3. Heu und Stroh in gepresstem Zustande (selbst an der Grenze gepresst) sind zur Durchfuhr durch Deutschland unter der Bedingung zugelassen worden, dass die Beförderung in plombierten und entweder geschlossenen oder verdeckten Wagen erfolgt. Heu und Stroh, welches aus den russischen Grenzbezirken stammt und zum Gebrauche in den deutschen Grenzbezirken bestimmt ist, werden in nicht gepresstem Zustande zugelassen. Man ist jedoch dar über einig, dass dieses Zugeständnis im Balle des Ausbruchs einer Vieh seuche, insbesondere der Maul- und Klauenseuche, der Lungenseuche, des Milzbrandes oder des Rotzes am Herkunftsorte in Gemässheit von Artikel 5 des Handelsvertrages und unter der Voraussetzung einer vorgängigen Benachrichtigung im Sinne von Nummer II des gegen wärtigen Protokolls Einschränkungen unterworfen werden kann. II. Gegenseitiger Nachrichtenaustausch. (Eingefügt in das Schlussprotokoll, Teil IV, § 20.) III. Fragen des Zollverkehrs. 1. (Aufgehoben.) 2. (Eingefügt in das Schlussprotokoll, Teil IV, § 1, Abs. 7.) 3. (Eingefügt in das Schlussprotokoll, Teil IV, § 2.) 4. Die Deutsche Regierung gestattet grundsätzlich, jedoch unter Vor behalt des Widerrufes im Falle des Missbrauchs, dass das russische, aus der Ge meinde Boleslawice stammende Vieh die Grenze überschreiten kann, um auf den in Deutschland belegenen und jener Gemeinde oder Privateigentümern des Viehs gehörigen Grundstücken zu weiden. Doch ist dieses Zugeständnis an die Bedingung geknüpft, dass die Gemeinde Boleslawice frei von Viehseuchen ist, und dass deutsche Tierärzte jederzeit auf das Gebiet dieser Gemeinde zugelassen werden, um die erforderlichen Feststellungen hinsichtlich des veterinären Zu standes des Ortes und des zum Weiden jenseits der Grenze bestimmten Viehs vorzunehmen. Diese Feststellungen sollen, insoweit sie aus eigener Entschliessung der deutschen Behörden und zu von diesen vorher bestimmten Zeitpunkten statt finden, kostenfrei erfolgen. Im übrigen würde die Deutsche Regierung zwecks Verhütung des Schmuggels mit russischem Vieh verlangen, dass, um die Feststellung der Identität der Tiere zu ermöglichen, die nötigen Sicherheitsvorkchrungen getroffen werden. Die vorstehenden Bestimmungen sollen mit dem Beginn der Viehweide im nächsten Frühjahr in Kraft treten. 5. (Aufgehoben. — Zu a vgl. auch den Artikel 57, Punkt 3 und 5, Art. 167, Punkt 1 lit. c und Art. 212, P. 2 des Tarifs; zu b vgl. auch den Art. 57, P. 3 und 5 und Anm. zu P. 5, Art. 150, P. 1, Anm. und Art. 171, Anm. 2, Abs. 2 des Tarifs.) 6. (Aufgehoben, vgl. Art. 1 des Schlussprotokolls, Teil I.) 7. (Aufgehoben.) 8. (Aufgehoben, vgl. § 15 des Schlussprotokolls, Teil IV.) 9. (Aufgehoben.) IV. Flussschiffahrt. 1. (Eingefügt bei Art. 13, Abs. 6 des Schlussprotokolls, Teil I.) 2. (Eingefügt bei Art. 13, Abs. 7 des Schlussprotokolls, Teil I.) 3. (Aufgehoben.)