14 dem Zollamte dritter Klasse in Petrikau, den Nebenzollämtern in Tworki und in Zakrzewo und den Uebergangspunkten in Degutzky, Rakowka, Upidamisch, Bakalarzewo, Skulsk und in Gostinczyk, sondern sie wird auch den Rang einiger bestehenden Aemter erhöhen und ihnen weitere Befugnisse beilegen sowie einige neue Aemter an Orten errichten, die mit solchen noch nicht versehen sind. In Ausführung des vorstehenden werden: 1. die Zollämter dritter Klasse in Dobrzyn und in Modrzejewo zum Range von Zollämtern zweiter Klasse, die Nebenzollämter in Paschwenty, Wladislawowo, Wilczyn, Gola und in Podlenka sowie der Uebergangspunkt in Radziejewo zum Range von Zollämtern dritter Klasse erhoben, 2. Uebergangspunkte in Kirkily, Kibarty und in Peltry errichtet, 3. die in der beigefügten Liste genannten Aemter in Ayszehnen, Kirkily, Wladislawowo, Czarnowka, Dombrowo, Karw, Osiek, Dobrzyn, Rad ziejewo, Wilczyn, Peisern, Gola, Podlenka, Gniazdow, Nezdara, Czeladz und in Modrzejewo mit den in der erwähnten Liste für jedes dieser Aemter besonders bezeichneten Befugnissen ausgestattet werden. Diese Befugniserweiterungen werden sobald als möglich und jedenfalls im Laufe des der Inkraftsetzung des gegenwärtigen Vertrags folgenden Jahres erfolgen. Der Uebergangspunkt in Kibarty bleibt gleichzeitig Ansageposten für das Zollamt erster Klasse in Wir ballen. Die Zollämter zweiter und dritter Klasse und die Nebenzollämter werden die Befugnis zur Zollabfertigung 1. der im Zirkulare des Zolldepartements vom 31. Januar 1900 Nr. 2154 bezeichneten Maschinen und landwirtschaftlichen Geräte, 2. der in den Artikeln 41, Absätze 1, 2 und 3, 89 und 103, Absatz 1 des russischen Zolltarifs benannten Waren erhalten. Alle diese Zugeständnisse werden unter der Bedingung bewilligt, dass Deutschland gegenüber den russischen Zollämtern und Uebergangspunkten Aemter oder Grenzaufsichtsposten als deutsche Uebergangsstationen errichtet und unter hält und sie mit gleichwertigen Befugnissen ausstattet. Im besonderen wird das deutsche Zollamt im Zollhaus Gurzno gegenüber von Karw bei der Grenze be lassen und nicht in die Stadt Gurzno verlegt werden. Die vertragschliessenden Teile verpflichten sich schliesslich, begründete Anträge auf Errichtung neuer Zollämter, auf Erhebung bestehender Zollämter in eine höhere Klasse und auf Ausdehnung ihrer Befugnisse, welche einen Teil an den andern auch während der Dauer der Gültigkeit des gegenwärtigen Ver trages richten könnte, mit Sorgfalt zu prüfen und diesen Anträgen soweit als möglich Folge zu geben. In gleicher Weise werden sich die vertragschliessenden Teile über Fragen, betreffend Aufhebung eines Zollamts, Erniedrigung seines Ranges oder Verminderung seiner Befugnisse, verständigen. Jede von einem Teile eingeführte Aenderung im Charakter oder in den Befugnissen eines seiner Zollämter wird unverzüglich zur Kenntnis des anderen Teiles gebracht werden. § 2. Die Befugnis zur Abfertigung von deutschen Gütern im Transit durch Russland soll den russischen Zollämtern erster Klasse, welche deutschen Haupt zollämtern gegenüberliegen, erteilt werden, nämlich: