62 Anmerkung 3. Als zeitweilige Massregel für die Dauer von 5 Jahren, gerechnet vom 10. Mai 1901 an, ist es gestattet, über das Zoll amt in Archangelsk Fische von russischen Fische reien in Blechdosen (vergl. Art. 154, Anm.) unter der Bedingung zollfrei einzuführen, dass diese Blechdosen beim Eintreffen im Zollamte von Archangelsk mit einem Zollstempel versehen werden. Die Gültigkeitsdauer der Bestimmung der Anm. 3 ist durch das Gesetz vom 19. Dezember a. St. 1910 bis zum 31. März a. S t. 1912 verlängert worden (C. 10, Nr. 39 320). 38. Austern, Seekrebse, Schnecken, Tintenfische und dergl., frisch, gesalzen, getrocknet und mariniert, für das Pud Rohgewicht 5,40 R Anmerkung. Wenn die in diesem Artikel genannten Erzeugnisse in luftdicht verschlossenen Gefässen eingeführt werden, so sind sie nach Art. 13 zu verzollen. 39. Esswaren, nicht besonders genannt; besonders zubereitete Futtermittel für Tiere, für das Pud Rohgewicht 0,18 II Anmerkung. Viehfutter, welches aus Ab fällen oder Nebenprodukten bei Fabrikbetrieben (schwarze Melasse und dergl.) besteht zollfrei. Hundekuchen in Form von Plätzchen, aus Mehl und Pferdefleisch — nach Art. 39 (C. 09, Nr. 34 804). 40. Vieh, Pferde, Tiere jeder Art, ausser den be sonders genannten zollfrei. Anmerkung. Tauben jeder Art dürfen nur mit jedesmaliger besonderer Erlaubnis des Finanz ministers eingeführt werden. Lebende Fische, in Fischkasten mit Wasser ein geführt — nach Art. 40 (C. 82, Nr. 11 946). Lebende Tiere jeder Art, ausser den im Art. 38 ge nannten — nach Art. 40 (C. 99, Nr. 6238). Besichtigung von Postpaketen mit lebenden Tieren bei den Postanstalten. — Der Finanzminister hat gestattet, dass Postpakete mit lebenden Vögeln, Bienen und anderen Tieren bei den Postanstalten besichtigt und, falls der Inhalt zollfrei ist, von der Post aus abgelassen werden; werden indessen in solchen Sendungen zollpflichtige Gegenstände vorgefunden, so sind sie an das Zollamt zu senden, um dort gemäss Art. 280 der Regeln vom 15. Mai 1901 auf Grundlage