46 Der Finanzminister hat im Einvernehmen mit dem Minister für Handel und Industrie allgemein die wiederholte zollfreie Einfuhr von eisernen Fässern für Maltose, die bei der ursprünglichen Einfuhr nach Russland verzollt und zur wiederholten Füllung mit Maltose ins Ausland gebracht worden sind, mit derMassgabe gestattet, dass hierbei dieVor- schriften vom 14. Dezember 1896 (s. „Das Russische Zoll reglement.“ Herausgegeben vom Deutsch-Russischen Verein. 1909) mit allen dazu ergangenen Abänderungen und Er gänzungen zu beobachten sind, und dass die in den Fässern enthaltene Ware beim wiederholten Durchlass der Fässer nach dem Rohgewicht zu verzollen ist (C. 09, Nr. 14590). 24. Konditorwaren und zubereitete Früchte und Beeren: 1. Konfekt, Eingemachtes, Obstpaste, Gelee, Frucht-Pulver und -Plätzchen mit Zucker; Früchte in Likören, Rum und Kognak; Schokolade und geriebener Kakao — mit oder ohne Zucker, für das Pud Rohgewicht 15,— R 1. Vertragsgemäss (Fr.): Konfekt, Eingemachtes, Obstpaste, Gelee, Frucht-Pulver und -Plätzchen mit Zucker; Früchte in Likören, Rum und Kognak; Schokolade und gemahlener Kakao — mit oder ohne Zucker, für das Pud Rohgewicht 12,24 R Das Nährmittel unter dem Namen Kasseler Hafer- Kakao , aus Kakaopulver ohne Zucker mit Beimischung von Hafermehl bereitet — nach Art. 24, P. 1 (C. 95, Nr. 1403). Das Nahrungsmittel Phosphatine Fallieres, dessen Einfuhr laut C. 01, Nr. 10393 gestattet ist, unter liegt der Verzollung nach Art. 24, P. 1, des Tarifs (C. 06, Nr. 23 736). Das von der Schweizer Gesellschaft in Hochdorf her gestellte Präparat Kalakteron, das 45% Raffinade zucker, 47% Milchpulver und 8% Kakao enthält, ist nach Art. 24, P. 1, des Tarifs einzulassen (C. 07, Nr. 32 813). 2. Früchte und Beeren, dickeingekochte, ohne Zucker; türkisches Konfekt, sogenanntes Rachat- Lukum; Ghalwa und Tschurtschela; Früchte und Beeren im Saft, Frucht- und Beeren-Säfte und -Sirupe jeder Art: a) in luftdicht verschlossener Verpackung, für das Pud Rohgewicht b) in nicht luftdicht verschlossener Ver packung, für das Pud Rohgewicht . . Weintraubensirup — nach Art. 24, P. 2 (C. 95, Nr. 1403). Ananas in Saft zubereitet, in Verpackung jeder Art, ist nach Art. 24, P. 2, des Tarifs zu verzollen, unabhängig 15,— R 5,— R