76 Kassenbuch auf den Namen des betreffenden Arbeiters aus gestellt werden, für welchen der Betrag eingezahlt wird. Das Sparkassenbuch wird von der Bergischen Stahl industrie, G. m. b. H., aufbewahrt; demselben wird ein Anhang 1 ) gemacht, in welchem die geschehenen Abzüge stets verglichen werden können. § 36. Die Sparbeträge werden festgesetzt bis auf weiteres bei einem Arbeiter von 14 J ahren auf 0,60 Jl pro halbmonatliche Löhnung, 15 99 99 0,80 „ 99 99 99 16 99 99 1,00 „ 99 99 99 17 99 99 1,20 „ 99 99 99 18 99 99 1,40 „ 99 . 99 99 19 99 99 1,60 „ 99 99 99 20 99 99 1,80 „ 99 99 99 21 99 99 2,00 „ 99 99 99 Nach dem 21. Jahre bleibt der Mindestsparbetrag 2 cH pro Löhnung. Es steht jedem Arbeiter frei, auch höhere wie die festgesetzten Beträge einzulassen. § 37. Für die Zeit, in welcher ein Arbeiter krank ist, eine Unterstützung erhält oder während seiner Dienstzeit wird nichts eingehalten, ebenso sollen für die erste Löhnung im Juli und die zweite Löhnung im Dezember keine Abzügel stattfinden. § 38. Der Wohlfahrtsfonds der Bergischen Stahl-Industrie, G. m. b. H., bezahlt zu den Zinsen der Städtischen Sparkasse 2% vom ersparten Kapital als Prämie. Die Einzahlung findet jedoch nur einmal im Jahre statt, und zwar am Schlüsse des Verwaltungsjahres der Sparkasse. Wird ein Sparkassenbuch im Laufe des Verwaltungsjahres abgehoben bei der Gesellschaft, so findet eine Einzahlung für den bis dahin verflossenen Teil nicht statt. § 39. Die freie Verfügung 2 ) über das Sparkassenbuch bekommt der Sparer mit Beendigung des 50. Lebensjahres oder drei Wochen nach geschehenem Austritt aus der Beschäftigung der Bergischen Stahl-Industrie, G. m. b. H. Ferner kann der Sparer darüber verfügen bei Gründung eines Hausstandes 3 4 ) und während Ableistung seiner Dienst pflicht 1 ); in letzterem Falle jedoch nur in der Weise, daß er *) An Stelle dieses Anhanges wird jetzt ein Auszug aus gefüllt alljährlich den Sparern behändigt; er dient den Sparern gleichzeitig als Ausweis. 2 ) Diese Bestimmung hat für Arbeiter über 25 Jahre nur die Bedeutung, daß die Gesellschaft die Sparkassenbücher auf' bewahrt, im übrigen steht denselben die freie Verfügung über die Beträge der Bücher zu. 3 ) Die Auszahlung erfolgt, wenn das erfolgte Aufgebot in verbürgter Form nachgewiesen wird. 4 ) Militärpflichtige Sparer verlieren den Vorrang, bzw. die Aussicht auf Wiederannahme bei der Gesellschaft, wenn sie trotz obiger Bestimmung das Sparguthaben ganz oder zu einem höheren Betrag, als vorgeschrieben, abheben.