— 13 darauf zurückzuführen sein, daß die Bank Gold exportierte und dafür Devisen erhielt. Die Bank kann aber auch Auslandsguthaben erworben haben, über die sie dann mit Hilfe von Schecks zu disponieren vermag. Die serbische National bank hat zu Beginn des Balkankrieges erhebliche Bestände an Auslandsguthaben in Paris besessen, die einen Anleiherest repräsentierten. Während des Krieges konnte die Regierung über diese Be stände disponieren. Unter den Passiven interessieren uns vor allem die Regierungsguthaben. Sie können aus der Bilanz der österreichisch-ungarischen Bank nicht einmal annähernd erschlossen werden, da sie sich auf viele Posten verteilen. Unter den Giroguthaben befinden sich Gelderder Regierungen, aber auch unter den sonstigen Guthaben und Forderungen. Hieher gehören z. B. solche Gelder, welche bereits angewiesen, aber noch nicht behoben wurden. Die Regierungen haben auch verzinsliche Goldguthaben liegen. Darunter befinden sich auch jene Gelder welche die österreichisch-ungarische Bank durch Verkauf von Zollgoldanweisungen einnimmt. Nomi nell wird der Zoll immer mit Gold bezahlt. Die Bank gibt aber Zollgoldanweisungen, welche die Regierung ebenso wie Gold annimmt, al pari auch gegen alle Geldsorten (Noten, Silbergulden usw.) ab, die in Oesterreich-Ungarn gesetzliche Zahl kraft haben. Der Regierung werden aber nicht diese Zeichengeldsorten gutgeschrieben, die ein- laufen, sondern entsprechende Goldmengen. Im Kriegsfall kann die Bank auf Grund ihres Statuts der Regierung solange Gold und Gold devisen abgeben, bis der Notenumlauf zu 2 /s mit Metall und zu 3 / s mit Wechseln und Lombard forderungen gedeckt erscheint. Soweit die Bank der Regierung Noten gibt, muß sie immer auch für einen entsprechenden Metallschatz sorgen. Sie kann aber der Regierung auch dann noch reiche Mittel ohne Verletzung der Statuten zur Verfügung stellen, wenn der Metallschatz nicht vergrößert werden kann und die Deckungsgrenze bereits erreicht ist, wenn sie nämlich das Giro konto entsprechend vergrößert. Die Regierung zahlt z. B. Noten ein und läßt sich den Betrag gutschreiben. In diesem Fall ist durch das Bank statut keine Grenze festgesetzt, weil sich die Deckungsvorschrift nur auf das Notengeld, nicht aber auf das Girogeld bezieht. Es sind zwar tat sächlich beide Geldsorten einander prinzipiell gleich und die Emission von Notengeld und Girogeld hat ungefähr dieselbe Bedeutung, aber unser Bank statut macht diesen Unterschied. Wenn auch die juristische Korrektheit nicht das Entscheidende im Kriegsfall sein dürfte, so ist es doch meist erwünscht, Wenn man im Kriegsfall unter Beobachtung der .gesetzlichen Bestimmungen dennoch die Zeichen geldemission erhöhen kann, wenn das Noten- ernissionsrecht bereits erschöpft ist. 3. Anleihen. Wenn ein Staat Weltgeld mit Hilfe von An leihen beschaffen will, hat er zwei Möglichkeiten; er kann die Anleihe im Inlande oder im Auslande aufnehmen. Die im Auslande aufgenommene An leihe kann er entweder im Inlande oder im Aus lande verausgaben. Daß ein Staat bei Aufnahme einer Inlands anleihe viel Weltgeld in Form von Münzen oder rohem Golde erhalten dürfte, ist sehr unwahr scheinlich. Die Versuche in Kriegszeiten, das in der Bevölkerung vorhandene Gold aufzusaugen, sind meist gescheitert. Es wäre ja denkbar, daß der Staat im Inlande Schatzscheine emittiert, die nur gegen Gold abgegeben werden, aber erreichen dürfte er damit wenig. Anders steht es dagegen mit Ausländsan leihen. Sie liefern Gold, Devisen und Auslands guthaben. Das von Ausländsanleihen gelieferte Gold wird heute in Oesterreich-Ungarn im all gemeinen nicht dem Verkehr übergeben, sondern der österreichisch-ungarischen Bank. Die Devisen und Auslandsguthaben fließen zum Teil auf Um wegen den inländischen Kaufleuten, Industriellen und Agrariern zu, die mit ihrer Hilfe z. B. Roh stoffe und Maschinen importieren können. Mit Hilfe einer Ausländsanleihe beschaffte sich seiner- * zeit Oesterreich-Ungarn Gold, um die Goldwährung einführen zu können. im letzten Jahrzehnt dienen Ausländs anleihen immer häufiger dazu, um Waren im Auslande zu beschaffen. Dies gilt insbesondere von Anleihen, welche die militärischen Rüstungen kleinerer Staaten zu fördern bestimmt sind. Serbien z. B. erhielt von Frankreich Geld unter der Bedingung, daß Schneider-Creuzot Bestellung zugewiesen bekomme. Der Gläubigerstaat kredi tiert so eigentlich Waren und erhält Geld zu rück. Die Anleihe dient so indirekt dem Gläu bigerstaat dazu, die eigene Industrie zu heben. Die des Schuldnerstaates kann darunter leiden. Diese Beobachtung hat man be reits im Zeitalter der Napoleonischen Kriege gemacht, als England die Subsidien an die Kon tinentalstaaten in Waren zahlte. Durch die Mengen von Kanonen, Gewehren, Patronen, Pulver usw., die so auf den Kontinent geschickt wurden, litt die kontinentale Kriegsmittelfabrikation. Wenn man die Anleihen in demselben Lande ausgibt, in dem man sie aufgenommen hat, ändert sich durch die Anleihenaufnahme der Zinsfuß nicht wesentlich. Die Gelder, welche ein I eil der Bürger dem fremden Staat zur Verfügung stellt, werden von diesem Staate anderen Bürgern wieder ausbezahlt. Damit aber in dem Zeitraum zwischen der Anleihenaufnahme und der Ausgabe der eingenommenen Gelder keine Zinsfußerhöhung eintritt, kann der Schuldnerstaat — was zum Beispiel Rußland in Frankreich getan hat — die Gelder in einer Bank anlegen, welche dieselben sofort kurzfristig zu verleihen vermag.