Zur Beachtung. Die am 1. März 1906 in Kraft getretenen Vertragstarife finden nicht nur auf Waren derjenigen Staaten Anwendung, welche sich auf Grund besonderer Vereinbarungen mit Russland diese ermässigten Sätze erwirkt haben, sondern auch auf die Waren anderer Staaten, soweit sie dem russischen Handel und der Schiffahrt Russlands die Meistbegünstigung einräumen. Zurzeit haben auf die Anwendung der Vertragszollsätze Anspruch: Europa: Belgien, Bulgarien, Dänemark, Deutschland, ­ Frankreich, Griechenland, Grossbritannien, Italien, Montenegro, ­ Niederlande, Norwegen, Oesterreich-Ungarn, Portugal, Rumänien, Schweden, Schweiz, Serbien, Spanien, Türkei. Asien: Buchara, China, Chiwa, Japan, Persien, Siam. - Afrika: Aegypten, Kongostaat. — Amerika: Brasilien, Mexiko, Peru, Venezuela, Vereinigte Staaten von Nordamerika. - 0 c e a n i e n: Hawai-Inseln. Für die Einfuhr in das Priamurgebiet, also auch in Wladiwostok, ­ und in das gesamte Gebiet, für das durch das Gesetz v om 16./29. Januar 1909 die Zollfreiheit aufgehoben wurde, gelten Besondere Bestimmungen. Vergl. den Abschnitt in diesem Buche »Zolltarif für die Einfuhr im fernen Osten“ S. 318—324. Auf die Einfuhr in Finnland findet der russische Zolltarit Beine Anwendung. Finnland hat vielmehr einen besonderen Zolltarif. ­ Er ist nach dem Stande vom 1. Juli 1907 abgedruckt im Deutschen Handels-Archiv 1907, Seite 855 bis 880. Das auf dem laufenden gehaltene Verzeichnis der häufigen Aenderungen und Tarifentscheidungen kann auf der Geschäftsstelle des Deutsch-Russischen Vereins eingesehen werden. Auch werden von hier schriftliche Auskünfte erteilt.