5 65 Gespaltene Hornplatten als Surrogat für Borsten — nach Art. 45, P. 2 (C. 86, Nr. 22 637). Nach einem vom Finanzminister bestätigten Beschlüsse der Tarifkommission vom 23. März 1906, Nr. 122, gilt für Wolle, die nach Art. 181 verzollt wird, als charakteristisches Kenn zeichen die Eigenschaft, dass sie gesponnen werden kann und sich verfilzt. Infolgedessen ist nach diesem Artikel die Wolle von Tieren aller Art einzulassen, sofern sie nur nach Feinheit und Weichheit die angegebene Eigenschaft besitzt. Als Haar, das unter Art. 45 fällt, ist nur ein solches tierisches Erzeugnis anzusehen, das die vorgenannte Eigenschaft nicht hat, also infolge seiner Dicke und Härte zur Herstellung von Garn oder Filz ungeeignet ist, wie z. B. das Haar von Pferde schweifen und Mähnen (C. 06, Nr. 8188). 46. Haare, bearbeitet: 1. Menschenhaare, für das Pfund Gekräuselte Menschenhaare zu Locken in Bündel- chen zusammengelegt — nach Art. 46, P. 1 (C. 91, Nr. 23 187). Rollen für Damenfrisuren aus Menschenhaar, wenn auch in einem Seidennetz — nach Art. 46, P. 1 (C. 09, Nr. 34 804). 2. alle anderen; Haarzeuge und Haarsiebe, Erzeugnisse aus Borsten in Fassung aus gewöhn lichem Holz ohne Furnierung, Pinsel aus Borsten und Malerpinsel jeder Art, für das Pud .... Vertragsgemäss: Aus 2. Gegenstände aus Schweinsborsten mit Fassung aus gemeinem Holz ohne Furnierung, Pinsel aus Schweinsborsten und Malerpinsel jeder Art, für das Pud Haargewebe sind zu verzollen: nicht in Verbindung mit anderem Material — nach Art. 46, P. 2; in Verbindung mit anderem Material — nach der Qualität des letzteren (C. 99, Nr. 6238). Bürsten und Pinsel aus Haaren und Federn in Einfassung aus gewöhnlichem Holz, ohne Furnierung — nach Art. 46, P. 2 (C. 99, Nr. 6238). 47. Daunen und Federn, ausser den besonders ge nannten, für das Pud 48. Kissen, Bettpfühle, Matratzen, mit Federn, Daunen, Haar oder Wolle gestopft, für das Pud 49. Fischbein, unbearbeitet, Platten und Stäbe aus Fischbein und Horn: 1. Fischbein, unbearbeitet, für das Pud . . 2. Platten und Stäbe aus Fischbein und Horn, auch poliert und geschliffen oder mit Papier, Leder oder Gespinststoffen, ausser Seide, über zogen, für das Pfund 1,20 II 4,50 ß 3,75 R 0,75 R 3,— R 6,30 R 0,40 R