74 § 4. .Die Zinsen des abgelaufenen Jahres werden an jedem Jahresschlüsse dem Guthaben zugeschrieben _ und nehmen _ vom 1. Januar des neuen Jahres alsdann am Zinsgenusse teil, es werden Zinseszinsen gezahlt. § 5. Jeder Sparer erhält ein auf seinen Namen lautendes, mit fortlaufender Nummer bezeichnetes Sparbuch, in welchem über jede Einzahlung Quittung erteilt wird. Leistet der Sparer Einzahlungen durch Vereinbarung regelmäßiger Lohn abzüge, so hat er die Lohnberechnungen aufzubewahren und diese vierteljährlich mit seinem Sparbuche zur Eintragung der Einlagen einzureichen. Nur die vom Kassierer der Firma ordnungsmäßig quittierten Einzahlungen sind für die Spar kasse rechtsverbindlich, vorbehaltlich der Bestimmungen im § 11. Das Sparbuch enthält im Vordrucke diese Satzungen, welche der Sparer als für ihn verbindlich durch Unterschrift an erkennt. § 6. Rückzahlung auf sein Guthaben kann der Sparer fordern bis zur Höhe von 50 Jl ohne Kündigung, mehr als 50 bis zu 300 Jl mit 1 Monat Kündigung, mehr als 300 bis 2000 Jl mit 2 Monaten Kündigung, über 2000 M mit 3 Monaten Kündigung. Rückzahlungen, welche in mehreren Fällen innerhalb 3 Monaten erfolgen sollen, werden nach den Beträgen zu sammengerechnet, und es wird hiernach die Kündigungsfrist festgestellt. § 7. Beim Ausscheiden eines Sparers aus der Beschäftigung bei der Firma ist diese berechtigt, aber nicht verpflichtet, das Guthaben des Sparers auszuzahlen; sie kann auch für die Aus zahlung Innehaltung der in § 6 bestimmten Kündigungsfristen fordern. Junge Leute, welche zum Militärdienst eingezogen werden, können ihr Guthaben stehen lassen und davon nach Bedarf abheben. § 8. Der Sparkasse gegenüber ist nur der im Sparbuche genannte Sparer zur Verfügung über die Einlagen berechtigt. Im Falle des Todes eines Sparers treten die gesetzlich sich ausweisenden Erben in seine Rechte ein. Eine Verpfändung oder Übertragung an andere ist der Sparkasse gegenüber un wirksam. Im Übertretungsfall ist die Sparkasse zur Hinter legung des Guthabens berechtigt. Kommt ein Sparkassenbuch abhanden, so muß dies der Sparkasse unverzüglich gemeldet werden. Ein neues Buch wird nach Kraftloserklärung des abhanden gekommenen erteilt. § 9. Die Sparkasse ist berechtigt, dem einzelnen Sparer wie der Gesamtheit die Guthaben zur Rückzahlung mit 1 Monat Frist zu kündigen. Die Kündigung gilt als zu Recht erfolgt, wenn sie an den Sparer schriftlich erfolgt oder durch zwei malige Bekanntmachung in einer Zeitung Landsbergs und durch Aushang in den Fabrikräumen veröffentlicht ist. § 10. Zur Sicherheit der Sparer hinterlegt die Firma Max Bahr bei einem Treuhänder Teilschuldverschreibungen zu einem Betrage, der den Gesamtbetrag der jedesmal am 1. Januar vorhandenen Sparguthaben um 10% übersteigt und,