36 Vertragsgemäss (Fr.): Aus 5. Spargel, Blumen kohl, grüne Erbsen, grüne Bohnen, Salat, in frischem Zustande eingeführt; frische Melonen, für das Pud Rohgewicht 0,90 R 6. Früchte und Beeren: 1. Früchte und Beeren, frisch, gesalzen, ge weicht und jeder Art, ausser den besonders ge nannten, für das Pud Rohgewicht 1,80 R Vertragsgemäss (Fr.): Aus 1. Birnen, Aepfel 1 ), Pfirsiche 1 ), Aprikosen 1 ), Pflaumen, Kirschen 1 ), Erdbeeren, in frischem Zustande eingeführt, für das Pud Rohgewicht . . 1,20 R Ananas, aufgeweicht, in nicht luftdicht verschlossener Verpackung — nach Art. 6, P. 1 (C. 06, Nr. 3379). Pomeranzen, gesalzene, in 2Hälften zerschnitten, die ausser der Schale auch das Fleisch und die Kerne ent halten — nach Art. 6, P. 1 (C. 10, Nr. 36 911). Die frischen Früchte des Granatbaunies (Punica grana- tum), die gemeinhin als Granatäpfel bezeichnet werden, und zu der besonderen Gattung von Samenobst „Granateae“ gehören, aber mit den gewöhnlichen Aepfeln, die ein Kern obst aus der Familie der „Pomaceae“ sind, nichts zu tun haben, sind wie nicht besonders genannte Früchte — nach Art. 6, P. 1, des allgemeinen Tarifs einzulassen. (C. 11, Nr. 4267). 2. Apfelsinen, Zitronen und Pomeranzen, frisch, für das Pud Rohgewicht 1,5772 R 2. Vertragsgemäss (Italien): Für das Pud Roh gewicht 1,— R Vertragsgemäss (Fr.): Anmerkung zu 2. Die Vergünstigungen, welche einem dritten Staate hin sichtlich der Zölle oder der Zollbehandlung von Orangen, Zitronen oder Pomeranzen zugestanden werden, sollen auf die gleichen Früchte französischer Herkunft erstreckt werden. Durch Entscheidung des Dirigierenden Senats vom 13. November 1903, Nr. 11 775 ist als richtig anerkannt die Anwendung des Art. 6, P. 2 des Tarifs auf frische Man darinen, weil Apfelsinen, Zitronen und Pomeranzen, die Früchte von Bäumen der Gattung Citrus, einer Unterabteilung der Familie der Aurantiaceae, nach Art. 6, P. 2, eingelassen werden, und ferner, weil die im Handel unter dem Namen Mandarinen verkehrenden Früchte botanisch zu derselben Gattung Citrus gehören und demnach als eine Abart der in Art. 6, P. 2, genannten Früchte anzusehen sind (C. 07, Nr. 627). 1 ) Im Vertrage mit Oesterreich-Ungarn gebunden bis 18./31. XII. 1915.