44 bis 1876 der Arbeitervorstand auf Anregung der Firma ihn erhöhte auf 5°/o des Lohnes bei Verheirateten* 10% bei Unverheirateten. Dieser Satz ist heute noch Fabrikgesetz, und zwar verpflichtet die Arbeitsordnung sämtliche Arbeiter und Arbeiterinnen zu den satzungs mäßigen Spareinlagen in die Arbeitersparkasse. Die Einlagen sind statutengemäß der freien Verfügung der Sparenden entzogen. Diesem Verzicht der Sparer steht jedoch auf der anderen Seite eine erhebliche Leistung der Kasse zum Besten der Sparer gegenüber. Die Gut haben in der obligatorischen Sparkasse werden mit 6% pro Jahr verzinst; die Zinsen werden für jede volle Mark und jeden nicht angebrochenen Monat berechnet und am Jahresschlüsse gutgeschrieben. Dieser hohe Zinssatz hat nun im Laufe der Jahre bewirkt, daß sich bei einer ganzen Reihe von Sparern sehr erhebliche Guthaben an sammelten, die bis zu jeder Höhe mit 6% verzinst wurden. Da sich nun dieser Zinssatz nicht bis ins Ungemessene durchführen läßt und der Zweck des obligatorischen Sparens bei einer gewissen Grenze erfüllt ist, wurden im Jahre 1898 die Statuten dahin geändert, daß die Ver pflichtung zum Sparen bei Erreichung eines Guthabens von 2000 cM auf hört und alle weiteren Einlagen sowie die 6% Zinsen des voll in die obligatorische Sparkasse eingezahlten Guthabens einer sogenannten freien Spar kasse überwiesen werden. Diese vergütet für alle bei der Firma ersparten Gelder bis zur Höhe von 4 000 oft 5°/o, für weitere Einlagen in beliebiger Höhe, einerlei ob sie bei der Firma erspart, anderweitig erworben oder er erbt sind, 4% Zinsen. Bei Kündigung von größeren Be trägen kann die Kasse eine Kündigungsfrist von drei Monaten verlangen. Mit 3% verzinst werden täglich fällige Guthaben, die zur Beschaffung von Kohlen, Kar toffeln usw., Zahlung von Miete u. dgl. angesammelt sind. Die Verwaltung der Sparkasse sowie die der übrigen zum Besten der Arbeiter vorhandenen Kassen und Stiftungen liegt in den Händen des Ältestenrats, des vorhin erwähnten Arbeiterausschusses, und einer be sonderen Verwaltungsgesellschaft unter dem Namen: Wohlfahrtskassen von D. Beters & Co. in Elber feld und Neviges, G. in. b. II. Diese letztere wurde im Jahre 1897 gegründet, um die Kassen völlig von der Firma zu trennen, sie allem Wechsel des geschäftlichen