— 10 — Die Bestimmung erstreckt sich auch auf das Passvisa der deutschen Hand lungsreisenden mosaischer Religion. Die Gebühr für die Erteilung der Auslandspässe an die in Russland wohnenden Deutschen wird den Betrag von 50 Kopeken nicht übersteigen. Russland wird auch künftig für die Gültigkeit der Legitimationsscheine, welche innerhalb einer Grenzzone von 30 km Geltung haben und den Inhaber, wie dies gegenwärtig der Fall ist, zum mehrmaligen Ueberschreiten der Grenze an beliebigen Grenzübergängen berechtigen, eine Dauer von 28 Tagen bewilligen. Diese Gültigkeitsdauer wird beiderseitig vom Tage der ersten Benutzung des Scheines zum Grenzübertritt an mit der Massgabe berechnet werden, dass die gedachten Scheine ihre Gültigkeit verlieren, wenn sie nicht zum ersten Male spätestens am fünfzehnten Tage, vom Tage der Ausfertigung an gerechnet, benutzt werden. Diese Dauer von 28 Tagen wird in keinem Falle durch den während der Gültigkeitsdauer der Legitimationsscheine ein tretenden Jahreswechsel berührt werden. Die in zwei Sprachen, in Deutsch und in Russisch, abgefassten Legiti mationsscheine sollen beiderseits nur den eigenen Staatsangehörigen und den jenigen Angehörigen des anderen Landes erteilt werden, welche in dem Lande wohnen, wo die Scheine ausgestellt werden. Das Datum des Uebertritts über die Grenze ward künftig von den russischen und den deutschen Behörden sowohl nach der russischen, wie nach der deutschen Zeitrechnung auf den Scheinen vermerkt werden. Die Scheine werden auch künftig, wie dies gegenwärtig der Fall ist, ebenso wie an Christen auch an Israeliten verabfolgt werden. Die russischen Arbeiter, welche nach Deutschland kommen, um daselbst in landwirtschaftlichen Betrieben oder Nebenbetrieben zu arbeiten, sollen wie bisher kostenfrei mit Legitimationspapieren, gültig vom 1. Februar bis 20. De zember neuen Stils, versehen werden. Auch diese Papiere sollen in russischer und in deutscher Sprache abge fasst sein. Zu Artikel 3. Sow-eit die Angehörigen eines dritten Staates auf Grund der in Kraft stehenden Verträge und Uebereinkommen von der Vormundschaft in Russland befreit sind, sollen die deutschen Reichsangehörigen in Russland hinsichtlich der Vormundschaft über nichtdeutsche Minderjährige dieselbe Vergünstigung gemessen. Zu Artikel Die von der Deutschen Regierung gegenüber der russischen Einfuhr ge troffenen veterinären Massnahmen können nicht in strengerer Form eingeführt werden als diejenigen gegenüber von Staaten, welche sich hinsichtlich der Tier seuchen und der veterinären Einrichtungen in demselben Zustande befinden wie Russland. Diese Bestimmung findet keine Anwendung auf die veterinären Ab machungen zwischen Deutschland und Oesterreich-Ungarn. Die Zahl der lebenden Schweine, deren Einfuhr nach Oberschlesien auf Grund der bestehenden Bestimmungen zugelassen ist, wird auf 2500 Stück wöchentlich erhöht. Fleisch, welches im Sinne des deutschen Fleischbeschau-Gesetzes vom 3. Juni 1900 als zubereitet anzusehen ist, wird zur Einfuhr nach Deutschland nach Massgabe der Bestimmungen des erwähnten Gesetzes zugelassen werden.