60 wasser „Wildungen“ identisch, das in den oben angeführten Verzeichnissen enthalten ist (C. 11, Nr. 2557). Das deutsche Mineralwasser „K r o n t h a 1“ ist nicht als Heil-, sondern als Tafelwasser anzusehen (0. 11, Nr. 2557). 33. Kochsalz jeder Art, eingeführt: 1. zur See und zu Lande, mit Ausnahme der im P. 2 genannten Orte, für das Pud 0,30 R 2. in die Häfen des Gouvernements Archangelsk, für das Pud 0,15 R Anmerkungl. Zum Gebrauch beim Ein salzen von Fischen ist die Einfuhr von Salz nach der Murmanküste in unbeschränkter Menge zollfrei. Anmerkung 2. Gereinigtes Tafelsalz, in kleinen, in die Hände des Käufers übergehenden Verpackungen, mit dem Gewichte der Ver packungen zusammen, für das Pud 0,45 R Salzrückstände, mit Sand und Erde vermengt — nach Art. 33 (C. 86, Nr. 604). Steinsalz in Schollen und Stücken, als Kochsalz — nach Art. 33 (C. 10, Nr. 36 911). 34. Fleisch, gesalzen, geräuchert und gedörrt; Würste, für das Pud 1,50 R Fleisch vom wilden Eber — nach Art. 34 (C. 68, Nr. 8607). Infolge von Anzeigen, die dem Zolldepartement darüber zugegangen, dass von seiten ausländischer Kaufleute Ver suche gemacht werden, über einzelne Zollämter Schweine fleisch und Zubereitungen aus demselben als nicht aus Schweinefleisch hergestellte Produkte einzuführen, weist das Departement die Zollämter an, Fleischprodukte und Fleisch jeder Art mit tunlichster Sorgfalt zu besichtigen und falls Zweifel entstehen, dem Departement Proben zur Untersuchung einzusenden (C. 96, Nr. 13 945). (Man beachte hierzu den Art. 234 des Zolltarifs.) 35. Käse, für das Pud 9,— R Vertragsgemäss (Fr.): Für das Pud .... 7,20 R Anmerkung. Käse, in Blei- und Blech verpackung eingeführt, wird mit dem Gewicht der Verpackung zusammen verzollt. 36. Kuh- und Schafbutter, für das Pud 0,75 R 37. Fische und Kaviar: 1. frische Fische: a) Steinbutten (Turbots), Schollen, Forellen, für das Pud Rohgewicht 6,— R