5 Die vertragschliessenden Teile, werden sich gegenseitig Mitteilung darüber machen, welche Behörden zur Erteilung von Gewerbelegitimationskarten befugt sein sollen, nach welchem Muster diese Karten ausgefertigt werden und welche Vorschriften die Reisenden bei Ausübung des Gewerbebetriebes zu beachten haben. Die Angehörigen des einen der vertragschliessenden Teile, welche sich in das Gebiet des anderen zum Besuche der Messen und Märkte begeben, um dort Handel zu treiben oder ihre Erzeugnisse feilzuhalten, werden wechselseitig wie die Inländer behandelt und keinen höheren Abgaben als diese unterworfen werden. Artikel I2a. Die Kaiserlich Russische Regierung erklärt sich bereit, innerhalb einer Frist von drei Jahren nach dem Inkrafttreten des gegenwärtigen Vertrages mit der Kaiserlich Deutschen Regierung in Verhandlungen wegen des Abschlusses eines Abkommens, betreffend den gegenseitigen Schutz des Urheberrechts an Werken der Literatur, Kunst und Photographie einzutreten. Artikel 13. Die deutschen Schiffe und ihre Ladungen sollen in Russland und die russischen Schiffe und ihre Ladungen sollen in Deutschland ganz wie die in ländischen Schiffe und Ladungen behandelt werden, gleichviel von wo die Schiffe ausgelaufen oder wohin sie bestimmt sind und woher die Ladungen stammen oder wohin sie bestimmt sind. Jedes Vorrecht und jede Befreiung, welche in dieser Beziehung von einem der vertragschliessenden Teile einer dritten Macht eingeräumt werden sollte, soll ohne weiteres und bedingungslos auch dem anderen Teile zustehen. Von den vorstehenden Bestimmungen wird jedoch eine Ausnahme ge macht: a) in betreff derjenigen besonderen Begünstigungen, welche dem inländischen Fischfang und dessen Erzeugnissen in dem einen oder dem anderen Lande jetzt oder in Zukunft gewährt werden sollten, b) in betreff der jetzt oder künftig der nationalen Kauffahrteiflotte ge währten Begünstigungen. Die Bestimmungen des gegenwärtigen Vertrags finden keine Anwendung auf die Küstenschiffahrt, welche nach wie vor durch die in jedem der beiden Länder jetzt oder künftig in Kraft stehenden Gesetze geregelt wird. Immerhin soll es den deutschen und den russischen Schiffen freistehen, aus einem Hafen des einen der beiden vertragschliessenden Länder nach einem oder mehreren Häfen des selben Landes zu fahren, sei es, um dort die aus dem Auslande mitgebrachte Ladung ganz oder teilweise zu löschen, oder um eine nach dem Auslande bestimmte Ladung einzunehmen oder zu ergänzen. Artikel 14. Die Nationalität der Schiffe soll beiderseits nach den jedem Lande eigen tümlichen Gesetzen und Verordnungen auf Grund der an Bord befindlichen, durch die zuständigen Behörden ausgestellten Urkunden und Patente anerkannt werden. Die von dem einen der vertragschliessenden Teile ausgestellten Schiffs messbriefe werden nach Massgabe der zwischen den beiden vertragschliessenden Teilen getroffenen oder zu treffenden besonderen Vereinbarungen von dem anderen Teile anerkannt werden.