1 Handels- und Schiffahrtsvertrag vom 1894 ein schliesslich der in ihn eingefügten Teile des Schluss protokolls vom 9. Februar 1897 in der durch den Zusatz vertrag und das Protokoll vom “1904 abgeänderten Gestalt. Vertrag. Artikel 1. Die Angehörigen eines der beiden vertragschliessenden Teile, welche sich in dem Gebiete des anderen Teiles niedergelassen haben oder sich dort vorüber gehend aufhalten, sollen dort im Handels- und Gewerbebetriebe die nämlichen Hechte gemessen und keinen höheren oder anderen Abgaben unterworfen werden als die Inländer. Sie sollen in dem Gebiete des anderen Teiles in jeder Hinsicht dieselben Rechte, Privilegien, Freiheiten, Begünstigungen und Befreiungen haben wie die Angehörigen des meistbegünstigten Landes. Es herrscht jedoch darüber Einverständnis, dass durch die vorstehenden Bestimmungen die besonderen Gesetze, Erlasse und Verordnungen auf dem Ge biete des Handels, der Gewerbe und der Polizei nicht berührt werden, welche in jedem der beiden vertragschliessenden Länder gelten oder gelten werden und auf alle Ausländer Anwendung finden. Artikel 2. Die Angehörigen jedes der beiden vertragschliessenden Teile sollen in dem Gebiete des anderen Teiles berechtigt sein, jede Art von beweglichem oder un beweglichem Vermögen zu erwerben und zu besitzen, soweit dieses Recht nach den Landesgesetzen Angehörigen irgend einer fremden Nation jetzt oder künftig zusteht. Sie sollen berechtigt sein, darüber durch Verkauf, Tausch, Schenkung, Eheschliessung, letzten Willen, oder auf andere Weise zu verfügen, sowie Ver mögen durch Erbschaften zu erwerben, und zwar unter denselben Bedingungen, welche jetzt oder künftig für die Angehörigen irgend einer anderen fremden Nation bestehen, ohne in einem der genannten Fälle unter irgend einer Bezeichnung anderen oder höheren Abgaben, Steuern oder Auflagen unterworfen zu sein als die Inländer. Die dreijährige Frist, die durch den Kaiserlich Russischen Ukas vom 14. März 1887 für die Veräusserung der Liegenschaften seitens der Ausländer festgesetzt worden ist, wird für die deutschen Reichsangehörigen auf zehn Jahre verlängert.