Anmerkung. Die Einfuhr von Zuchthefe für Branntweinbrennereien, Bier- und Metbraue- reien ist nur mit besonderer Genehmigung des Finanzministers statthaft. 1 ) Weinhefe — nach Art. 25 (C. 99, Nr. 6238). 26. Hopfen und Hopfenextrakt: 1. Hopfen, für das Pud 1. V ertragsgemäss: Für das Pud 2. Hopfenextrakt, für das Pud Hopfenextraktivstoff und (Hopfenmehl) im allgemeinen -— nach Art. Hopfenextrakt (C. 89, Nr. 6858). Gewebe aus vegetabilischen Stoffen, die sich unter den äusseren Säcken als solche innere Verpackung des Hopfens befinden, ohne die die Ware ihren Eigenschaften nach ge wöhnlich nicht gehandelt wird, sind zusammen mit dem Hopfen nach Art. 26 des Tarifs zu verzollen (C. 05, Nr. 5657). 15- 45- ß K R Lupulin 26, P. 2, als 27. Arrak, Rum, Franzbranntwein (aus Trauben), Kognak, Sliwowiz, Kirschwasser, Gin, Whisky, roher und gereinigter Trauben- und Kornspiritus (aller Stärkegrade), sowie denaturierter Spiritus: 1. in Fässern und Fässchen, für das Pud Roh gewicht Vertragsgemäss (Fr.): Aus 27. Kognak, Ar- magnak und andere Branntweine aus Wein und Früchten; Rum und Zuckerbranntwein: 1. in Fässern und Fässchen, für das Pud Roh gewicht 13,oO 11 2. in Flaschen, auch in Gefässen aller Art eingeführte Liköre, Beeren- und Kräuterschnäpse (Aufgüsse — Naliwki und Nastoiki), Aether für medizinische Zwecke, Fruchtessenzen mit Bei mischung von Spiritus, Brennspiritus mit Bei mischung von Seife in fester Form, für das Pud Rohgewicht 30,— R Vertragsgemäss (Fr.): Aus 27. Kognak, Ar- magnak und andere Branntweine aus Wein und Früchten; Rum und Zuckerbranntwein: 2. in Flaschen; Liköre in Flaschen von höch stens 1 Liter, für das Pud Rohgewicht 10,40 R B Vergl. Eussnote zu Art. 240. 25— R