68 Kündigung (von einem Lohntag auf den andern) und die Genehmigung des Ältestenrats erforderlich, welche indes nicht verweigert werden darf, wenn das Geld zur Erwerbung eines Hauseigentums oder bei Verheiratung zur Einrichtung _ des Haushalts verwandt werden soll. In der Regel entscheiden für die Elberfelder Angelegenheiten nur die Elberfelder Mit glieder des Ältestenrats, für die Nevigeser dagegen die Nevigeser Mitglieder desselben, jedoch muß auf den Antrag des Gesuchstellenden die Entscheidung des gesamten Ältesten rats herbeigeführt werden. e) Beim Verlassen der Beschäftigung bei der Firma gilt die Auszahlung des ersparten Guthabens als selbstredend. Invalide, welche aus der Invalidenkasse des Geschäfts Pension erhalten, werden, auch wenn sie nicht mehr arbeiten, als nicht ausgetreten betrachtet; auch soll bei Witwen von Arbeitern und bei Männern, welche zur Ableistung ihrer Militärpflicht die Arbeit auf geben, eine Verständigung wegen Belassung und Verzinsung des Guthabens nicht ausgeschlossen sein. f) Die Angelegenheiten der Kasse werden durch den Ältestenrat verwaltet; demselben steht in allen zweifelhaften und durch dieses Statut nicht vorgesehenen Fällen die Ent scheidung zu. g) Die Kassengeschäfte werden auf dem Kontor der Firma D. Peters & Co. erledigt, die eingezahlten Beträge in den Lohn büchern vorgemerkt und am Monatsschlusse zusammengestellt. h) Die Guthaben der Sparer werden bis zur Höhe von 2000 Jl mit 6% pro Jahr verzinst; die Zinsen werden nur für jede volle Mark und für jeden nicht angebrochenen Monat berechnet. Die Zinsbeträge werden am Jahresschlüsse gut geschrieben. II. Die freie Sparkasse hat den Zweck, den Arbeitern und Angestellten der Firma D. Peters & Co. auch die Anlage solcher Gelder, die zwar bei der Firma erspart sind, aber den von der obligatorischen Spar kasse aufzunehmenden Höchstbetrag von 2000 Jl übersteigen oder die anderweitig erworben, bzw. ererbt sind oder die nur auf kurze Frist angesammelt werden, in sicherer Weise und zu angemessenen Zinssätzen zu ermöglichen, bzw. zu erleichtern. Die freie Sparkasse vergütet folgende Zinssätze: 1. 5°/o pro Jahr: unter der Bedingung einer gegenseitigen dreimonatlichen Kündigungsfrist. a) den Arbeitern und Angestellten, den Invaliden und Witwen von Arbeitern der Firma D. Peters & Co., sofern solche über den Höchstbetrag bei der obliga torischen Sparkasse hinaus Gelder ersparen, und zwar bis zur Höhe von weiteren 4000 Jl. b) Mädchen, die wegen Heirat die Arbeit bei der Firma aufgegeben haben, bis zur Höhe von 4000 Jl. 2. 4°/o pro Jahr: für alle weiter von der Kasse unter der Bedingung gegen seitiger dreimonatlicher Kündigungsfrist aufgenomme-