66 § 19. Für Mühewaltung usw. können dem Vorsitzenden, Rechner und Schriftführer sowie den Sparkasse-Einzügern je nach Ansicht des Verwaltungsrats Gratifikationen gewährt werden. § 20. Die Rechnung wird alljährlich am 15. Mai geschlossen, die bis dahin aufgelaufenen Zinsen den Einlegern gut geschrieben und zum Kapitale geschlagen. Auf genannte Zeit sind die Sparbüchlein der Verwaltung zu übergeben. Die Verwaltung hat die Rechnung einer Prüfung zu unter ziehen und sie sodann zur Abhör nach den für Gemeinde sparkassen geltenden Vorschriften dem Bezirksamte vorzulegen. Den Abhörbescheid erteilt die Generalversammlung nach § 22 a. § 21. Die Generalversammlung, welche aus sämtlichen Kassenmitgliedern besteht, wird jedes Jahr nach Schluß der Rechnung zusammenberufen,: sie muß mindestens drei Tage vorher durch besondere Einladung oder durch Anschlag an den Fabriktoren bekannt gemacht werden. Zur Beschlußfähig keit gilt Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder. § 22. Der Generalversammlung liegt ob: a) die Abnahme der Jahresrechnung, b) die Beschlußfassung über Änderung der Statuten, mit Ausnahme des § 13, c) Wahl des Verwaltungsrats, d) Auflösung der Anstalt. § 23. Streitigkeiten zwischen der Kasse und den Mit gliedern werden unter Ausschluß des gerichtlichen Verfahrens durch den jeweiligen Amtsvorstand in Loerrach als Schieds richter entschieden. Vor der Anrufung des Schiedsgerichts ist auf Antrag die Ansicht der Generalversammlung einzuholen. § 24. Die Sparkasse unterwirft sich der staatlichen Auf sicht, insbesondere des Großherzoglichen Bezirksamts Loerrach. € 4. Obligatorische Sparkasse und freie Sparkasse von D. Peters Co. in Elberfeld und Neviges Gr. m. b. H. in Elberfeld. Die Sparkasse wurde 1863 als freiwillige Sparkasse ge gründet. Sie ist obligatorisch seit 1865_ mit 50 Pf. Einlage pro Kopf und Woche, seit 1875 für Verheiratete mit Einlagen in Höhe von 5% des Lohnes, für Unverheiratete mit Einlagen in Höhe von 10% des Lohnes. Vom 31. Dezember 1898 ab ist die Sparkasse getrennt in einen obligatorischen und einen freien Teil. I. Die obligatorische Sparkasse hat den Zweck, die Arbeiter und Angestellten der Firma D. Peters & Oo. zur Sammlung von Ersparnissen anzuhalten, welche den Besitzern bei Gründung eines eigenen Hausstandes, beim Erwerb eines eigenen Heimes, in Notfällen und im Alter eine Hilfe bieten sollen. Die obligatorische Sparkasse wird ausschließlich aus den bei der Firma D. Peters & Oo. gemachten