63 der allgemeinen Bestimmungen besichtigt zu werden (C. 06, Nr. 1399). Alle bei der Einschmuggelung nach Russland ergriffenen ausländischen Brieftauben sind zu vernichten und bei der Ablassung von Tauben, die auf Grund einer besonderen Erlaubnis des Finanzministers eingeführt werden (Anm. zu Art. 40 des Tarifs), sind den Personen, welche die Einfuhr erlaubnis erhalten haben, Reverse darüber abzufordern, dass die eingeführten Tauben nicht zur Gattung der Brieftauben gehören und nicht zur Abrichtung für den Postdienst be stimmt sind; ferner ist von dem Einführer genau anzugeben, wohin die Tauben bestimmt sind (C. 09, Nr. 12 644). Gruppe II. Tierische Produkte und Fabrikate daraus. 41. Düngemittel; Knochen, roh und bearbeitet: 1. natürlicher Dünger (Guano, Vogelmist); rohe Knochen jeder Art, mit Ausnahme der be sonders genannten; Thomasschlacken, ungemahlen zollfrei. Natürliche, ungemahlene Phosphorite — nach Art. 41, P. 1 (C. 93, Nr. 7172). 2. gemahlene rohe Knochen, gemahlene Phos phorite, gemahlene Thomasschlacken, für das Pud Rohgewicht 0,03 R 3. Superphosphate, mit Schwefelsäure be arbeitete Knochen; Düngkompost und Poudrette jeder Art, für das Pud Rohgewicht 0,0772 R 4. gebrannte Knochen, Knochenasche, Knochenkohle, für das Pud Rohgewicht .... 0,18 R 42. Russ jeder Art, für das Pud 0,75 R Feines Holzkohlenpulver — gleich Russ — nach Art. 42 (C. 84, Nr. 25 643). Knochenschwärze — gleich Russ — nach Art. 42 (C. 88, Nr. 16 621). 43. Leim: 1. Fischleim jeder Art, Gelatine jeder Art (in dünnen und dicken Tafeln), Appreturleim, Mischungen aus Gelatine und Glyzerin, für das Pud 13,50 R Gelatine in kleinen runden Plättchen, in Form von Flittern — nach Art. 43, P. 1 (C. 96, Nr. 6202).