45 Ursprungsland Gattung des Zuckers Spezieller Zoll für das Pud / Rohzucker 2,22 R. (Raffinade 2,15 „ /Rohzucker 0,11 „ (Raffinade 0,22 ,, Spanien Rohzucker und Raffinade . 1,36 „ Kanada Raffinade 0,23 „ j- Weisser Zucker 1,26 „ 1 Aller andere Zucker: . . Raffinade 0,93 ,, *■ Rohzucker 0,94 „ Rohzucker und Raffinade. 0,19 „ f Rohzucker 0,83 „ [Raffinade 0,80 „ I Rohzucker 2,14 ,, Raffinade 2,12 „ Rumänien i £°“ er ?,94 „ (Raffinade 1,23 „ j Raffinade in Stücken oder gemahlen 0,83 „ Weisser Sandzucker in Kristallen ­ oder gemahlen . 0,67 „ Gelber Sandzucker in Kristallen ­ 0,40 ,, v Brauner Sandzucker . . . 0,37 „ Südafrikanischer Zollverein ­ (Kapland, Natal, ­ Transvaal, Oranjefluss-Kolonie, ­ Süd-Rhodesia, Basutoland und Betschuanaland) v Japan Kandis-Raffinade .... 0,17 „ 4. Bei der Berechnung des Sonderzolls haben sieh die Zollämter an die Gattungsbezeichnung zu halten, die im Ursprungsattest angegeben ist. Falls im Ursprungsattest die Gattung des Zuckers nicht angegeben ist, wird der spezielle Sonderzoll nach dem höchsten Satze, der für den Zucker des betreffenden Landes in P. 3 angegeben ist, berechnet. Brasilien. Dänemark Costa Rica Mexiko . . Mozambique Nicaragua . Chile Rohzucker 0,13 Raffinade 0,24 5. Zucker, der bei den Zollämtern aus dem Ausland ohne Ursprungsatteste eingeht oder mit Ursprungsattesten, seit deren Ausstellung mehr als ein Jahr vergangen ist, wird zum inneren Verbrauch Russlands abgelassen, nachdem dafür, ausser dem allgemeinen Einfuhrzoll laut Art. 22 des allgemeinen Zolltarifs, der Sonderzoll nach dem höchsten * n P. 3 angegebenen Satze, d. h. 2 Rubel 22 Kopeken für das Pud erhoben worden ist (C. 10, Nr. 11 036). 23- Honig, roher, und Honigsirup; Zuckersirup ohne verbessernde Zutaten; Zuckerraffinadesirup; Kartoffelsirup ­ jeder Art; Stärke- oder Traubenzucker ln fester Gestalt ohne Beimischung; Couleur zum Färben von Getränken; Maltose; Malz- und Maltose-Extrakte, ohne Beimischung, für das Pud Rohgewicht 1,80 R