65 gehörige derselben vorhanden, so soll der Reservefond zu einer besonderen wohltätigen Stiftung verwendet werden. Die Verwaltung dieses Fonds soll nach Auflösung der Spar kasse dem Gemeinderate der Stadt Loerrach unter Mitwirkung der genannten Firma oder deren Nachfolgerin und unter Auf sicht des Großherzoglichen Bezirksamts Loerrach zustehen. § 14. Die Verwaltung wird besorgt durch Angestellte und Arbeiter der Firma und besteht aus: dem Vorstand, dem Rechner, dem Schriftführer und 5 Beigeordneten. Den Vorstand (Vorsitzenden) und dessen Stellvertreter ernennt die Firma. Die übrigen Mitglieder der Verwaltung werden von der Generalversammlung auf drei Jahre gewählt. Scheiden zwei Mitglieder während der Dienstzeit aus, so hat die nächste Generalversammlung bis zum Ablaufe der Periode Ersatzmänner zu wählen. In die Verwaltung können nur Mitglieder der Kasse, welche bei der Firma arbeiten, volljährig und im Besitze der bürger lichen Ehrenrechte sind, gewählt werden. § 15. Der Verwaltungsrat wird vom Vorsitzenden je nach Bedürfnis berufen zur Erledigung der vorliegenden Geschäfte. Seine Beschlüsse werden nach Stimmenmehrheit gefaßt; bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende. Zur Beschluß fassung ist die Anwesenheit der Mehrzahl der Verwaltungsrats mitglieder erforderlich. § 16. Der Vorsitzende leitet die Beratung und sorgt für den Vollzug der Beschlüsse. Er hat über alle die Anstalt be rührenden Gegenstände die Aufsicht und die Befugnis, in allen gerichtlichen und außergerichtlichen Angelegenheiten die Kasse zu vertreten. Er hat unter Mitwirkung eines weiteren Vorstandsmitgliedes jährlich einmal beim Rechner einen unvermuteten Kassen- und Urkundensturz vorzunehmen. § 17. Der Rechner hat zu führen: 1 Kassabuch, 1 Empfangskontrollbuch, 1 Hauptsparkontobuch, worin jedes Mitglied ein Konto hat, 1 Hauptbuch über die Aktiven und Passiven sowie der toten Konti. Er hat gemeinschaftlich mit dem Vorsitzenden die Wert urkunden der Sparkasse unter doppeltem Verschlüsse nach näherer Bestimmung des Vorstandes aufzubewahren. Die Schuldner haben sich verbindlich zu machen, daß sie bei Ver meidung nochmaliger Zahlung nur gegen Rückgabe der Original-Schuld- und Pfandurkunde das Kapital heimzahlen wollen. § 18. Der Schriftführer hat ein Tagebuch zu führen, worin alle Verhandlungen und Beschlüsse des Verwaltungsrats sowie der Generalversammlung der Reihenfolge nach eingetragen werden. Flugschriften. 8. 5