Dauer  des  Aufschubes  die  Auszahlung  von  höchstens  10  Prozent
der  Einlage  gefordert  werden.
Der  Inhaber  der  laufenden  Rechnung  kann  die  Auszahlung  seiner  Einlage
ohne  Rücksicht  auf  den  Betrag  fordern,  insoweit  er  glaubwürdig  nachweist,  daß
er  den  auszuzahlenden  Betrag  zur  Begleichung  der  Gehälter  und  Löhne  seiner
Angestellten,  zur  Begleichung  des  Mietzinses  seiner  Geschäfts-  oder  Betriebsräume
unumgänglich  benötigt,  oder  insoweit  er  den  Betrag  zur  Begleichung  von
Steuern  oder  sonstigen  öffentlichen  Abgaben  der  zur  Einhebung  derselben
berufenen  Kasse  anweist;  dieses  sein  Recht  kann  er  jedoch  nur  so  geltend
rn achen,  wenn  er  den  benötigten  Betrag  —  insofern  eine  längere  Kündigungsfrist
nicht  vereinbart  ist  —  mindestens  acht  Tage  früher  anmeldet.

Bei  landwirtschaftlichen  und  gewerblichen  Kreditgenossenschaften  kann
oi  Betrag,  der  gefordert  werden  kann,  die  Hälfte  der  Einlage  in  keinem  Falle
ubersteigen.
Die  von  der  am  1.  August  1914  bestandenen  Einlage  an  diesem  Tage
er  später  ausbezahlten  Beträge  können  in  die  auf  Grund  des  zweiten  Absatzes
2 e  orderten  Summen  eingerechnet  werden.
Ah  ^' e  vor  dem  Inslebentreten  dieser  Verordnung  oder  auf  Grund  des
Ah atzes  ^  ausbezahlten  Beträge  können  in  die  Beträge,  die  auf  Grund  des
Satzes  2  gefordert  werden,  eingerechnet  werden.
Das  Institut  oder  die  Firma  kann  mit  Berufung  auf  den  mit  dieser
g| e ^ ordnun g  gewährten  Aufschub  die  Effektuierung  einer  solchen  Verfügung  des
ln  t  ? 6rS  n ' cbt  verweigern,  derzufolge  ein  bestimmter  Betrag  bei  demselben
z  ut  ober  bei  derselben  Firma  auf  einer  anderen  laufenden  Rechnung  gutv
  C  , re 'ben  oder  in  ein  mit  der  auf  die  Übertragung  bezüglichen  Klausel
Se  enes  Einlagebuch  zu  übertragen  ist.
kann  d ' e  derart  zugunsten  einer  anderen  Person  übertragene  Summe
Sehr  i- leSe  ^ erson  während  der  Zeit  des  Moratoriums  auch  innerhalb  der
Institut  611  C ' Cr  zw ' sc b en  ihr  und  dem  Einleger  zustande  gekommenen  und  dem
■nwiefe  ° der  der  E ' rma  mitgeteilten  Vereinbarung  nur  insofern  disponieren,
können 1 - 11  ’  *' ber  d ' 6Se  ^ umme  der  Einleger  ohne  Übertragung  verfügen  hätte
bis  zur  H"  d ' eSem  Ealle  kann  der  Einleger  über  seine  verbleibende  Einlage
Auszahl  ° lle  dgr  betreffenden  Summe  nicht  verfügen.  Der  Einleger  kann  die
übertra  ^  ^  3uf  seine  e 'g ene  laufende  Rechnung  oder  sein  Einlagebuch
ohne  fn! nen  Summe  ebenfalls  bloß  in  demselben  Maße  fordern,  als  er  sie
E .ertragung  fordern  hätte  können.
10  000  Kro"  aUf  e ’ n  EinIa gebuch  erlegten  Betrag,  der  nicht  geringer  ist  als
selben  Firm?  k  ka ‘ ln  der  Einle S er  auf  seine  bei  demselben  Institut  oder  dera
  bestehende  oder  neu  zu  eröffnende  laufende  Rechnung  überweisen,
        <pb n="216" />
        UNGARN

Inhalt  im  einzelnen

und  er  kann  über  dieses  sein  Guthaben  so  verfügen,  als  wenn  der  Betrag  auch
ursprünglich  auf  laufende  Rechnung  placiert  gewesen  wäre.
Die  auf  laufende  Rechnung  oder  Einlagebuch  erlegten  Einlagen  von
öffentlichen  Fonds  sind  gemäß  der  obwaltenden  Notwendigkeit  —  unter
Wahrung  der  bedungenen  Kündigungsfrist  —  unbeschränkt  auszuzahlen.
§  6.  Der  im  §  1  gewährte  Aufschub  erstreckt  sich  auch  auf  die  jährlichen ­
  Taxen  der  Erfinderpatente.
§  7.  Diese  Verordnung  läßt  die  Rechtsvorschriften  bezüglich  der
Wirkung  der  höheren  Gewalt  unberührt.

§  8.  Die  Zahlung  der  dem  Aufschub  unterliegenden  Versicherungsprämien ­
  kann  der  Versicherte  nach  Ablauf  der  Dauer  des  Aufschubes  nicht
Berufung  darauf  verweigern,  daß  die  Versicherung  infolge  der  Nichtzahlung ­
  der  Prämie  aufgehoben  ist,  es  sei  denn,  daß  der  Versicherte  innerhalb
15  Tagen  nach  dem  Tage  der  Fälligkeit  der  Versicherungsprämie  oder  nach  dem
Ablauf  des  durch  den  Versicherer  gewährten  Aufschubs  dem  Versicheret
erklärt,  daß  er  die  Versicherung  aufzuheben  wünscht  oder  daß  er  innerhalb
dieses  Termins  ein  Schreiben  dieses  Inhalts  an  die  Adresse  des  Versicherers  bei
der  Post  aufgibt.
§  9.  Der  Finanzminister  wird  ermächtigt,  den  zur  Auswertung  öffentlicher
Abgaben  berechtigten  Körperschaften  zur  Zahlung  ihrer  im  Punkt  3  des  §  4
an gefiihrten  solchen  Verpflichtungen,  welche  aus  diesen  öffentlichen  Abgaben
gedeckt  werden,  einen  Aufschub  insoweit  zu  gewähren,  als  ein  Aufschub  zur
Zahlung  dieser  Abgaben  gewährt  wurde.
§  10.  Insoweit  während  der  Geltung  dieser  Verordnung  die  Ausdehnung
°der  Einschränkung  des  Kreises  der  dem  Aufschub  unterliegenden  Verpflichtungen
s 'ch  als  notwendig  erweisen  würde,  wird  das  Ministerium  diesbezüglich  nach
Bedarf  im  Verordnungswege  verfügen.
§  11.  Wenn  ein  ungarischer  Staatsbürger  seine  privatrecht-’erung
  in  einem  anderen  Staate  nur  in  geringerem  Ma  e

lic he  Ford

o-eltend  machen  kann,
oder  mit  weitergehenden  Beschrän  festgestellt  ist,  unterals
  dies  durch  die  gegenwärtige  Verorn  g^  solchen  Staates
liegen  die  Forderungen  der  in  den  heiligen  ungarischen
gehörigen  Gläubiger  in  den  Ländern  der
Krone  ähnlichen  Beschränkungen.  ■  ci re H.
..  ,.  h  des  Verfahrens  in  »wen
§  12.  Die  infolge  dieser  Verordnung  !•  munge n  wird  der  justizsachen
  und  außerhalb  derselben  erforderlichen  . ne  besondere  Verordnung
minister,  in  Kroatien  und  Slavonien  der  Banus,  urc
T«.  Die  mit  dem  Ablauf  des  durch  diese  e^ne
schubs  zusammenhängenden  Bestimmungen  wer
besondere  Verordnung  festgesetzt  werden.
        <pb n="217" />
        UNGARN

Rechtliche  Grundlage  und  Zeit  der  Anordnung

Quellen

V.  Verordnung  des  königl.  ung.  Justizministers ­
  vom  13.  August  1914.
Zahl  13  300/1914  I.  M.  E.  bezüglich
Festsetzung  der  infolge  des  Moratoriums ­
  notwendigen  Vorschriften
des  streitigen  und  außerstreitigen
Zivilverfahrens.

Amtliches  Material.
        <pb n="218" />
        UNGARN

Inhalt  im  einzelnen

§  14.  Die  Geltung  dieser  Verordnung  erstreckt  sich,  soweit  sie  sich  auf
Rechtsverhältnisse  bezieht,  die  in  einem  im  Gesamtgebiete  der  Länder  der  heiligen
ungarischen  Krone  geltenden  Gesetze  geregelt  sind,  auch  auf  Kroatien  und
Slavonien.
§  15.  Diese  Verordnung  tritt  am  15.  August  1914  in  Kraft.
Mit  dem  Inslebentreten  dieser  Verordnung  tritt  die  Verordnung  über
Gewährung  eines  Aufschubes  zur  Erfüllung  privatrechtlicher  Verpflichtungen
vom  31.  Juli  1914  Zahl  5715/1914  M.  außer  Kraft,  ausgenommen  insoweit  sie
über  Verpflichtungen  verfügt,  die  im  Sinne  der  gegenwärtigen  Verordnung  dem
Aufschübe  nicht  unterliegen.  Würde  der  hinsichtlich  der  letzteren  Verpflichtungen
durch  die  zitierte  Verordnung  gewährte  Aufschub  vor  dem  22.  August  1914
ablaufen,  so  ist  die  Verpflichtung  an  diesem  Tage  zu  erfüllen.

Im  Sinne  des  §  12  jener  Verordnung,  welche  das  Kön.  ung.  Ministerium
auf  Grund  der  im  §  16  des  Gesetz-Artikels  LXIII  vom  Jahre  1912  über  die
Ausnahmeverfügungen  für  den  Fall  eines  Krieges  erhaltenen  Ermächtigung  am
52.  August  1914  unter  Zahl  6045/1914  M.  E.  erlassen  hat,  setze  ich  folgende
Vorschriften  fest:

§  1.  Wegen  einer  Geldschuld,  die  unter  das  Moratorium  fällt,  kann  von
d em  15.  August  1914  an  Klage  nicht  erhoben  werden,  und  das  Gericht  hat
die  Klageschrift  von  Amts  wegen  zurückzuweisen,  wenn  aus  deren  Inhalt  nicht
hervorgeht,  daß  die  Geldschuld,  deren  Geltendmachung  sie  bezweckt,  nicht
unter  das  Moratorium  fällt.  ,  ...
Auf  Grund  einer  vor  dem  15.  August  1914  eingelaufenen  Klageschrift
'st  das  streitige  Verfahren  sowohl  vor  dem  Gerichte  erster  Instanz,  wie  auch
vor  der  Berufungsinstanz  nach  den  geltenden  Verfahrensvorschriften  mit  den
§§  3  und  4  bestimmten  Abweichungen  fortzusetzen.
§  2.  Der  Antrag  auf  Erlassung  eines  Zahlungsauftrages  ist  unter  Anwendung ­
  des  §  4  des  Gesetz-Artikels  XIX  vom  Jahre  1893  zuruckzuweisen,
wenn  aus  dem  Inhalt  des  Antrages  nicht  hervorgeht,  daß  die  Geldschuld,  deren
Geltendmachung  der  Auftrag  bezweckt,  nicht  unter  das  Moratorium  fallt.
Diese  Vorschrift  hat  auch  auf  Anträge  Anwendung  zu  finden,  die  vor  dem
55-  August  1914  eingelaufen  und  vor  diesem  Tage  durch  Erlassung  des  Auirages
  noch  nicht  erledigt  worden  sind.  ,
Wird  gegen  den  vor  dem  1.  August  1914  erlassenen  Zahlungsauftrag
Widerspruch  erhoben,  so  ist  auf  Grund  des  auf  Ladung  gestellten  Antrages
der  Termin  zur  Verhandlung  der  Angelegenheit  auch  in  dem  Falle  anzuberaumen,
  wenn  der  Widerspruch  am  15.  August  oder  später  erhoben  worden  ist.
§  3.  Hat  das  Gericht  auf  die  vor  dem  15.  August  1914  angebrachte
summarische  Wechselklage  hin  vor  diesem  Tage  einen  Zahlungsauftrag  noch
n 'cht  erlassen  oder  wurden  gegen  den  Zahlungsauftrag  Einwendungen  erhoben,
®°  'st  zu  der  nach  dem  ordentlichen  Wechselverfahren  vorzunehmenden  Verhandlung ­
  der  Wechselklage  der  Termin  auch  in  dem  Falle  anzuberaumen,  wenn
d'e  Einwendung  am  15.  August  oder  später  erhoben  worden  ist.

15
        <pb n="219" />
        UNGARN

Rechtliche  Grundlage  und  Zeit  der  Anordnung

Quellen
        <pb n="220" />
        UNGARN

Inhalt  im  einzelnen

§  4.  Fällt  das  Gericht  in  einem  im  Absatz  2  des  §  1  erwähnten  Prozesse ­
  eine  Entscheidung,  durch  welche  die  Partei  zur  Zahlung  einer  unter  das
Moratorium  fallenden  Geldschuld  oder  zur  Zahlung  der  Kosten  eines  wegen
einer  solchen  Geldschuld  eingeleiteten  Prozesses  verurteilt  wird,  so  hat  das
Gericht  in  seiner  Entscheidung  die  Erfüllungsfrist  in  der  Weise  festzusetzen,
daß  ihr  Lauf  mit  dem  ersten  Tage  nach  Ablauf  jener  von  der  Rechtskraft  des
Ürteiles  an  zu  rechnenden  Frist  beginnt,  welche  Frist  in  der  bezüglich  der  Aufhebung ­
  des  Moratoriums  zu  erlassenden  Verordnung  des  Kön.-Ung.  Ministeriums
festgesetzt  werden  wird.
In  einer  Entscheidung,  mit  welcher  der  Beklagte  zur  Zahlung  einer  im
vorstehenden  Absätze  bestimmten  Geldschuld  auf  Grund  seines  Nichterscheinens
verurteilt  wird,  kann  der  Geklagte  zugunsten  des  Klägers  nur  in  den  durch  die
Klageschrift  verursachten  Kosten  verurteilt  werden.
Eine  Entscheidung,  welche  eine  Verurteilung  zur  Zahlung  einer  unter
as  Moratorium  fallenden  Geldschuld  enthält,  kann  nicht  ohne  Rücksicht  auf
en  Rechtsmittelweg  für  vollstreckbar  erklärt  werden.
§  5.  Fällt  das  Gericht  bezüglich  einer  nicht  unter  das  Moratorium  fallenen
  Geldforderung  eine  verurteilende  Entscheidung,  so  erklärt  sie  in  der  Entscheidung, ­
  daß  dieselbe  ohne  Rücksicht  auf  das  Moratorium  vollstreckbar  ist.
§  6.  Von  dem  15.  August  1914  an  kann  zur  Hereinbringung  oder  Sicherstellung ­
  einer  unter  das  Moratorium  fallenden  Forderung,  ohne  Rücksicht  darauf,
w ann  die  vollstreckbare  öffentliche  Urkunde  errichtet  wurde,  die  Exekution
ZUr  Befriedigung  oder  Sicherstellung  nicht  angeordnet,  eine  vorgängig  angeordnete ­
  derartige  Exekution  nicht  fortgesetzt,  weiteres,  außer  den  Fällen  des
3  104  des  Gesetzartikels  LX  vom  Jahre  1881,  die  Versteigerung  nicht  angeordnet
0  e r  fortgesetzt  werden.
Diese  Bestimmung  steht
1-  der  Aufteilung  des  auf  Grund  der  Versteigerung  eingegangenen  Kauferlöses, ­

2-  der  Überweisung  einer  Forderung,  die  aus  einer  öffentlichen  Kasse  oder
einem  Deposit  behoben  werden  kann,
3-  der  weiteren  Fortsetzung  einer  auf  die  Nutznießung  einer  Liegenschaft
geführten  Exekution
Grund  einer  vor  dem  15.  August  vollzogenen  Exekution  nicht  im  Wege.
1914  K° ie  ® esdmm ung  des  Absatz  1  hindert  auch  in  der  Zeit  vom  15.  August
nicht  ^  ZUm  22 ‘  August  1914  (§  15  der  Verordnung  Zahl  6045/1914  M.  E.)
Wege  dlC  An ° rdnung  oder  den  Vollzug  einer  Exekution  zur  Sicherstellung
SOlchen  Forderung,  welche  gemäß  der  Verordnung  vom  31.  Juli
vom  io". 5715/1914  M -  K.  unter  das  Moratorium  fiel,  nach  der  Verordnung
fällt  '  AlIgust  1914  Zahl  6045/1914  M.  E.  aber  nicht  unter  das  Moratorium

17
        <pb n="221" />
        18

UNGARN

Rechtliche  Grundlage  und  Zeit  der  Anordnung

Quellen

VI.  Verordnung  des  königlich  ungarischen ­
  Ministeriums  Zahl  6504/1914
M.  E.  bezüglich  der  Ergänzung  der
Verordnung  Zahl  6045/1914  M.  E.
über  die  Gewährung  eines  Aufschubes ­
  (Moratoriums)  zur  Erfüllung
privatrechtlicher  Forderungen  in  Ansehung ­
  von  Geldforderungen  aus
einzelnen  Börsengeschäften  vom
28.  August  1914.

Amtliches  Material.
        <pb n="222" />
        UNGARN

Inhalt  im  einzelnen

19

Der  §  8  der  Verordnung  vom  2.  August  1914  Zahl  5761/1914  M.  E.
bleibt  hinsichtlich  von  Forderungen,  die  nicht  unter  das  Moratorium  fallen,
unberührt.
Daß  die  Forderung,  auf  deren  Befriedigung  oder  Sicherstellung  die  Exekution ­
  gerichtet  ist,  nicht  unter  das  Moratorium  fällt,  ist  in  der  richterlichen
Entscheidung,  in  dem  die  Exekution  anordnenden  Bescheide,  sowie  in  dem
Zahlungsverbote  auszusprechen.
§  7.  Während  der  Dauer  des  Moratoriums  kann  die  Konkurseröffnung
auf  Antrag  des  Gläubigers  nicht  angeordnet  werden;  in  Angelegenheit  eines
auf  Eröffnung  des  Konkurses  seitens  des  Gläubigers  vor  dem  15.  August  1914
gestellten  Antrages  ruht  das  Verfahren  von  diesem  Tage  an.
In  die  im  letzten  Absätze  des  §  27  des  Konkursgesetzes  (Gesetzartikel ­
  XVII  vom  Jahre  1881)  festgesetzte  sechsmonatliche  Frist  kann  die  Zeit
vom  1.  August  1914  bis  zur  Aufgebung  des  Moratoriums  nicht  eingerechnet
werden.
§  8.  Der  §  9  der  Verordnung  vom  2.  August  1914  Zahl  5761/1914  M.  E.
hindert  nicht  die  Überweisung  einer  solchen  Forderung,  die  aus  einer  öffentlichen ­
  Kasse  oder  einem  Deposit  behoben  werden  kann,  zur  Begleichung  einer
nicht  unter  das  Moratorium  fallenden  Forderung.
§  9.  Die  Wirkung  des  Moratoriums  auf  den  Gang  der  Besitzregulierungssachen ­
  wird  durch  eine  besondere  Verordnung  oder  besondere  Verfügung  des
Justizministers  geregelt.

Das  königl.  ungarische  Ministerium  verfügt  zur  Ergänzung  seiner  Verordnung ­
  vom  12.  August  1914  Zahl  6045/1914  M.  E.  über  die  Gewährung  eines
Aufschubes  (Moratoriums)  zur  Erfüllung  privatrechtlicher  Forderungen  auf  Grund
der  im  §  16  des  G.  A.  LXIII  vom  Jahre  1912  erhaltenen  Ermächtigung,  wie  folgt:
§  1.  Jene  Geldforderungen,  die  auf  Grund  von  Geschäften,  welche  der
ander  Budapester  Waren-  und  Effektenbörse  in  Geltung  stehenden  Waren-  und
Effekten-Liquidationsordnung  unterliegen,  die  an  der  Liquidation  beteiligten
Börsenmitglieder  einander  gegenüber  sowie  ein  Börsenmitglied,  welches  einem
anderen  Börsenmitglied  zu  einem  solchen  Geschäft  Auftrag  erteilt  hat,  dem
beauftragten  Börsenmitglied  gegenüber  und  das  letztere  dem  auftraggeben  en
Börsenmitglied  gegenüber  im  Erfolge  der  Liquidation  belasten,  fallen  nicht  unter
den  im  §  i  der  Verordnung  vom  12.  August  1914  Zahl  6045/1914  M.  E.  gewährten ­
  Aufschub  (Moratorium).
§  2.  Diese  Verordnung  tritt  am  31.  August  1914  in  Kraft.
        <pb n="223" />
        UNGARN

Rechtliche  Grundlage  und  Zeit  der  Anordnung

Quellen

VII.  Verordnung  des  kön.  ung.  Ministeriums
Zahl  7205/1914  M.  E.  vom  30.  September  1914
über  die  Gewährung  eines  neuerlichen  Aufschubes ­
  (Moratoriums)  zur  Erfüllung  privatrechtlicher ­
  Verpflichtungen.
l

Pester  Lloyd  Nr.  235
vom  1.  Oktober  1914.
        <pb n="224" />
        UNGARN

Inhalt  im  einzelnen

21

Das  Königlich-Ungarische  Ministerium  verfügt  auf  Qrund  der  im  §  16  des
0--A.  LXI11:1912  über  Ausnahmeverfügungen  für  den  Fall  eines  Krieges
enthaltenen  Ermächtigung  wie  folgt:
I.  Geldschulden,  die  dem  Aufschübe  unterliegen.
§  1.  Der  mit  der  Verordnung  vom  12.  August  1914  Zahl  6045/M.  E.  1914
zur  Erfüllung  privatrechtlicher  Verpflichtungen  gewährte  Aufschub  (Moratorium)
w ird  hinsichtlich  aller  jener  Geldschulden,  welche  die  gegenwärtige  Verordnung
v on  dem  Aufschübe  nicht  ausnimmt,  bis  einschließlich  30.  November  erstreckt
Zur  Zahlung  von  Geldschulden  aus  einem  vor  dem  1.  August  1914  ausgestellten ­
  Wechsel,  einer  derartigen  kaufmännischen  Anweisung,  einem  derartigen
Lagerschein,  einem  derartigen  Scheck  oder  im  allgemeinen  aus  einem  solchen
handelsrechtlichen  Geschäfte  oder  einem  anderen  solchen  privatrechtlichen
‘rechtstitel,  die  vor  dem  1.  August  1914  entstanden  sind,  wird,  insofern
sie  nach  dem  30.  September  bis  einschließlich  den  30.  November  1914
ällig  werden,  ein  Aufschub  (Moratorium)  von  zwei  Monaten  nach  Fälligkeit
gewährt.
Hinsichtlich  solcher  Geldschulden,  nach  denen  auf  Grund  einer  Vereinarung
  oder  auf  Grund  des  Gesetzes  Zinsen  zu  entrichten  sind,  können  die
'nsen  auch  für  die  Dauer  des  Aufschubes  berechnet  werden.  Nach  unve
 rzinslichen  Verpflichtungen  können  die  gesetzlichen  Zinsen  berechnet  werden.
§  2.  Während  der  Dauer  des  Aufschubes  ist  hinsichtlich  der  dem  Aufschübe ­
  unterliegenden  Wechsel,  kaufmännischen  Anweisungen,  Lagerscheine  und
checks  die  Präsentation  zur  Zahlung  und  die  Protesterhebung  wegen  nicht
erfolgter  Zahlung  und  bei  Schecks  auch  die  im  §  17  des  G.-A.  LVIII:  1908  vorgesehene ­
  Rechtfertigung  unwirksam,  insofern  aus  dem  §  5  sich  nichts  anderes
ergibt.  Bei  Wechseln  auf  Sicht  oder  auf  eine  bestimmte  Zeit  nach  Sicht  ist
le  Präsentation  zum  Zwecke  der  Festsetzung  der  Fälligkeit  wirksam.
Die  zur  Aufnahme  des  Protestes  berufene  Person  kann  die  Aufnahme  des
'  ehestes  mit  Berufung  darauf,  daß  dieselbe  der  gegenwärtigen  Verordnung
gemäß  unwirksam  ist,  nicht  verweigern.
1  Ller  Wechselbesitzer  ist  zur  Ausfüllung  des  Wechsels,  den  er  vor  dem
•Aug Us t  1914  unausgefiillt  erhalten  hat,  nur  in  der  Weise  berechtigt,  daß  der
ec  isel  dem  Aufschübe  unterliege.  Eine  dem  widersprechende  Ausfüllung  gilt
gegen  die  Vereinbarung  verstoßend.
si  Hinsichtlich  solcher  Wechsel,  die  vor  dem  1.  August  1914  ausgestellt  worden
x n x -f  während  der  Dauer  des  Aufschubes  die  in  den  §§  25  bis  29  des  G.-A.
.  1876  geregelte  Rückgriffsklage  zur  Sicherung  nicht  zulässig.
ln -  .  L*' ns ichtlich  solcher  dem  Aufschübe  nicht  unterliegenden  Wechsel,  kauffälli
  n ' Sc ^ en  Anweisungen  und  Lagerscheine,  welche  vor  dem  1.  Dezember  1914
nicht  T rden ’  hat  die  Präsentation  zur  Zahlung  und  die  Protesterhebung  wegen
erfol  er  &amp;lt;)1 jf er  Zahlun g  spätestens  in  dem  Zeitpunkte  zu  erfolgen,  in  dem  sie  zu
Anw 86 "  hatte '  Wenn  der  betreffende  Wechsel,  die  betreffende  kaufmännische
o  " SUn ?  oder  der  betreffende  Lagerschein  im  Sinne  der  gegenwärtigen  Verng
  dem  Aufschübe  unterliegen  würde.
        <pb n="225" />
        UNGARN

Inhalt  im  einzelnen

22

§  3.  Der  im  §  1  gewährte  Aufschub  erstreckt  sich  auch  auf  die  Jahrestaxen ­
  der  Erfinderpatente.
II.  Geldschulden,  die  dem  Aufschübe  nicht  unterliegen.
§  4.  Dem  in  dieser  Verordnung  gewährten  Aufschübe  unterliegen  nicht:
1.  Die  Zinsen  staatlicher  und  staatlich  garantierter  Schulden,  die  Kapitalstilgungsraten ­
  und  Renten  solcher  Schulden;
2.  die  Zinsenkupons  und  ausgelosten  Titres  von  Pfandbriefen,  sowie  von
sonstigen  Schuldverschreibungen,  die  zur  Anlage  von  Mündelgeldern  geeignet
oder  für  kautionsfähig  erklärt  sind;
3.  die  laufenden  Zinsen  und  laufenden  Kapitaltilgungsraten  von
Amortisations-Pfandbriefdarlehen  dem  Hypothekarschuldner  gegenüber,  sowie
derartige  Zinsen  und  Kapitaltilgungsraten  von  solchen  Forderungen,  auf  Grund
deren  die  im  Punkte  2  bezeichneten  sonstigen  Schuldverschreibungen  emittiert
werden  können;
4.  Taxen,  die  für  die  Benützung  von  Wasserleitungs-  und  Beleuchtungswerken, ­
  im  allgemeinen  für  die  Benützung  von  öffentlichen  Betrieben  zu  entrichten ­
  sind;
5.  Geldschulden,  die  den  Schuldner  unmittelbar  oder  auf  Grund  einer
Anweisung  dem  Verein  vom  Roten  Kreuz  oder  einem  Fonds  gegenüber  belasten, ­
  der  zur  Unterstützung  von  Angehörigen  mobilisierter  Personen  oder  zu
einer  sonstigen  Hilfsleistung  aus  Anlaß  des  Krieges  bestimmt  ist;
6.  Unterhaltsleistungen  und  Lebensrenten;
7.  die  folgenden  Verpflichtungen  aus  Versicherungsverträgen:
a)  bei  den  für  den  Todesfall  im  Kriegsdienste  besonders  abgeschlossenen
oder  gegen  eine  besondere  Prämie  sich  hierauf  erstreckenden  Versicherungen,
insoweit  der  Tod  eine  Folge  des  Kriegsdienstes  ist,  sowie  bei  Versicherungen
für  den  Militärdienst  die  Zahlung  der  ganzen  Versicherungssumme;
b)  bei  anderen  Lebensversicherungen,  die  nicht  unter  den  Punkt  6  fallen,
die  Zahlung  der  Versicherungssumme  bis  zu  fünfhundert  Kronen;
c)  die  Verpflichtung  des  Versicherers  auf  Rückkauf  oder  Belehnung  der
Lebensversicherungspolice  bis  zu  zweihundert  Kronen;
d)  bei  Versicherungen  gegen  Brand-  und  Hagelschaden,  sowie  bei  Viehversicherungen ­
  die  Zahlung  der  ganzen  Entschädigungssumme,  bei  allen
anderen  Schadenversicherungen  die  Zahlung  der  Entschädigungssumme  bis  zu
vierhundert  Kronen;
e)  bei  den  unter  Punkt  a)  fallenden  Lebensversicherungen,  sowie  bei
den  Versicherungen  gegen  Brand-  und  Hagelschaden  und  den  Viehversicherungen
die  Zahlung  der  ganzen  Prämie,  bei  allen  anderen  Schadenversicherungen  und
den  Versicherungen  gegen  Unfall  die  Zahlung  der  Prämien  in  dem  Verhältnisse,
m  dem  die  Versicherungssumme  zu  dem  durch  den  Versicherer  im  Sinne  des
Punktes  d),  beziehungsweise  b)  zu  zahlenden  Höchstbetrage  steht;  die  zur
Deckung  solcher  Versicherungsprämien  ausgefolgten  Wechsel  und  unter  dem
Titel  solcher  Versicherungsprämien  bestehenden  Schulden  aus  laufender  Rechnung
        <pb n="226" />
        UNGARN

Inhalt  im  einzelnen

23

sind  —  unbeschadet  der  auf  das  Kontokorrent-Verhältnis  bezüglichen  Vereinbarungen ­
  —  gleichfalls  von  dem  Aufschübe  ausgenommen;
f)  die  Verpflichtungen  des  Rückversicherers  aus  dieser  Versicherung  im
Verhältnisse  jener  Beträge,  die  der  Versicherer  im  Sinne  der  Punkte  a)  bis
d)  zu  zahlen  hat,  weiter  die  Rückversicherungsprämien  aus  einer  unter  den
Punkt  a)  fallenden  Lebensversicherung,  aus  einer  Versicherung  gegen  Brandoder ­
  Hagelschaden  und  aus  einer  Viehversicherung  ihrem  ganzen  Betrage  nach,
die  Rückversicherungsprämien  sonstiger  Versicherungszweige  aber  in  dem  Verhältnisse, ­
  indem  der  Versicherte  die  Versicherungsprämien  zu  zahlen  hat;
8.  Mietzinse,  den  Fall  ausgenommen,  daß  der  Verpflichtete  militärische
Dienste  leistet  oder  jenen  Personen  gleich  zu  halten  ist,  die  militärische  Dienste
leisten  und  nicht  im  Genüsse  seiner  ordentlichen  Bezüge  aus  dem  Dienstoder ­
  Anstellungsverhältnis,  oder  zumindest  im  Genüsse  eines  Quartiergeldes,
oder  einer  zu  Zwecken  des  Wohnungsmietzinses  gewährten  öffentlichen  Unterstützung ­
  steht;  steht  der  Verpflichtete  bloß  im  Genüsse  eines  Quartiergeldes
oder  einer  zu  Zwecken  des  Wohnungsmietzinses  gewährten  öffentlichen  Unterstützung, ­
  so  ist  die  Mietzinsschuld  nur  bis  zur  Höhe  des  bezogenen  Quartiergeldes ­
  oder  der  Unterstützung  zu  zahlen;

9.  Pachtzinse;
10.  die  laufenden  Kapitaltilgungsraten  von  Amortisationsdarlehen,  welche
auf  vermieteten  oder  verpachteten  Grundstücken  hypothekarisch  sichergestellt
sind  und  nicht  unter  Punkt  3  fallen,  dem  Hypothekarschuldner  gegenüber,  es
se &amp;gt;  denn,  daß  der  Verpflichtete  nachweist,  daß  der  tatsächlich  eingegangene
Miet-  oder  Pachtzins  nach  Abzug  der  das  Grundstück  belastenden  öffenthchr
 echtlichen  Abgaben,  der  im  Sinne  des  Punktes  3  zu  zahlenden  Zinsen  und
Kapitaltilgungsraten,  endlich  der  das  Grundstück  belastenden  und  im  Sinne
des  §  5  zu  zahlenden  übrigen  Zinsenschulden  —  insofern  alle  diese  auf  die
betreffende  Miet-  oder  Pachtperiode  entfallen  -  die  in  dem  gegenwärtigen
Punkte  erwähnten  übrigen  Kapitaltilgungsschulden  nicht  deckt;  insoweit  der
auf  diese  Weise  berechnete  Betrag  die  letzterwähnten  Kapitalstilgungsschulden
nur  zum  Teile  deckt,  ist  die  Zahlung  bis  zur  Höhe  dieses  Teilbetrages  zu
le &amp;gt;sten,  bezüglich  der  Reihenfolge  der  Zahlungsverpflichtungen  aber  ist  die
grundbücherliche  Rangordnung  maßgebend;
11.  Verpflichtungen  aus  Dienstverträgen,  die  Verpflichtungen  aus  em
landwirtschaftlichen,  handelsartigen  und  gewerblichen  Arbeitsverhältnisse  mitinbegriffen;


•  «  Aufträge  oder  sais
12.  Schulden  für  Kosten  und  Gebühren  **  tun g cn ,  die  Ärzte-,
Verträgen  auF  andere  ähnliche  personhc  e  Makler-  Vermittler-  und
Advokaten-,  Ingenieur-,  Schriftsteller-,  Küns  er  ’  Ä ts j e j stun gen  zu  zahlen
Agentengebühren  mitinbegriffen,  insofern  sie  ür  1  .  ^  b j s  7 ur  Höhe
sind,  welche  vor  dem  1.  August  1914  bewir
von  fünfundzwanzig  Prozent  der  fälligen  Schule  ,  welche  vor  dem
13.  Schulden  für  den  Kaufpreis  beweg  le  ier  Entgelt  von  gewerb
\  August  1914  geliefert  worden  sind  un  l “.  worden  sind,  monatlich
liehen  Arbeitsleistungen,  welche  vor  diesem  1  age
        <pb n="227" />
        UNGARN

Inhalt  im  einzelnen

24

bis  zur  Höhe  von  je  zehn  Prozent  der  fälligen  Schuld,  so  zwar,  daß  diese
Prozente  stets  nach  dem  ursprünglichen  Betrage  der  fälligen  Schuld  zu  berechnen ­
  sind;  hat  derselbe  Schuldner  demselben  Gläubiger  gegenüber  mehrere
fällige  Schulden,  so  sind  die  zehn  Prozente  nach  jeder  Schuld  besonders  zu
berechnen;  die  erste  Rate  ist  in  einem  jeden  Falle  des  gegenwärtigen  Punktes
am  Tage  der  Fälligkeit,  und  wenn  dieser  in  die  Zeit  vor  dem  15.  Oktober  1914
fällt,  am  15.  Oktober  zu  bezahlen;
14.  die  Verpflichtung,  die  den  Unternehmer  seinem  Wiederunternehmer
gegenüber  belasten,  auch  über  die  nach  Punkt  13  zu  zahlenden  Raten  hinaus,
in  dem  Verhältnisse,  in  dem  der  Unternehmer  als  Entgelt  für  die  geleistete
Arbeit  zu  seinen  Händen  erhalten  hat;
15.  die  Ausfolgung  der  aus  der  Verwaltung  eines  fremden  Vermögens
—  den  Kommissionsverkauf  mitinbegriffen  —  während  der  Dauer  des  Aufschubes ­
  oder  vorgängig  eingegangenen  Werte,  unbeschadet  der  Rechte  des
Vermögensverwalters;  weiter  die  Schulden,  welche  den  Agenten  einer  Versicherungsgesellschaft ­
  der  Versicherungsgesellschaft  gegenüber  auf  Grund  dieses
ihres  Verhältnisses  belasten,  die  aus  diesem  Rechtsgrunde  sich  ergebenden
Schulden  aus  laufender  Rechnung  mitinbegriffen,  unbeschadet  der  auf  das
Kontokorrentverhältnis  bezüglichen  Vereinbarungen;
16.  Geldschulden,  welche  sich  auf  Grund  eines  vor  dem  1.  August  1914
abgeschlossenen  Vertrages,  der  jedoch  während  des  Bestehens  des  Moratoriums
zu  erfüllen  ist,  aus  der  Ausübung  des  Rücktrittsrechtes,  oder  aus  der  Nichterfüllung ­
  oder  nicht  entsprechenden  Erfüllung  des  Vertrages  ergeben;
17.  Geldschulden  aus  Strafhandlungen.
Bei  Anwendung  dieser  Verordnung  gilt  als  Amortisationsdarlehen  jenes,
bei  dem  die  Abzahlung  des  Kapitals  dem  vorgängig  festgesetzten  Amortisationsplane ­
  gemäß  mindestens  auf  fünfzehn  Jahre  aufgeteilt  ist.
§  5.  Die  im  §  4,  Punkt  1  bis  3  nicht  erwähnten  Zinsen  unterliegen,
insofern  sie  nach  dem  31.  Juli  1914  fällig  geworden  sind  oder  fällig  werden,
oder  in  Ermangelung  einer  bestimmten  Fälligkeit  seit  nicht  länger  als  dem
1.  August  1914  lauten,  ebenfalls  nicht  dem  im  §  1  gewährten  Aufschübe.
Auf  die  Geltendmachung  der  Forderung  auf  die  Wechselzinsen  sind  die
hinsichtlich  der  Wechselsumme  geltenden  Vorschriften  entsprechend  anzuwenden,
der  letzte  Absatz  des  §  2  gilt  auch  hier.
Zinsen  mit  bestimmter  Fälligkeit  sind  am  Tage  der  Fälligkeit,  und  wenn
dieser  in  die  Zeit  vor  dem  15.  Oktober  1914  fällt,  am  15.  Oktober  1914  zu
bezahlen.
ln  Ermangelung  einer  bestimmten  Fälligkeit  sind  die  Zinsen  —  unbeschadet
einer  anderweitigen  Vereinbarung  -  zweimonatlich  nachträglich  zu  zahlen-Laufen
  die  Zinsen  seit  länger  als  dem  1.  August  1914,  so  sind  die  zwei  Monate
von  dem  1.  August  1914  zu  rechnen.  Wären  die  Zinsen  dieser  Vorschn
gemäß  vor  dem  15.  Oktober  1914  zu  bezahlen,  so  ist  die  Zahlung  am  15-  ^
tober  1914  zu  leisten.
§  6.  Über  die  bei  Instituten,  die  sich  mit  Einlagegeschäften  befasse 11 '
oder  anderen  solchen  Firmen  vor  dem  1.  August  1914  auf  Einlagebuch  0  e
        <pb n="228" />
        UNGARN

Inhalt  im  einzelnen

25

auf  laufende  Rechnung  erfolgten  Einlagen,  die  vor  dem  1.  August  1914  fällig
gewordenen  Zinsen  mitinbegriffen,  kann  der  Einleger  —  unter  Wahrung  der
bedungenen  Kündigungsfristen  —  während  der  Dauer  des  mit  dieser  Verordnung ­
  gewährten  Aufschubes  nur  unter  den  weiter  unten  folgenden  Einschränkungen ­
  verfügen.
Hat  die  auf  Einlagebuch  oder  laufende  Rechnung  erfolgte  Einlage  am
1-  August  1914  den  Betrag  von  zweitausend  Kronen  nicht  überstiegen,  so  kann
der  Einleger  für  die  seit  dem  1.  August  1914  laufende  ganze  Zeit  die  Auszahlung ­
  von  zweihundert  Kronen,  hat  sie  aber  den  Betrag  von  zweitausend
Kronen  überstiegen,  monatlich  die  Auszahlung  von  zweihundert  Kronen  verlangen; ­
  in  dem  letzteren  Falle  kann  jedoch  während  der  ganzen  Dauer  des
Aufschubes  die  Auszahlung  von  höchstens  zehn  Prozent  der  am  1.  August  1914
bestandenen  Einlage  gefordert  werden.
Der  Inhaber  der  laufenden  Rechnung  kann  die  Auszahlung  seiner  Einlage ­
  ohne  Rücksicht  auf  den  Betrag  fordern,  insoweit  er  glaubwürdig  nachweist,
daß  er  den  auszuzahlenden  Betrag  zur  Begleichung  von  Gehältern  oder  Löhnen
seiner  Angestellten,  von  Miet-  oder  Pachtzinsen  seiner  Geschäfts-  oder  Betriebsr
 äume,  von  seinen  im  §  4,  Punkt  3  erwähnten  Schulden  oder  den  im  Sinne
des  §  4,  Punkt  7  durch  ihn  zu  bezahlenden  Versicherungsprämien,  von  seinen
nach  §  4,  Punkte  12  und  13  zu  zahlenden  Schulden,  oder  von  den  nach  §  5
zu  zahlenden  Zinsen  oder  endlich  in  seinem  landwirtschaftlichen,  gewerblichen
°der  kaufmännischen  Unternehmen  oder  Betriebe  zur  Beschaffung  von  Material
oder  Waren  unumgänglich  benötigt  und  den  Betrag  zu  diesem  Zwecke  zugunsten
des  hiezu  Berechtigten  überweist.
Von  den  im  Absatz  1  erwähnten,  auf  Einlagebuch  oder  laufende  Rechnung
^legten  Einlagen  kann  der  Einleger  zur  Begleichung  der  ihn  belastenden
feuern  oder  anderen  öffentlichen  Abgaben  oder  zum  Zwecke  von  Einzahlungen
auf  Darlehen  des  Staates  jedweden  Betrag  an  die  zu  ihrer  Einhebung  oder
bernahme  berufenen  Kasse  überweisen.
Geldinstitute  oder  andere  Firmen,  die  sich  mit  Einlagegeschäften  befassen,
U |’d  Versicherungsgesellschaften  können  über  ihre  Einlagen  auf  laufende  Rechnung
ne  Rücksicht  auf  den  Betrag  verfügen,  insoweit  sie  glaubwürdig  nachweisen,
a  sie  den  gewünschten  Betrag  zur  Begleichung  von  Schulden  benötigen,  die
le  nn  Sinne  des  §  4,  Punkt  2,  6  und  7  des  gegenwärtigen  Paragraphen  oder
aes  §  8  belasten.

Der  Einleger  kann  sein  in  den  Absätzen  3,  4  und  5  des  gegenwärtigen
Paragraphen  bestimmtes  Recht  nur  so  ausüben,  wenn  er  den  benötigten  Be  rag
~  insofern  eine  längere  Kündigungsfrist  nicht  bedungen  ist  -  mindestens  acnt
Vage  früher  schriftlich  anmeldet.  ..  .
Bei  Kreditgenossenschaften  kann  der  Betrag,  der  dem  gegenwärtigen
Paragraphen  gemäß  gefordert  werden  kann,  die  Hälfte  der  Einlage  in  einem
Falle  übersteigen.
Die  aus  der  am  1.  August  1914  bestandenen  Einlage  an  diesem  Tage
oder  später  ausbezahlten  Beträge  können  in  die  auf  Grund  des  Absatzes  2  nachträglich ­
  geforderten  Beträge  eingerechnet  werden.
        <pb n="229" />
        26

UNGARN

Inhalt  im  einzelnen

§  7.  Institute,  die  sich  mit  Einlagegeschäften  befassen,  oder  andere  solche
Firmen  können  mit  Berufung  auf  den  mit  dieser  Verordnung  gewährten  Aufschub
die  Effektuierung  einer  solchen  Verfügung  des  Einlegers  nicht  verweigern,  derzufolge
  ein  bestimmter  Betrag  bei  demselben  Institut  oder  bei  derselben  Firma
auf  einer  anderen  laufenden  Rechnung  gutzuschreiben  oder  in  ein  mit  einer
auf  die  Überweisung  bezüglichen  Klausel  versehenes  Einlagebuch  zu  übertragen
ist.  Über  den  derart  zugunsten  einer  anderen  Person  überwiesenen  Betrag  kann
diese  Person  während  der  Dauer  des  Aufschubs  nur  innerhalb  der  Schranken
der  zwischen  ihr  und  dem  Einleger  zustandegekommenen  und  dem  Institut  oder
der  Firma  mitgeteilten  Vereinbarung  und  nur  insoweit  verfügen,  inwieweit  der
Einleger  über  denselben  ohne  die  Überweisung  verfügen  hätte  können;  in  diesem
Falle  kann  der  Einleger  über  die  ihm  verbliebene  Einlage  bis  zur  Höhe  des
betreffenden  Betrages  nicht  verfügen.  Der  Einleger  kann  die  Auszahlung  des
auf  seine  eigene  laufende  Rechnung  oder  sein  Einlagebuch  überwiesenen  Betrages
ebenfalls  bloß  in  demselben  Maße  fordern,  als  er  dies  ohne  die  Überweisung
hätte  fordern  können.
Einen  auf  Einlagebücher  erlegten  Betrag,  der  nicht  geringer  ist  als  zehntausend ­
  Kronen,  kann  der  Einleger  auf  seine  bei  demselben  Institut  oder  derselben ­
  Firma  bestehende  neu  zu  eröffnende  laufende  Rechnung  überweisen  und
er  kann  über  dieses  sein  Guthaben  auf  laufender  Rechnung  so  verfügen,  als
wenn  der  Betrag  auch  ursprünglich  auf  laufende  Rechnung  erlegt  gewesen  wäre.
§  8.  Die  auf  laufende  Rechnung  oder  Einlagebuch  erlegten  Einlagen
von  öffentlichen  Fonds  sind  nach  Maßgabe  des  obwaltenden  Bedürfnisses,
welches  durch  die  zur  Aufsicht  berufene  Regierungsbehörde  festgestellt  wird  —
unter  Wahrung  der  bedungenen  Kündigungsfrist,  jedoch  bei  mindestens  acht
Tage  früher  erfolgter  schriftlicher  Anmeldung  —  unbeschränkt  auszuzahlen.
Das  Ausmaß  des  Bedürfnisses  wird  hinsichtlich  der  Fonds  von  Städten  mit
geordnetem  Magistrat,  von  Groß-  und  Kleingemeinden  bei  den  Beträgen  über
fünftausend  Kronen  durch  den  Minister  des  Innern  und  bei  jenen  Beträgen,
welche  fünftausend  Kronen  nicht  übersteigen,  durch  den  Vizegespan  des  Komitats
festgesetzt.
Dasselbe  gilt  für  die  Einlagen  der  Arbeiterversicherungskassen  und  der
Bergwerks-  Bruderladen.
Städte  und  Gemeinden,  sowie  Waisenkassen  können  zur  Deckung  ihrer
laufenden  Bedürfnisse  über  ihre  auf  laufende  Rechnung  oder  Einlagebuch  erlegten ­
  Einlagen  —  unter  Wahrung  der  bedungenen  Kündigungsfrist,  jedoch
bei  mindestens  acht  Tage  früher  erfolgter  schriftlicher  Anmeldung  —  ohne
Rücksicht  auf  die  im  §  6  und  im  §  7  festgesetzten  Schranken  verfügen.  D aS
Ausmaß  des  laufenden  Bedürfnisses  wird  hinsichtlich  der  Haupt-  und  Residenzstadt ­
  Budapest  hinsichtlich  Beträge  über  zwanzigtausend  Kronen  durch  den
Minister  des  Innern,  bei  jenen  Beträgen,  welche  zwanzigtausend  Kronen  nicht
übersteigen,  durch  den  Magistrat,  hinsichtlich  der  städtischen  Munizipien  und
der  Städte  mit  geordnetem  Magistrat  durch  den  Minister  des  Innern,  hinsichtlich ­
  der  Groß-  und  Kleingemeinden  bei  den  Beträgen  über  fünftausend  Kronen
durch  den  Minister  des  Innern,  bei  den  Beträgen,  die  fünftausend  Kronen  nicht
        <pb n="230" />
        UNGARN

Inhaft  im  einzelnen

27

übersteigen,  durch  den  Vizegespan  des  Komitats  festgesetzt.  Hinsichtlich  der
Waisenkassen  ist  der  Waisenstuhl  zur  Festsetzung  des  laufenden  Bedürfnisses
berufen.
Das  in  der  Waisenkasse  verwaltete  Bargeld,  welches  infolge  der  Aushebung ­
  des  Vormundschafts-  oder  Pflegschaftsverhältnisses  zahlbar  geworden
is t,  ist  nur  ausnahmsweise  und  nur  in  dem  Ausmaße  auszuzahlen,  als  dies  der
Minister  des  Innern  fallweise  festsetzt.
§  9.  Ist  dem  mit  einer  dem  Moratorium  nicht  unterliegenden
Schuld  belasteten  Schuldner  gegenüber  auf  Grund  einer  Schuldubernahme
  oder  aus  einem  anderen  Grunde  ein  Dritter  zur  Begleichung ­
  der  Schuld  oder  zum  Ersatz  des  ausgezahlten  Betrages
verpflichtet,  so  fällt  auch  diese  letztere  Schuld  nicht  unter  das
Moratorium.
§  10.  Geldschulden,  welche  aus  den  der  Waren-  und  Effektenliquidat'onsordnung
  der  Budapester  Waren-  und  Effektenbörse  unterliegenden  Geschäften,
  die  an  der  Liquidation  beteiligten  Börsenmitglieder  einander  gegenüber,
sowie  ein  Börsenmitglied,  welches  einem  anderen  Börsenmitglied  zu  einem
solchen  Geschäfte  Auftrag  erteilt  hat,  dem  beauftragten  Börsenmitgliede  gegenüber ­
  im  Ergebnisse  der  Liquidation  belasten,  fallen  nicht  unter  das  Moratorium.
§  11.  Bei  dem  im  G.-A.  XIV:  1881  erwähnten  Pfandleihgeschäften  fällt
die  Pfandleihgebühr  nicht  unter  das  Moratorium;  Versteigerungen  können  jedoch ­
  nur  auf  Grund  einer  vom  Handelsminister  fallweise  erteilten  Bewilligung
abgehalten  werden.  Die  Pfandleihgebühr  kann  auch  über  die  im  §  15  des
Q-'A.  XIV:  1881  bestimmte  Zeit  behoben  werden.  Auf  die  königlichen  Versatzämter ­
  finden  diese  Vorschriften  entsprechende  Anwendung.
III.  Erfüllung  gegenseitiger  Verträge.
§  12.  Die  Partei,  die  auf  Grund  eines  vor  dem  1.  August  1914  abgeschlossenen ­
  gegenseitigen  Vertrages  Geld  schuldet,  kann  von  der  Partei,  der
eine  n 'cht  in  Geld  bestehende  Leistung  obliegt,  während  der  Geltungsauer ­
  der  Moratoriums-Verordnung  nur  dann  Erfüllung  fordern,  wenn  sie
'ire  eigene  Verpflichtung  schon  erfüllt  hat,  oder  mit  der  nicht  in  Geld  bellenden ­
  Leistung  zugleich  erfüllt,  oder  aber  —  sofern  die  zu  der  nicht  in
hal^  ^stehenden  Leistung  verpflichtete  Partei  laut  Vertrag  vorauszuleisten
j  ~  darauf  verzichtet,  bezüglich  ihrer  eigenen  Verpflichtung  das  Moratorium
nspruch  zu  nehmen  und  nebstbei  ihre  rückständige  Schuld  aus  demselben
r  r age  oder  aus  Verträgen,  deren  Gegenstand  ein  ähnlicher  ist,  erfüllt.
§  13-  Wenn  die  Partei,  die  auf  Grund  eines  vor  dem  1.  August  1914
p a g t eSC  llos senen  gegenseitigen  Vertrages  Geld  schuldet,  der  von  der  anderen
r ück e !- an ? eb0tenen  ErfillI ung  gegenüber  bezüglich  ihrer  eigenen  Schuld  —  ihre
stand  an&amp;lt; V* le  Schuld  aus  demselben  Vertrage  oder  aus  Verträgen,  deren  Gegennehm
  CIn .  5' lnlic * ler  ist,  nicht  inbegriffen  —  das  Moratorium  in  Anspruch  zu
tritt  £n  wünsckt &amp;gt;  kann  die  andere  Partei  vom  Vertrage  zurücktreten;  ihr  Rück-Part
  - S  aber .  nur  d ann  wirksam,  wenn  sie  denselben  der  Geld  schuldenden
ei  gegenüber  unverzüglich  (ohne  schuldhaftes  Zögern)  erklärt.
        <pb n="231" />
        UNGARN

Inhalt  im  einzelnen

28

Auf  gleiche  Weise  kann  auch  die  Geld  schuldende  Partei  vom  Vertrage
zurücktreten,  wenn  die  andere  Partei  nach  Fälligkeit  nur  für  den  Fall  zu  leisten
geneigt  ist,  daß  die  Geld  schuldende  Partei  darauf  verzichtet,  bezüglich  ihrer
eigenen  Verpflichtung  ein  Moratorium  in  Anspruch  zu  nehmen  und  nebstbei
ihre  rückständige  Schuld  aus  demselben  Vertrage  oder  aus  Verträgen,  deren
Gegenstand  ein  ähnlicher  ist,  erfüllt.
Wenn  die  nicht  in  Geld  bestehende  Leistung  in  Raten  zu  erfolgen  hat,
ist  der  Rücktritt  auf  Grund  der  Absätze  1  und  2  nur  bezüglich  der  fälligen
Raten  statthaft;  bezüglich  des  ganzen  Vertrages  aber  nur  dann,  wenn  die
Leistung  unteilbar  ist.
§  14.  Das  Rücktrittsrecht  steht  der  Partei,  der  die  nicht  in  Geld  bestehende ­
  Leistung  obliegt,  auch  dann  zu,  wenn  sie  die  Geld  schuldende  Partei
schon  vor  Anbieten  der  Erfüllung  bei  Bestimmung  einer  Frist  von  acht
Tagen  zur  Erklärung  darüber  aufgefordert  hat,  ob  sie  geneigt  ist,  ihre
Verpflichtung  ohne  Inanspruchnahme  des  Moratoriums  (§  13,  Absatz  1)  zu
erfüllen,  die  Frist  aber  erfolglos  verstrichen  ist.
Dasselbe  vorgängige  Rücktrittsrecht  steht  auch  der  Geld  schuldenden
Partei  zu,  wenn  sie  die  andere  Partei  bei  Bestimmung  einer  Frist  von  acht
Tagen  zur  Erklärung  darüber  aufgefordert  hat,  ob  sie  bereit  ist,  bei  Fälligkeit
auch  in  dem  Falle  zu  erfüllen,  daß  die  Geld  schuldende  Partei  das  Moratorium
in  Anspruch  nimmt  (§  13,  Absatz  2),  die  Frist  aber  erfolglos  verstrichen  ist.
Der  Rücktritt  kann  in  den  Fällen  der  Absätze  1  und  2  in  der  Aufforderung ­
  selbst  auch  im  voraus  erklärt  werden.  Die  Erklärung  der  aufgeforderten
Partei  ist  nicht  verspätet,  wenn  die  Partei  den  ihre  Erklärung  enthaltenden
rekommandierten  Brief  innerhalb  der  achttägigen  Frist  zur  Post  gibt.
Die  in  den  Absätzen  1  und  2  erwähnte  Aufforderung  ist  nicht  zulässig, ­
  insofern  die  nicht  in  Geld  bestehende  Leistung  erst  nach
dem  30.  November  1914  fällig  wird.
Die  Vorschrift  des  §  13,  Absatz  3  ist  auch  in  den  Fällen  dieses  Paragraphen
entsprechend  mit  der  Ergänzung  anzuwenden,  daß  das  Rücktrittsrecht  nur  hinsichtlich ­
  jener  Raten  ausgeübt  werden  kann,  auf  die  sich  die  Aufforderung
erstreckt  und  im  Sinne  des  vorstehenden  Absatzes  nicht  ausgeschlossen  ist.
§  15.  Wenn  die  Partei,  welche  auf  Grund  eines  vor  dem  1.  August  1914
abgeschlossenen  gegenseitigen  Vertrages  zu  einer  nicht  in  Geld  bestehenden
Leistung  verpflichtet  ist,  sich  bereit  erklärt,  die  Leistung  bei  Fälligkeit  auch  in
dem  Falle  zu  erfüllen,  wenn  die  Geld  schuldende  Partei  das  Moratorium  in
Anspruch  nimmt,  so  bleibt  der  Vertrag  unberührt,  die  Geld  schuldende  Partei
kann  jedoch  hinsichtlich  ihrer  eigenen  Schuld  das  Moratorium  selbst  dann  noch
in  Anspruch  nehmen,  wenn  die  Geldschuld  zur  Zeit  ihrer  Fälligkeit  nicht  mehr
unter  das  derzeit  bestehende  Moratorium  fallen  würde,  im  Sinne  der  Verordnung ­
  aber,  welche  bezüglich  der  eventuellen  Erstreckung  oder  der  Aufhebung
des  Moratoriums  erlassen  werden  wird,  einen  Aufschub  erhält.
§  16.  Durch  die  Vorschriften  des  §§  12  —  15  wird  die  Erfüllung  von
Verpflichtungen  auf  Lieferungen,  welche  für  den  Staat  oder  staatliche  Institutionen
        <pb n="232" />
        UNGARN

Inhalt  im  einzelnen

29

oder  Unternehmungen  benötigt  werden,  nicht  berührt;  ihre  derartige  Verpflichtung ­
  hat  die  Partei  ohne  Rücksicht  auf  das  Moratorium  zu  erfüllen.
Die  Vorschriften  der  §§  12—15  erstrecken  sich  auch  auf  solche  gegenseitige ­
  Verträge  nicht,  bei  denen  die  Geldschuld  ohne  Rücksicht  auf  ihre
Fälligkeit  von  dem  Moratorium  ausgenommen  ist.
Die  Vorschriften  der  §§  12—15  erstrecken  sich  auf  den  Kauf  von  Grundstücken ­
  mit  der  Abänderung,  daß  ein  Rücktritt  in  Ermangelung  einer  anderen
Vereinbarung  nicht  statthaft  ist,  wenn  der  Käufer  in  den  Besitz  des  Grundstückes ­
  getreten  ist.

IV.  Gemischte  und  Schlußbestimmungen.
§  17.  Jene  Rechtswirkungen,  welche  für  den  Fall,  daß  bei  Fälligkeit
nicht  erfüllt  wird,  auf  irgendeine  Weise  festgesetzt  worden  sind,  treten  nicht
ein,  wenn  die  Geld  schuldende  Partei  das  Moratorium  in  Anspruch  genommen  hat.
§  18.  Aus  dem  Grunde,  daß  der  Schuldner  die  nach  §  4  Punkt  3,  10,  12
oder  13,  oder  aber  nach  §  5  dem  Aufschübe  nicht  unterliegende  Verpflichtung
nicht  erfüllt  hat,  kann  der  Gläubiger  die  für  den  Fall  der  Nichterfüllung  festgesetzten ­
  Rechtswirkungen  bis  auf  weitere  Verfügung  des  Ministeriums  nicht
geltend  machen,  ausgenommen  die  Geltendmachung  der  fälligen  Zinsen  und
Kapitalsraten  und  ihrer  Nebengebühren,  die  für  den  Fall  der  Nichtzahlung  der
Zinsen  oder  Kapitalsraten  diesfalls  vereinbarte  Vertragsstrafe  mitinbegriffen.
Diese  Bestimmung  gilt  rückwirkend  auch  für  jene  Schulden,  welche  seit  dem
1-  August  1914  zu  zahlen  waren.

§  19.  Die  Zahlung  der  dem  Aufschübe  unterliegenden  Versicherungsprämien ­
  kann  der  Versicherte  nach  Ablauf  der  Dauer  des  Aufschubes  nicht  mit
Berufung  darauf  verweigern,  daß  die  Versicherung  infolge  der  Nichtzahlung
der  Prämie  aufgehoben  ist,  es  sei  denn,  daß  der  Versicherte  innerhalb  von
Tagen  nach  dem  Tage  der  Fälligkeit  der  Versicherungsprämie  oder  nach
dem  Ablauf  des  durch  den  Versicherer  gewährten  oder  des  gesetzlichen  Aufschubes ­
  (§  505  Punkt  3  des  G.-A.  XXXVII:  1875)  dem  Versicherer  schriftlich
nntteilt,  daß  er  die  Versicherung  aufzuheben  wünscht  oder  daß  er  innerhalb
dieser  Frist  ein  rekommandiertes  Schreiben  dieses  Inhaltes  an  die  Adresse  des
Versicherers  zur  Post  gibt.
§  20.  Der  Umstand,  daß  die  Forderung  unter  das  Moratorium  fällt,
hindert  nicht  die  Verwendung  der  Forderung  zur  Aufrechnung.
§  21.  Die  Dauer  des  Aufschubes  kann  hinsichtlich  der  unter  das  Moratorium ­
  fallenden  Verpflichtungen  weder  in  die  Verjährungsfrist,  noch  in  eine
zur  Geltendmachung  oder  Wahrung  der  Rechte  festgesetzte  Frist  eingerechnet
werden.

