11 Die in den Absätzen 3 und 4 der gegenwärtigen Bestimmung enthaltenen Zugeständnisse können zeitweise widerrufen oder aufgehoben werden, wenn ausser- gewöhnliche Gründe veterinärpolizeilicher Natur dies notwendig machen. Die Russische Regierung verpflichtet sich, während der Dauer des gegen wärtigen Vertrags weder Ausfuhrzölle auf rohes oder behauenes Holz, soweit dasselbe in Nummer 6 des Verzeichnisses der Ausfuhrzölle nicht besonders be nannt ist, einzuführen, noch die Ausfuhr derartigen Holzes zu verbieten. Zu den Artikeln 6, 6, 7, 9 und 10. Im Hinblick darauf, dass zur Zeit in Russland gewisse Waren bei der Ein fuhr über die Landgrenze höheren Zollsätzen unterhegen als bei der Einfuhr über die Ostsee, besteht Einverständnis darüber, dass vom Tage des Inkrafttretens des gegenwärtigen Vertrages die Zölle bei der Einfuhr über die Landgrenze auf die Sätze der Zölle bei der Einfuhr über die Ostsee ermässigt werden sollen, und dass kein neuer, die Einfuhr über die Ostsee, das Schwarze und das Asowsche Meer (mit Ausnahme der kaukasischen Küste) begünstigender Unterscheidungs zoll eingeführt werden darf. *) Die Deutsche Regierung verpflichtet sich ihrerseits, an keiner Grenze des Deutschen Reiches andere oder günstigere Zölle einzuführen als an der russischen Grenze. Eine Ausnahme wird jedoch gemacht für Salz, gesägte Blöcke und grobe Steinmetzarbeiten sowie für rohe Schieferplatten (Nr. 25t, 33d und 33e des deutschen Zolltarifs), für welche Waren Deutschland sich vorbehält, die gegenwärtig be stehenden Unterschiede zwischen Seezöllen und Landzöllen aufrechtzuerhalten. Zu Artikel 6. Der Deutsche Bundesrat wird während der ganzen Dauer des gegenwärtigen Vertrags von seinem Rechte, die Genehmigung zur Errichtung von gemischten Getreidetransitlagern in Königsberg, Danzig, Altona, Mannheim und Ludwigs hafen zu widerrufen, keinen Gebrauch machen. Zu Artikel 6, 7 und 11. Die Boden- und Gewerbserzeugnisse einer dritten Macht, welche durch das Gebiet eines der vertragschliessenden Teile durchgeführt werden, sollen bei ihrem Eingang in das Gebiet des anderen Teiles keinen anderen oder höheren Zöllen unterworfen werden, als wenn sie direkt aus dem Ursprungslande ein geführt worden wären. Zu den Artikeln 6 bis 9. Die Kaiserlich Russische Regierung erklärt sich bereit, bei Zollzahlungen deutsche Goldmünzen durch die Zollämter annehmen zu lassen, und zwar 1000 Mark Gold als Gegenwert von 462 Rubel (1 Rubel = VlB Imperial). In dem gleichen Verhältnisse werden die russischen Zollämter die deutschen Reichsbanknoten bei Zollzahlungen annehmen. Zu Artikel 6 und 7. Die vertragschliessenden Teile behalten sich das Recht vor, bei 1 der Ein fuhr von Waren, wenn diese, je nach ihrem Herkunftsland, einer unterschiedlichen Zollbehandlung unterliegen, zum Nachweise der einheimischen Erzeugung oder Bearbeitung die Vorlegung von Ursprungszeugnissen zu fordern. Es wird seitens der beiden Teile Fürsorge getroffen werden, dass die verlangten Zeugnisse den Handel möglichst wenig beengen. *) Jetzt gegenstandslos geworden.