29 Abkommen zwischen Deutschland und Russland über den Zuckerverkehr. Vom 20. Januar 1908. (Reichs-Gesetzblatt 1908 S. 144.) Nachdem die Regierungen Deutschlands und Russlands sich Vorbehalten haben, die Frage des Schutzes ihrer Märkte gegen die Einfuhr von Zucker zum Inlandsverbrauch aus dem Gebiete des anderen Landes auf diplomatischem Wege im unmittelbaren Benehmen miteinander zu regeln, haben die Unterzeichneten, nämlich: usw. Nachstehendes vereinbart: 1. Die Kaiserlich Russische Regierung gesteht der Kaiserlich Deutschen Regierung das Recht zu, von dem aus Russland nach Deutschland eingeführten und zum Verbrauch im Inlande bestimmten Zucker die zurzeit in Geltung befindlichen Eingangszölle und Zuschläge unter der Bedingung zu erheben, dass die von Deutschland in Ziffer lo des Protokolls zu dem zwischen Deutschland und Russland am 28./15. Juli 1904 abgeschlossenen Zusatzvertrag übernommenen Ver pflichtungen in Geltung bleiben werden. 2. Die vorstehende Verpflichtung soll dieselbe Geltungsdauer haben wie der Brüsseler Zuckervertrag und soll nur so lange verbindlich sein, als Deutschland und Russland dem genannten Vertrag angehören. Geschehen in St. Petersburg, in doppelter Ausfertigung am 20. Januar 1908. (Unterschriften.) (Deutsches Handels-Archiv, 1908, Mai-Heft.) Gebühren lür die Anlegung von Erkennungszeichen. Nach einer Erläuterung des Finanzministers ist im Absatz 2 des § 12t> des IV. Teiles des Schlussprotokolls zum deutsch-russischen Handelsvertrag in der durch den Zusatzvertrag vom 15. bis 28. Juli 1904 festgesetzten Fassung statt „Fellen“ zu lesen: „Häuten und Fellen“. Gleichzeitig hat das Zolldepartement infolge aufgetretener Zweifel mit Bezug auf die Punkte 1 und 2 des Zirkulars vom 10. April 1906, Nr. 7384, erläutert, dass aus dem Wortlaute der angeführten Bestimmungen des deutsch-russischen Handelsvertrags hervorgeht, dass die Plombierungsgebühr 5. v. H. des auf Grund einer Besichtigungsurkunde und nicht des auf Grund der einzelnen Positionen der Urkunde, in denen die plombierungspflichtigen Waren angeführt sind, ent richtenden Zollbetrags übersteigen soll. Wenn daher die Plombierungsgebühr