35 Anmerkung. Die genannten Waren, in Paketen, Schachteln und anderen kleinen, in die Hand des Käufers übergehenden Verpackungen eingeführt, mit der Verpackung zusammen, für das Pud Vertragsgemäss: Aus der Anmerkung. Stärke jeder Art, in Paketen, Schachteln und anderen kleinen, in die Hand des Verbrauchers übergehenden Verpackungen eingeführt, einschl. des Gewichts der inneren Umschliessung, für das Pud Maizena — wie Arrowroot — nach Art. 4 (C. 83, Nr. 13 055). Stärke mit Borax vermischt — nach Art. 4 (C. 87, Nr. 13 242). Stärkekleister mit Zusatz von Chlor-Zink — nach Art. 4 (C. 87, Nr. 20 422). 5. Gemüse: 1. nicht besonders genannt, frisch, für das Pud Rohgewicht Vertragsgemäss: Aus 1. Gemüse, gewöhnliches, nicht zubereitetes, frisches; Zwiebeln und Knoblauch in der Schale, für das Pud Rohgewicht Zuckerrüben als Gemüse sind nach Art. 5, P. 1, zu verzollen (C. 00, Nr. 17 804.) 2. gesalzen und geweicht, aller Art, nicht in luftdicht verschlossener Verpackung, für das Pud Rohgewicht 3. durch Trocknen konserviert, ausser dem besonders genannten, für das Pud Rohgewicht . Zwiebeln in Pulverform ■— nach Art.5, P. 3 (C. 09, Nr. 34 804). 4. Zichorienwurzeln, auch getrocknet, nicht gebrannt, nicht zubereitet, für das Pud Rohgewicht 5. Artischocken, Spargel, Blumen- und Brüsse ler Kohl, grüne Erbsen, grüne Bohnen und Phase oien, Salat, Spinat — frisch oder getrocknet; Melonen und Wassermelonen, frisch, für das Pud Rohgewicht Vertragsgemäss bis 18./31. XII. 1915: Aus 5. Artischocken, Spargel, Karfiol und Rosenkohl, grüne Erbsen und Bohnen, Salat, Spinat, frisch oder getrocknet; Wasser- und Zucker-Melonen, frische, für das Pud Rohgewicht 2,62V 2 R 2,10 R 0,30 R 0,10 R 0,40 R 0,90 R 1,— R 1,50 R 0,90 R 3