§  22.  Die  auf  Grund  des  §  25  des  G.-A.  XVII:  1914  zulässigen  Abzüge
von  den  Gebühren  der  Angestellten  der  Bahnen  sind  wanen  er
Dauer  des  Moratoriums  nach  den  folgenden  Vorschriften  zu  bewirken.
I.  Von  den  Gebühren  der  Angestellten,  die  nicht  in  den  Krieg  gezogen
sind,  werden  die  Abzüge  —  ohne  Rücksicht  auf  das  Moratorium  —  unverändert
auch  weiterhin  bewirkt.
        <pb n="233" />
        UNGARN

Inhalt  im  einzelnen

30

II.  Die  Abzüge,  welche  von  den  Gebühren  der  infolge  der  Mobilisierung
zum  Militärdienst  eingerückten  Angestellten  zu  bewirken  sind,  werden,  wie  folgt
geregelt:
1.  Insolange  der  in  den  Krieg  gezogene  Angestellte  seine  ständigen  Gebühren ­
  von  der  Bahn  unverkürzt  erhält,  sind  die  Abzüge  von  den  Gebühren
unverändert,  das  heißt  so  zu  bewirken,  als  wäre  der  Betreffende  nicht  zum
Militärdienst  eingerückt.
2.  Bei  jenen  Angestellten,  deren  ständige  Gebühren  infolge  ihres  Auszuges ­
  in  den  Krieg  eine  Herabsetzung  erfahren  haben,  sind  die  Abzüge  vom
Zeitpunkte  der  Herabsetzung  der  ständigen  Gebühren  an,  wie  folgt,  zu  bewirken:
a)  die  Mitgliedtaxen  und  Beiträge  der  im  §  22  des  G.-A.  XVII:  1914
erwähnten  Wohlfahrtsinstitute  sind  in  Gemäßheit  der  Statuten  der  betreffenden
Institute  auch  von  den  herabgesetzten  Gebühren  unverändert  in  Abzug  zu
bringen  ;
b)  bei  Abzug  der  pfandrechtlich  sichergestellten  Forderungen  ist  darauf
zu  achten,  daß  —  bei  vollständiger  Außerachtlassung  des  jährlichen  Betrages
der  militärischen  Gage  —  als  Gehalt  nicht  der  ursprüngliche  Betrag  jener
ständigen  Gebühren,  die  den  Charakter  eines  Gehaltes  haben,  sondern  nur  der
den  Vorschriften  entsprechend  herabgesetzte  Betrag  derselben  zu  betrachten  ist,
und  daß  die  pfandrechtlich  sichergestellten  Forderungen  demzufolge  —  ohne
jedes  neuerliche  gerichtliche  Verfahren  —  im  Sinne  des  §6  des  G.-A.  XLI:  1908
nur  bis  zur  Höhe  eines  Drittels  dieses  herabgesetzten  Betrages,  jedoch  unter
Freilassung  von  jährlichen  zweitausend  Kronen  in  Abzug  gebracht  werden
können.  Von  dieser  Bestimmung  sind  ausgenommen  jene  pfandrechtlich  sichergestellten ­
  Forderungen,  bei  denen  der  Abzug  in  monatlichen  gleichen  Raten
geschieht,  die  auch  im  Falle  der  Erhöhung  des  Gehaltes  einer  Änderung  nicht
unterliegen,  welche  demzufolge  ungeachtet  der  Herabsetzung  jener  ständigen
Gebühren,  die  den  Charakter  eines  Gehaltes  haben,  auch  weiterhin  in  den
gerichtlich  vorgemerkten  monatlichen  Raten  in  Abzug  zu  bringen  sind,  doch
unbeschadet  der  im  Punkt  IV  des  §  25  des  G.-A.  XVII:  1914  festgesetzten
Schranken;
c)  der  Abzug  von  Forderungen  und  Mitgliedtaxen  (Punkt  III/5  des  §  2h
des  G.-A.  XVII  :  1914)  der  im  Schoße  der  Bahnen  oder  im  Kreise  der  Angestellten ­
  errichteten  und  im  §  22  des  G.-A.  XVII:  1914  nicht  erwähnten  Wohlfahrtsinstitute, ­
  Wohltätigkeitsvereine  und  Genossenschaften  ist  einzustellen.
III.  Die  vor  dem  Inslebentreten  der  gegenwärtigen  Verordnung  bewirkten ­
  Abzüge  können  nicht  zurückgefordert  werden,  auch  können  für  eine  den 1
Inslebentreten  vorgegangene  Zeit  Abzüge  nachträglich  nicht  gefordert  werden-§
  23.  Auf  die  Beitragsforderungen  der  Arbeiterversicherungskassen  und
der  Bergwerks-Bruderladen,  sowie  auf  ihre  Verpflichtungen  zur  Ausfolgung
von  Unterstützungen  und  Renten  erstreckt  sich  diese  Verordnung  nicht.
§  24.  Durch  diese  Verordnung  werden  die  auf  die  Wirkung  der  höhere«
Gewalt  (vis  major)  bezüglichen  Rechtsvorschriften  nicht  berührt.
Die  für  den  Fall  der  Nichterfüllung  bestimmten  Rechtsfolgen  treten  ^ lC
Verpflichtung  zur  Zahlung  von  Verzugszinsen  ausgenommen  —  während  de r
        <pb n="234" />
        UNGARN

Inhalt  im  einzelnen

31

Zeit,  insolange  am  Wohnsitze  oder  Orte  der  Geschäftsniederlassung  des  Schuldners ­
  die  Tätigkeit  des  Gerichts  infolge  der  kriegerischen  Ereignisse  ruht
nicht  ein.
§  25.  Der  Finanzminister  wird  ermächtigt,  den  zur  Umlage  öffentlicher
Abgaben  berechtigten  Körperschaften  zur  Zahlung  ihrer  im  §  4,  Punkt  3,  angeführten ­
  solchen  Verpflichtungen,  welche  aus  diesen  öffentlichen  Abgaben  gedeckt ­
  werden,  einen  Aufschub  zur  Zahlung  dieser  Abgaben  gewähren  zu  dürfen,
insofern  ein  Aufschub  zur  Bezahlung  dieser  öffentlichen  Abgaben  gewährt
wurde.
§  26.  Insoweit  während  der  Geltung  dieser  Verordnung  die  Ausdehnung
oder  Einschränkung  des  Kreises  der  dem  Aufschübe  unterliegenden  Verpflichtungen ­
  sich  als  notwendig  erweisen  würde,  wird  das  Ministerium  diesbezüglich
nach  Bedarf  im  Verordnungswege  verfügen.
§  27.  Insofern  das  königl.  ung.  Ministerium  keine  anderweitige  Verfügung ­
  trifft,  sind  die  Vorschriften  der  gegenwärtigen  Verordnung  mit  den
Beschränkungen  der  nachstehenden  Absätze  auch  auf  die  Forderungen  und
Schulden  von  Angehörigen  oder  Einwohnern  auswärtiger  Staaten  maßgebend.
Wenn  ein  ungarischer  Staatsbürger  oder  ein  Einwohner
der  Länder  der  ungarischen  heiligen  Krone  seine  privatrechtliche
Forderung  in  einem  anderen  Staate  nur  in  geringerem  Maße  oder
nil t  weitergehenden  Beschränkungen  geltend  machen  kann,  als
dies  durch  die  gegenwärtige  Verordnung  festgesetzt  ist,  unterliegen ­
  in  den  Ländern  der  ungarischen  heiligen  Krone  die
Forderungen  der  in  den  Verband  eines  solchen  Staates  gehörigen
Gläubiger,  sowie  die  Forderungen  der  im  Gebiete  eines  solchen
Staates  wohnenden  derjenigen  Gläubiger,  die  in  den  Verband
lr gendeines  feindlichen  Staates  gehören,  ähnlichen  Beschränkungen. ­

Wenn  in  einem  anderen  Staate  das  dort  gewährte  Moratorium
Slc h  auf  die  privatrechtlichen  Schulden  ungarischer  Staatsbürger
oder  Einwohner  der  Länder  der  ungarischen  heiligen  Krone  entweder ­
  überhaupt  nicht  erstreckt  oder  in  einem  engeren  Kreise
im  allgemeinen  zur  Geltung  gelangt,  unterliegen  in  den
-ändern  der  ungarischen  heiligen  Krone  die  Schulden  der  in  den
^crband  eines  solchen  Staates  gehörigen  Gläubiger,  sowie  die
chulden  der  im  Gebiete  eines  solchen  Staates  wohnenden  derjenigen ­
  Gläubiger,  die  in  den  Verband  irgendeines  feindlichen
aates  gehören,  ähnlichen  Beschränkungen.
Den  in  den  Alineen  2  und  3  enthaltenen  Beschränkungen
unterliegen  nicht  solche  Forderungen  und  Schulden  von  Bürgern
Lä  h  Bewohnern  ausländischer  Staaten,  die  aus  ihrem  in  den
andern  der  heiligen  ungarischen  Krone  unterhaltenen  kommere
  en ,  industriellen  oder  Wirtschaftsbetriebe  stammen.
Die  Bestimmungen  des  gegenwärtigen  Paragraphen  finden

auf

juristische  Personen  entsprechende  Anwendung.
        <pb n="235" />
        UNGARN

Inhalt  im  einzelnen

33

§  28.  Jede  richterliche  Verfügung,  welche  dem  Schuldner  das  in  den
Ländern  der  ungarischen  heiligen  Krone  maßgebende  Moratorium  oder  die
mit  demselben  verbundenen  Rechte  gegen  seinen  Willen  entziehen  würde,  gilt
als  gegen  ein  inländisches  Verbotsgesetz  (gegen  die  inländische  öffentliche
Ordnung)  verstoßend  und  dem  Zwecke  eines  inländischen  Gesetzes  widerstreitend.
§  29.  Die  infolge  des  Moratoriums  im  streitigen  und  außerstreitigen
Verfahren  notwendigen  Bestimmungen  wird  der  Justizminister,  in  Kroatien  und
Slavonien  der  Banus  durch  besondere  Verordnung  festsetzen.
§  30.  Die  mit  dem  Ablauf  des  Moratoriums  zusammenhängenden  Bestimmungen ­
  werden  seinerzeit  durch  eine  besondere  Verordnung  festgesetzt
werden.
§  31.  Die  Geltung  dieser  Verordnung  erstreckt  sich,  soweit  sie  sich  auf
Rechtsverhältnisse  bezieht,  die  in  einem  im  Gesamtgebiete  der  Länder  der
heiligen  ungarischen  Krone  geltenden  Gesetze  geregelt  sind,  auch  auf  Kroatien
und  Slavonien.
Die  zur  Festsetzung  des  Ausmaßes  der  laufenden  Bedürfnisse  von
Städten  und  Gemeinden,  sowie  von  Waisenkassen  im  Sinne  des  §  8  berufene
Behörde  wird  hinsichtlich  des  Gebietes  von  Kroatien  und  Slavonien  durch  den
Banus  bestimmt.
§  32.  Diese  Verordnung  —  welche  als  dritte  Moratoriums-Verordnung
zu  zitieren  ist  —  tritt  am  1.  Oktober  1914  in  Kraft.
Mit  dem  Inslebentreten  dieser  Verordnung  treten  außer  Kraft:
die  die  am  31.  Juli  1914  unter  Zahl  5715/1914  M.  E.  erlassene
—  erste  —  Moratorium-Verordnung  außer  Kraft  setzende  —  zweite
—  Moratorium-Verordnung,  welche  vom  königl.  Ungar.  Ministerium
a m  12.  August  1914  unter  Zahl  6045/1914  M.  E.  erlassen  wurde;
die  über  Geldforderungen  aus  einzelnen  Börsengeschäften
atn  28.  August  1914  unter  Zahl  6504/1914  M.  E.  erlassene  Verordnung;
endlich  die  bezüglich  Ergänzung  der  Verordnung  Zahl
6045/1914  M.  E.  am  10.  September  1914  unter  Zahl  6796/1914  M.  E.
er lassene  Verordnung.
Insoweit  die  gegenwärtige  Verordnung  im  §  4,  Punkt  13  und
1111  §  5  nichts  anderes  bestimmt,  bleibt  der  mit  den  früheren
Moratorium-Verordnungen  gewährte  Aufschub  hinsichtlich  jener
er pfijchtungen,  welche  die  gegenwärtige  Verordnung  von  der
Geltung  des  Moratoriums  ausnimmt,  unberührt.  Würde  dieser
Aufschub  vor  dem  15.  Oktober  1914  ablaufen,  so  ist  die  Schuld  am
!5.  Oktober  zu  zahlen.
        <pb n="236" />
        Rechtliche  Grundlage  und  Zeit  der  Anordnung

Quellen

UNGARN
        <pb n="237" />
        UNGARN

34

Rechtliche  Grundlage  und  Zeit  der  Anordnung

Quellen

VIII.  Verordnung  des  königlich  ungarischen
Ministeriums  Zahl  7808/1914,  M.  E.  über  Ausnahmeverfügungen ­
  in  betreff  von  Schulden^
die  zugunsten  von  Angehörigen  und  Einwohnern ­
  feindlicher  Staaten  bestehen,  sowie
über  die  Überwachung  einzelner  Unternehmungen. ­
  Veröffentlicht  im  Ungar.  Amtsblatt ­
  vom  23.  Oktober  1914.

Nachrichten  für  Handel,
Industrie  und  Landwirtschaft. ­
        <pb n="238" />
        UNGARN

Inhalt  im  einzelnen

35

Das  königlich  ungarische  Ministerium  verordnet  auf  Grund  der  im  §  16
des  Gesetzartikels  LXIII  vom  Jahre  1912  über  Ausnahmeverfügungen  für  den
Fall  eines  Krieges  erteilten  Ermächtigung  wie  folgt:
I.  Ausnahmeverfügungen  in  betreff  von  Schulden,  die  zugunsten  von  Angehörigen
und  Einwohnern  feindlicher  Staaten  bestehen.
Inländische  Munizipien,  Gemeinden  und  andere  öffentliche  Körperschaften,
sowie  auch  die  auf  dem  Gebiete  der  Länder  der  ungarischen  heiligen  Krone
tätigen  Körperschaften,  Vereinigungen,  Vereine,  Institute,  Gesellschaften  und  im
allgemeinen  Handelsfirmen  sowie  die  daselbst  wohnhaften  Einzelpersonen  haben
über  gemeinsame,  im  allgemeinen  oder  von  Fall  zu  Fall  erlassene  Verordnung
des  königlich  ungarischen  Handelsministers  und  des  königlich  ungarischen
Finanzministers  ihre  Schulden  anzugeben,  die  zugunsten  von  Angehörigen  und
Einwohnern  (§  9)  feindlicher  Staaten  bestehen.
§  2.
Der  königlich  ungarische  Handelsminister  und  der  königlich  ungarische
Finanzminister  können  mit  gemeinsamer  Verordnung  im  allgemeinen  oder  von
Fall  zu  Fall  im  Wege  der  Vergeltung:
1.  die  Begleichung  der  im  §  1  bezeichneten  Schulden  verbieten  oder  von
der  Erfüllung  bestimmter  Bedingungen  abhängig  machen;
2.  anordnen,  daß  der  Gegenstand  der  im  §  1  bezeichneten  Schuld  bis
auf  weitere  Verfügung  bei  der  königlich  ungarischen  Postsparkasse,  bei  der
Österreichisch-Ungarischen  Bank  oder  an  einer  anderen  geeigneten  Stelle
hinterlegt  werde.
Die  im  Widerspruche  mit  den  im  Punkt  1  Abs.  1  erwähnten  Anordnungen
vorgenommene  Handlung  ist  ohne  rechtliche  Wirkung.
Der  königlich  ungarische  Handelsminister  und  der  königlich  ungarische
Finanzminister  können  mit  gemeinsamer  Verordnung  im  allgemeinen  oder  von
Fall  zu  Fall  die  im  Punkt  2  des  Abs.  1  erwähnte  Hinterlegung  auch  außer  dem
Falle  der  Vergeltung  in  betreff  von  solchen  zugunsten  von  Angehörigen  und
Einwohnern  (§  9)  feindlicher  Staaten  bestehenden  Schulden  anordnen,  bezüglich
deren  dies  aus  Rücksichten  des  öffentlichen  Kredits  erwünscht  erscheint.
II.  Überwachung  einzelner  Unternehmungen.
§  3.
Der  königlich  ungarische  Handelsminister  und  der  königlich  ungarische
Finanzminister  können  mit  gemeinsamer  Verordnung  im  Wege  der  Vergeltung
anordnen,  daß  für  solche  im  Gebiete  der  Länder  der  ungarischen  heiligen
Krone  tätige  Unternehmungen  oder  Zweigniederlassungen  von  Unternehmungen
'»eiche  vom  feindlichen  Ausland  aus  geleitet  oder  beaufsichtigt  werden,  oder
deren  Erträgnisse  ganz  oder  zum  Teil  in  das  feindliche  Ausland  abzuführen
sind,  auf  Kosten  der  Unternehmungen  Aufsichtskommissare  bestellt  werden.
Die  Aufsichtskommissare  haben  unter  Wahrung  der  Eigentums-  und
sonstigen  Privatrechte  des  Unternehmens  darüber  zu  wachen,  daß  während
        <pb n="239" />
        Rechtliche  Grundlage  und  Zeit  der  Anordnung

Quellen

UNGARN
        <pb n="240" />
        37

des  Krieges  der  Geschäftsbetrieb  der  Unternehmung  nicht  in  einer  den
inländischen  Interessen  widerstreitenden  Weise  geführt  werde.

§  4.
Die  Aufsichtskommissare  (§  3)  sind  insbesondere  befugt:
1.  geschäftliche  Maßnahmen  jeder  Art,  insbesondere  Verfügungen  über
Vermögenswerte  und  Mitteilungen  über  geschäftliche  Angelegenheiten  zu  untersagen ­
  oder  sich  selbst  vorzubehalten;
2.  die  Bücher  und  Schriften  des  Unternehmens  einzusehen,  sowie  den  Bestand ­
  der  Kasse  und  die  Bestände  an  Wertpapieren  und  Waren  zu  untersuchen;
3.  Auskunft  für  alle  Geschäftsangelegenheiten  zu  verlangen.
§  5.
Die  Leiter  und  Angestellten  der  Unternehmungen  haben  den  im  Kreise
der  Überwachung  des  Unternehmens  von  den  Aufsichtskommissaren  (§  3)
getroffenen  Anordnungen  und  Weisungen  Folge  zu  leisten.
§  ö.
Gelder,  Wertpapiere  oder  sonstige  bewegliche  Sachen  eines  unter  Aufsicht
gestellten  Unternehmens  dürfen  weder  mittelbar  noch  unmittelbar  an
Angehörige  oder  Einwohner  (§  9)  feindlicher  Staaten  abgeführt  oder  überwiesen ­
  werden.
Die  Aufsichtskommissare  können  Ausnahmen  zulassen.  Sie  können  in
geeigneten  Fällen  anordnen,  daß  Gelder,  Wertpapiere  oder  sonstige  bewegliche
Sachen,  deren  Abführung  oder  Überweisung  nach  Abs.  1  nicht  erfolgen  darf,
zugunsten  der  Berechtigten  bei  der  königlich  ungarischen  Postsparkasse,  bei
der  Österreichisch-Ungarischen  Bank  oder  an  einer  anderen  geeigneten  Stelle
hinterlegt  werden.
III.  Gemischte  und  Schlußbestimmungen.
§  7.
Gegen  denjenigen,  der  einer  in  den  §§  1,  2,  5  und  6  enthaltenen  oder
auf  Grund  dieser  Paragraphen  erlassenen  Anordnung  zuwiderhandelt,  können
der  königlich  ungarische  Handelsminister  und  der  königlich  ungarische  Finanzminister ­
  mit  gemeinsamer  Verfügung  eine  Ordnungsbuße  bis  zu  fünfzigtausend
Kronen  bemessen,  haben  aber  ihm  zuvor  Gelegenheit  zur  Äußerung  zu  geben.
§  8.
Durch  den  Umstand,  daß  zugunsten  von  Angehörigen  oder  Einwohnern
(§  9)  feindlicher  Staaten  bestandene  Schulden  oder  in  ihrem  Eigentum  gewesene
Gelder,  Wertpapiere  oder  sonstige  bewegliche  Sachen  nach  dem
31.  Juli  1914  auf  eine  andere  Person  übergegangen  sind,  wird  die  Anwendung
der  gegenwärtigen  Verordnung  nicht  verhindert.
§  9.
Diejenigen  Bestimmungen  der  gegenwärtigen  Verordnung,  welche  Angehörige ­
  und  Einwohner  feindlicher  Staaten  betreffen,  sind  auf  juristische
Personen  entsprechend  anzuwenden.
        <pb n="241" />
        UNGARN

38

Rechtliche  Grundlage  und  Zeit  der  Anordnung

Quellen

IX.  Verordnung  des  königlich  ungarischen
Justizministers  vom  23.  Oktober  1914  Zahl
19400/1914  I.  M.  E.,  betreffend  die  Feststellung ­
  der  infolge  des  Moratoriums  im
bürgerlichen  streitigen  und  außerstreitigen
Verfahren  erforderlichen  Vorschriften.

Amtliches  Material.
        <pb n="242" />
        UNGARN

Inhalt  im  einzelnen

39

§  10.
Die  Geltung  dieser  Verordnung  erstreckt  sich,  soweit  sie  sich  auf  Rechtsverhältnisse ­
  bezieht,  die  in  einem  im  Gesamtgebiete  der  Länder  der  ungarischen
heiligen  Krone  geltenden  Gesetze  geregelt  und  bezüglich  des  Vollzuges  nicht  der
kroatisch-slavonischen  Autonomie  Vorbehalten  sind,  auch  auf  Kroatien-Slavonien.
§  11-Diese
  Verordnung  tritt  am  23.  Oktober  1914  in  Kraft.

Auf  Grund  der  im  §  16  des  G.  A.  LXIII:  1912  über  Ausnahmeverfügungen
für  den  Kriegsfall  erhaltenen  Ermächtigung  erlasse  ich  im  Sinne  des  §  29  der
Verordnung  vom  30.  September  1914  Zahl  7205  M.  E.  (dritte  Moratoriumverordnung) ­
  die  folgenden  Vorschriften:
I.  Bestimmungen  betreffend  das  streitige  Verfahren.
§  1.
Geldschulden,  die  dem  Moratorium  unterliegen,  können  nicht  geklagt
Werden,  und  das  Gericht  hat  jede  Klage,  aus  der  nicht  ersichtlich  ist,  daß  die
geltend  gemachte  Geldforderung  dem  Moratorium  nicht  unterliegt,  von  Amts
We gen  abzuweisen.
Die  im  Absatz  1  enthaltene  Vorschrift  findet  auch  auf  jene  Klagen
Anwendung,  die  am  15.  August  1914  oder  nach  diesem  Tage  bis  zum  Inkraftre
 ten  dieser  Verordnung  eingereicht  wurden.
Auf  Grund  der  vor  dem  15.  August  1914  eingelaufenen  Klagen  ist  das
streitige  Verfahren  sowohl  beim  Gerichte  erster  Instanz,  wie  auch  beim
e rufungsgerichte  nach  den  bestehenden  Vorschriften  des  Verfahrens  mit  den
' n  dieser  Verordnung  bestimmten  Abweichungen  fortzusetzen.
§  2.
Wenn  das  Gericht  in  einem  im  letzten  Absatz  des  vorstehenden  Paragraphen
erwähnten  Prozesse  eine  zur  Zahlung  einer  dem  Moratorium  unterliegenden
...schuld  samt  Nebengebühren  —  auch  die  Prozeßkosten  inbegriffen  —  ver-P
  'chtende  Entscheidung  trifft,  so  hat  es  in  der  Entscheidung  die  Erfüllungsfrist
^  den  Prozessen  die  unter  den  §  4,  Z.  12  und  13  oder  §  5  der  dritten
im  or ' umveror dnung  oder  unter  den  §  5  der  gegenwärtigen  Verordnung  fallen,
diese' 11116  ^* eSer  f’ &amp;gt;uil 'd e ,  beziehungsweise  Paragraphen  oder  im  Sinne  der  an  Stelle
ser  Punkte  oder  Paragraphen  tretenden  späteren  Bestimmungen  des  königlich
daßH 1SC ^ en  ^' n isi er i ums i  in  anderen  Prozessen  aber  in  der  Weise  zu  bestimmen,
(j er  „ ie  Erfüllungsfrist  mit  dem  Tage  nach  Ablauf  jener  von  der  Rechtskraft
des  ,  , ntsclle 'd un g  zu  berechnenden  Zeit  beginne,  die  durch  die  Verordnung
best'  ° nig ' icfl  un g a rischen  Ministeriums  über  die  Aufhebung  des  Moratoriums
wen'iT'i-f  WCrc,en  wird -  Diese  letztere  Vorschrift  ist  auch  dann  anzuwenden,
Proz  aS  Qericllt  den  Beklagten  nur  zur  Zahlung  der  Kosten  eines  solchen
Zahlt] SSeS ,i VerUrl:e '' t: ;  w *rd  hingegen  bei  Abweisung  der  Klage  der  Kläger  zur
°hne  "fl-  Prozeßkoste n  verurteilt,  so  hat  das  Gericht  die  Erfüllungspflicht
Uc  sic,lt  auf  das  Moratorium  festzustellen.  Diese  Vorschrift  findet  auch
        <pb n="243" />
        UNGARN

Inhalt  im  einzelnen

40

auf  die  Entscheidung  Anwendung,  mit  der  der  Kläger  zur  Zahlung  der  Berufungskosten ­
  verpflichtet  wird.
Mit  einer  Entscheidung,  welche  in  einem  vor  dem  15.  August  1914
anhängig  gemachten  Prozeß  erfolgt  ist  und  in  welcher  der  Beklagte  zur  Bezahlung
einer  im  vorstehenden  Absätze  bestimmten  Geldschuld  auf  Grund  des  Nichterscheinens ­
  verurteilt  wird,  kann  der  Beklagte  zur  Zahlung  der  Kosten  bloß
solcher  Prozeßhandlungen  zugunsten  des  Klägers  verpflichtet  werden,  die  vor
dem  15.  August  1914  erfolgt  sind.
In  einer  zur  Bezahlung  einer  dem  Moratorium  unterliegenden  Geldschuld
verpflichteten  Entscheidung,  die  im  Sinne  der  für  das  Verfahren  bestehenden
Vorschriften  ohne  Rücksicht  auf  die  Berufung  vollstreckbar  wäre,  ist  zu  bestimmen, ­
  daß  die  Entscheidung  nur  insofern  ohne  Rücksicht  auf  die  Berufung
vollstreckbar  sein  wird,  als  die  Geldschuld  durch  die  das  Moratorium  teilweise
oder  ganz  aufhebende  Verordnung  des  königlichen  ungarischen  Ministeriums
vom  Moratorium  ausgenommen  werden  wird.
§  3.
Unterliegen  ein  Teil  oder  die  Zinsen  der  Geldschuld  im  Sinne  der  dritten
Moratoriumverordnung  nicht  dem  Moratorium  und  hat  der  Schuldner  seiner
Zahlungspflicht  hinsichtlich  dieses  Teiles  oder  der  Zinsen  nicht  entsprochen,  so
kann  der  Gläubiger  seine  Klage  gleichzeitig  hinsichtlich  der  ganzen  Geldforderung ­
  —  mit  Inbegriff  der  Zinsen  und  sonstigen  Nebengebühren  —  anhängig ­
  machen  und  die  Erfüllungsfrist  ist  in  diesem  Falle  hinsichtlich  des  dem
Moratorium  unterliegenden  Teiles  der  Geldschuld  im  Sinne  des  §  2  festzustellen;
der  letzte  Absatz  des  §  2  findet  auch  hier  Anwendung.
Wenn  der  Gläubiger  die  Klage  nur  hinsichtlich  des  dem  Moratorium
nicht  unterliegenden  Teiles  oder  der  Zinsen  der  Geldforderung  anhängig  macht,
so  kann  der  Beklagte  die  Widerklage  auf  Feststellung  des  Nichtbestehens  der
Geldschuld  einbringen,  ohne  nachweisen  zu  müssen,  daß  diese  Feststellung  zur
Sicherstellung  seines  Rechtszustandes  dem  Kläger  gegenüber  nötig  sei.
§  4.
Wenn  der  Kläger  im  Falle  des  §  3  die  Klage  nur  hinsichtlich  eines
Teiles  der  Geldschuld  anhängig  macht,  so  ist  vom  Gesichtspunkte  des  Gerichtsstandes ­
  für  die  Feststellung  des  Wertes  des  Streitgegenstandes  der  Wert  der
noch  bestehenden  ganzen  Forderung,  das  ist  auch  jener  Teil  der  fällig en
Forderung,  der  infolge  des  Moratoriums  nicht  geltend  gemacht  werden  kann,
maßgebend;  die  noch  mit  fälligen  Raten  können  jedoch  nicht  berücksichtig!
werden.
§  5-  .  ,
Richtet  sich  die  Klage  auf  solche  Zinsen,  die  ohne  bestimmte  Fällig 1 ^ 1
seit  länger  als  dem  1.  August  laufen,  so  ist  die  Erfüllungsfrist  hinsichtlich  der
auf  die  Zeit  vor  dem  1.  August  entfallenden  Zinsen  nach  den  für  die  restliche
Kapitalsschuld  maßgebenden  Vorschriften,  hinsichtlich  der  auf  die  Zeit  nach  dem
1.  August  entfallenden  Zinsen  aber  im  Sinne  des  letzten  Absatzes  des  §  5  der
dritten  Moratoriumverordnung  zu  bestimmen.
        <pb n="244" />
        UNGARN

Inhalt  im  einzelnen

41

Vom  Gesichtspunkte  der  im  §  4,  Z.  12  und  13  der  dritten  Moratoriumverordnung ­
  bestimmten  Ratenzahlung  sind  die  auf  die  Zeit  vordem  1.  August  1914
entfallenden  Zinsen  dem  Kapital  zuzurechnen.
§  6.
Falls  der  Schuldner  zur  Deckung  seiner  laut  §§  4  und  5  der  dritten
Moratoriumverordnung  dem  Moratorium  nicht  unterliegenden  Geldschuld  einen
Wechsel  gegeben  hat,  so  ist  hinsichtlich  der  mit  dem  Wechsel  gedeckten  Schuld
die  Verurteilung  von  der  Bedingung  abhängig  zu  machen,  daß  der  Gläubiger  die
geleistete  Zahlung  im  Sinne  des  §  39,  G.  A.  XXV11:  1876  quittiert.
Solche  mit  Wechsel  gedeckte  Geldschulden  können  mit  Ausschluß  des
Wechselverfahrens  —  nur  im  Wege  des  allgemeinen  Rechtsverfahrens  geltend
gemacht  werden.  Ausgenommen  sind  aber  die  zur  Deckung  von  Versicherungsprämien ­
  gegebenen  Wechsel  (§  4,  Z.  7  der  dritten  Moratoriumverordnung),  die
im  Wege  des  Wechselverfahrens  geltend  gemacht  werden  können.
§  7.
Wenn  das  Gericht  in  den  im  §  2  oder  im  §  3  vorgesehenen  Fällen  hinsichtlich ­
  einzelner  Teile  der  eingeklagten  Forderung  verschiedene  Erfüllungsfristen ­
  bestimmt,  so  hat  es  bei  Erwägung  sämtlicher  Umstände  nach  Billigkeit
darüber  zu  beschließen,  zu  welcher  Erfüllungsfrist  und  eventuell  in  welchen
Raten  die  Prozeßkosten  zu  zahlen  sind.
§  8.
Wenn  das  Gericht  in  einem  Prozeß  wegen  einer  dem  Moratorium  im
ganzen  oder  teilweise  nicht  unterliegenden  Geldschuld  eine  zur  Zahlung  verpflichtende ­
  Entscheidung  trifft,  so  bestimmt  es  in  der  Entscheidung,  daß  diese
ltn  ganzen  oder  in  einem  bestimmten  Teil,  ohne  Rücksicht  auf  das  Moratorium
vollstreckbar  ist.
Diese  Vorschrift  findet  auch  auf  die  über  einen  privatrechtlichen  Anspruch
'■■"folgte,  zur  Leistung  einer  Geldschuld  verpflichtende  Entscheidung  des  Strafgerichtes ­
  Anwendung.
II.  Bestimmungen  betreffend  die  Zahlungsaufträge.
§  9.
Das  Gesuch  um  Erlassung  eines  Zahlungsauftrages  ist  mit  Anwendung
cs  §4,  G.  A.  XIX:  1893  abzuweisen,  wenn  aus  dem  Inhalt  des  Gesuches  nicht
«vorgeht,  daß  die  ganze  Geldschuld,  deren  Geltendmachung  mittels  Zahlungsfi'
 :  ra ^ es  beabsichtigt  wird,  dem  Moratorium  nicht  unterliegt.  Diese  Vorschrift
£ n  et  auch  auf  die  vor  dem  15.  August  1914  eingelaufenen  und  durch  Erlassung
Anwe  ^ ahlungsauftra g es  vor  diesem  Tage  noch  nicht  erledigten  Gesuche
Ejn  Wenn  gegen  einen  vor  dem  15.  August  1914  erlassenen  Zahlungsauftrag
diese^* 1116  erhoben  w ird,  so  ist  auf  Grund  des  Antrages  auf  Vorladung  für
S prachg UCh  dann  e ’ n  Termin  zur  Verhandlung  anzuberaumen,  wenn  die  Einam
  fb.  August  oder  später  erhoben  wurde.
        <pb n="245" />
        42

UNGARN

Inhalt  im  einzelnen

§  10.
Wenn  das  Gericht  über  eine  wegen  einer  dem  Moratorium  unterliegenden
Forderung  vor  dem  15.  August  1914  überreichte  summarische  Wechselklage  vor
diesem  Tage  noch  keinen  Wechselzahlungsauftrag  erlassen  hat,  oder  wenn  gegen
den  erlassenen  Wechselzahlungsauftrag  die  Wechseleinrede  überreicht  wurde,
so  hat  das  Gericht  zur  Verhandlung  der  Wechselklage  nach  den  Vorschriften
für  das  ordentliche  Wechselverfahren  auch  dann  einen  Termin  anzuberaumen,
wenn  die  Einrede  am  15.  August  oder  später  überreicht  wurde.
§  11.
Auf  Prozesse  wegen  der  Zinsen  eines  dem  Moratorium  unterliegenden
Wechsels  sind  die  Vorschriften  für  das  Wechselverfahren  mit  der  Abweichung
anzuwenden,  daß  anstatt  des  urschriftlichen  Wechsels  eine  beglaubigte  Abschrift
des  Wechsels  beigelegt  werden  kann.  Auch  eine  beglaubigte  Abschrift  des
Wechsels  muß  nicht  beigelegt  werden,  wenn  der  mangels  der  Zahlung  von
Zinsen  aufgenommene  Protest  beigelegt  ist.  Die  Bescheinigung  der  Österreichisch-Ungarischen
  Bank  auf  der  Wechselabschrift  ersetzt  die  Beglaubigung  der
Wechselabschrift.
III.  Bestimmungen  betreffend  das  Exekutionsverfahren.  Zwangsvollstreckung
zur  Befriedigung  der  Forderung.  Zwangsvollstreckung  zur  Sicherstellung  der
Forderung.  Zwangsversteigerung.
§  12.
Zur  Hereinbringung  oder  Sicherstellung  einer  dem  Moratorium  unterliegenden ­
  Forderung  kann  vom  15.  August  1914  an  weder  die  Befriedigungsweise,
noch  die  im  G.  A.  LX.  1881,  §  223  ff.  nominierte  sicherstellungsweise  Zwangsvollstreckung ­
  angeordnet  werden,  die  früher  angeordnete  solche  Zwangsvollstreckung ­
  kann  ohne  Rücksicht  darauf,  wann  die  vollstreckbare  öffentliche
Urkunde  ausgestellt  wurde,  nicht  vollzogen  werden.
Die  Erledigung  eines  in  betreff  der  Zwangsvollstreckung  vor  dein
15.  August  1914  erfolgten  erstrichterlichen  Beschlusses  —  auch  die  Bestätigung
der  Exekutionsbewilligung  mit  inbegriffen  —  durch  das  Gericht  höherer  Instanz
wird  durch  das  Moratorium  nicht  gehemmt.
Die  Bestimmung  des  Absatzes  1  hindert  nicht  auf  Grund  der  vor  dem
15.  August  1914  vollzogenen  Zwangsvollstreckung:
1.  die  Aufteilung  des  Erlöses  der  Versteigerung;
2  die  Anweisung  solcher  Forderungen,  die  von  einer  öffentliehen
  Kasse  oder  aus  einem  Deposit  behoben  werden  können;
3.  die  Fortsetzung  der  auf  die  Nutznießung  einer  Liegenschaft ­
  geführten  Zwangsvollstreckung.
Die  Bestimmung  des  Absatzes  1  hindert  ferner  nicht:
a)  Die  Anordnung  der  im  G.  A.  LX.:  1881  §  237  ff.  geregelten,  w ie
auch  eines  sonstigen  Sequesters  (zum  Beispiel  des  Sequesters  einer  Verlassen-Schaft)
  und  das  fernere  Sequestrationsverfahren,
        <pb n="246" />
        UNGARN

Inhalt  im  einzelnen

b)  die  Bewilligung  und  den  Vollzug  der  Zwangsvollstreckung  auf
solche  Beträge,  die  sich  in  gerichtlicher  Verwahrung  befinden  und  die
Anweisung  eines  solchen  Betrages  zur  Hereinbringung  der  Forderung,  wegen
der  der  Betrag  gerichtlich  hinterlegt  wurde,  und  zwar  ohne  Rücksicht  auf  die
im  §  2  bestimmte  Leistungsfrist.
Daß  die  Forderung,  deren  Hereinbringung  oder  Sicherstellung  die
Zwangsvollstreckung  bezweckt,  dem  Moratorium  nicht  unterliegt,  ist  in  der
gerichtlichen  Entscheidung  in  der  Bewilligung  der  Zwangsvollstreckung,  wie
auch  im  Inhibierungsdekret  festzustellen.  Diese  Vorschrift  findet  auf  die
Entscheidung  des  Strafgerichtes  —  auch  die  Zwangsvollstreckung  zum  Zwecke
der  Sicherstellung  inbegriffen  —  entsprechende  Anwendung.
In  einem  wegen  Zahlung  der  Zinsen,  auf  Grund  einer  Wechselabschrift
anhängig  gemachten  Wechselprozesse  kann  die  Zwangsvollstreckung  zur  Sicherstellung ­
  aus  dem  Grunde,  W'eil  gegen  den  Wechselzahlungsauftrag  eine  Einwendung ­
  überreicht  wurde,  nicht  angeordnet  werden.

§  13.
Wenn  das  Gericht  hinsichtlich  einer  dem  Moratorium  unterliegenden
Geldschuld  eine  verfallende  Entscheidung  getroffen  hat  und  diese  Geldschuld
nach  der  Erbringung  der  Entscheidung  vom  Moratorium  ganz  oder  teilweise
ansgenommen  wurde,  so  ist  hinsichtlich  der  vom  Moratorium  ausgenommenen
Geldschuld  oder  des  vom  Moratorium  ausgenommenen  Teiles  der  Geldschuld
^je  Zwangsvollstreckung  zur  Befriedigung  oder  Sicherstellung  nach  Ablauf  der
‘nullungsfrist,  die  von  dem  in  der  Verordnung  des  königlich  ungarischen
Ministeriums  über  die  teilweise  oder  gänzliche  Aufhebung  des  Moratoriums
stimmten  Zeitpunkt  an  zu  berechnen  ist,  anzuordnen,  obgleich  das  Gericht
m  seiner  Entscheidung  hinsichtlich  der  Erfüllungsfrist  anders  verfügt  und  es
nic ht  bestimmt  hat,  daß  die  Entscheidung  ohne  Rücksicht  auf  das  Moratorium
vollstreckbar  ist.
Sollten  die  im  vorstehenden  Absatz  bestimmten  Vorbedingungen  der
, ; .'|° rc l nun g  der  Zwangsvollstreckung  aus  den  Akten  nicht  festgestellt  werden

so  sind  vor  der  meritorischen  Erledigung  des  Gesuches  um  Bewilligung

vwi  uci  uiciuuiibuicii  mcuigung  v-u_
er  Zwangsvollstreckung  die  Parteien  zu  vernehmen.

§  14.
Ohne  Rücksicht  darauf,  ob  die  im  Wege  der  Versteigerung  heremaubringende ­
  Forderung  dem  Moratorium  unterliegt  oder  nicht,  kann
3-  August  1914  an  die  Zwangsversteigerung  _  ,
1.  auf  Liegenschaften  nur  dann  durchgeführt  werden,  wenn  ie  run
Euchsbehörde  infolge  eines  bezüglich  einer  vor  dem  5.  August  1914  abgehaltenen
«Steigerung  gestellten  Nachtragsangebotes  die  neuerliche  Versteigerung  an
geordnet  und  derjenige,  der  das  Nachtragsangebot  gestellt  hat,  die  Versteigerung ­
  betreibt;
2.  auf  bewegliches  Vermögen  nur  dann  durchgeführt  werden,  wenn  as
ericht  die  Versteigerung  über  Antrag  in  den  im  Gesetzarti  e  ^ om
Jahre  1881  §  104  oder  233  vorgesehenen  Fällen  oder  bei  sorgsamer  Prüfung

43
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        UNGARN

Inhalt  im  einzelnen

44

sämtlicher  Umstände  auch  in  einem  anderen  Falle  angeordnet  hat.  Das  Gericht
soll  aber  die  Versteigerung  des  beweglichen  Vermögens  nicht  anordnen,  wenn
seines  Erachtens  von  der  Versteigerung  kein  entsprechendes  Resultat  zu  erwarten ­
  ist.
Jeder  der  Interessenten  kann  die  Sequestration  der  bei  der  Versteigerung
erstandenen  Liegenschaft  beantragen,  wenn  er  eine  solche  Handlung  oder
Unterlassung  des  Versteigerungskäufers,  der  die  Liegenschaft  auf  Grund  der
Kaufbescheinigung  in  Besitz  genommen  hat,  nachweisen  kann,  die  dem  Bestände ­
  der  Liegenschaft  beträchtlichen  Abbruch  tun  kann  oder  ihre  Wertverringerung ­
  zur  Folge  hat.  Auf  diese  Sequestration  sind  die  im  Gesetzartikel ­
  LX  vom  Jahre  1881  auf  die  Sequestration,  die  auf  Grund  des  jetzt
angeführten  Gesetzartikels  §  237,  Lit.  f,  angeordnet  werden  kann,  bezüglichen
Bestimmungen  entsprechend  anzuwenden.
Ansuchen  auswärtiger  Gerichte  um  Zwangsvollstreckung.
§  15.
Stellt  ein  auswärtiges  Gericht  das  Ersuchen  auf  Zwangsvollstreckung»
entscheidet  das  ungarische  Gericht  in  der  Frage  der  Anordnung  der  Zwangsvollstreckung ­
  ohne  Anhörung  der  Parteien,  es  hat  aber  vor  Anordnung  der
Zwangsvollstreckung  von  Amts  wegen  zu  prüfen,  ob  insbesondere  die  auswärtige
öffentliche  Urkunde,  die  dem  Antrag  um  Bewilligung  der  Zwangsvollstreckung,
zugrunde  liegt,  keine  derartige  ist,  daß  die  Anerkennung  ihrer  Gültigkeit  den
Schuldner  gegen  seinen  Willen  um  das  zur  Zeit  der  Erledigung  in  den  Ländern
der  ungarischen  heiligen  Krone  maßgebende  Moratorium  oder  die  damit
verbundenen  Rechte  —  inbegriffen  auch  das  im  Sinne  der  Moratoriumverordnung ­
  ausgeübte  Rücktrittsrecht  —  bringen  würde.  (Dritte  Moratorium-Verordnung
  §  28.)
Im  bejahenden  Falle  ist  die  Zwangsvollstreckung  zu  verweigern,  selbst
wenn  das  auswärtige  Gericht  erklärt  hat,  daß  die  im  Wege  der  Zwangsvollstreckung ­
  hereinzub'ringende  Forderung  dem  Moratorium  nicht  unterliege-Die
  Zwangsvollstreckung  ist  auch  in  dem  Falle  zu  verweigern,  wenn  irgendeine ­
  der  im  Gesetzartikel  LX  vom  Jahre  1881,  §§  3,  4,  5  bestimmten  Vorbedingungen ­
  fehlt.
Das  ungarische  Gericht  kann  vor  der  Entscheidung  hinsichtlich  der  1111
Absatz  1  erörterten  Umstände  Aufklärungen  verlangen,  wenn  es  in  betreff
dieser  Umstände  Bedenken  hegt  und  diese  Bedenken  durch  die  Daten  des
Ansuchens  oder  seiner  Beilagen  nicht  zerstreut  werden.
§  16.
Gegen  den  auf  Grund  der  Entscheidung  eines  auswärtigen  Gerichts  die
Zwangsvollstreckung  anordnenden  Beschluß  kann  der  Verpflichtete  außer  dem
nach  Gesetzartikel  LX  vom  Jahre  1881,  §  34  zulässigen  Rekurse  binnen  15  Tage 11
nach  Einhändigung  des  Beschlusses  beim  anordnenden  Gerichte  die  Einwendung
erheben,  daß  die  Zwangsvollstreckung  dem  §  15  der  gegenwärtigen  Verordnung
entgegen  angeordnet  wurde.
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Inhalt  im  einzelnen

45

Im  Falle  der  Erhebung  einer  Einwendung  bleiben  die  bereits  durchgeführten ­
  Zwangsvollstreckungshandlungen  in  Wirksamkeit,  das  Zwangsvollstreckungsverfahren ­
  kann  aber  nicht  fortgesetzt  werden.  Zufolge  der  Einwendung
entscheidet  das  Gericht  in  der  Frage  der  Anordnung  der  Zwangsvollstreckung
nach  Anhörung  der  Parteien  mittels  Beschlusses.  Im  übrigen  sind  auf  die
Einwendung  die  Bestimmungen  des  Gesetzartikels  XVIII  vom  Jahre  1893,
§§  14,  15,  17  entsprechend  anzuwenden,  §  17  des  angeführten  Gesetzes  ist  auch
ln  dem  Falle  anzuwenden,  wenn  die  Partei  die  Einwendung  verspätet  erhoben  hat.
Der  letzte  Absatz  des  Gesetzartikels  LX  vom  Jahre  1881,  §  10,  findet
keine  Anwendung.
Insofern  ein  völkerrechtlicher  Vertrag  anders  verfügen  sollte,  finden
§§  15  und  16  der  gegenwärtigen  Verordnung  keine  Anwendung.

IV.  Bestimmungen  betreffend  das  Konkursverfahren.
§  17.
Während  der  Dauer  des  Moratoriums  kann  über  Verlangen  eines
Gläubigers  kein  Konkurs  eröffnet  werden.  Hinsichtlich  eines  vor  dem  15.  August ­
  1914  von  einem  Gläubiger  eingebrachten  Antrages  auf  Konkurseröffnung
jst  das  Verfahren  auf  Verlangen  des  Schuldners  fortzusetzen.  Wenn  das  Gericht
ln -  solchen  Fällen  die  Eröffnung  des  Konkurses  für  zulässig  hält,  so  hat  es
'las  Verfahren  auszusetzen,  erachtet  es  aber  die  Konkurseröffnung  für  unzulässig,
hat  es  das  Gesuch  um  Konkurseröffnung  abzuweisen.  Im  Falle  der  Aussetzung
e ntscheidet  das  Gericht  hinsichtlich  der  Aufrechterhaltung  oder  Aufhebung  der
e twa  vorher  angeordneten  Sicherstellungsmaßregeln  (G.  A.  XVII,  1881,  §  86,
Absatz  2)  nötigenfalls  nach  Anhörung  der  Interessenten.
In  die  im  Konkursgesetz  (G.  A.  XVII,  1881)  §  27,  letzter  Absatz,  bestimmte

Frist

von  6  Monaten  kann  die  Zeit  vom  1.  August  1914  bis  zur  Aufhebung  des

Moratoriums  nicht

eingerechnet  werden.

V.  Gemischte  Bestimmungen.
§  18.
v  Wenn  das  Gericht  die  auf  Grund  des  §  2  der  Verordnung  Zahl  5761  M.  E.
an^f"'  '^ U ®' US ^  1914  erfolgte  Aussetzung  des  Verfahrens  auf  Grund  des  §  5  der
Sacf  ^ rten  Verordnung  aufgehoben  hat,  kann  der  Gegner  in  einer  solchen
daß' e H- W0 &amp;gt;  d ' e  Vertretun £  durch  einen  Advokaten  obligatorisch  ist,  beantragen,
Ge  '  n  6  Parte ‘  zur  Anmeldung  ihres  neuen  Advokaten  innerhalb  einer  vom
p  ^ lc .  ^  anzu beraumenden  Frist  aufgefordert  werde.  Diese  Aufforderung  ist  der
p  ,  , ei  ln  der  Weise  zuzustellen,  wie  eine  mit  der  Ladung  versehene  Klage  dem
tagten  zuzustellen  ist.
wie  .  Bleibt  diese  Aufforderung  ohne  Erfolg,  so  ist  die  Partei  so  zu  behandeln,
euie  Partei,  die  für  ihre  Vertretung  im  Prozesse  nicht  sorgt.
Ford  ^  9  der  an g efü hrten  Verordnung  hindert  nicht  die  Anweisung  von
werden 1 " 1 !? 611 ’  d ’ e  V ° n  einer  öffentlichen  Kasse  oder  aus  einem  Deposit  behoben
unwi- 1  önnen  zum  Zwecke  der  Begleichung  einer  dem  Moratorium  nicht
uterliegenden  Forderung.
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        UNGARN

Inhalt  im  einzelnen

46

Die  angeführte  Verordnung  bleibt,  insofern  die  gegenwärtige  Verordnung
nicht  anders  verfügt  (§  14),  im  übrigen  unberührt.
§  19-Wenn
  das  Gericht  infolge  des  Krieges  zu  funktionieren  aufhört,  wird  das
Streitverfahren  unterbrochen.
Mit  der  Unterbrechung  des  Verfahrens  wird  der  Lauf  jeder  Frist  unterbrochen, ­
  und  beginnt  die  Frist  mit  dem  Aufheben  der  Unterbrechung  ganz
von  neuem  zu  laufen.
Jede  während  der  Dauer  der  Unterbrechung  des  Verfahrens  von  welcher
Partei  immer  vorgenommene  prozessuale  Handlung  ist  dem  Gegner  gegenüber
unwirksam.  Auch  die  Mitteilung  gerichtlicher  Entscheidungen  ist  unwirksam-Die
  Unterbrechung  hört  mit  dem  achten  Tage,  der  auf  jenen  Tag  folgt,
an  dem  die  Kundmachung  über  den  neuerlichen  Beginn  der  Tätigkeit  des
Gerichtes  veröffentlicht  wurde,  auf.
Wenn  eine  Partei  zu  einer  bestimmten  Frist  eine  Klage  bei  einem  Gerichte
anhängig  zu  machen  hätte,  dessen  Tätigkeit  infolge  des  Krieges  aufgehoben
wurde,  kann  die  Zeit,  wann  die  Tätigkeit  aufgehoben  war,  in  die  Klageerhebungsfrist ­
  nicht  eingerechnet  werden.
Der  Tag,  wann  die  Tätigkeit  des  Gerichtes  aufgehoben  wurde,  und  der
Tag,  wann  das  Gericht  seine  Tätigkeit  wieder  aufnimmt,  wird  bei  der  Wiederaufnahme ­
  der  Tätigkeit  vom  Leiter  des  Gerichtes  im  Amtsblatte  („Budapesti
Közlöny")  einmal  kundgemacht.  Die  Kundmachung  hat  zu  unterbleiben,  wenn
das  Gericht  seine  Tätigkeit  vor  dem  Inkrafttreten  der  gegenwärtigen  Verordnung
wieder  aufgenommen  hat.  In  diesem  Falle  bestimmt  das  Gericht  gemäß  der
Umstände,  ob  die  Partei  die  prozessuale  Handlung  rechtzeitig  vorgenommen  hat.
§  20.
Ob  eine  Geldforderung  dem  Moratorium  unterliegt  oder
nicht,  ist  mit  Anwendung  der  gegenwärtigen  Verordnung  nach
der  dritten  Moratoriumverordnung  zu  entscheiden,  insofern  di e
gegenwärtige  Verordnung  nicht  anders  verfügt.
§  21.
Die  Verfügungen  über  das  Moratorium  berühren  nicht  die  Vorschrift 11
für  das  außerstreitige  Verfahren  in  Grundbuchsachen.  Der  Umstand,  daß  di e
Forderung  dem  Moratorium  unterliegt,  hindert  nicht  die  Eintragung  in  das
Grundbuch  -  auch  die  grundbücherliche  Vormerkung  —  insofern  diese  sonst
zulässig  ist.
§  22.
Auf  die  gerichtlich  festgestellten  Bezüge  der  Exmittierten  des  Gerichtes,
der  auf  Grund  eines  gerichtlichen  Auftrages  vorgehenden  anderen  Persone 11
(z.  B.  des  Kurators,  des  Sequesters,  des  Eheverteidigers)  wie  auch  der  Zeug en
und  Sachverständigen  finden  die  mit  dem  Moratorium  verbundenen  Verfügung^
keine  Anwendung.
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Inhalt  im  einzelnen

47

§  23.
Die  Wirkung  des  Moratoriums  auf  den  Gang  der  Besitzregelungssachen
wird  durch  eine  besondere  Verordnung  oder  besondere  Verfügung  des  Justizministers
  bestimmt.
§  24.
Wenn  ein  inländischer  oder  im  Inland  wohnhafter  Schuldner  eines  im
Auslande,  aber  außerhalb  des  Gebietes  von  Österreich  wohnhaften  Gläubigers
&amp;gt;n  glaubwürdiger  Weise  nachweist,  daß  er  zur  Sicherstellung  des  Gläubigers
durch  Hinterlegung  bei  einem  im  Inlande  wohnhaften  Dritten  (Pfandhalter)
ei n  Pfand  gegeben  hat,  kann  das  für  den  Wohnort  des  Pfandhalters  zuständige
Bezirksgericht  dem  Pfandhalter  auftragen,  daß  er  das  Pfand  bis  auf  weitere
richterliche  Verfügung  niemandem  ausfolge  und  das  Pfand  nicht  verwerte,  und
kann  es  dem  Pfandhalter  auch  auftragen,  das  Pfand  gerichtlich  zu  deponieren.
Die  Außerachtlassung  dieses  Auftrages  verpflichtet  zum  vollen  Schadenersatz.
Der  Pfandhalter  kann  das  Pfand  auch  ohne  vorhergehendes  richterliches
Verfahren,  mit  Namhaftmachung  des  Pfandgebers  gerichtlich  deponieren.  In
der  Frage  der  Ausfolgung  des  gerichtlich  deponierten  Pfandes  sind  sämtliche
Interessenten  zu  hören.
Die  vorstehenden  Absätze  sind  auch  dann  anzuwenden,  wenn  der  dritte
die  vom  Schuldner  zur  Deckung  seiner  Schuld  bestellte  bewegliche  Sache  nicht
als  Pfandhalter,  sondern  als  Depositär  des  Gläubigers  in  Verwahrung  hat.
Vor  der  Erledigung  des  Antrages  auf  Erlassung  des  Auftrages  sind
nötigenfalls  die  Interessenten  zu  hören.  Gegen  den  den  Auftrag  enthaltenden
Beschluß  ist  ein  einmaliger  Rekurs  ohne  aufschiebende  Wirkung  zulässig.
Das  Bezirksgericht  kann  den  Auftrag  über  Antrag  welcher  immer  der
interessierten  Parteien  oder  des  Pfandhalters,  nach  Anhörung  sämtlicher
nteressenten  mittels  Beschlusses  außer  Kraft  setzen,  gegen  diesen  Beschluß
'st  ein  einmaliger  Rekurs  von  aufschiebender  Wirkung  zulässig.
Sollte  das  Gericht  hinsichtlich  der  Außerkraftsetzung  des  Auftrages  oder
er  Ausfolgung  des  Deposits  (Absatz  2  dieses  Paragraphen)  nicht  mit  Beruhigung
^' ne  Entscheidung  treffen  können,  so  verweist  es  eine  der  Parteien  auf  den
echtsweg  und  bestimmt  eine  entsprechende  Frist  zur  Klageerhebung.
Bei  Anwendung  dieses  Paragraphen  ist  unter  Wohnort  auch  der  Sitz,  in
r niangelung  eines  solchen  der  Ort  der  Anlage  zu  verstehen.

§  25.
Diese  Verordnung,  die  als  zweite  Verordnung  über  das  Moratoriumerfahren
  anzuführen  ist,  tritt  am  24.  Oktober  1914  in  Kraft.  Die  Verordnung
Zahl  13300  (I.  M.  E.  vom  13.  August  1914)  erste  Verordnung  über  das
Moratori  um  verfahren,  tritt  außer  Kraft.
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        UNGARN

Rechtliche  Grundlage  und  Zeit  der  Anordnung

Quellen

X.  Verordnung  des  königlich  ungarischen
Ministeriums  betreffend  die  Ergänzung  der
sub  Zahl  7205/1914  M.  E.  veröffentlichten
dritten  Moratoriumverordnung.  Vom  27.  Oktober ­
  1914.  Veröffentlicht  in  dem  amtlichen ­
  Blatt  vom  28.  Oktober  1914  sub
Zahl  7868/1914  M.  E.

Pester  Lloyd  vom  28.  Oktober ­
  1914.
        <pb n="252" />
        UNGARN

Inhalt  im  einzelnen

49

Das  königlich  ungarische  Ministerium  ergänzt  auf  Grund  der  im  §  16
G.-A.  LXIII:  1912  über  die  Ausna'nmeverfügungen  für  den  Kriegsfall  erhaltenen
Ermächtigung  die  sub  Zahl  7205/1914  M.  E.  erlassene  dritte  Moratoriumverordnung ­
  durch  folgende  Verfügungen:

I.  Die  auf  das  Mietverhältnis  bezüglichen  Verfügungen.

§  1.  Der  Vermieter  einer  Wohnung  oder  einer  sonstigen  Lokalität  kann
während  der  Zeit  des  Bestehens  der  Moratoriumverordnung  das  ihm  im  Vertrage, ­
  in  einem  Statut  oder  in  einer  anderen  Rechtsnorm  gesicherte  Recht,  die
Miete  im  Falle  der  Nichtzahlung  des  Zinses  durch  Auflösung  des  Vertrages
oder  durch  außerordentliche  Kündigung  aufheben  zu  können,  bei  wöchentlichen
°der  monatlichen  Mieten  überhaupt  nicht,  bei  Mieten  von  längerer  Dauer  aber
nur  wegen  Nichtzahlung  der  dem  Moratorium  nicht  unterliegenden  Miete  und
auch  auf  dieser  Grundlage  nur  dann  ausüben,  wenn  der  Mieter  den  auf  je  einen
Monat  entfallenden  Teil  der  Mietsumme  bis  zum  Ablauf  des  fünften  Tages
jedes  Monats  nicht  bezahlt.  Dieses  Recht  kann  jedoch  nach  dem  zehnten  Tage
des  letzten  Monats  der  betreffenden  Mietperiode  nicht  mehr  ausgeübt  werden.

Die  Verfügungen  des  vorhergehenden  Alineas  stellen  die  laut  der  dritten
Moratoriumverordnung  dem  Moratorium  nicht  unterliegenden  Mietschulden
nicht  unter  das  Moratorium,  sie  berühren  sonach  unter  anderem  auch  nicht  das
Recht  des  Vermieters,  solche  Mietforderungen  bis  zur  Höhe  der  ganzen  Mietsumme ­
  zur  Geltung  bringen  und  nach  dem  zur  Zeit  des  Ablaufes  nicht  beglichenen ­
  Teil  der  Miete  Verzugszinsen  fordern  zu  dürfen.

Die  Regel  des  ersten  Alineas  gilt  im  Falle  der  Wohnungsmiete  nicht,
wenn  der  Mieter  auf  Grund  seines  Dienst-  oder  Verwendungsverhältnisses  einen
Wohnungsbeitrag  erhält  und  den  behobenen  Wohnungsbeitrag  nicht  zur  Erfüllung ­
  der  Mietschuld  verwendet.

§  2.  Im  Falle  einer  Hauptmiete  kann  der  Hauptvermieter  den  mit  dem
Hauptmieter  geschlossenen  Mietvertrag  wegen  Nichtzahlung  det  Miete  nie  t
uufheben,  wenn  der  Hauptmieter  nachweist,  daß  er  den  rückständigen  Teil  dei
Mietsumme  mangels  sonstigen  ihm  zur  Verfügung  stehenden  Vermögens  deshalb
uicht  begleichen  konnte,  weil  seine  Mieter  die  der  rückständigen  Miete  entsprechende ­
  Summe  infolge  des  ihnen  zukommenden  Moratoriums  nicht  bezahlt
haben.  Das  zweite  Alinea  §  1  gilt  auch  für  diesen  Fall.

