20 Die Massnahmen, die in Deutschland von einem Oberpräsidenten oder von einem Regierungspräsidenten und in Russland von einem Generalgouverneur oder von einem Gouverneur getroffen werden, sollen gegenseitig dem im Range entsprechenden Beamten mitgeteilt werden. Die Mitteilung der Gründe dieser Massregeln soll auf diplomatischem Wege erfolgen. Die Massnahmen, welche von den Zentralbehörden der beiden Länder getroffen werden, sollen einschliesslich ihrer Gründe gegenseitig auf diplomatischem Wege mitgeteilt werden. Man ist darüber einig, dass die Mitteilungen über veterinäre Massregeln beiderseits tunlichst vor Ausführung derselben und spätestens gleichzeitig mit ihrem Erlass erfolgen sollen. Die beiden Regierungen werden Listen austauschen, in welchen die beider seitigen Behörden bezeichnet sind, zwischen denen der gegenseitige Austausch in Gemässheit des eben angegebenen Verfahrens stattfinden soll. § 21. Die Quarantänemassregeln gegen die Einschleppung epidemischer Krank heiten sollen beiderseits auf alle die Grenze überschreitenden Reisenden, je nach der grösseren oder geringeren Ansteckungsgefahr, ohne Unterschied der Nationalität, angewandt werden. § 22. Es wird beiderseits der Wiederaufnahme von Reisenden, die wegen mangel hafter Reisepässe oder wegen Nichtzahlung von Zollgebühren zurückgewiesen werden, kein Hindernis entgegengestellt werden; unter den bezeichneten Um ständen sollen beiderseits selbst fremde Staatsangehörige wieder aufgenommen werden, zumal in den Fällen, wo sie noch nicht in das Innere des Landes gelangt sind. Die auf beiden Seiten zuständigen Behörden werden sich über die zu er greifenden Massregeln verständigen. Mit einem russischen Auswanderungsscheine versehene jüdische Aus wanderer russischer Abkunft, und andere, welche von den deutschen Behörden nach Russland zurückgesandt werden, müssen von den russischen Grenzbehörden zugelassen werden, vorausgesetzt, dass sich diese Personen in Deutschland nicht länger als einen Monat aufgehalten haben, von dem Tage an gerechnet, wo sie über die deutsch-russische Grenze gegangen sind. § 23. Die Grenzbehörden jedes der beiden vertragschliessenden Teile sollen gehalten sein, passlose Landstreicher und andere Personen dieser Art, welche in das Gebiet des anderen Teiles, dessen Angehörige sie sind, wieder aufgenommen werden sollen, ausschliesslich nach denjenigen Grenzpunkten führen zu lassen, wo eine Abfertigung für Reisende stattfindet.