30. Aufgehoben. 31. Essig jeder Art, ausser Toilettenessig: 1. in Fässern und Fässchen, für das Pud Roh gewicht 1. Vertragsgemäss (Fr.): Für das Pud Roh gewicht 2. in Flaschen, Krügen und anderen als den im P. 1 dieses Artikels genannten Gefässen, mit dem Gewichte der Gefässe zusammen, für das Pud 2. Vertragsgemäss (Fr.): Für das Pud . . . Anmerkung. Als Essig gilt eine Flüssig keit, welche nicht mehr als 8 v. H. Essigsäure ent hält; stärker konzentrierte Mischungen werden als Essigsäure verzollt. 32. Mineralwässer, natürliche und künstliche, zu sammen mit dem Gewichte der Gefässe, für das Pud Vertragsgemäss bis 18./31. XII. 1915 (u. Fr.): Mineralwässer, natürliche und künstliche, zusammen mit dem Gewicht der Umschliessungen, für das Pud Anmerkung. Die in besonderen Ver zeichnissen, welche vom Medizinalrat des Mini steriums des Innern im Einvernehmen mit den Ministerien der Finanzen und der Landwirtschaft aufgestellt werden, aufgeführten natürlichen und künstlichen Mineralwasser zu medizinischen Zwecken werden zusammen mit dem Gewicht der Gefässe verzollt, für das Pud Vertragsgemäss: Anmerkung 1. Die natürlichen oder künstlichen medizinischen Mineraltvässer, welche in besonderen, vom Medizinalrat des Mini steriums des Innern im Einvernehmen mit dem Ministerium der Finanzen und dem Ministerium der Landwirtschaft und Domänen (im Vertrage mit Oesterreich ist nur das Finanzministerium genannt) aufgestellten Verzeichnissen aufgeführt sind, werden einschliesslich des Gewichts der un mittelbaren Umschliessungen verzollt, für das Pud Vertragsgemäss: Anmerkung 2(a). Dem in der Anmerkung 1 festgesetzten Zoll unterliegen die nach stehend aufgeführten deutschen medizinischen Wässer: Aachen, Alexanderbad, Alexisbad, Mss- r nannshausen 1 Baden - Baden, Bertrich, Bocklet, Brückenau, Charlottenbrunn, Cudowa, Driburg, 1,60 B 5,— R 3B 2,30 R 2,30 B 1,40 R 1, B