Eine  Hauptmiete  ist  im  Sinne  dieser  ^^^ohnungen  bestehendes
kraft  dessen  jemand  (der  Hauptmieter)  ein  aus  me  rc  anderen  zu  vermieten.
Haus  oder  im  Hause  mehrere  Wohnungen  miete,  um
§  3.  Wenn  der  Hauptmieter  den
Hauptmieter  auf
durch  Kündigung  oder  ohne  eine  solche  au  e .  ’  ,•  R em ittierung  der  ge-Grund
  dieser  Aufhebung  von  seinem  Mieter  mer  (j ms t an d  obwaltet,  auf
mieteten  Lokalität  fordern,  es  sei  denn,  daß  ein  so  c  e  ,^ en  Moratorium-Grund
  dessen  dies  —  mit  Rücksicht  auf  Punkt  t&amp;gt;,  §
        <pb n="253" />
        50

UNGARN

Inhalt  im  einzelnen

Verordnung  und  auf  die  Normen  des  §  1  der  gegenwärtigen  Verordnung  —
auch  der  Hauptmieter  hätte  fordern  können.
§  4.  Wenn  im  Falle  einer  Hauptmiete  (Alinea  2,  §  2)  dem  Hauptmieter
für  seine  Mietzinsschuld  ein  Moratorium  zukommt,  hat  der  Hauptvermieter
ein  gesetzliches  Pfandrecht  auf  die  Mietzinsforderung  des  Hauptmieters  gegenüber ­
  seinem  eigenen  Mieter.  Der  Mieter  des  Hauptmieters  kann  jedoch  den
Mietzins  insolange  wirksam  zu  Händen  des  Hauptmieters  zahlen,  als  ihm  der
Hauptvermieter  dies  nicht  untersagt.
Nach  der  Untersagung  kann  der  Haupt  Vermieter  sein  dem  eigenen  Mieter
gegenüber  bestehendes  gesetzliches  Pfandrecht  ausüben.  Der  Verzicht  des
Hauptmieters  auf  dieses  Pfandrecht  oder  eine  solche  Vereinbarung  zwischen
dem  Hauptmieter  und  seinem  Mieter,  welche  dieses  Pfandrecht  ausschließt  oder
beschränkt,  ist  dem  Hauptvermieter  gegenüber  wirkungslos.
Die  Normen  dieses  Paragraphen  sind  auch  im  Falle  der  Überlassung
einzelner  Wohnungen  oder  Wohnungsteile  an  Aftermieter  entsprechend  anzuwenden.

II.  Vermischte  und  Schlußbestimmungen.
§  5.  Der  §  6  der  dritten  Moratoriumverordnung  wird  mit  folgenden
Verfügungen  ergänzt:
Der  Eigentümer  eines  Kontokorrents  kann  ohne  Rücksicht  auf  die  Summe
die  Auszahlung  seiner  Einlage  auch  insofern  verlangen,  als  er  in  glaubwürdiger
Weise  nachweist,  daß  er  die  Einlage
a)  zur  Fertigstellung  eines  öffentlichen  Zwecken  dienenden  Baues  oder
einer  anderen,  einem  solchen  Zwecke  dienenden  Arbeit,  wenn  die  zur  Oberaufsicht ­
  berufene  Regierungsbehörde  die  Fertigstellung  dieses  Baues  oder  dieser
Arbeit  für  unaufschiebbar  erklärt,  oder
b)  zur  Fortsetzung  eines  vor  dem  Inslebentreten  dieser  Verordnung  bereits
begonnenen  Baues
unbedingt  nötig  hat  und  wenn  er  den  zu  diesem  Zwecke  nötigen  Betrag
dem  hierzu  Berechtigten  überweist.  Alinea  6  des  §  6  der  dritten  Moratoriumverordnung ­
  erstreckt  sich  auch  auf  diese  Verfügung.
§  6.  Die  Straßenregulierungsgesellschaften  können  über  die  von  ihnen
im  Sinne  des  §  118,  O.-A.  XXIII:  1885  gebildeten  und  bei  irgendeinem  Geldinstitut ­
  auf  Kontokorrent  oder  gegen  Einlagebuch  deponierten  Wasserschutzreservefonds ­
  je  nach  eintretendem  Bedarf,  den  die  zur  Aufsicht  berufene  R e '
gierungsbehörde  feststellt,  ohne  Rücksicht  auf  die  in  der  dritten  Moratorium-Verordnung
  enthaltenen  Beschränkungen  verfügen.
§  7.  Diese  Verordnung  tritt  am  28.  Oktober  1914  ins  Leben.  Ihre
Wirksamkeit  erstreckt  sich,  insofern  sie  sich  auf  Rechtsverhältnisse  bezieht,  die
in  einem  auf  dem  ganzen  Gebiete  der  Länder  der  ungarischen  heiligen  Kr° nen
geltenden  Gesetze  geregelt  werden,  auch  auf  Kroatien-Slavonien.
        <pb n="254" />
        *9?  *

12.  Dezember  1914

UNGARN
        <pb n="255" />
        UNGARN

Nachtrag  (12.  Dezember  1914)

Inhalt  im  einzelnen

53

Auf  Grund  der  im  §  16  G.-A.  LXIII  von  1912  über  die  Ausnahmeverfügungen ­
  für  den  Kriegsfall  hat  das  königlich  ungarische  Ministerium
als  Vergeltungsmaßnahme  folgendes  verordnet:
§  1.  Bis  auf  weitere  Verfügung  ist  es  verboten,  zugunsten  der  Bürger
von  Großbritannien  und  Frankreich,  sowie  der  Kolonien  und  auswärtigen
Besitzungen  dieser  Staaten,  ferner  zugunsten  der  auf  den  erwähnten  Gebieten
Wohnenden  Personen  mittels  Bargeldes,  Wechsels,  Schecks,  Anweisung  oder
auf  andere  Weise  direkt  oder  indirekt  eine  Zahlung  zu  leisten,  sowie  auch
Bargeld  oder  Wertpapiere  mittelbar  oder  unmittelbar  für  die  erwähnten  Gebiete ­
  auszuliefern.
Dieses  Verbot  ist  auch  für  diejenigen  Rechtsnachfolger  wirksam,
welche  die  Forderung  nach  dem  13.  August  1914  erworben  haben.
§  2.  Hinsichtlich  solcher  Wechsel,  Assignationen,  Warrants  und
Schecks,  die  unter  das  im  §  1  enthaltene  Verbot  fallen,  wird  der  Zahlungstermin ­
  bis  auf  weitere  Verfügung  aufgeschoben  und  der  Termin  der  Präsentierung ­
  und  der  Protestlevierung,  bei  Schecks  aber  der  Termin  der  im
§  17  G.-A.  LVIII  von  1908  erwähnten  Legitimierung  bis  auf  weitere  Verfügung ­
  verlängert.
§  3.  Unter  die  Verfügung  des  §  1  fallen  nicht  die  in  den  Ländern
der  ungarischen  heiligen  Krone  oder  in  den  unter  der  Regierung  Sr.  Majestät
stehenden  übrigen  Ländern  und  Provinzen  vollzogenen  Zahlungen  und
sonstigen  Leistungen,  wenn  sie  zugunsten  eines  auf  diesen  Gebieten  ständig
Wohnenden  britischen  oder  französischen  Staatsbürgers  erfolgten,  oder  wenn
Sle  sich  auf  eine  Forderung  beziehen,  die  aus  einem  von  einem  britischen
oder  französischen  Staatsbürger  auf  den  erwähnten  Gebieten  betriebenen
kommerziellen  oder  gewerblichen  Geschäfte  oder  aus  seiner  Wirtschaft  entstanden ­
  ist.
§  4.  Unter  die  Verfügung  des  §  1  fallen  nicht  die  zugunsten  ungarischer ­
  oder  österreichischer  Staatsbürger,  oder  nach  Bosnien  und  der
terzegowina  zuständiger  Personen  bestimmten  Unterstützungsspenden.
§  5.  Der  königlich  ungarische  Handelsminister  und  der  königlich
ungarische  Finanzminister  können  im  allgemeinen  oder  von  Fall  zu  Fall
v °n  dem  im  §  1  enthaltenen  Verbote  Ausnahmen  gestatten.
§  6.  Nach  den  unter  das  im  §  1  enthaltene  Verbot  fallenden  Forderiln
 gen  sind  für  die  Zeit  des  Verbots  keine  Verzugszinsen  zu  zahlen.
§  7.  Wer  infolge  des  im  §  1  enthaltenen  Verbots  keine  Zahlung  leisten
ar f,  kann  das  den  Gegenstand  seiner  Schuld  bildende  Bargeld  oder  Wert-Papier
  zugunsten  des  Gläubigers  bei  der  königlich  ungarischen  Postsparkasse ­
  in  Budapest  oder  bei  der  Budapester  Hauptanstalt  der  Österreichischngarischen
  Bank  mit  der  Wirkung  der  Erfüllung  deponieren.
§  8.  Demjenigen,  der  das  im  §  1  enthaltene  Verbot  verletzt,  können
er  königlich  ungarische  Handelsminister  und  der  königlich  ungarische
manzminister  durch  gemeinsame  Verfügung  eine  bis  zu  50  000  Kronen
^eichende  Ordnungsstrafe  auferlegen,  doch  geben  sie  ihm  vorher  Gelegenneit
 &amp;gt;  sich  zu  äußern.
        <pb n="256" />
        UNGARN

Nachtrag  (12.  Dezember  1914)

Inhalt  im  einzelnen

55

§  9.  Die  Verfügungen  dieser  Verordnung  sind  auf  die  Rechtspersonen
entsprechend  anzuwenden.
§  10.  Die  Geltung  dieser  Verordnung  erstreckt  sich,  insofern  sie
sich  auf  Rechtsverhältnisse  bezieht,  die  in  einem  auf  dem  ganzen  Gebiete  der
Länder  der  ungarischen  heiligen  Krone  gültigen  Gesetze  geregelt  und  hinsichtlich ­
  des  Vollzuges  nicht  der  Autonomie  Kroatiens  und  Slavoniens  Vorbehalten ­
  sind,  auch  auf  Kroatien-Slavonien.
§  11.  Diese  Verordnung  tritt  am  11.  November  1914  in  Kraft.

Das  königlich  ungarische  Ministerium  verfügt  auf  Grund  der  im
§  16  des  G.-A.  LXIII:  1912  über  Ausnahmsverfügungen  für  den  Fall  eines
Krieges  enthaltenen  Ermächtigung  wie  folgt:

I.  Einem  Aufschub  unterliegende  Geldschulden.

§  1.  Der  mit  der  am  30.  September  1914  unter  Zahl  7205/1914  M.  E.
erlassenen  dritten  Moratoriumverordnung  zur  Erfüllung  privatrechtlichen
Verpflichtungen  gewährte  Aufschub  wird  hinsichtlich  all  jener  Geldschulden,
Welche  die  gegenwärtige  Verordnung  von  dem  Aufschübe  nicht  ausnimmt,
bis  einschließlich  den  31.  Januar  1915  erstreckt.
Zur  Zahlung  von  Geldschulden  aus  einem  vor  dem  1.  August  1914
^gestellten  Wechsel,  einer  derartigen  kaufmännischen  Anweisung,  einem
derartigen  Lagerschein,  einem  derartigen  Scheck  oder  im  allgemeinen  aus
ei nem  solchen  handelsrechtlichen  Geschäfte  oder  einem  anderen  solchen
Privatrechtlichen  Rechtstitel,  die  vor  dem  1.  August  1914  entstanden
s 'nd,  wird,  insofern  sie  nach  dem  30.  November  bis  einschließlich
d £n  31.  Januar  1915  fällig  werden,  ein  Aufschub  (Moratorium)  von
2 Wei  Monaten  nach  Fälligkeit  gewährt.
Hinsichtlich  solcher  Geldschulden,  nach  denen  auf  Grund  einer  Vereinbarung ­
  oder  auf  Grund  des  Gesetzes  Zinsen  zu  entrichten  sind,  können
le  Zinsen  auch  für  die  Dauer  des  Aufschubes  berechnet  werden.  Nach
unverzinslichen  Verpflichtungen  können  die  gesetzlichen  Zinsen  berechnet
Werden.

§  2.  Während  der  Dauer  des  Aufschubes  ist  hinsichtlich  der  dem
Aufschübe  unterliegenden  Wechsel,  kaufmännischen  Anweisungen,  Lagersc
 heine  und  Schecks  die  Präsentation  zur  Zahlung  und  die  Protesterhebung
We gen  nicht  erfolgter  Zahlung  und  bei  Schecks  auch  die  im  §  17  des  G.-A.
bVllj;  1908  vorgesehene  Rechtfertigung  unwirksam,  insofern  aus  dem  §  4,
Punkt  18  und  letzter  Absatz,  sowie  aus  §  5  letzter  Absatz  sich  nichts  anderes
ergibt.  Bei  Wechseln  auf  Sicht  oder  auf  eine  bestimmte  Zeit  nach  Sicht  ist
die  Präsentation  zum  Zwecke  der  Festsetzung  der
Fälligkeit  wirksam.
Die  zur  Aufnahme  des  Protestes  berufene  Person  kann  die  Aufnahme
de s  Protestes,  mit  Berufung  darauf,  daß  dieselbe  der  gegenwärtigen  Ver-°rdnung
  gemäß  unwirksam  ist,  nicht  verweigern.
        <pb n="257" />
        Nachtrag  (12.  Dezember  1914)

UNGARN

Inhalt  im  einzelnen

56

Der  Wechselbesitzer  ist  zur  Ausfüllung  des  Wechsels,  den  er  vor
dem  1.  August  1914  auf  Grund  einer  dem  Moratorium  unterliegenden
Forderung  unausgefüllt  erhalten  hat,  nur  mit  einem  Datum  vor  dem
1.  August  auszufüllen  berechtigt.  Eine  dem  widersprechende  Ausfüllung
gilt  als  gegen  die  Vereinbarung  verstoßend.
Hinsichtlich  solcher  Wechsel,  die  vor  dem  1.  August  1914  ausgestellt
worden  sind,  ist  während  der  Dauer  des  Aufschubes  die  in  den  §§  25  bis  29
des  G.-A.  XXVII:  1876  geregelte  Rückgriffsklage  zur  Sicherung  nicht  zulässig.
Hinsichtlich  solcher,  dem  Aufschübe  nicht  unterliegenden  Wechsel,
kaufmännischen  Anweisungen  und  Lagerscheine,  welche  vor  dem  1.  Februar ­
  1915  fällig  werden,  hat  die  Präsentation  zur  Zahlung  und  die
Protesterhebung  wegen  nicht  erfolgter  Zahlung  spätestens  während  der  nach
Verlauf  der  von  der  Fälligkeit  gerechneten  zwei  Monaten  folgenden  zwei
Wochentage  zu  erfolgen,  und  wenn  diese  Frist  vor  dem  3.  Februar  1915
ablaufen  sollte,  spätestens  am  3.  Februar  1915.  Während  derselben  Frist
kann  bei  den  einem  Aufschübe  nicht  unterliegenden  Wechseln  die  Präsentation ­
  wegen  Ehrenintervention  erfolgen.
§  3.  Der  im  §  1  gewährte  Aufschub  erstreckt  sich  auch  auf  die
Jahrestaxen  der  Erfinderpatente.
II.  Geldschulden,  die  dem  Aufschübe  nicht  unterliegen.
§  4.  Dem  in  §  1  gewährten  Aufschub  unterliegen  nicht:
1.  Die  Zinsen  staatlicher  und  staatlich  garantierter  Schulden,  die
Kapitalstilgungsraten  und  Renten  solcher  Schulden;
2.  die  Zinsenkupons  und  ausgelosten  Titres  von  Pfandbriefen,  sowie
von  sonstigen  Schuldverschreibungen,  die  zur  Anlage  von  Mündelgeldern
geeignet  oder  für  kautionsfähig  erklärt  sind;
3.  die  vom  1.  August  1914  laufenden  Zinsen  und  die  von  diesem  Tage
laufenden  Kapitalstilgungsraten  von  Amortisations-Pfandbriefdarlehen  dem
Hypothekarschuldner  gegenüber,  die  Forderung  gegenüber  dem  Eigentümer
des  Grundstückes  als  persönlichem  Schuldner  mit  inbegriffen,  sowie  derartige ­
  Zinsen  und  Kapitalstilgungsraten  von  solchen  Forderungen,  auf  Grund
deren  die  im  Punkt  2  bezeichneten  sonstigen  Schuldverschreibungen
emittiert  werden  können;  als  Amortisationsdarlehen  ist  bei  der  Anwendung
dieses  und  des  Punktes  10  jenes  Anlehen  anzusehen,  bei  dem  die  Bezahlung
des  Kapitals  nach  einem  im  vorhinein  festgestellten  Amortisationsplan  auf
mindestens  15  Jahre  verteilt  ist;
4.  Taxen,  die  für  die  Benutzung  von  Wasserleitungs-  und  Beleuchtungswerken, ­
  im  allgemeinen  für  die  Benutzung  von  öffentlichen  Betrieben  z u
entrichten  sind,  sowie  Vereinsmitgliedergebühren;
5.  Geldschulden,  die  den  Schuldner  unmittelbar  oder  auf  Grund  ein er
Anweisung  dem  Verein  vom  Roten  Kreuz  oder  einem  Fonds  gegenüber
belasten,  der  zur  Unterstützung  von  Angehörigen  mobilisierter  Persone 11
oder  zu  einer  sonstigen  Hilfsleistung  aus  Anlaß  des  Krieges  bestimmt  is*»
6.  Unterhaltsleistungen  und  Lebensrenten;
        <pb n="258" />
        57

UNGARN

Nachtrag  (12.  Dezember  1914)

Inhalt  im  einzelnen

7.  folgende  Verpflichtungen  aus  dem  Versicherungsverträge:
a)  bei  den  für  den  Todesfall  im  Kriegsdienste  besonders  abgeschlossenen ­
  oder  gegen  eine  besondere  Prämie  sich  hierauf  erstreckenden  Versicherungen, ­
  insoweit  der  Tod  eine  Folge  des  Kriegsdienstes  ist,  sowie
bei  Versicherungen  für  den  Militärdienst  die  Zahlung  der  ganzen  Versicherungssumme ­
  und  der  vollen  Versicherungsprämie;  so  zwar,  daß  bei  den
auf  den  Todesfall  im  Kriegsdienste  gegen  eine  besondere  Prämie  sich  erstreckenden ­
  Versicherungen  nur  die  besondere  Prämie  ganz  zu  entrichten
•st,  während  die  Grundprämie  unter  Punkt  b  fällt;
b)  bei  anderen  Lebensversicherungen,  die  Unfallversicherung  mit-•nbegriffen,
  die  Zahlung  von  fünfundzwanzig  Prozent  der  Versicherungen,
höchstens  jedoch  von  5000  und  zumindest  von  500  Kronen,  sowie  die  Zahlung
der  Versicherungsprämien  bis  zur  Höhe  von  fünfundzwanzig  Prozent;  bei
Rentenversicherungen  hat  der  Versicherer  die  Renten  zur  Gänze  (Punkt  6),
der  Versicherungsnehmer  aber  die  Prämien  bis  zur  Höhe  von  fünfundzwanzig
Prozent  zu  zahlen;
c)  die  Verpflichtung  des  Versicherers  auf  Rückkauf  oder  Belehnung
der  Lebensversicherungspolice  bis  zur  Höhe  von  fünfundzwanzig  Prozent
höchstens  jedoch  von  2000  und  zumindest  von  200  Kronen;
d)  bei  Feuer-  und  Hagelschadenversicherungen,
sowie  bei  Viehversicherungen  die  Zahlung  des  ganzen  Schadenhetrages
  und  der  Versicherungsprämien  zur  Gänze;
e)  bei  allen  anderen  Schadenversicherungen  die  Zahlung  des  Schadenbetrages ­
  bis  zur  Höhe  von  25  Prozent,  höchstens  jedoch  von  4000  Kronen
Un d  mindestens  von  400  Kronen,  sowie  die  Zahlung  der  Versicherungsprämien ­
  bis  zur  Höhe  von  25  Prozent;
f)  die  Verpflichtungen  des  Rückversicherers  im  Verhältnis  der  laut
unkte  a—e  vom  Versicherer  zu  bezahlenden  Beträge,  desgleichen  die  Rück-Ver
 sicherungsprämien  in  dem  Verhältnisse,  in  dem  der  Versicherungsnehmer
Zu r  Zahlung  der  Versicherungsprämien  verpflichtet  ist;
g)  die  zur  Deckung  von  Versicherungsprämien  ausgefolgten  Wechsel
die  unter  dem  Titel  von  Versicherungsprämien  bestehenden  Kontoorrentschulden
  sind  in  demselben  Maße  vom  Moratorium  ausgenommen,
W ‘ e  die  Prämien  selbst;
h)  Versicherungsprämien  aus  vor  dem  1.  August  1914  abgeschlossenen
e rsicherungsverträgen  fallen  ganz  unter  das  Moratorium,  wenn  zur  Zeit,
^ er  sie  zu  bezahlen  wären,  der  Versicherungsnehmer  Militärdienst  leistet,
0  e r  einer  Militärdienst  leistenden  Person  gleich  zu  halten  ist;
jj.  8 -  Mietzinse,  den  Fall  ausgenommen,  daß  der  Verpflichtete  militärische
renste  leistet  oder  jenen  Personen  gleich  zu  halten  ist,  die  militärische
lenste  leisten  und  nicht  im  Genüsse  seiner  ordentlichen  Bezüge  aus  dem
•enst-  oder  Anstellungsverhältnis,  oder  zumindest  im  Genüsse  eines
.  ^ artier geldes,  oder  einer  zu  Zwecken  des  Wohnungsmietzinses  gewährten
°.  en Pichen  Unterstützung  steht;  steht  der  Verpflichtete  bloß  im  Genüsse
e mes  Quartiergeldes  oder  einer  zu  Zwecken  des  Wohnungsmietzinses  ge ­
        <pb n="259" />
        Nachtrag  (12.  Dezember  1914)

UNGARN

Inhalt  im  einzelnen

58

währten  öffentlichen  Unterstützung,  so  ist  die  Mietzinsschuld  nur  bis  zur
Höhe  des  bezogenen  Quartiergeldes  oder  der  Unterstützung  zu  zahlen;  dem
Moratorium  unterliegt  die  Miete  der  Geschäfts-  oder  Betriebslokalitäten
nicht,  wenn  das  Geschäft  oder  der  Betrieb  trotz  des  Einrückens  des  Eigentümers ­
  weitergeführt  wird;
9.  Pachtzinse;
10.  die  Wechsel-  und  die  vom  1.  August  1914  laufenden  Kapitalstilgungsraten ­
  von  Amortisationsdarlehen,  welche  auf  vermieteten  oder  verpachteten
Grundstücken  hypothekarisch  sichergestellt  sind  und  nicht  unter  den  Punkt  3
fallen,  dem  Hypothekarschuldner  gegenüber  —  die  Forderung  gegenüber
dem  Eigentümer  des  Grundstücks  als  persönlichem  Schuldner  mitinbegriffen  —
es  sei  denn,  daß  der  Verpflichtete  nachweist,  daß  der  tatsächlich  eingegangene ­
  Miet-  oder  Pachtzins  nach  Abzug  der  das  Grundstück  belastenden
öffentlichrechtlichen  Abgaben,  der  im  Sinne  des  Punktes  3  zu  zahlenden
Zinsen  und  Kapitalstilgungsraten,  endlich  der  das  Grundstück  in  vorgehender ­
  Rangordnung  belastenden  und  im  Sinne  des  §  5  zu  zahlenden
übrigen  Zinsenschulden  —  insofern  alle  diese  auf  die  betreffende  Miet-  oder
Pachtperiode  entfallen  —,  die  in  dem  gegenwärtigen  Punkte  erwähnten
übrigen  Kapitalstilgungsschulden  nicht  deckt;  insoweit  der  auf  diese  Weise
berechnete  Betrag  die  letzterwähnten  Kapitalstilgungsschulden  nur  zum  Teile
deckt,  ist  die  Zahlung  bis  zur  Höhe  dieses  Teilbetrages  zu  leisten,  bezüglich
der  Reihenfolge  der  Zahlungsverpflichtungen  aber  ist  die  grundbücherliche
Rangordnung  maßgebend;
11.  Verpflichtungen  aus  dem  Dienstverhältnisse,  die  Verpflichtungen
aus  dem  landwirtschaftlichen,  kommerziellen  und  gewerblichen  Arbeits-Verhältnisse
  mitinbegriffen;
12.  Schulden  für  Kosten  und  Gebühren  aus  einem  vor  dem  1.  August
1914  gegebenen  Aufträge  und  aus  Verträgen,  die  auf  ähnliche  andere
persönliche  Arbeitsleistungen  vor  diesem  Tage  abgeschlossen  wurden,  die
Kosten  und  Gebühren  von  Ärzten,  Advokaten,  Ingenieuren,  Schriftstellern,
Künstlern,  Mäklern,  Vermittlern,  Agenten  und  Kommissionären  mitinbegriffen, ­
  bis  zur  Höhe  von  25  Prozent  der  fälligen  Schuld,  ohne  Rücksicht ­
  auf  den  Zeitpunkt  der  Arbeitsleistung;  sofern  auf  eine  solche  Schuld
schon  auf  Grund  der  dritten  Moratoriumsverordnung  25  Prozent  zu  zahlen
waren,  sind  nach  Ablauf  von  zwei  Monaten  vom  Tage  der  Fälligkeit  der
früheren  25  Prozent  gerechnet,  weitere  25  Prozent  zu  zahlen;
der  Advokat  kann  eine  Kosten-  und  Gebührenforderung,  die  ihm
seiner  Partei  gegenüber  gerichtlich  festgestellt  wurde,  bis  zur  Höhe  des
Betrages,  der  von  dem  Gegner  auf  die  geltend  gemachte  Forderung  eifl'
gelaufen  ist,  zur  Gänze  geltend  machen;
Verpflichtungen  aus  Speditions-  und  Frachtgeschäften  unterliegen  dem
Moratorium  überhaupt  nicht,  ausgenommen  die  Darlehen  1111
Vorschüsse,  die  der  Spediteur  dem  Auftraggeber  gewährt  hat;
13.  Kaufpreisschulden  für  gelieferte  bewegliche  Sachen,  sowie  Lohoschulden
  für  geleistete  gewerbliche  Arbeiten  auf  Grund  von  Verträge 0 ’
        <pb n="260" />
        UNGARN

Nachtrag  (12.  Dezember  1914)

Inhalt  im  einzelnen

59

die  vor  dem  1.  August  1914  abgeschlossen  wurden,  ohne  Rücksicht ­
  auf  die  Zeit  der  Lieferung  oder  Arbeitsleistung,  monatlich  bis  zur
Höhe  von  je  10  Prozent  der  fälligen  Schuld,  so  zwar,  daß  die  10  Prozent
immer  nach  dem  ursprünglichen  Betrage  der  fälligen  Schuld,  und  falls  die
Schuld  laut  Vertrag  in  Raten  zu  zahlen  war,  nach  jeder  einzelnen  Rate
besonders  zu  berechnen  sind;
die  einzelnen  10  prozentigen  Raten  sind  an  dem  Tage  jeden  Monats
Zu  zahlen,  der  seiner  Zahl  gemäß  dem  Tage  der  Fälligkeit,  bezw.  dem
für  die  erste  Rate  in  der  dritten  Moratoriumsverordnung  (§  4,  Punkt  13)
bestimmten  Zahlungstag  entspricht,  und  falls  dieser  Tag  im  bezüglichen
Monat  fehlt,  am  letzten  Tage  des  Monats;
im  Falle  eines  Kommissionskaufs  kann  der  Kommissionär  den  Ersatz
des  von  ihm  gezahlten  Kaufpreises  von  dem  Auftraggeber  ebenfalls  im
Sinne  der  Bestimmungen  dieses  Punktes  fordern;
14.  die  Verpflichtung,  die  den  Unternehmer  seinem  Wiederunternehmer
gegenüber  belasten,  auch  über  die  nach  Punkt  13  zu  zahlenden  Raten  hinaus,
ln  dem  Verhältnisse,  in  dem  der  Unternehmer  das  Entgelt  für  die  geleistete
Arbeit  zu  seinen  Händen  erhalten  hat;
15.  die  Ausfolgung  der  aus  der  Verwaltung  eines  fremden  Vermögens
den  Kommissionsverkauf  mitinbegriffen  —  während  der  Dauer  des  Aufschubes ­
  oder  vorher  eingegangenen  Werte,  unbeschadet  der  Rechte  des  Vermögens ­
  Verwalters;  weiter  die  Schulden,  welche  den  Agenten  einer  Versicherungsgesellschaft ­
  der  Versicherungsgesellschaft  gegenüber  auf  Grund
dieses  ihres  Verhältnisses  belasten,  die  aus  diesem  Rechtsgrunde  sich  ergebenden ­
  Schulden  aus  laufender  Rechnung  miteinbegriffen,  unbeschadet  der
au f  das  Kontokorrentverhältnis  bezüglichen  Vereinbarungen;
16.  Geldschulden,  welche  sich  auf  Grund  eines  vor  dem
E  August  1914  abgeschlossenen  Vertrages,  der  jedoch
w ährend  des  Bestehens  des  Moratoriums  zu  erfüllen  ist,  aus  der  Ausübung
des  Rücktrittsrechts  oder  aus  der  Nichterfüllung  oder  nicht  entsprechenden
Erfüllung  des  Vertrages  ergeben;

17.  Geldschulden  aus  unerlaubten  Handlungen  und  aus  unverschule
 ter  Schädigung;
18.  10  Prozent  der  Schulden,  die  auf  einem  vor  1.  August  1914
liierten  und  vor  1.  Oktober  1914  abgelaufenen  Wechsel,  kauf-.
  annisc h e  Anweisung  und  Lagerschein,  ferner  auf  einem  vor  1.  August
j  ^  ausgestellten  Scheck,  Wechsel  auf  Sicht  und  auf  einer  auf  Sicht
u  enden  kaufmännischen  Anweisung  beruhen;  diese  lOprozentige  Rate
an  jenem  Tage  des  Monats  Januar  1915  zu  bezahlen,  der  seiner  Zahl
ac n  dem  Fälligkeitstage  der  Schuld  entspricht,  war  aber  die  Zahlung  auf
yu  zu  leisten,  an  dem  Tage  des  erwähnten  Monats,  an  welchem  das
e  reffende  Papier  zur  Zahlung  vorgewiesen  wird;
die  zur  Aufrechterhaltung  der  Klage  oder  des  Rückgriffs  hinsichtlich
^  eser  10  prozentigen  Basis  notwendige  Präsentation  hat  bei  Papieren  auf
lc  t  spätestens  am  3.  Februar  1915,  bei  anderen  Papieren  aber  spätestens
        <pb n="261" />
        Nachtrag  (12.  Dezember  1914)

UNGARN

Inhalt  im  einzelnen

60

in  der  im  §  2,  letzten  Absatz  bestimmten  Frist  zu  erfolgen;  in  derselben
Frist  kann  bei  Wechseln  die  Präsentation  zur  Ehrenzahlung  erfolgen.  Hinsichtlich ­
  der  10  prozentigen  Rate  ist  zur  Aufrechterhaltung  der  Klage  oder
des  Rückgriffs  die  Protestaufnahme  mangels  Zahlung  —  die  auf  Sicht  und
nach  einer  gewissen  Frist  nach  Sicht  zu  bezahlenden  Papiere  ausgenommen  —
nicht  notwendig;  der  etwa  dennoch  aufgenommene  Protest  ist  wohl  wirksam, ­
  doch  können  seine  Kosten  nur  in  dem  Falle  zugeurteilt  werden,  wenn
einer  der  Wechselverpflichteten  im  Auslande  wohnt;  leugnet  der  Verpflichtete
die  erfolgte  Präsentation,  so  belastet  ihn  der  Beweis;  hinsichtlich  der  Verständigung ­
  der  Vordermänner  sind  G.-A.  XXVII:  1876  §§  45—47  entsprechend ­
  anzuwenden;
der  Wechselverpflichtete  kann  fordern,  daß  die  Tatsache  der  Teilzahlung, ­
  wie  auch  der  Umstand,  durch  wen  diese  erfolgt  ist,  auf  dem  Wechsel
angemerkt  und  daß  ihm  hierüber  auf  einer  Abschrift  des  Wechsels  eine
Quittung  gegeben  werde;  der  dem  Zahlungsrückgriff  unterworfene  Wechselverpflichtete ­
  kann  überdies  fordern,  daß  ihm  eine  legalisierte  Abschrift
des  über  den  ganzen  Wechselbetrag  wirksam  aufgenommenen  Protestes,
oder  der  nach  dem  31.  Juli  1914  über  die  Nichtleistung  der  Ratenzahlung
aufgenommene  Originalprotest  ausgefolgt  werde;  wurde  kein  Protest  aufgenommen, ­
  so  hat  der  Wechselinhaber  die  Wechselabschrift,  auf  der  er
die  Teilzahlung  quittiert,  auf  Wunsch  und  auf  Kosten  des  Wechselverpflichteten ­
  legalisieren  zu  lassen;  die  auf  die  Wechselabschrift  geführte  Bekundung
der  Österreichisch-Ungarischen  Bank  ersetzt  die  Legalisierung  der  Wechselabschrift; ­
  all  diese  Vorschriften  gelten  auch  entsprechend  für  kaufmännische
Anweisungen,  Lagerscheine  und  Schecks;
die  Bestimmungen  des  vorliegenden  Punktes  erstrecken  sich  nicht
auf  die  Verpflichteten,  deren  ständige  Geschäftsniederlage,  Betrieb  oder  Wirtschaft, ­
  in  Ermangelung  einer  solchen  aber  Wohnort  (Sitz)  ausschließlich
auf  dem  Gebiete  der  Komitate  Bereg,  Szatmär,  Ugocsa  oder  Ung,  oder  der
mit  Munizipalrecht  bekleideten  Stadt  Szatmärnemeti  ist.
Gegenüber  demjenigen,  der  auf  einem  vor  1.  August  1914  ausgestellten
Wechsel  auf  Grund  einer  von  dem  Moratorium  zum  Teil  oder  im  ganzen
ausgenommenen  Schuld  eine  Wechselverpflichtung  übernommen  hat,  kann
der  Wechselinhaber,  zu  dessen  Gunsten  die  erwähnte  gemeingesetzliche
Schuld  besteht,  die  auf  dem  Wechsel  beruhende  Forderung  im  selben  Maße
geltend  machen,  in  welchem  Maße  die  erwähnte  gemeingesetzliche  Schuld
von  dem  Moratorium  ausgenommen  ist.  Die  im  Punkt  18,  Absatz  2  und  3,
enthaltenen  Bestimmungen  gelten  auch  hier.  Die  Vorschriften  dieses  Ab'
satzes  erstrecken  sich  auch  auf  kaufmännische  Anweisungen,  Lagerschein 6
und  Schecks.
§  5.  Die  im  §  4,  Punkt  1—3  nicht  erwähnten  Zinsen  sind,  insofern
sie  nach  dem  31.  Juli  1914  fällig  geworden  sind  oder  fällig  werden,
oder  in  Ermangelung  einer  bestimmten  Fälligkeit  auf  die  Zeit  seit  nicht
länger  als  dem  1.  August  1914  entfallen,  von  dem  im  §  1  bewilligten  Aul'
schube  gleichfalls  ausgenommen.
        <pb n="262" />
        UNGARN

Nachtrag-  (12.  Deiembtr  1914)

Inhalt  im  einzelnen

61

Zinsen  mit  bestimmter  Fälligkeit  sind  am  Tage  der  Fälligkeit  zu
bezahlen.
In  Ermangelung  einer  bestimmten  Fälligkeit  sind  die  Zinsen  —  unbeschadet ­
  einer  anderweitigen  Vereinbarung  —  zweimonatlich  nachträglich
zu  zahlen.  Laufen  die  Zinsen  seit  länger  als  dem  1.  August  1914,  so  sind
die  zwei  Monate  von  dem  1.  August  1914  zu  rechnen.
Zugleich  mit  der  vom  Moratorium  ausgenommenen  Kapitalsrate  kann
such  die  Bezahlung  der  nach  der  ganzen  Schuld  bis  zum  Tage  der  Zahlung
der  Kapitalsrate  fälligen  Zinsen  ohne  Rücksicht  auf  die  Regel  des  vorhergehenden ­
  Alineas  gefordert  werden.  Diese  Bestimmung  erstreckt  sich  auch
suf  Zinsen,  die  auf  die  Zeit  vor  dem  1.  August  1914  entfallen.
Hinsichtlich  der  Aufrechterhaltung  und  Geltendmachung  der  Zinsenforderung ­
  nach  den  im  §  4,  Punkt  18  aufgezählten  Papieren  sind  die  Bestimmungen ­
  des  §  4,  Punkt  18,  Absatz  2  und  3  entsprechend  anzuwenden.
§  6.  Über  die  bei  Instituten,  die  sich  mit  Einlagegeschäften  befassen,
oder  anderen  solchen  Firmen  vor  dem  1.  August  1914  auf  Einlagebuch  oder
a uf  laufende  Rechnung  erfolgten  Einlagen,  die  vor  dem  1.  August  1914  fällig
gewordenen  Zinsen  mitinbegriffen,  kann  der  Einleger  —  unter  Wahrung
der  bedungenen  Kündigungsfristen  —  während  der  Dauer  des  mit  dieser
Verordnung  gewährten  Aufschubes  nur  unter  den  weiter  unten  folgenden
Einschränkungen  verfügen.
Hat  die  auf  Einlagebuch  oder  laufende  Rechnung  erfolgte  Einlage
am  1.  August  1914  den  Betrag  von  2000  Kronen  nicht  überstiegen,  so  kann
der  Einleger  für  die  seit  dem  1.  August  1914  laufende  ganze  Zeit  die  Auszahlung
  von  200  Kronen,  hat  sie  aber  den  Betrag  von  2000  Kronen  überlegen, ­
  monatlich  die  Auszahlung  von  200  Kronen  verlangen;  in  dem
letzteren  Falle  kann  jedoch  während  der  ganzen  Dauer  des  Aufschubes  die
Auszahlung  von  höchstens  10  Prozent  der  am  1.  August  1914  bestandenen
Einlage  gefordert  werden.
Der  Inhaber  der  laufenden  Rechnung  kann  die  Auszahlung  seiner  Einige ­
  ohne  Rücksicht  auf  den  Betrag  fordern,  insoweit  er  glaubwürdig  nach-We
 *st,  daß  er  den  auszuzahlenden  Betrag
1.  zur  Begleichung  von  Gehältern  oder  Löhnen  seiner  Angestellten,
y°u  Miet-  oder  Pachtzinsen  seiner  Geschäfts-  oder  Betriebsräume,  von  seinen
* In  §  4,  Punkt  3  erwähnten  Schulden  oder  den  im  Sinne  des  §  4,  Punkt  7
urch  ihn  zu  bezahlenden  Versicherungsprämien,  von  seinen  nach  §  4,
unkte  12,  13  und  18  zu  zahlenden  Schulden,  oder  von  den  nach  §  5  zu
^Elenden  Zinsen,
2.  in  seinem  land-  und  forstwirtschaftlichen,  gewerblichen  oder  kaufmännischen ­
  Unternehmen  oder  Betriebe  zur  Beschaffung  von  Material  oder
w aren,
3.  zur  Errichtung  eines  öffentlichen  Zwecken  dienenden  Gebäudes
0  er  eines  anderen  einem  solchen  Zweck  dienenden  Werkes,  dessen  Err
 &amp;gt;chtung  die  zur  Aufsicht  berufene  Regierungsbehörde  für  unaufschiebbar
        <pb n="263" />
        Nachtrag  (12.  Dezember  1914)

UNGARN

Inhalt  im  einzelnen

62

erklärt,  oder  zur  Fortsetzung  eines  schon  vor  dem  28.  Oktober  1914  begonnenen ­
  Baues
unumgänglich  benötigt  und  den  Betrag  zu  diesem  Zwecke  zugunsten
des  hierzu  Berechtigten  überweist.
Von  den  im  Absatz  1  erwähnten,  auf  Einlagebuch  oder  laufende
Rechnung  erlegten  Einlagen  kann  der  Einleger  zur  Begleichung  der  ihn
belastenden  Steuern  oder  anderen  öffentlichen  Abgaben,  oder  —  nach  den
vom  Finanzminister  feststellbaren  Modalitäten  und  in  den  vom  Finanzminister
bestimmbaren  Grenzen  —  zum  Zwecke  von  Einzahlungen  auf  Darlehen  des
Staates  jedweden  Betrag  an  die  zu  ihrer  Einhebung  oder  Übernahme  berufenen ­
  Kassen  überweisen.
Geldinstitute  oder  andere  Firmen,  die  sich  mit  Einlagegeschäften  befassen, ­
  und  Versicherungsgesellschaften  können  über  ihre  Einlagen  auf
laufende  Rechnung  ohne  Rücksicht  auf  den  Betrag  verfügen,  insoweit  sie
glaubwürdig  nachweisen,  daß  sie  den  gewünschten  Betrag  zur  Begleichung
von  Schulden  benötigen,  die  sie  im  Sinne  des  §  4,  Punkt  2,  6,  7  und  18
des  gegenwärtigen  Paragraphen  oder  des  §  8  belasten.
Der  Einleger  kann  sein  in  den  Absätzen  3,  4  und  5  des  gegenwärtigen
Paragraphen  bestimmtes  Recht  nur  so  ausüben,  wenn  er  den  benötigten  Betrag ­
  —  insofern  eine  längere  Kündigungsfrist  nicht  bedungen  ist  —  mindestens ­
  acht  Tage  früher  schriftlich  anmeldet.
Bei  Kreditgenossenschaften  kann  der  Betrag,  der  dem  gegenwärtigen
Paragraphen  gemäß  gefordert  werden  kann,  die  Hälfte  der  Einlage  in  keinem
Falle  übersteigen.
Die  aus  der  am  1.  August  1914  bestandenen  Einlage  an  diesem  Tage
oder  später  ausbezahlten  Beträge  können  in  die  auf  Grund  des  Absatzes  2
nachträglich  geforderten  Beträge  eingerechnet  werden.
§  7.  Institute,  die  sich  mit  Einlagegeschäften  befassen,  oder  andere
solche  Firmen  können  mit  Berufung  auf  den  mit  dieser  Verordnung  gewährten ­
  Aufschub  die  Effektuierung  einer  solchen  Verfügung  des  Einlegers
nicht  verweigern,  derzufolge  ein  bestimmter  Betrag  bei  demselben  Institut
oder  bei  derselben  Firma  auf  einer  anderen  laufenden  Rechnung  gutzuschreiben ­
  oder  in  ein  mit  einer  auf  die  Überweisung  bezüglichen  Klausel
versehenes  Einlagebuch  zu  übertragen  ist.  Über  den  derart  zugunsten  einer
anderen  Person  überwiesenen  Betrag  kann  diese  Person  während  der  Dauer
des  Aufschubes  nur  innerhalb  der  Schranken  der  zwischen  ihr  und  dem
Einleger  zustande  gekommenen  und  dem  Institut  oder  der  Firma  mitgeteilten
Vereinbarung  und  nur  insoweit  verfügen,  inwieweit  der  Einleger  über  denselben ­
  ohne  die  Überweisung  verfügen  hätte  können;  in  diesem  Falle  kann
der  Einleger  über  die  ihm  verbliebene  Einlage  bis  zur  Höhe  des  betreffenden
Betrages  nicht  verfügen.  Der  Einleger  kann  die  Auszahlung  des  auf  seine
eigene  laufende  Rechnung  oder  sein  Einlagebuch  überwiesenen  Betrages
ebenfalls  bloß  in  demselben  Maße  fordern,  als  er  dies  ohne  die  Überweisung
hätte  fordern  können.
        <pb n="264" />
        UNGARN

Nachtrag  (12.  Dezember  1914)

Inhalt  im  einzelnen

63

Einen  auf  Einlagebücher  erlegten  Betrag,  der  nicht  geringer  ist  als
10  000  Kronen,  kann  der  Einleger  auf  seine  bei  demselben  Institut  oder
derselben  Firma  bestehende  oder  neu  zu  eröffnende  laufende  Rechnung  überweisen ­
  und  er  kann  über  dieses  sein  Guthaben  auf  laufender  Rechnung
so  verfügen,  als  wenn  der  Betrag  auch  ursprünglich  auf  laufende  Rechnung
«legt  gewesen  wäre.
§  8.  Die  auf  laufende  Rechnung  oder  Einlagebuch  erlegten  Einlagen
von  öffentlichen  Fonds  sind  nach  Maßgabe  des  obwaltenden  Bedürfnisses,
welches  durch  die  zur  Aufsicht  berufene  Regierungsbehörde  festgestellt  wird
—  unter  Wahrung  der  bedungenen  Kündigungsfrist,  jedoch  bei  mindestens
acht  Tage  früher  erfolgter  schriftlicher  Anmeldung  —  unbeschränkt  auszuzahlen. ­
  Das  Ausmaß  des  Bedürfnisses  wird  hinsichtlich  der  Fonds  von
Städten  mit  geordnetem  Magistrat,  von  Groß-  und  Kleingemeinden  bei  den
Beträgen  über  5000  Kronen  durch  den  Minister  des  Innern  und  bei  jenen
Beträgen,  welche  5000  Kronen  nicht  übersteigen,  durch  den  Vizegespan
des  Komitats  festgesetzt.
Dasselbe  gilt  für  die  Einlagen  der  Arbeiterversicherungskassen  und
der  Bergwerks-Bruderladen.
Städte  und  Gemeinden,  sowie  Waisenkassen  können  zur  Deckung  ihrer
laufenden  Bedürfnisse  über  ihre  auf  laufende  Rechnung  oder  Einlagebuch
siegten  Einlagen  —  unter  Wahrung  der  bedungenen  Kündigungsfrist,  jedoch
Bei  mindestens  acht  Tage  früher  erfolgter  schriftlicher  Anmeldung  —  ohne
Rücksicht  auf  die  im  §  6  und  im  §  7  festgesetzten  Schranken  verfügen.  Das
Ausmaß  des  laufenden  Bedürfnisses  wird  hinsichtlich  der  Haupt-  und  Residenzstadt ­
  Budapest  hinsichtlich  Beträge  über  20  000  Kronen  durch  den
Minister  des  Innern,  bei  jenen  Beträgen,  welche  20  000  Kronen  nicht  übersteigen, ­
  durch  den  Magistrat,  hinsichtlich  der  städtischen  Munizipien  und
d«  Städte  mit  geordnetem  Magistrat  durch  den  Minister  des  Innern,  hin-S1
 chtlich  der  Groß-  und  Kleingemeinden  bei  den  Beträgen  über  5000  Kronen
durch  den  Minister  des  Innern,  bei  den  Beträgen,  die  5000  Kronen  nicht
ubersteigen,  durch  den  Vizegespan  des  Komitats  festgesetzt.  Hinsichtlich
der  Waisenkassen  ist  der  Waisenstuhl  zur  Festsetzung  des  laufenden  Bedürfn
 'sses  berufen.
Das  in  der  Waisenkasse  verwaltete  Bargeld,  welches  infolge  der  Aushebung ­
  des  Vormundschafts-  oder  Pflegschaftsverhältnisses  zahlbar  geworden
Ist &amp;gt;  darf  nur  ausnahmsweise  und  nur  in  dem  Ausmaße  ausgezahlt  werden,
als  dies  der  Minister  des  Innern  fallweise  festsetzt.
Die  Wasserregulierungsgesellschaften  können  über  die  im  Sinne  des
p'A.  XXIII:  1885,  §  148  gebildeten  und  bei  einem  Geldinstitut  auf  laufende
Rechnung  oder  auf  ein  Einlagebuch  placierten  Flutenschutzreservefonds  dem
Bedarf  entsprechend,  den  die  zur  Aufsicht  berufene  Regierungsbehörde  festste
 llt,  unbeachtet  der  in  den  §§  6  und  7  enthaltenen  Einschränkungen  verfügen.
§0.  Ist  dem  mit  einer  dem  Moratorium  nicht  unterlegenden ­
  Schuld  belasteten  Schuldner  gegenüber  auf
«rund  einer  S  c  h  u  1  d  ü  b  e  r  n  a  h  m  e  oder  aus  einem  anderen
        <pb n="265" />
        Nachtrag  (12.  Dezember  1914)

UNGARN

Inhalt  im  einzelnen

64

Grunde  ein  Dritter  zur  Begleichung  der  Schuld  oder
zum  Ersatz  des  ausgezahlten  Betrages  verpflichtet,  so
fällt  auch  diese  letztere  Schuld  nicht  unter  das  Moratorium. ­

§  10.  Geldschulden,  welche  aus  den  der  Waren-  und  Effektenliquidationsordnung
  der  Budapester  Waren-  und  Effektenbörse  unterliegenden
Geschäften,  die  an  der  Liquidation  beteiligten  Börsenmitglieder  einander
gegenüber,  sowie  ein  Börsenmitglied,  welches  einem  anderen  Börsenmitglied
zu  einem  solchen  Geschäfte  Auftrag  erteilt  hat,  dem  beauftragten  Börsenmitgliede
  gegenüber  im  Ergebnisse  der  Liquidation  belasten,  fallen  nicht
unter  das  Moratorium.  Die  Vorschrift  des  §  9  erstreckt  sich  hierauf  nicht.
§  11.  Bei  den  im  G.-A.  XIV:  1881  erwähnten  Pfandleihgeschäften
fällt  die  Pfandleihgebühr  nicht  unter  das  Moratorium;  Versteigerungen
können  jedoch  nur  auf  Grund  einer  vom  Handelsminister  fallweise  erteilten
Bewilligung  abgehalten  werden.  Die  Pfandleihgebühr  kann  auch  über  die
im  §  15  des  G.-A.  XIV:  1881  bestimmte  Zeit  erhoben  werden.  Auf  die  königlichen ­
  Versatzämter  finden  diese  Vorschriften  entsprechende  Anwendung.
III.  Erfüllung  gegenseitiger  Verträge.
§  12.  Die  Partei,  die  auf  Grund  eines  vor  dem  1.  August  1914
abgeschlossenen  gegenseitigen  Vertrages  Geld  schuldet,  kann  von  der  Partei,
der  eine  nicht  in  Geld  bestehende  Leistung  obliegt,  während  der  Geltungsdauer ­
  der  Moratoriumsverordnung  nur  dann  Erfüllung  fordern,  wenn  sie
ihre  eigene  Verpflichtung  schon  erfüllt  hat,  oder  mit  der  nicht  in  Geld  bestehenden ­
  Leistung  zugleich  erfüllt,  oder  aber  —  sofern  die  zu  der  nicht
in  Geld  bestehenden  Leistung  verpflichtete  Partei  laut  Vertrag  vorauszuleisten
hat  —  darauf  verzichtet,  bezüglich  ihrer  eigenen  Verpflichtung  das  Moratorium ­
  in  Anspruch  zu  nehmen  und  nebstbei  ihre  rückständige  Schuld  aus
demselben  Vertrage  oder  aus  Verträgen,  deren  Gegenstand  ein  ähnlicher
ist,  erfüllt.
§  13.  Wenn  die  Partei,  die  auf  Grund  eines  vor  dem  1.  August  1914
abgeschlossenen  gegenseitigen  Vertrages  Geld  schuldet,  der  von  der  anderen
Partei  angebotenen  Erfüllung  gegenüber  bezüglich  ihrer  eigenen  Schuld
—  ihre  rückständige  Schuld  aus  demselben  Vertrage  oder  aus  Verträgen,
deren  Gegenstand  ein  ähnlicher  ist,  nicht  inbegriffen  —  das  Moratorium
in  Anspruch  zu  nehmen  wünscht,  kann  die  andere  Partei  vom  Vertrage
zurücktreten;  ihr  Rücktritt  ist  aber  nur  dann  wirksam,  wenn  sie  denselben
der  Geld  schuldenden  Partei  gegenüber  unverzüglich  (ohne  schuldhaftes
Zögern)  erklärt.
Auf  gleiche  Weise  kann  auch  die  Geld  schuldende  Partei  vom  Vertrage ­
  zurücktreten,  wenn  die  andere  Partei  nach  Fälligkeit  nur  für  den  Fall
zu  leisten  geneigt  ist,  daß  die  Geld  schuldende  Partei  darauf  verzichtet,  bezüglich ­
  ihrer  eigenen  Verpflichtung  ein  Moratorium  in  Anspruch  zu  nehmen
        <pb n="266" />
        UNGARN

Nachtrag  (12.  Dezember  1914)

Inhalt  im  einzelnen

65

und  nebstbei  ihre  rückständige  Schuld  aus  demselben  Vertrage  oder  aus
Verträgen,  deren  Gegenstand  ein  ähnlicher  ist,  erfüllt.
Wenn  die  nicht  in  Geld  bestehende  Leistung  in  Raten  zu  erfolgen  hat,
ist  der  Rücktritt  auf  Grund  der  Absätze  1  und  2  nur  bezüglich  der  fälligen
Raten  statthaft;  bezüglich  des  ganzen  Vertrages  aber  nur  dann,  wenn  die
Leistung  unteilbar  ist.
§  14.  Das  Rücktrittsrecht  steht  der  Partei,  der  die  nicht  in  Geld
bestehende  Leistung  obliegt,  auch  dann  zu,  wenn  sie  die  Geld  schuldende
Partei  schon  vor  Anbieten  der  Erfüllung  bei  Bestimmung  einer  Frist  von
acht  Tagen  zur  Erklärung  darüber  aufgefordert  hat,  ob  sie  geneigt  ist,
ihre  Verpflichtung  ohne  Inanspruchnahme  des  Moratoriums  (§  13,  Absatz  1)
2 u  erfüllen,  die  Frist  aber  erfolglos  verstrichen  ist.
Dasselbe  vorgängige  Rücktrittsrecht  steht  auch  der  Geld  schuldenden
Partei  zu,  wenn  sie  die  andere  Partei  bei  Bestimmung  einer  Frist  von
a cht  Tagen  zur  Erklärung  darüber  aufgefordert  hat,  ob  sie  bereit  ist,  bei
Fälligkeit  auch  in  dem  Falle  zu  erfüllen,  daß  die  Geld  schuldende  Partei
das  Moratorium  in  Anspruch  nimmt  (§  13,  Absatz  2),  die  Frist  aber  erfolglos ­
  verstrichen  ist.
Der  Rücktritt  kann  in  den  Fällen  der  Absätze  1  und  2  in  der  Aufforderung ­
  selbst  auch  im  voraus  erklärt  werden.  Die  Erklärung  der  auf-Heforderten
  Partei  ist  nicht  verspätet,  wenn  die  Partei  den  ihre  Erklärung
enthaltenden  rekommandierten  Brief  innerhalb  der  achttägigen  Frist  zur
p ost  gibt.
Die  in  den  Absätzen  1  und  2  erwähnte  Aufforderung  ist  nicht  zulässig,
insofern  die  nicht  in  Geld  bestehende  Leistung  erst  nach  dem  31.  Januar  1915
fällig  wird.

Die  Vorschrift  des  §  13,  Absatz  3  ist  auch  in  den  Fällen  dieses
ar agraphen  entsprechend  mit  der  Ergänzung  anzuwenden,  daß  das  Rück-.srecht
  nur  hinsichtlich  jener  Raten  ausgeübt  werden  kann,  auf  die  sich
le  Aufforderung  erstreckt  und  im  Sine  des  vorstehenden  Absatzes  nicht
au sgeschlossen  ist.
§  15.  Wenn  die  Partei,  welche  auf  Grund  eines  vor  dem  1.  August
4  abgeschlossenen  gegenseitigen  Vertrages  zu  einer  nicht  in  Geld  beehenden
  Leistung  verpflichtet  ist,  sich  bereit  erklärt,  die  Leistung  bei
a  ligkeit  auch  in  dem  Falle  zu  erfüllen,  wenn  die  Geld  schuldende  Partei
a s  Moratorium  in  Anspruch  nimmt  (§  13,  Absatz  2),  so  bleibt  der
ertrag  unberührt,  die  Geld  schuldende  Partei  kann  jedoch  hinsichtlich  ihrer
Eigenen  Schuld  das  Moratorium  selbst  dann  noch  in  Anspruch  nehmen,
e nn  die  Geldschuld  zur  Zeit  ihrer  Fälligkeit  nicht  mehr  unter  das  derzeit
stehende  Moratorium  fallen  würde,  im  Sinne  der  Verordnung  aber,  welche
zuglich  der  eventuellen  Erstreckung  oder  der  Aufhebung  des  Moratoriums
r  assen  werden  wird,  einen  Aufschub  erhält.
y  §  16-  Durch  die  Vorschriften  der  §§  12—15  wird  die  Erfüllung  von
«Pflichtungen  auf  Lieferungen,  welche  für  den  Staat  oder  staatliche  In-'
  utionen  oder  Unternehmungen  benötigt  werden,  nicht  berührt;  ihre  der-
        <pb n="267" />
        Nachtrag  (12.  Dezember  1914)

UNGARN

Inhalt  im  einzelnen

66

artige  Verpflichtung  hat  die  Partei  ohne  Rücksicht  auf  das  Moratorium  zu
erfüllen.
Die  Vorschriften  der  §§  12—15  erstrecken  sich  auch
auf  solche  gegenseitigen  Verträge  nicht,  bei  denen  die
Geldschuld  ohne  Rücksicht  auf  ihre  Fälligkeit  von  dem
Moratorium  ausgenommen  ist.
Die  Vorschriften  der  §§  12—15  erstrecken  sich  auf  den  Kauf  von
Grundstücken  mit  der  Abänderung,  daß  ein  Rücktritt  in  Ermangelung  einer
anderen  Vereinbarung  nicht  statthaft  ist,  wenn  der  Käufer  in  den  Besitz
des  Grundstücks  getreten  ist.  Wenn  der  Käufer  hinsichtlich  des  Kaufpreises ­
  das  Moratorium  in  Anspruch  nimmt,  so  kann  der  Verkäufer  sowohl
gleichzeitig  mit  der  grundbücherlichen  Eintragung  des  Eigentums  zugunsten
des  Käufers,  wie  auch  nachher,  die  hypothekarische  Sicherstellung  der  rückständigen ­
  Kaufpreisschuld  auch  ohne  hierauf  gerichtete  Vertragsverfügung
fordern.

IV.  Die  auf  das  Mietverhältnis  bezüglichen  Verfügungen.
§  17.  Der  Vermieter  einer  Wohnung  oder  einer  sonstigen  Lokalität
kann  während  der  Zeit  des  Bestehens  der  Moratoriumverordnung  das  ihm
im  Vertrage,  in  einem  Statut  oder  in  einer  anderen  Rechtsnorm  gesicherte
Recht,  die  Miete  im  Falle  der  Nichtzahlung  des  Zinses  durch  Auflösung  des
Vertrages  oder  durch  außerordentliche  Kündigung  aufheben  zu  können,  bei
wöchentlichen  oder  monatlichen  Mieten  überhaupt  nicht,  bei  Mieten  von
längerer  Dauer  aber  nur  wegen  Nichtzahlung  der  dem  Moratorium  nicht
unterliegenden  Miete  und  auch  auf  dieser  Grundlage  nur  dann  ausüben,
wenn  der  Mieter  den  auf  je  einen  Monat  entfallenden  Teil  der  Mietsumme
bis  zum  Ablauf  des  fünften  Tages  jedes  Monats  nicht  bezahlt.  Dieses  Recht
kann  jedoch  nach  dem  zehnten  Tage  des  letzten  Monats  der  betreffenden
Mietperiode  nicht  mehr  ausgeübt  werden.
Die  Verfügungen  des  vorhergehenden  Absatzes  stellen  die  laut  der
dritten  Moratoriumverordnung  dem  Moratorium  nicht  unterliegenden  Mief'
schulden  nicht  unter  das  Moratorium,  sie  berühren  sonach  unter  anderem
auch  nicht  das  Recht  des  Vermieters,  solche  Mietforderungen  bis  zur  Höhe
der  ganzen  Mietsumme  zur  Geltung  bringen  und  nach  dem  zur  Zeit  des  Ablaufes ­
  nicht  beglichenen  Teil  der  Miete  Verzugszinsen  fordern  zu  dürfen-Die
  Vorschrift  des  ersten  Absatzes  gilt  im  Falle  der  Wohnungsmiete
nicht,  wenn  der  Mieter  auf  Grund  seines  Dienst-  oder  Verwendungsverhält'
nisses  einen  Wohnungsbeitrag  erhält  und  den  behobenen  Wohnungsbeitrag
nicht  zur  Erfüllung  der  Mietschuld  verwendet.
§  18.  Im  Falle  einer  Hauptmiete  kann  der  Hauptvermieter  den  111  ^
dem  Hauptmieter  geschlossenen  Mietvertrag  wegen  Nichtzahlung  der  Mi e t e
nicht  aufheben,  wenn  der  Hauptmieter  nachweist,  daß  er  den  rückständig 611
Teil  der  Mietsumme  mangels  sonstigen  ihm  zur  Verfügung  stehenden  Ver '
        <pb n="268" />
        UNGARN

Nachtrag  (12.  Dezember  1914)

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Inhalt  im  einzelnen

mögens  deshalb  nicht  begleichen  konnte,  weil  seine  Mieter  die  der  rückständigen ­
  Miete  entsprechende  Summe  infolge  des  ihnen  zukommenden  Moratoriums ­
  nicht  bezahlt  haben.  Das  zweite  Alinea  §  1  gilt  auch  für
diesen  Fall.
Eine  Hauptmiete  ist  im  Sinne  dieser  Verordnung  ein  solcher  Vertrag,
kraft  dessen  jemand  (der  Hauptmieter)  ein  aus  mehreren  Wohnungen  bestehendes ­
  Haus  oder  im  Hause  mehrere  Wohnungen  mietet,  um  sie  anderen
zu  vermieten.
§  19.  Wenn  der  Hauptmieter  den  Hauptmietvertrag  (§  18,  Absatz  2)
durch  Kündigung  oder  ohne  eine  solche  aufhebt,  kann  der  Hauptmieter
a uf  Grund  dieser  Aufhebung  von  seinem  Mieter  nicht  die  Remittierung
der  gemieteten  Lokalität  fordern,  es  sei  denn,  daß  ein  solcher  Umstand
obwaltet,  auf  Grund  dessen  dies  —  mit  Rücksicht  auf  die  Vorschriften  des
§  4,  Punkt  8  und  des  §  17  —  auch  der  Hauptmieter  hätte  fordern  können.
§  20.  Wenn  im  Falle  einer  Hauptmiete  (§  18,  Absatz  2)  dem  Hauptuiieter
  für  seine  Mietzinsschuld  ein  Moratorium  zukommt,  hat  der  Hauptv
 ermieter  ein  gesetzliches  Pfandrecht  auf  die  Mietzinsforderung
  des  Hauptmieters  gegenüber  seinem  eigenen  Mieter.
E* e r  Mieter  des  Hauptmieters  kann  jedoch  den  Mietzins  insolange  wirksam
z u  Händen  des  Hauptmieters  zahlen,  als  ihm  der  Hauptvermieter  dies  nicht
untersagt.
Nach  der  Untersagung  kann  der  Hauptvermieter  sein  dem  eigenen
Mieter  gegenüber  bestehendes  gesetzliches  Pfandrecht  ausüben.  Der  Verzicht ­
  des  Hauptmieters  auf  dieses  Pfandrecht  oder  eine  solche  Vereinbarung
zwischen  dem  Hauptmieter  und  seinem  Mieter,  welche  dieses  Pfandrecht
ausschließt  oder  beschränkt,  ist  dem  Hauptvermieter  gegenüber  wirkungslos.
Die  Normen  dieses  Paragraphen  sind  auch  im  Falle  der  Überla
 ssung  einzelner  Wohnungen  oder  W  o  h  n  u  n  g  s  t  e  i  1  e  an
Aftermieter  entsprechend  anzuwenden.

