— 37 — duktionsverhältnisse" erblicken wollen. Mit Fug weist weiter Menger a. a. D. darauf hin, wie die französische Gesetzgebung, das Recht eines geistig, politisch und wirtschaftlich hochentwickelten Volkes, im Gefolge der siegreichen ­ Fahnen Napoleons >1. in Ländern verbreitet wurde, die wie z. V. Neapel und Polen damals die mittelalterlichen Rechts- und Wirtschaftszustände ­ kaum überschritten hatten. Der Briefwechsel Napoleons des I., insbesondere ­ mit seinem Bruder Jerome, dem König Westfalens, ergibt ganz klar, daß er die Veröffentlichung des Locke Napoleon (civile) lediglich als eine Angelegerheit seines Nein persönlichen Ehrgeizetz betrachtet, irgendeine ­ Rücksichtnahme auf die politisch, rechtlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse ­ Neapels, Polens und Westfalens waren ihm ganz fern, kannte er doch diese überhaupt nicht. Sehr kennzeichnend ist es auch, daß seine Gesetzgebung ­ gerade in den wirtschaftlich gcknz zurückgebliebenen Ländern Polen und Neapel auch nach dem Sturze des ,-Imperators unverändert fast bis zur Gegeniwart in Kraft blieb, während sie in Westfalen bald beseitigt wunde. „Und nach dem Sturze Napoleons stellten einzelne durch den Wiener Kongreß ­ zurückgeführte Fürsten, z. B. der Kurfürst von Hassen und der König von Sardinien, als wollten sie die materialistische Geschichtsauffassung zum voraus widerlegen, die Rechts- und Verwaltuntzszustände vom Tage ihrer Entthronung mit einem Federstriche wieder her, zum klaren Beweise, daß die Laune eines kleinen Despoten eine ganze Rechtsordnung im Widersprüche ­ mit allen inzwischen herangewachsenen politischen, juristischen und wirtschaftlichen Verhältnissen umstürzen kann, wenn ihr nur die genügenden Machtmittel zu Gebote stehen." (Menger a. a. O. S. 293.) Um weiter ein letztes Beispiel aus der Gegenwart anzuführen: Das industriell entwickeltste ­ Land Deutschlands, das frühere Königreich Sachsen, hatte lange Jahre hindurch ein Klassenwahlrecht, das den wirtschaftlichen Verhältnissen des Landes sich in keiner Weise anpaßte, der Arbeiterklasse sogut wie gar keinen Einfluß in der Volksvertretung gewährte, sondern die 1. Kammer sogut wie restlos dem — nur ganz schwach vertretenen Großgrundbesitz und die 2. Kammer den besitzenden Volksschichten auslieferte. Hier in dieser Hinsicht erwies sich LassalIe viel einsichtsreicher als sein großer Meister Marx, wenn er in seinem berühmten Vortrag über Verfassungswesen (Band I seiner Eesamtwerke, herausgegeben von Erich Blüm, S. 40/69) die Gestaltung ­ der Verfassung und der staatlichen Organisationen, wie der ganzen Rechtsordnung überhaupt, nur als einen Ausfluß der tatsächlichen Machtverhältnisse ­ bezeichnete! So sehen wir, wie man did materialistische Geschichtsauffassung ­ auch immer kritisch betrachten mag, sie ist unfertig und unausgedacht, ja positiv falsch. Es ist eben ein Ding der Unmöglichkeit, den gewaltigen Strom der menschlichen Dinge, die unsagbare Vielgestaltigkeit der geistigen, sozialen und wirtschaftlichen Verhältnisse in das Prokrustesbett der „Produktionsverhältnisse" und der „Technik" einschnüren zu wollen. Die Wirklichkeit spottet dieser Fesseln! Und sehr interessant ist es auch, daß in. Praxi fast alle Vertreter des historischen Materialismus neben dem Gedanken der ursächlichen naturgesetzlichen ­ Bedingtheit der wirtschaftlichen Phänomene den Z w e ck g e - gedanken im weitesten Umfange wieder aufnehmen. Ganz besonders kennzeichnend für diesen schweren methodologischen Sündenfall ist es, daß