64 G e 1 a t i n e in Blättern, wenn auch gefärbt, desgleichen Füttern, Kapseln u. dergl. Gegenstände, bei denen kein anderes Material verwandt worden ist — nach Art. 43, P. 1 (C. 99, Nr. 6238). Medizinische Gelatinkapseln sind nach dem Reingewicht, ohne das Gewicht der einfachen, zu ihrer Verpackung ­ dienenden Papierschachteln — nach Art. 43, P. 1, zu verzollen (C. 09, Nr. 34 804). • 2. Knochen-, Tischler-(Leder-), Schusterleim; Agar-Agar (vegetabilischer Leim), für das Pud 1,98 R Das Zolldepartement hat in Erfahrung gebracht, dass einzelne Zollämter in dicken, dem gewöhnlichen Kürschnerleim ähnlich geformten Tafeln eingeführte Gelatine als Kürschner- und Knochenleim durchlassen. Die Zollämter werden daher angewiesen, auf die Qualität des Leimes streng zu achten und in zweifelhaften Fällen dem Departement Proben einzusenden (C. 88, Nr. 4202). Knochen mit Salzsäure bearbeitet, die eine rohe knorpelige Masse bilden (Ossein) — nach Art. 43, P. 2 (C. 91, Nr. 23 187). 44. Hörner jeder Art und Hufe; Teile von lieren und tierische Erzeugnisse, welche in der Heilkunde gebraucht werden, nicht besonders genannt . . zollfrei. Ware unter dem Namen Sepiaknochen (Os Sepiae) — nach Art. 44 (C. 84, Nr. 25 643). Schafsdärme als Rohmaterial zum Anfertigen von Saiten — nach Art. 44 (C. 86, Nr. 604). Moschus und Bibergeil, natürlich, nicht künstlich ­ präpariert, als in der Medizin gebräuchliche animalische Produkte — nach Art. 44 (C. 93, Nr. 6768). Muscheln, rohe, von Schmutz und mineralischen Ansätzen gereinigt, befeilt und geputzt, doch ohne jede andere Bearbeitung und nicht in Verbindung mit anderem Material, sind zu verzollen: Perlmuttermuscheln — nach Art. 68, alle übrigen Arten aber — nach Art. 44. Alle anders bearbeiteten ­ Muscheln, sowie Muscheln in Verbindung mit anderem Material — nach den entsprechenden Punkten des Art. 215 (C. 99, Nr. 6238). Hörner in Pulverform sind nach Art. 44 des Tarifs durchzulassen (C. 07, Nr. 230). 45. Haare, unbearbeitet: 1. Menschenhaare, für das Pud 9,— R 2. alle anderen, für das Pud 0,60 R Vertragsgemäss: Aus 2. Rosshaar, gekräuselt, gesotten, gefärbt, in Lockenform gesponnen, auch gemischt mit anderen Tierhaaren oder pflanzlichen Faserstofen, für das Pud 0,00 R