V.  Ausnahmebestimmungen  hinsichtlich  der  durch  die  kriegerischen
Ereignisse  unmittelbar  betroffenen  Schuldner.

§  21.  Die  für  den  Fall  der  Nichterfüllung  bestimmten  Rechtsfolgen
treten  —  die  Verpflichtung  zur  Zahlung  von  Verzugszinsen  ausgenommen  —
Während  der  Zeit,  insolange  am  Wohnsitze  oder  Orte  der  Geschäftsniederfassung ­
  des  Schuldners  die  Tätigkeit  des  Gerichts  infolge  der  kriegerischen
Ereignisse  ruht,  nicht  ein.

§  22.  Wenn  der  Schuldner  nachweist,  daß  er  durch  feindlichen  Einfall ­
  oder  durch  die  damit  verbundenen  Ereignisse  an  seinem  in  der  hierdurch ­
  betroffenen  Gegend  befindlichen  Vermögen  einen  derartigen  Schaden
Glitten  hat,  infolgedessen  er  seine  Geldschuld  —  ohne  Gefährdung  seiner
Existenz  oder  der  Existenz  seiner  ihm  gegenüber  zum  Unterhalte  berech-Egten
  Angehörigen  oder  der  Fortführung  seines  wirtschaftlichen  Unter ­
        <pb n="269" />
        Nachtrag  (12.  Dezember  1914)

UNGARN

Inhalt  im  einzelnen

68

nehmens  oder  Betriebes  —  nicht  zu  erfüllen  vermag,  kann  das  Gericht  auf
Ansuchen  des  Schuldners  hinsichtlich  seiner  nicht  unter  das  Moratorium
fallenden  Geldschuld,  ohne  Rücksicht  darauf,  wann  die  Schuld  entstanden
ist,  die  Erfüllungsfrist  durch  einen  Zeitraum  verlängern,  innerhalb  dessen
die  Herstellung  der  Leistungsfähigkeit  des  Schuldners  zu  erwarten  ist,  wenn
der  durch  das  Gericht  gewährte  Aufschub  über  den  Tag  hinausgeht,  welchen
diesbezüglich  die  das  Moratorium  aufhebende  Verordnung  des  Ministeriums ­
  mit  Rücksicht  hierauf  festsetzen  wird,  erlischt  der  Aufschub  mit  diesem
Tage.  Das  Gericht  kann  die  Verlängerung  der  Erfüllungsfrist  entweder
für  die  ganze  Forderung  oder  für  einen  Teil  derselben  aussprechen  und
die  Verlängerung  von  einer  nach  freiem  Ermessen  zu  bestimmenden  Sicherheitsleistung ­
  abhängig  machen.
Dem  Absatz  1  gemäß  kann  das  Gericht  auch  die  Erfüllungsfrist
einer  solchen  Geldschuld  verlängern,  die  zwar  auf  einem  vor  1.  August  1914
entstandenen  Rechtstitel  beruht,  jedoch  im  Sinne  des  §  4,  Punkte  3,  8,  9,
12,  13  und  18  oder  des  §  5  vom  Moratorium  ausgenommen  ist,  wenn  die
Schuld  mit  einem  solchen  wirtschaftlichen  Unternehmen  oder  Betrieb  des
Schuldners  zusammenhängt,  bezüglich  dessen  der  Schuldner  durch  ein  vom
Handelsminister  ausgestelltes  Zeugnis  nachweist,  daß  er  das  Unternehmen
oder  den  Betrieb  infolge  der  kriegerischen  Ereignisse  einzustellen  bemüßigt
war,  oder  daß  das  Unternehmen  oder  der  Betrieb  überwiegend  solche
Waren  herstellt  oder  liefert,  die  für  den  Export  ins  Zollausland  oder  in  die
von  den  kriegerischen  Ereignissen  betroffenen  Teile  Bosniens  und  der
Herzegowina  oder  der  im  Reichsrate  vertretenen  Königreiche  und  Länder
bestimmt  sind,  oder  daß  er  infolge  der  kriegerischen  Ereignisse  längere
Zeit  überhaupt  nicht  imstande  war,  die  in  dem  Unternehmen  oder  in  dem
Betrieb  hergestellten  Waren  in  Verkehr  zu  bringen.
Die  Vorschrift  des  vorstehenden  Absatzes  erstreckt  sich  auch  auf  die
Heilbäder  und  auf  solche  auf  den  Fremdenverkehr  gegründete  Unternehmungen, ­
  deren  an  eine  Saison  geknüpfter  Betrieb  infolge  der  kriegerischen ­
  Ereignisse  eingestellt  werden  mußte,  wenn  der  Schuldner  diesen
Umstand  mit  einem  durch  den  Minister  des  Innern  ausgestellten  Zeugnis
nach  weist.
Die  Minister  des  Handels  und  des  Innern  können  das  in  diesem
Paragraphen  erwähnte  Zeugnis  auf  Ansuchen  auch  im  allgemeinen  ohne
Bezug  auf  einzelne  Rechtssachen  ausstellen.
Die  Vorschriften  dieses  Paragraphen  berühren  in  den  nach
G.-A.  I:  1911  zu  beurteilenden  Angelenheiten  die  in  §  397  des  zitierten
Gesetzartikels  enthaltene  Vorschrift  nicht,  daß  das  Gericht  unter  außer'
ordentlichen  Umständen  auf  Antrag  des  Beklagten  eine  längere  Erfüllungsfrist, ­
  als  die  ordentliche  ist,  bestimmen  kann.
§  23.  Das  Exekutionsgericht  kann  auf  Antrag  des  Exekuten  die
Exekution  hinsichtlich  der  im  §  22  angeführten  Verpflichtungen  aus  den
dort  bestimmten  Gründen  für  den  dort  umschriebenen  Zeitraum  in  Schwebe
lassen.
        <pb n="270" />
        UNGARN

Nachtrag  (12.  Dezember  1914)

Inhalt  im  einzelnen

69

Der  Schuldner  kann  hinsichtlich  einer  vollstreckbaren  öffentlichen
Urkunde  auch  vor  Bewilligung  der  Exekution  beantragen,  daß  das  Exekutionsgericht ­
  die  Vollstreckbarkeit  der  öffentlichen  Urkunde  aus  den  im  §  22
bestimmten  Gründen  für  den  dort  umschriebenen  Zeitraum  in  Schwebe
lassen  soll.
Die  Bestimmungen  der  Absätze  1  und  2  finden  keine  Anwendung,
wenn  das  Gericht  die  Erfüllungsfrist  auf  Grund  des  §  22  verlängert  hat.
§  24.  Der  Finanzminister  kann  hinsichtlich  solcher  Geldinstitute  oder
anderen  Firmen,  die  das  Einlagegeschäft  betreiben  und  ihren  Sitz  in  einer
durch  feindlichen  Einfall  oder  durch  die  damit  verbundenen  Ereignisse
unmittelbar  betroffenen  Gegend  haben,  die  Geltung  der  in  den  §§  6—8
enthaltenen  Bestimmungen  im  allgemeinen  oder  von  Fall  zu  Fall  auf  eine
vorher  bestimmte  oder  auf  unbestimmte  Zeit  im  ganzen  oder  zum  Teil
suspendieren.
Wenn  der  Einleger  infolge  der  im  Sinne  des  Absatzes  1  getroffenen
Maßnahme  über  seine  Einlage  nicht  verfügen  kann,  so  kann  er  die  Erfüllung ­
  der  in  §  6,  Absatz  3  aufgezählten  Schulden  verweigern,  insofern
e r  nachweist,  daß  er  diese  Schulden  mangels  Verfügung  über  seine  Einlage
ohne  Gefährdung  seiner  Existenz  oder  der  Existenz  seiner  ihm  gegenüber
z um  Unterhalte  berechtigten  Angehörigen  oder  der  Fortführung  seines  wirtschaftlichen ­
  Unternehmens  oder  Betriebes  nicht  zu  erfüllen  vermag.

VI.  Gemischte  und  Schlußbestimmungen.
§25.  Jene  Rechtswirkungen,  welche  für  den  Fall,
d aß  bei  Fälligkeit  nicht  erfüllt  wird,  auf  irgendeine
Weise  festgesetzt  worden  sind,  treten  nicht  ein,  wenn
die  geldschuldende  Partei  das  Moratorium  in  Anspruch
genommen  hat.
§  26.  Aus  dem  Grunde,  daß  der  Schuldner  die  nach  §  4,  Punkte  3,
10 &amp;gt;  12,  13  oder  18,  oder  aber  nach  §  5  dem  Aufschübe  nicht  unterliegende
Verpflichtung  nicht  erfüllt  hat,  kann  der  Gläubiger  die  für  den  Fall  der
Nichterfüllung  festgesetzten  Rechtswirkungen  bis  auf  weitere  Verfügung
des  Ministeriums  nicht  geltend  machen,  ausgenommen  die  Geltendmachung
der  fälligen  Zinsen  und  Kapitalsraten  und  ihrer  Nebengebühren,  die  für
den  Fall  der  Nichtzahlung  der  Zinsen  und  Kapitalsraten  diesfalls  vereinbarte
Vertragsstrafe  mitinbegriffen.  Diese  Bestimmung  gilt  rückwirkend  auch
für  jene  Schulden,  welche  seit  dem  1.  August  1914  zu  zahlen  waren.
§  27.  Der  Versicherungsnehmer  kann  die  Bezahlung  einer  Versicherungsprämie, ­
  die  laut  einer  früheren  oder  der  gegenwärtigen  Moraformmverordnung
  unter  das  Moratorium  gefallen  ist  oder  fällt,  nach  Ablauf
der  Dauer  des  Aufschubes  nicht  mit  Berufung  darauf  verweigern,  daß  die
Versicherung  infolge  der  Nichtzahlung  der  Prämie  aufgehoben  ist,  es  sei
denn,  daß  der  Versicherungsnehmer  innerhalb  von  fünfzehn  Tagen  nach
dem  Tage  der  Fälligkeit  der  Versicherungsprämie  oder  nach  dem  Ablauf
        <pb n="271" />
        Nachtrag  (12.  Dezember  1914)

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Inhalt  im  einzelnen

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des  durch  den  Versicherer  gewährten  oder  des  gesetzlichen  Aufschubes
(§  505,  Punkt  3  des  O.-A.  XXXVII:  1875)  dem  Versicherer  schriftlich  mitteilt, ­
  daß  er  die  Versicherung  aufzuheben  wünscht  oder  daß  er  innerhalb
dieser  Frist  ein  rekommandiertes  Schreiben  dieses  Inhalts  an  die  Adresse
des  Versicherers  zur  Post  gibt.
Insofern  eine  Versicherunsprämie,  die  früher  gestundet  war,  durch
die  dritte  oder  die  gegenwärtige  Moratoriumverordnung  vom  Moratorium
ausgenommen  wird  und  der  Versicherungsnehmer  die  vom  Aufschub  ausgenommene ­
  Prämie  oder  den  vom  Aufschub  ausgenommenen  Teil  derselben
in  der  gesetzlichen  Zahlungsfrist  (Absatz  1)  nicht  bezahlt,  kann  der  Versicherer ­
  den  Vertrag  aufheben,  jedoch  nur,  nachdem  er  den  Versicherungsnehmer ­
  vorher  zur  Bezahlung  der  Prämie  in  einem  rekommandierten
Schreiben  aufgefordert  und  der  Versicherungsnehmer  die  Prämien  oder
deren  vom  Moratorium  ausgenommenen  Teil  binnen  30  Tagen,  von  dem
Empfange  des  Schreibens  gerechnet,  nicht  gezahlt  hat.  Die  Aufhebung  kann
für  den  Fall  der  Nichtbezahlung  der  Prämie  in  der  Aufforderung  auch
vorher  erklärt  werden.
§  28.  Aus  dem  Gesichtspunkte  der  für  den  Fall  der  Erfüllung  der
gesetzlichen  Landsturmpflicht  oder  eines  Todesfalles,  einer  Verwundung
oder  Erkrankung,  die  infolge  einer  solchen  Pflichterfüllung  eingetreten  sind,
gesetzlich  oder  in  einem  Vertrag  gesicherten  Privatrechte  und  priivatrechtlichen
  Verbindlichkeiten  gilt  als  gesetzliche  Landsturmpflicht  auch  die,  die
eine  im  landsturmpflichtigen  Alter  stehende  Person  infolge  einer  auf  Grund
ihrer  freiwilligen  Eintrittserklärung  erfolgten  Einberufung  erfüllt.
§  29.  Der  Umstand,  daß  die  Forderung  unter  das
Moratorium  fällt,  hindert  nicht  die  Verwendung  der
Forderung  zur  Aufrechnung.
§  30.  Die  Dauer  des  Aufschubes  kann  hinsichtlich  der  unter  das
Moratorium  fallenden  Verpflichtungen  weder  in  die  Verjährungsfrist,  noch
in  eine  zur  Geltendmachung  oder  Wahrung  der  Rechte  festgesetzte  Frist
eingerechnet  werden.  Diese  Vorschrift  gilt  auch  hinsichtlich  der  für  die
Präsentation  des  Wechsels  oder  eines  anderen  Wertpapiers  zur  Sicht  oder  zur
Annahme  bestimmten  Frist.
Die  Verjährung  endigt  hinsichtlich  der  auf  Grund  §  4,  Punkt  18  von
dem  Moratorium  ausgenommenen  Kapitalsrate  wie  auch  der  Zinsen  nach
den  im  zitierten  Punkte  aufgezählten  Papieren  und  zusammen  mit  der  Verjährung ­
  der  Restschuld.
§  31.  Die  auf  Grund  des  §  25  des  G.-A.  XVII:  1914  zulässigen  Abzüge ­
  von  den  Gebühren  der  Angestellten  der  Bahnen  sind  während  der
Dauer  des  Moratoriums  nach  den  folgenden  Vorschriften  zu  bewirken:
L  Von  den  Gebühren  der  Angestellten,  die  nicht  in  den  Krieg  g e "
zogen  sind,  werden  die  Abzüge  —  ohne  Rücksicht  auf  das  Moratorium  "
unverändert  auch  weiterhin  bewirkt.
        <pb n="272" />
        UNGARN

Nachtrag  (12.  Dezember  1914)

Inhalt  im  einzelnen

71

II.  Die  Abzüge,  welche  von  den  Gebühren  der  infolge  der  Mobilisierung ­
  zum  Militärdienst  eingerückten  Angestellten  zu  bewirken  sind,  werden
wie  folgt  geregelt:
1.  Insolange  der  in  den  Krieg  gezogene  Angestellte  seine  ständigen
Gebühren  von  der  Bahn  unverkürzt  erhält,  sind  die  Abzüge  von  den  Gebühren ­
  unverändert,  das  heißt  so  zu  bewirken,  als  wäre  der  Betreffende
nicht  zum  Militärdienst  eingerückt.
2.  Bei  jenen  Angestellten,  deren  ständige  Gebühren  infolge  ihres  Auszuges ­
  in  den  Krieg  eine  Herabsetzung  erfahren  haben,  sind  die  Abzüge  vom
Zeitpunkte  der  Herabsetzung  der  ständigen  Gebühren  an  wie  folgt  zu  bewirken: ­

a)  die  Mitgliedstaxen  und  Beiträge  der  im  §  22  des  G.-A.  XVII:  1914
erwähnten  Wohlfahrtsinstitute  sind  in  Gemäßheit  der  Statuten  der  betreffenden
Institute  auch  von  den  herabgesetzten  Gebühren  unverändert  in  Abzug
z u  bringen;
b)  bei  Abzug  der  pfandrechtlich  sichergestellten  Forderungen  ist
darauf  zu  achten,  daß  —  bei  vollständiger  Außerachtlassung  des  jährlichen
Betrages  der  militärischen  Gage  —  als  Gehalt  nicht  der  ursprüngliche  Betrag
lener  ständigen  Gebühren,  die  den  Charakter  eines  Gehaltes  haben,  sondern
nur  der  den  Vorschriften  entsprechend  herabgesetzte  Betrag  derselben  zu
betrachten  ist,  und  daß  die  pfandrechtlich  sichergestellten  Forderungen  demzufolge ­
  —  ohne  jedes  neuerliche  gerichtliche  Verfahren  —  im  Sinne  des  §  6
des  G.-A.  XLI:  1908  nur  bis  zur  Höhe  eines  Drittels  dieses  herabgesetzten
Betrages,  jedoch  unter  Freilassung  von  jährlichen  2000  Kronen  in  Abzug
gebracht  werden  können.  Von  dieser  Bestimmung  sind  ausgenommen  jene
Pfandrechtlich  sichergestellten  Forderungen,  bei  denen  der  Abzug  in  monatlichen ­
  gleichen  Raten  geschieht,  die  auch  im  Falle  der  Erhöhung  des  Gehalts
e 'ner  Änderung  nicht  unterliegen,  welche  demzufolge  ungeachtet  der  Herabsetzung ­
  jener  ständigen  Gebühren,  die  den  Charakter  eines  Gehalts  haben,
a uch  weiterhin  in  den  gerichtlich  vorgemerkten  monatlichen  Raten  in  Abzug
z u  bringen  sind,  doch  unbeschadet  der  im  Punkt  IV  des  §  25  des
G--A.  XVII:  1914  festgesetzten  Schranken;
c)  der  Abzug  von  Forderungen  und  Mitgliedtaxen  (Punkt  III/5  des  §25
des  G.-A.  XVII:  1914)  der  im  Schoße  der  Bahnen  oder  im  Kreise  der  Angestellten ­
  errichteten  und  im  §  22  des  G.-A.  XVII:  1914  nicht  erwähnten  Wohlfahrtsinstitute, ­
  Wohltätigkeitsvereine  und  Genossenschaften  ist  einzustellen.
III.  Die  vor  dem  Inslebentreten  der  gegenwärtigen  Verordnung  bewirkten ­
  Abzüge  können  nicht  zurückgefordert  werden,  auch  können  für  eine
dem  Inslebentreten  vorgegangene  Zeit  Abzüge  nachträglich  nicht  gefordert  werden.
§  32.  Auf  die  Beitragsforderung  der  Arbeiterversiclierungskasen  und  der
Bergwerks-Bruderladen,  sowie  auf  ihre  Verpflichtungen  zur  Ausfolgung  von
Unterstützungen  und  Renten  erstreckt  sich  diese  Verordnung  nicht.
§  33.  Durch  diese  Verordnung  werden  die  auf  die  Wirkung  der  höheren
Gewalt  (vis  major)  bezüglichen  Rechtsvorschriften  nicht  berührt.
        <pb n="273" />
        Nachtrag  (12.  Dezember  1914)

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Inhalt  im  einzelnen

72

§  34.  Der  Finanzminister  wird  ermächtigt,  den  zur  Umlage  öffentlicher
Abgaben  berechtigten  Körperschaften  zur  Zahlung  ihrer  im  §  4,  Punkt  3,  angeführten ­
  solchen  Verpflichtungen,  welche  aus  diesen  öffentlichen  Abgaben
gedeckt  werden,  einen  Aufschub  zur  Zahlung  dieser  Abgaben  gewähren  zu
dürfen,  insofern  ein  Aufschub  zur  Bezahlung  dieser  öffentlichen  Abgaben  gewährt ­
  wurde.
§  35.  Insoweit  während  der  Geltung  dieser  Verordnung  die  Ausdehnung
oder  Einschränkung  des  Kreises  der  dem  Aufschübe  unterliegenden  Verpflichtungen
sich  als  notwendig  erweisen  würde,  wird  das  Ministerium  diesbezüglich  nach
Bedarf  im  Verordnungswege  verfügen.
§  36.  Insofern  das  königliche  ungarische  Ministerium  keine  anderweitige
Verfügung  trifft,  sind  die  Vorschriften  der  gegenwärtigen  Verordnung  mit  den
Beschränkungen  der  nachstehenden  Absätze  auch  auf  die  Forderungen  und
Schulden  von  Angehörigen  oder  Einwohnern  auswärtiger  Staaten  maßgebend.
Wenn  ein  ungarischer  Staatsbürger  oder  ein  Einwohner ­
  der  Länder  der  ungarischen  heiligen  Krone  seine
privatrechtliche  Forderung  in  einem  anderen  Staate  nur
in  geringerem  Maße  oder  mit  weitergehenden  Beschränkungen ­
  geltend  machen  kann,  als  dies  durch  diegegenwärtige
  Verordnung  festgesetzt  ist,  unterliegen  in  den
Ländern  der  ungarischen  heiligen  Krone  dieForderungen
der  in  den  Verband  eines  solchen  Staates  gehörigen
Gläubiger,  sowie  die  Forderungen  der  imGebiete  eines
solchen  Staates  wohnenden  derjenigen  Gläubiger,  die  in
den  Verband  irgendeines  feindlichen  Staates  gehören,
ähnlichen  Beschränkungen.
Wenn  in  einem  anderen  Staate  das  dort  gewährte
Moratorium  sich  auf  die  privatrechtlichen  Schulden
ungarischer  Staatsbürger  oder  Einwohner  der  Länder
der  ungarischen  heiligen  Krone  entweder  überhaupt
nicht  erstreckt  oder  in  einem  engeren  Kreise  als  in 1
allgemeinen  zur  Geltung  gelangt,  unterliegen  in  den
Ländern  der  ungarischen  heiligen  Krone  die  Schulden
der  in  den  Verband  eines  solchen  Staates  gehörige 0
Gläubiger,  sowie  die  Schulden  der  im  Gebiet  eines
solchen  Staates  wohnenden  derjenigen  Gläubiger,  di®
in  den  Verband  irgendeines  feindlichen  Staates  g e "
hören,  ähnlichen  Beschränkungen.
Den  in  den  Alinzen  2  und  3  enthaltenen  Beschränkungen  unterliege 0
nicht  solche  Forderungen  und  Schulden  von  Bürgern  und  Bewohnern  ausländischer ­
  Staaten,  die  aus  ihrem  in  den  Ländern  der  heiligen  ungarischen
Krone  unterhaltenen  kommerziellen,  industrirllen  oder  Wirtschaftsbetriebe
stammen.
Die  Bestimmungen  des  gegenwärtigen  Paragraphen  finden  auf  juristische
Personen  entsprechende  Anwendung.
        <pb n="274" />
        UNGARN

Nachtrag  (12.  Dezember  1914)

Inhalt  im  einzelnen

73

§37.  Jede  richterliche  Verfügung,  welche  dem
Schuldner  das  in  den  Ländern  der  ungarischen  heiligen
Krone  maßgebende  Moratorium  oder  die  mit  demselben
verbundenen  Rechte  gegen  seinen  Willen  entziehen
würde,  gilt  als  gegen  ein  inländisches  Verbotsgesetz
(gegen  die  inländische  öffentliche  Ordnung)  verstoßend
und  dem  Zwecke  eines  inländischen  Gesetzes  widerstreitend.

§  38.  Die  infolge  des  Moratoriums  im  strittigen  und  außerstrittigen
Verfahren  notwendigen  Bestimmungen  wird  der  Justizminister,  in  Kroatien  und
Slavonien  der  Banus  durch  besondere  Verordnung  festsetzen.
§  39.  Die  mit  dem  Ablauf  des  Moratoriums  zusammenhängenden  Bestimmungen ­
  werden  seinerzeit  durch  eine  besondere  Verordnung  festgesetzt  werden.
§  40.  Die  Geltung  dieser  Verordnung  erstreckt  sich,  soweit  sie  sich  auf
Rechtsverhältnisse  bezieht,  die  in  einem  im  Gesamtgebiete  der  Länder  der
heiligen  ungarischen  Krone  geltenden  Gesetze  geregelt  sind,  auch  auf  Kroatien
und  Slavonien.
Die  zur  Festsetzung  des  Ausmaßes  der  laufenden  Bedürfnisse  von  Städten
und  Gemeinden,  sowie  von  Waisenkassen  im  Sinne  des  §  8  berufene  Behörde
wird  hinsichtlich  des  Gebietes  von  Kroatien  und  Slavonien  durch  den  Banus
bestimmt.
§  4L  Diese  Verordnung,  welche  als  vierte  Moratoriumverordnung  zu
zitieren  ist,  tritt  am  1.  Dezember  1914  in  Kraft.
Von  diesem  Tage  an  treten  an  Stelle  der  am  30.  September  1914  sub
Zahl  7205/M.  E.  erlassenen  dritten  Moratoriumverordnung  und  der  behufs  Ergänzung ­
  der  letzteren  am  27.  Oktober  sub  Zahl  7968/M.  E.  erlassenen  Verorduung
  für  die  Zukunft  die  Bestimmungen  der  gegenwärtigen  Verordnung.
Wo  eine  Rechtsvorschrift,  eine  richterliche  oder  andere  behördliche
Verfügung  auf  eine  Bestimmung  einer  früheren  Moratoriumverordnung  hinweist,
ist  an  ihrer  Stelle  jene  Bestimmung  der  gegenwärtigen  Verordnung  zu  verstehen, ­
  die  an  Stelle  der  betreffenden  Bestimmung  der  früheren  Verordnung
getreten  ist.
Insoweit  die  gegenwärtige  Verordnung  im  §  4,  Punkt  12  und  13  und
§  5  nichts  anderes  bestimmt,  bleibt  der  mit  den  früheren  Moratoriumverordnungen ­
  gewährte  Aufschub  hinsichtlich  jener  Verpflichtungen,  welche
gegenwärtige  Verordnung  von  der  Geltung  des  Moratoriums  ausnimmt,
Unberührt.  Würde  der  Bezahlungstag  für  eine  durch  die  gegenwärtige  Verordnung ­
  vom  Moratorium  ausgenommene  Verpflichtung  in  die  Zeit  vor
15 -  Dezember  1914  fallen,  so  ist  die  Schuld  am  15.  Dezember  zu  zahlen.
        <pb n="275" />
        UNGARN

Nachtrag  (12.  Dezember  1914)

Inhalt  im  einzelnen

75

Im  Sinne  des  §  38  der  Verordnung  vom  30.  November  1914,  Z.  8680/1914
M.-E.  (vierte  Moratoriumverordnung),  die  auf  Grund  der  im  §  16  G.-A.  LX111:1912
über  die  Ausnahmeverfügungen  im  Kriegsfall  erhaltenen  Ermächtigung  erlassen
wurde,  stelle  ich  für  die  außerordentliche  Sicherstellung  der  Geldforderungen
folgende  Regeln  fest:
§  1.  Eine  Exekution  zur  Sicherstellung  auf  die  Mobilien  seines  Schuldners
kann  der  verlangen,  der  durch  ein  Dokument,  darunter  ist  ein  unbedingt
verpflichtender,  wenn  auch  noch  nicht  rechtskräftiger  Gerichtsbeschluß  zu  verstehen, ­
  nachweist,  daß  er  gegen  seinen  Schuldner  eine  fällige,  wenn  auch  unter
das  Moratorium  fallende  Geldforderung  hat  und  überdies  annehmbar  nachweist, ­
  daß
1.  eine  dritte  Person,  die  im  Namen  des  Schuldners  oder  in  einer  Angelegenheit ­
  desselben  vorgeht  oder  der  Schuldner  selbst  mit  einer  Handlung
oder  Verfügung  die  Befriedigung  seiner  Geldforderung  gefährdet,  oder
2.  daß  der  Schuldner  keinen  ständigen  Wohnsitz  hat,  oder  daß  der
Wohnort  des  Schuldners,  dessen  Wohnsitz  oder  ständiger  Aufenthalt  im  Auslande, ­
  aber  außerhalb  der  österreichischen  Grenzen  ist,  wenn  der  Schuldner  in
den  Ländern  der  ungarischen  heiligen  Krone  zur  Führung  seiner  Angelegenheiten ­
  einen  ständigen  inländischen  entsprechenden  Betrauten  nicht  hat.
Es  wird  nicht  als  ausreichender  Nachweis  der  Gefahr  betrachtet  der
Nachweis  der  Tatsache,  daß  gegen  den  Schuldner  früher  eine  Exekution  verfügt ­
  oder  durchgeführt  worden  ist.
Zur  Sicherstellung  von  Geldforderungen,  die  nicht  unter  das  Moratorium
fallen,  kann  auch  eine  außerordentliche  sicherstellungsweise  Exekution  gefordert
Werden:  die  Verfügung  einer  solchen  Exekution  schließt  die  Verfügung  einer
s 'cherstellungsweisen  Exekution  im  Sinne  des  G.-A.  LX:  1881  nicht  aus.
Die  außerordentliche  Exekution  zur  Sicherstellung  kann  auch  ohne  Einbringung ­
  einer  Klage  verlangt  werden.  Im  übrigen  werden  im  Falle  einer
s °lchen  außerordentlichen  Exekution  die  entsprechenden  Regeln  der  Exekutions-0r
 dnung  über  die  sicherstellungsweise  Exekution  mit  den  in  dieser  Verordnung
bestimmten  Abweichungen  angewendet.
§  2.  Wenn  gegen  den  Schuldner  zugunsten  eines  oder  mehrerer  Gläubiger
ü'e  außerordentliche  Exekution  zur  Sicherstellung  bereits  vollzogen  wurde,  kann
i e der  andere  Gläubiger,  der  nachweist,  daß  er  gegen  den  Schuldner  eine  fällige
Neidforderung  hat,  solange  die  außerordentliche  sicherstellungsweise  Exekution
wirksam  ist,  ohne  Nachweis  der  Wahrscheinlichkeit  der  Gefahr  verlangen,  daß
b’ e  außerordentliche  sicherstellungsweise  Exekution  auch  zu  seinen  Gunsten
verfügt  werde.
Wenn  der  Gläubiger  in  seinem  Gesuch  erklärt,  daß  er  die  Exekution
nur  auf  den  von  dem  früheren  Gläubiger  bereits  gepfändeten  Mobilien  zu
führen  wünscht,  verfügt  das  Gericht  die  außerordentliche  sicherstellungsweise
^ekuiion  so,  daß  sie  ohne  Exmittierung  eines  Vollziehers  durch  die  Auflehnung ­
  der  Superpfändung  auf  das  bereits  vorhandene  Pfändungsprotokoll
durchgeführt  werde.  Von  der  zugunsten  eines  späteren  Gläubigers  erfolgten
        <pb n="276" />
        Nachtrag  (12.  Dezember  1914)

UNGARN

Inhalt  im  einzelnen

76

Verfügung  der  Exekution,  müssen  der  frühere  Exekutionsführer  oder  die  früheren
Exekutionsführer  verständigt  werden.
Wenn  nach  der  Durchführung  einer  außerordentlichen,  sicherstellungsweisen ­
  Pfändung  auf  die  gepfändeten  Mobilien  eine  befriedigungsweise  Pfändung
geführt  wird,  findet  dieser  Paragraph  nur  auf  jene  Gläubiger  Anwendung,  zu
deren  Gunsten  die  außerordentliche  sicherstellungsweise  Pfändung  vor  dem
Termin  der  Rangordnungstagfahrt  vollzogen  wurde.
§  3.  Das  Gesuch  um  Verfügung  der  außerordentlichen  sicherstellungsweisen ­
  Exekution  muß  bei  dem  Bezirksgericht  unterbreitet  werden,  das  nach
der  Person  des  Schuldners  zuständig  ist.
§  4.  §  229  des  G.-A.  LX  :  1881  findet  mit  der  Abweichung  Abwendung,
daß  das  Gericht  über  die  Verfügung  der  außerordentlichen  sicherstellungsweisen ­
  Exekution  und  über  die  Frage  der  Einstellung  gewöhnlich  ohne  Anhörung ­
  der  Parteien  beschließt,  doch  kann  im  Notfälle  das  Gericht  den  Gesuchsteller, ­
  den  Schuldner,  die  übrigen  Interessenten  und  auch  andere  Personen
anhören,  wenn  ihre  Anhörung  nicht  einen  den  Zweck  vereitelnden  Zeitverlust
zur  Folge  hätte.
Das  Gericht  kann  das  angebotene  Beweisverfahren  nach  eigener  Ansicht
durchführen,  oder  auch  ablehnen,  es  kann  aber  auch  eine  Beweisaufnahme  oder
Informationen  von  Amts  wegen  aufnehmen.
§  5.  Der  erste  Absatz  des  §  230  des  G.-A.  LX:1881  findet  auf  die
außerordentliche  sicherstellungsweise  Pfändung  mit  der  Abweichung  Anwendung,
daß  die  Stellung  der  gepfändeten  Mobilien  unter  enge  Sperre  (§  75,  G.-A-LX:1881),
  auf  Ersuchen  des  Gläubigers,  nur  durch  das  Gericht  und  nur  auf
die  kaufmännischen  Warenartikeln  des  Kaufmannes  verfügt  werden  kann,  und
zwar  nur  dann,  wenn  der  Gläubiger  als  wahrscheinlich  nachweist,  daß  ohne
Anwendung  der  engen  Sperre  die  gepfändeten  Mobilien  der  Befriedigung  des
Gläubigers  entzogen  werden.
Die  Person  des  Sequestrikurators  muß  in  strikter  Beachtung  der  im
letzten  Absatz  des  §  240,  G.-A.  LX:1881  enthaltenen  Vorschriften  gewählt
werden.  Vor  seiner  Ernennung  soll  das  Gericht  nach  Anhörung  der  Parteien
und  des  Sequestrikurators,  den  Umständen  des  Falles  angemessen  in  der
mäßigsten  Summe  die  Höchstgebülir  des  Sequestrikurators  feststellen.
Sequestrikurator  kann  höhere  Kosten  als  diese  Höchstgebühren  in  keinem  l' a "
aufrechnen,  aber  das  Gericht  kann  diese  Kosten  auch  von  Amts  wegen  herabsetzen. ­

Das  Gericht  soll  nach  Anhörung  der  Parteien  den  Sequestrikurator  mit
den  den  Umständen  des  Falles  entsprechenden  Anweisungen  versehen.  f:S
muß  Sorge  tragen,  daß  die  laufenden  öffentlichen  Schulden  bezahlt  werden
und  daß  das  Sequestrierungsverfahren  nach  Möglichkeit  nicht  verhindere,  da
der  Schuldner  oder  dessen  Betrauter  sein  Gewerbe  oder  sein  kaufmännische 5
Geschäft  fortsetzen,  namentlich  daß  er  dem  gewöhnlichen  Gange  seines  G e ^
Schaftes  entsprechend  die  Handelsartikeln  verkaufen  könne  und  den  Kaufp rel
zur  Beschaffung  neuer  Handelsartikeln  verwenden  könne.
        <pb n="277" />
        UNGARN

Nachtrag  (12.  Dezember  1914)

Inhalt  im  einzelnen

77

Der  Sequestrikurator  kann  nur  dann  die  selbständige  Führung  des  Gewerbes ­
  oder  des  kaufmännischen  Geschäftes  übernehmen,  wenn  der  Schuldner
oder  dessen  Betrauter  das  Gewerbe  oder  das  Geschäft  nicht  fortführen.  In  der
Anweisung  muß  des  weiteren  die  Summe  bestimmt  werden,  welche  aus  den
einlaufenden  Einkünften  dem  Schuldner  oder  der  notwendigen  Erhaltung  jener
Personen  zuzuwenden  ist,  zu  deren  Erhaltung  der  Schuldner  laut  Gesetz  oder
laut  gesetzlicher  Praxis  verpflichtet  ist.
Im  Falle  einer  außerordentlichen,  sicherstellungsweisen  Exekution  kann
die  Überführung  der  Mobilien  (§  76,  G.-A.  LX  :  1881)  nicht  stattfinden.
§  6.  Der  3.  Absatz  des  §  230,  G.-A.  LX  :  1881),  findet  im  Falle  einer
außerordentlichen  sicherstellungsweisen  Exekution  mit  der  Abweichung  Anwendung, ­
  daß  vom  Gesichtspunkte  der  Priorität  des  auf  die  gepfändeten  Mobilien ­
  erworbenen  Exekutionspfandrechtes  alle  Gläubiger,  für  deren  Forderungen
eine  außerordentliche,  sicherstellungsweise  Exekution  geführt  wurde,  weiteres
alle  Gläubiger,  die  nach  der  Vollziehung  der  außerordentlichen  sicherstellungsweisen ­
  Exekution  bis  zu  dem  Zeitpunkte  der  in  dem  Erlaß  des  Ministeriums
über  die  Aufhebung  des  Moratoriums  festgestellt  werden  wird,  im  Exekutionswege ­
  ein  Pfandrecht  erworben  haben,  so  zu  betrachten  sind,  als  hätten  sie  die
Exekution  gemeinsam  zu  der  Zeit  geführt,  in  der  die  außerordentliche  sicherstellungsweise ­
  Exekution  zugunsten  des  ersten  Gläubigers  vollzogen  wurde.
Jene  Forderungen  aber,  welche  im  Sinne  der  Punkte  6,  8,  9  und  11  des
§  4  des  vierten  Moratoriumerlasses  einen  Aufschub  nicht  erleiden  oder  aus
öffentlichen  Forderungen  stammen,  finden  vor  den  im  vorstehenden  Absatz
hervorgehobenen  Forderungen  Befriedigung,  untereinander  in  der  Reihenfolge
üer  Vollziehung  der  Exekution,  ohne  Rücksicht  darauf,  wann  bis  zur  Höhe
dieser  Forderung  das  Exekutionspfandrecht  entstanden  ist.
Die  Priorität  jener  Gläubiger,  die  noch  vor  der  Vollziehung  der  außer-0r
 dentlichen  sicherstellungsweisen  Exekution  ein  Exekutionspfandrecht  erworben
haben,  bleibt  unberührt.
Unberührt  bleibt  ferner  die  Priorität  jener  Forderungen,  denen  im  Sinne
des  Gesetzes  eine  privilegierte  Befriedigung  zusteht.
§  7.  jene  Partei,  gegen  die  eine  außerordentliche  sicherstellungsweise
Exekution  verfügt  wurde,  kann  gegen  den  verfügenden  Bescheid,  dem  §  232,
EL'A.  LX:  1881  entsprechend,  auch  dann  Berufung  einlegen,  wenn  die  Exekution
Segen  die  Verfügungen  dieser  Verordnung  verstoßend  angeordnet  wurde.
Das  Bezirksgericht,  das  den  angegriffenen  Bescheid  erbrachte,  kann  der
Berufung  im  Notfälle  nach  Anhörung  der  Interessenten  selbst  entsprechen,  gegen
welchen  Beschluß  dann  desgleichen  die  Einlegung  der  Berufung  erfolgen  kann.
§  8.  §  236  des  G.-A.  LX:  1881  findet  auf  die  außerordentliche  sicherstellungsweise ­
  Exekution  entsprechende  Anwendung,  mit  der  Abweichung,  daß
die  in  dem  zitierten  Paragraphen  erwähnte  Präklusivfrist  von  dreißig  Tagen,
bei  Forderungen,  die  unter  das  Moratorium  fallen  von  jenem  Tage,  nach  Eroschung
  des  Moratoriums  an  gerechnet  werden  müssen,  an  dem  die  Schuld  zu
zahlen  ist.  (Zweiter  Moratoriumverfahrenserlaß  §  2,  Absatz  1.)
        <pb n="278" />
        78

Nachtrag  (12.  Dezember  1914)

UNGARN

Inhalt  im  einzelnen

§  9.  Die  Kosten  des  Gesuches  um  Verfügung  der  außerordentlichen
sicherstellungsweisen  Exekution  sowie  der  Durchführung  derselben,  belasten
unbedingt  den  Gläubiger.  Wenn  mehrere  Gläubiger  vorhanden  sind,  trägt  jeder
Gläubiger  die  durch  sein  Gesuch  verursachten  Kosten.
        <pb n="279" />
        PORTUGAL
        <pb n="280" />
        PORTUGAL

2

Rechtliche  Grundlage  und  Zeit  der  Anordnung

Quellen

I.  Gesetz  Nr.  275  vom  8.  August  1914,  betreffend ­
  die  Ermächtigung  der  Regierung  zur
Vornahme  der  erforderlichen  Maßnahmen
zur  Aufrechterhaltung  der  Ordnung  im  Lande
und  zum  Schutze  der  vaterländischen  Interessen. ­
  Veröffentlicht  im  Diario  do  Governo,
I.  Serie,  Nr.  137  vom  8.  August  1914.

Nachrichten  für  Handel,
Industrie  und  Landwirtschaft ­
  Nr.  107  vom
30.  September  1914.

II.  Verordnung  vom  10.  August  1914,  betreffend ­
  den  Zahlungsaufschub  für  alle  Forderungen ­
  in  ausländischer  Währung  aus
Wechseln,  Schecks  und  laufender  Rechnung.
Veröffentlicht  im  Diario  do  Governo.  I.  Serie,
Nr.  138  vom  10.  August  1914.

Nachrichten  für  Handel,
Industrie  und  Landwirtschaft ­
  Nr.  107  vom
30.  September  1914.
        <pb n="281" />
        PORTUGAL

Inhalt  im  einzelnen

3

Artikel  1.
Die  Regierung  wird  ermächtigt,  die  erforderlichen  Maßnahmen  zu  treffen,
um  bei  den  gegenwärtigen  Zuständen  im  ganzen  Lande  die  Ordnung  aufrecht
zu  erhalten  und  die  vaterländischen  Interessen  zu  schützen,  sowie  auch  allen
außerordentlichen,  schleunige  Abhilfe  erfordernden  Fällen  wirtschaftlicher  und
finanzieller  Art  zu  begegnen.
Einziger  Paragraph.  Die  Regierung  hat  dem  Kongreß  bei  seinem  ersten
Zusammentreten  Rechenschaft  darüber  zu  geben,  inwiefern  sie  von  der  Ermächtigung ­
  Gebrauch  gemacht  hat.
Artikel  2.
Die  entgegenstehende  Gesetzgebung  wird  aufgehoben.

Artikel  1.
Für  Zahlungen  in  ausländischer  Währung,  die  aus  Wechseln,  Schecks,
laufender  Rechnung  (conta  corrente)  und  Geldgeschäften  (operagöes  cambiais)
siammen,  wird  ohne  Protest  ein  Zahlungsaufschub  (prorrogagäo)  von  60  Tagen
gewährt.  Die  Zinsen  für  die  in  der  Zahlung  hinausgeschobenen  Summen  werden
n ach  einer  Taxe  der  Bank  von  Portugal  geregelt.
Einziger  Paragraph.  Der  Zahlungsaufschub,  worauf  sich  der  Artikel
bezieht,  rechnet  vom  Tage  der  Fälligkeit  der  betreffenden  Zahlungsverpflichtungen
bis  zu  dem  der  gegenwärtigen  Verordnung,  und  von  da  ab  für  die  Verpflichtungen,
bir  die  ein  Fälligkeitstermin  nicht  besteht.
Artikel  2.
Die  entgegenstehende  Gesetzgebung  wird  aufgehoben.

Zur  Beseitigung  von  Zweifeln  hinsichtlich  der  Auslegung  des
Artikel  1  der  vorstehenden  Verordnung  hat  die  portugiesische  Regierung
Un ter  dem  27.  August  1914  durch  den  Justizminister  erklären  lassen,  daß  der
Zahlungsaufschub  von  60  Tagen,  worauf  sich  der  genannte  Artikel  1  bezieht,
die  sämtlichen  Geldgeschäfte  (opera^öes  cambiais)  einschließt,  die  bis  zum  Tage
der  erwähnten  Verordnung  abgeschlossen  worden  sind.
(Diario  do  Governo,  I.  Serie,  Nr.  153,  vom  27.  August  1914.)
        <pb n="282" />
        4

PORTUGAL

Rechtliche  Grundlage  und  Zeit  der  Anordnung

Quellen

III.  Verordnung  der  portugiesischen  Regierung ­
  vom  24.  September  1914.  Veröffentlicht ­
  im  Diario  do  Governo,  I.  Serie,  Nr.  173
vom  24.  September  1914.

Nachrichten  für  Handel,
Industrie  und  Landwirtschaft ­
  Nr.  116  vom
3.  November  1914.

IV.  Verordnung  der  portugiesischen  Regierung ­
  (unter  Bezugnahme  auf  die  Verordnung
vom  10.  August  1914)  vom  29.  September
1914.  Veröffentlicht  im  Diario  do  Governo,
I.  Serie,  Nr.  176  vom  29.  September  1914.

Nachrichten  für  Handel,
Industrie  und  Landwirtschaft ­
  Nr.  116  vom
3.  November  1914.

V.

Nachrichten  für  Handel,
Industrie  und  Landwirtschaft ­
  Nr.  116  v ° nl
3.  November  1914.
        <pb n="283" />
        PORTUGAL

Inhalt  im  einzelnen

5

Artikel  1.
Die  Frist  von  60  Tagen,  worauf  sich  die  Verordnung  vom  10.  August
1914  und  die  Verfügung  vom  27.  August  1914  bezieht,  wird  sogleich  um
weitere  30  Tage  verlängert.
Einziger  Paragraph.  Diese  neue  Frist  läuft  von  dem  Tage  ab,  an
welchem  die  erste  Frist  aufhört.
Artikel  2.
usw.
Artikel  3.
Die  Verlängerungen  und  Hinausschiebungen  usw.,  worauf  sich  die  genannte ­
  Verordnung  und  die  genannte  Verfügung  beziehen,  sind  bindend  für
alle  Vertragschließer,  Vermittler  und  Beteiligten  bis  zum  Ende  der  betreffenden ­
  Fristen.
Artikel  4.
Die  entgegenstehende  Gesetzgebung  wird  aufgehoben.

Artikel  1.
Die  Gouverneure  der  überseeischen  Provinzen  können  mit  Zustimmung
des  Regierungsrats  einen  Aufschub  ohne  Protest  auf  60  Tage  für  die  Zahlungen
  in  fremder  Münze  bewilligen,  welche  aus  Wechseln,  Schecks,  laufender
Rechnung  und  Geldgeschäften  stammen.
Artikel  2.
Die  in  Artikel  T  erwähnte  Frist  von  60  Tagen  zählt  von  dem  Tage  der
Fälligkeit  der  betreffenden  Zahlungsverpflichtungen  ab  bis  zu  dem  der  provinziellen ­
  Verordnung,  die  sie  ausspricht,  und  von  da  ab  für  die  Verpflichtungen, ­
  für  die  ein  Fälligkeitstermin  nicht  besteht.
Artikel  3.
Die  Zinsen  für  die  von  dem  Zahlungsaufschub  betroffenen  Summen
werden  nach  einer  Taxe  der  überseeischen  Nationalbank  geregelt.
Artikel  4.
Die  entgegenstehende  Gesetzgebung  wird  aufgehoben.

Zur  Beseitigung  von  Zweifeln  hinsichtlich  der  Auslegung  des  Artikel  1
der  Verordnung  vom  10.  August  1914,  ob  unter  die  Vorschriften  dieses
Artikels  auch  die  Wechsel  fallen,  worin  ein  Wechselkurs  nicht  vereinbart  ist,
sowie  solche,  bei  denen  beim  Vorhandensein  einer  Vereinbarung  des  Wechselkurses ­
  die  Angabe  der  Zahlung  in  fremder  Münze  fehlt,  hat  die  Portugiesische
Regierung  unter  dem  3.  Oktober  1914  durch  den  Justizminister  erklären
'assen,  daß  die  bezeichneten  Wechsel  hinsichtlich  des  Zahlungsaufschubs  ohne
Protest  unter  diesen  Artikel  1  fallen  und  infolgedessen  auch  unter  den
Artikel  1  der  Verordnung  vom  24.  September  1914,  welche  die  Frist  von
Ueuem  verlängert  hat.
        <pb n="284" />
        PORTUGAL
Inhalt  im  einzelnen

Das  portugiesische  Moratorium  ist  um  30  Tage  verlängert  worden,  so  daß
also  allen,  vor  dem  12.  August  eingegangenen  Verpflichtungen  ein  90tägiges
Moratorium  gewährt  wird.

Das  portugiesische  Moratorium  ist  bis  zum  10.  Januar  1915  verlängert
worden.  Das  Moratorium  war  am  10.  August  1914,  und  zwar  zunächst  auf
90  Tage,  erlassen  worden.
        <pb n="285" />
        RUMÄNIEN
        <pb n="286" />
        RUMÄNIEN

Inhalt  im  einzelnen

Ein  allgemeines  Moratorium  ist  nicht  erlassen.

Nach  anderer  Meldung  ist:
Die  Bewilligung  eines  Moratoriums  für  die  Zahlungen  ins  Ausland  beschlossen. ­
  Bezüglich  der  Zahlungen  im  Inlande  wurde  vorläufig  die  Verfügung
getroffen,  daß  die  Banken  und  privaten  Gläubiger  die  Wechsel  gegen  Erhalt
einer  kleinen  Teilzahlung  prolongieren.
        <pb n="287" />
        RUSSLAND
        <pb n="288" />
        B\t&amp;gt;\votV»ek

9o.

K\e\ 1

7vgAa®%
        <pb n="289" />
        RUSSLAND

2

Rechtliche  Grundlage  und  Zeit  der  Anordnung

Quellen

I.  Kaiserlicher  Erlaß  vorn  20.  Juli/2.  August ­
  1914.

Amtliches  Material.

II.  Kaiserlicher  Erlaß  vom  25.  Juli/7.  August ­
  1914.

Amtliches  Material.

III.  Erlaß  an  den  Finanzminister  vom
12.  September  a.  St.

Nachrichten  für  Handel,
Industrie  undLandwirtschaft
  Nr.  113  vom
22.  Oktober  1914.
        <pb n="290" />
        RUSSLAND

Inhalt  im  einzelnen

3

I.  Proteste  für  Wechsel,  für  welche  der  Termin  nach  dem  17./30.  Juli  1914
abgelaufen  ist,  sollen  auch  nach  Ablauf  des  Termins,  der  in  den  §§  6,  7  ff
sowie  unter  III  ff  des  Wechselgesetzes  bestimmt  ist,  ausgeführt  werden,  wobei
die  protestierten  Wechsel  ihr  Wechselrecht  bewahren  sollen  sowohl  gegenüber
den  Wechselausstellern  als  den  Akzeptanten  und  den  Indossanten  sowie  allen
anderen  Personen,  auf  welche  der  Wechsel  Bezug  hat.
II.  Das  im  §  I  Abt.  50  des  Wechselgesetzes  bestimmte  Prozent  wird
während  der  Zeit,  während  Punkt  1  dieser  Verordnung  Gültigkeit  hat,  berechnet,
aber  nicht  vom  Protesttage,  sondern  vom  Verfalltage  des  Wechsels,  solange  die
Verordnung  besteht.  Die  im  §  3  Abt.  50  des  Wechselgesetzes  bestimmten
Gebühren  werden  während  dieser  Zeit  nicht  erhoben.
III.  Der  Termin,  an  dem  es  möglich  ist,  die  Verordnung  aufzuheben,
wird  seinerzeit  dem  Kaiserlichen  Senate  zur  Bekanntmachung  mitgeteilt  werden.

I.  Auf  Grund  des  Kriegszustandes  befehlen  wir,  für  eine  Zeit  von
2  Monaten  vom  heutigen  Tage  an  gerechnet  Wechselproteste  und  Forderungen ­
  für  Wechselschulden  aufzuschieben,  die  vor  dem  17.  Juli  1914
akzeptiert  sind  und  deren  Termine  nach  dem  genannten  Datum  ablaufen
und  die  zahlbar  sind  in  den  Gouvernements:  Warschau,  Kalisch,  Kielce,  Lomscha,
Ljublin,  Petrokow,  Plotzk,  Radom,  Suwalki,  Siedlze,  Kiew,  Wolhynien,
Tschernigow,  Mogilew,  Cholm,  Cherson,  Taurien,  Bessarabien,  Podolks,  Wilna,
Kowna,  Grodna,  Minsk,  St.  Petersburg,  Pskow,  Nowgorod,  Witebsk,  Livland,
Estland,  Kurland  und  Olonetz.
II.  Der  Finanzminister  ist  berechtigt,  die  in  Punkt  I  erwähnte  Bestimmung,
betreffend  die  nachsichtige  Anwendung  der  allgemeinen  Ordnung  über  Proteste
und  Wechselforderungen  vom  17.  Juli  d.  J.,  je  nach  Bedarf  auch  auf  andere
Teile  des  Reiches  während  derselben  Zweimonatsperiode  auszudehnen.

In  Ergänzung  zu  Unseren  Erlassen  an  den  Finanzminister  vom  20.  Juli
(a.  St.),  betreffend  Erteilung  des  Rechtes,  die  Wechselproteste  bis  zum  Schlüsse
der  kriegerischen  Ereignisse  aufzuschieben,  und  vom  25.  Juli  (a.  St.),  betreffend
die  zeitweilige  Einstellung  von  Wechselprotesten  und  gerichtlichen  Verfolgungen
auf  Grund  von  Wechseln,  befehlen  Wir  Allergnädigst:
1.  Für  Wechsel,  die  vor  dem  17.  Juli  1914,  mit  den  Fristen  vom
26.  August  bis  25.  September  d.  J.  einschließlich,  ausgestellt  waren,  deren
Ausgabe-  oder  Zahlungsorte  sich  befinden  in  den  Gouvernements  Waischau,
Kalisch,  Kielce,  Lomsha,  Ljublin,  Petrikau,  Plozk,  Radom,  Ssuwalki,  Ssedlez,
Kiew,  Wolhynien,  Tschernigow,  Mohilew,  Cholm,  Chersson,  Taurien,  Bessarabien, ­
  Podolien,  Wilna,  Kowno,  Grodno,  Minsk,  Petrograd,  Pskow,  Nowgorod,
Witebsk,  Livland,  Estland,  Kurland  und  Olonezk  -  werden  die  Proteste  und
die  Ergreifung  der  Maßnahmen  zur  Einlösung  für  einen  Monat,  gerechnet  vom
Tage  des  Ablaufs  der  Frist  eines  jeden  solchen  Wechsels,  eingestellt.
        <pb n="291" />
        RUSSLAND

Rechtliche  Grundlage  und  Zeit  der  Anordnung

Quellen

IV.  Eigenhändiger  Allerhöchster  Ukas  an
den  Finanzminister  vom  19.  Sept.  1914  a.  St.

Amtliches  Material
        <pb n="292" />
        RUSSLAND

Inhalt  im  einzelnen

5

2.  Die  Wechselforderungen,  auf  welche  sich  die  Wirkung  des  Ukases
vom  25.  Juli  1914  und  der  Abt.  1  des  gegenwärtigen  Ukases  erstreckt,  können
nach  Eintritt  der  Zahlungsfrist  der  Wechsel  zur  Einlösung  gegen  jeglicher  Art
anderer  Verpflichtungen  vorgestellt  werden.
3.  Für  Wechsel,  die  vor  dem  17.  Juli  1914  in  ausländischer  Währung
und  auf  spätere  Fristen  unabhängig  vom  Ausgabe-  und  Zahlungsort  ausgestellt ­
  wurden,  werden  die  Proteste  und  die  Ergreifung  von  Maßnahmen  zur
Einlösung  der  Wechsel  bis  zum  Ablauf  der  zweiwöchigen  Frist  vom  Tage  der
Eröffnung  der  Fondsabteilungen  der  Petrograder  Börse  zur  Vollführung  von
Abschlüssen  in  der  entsprechenden  Währung  eingestellt.  Im  Laufe  der
bezeichneten  zweiwöchigen  Frist  kann  die  Einlösung  der  Wechsel  an  einem
beliebigen  Tage  vorgenommen  werden,  wobei  die  Berechnung  der  Wechselsumme
in  russisches  Geld  gemäß  Art.  46  des  Wechselstatuts  geschieht.
Die  für  die  Wechsel  in  ausländischer  Währung  festgesetzte  Regel  erstreckt
sich  auch  auf  die  vor  dem  17.  Juli  1914  gemachten  Abschlüsse,  deren  Ausführung
in  ausländischer  Währung  vorzunehmen  ist.
4.  Für  Wechsel,  auf  welche  sich  die  Wirkung  des  Ukases  vom  25.  Juli  d.  J.
und  der  Abt.  1  und  3  dieses  Ukases  erstreckt,  werden  für  die  ganze  Zeit  des
durch  diese  Ukase  geschenkten  Aufschubs  die  Prozente  folgendermaßen
berechnet:  Für  Wechsel,  die  in  russischer  Währung  geschrieben  sind  —  um
i  v.  H.  höher  als  der  am  Tage  des  Ablaufs  der  Frist  von  der  Staatsbank  für
den  Diskont  von  sechsmonatigen  Wechseln  festgestellte,  und  für  Wechsel,  die
in  ausländischer  Währung  geschrieben  sind  —  als  der  offizielle  Diskont  des
Landes  dieser  Währung.
5.  Dem  Finanzminister  anheimzustellen,  die  in  den  Abt.  1,  2  und  4
dieses  Ukases  bezeichneten  Abweichungen  von  dem  normalen  Gange  des
Protestes  und  der  Einlösung  der  vor  dem  17.  Juli  d.  J.  ausgestellten  Wechsel
nach  Maßgabe  der  Notwendigkeit  auf  die  übrigen  Orte  des  Reichs  zu  erstrecken.

In  Ergänzung  unserer  Ukase  an  den  Finanzminister  vom  20.  Juli  d.j.  a.St.,
betreffend  den  Aufschub  noch  nicht  erhobener  Wechselproteste  unter  Vorbehalt
aller  gesetzlichen  Rechte  bis  zum  Schlüsse  des  Krieges,  und  vom  25.  Juli  d.J.  a.St.,
betreffend  zeitweise  Einstellung  der  Proteste  und  Maßregeln  zur  Beitreibung
von  Wechseln  in  einzelnen  Gouvernements  des  europäischen  Rußland,  befehlen
wir  allergnädigst:
1.  Bezüglich  der  bis  zum  17.  Juli  1914  a.St.  ausgestellten,  bis  einschließlich ­
  17.  November  d.  J.  a.  St.  fälligen  Wechsel,  finden,  wenn
sich  der  Ausstellungs-  oder  Zahlungsort  in  den  Gouvernements:  Warschau,
Kalisch,  Kielce,  Lomsha,  Lublin,  Petrikau,  Plotzk,  Radom,  Suwalki,
Siedletz,  Cholm,  Wilna,  Kowno,  Grodno,  Kurland  und  Livland  befindet,
für  4  Monate  vom  Tage  der  Fälligkeit  eines  jeden  solchen  Wechsels
weder  Proteste  noch  Maßregeln  zur  Zahlungseintreibung  statt.
        <pb n="293" />
        6

RUSSLAND

Rechtliche  Grundlage  und  Zeit  der  Anordnung

Quellen

V.

Nachrichten  für  Handel,
Industrie  und  Landwirtschaft ­
  Nr.  118  vom
10.  November  1914.

VI.

Amtliche  Meldung  der
„Nowoje  Wremja"  vom
11.  Novemb.  1914  nach
Mitteilung  d.  deutschen
Presse.
        <pb n="294" />
        7

RUSSLAND

Inhalt  im  einzelnen

2.  Auf  Wechsel,  auf  die  sich  die  Wirkung  dieses  Ukases  erst^eekt,  fin
die  Vorschriften  der  Artikel  2  und  4  des  Ukases  vom  12.  Sepb$ijy&amp;gt;fflf/t&amp;lt;h&amp;gt;4
entsprechende  Anwendung.
3.  Dem  Finanzminister  wird  anheimgestellt,  die  in  Artikel  1  und  2  des
gegenwärtigen  Ukases  bezeichneten  Abweichungen  von  der  allgemeinen
Ordnung  des  Protestes  und  der  Eintreibung  von  Wechseln,  welche  bis
zum  17.  Juli  1914  ausgestellt  sind,  nach  Maßgabe  des  Bedürfnisses  auf
weitere  Gegenden  des  Reiches  auszudehnen.

