63 A.-G.“ in Loerrach seit dem Jahre 1875 bestehende Anstalt, errichtet in der Absicht, die Ersparnisse der Arbeiter und Arbeiterinnen der Fabrik von den kleinsten Beträgen an zu sammeln, sicher anzulegen, um solche durch Zins und Zinses zins zu vermehren. Sie hat durch Staatsministerial-Ent- schließung vom 3. Mai 1903 Nr. 336/7 auf Grund des § 22 BGB. die Rechtsfähigkeit verliehen erhalten. § 2. Alle Arbeiter und Angestellten der Firma können Mitglied der Sparkasse werden. Die Mitgliedschaft wird er worben durch eine erstmalige Spareinlage. Der Austritt ist zu jeder Zeit gestattet. § 3. Jedes Mitglied erhält im Hauptsparbuch ein eigenes Konto und ein auf seinen Namen lautendes Sparbüchlein, in welchem die jährlichen Einlagen und Zinsen mit dem Haupt sparbuch übereinstimmend eingeschrieben werden. § 4. Einlagen können von 10 Pfennig an gemacht werden, und zwar in der Regel alle 14 Tage an die besonders hierfür ernannten Einzüger, welche den erhaltenen Betrag auf be sonderen, auf den Namen des Einlegers lautenden Quittungs scheinen vermerken. Diese bis zum Rechnungsabschlüsse ge machten Einlagen werden alsdann je mit ihrer Gesamtsumme in die Sparbüchlein eingetragen. § 5. _ Sobald die Einlagen den Betrag von 1 dt erreicht haben, wird vom ersten des folgenden Monats an jährlich der durch den Yerwaltungsrat festgestellte Zins dafür vergütet. § 6. Rückzahlungen können nur an Einlagetagen statt finden. Für Beträge über 100 dt bis zu 1000 M ist eine Kündigungsfrist von 14 Tagen und für Beträge über 1000 M eine solche von 4 Wochen bedungen. § 7. Bei Rückzahlungen ist das Einlagebuch vorzuweisen. Die Rückzahlungen können nur an Einleger selbst oder an ihre Beauftragten ausbezahlt werden; letztere haben, wenn ihre Persönlichkeit dem Kassier nicht bekannt ist, eine besondere Vollmacht vorzuweisen. Bei Rückzahlung des ganzen Gut habens ist der Kasse das Sparbuch zurückzugeben, und es er lischt die Mitgliedschaft. § 8. Die Gelder der Sparkasse müssen sicher in der für die Gemeindesparkassen zugelassenen Weise angelegt werden, nämlich: 1. In Darlehen gegen Hypotheken mit erstem Rang. In der Regel soll der durch amtliche Schätzung ermittelte Wert der Grundstücke ohne Zubehör das Darlehen doppelt decken; ausnahmsweise kann, wenn das Grundstück durch die Lage und Verkäuflichkeit besonders gute Deckung bietet, die Beleihung bis zu 75°/o obigen Wertes erfolgen unter der Be dingung, daß. das- Darlehen mit jährlich mindestens 2°/o des Darlehenskapitals getilgt werden muß. 2. In Liegenschaftskaufschillingen, welche durch Siche rungshypothek an erster Stelle und so lange diese nicht doppelte Deckung bietet, außerdem durch gute Bürg- und Selbstschuldnerschaft, gedeckt sind. Unter den in Ziffer 1 vorgesehenen Voraussetzungen kann jedoch von einer Bürg schaft — wenn der Restkaufsehilling noch 75°/o des amtlichen