44 25 Kop. für das Pud zu beantragen, jedoch unter der Bedingung, dass die Herabsetzung des Zolles nicht früher als 2 Monate nach der Veröffent lichung der betreffenden Verordnung in Kraft tritt. Die Bestimmung in der vorstehenden Anmerkung zu Art. 22 des allgemeinen Tarifs ist durch das Gesetz vom 15. April 1910 zeitweilig bis zum 1. September 1912 ausser Kraft gesetzt worden (Ukasatel des Finanzministeriums, 1910, Nr. 19). Laut Mitteilung der Hauptverwaltung für indirekte Steuern und fiskalischen Getränkeverkauf hat der Ministerrat am 6. April 1910 die Vorlage des Finanzministers bestätigt, welche in Ausführung des Beschlusses der Ständigen Zucker kommission in Brüssel vom 9. Februar 1910 die Er hebung von Sonder- (Ausgleichs-) Zöllen vorsieht für Zucker, der aus Ländern stammt, in denen für die Erzeugung oder die Ausfuhr von Zucker Prämien gewährt werden. Die Verordnung, welche am 9. April 1910 in Kraft getreten ist, enthält folgende Vorschriften: 1. Ueber eingeführten Zucker sind den Zollstellen Ur sprungsatteste vorzulegen, die von den Behörden desjenigen Landes, aus dem er stammt, ausgestellt sind. Diese Atteste müssen enthalten: a) die Gattung und Menge des Zuckers; b) die Art der Verpackung sowie Zahl und Zeichen der einzelnen Packstücke; c) das Ursprungs- und Bestimmungsland des Zuckers; d) das Transportmittel (Eisenbahn, Segelschiff, Dampf schiff usw.). Die Atteste sollen von ihrem Ausstellungstage ab 1 Jahr lang Geltung haben. 2. Der bei den Zollämtern eingehende Zucker aus allen Ländern, mit Ausnahme der in dem nachstehenden Ver zeichnis genannten, wird lediglich nach Entrichtung des allgemeinen Einfuhrzolls gemäss Artikel 22 des allgemeinen Zolltarifs abgelassen. 3. Der bei den Zollämtern eingehende, aus den nach genannten Ländern stammende Zucker der dabei angegebenen Art wird zum inneren Verbrauch Russlands nur gegen Zahlung des allgemeinen Einfuhrzolls gemäss Artikel 22 des allgemeinen Zolltarifs und eines Sonder- (Ausgleichs-) Zolls in der an gegebenen Höhe abgelassen: Spezieller Gattung des Zuckers Zoll für das Pud ( Rohzucker 0,06 R. ' \ Raffinade 0,35 „ " Zucker, raffiniert oder von 96° und mehr Polarisation 1,23 „ Zucker, unraffiniert oder von weniger als 96° Polari sation 0,93 „ Kandis 0,65 „ Ursprungsland Australischer Bund Argentinien