Wie  bekannt  geworden  ist,  weigern  sich  russische  Firmen,  an  ausländische
Warenlieferanten  Zahlungen  zu  leisten  mit  der  Begründung,  daß  sie  dazu  vor
Beendigung  des  Krieges  nicht  berechtigt  seien.  Bei  Lieferungen  von
Waren  nach  Rußland  —  auch  über  das  neutrale  Ausland  -  ist
hiernach  damit  zu  rechnen,  daß  die  Bezahlung  ausbleibt.

Der  Ministerrat  hat  beschlossen,  die  deutschen  und  österreichischen
Unternehmungen  in  drei  Kategorien  zu  teilen,  nämlich  in  Firmen,  die  in
Rußland  keine  Filialen  besitzen,  in  Firmen,  die  Filialen  besitzen,  und  in
russische  Firmen  mit  deutschem  und  österreichischem  Kapital.  Zur  ersten
Gruppe  hat  der  Ministerrat  beschlossen,  daß  diesen  Firmen  zukommende  Beträge ­
  bis  zur  Beendigung  des  Krieges  nicht  ausgezahlt  werden  dürfen.  —  Vom
Handels-  und  Finanzministerium  sind  ferner  Maßregeln  zur  Verhinderung  der
Einfuhr  deutscher  und  österreichischer  Waren  getroffen  worden:  es  ist  beschlossen ­
  worden,  von  Empfängern  ausländischer  Waren  entsprechende  Garantie
zu  verlangen,  daß  die  von  ihnen  bezogenen  Waren  weder  deutscher  noch
österreichischer  Abstammung  sind.  Zuwiderhandlungen  haben  hohe  Geldstrafen
und  Beschlagnahme  der  Waren  zur  Folge.
        <pb n="295" />
        11

RUSSLAND

Nachtrag  (12.  Dezember  1914)

Inhalt  im  einzelnen

Nach  einer  Petersburger  Drahtmeldung  ordnet  ein  Kaiserlicher  Ukas  an:
1.  Es  ist  ohne  besondere  Erlaubnis  des  Finanzministers  untersagt,  an
österreichisch-ungarische,  deutsche  und  türkische  Institute  und  Staatsangehörige
zu  zahlen,  auszuliefern,  zu  senden  oder  zu  übertragen  bares  Geld,  Wertpapiere,
Silber,  Gold,  Platina,  Edelsteine,  ebenso  Gegenstände,  die  aus  den  genannten
Metallen  und  Steinen  angefertigt  sind.
2.  Es  ist  untersagt  die  Ausfuhr  nach  dem  Auslande  von  barem  Geld,
von  Wertpapieren,  von  Silber,  Gold  und  Platina,  dessen  Wert  500  Rubel  übersteigt, ­
  an  jede  Adresse.
3.  Es  ist  untersagt  der  Zutritt  zu  den  Geldschrankfächern  den  Personen,
die  Vollmacht  haben  von  den  oben  erwähnten  Instituten  und  Staatsangehörigen.
4.  Alle  Zahlungen  an  deutsche,  österreichisch-ungarische  und  osmanische
Staatsangehörige,  die  sich  außerhalb  Rußlands  befinden,  aber  dort  Handelsunternehmungen ­
  oder  Grundstücke  besitzen,  werden  in  Rußland  durch  gesetzlich
Bevollmächtigte  dieser  Unternehmungen  geleistet  werden,  die  vor  dem  Kriege
ernannt  wurden.
5.  Der  Finanzminister  wird  Verfügungen  treffen,  um  die  Ausgaben  und
Einnahmen  der  Aktiengesellschaften  wirksam  zu  kontrollieren,  die  in  Deutschland,
Österreich-Ungarn  und  der  Türkei  gegründet  sind  und  das  Recht  erhalten  haben,
in  Rußland  Geschäft  zu  betreiben,  ebenso  auch  die  Ausgaben  und  Einnahmen
der  Gesellschaften  und  Unternehmungen,  die  vollständig  oder  teilweise  dem
obengenannten  Untertanen  angehören.
        <pb n="296" />
        SCHWEDEN
        <pb n="297" />
        SCHWEDEN

Rechtlich^  Grundlage  und  Zeit  der  Anordnung

Quellen

I.  Gesetz  über  Aufschub  der  Bezahlung  von
Schulden  (Moratorium)  vom  5.  August  1914.
Schwedische  Gesetzsammlung  Nr.  112.  1914.

Amtliches  Material.

II.  Vorlage  angenommen  durch  den
Schwedischen  Reichstag  am4.September  1914.
Verlängerung  des  Moratoriums.

Nachrichten  für  Handel,
Industrie  und  Landwirtschaft ­
  Nr.  101  vom
11.  September  1914.

2
        <pb n="298" />
        3

SCHWEDEN

Inhalt  itn  einzelnen

In  Fällen,  wo  vom  König  nicht  eine  kürzere  Frist  festgestellt  wird,  soll
ein  Aufschub  für  Bezahlung  von  Schulden  gewährt  werden,  und
zwar  für  Schulden,  die  vor  dem  5.  August  1914  fällig  sind,  bis  zum
7.  September  1914,  und  wenn  die  Schuld  hiernach  vor  dem  genannten
Tage  fällig  ist,  bis  zum  Ablauf  eines  Kalendermonates  von  der  Verfallzeit ­
  ab.
Während  der  Aufschubzeit  darf  die  Schuld  weder  durch  Klage  vor
Gericht,  noch  beim  Oberexekutor,  noch  bei  Pfändungsbeamten  beigetrieben
werden;  doch  soll  in  Fällen,  wo  Klage  auf  Zahlung  schon  bei  Gericht  oder
beim  Oberexekutor  anhängig  gemacht  worden  ist,  solche  Klage  unbeschadet
dessen,  was  jetzt  vorgeschrieben  worden  ist,  geprüft  werden.  Auch  soll  ein
Gläubiger  während  der  Aufschubzeit  nicht  berechtigt  sein,  Antrag  auf
Konkurseröffnung  gegen  den  Schuldner  mit  Schulden  zu  begründen,  auf  welche
der  Aufschub  sich  bezieht.  Hat  Pfändung  schon  stattgefunden  oder  ist  das
Eigentum  des  Schuldners  schon  in  die  Konkursmasse  gegeben  worden,  so  darf
während  der  Aufschubzeit  das  Eigentum  nicht  in  andern  Fällen  als  den  im
§  40  des  Zwangsvollstreckungsgesetzes  oder  §  48  des  Konkursgesetzes  erwähnten,
verkauft  werden.
Während  der  Zeit,  wo  Aufschub  für  Zahlung  von  Wechseln  gewährt  wird,
dürfen  Wechsel  nicht  zur  Zahlung  vorgelegt  oder  mangels  Zahlung  protestiert
werden.  Ist  nach  Gesetz  oder  Verordnung  das  Recht  eines  Gläubigers  davon
abhängig,  daß  während  einer  gewissen  Zeit  Klage  anhängig  gemacht,  oder  andere
Mißnahmen  getroffen  werden  und  können  auf  Grund  dessen,  was  oben  vorgeschrieben ­
  worden  ist,  solche  Maßnahmen  nicht  getroffen  werden,  so  soll  dem
Gläubiger  sein  Recht  gewahrt  bleiben,  wenn  er  das,  was  vorgeschrieben  ist,
innerhalb  eines  Kalendermonats  oder  die  Vorlegung  des  Wechsels  zur  Zahlung
°der  Protesterhebung,  spätestens  am  2.  Werktage,  nachdem  der  Aufschub  für
Zahlung  von  Schulden  zu  Ende  gegangen  ist,  vollzieht.
Dieses  Gesetz  bezieht  sich  nicht  auf  Schulden,  die  später  entstehen, ­
  auch  nicht  auf  Steuern  und  andere  öffentliche  Abgaben  mit  Ausnahme
solcher  Abgaben,  die  im  §  11  der  Königlichen  Verordnung  vom  16.  Mai  1884
bezüglich  Patente  oder  im  §  9  des  Gesetzes  vom  5.  Juli  1884  bezüglich  des
Schutzes  vom  Handelsmarken  erwähnt  sind.
D  eses  Gesetz  tritt  sofort  nach  Erlaß  in  Kraft.

Danach  wird  für  die  Zahlung  solcher  Schulden,  auf  die  sich  das  Gesetz
vom  5.  August  1914  bezieht  und  die  nach  dem  IS.  Juli  1914  fällig  geworden
sind,  ein  weiterer  Aufschub  gewährt.  Dieser  Aufschub  beträgt  bis  zu  14  Tagen,
gerechnet  von  demjenigen  Tage  ab,  an  welchem  die  Schuld  nach  dem  bezeichnten ­
  Gesetze  hätte  beglichen  werden  müssen.
Ist  die  Schuld  vor  dem  5.  August  1914  entstanden  und  fällig  in  der  Zeit
vom  7.  bis  20.  September  1914,  so  wird  Aufschub  für  einen  Kalendermonat
vom  Verfalltage  ab  gewährt.
        <pb n="299" />
        SCHWEDEN

4

Rechtliche  Grundlage  und  Zeit  der  Anordnung

Quellen

III.  Gesetz  betreffend  erweiterte  Stundung
von  Schuldenzahlungen  vom  4.  Sept.  1914.

Amtliches  schwedisches
Material.
        <pb n="300" />
        SCHWEDEN

Inhalt  im  einzelnen

5

§  1.  Für  die  Zahlung  solcher  Schulden,  auf  die  sich  das  Gesetz  vom
5.  August  1914  betr.  Stundung  von  Schuldenzahlungen  (Moratorium)  bezieht
und  die  nach  dem  15.  Juli  1914  fällig  geworden  sind,  wird  ein  weiterer  Aufschub ­
  gewährt  bis  zum  Ablauf  von  14  Tagen,  gerechnet  von  demjenigen  Tage
ab,  an  welchem  die  Schuld  nach  dem  genannten  Gesetze  beglichen
werden  sollte.
Ist  eine  Schuld  vor  dem  5.  August  1914  entstanden  und  zur  Zahlung
fällig  in  der  Zeit  vom  7.  bis  20.  September  1914,  so  genießt  der  Schuldner
einen  Zahlungsaufschub  bis  zum  Ablauf  eines  Kalendermonats  vom  Verfalltage ­
  ab.
§  2.  Was  im  §  1  verordnet  ist,  gilt  nicht  für:
Ste  uern  oder  andere  öffentliche  Abgaben;
Post-,  Telephon-  oder  Telegrammgebühren;
Gebühren  für  Wasser,  Gas  oder  elektrischen  Strom;
Abgaben  an  oder  Vergütungen  von  der  Reichsversicherungsanstalt,  Krankenkassen ­
  oder  Unterstützungsvereinen;
Prämien  auf  Grund  von  Versicherungsverträgen  oder  solche  Vergütungen
auf  Grund  von  Verträgen,  die  bei  Rückkauf  von  Lebensversicherungen
oder  als  Vorschuß  gegen  Sicherheit  in  Lebensversicherungsbriefen  nicht
zahlbar  sind;
solche  Vergütungen,  die  nach  dem  Gesetz  vom  5.  Juli  1901  betr.  Schadenersatz ­
  infolge  von  Unglücksfällen  bei  der  Arbeit  von  den  Arbeitgebern  zu
entrichten  sind;
Beiträge  zum  Unterhalt  eines  andern,  die  laut  Gesetz  oder  Vertrag  festgesetzt ­
  sind;
Schadenersatz;
Geldstrafen,  die  jemand  vom  Gericht  oder  einen  anderen  öffentlichen  Behörde
auferlegt  sind;
Gehälter  für  öffentlichen  oder  privaten  Dienst  oder  anderweitige  Beschäftigungen; ­

Pensionen,  Leibrenten  oder  Ausnahme-Vergünstigungen;
Pachtgelder;
Mieten  für  unbewegliches  oder  bewegliches  Gut;
Verlagsschulden,  die  auf  Grund  von  §  11  der  Verordnung  vom  13.  April  1883
betr.  Verlagseintragung  zur  Zahlung  fällig  sind;
Zahlungen  jeglicher  Art,  die  dem  Staate  oder  der  Kommune  obliegen.
Für  Schuldenzinsen  wird  kein  Aufschub  gewährt,  ebensowenig  für  Abzahlungen ­
  von  Darlehnen,  die  gegen  Sicherheit  von  Hypotheken  auf
Grundstücke  gemäß  den  für  die  Tätigkeit  von  Hypothekenvereinen  erlassenen
Bestimmungen  bewilligt  worden  sind.
§  3.  Für  Zahlungen  von  Kaufsummen  für  bewegliches  Gut  darf
eine  Stundung  nach  §  1  in  weiterem  Maße,  als  die  Kaufsumme  Güter  betrifft,
die  vor  dem  5.  August  1914  abgeliefert  sind,  oder  es  sich  um  die  Kaufsumme ­
  für  solche,  auf  gerichtlicher  Auktion  verkaufte  Schiffe  handelt,  welche
        <pb n="301" />
        SCHWEDEN

Inhalt  im  einzelnen

6

im  §  94  des  Pfändungsgesetzes  genannt  sind,  nicht  gewährt  werden.  Hat
jemand  Zahlungsverpflichtung  für  die  Unternehmungen  eines  andern  übernommen, ­
  so  hat  er  auf  eine  Stundung  der  Bezahlung  nach  §  1  Anspruch  nur
für  das,  was  der  Unternehmer  bis  zu  dem  genannten  Tage  geleistet  hat.
§  4.  Unbehindert  der  Vorschriften  des  §  1  können  Gelder,  die  bei  Gesellschaften ­
  oder  anderen,  welche  Bankgeschäfte  betreiben,  eingezahlt  sind,
erhoben  werden;  sind  die  Gelder  bei  Sparbanken  oder  auf  Sparkassenrechnung
oder  dieser  gleichgearteter  Rechnung  eingezahlt,  kann  der  Einzahler  nicht  mehr
als  100  Kronen  in  der  Woche  von  seinem  Guthaben  erhalten.
§  5.  Wohnt  der  Gläubiger  im  Auslande,  genießt  der  Schuldner  auch
hinsichtlich  solcher  Schulden,  die  in  §§  2  —  4  erwähnt  sind,  Zahlungsstundung
im  Sinne  des  §  1.  Hat  ein  Gläubiger,  wie  er  eben  genannt  ist,  nach  dem
4.  August  1914  seine.  Forderung  jemandem  übertragen,  der  im  Reiche  ansässig
ist,  so  hat  dieser  in  der  hier  in  Frage  stehenden  Hinsicht  kein  größeres  Recht  als
der  ausländische  Gläubiger.
§  6.  Während  der  Stundungszeit  darf  eine  Zahlung  von  Schulden  weder
durch  gerichtliche  Klage  noch  bei  einem  Oberexekutor  erwirkt  oder  auf  Grund
derselben  Pfändung  nachgesucht  oder  bewerkstelligt  werden.  Ist  die  Zahlungsklage ­
  bereits  beim  Gericht  oder  Oberexekutor  anhängig  gemacht,  so  muß
jedenfalls  diese  Klage  unbehindert  der  jetzigen  Vorschriften  geprüft  werden.
In  der  genannten  Zeit  darf  auch  nicht  anläßlich  dessen,  was  im  §  4  des
Konkursgesetzes  gesagt  ist,  der  Inhaber  einer  Forderung,  auf  welche  sich  die
Stundung  bezieht,  den  Antrag  stellen,  daß  das  Vermögen  des  Schuldners  in
Konkurs  gesetzt  werde  oder  ein  solcher  bereits  .gestellter  Antrag  verhandelt  werde.
Unbehindert  der  Bestimmungen  im  ersten  Absatz  kann  der  Hypothekeninhaber ­
  das  Recht  geltend  machen,  das  genannt  ist  in  den  §§  31  und  35  der
Verordnung  vom  16.  Juni  1875,  betr.  Hypotheken  auf  Grundstücken  oder  in
den  §§  27  und  28  des  Gesetzes  vom  10  Mai  1901,  betr.  Hypotheken  auf
Schiffen  oder  im  §  17  des  Gesetzes  vom  14.  Juni  1907  betr.  Hypotheken  auf
Bauplatz-  oder  Wasserfallsrechte.
§  7.  Bedient  sich  ein  Schuldner  der  Stun  'ung  auf  Grund  dieses  Gesetzes, ­
  so  darf  nicht  etwa  infolge  de&amp;gt;  Ausbleibens  der  Zahlung  ein  Pfand,  das
für  die  Schuld  gestellt  worden  ist,  verkauft  oder  vom  Gläubiger  für  eigene
Rechnung  behalten  oder  Konventionalstrafe  erhoben  werden,  wenn  eine  solche
festgesetzt  worden  ist  für  den  Fall,  daß  der  Schuldner  die  Zahlung  über  den
Verfalltag  hinaus  verabsäumen  sollte.  Ebensowenig  darf  in  solchem  Falle  auf
Grund  der  Bestimmungen  des  §  95  oder  §  130  des  Pfändungsgesetzes  ein  Kauf
für  ungültig  erklärt  werden  oder  eine  andere  Bestimmung  des  Gesetzes  oder
einer  Abmachung,  dahingehend,  daß  das  Recht  des  Schuldners  infolge  Zahlungsverzuges ­
  verwirkt  sein  sollte,  Anwendung  finden.
§  8.  Für  Schulden,  für  welche  Zinsen  nicht  festgesetzt  sind,  aber  ein
besonderer  Verfalltag  bestimmt  ist,  hat  der  Gläubiger  für  die  laut  dieses  Gesetzes
  bestehende  Stundungszeit  Anspruch  auf  6  °/o  jährlicher  Zinsen  oder,  fall 5
        <pb n="302" />
        SCHWEDEN

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frOoV^
es  sich  um  Schulden  handelt,  die  sich  auf  Wechsel  gründen,  auf  denjenigen
Zinsfuß,  welcher  bei  Beginn  der  Stundung  für  Diskontierung  vohvWecbs^^
auf  der  Reichsbank,  ausgestellt  als  zahlbar  nach  höchstens  drei  Monaten
Was  hier  über  die  Verpf  ichtung,  Zinsen  zu  zahlen,  bestimmt  ist,  findet  keine
Anwendung  auf  denjenigen,  welcher  auf  gerichtlicher  Auktion  ein  Grundstück
oder  ein  Schiff,  derart,  wie  sie  in  §  94  des  Pfändungsgesetzes  genannt  werden,
erstanden  hat.
Sind  für  Schulden,  deren  Zahlung  nach  diesem  Gesetz  gestundet  wird,
Zinsen  festgesetzt,  die  für  eine  Zeit  nach  dem  Verfalltage  der  Schulden  zu
einem  höheren  Zinsfüße  als  vorher  gezahlt  werden  sollen,  so  braucht  der
Schuldner  für  die  Zeit,  während  welcher  er  sich  der  Stundung  bedient,  keine
höheren  Zinsen  als  6  °/o  jährlich  oder,  falls  bereits  für  die  Zeit  vor  dem  Verfalltage ­
  höhere  Zinsen  festgesetzt  sind,  diesen  höheren  Zinsfuß  nicht  zu  zahlen.
§  9.  In  der  Zeit  vom  7.  September  bis  6.  Oktober  1914  darf  keinesfalls  ein
Grundstück,  das  gepfändet  ist  oder  zur  Konkursmasse  gehört,  verkauft  werden
oder  ein  Verkauf  von  gepfändetem  oder  zur  Konkursmasse  gehörigem  beweglichem ­
  Gute  in  anderen  als  nachstehend  im  zweiten  Absätze  genannten  Fällen
stattfinden.  Ebensowenig  darf  während  dieser  Zeit  der  Gläubiger,  welcher  für
seine  Forderung  ein  bewegliches  Gut  als  Pfand  hat,  durch  Verkauf  oder  in
anderer  Weise  sich  aus  dem  Pfände  Bezahlung  verschaffen,  sofern  nicht  das
Gut  von  der  hier  unten  genannten  Beschaffenheit  ist.
Ein  Verkauf  von  beweglichem  Gute,  das  dem  Verderben  oder  einer
schnellen  Vernichtung  ausgesetzt  ist  oder  allzu  kostspieliger  Pflege  bedarf,
kann  unbehindert  der  Bestimmungen  des  ersten  Absatzes  stattfinden.  Gepfändetes ­
  bewegliches  Gut  darf  auch  verkauft  werden,  wenn  Gläubiger  und
Schuldner  sich  darüber  einig  sind  oder  der  Oberexekutor  es  für  angemessen
erachtet.  Ebenfalls  darf  bewegliches  Gut,  das  zur  Konkursmasse  gehört,  verkauft ­
  werden,  sofern  ein  Fall  vorliegt,  wie  ihn  der  §  48  Absatz  2  des  Konkursgesetzes ­
  erwähnt,  oder  wenn  die  Gläubiger  nach  Maßgabe  der  §§  59  und  60
desselben  Gesetzes  solchen  Verkauf  beschließen  und  der  gerichtliche  Vertreter
lach  Anhörung  des  Schuldners  seine  Genehmigung  dazu  gibt.  Ist  ein  Verkauf,
der  nach  dem  eben  Gesagten  nicht  stattfinden  darf,  bereits  anberaumt  worden,
so  ist  derselbe  einzustellen.  Soll  ein  Verkauf,  wie  eben  genannt,  auf  einen
Zeitpunkt  nach  dem  6.  Oktober  1914  anberaumt  werden,  so  darf  die  Bekanntmachung ­
  betreffend  den  Verkauf  erst  nach  dem  genannten  Tage  erlassen  werden.
§  10.  Eine  Versammlung,  die  zwecks  Verteilung  der  Kaufsumme  für  ein  gepfändetes ­
  Grundstück  oder  Schiff  anberaumt  worden  ist,  darf,  falls  der  Käufer
die  Stundung  auf  Grund  dieses  Gesetzes  in  Anspruch  nimmt,  nicht  stattfinden.
Sobald  die  Stundung  aufhört,  liegt  es  dem  Auktionator  ob,  falls  die  Kaufsumme ­
  ordnungsgemäß  erlegt  wird,  unverzüglich  eine  neue  Versammlung
anzusetzen  und  diese  bekanntzugeben  in  der  Weise,  wie  es  in  §§  140  oder  142
des  Pfändungsgesetzes  angegeben  ist,  sowie  andernfalls  unter  Beachtung  des
hier  oben  im  §  9  Gesagten  so  zu  verfahren,  wie  es  in  dem  genannten
Gesetze  für  jeden  besonderen  Fall  vorgeschrieben  ist.
        <pb n="303" />
        SCHWEDEN

Inhalt  im  einzelnen

9

§  11.  In  der  Zeit  der  Stundung  für  die  Bezahlung  von  Wechseln  darf  der
Wechsel  nicht  zur  Bezahlung  vorgelegt  oder  wegen  mangelnder  Zahlung
protestiert  werden.
§  12.  Hängt  nach  dem  Gesetze  das  Recht  des  Gläubigers  davon  ab,  daß  die
Sache  gerichtlich  anhängig  gemacht  oder  eine  andere  Maßnahme  in  gewisser
Zeit  getroffen  wird,  und  kann  auf  Grund  der  hier  oben  angegebenen  Bestimmungen ­
  eine  solche  Maßnahme  nicht  getroffen  werden,  so  bleibt  das
Recht  des  Gläubigers  gewahrt,  sofern  die  Maßnahmen  innerhalb  eines  Kalendermonats ­
  nach  Fortfall  des  Hindernisses  getroffen  wird;  doch  gelten  hinsichtlich
dessen,  was  der  Gläubiger  zur  Wahrung  des  Wechselrechts  zu  beobachten  hat,
die  Vorschriften  des  §  92  im  Wechselgesetz.
Dieses  Gesetz  tritt  am  7.  September  1914  in  Kraft.

Nachstehende  Mitteilung  ist  vom  schwedischen  Justizdepartement  ausgegeben ­
  worden:
Wie  bei  der  Behandlung  des  Moratoriumgesetzes  am  4.  September
angedeutet  wurde,  bezweckt  dieses  Gesetz  eine  Abwickelung  des  Moratoriums,
soweit  es  sich  um  inländische  Forderungen  handelt.  Diese  Abwickelung,  die
in  gewissem  Umfang  bereits  am  7.  September  begann,  erhält  vom  19.  d.  Mts.
ab  ihre  volle  Ausdehnung.  Mit  diesem  Tage  beginnt  nämlich  der  Zahlungsaufschub ­
  allgemein  aufzuhören.  Darin  soll  jetzt  keine  Änderung  vorgenommen
werden.  Nur  bezüglich  der  Schuldenzahlung  an  Gläubiger,  die  außerhalb  des
Reichs  angesessen  sind,  ist  es  erforderlich,  das  Moratorium  weiterhin  mit
gewissen  Ausnahmen  aufrechtzuerhalten.  Daher  wird  am  Freitag  die  Verordnung ­
  über  ein  solches  Moratorium  erlassen  werden.  Dieses  Moratorium  wird
bis  zum  1.  November  gelten.  Wenn  aber  die  Verhältnisse,  die  in  dieser  Frage
von  Bedeutung  sind,  nicht  vorher  eine  Änderung  erfahren  haben  werden,  so
wird  das  Moratorium  alsdann  natürlich  noch  weiter  verlängert  werden.
Durch  die  in  Frage  stehende  Verordnung  wird  keine  Einschränkung  in
dem  Aufschub  veranlaßt,  den  der  Schuldner  nach  den  vorhergehenden  Moratoriumsverordnungen ­
  genießen  konnte.  Ebenso  wird  keine  Änderung  an  dem
iu  §  9  des  Moratoriumgesetzes  vom  4.  September  enthaltenen  Verbote  vorgenommen, ­
  in  anderen  als  gewissen  bezeichneten  Fällen  während  der  Zeit  bis
zum  6.  Oktober  einschließlich  Verkäufe  von  gepfändeten  oder  zu  Konkursmassen ­
  gehörenden  Besitzstücken  zu  veranstalten  oder  sich  aus  beweglichen
Pfändern  bezahlt  zu  machen.

§  1.  Sind  in  fremden  europäischen  Staaten  Verordnungen  über  die
Hinausschiebung  der  Schuldenzahlung  (Moratorium)  ergangen  oder  befindet
sich  Schweden  im  Kriege  oder  in  Kriegsgefahr,  und  wird  befunden,  daß  es
infolgedessen  unumgänglich  nötig  ist,  zu  einer  Zeit,  wo  der  Reichstag  nicht
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        SCHWEDEN

Rechtliche  Grundlage  und  Zeit  der  Anordnung

Quellen
        <pb n="305" />
        SCHWEDEN

Inhalt  im  einzelnen

11

versammelt  ist,  hier  im  Reiche  eine  solche  Verordnung  zu  erlassen,  so  kann
der  König  darüber  nach  Anhörung  von  Bevollmächtigten  der  Reichsbank  und
des  Reichsschuldenkontors  beschließen.  Wird  die  Verordnung  durch  einen
Aufschub  in  einem  fremden  Staate  veranlaßt,  der  lediglich  Schulden  bestimmter
Art  betrifft,  so  darf  die  Verordnung  nur  in  bezug  auf  solche  Schulden  erlassen
werden.
Befindet  sich  Schweden  im  Kriege  oder  in  Kriegsgefahr,  so  darf  die  eben
bezeichnete  Verordnung  nur  erlassen  werden,  wenn  der  König  eine  Einberufung
des  Reichstags  hat  ergehen  lassen  oder  wenn  der  Reichstag  ohnehin  innerhalb
eines  Zeitraums  von  30  Tagen  zusammentreten  soll.
Wird  in  einem  Falle,  wie  er  im  ersten  Absatz  genannt  wird,  befunden,
daß  es  zu  einer  Zeit,  wo  der  Reichstag  versammelt  ist,  unumgänglich  nötig  ist,
eine  Verordnung  über  die  Hinausschiebung  der  Schuldenzahlung  zu  erlassen,
und  wird  eine  solche  Beschleunigung  für  erforderlich  gehalten,  so  daß  die
Angelegenheit  nicht  nach  den  Vorschriften  im  §  87  der  Regierungsform  behandelt ­
  werden  kann,  so  ist  der  König  berechtigt,  eine  solche  Verordnung  in
der  oben  bezeichneten  Ordnung  zu  erlassen,  jedoch  nicht  für  eine  Zeit  von
mehr  als  14  Tagen.
Wird  über  den  Aufschub  etwas  verordnet,  so  kann  der  König  gleichzeitig ­
  Zahlungsaufschub  für  öffentliche  Abgaben,  die  nicht  als  Schulden  angesehen ­
  werden  können,  beschließen.
§  2.  Ebenso  ist  der  König  zum  Erlaß  der  Vorschriften  berechtigt,  die
etwa  auf  Grund  der  Verordnung  über  den  Aufschub  für  nötig  angesehen
werden,  einerseits  in  bezug  auf  Einschränkungen  in  den  Rechten  des  Gläubigers,
durch  das  Gericht,  den  Oberexekutor  und  Vollstreckungsbeamte  seine  Forderung ­
  beizutreiben,  die  Eröffnung  des  Konkurses  über  das  Eigentum  des
Schuldners  herbeizuführen  sowie  sonst  rechtliche  Wirkungen  aus  Zahlungsverzögerungen ­
  geltend  zu  machen,  anderseits  in  bezug  auf  die  Hinausschiebung
d es  Verkaufs  von  gepfändetem  oder  zu  einer  Konkursmasse  gehörendem  Eigentum.
Während  der  Zeit,  wo  Aufschub  für  die  Zahlung  von  Wechseln  genossen
wird,  können  Wechsel  zur  Zahlung  nicht  vorgelegt  und  auch  wegen  Ausbleibens ­
  der  Zahlung  nicht  protestiert  werden.
Sind  nach  Gesetz  oder  Verordnung  die  Rechte  des  Gläubigers  davon
abhängig,  daß  innerhalb  einer  bestimmten  Zeit  Klagen  anhängig  gemacht  oder
andere  Maßnahmen  getroffen  werden,  und  können  diese  Maßnahmen  auf
Grund  des  Aufschubs  nicht  getroffen  werden,  so  sollen  dem  Gläubiger  seine
Rechte  gewahrt  bleiben,  wenn  die  Maßnahmen  innerhalb  eines  Monats  nach
dem  Aufhören  des  Hindernisses  getroffen  werden;  bezüglich  der  Obliegenheiten
des  Gläubigers  zur  Wahrung  seines  Wechselrechts  sollen  indessen  die  Vorschriften ­
  in  §  92  des  Wechselgesetzes  gelten.
§  3.  Der  König  ist  auch  berechtigt,  bei  der  Verordnung  von  Aufschub
die  erforderlichen  Bestimmungen  zu  erlassen  über  die  Verpflichtung  des  Gläubigers ­
  zur  Verzinsung  von  Schulden,  für  deren  Zahlung  Aufschub  genossen  wird.
        <pb n="306" />
        SCHWEDEN

Rechtliche  Grundlage  und  Zeit  der  Anordnung

Quellen

VI.  Auf  Orund  des  vorstehenden  Gesetzes
wird  nach  Anhörung  von  Bevollmächtigten
der  Reichsbank  und  des  Reichsschuldenkontors ­
  durch  Königliche  Verordnung  vom
18.  September  1914  Nebenstehendes  über
eine  weitere  Verlängerung  des  Moratoriums
bestimmt.

Nachrichten  für  Handel,
Industrie  und  Landwirtschaft ­
  Nr.  108  vom
3.  Oktober  1914.
        <pb n="307" />
        SCHWEDEN

Inhalt  im  einzelnen

13

§  4.  Eine  Verordnung  über  Aufschub,  die  vom  König  zu  einer  Zeit
ausgefertigt  wird,  wo  der  Reichstag  nicht  versammelt  ist,  soll,  wenn  sie  nicht
früher  aufgehoben  und  auch  die  Oültigkeitszeit  nicht  sonstwie  bereits  abgelaufen
ist,  zu  gelten  aufhören,  wenn  6  Wochen  vom  Beginne  des  nächsten  Reichstags
ab  verflossen  sind.
§  5.  Sind  Bestimmungen  in  den  Angelegenheiten,  von  denen  die  §§  1
bis  3  handeln,  in  der  Ordnung  der  Vorschriften  des  §  87  der  Regierungsform
beschlossen  worden,  und  wird  es  für  erforderlich  gehalten,  die  Geltungsdauer
zu  verlängern  oder  die  Bestimmungen  dahin  zu  erweitern,  daß  sie  für  später
fällig  werdende  Forderungen  gelten,  so  ist  der  König  berechtigt,  gleichviel  ob
der  Reichstag  versammelt  ist  oder  nicht,  nach  Anhörung  von  Bevollmächtigten
der  Reichsbank  und  des  Reichsschuldenkontors  eine  Verordnung  darüber  zu
erlassen.  Wird  für  nötig  befunden,  daß  eine  derartige  Verordnung  über
Schulden  anderer  Art  als  solche  erlassen  wird,  die  von  den  früher  geltenden
Bestimmungen  umfaßt  werden,  so  sollen  die  für  jeden  Einzelfall  in  §  1
getroffenen  Vorschriften  zur  Nachachtung  dienen.
Das  Gesetz  tritt  sogleich  nach  der  Ausfertigung  in  Kraft.
(Svensk  Författningssamling.)

§  1.  Für  die  Begleichung  von  Forderungen  an  einen  Gläubiger,  der
außerhalb  des  Reichs  ansässig  ist,  kann  der  Schuldner,  wenn  die  Forderung
vor  dem  5.  August  1914  entstanden  und  die  Zahlung  nicht  bereits  vor
dem  16.  Juli  1914  fällig  geworden  ist,  Aufschub  bis  zum  1.  November  1914
genießen.
Hat  der  eben  bezeichnete  Gläubiger  nach  dem  4.  August  1914  seine
Forderung  an  jemanden  abgetreten,  der  hier  im  Reiche  ansässig  ist,  so  hat
le  zterer  in  der  genannten  Hinsicht  keine  größeren  Rechte  als  der  ausländische
Gläubiger.
§  2.  Für  die  Zahlung  des  Kaufpreises  für  bewegliches  Eigentum  kann
Aufschub  gemäß  §  1  nur  insoweit  in  Anspruch  genommen  werden,  als  es  sich
um  den  Kaufpreis  für  Güter  handelt,  die  vor  dem  5.  August  1914  geliefert
worden  sind.  Hat  jemand  sonstwie  Zahlung  dafür  zugesagt,  daß  ein  anderer
cs  übernimmt,  etwas  zu  tun  oder  zu  lassen,  so  kann  er  gleichfalls  auf  Grund
des  §  l  nur  insoweit  Zahlungsaufschub  in  Anspruch  nehmen,  als  die  Übernahme ­
  vor  dem  genannten  Tage  vollzogen  worden  ist.
§  3.  Während  der  Zeit,  wo  Aufschub  für  die  Begleichung  einer  Forderung ­
  genossen  wird,  kann  die  Forderung  weder  durch  Ladung  vor  Gericht
noch  beim  Oberexekutor  beigetrieben  werden,  auch  kann  auf  Grund  derselben
keine  Pfändung  nachgesucht  oder  vollstreckt  werden.  Ist  indessen  die  Klage
auf  Zahlung  bereits  beim  Gericht  oder  beim  Oberexekutor  anhängig  gemacht,
so  kann  die  Klage  ohne  Rücksicht  auf  die  vorstehende  Vorschrift  geprüft  werden.
Während  der  bezeichneten  Zeit  kann  auch  kein  Inhaber  einer  Forderung,
auf  die  sich  der  Aufschub  bezieht,  aus  einem  Anlaß  gemäß  §  4  des  Konkursgesetzes ­
  den  Antrag  stellen,  daß  über  das  Eigentum  des  Schuldners  der  Konkurs
        <pb n="308" />
        SCHWEDEN

Rechtliche  Grundlage  und  Zeit  der  Anordnung

Quellen
        <pb n="309" />
        SCHWEDEN

Inhalt  im  einzelnen

15

zu  eröffnen  ist,  auch  kann  ein  solcher  vorher  gestellter  Antrag  nicht  behandelt ­
  werden.
Unbeschadet  der  Vorschriften  im  ersten  Absatz  kann  der  Inhaber  von
Hypotheken  das  Recht  geltend  machen,  von  dem  die  Rede  ist  in  den  §§31
und  35  der  Verordnung  vom  16.  Juni  1875,  betreffend  Eintragung  auf  unbewegliches ­
  Eigentum,  oder  in  den  §§  27  und  28  des  Gesetzes  vom  10.  Mai  1901,
betreffend  Eintragung  auf  Schiffe,  oder  in  §  17  des  Gesetzes  vom  14.  Juni
1907,  betreffend  Eintragung  auf  Bauplatzrechte  und  Wasserfallrechte.
§  4.  Macht  der  Schuldner  von  dem  Aufschub  Gebrauch,  auf  den  er
gemäß  diesem  Gesetz  ein  Anrecht  hat,  so  dürfen  auf  Grund  des  Ausbleibens
der  Zahlung  Pfänder,  die  etwa  für  die  Forderung  gegeben  sind,  nicht  verkauft
oder  vom  Gläubiger  für  eigene  Rechnung  behalten  werden  oder  Auflagen
entstehen,  wenn  solche  für  den  Fall  zugesagt  sind,  daß  der  Schuldner  mit  der
Zahlung  über  den  Fälligkeitstag  säumig  werden  sollte.  Auch  darf  in  diesem
Falle  keine  Gesetzesbestimmung  oder  Abrede  darüber,  daß  die  Rechte  des
Schuldners  infolge  von  Zahlungsverzögerung  verwirkt  sein  sollen,  Anwendung ­
  finden.
§  5.  Auf  Forderungen,  für  die  Verzinsung  nicht  zugesagt,  für  die  aber
ein  bestimmter  Fälligkeitstermin  festgesetzt  ist,  kann  der  Gläubiger  für  die
Zeit,  wo  Hinausschiebung  der  geschuldeten  Zahlung  auf  Grund  dieser  Verordnung ­
  stattfindet,  6  v.  H.  Zinsen  jährlich  für  sich  beanspruchen,  oder  wenn
es  sich  um  Forderungen  handelt,  die  sich  auf  Wechsel  gründen,  Verzinsung
nach  dem  Zinsfuß,  der  bei  dem  Beginn  des  Aufschubs  in  der  Reichsbank  für
die  Diskontierung  von  Wechseln  galt,  die  mit  höchstens  drei  Monat  Ziel  ausgestellt ­
  sind.
Ist  für  eine  Forderung,  wegen  deren  Begleichung  auf  Grund  dieser
Verordnung  Aufschub  gewährt  wird,  ausgemacht,  daß  der  Zins  nach  dem  Tage
der  Fälligkeit  der  Forderung  auf  der  Grundlage  eines  höheren  Zinsfußes  als
vorher  zu  berechnen  ist,  so  soll  der  Schuldner  während  der  Zeit,  in  welcher
er  von  dem  Aufschub  Gebrauch  macht,  nicht  verpflichtet  sein,  Zinsen  auf  der
Grundlage  eines  Zinsfußes,  der  höher  ist  als  6  v.  H.  jährlich  zu  zahlen,  oder
wenn  bereits  für  die  Zeit  vor  dem  Tage  der  Fälligkeit  eine  höhere  Verzinsung
zugesagt  worden  ist,  auf  der  Grundlage  des  so  vereinbarten  Zinsfußes.
§  6.  Während  der  Zeit,  wo  Aufschub  für  die  Zahlung  von  Wechseln
genossen  wird,  können  Wechsel  zur  Zahlung  nicht  vorgelegt  und  auch  wegen
Ausbleibens  der  Zahlung  nicht  protestiert  werden.
§  7.  Sind  nach  Gesetz  oder  Verordnung  die  Rechte  des  Gläubigers
davon  abhängig,  daß  innerhalb  einer  bestimmten  Zeit  Klagen  anhängig  gemacht
oder  andere  Maßnahmen  getroffen  werden,  und  können  diese  Maßnahmen  auf
Grund  der  obenstehenden  Vorschriften  nicht  getroffen  werden,  so  sollen  dem
Gläubiger  seine  Rechte  gewahrt  bleiben,  wenn  die  Maßnahmen  innerhalb
eines  Kalendermonats  nach  Aufhören  des  Hindernisses  getroffen  werden;  bezüglich ­
  der  Obliegenheiten  des  Gläubigers  zur  Wahrung  seines  Wechselrechts
sollen  jedoch  die  Vorschriften  in  §  92  des  Wechselgesetzes  gelten.
        <pb n="310" />
        SCHWEDEN

16

Rechtliche  Grundlage  und  Zeit  der  Anordnung

Quellen

VII.  Königliche  Verordnung  vom  29.  September ­
  1914  über  eine  weitere  Verlängerung
der  Vorschriften  in  §  9  des  Gesetzes  vom
4.  September  1914  über  den  Aufschub  der
Schuldenzahlung.

Nachrichten  für  Handel,
Industrie  und  Landwirtschaft ­
  Nr.  109  vom
8.  Oktober  1914.
        <pb n="311" />
        SCHWEDEN

Inhalt  im  einzelnen

17

§  8.  Die  gegenwärtige  Verordnung  soll,  bis  anderes  verordnet  wird,
keine  Anwendung  finden,  wenn  der  Gläubiger  in  den  Vereinigten  Staaten  von
Amerika,  in  den  Niederlanden  oder  in  Spanien  ansässig  ist.  Hat  ein  Gläubiger,
der  an  anderen  ausländischen  Plätzen  ansässig  ist,  nach  dem  4.  August  1914
seine  Forderung  an  einen  solchen  Gläubiger  überlassen,  wie  er  eben  genannt
worden  ist,  so  hat  letzterer  doch  in  der  erwähnten  Hinsicht  keine  größeren
Rechte  als  der  andere  ausländische  Gläubiger.
Die  gegenwärtige  Verordnung  tritt  sogleich  nach  der  Ausfertigung  in
Kraft.  Durch  die  Verordnung  wird  keine  Einschränkung  in  dem  Aufschub
veranlaßt,  den  der  Gläubiger  hat  genießen  können  auf  Grund  des  Gesetzes
vom  5.  August  1914  über  den  Aufschub  der  Schuldenzahlung  (Moratorium)
oder  auf  Grund  des  Gesetzes  vom  4.  September  1914  über  verlängerte  Hinausschiebung ­
  der  Schuldenzahlung.

Durch  Königliche  Verordnung  vom  29.  September  1914  wird  auf  Grund
des  Gesetzes  vom  18.  September  1914  nach  Anhörung  von  Bevollmächtigten
der  Reichsbank  und  des  Reichsschuldenkontors  nachstehendes  über  eine  weitere
Verlängerung  der  Vorschriften  in  §  9  des  Gesetzes  vom  4.  September  1914
über  den  Aufschub  der  Schuldenzahlung  bestimmt:
Während  der  Zeit  vom  7.  Oktober  einschließlich  bis  zum  31.  Oktober
einschließlich  des  Jahres  1914  darf  unbewegliches  Eigentum,  das  gepfändet  ist
oder  zu  einer  Konkursmasse  gehört,  keinesfalls  verkauft  werden  und  der
Verkauf  von  gepfändetem  oder  zu  einer  Konkursmasse  gehörendem  beweglichem
Eigentum  darf  nicht  in  anderen  Fällen  als  den  nachstehend  im  zweiten  Absatz
bezeichneten  stattfinden.  Auch  darf  während  der  genannten  Zeit  kein
Gläubiger,  der  für  seine  Forderung  bewegliches  Eigentum  als  Pfand  inne  hat,
sich  durch  Verkauf  oder  sonstwie  aus  dem  Pfände  bezahlt  machen,  wenn  das
Eigentum  nicht  von  der  nachstehend  bezeichneten  Beschaffenheit  ist.
Der  Verkauf  von  beweglichem  Eigentum,  welches  dem  Verderben  oder
baldiger  Zerstörung  unterworfen  ist  oder  allzu  kostspielige  Obhut  erfordert,
darf  unbeschadet  der  Vorschriften  des  ersten  Absatzes  stattfinden.  Gepfändetes
bewegliches  Eigentum  darf  auch  dann  verkauft  werden,  wenn  der  Gläubiger
und  der  Schuldner  darüber  einig  sind  oder  wenn  der  Oberexekutor  es  für
zweckmäßig  befindet.  Ebenso  darf  bewegliches  Eigentum,  das  zu  einer  Konkursmasse ­
  gehört,  dann  verkauft  werden,  wenn  ein  Fall  vorliegt,  wie  er  im  zweiten
Absatz  des  §  48  des  Konkursgesetzes  behandelt  wird,  oder  wenn  die  Gläubiger
in  der  Ordnung  der  §§  59  und  60  des  nämlichen  Gesetzes  einen  solchen
Verkauf  beschließen  und  der  Vertreter  des  Gerichts  nach  Anhörung  des
Schuldners  dazu  seine  Zustimmung  erteilt.
Ist  ein  Verkauf,  der  gemäß  diesen  Ausführungen  nicht  stattfinden  darf,
bereits  angesetzt  worden,  so  ist  er  einzustellen.  Soll  ein  Verkauf,  wie  er  eben
        <pb n="312" />
        SCHWEDEN

18

Rechtliche  Grundlage  und  Zeit  der  Anordnung

Quellen

VIII.  Königliche  Verordnung  vom  23.  Oktober ­
  IQ  14  über  die  teilweise  Verlängerung
des  Verbots  der  Zwangsverkäufe  von  unbeweglichem ­
  Gut  und  Wertpapieren.

Nachrichten  für  Handel,
Industrieund  Landwirtschaft ­
  Xr.  116  vom
3.  November  1914.
        <pb n="313" />
        SCHWEDEN

Inhalt  im  einzelnen

19

genannt  ist,  für  die  Zeit  nach  dem  31.  Oktober  1914  angesetzt  werden,  so
darf  die  Bekanntmachung  des  Verkaufs  nicht  vor  dem  genannten  Tage  erlassen ­
  werden.
Die  gegenwärtige  Verordnung  soll  sogleich  nach  der  Ausfertigung  in
Kraft  treten.

§  1.  Während  der  Zeit  vom  1.  November  einschließlich  bis  zum
30.  November  einschließlich  des  Jahres  1914  darf  unbewegliches  Eigentum,  das
gepfändet  ist  oder  über  dessen  Verkauf  ohne  vorhergehende  Pfändung  eine
Verordnung  gemäß  §  28  des  Gesetzes  über  die  Zwangsvollstreckung  erlassen
worden  ist,  nicht  verkauft  werden.  Auch  darf  während  der  genannten  Zeit
kein  unbewegliches  Eigentum,  das  zu  einer  Konkursmasse  gehört,  entsprechend
den  Vorschriften  des  Gesetzes  über  die  Zwangsvollstreckung  verkauft  werden.
Soll  ein  Verkauf,  der  nach  den  oben  aufgeführten  Bestimmungen  nicht
vordem  1.  Dezember  1914  erfolgen  darf,  für  die  darauf  folgende  Zeit  angesetzt
werden,  so  darf  die  Bekanntmachung  des  Verkaufs  nicht  vor  dem  bezeichnetcn
Tage  ausgefertigt  werden.
§  2.  Der  Gläubiger,  welcher  Aktien,  Bankanteile  oder  Schuldverschreibungen ­
  als  Pfand  für  Forderungen  in  Händen  hat,  darf  sich  nicht
während  der  Zeit  vom  1.  November  einschließlich  bis  zum  30.  November  einschließlich ­
  des  Jahres  1914  durch  Verkauf  oder  sonstwie  in  anderen  Fällen  oder
in  anderer  Ordnung  als  nachstehend  im  zweiten  und  dritten  Absatz  aufgeführt,
aus  dem  Pfände  bezahlt  machen.  Ist  das  Pfand  gepfändet  worden,  so  gelten
die  Vorschriften  des  §  4.
Ist  die  Begleichung  der  Forderung  des  Gläubigers  vor  dem  16.  Juli  1914
fällig  geworden,  oder  ist  das  Pfand  nach  dem  4.  August  1914  in  die  Hände
des  Gläubigers  gelangt,  so  kann  er  das  Pfand  im  Wege  der  öffentlichen  Versteigerung ­
  verkaufen  lassen.  Von  der  Zeit  und  dem  Orte  der  Versteigerung
ist  der  Schuldner,  soweit  dies  geschehen  kann,  spätestens  am  dritten  Tage  vor
der  Versteigerung  zu  benachrichtigen;  ist  eine  solche  Benachrichtigung  im  eingeschriebenen ­
  Briefe  an  die  gewöhnliche  Adresse  des  Schuldners  abgesandt
worden,  so  gelten  die  Obliegenheiten  des  Gläubigers  in  dieser  Beziehung  als  erfüllt.
Ist  der  Schuldner  in  Konkurs  geraten,  so  kann  der  Gläubiger,  auch  wenn
seine  Forderung  nicht  den  Ausführungen  im  zweiten  Absatz  entspricht,  den
Verkauf  des  Pfandes  unter  Beachtung  der  Bestimmungen  im  §  54  des  Konkursgesetzes ­
  veranlassen.
§  3.  Hat  der  Pfandbesitzer  Hypotheken  oder  andere  Forderungsbelege
als  Schuldverschreibungen  für  eine  Forderung  als  Pfand  in  Händen,  so  darf
dieses  Pfand  während  der  Zeit  vom  1.  November  einschließlich  bis  zum
30.  November  1914  keinesfalls  zur  Befriedigung  der  Forderung  vom  Pfandbesitzer ­
  verkauft  werden.
§  4.  Sind  Wertpapiere,  von  denen  in  §  2  die  Rede  ist,  gepfändet
worden,  so  dürfen  sie  verkauft  werden,  sofern  die  Begleichung  der  Forderung,
wofür  die  Pfändung  erfolgt  ist,  vor  dem  16.  Juli  1914  fällig  geworden  ist
        <pb n="314" />
        SCHWEDEN

Rechtliche  Grundlage  und  Zeit  der  Anordnung

Quellen

IX.

Frankfurter  Zeitung
Nr.  304  vom  2.  November ­
  1914.
        <pb n="315" />
        SCHWEDEN

Inhalt  im  einzelnen

21

oder  sofern  der  Pfandbesitzer  den  Verkauf  von  Pfändern  beantragt,  die  nach
dem  4.  August  1914  in  seine  Hände  gelangt  sind.  In  anderen  als  den  eben
bezeichneten  Fällen  darf  während  der  Zeit  vom  1.  November  einschließlich  bis
zum  30.  November  einschließlich  des  Jahres  1914  kein  Verkauf  von  gepfändeten
Wertpapieren,  von  denen  in  §  2  oder  §  3  die  Rede  ist,  stattfinden,  es  sei  denn,
daß  Gläubiger  und  Schuldner  darüber  einig  sind  oder  daß  der  Oberexekutor
es  für  zweckmäßig  befindet.
Die  Verordnung  ist  am  1.  November  1914  in  Kraft  getreten.

Die  Regierung  hat  beschlossen,  das  Moratorium  für  Schulden  an  das  Ausland ­
  weiter  vom  1.  November  bis  zum  1.  Januar  zu  verlängern.  Ausgeschlossen
bleiben,  wie  vorher,  Schulden  an  die  Vereinigten  Staaten  von  Amerika,  Holland
und  Spanien,  welche  Länder  uns  gegenüber  kein  Moratorium  eingeführt  haben.
Für  die  meisten  inländischen  Schulden  war  das  Moratorium  schon  am  6.  Oktober ­
  abgelaufen,  es  war  verlängert  worden  bis  einschließlich  31.  Oktober  für
Schulden  gegen  Sicherheit  von  Börsenpapieren  und  Hypotheken.  Für  diese
Schulden  ist  das  Moratorium  jetzt  bis  einschließlich  30.  November  verlängert
worden.  Ausgeschlossen  sind  aber  Schulden  gegen  Börsenpapiere,  welche  vor
dem  16.  Juli  fällig  waren  oder  nach  dem  4.  August  entstanden  sind,  dieselben
müssen  schon  am  Ende  dieses  Monats  abgewickelt  werden.  In  Zusammenhang
mit  diesen  Maßnahmen  wird  die  hiesige  Fondsbörse,  wie  bereits  telegraphisch
gemeldet,  am  3.  November  eröffnet,  bleibt  aber  bis  auf  weiteres  nur  Dienstags
und  Freitags  offen.
        <pb n="316" />
        *  c&amp;amp;Q

12.  Dezember  1914

SCHWEDEN
        <pb n="317" />
        25

SCHWEDEN

Nachtrag  (12.  Dezember  1914)

Inhalt  im  einzelnen

Im  Staatsrat  vom  26.  November  1914  ist  dasMoratorium,  soweit  es
Pfandverschreibungen  in  unbeweglichem  Eigentume,  verpfändete  Aktien  und
Wertpapiere  betrifft,  um  drei  Monate  verlängert  worden.  Für  inländische
Schulden  ist  der  Zahlungsaufschub  aufgehoben,  für  Schulden  an  das  Ausland
bleibt  er  bis  auf  weiteres  bestehen.
§  1.  Während  der  Zeit  vom  1.  Dezember  1914  einschließlich  bis  zum
28.  Februar  1915  einschließlich  darf  unbewegliches  Eigentum,  das  gepfändet
ist  oder  über  dessen  Verkauf  ohne  vorhergehende  Pfändung  eine  Verordnung
gemäß  §  28  des  Gesetzes  über  die  Zwangsvollstreckung  erlassen  worden  ist,
nicht  verkauft  werden,  es  sei  denn,  daß  vor  dem  16.  Juli  1914  die  Pfändung
geschehen  oder  die  Vollstreckung  der  Verordnung  beantragt  worden  ist.
Ist  unbewegliches  Eigentum  sowohl  für  das  Kapital  als  auch  für  die
Zinsen  einer  darauf  eingetragenen  Forderung  gepfändet  worden,  oder  ist
neben  dem  Kapital  die  Zahlung  von  Zinsen  aus  dem  eingetragenen  Eigentume
festgesetzt  worden,  und  liegt  ein  Fall  solcher  Art  vor,  daß  nach  den  obenstehenden ­
  Ausführungen  verkauft  werden  darf,  so  kann  der  Inhaber  der
Eintragung  oder  der  sonstige  Rechtsinhaber,  der  in  §  87  des  Gesetzes  über
die  Zwangsvollstreckung  bezeichnet  ist,  das  dort  genannte  Recht  geltend
machen,  sofern  er  die  Zinsen  nebst  den  Kosten  gemäß  dem  nämlichen  Paragraphen ­
  entrichtet.
§  2.  Kein  unbewegliches  Eigentum,  das  zu  einer  Konkursmasse  gehör ­
  t,  darf  während  der  Zeit  vom  1.  Dezember  1914  einschließlich  bis  zum
28.  Februar  1915  einschließlich  auf  Antrag  der  Gläubiger  gemäß  §  51  des
Konkursgesetzes,  in  der  Ordnung  der  Bestimmungen  des  Gesetzes  über  die
Zwangsvollstreckung  verkauft  werden,  außer  wenn  der  Verkauf  vor  dem
16.  Juli  1914  beantragt  worden  ist.
§  3.  Soll  ein  Verkauf,  der  gemäß  §  1  oder  2  nicht  vor  dem  1.  März
1915  erfolgen  darf,  für  eine  darauf  folgende  Zeit  angesetzt  werden,  so  darf
die  Bekanntmachung  des  Verkaufs  nicht  vor  dem  bezeichneten  Tage  ausgefertigt ­
  werden.
§  4.  Während  der  Zeit  vom  1.  Dezember  1914  einschließlich  bis  zum
28.  Februar  1915  einschließlich  darf  kein  Gläubiger,  welcher  Aktien,  Bankanteile ­
  oder  Schuldverschreibungen  als  Pfand  für  Forderungen  in  Händen
hat,  auch  wenn  er  sich  dieses  Recht  ausbedungen  hat,  sich  aus  dem  Pfände
in  anderer  Ordnung  als  durch  den  Verkauf  im  Wege  der  öffentlichen  Versteigerung ­
  bezahlt  machen,  und  dieser  Verkauf  darf  nicht  in  anderen  Fällen
als  den  in  §  5  bezeichneten  erfolgen.
Ober  die  Zeit  und  den  Ort  der  Versteigerung,  die  im  ersten  Absatz
erwähnt  wird,  soll  der  Schuldner,  soweit  dies  geschehen  kann,  spätestens
am  dritten  Tage  vor  der  Versteigerung  benachrichtigt  werden;  ist  eine  solche
Benachrichtigung  im  eingeschriebenen  Briefe  an  die  gewöhnliche  Adresse
des  Schuldners  abgesandt  worden,  so  gelten  die  Obliegenheiten  des  Gläubigers ­
  in  dieser  Beziehung  als  erfüllt.  Bezüglich  dessen,  was  der  Gläubiger
zu  beachten  hat,  wenn  der  Schuldner  in  Konkurs  geraten  ist,  sollen  die
Bestimmungen  in  §  54  des  Konkursgesetzes  zur  Nachachtung  dienen.
        <pb n="318" />
        Nachtrag;  (12.  Dezember  1914)

SCHWEDEN
Inhalt  im  einzelnen

26

§  5.  Pfänder,  wie  sie  in  §  4  behandelt  werden,  dürfen  verkauft  werden,
sofern  die  Begleichung  der  Forderung  des  Gläubigers  vor  dem  16.  Juli
1914  fällig  geworden,  oder  das  Pfand  nach  dem  4.  August  des
gleichen  Jahres  in  seine  Hände  gelangt  ist.  Hat  der  Gläubiger ­
  fällig  gewordene  Zinsen  zu  beanspruchen,  so  darf  ebenfalls  Verkauf
erfolgen,  indessen  nicht  vor  dem  1.  Februar  1915.
Ist  der  Schuldner  in  Konkurs  geraten,  so  darf  das  Pfand
auch  in  anderen  Fällen  als  den  im  ersten  Absatz  genannten  verkauft  werden.
§  6.  Hat  jemand  Hypotheken  oder  andere  Forderungsbelege  als
Schuldverschreibungen  für  eine  Forderung  als  Pfand  im  Besitze,  so  darf
dieses  Pfand  während  der  Zeit  vom  1.  Dezember  1914  einschließlich  bis  zum
28.  Februar  1915  einschließlich  vom  Pfandbesitzer  nicht  verkauft  werden.
§  7.  Während  der  Zeit  vom  1.  Dezember  1914  einschließlich  bis  zum
28.  Februar  1915  einschließlich  dürfen  gepfändete  Aktien,  Bankanteile  oder
Schuldverschreibungen  nicht  in  anderen  Fällen  als  den  nachstehend  im  zweiten
Absatz  genannten  und  gepfändete  Wertpapiere  der  im  §  6  angegebenen  Art
in  keinem  Falle  verkauft  werden,  außer  wenn  Gläubiger  und  Schuldner  sich
darüber  geeinigt  haben,  oder  wenn  der  Oberexekutor  es  für  zweckmäßig
befindet.
Aktien,  Bankanteile  oder  Schuldverschreibungen,  die  gepfändet  worden
sind,  dürfen  verkauft  werden,  sofern  die  Begleichung  der  Forderung,
wofür  die  Pfändung  erfolgt  ist,  vor  dem  16.  Juli  1914  fällig  geworden
ist,  oder  sofern  der  Pfandinhaber  den  Verkauf  von  Pfändern  verlangt,  die
nach  dem  4.  August  des  nämlichen  Jahres  in  seine  Hände
gelangt  sind.  Hat  der  Gläubiger  fällig  gewordene  Zinsen  zu  fordern,
so  darf  ebenfalls  Verkauf  erfolgen,  indessen  nicht  vor  dem  1.  Februar  1915.
Die  gegenwärtige  Verordnung  soll  am  1.  Dezember  1914  in  Kraft
treten.  Ist  vor  dem  genannten  Tage  eine  Pfändung  von  unbeweglichem
Eigentum  erfolgt,  oder  eine  Verordnung  gemäß  §  28  des  Gesetzes  über  die
Zwangsvollstreckung  erlassen  worden,  und  ergeben  sich  weder  aus  den
obenstehenden  Bestimmungen  noch  sonstwie  Hinderungen  für  den  Verkauf,
so  liegt  es  der  Behörde  ob,  bei  welcher  die  Sache  angängig  ist,  soweit
dies  geschehen  kann,  mittels  Briefes  den  Schuldner  und  den  Rechtsinhaber,
wie  er  im  §  87  des  nämlichen  Gesetzes  erwähnt  wird,  davon  zu  benachrichtigen, ­
  daß  die  Versteigerung  bekannt  gemacht  werden  wird,  sofern  nicht
innerhalb  einer  Frist  von  14  Tagen,  von  der  Versendung  des  Briefes  ab
gerechnet,  die  Forderung,  zu  deren  Begleichung  der  Verkauf  stattfinden  soll,
nebst  den  im  nämlichen  Paragraphen  erwähnten  Kosten  befriedigt  sein  wird,
oder  in  Fällen,  wie  sie  im  zweiten  Absatz  des  §  1  der  gegenwärtigen  Verordnung ­
  genannt  werden,  sofern  nicht  Zahlung  für  Zinsen  und  Kosten  vom
Rechtsinhaber  erlegt  wird.  Geht  Zahlung  für  eine  Forderung,  wie  sie  eben
genannt  ist,  nach  der  Ausfertigung  der  Bekanntmachung  über  die  Versteigerung ­
  ein,  so  wird  die  Versteigerung  eingestellt,  wenn  nicht  der  Rechtsinhaber,
welcher  die  Zahlung  entrichtet  hat,  verlangt,  daß  der  Verkauf  vor  sich
gehen  soll.
        <pb n="319" />
        SCHWEIZ
        <pb n="320" />
        SCHWEIZ

2

Rechtliche  Grundlage  und  Zeit  der  Anordnung

Quellen

I.  Bundesratsbeschluß  betr.  die  Bewilligung ­
  von  Respektstagen  für  Wechsel  vom
3.  August  1914.  y er gj  d azu  unten:  V,  VII.

