67 52. Wachs: 1. Bergwachs, roh (Ozokerit), auch geschmolzen, für das Pud Rohgewicht 0,78 R Nach Art. 52, P. 1, kann nur solcher Ozokerit ver zollt werden, der keine Merkmale chemischer Reinigung durch Schwefelsäure trägt; derart gereinigter Ozokerit dagegen ist nach P. 2 dieses Artikels zu verzollen (C. 87, Nr. 19 972). 2. Bergwachs, gereinigt (Ceresin); Paraffin, Vaselin (ausser dem gereinigten, ohne Geruch und Geschmack); Bienenwachs, Pflanzenwachs aller Art und Baumwachs zum Pfropfen, für das Pud Rohgewicht 3,3172 ß Vertragsgemäss: Aus 2. Bienenwachs, für das Pud Rohgewicht 3,3Pf 2 K Vaselin und Paraffin unterliegen bei der Ein fuhr aus dem Auslande ausser dem Zoll einer Akzisegebühr von 60 Kopeken für das Pud, da diese Naphthaerzeugnisse bei der Erzeugung im Inlande laut Mitteilung der Hauptver waltung für indirekte Steuern und fiskalischen Getränke verkauf nach dem Gesetz vom 13. April 1905 mit der gleichen Akzise belegt sind (C. 05, Nr. 15 125). Erhebung der Akzise für Naphtha erzeugnisse. — Auf Anfrage eines Zollamtes hat das Zolldepartement gemäss einem Gutachten der Hauptver waltung für indirekte Steuern und fiskalischen Getränke verkauf den Zollämtern erläutert, dass die Akzise für Vaselin, Paraffin und Ceresin nach dem Reingewicht zu erheben ist, und dass gereinigtes Vaselin der Akzise im allgemeinen Be trage von 60 Kopeken unterhegt. Bei Ermittelung des Rein gewichts der im Art. 52, P. 2, und Art. 112, P. 9, des Zoll tarifs genannten und nach dem Rohgewicht zu verzollenden Naphthaprodukte ist das in § 18 der Regeln über die Be stimmung der Menge der Waren bei der Besichtigung vom 24. Mai 1904 angegebene Verfahren anzuwenden (C. 06, Nr. 19 810). Erhebung der Akzise für Ceresin. — Das Zolldepartement hat sich anlässlich der Gesuche einiger Firmen um Befreiung des ausländischen Ceresins von der Akzise aus dem Grunde, weil die von ihnen bezogene Ware nicht aus Naphtha, sondern aus Ozokerit gewonnen sei, zur Entscheidung dieser Frage mit der Hauptverwaltung für indirekte Steuern und fiskalischen Getränkeverkauf in Ver bindung gesetzt, obwohl in dem Cirkular vom 19. August 1906, Nr. 19 810, die Erhebung der Akzise für Ceresin an geordnet war. Die genannte Behörde hat nunmehr mitgeteilt, dass ausländisches Ceresin nicht von der Akzise befreit werden kann, da das in Russland aus Naphtha hergestellte Ceresin auf Grund des Abschnitt III des Gesetzes vom 13. April 1905 einer Akzise von 60 Kopeken für das Pud unterliegt (C. 06, Nr. 30 276). Anlässlich des Gesuchs einer Handelsfirma um akzise freien Einlass von Bergwachs, und zwar sowohl von Ceresin 5*