18 § 12a. Im Laufe eines Jahres nach der Inkraftsetzung des gegenwärtigen Ver trags wird die Kaiserlich Russische Regierung veröffentlichen: 1. eine systematische Ausgabe sämtlicher, die Anwendung des Zolltarifs betreffenden Zirkulare des Zolldepartements, sowie der Entscheidungen des Dirigierenden Senats, die sich auf den gleichen Gegenstand beziehen; 2. ein alphabetisches Verzeichnis aller im Zolltarif und in den oben an geführten Zirkularen und Entscheidungen aufgeführten Waren. § 12b. Die für die Anbringung der Identifizierungszeichen zu entrichtenden Ge bühren werden 5 v. H. des Gesamtbetrags des Zolls nicht übersteigen. Die für die Anbringung der Identifizierungszeichen bei Knöpfen, Bändern, Spitzen, Stickereien und Pellen zu entrichtenden Gebühren werden 1 Kopeke für jede Plombe nicht übersteigen. Der ganze Gebührenbetrag für die Plombierung wird 5. v. H. des Gesamtbetrages des Eingangszolls in jedem einzelnen Falle nicht übersteigen. Falls indessen der Interessent selbst wünscht, dass die Ware in einer Weise plombiert wird, die über das Bedürfnis der Identifizierung hinausgeht, so ist er verpflichtet, den dadurch entstehenden Mehrbetrag an Gebühren zu entrichten. Die Punzierung deutscher Gold- und Silberwaren wird keinen anderen oder höheren Gebühren unterworfen werden als die Punzierung der gleichartigen einheimischen Arbeiten. ' § 13. Von eingeführten Waren soll Lagergeld durch die russischen Zollämter nur für die Tage der wirklichen Lagerung in den Zollagern, vom vierten Tage nach dem Beginne der Zollrevision an gerechnet, erhoben werden. Jedoch soll die Zeit, während welcher die Lagerung gebührenfrei ist, be grenzt sein durch die an dem betreffenden Zollamt für die Deklaration von ein geführten Waren gewährte Frist, d. h. 5 bis 14 Tage, erhöht um die in Absatz 1 vorgesehene Frist von drei Tagen. § 14. Die Kaiserlich Russische Regierung verpflichtet sich, die Bestimmungen der Artikel 15 und 16 der Berner Konvention vom 14. Oktober 1890, welche das Verfügungsrecht des Absenders über seine Sendungen regeln, -während der Dauer des gegenwärtigen Vertrags in keiner Weise zu ändern. § 15. Die in Artikel 292 des russischen Reglements vom 15. Mai 1901, betreffend die Wareneinfuhr, enthaltene Vorschrift, wonach der Unterschied zwischen dem angegebenen Gewicht von Gegenständen oder Waren und dem bei der Revision ermittelten Gewicht straffrei bleibt, sofern er 5. v. H. des Gesamtgewichts der Gegenstände oder Waren nicht übersteigt, wird abgeändert und die Duldungs grenze auf 10 v. H. des Gesamtgewichts erhöht. § 16. Das Recht der Reklamation gegen Entscheidungen der russischen Zoll behörden, die sich sowohl auf Strafen wegen einer unzutreffenden oder falschen