Amtliches  Material

II.  Bundesratsbeschluß  betr.  Gewährung
eines  Rechtsstillstandes  vom  5.  August  1914.
Vergl.  dazu  unten:  VI.

Amtliches  Material

III.  Kreisschreiben  des  Schweizerischen
Bundesgerichts  vom  10.  August  1914  an
die  kantonalen  Aufsichtsbehörden  für  Schuldbetreibungen ­
  und  Konkurse  zur  Aufklärung
über  die  Wirkung  des  Rechtsstillstandes.

Amtliches  Material

V
        <pb n="321" />
        SCHWEIZ

Inhalt  im  einzelnen

Für  alle  auf  Ende  Juli  1914  und  die  nachfolgenden  Tage  fälligen  Wechsel
werden  30  Respekttage  bewilligt.  Die  Protestfrist  beginnt  deshalb  erst  zu
laufen,  nachdem  diese  Respektstage  verstrichen  sind.

1.  Für  das  Gebiet  der  schweizerischen  Eidgenossenschaft  wird  bis  zum
31.  August  1914  Rechtsstiüstand  gewährt.
2.  Dieser  Beschluß  tritt  sofort  in  Kraft.

1.  Die  Fälligkeit  der  eingegangenen  Schulden  wird  durch  den  Rechtsstillstand ­
  in  keiner  Weise  berührt,  ebensowenig  die  Verpflichtung  zu
deren  Bezahlung.  Auch  besteht  die  Möglichkeit  der  gerichtlichen
Einklagung  von  Forderungen  in  gleicher  Weise  wie  vorher,  und  es
laufen  auch  die  Fristen  in  gerichtlichen  Verfahren  wie  sonst.
2.  Der  Rechtsstillstand  hat  nur  zur  Folge:
a)  daß  während  seiner  Dauer  keine  Betreibungshandlungen  vorgenommen ­
  werden  dürfen.  Darunter  versteht  die  bisherige  bundesgerichtliche ­
  Rechtssprechung  alle  Handlungen  der  Vollstreckungsorgane ­
  (Betreibungsbeamte,  Aufsichtsbehörden,  Rechtsöffnungsrichter,
Konkursrichter,)  welche  geeignet  sind,  das  Verfahren  zur  zwangsweisen
Befriedigung  des  Gläubigers  aus  dem  Vermögen  des  Schuldners  einzuleiten, ­
  oder  weiterzuführen  und  die  die  Rechtsstellung  des  Schuldners
in  der  Betreibung  berühren,  also  zum  Beispiel  Anlegung  von  Zahlungsbefehlen, ­
  auch  in  der  Wechselbetreibung,  Pfändungsanzeigen,  Pfändungen, ­
  Anzeigen  von  Versteigerungen,  Auflegung  der  Steigerungsbedingungen, ­
  Versteigerungen  und  sonstige  Verwertungen,  Ausstellung
von  Verlustscheinen,  Rechtsöffnungsbewilligungen,  Konkursandrohungen, ­
  Konkurserklärungen  auf  Begehren  des  Gläubigers,  Fristansetzungen
im  Widerspruchsverfahren,  und  die  der  Anschlußpfändung  usw.
Mietsausweisungen  gelten  nicht  als  Betreibungshandlungen.  Hierüber ­
  müssen  besondere  Anordnungen  der  kompetenten  Behörde  Vorbehalten ­
  werden,
b)  daß  während  seiner  Dauer  diejenigen  Fristen,  welche  das  Gesetz
oder  der  Betreibungsbeamte  dem  Schuldner  setzt  und  deren
Nichtbeachtung  für  den  Schuldner  bestimmte  Rechtsfolgen  nach
sich  zieht,  sowie  diejenigen  Fristen,  die  vom  Gesetz  den  Betreibungsbeamten ­
  oder  den  Gerichten  zur  Vornahme  von  Betreibungshandlungen ­
  gesetzt  sind,  nicht  ablaufen  können,  sondern
bis  zum  dritten  Tage  nach  Ablauf  des  Rechtsstillstandes  verlängert
werden.  Die  Fristen,  die  zur  Vornahme  solcher  Handlungen  schon
vor  dem  Rechtsstillstand  zu  laufen  begonnen  haben,  laufen  also
während  desselben  weiter.  Dagegen  kann  der  Schuldner  und  können
die  Behörden  die  betreffenden  befristeten  Rechtshandlungen  gültig
        <pb n="322" />
        SCHWEIZ

Inhalt  im  einzelnen

5

noch  drei  Tage  nach  ihrem  Ablauf  vornehmen.  Natürlich  dürfen
während  des  Rechtsstillstandes  solche  Fristen  auch  nicht  angesetzt
werden.
c)  Nicht  betroffen  von  dieser  Fristverlängerung  werden  nach  der
gegenwärtigen  Praxis  des  Bundesgerichtes  diejenigen  Fristen,  die
den  Gläubigern  gesetzt  sind,  um  ihre  Rechte  zu  wahren.  Betreibungs-,
Pfändungs-,  Anschluß-  und  Verwertungsbegehren  usw.  können  also
während  des  Rechtsstillstandes  gestellt  werden  und  müssen,  wenn  die
Frist  dazu  während  seiner  Dauer  ablaufen  sollte,  auch  gestellt  werden,
wenn  die  betreffenden  Betreibungsrechte  nicht  verwirkt  werden  sollen.
Die  Betreibungsbeamten  haben  von  solchen  Begehren  Vormerk  zu
nehmen,  sie  aber  erst  nach  Ablauf  des  Rechtsstillstandes  auszuführen.
Nicht  betroffen  werden  ferner  davon  die  Fristen  des  Konkursverfahrens,
Konkurse,  die  bei  Gewähruug  des  Rechtsstillstandes  schon  eröffnet
waren,  gehen  also  ihren  gewohnten  Gang.
3.  Ausgenommen  von  den  Folgen  des  Rechtsstillstandes  sind:
a)  Das  Arrestverfahren.  Arrestbegehren  können  also  bestellt,  Arreste
bewilligt  und  vollzogen  werden;  die  sich  anschließende  Betreibung
dagegen  bleibt  bis  zum  Ablaufe  des  Rechtsstillstandes  eingestellt.  Das
Betreibungsbegehren  ist  jedoch  nach  dem  oben  unter  2,  c  Erwähnten
innerhalb  der  Frist  des  Art.  278  zu  stellen.
b)  Unaufschiebbare  Maßnahmen  zur  Erhaltung  von  Vermögensgegenständen. ­
  Als  solche  erscheinen  unter  anderem:  Der  Verkauf  von
gepfändeten,  retinierten,  oder  arrestierten  Gegenständen,  welch
schneller  Wertverminderung  ausgesetzt  sind.
Die  Aufnahme  des  Güterverzeichnisses,  wenn  die  Konkursandrohung  schon
vor  der  Bewilligung  des  Rechtsstillstandes  erlassen,  oder  der  Rechtsvorschlag
in  der  Wechselbetreibung  verweigert  wurde;
die  Aufnahme  der  Retentionsurkunde;
sämtliche  durch  die  Verwaltung  und  Bewirtschaftung  von  bereits  gepfändeten ­
  Liegenschaften  bedingten  Maßnahmen.

1.  Der  in  der  Schweiz  wohnhafte  Schuldner  ist  bis  auf
weiteres  befugt,  seinem  im  Auslande  wohnenden  Gläubiger  die
gleichen  Stundungseinreden  entgegenzuhalten,  die  dem  im  Ausland
wohnhaften  Schuldner  auf  Grund  von  Rechtsnormen,  die  im
Lande  seines  Wohnsitzes  erlassen  worden  sind,  gegenüber  dem  in
der  Schweiz  wohnenden  Gläubiger  zustehen.
2.  Dieser  Beschluß  tritt  mit  dem  17.  August  1914  in  Kraft.
        <pb n="323" />
        SCHWEIZ

Rechtliche  Grundlage  und  Zeit  der  Anordnung

Quellen

V.  Bundesratsbeschluß  betr.  Verlegung  der
Protestpflicht  für  Wechsel.  Eidgenössische
Gesetzsammlung  Nr.  35  vom  21.  August  1914.

Amtliches  Material.  Vgl.
auch  Nachrichten  für
Handel,  Industrie  und
Landwirtschaft  Nr.  98
vom  1.  September  1914.

VI.  Bundesratsbeschluß  betr.  Verlängerung
des  gewährten  Rechtsstillstandes.  Eidgenössische ­
  Gesetzsammlung  Nr.  35  vom
21.  August  1914.

Amtliches  Material.  Vgl.
auch  Nachrichten  für
Handel,  Industrie  und
Landwirtschaft  Nr.  98
vom  1.  September  1914.

VII.  Bundesratsbeschluß  betr.  höhere  Gewalt ­
  im  Wechsel-  und  Scheckverkehr  mit
dem  Ausland  vom  1.  September  1914.

•
VIII.  Bundesratsbeschluß  betreffend  Fristerstreckungen ­
  für  Erfindungspatente  und
gewerbliche  Muster  und  Modelle.  Vom
4.  September  1914.

Amtliches  schweizer
Material.
        <pb n="324" />
        7

SCHWEIZ

Inhalt  im  einzelnen

1.  Der  Bundesratsbeschluß  vom  3.  August  1914  betr.  die
von  Respekttagen  (schweizerisches  Handelsblatt  vom  4.  August  1914,
der  Beginn  der  vom  Gesetze  zur  Erhebung  des  Protestes  mangels  Zahlung
aufgestellten  Frist  um  30  Tage  hinausgeschoben  wird,  gilt  für  die  gezogenen
und  eigenen  Wechsel,  die  auf  Ende  Juli  und  während  des  Monats  August  1914
fällig  geworden  sind  oder  fällig  werden.

2.  Für  die  im  Monat  September  1914  fällig  werdenden  gezogenen
und  eigenen  Wechsel  beginnt  die  vom  Gesetze  zur  Erhebung  des  Protestes
mangels  Zahlung  aufgestellte  Frist  mit  dem  1.  Oktober  1914  zu  laufen.
3.  Dieser  Beschluß  tritt  mit  dem  21.  August  1914  in  Kraft.
4.  Der  Bundesratsbeschluß  vom  3.  August  1914,  betr.  die  Bewilligung
von  Respektstagen  und  der  vorliegende  Beschluß,  treten  am  1.  Oktober  1914
außer  Kraft.

Der  durch  Bundesratsbeschluß  vom  5.  August  1914  für  das  Gebiet  der
schweizerischen  Eidgenossenschaft  gewährte  Rechtsstillstand  wird  bis  zum
30.  Septemb  er  1914  verlängert.
Der  vorliegende  Beschluß  tritt  am  1.  September  1914  in  Kraft.

Wird  die  rechtzeitige  Vornahme  einer  Handlung,  die  im  Auslande
zur  Ausübung  oder  Erhaltung  der  Rechte  aus  einem  Wechsel  oder  einem
Scheck  vorzunehmen  ist,  durch  eine  dort  erlassene  gesetzliche  Vorschrift  oder
durch  einen  anderen  mit  dem  Kriegszustand  im  Zusammenhang  stehenden,  im
Ausland  eingetretenen  Fall  höherer  Gewalt  verhindert,  so  bleiben  die  Rechte
ungeachtet  der  Versäumung  bestehen,  wenn  die  Handlung  bis  zum  Ablauf  von
6  Werktagen  nach  Wegfall  des  Hindernisses  nachgeholt  wird.
Diese  Vorschrift  tritt  sofort  in  Kraft  und  wirkt  auf  den  31.  Juli  1914
zurück.

Der  schweizerische  Bundesrat,  auf  den  Antrag  seines  Justiz-  und  Polizeidepartements; ­
  gestützt  auf  den  Bundesbeschluß  vom  3.  August  1914,  betreffend
Maßnahmen  zum  Schutze  des  Landes  und  zur  Aufrechterhaltung  der  Neutralität,
beschließt:
I.  Zur  Bezahlung  der  Hinterlegungsgebühr,  sowie  der  ersten  Jahresgebühr
für  Erfindungspatente,  die  in  der  Zeit  vom  1.  August  1914  einschließlich  bis
und  mit  31.  Dezember  1914  angemeldet  werden,  wird  Frist  bis  zum  Ablauf  des
31.  Dezember  1914  gewährt.  Als  Anmeldungsdatum  der  in  dem  angegebenen
Zeitraum  eingereichten  Patentgesuche  gilt  das  Datum,  an  welchem  dem  eidg.
Amt  für  geistiges  Eigentum  ein  schriftlicher  Antrag  auf  Erteilung  des  Patentes
        <pb n="325" />
        8

SCHWEIZ

Rechtliche  Grundlage  und  Zeit  der  Anordnung

Quellen

IX.  Verordnung  des  Bundesrats  betreffend
Ergänzung  und  Abänderung  des  Bundesgesetzes ­
  über  Schuldbetreibung  und  Konkurs ­
  für  die  Zeit  der  Kriegswirren.  Vom
28.  September  1914.

Amtliches  schweizer
Material.
        <pb n="326" />
        SCHWEIZ

Inhalt  im  einzelnen

9

eingereicht  und  außerdem  der  Ziffer  1  des  ersten  Absatzes  des  Artikels  6  der
Vollziehungsverordnung  zum  Bundesgesetz  vom  21.  Juni  1907,  betreffend  die
Erfindungspatente,  entsprochen  worden  ist.
II.  Zur  Bezahlung  der  Gebühren:
1.  für  das  zweite  oder  eines  der  folgenden  Patentjahre,
2.  für  die  zweite  oder  die  dritte  Schutzperiode  von  Hinterlegungen
gewerblicher  Muster  oder  Modelle
wird,  sofern  die  gesetzliche  Zahlungsnachfrist  in  der  Zeit  vom  1,  August  1914
einschließlich  bis  und  mit  31.  Dezember  1914  endigen  würde,  eine  außerordentliche ­
  Nachfrist  bis  zum  Ablauf  des  31.  Dezember  1914  gewährt.
III.  Prioritätsausweise  für  die  vor  dem  10.  November  1914  eingetragenen
Erfindungspatente  und  gewerblichen  Muster  oder  Modelle,  deren  Anmeldungsdatum ­
  dem  30.  April  1913  nachgeht,  können  bis  zum  Ablauf  des  31.  Dezember
1914  nachgereicht  werden.

Der  schweizerische  Bundesrat,  gestützt  auf  Artikel  3  des  Bundesbeschlusses
vom  3.  August  1914  betreffend  Maßnahmen  zum  Schutze  des  Landes  und  zur
Aufrechterhaltung  der  Neutralität,  beschließt:
Vom  1.  Oktober  1914  an  gelten  bis  auf  weiteres  für  die  Zwangsvollstreckungen,
die  auf  eine  Geldzahlung  oder  Sicherheitsleistung  gerichtet  sind,  die  folgenden,
das  Bundesgesetz  vom  11.  April  1889  betreffend  Schuldbetreibung  und  Konkurs
teils  ergänzenden,  teils  abändernden  Bestimmungen:

I.  Aufschiebung  der  Verwertung  in  der  Betreibung  auf  Pfändung
und  auf  Pfandverwertung.
Artikel  1.  Ein  auf  Pfändung  oder  Pfandverwertung  betriebener  Schuldner
kann,  auch  wenn  das  Verwertungsbegehren  vor  dem  1.  Oktober  1914  gestellt
war,  die  Hinausschiebung  der  Verwertung  verlangen,  wenn  er  sich  verpflichtet,
monatliche  Abschlagszahlungen  von  mindestens  einem  Achtel  der  Betreibungssumme ­
  an  das  Betreibungsamt  zuhanden  des  Gläubigers  zu  leisten  und  die
erste  Rate  sofort  bezahlt.
Der  Aufschub  fällt  ohne  weiteres  dahin,  wenn  die  weiteren  Abschlagszahlungen ­
  nicht  pünktlich  erfolgen.  Er  kann  auf  Beschwerde  von  der  Aufsichtsbehörde ­
  jederzeit  aufgehoben  oder  an  die  Bedingung  größerer  Abschlagszahlungen
geknüpft  werden,  wenn  der  Gläubiger  den  Nachweis  leistet,  daß  der  Schuldner
zur  sofortigen  Vollzahlung  oder  doch  zur  Entrichtung  größerer  Raten  imstande  ist.
Artikel  2.  Von  der  Bestimmung  des  Artikels  1  werden  nicht  betroffen:
1.  die  Betreibungen  für  Forderungen  unter  Fr.  50;
        <pb n="327" />
        SCHWEIZ

Inhalt  im  einzelnen

10

2.  ohne  Rücksicht  auf  den  Betrag,  die  Betreibungen  für
a)  Lohnbeträge  der  Dienstboten,
b)  Besoldungen  der  Commis  und  Bureauangestellten,
c)  Lohnbeträge  der  auf  Tag-  oder  Stücklohn  gedungenen  Arbeiter,  der
Fabrikarbeiter  und  anderer  auf  Tag-  oder  Wochenlohn  gedungenen
Personen,
d)  Unterhaltsansprüche,
e)  Steuern,  Abgaben,  Gebühren,  Sporteln;
3.  die  Betreibungen  für  Forderungen,  für  die  der  Schuldner  bei  deren
Begründung  schriftlich  darauf  verzichtet  hat,  sich  auf  diese  Bestimmungen
zu  berufen.

II.  Aufschiebung  der  Konkurseröffnung.
Artikel  3.  Das  Konkursgericht  verfügt  auf  Antrag  des  Schuldners  und
nach  Einvernahme  des  Gläubigers  die  Einstellung  der  Verhandlung  über  das
Konkursbegehren  höchstens  für  die  Dauer  von  vier  Monaten  in  der  ordentlichen
Konkursbetreibung,  von  zwei  Monaten  in  der  Wechselbetreibung,  wenn  der  Schuldner
1.  glaubhaft  macht,  daß  er  infolge  der  Kriegsereignisse  in  der  Unmöglichkeit
ist,  die  Schuld  sofort  voll  zu  bezahlen;
2.  sofort  eine  Abschlagszahlung  von  wenigstens
einem  Fünftel  der  Betreibungssumme  in  der  ordentlichen  Konkursbetreibung, ­

einem  Drittel  in  der  Wechselbetreibung,
sowie  die  Kosten  der  Verhandlung  vor  dem  Konkursgericht  bezahlt  und
sich  verpflichtet,  den  Rest  in  gleichen  monatlichen  Raten  dem  Betreibungsamte ­
  zuhanden  des  Gläubigers  zu  entrichten.
Wird  die  Aufschiebung  bewilligt,  so  ist  der  Entscheid  dem  Betreibungsamt ­
  schriftlich  mitzuteilen.
Artikel  4.  Bei  nicht  pünktlicher  Leistung  der  weiteren  Abschlagszahlungen ­
  fällt  der  Aufschub  dahin.  Das  Betreibungsamt  hat  von  der
Nichteinhaltung  der  Fristen  das  Konkursgericht  ohne  Verzug  in  Kenntnis  zu
setzen,  worauf  dieses  die  Parteien  zu  einer  neuen  Verhandlung  vorlädt.
Artikel  5.  Verfügt  das  Konkursgericht  den  Aufschub  der  Verhandlung,
so  ordnet  es  zugleich  auf  einfaches  Begehren  des  Gläubigers  die  Aufnahme
eines  Güterverzeichnisses  an.
Artikel  6.  Der  Artikel  182,  Ziffer  4,  des  Bundesgesetzes  über  Schuldbetreibung ­
  und  Konkurs  wird  dahin  abgeändert:
„4.  wenn  eine  andere,  nach  Artikel  811  des  schweizerischen  Obligationenr
 echts  zulässige  Einrede  erhoben  wird,  deren  Inhalt  glaubhaft  erscheint,  in
diesem  Falle  jedoch  nur  gegen  gleichzeitige  Hinterlegung  der  Forderungssumme
in  Geld  oder  Wertschriften  oder  gegen  Sicherstellung  der  Forderung.  Die
Sicherstellung  soll  angeordnet  werden,  wenn  der  Schuldner  glaubhaft  macht,
        <pb n="328" />
        SCHWEIZ

Inhalt  im  einzelnen

11

daß  ihm  wegen  der  Kriegsereignisse  die  Hinterlegung  der  ganzen  Summe
nicht  möglich  ist."
Artikel  7.  Wird  ein  Konkursbegehren  in  der  Wechselbetreibung  gestellt,
so  werden  zur  Verhandlung  darüber  die  Parteien  mindestens  drei  Tage  vorher
geladen.
Artikel  8.  Gegen  das  Erkenntnis,  welches  die  Verhandlung  über  ein
Konkursbegehren  gemäß  Artikel  3  dieser  Verordnung  einstellt  oder  die  Einstellung ­
  verweigert,  kann  binnen  zehn  Tagen  seit  der  Mitteilung  vom  Schuldner
und  dem  betreibenden  Gläubiger  bei  der  oberen  Gerichtsinstanz  Berufung  eingelegt ­
  werden.
Diese  hat  nach  Anhörung  der  Parteien  ihren  Entscheid  spätestens
innerhalb  zehn  Tagen  zu  fällen.
Die  Berufung  hat  aufschiebende  Wirkung.
Artikel  9.  Die  vorstehenden  Bestimmungen  finden  keine  Anwendung
in  den  Betreibungen  für  die  in  Artikel  2  dieser  Verordnung  bezeichneten
Forderungen.
Artikel  10.  Das  Konkurserkenntnis  ist  ferner  auszusetzen,  wenn  der
Schuldner  ein  Gesuch  um  Bewilligung  einer  allgemeinen  Betreibungsstundung
anhängig  gemacht  hat.
Artikel  11.  Wird  gemäß  Artikel  3  und  Artikel  10  dieser  Verordnung
die  Verhandlung  über  das  Konkursbegehren  eingestellt,  so  verlängern  sich  die
in  Artikel  286  und  287  des  Bundesgesetzes  über  Schuldbetreibung  und  Konkurs
erwähnten  Fristen  von  sechs  Monaten  um  die  Dauer  der  Einstellung.

Hl.  Allgemeine  Betreibungsstundung  durch  die  Nachlaßbehörde.
Artikel  12.  Ein  Schuldner,  der  ohne  sein  Verschulden  infolge  der
Kriegsereignisse  außerstande  ist,  seine  Gläubiger  zurzeit  voll  zu  befriedigen,
kann  von  der  Nachlaßbehörde  die  Bewilligung  einer  Betreibungsstundung  für
die  Dauer  von  höchstens  sechs  Monaten  verlangen.
Er  hat  zu  diesem  Zwecke  mit  seinem  Gesuche  die  erforderlichen  Nachweise ­
  über  seine  Vermögenslage  zu  erbringen,  ein  Verzeichnis  seiner  Gläubiger
einzureichen,  alle  von  der  Nachlaßbehörde  verlangten  Aufschlüsse  zu  geben
und  die  sonstigen  Urkunden  vorzulegen,  die  von  ihm  noch  gefordert  werden-Unterliegt
  der  Schuldner  der  Konkursbetreibung,  so  hat  er  überdies  dem
Gesuche  eine  Bilanz  und  seine  Geschäftsbücher  beizulegen.
Artikel  13.  Die  Nachlaßbehörde  entscheidet  nach  Anhörung  des
Schuldners  und  der  zur  Verhandlung  persönlich  einzuladenden  Gläubiger.
Zur  Verhandlung  und  zum  Entscheid  sollen,  wenn  nötig,  Sachverständige
beigezogen  werden.
Die  Nachlaßbehörde  kann  die  Stundungsbewilligung  von  der  Leistung
einer  oder  mehrerer  Abschlagszahlungen  abhängig  machen.
        <pb n="329" />
        SCHWEIZ

Inhalt  im  einzelnen

12

Artikel  14.  Wo  eine  obere  kantonale  Nachlaßbehörde  besteht,,  kann
der  Entscheid  vom  Schuldner  und  jedem  Gläubiger  innerhalb  zehn  Tagen  nach
erhaltener  Mitteilung  an  sie  weitergezogen  werden.
Zur  Berufungsverhandlung  sind  der  Schuldner  und  diejenigen  Gläubiger  vorzuladen, ­
  die  an  der  erstinstanzlichen  Verhandlung  anwesend  oder  vertreten  waren.
Die  Berufung  hat  aufschiebende  Wirkung.
Artikel  15.  Die  Nachlaßbehörde  kann  sofort  nach  Anbringung  des
Begehrens  die  Aufnahme  eines  Güterverzeichnisses  anordnen  oder  die  in
Artikel  170  des  Bundesgesetzes  über  Schuldbetreibung  und  Konkurs  vorgesehenen
Anordnungen  zur  Sicherung  der  Gläubiger  treffen.  Die  gleiche  Befugnis  hat  die
obere  Instanz  nach  Einlegung  der  Berufung.
Artikel  16.  Ist  die  Stundung  rechtskräftig  bewilligt,  so  wird  sie  dem
Betreibungsamt  und  dem  Grundbuchamt  mitgeteilt.  Wo  die  Verhältnisse  es
angemessen  erscheinen  lassen,  wird  ein  Sachwalter  bezeichnet,  der  sofort  ein
Inventar  über  sämtliche  Vermögensbestandteile  aufzunehmen,  die  Geschäftsführung ­
  des  Schuldners  zu  überwachen,  und  im  allgemeinen  dafür  zu  sorgen
hat,  daß  der  Schuldner  keine,  die  gleichmäßige  Befriedigung  der  Gläubiger
beeinträchtigende  Verfügungen  trifft.
Artikel  17.  Die  Stundung  hat  die  Wirkung  einer  Nachlaßstundung
gemäß  Artikel  297  des  Bundesgesetzes  über  Schuldbetreibung  und  Konkurs.
Der  Schuldner  kann  sein  Geschäft  fortbetreiben.  Ist  ein  Sachwalter
ernannt  worden,  so  unterliegt  die  Geschäftsführung  des  Schuldners  dessen
Aufsicht.
Der  Schuldner  kann  jedoch  während  der  Stundung  in  rechtsgültiger
Weise  folgende  Handlungen  nicht  mehr  vornehmen:
unentgeltliche  Verfügungen  und  nach  Artikel  286,  Ziffer  1  und  2,  des
Bundesgesetzes  über  Schuldbetreibung  und  Konkurs  den  Schenkungen  gleichgestellte ­
  Rechtsgeschäfte;
die  Sicherstellung  von  Schulden,  die  vor  der  Stundungsbewilligung
entstanden  sind;
alle  Rechtshandlungen,  welche  einzelne  Gläubiger  solcher  Forderungen
zum  Nachteil  anderer  begünstigen.
Zur  Veräußerung  und  Belastung  von  Liegenschaften,  Bestellung  von
Pfändern  und  zur  Eingehung  von  Bürgschaften  ist  die  Bewilligung  des  Sachwalters, ­
  wo  kein  solcher  besteht,  des  zuständigen  Konkursamtes  notwendig.
Artikel  18.  Die  Stundung  bezieht  sich  nicht  auf  die  in  Artikel  2,
Ziffer  2,  dieser  Verordnung  bezeichneten  Forderungen.  Doch  ist  für  diese
während  der  Dauer  der  Stundung  auch  gegen  den  der  Konkursbetreibung
unterstehenden  Schuldner  nur  die  Betreibung  auf  Pfändung  oder  auf  Pfandverwertung ­
  möglich.
Artikel  19.  Die  in  Artikel  286  und  287  des  Bundesgesetzes  über
Schuldbetreibung  und  Konkurs  erwähnte  Frist  von  sechs  Monaten  verlängert
sich  um  die  Dauer  der  Stundung.
        <pb n="330" />
        SCHWEIZ

Inhalt  im  einzelnen

13

Artikel  20.  Die  Stundung  ist  auf  Antrag  eines  Gläubigers  oder  des
Sachwalters  nach  vorheriger  Anhörung  des  Schuldners  von  derjenigen  Nachlaßbehörde, ­
  welche  die  Stundung  letztinstanzlich  bewilligte,  zu  widerrufen,
wenn  der  Schuldner  die  ihm  abfällig  vorgeschriebenen  Abzahlungen  nicht
pünktlich  leistet,
wenn  er  eine  der  ihm  in  Artikel  17  dieser  Verordnung  untersagten
Handlungen  vornimmt  oder  den  Weisungen  des  Sachwalters  zuwiderhandelt,
wenn  ein  Gläubiger  den  Nachweis  erbringt,  daß  die  vom  Schuldner  der
Nachlaßbehörde  gemachten  Angaben  falsch  sind,  oder  daß  er  imstande  ist,  alle
seine  Verbindlichkeiten  zu  erfüllen.
Artikel  21.  Wird  die  Stundung  widerrufen,  so  darf  eine  Nachlaßstundung ­
  gemäß  Artikel  295  des  Bundesgesetzes  über  Schuldbetreibung  und
Konkurs  nicht  mehr  bewilligt  werden.
Artikel  22.  Will  der  Schuldner  während  der  Betreibungsstundung
einen  Nachlaßvertrag  anstreben,  so  ist  der  Nachlaßvertragsentwurf  mit  dem
Gutachten  des  Sachwalters  und  den  anderen  Aktenstücken  vor  Ablauf  der
Stundungsfrist  einzureichen.  Eine  neue  Nachlaßstundung  gemäß  Artikel  295
des  Bundesgesetzes  über  Schuldbetreibung  und  Konkurs  kann  nicht  mehr
verlangt  werden.
IV.  Verlängerung  der  Nachiaßstundung  beim  Nachlaßvertrag.
Artikel  23.  Ist  wegen  der  Kriegswirren  die  Beibringung  der  nötigen
Zustimmungserklärungen  zum  Nachlaßvertrag  oder  die  Sicherstellung  der  Erfüllung ­
  des  Nachlaßvertrages  erheblich  erschwert,  so  kann  die  Nachlaßbehörde
die  Nachlaßstundung  um  weitere  zwei  Monate  verlängern,  d.  h.  bis  auf  höchstens
sechs  Monate  ausdehnen.
V.  Öffentlich-rechtliche  Folgen  der  fruchtlosen  Pfändung  und  des  Konkurses.
Artikel  24.  Die  Kantonsregierungen  können  die  öffentlich-rechtlichen
Folgen  der  fruchtlosen  Pfändung  und  des  Konkurses  auf  dem  Verordnungswege ­
  feststellen.
Sie  haben  von  den  von  ihnen,  gestützt  auf  diese  Ermächtigung  erlassenen
Bestimmungen  dem  Bundesrate  Kenntnis  zu  geben.
VI.  Gebühren.
Artikel  25.  Für  den  Entscheid  über  Aufschiebung  des  Konkurserkenntnisses ­
  beziehen  die  Konkursgerichte  die  in  Artikel  25,  26  (im  Streitfälle), ­
  27,  29,  30,
für  die  Verfügung  über  die  Betreibungsstundung  die  Nachlaßbehörden
die  in  Artikel  51  des  bundesrätlichen  Gebührentarifs  vom  1.  Mai  1891  bezeichnten ­
  Gebühren.
Auch  für  die  Mitteilungen,  Abschriften  usw.  finden  die  Vorschriften
dieses  Gebührentarifs  entsprechende  Anwendung.
        <pb n="331" />
        SCHWEIZ

14

Rechtliche  Grundlage  und  Zeit  der  Anordnung

Quellen

X.  Kreisschreiben  des  Bundesrats  an  sämtliche ­
  Kantonsregierungen  über  die  Verordnung ­
  vom  28.  September  1914  betreffend  die
Ergänzung  und  Abänderung  des  Bundesgesetzes ­
  über  Schuldbetreibung  und  Konkurs
für  die  Zeiten  der  Kriegswirren.  Vom
28.  September  1914.

Amtliches  schweizer
Material.
        <pb n="332" />
        SCHWEIZ

Inhalt  im  einzelnen

15

Getreue,  liebe  Eidgenossen!  Wir  haben  für  die  Tage  vom  5.  August
bis  zum  30.  September  für  das  ganze  Gebiet  der  Eidgenossenschaft  im  Sinne
des  Artikels  62  des  Bundesgesetzes  über  Schuldbetreibung  und  Konkurs  einen
allgemeinen  Rechtsstillstand  gewährt  und  dadurch  die  Möglichkeit  ausgeschlossen,
während  dieser  Zeit  Betreibungshandlungen  vorzunehmen.
Für  die  im  Kriegsdienste  befindlichen  schweizerischen  Wehrmänner
dauert  der  Rechtsstillstand  von  Gesetzes  wegen  (Artikel  57  ScliKG)  fort,
solange  sie  unter  den  Fahnen  stehen.  Für  die  übrige  Bevölkerung  aber  ihn
weiter  bestehen  zu  lassen,  geht  nicht  an.  Der  Rechtsstillstand  hat  den  Geldverkehr ­
  zum  Teil  gehindert,  zum  Teil  ganz  unterbunden.  Der  Schuldner
unterließ  es,  weil  er  den  Zahlungsbefehl,  die  Pfändung  und  den  Konkurs  nicht
mehr  zu  fürchten  hatte,  seiner  Zahlungspflicht  nachzukommen  und  erschwerte
und  verunmöglichte  es  so  seinem  Gläubiger,  seinerseits  die  ihm  obliegenden
Verbindlichkeiten  zu  erfüllen.  Während  das  Institut  des  Rechtsstillstandes
seinem  Zwecke  nach  nur  den  Notleidenden  dienen  soll,  hat  es  sich  häufig  auch
der  Bemittelte  und  Reiche  zunutze  gemacht  und  sich  seinen  Gläubigern  gegenüber ­
  so  verhalten,  wie  wenn  seine  Schulden  gestundet  wären.  Unser  ganzes
Wirtschaftsleben  ist  ins  Stocken  geraten.  Um  es  in  die  alten  ordentlichen
Bahnen,  soweit  dies  möglich  ist,  zurückzuführen,  haben  wir  beschlossen,  den
nach  Artikel  62  SchKG  gewährten  Rechtsstillstand  nicht  zu  verlängern,  ihn
also  mit  dem  30.  September  dahinfallen  zu  lassen.
Können  vom  1.  Oktober  an  gegen  Schuldner,  die  nicht  als  Wehrmänner
an  der  Grenze  stehen,  Zwangsvollstreckungen  angehoben  und  durchgeführt
werden,  so  würden  viele  nur  deshalb  in  Konkurs  geraten  oder  ausgepfändet
werden,  weil  sie  zurzeit  nicht  in  der  Lage  sind,  ihren  Verpflichtungen  nachzukommen ­
  und  würde  so  ihre  wirtschaftliche  Existenz  vernichtet,  ihr  Vermögen
entwertet  und  würden  sie  selbst  von  den  in  einzelnen  Kantonen  recht  harten,
öffentlich-rechtlichen  Folgen  der  fruchtlosen  Pfändung  und  des  Konkurses  getroffen. ­
  Dies  nach  Möglichkeit  zu  verhindern,  ist  der  Zweck  der  von  uns  am
28.  September  1914  erlassenen  Verordnung  betreffend  Ergänzung  und  Abänderung ­
  des  Bundesgesetzes  über  Schuldbetreibung  und  Konkurs  für  die  Zeit
der  Kriegswirren.
Die  von  uns  aufgestellten  neuen  Vorschriften  greifen  so  tief  in  das
geltende  Betreibungsrecht  ein,  daß  es  uns  als  angezeigt  erscheint,  ihnen  einige
erläuternde  Bemerkungen  mit  auf  den  Weg  zu  geben.  Wir  stützen  uns  dabei
zum  Teil  auf  die  Ausführungen  eines  eingehenden  Berichtes,  den  die  mit  der
Prüfung  des  Verordnungsentwurfes  betraute  Expertenkommission  erstattet  hat.
Die  Verordnung  läßt  den  Bundesratsbeschluß  betreffend  Schutz
der  in  der  Schweiz  domizilierten  Schuldner  gegenüber  den  im
Auslande  domizilierten  Gläubigern,  vom  17.  August  1914,  unberührt. ­
  Soweit  also  im  Ausland  weitergehende,  das  privatrechtliche  Verhältnis ­
  betreffende  Stundungsvorschriften  zum  Schutze  der  dortigen  Schuldner
bestehen,  können  sich  die  in  der  Schweiz  wohnenden  Schuldner  gegenüber
Gläubigern  des  Auslandes  nach  wie  vor  auf  diese  Vorschriften  berufen.  Sie
werden  dies  entweder  im  Verfahren  gemäß  Artikel  85  SchKG  oder  vor  dem
        <pb n="333" />
        SCHWEIZ

Inhalt  im  einzelnen

16

Konkursrichter  gestützt  auf  Artikel  172  Ziffer  3  oder  in  der  Wechselbetreibung
bei  Erhebung  des  Rechtsvorschlages  gemäß  Artikel  182  Ziffer  1  tun  können.
1.  Eigentliche  Rechtsstillstandsersatzmaßnahmen.  Sie  haben  den  Zweck
im  Auge,  Auspfändungen  und  Konkurseröffnungen  zu  verhüten,  und  bestehen
in  folgendem:
1.  Aufschiebung  der  Verwertung  bei  der  Betreibung  auf  Pfändung  und
auf  Pfandverwertung  (Artikel  1  und  2  der  Verordnung).  Ist  es  in  diesen  Betreibungen ­
  zu  einem  Verwertungsbegehren  gekommen,  so  soll  nach  der  Verordnung ­
  der  Schuldner  die  Verwertung  dadurch  vermeiden  können,  daß  er
monatliche  Abschlagszahlungen  von  mindestens  einem  Achtel  der  Forderungssumme ­
  zu  leisten  sich  verpflichtet  und  die  erste  Rate  sofort  bezahlt.  Diese  Vorschrift ­
  soll  einerseits  verhindern,  daß  während  der  Zeit  der  Krisis  die  gepfändeten
Gegenstände  auf  einer  Versteigerung  zu  Preisen  losgeschlagen  werden,  die  in
keinem  Verhältnis  zu  ihrem  Werte  stehen;  anderseits  bezweckt  sie,  dem
zahlungswilligen  Schuldner  eine  durch  die  Verhältnisse  gebotene  längere
Zahlungsfrist  einzuräumen.  Im  Gegensatz  zu  Artikel  123  Sch  KG  hat  nach
der  Verordnung  der  Schuldner,  der  die  vorgeschriebene  Ratenzahlung  verspricht,
und  eine  Rate  sofort  zahlt,  ein  Anrecht  auf  Verschiebung  der  Verwertung.
Einer  Bewilligung  des  Betreibungsbeamten,  einer  Untersuchung  der  Verhältnisse
des  einzelnen  Falles  durch  die  Vollstreckungsbehörden  bedarf  es  nicht.  Die
Vergünstigung  tritt  ohne  weiteres  ein.  Nur  wenn  der  Gläubiger  nachweist,  daß
der  Schuldner  zur  sofortigen  Vollzahlung  oder  doch  zur  Entrichtung  größerer
Raten  imstande  ist,  soll  der  Aufschub  von  der  Aufsichtsbehörde  aufgehoben
oder  an  die  Bedingung  größerer  Abschlagszahlungen  geknüpft  werden.
Für  einzelne  Forderungen,  die  in  Artikel  2  der  Verordnung  näher  bezeichnet ­
  sind,  schien  es  notwendig,  eine  Ausnahme  von  diesen  Vorschriften  zu
machen.  Für  sie  gilt  daher  Artikel  123  SchKG  in  seiner  gegenwärtigen
Gestalt.  Diese  Ausnahme  rechtfertigt  sich,  was  die  in  Ziffer  1  des  Artikels  2
angeführten  Forderungen  unter  Fr.  50  anbelangt,  durch  die  Erwägung,  daß  die
Kosten  der  Abschlagszahlung,  je  kleiner  die  Quoten  sind,  verhältnismäßig  um
so  größer  werden,  und  daß  so  geringe  Forderungen  bei  gutem  Willen  des
Schuldners  nach  Artikel  123  SchKG  in  vier  Raten  sollten  abbezahlt  werden
können.  Die  Lohn-  und  Gehaltsforderungen  sodann  (Ziffer  2  Lit.  a—c)  sind
durch  Artikel  219  SchKG  schon  besonders  privilegiert;  ihre  Ausnahmestellung
bedarf  daher  einer  besonderen  Begründung  nicht.  Diesen  Ansprüchen  die
Alimentenforderungeri  (Ziffer  2  Lit.  d)  gleichzustellen,  drängt  sich  von  selbst
auf.  Die  Ansprüche  der  öffentlichen  Kassen  (Ziffer  2  Lit.  e)  sollten  möglichst
bald  befriedigt  werden.  Die  Öffentlichkeit  kann  den  vielen  außerordentlichen
Anforderungen,  die  zurzeit  an  sie  gestellt  werden,  nur  dann  gerecht  werden,
wenn  sie  auf  die  Befriedigung  ihrer  fälligen  Ansprüche  nicht  Jahr  und  Tag
warten  muß.  Wo  sich  die  öffentlichen  Kassen  der  Unmöglichkeit  des
Schuldners  gegenüber  sehen,  seine  Verbindlichkeiten  zu  erfüllen,  werden  sie,
wie  bisher,  die  nötige  Nachsicht  freiwillig  üben.  In  betreff  der  Ziffer  3  endlich
ist  darauf  hinzuweisen,  daß  die  Bestimmungen  über  den  Aufschub  der  Verwertung ­
  dem  Schuldner  ein  Privileg  gewähren,  auf  das  er  verzichten  kann,
        <pb n="334" />
        SCHWEIZ

Inhalt  im  einzelnen

17

und  daß  ein  solcher  Verzicht  oft  in  seinem  eigenen  Interesse  liegt,  indem  er
sich  damit  dem  gemeinen  Exekutionsrechte  unterstellt  und  unter  den  jetzigen
Umständen  seine  Kreditfähigkeit  zu  steigern  vermag.
Entsteht  Streit  darüber,  ob  man  es  mit  einer  Forderung  zu  tun  habe,
welche  unter  dem  neuen  oder  unter  dem  bisherigen  Rechte  steht,  so  haben  die
Betreibungsbeamten  und  auf  Beschwerde  die  Aufsichtsbehörden  zu  entscheiden.
2.  Aufschiebung  der  Konkurseröffnung  (Artikel  3  bis  11  der  Verordnung).
Auch  dem  der  Konkursbetreibung  unterstehenden  Schuldner  will  die  Verordnung ­
  die  Möglichkeit  gewähren,  die  in  Betreibung  gesetzte  Forderung,
selbst  wenn  es  schon  zur  Konkursandrohung  gekommen  ist,  noch  durch
Abschlagszahlungen  zu  tilgen  und  dadurch  die  Konkurseröffnung  von  sich
abzu  wenden.
Der  auf  Konkurs  betriebene  Schuldner  verdient  wie  der  der  Pfändungsbetreibung ­
  unterliegende  Debitor  eine  solche  Rücksichtnahme.  Nach  dem
System  unseres  Betreibungsgesetzes  kommt  es  auch  ihm  gegenüber  nur  dann
zu  einer  Generalliquidation  seines  Vermögens,  wenn  er  den  im  Zahlungsbefehl ­
  und  in  der  Konkursandrohung  liegenden  Aufforderungen  zur  Befriedigung
eines  einzelnen  treibenden  Gläubigers  nicht  nachkommt,  ln  vielen,  man  kann
sagen  in  den  meisten  Fällen,  dienen  Zahlungsbefehl,  Konkursandrohung  und
sogar  die  Vorladung  vor  den  Konkursrichter  nur  als  Zwangsmittel,  um  den
Schuldner  zur  Leistung  an  den  treibenden  Einzelgläubiger  anzuspornen.  Das
Betreibungsgesetz  gibt  also  dem  Schuldner  jetzt  schon,  bevor  es  den  Konkurs
eröffnen  läßt,  eine  bestimmte  Zahlungsfrist  zur  Befriedigung  der  treibenden
Gläubiger.  Es  bedeutet  also  nur  eine  weitere  Ausbildung  dieses  Gedankens,
wenn  in  der  Verordnung  diese  Frist  durch  Einschiebung  des  Abzahlungsverfahrens ­
  verlängert  wird.
Der  Zweck  dieser  Bestimmungen  ist  nicht  darauf  gerichtet,  um  allen
Preis  jeden  Konkurs  zu  vermeiden.  Sie  wollen  nur  ermöglichen,  daß  die
Schuldner,  die  momentan,  der  Krisis  wegen,  in  Verlegenheit  sind,  durch  ein
Hinausschieben  der  Konkurseröffnung  die  Möglichkeit  erhalten,  sich  unterdessen
mit  den  betreibenden  Gläubigern  zu  arrangieren.  Es  wird  Sache  einer  verständigen ­
  Würdigung  jedes  einzelnen  Falles  durch  die  Konkursgerichte,  die
hierüber  zu  entscheiden  haben,  sein,  daß  mit  dieser  Vergünstigung  nicht
■Mißbrauch  getrieben  wird.
Die  Stellung  des  Schuldners  in  der  Konkursbetreibung  ist  -  verglichen
mit  der  Lage  des  der  Pfändungsbetreibung  unterliegenden  Debitors  —  insofern
erschwert,  als  der  Schuldner  dem  Konkursgerichte  dartun  muß,  daß  er  infolge
der  Kriegsereignisse,  ohne  sein  Verschulden,  an  der  Erfüllung  seiner  Verbindlichkeiten ­
  verhindert  ist.  Ein  strikter  Beweis  kann  nicht  verlangt  werden.
Daher  begnügte  man  sich  mit  dem  Erfordernis  des  Glaubhaftmachens.
Die  Raten,  die  der  Schuldner  zu  zahlen  hat,  sind  hier  entsprechend  dem
in  der  Konkursbetreibung  liegenden  stärkern  Zwang  auf  den  Schuldner,  größer,
der  Aufschub  also  auch  weniger  lang,  als  bei  der  Pfändungs-  und  der  Pfandverwertungsbetreibung. ­
  Auch  mußte  ein  Unterschied  gemacht  werden  zwischen
der  gewöhnlichen  Konkurs-  und  Wechselbetreibung:  für  diese  ist  die  Zahlungs ­
        <pb n="335" />
        SCHWEIZ

Inhalt  im  einzelnen

18

frist  noch  kürzer,  und  sind  die  Raten  noch  größer  angesetzt,  als  bei  jener.
Dadurch  wird  die  besondere  Wechselstrenge  auch  unter  dem  neuen  Rechtszustand ­
  aufrechterhalten.  Die  Aufsichtsbehörden  werden  darauf  zu  achten
haben,  daß  die  Betreibungsbeamten  die  Einhaltung  der  Fristen  für  die
Abschlagszahlung  gehörig  überwachen  und  von  ihrer  Nichtbeachtung  dem
Konkursgericht  jeweilen  sofort  Anzeige  machen.
Sollte  die  Möglichkeit,  die  Schuld  in  Abschlagszahlungen  zu  tilgen,
für  den  Schuldner  nicht  in  sehr  vielen  Fällen  zum  vorneherein  illusorisch
gemacht  werden,  so  konnte  an  der  in  Artikel  182  Ziffer  4  SchKG  vorgesehenen ­
  Verpflichtung,  die  Wechselsumme  im  vollen  Betrage  schon  bei  der
Erhebung  des  Rechtsvorschlages  zu  deponieren,  nicht  mehr  festgehalten  werden.
Eine  bloße  Sicherstellung  erschien  für  alle  Fälle  als  genügend,  in  denen  der
Schuldner  die  Unmöglichkeit  der  sofortigen  Hinterlegung  als  Folge  der  Kriegswirren ­
  glaubhaft  macht.
Für  das  Verfahren  vor  den  Konkursbehörden  gelten  die  bisherigen  Bestimmungen ­
  des  eidgenössischen  und  kantonalen  Rechtes,  jedoch  mit  folgenden  Abänderungen:
a)  Auch  in  der  Wechselbetreibung  (vgl.  Artikel  168  SchKO  für  die
ordentliche  Konkursbetreibung)  mußte,  entgegen  der  Bestimmung  des
Artikels  189  SchKG,  die  Vorladung  der  Parteien  zu  der  Verhandlung  über
das  Konkursbegehren  obligatorisch  erklärt  werden.
b)  Das  Erkenntnis  über  das  Einstellungsgesuch  muß,  auch  wenn  es
sich  um  eine  Wechselbetreibung  handelt,  an  die  obere  kantonale  Instanz
weiterziehbar  sein,  und,  da  der  Berufungskläger  Zeit  haben  muß,  das  Material
für  die  zweite  Instanz  allfällig  zu  ergänzen,  war  es  notwendig,  eine  einheitliche
Rekursfrist  von  10  Tagen  anzusetzen.  Entgegenstehende  kantonale  Bestimmungen
über  die  Rekursmöglichkeit  und  über  die  Rekursfristen  sind  dadurch  aufgehoben.
c)  Damit  das  Verfahren  nicht  zu  lange  in  der  Schwebe  bleibe,  mußte
für  die  Erledigung  in  der  zweiten  Instanz  (vgl.  Artikel  171  SchKG  für  die  erste
Instanz)  eine  Frist  vorgeschrieben  werden.  Ebenso  erschien  es  notwendig,  auch
für  das  Berufungsverfahren  eine  mündliche  oder  schriftliche  Einvernahme  der
Parteien  vorzusehen.
d)  Der  Berufung  wurde,  im  Gegensatz  zu  den  Bestimmungen  des
Artikels  174  SchKG,  schlechthin  aufschiebende  Wirkung  zuerkannt,  um  die  mit
der  gegenwärtigen,  abweichenden  Ordnung  der  Dinge  verbundenen  Komplikationen ­
  zu  vermeiden.  Wenn  die  Einstellung  der  Verhandlung  von  der
ersten  Instanz  verweigert  wird  und  diese  daher  den  Konkurs  ausspricht,  darf
also  die  Mitteilung  des  Konkurserkenntnisses  an  das  Konkursamt,  den  Grundbuchführer ­
  und  das  Handelsregisteramt  erst  nach  unbenütztein  Ablauf  der
Berufungsfrist  erfolgen.  Der  Konkurs  gilt  aber,  wenn  es  nicht  zur  Berufung
kommt,  von  dem  Zeitpunkt  an  als  eröffnet,  in  dem  er  vom  Konkursrichter
ausgesprochen  wurde,  spricht  ihn  erst  die  zweite  Instanz  aus,  erst  von  ihrem
Entscheide  an.
e)  Erfolgt  die  Einstellung  der  Verhandlung  über  das  Konkursbegehren,
so  muß  zur  Anordnung  des  Güterverzeichnisses  entgegen  der  Bestimmung  des
Artikels  162  SchKG  das  bloße  Begehren  des  Gläubigers  genügen.
        <pb n="336" />
        19

f)  Daß  das  Konkurserkenntnis  auch  nicht  ausgesprochen  werden  darf,
solange  ein  Verfahren  über  die  allgemeine  Betreibungsstundung  schwebt,  scheint
keiner  besondem  Begründung  zu  bedürfen.  Eine  ausdrückliche  Bestimmung
ist  aber  beim  gegenwärtigen  Rechtszustand  notwendig,  um  solche  Konkurseröffnungen ­
  zu  verhindern.
3.  Allgemeine  Betreibungsstundung  durch  die  Nachlaßbehörden  (Artikel ­
  12  bis  22  der  Verordnung).  Wenn  die  soeben  erörterten  Bestimmungen
über  die  Aufschiebung  der  Konkurseröffnung  verhindern  wollen,  daß  der  in
momentane  Verlegenheit  gekommene  Schuldner,  der  nur  wenigen  Betreibungen
ausgesetzt  ist,  durch  einzelne  Gläubiger  zu  stark  bedrängt  wird,  so  zielen  dagegen ­
  die  Vorschriften  der  Artikel  12—22  der  Verordnung  in  erster  Linie
darauf  ab,  die  ökonomische  Situation  von  Schuldnern  mit  einem  ausgedehnteren
Geschäftsbetrieb  und  mit  vielen  Verbindlichkeiten  dadurch  zu  retten,  daß  sie
für  eine  gewisse  Zeit  vor  allen  Betreibungen  sichergestellt  werden,  ihnen  also
gleichsam  ein  allgemeiner  Rechtsstillstand  bewilligt  wird.  Doch  kann  die
Institution  der  allgemeinen  Betreibungsstundung  auch  von  den  der  Pfändungsund ­
  Pfandverwertungsbetreibung  unterliegenden  Schuldnern  angerufen  werden,
wenn  sie  infolge  der  Kriegsverhältnisse  in  eine  derart  bedrohte  Lage  geraten
sind,  daß  nur  ein  vollständiger  Rechtsstillstand  während  geraumer  Zeit  sie  vor
dem  Ruin  retten  kann,  da  sie  entweder  von  so  vielen  Seiten  bedrängt  sind,
daß  sie  auch  nicht  einmal  Abschlagszahlungen  aufbringen  können  oder  so
sehr  aller  Mittel  entblößt  sind,  daß  sie  Zahlungen  überhaupt  nicht  zu  leisten
imstande  sind.
Hier  kann  es  sich  um  eine  Bewilligung  dieser  Vergünstigung  nur  nach
Prüfung  der  Verhältnisse  im  einzelnen  Falle  handeln.  Und  da  dabei  die
gesamte  finanzielle  Situation  des  Schuldners  zu  untersuchen  ist,  lag  es  nahe,
diesen  Entscheid  den  Nachlaßbehörden  zu  übertragen,  welche  ja  im  Nachlaßverfahren ­
  bereits  ähnliche  Aufgaben  haben.  Auch  das  Verfahren  konnte  an
das  bestehende  angeschlossen  werden,  und  für  die  Wirkungen  einer  solchen
Stundung  bot  ebenfalls  die  Nachlaßstundung,  wie  sie  in  Artikel  295-298  SchKG
geregelt  ist,  bereits  die  nötige  Grundlage.
Voraussetzung  für  die  Bewilligung  eines  Gesuches  mußte  natürlich  wieder
sein,  daß  der  Schuldner,  der  es  stellt,  einer  solchen  Wohltat  würdig  sei,  d.  h.,
daß  seine  Zahlungsverlegenheit  nur  eine  momentane,  durch  die  Kriegsereignisse
veranlaßte  ist  und  daß  begründete  Aussicht  dafür  besteht,  daß  er  nach  Eintritt ­
  normaler  Zeiten  seinen  Verpflichtungen  wieder  voll  nachkommen  könne.
Die  Stundung  soll  auf  alle  Fälle  nicht  dazu  dienen,  einen  doch  in  sicherer
Aussicht  stehenden  Ruin  aufzuhalten.  Die  Nachlaßbehörden  haben  die  Schuldner, ­
  für  die  eine  Besserung  ihrer  Situation  nach  dem  Wiedereintritt  normaler
Verhältnisse  nicht  in  Aussicht  steht,  und  welche  an  eine  Vollzahlung  ihrer
Gläubiger  überhaupt  nicht  mehr  denken  können,  auf  den  Weg  des  gewöhnlichen ­
  Nachlaßvertrages  zu  verweisen.  Wenn  der  Schuldner  sein  Geschäft
während  der  Stundung  weiter  betreiben  kann  und  daraus  einen  Verdienst  erzielt, ­
  der  über  seine  Lebensbedürfnisse  hinausgeht,  so  soll  die  Stundung  nur
unter  der  Bedingung  bewilligt  werden,  daß  der  Überschuß  zu  Abschlags-
        <pb n="337" />
        SCHWEIZ

Inhalt  im  einzelnen

20

Zahlungen  an  die  Gläubiger  verwendet  wird.  Die  Verordnung  sieht  als  Garantie
dafür,  daß  die  Verhältnisse  eine  gründliche  und  auch  eine  sachkundige  Prüfung
erfahren,  vor,  daß  zum  Entscheid  überall  da,  wo  es  nötig  erscheint,  d.  h.  wo
im  Schoße  der  Nachlaßbehörde  solche  nicht  schon  vorhanden  sind,  Sachkundige ­
  zur  Verhandlung  und  zum  Entscheid  beigezogen  werden,  die  über  die
einschlägigen  geschäftlichen  Verhältnisse  orientiert  sind  und  in  der  Sache  nicht
als  befangen  erscheinen,  ln  vielen  Fällen  dürfte  die  Beiziehung  eines  einzigen
Sachverständigen  genügen.
Die  Betreibungsstundung  soll,  wie  erwähnt,  dem  Schuldner  die  Möglichkeit ­
  geben,  seine  Verhältnisse  so  zu  ordnen,  daß  er  nach  ihrem  Ablaufe  in  der
Lage  ist,  seinen  Verbindlichkeiten  wieder  nachzukommen.  Eine  Stundung  von
im  Maximum  sechs  Monaten  dürfte  einstweilen  als  ausreichend  erscheinen.
Die  Betreibungsstundung  als  solche  hat  keine  privatrechtlichen  Wirkungen.
Durch  sie  werden  alle  Betreibungen  eingestellt  und  neue  untersagt.  Ausgenommen ­
  ist  auch  hier  die  Betreibung  für  Forderungen,  die  nach  Art.  219
SchKG  in  der  ersten  Klasse  privilegiert  sind,  sowie  für  Ansprüche  der  öffentlichen ­
  Kassen  und  für  Alimentenforderungen.  Auch  stehen  die  Verjährungsund ­
  Verwirkungsfristen  still,  die  durch  die  Betreibung  unterbrochen  werden
können.  Der  Schuldner  soll  in  seiner  geschäftlichen  Tätigkeit  im  Prinzip  nicht
eingeschränkt  sein;  dagegen  darf  er  keine  Handlungen  vornehmen,  welche  nach
Aufhebung  der  Stundung  zu  einer  ungleichmäßigen  Befriedigung  seiner
Gläubiger  gleichen  Ranges  führen  müßten.  Zu  diesem  Zwecke  sind  einerseits
alle  auf  Begünstigung  einzelner  Gläubiger  abzielenden  Handlungen  als  ungültig
erklärt;  anderseits  soll  dem  Schuldner  in  der  Regel,  wenn  er  ein  irgendwie
namhaftes  Geschäft  betreibt,  ein  Sachwalter  beigegeben  werden,  der,  sobald
er  solche  Handlungen  konstatiert,  davon  der  Nachlaßbehörde  Anzeige  zu
machen  hat,  damit  sie  die  Stundung  widerrufen  kann.  Liegen  ganz  einfache
Verhältnisse  vor,  so  kann  von  der  Ernennung  eines  Sachwalters  Umgang  genommen ­
  werden.  Geht  der  Schuldner  neue  Schulden  ein,  wozu  er  an  und  für
sich  berechtigt  ist,  so  soll  in  der  Regel  ein  äquivalenter  Gegenwert  vorhanden
sein.  Ihre  Bezahlung  ist  gestattet,  soweit  dadurch  nicht  eine  Schädigung  der
Vermögensmasse  bewirkt  wird,  wie  sie  bei  Bewilligung  der  Stundung  bestand.
Schulden,  die  vor  der  Bewilligung  der  Stundung  bestanden,  dürfen  nur  dann
getilgt  werden,  wenn  ihre  Vollzahlung  ohnehin  gesichert  erscheint,  wenn  es  sich
also  handelt  z.  B.  um  die  in  erster  Klasse  privilegierten  Forderungen,  oder  um
durch  hinreichendes  Pfand  gedeckte  usw.  Es  ist  nicht  notwendig,  daß  die  vom
Sachwalter  aufgezeichneten  Vermögensbestandteile  als  solche  in  natura  erhalten
werden;  es  soll  nur  keine  Veränderung  der  Wertsumme  zum  Nachteil  der
Gläubiger  stattfinden.
Was  das  Verfahren  anbelangt,  so  gelten  im  allgemeinen  die  kantonalrechtlichen ­
  Bestimmungen  über  das  Verfahren  vor  den  Nachlaßbehörden  für
die  Verhandlung  sowohl  über  die  Bewilligung  wie  über  den  Widerruf  der
Stundung.  Doch  haben  die  Nachlaßbehörden  von  Amtes  wegen  alle  zur  Aufklärung ­
  des  Sachverhaltes  nötigen  Erhebungen  anzuordnen.  Auch  soll,  wenn
das  Verfahren  sich  voraussichtlich  in  die  Länge  zieht,  zur  Sicherung  der
        <pb n="338" />
        SCHWEIZ

Inhalt  im  einzelnen

Gläubiger  während  dieser  Zeit  zum  mindesten  ein  Güterverzeichnis  aufgenommen ­
  werden.  Es  können  aber  auch  noch  weitergehende  Verfügungen  getroffen ­
  werden,  wie  sie  Art.  170  SchKG  vorsieht:  Sperrung  des  Grundbuches,
Sistierung  von  Verwertungen  in  pendenten  Betreibungen  usw.  Wie  die  erste,
so  muß  auch  die  zweite  Instanz  die  Gläubiger  anhören.  Die  Gläubiger  sind
zur  erstinstanzlichen  Verhandlung  persönlich  vorzuladen;  eine  Vorladung  durch
öffentliche  Bekanntmachung  schließt  die  Verordnung  aus.  In  betreff  der  zweitinstanzlichen ­
  Verhandlung  genügt  es,  wenn  die  Gläubiger,  die  an  der  ersten
Verhandlung  teilgenommen  haben,  eingeladen  werden;  die  andern  Gläubiger
haben  durch  ihr  Nichterscheinen  zu  erkennen  gegeben,  daß  sie  an  dem  Verfahren ­
  nicht  teilnehmen  wollen.
Die  Stundung  ist  wie  die  Nachlaßstundung  auf  Antrag  eines  Gläubigers
oder  des  Sachwalters  zu  widerrufen,  wenn  der  Schuldner  sich  ihrer  unwürdig
erweist,  indem  er  die  Weisungen  des  Sachwalters  oder  die  gesetzlichen  Verpflichtungen ­
  nicht  beachtet.  In  diesen  Fällen  hat  er  zum  vorneherein  auch  die
Bewilligung  einer  eigentlichen  Nachlaßstundung  nach  Art.  293  ff.  SchKG  verwirkt. ­
  Wenn  der  Schuldner  einen  eigentlichen  Nachlaßvertrag  anstreben  will
so  erscheint  es  endlich  gegeben,  daß  er  dazu  nicht  etwa  nach  Ablauf  der  Betreibungsstundung ­
  eine  neue  Nachlaßstundung  nach  Art.  295  SchKG  nachsucht,
sondern  die  Vorbereitungen  für  den  Nachlaß  vertrag  während  der  Betreibungsstundung ­
  trifft.
Endlich  sei  noch  darauf  verwiesen,  daß  die  Bestimmung  des  Art.  19  der
Verordnung  —  wie  ihr  Korrelat  für  die  Sistierung  der  Konkurseröffnung  in
Art.  11  —  sich  a i s  notwendig  erwiesen  hat,  um  die  Anfechtungsrechte  der
Gläubiger  nicht  zu  benachteiligen,  weil  die  bundesgerichtliche  Praxis  bis  jetzt
öie  Sechsmonatsfrist  der  Art.  286  und  287  SchKG  nicht  als  eine  Verwirkungsfrist, ­
  sondern  als  ein  „Tatbestandsmerkmal  der  Anfechtungsklage"  erklärte,  so
daß  die  Frist  unter  keinen  Umständen  eine  Verlängerung  erfahren  kann.
II.  Verlängerung  der  Naclilaßstundung  beim  Nachlaßvertrag.  Nach  Art.  295,
SchKG  gewährt  die  Nachlaßbehörde  unter  gewissen  Voraussetzungen  eine  Nachlaßstundung ­
  von  zwei  Monaten  und  ist  berechtigt,  sie  um  höchstens  zwei
Monate  zu  verlängern.  Der  Artikel  23  der  Verordnung,  verschafft  nun  dem
Schuldner,  der  einen  Nach  laß  vertrag  anstrebt  und  wegen  der  heute  bestehenden
wirtschaftlichen  Verhältnisse  nicht  in  der  Lage  ist,  innerhalb  der  vier  Monate  die
nötigen  Zustimmungserklärungen  zum  Nachlaßvertrag  beizubringen  oder  die
Erfüllung  des  Nachlaßvertrages  sicherzustellen,  die  Möglichkeit,  eine  Verlängerung ­
  der  Nachlaßstundung  um  höchstens  zwei  Monate  zu  erhalten.  Wie  die
Institution  des  Nachlaß  Vertrages  überhaupt,  so  bezweckt  auch  diese  Vorschrift,
den  ehrlichen  bedrängten  Schuldner  vor  dem  Konkurse  und  der  Auspfändung
zu  bewahren  und  schließt  sich  so  eng  an  die  vorhergehenden  Bestimmungen  an.
III.  Öffentlich-rechtliche  Folgen  der  fruchtlosen  Pfändung  und  des  Konkurses. ­
  Die  soeben  erörterten  Bestimmungen  werden  dazu  beitragen,  viele
Schuldner  vor  dem  wirtschaftlichen  Ruin  zu  schützen.  Es  ist  aber  unausbleiblich, ­
  daß  Auspfändungen  stattfinden  und  Konkurse  eröffnet  werden,  die  ihren
Grund  ausschließlich  oder  in  der  Hauptsache  in  der  heute  bestehenden  wirt-21
        <pb n="339" />
        SCHWEIZ

Rechtliche  Grundlage  und  Zeit  der  Anordnung

Quellen

XI.  Beschluß  des  Schweizerischen  Bundesrats ­
  vom  3.  November  1914.

Nachrichten  für  Handel,
Industrie  und  Landwirtschaft ­
  Nr.  119  vom
14.  November  1914.
        <pb n="340" />
        SCHWEIZ

Inhalt  im  einzelnen

23

schaftlichen  Lage  haben.  An  die  Auspfändung  und  den  Konkurs  knüpfen  sich
nun  in  der  Regel  gewisse  Ehrenfolgen.
Art.  26  SchKG  legt  es  in  die  Zuständigkeit  der  Kantone,  die  öffentlichrechtlichen
  Folgen  der  fruchtlosen  Pfändung  und  des  Konkurses  festzustellen.
Die  Kantone  haben  in  sehr  verschiedener  Weise  von  dieser  Kompetenz  Gebrauch ­
  gemacht.  Es  gibt  solche,  die  den  Ausgepfändeten  und  Konkursiten  in
den  bürgerlichen  Ehren  und  Rechten  nicht  einstellen;  es  gibt  aber  auch  kantonale ­
  Gesetze,  die  auch  dann,  wenn  der  wirtschaftliche  Zusammenbruch  ein  unverschuldeter ­
  war,  dem  Ausgepfändeten  und  Konkursiten  die  bürgerliche  Ehrenfähigkeit, ­
  das  heißt  vor  allem  die  Fähigkeit,  in  öffentlichen  Angelegenheiten
zu  stimmen  und  zu  wählen,  auf  Jahre  hinaus  und  sogar  dauernd  entziehen,
und  ihn  so  mit  einer  Strafe  belegen,  die  jedenfalls  da  jeder  innern  Berechtigung
entbehrt,  wo  die  Katastrophe  darauf  zurückzuführen  ist,  daß  der  Schuldner  zufolge ­
  der  gegenwärtigen  Lage  seine  Aktiven  nicht  flüssig  machen  kann  oder
keinen  oder  einen  nur  beschränkten  Verdienst  hat.
Der  Bundesrat  hat  sich  schon  mehr  als  einmal  (vgl.  Bundesbl.  1874,  III,
S.  43  ff.,  und  1882,  III,  S.  14  ff.)  dahin  ausgesprochen,  daß  es  sich  nicht  rechtfertigt,
  an  die  Auspfändung  und  an  den  Konkurs  die  Ehrenfolge  des  Stimmrechtsentzugs ­
  zu  knüpfen.  Er  scheut  sich  aber  davor,  bei  der  Verschiedenartigkeit ­
  der  in  dieser  Hinsicht  in  den  einzelnen  Landesteilen  und  Kantonen
bestehenden  und  eingewurzelten  Rechtsanschauungen  die  Frage  für  die  Zeit  der
Kriegswirren  selbst  zu  lösen.  Es  muß  also  die  materielle  Regelung  der  Sache
zurzeit  noch  in  der  Hand  der  Kantone  belassen  werden.
Sollte  sich  nun  aber,  wie  vorauszusehen  ist,  in  einzelnen  Kantonen  das
Bedürfnis  zeigen,  die  geltenden,  harten  Ehrenfolgengesetze  zu  mildern,  so  wird
dies  vielerorts  praktisch  unmöglich  sein,  weil  eine  Gesetzesrevision  erforderlich
wäre  und  diese  nicht  oder  nicht  rasch  genug  erfolgen  könnte.  Wir  delegieren
daher  in  Artikel  24  der  Verordnung  -  wie  es  in  ähnlicher  Weise  der
Artikel  52  Absatz  2  des  Schlußtitels  des  schweizerischen  Zivilgesetzbuches
getan  hat  -  die  dem  Bunde  in  dieser  Materie  zustehende  Gesetzgebungskompetenz ­
  an  die  Kantonsregierungen  und  ermächtigen  sie  für  die  Zeit  der
Kriegswirren,  die  öffentlich-rechtlichen  Folgen  der  Auspfändung  und  des
Konkurses  festzustellen.

