davon, ob eine künstliche Beimengung von Zucker enthalten ist oder nicht (C. 06, Nr. 3379). Durch Ukas des Dirigierenden Senats von 1908, Nr. 4763 ist die Tarifierung von Ananas in Saft laut C. 06, Nr. 3379 (C) nach Art. 24, P. 2, als richtig anerkannt worden (C. 09, Nr. 5962, P. 3). Aus Persien eingeführte Aprikosen, mit Nüssen gefüllt (Miampura), wie türkisches Konfekt — nach Art. 24, P. 2 (C. 10, Nr. 36 911). Anmerkung. Früchte und Beeren im Saft, sowie Frucht- und Beerensäfte, in nicht luftdicht verschlossener Verpackung, mit Zusatz von Alko hol, unterliegen ausser dem angegebenen Zolle einem Zuschlag von 20 Kop. für jeden Grad Alko hol. Säfte, welche mehr als 16 0 Alkohol enthalten, werden nach Art. 27 verzollt. In Fässern und Fässchen eingeführte weingeisthaltige Fruchtsäfte dürfen an Privatpersonen nur abgelassen werden, wenn sie beim Zollamt in Glasflaschen umgefüllt und diese nach Entrichtung des Zolles mit Banderolen beklebt worden sind, wie es im Akzisegesetz für die Ablassung von eingeführten Spirituosen vorgeschrieben ist (C. 09, Nr. 25 889). In Abänderung des C. 09, Nr. 25889, hat der Finanz- minister gestaltet, dass aus dem Ausland in Fässern und Fässchen eingeführte Fruchtsäfte mit einem Gehalte an Alkohol, der sich darin durch Gärung während des Trans ports gebildet hat und dessen Menge D/z v. H. nicht über steigt, ohne Umfüllung in Glasgeschirr und ohne Anlegung von Banderolen aus den Zollämtern abgelassen werden können (C. 10, Nr. 17 440). 3. Honigkuchen (Pfefferkuchen), Gebäck, kon densierte Milch und Milchmehl (Kindermehl) — mit oder ohne Zucker, medizinische Mehloblaten, für das Pud Rohgewicht Vertragsgemäss bis 18./31. XII. 1915: Aus 3. Backwerk, für das Pud Rohgewicht Jüdische M a z z e n — nach Art. 24, P. 3 (C. 86, Nr. 20 886). 25. Hefe: 1. Zuchthefe und flüssige Hefe jeder Art, für das Pud 2. trockene und gepresste jeder Art, 1 ) für das Pud l ) Presshefe unterliegt auch bei der Einfuhr aus dem Auslande der Akzise von 24 Kop. für das Pfund. 9,50 R 9,50 II 1,35 R 3,— R