4 49 Bei einigen Zollämtern ist 92° Weingeist (Alkohol) mit einem ganz unbedeutenden Zusatz von Salmiakgeist, um dem Alkohol Ammoniakgeruch zu geben, nach Art. 98, P. 1, als Salmiakspiritus deklariert worden; der Salmiakgeist schied bei Zusatz von Schwefelsäure leicht aus und es verblieb reiner Alkohol. Der in Art. 98, P. 1, des Tarifs erwähnte Salmiakspiritus ­ besteht aus mit Ammoniak gesättigtem Wasser und darf keinen Alkohol enthalten. Bei der Besichtigung der als Salmiakspiritus deklarierten Ware ist streng darauf zu achten, ob sie nicht Alkohol enthält (C. 71, Nr. 11 527). In jüngster Zeit ist bemerkt worden, dass Weingeist von rötlicher Färbung und 82° Stärke, mit einem unbedeutenden ­ Zusatz von Essigsäure, um dem Spiritus Geruch und Geschmack von Essig beizulegen, über eines der Grenzzollämter ­ zu dem für Essig in Fässern bestehenden Zollsatz eingeführt worden ist. Es ist bei der Besichtigung strenger auf die Flüssigkeit zu achten, die als Essig deklariert und sowohl in Fässern, als auch in allerlei anderen kleinen Gefässen eingeführt wird; sobald das Zollamt im Zweifel über die Qualität der als Essig deklarierten Flüssigkeit ist, muss es eine Probe in hinreichender Quantität dem Departement einsenden (C. 75, Nr. 6563). In Flaschen eingeführter Weingeist in Verbindung mit Salmiakgeist ist nach Art. 27, P. 2, des Tarifs zu verzollen ­ (C. 87, Nr. 13 242). Die im allgemeinen Text des Art. 27 besonders genannten natürlichen und künstlichen Getränke, in Fässern und Fässchen eingeführt, unterliegen der Verzollung nach Art. 27, P. 1; Getreidealkohol und Getreidewein mit Corrigensstoff-Beimischungen, die kein einziges der im allgemeinen ­ Text des Art. 27 angeführten speziellen Getränke bilden, werden nach Art. 27, P. 2, verzollt (C. 01, Nr. 10 392). Das japanische Getränk, unter der Bezeichnung ,,S a k e“ bekannt, das aus Reis gewonnen wird und einen bedeutenden Gehalt an Alkohol hat -— nach Art. 27 (C. 03, Nr. 16 172). Die durch Verfügung vom 24. September 1899 vorgeschriebene ­ Vorlegung von Ursprungszeugnissen bei der Einfuhr ­ von Blei in Rollen, Blechen usw. (Art. 146, P. 2 des Zolltarifs), Zink (Art. 147, P. 1 und 2) und der nach Art. 27 des Tarifs zu behandelnden Spirituosen, wenn die Verzollung nach dem Vertragstarif beansprucht wird, ist aufgehoben („Ukasatel des Finanzministeriums“ 19C6, Nr. 43). Unter den in Art. 27, P. 2, des französischen Vertragstarifs ­ erwähnten Flaschen sind im Gegensatz zu Fässern und Fässchen kleine Behälter jeder Art aus Glas, Ton, Stein usw. zu verstehen und daher sind die in derartigen kleinem Geschirr ­ eingeführten, im Art. 27 des vorgenannten Vertragstarifs ­ aufgeführten Getränke sowie Liköre — letztere in Gefässen von höchstens 1 Liter Gehalt — vertragsmässig nach P. 2 dieses Art. einzulassen (C. 06, Nr. 8185). Whisky — nach Art. 27 des allg. Tarifs (C. 07, Nr. 626). Eau de Menthe de Dalmahoy — nach Art. 27 (C. 07, Nr. 3735).