52 willigt werden sollten, werden im gleichen Umfang auf die Weine deutscher Herkunft ausgedehnt werden, die unter dieselben Absätze und Unterabsätze dieses Artikels fallen. Zum Zwecke der Erleichterung der zollamtlichen Prüfung von nicht likörartigen Traubenweinen auf ihren Alkohol gehalt hat der Einanzminister für tunlich erachtet, die nachstehend aufgeführten Traubenweine von der zollamt lichen Prüfung auf ihren Alkoholgehalt, die für Weine, die mehr als 13° Alkoholgehalt nach der Skala von Tralles be sitzen, erforderlich ist, überhaupt zu befreien. Es sind dies folgende Weine: Niederösterreichische (mit Ausschluss von Ruländer und Veltliner); Böhmische; Steirische Rotweine; Weisse Weine aus Krain; Alle Arten von Weinen, nicht likörartigen, aus Görz (Kreis im Küstenland) mit Ausnahme des Malvasier von Monfalcone und des Refoscoweines; Istrische Weine (mit Ausnahme des Welschriesling von Parenzo); Vorarlberger Weine; Deutsche Weine (mit Ausnahme des Deidesheimer); Schweizerische Weine; von den französischen Weinen: Bordeauxweine (mit Ausnahme von Chateau Yquem); Burgunder (mit Ausnahme von Pomerols und der weissen Weine Piquepoul, Roussillon, Barsac und Souternest) (C. 01, Nr. 3457). Alle eingeführten Weine werden bei den Zollämtern auf ihre Stärke geprüft, mit alleiniger Ausnahme der in dem C. 01, Nr. 3457 besonders aufgeführten Weine mit einem Alkohol gehalte von weniger als 13°, deren Stärke keiner Prüfung unterliegt. Zur Bestimmung des Alkoholgehalts in Graden ist eine allgemeine Probe der Weine nach Sorten, für jeden Posten der Anmeldung gesondert, vorzunehmen, wobei Proben von sämtlichen Fässern jeder Sorte, tunlichst im Verhältnisse zum Rauminhalt eines jeden Fasses zu ent nehmen sind. Um erforderlichenfalls den Rauminhalt eines Fasses ohne Umfüllung seines Inhalts zu bestimmen, ist das Rohgewicht des Weines (mit Umschliessung) um 18 v. H. zu kürzen und das so bestimmte Reingewicht auf Wedro umzurechnen, wobei ein Wedro Wein gleich 30 Pfund gesetzt wird.