6 Artikel 15. Die deutschen Schiffe, welche nach einem russischen Hafen, und um gekehrt die russischen Schiffe, welche nach einem deutschen Hafen kommen, nur um dort ihre Ladung zu vervollständigen oder einen Teil derselben zu löschen, sollen, vorausgesetzt, dass sie sich nach den Gesetzen und Vorschriften des be treffenden Staates richten, den nach einem anderen Hafen desselben oder eines anderen Landes bestimmten Teil ihrer Ladung an Bord behalten und ihn wieder ausführen können, ohne gehalten zu sein, für diesen Teil ihrer Ladung irgend welche Gefälle zu bezahlen ausser den Aufsichtsabgaben, welche übrigens nur nach dem für die inländische Schiffahrt bestimmten Satze erhoben werden dürfen Artikel 16. Von Tonnengeldern und Abfertigungsgebühren sollen in den Häfen eines jeden der beiden Länder völlig befreit sein: 1. die Schiffe, welche von irgend einem Orte mit Ballast ein- und damit wieder auslaufen; 2. die Schiffe, welche aus einem Hafen des einen der beiden Länder nach einem oder mehreren Häfen desselben Landes kommen und sich über die in einem anderen Hafen desselben Landes bereits erfolgte Zahlung jener Abgaben ausweisen können; 3. die Schiffe, welche freiwillig oder notgedrungen mit Ladung nach einem Hafen kommen und ihn, ohne irgendwie Handel betrieben zu haben, wieder verlassen. Diese Befreiung wird nicht gewährt für Leuchtturm-, Lotsen-, Remor- kierungs-, Quarantäne- und sonstige auf dem Schiffskörper lastende Abgaben, welche für dem Verkehr dienende Leistungen und Vorkehrungen in gleichem Masse von den inländischen und von den Schiffen der meistbegünstigten Nation zu entrichten sind. Ist das Einlaufen durch Not veranlasst worden, so gelten nicht als Aus übung des Handelsbetriebes das zur Ausbesserung des Schiffes erfolgte Löschen und Wiedereinladcn der Waren, das Ueberladen auf ein anderes Schiff im Falle der Seeuntüchtigkeit des ersten, die zur Verproviantierung der Schiffsmannschaft notwendigen Aufwendungen und der Verkauf der beschädigten Waren mit Ge nehmigung der Zollverwaltung. Artikel 17. Wenn ein Schiff eines der vertragschliessenden Teile an den Küsten des anderen Teiles strandet oder Schiffbruch leidet, sollen Schiff und Ladung die selben Begünstigungen und Befreiungen geniessen, welche die Gesetzgebung des betreffenden Landes den eigenen Schiffen in gleicher Lage bewilligt. Es soll jederlei Hilfe und Beistand dem Führer und der Mannschaft sowohl für ihre Person wie für Schiff und Ladung geleistet werden. Die vertragschliessenden Teile kommen ausserdem überein, dass die ge borgenen Waren keiner Zollabgabe unterliegen sollen, es sei denn, dass sie in den inländischen Verbrauch übergehen. Artikel 18. Die Benutzung der Chausseen und sonstigen Strassen, Kanäle, Schleusen, Fähren, Brücken und Brückenöffnungen, der Häfen und Landungsplätze, der Bezeichnung und Beleuchtung des Fahrwassers, des Lotsenwesens, der Krane und Wageanstalten, der Niederlagen, der Anstalten zur Rettung und Bergung von Schiffsgütern und dergleichen mehr soll, insoweit die Anlagen oder Anstalten