48 brechung von 18 Monaten konnten wir wieder zu einer normalen Arbeitszeit zurückkehren, und damit war es ganz selbstverständlich, daß auch das Statut der obliga torischen Sparkasse wieder in Geltung trat. Wir sind oft gefragt worden, ob es denn möglich sei, die Zwangs sparkasse lückenlos durehzuführen. Ich glaube, daß es keines besseren Beweises für diese Durchführbarkeit gibt, als die Tatsache, daß gegen die Wiedereinführung des obligatorischen Sparens sich weder im Ältestenräte noch in der Arbeiterschaft selbst auch nur eine Stimme erhob. Es hätte nur eines entsprechenden Antrages von 15 Ver tretern der Generalversammlung der Arbeiter bedurft, um die Aufhebung der Sparbestimmungen wenigstens zur Diskussion zu stellen. Das ist aber nicht geschehen. Auch Kündigungen seitens der Arbeiter sind bei dieser Gelegenheit nicht erfolgt, obwohl bei dem in jedem Be triebe vor kommenden Wechsel eine ganze Anzahl Arbeiter nach Regelung der Arbeitszeit sich zum ersten Male dem Sparzwang unterwerfen mußte. Man sollte nun annehmen, daß die durchweg günstigen Erfahrungen, die wir mit der obligatorischen Sparkasse gemacht haben, hier und da zur Nachahmung des Systems geführt hätten. Das ist unseres Wissens nicht der Fall. Man hält unsere Einrichtung für ein Überbleibsel aus der guten alten patriarchalischen Zeit, das künstlich erhalten wird, den modernen Anschauungen aber zuwiderläuft. Diese Ansicht beruht auf einer ungenauen Kenntnis der Organisation unserer Wohlfahrtskassen. Wenn zwar heute ein Fabrikant zu seinen Arbeitern sagte: ich beabsichtige in meinem Betrieb eine Zwangssparkasse einzuführen, so würde er zweifelsohne auf den stärksten Widerspruch stoßen. Unsere Zwangssparkasse ist aber nur ein Glied in der Organisation unserer sozialen Fürsorge, allerdings das wichtigste. Sie bildet die Grundlage für alle von der Firma zumWohle der Arbeiter getroffenen Einrichtungen, deren Gedeihen lediglich auf ein Zusammenarbeiten von Arbeitgebern und Arbeitern basiert. Die Mitarbeit aller Arbeiter an den Wohlfahrtseinrichtungen besteht aber in erster Linie in der Erfüllung der Sparverpflichtung, und in dem Augenblick, in dem sie sich dieser Pflicht ent zögen, würde die freiwillige soziale Fürsorge der Firma im wesentlichen ein Ende nehmen. Wie die Wirksamkeit der einen Kasse in die der anderen übergreift, davon will