Artikel  1.
Wird  nach  Vertrag  eine  vor  dem  31.  Juli  1914  entstandene  Geldforderung ­
  bei  Verzug  in  der  Entrichtung  von  Zinsen,  Amortisationen  und
Ratenzahlungen  vorzeitig  fällig,  oder  sind  in  diesem  Falle  Strafzinsen  zu  bezahlen, ­
  so  kann  der  Richter  auf  Begehren  des  Schuldners  anordnen,  daß  diese
Folgen  ganz  oder  teilweise  als  nicht  eingetreten  gelten,  wenn  der  Schuldner
glaubhaft  macht,  daß  der  Zahlungsverzug  die  Folge  der  durch  die  Kriegswirren
herbeigeführten  wirtschaftlichen  Verhältnisse  ist,  und  wenn  durch  Gutheißung
des  Begehrens  dem  Gläubiger  nicht  ein  unverhältnismäßiger  Nachteil  zugefügt ­
  wird.
        <pb n="341" />
        SCHWEIZ

Inhalt  im  einzelnen

Der  Richter  kann  die  Gutheißung  des  Begehrens  davon  abhängig
machen,  daß  der  Schuldner  dem  Gläubiger  Sicherheit  für  Kapital  und
Zinsen  leistet.
Artikel  2.
Die  Kantonsregierungen  bezeichnen  die  Gerichtsstelle,  die  über  solche
Begehren  als  einzige  Instanz  zu  entscheiden  hat,  und  setzen  das  eidgenössische
Justiz-  und  Polizeidepartement  davon  in  Kenntnis.
Das  eidgenössische  Justiz-  und  Polizeidepartement  veröffentlicht  das  Verzeichnis ­
  dieser  Gerichtsstellen  im  Bundesblatt.
Artikel  3.
Bei  grundversicherten  Forderungen  ist  der  Richter  der  gelegenen  Sache,
bei  nicht  grundversicherten  Forderungen  der  Richter  des  Wohnorts  des  Gläubigers ­
  zuständig.
Artikel  4.
Der  Richter  gibt  dem  Gläubiger  Gelegenheit,  sich  zu  dem  Begehren  des
Schuldners  zu  äußern.  Er  hat  von  Amts  wegen  die  für  die  Entscheidung  erheblichen ­
  Tatsachen  festzustellen  und  erkennt,  gestützt  auf  die  Ergebnisse
seiner  Erhebungen,  nach  freiem  Ermessen.
Das  Verfahren  ist  kostenlos.
Die  Kantone  können  ergänzende  Verfahrensvorschriften  aufstellen.
Artikel  5.
Dieser  Bundesratsbeschluß  tritt  am  7.  November  1914  in  Kraft.
Die  Vorschriften  dieses  Beschlusses  sind  auch  auf  vor  ihrem  Inkrafttreten
eingetretene  Verzugsfolgen  anwendbar,  soweit  die  Rückzahlung  des  Kapitals
oder  die  Entrichtung  von  Strafzinsen  noch  nicht  stattgefunden  hat.

24
        <pb n="342" />
        SERBIEN
        <pb n="343" />
        SERBIEN

2

Rechtliche  Grundlage  und  Zeit  der  Anordnung

Quellen

Gesetz  vom  29.  Juli  1914  (a.  St.)  betreffend ­
  Einstellung  der  Zwangsvollstreckung
und  der  Sicherstellung  sowie  auch  des  Laufes
von  Fristen  veröffentlicht  in  dem  Amtsblatte
»Srpske  Nowine«  vom  31.  Juli  1914  (a.  St.)
Nr.  165.

Amtliches  Material.

€
        <pb n="344" />
        SERBIEN

Inhalt  im  einzelnen

3

Im  Namen  Seiner  Majestät  Peter  J.  von  Gottes  Gnaden  und  durch  den
Willen  des  Volkes  König  von  Serbien:  Wir  Thronfolger  Alexander  verkünden
und  machen  allen  und  jedem  bekannt,  daß  die  zum  14.  Juli  1914  (a.  St.)  in  Nisch
einberufene  Nationalversammlung  (Skupschtina)  in  ihrer  VI.  Tagung  vom
26.  Juli  1914  (a.  St.)  beschlossen  hat  und  Wir  genehmigt  haben  und  genehmigen
das  Gesetz,  betr.  Einstellung  der  Zwangsvollstreckung  und  der  Sicherstellung,
sowie  auch  des  Laufes  von  Fristen,  welches  lautet:
Artikel  1.
Der  Lauf  von  Zahlungsfristen  hinsichtlich  aller  aus  dem  Handels-  und
Wechselrecht  und  aus  Spezialgeselzen  herrührenden  Verbindlichkeiten  für  alle
vereinbarten  Verbindlichkeiten,  die  auf  dem  bürgerlichen  Gesetzbuche  beruhen,
sowie  auch  für  die  Bezahlung  von  Prämien  bei  den  Versicherungsgesellschaften
für  alle  Art  Versicherungen  von  Leben  und  Gut  wird  vom  12.  Juli  (a.  SL)  d.  J.
ab,  als  dem  Tage  des  Ukases  bezüglich  der  Mobilmachung  des  Heeres  und
bis  sechzig  Tage  einschließlich,  gerechnet  vom  Tage,  an  welchem  der  Ukas  für
die  Demobilisierung  des  Heeres  veröffentlicht  sein  wird,  eingestellt.
Die  Einstellung  des  Laufes  der  Fristen  gilt  auch  für  die  nach  dem
12.  Juli  (a.  St.)  d.  J.  übernommenen  Verbindlichkeiten.
Die  gesetzlichen  Verpflichtungen  aus  dem  bürgerlichen  Gesetzbuche,  wie
Verbindlichkeiten  zwischen  Eheleuten  oder  zwischen  Eltern  und  Kindern,  sowie
Verbindlichkeiten  aus  dem  Vormundschaftsgesetz  müssen  auch  fernerhin  am
Fälligkeitstage  erfüllt  werden.
Die  Einstellung  des  Laufes  der  Fristen  gilt  nicht  auch  für  alle  Zahlungsverbindlichkeiten ­
  öffentlich  rechtlichen  Charakters.
Die  Versicherungsgesellschaften  sind  verpflichtet,  innerhalb  einer  Frist
von  15  Tagen,  vom  Tage  des  Inkrafttretens  dieses  Gesetzes  an  gerechnet,
Anträge  auf  eine  Kriegsprämie  von  Versicherten  (Kontrahenten  oder  Nutznießern)
oder  von  ihren  Eltern,  Ehefrauen  oder  Kindern  oder  von  demjenigen,  dem  die
Policen  als  Unterpfand  für  Darlehen  gegeben  worden  sind,  anzunehmen.  Diese
Prämie  müssen  die  Versicherten  nach  Ablauf  der  Frist,  wie  sie  für  die  Einstellung
des  Laufes  der  Fristen  vorgesehen  ist,  bezahlen.  Dies  gilt  für  diejenigen
Versicherungsvereinbarungen,  bei  denen  es  notwendig  erscheint,  das  Kriegsrisiko
ausdrücklich  auszubedingen.
Die  Verpflichtung  zurückgestellter  Zahlungen  gewöhnlicher  Prämien  bleibt
in  Kraft,  falls  der  Versicherte  (Kontrahent  oder  Nutznießer)  die  Versicherung
nicht  innerhalb  einer  Frist  von  15  Tagen,  vom  Tage  des  Inkrafttretens  dieses  Gesetzes ­
  an  gerechnet,  rückgängig  macht.  Der  Antrag,  wie  der  Widerruf  kann,  ohne
Gebühren,  bei  jeder  beliebigen  Zivil-  oder  Militär-Staatsbehörde  erfolgen.  Die
Behörde  wird  dem  Antragsteller  oder  Kündiger  kostenlos  eine  Bescheinigung
über  den  eingereichten  Antrag  oder  den  Widerruf  erteilen  und  den  Antrag
oder  den  Widerruf  der  Versicherungsgesellschaft  übersenden.
Artikel  2.
Die  in  Artikel  1  vorgesehene  Einstellung  des  Laufes  der  Fristen  erstreckt  sich
auch  auf  Vereinbarungen  bezüglich  der  Pachten,  und  zwar  nur  in  folgenden  Fällen:
        <pb n="345" />
        4

SERBIEN

Inhalt  im  einzelnen

1.  wenn  der  Pächter  den  Militärdienst  versieht,  und
2.  wenn  der  Pächter  auf  Anordnung  der  Militärbehörde  das  gepachtete
Gut  verlassen  mußte  und  der  monatliche  Pachtschilling  nicht  höher
ist  als  50  Dinars.
Indes  wird  in  diesem  letzteren  Falle  der  Lauf  der  Frist  nur  für  die  Zeit
eingestellt,  welche  der  Pächter  auf  Anordnung  der  Militärbehörde  außerhalb
des  Ortes  des  Pachtgutes  verbringen  mußte,  während  für  die  ganze  übrige  Zeit
der  Lauf  der  Zahlungsfrist  für  den  Pachtschilling  nicht  eingestellt  wird.
Sollte  der  Pächter  das  Pachtgut  an  einen  Afterpächter  abgetreten  haben
und  der  Aftermieter  ihm  Miete  für  die  Dauer  der  Wirksamkeit  dieses  Gesetzes
zahlen,  dann  ist  auch  der  Pächter  in  jedem  Falle  und  ohne  Rücksicht  auf  die
Bestimmungen  des  Gesetzes  verpflichtet,  auch  seinerseits  den  Pachtschilling  zu
bezahlen.
Artikel  3.
Für  die  im  Artikel  1  bezeichnete  Dauer  wird  auch  die  Vollstreckung  von
Urteilen  und  Entscheidungen  in  Zivilstreitigkeiten,  sowie  auch  die  Bewilligung
von  Sicherstellungen,  die  in  der  Zivilprozeßordnung  und  in  den  Bestimmungen
für  die  Grundbucheintragungen  (Intabulationen)  vorgesehen  sind,  eingestellt,
und  ebenso  wird  für  die  bezeichnete  Zeitdauer  auch  der  Lauf  aller  Fristen
eingestellt,  von  denen  ein  Verlust  in  bezug  auf  die  Einschränkung  irgendwelcher
Rechte,  sei  es  nach  dem  bürgerlichen  Gesetzbuche,  sei  es  nach  einem  anderen
Spezialgesetze,  abhängt.  Die  Beschlüsse,  welche  die  Gerichte  in  Sachen  der
beantragten  Sicherstellungen  und  Intabulationen  während  der  Zeit  vom  12.  Juli  d.  J.
(a.  St.)  bis  zur  Inkrafttretung  dieses  Gesetzes  erlassen  haben,  werden  als  nicht
bestehend  betrachtet.
Indessen  wird  in  denjenigen  Fällen,  wo  vor  dem  12.  Juli  d.  J.  (a.  St.)
eine  Sicherstellung  auf  das  Gehalt  oder  auf  die  Pensionsbezüge  von  Beamten
und  ihren  Witwen  und  Kindern  gelegt  worden  ist,  die  Bewirkung  von  Sequestern
auf  das  Gehalt  oder  auf  die  Pension  auf  die  Hälfte  der  genehmigten  Sicherstellung ­
  herabgesetzt.  Die  solchermaßen  verminderten  Sequester  werden  bis  zu
dem  im  Artikel  1  für  die  Einstellung  des  Laufes  von  Fristen  vorgesehenen
Zeitraum  ausgeführt.
Artikel  4.
Während  der  im  Artikel  1  vorgesehenen  Dauer  wird  auch  der  Lauf  von
Fristen  für  die  Unzufriedenheitserklärung  und  für  die  Beschwerden  in  zivilrechtlichen
  Streitigkeiten,  sowie  auch  in  bezug  auf  die  Gesetze:  betr.  das  Konkursverfahren ­
  und  Vormundschaft  und  in  Sachen  bezüglich  Eintritts  in  unstrittige
Prozesse,  sowie  nach  Maßgabe  übriger  Spezialgesetze,  laut  welchen  das
Beschwerderecht  mit  einer  Frist  verbunden  ist,  ausgenommen  die  Beschwerden
laut  dem  Gesetze,  betr.  die  Unterstützung  von  Militärinvaliden  eingestellt.
Artikel  5.
Folgendes  wird  als  allgemeines  Recht  bestimmt:
Bei  der  Berechnung  von  Fristen  wird  nur  diejenige  Zeit  nicht  in  Anrechnung ­
  gebracht,  für  die  die  Fristen  laut  diesem  Gesetz  eingestellt  sind.  Falls
        <pb n="346" />
        SERBIEN

Inhalt  im  einzelnen

5

dementsprechend  irgendeine  Frist  vor  dem  12.  Juli  (a.  St.)  d.  J.  zu  laufen  begonnen ­
  hat,  dann  soll  der  Lauf  dieser  Frist  noch  bis  zum  12.  Juli  (a.  St.)  d.  J.
fortdauern,  worauf  dann,  nach  Maßgabe  dieses  Gesetzes,  die  Einstellung  ihres
Laufes  eintreten  und  der  Lauf  erst  dann  wieder  beginnen  wird,  wenn  60  Tage
einschließlich,  vom  Tage  der  Veröffentlichung  des  Ukases  bezüglich  der  Demobilisierung ­
  des  Heeres,  verstrichen  sind.
Der  Justizminister  wird  ermächtigt,  eine  Fristentabelle  auszuarbeiten.
Artikel  6.
Die  wegen  Nichtbezahlung  beantragten  Proteste,  sowie  auch  die  nach
dem  12.  Juli  (a.  St.)  d.  J.  erhobenen  Beschwerden  dürfen  nicht  erneuert  werden.
Artikel  7.
Während  der  laut  Artikel  1  dieses  Gesetzes  festgesetzten  Zeitdauer  der
Einstellung  des  Laufes  von  Fristen  wird  auch  kein  Konkursverfahren  Schuldnern
gegenüber  eröffnet.  Ebensowenig  wird  auch  die  Übertragung  von  unbeweglichen ­
  Gütern  bewerkstelligt  werden  können.
Artikel  8.
Die  öffentliche  Versteigerung  von  beweglichen  und  unbeweglichen  Gütern
wird  eingestellt.  Die  öffentliche  Versteigerung  in  Zwangsvollstreckungssachen,
die  vor  dem  12.  Juli  (a.  St.)  d.  J.  bei  den  Vollstreckungsbehörden  anhängig
gemacht  wurden,  sowie  auch  in  bezug  auf  die  Konkursmassen  wird  erst  nach
Ablauf  von  90  Tagen  einschließlich,  vom  Tage  der  Veröffentlichung  des  Ukases
betreffend  die  Demobilisierung  des  Heeres  an  gerechnet,  ausgeführt  werden
können.
Artikel  9.
Bevor  dieses  Gesetz  seine  Gültigkeit  verliert,  wird  auf  gesetzgeberischem
Wege  angeordnet  werden,  wie  der  durch  dieses  Gesetz  eingeführte  Moratoriumszustand ­
  liquidiert  werden  soll.
Artikel  10.
Dieses  Gesetz  gilt  von  dem  Tage  an,  an  welchem  es  der  König  unterzeichnet,
während  es  die  rechtsverbindliche  Kraft  erlangt,  wenn  es  in  der  „Srpske  Nowine*
veröffentlicht  wird.
Wir  beauftragen  Unseren  Jnstizminister,  dieses  Gesetz  zu  veröffentlichen,
und  empfehlen  allen  Unseren  Ministern,  für  dessen  Anwendung  zu  sorgen;
befehlen  dagegen  den  Behörden  an,  nach  diesem  vorzugehen,  und  allen  und
jedem,  sich  demselben  zu  fügen.
        <pb n="347" />
        TÜRKEI
        <pb n="348" />
        TÜRKEI

2

Rechtliche  Grundlage  und  Zeit  der  Anordnung

Quellen

I.  Gesetz  veröffentlicht  im  türkischen
Amtsblatt  am  3.  August  1914.

Nachrichten  für  Handel,
Industrie  u.  Landwirtschaft ­
  Nr.  96  vom  26.
August  1914.

II.  Gesetz  über  die  Erneuerung  des  Moratoriums. ­


Amtliches  türkisches  Material. ­
        <pb n="349" />
        TÜRKEI

Inhalt  im  einzelnen

3

Artikel  1.  Alle  Fälligkeitstermine  für  Schulden  und  sonstige  Verbindlichkeiten, ­
  mit  Einschluß  der  befristeten  oder  unbefristeten  Guthaben  bei  Banken,
werden  um  einen  Monat,  vom  Tage  der  Veröffentlichung  dieses  Gesetzes  ab
gerechnet,  hinausgeschoben.
Artikel  2.  Dieses  Gesetz  tritt  mit  dem  Tage  seiner  Kundmachung
in  Kraft.
Artikel  3.  Die  Minister  der  Justiz  und  der  Finanzen  werden  beauftragt,
dieses  Gesetz  durchzuführen.

Art.  1.  Die  Regulierung  aller  Schulden,  Geldverpflichtungen  und  Bankdepots, ­
  deren  Zahlung  am  21.  Juli  1330,  dem  Tage  der  Verkündung  und  Veröffentlichung ­
  des  Gesetzes  über  das  Moratorium  zu  erfolgen  hatte,  sowie  der
Wechsel,  deren  Fälligkeit  eingetreten  ist,  wird  verschoben  bis  zum  20.  September ­
  1330.  Die  Schuldner  der  Schulden,  deren  Zahlung  zu  leisten  ist,
haben  jedoch  eine  Abzahlung  von  5  °/o  ihrer  Schuld  spätestens  bis  zum
31.  August  1330  zu  leisten.
Art.  2.  5  °/o  der  Schulden,  deren  Fälligkeit  nach  dem  21.  August  und
bis  zum  20.  September  1330  eintritt,  sind  bei  Fälligkeit  zu  zahlen,  der  Rest,
nämlich  95  °/o,  wird  um  einen  Monat  gestundet.
Art.  3.  Die  seit  dem  Tage  der  Veröffentlichung  des  Gesetzes  über  das
Moratorium  geleisteten  Zahlungen  werden  auf  die  Abschlagszahlung
von  5  °/o  verrechnet.
Diejenigen  jedoch,  die  Forderungen  gegen  Banken  haben,  die  als
Aktiengesellschaften  betrieben  werden,  haben  das  Recht,  mindestens  10  Türkische
Pfund  zu  verlangen,  wie  hoch  der  Betrag  auch  sein  mag,  den  sie  früher  abgehoben ­
  haben  und  selbst,  wenn  55  %  ihrer  Depots  weniger  betragen  als
zehn  Türkische  Pfund.
Art.  4.  Der  zwischen  Gläubigern  und  Schuldnern  vor  dem  Tage  der
Veröffentlichung  des  Gesetzes  vom  21.  Juli  1330  vereinbarte  Zinsfuß  darf  während
der  Dauer  des  Moratoriums  nicht  erhöht  werden.  Was  die  Schulden  anbelangt, ­
  für  welche  Zinsen  nicht  vereinbart  worden  sind,  so  werden  sie  mit  4  °/o
für  Bankdepots  und  mit  7  &amp;lt;%  für  alle  anderen  Schulden  verzinst.  Diese
Zinsen  laufen  von  der  Fälligkeit  der  Schuld  ab.  Für  die  fälligen  Schulden
laufen  sie,  sobald  der  Gläubiger  es  verlangt.
Art,  5.  Die  Proteste  für  Wechsel  und  kaufmännische  Papiere  haben
zu  erfolgen  innerhalb  acht  Tagen  von  dem  Tage  ab,  an  welchem  die  Zahlung
dieser  Wechsel  und  Papiere  auf  Grund  des  vorliegenden  Gesetzes  zu  leisten  ist.
Art.  6.  Die  Mieter  sind  verpflichtet,  25%  der  fälligen  Mieten  zu  zahlen.
Art.  7.  Das  Moratorium  bezieht  sich  nicht  auf  Regierungsforderungen.
Art.  8.  Die  vorerwähnten  Bestimmungen  finden  keine  Anwendung  auf
die  Schulden,  Verträge  und  Verpflichtungen,  die  von  der  Verkündung  des  vorliegenden ­
  Gesetzes  ab  unterschrieben  werden.
Art.  9.  Vorliegendes  Gesetz  tritt  mit  dem  21.  August  1330  in  Kraft.
Art.  10.  Die  Justiz-  und  Finanz-Minister  werden  mit  der  Ausführung
des  vorliegenden  Gesetzes  beauftragt.
        <pb n="350" />
        TÜRKEI

Inhalt  im  einzelnen

Während  das  erste  Moratorium  unmittelbar  auf  das  Betreiben  der  Banken
zurückzuführen  und  auch  in  erster  Linie  zur  Wahrung  der  Interessen  der
Banken  bestimmt  war,  hat  sich  der  Finanzminister  bei  der  Verlängerung  des
Moratoriums  mehr  von  den  allgemeinen  Interessen,  insbesondere  denen  der
Bankkunden  leiten  lassen.  Die  Bestimmung  einer  Mindestauszahlung  von  10  Ltq.
für  jedes  Konto,  die  offenbar  dazu  bestimmt  ist,  den  Familien  die  Beschaffung
der  nötigen  Lebensmittel  und  die  Fortführung  des  Haushalts  zu  sichern,  dürfte
für  die  Banken  mit  großer  Sparkassenkundschaft  recht  hart  sein.  Es  steht  zu
befürchten,  daß  verschiedene  Banken  ihr  schon  in  allernächster  Zeit  nicht  mehr
gewachsen  sein  dürften.  Als  besonders  gefährdet  gelten  —  außer  dem  schon
zu  Anfang  der  Krisis  überrannten  Wiener  Bankverein  —  die  Russische  Bank
für  auswärtigen  Handel,  die  Banque  de  Salonique  und  die  Banque  d’Athenes.
Günstiger  beurteilt  man  die  Lage  des  Credit  Lyonnais,  der  in  der  Hauptsache
die  wohlhabenden  Sparer  zu  Kunden  hat,  am  günstigsten  die  Deutsche  Bank
und  die  Ottomanbank.
Die  Bestimmung,  daß  allgemein  5  v.  H.  der  fällig  werdenden  Schulden
zu  zahlen  sind  und  daß  alle  neu  eingegangenen  Verpflichtungen  nicht  unter
das  Moratorium  fallen,  hat  anscheinend  den  besonderen  Zweck,  das  Moratorium
schärfer  als  bisher  als  einen  Notzustand  zu  kennzeichnen  und  der  durch  die
allgemeine  Fassung  des  ersten  Gesetzes  geförderten  Auffassung  entgegenzuwirken,
daß  ohne  weiteres  der  ganze  Zahlungsverkehr  eingestellt  sei.
Die  Verlängerung  der  Gnadenfrist  beim  Wechselprotest  dürfte  unter  den
gegenwärtigen  Umständen  einem  wirklichen  Bedürfnis  entsprechen  und  als  eine
Ausdehnung  der  Möglichkeit  zu  gütlichen  Verhandlungen  in  kaufmännischen
Kreisen  allgemein  gewürdigt  werden.
Mit  der  Bestimmung  über  die  Berechnung  von  4  v.  H.  Zinsen  auf  bisher ­
  zinsfreie  —  meist  aus  religiösen  Gründen  von  der  muselmanischen  Bevölkerung ­
  ausdrücklich  als  zinsfreie  vereinbarte  —  Bankguthaben  und  7  v.  H.
Verzugszinsen  auf  fällig  gewordene  Privatschulden  bringt  das  Gesetz  gegenüber
dem  bisherigen  türkischen  Rechte,  das  Verzugszinsen  in  Höhe  von  9  v.  H.  nur
nach  formellem  Protest  kannte,  etwas  ganz  Neues.  Wenn  diese  Bestimmung  in
ihrer  praktischen  Anwendung  auch  da  und  dort  auf  Schwierigkeiten  stoßen
wird,  so  dürfte  sie  doch  mit  Rücksicht  auf  die  voraussichtliche  lange  Dauer
der  Unregelmäßigkeit  im  Zahlungswesen  sowie  als  allgemeine  Belehrung  des  an
Genauigkeit  nur  zu  wenig  gewöhnten  Publikums  von  großer  Zweckmäßigkeit  sein.
Der  türkische  Handel  sowie  die  wirtschaftlichen  Verhältnisse  im  allgemeinen ­
  haben  gegenwärtig  einen  Tiefstand  erreicht,  der  alle  Krisen  der  letzten
Jahre  übertrifft.  Die  Wareneinfuhr  ist  fast  auf  Mehl  und  Kolonialwaren  beschränkt, ­
  die  in  den  meisten  Fällen  gleich  bei  Ankunft  von  den  Militärbehörden
beschlagnahmt  werden.  Schon  jetzt  sind  verschiedene  Warengattungen  im
Kleinhandel  nicht  mehr  vorrätig  und  die  Preise  der  Lebensmittel  enorm
gestiegen.  Gelangen  zufällig  gelegentlich  noch  andere  Waren  hierher,  so
werden  sie  von  den  Kaufleuten  nicht  in  Empfang  genommen  und  wandern  in
die  Zollniederlagen  oder  werden  nach  neutralen  Häfen  zurückgesandt.  Die
Ausfuhr  von  Getreide  aus  dem  Innern  des  Landes  nach  Europa  ist  verboten,
        <pb n="351" />
        6

TÜRKEI

Rechtliche  Grundlage  und  Zeit  der  Anordnung

Quellen

IV.  Vorläufiges  Gesetz  vom  18.  September
1330  (1.  Oktober  1914),  betreffend  die  erneute ­
  Verlängerung  des  Moratoriums.

Amtliches  Material.
        <pb n="352" />
        womit  die  Haupteinnahmequelle  der  türkischen  Volkswirtschaft  unterbunden*'
Ebenso  ist  der  Warenabsatz  von  Konstantinopel  nach  der  Provinz  so  gut  wie
vollständig  unterbunden,  so  daß  den  europäischen  Einfuhrfinnen  und  Händlern
gegenwärtig,  von  kleinen  Oelegenheitsgeschäften  abgesehen,  jede  Verdienstmöglichkeit ­
  genommen  ist.  Unter  der  Einwirkung  dieser  Verhältnisse  leiden
die  Angehörigen  aller  Nationen,  nicht  zuletzt  auch  die  Deutschen.

Artikel  1.

Gestundet  sind  um  3  Monate  vom  21.  September  1330  (4.  Oktober  1914)
an  gerechnet  allgemein  diejenigen  Schulden,  Geldverbindlichkeiten  und  Bankdepots, ­
  die  am  Tage  der  Veröffentlichung  des  ersten  Moratoriumgesetzes,  am
21.  Juli  1330  (3.  August  1914),  einforderbar  waren  und  diejenigen,  deren
Fälligkeit  in  der  Zeit  von  diesem  Tage  bis  zum  20.  August  1330  (2.  September ­
  1914)  eintrat  und  durch  das  Gesetz  vom  18.  August  1330  (31.  August
1914)  bis  zum  20.  September  1330  (3.  Oktober  1914)  hinausgeschoben
wurde.
Jedoch  sind  Schuldner,  die  auf  ihre  fälligen  Verpflichtungen  5  v.  H.  gemäß ­
  Artikel  1  des  Gesetzes  vom  18.  August  1330  (31.  August  1914)*)  abzuzahlen
hatten,  diese  Zahlung  aber  nicht  geleistet  haben,  verpflichtet,  außer  diesen
5  v.  H.  noch  weitere  10  v.  H.  davon  abzuzahlen.
Die  Hälfte  dieser  10  v.  H.  ist  einforderbar  vom  21.  September  1330
(4.  Oktober  1914)  an,  die  andere  Hälfte  vom  1.  November  1330  (14.  November
1914)  an.
Artikel  2.
Die  vom  Datum  der  Veröffentlichung  des  Gesetzes  vom  21.  Juli  1330
(3.  August  1914)  an  geleisteten  Zahlungen  werden  von  den  5  v.  H.  abgerechnet,
die  so,  wie  oben  angegeben,  abzuzahlen  sind.
Jedoch  müssen  die  als  Aktiengesellschaften  gegründeten  Banken  10  Ltq.  vom
21-  September  1330  (4.  Oktober  1914)  an  und  10  Ltq.  vom  1.  November  1330
(14.  November  1914)  an  zahlen,  und  zwar  ohne  Rücksicht  auf  die  Höhe  der
vorher  von  ihren  Gläubigern  bereits  erhaltenen  Beträge  und  selbst  wenn  die
3  v.  H.  der  Guthaben  der  letzteren  weniger  als  10  Ltq.  betragen.
Artikel  3.
Ebenfalls  hinausgeschoben  bis  zum  21.  Dezember  1330  (3.  Januar  1915)
^■nd  die  Schulden,  deren  Fälligkeit  in  der  Zeit  vom  21.  August  1330
(3.  September  1914)  bis  zum  20.  September  1330  (3.  Oktober  1914)  eingetieten
  ist  und  deren  Bezahlung  durch  das  Gesetz  vom  18.  August  1330
•^L  August  1914)  um  einen  Monat  hinausgeschoben  wurde.
*)  Im  türkischen  amtlichen  Texte  steht  statt  »August“  der  Monat
"September".  Es  handelt  sich  offensichtlich  um  einen  Druckfehler.
        <pb n="353" />
        TÜRKEI

Inhalt  im  einzelnen

8

Jedoch  sind  die  Schuldner  verpflichtet,  außer  den  5.  H.,  die  sie  nach
dem  Gesetze  vom  18.  August  1330  (31.  August  1914)  zahlen  müssen,  eine
zweite  Zahlung  von  5  v.  H.  einen  Monat  nach  Fälligkeit  der  Schulden
zu  leisten  und  eine  dritte  Zahlung  von  5  v.  H.  2  Monate  später.
Artikel  4.
Von  den  Schulden,  deren  Fälligkeit  im  Laufe  des  ersten  Monats
vom  Datum  des  Inkrafttretens  dieses  Gesetzes  eintritt,  sind  5  v.  H.  einforderbar
bei  Fälligkeit,  weitere  5  v.  H.  einen  Monat  nach  Fälligkeit;  der  Rest
wird  bis  zum  21.  Dezember  1330  (3.  Januar  1915)  gestundet.
Von  den  Schulden,  deren  Fälligkeit  im  Laufe  des  zweiten  Monats
vom  Datum  des  Inkrafttretens  dieses  Gesetzes  eintritt,  sind  5  v.  H.  einforderbar
bei  Fälligkeit,  weitere  5.  v.  H.  einen  Monat  nach  Fälligkeit;  der  Rest
wird  bis  zum  21.  Dezember  1330  (3.  Januar  1915)  gestundet.
Von  den  Schulden,  deren  Fälligkeit  im  Laufe  des  dritten  Monats
vom  Datum  des  Inkrafttretens  dieses  Gesetzes  eintritt,  sind  5  v.  H.  einforderbar
bei  Fälligkeit  und  der  Rest  wird  bis  zum  21.  Dezember  1330  (3.  Januar
1915)  gestundet.
Artikel  5.
Die  Bestimmung  des  Artikel  4  des  Gesetzes  vom  18.  August  1330
(31.  August  1914),  betreffend  die  Zinsen,  bleibt  in  Kraft.
Artikel  6.
Die  Proteste  bezüglich  der  Wechsel  und  ähnlicher  Scheine  des  kaufmännischen ­
  Verkehrs  sollen  innerhalb  8  Tagen  nach  dem  Datum  stattfinden,  an
dem  sie  gemäß  den  Gesetzen  über  das  Moratorium  einforderbar  werden.
Jedoch  soll  der  Schuldner  erst  15  Tage  nach  Ablauf  der  durch  dieses
Gesetz  über  das  Moratorium  bestimmten  Frist  in  Konkurs  erklärt  werden
können.  Ein  bereits  einmal  protestierter  Schein  braucht  nicht  noch  einmal
protestiert  zu  werden.
Artikel  7.
Das  Moratorium  bezieht  sich  nicht  auf  Forderungen  der  Staatskasse.
Artikel  8.
Scheck,  die  für  Steuern  und  Abgaben  an  den  Fiskus  von  den  Inhabern
von  Bankguthaben  unmittelbar  auf  den  Namen  der  Finanzbeamten  ausgestellt
werden,  sind  von  den  Banken  in  voller  Höhe  und  ohne  Anrechnung  auf  die
Beträge  einzulösen,  die  sie  den  Guthabeninhabern  auszuzahlen  verpflichtet  sind.
Die  Guthaben  des  Evkafs  und  der  Waisen  sind  ebenfalls  nicht  dem  Moratorium
unterworfen.
Artikel  9.
Vom  Mietzins  sind  50  v.  H.  des  auf  jeden  Monat  entfallenden  Betrags
einforderbar.  Der  Mietzins,  der  nach  dem  Gesetze  vom  18.  August  1330
(31.  August  1914)  bezahlt  worden  ist,  wird  in  Anrechnung  gebracht.
        <pb n="354" />
        TÜRKEI

Inhalt  im  einzelnen

9

Artikel  10.
Die  Bestimmungen  dieses  Gesetzes  finden  keine  Anwendung  auf  die
Schulden  und  Verbindlichkeiten,  die  nach  Veröffentlichung  des  Gesetzes  vom
18.  August  1330  (31.  August  1914)  eingegangen  sind.
Artikel  11.
Dieses  Gesetz  tritt  in  Kraft  am  21.  September  1330  (4.  Oktober  1914).
Artikel  12.
Der  Justiz-  und  Finanzminister  wird  mit  der  Durchführung  dieses  Gesetzes ­
  beauftragt.
        <pb n="355" />
        TÜRKEI

Nachtrag  (12.  Dezember  1914)

Inhalt  im  einzelnen

Das  Amtsblatt  veröffentlicht  ein  vom  7.  Dezember  datiertes  Gesetz,
welches  bestimmt,  daß  Zinsen  und  Kapitaltilgungen  der  Anleiheobligationen
oder  Schatzbons,  die  vom  osmanischen  Staat  oder  von  osmanischen  Gemeinden ­
  emittiert  worden  sind  und  sich  im  Besitz  von  Angehörigen  der
kriegführenden  Staaten  oder  ihrer  Verbündeten  befinden,  ebenso  wie  Zinsen
und  Kapitaltilgungen  von  Obligationen  und  ferner  Dividendenauszahlungen
osmanischer  Aktiengesellschaften  an  die  oben  bezeichneten  Besitzer  bis  zur
Wiederherstellung  des  Friedens  nicht  ausgezahlt  werden  dürfen.  Die  Aktiengesellschaften ­
  haben  auf  Anordnung  des  Finanzministers  jedoch  den  einbehaltenen ­
  Betrag  bei  einer  von  der  osmanischen  Regierung  zu  bestimmenden ­
  Bank  zu  hinterlegen.  Zinsen  und  Kapitaltilgungen  von  Anleihen,  welche
seitens  der  Türkei  in  Deutschland  und  Österreich-Ungarn  untergebracht  sind,
werden  nach  wie  vor  bei  den  vorgesehenen  Zahlstellen  ausgezahlt  werden
mit  Ausnahme  jedoch  derjenigen  Zahlstellen,  die  sich  in  feindlichen  Ländern
befinden.  An  Angehörige  der  feindlichen  Staaten  wird  auch  für  Zinszahlungen ­
  und  Kapitaltilgungen  für  diese  Anleihen  bei  keiner  Zahlstelle
Zahlung  geleistet.  Zinsen  und  Kapitaltilgungen  anderer  als  der  oben  erwähnten ­
  Anleihen,  deren  Titel  sich  in  Händen  von  Angehörigen  der  neutralen
Staaten  befinden,  werden  beim  türkischen  Finanzministerium  in  Konstantinopel ­
  ausgezahlt.  Das  Finanzministerium  ist  mit  der  erforderlichen  Ausarbeitung ­
  der  Unterlagen  für  die  Kontrolle  der  Staatsangehörigkeit  der
Inhaber  der  Anleihetitel  zwecks  Nachweises  ihres  Besitzes  beschäftigt.

13
        <pb n="356" />
        ARGENTINIEN
        <pb n="357" />
        mmß
...
        <pb n="358" />
        3

ARGENTINIEN

Inhalt  im  einzelnen

Staatliches  Moratorium  auf  30  Tage  bis  Ende  September  1914.

Die  Regierung  hat  ein  Moratorium  erlassen,  durch  das  der  Termin  für
die  Zahlungsverpflichtungen  gegen  Frankreich,  England,  Belgien,  Rußland,  die
Schweiz,  Italien,  Brasilien,  Uruguay,  Österreich-Ungarn  und  Deutschland  bis
zum  Friedensschluß  hinausgeschoben  wird.  Wechselverpflichtungen  mit  diesen
Ländern  unterliegen  denselben  Bestimmungen.
        <pb n="359" />
        BRASILIEN
        <pb n="360" />
        BRASILIEN

Rechtliche  Grundlage  und  Zeit  der  Anordnung

Gesetz  Nr.  2863  vom  24.  August  IQ  14
über  das  Moratorium.

Quellen

„Economist“  vgl.  Norddeutsche ­
  Allgemeine
Zeitung  Nr.  202  vom
26.  August  1914.
Neue  Preußische  Kreuz-Zeitung
  Nr.  444  vom
17.  September  1914.

Vossische  Zeitung
Nr.  491  vom  27.  September ­
  1914.

Amtliches  brasilianisches ­
  Material.
        <pb n="361" />
        BRASILIEN

Inhalt  im  einzelnen

3

Einstellung  der  Zahlungen.

Rio  de  Janeiro,  17.  September.  Das  Moratorium  wurde  durch  ein  Dekret
auf  neunzig  Tage  verlängert.

Aus  London  meldet  uns  ein  eigener  Drahtbericht,  der  brasilianische
Senat  habe  einen  Gesetzentwurf  zur  Verlängerung  des  Moratoriums  um  drei
Monate  genehmigt.

Artikel  1.
Die  Regierung  wird  ermächtigt,  in  Schatzscheinen  den  Betrag  von
250.000:000$000  wie  folgt  auszugeben:
I.  Bis  150.000:000$  000  für  Zahlungen  aus  Verträgen  des  Staatsschatzes
und  von  gesetzlich  zugelassenen  und  eingetragenen  Ausgaben.
II.  Bis  zur  Höhe  von  100.000:000$  für  Darlehne  an  die  Banken:
a)  gegen  Verpfändung  von  kaufmännischen  Papieren  oder  von
Titres  der  Bundesstaatsschuld,  wobei  sowohl  erstere  wie  letztere
im  Höchstbetrage  von  70%  ihres  Nennwertes  angenommen  werden;
b)  gegen  die  ordnungsmäßige  Hinterlegung  von  Scheinen  der  Konversionskasse ­
  zu  ihrem  angegebenen  Reiswert  oder  von  gemünztem
Gold  zum  Wechselkurse  von  16  Pence  pro  Mil  Reis.
§  1.  Falls  die  von  den  Banken  angebotene  Sicherheit  von  der  Regierung
für  nicht  genügend  erachtet  wird,  wird  letztere  von  dem  Schuldner  eine  Erhöhung ­
  der  Sicherheit  verlangen  und  vorkommendenfalls  die  verpfändeten
Wertpapiere,  unabhängig  von  einem  gerichtlichen  Verfahren,  öffentlich  versteigern ­
  lassen  und  wird  im  übrigen  den  Schuldner  wegen  des  Restes  der
Schuld  in  Anspruch  nehmen.  Der  Rest  der  Schuld  gilt  als  liquide  und  festgestellte ­
  Schuld  mit  allen  gesetzlichen  Wirkungen.
§  2.  Die  Darlehne,  auf  welche  sich  Lit.  a)  Nr.  II  bezieht,  werden  bis
zur  Dauer  von  sechs  Monaten  mit  jährlich  6  °/o  verzinst  und  von  da  ab  mit  1  %
für  jeden  folgenden  Monat.  Die  unter  Lit.  b)  fallenden  Darlehne  sind  zinslos.
§3.  Zwecks  Tilgung  der  laut  Nr.  1  zugelassenen  Ausgabe  von  Kassenscheinen ­
  werden  10  %  der  Zollerträgnisse  von  Rio  de  Janeiro  und  Santos  bestimmt, ­
  wobei  der  in  Gold  bezahlte  Teil  des  Zollertrages  in  Papier  umgewandelt
wird;  der  Betrag  dieser  10%  soll  täglich  durch  die  Inspektoren  der  genannten
Zollämter  direkt  an  die  Amortisationskasse  abgeführt  werden,  deren  Direktor
allwöchentlich  die  auf  diese  Weise  wieder  eingezogenen  Scheine  verbrennen
zu  lassen  hat.  Die  Strafen  des  Artikels  10  des  Gesetzes  Nr.  2110  vom
20.  September  1909  werden  auf  diejenigen  Beamten  angewendet,  die  die
Erfüllung  dieser  Bestimmung  vernachlässigen  sollten.
        <pb n="362" />
        BRASILIEN

Rechtliche  Grundlage  und  Zeit  der  Anordnung

Quellen
        <pb n="363" />
        BRASILIEN

Inhalt  im  einzelnen

5

§  4.  Der  Überschuß  über  die  im  §  2  festgesetzten  Zinsen  wird  nach  Abzug
der  durch  den  Ausgabedienst  verursachten  Kosten  ebenfalls  auf  die  Tilgung  der
ausgegebenen  Scheine  verwendet.
§  5.  Die  Tilgung  der  im  §  1  zugelassenen  Darlehne  hat  bis  zum
31.  Dezember  1915  zu  erfolgen,  die  Banken,  die  die  Darlehne  schulden,  haben
die  der  Amortisation  ihrer  Schuld  entsprechenden  Scheine  direkt  bei  der
Amortisationskasse  einzureichen.  Diese  Scheine  werden  in  derselben  Weise
und  unter  Androhung  derselben  Strafen,  wie  es  im  §  3  bestimmt  ist,  verbrannt,
und  kein  neues  Darlehn  wird  gewährt,  sobald  der  Höchstbetrag  der  Kassenscheinausgabe ­
  erreicht  ist.  In  demselben  Verhältnisse  wie  diese  Amortisationen
erfolgen,  wird  die  Kasse  eine  Entlastungs-Empfangsbescheinigung  ausstellen,  durch
welche  der  Staatsschatz  ermächtigt  wird,  den  Schuldner  zu  entlasten  und  ihm  einen
entsprechenden  Teil  der  Sicherheit  zurückzugeben.  Wenn  bei  Ablauf  der  Frist
die  in  Frage  stehende  Bank  diese  Verpflichtung  nicht  erfüllt  hat,  wird  die
Regierung  gegenüber  dem  Schuldner  nach  den  Bestimmungen  in  §  1  verfahren,
unter  Anwendung  derselben  Grundsätze,  die  dort  für  den  Fall  der  Nichterhöhung
der  Sicherheit  festgesetzt  sind.
§  6.  Die  Darlehne  werden  den  Banken,  denen  sie  bewilligt  sind,  durch
ein  Konsortium  überwiesen,  welches  die  einzelnen  Banken  verpflichten  muß,
ihre  Devisengeschäfte  zu  den  mit  der  Banco  do  Brazil  (Staatsbank)  vereinbarten
Kursraten  vorzunehmen.  Kommt  es  zu  keiner  Einigung  über  die  festzusetzende
Kursrate,  so  steht  die  Entscheidung  dem  Finanzminister  zu.  Diese  Entscheidung
ist  für  alle  obligatorisch.  Wenn  eine  dem  Konsortium  angehörende  Bank
sich  dieser  Entscheidung  nicht  unterwirft  oder  bei  irgendwelchem  Anlasse  die
festgesetzte  Kursrate  nicht  innehält,  so  wird  sie  von  der  Regierung  gezwungen,
der  Amortisationskasse  sofort  den  Betrag  ihrer  Schuld  zu  entrichten,  unter
Wahrung  der  im  §  1  vorgeschriebenen  Regeln.
§  7.  Damit  einer  ausländischen  Bank  ein  Darlehn  gewährt  werden  kann,
hat  die  Regierung  zunächst  zu  prüfen,  ob  diese  Bank  bereits  im  Inland
mindestens  zwei  Drittel  ihres  Kapitals  realisiert  hat,  wie  dies  im  Artikel  47  des
Dekrets  434  vom  4.  Juni  1911  vorgeschrieben  ist.  Ist  diese  Klausel  nicht
erfüllt,  so  wird  die  Regierung  zu  diesem  Zweck  eine  angemessene  Frist  gewähren
mit  der  Androhung,  daß  widrigenfalls  dieser  Bank  die  Ermächtigung  zum
Geschäftsbetrieb  in  Brasilien  entzogen  werden  wird.
Diese  auf  das  Grundkapital  Anwendung  findende  allgemeine  Regel  ist
gleichermaßen  auf  den  Reserve-Fonds  anzuwenden.
§  8.  Dieses  Gesetz  tritt  mit  seiner  Veröffentlichung  in  Kraft,  und  das
Moratorium  nimmt  gleichzeitig  mit  dem  durch  das  Gesetz  vorgeschriebenen
Aufschub  der  fiskalischen  Vollstreckung  mit  Ablauf  der  ersten  zugebilligten
dreißigtägigen  Frist  sein  Ende.  Es  bleibt  jedoch  in  Kraft  die  Bestimmung
betreffend  den  Aufschub  des  Umtauschs  der  Noten  der  Konversionskasse.
Artikel  2.
Die  entgegenstehenden  Bestimmungen  werden  aufgehoben.
        <pb n="364" />
        BRASILIEN

6

Rechtliche  Grundlage  und  Zeit  der  Anordnung

Quellen

Verordnung  der  brasilianischen  Regierung ­
  vom  3.  August  1914,  erlassen  mit
Rücksicht  auf  durch  die  Vorgänge  in  Europa
geschaffene  ernste  Lage  zur  Wahrung  der
höchsten  Interessen  der  Nation  veröffentlicht
im  Diario  Official  Nr.  179  vom  4.  August  1914.

Nachrichten  für  Handel,
Industrie  und  Landwirtschaft. ­


Gesetz  Nr.  2862  vom  15.  August  1914,
veröffentlicht  im  Diario  Official  Nr.  190  vom
16.  August  1914.

Nachrichten  für  Handel,
Industrie  und  Landwirtschaft. ­
        <pb n="365" />
        BRASILIEN

Inhalt  im  einzelnen

#iVe

3
Einziger  Artikel.  Die  Zeit  von  heute  ab  bis  zum  15.  August  1914
schließlich  ist  als  nationaler  Feiertag  zu  betrachten,  so  daß  während  dieser  Zeit
alle  Handlungen  aufgeschoben  werden,  die  an  den  gesetzlichen  Feiertagen  nicht
angängig  sind.
Einziger  Paragraph.  Ausgenommen  von  dieser  Maßregel  sind  nur  die
Verwaltungsgeschäfte,  mit  Ausnahme  der  Konversionskasse  (Caixa  de  Conversäo).

Artikel  1.
Hinausgeschoben  werden  im  ganzen  Gebiete  der  Republik  um  eine  Frist
von  30  Tagen,  gerechnet  von  dem  betreffenden  Fälligkeitstage  ab,  sofern  dieser
in  diesen  Zeitraum  fällt,  den  die  Regierung  ein  oder  mehrere  Male  bis  höchstens
120  Tage  verlängern  kann:
a)  Die  Beitreibung  von  Verbindlichkeiten,  die  aus  Wechseln,  Schecks
(notas  promissorias)  oder  anderen  Handelspapieren  (titulos  commerciaes)
  stammen  sowie  aus  Darlehen  für  Hypotheken-  oder  Pfänderschulden. ­

Nicht  einbegriffen  in  dem  Zahlungsaufschub  sind:
I.  Die  Abhebungen  von  zinslosen  Hinterlegungen;
II.  die  Abhebungen  von  monatlich  10  v.  H.  der  zinstragenden
Hinterlegungen  auf  laufenden  Konten;
III.  die  Abhebungen  von  50  v.  H.,  sofern  sie  für  den  Bund
oder  die  Einzelstaaten  erfolgen;
b)  Proteste,  Rückansprüche  und  Verjährungen  der  genannten  Papiere;
c)  das  Zwangsbeitreibungsverfahren  hinsichtlich  der  Zahlung  von  Abgaben
für  den  Bund,  innerhalb  des  Bundesgebiets,  sowie  für  Gemeindeabgaben; ­

d)  die  Auswechselung  der  Noten  der  Konversionskasse  (Caixa  de  Conversäo) ­
  in  Gold,  wobei  jedoch  die  Regierung  innerhalb  der  Fristen
dieses  Artikels  beschließen  kann,  daß  der  Aufschub  ohne  oder  mit
Unterbrechung  zu  erfolgen  hat  oder  wobei  sie  die  Auswechselung
täglich  vorher  festgesetzter  Beträge  gestatten  kann.
Artikel  2.
Das  bei  der  Konversionskasse  vorhandene  Gold  bleibt  hinterlegt  zu  dem
ausschließlichen  Zwecke  der  Auswechselung  der  von  ihr  heraugegebenen  Noten,
unter  Aufrechterhaltung  der  durch  das  Gesetz  Nr.  1575  vom  6.  Dezember  1906
festgesetzten  Garantien  und  Strafen  gegen  irgendwelche  Irreführung.
Artikel  3.
Nicht  einbegriffen  in  die  Wirkungen  dieses  Gesetzes  sind  die  nach  dem
Tage  seiner  Veröffentlichung  bewirkten  Fristgeschäfte.
Artikel  4.
Bestätigt  wird  die  Verordnung  vom  3.  August  1914,  welche  für  die  Zeit
vom  4.  bis  zum  15.  dieses  Monats  Feiertage  angesetzt  hat  usw.
        <pb n="366" />
        BRASILIEN

Rechtliche  Grundlage  und  Zeit  der  Anordnung

Quellen

Gesetz  Nr.  2866  vom  15.  September  1914.
Verlängerung  des  durch  das  Gesetz  Nr.  2862
vom  15.  August  bewilligten  Moratoriums
um  90  Tage.  Veröffentlicht  im  Diario  Official
Nr.  215  vom  16.  September  1914.

Nachrichten  für  Handel,
Industrie  und  Landwirtschaft. ­


8
        <pb n="367" />
        BRASILIEN

Inhalt  im  einzelnen

Q

Einziger  Paragraph.  Geltung  haben  die  Urkunden,  Verträge  und
sonstige  richterliche  und  behördliche  Handlungen,  die  während  der  Tage,
worauf  sich  dieser  Artikel  bezieht,  vollzogen  worden  sind.
Artikel  5.
Der  Aufschub  wird  unterbrochen  für  inländische  oder  ausländische ­
  Banken,  sobald  sie  seitens  des  Staates  eine  finanzielle  Hilfe  erhalten
haben  durch  Emission  oder  auf  eine  andere  Weise,  sowie  für  Gläubiger  des
Staatsschatzes,  sobald  sie  den  Betrag  ihrer  Konten  erhalten  haben.
Artikel  6.
Dieses  Gesetz  tritt  im  Bundesgebiet  am  Tage  seiner  Veröffentlichung  im
Diario  Official  in  Wirksamkeit.
Einziger  Paragraph.  Die  Regierung  hat  Vorkehrung  zu  treffen,  daß  der
Wortlaut  auf  telegraphischem  Wege  den  Präsidenten  und  Gouverneuren  der
Staaten  übermittelt  wird,  damit  nach  der  örtlichen  Bekanntmachung  die  Ausführung ­
  in  den  Bezirken  der  betreffenden  Hauptstädte  sofort  und  in  den
übrigen  Bezirken  am  Tage  der  im  Gerichtssaal  durch  den  Richter  erster  Instanz
erfolgten  Veröffentlichung  beginnen  kann.
Artikel  7.
Die  entgegenstehenden  Bestimmungen  werden  aufgehoben.

Der  Präsident  der  Republik  der  Vereinigten  Staaten  von  Brasilien  gibt
bekannt,  daß  der  Nationalkongreß  den  nachstehenden  Beschluß  gefaßt  hat,  der
vom  Präsidenten  bestätigt  worden  ist.
Artikel  1.
Die  in  Artikel  1  des  Gesetzes  Nr.  2862  vom  15.  August  vorgesehenen
Fristen  von  30  Tagen  werden  um  90  Tage,  vom  16.  des  laufenden  Monats  ab
gerechnet  mit  dem  gleichen  Wortlaut  und  zu  den  nämlichen  Zwecken  des  genannten ­
  Artikels  verlängert,  jedoch  unter  Aufhebung  der  der  Regierung  übertragenen ­
  Befugnis  zur  Verlängerung  der  in  Frage  stehenden  Fristen.
§  1.  Der  Betrag  der  monatlichen  Bezüge  auf  zinstragenden  Kontokorrentguthaben ­
  wird  auf  30  v.  H.  erhöht.
§  2.  Das  Recht  auf  monatliche  Bezüge  von  50  v.  H.  der  betreffenden
Kontokorrentguthaben  wird  auf  die  Gemeinden  und  den  Bezirk  der  Hauptstadt
ausgedehnt.
§  3.  Das  durch  das  genannte  Gesetz  Nr.  2862  bewilligte  Moratorium
hat  ausschließlich  Gültigkeit  für  die  in  seinem  Art.  1  aufgeführten,  nach  dem
3.  August  verfallenden  Titel,  wobei  die  bewilligte  Verlängerung  mit  dem  Fälligkeitstag ­
  ihren  Anfang  nimmt.
§  4.  Die  Titel,  bei  denen  keine  Zinsen  vereinbart  sind,  unterliegen
während  des  Moratoriums  einer  Verzinsung  mit  6  v.  H.  im  Jahre.
§  5.  In  dem  in  diesem  Gesetze  vorgesehenen  Moratorium  sind  nicht
inbegriffen  die  auf  die  in  Ausführung  der  Bestimmungen  des  Artikel  4  der
        <pb n="368" />
        BRASILIEN

Inhalt  im  einzelnen

der  Verordnung  Nr.  1036  vom  14.  November  1890  eingeführten  Sparhefte  der
allgemeinen  Ersparniskasse  gemachten  Einzahlungen.
Artikel  2.
Einzahlungen  auf  laufende  Rechnung  und  weitere  Operationen,  die  nach
dem  16.  August  gemacht  worden  sind,  fallen  nicht  unter  das  Moratorium.
Artikel  3.
Der  Schuldner,  der  eine  der  in  Art.  2,  Ziffer  3,  4,  5,  6  und  7  des  Gesetzes
Nr.  2024  vom  17.  Dezember  1908  erwähnten  Handlungen  begeht,  hat  keinen
Anspruch  auf  die  Wohltat  des  Moratoriums.
Artikel  4.
Alle  mit  diesem  Gesetze,  das  mit  dem  Tage  seiner  Veröffentlichung  in
Kraft  tritt,  in  Widerspruch  stehenden  Bestimmungen  sind  aufgehoben.

