51 ist und jeder Versicherte von seinem Einkommen diesen iS otgroschen zurücklegen muß. Diese Tatsachen ließen nun den Gedanken reifen, eine Kasse zu gründen, hei welcher der Sparer nicht jederzeit die Möglichkeit hat, sein Kapital zurückzuziehen und ihm in ähnlicher Weise wie hei der Lebensversicherung durch einen gelinden Zwang über die ersten Schwierigkeiten des Zusammenhaltens der Ersparnisse hinweggeholfen wird. Denn ohne Frage sind ja die ersten Anfänge des Sparens am schwierigsten. Ist erst ein kleines Kapital zusammen, sieht man den Erfolg, so stellt sich von selbst ein Interesse am Sparen ein, und es wird dem Einzelnen später hei einer größeren Summe leichter, sein Geld zusammenzuhalten. Die Alterssparkasse der Farbenfabriken hat nun folgende Organisation: Der Beitritt zur Alterssparkasse ist freiwillig; es wird niemand gezwungen, sich ihr anzuschließen. Hat er aber einmal seinen Beitritt angemeldet, so ist er verpflichtet, dauernd einen bestimmten Beitrag zu zahlen, und er erhält das Guthaben erst nach einer bestimmten Zahl von Jahren ausbezahlt. Die Beiträge müssen mindestens 50 Pf. pro Woche betragen und dürfen nicht höher sein als 3 dl. Sie werden bei der Lohnzahlung einbehalten. Der Beitrag wird immer für die Dauer eines Jahres festgesetzt. Regel mäßig am Schlüsse des Jahres kann der Beitrag erhöht oder erniedrigt werden. Er muß aber, wie bereits erwähnt, mindestens 50 Pf. betragen. Die Einlagen werden mit 5% verzinst. Das Guthaben wird erst ausbezahlt, wenn der Sparer 24 Jahre Mitglied der Kasse gewesen ist. Die Zeit von 24 Jahren ist gewählt, damit die Auszahlung des Gut habens mit dem 25 jährigen Dienstjubiläum zusammen fällt. Denn Mitglieder können nur diejenigen werden, die mindestens ein Jahr im Dienste der Firma stehen. Die Karenzzeit von einem Jahre ist eingeführt, damit die fluktuierenden Elemente, mit denen eine Fabrik, die in der Hauptsache ungelernte Arbeiter beschäftigt, sehr zu rechnen hat, von der Kasse ferngehalten werden. Denn die Verwaltung der Kasse wird natürlich erschwert, wenn viele Mitglieder gleich nach ihrem Eintritte wieder aus treten. Wenn also jemand nach Vollendung des ersten Dienstj ahres beitritt, so erhält er das Guthaben nach 24 Jahren am Tage des 25jährigen Dienstjubiläums aus gezahlt. Als Entschädigung für den gewissen Zwang, der 4*