24 Einleitung: Entwickelung des Verkehrswesens. Flöße mußten ebenfalls auf der Strecke Bingen—Bacharach unter dem Geleite des Königs fahren. Kundige und erfahrene Steuerleute brachten die Fahrzeuge durch die gefährliche Stromstrecke. Auch das Geleitsrecht ging, ähnlich wie das Straßen- und Zollrecht allmählich auf die Laudesfürsten, Stände und Städte über. Neben dem Staatsgeleite >var jedem Kaufmann gesetzlich gestattet, auf seinen Handelsreisen einen Degen zur Selbstverteidigung an den Sattel zu hängen oder auf seinen Wagen zu legen. Auch die Geistlichkeit erteilte Geleitsbriefe, und diese erwiesen sich oft wirksamer als die von der weltlichen Macht ausgestellten. Die Geleitsgebühren wurden in der Regel mit dem Zoll zusammen erhoben. Der Einnahmen wegen wurde das Geleite noch zu Zeiten aufrecht erhalten, als es eigentlich praktisch ohne jegliche Bedeutung geworden war. So wurde das mittelrheinische staatliche Geleit erst im Jahre 1802 als entbehrlich aufgehoben. Quetsch gibt in seiner „Geschichte des Verkehrswesens am Mittelrhein" die Höhe der Geleitsgebühren an. Es war zu zahlen: „ein Krist zu Fuß oder Wasser fahrend 4 Kreuzer (ein jud 10 Kreuzer), ein Krist zu pferd oder fahrend 10 Kreuzer (ein jud 20 Kreuzer), eine 2- oder 4rädrige Chaise 20 Kreuzer." Das Nichtlösen von Geleitszetteln wurde bestraft. Mit der Überwachung waren „Gardenreiter" betraut. Sehr verkehrshindernd war es, daß alle Abgaben nach den willkürlichsten Tarifen erhoben wurden und daß zu den Hauptabgabeu eine enorme Menge von Nebenabgaben kamen, wie: Lagergeld, Kranengeld, Visiergeld, Stichgeld, Flaschengeld, Bendergeld, Wachtgeld, Altgeld, Pflaster geld, Brückengeld. Die Wege, Stege, Brücken und der Anban an den Königsstraßen (eine Anzahl Wege führten die stolze Bezeichnung „Heer- oder Königsstraße", welcher Bezeichnung jedoch ihre Beschaffenheit wenig entsprach) waren ursprünglich den Gaugrafen unterstellt gewesen. Diese hatten für ihre Unterhaltung Sorge zu tragen gehabt. Nach und nach ging diese Unterhaltungspflicht auf die Landesfürsten über. Die Kosten des Straßenbaues wurden aus dem Erlös der Straßenzölle bestritten. Um diese Einnahmen möglichst einträglich zu machen, kam man auf die verkehrshinderliche Idee, den Straßenzwang einzuführen, der die Fuhrleute nötigte, bestimmt vorgeschriebene Straßenrouten zu benutzen. Jede Station ließ sich, wenn irgend erreichbar, durch landesherrliche und kaiserliche Privilegien den Verkehr auf der sie berührenden Straße als ein unantastbares Recht zusprechen. Auf diese Weise wurde das Recht der gastlichen Einkehr, das der Benutzung einer Niederlage, der Ausbesserung des Geschirres, des Vorspanns u. s. w. in einen Zwang umgewandelt. Wer von diesen Vorschriften abwich, eine andere Straße fuhr, eine andere als die vor geschriebene Niederlage aufsuchte oder eines der sonstigen verbürgten Privilegien unbe achtet ließ, geriet nicht allein wegen des Zolles'mit der Landesherrschaft, sondern auch wegen der althergebrachten Stationsprivilegien mit den Gemeinden in Streit, der nicht selten zu einer Vernichtung des Fuhrwerkes und zu einer Gefangenschaft führte. Der Markgraf Friedrich bestätigte der Stadt Freiberg in Sachsen im Jahre 1318 das Recht, demzufolge kein Wagen aus der Markgrafschaft Meißen eine andere Straße als über Freiberg nach Böhmen fahren durfte. Bei der Feststellung der einzuschlagenden Straßen routen gab fast ausschließlich das Sonderinteresse den Ausschlag, auf die Bedürfnisse des Handels wurde hierbei keine Rücksicht genommen. So wurde z. B. auf dem „Tag von Frauenstadt", welcher von Polen, Sachsen und Pommern beschickt war, bestimmt, daß die Kaufmannsgüter von Polen nach Leipzig den Weg über Posen, Fraustadt, Glogau, Sagan, Görlitz einzuschlagen hatten. Schon von alten Zeiten her maßten sich einzelne Städte das Recht an, daß alle Waren, welche dieselben passierten, zuvor auf ihren Märkten zum feilen Kauf ansgeboten werden mußten, ehe der Weitertransport geschehen konnte. Manche Städte erhielten dieses Privileg, das Stapelrecht, durch die Kaiser. So soll Speier dasselbe von Heinrich V. und Mainz sogar von Karl dem Großen verliehen worden sein. Ebenso lästig wie das Stapelrecht war das damit verbundene Umschlagsrecht. Nach diesem durften beispielsweise die von Holland kommenden, für Straßburg bestimmten Güter, sofern es nicht Stapel- oder Ventgüter waren, von Köln bis Mainz nur durch die dazu in beschränkter Anzahl berechtigten Kölner Schiffer, von Mainz bis Speier nur durch