10
        <pb n="369" />
        CHILE

Inhalt  im  einzelnen

3

Einziger  Artikel.
Die  Frist  für  die  Annahme,  die  Bezahlung  und  den  Protest  von  im
laufenden  Monat  August  fälligen  Wechseln  wird  um  30  Tage  hinausgeschoben.
Der  Präsident  der  Republik  kann  diese  Frist  mit  Zustimmung  des  Staatsrats ­
  um  die  gleiche  Zeitdauer  verlängern.
Das  Gesetz  tritt  mit  seiner  Veröffentlichung  in  dem  Diario  oficial
in  Kraft.
        <pb n="370" />
        2

CHINA

Rechtliche  Grundlage  und  Zeit  der  Anordnung

Quellen

Note  des  Ministers  des  Äußern  an  den
Kaiserlich  Deutschen  Gesandten,  datiert
Peking,  den  8.  August  1914.  Nach  einem
Berichte  der  Kaiserlichen  Gesandtschaft  in
Peking  vom  11.  8.  1914  hat  das  Waichiagu
mitgeteilt,  daß  sich  das  in  der  nebenstehenden ­
  Note  nachgesuchte  Moratorium  nur  auf
kurzfristige  ausländische  Schulden  bezieht.

Amtliches  Material.
        <pb n="371" />
        CHINA

Inhalt  im  einzelnen

3

Vom  Finanzministerium  ist  folgendes  Schreiben  hier  eingegangen:
„Der  Betrag  der  von  der  Zentrale  zu  bezahlenden  und  noch  ausstehenden ­
  kurzfristigen  ausländischen  Schulden  ist  sehr  groß.  Während  die
bis  jetzt  fortgeführten  Anleiheverhandlungen  noch  zu  keinem  Ergebnis  geführt
haben,  ist  in  Europa  der  Krieg  ausgebrochen;  die  Wechseltransmittierung
funktioniert  nicht  mehr,  und  der  gesamte  Geldorganismus  ist  ins  Stocken  geraten. ­
  Was  daher  die  den  verschiedenen  Banken,  fremden  Firmen,  Gesellschaften ­
  und  Werften  zu  zahlenden  Schuldbeträge  betrifft,  seien  es  solche,  bezüglich ­
  deren  bereits  ein  Zahlungstermin  festgesetzt  ist,  oder  solche,  bezüglich
deren  in  dieser  Beziehung  erst  verhandelt  wird,  so  ist  es  angesichts  der  gegenwärtigen ­
  Geldkrisis  unmöglich,  die  Zahlungen  pünktlich  zu  leisten.  Wir  bitten,
die  Veranlassung  für  diese  Zwangslage  den  sämtlichen  in  Peking  residierenden
Gesandten  zur  Kenntnis  zu  bringen.  Alle  Beziehungen  zu  China,  in  denen
dieses  Schuldner  ist,  sollen  einen  vorübergehenden  Aufschub  erfahren.  Sobald
allmählich  normale  Verhältnisse  wieder  hergestellt  sind  und  der  Geldverkehr
wieder  flott  auflebt,  wird  man  im  Interesse  unseres  Kredits  selbstverständlich
Mittel  und  Wege  für  die  Bezahlungen  ausfindig  machen.“
Hierzu  beehre  ich  mich  ergebenst  zu  bemerken,  daß,  wenn  es  zurzeit
wegen  der  Behinderung  des  Geldmarktes  infolge  des  gegenwärtigen  europäischen
Krieges  keine  Möglichkeit  gibt,  die  verschiedenen  ausländischen  Schulden  der
Zentrale  zu  bezahlen,  so  liegt  das  durchaus  nicht  daran,  daß  die  Chinesische
Regierung  etwa  wortbrüchig  zu  werden  vorhätte,  sondern  es  handelt  sich
wirklich  um  eine  unerwartete  Katastrophe,  der  sie  hilflos  gegenübersteht.  Ich
bitte  Euere  Exzellenz  daher,  unter  ernstlicher  Berücksichtigung  der  schwierigen
Lage,  in  der  China  sich  befindet,  Vorstehendes  zur  Kenntnis  aller  derjenigen
Organe  zu  bringen,  die  in  einem  Gläubigerverhältnis  zu  China  stehen,  und  uns
damit  einen  Freundschaftsbeweis  zu  geben.
        <pb n="372" />
        EGYPTEN

2

Rechtliche  Grundlage  und  Zeit  der  Anordnung

Quellen

Dekret  desKhedive  betr.  das  Moratorium
in  Handelssachen  vom  9.  August  1914  veröffentlicht ­
  im  offiziellen  Journal  der  ägyptischen
Regierung  vom  10.  August  1914.

Amtliches  Material
        <pb n="373" />
        EGYPTEN

Inhalt  im  einzelnen

3

Artikel  1.
Bis  zum  15.  September  1914  werden  alle  Forderungen  und  Verbindlichkeiten ­
  auf  Zahlungen  oder  auf  andere  Leistungen,  wie  sie  sich  aus  irgendwelchen ­
  kaufmännischen  Geschäften,  Verträgen  und  Handlungen  ergeben  oder
ergeben  könnten,  aufgeschoben.
Während  dieses  Zeitraumes  laufen  die  Zinsen  weiter.
Trotz  des  Aufschubs  bleiben  die  Banken  und  Kreditinstitute  verpflichtet,
ihren  Depotinhabem  auf  Verlangen,  und  zwar  bis  zur  Höhe  von  5  °/o,  ihre
fälligen  Depots  auszuzahlen,  ohne  daß  jedoch  der  Höchstbetrag  3000  ägyptische
Pfund  für  jeden  Inhaber  übersteigen  darf.
Artikel  2.
Während  desselben  Zeitraumes  werden  vor  allen  Gerichten  in  gleicher
Weise  alle  gerichtlichen  Verfahren,  Verfolgungen  und  Vollstreckungen,  die
sich  aus  den  erwähnten  kaufmännischen  Geschäften,  Verträgen  und  Handlungen ­
  ergeben,  sowie  die  daraufhin  ergangenen  Urteile  aufgeschoben.
Artikel  3.
Kein  Verfall,  keine  Verjährung,  Aufhebung,  Auflösung,  kein
Rechtsverlust,  keine  Ausschließung,  mögen  sie  auf  Gesetz,  gerichtlichem
Urteil  oder  Vertrag  beruhen,  treten  während  desselben  Zeitraumes  aus  den
aufgeschobenen  kaufmännischen  Geschäften,  Verträgen  und  Handlungen  ein,
alle  gegenseitigen  Rechte  der  Beteiligten  bleiben  vollständig  gewahrt.
Artikel  4.
Die  Vorschriften  der  vorstehenden  drei  Artikel  werden  weder  auf
bereits  jetzt  vorliegende  endgültige  oder  vorläufig  vollstreckbare  Urteile,  noch
auf  Maßnahmen,  die  in  rein  vorbeugender  oder  erhaltender  Weise  im  Interesse
der  Gläubiger  getroffen  werden,  noch  andererseits  auf  Handelsgeschäfte  angewendet, ­
  die  nach  dem  Tage  der  Veröffentlichung  dieser  Verordnung  stattfinden
würden.
Artikel  5.
Die  Vorschriften  der  vorstehenden  Artikel  1,  2  und  3  werden  ebenfalls
nicht  auf  Mieten,  Besoldung,  Gehälter  und  andere  laufende  kaufmännische
Betriebskosten  angewendet,  die  ebenso  wie  die  rein  bürgerlichen  Verpflichtungen
dem  geltenden  gemeinen  Recht  unterworfen  bleiben.
Artikel  6.
Unser  Justizminister  ist  mit  der  Ausführung  dieser  Verordnung,  die  mit
ihrer  Veröffentlichung  im  Amtsblatt  in  Kraft  tritt,  beauftragt.
        <pb n="374" />
        EGYPTEN

4

Rechtliche  Grundlage  und  Zeit  der  Anordnung

Quellen

Verlängerung  des  Moratoriums.  Veröffentlicht ­
  im  Journal  de  la  chambre  de
Commerce  de  Constantinople  vom  10.  Oktober ­
  1914.

Nachrichten  für  Handel,
Industrie  und  Landwirtschaft ­
  Nr.  118  vom
10.  November  1914.
        <pb n="375" />
        EGYPTEN

Inhalt  im  einzelnen

5

Artikel  1.
Unter  den  nachstehend  angegebenen  Beschränkungen  und  Abänderungen
wird  die  Verordnung  vom  9.  August  1914,  die  für  Handelsgeschäfte  einen  Aufschub ­
  vorsieht,  vom  15.  September  bis  zum  1.  Oktober  verlängert,  unbeschadet
der  Verordnung  vom  4.  August  1914,  welche  für  umsetzbare  Wertpapiere
weiterhin  in  Geltung  bleibt.
Artikel  2.
Banken  und  Kreditanstalten  sind  gehalten,  alle  vor  dem  9.  August
1914  hinterlegten  Gelder  in  folgender  Weise  zurückzuzahlen:
1.  Einlagen,  die  an  diesem  Tage  nicht  mehr  als  200  ägyptische
Pfund  im  rechtmäßigen  Bestand  betrugen,  bis  zur  Höhe  von  30  ägyptischen
Pfund  bei  jeder  Einlage;
2.  Einlagen  von  mehr  als  200  ägyptischen  Pfund  mit  15  v.  H.
des  am  8.  August  1914  vorhandenen  rechtmäßigen  Bestandes  und  unter  Abzug
aller  seit  dem  8.  August  bereits  geleisteten  Zahlungen;  indes  darf  die  zurückzuzahlende ­
  Summe  nicht  mehr  als  9000  ägyptische  Pfund  betragen.
Die  Verpflichtung  zur  Rückzahlung  wird  unter  den  gleichen  Bedingungen
auf  30  v.  H.  für  diejenigen  Einlagebeträge  erweitert,  welche  Genossenschaften,
Gesellschaften,  Werken  oder  Einrichtungen  für  öffentliche  Hilfsleistungen  oder
für  wohltätige  Zwecke  gehören.
Artikel  3.
Trotz  der  Vorschriften  des  vorstehenden  Artikels  haben  Kaufleute,  Unternehmer ­
  und  mit  öffentlichen  Diensten  oder  Arbeiten  Beauftragte  stets  das
Recht,  von  ihrem  Guthaben  neben  den  15  v.  H.  noch  unbeschränkt  die  Beträge, ­
  die  sie  als  Gehälter  für  gewerbliche  und  handelsmäßige  Dienste  zu  zahlen
haben,  abzuheben.
Artikel  4.
Über  15  v.  H.  hinaus  müssen  auch  aus  den  Guthaben  alle  Schecks  und
Anweisungen  zur  Zahlung  von  Abgaben  oder  Steuern  an  den  Staat,  Provinzräte,
Gemeindebehörden  oder  örtliche  Kommissionen  gezahlt  werden.
Artikel  5.
Alle  bei  Banken  und  Kreditanstalten  nach  dem  8.  August  1914  erfolgten
Einlagen  bleiben  ausschließlich  nach  den  bei  ihrer  Einrichtung  vereinbarten
Bedingungen  forderbar  und  rückzahlbar.
Artikel  6.
Alle  Handelsschulden,  Wertpapiere  u.  dergl.,  die  vor  dem  4.  August  1914
fällig  geworden  sind,  deren  Einlösung  aber  infolge  der  Verordnung  vom
9.  August  1914  verhindert  oder  aufgeschoben  worden  ist,  können  vom
15.  September  1914  ab  bis  zu  15  v.  H.  des  reinen  Kapitals  zurückgefordert
werden.
Artikel  7.
Jeder  Schuldner  eines  Wertpapiers,  das  unter  dem  Zahlungsaufschub  von
einer  Bank  oder  einer  Kreditanstalt  einbehalten  worden  ist,  kann  trotzdem  und
        <pb n="376" />
        6

EGYPTEN

Inhalt  im  einzelnen

uneingeschränkt  schon  von  jetzt  ab  dessen  Betrag  mit  jedem  ihm  zustehenden
Saldo  aus  einem  Guthaben  oder  aus  laufender  Rechnung,  die  er  bei  derselben
Bank  oder  derselben  Kreditanstalt  hat,  ausgleichen.
Artikel  8.
Alle  Bestimmungen  der  vorgenannten  Verordnungen  vom  4.  und  9.  August
1914  bleiben  aufrecht  erhalten,  soweit  davon  durch  diese  Verordung  nicht  ausdrücklich ­
  etwas  aufgehoben  worden  ist.
Artikel  9.
Unser  Justizminister  wird  mit  der  Ausführung  dieser  Verordnung,  die
mit  ihrer  Veröffentlichung  im  Journal  Officiel  in  Kraft  tritt,  beauftragt.
        <pb n="377" />
        KANADA

Inhalt  im  einzelnen

Durch  eine  mit  Wirkung  vom  4.  August  1914  in  Kraft  gesetzte  Verordnung ­
  des  Generalgouverneurs  vom  2.  Oktober  1914  sind  Bestimmungen  getroffen ­
  worden,  die  sich  im  wesentlichen  mit  den  im  Mutterland  erlassenen ­
  Gesetzen  und  Verordnungen  gegen  die  gewerblichen
Schutzrechte  von  Untertanen  der  im  Kriege  gegen  Großbritannien
befindlichen  Staaten  decken.  Ergänzend  ist  angeordnet:
»Der  Patent-Kommissar  kann  die  Eintragung  einer  Patentübertragung,
die  von  einem  feindlichen  Untertan  vorgenommen  und  an  oder  nach
dem  4.  August  1914  beim  Patentamt  angemeldet  ist,  verweigern,  es  sei
denn,  daß  die  Übertragung  in  gutem  Glauben  und  nicht  zur  Umgehung
einer  der  neuen  Vorschriften  vorgenommen  ist."
        <pb n="378" />
        MEXICO

Rechtliche  Grundlage  und  Zeit  der  Anordnung

Quellen

Auskunft  von  amtlicher
Stelle.
        <pb n="379" />
        MEXICO

Inhalt  im  einzelnen

Moratorium  vom  15.  Dezember  1913  bis  31.  Dezember  1913;  verlängert
bis  15.  Januar  1914;  wieder  verlängert  bis  15.  April  1914.
Eine  weitere  Verlängerung  ist  an  amtlicher  Stelle  nicht  bekannt.
        <pb n="380" />
        NICARAGUA

Rechtliche  Grundlage  und  Zeit  der  Anordnung

Quellen

Frankfurter  Zeitung
Nr.  288  vom  17.  Oktober ­
  1914.
        <pb n="381" />
        3

URUGUAY

Inhalt  im  einzelnen

1.  Bis  zum  8.  des  laufenden  Monats  und  unter  dem  Vorbehalte,  nötigenfalls ­
  diese  Frist  zu  verlängern,  werden  die  Handelsbörse  und  die  Banken  geschlossen. ­

2.  Die  Fälligkeit  der  Handels-  und  Bankpapiere  wie  Schuldverschreibungen,
Zahlungsanweisungen,  Anerkenntnisse  (conformes),  Schecks  und  anderer  ähnlicher ­
  Papiere  wird  für  die  Dauer  der  Schließung  der  Banken  hinausgeschoben
bis  zu  dem  ersten  Tage,  an  welchem  letztere  ihre  Tätigkeit  wieder  aufnehmen.
3.  Die  fälligen  Zölle  der  Zollverwaltung  von  Montevideo,  welche  infolge
der  Schließung  der  Banken  nicht  beglichen  werden  können,  werden  auf  die
gleichen  Tage  der  künftigen  Woche  übertragen,  welche  für  die  betreffenden
Häuser  in  Betracht  kommen.

Artikel  1.  Es  wird  zum  Nationalgesetz  erklärt  mit  allen  Wirkungen,
die  seit  dem  Tage  ihres  Erlasses  eingetreten  sind,  die  Verordnung  der  vollziehenden ­
  Gewalt  vom  2.  d.  Mts.  und  hinsichtlich  der  Schließung  der  Banken
und  der  Handelsbörse  wird  gleichzeitig  erklärt,  daß  der  Termin,  auf  den  sich
die  genannte  Verordnung  bezieht,  bis  zum  10.  d.  Mts.  einschließlich  erstreckt
wird.  Bis  zum  12.  d.  Mts.  einschließlich  sollen  die  Banken  nicht  zur  Auslieferung ­
  von  Depots  auf  Sicht  und  Sparkasseneinlagen  verpflichtet  sein,  und
keinerlei  Bank-,  Handels-  und  bürgerliche  Verpflichtungen  sollen  einklagbar  sein.
Artikel  2.  Die  Staatsbank  wird  ermächtigt,  die  Einwechselung  ihrer
Noten  während  des  Zeitraumes  von  sechs  Monaten,  gerechnet  vom  Tage  der
Veröffentlichung  des  gegenwärtigen  Gesetzes  an,  nicht  in  Metallgeld  vorzunehmen.
Artikel  3.  Vorübergehend  wird  Artikel  10  des  Organisationsgesetzes
der  Staatsbank,  wonach  diese  befugt  ist,  bis  zum  dreifachen  Betrage  ihres
realisierten  Kapitals  Noten  der  größeren  Emission  auszugeben,  in  folgender
Weise  geändert:  Die  Bank  soll  das  ausschließliche  Vorrecht  genießen,  Noten
von  10  Pesos  und  von  höheren  Beträgen  bis  zum  Höchstbetrage  von  26  Mill.
Pesos  auszugeben,  wobei  sie  verpflichtet  ist,  während  der  ganzen  Zeit  eine
Golddeckung  vorrätig  zu  halten,  die  nicht  geringer  ist  als  40  °/o  des  Höchstbetrages ­
  der  durch  gegenwärtiges  Gesetz  genehmigten  Emission,  einschließlich
der  Depositen  auf  Sicht.
Artikel  4.  Die  Staatsbank  soll  einen  Betrag  bis  4  Millionen  zur
Diskontierung  der  Noten  der  Banken  der  hiesigen  Stadt  verwenden  dürfen.
Bei  den  Diskontierungsmaßnahmen,  von  denen  der  vorhergehende  Absatz
handelt,  finden  auf  die  Bankfirmen,  die  solche  bei  der  Staatsbank  beantragen,
die  Beschränkungen  keine  Anwendung,  die  in  den  Abschnitten  2  und  3  des
Artikels  16  des  Organisationsgesetzes  festgesetzt  sind.
Artikel  5.  Die  Staatsbank  wird  Golddepots  der  übrigen  Banken  bis
4  Mill.  Pesos  im  Austausch  von  Noten  in  Verwahrung  nehmen,  wobei  jene
Banken  jederzeit  über  diese  Depots  verfügen  können,  indem  sie  die  Noten
zurückgeben.  Diese  Depots  sollen  keinen  Teil  der  Metalldeckung  der  Staatsbank ­
  bilden.
        <pb n="382" />
        4

URUGUAY

Inhalt  im  einzelnen

Die  Noten,  die  für  jene  Depots  gegeben  werden,  sollen  nicht  in  die  in
Artikel  3  festgesetzte  Beschränkung  einbegriffen  sein.
Das  Oolddepot  muß  binnen  6  Monaten  nach  Erlaß  dieses  Gesetzes  getilgt ­
  sein,  wenn  es  der  Direktor  der  Staatsbank  so  bestimmt.
Artikel  6.  Die  Noten  der  Staatsbank  haben  Tilgungskraft  für  alle  Geldverbindlichkeiten ­
  vor  oder  nach  Inkrafttreten  dieses  Gesetzes.
Die  Depots  auf  Sicht  sind  in  die  in  diesem  Artikel  erwähnten  Verbindlichkeiten ­
  einbegriffen.
Artikel  7.  Während  zweier  Monate  bleibt  die  Vollstreckung  der  Urteile
auf  Versteigerung  in  allen  Prozessen  aufgehoben,  ebenfalls  während  des  gleichen
Zeitraumes  ruht  jede  Verpflichtung  aus  einem  Rückverkaufsvertrage.
Artikel  8.  Für  die  Dauer  eines  Monats  wird  die  Ausweisung  (lanzamientos)
säumiger  Zahler  aufgeschoben.
Artikel  9.  Alle  Bestimmungen  dieses  Gesetzes  treten  außer  Kraft  bei
Ablauf  des  im  Artikel  2  festgesetzten  Zeitraums,  mit  Ausnahme  der  Bestimmung
in  den  Artikeln  1,  7  und  8.
Artikel  10.  Verboten  wird  die  Ausfuhr,  Wiedereinladung  und  Umladung ­
  von  Steinkohlen  und  Gold  in  Münzen  oder  Barren,  wobei  der  vollziehenden ­
  Gewalt  Vollmacht  erteilt  wird,  Ausnahmen  zu  bewilligen,  besonders
Ausnahmen  zur  Versorgung  der  Schiffe.
Diese  Bestimmung  soll  rückwirkende  Kraft  haben.
Artikel  11.  Die  vollziehende  Gewalt  wird  ermächtigt,  jede  Börsenmaßnahme ­
  mit  Banknoten  zu  verhindern  oder  zu  regeln  und  die  Volksvertretung
um  den  Erlaß  von  Strafen  gegen  Übertretungen  zu  ersuchen.
Artikel  12.  Dieses  Gesetz  soll  als  ein  solches  öffentlicher  Ordnung  angesehen ­
  werden.
        <pb n="383" />
        Anlage

DEUTSCHES  REICH

Bestimmungen  über  den  Zahlungsverkehr
mit  dem  Auslande.
        <pb n="384" />
        ,oo
        <pb n="385" />
        DEUTSCHES  REICH

2

Rechtliche  Grundlage  und  Zeit  der  Anordnung

Quellen

Bekanntmachung  über  die  Fälligkeit
im  Ausland  ausgestellter  Wechsel.  Vom
10.  August  1914.

Reichs-OesetzblattNr.58
vom  10.  August  1914.

Bekanntmachung,  betreffend  Auslandswechsel. ­
  Vom  12.  August  1914.

Reichs-G  esetzblatt  Nr.59
vom  13.  August  1914.

Bekanntmachung  über  die  Fälligkeit
im  Ausland  ausgestellter  Wechsel.  Vom
22.  Oktober  1914.

Reichs-Gesetzblatt  Nr.91
vom  23.  Oktober  1914.
        <pb n="386" />
        DEUTSCHES  REICH

Inhalt  im  einzelnen

3

Der  Bundesrat  hat  auf  Grund  des  §  3  des  Gesetzes  über  die  Ermächtigung
des  Bundesrats  zu  wirtschaftlichen  Maßnahmen  usw.  vom  4.  August  1914
(Reichs-Gesetzblatt  S.  327)  folgende  Verordnung  erlassen:
§  1-Die
  Fälligkeit  aller  Wechsel,  die  im  Ausland  vor  dem  31.  Juli  1914
ausgestellt  worden  und  im  Inland  zahlbar  sind,  wird,  falls  sie  nicht  schon  am
31.  Juli  1914  verfallen  waren,  um  drei  Monate  hinausgeschoben.
Eine  Verpflichtung  zur  Entrichtung  des  weiteren  Wechselstempels  nach
nach  §  3  Absatz  2  des  Wechselstempelgesetzes  wird  durch  diese  Hinausschiebung
der  Fälligkeit  nicht  begründet.
§  2.
Diese  Verordnung  tritt  mit  dem  Tage  der  Verkündung  in  Kraft.

Der  Bundesrat  hat  auf  Grund  des  §  3  des  Gesetzes  über  die  Ermächtigung
des  Bundesrats  zu  wirtschaftlichen  Maßnahmen  usw.  vom  4.  August  1914
(Reichs-Gesetzblatt  S.  327)  folgende  Verordnung  erlassen:
§  1.
Bei  Wechseln,  deren  Fälligkeit  durch  die  Verordnung  über  die  Fälligkeit
im  Ausland  ausgestellter  Wechsel  vom  10.  August  1914  (Reichs-Gesetzblatt  S.  368)
um  drei  Monate  hinausgeschoben  ist,  erhöht  sich  die  Wechselsumme  um  sechs
Prozent  jährlicher  Zinsen  für  drei  Monate.
§  2.
Für  die  im  §  1  bezeichneten  Wechsel  bleibt  bei  Anwendung  der  Vorschriften ­
  des  §  13  Nr.  2  und  des  §  17  des  Bankgesetzes  die  durch  die  Verordnung ­
  vom  10.  August  1914  angeordnete  Hinausschiebung  der  Fälligkeit
außer  Betracht.
§  3.
Diese  Verordnung  tritt  mit  dem  Tage  der  Verkündung  in  Kraft.

Der  Bundesrat  hat  auf  Grund  des  §  3  des  Gesetzes  über  die  Ermächtigung
des  Bundesrats  zu  wirtschaftlichen  Maßnahmen  usw.  vom  4.  August  1914
(Reichs-Gesetzblatt  S.  327)  folgende  Verordnung  erlassen:
Die  Fälligkeit  von  Wechseln,  deren  Fälligkeit  durch  die  Bekanntmachung
vom  10.  August  1914  (Reichs-Gesetzblatt  S.  368)  um  drei  Monate  hinausgeschoben
ist,  wird  um  weitere  drei  Monate  hinausgeschoben.  An  die  Stelle  der  in  der
Bekanntmachung  vom  12.'August  1914  (Reichs-Gesetzblatt  S.  369)  vorgesehenen
Erhöhung  der  Wechselsumme  um  sechs  Prozent  jährlicher  Zinsen  für  drei  Monate
tritt  eine  solche  für  sechs  Monate.
Eine  Verpflichtung  zur  Entrichtung  des  weiteren  Wechselstempels  nach
§  3  Abs.  2  des  Wechselstempelgesetzes  wird  durch  die  Hinausschiebung  der
Fälligkeit  nicht  begründet.  Bei  Anwendung  der  Vorschriften  des  §  13  Nr.  2
und  des  §  17  des  Bankgesetzes  bleibt  die  Hinausschiebung  außer  Betracht.
        <pb n="387" />
        DEUTSCHES  REICH

4

Rechtliche  Grundlage  und  Zeit  der  Anordnung

Quellen

Bekanntmachung  über  die  Geltendmachung ­
  von  Ansprüchen  von  Personen,
die  im  Ausland  ihren  Wohnsitz  haben.
Vom  7.  August  1914.

Reichs-GesetzblattNr.56
vom  7.  August  1914.

Bekanntmachung  über  die  Geltendmachung ­
  von  Ansprüchen  von  Personen,
die  im  Ausland  ihren  Wohnsitz  haben.
Vom  22.  Oktober  1914.

Reichs-Gesetzbatt  Nr.91
vom  23.  Oktober  1914.
        <pb n="388" />
        DEUTSCHES  REICH

Inhalt  im  einzelnen

5

§  2.
Die  Vorschriften  dieser  Verordnung  finden  keine  Anwendung  auf  Wechsel,
bei  denen  die  Zeit  der  Vorlage  zur  Zahlung  und  der  Protesterhebung  durch
die  Bekanntmachung,  betreffend  Zahlungsverbot  gegen  England,  vom  30.  September ­
  1914  (Reichs-Gesetzblatt  S.  421)  oder  durch  die  Bekanntmachung,  betreffend ­
  Zahlungsverbot  gegen  Frankreich,  vom  20.  Oktober  1914  (Reichs-Gesetzblatt ­
  S.  443)  hinausgeschoben  ist.
Diese  Verordnung  tritt  mit  dem  Tage  der  Verkündung  in  Kraft.

Der  Bundesrat  hat  auf  Grund  des  §  3  des  Gesetzes  vom  4.  August  1914
(Reichs-Gesetzblatt  S.327)  über  die  Ermächtigung  des  Bundesrats  zu  wirtschaftlichen
Maßnahmen  und  über  die  Verlängerung  der  Fristen  des  Wechsel-  und  Scheckrechts ­
  im  Falle  kriegerischer  Ereignisse  folgende  Verordnung  erlassen:
§  1.
Personen,  die  im  Ausland  ihren  Wohnsitz  haben,  sowie  juristische  Personen,
die  im  Ausland  ihren  Sitz  haben,  können  vermögensrechtliche  Ansprüche,  die
vor  dem  31.  Juli  1914  entstanden  sind,  bis  zum  31.  Oktober  1914  vor
inländischen  Gerichten  nicht  geltend  machen.  Ist  ein  Anspruch  vor  dem  Inkrafttreten ­
  dieser  Vorschrift  bereits  rechtshängig  geworden,  so  wird  das  Verfahren ­
  bis  zum  31.  Oktober  1914  unterbrochen.
Der  Reichskanzler  ist  ermächtigt,  Ausnahmen  von  diesen  Vorschriften  zuzulassen. ­
  Er  kann  aus  Gründen  der  Vergeltung  die  Vorschriften  auf  Angehörige
und  juristische  Personen  eines  ausländischen  Staates  ohne  Rücksicht  auf  den
Wohnsitz  oder  Sitz  für  anwendbar  erklären.
§  2.
Die  Vorschriften  des  §  1,  Abs.  1  finden  keine  Anwendung  auf  Ansprüche,
die  im  Betriebe  der  von  den  dort  bezeichneten  physischen  oder  juristischen  Personen ­
  im  Inland  unterhaltenen  gewerblichen  Niederlassungen  entstanden  sind.
Der  Reichskanzler  ist  ermächtigt,  aus  Gründen  der  Vergeltung  die  Vorschriften ­
  auf  Ansprüche  der  im  Absatz  1  bezeichneten  Art  auszudehnen.
§  3.
Die  in  den  §§  1,  2  vorgesehene  Beschränkung  in  der  Geltendmachung
von  Ansprüchen,  mit  Einschluß  der  Unterbrechung  des  Verfahrens,  gilt  auch
für  die  Rechtsnachfolger  der  von  der  Beschränkung  betroffenen  Personen,  sofern
nicht  die  Ansprüche  vor  dem  31.  Juli  1914  auf  sie  übergegangen  sind.
§  4.
Diese  Verordnung  tritt  mit  dem  Tage  der  Verkündung  in  Kraft.

Der  Bundesrat  hat  auf  Grund  des  §  3  des  Gesetzes  über  die  Ermächtigung
des  Bundesrats  zu  wirtschaftlichen  Maßnahmen  usw.  vom  4.  August  1914
(Reichs-Gesetzblatt  S.  327)  folgende  Verordnung  erlassen:
Die  Wirksamkeit  der  Bekanntmachung  über  die  Geltendmachung  von  Ansprüchen ­
  von  Personen,  die  im  Ausland  ihren  Wohnsitz  haben,  vom  7.  August
1914  (Reichs-Gesetzblatt  S.  360)  wird  in  der  Weise  ausgedehnt,  daß  an  die
Stelle  des  31.  Oktober  1914  der  31.  Januar  1915  tritt.
        <pb n="389" />
        DEUTSCHES  REICH

Rechtliche  Grundlage  und  Zeit  der  Anordnung

Quellen

Bekanntmachung,  betreffend  Zahlungsverbot ­
  gegen  England.  Vom  30.  September ­
  1914.

Reichsanzeiger  Nr.  231
vom  1.  Oktober  1914.
        <pb n="390" />
        3

DEUTSCHES  REICH

Inhalt  im  einzelnen

Der  Bundesrat  hat  auf  Grund  des  §  3  des  Gesetzes  über  die  Ermächtigung
des  Bundesrats  zu  wirtschaftlichen  Maßnahmen  usw.  vom  4.  August  1914
(Reichsgesetzbl.  S.  327)  im  Wege  der  Vergeltung  folgende  Verordnung  erlassen:
§  1.  Es  ist  bis  auf  weiteres  verboten,  Zahlungen  nach  Großbritannien
und  Irland  oder  den  britischen  Kolonien  und  auswärtigen  Besitzungen  mittelbar
oder  unmittelbar  in  bar,  in  Wechseln  oder  Schecks,  durch  Überweisung ­
  oder  in  sonstiger  Weise  zu  leisten  sowie  Geld  oder  Wertpapiere
mittelbar  oder  unmittelbar  nach  den  bezeichneten  Gebieten  abzuführen  oder
zu  überweisen.
Leistungen  zur  Unterstützung  von  Deutschen  bleiben
gestattet.
§  2.  Schon  entstandene  oder  noch  entstehende  vermögensrechtliche
Ansprüche  solcher  natürlicher  oder  juristischer  Personen,  die  in  den  im  §  1
bezeichneten  Gebieten  ihren  Wohnsitz  oder  Sitz  haben,  gelten  vom  31.  Juli  1914
an,  oder  wenn  sie  erst  an  einem  späteren  Tage  zu  erfüllen  sind,  von  diesem
Tage  an  bis  auf  weiteres  als  gestundet.  Für  die  Dauer  der  Stundung  können
Zinsen  nicht  gefordert  werden.  Rechtsfolgen,  die  sich  nach  den  bestehenden
Vorschriften  in  der  Zeit  vom  31.  Juli  1914  bis  zum  Inkrafttreten  dieser  Verordnung ­
  aus  der  Nichterfüllung  ergeben  haben,  gelten  als  nicht  eingetreten.
Die  Stundung  wirkt  auch  gegen  jeden  Erwerber  des  Anspruchs,  es  sei
denn,  daß  der  Erwerb  vor  dem  31.  Juli  1914,  oder  wenn  der  Erwerber  im
Inland  seinen  Wohnsitz  oder  Sitz  hat,  vor  dem  Inkrafttreten  dieser  Verordnung
stattgefunden  hat.  Dem  Erwerber  des  Anspruchs  steht  gleich,  wer  durch  dessen
Erfüllung  einen  Erstattungsanspruch  erlangt  hat.
§  3.  Der  Schuldner  kann  sich  dadurch  befreien,  daß  er  die  geschuldeten
Beträge  oder  Wertpapiere  bei  der  Reichsbank  für  Rechnung  des  Berechtigten
hinterlegt.
§  4.  Bei  Wechseln,  bei  denen  zur  Zeit  des  Inkrafttretens  dieser  Verordnung ­
  die  Frist  für  die  Vorlage  zur  Zahlung  und  für  die  Protesterhebung
wegen  Nichtzahlung  noch  nicht  abgelaufen  und  Protest  noch  nicht  erhoben
ist,  wird  durch  das  Zahlungsverbot  und  die  Stundung  die  Zeit,  zu  der  die
Vorlage  zur  Zahlung  und  die  Protesterhebung  wegen  Nichtzahlung  zulässig
und  erforderlich  ist,  bis  nach  dem  Außerkrafttreten  dieser  Verordnung  hinausgeschoben. ­
  Die  Frist,  innerhalb  deren  die  Vorlage  und  die  Protesterhebung
nach  dem  Außerkrafttreten  zu  erfolgen  hat,  bestimmt  der  Reichskanzler.
Die  Vorschriften  des  Abs.  1  finden  entsprechende  Anwendung  auf
Schecks,  bei  denen  die  Zeit,  innerhalb  deren  sie  zur  Zahlung  vorzulegen  sind,
bei  dem  Inkrafttreten  dieser  Verordnung  noch  nicht  abgelaufen  ist.
Eine  Verpflichtung  zur  Entrichtung  des  weiteren  Wechselstempels
nach  §  3  Abs.  2  des  Wechselstempelgesetzes  wird  durch  das  Zahlungsverbot
und  die  Stundung  nicht  begründet.
§  5.  Die  Vorschriften  der  §§  1  bis  4  finden  keine  Anwendung,  wenn
es  sich  um  eine  im  Inland  erfolgende  Erfüllung  von  Ansprüchen  handelt,  die
für  die  im  §  2  bezeichneten  natürlichen  oder  juristischen  Personen  im  Betrieb
        <pb n="391" />
        DEUTSCHES  REICH

Rechtliche  Grundlage  und  Zeit  der  Anordnung

Quellen

Bekanntmachung  vom  13.  Oktober  1914.

Reichsanzeiger  Nr.  242
vom  14.  Oktober  1914.
        <pb n="392" />
        DEUTSCHES  REICH

Inhalt  im  einzelnen

5

ihrer  im  Inland  unterhaltenen  Niederlassungen  entstanden  sind.  Die  Vorschriften ­
  der  §§  2,  3  finden  jedoch  Anwendung,  wenn  es  sich  um  Rückgriffsansprüche ­
  der  bezeichnefen  Personen  wegen  der  Nichtannahme  oder  Nichtzahlung ­
  eines  im  Ausland  zahlbaren  Wechsels  handelt.
§  6.  Mit  Gefängnis  bis  zu  3  Jahren  und  mit  Geldstrafe  bis  zu  50  000  M
oder  mit  einer  dieser  Strafen  wird,  sofern  nicht  nach  anderen  Strafgesetzen
eine  höhere  Strafe  verwirkt  ist,  bestraft
1.  wer  wissentlich  der  Vorschrift  des  §  1  zuwiderhandelt;
2.  wer  wissentlich  einem  deutschen  Ausfuhrverbote  zuwider  Waren  nach
den  im  §  1  bezeichneten  Gebieten  mittelbar  oder  unmittelbar  ausführt;
3.  wer  wissentlich  Waren,  für  die  in  Deutschland  ein  Ausfuhrverbot  besteht,
aus  einem  anderen  Lande  nach  den  im  §  1  bezeichneten  Gebieten  mittelbar ­
  oder  unmittelbar  abführt  oder  überweist.
Der  Versuch  ist  strafbar.
§  7.  Der  Reichskanzler  kann  Ausnahmen  von  dem  Verbote  des  §  1  und
des  §  6  Abs.  1  Nr.  3  zulassen.
Er  kann  im  Wege  der  Vergeltung  die  Vorschriften  dieser  Verordnung
auch  auf  andere  feindliche  Staaten  für  anwendbar  erklären.
§  8.  Diese  Verordnung  tritt  mit  dem  Tage  der  Verkündung,  der  §  6
jedoch  erst  mit  dem  5.  Oktober  1914  in  Kraft.
Der  Reichskanzler  bestimmt,  wann  und  in  welchem  Umfang  diese  Verordnung ­
  außer  Kraft  tritt.

Auf  Grund  des  §  7  der  Verordnung  des  Bundesrats,  betreffend  Zahlungsverbot ­
  gegen  England,  vom  30.  September  1914  (Reichsgesetzbl.  S.  421)  werden
Zahlungen,  die  zum  Erlangen,  Erhalten  oder  Verlängern  des  Patent-,  Musteroder ­
  Warenzeichenschutzes  erforderlich  sind,  bis  auf  weiteres  zugelassen.
        <pb n="393" />
        DEUTSCHES  REICH

Inhalt  im  einzelnen

Auf  Grund  des  §  7  Abs.  2  der  Verordnung,  betreffend  Zahlungsverbot
gegen  England,  vom  30.  September  1914  (Reichs-Gesetzbl.  S.  421)  wird  folgendes
bestimmt:
Artikel  1.
Die  Vorschriften  der  Verordnung  vom  30.  September  1914  werden  im
Wege  der  Vergeltung  auch  auf  Frankreich  und  die  französischen  Kolonien  und
auswärtigen  Besitzungen  für  anwendbar  erklärt.
Die  Anwendung  unterliegt  folgenden  Einschränkungen:
1.  Für  die  Frage,  ob  die  Stundung  gegen  den  Erwerber  wirkt  oder  nicht
(§  2  Abs.  2  der  Verordnung),  kommt  es  ohne  Rücksicht  auf  den  Wohnsitz
oder  Sitz  des  Erwerbers  nur  darauf  an,  ob  der  Erwerb  nach  dem
Inkrafttreten  dieser  Bekanntmachung  oder  vorher  stattgefunden  hat.
2.  Soweit  in  der  Verordnung  vom  30.  September  1914  auf  den  Zeitpunkt
ihres  Inkrafttretens  verwiesen  wird,  tritt  der  Zeitpunkt  des  Inkrafttretens
dieser  Bekanntmachung  an  die  Stelle.
Artikel  2.
Diese  Bekanntmachung  tritt  mit  dem  Tage  der  Verkündung,  hinsichtlich
der  Strafbestimmungen  des  §  6  der  Verordnung  vom  30.  September  1914  jedoch
erst  mit  dem  25.  Oktober  1914  in  Kraft.
Demgemäß  lautet  der  §  2  Abs.  2  des  Zahlungsverbots  gegen  Frankreich:
Die  Stundung  wirkt  auch  gegen  jeden  Erwerber  des  Anspruchs,  es  sei
denn,  daß  der  Erwerb  vor  dem  Inkrafttreten  dieser  Bekanntmachung  stattgefunden ­
  hat.  Dem  Erwerber  des  Anspruchs  steht  gleich,  wer  durch  dessen
Erfüllung  einen  Ersatzanspruch  erlangt  hat.

3
        <pb n="394" />
        DEUTSCHES  REICH

2

Rechtliche  Grundlage  und  Zeit  der  Anordnung

Quellen

Bekanntmachung,  betreffend  Zahlungsverbot ­
  gegen  Rußland.  Vom  IQ.  Nov.  1914.

Reichs-Gesetzblatt  1914,
Nr.  100  S.  479.
        <pb n="395" />
        DEUTSCHES  REICH

Inhalt  im  einzelnen

3

Auf  Grund  des  §  7  Abs.  2  der  Verordnung,  betreffend  Zahlungsverbot
gegen  England,  vom  30.  September  1914  (Reichs-Gesetzblatt  S.  421)  wird
folgendes  bestimmt:
Artikel  1.
Die  Vorschriften  der  Verordnung  vom  30.  September  1914  werden  im
Wege  der  Vergeltung  auch  auf  Rußland  und  Finnland  für  anwendbar  erklärt.
Die  Anwendung  unterliegt  folgenden  Einschränkungen:
1.  Für  die  Frage,  ob  die  Stundung  gegen  den  Erwerber  wirkt  oder  nicht
(§  2  Abs.  2  der  Verordnung),  kommt  es  ohne  Rücksicht  auf  den  Wohnsitz ­
  oder  Sitz  des  Erwerbers  nur  darauf  an,  ob  der  Erwerb  nach  dem
Inkrafttreten  dieser  Bekanntmachung  oder  vorher  stattgefunden  hat.
2.  Soweit  in  der  Verordnung  vom  30.  September  1914  auf  den  Zeitpunkt
ihres  Inkrafttretens  verwiesen  wird,  tritt  der  Zeitpunkt  des  Inkrafttretens
dieser  Bekanntmachung  an  die  Stelle.
Artikel  2.
Diese  Bekanntmachung  tritt  mit  dem  Tage  der  Verkündung,  hinsichtlich
der  Strafbestimmungen  des  §  6  der  Verordnung  vom  30.  September  1914  jedoch
erst  mit  dem  25.  November  1914  in  Kraft.
Demgemäß  lautet  der  §  2  Abs.  2  des  Zahlungsverbots  gegen  Rußland
und  Finnland  (in  Übereinstimmung  mit  dem  Zahlungsverbot  gegen  Frankreich):
Die  Stundung  wirkt  auch  gegen  jeden  Erwerber  des  Anspruchs,  es  sei
denn,  daß  der  Erwerb  vor  dem  Inkrafttreten  dieser  Bekanntmachung  stattgefunden ­
  hat.  Dem  Erwerber  des  Anspruchs  steht  gleich,  wer  durch  dessen  Erfüllung ­
  einen  Ersatzanspruch  erlangt  hat.
        <pb n="396" />
        2

Einziehung  deutscher  Forderungen  in  Belgien.
Die  Handelskammer  zu  Berlin  empfing  unter  dem  8.  Oktober  d.  J.  mit
Zuschrift  des  Verwaltungschefs  bei  dem  Generalgouvemeur  in  Belgien,  Seiner
Exzellenz  des  Herrn  Dr.  v.  Sandt,  eine  Verlautbarung  des  Herrn  v.  Lumm,
derzeitigen  Kaiserlichen  Generalkommissars  für  die  Banken  in  Belgien,  vom
1.  Oktober  1914,  über  die  Einziehung  von  Forderungen  deutscher  Gläubiger  in
den  okkupierten  Gebieten  Belgiens.
1.  Wechselforderungen;  2.  Warenforderungen;  3.  Bankguthaben; ­
  4.  Sparkasseneinlagen.
A.  Gesetzliche  Grundlagen.
Zu  1.  Fällige  Wechselforderungen.
Der  Fälligkeitstag  der  Wechsel  bleibt  an  sich  unverändert.  Doch  ist
folgende  vom  König  der  Belgier  am  6.  August  d.  J.  erlassene  Verordnung
(Moniteur  vom  9.  August  1914,  Nr.  221  Artikel  1)  in  Kraft,  deren  Geltungsdauer ­
  in  den  okkupierten  Gebieten  Belgiens  der  Deutsche  Generalgouverneur
einstweilen  bis  zum  31.  Oktober  d.  J.  verlängert  hat  (Gesetz-und  Verordnungsblatt ­
  für  die  okkupierten  Gebiete  Belgiens  vom  26.  September  1914,  Nr.  4):
„Die  Fristen,  während  welcher  die  Protesterhebungen  und  sonstigen  zur
Wahrung  des  Regresses  bestimmten  Rechtshandlungen  vorgenommen  werden
müssen,  werden  bis  zum  31.  Oktober  einschließlich  verlängert.  Der  Rückgriff
auf  die  Indossanten  und  die  anderen  Wechselverbundenen  (le  remboursement)
kann  während  dieses  Zeitraums  nicht  durchgeführt  werden.
Während  derselben  Frist  ist  der  Wechselinhaber  von  der  Pflicht  befreit,
die  Zahlung  der  Wechselsumme  am  Fälligkeitstage  zu  verlangen.  Er  hat  den
Schuldner  oder  den  hauptsächlichsten  Wechselverbundenen  davon  zu  verständigen,
daß  der  Wechsel  am  Domizil  des  Inhabers  bezahlt  werden  kann.
Die  Zinsen  sind  bis  zum  Tage  der  Wechseleinlösung  zu  entrichten."
Diese  Bestimmungen  schützen  insbesondere  Wechselaussteller  und
-indossanten.  Dem  Wechselakzeptanten  kommt  eine  andere  bisher  nicht  abgeänderte ­
  Verordnung  des  Königs  der  Belgier  vom  4.  August  d.  J.  (Moniteur
vom  5.  August  1914,  Nr.  217)  zugute.  Sie  ermächtigt  die  Richter,  auch  durch
einstweilige  Verfügung  den  Schuldnern  in  weitgehendem  Maße  Zahlungsaufschub
zu  gewähren.  Dem  Vernehmen  nach  ist  dieser  Aufschub  bisher  gewöhnlich
auf  einen  Monat  nach  Friedensschluß  bemessen  worden.
Zu  2.  Fällige  Warenforderungen.
Die  unter  1  zuletzt  erwähnte  Verordnung  (Gewährung  von  Zahlungsaufschub) ­
  gilt  insbesondere  auch  für  den  Warenschuldner.  Weitere  Moratoriumsbestimmungen ­
  sind  für  diesen  nicht  getroffen  worden.  Gegen  im  Felde  stehende
Belgier  können  aber  gerichtliche  Verfahren  überhaupt  nicht  anhängig  gemacht
werden.  (Letzteres  gilt  auch  zu  1.)
Zu  3.  Bankguthaben.
Die  Zurückziehung  von  Bankguthaben  wurde  nach  Kriegsausbruch  durch
zwei  Verordnungen  des  Königs  der  Belgier  vom  3.  und  6.  August  1914
(Moniteur  vom  4.  August  Nr.  216  und  vom  9.  August  Nr.  221)  geregelt.
Erstere  gab  den  Bankgläubigern  bis  zum  15.  August  das  Recht,  von  ihrem
Guthaben  sofort  Frs.  1000,—  zuzüglich  10%  des  verbleibenden  Saldos  abzuheben. ­
  Die  zweite  beschränkt  ihren  Rechtsanspruch  ab  16.  August  auf
        <pb n="397" />
        3

halbmonatliche  Abhebungen  von  je  Frs.  1000,—.  Diese  zweite  Verordnung
vom  6.  August  ist  durch  Verordnung  des  Deutschen  Generalgouverneurs  vom
23.  September  (Gesetz-  und  Verordnungsblatt  für  die  okkupierten  Gebiete
Belgiens  vom  26.  September,  Nr.  4)  dahin  abgeändert  worden,  daß  die  Banken
außer  der  Zahlung  von  halbmonatlich  je  Frs.  1000,—  auch  in  folgenden  Fällen
Zahlung  leisten  müssen:
a)  wenn  die  Beträge  nachweisbar  zur  Entrichtung  von  geschuldeten  Gehältern ­
  und  Löhnen  von  Angestellten  und  Arbeitern  in  industriellen  und
kommerziellen  Unternehmungen  oder  zur  Zahlung  von  zeitweiligen  oder
lebenslänglichen,  durch  Verträge,  Urteil  oder  die  Buchführung  des
Schuldners  festgestellten  Unfallrenten  gemäß  dem  belgischen  Gesetz
über  die  Unfallentschädigung  der  Arbeiter  vom  24.  Dezember  1903
bestimmt  sind,
b)  wenn  die  Beträge  zur  Zahlung  von  Steuern,  Kontributionen  und  sonstigen
Auflagen  und  Abgaben  aller  Art  sowie  von  Dominialpachtzins  bestimmt
sind,  ohne  Rücksicht  darauf,  ob  sie  fällig  sind  oder  nicht.  Die
Zahlungen  können  nur  bewirkt  werden  mittels  eines  an  die  Order
der  Kasse  des  Generalgouvernements  in  Brüssel  auszustellenden  Schecks
auf  die  Bank.
Namentlich  aus  der  Bestimmung  zu  a)  werden  die  deutschen  Bankgläubiger ­
  Nutzen  ziehen  können.
Zu  4.  Sparkasseneinlagen.  (Caisse  generale  d'Epargne.)
An  den  rechtlichen  Verhältnissen  der  Sparkasseneinlagen  ist  nichts  geändert ­
  worden.  Tatsächlich  ist  aber  unter  Aufhebung  der  bisherigen  Rückzahlungsbestimmungen ­
  die  Einschränkung  getroffen  worden,  daß  bis  auf
weiteres  während  eines  Zeitraumes  von  je  15  Tagen  nur  Frs.  50.—  zurückgezahlt ­
  werden.  In  der  Provinz  ist  der  Dienst  mit  der  Schließung  der
Belgischen  Nationalbank  und  der  belgischen  Post  an  vielen  Orten  eingestellt,
die  Wiederaufnahme  an  den  größeren  Orten,  mit  Nationalbankagentur,  aber
bald  zu  erwarten.  Ohne  Vorweisung  des  Sparkassenbuches  werden  keine
Gelder  ausbezahlt  (s.  S.  2  des  Sparkassenbuchs).
B.  Praktische  Winke.
Zu  1.  und  2.  Wechsel-  und  Warenforderungen.
Während  die  meisten  Schuldner  die  ihnen  zugebilligten  Erleichterungen
voll  ausnutzen  und  Zahlung  verweigern,  gehen  doch  von  manchen  noch  Teiloder ­
  Vollzahlungen  ein.  In  den  okkupierten  Gebieten  Belgiens  besteht  nur  ein
deutsches  Bankinstitut,  die  Filiale  der  Deutschen  Bank  in  Brüssel.  Diese  wird
die  Einziehung  aller  ihr  zugesandten  Schecks,  Akzepte,  Tratten  und  Quittungen
versuchen.  Es  wird  sich  empfehlen,  ihre  Vermittlung  in  Anspruch  zu  nehmen.
Über  Warenforderungen  wären  dabei  Tratten  oder  Quittungen  auszuschreiben.
Ist  Zahlung  nicht  zu  erlangen,  so  bieten  sofortige  Protestierung  und  gerichtliche
Einklagung  mit  Rücksicht  auf  die  erwähnten  dem  Schuldner  eingeräumten
gesetzlichen  Erleichterungen  wenig  Aussicht  auf  Erfolg.  Wird  trotzdem  eine
gerichtliche  Interessenvertretung  gewünscht,  so  wäre  erforderlich,  sich  an  den
Vorsteher  der  hiesigen  Anwaltskammer  (Bätonnier)  Herrn  Theodor,  Rue  du
Commerce  118,  Brüssel,  zu  wenden,  der  die  Angelegenheit  einem  deutschsprechenden ­
  Anwalt  überweisen  würde.
        <pb n="398" />
        4

Die  tnit  dem  Inkasso  von  Akzepten  beauftragte  Stelle  wäre  anzuweisen,
alles  zur  Erhaltung  des  Regreßrechts  Erforderliche  zu  veranlassen  (wichtig  z.  B.
für  den  Fall  der  Abänderung  der  bestehenden  Bestimmungen).
Zu  3.  Bankguthaben.
Die  Banken  machen  im  allgemeinen  von  der  weiter  oben  unter  3.
genannten  gesetzlichen  Erleichterung  Gebrauch,  zahlen  aber  manchmal  guten
Kunden  oder  nach  besonderer  Vereinbarung  auch  sofort  höhere  Beträge  als
Frs.  1000  aus.  Es  wird  zunächst  versucht  werden  müssen  —  z.  B.  durch  die
Deutsche  Bank  —  das  gesamte  Guthaben  oder  größere  Teilbeträge  einzuziehen,
sei  es  mittels  Schecks,  sei  es  mittels  geforderter  Überweisung  an  die  Deutsche
Bank  in  Brüssel.  Im  Falle  —  wahrscheinlicher  —  Nichterfüllung  sind  die  Beträge ­
  einzuziehen,  die  zufolge  der  oben  unter  A  3.  wiedergegebenen  Verordnung ­
  des  Deutschen  Generalgouverneurs  vom  23.  September,  besonders  Punkt  a,
gezahlt  werden  müssen.  Für  die  Zeit  nach  dem  31.  Oktober  würden  etwaige
neue  gesetzliche  Anordnungen  zu  berücksichtigen  sein.  Ratsam  wird  es  sein,  die
Deutsche  Bank  um  sofortige  Weiterüberweisung  aller  Eingänge  zu  ersuchen.  Soweit ­
  bedeutende  Summen  in  Frage  kommen,  ist  durch  persönliche  Unterhandlung
an  Ort  und  Stelle  vielleicht  mehr  zu  erreichen  als  durch  schriftlichen  Verkehr.
Zu  4.  Sparkasseneinlagen.
Die  Deutsche  Bank,  Filiale  Brüssel,  wird  auf  Ansuchen  Sparkassengelder
(bei  der  Caisse  d’Epargne  et  de  Retraite)  einziehen.  Dazu  müssen  ihr  zugesandt ­
  werden
a)  das  Sparkassenbuch;
b)  eine  Vollmacht.
Der  im  Sparkassenbuch  genannte  Eigentümer  hat  letztere  zu  unterschreiben; ­
  seine  Unterschrift  ist  amtlich  zu  beglaubigen.  Vollmachtsformulare
sind  bei  der  Handelskammer  in  Berlin  hinterlegt  worden  und  können  von  dort
bezogen  werden.

Sonstige  Bemerkungen.
Der  Reiseverkehr  nach  und  in  den  okkupierten  Gebieten  ist  zurzeit  zwar
schwierig,  aber  möglich.  Zur  Reise  bedarf  es  einer  amtlichen  Erlaubnis.  Außerhalb ­
  Brüssels  und  allenfalls  der  bedeutendsten  Provinzstädte  (Lüttich,  Namur,
Verviers,  Charleroi)  ist  jegliche  Vermittlung  erschwert.  Außerhalb  des  Okkupationsgebiets, ­
  z.  B.  zurzeit  in  Antwerpen,  ist  die  Zivilverwaltung  zur  Unterstützung ­
  und  Vermittlung  außerstande.  Eine  Verantwortung  für  den  richtigen
Eingang  von  Wertsachen  kann  von  der  Zivilverwaltung  nicht  übernommen
werden.  Bis  zur  Wiederaufnahme  eines  geregelten  Postverkehrs  nach  und  von
Brüssel  wird  die  Zivilverwaltung  den  Briefverkehr  mit  der  Deutschen  Bank  vermitteln. ­
  Die  auszuhändigenden  Briefe  dürfen  nicht  geschlossen  werden,  wohl
aber  der  äußere  Umschlag  mit  der  Adresse  der  Zivil  Verwaltung."
Herr  v.  Sandt  weist  ausdrücklich  darauf  hin,  daß  die  Verkehrsmöglichkeiten ­
  in  Belgien  zurzeit  noch  ziemlich  beschränkt  sind  und  eine  regelmäßige
Postverbindung  noch  nicht  besteht,  deshalb  die  Verlustgefahr  für  Wechsel  und
Briefe  nicht  außer  Acht  gelassen  werden  dürfe.
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        75

Nachtrag  (12.  Dezember  1914)

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Inhalt  im  einzelnen

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ne  des  §  38  der  Verordnung  vom  30.  November  1914,  Z.  8680/1914
Moratorium  Verordnung),  die  auf  Grund  der  im  §  16  G.-A.  LX111:1912
nahmeverfügungen  im  Kriegsfall  erhaltenen  Ermächtigung  erlassen
ich  für  die  außerordentliche  Sicherstellung  der  Geldforderungen
ln  fest:
|_'.ine  Exekution  zur  Sicherstellung  auf  die  Mobilien  seines  Schuldners
"langen,  der  durch  ein  Dokument,  darunter  ist  ein  unbedingt
",  wenn  auch  noch  nicht  rechtskräftiger  Gerichtsbeschluß  zu  vereist, ­
  daß  er  gegen  seinen  Schuldner  eine  fällige,  wenn  auch  unter
m  fallende  Geldforderung  hat  und  überdies  annehmbar  nachdritte

  Person,  die  im  Namen  des  Schuldners  oder  in  einer  Antsselben
  vorgeht  oder  der  Schuldner  selbst  mit  einer  Handlung
g  die  Befriedigung  seiner  Geldforderung  gefährdet,  oder
der  Schuldner  keinen  ständigen  Wohnsitz  hat,  oder  daß  der
Schuldners,  dessen  Wohnsitz  oder  ständiger  Aufenthalt  im  Außerhalb ­
  der  österreichischen  Grenzen  ist,  wenn  der  Schuldner  in
der  ungarischen  heiligen  Krone  zur  Führung  seiner  Angelegenändigen
  inländischen  entsprechenden  Betrauten  nicht  hat.
nicht  als  ausreichender  Nachweis  der  Gefahr  betrachtet  der
Tatsache,  daß  gegen  den  Schuldner  früher  eine  Exekution  verhgeführt
  worden  ist.
erstellung  von  Geldforderungen,  die  nicht  unter  das  Moratorium
:h  eine  außerordentliche  sicherstellungsweise  Exekution  gefordert
'erfügung  einer  solchen  Exekution  schließt  die  Verfügung  einer
•eisen  Exekution  im  Sinne  des  G.-A.  LX:  1881  nicht  aus.
erordentliche  Exekution  zur  Sicherstellung  kann  auch  ohne  Ein-Klage
  verlangt  werden.  Im  übrigen  werden  im  Falle  einer
dentlichen  Exekution  die  entsprechenden  Regeln  der  Exekutionslie
  sicherstellungsweise  Exekution  mit  den  in  dieser  Verordnung
weichungen  angewendet.
1  nn  gegen  den  Schuldner  zugunsten  eines  oder  mehrerer  Gläubiger
liehe  Exekution  zur  Sicherstellung  bereits  vollzogen  wurde,  kann
äubiger,  der  nachweist,  daß  er  gegen  den  Schuldner  eine  fällige
lat,  solange  die  außerordentliche  sicherstellungsweise  Exekution
me  Nachweis  der  Wahrscheinlichkeit  der  Gefahr  verlangen,  daß
iliche  sicherstellungsweise  Exekution  auch  zu  seinen  Gunsten

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;r  Gläubiger  in  seinem  Gesuch  erklärt,  daß  er  die  Exekution
on  dem  früheren  Gläubiger  bereits  gepfändeten  Mobilien  zu
verfügt  das  Gericht  die  außerordentliche  sicherstellungsweise
laß  sie  ohne  Exmittierung  eines  Vollziehers  durch  die  Auf-Superpfändung
  auf  das  bereits  vorhandene  Pfändungsprotokoll
:rde.  Von  der  zugunsten  eines  späteren  Gläubigers  erfolgten
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