Ersparnissen der Arbeiter und Angestellten dieser Firma nach. Anleitung von b und e gebildet. Die Angelegenheiten der Sparkasse regeln sich wie folgt: a) Aus dem Bestände der Sparkasse muß zur Deckung von geforderten Rückzahlungen stets ein entsprechender Barbestand vorhanden sein, welcher jedoch der Regel nach den Betrag einer Monatseinnahme nicht übersteigen soll. — Die darüber hinausgehenden Bestände, und zwar auch die der nachfolgen den übrigen Kassen dürfen nicht im Betriebe der Firma D. Peters & Oo. verwandt werden. Die Firma Wohlfahrtskassen hat dieselben vielmehr, so.weit sie nicht in Grundstücken und darauf errichteten Wohn häusern, die zum Anschaffungs-, bzw. Herstellungswert an zusetzen sind, und in erstklassigen Hypotheken auf Wohnhäuser bestehen, in Staatspapieren ersten Ranges, Hypothekenbank- Pfandbriefen, in Eisenbahn-, Stadt- oder sonstigen Schuld verschreibungen, jedoch unter Ausschluß von Schuldverschrei bungen auf industrielle Unternehmungen, anzulegen. Die Anlage erfolgt unter Verantwortlichkeit der Firma Wohl fahrtskassen. In der jährlich auf den 31. Dezember zu ziehenden Bilanz werden sämtliche Wertpapiere zu den Tageskursen, zuzüglich der rückständigen Zinsen, angenommen. Ein dadurch oder durch Verkauf von Wertpapieren gegen das Vorjahr sich er gebender Gewinn oder Verlust wird jedesmal auf dem Konto der Invalidenkasse verrechnet. Ein auf dem Konto der zur freien Verfügung der Wohlfahrtskassen stehenden Grundstücke und Gebäude sich ergebender Gewinn oder Verlust wird der Prämienkasse für Hauserwerb gutgeschrieben oder belastet, soweit Überschüsse nicht zu einem Emeuerungsfonds an gesammelt werden müssen. b) Mitglieder der Kasse sind sämtliche Angestellte und Arbeiter der Firma D. Peters & Oo. in Elberfeld und Neviges. Die Aufnahme als Kassenmitglied erfolgt ohne weiteres durch geschehene Annahme zur dauernden Beschäftigung. Arbeiter und Angestellte eines Teilhabers der Firma D. Peters & Co. können durch Beschluß des Ältestenrats ebenfalls als Mit glieder aufgenommen werden. c) Jedes Mitglied ist verpflichtet, an jedem Lohntag Ein zahlungen zur Sparkasse zu machen, und zwar haben Ver heiratete 5%, Unverheiratete 10% ihres Lohnes einzuzahlen. Wo häusliche Verhältnisse es wünschenswert erscheinen lassen, kann der Ältestenrat den Beitrag von Unverheirateten auf 5% ermäßigen. Zu Ostern und Pfingsten werden an den ^letzten Wochenlohntagen vor dem Feste keine Sparkassenbeiträge ab gehalten. Wer dagegen auch an diesen Tagen Spargelder ein zulassen wünscht, hat davon vorher auf dem Kontor Anzeige zu machen. Größere Einzahlungen als die vorschriftsmäßigen Sätze sind nach vorheriger Anzeige stets gestattet, werden wie die übrigen Ersparnisse verzinst und unterliegen ebenso der Aufsicht und Auszahlungsgenehmigung des Ältestenrats. d) Die ersparten Gelder sind der freien Verfügung der Sparenden entzogen. Für gewünschte Erhebung ist achttägige