12 Zu Artikel 12. Um in Russland das im Absatz 1 von Artikel 12 vorgesehene Recht aus üben zu können, müssen die daselbst benannten Personen mit besonderen Ge werbescheinen versehen sein, deren zugunsten des Staates erhobene Gebühr 150 Rubel für das ganze Jahr und 75 Rubel für die zweite Hälfte des Jahres nicht übersteigen soll. Wenn die mit den vorstehend erwähnten Gewerbescheinen versehenen Personen das in Absatz 1 von Artikel 12 vorgesehene Recht durch in ihrem Dienste stehende Handlungsreisende ausüben wollen, so müssen diese Handlungsreisenden ausserdem mit einem persönlichen Gewerbeschein versehen sein, dessen Gebühr 50 Rubel für das ganze Jahr und 25 Rubel für die zweite Hälfte des Jahres nicht überschreiten wird. Die in Absatz 1 der gegenwärtigen Bestimmung vorgesehenen Gewerbe scheine können auf den Namen der Personen selbst, die sich nach Russland be geben, ausgestellt werden, und dann sollen diese Personen nicht mehr gehalten sein, sich ausserdem mit dem persönlichen Gewerbescheine zu versehen. Hinsichtlich der Erteilung der Gewerbescheine und des Betrags der Ge bühren dafür wird ein Unterschied zwischen den Personen der christlichen Religion und denjenigen der mosaischen Religion nicht gemacht werden. Insoweit die Einfuhr von Feuerwaffen aus dem Ausland in Russland nicht untersagt ist, können die deutschen reisenden Kaufleute Muster von solchen Waffen unter der ausdrücklichen Bedingung mit sich führen, dass sie sich allen allgemeinen und örtlichen Vorschriften, welche bezüglich der Feuerwaffen in Kraft sind oder sein werden, unterwerfen. Zu Artikel 13. Die vertragschliessenden Teile behalten sich eine besondere Vereinbarung über die Ausübung der Schiffahrt auf dem Niemen, der Weichsel und der Warthe vor. Die deutschen Schiffe, welche auf den die gemeinsamen Landesgrenzen schneidenden Flussläufen nach Russland fahren, um später nach Deutschland zurückzukehren, werden ohne Zahlung oder Sicherstellung des Einfuhrzolls nach Russland eingelassen werden. Die Frist, innerhalb welcher solche Schiffe wieder nach Deutschland aus geführt werden müssen, wird auf zwei Jahre, von dem Tage ihres Einganges nach Russland an, festgesetzt. Wenn das Schiff in Russland verkauft wird oder länger als zwei Jahre daselbst verbleibt, ist der betreffende Eingangszoll dafür zu ent richten. Die gedachte Frist soll verlängert werden, wenn das Schiff durch vom Willen des Schiffsführers nicht abhängige Umstände, wie niedriger Wasserstand, beträchtliche Reparaturen erfordernde Havarie oder andere ähnliche Ursachen zurückgehalten wird. Der Eingangszoll wird nicht erhoben, wenn das Schiff durch Feuer oder Schiffbruch zugrunde geht. Die Scheine, welche die Verpflichtung zur Wiederausfuhr der Schiffe oder zur Zahlung des Eingangszolls enthalten, sollen von jeder Gebühr befreit sein. Während des Aufenthalts des Schiffes in Russland wird der Schiffseich schein von der russischen Zollbehörde in Verwahrung genommen. Die deutschen Passagierdampfer auf dem Niemen werden bis nach Georgen burg zugelassen, und die russischen Passagierdampfer werden bis Schmalleningken zugelassen und können in diesem Hafen überwintern. Die Abstempelung der Frachtbriefe und Konnossemente über die Ladung der nach Deutschland bestimmten Schiffe wird durch die an den Ufern der Weichsel errichteten russischen Zollämter besorgt.