16 III. Unbewegliche Feste: 1. Januar (Neujahr), 6. „ (Heilige drei Könige), 9. Februar (Lichtmess), 25. März (Mariä Verkündigung), 9. M a i (St. Nikolaus), 29. Juni (St. Peter und Paul), 6. August (Verklärung), 15. „ (Himmelfahrt), 29. „ (Enthauptung Johannis des Täufers), 8. September (Mariä Geburt), 14. „ (Kreuzerhöhung), 26. „ (Johanni), 1. Oktober (Schutz der Heiligen Jungfrau), 22. ,, (Unsere liebe Frau von Kasan), 21. November (Mariä Opfer), 6. Dezember (St. Nikolaus), 25., 26. u. 27. Dezember (Weihnachten). IV. Im Königreich Polen und einigen Grenzgouvernements, wo der grösste Teil der Bevölkerung katholisch ist, ruht die Arbeit auch während der ersten Tage der grossen Feste des römisch-katholischen Kalenders, ebenso zu Fronleichnam und an Allerheiligen. B. In Deutschland. Der Neujahrstag, der Buss- und Bettag — der Mittwoch vor dem letzten Sonntag im November —, Karfreitag, Himmelfahrt, Oster montag und Pfingstmontag, die beiden Weihnachtsfeiertage und der Geburtstag Seiner Majestät des Deutschen Kaisers. Königs von Preussen. § 6. Die Dienststunden sollen in den Zollämtern der beiden Länder angeschlagen werden. Die Dienststunden für die Revision der Reisepässe und der Legitimations karten sollen für jeden Bezirk und jeden Grenzpunkt nach besonderer Verein barung zwischen den betreffenden Behörden der beiden Länder festgesetzt werden. Es sollen hierbei auf beiden Seiten die gleichen Stunden eingeführt, den örtlichen Bedürfnissen Rechnung getragen und bei den Zollämtern dritter Klasse, den Nebenzollämtern und den Uebergangspunkten eine Unterbrechung des Dienstes für die Mahlzeiten der Beamten gewährt werden. § 7. Zollpflichtige Waren, welche von Personen eingeführt werden, die sich im Besitze einer ordnungsmässigen Legitimation zur Ueberschreitung der Grenze befinden, sollen auf beiden Seiten mündlich deklariert werden können, und zwar auf allen Zollämtern innerhalb ihrer Zuständigkeit, vorausgesetzt, dass diese. Waren nicht zu Handelszwecken eingeführt werden, und dass die Gesamtheit der zu erhebenden Zollgebühren nicht übersteigt: fünfzehn Rubel für die Einfuhr nach Russland und fünfunddreissig Mark für die Einfuhr nach Deutschland. Auf Grund dieser Ermächtigung sollen die Uebergangspunkte das Recht haben, Mundvorräte (mit Ausnahme von Branntwein und anderen geistigen Getränken), sowie auch Erzeugnisse, die ausschliesslich zum Hausgebrauch be stimmt sind, zollamtlich abzufertigen.